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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
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ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR RADFAHRZEUGE, AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE, DIE IN RADFAHRZEUGE(N) EI NGEBAUT UND/ODER VERWENDET WERDEN KÖNNEN, UND DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON GENEHMIGUNGEN, DIE NACH DIESEN VOR(*)
SCHRIFTEN ERTEILT WURDEN
Regelung Nr. 110
EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG:
I.
DER BESONDEREN BAUTEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN, DIE MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG) BETRIEBEN WERDEN;
II.
VON KRAFTFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEN EINBAU DER BESONDEREN
BAUTEILE EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN BETRIEB DES MOTORS MIT
VERDICHTETEM ERDGAS (CNG)
Revisionen, Änderungen und Nachträge
E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.109
E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.109
(*)
Grundfassung
Korr. zur Grundfassung
In Kraft: 28.12.2000
In Kraft: 08.11.2000
Früherer Titel des Übereinkommens:
Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung.
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Regelung Nr. 110
EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG:
I.
DER BESONDEREN BAUTEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN, DIE MIT VERDICHTETEM ERD GAS (CNG) BETRIEBEN WERDEN ;
II.
VON KRAFTFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEN EINBAU DER BESONDEREN BAUTEILE
EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN BETRIEB DES MOTORS MIT VERDICHTETEM ERD GAS (CNG)
Inhaltsverzeichnis
Regelung
1.
2.
Anwendungsbereich ........................................................................................................ 4
Begriffsbestimmungen und Klassifizierung der Bauteile ...................................................... 4
Teil I
Genehmigung der besonderen Bauteile von Kraftfahrzeugen, die mit verdichtetem Erdgas
(CNG) betrieben werden .................................................................................................. 9
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Teil II
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
Genehmigungsantrag ...................................................................................................... 9
Aufschriften .................................................................................................................. 10
Genehmigung ............................................................................................................... 10
Vorschriften für CNG-Bauteile ........................................................................................ 11
Änderungen des Typs eines CNG-Bauteils und Erweiterung der Genehmigung .................. 12
(Offen) ......................................................................................................................... 13
Übereinstimmung der Produktion.................................................................................... 13
Massnahmen bei Abweichungen in der Produktion........................................................... 13
(Offen) ......................................................................................................................... 13
Endgültige Einstellung der Produktion ............................................................................. 13
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung
durchführen, und der Behörden ...................................................................................... 13
Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Einbau der besonderen Bauteile
eines genehmigten Typs für den Betrieb des Motors mit verdichtetem Erdgas (CNG) ......... 14
Begriffsbestimmungen ...................................................................................................
Genehmigungsantrag ....................................................................................................
Genehmigung ...............................................................................................................
Vorschriften für den Einbau der besonderen Bauteile in Fahrzeuge, deren Motor mit CNG
betrieben wird ...............................................................................................................
Übereinstimmung der Produktion....................................................................................
Massnahmen bei Abweichungen in der Produktion...........................................................
Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung ...................................
Endgültige Einstellung der Produktion .............................................................................
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung
durchführen, und der Behörden ......................................................................................
14
14
15
16
20
20
21
21
21
Anhänge
Anhang 1A Wesentliche Merkmale des CNG-Bauteils ................................................................... 22
Anhang 1B
Wesentliche Merkmale des Fahrzeugs, Motors und der CNG-Anlage ............................ 27
Anhang 2A Muster des Genehmigungszeichens für ein CNG-Bauteil ............................................. 32
Anhang 2B
Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder den
Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen
Typ eines CNG-Bauteils nach der Regelung Nr. 110 ................................................... 33
Anhang 2B - Anlage
Zusätzliche Angaben zur Bauartgenehmigung eines Typs von
CNG-Bauteilen nach der Regelung Nr. 110 ................................ 35
Anhang 2C Muster der Genehmigungszeichen ............................................................................. 37
Anhang 2D Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder den
Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen
Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage nach der Regelung Nr. 110 ....... 38
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Anhang 3
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Gasbehälter (Gasflaschen) - Hochdruck-Gasbehälter für die Speicherung von Erdgas
an Bord als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ..................................................................... 40
Anhang 3 – Anlage A Prüfverfahren .......................................................................... 75
Anhang 3 – Anlage B (Offen) .................................................................................... 84
Anhang 3 – Anlage C (Offen) .................................................................................... 85
Anhang 3 – Anlage D Formblätter für Berichte ........................................................... 86
Anhang 3 – Anlage E Nachprüfung des Spannungsverhältnisses mit
Dehnungsmessstreifen ............................................................. 88
Anhang 3 – Anlage F Prüfverfahren für das Bruchverhalten ........................................ 89
Anhang 3 – Anlage G Richtlinie für HerstellerAnweisungen zur Handhabung,
Benutzung und Überprüfung ..................................................... 93
Anhang 3 – Anlage H Prüfung von Umwelteinflüssen ................................................. 95
Anhang 4A Vorschriften für die Genehmigung des automatischen Ventils, des Sperrventils, des
Druckentlastungsventils, der Druckbegrenzungseinrichtung und des Überströmventils 100
Anhang 4B
Vorschriften für die Genehmigung flexibler Kraftstoffleitungen oder Schläuche ........... 103
Anhang 4C Vorschriften für die Genehmigung der CNG-Filtereinheit............................................ 116
Anhang 4D Vorschriften für die Genehmigung des Druckreglers .................................................. 117
Anhang 4E
Vorschriften für die Genehmigung der Druck- und Temperaturfühler ........................... 118
Anhang 4F Vorschriften für die Genehmigung des Füllanschlusses ............................................. 119
Anhang 4G Vorschriften für die Genehmigung des Durchflussmengenbegrenzers und des Gas/LuftMischers oder der Einspritzdüse .............................................................................. 120
Anhang 4H Vorschriften für die Genehmigung des elektronischen Steuergeräts ........................... 122
Anhang 5
Prüfverfahren ......................................................................................................... 123
Anhang 5A Überdruckprüfung (Festigkeitsprüfung) ..................................................................... 125
Anhang 5B
Äussere Dichtheitsprüfung ...................................................................................... 126
Anhang 5C Innere Dichtheitsprüfung ......................................................................................... 127
Anhang 5D Prüfung der CNG-Beständigkeit............................................................................... 129
Anhang 5E
Prüfung der Korrosionsbeständigkeit........................................................................ 130
Anhang 5F Beständigkeit gegen trockene Wärme ...................................................................... 131
Anhang 5G Ozonbeständigkeit.................................................................................................. 132
Anhang 5H Temperaturzyklus-Prüfung ...................................................................................... 133
Anhang 5I
Nur Behälter betreffende Druckzyklusprüfung (siehe Anhang 3) ................................. 134
Anhang J
(Offen) ................................................................................................................... 135
Anhang K
(Offen) ................................................................................................................... 135
Anhang 5L
Dauerprüfung (fortgesetzter Betrieb) ........................................................................ 136
Anhang 5M Nur für Behälter geltende Berst-/zerstörende Prüfungen (siehe Anhang 3) .................. 137
Anhang 5N Prüfung der Schwingungsfestigkeit .......................................................................... 138
Anhang 5O Betriebstemperaturen ............................................................................................. 139
Anhang 6
Vorschriften für die Aufschrift zur CNG-Kennzeichnung von öffentlichen
Verkehrsmitteln ...................................................................................................... 140
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1.
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ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für
1.1.
Teil I.
Besondere Bauteile von Kraftfahrzeugen, die mit verdichtetem Erdgas
(CNG) betrieben werden.
1.2.
Teil II.
Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den Einbau der besonderen Bauteile eines
genehmigten Typs für den Betrieb mit verdichtetem Erdgas (CNG).
2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND KLASSIFIZIERUNG DER BAUTEILE
Bauteile der CNG-Anlage in Fahrzeugen sind hinsichtlich des Arbeitsdrucks und
der Funktion gemäß Abbildung 1-1 zu klassifizieren.
Klasse 0 Hochdruckteile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei
einem Druck von mehr als 3 MPa und bis zu 26 MPa ent halten.
Klasse 1 Mitteldruckteile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei
einem Druck von mehr als 450 kPa und bis zu 3.000 kPa (3 MPa) ent halten.
Klasse 2 Niedrigdruckteile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei
einem Druck von mehr als 20 kPa und bis zu 450 kPa enthalten.
Klasse 3 Mitteldruckteile wie Sicherheitsventile oder durch Sicherheitsventile
geschützte Teile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei
einem Druck von mehr als 450 kPa und bis zu 3.000 kPa (3 MPa) ent halten.
Klasse 4 Teile, die mit Gas bei einem Druck von weniger als 20 kPa in Kontakt
kommen.
Ein Bauteil kann aus mehreren Teilen bestehen, wobei jedes Teil in seine eigene
Klasse hinsichtlich des maximalen Arbeitsdrucks und der Funktion eingestuft wird.
Im Sinne dieser Regelung bedeuten:
2.1
“Druck ” der relative Druck gegenüber dem Luftdruck, sofern nicht anders angegeben;
2.1.1
“Servicedruck ” der stabilisierte Druck bei einer gleichmäßigen Gastemperatur von
15°C;
2.1.2
“Prüfdruck ” der Druck, dem das Bauteil während der Genehmigungsprüfung ausgesetzt wird;
2.1.3
“Arbeitsdruck” der höchste Druck, dem ein Bauteil ausgesetzt werden kann und
auf dessen Grundlage seine Festigkeit ermittelt wird;
2.2
“Besonderes Bauteil ” bedeutet:
(a)
(b)
(c )
(d)
(e)
(f)
(g)
Behälter (oder Flasche),
die am Behälter fest angebrachten Armaturen,
Druckregler,
automatisches Ventil,
Handschaltventil,
Gas/Luft-Mischer (Vergaser oder Einspritzdüse(n)),
Durchflussmengenbegrenzer,
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(h)
(i)
(j)
(k)
(l)
(m)
(n)
(o)
(p)
(q)
(r)
(s)
(t)
(u)
2.2.1
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flexible Kraftstoffleitung,
starre Kraftstoffleitung,
Füllanschluss
Sperrventil oder Rückschlagventil,
Druckentlastungsventil (Ablassventil),
Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung),
Filter,
Druck- oder Temperaturfühler/-anzeige
Überströmventil,
Entnahmeventil,
elektronisches Steuergerät,
gasdichte Schutzhülle,
Fitting,
Entlüftungsschlauch.
Viele der oben genannten Bauteile können als “Multifunktionsbauteil” miteinander
kombiniert oder zusammengesetzt werden.
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Start
In Kontakt
mit Gas
Nein
Ja
Ja
Nein
po > 3000 kPa
po < 3000 kPa
Nein
Ja
Ja
450 < po < 3000 kPa
Sicherheitsventil
Nein
Ja
20 < po < 450 kPa
Ja
Klasse 4
Klasse 2
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 0
Nicht Gegenstand dieser
Regelung
Abbildung 1-1
Flussdiagramm für die Klassifizierung der CNG-Bauteile
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Leistungsprüfung
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Überdruck/Festigkeitsprüfung
Dich theitsprüfung
(äußere)
Dich theitsprüfung
(innere)
Dauerprüfung
auf fortgesetzten Be trieb
Korros ionsbestä ndigkeit
Ozonbeständig keit
CNGBestä ndigkeit
Schwingungsfestigkeit
Bestä ndigkeit
gegen
trockene
Wärme
Anhang
5A
Anhang
5B
Anhang
5C
Anhang
5L
Anhang
5E
Anhang
5G
Anhang
5D
Anhang
5N
Anhang
5F
Klasse 0
X
X
A
A
X
A
A
X
A
Klasse 1
X
X
A
A
X
A
A
X
A
Klasse 2
X
X
A
A
X
A
A
X
A
Klasse 3
X
X
A
A
X
A
A
X
A
Klasse 4
O
O
O
O
X
A
A
O
A
X = Zutreffend
O = Nicht zutreffend
A = Gegebenenfalls zutreffend
Abbildung 1-2
Für die besonderen Bauteilklassen zutreffende Prüfungen
(ausgenommen Behälter)
2.3
" Behälter" (oder Flasche) jeder zur Speicherung von CNG verwendete Druckgas behälter.
2.3.1
Ein Behälter kann sein:
CNG-1 – Metall;
CNG-2 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärkt ist
(zylindrischer Teil reifenförmig umwickelt);
CNG-3 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärk t ist
(voll umwickelt);
CNG-4 – Nichtmetallmantel mit harzgetränktem Endlosfaden (Vollve rbundstoff).
2.4
" Typ eines Behälters " Druckgasbehälter, die sich hinsichtlich der in Anhang 3 angegebenen Abmessungs- und Werkstoffmerkmale nicht voneinander unterscheiden.
2.5
" Am Behälter fest angebrachte Armaturen" unter anderen die folgenden Bauteile,
entweder getrennt oder kombiniert, wenn sie am Behälter angebaut sind:
2.5.1
Handschaltventil;
2.5.2
Drucksensor/-anzeiger;
2.5.3
Druckentlastungsventil (Ablass ventil);
2.5.4
Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung);
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2.5.5
automatisches Behälterventil;
2.5.6
Überströmventil;
2.5.7
gasdichte Schutzhülle.
2.6
" Ventil" eine Einrichtung, mit der der Durchfluss eines Mediums (z.B. Gas) geregelt werden kann.
2.7
" Automatisches Ventil" ein Ventil, das nicht von Hand betätigt wird.
2.8
" Automatisches Behälterventil" ein starr am Behälter befestigtes selbsttätig arbeitendes Ventil, das den Gasstrom zur Kraftstoffanlage regelt. Das automatische
Behälterventil wird auch als fernbedientes Serviceventil bezeichnet.
2.9
" Sperrventil oder Rückschlagventil" ein automatisches Ventil, welches das Gas
nur in eine Richtung strömen lässt.
2.10
" Überströmventil" ein Ventil, das den Gasstrom selbsttätig unterbricht oder begrenzt, wenn der Gasstrom einen konstruktiv festgelegten Wert überschreitet.
2.11
" Handschaltventil" ein starr am Behälter angebrachtes von Hand geschaltetes
Ventil.
2.12
" Druckentlastungsventil (Ablassventil)" eine Einrichtung, die verhindert, dass der
Druckanstieg im Behälter einen voreingestellten Wert überschreitet.
2.13
" Serviceventil" ein Trennventil, das nur geschlossen wird, wenn das Fahrzeug
gewartet wird.
2.14
" Filter" ein Schutzschirm, der Fremdkörper aus dem Gasstrom entfernt.
2.15
" Fitting" ein Verbindungsteil, das in einem Leitungssystem von Rohren oder
Schläuchen verwendet wird.
2.16
Kraftstoffleitungen
2.16.1
" Flexible Kraftstoffleitungen" ein biegsames Rohr oder ein Schlauch, durch das
(den) Erdgas strömt.
2.16.2
" Starre Kraftstoffleitungen" eine Rohrleitung, die nicht darauf ausgelegt ist, sich
bei normalem Betrieb zu biegen, und durch die Erdgas strömt.
2.17
" Gas/Luft-Mischer" eine Einrichtung, mit der gasförmiger Kraftstoff in den Ansaugkrümmer des Motors eingeleitet wird (Vergaser oder Einspritzdüse).
2.18
" Durchflussmengenbegrenzer" eine Einrichtung zur Begrenzung des Gasstroms,
die nach einem Druckregler eingebaut ist und den Gasstrom zum Motor regelt.
2.19
" Gasdichte Schutzhülle" eine Einrichtung zum Ablassen von Leckagen an die Umgebungsluft außerhalb des Fahrzeugs, einschließlich Gasentlüftungsschlauch.
2.20
" Druckanzeiger" eine mit Druck beaufschlagte Einrichtung, die den Gasdruck anzeigt.
2.21
" Druckregler" eine Einrichtung, die zur Regelung des Förderdrucks des gasförmigen Kraftstoffs zum Motor verwendet wird.
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2.22
" Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung)" eine Einrichtung zur
einmaligen Benutzung, die durch erhöhte Temperatur und/oder erhöhten Druck
ausgelöst wird und Gas abbläst, um den Behälter vor dem Bersten zu schützen.
2.23
" Füllanschluss" eine außen oder innen (im Motorraum) am Fahrzeug angebrachte
Einrichtung, die zum Befüllen des Druckgasbehälters an der Tankstelle verwendet
wird.
2.24
" elektronisches Steuergerät (CNG-Betrieb)" eine Einrichtung, die den Gasbedarf
des Motors und andere Motorparameter regelt und selbsttätig das automatische
Sperrventil abschaltet, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern.
2.25
" Typ eines Bauteils", das in den Absätzen 2.6 bis 2.23 aufgeführt ist, Bauteile, die
sich hinsichtlich solch wichtiger Merkmale wie den Werkstoffen und dem Arbeits druck nicht voneinander unterscheiden.
2.26
" Typ eines elektronischen Steuergeräts", wie es in 2.24 aufgeführt ist, Bauteile,
die sich hinsichtlich solch wichtiger Merkmale wie den grundlegenden Softwareprinzipien, geringfügige Änderungen ausgenommen, nicht voneinander unterscheiden.
TEIL I
GENEHMIGUNG DER BESONDEREN BAUTEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN,
DIE MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG) BETRIEBEN WERDEN
3.
GENEHMIGUNGSANTRAG
3.1
Der Antrag auf Genehmigung des besonderen Bauteils oder des Multifunktions bauteils ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich
bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2
Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit folgenden Einzelheiten beizufügen:
3.2.1
Eine Beschreibung des Fahrzeugs, die alle wichtigen Einzelheiten enthält, die in
Anhang 1A dieser Regelung genannt sind,
3.2.2
eine ausführliche Beschreibung des Typs des besonderen Bauteils,
3.2.3
eine Zeichnung des besonderen Bauteils in ausreichender Ausführlichkeit und in
geeignetem Maßstab,
3.2.4
ein Nachweis der Einhal tung der Vorschriften in Abschnitt 6 dieser Regelung.
3.3
Auf Anforderung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, sind Muster des besonderen Bauteils zur Verfügung zu stellen.
Zusätzliche Muster sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen (3 maximal).
3.3.1
In der Vorserienfertigung der Druckgasbehälter sind [n] Behälter von jeweils 50
Stück (Qualifikationslos) den zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang 3 zu unterziehen.
*)
*)
Wird noch festgelegt.
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4.
AUFSCHRIFTEN
4.1
Die Muster des zur Genehmigung eingereichten besonderen Bauteils müssen mit
der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und dem Typ gekennzeichnet
sein; bei flexiblen Schläuchen müssen ferner Herstellungsmonat und –jahr ang egeben sein. Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.2
Alle Bauteile müssen einen genügend großen Platz für die Aufnahme des Genehmigungszeichens aufweisen; diese Stelle ist auf den in 3.2.3 genannten Zeichnungen anzugeben.
4.3
Jeder Behälter muss ferner mit einem Kennschild versehen sein, auf dem die
nachstehenden Daten deutlich lesbar und dauerhaft angegeben sind:
(a) eine Serienummer;
(b) das Fassungsvermögen in Litern;
(c) die Aufschrift "CNG";
(d) der Betriebsdruck/Prüfdruck [MPa];
(e) das Gewicht (kg);
(f) Jahr und Monat der Genehmigung (z.B. 96/01);
(g) das Genehmigungszeichen nach 5.4.
5.
GENEHMIGUNG
5.1
Entsprechen die zur Genehmigung eingereichten Muster des Bauteils den Vorschriften der Absätze 6.1 bis 6.11 dieser Regelung, so ist die Genehmigung für
diesen Typ eines Bauteils zu erteilen.
5.2
Jede Genehmigung für einen Typ eines Bauteils oder Multifunktionsbauteils umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten zwei Ziffern (gegenwärtig 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum
Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.
Dieselbe Vertragspartei darf diesen alphanumerischen Code nicht mehr einem
anderen Typ eines Bauteils zuteilen.
5.3.
Die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung der Genehmigung für den
Typ eines besonderen CNG-Bauteils ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem
Muster in Anhang 2B dieser Regelung entspricht.
5.4
Auf allen Bauteilen, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entsprechen, ist zusätzlich zu den Aufschriften nach 4.1 und 4.3 sichtbar an der in 4.2
genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
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5.4.1
einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des
1)
Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ;
5.4.2
der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem
Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach 5.4.1.
Diese Genehmigungsnummer besteht aus der Typgenehmigungsnummer des
Bauteils, die auf dem für diesen Typ ausgefüllten Formblatt erscheint (siehe 5.2
und Anhang 2B), und zwei vorangestellten Ziffern, die die Nummer der letzten
Änderungsserie dieser Regelung angeben.
5.5
Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
5.6
Anhang 2A dieser Regelung zeigt Muster des vorgenannten Genehmigungszeichens.
6.
VORSCHRIFTEN FÜR CNG-BAUTEILE
6.1
Allgemeine Vorschriften
6.1.1
Die besonderen Bauteile von Fahrzeugen, die mit CNG betrieben werden, müssen
fehlerfrei und sicher arbeiten, wie dies in dieser Regelung vorgeschrieben ist.
Die Werkstoffe der Bauteile, die mit CNG in Berührung kommen, müssen gegen
die Einwirkung von CNG beständig sein.
Die Teile der besonderen Bauteile, deren einwandfreie und sichere Funktion
durch das CNG, hohen Druck oder mechanische Schwingungen beeinflusst werden kann, müssen nach den entsprechenden Verfahren in den Anhängen dieser
Regelung geprüft werden. Insbesondere müssen die Vorschriften in 6.2 bis 6.11
eingehalten werden.
Die besonderen Bauteile von Fahrzeugen, die mit CNG betrieben werden, müssen
mit den entsprechenden Vorschriften für elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
nach Regelung Nr. 10, Änderungsserie 02, oder einer gleichwertigen Bestimmung
übereinstimmen.
6.2
Vorschriften für Behälter
6.2.1
Die CNG-Behält er müssen nach den in Anhang 3 dieser Regelung festgelegten
V orschriften bauartgenehmigt sein.
1)
1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien,
7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (offen), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die
Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für
die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (offen), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32
für Lettland, (33) (offen), 34 für Bulgarien, 35-36 (offen), 37 für die Türkei, 38-39 (offen), 40 für die
frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (offen), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter ihrer jeweiligen ECE-Zahl erteilt), 43 für Japan,
44 (offen), 45 für Australien , 46 für die Ukraine , 47 für die Republik Südafrika . Die folgenden Zahlen
werden den Ländern, die dem "Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von
Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden", beigetreten sind, nach der zeitlichen
Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den
Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitg eteilt.
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6.3
Vorschriften für die am Behälter angebrachten Bauteile
6.3.1
Der Behälter muss mit den folgenden Bauteilen ausgerüstet sein, die getrennt
voneinander oder kombiniert sein können:
6.3.1.1
Handschaltventil,
6.3.1.2
automatisches Behälterventil,
6.3.1.3
Druckbegrenzungseinrichtung,
6.3.1.4
Überströmbegrenzungseinrichtung.
6.3.2
Der Behälter kann, sofern erforderlich, mit einer gasdichten Schutzhülle ausgerüstet sein.
6.3.3
Die in 6.3.1 bis 6.3.2 genannten Bauteile müssen nach den in Anhang 4 dieser
Regelung festgelegten Vorschriften bauartgenehmigt sein.
6.4 – 6.11 Vorschriften für andere Bauteile
Die aufgeführten Bauteile müssen nach den in den Anhängen festgelegten Vorschriften bauartgenehmigt sein. Die entsprechenden Anhänge sind aus der nac hstehenden Tabelle ersichtlich.
Absatz
Bauteil
Anhang
6.4
Automatisches Ventil
Sperrventil oder Rückschlagventil
Druckentlastungsventil
Druckbegrenzungseinrichtung
Überströmventil
4A
6.5
Flexible Kraftstoffleitung
4B
6.6
CNG-Filter
4C
6.7
Druckregler
4D
6.8
Druck- und Temperaturfühler
4E
6.9
Füllanschluss
4F
6.10
Durchflussmengenbegrenzer und Gas/LuftMischer oder Einspritzdüse
4G
6.11
Elektronisches Steuergerät
4H
7.
ÄNDERUNGEN DES TYPS EINES CNG-BAUTEILS UND ERWEITERUNG DER
GENEHMIGUNG
7.1
Jede Änderung des Typs eines CNG-Bauteils ist der Behörde mitzuteilen, die die
Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann
7.1.1
entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen
keine nennenswert nachteilige Wirkungen ausgehen und dass das Bauteil auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
7.1.2
entscheiden, ob neue Prüfungen zum Teil oder vollständig durchgeführt werden
müssen.
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7.2
Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien
des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem in 5.3 genannten Verfahren mitzuteilen.
7.3
Die zuständige Behörde, die der Erweiterung der Genehmigung zugestimmt hat,
teilt jedem Formblatt über eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu.
8.
(OFFEN)
9.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in
Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschri ebenen Verfahren entsprechen. Dabei gelten die folgenden Vorschriften:
9.1
Jeder Behälter ist bei einem Mindestdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks nach den Vorschriften in Anhang 3 dieser Regelung zu prüfen.
9.2
Die Berstprüfung unter einem hydraulischen Druck nach 3.2 von Anhang 3 ist für
jedes Los von max. 200 Behältern durchzuführen, die aus derselben Charge Aus gangsmaterial hergestellt wurden.
9.3
Jeder flexible Kraftstoffleitungszusammenbau, der in der Hochdruck- und Mitteldruck-Klasse (Klasse 0, 1) nach der in Abschnitt 2 dieser Regelung vorgeschri ebenen Klassifizierung verwendet wird, ist bei einem Druck entsprechend dem
2fachen des Arbeits drucks zu prüfen.
10.
MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
10.1
Die für einen Typ eines Bauteil nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann
entzogen werden, wenn die Vorschriften in Abschnitt 9 nicht eingehalten werden.
10.2
Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet,
eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2B dieser Regelung
entspricht.
11.
(OFFEN)
12.
ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung
genehmigten Typs eines Bauteils endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde,
die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Diese Behörde hat ihrerseits die
anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden,
hierüber mit einem Mitteilungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2B dieser Regelung entspricht.
13.
NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der
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Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und
der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern
ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung
oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind.
TEIL II
GENEHMIGUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEN EINBAU
DER BESONDEREN BAUTEILE EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN BETRIEB
DES MOTORS MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG)
14.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
14.1
Im Sinne von Teil II dieser Regelung bedeuten:
14.1.1
" Genehmigung eines Fahrzeugtyps " die Genehmigung eines Fahrzeugtyps in den
Fahrzeugklassen M und N hinsichtlich seiner CNG-Anlage als Originalausrüstung
für den Betrieb des Motors mit CNG.
14.1.2
" Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die mit besonderen Bauteilen für den Betrieb des Motors mit CNG ausgerüstet sind und sich hinsichtlich solch wichtiger Merkmale wie
den folgenden nicht voneinander unterscheiden:
14.1.2.1
dem Hersteller,
14.1.2.2
der vom Hersteller angegebenen Typbezeichnung,
14.1.2.3
den wesentlichen Aspekten der Konstruktion und der Auslegung:
14.1.2.3.1 dem Fahrgestell/Bodenblech (offensichtliche und grundsätzliche Unterschiede);
14.1.2.3.2 dem Einbau der CNG-Anlage (offensichtliche und grundsätzliche Unterschiede).
14.1.3
" CNG-Anlage" ein Zusammenbau von Bauteilen (Behälter oder Flasche(n), Vent ile, flexible Kraftstoffleitungen usw.) und Verbindungsteilen (starre Kraftstoffleitungen, Rohrverbinder usw.), der in Kraftfahrzeuge eingebaut ist, deren Motor mit
CNG betrieben wird.
15.
GENEHMIGUNGSANTRAG
15.1
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich
des Einbaus der besonderen Bauteile für den Betrieb des Motors mit CNG ist vom
Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
15.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: eine
Beschreibung des Fahrzeugs, die alle relevanten Einzelheiten umfasst, die in Anhang 1B dieser Regelung genannt sind.
15.3
Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist
ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist.
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16.
GENEHMIGUNG
16.1
Ist das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug mit allen
notwendigen besonderen Bauteilen für den Betrieb des Motors mit CNG ausgestattet und entspricht dieses Fahrzeug den Vorschriften in Abschnitt 17, so ist die
Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
16.2
Jede Genehmigung für einen Fahrzeugtyp umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten zwei Ziffern geben die Änderungsserie mit den neues ten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.
16.3
Die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung der Genehmigung für einen mit CNG betriebenen Fahrzeugtyp ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem
Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht.
16.4
An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp
entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend
aus:
16.4.1
einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des
1)
Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ;
16.4.2
der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem
Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach 16.4.1.
16.5
Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren
anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die
Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach
16.4.1. nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs - und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund
deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach
dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach 16.4.1 anzuordnen.
16.6
Das Genehmigungszeichen muss deutlich sichtbar und dauerhaft sein.
16.7
Das Genehmigungszeichen ist nahe oder auf dem Kennschild des Fahrzeugs anzugeben.
16.8
Anhang 2C dieser Regelung zeigt Muster des vorgenannten Genehmigungszeichens.
1)
1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien,
7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (offen), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die
Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für
die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (offen), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32
für Lettland, (33) (offen), 34 für Bulgarien, 35-36 (offen), 37 für die Türkei, 38-39 (offen), 40 für die
frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (offen), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter ihrer jeweiligen ECE-Zahl erteilt), 43 für Japan,
44 (offen), 45 für Australien , 46 für die Ukraine und 47 für die Republik Südafrika . Die folgenden
Zahlen werden den Ländern, die dem "Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer
Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden", beigetreten sind, nach der zeitl i chen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen we rden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
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17.
VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU DER BESONDEREN BAUTEILE IN FAHRZEUGE, DEREN MOTOR MIT CNG BETRIEBEN WIRD
17.1
Allgemeines
17.1.1
Die CNG-Anlage des Fahrzeugs muss bei dem Arbeitsdruck, für den sie konstruiert und genehmigt ist, einwandfrei und sicher funktionieren.
17.1.2
Alle Bauteile der CNG-Anlage müssen als Einzelteil nach Teil I dieser Regelung
bauart genehmigt sein.
17.1.3
Die in der CNG-Anlage verwendeten Werkstoffe müssen für den Betrieb mit CNG
geeignet sein.
17.1.4
Alle Bauteile der CNG-Anlage müssen auf geeignete Weise befestigt sein.
17.1.5
Die CNG-Anlage darf keine undichten Stellen aufweisen, d.h. sie muss 3 Minuten
blasenfrei bleiben.
17.1.6
Die CNG-Anlage muss so eingebaut sein, dass sie bestmöglich vor Beschädigung, z.B. durch sich bewegende Fahrzeugteile, Zusammenstoß, Splitt, oder Beund Entladen des Fahrzeugs oder Verschieben des Ladeguts, geschützt ist.
17.1.7
An di e CNG-Anlage dürfen keine Geräte außer den unbedingt für den einwandfreien Betrieb des Fahrzeugmotors erforderlichen angeschlossen sein.
17.1.7.1
Ungeachtet der Vorschriften in 17.1.7 dürfen Kraftfahrzeuge mit einer Heizung
zur Erwärmung des Fahrgastraums und/oder der Laderaums ausgerüstet sein, die
an die CNG-Anlage angeschlossen ist.
17.1.7.2
Die in 17.1.7.1 genannte Heizung ist zulässig, wenn sie nach Ansicht der Tec hnischen Dienste, die die Bauartgenehmigung durchführen, ausreichend geschützt
ist und den erforderlichen Betrieb der normalen CNG-Anlage nicht beeinträchtigt.
17.1.8
Kennzeichnung der mit CNG betriebenen Fahrzeuge der Klassen M2 und M 3
17.1.8.1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die mit einer CNG-Anlage ausgerüstet sind,
müssen ein Schild nach den Vorschriften in Anhang 6 tragen.
17.1.8.2
Das Schild ist an der Vorder- und Hinterseite des Fahrzeugs der Klasse M2 oder
M 3 und außen an den Türen auf der rechten Seite anzubringen.
17.2
Sonstige Vorschriften
17.2.1
Kein Bauteil der CNG-Anlage einschließlich der Schutzwerkstoffe, die Bestandteil
dieser Bauteile sind, darf über den Umriss des Fahrzeugs herausragen. Hiervon
ausgenommen ist nur der Füllanschluss, wenn dieser nicht mehr als 10 mm über
seinen Befestigungspunkt vorsteht.
17.2.2
Kein Bauteil der CNG-Anlage darf in weniger als 100 mm Abstand zum Auspuff
oder einer ähnlichen Wärmequelle angebracht sein, sofern diese Bauteile nicht
ausreichend gegen Wärme abgeschirmt sind.
17.3
Die CNG-Anlage
+)
*)
+)
+)
*)
Anmerkung zur Dokumentation: Falscher Verweis im Original korrigiert.
Gemäß Definition in Anhang 7 der Sammelresolution "Fahrzeugbau" (R.E.3) (TRANS/WP29/78/
Rev.1/Amend.2).
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17.3.1
Eine CNG-Anlage muss aus folgenden Bauteilen bestehen:
17.3.1.1
Druckgasbehälter oder -flasche(n);
17.3.1.2
Druckanzeiger oder Kraftstofffüllstandsanzeiger;
17.3.1.3
Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung);
17.3.1.4
automatisches Behälterventil;
17.3.1.5
Handschaltvent il;
17.3.1.6
Druckregler;
17.3.1.7
Durchflussmengenbegrenzer;
17.3.1.8
Überströmbegrenzungseinrichtung;
17.3.1.9
Gas/Luft-Mischer (Vergaser oder Einspritzdüse(n));
17.3.1.10
Füllanschluss;
17.3.1.11
flexible Kraftstoffleitung;
17.3.1.12
starre Kraft stoffleitung;
17.3.1.13
elektronisches Steuergerät;
17.3.1.14
Verbindungsteile;
17.3.1.15
gasdichte Schutzhülle für jene Bauteile, die im Gepäck- und Fahrgastraum eingebaut sind. Wird die gasdichte Schutzhülle bei einem Brand zerstört, darf sie auch
die Druckbegrenzungseinrichtung abdecken.
17.3.2
Die CNG-Anlage darf auch mit den folgenden Bauteilen ausgestattet sein:
17.3.2.1
Sperrventil oder Rückschlagventil;
17.3.2.2
Druckentlastungsventil;
17.3.2.3
CNG-Filter;
17.3.2.4
Druck- und/oder Temperaturfühler;
17.3.2.5
System für Auswahl des Kraftstoffs und elektrische Anlage.
17.3.3
Ein zusätzliches automatisches Ventil darf mit dem Druckregler kombiniert werden.
17.4
Einbau des Behälters
17.4.1
Der Behälter muss dauerhaft im Fahrzeug eingebaut sein und darf nicht im Motorraum angeordnet werden.
17.4.2
Der Behälter muss so eingebaut sein, dass außer an den dauerhaften Befestigungspunkten des Behälters (der Behälter) keine Metall-zu-Metall-Berührung ent steht.
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17.4.3
Ist das Fahrzeug betriebsbereit, muss sich der Kraftstoffbehälter mindestens
200 mm über der Fahrbahnoberfläche befinden.
17.4.3.1
Die Vorschriften in 17.4.3 gelten nicht, wenn der Behälter vorn und an den Seiten
ausreichend geschützt ist und kein Teil des Behälters niedriger als diese Schut z vorrichtung liegt.
17.4.4
Der bzw. die Kraftstoffbehälter (oder –flasche(n)) müssen so montiert und befestigt sein, dass folgende Beschleunigungen bei vollem Behälter ohne Schaden au fgenommen werden können:
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1:
(a) 20 g in Fahrtrichtung
(b) 8 g horizontal rechtwinklig zur Fahrtrichtung
Fahrzeuge der Klassen M2 und N2:
(a) 10 g in Fahrtrichtung
(b) 5 g horizontal rechtwinklig zur Fahrtrichtung
Fahrzeuge der Klassen M3 und N3:
(a) 6,6 g in Fahrtrichtung
(b) 5 g horizontal rechtwinklig zur Fahrtrichtung
Statt der praktischen Prüfung kann eine Berechnungsmethode benutzt werden,
wenn der Antragsteller für die Erteilung der Genehmigung dem Technischen
Dienst die Gleichwertigkeit dieser Methode ausreichend nachweisen kann.
17.5
An dem (den) Behälter(n) oder der (den) Flasche(n) angebrachte Armat uren
17.5.1
Automatisches Ventil
17.5.1.1
Ein automatisches Behälterventil muss direkt an jedem Behälter angebracht sein.
17.5.1.2
Das automatische Behälterventil muss so betätigt werden, dass die Kraftstoffzufuhr unterbrochen ist, wenn der Motor abgestellt ist, unabhängig von der Stellung
des Zündschalters, und es muss geschlossen bleiben, solange der Motor nicht
läuft. Eine Verzögerung von 2 Sekunden für die Diagnose ist erlaubt.
17.5.2
Druckbegrenzungseinrichtung
17.5.2.1
Die Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung) muss so an dem
(den) Kraftstoffbehälter(n) angebracht sein, dass sie in die gasdichte Schutzhülle
abblasen kann, wenn diese gasdichte Schutzhülle die Vorschriften nach 17.5.5
erfüllt.
17.5.3
Überströmventil am Behälter
17.5.3.1
Die Überströmbegrenzungseinrichtung muss in dem (den) Kraftstoffbehälter(n) am
automatischen Behälterventil angebracht sein.
17.5.4
Handschaltventil
17.5.4.1
Ein Handschaltventil muss fest am Behälter angebracht sein, das in das automatische Behälterventil integriert sein darf.
17.5.5
Gasdichte Schutzhülle an dem (den) Behälter(n)
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17.5.5.1
An dem (den) Kraftstoffbehälter(n) muss über den Behälterarmaturen eine ga s dichte Schutzhülle, die die Vorschriften in 17.5.5.2 bis 17.5.5.5 erfüllt, angebracht
sein, sofern der (die) Behälter nicht außen am Fahrzeug angebaut ist.
17.5.5.2
Die gasdichte Schutzhülle muss in offener Verbindung zur Außenluft stehen, erforderlichenfalls durch einen Verbindungsschlauch und eine Durchführung, die
beständig gegen CNG sein müssen.
17.5.5.3
Die Entlüftungsöffnung der gasdichten Schutzhülle darf nicht in den Radkasten
abblasen oder auf eine Wärmequelle wie z.B. den Auspuff gerichtet sein.
17.5.5.4
Alle Verbindungsschläuche und Durchführungen für die Entlüftung der gasdichten
Schutzhülle an der Unterseite der Karosserie des Kraftfahrzeugs müssen eine
freie Öffnung von mindestens 450 mm² aufweisen.
17.5.5.5
Die Schutzhülle über den Behälterarmaturen und Verbindungsschläuchen muss
bei einem Druck von 10 kPa ohne bleibende Verformungen gasdicht sein.
17.5.5.6
Der Verbindungsschlauch muss mit Klemmen oder sonstigen Verbindungsmitteln
an der gasdichten Schutzhülle und die Durchführung angeschlossen sein, damit
eine gasdichte Verbindung entsteht.
17.5.5.7
Die gasdichte Schutzhülle muss alle Bauteile enthalten, die im Gepäck- oder
Fahrgastraum eingebaut sind.
17.6
Starre und flexible Kraftstoffleitungen
17.6.1
Starre Kraftstoffleitungen müssen aus nahtlosem Stahl bestehen.
17.6.2
Die starre Kraftstoffleitung kann durch eine flexible Kraftstoffleitung ersetzt werden, wenn die Verwendung in den Klassen 0, 1 oder 2 erfolgt.
17.6.3
Die flexiblen Kraftstoffleitungen müssen die Vorschriften nach Anhang 4B dieser
Regelung erfüllen.
17.6.4
Die starren Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keinen Schwingungen oder Spannungen ausgesetzt werden.
17.6.5
Die flexiblen Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keinen
Schwingungen oder Spannungen ausgesetzt werden.
17.6.6
An ihrem Befestigungspunkt muss die Kraftstoffleitung, ob starr oder flexibel, so
befestigt sein, dass es zu keinem Metall-zu-Metall-Kontakt kommt.
17.6.7
Starre und flexible Kraftstoffleitungen dürfen sich nicht an den Anhebepunkten für
W agenheber befinden.
17.6.8
An Durchführungen müssen die Kraftstoffleitungen mit schützendem Werkstoff
überzogen sein.
17.7
Verbindungsteile oder Gasanschlüsse zwischen den Bauteilen
17.7.1
Gelötete Verbindungsstellen und Druckverbindungsstellen des greifenden Typs
(bite-typ; de type cranté) sind nicht zulässig.
17.7.2
Rohre aus rostfreiem Stahl dürfen auch nur mit Verbindungsteilen (Fittings) aus
rost freiem Stahl angeschlossen werden.
17.7.3
Verteilerblöcke müssen aus k orrosionsbeständigem Werkstoff bestehen.
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17.7.4
Starre Kraftstoffleitungen sind über geeignete Verbindungen anzuschließen, z.B.
zweiteiligen Druckverbindungen bei Stahlrohren und Verbindungen mit konischen
Schneidringen an beiden Seiten.
17.7.5
Die Anzahl der Verbindungsstellen ist auf ein Minimum zu beschränken.
17.7.6
Alle Leitungsanschlüsse bzw. –verbindungen müssen sich an Stellen befinden, die
für Überprüfungen zugänglich sind.
17.7.7
In einem Fahrgastraum oder geschlossenen Kofferraum dürfen die Kraftstoffleitungen nicht länger als unbedingt erforderlich und auf jeden Fall durch eine gas dichte Schutzhülle geschützt sein.
17.7.7.1
Die Vorschriften in 17.7.7 sind nicht auf Fahrzeuge der Klassen M 2 oder M3 anz uwenden, wenn die Kraftstoffleitungen und Leitungsverbindungen mit einer gegen
CNG beständigen Umhüllung ausgestattet sind, die in offener Verbindung zur Außenluft steht.
17.8
Automatisches Ventil
17.8.1
Ein zusätzliches automatisches Ventil kann in die Kraftstoffleitung so nahe wie
möglich am Druckregler eingebaut werden.
17.9
Füllanschluss
17.9.1
Der Füllanschluss muss gegen Drehung gesichert und vor Schmutz und Wasser
geschützt sein.
17.9.2
Ist der CNG-Behälter in den Fahrgastraum oder einen geschlossenen (Koffer-)Raum eingebaut, muss sich der Füllanschluss außen am Fahrzeug oder im
Motorraum befinden.
17.10
Anlage zur Kraftstoffumschaltung und elektrische Anlage
17.10.1
Die elektrischen Bauteile der CNG-Anlage müssen gegen Überlaststrom gesichert
sein.
17.10.2
Fahrzeuge mit mehr als einer Kraftstoffanlage müssen über eine Anlage zur Kraftstoffumschaltung verfügen, durch die gewährleistet ist, dass dem Motor zu keiner
Zeit mehr als ein Kraftstoff zugeführt wird.
17.10.3
Die elektrischen Anschlüsse und Bauteile in der gasdichten Schutzhülle müssen
so beschaffen sein, dass keine Funken entstehen können.
18.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
18.1
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in
Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschri ebenen Verfahren entsprechen.
19.
MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
19.1
Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften in Abschnitt 18 nicht eingehalten werden.
19.2
Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet,
eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mittei-
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lungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung
entspricht.
20.
ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHM I GUNG
20.1
Jede Änderung des Einbaus der besonderen Bauteile für den Betrieb des Motors
mit verdichtetem Erdgas (CNG) ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung
erteilt hat. Die Behörde kann dann
20.1.1
entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen
keine nennenswert nachteilige Wirkungen ausgehen und dass das Fahrzeug auf
jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
20.1.2
ein neues Gutachten von dem für die Prüfungen zuständigen Technischen Dienst
anfordern.
20.2
Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien
des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht.
20.3
Die zuständige Behörde, die der Erweiterung der Genehmigung zugestimmt hat,
teilt jeder solchen Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu und unterrichtet die
anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung
anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsformblatt, das dem Muster in Anhang 2D
dieser Regelung entspricht.
21.
ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung
genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die
Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Diese Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang
2D dieser Regelung entspricht.
22.
NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der
Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und
der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern
ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung
oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind.
__________
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Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 22
ANHANG 1A
WESENTLICHE MERKMALE DES CNG-BAUTEILS
1
(Offen)
1.2.4.5.1
Beschreibung der Anlage:
1.2.4.5.2
Druckregler: ja/nein
1.2.4.5.2.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.5
Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.6
Anzahl der Haupteinstellpunkte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.7
Beschreibung des Prinzips der Einstellung durch die Haupteinstellpunkte: . . . . . .
1.2.4.5.2.8
Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.9
Beschreibung des Prinzips der Einstellung durch die Leerlaufeinstellpunkte: . . .
1.2.4.5.2.10
Sonstige Einstellmöglichkeiten: falls vorhanden und welche (Beschreibung und
Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.11
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.2.12
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3
Gas/Luft-Mischer (Vergaser): ja/nein
1.2.4.5.3.1
Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.2
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.3
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.4
Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.5
Einstellmöglichkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.6
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.3.7
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4
Durchflussmengenbegrenzer: ja/nein
1.2.4.5.4.1
Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4.2
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4.3
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4.4
Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4.5
Einstellmöglichkeiten (Beschreibung): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 DaimlerChrysler AG
1)
2)
2)
......................................................
kPa
1)
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kPa
1)
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
2)
Seite: 23
1.2.4.5.4.6
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
.....................................................
kPa
1.2.4.5.4.7
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5
Gas/Luft-Mischer (Einspritzdüse(n)): ja/nein
1.2.4.5.5.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5.3
Kennzeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.5.6
Einbauzeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5.6
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6
Elektronisches Steuergerät (CNG-Betrieb): ja/nein
1.2.4.5.6.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6.3
Einstellmöglichkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6.4
Grundlegende Softwareprinzipien: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7
CNG-Behälter oder –flasche(n): ja/nein
1.2.4.5.7.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.2
Typ(en) (einschließlich Zeichnungen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.3
Fassungsvermögen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liter
1.2.4.5.7.4
Einbauzeichnungen des Behälters: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.6
Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.6
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8
Am CNG-Behälter angebrachte Armaturen
1.2.4.5.8.1
Druckanzeiger: ja/nein
1)
2)
.....................................................
kPa
1)
1)
1)
1.2.4.5.8.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1)
1.2.4.5.8.1.3 A rbeitsprinzip: Schwimmer/sonstiges
(einschließlich Beschreibung oder Zeichnungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.1.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.1.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.2
Druckentlastungsventil (Ablassventil): ja/nein
1)
1.2.4.5.8.2.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 DaimlerChrysler AG
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 24
1.2.4.5.8.2.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.2.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.2.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.3
Automatisches Behälterventil:
1.2.4.5.8.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.3.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.3.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.4
1)
Überströmventil : ja/nein
1.2.4.5.8.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.4.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.4.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.5
Gasdichte Schutzhülle: ja/nein
1)
1.2.4.5.8.5.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.5.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.5.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.5.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6
1)
Handschaltventil : ja/nein
1.2.4.5.8.6.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6.3 Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.6.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1)
1.2.4.5.9
Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung): ja/nein
1.2.4.5.9.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.9.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.9.3
Beschreibung und Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.9.4
Auslösetemperatur:
1.2.4.5.9.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 DaimlerChrysler AG
2)
..................................................................
°C
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 25
1)
1.2.4.5.10
Füllanschluss: ja/nein
1.2.4.5.10.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.10.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.10.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.10.4
Beschreibung und Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.10.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11
Flexible Kraftstoffleitungen: ja/nein
1.2.4.5.11.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11.3
Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.11.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12
Druck- und Temperaturfühler: ja/nein
1.2.4.5.12.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12.3
Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.12.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13
CNG-Filter: ja/nein
1.2.4.5.13.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13.3
Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.13.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14
Sperrventil(e) oder Rückschlagventil(e): ja/nein
1.2.4.5.14.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14.3
Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.14.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2)
..................................................... MPa
1)
2)
2)
.....................................................
kPa
1)
.....................................................
kPa
1)
2)
.....................................................
kPa
1)
 DaimlerChrysler AG
2)
.....................................................
kPa
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 26
1)
1.2.4.5.15
An die CNG-Anlage angeschlossene Heizungsanlage: ja/nein
1.2.4.5.15.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.15.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.15.3
Beschreibung und Zeichnungen des Einbaus: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.5
Kühlsystem: (Flüssigkeits-/Luftkühlung)
1.2.5.1
Systembeschreibung/Zeichnungen im Hinblick auf die CNG-Anlage: . . . . . . . . . . . . . .
1)
__________
_____
1)
2)
Nichtzutreffendes streichen.
Toleranz angeben.
 DaimlerChrysler AG
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 27
ANHANG 1B
WESENTLICHE MERKMALE DES FAHRZEUGS, MOTORS UND DER CNG-ANLAGE
0
Beschreibung des Fahrzeugs
0.1
Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.3
Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.4
Motortyp(en) und Genehmigungsnummer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Beschreibung des Motors (der Motoren)
1.1
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1.1
Motornummer(n) des Herstellers (auf dem Motor vermerkt oder sons tige Ident ifizierungsmerk male) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2
Verbrennungsmotor
1.2.3
(Offen)
1.2.4.5.1
(Offen)
1.2.4.5.2
Druckregler: ja/nein
1.2.4.5.2.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.2.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.2.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3
Gas/Luft-Mischer (Vergaser): ja/nein
1.2.4.5.3.1
Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.2
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.3
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.3.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.3.5
Einstellmöglichkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4
Durchflussmengenbegrenzer: ja/nein
1.2.4.5.4.1
Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4.2
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.4.3
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 DaimlerChrysler AG
1)
2)
2)
......................................................
kPa
1)
.....................................................
kPa
1)
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
2)
Seite: 28
1.2.4.5.4.4
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
.....................................................
kPa
1.2.4.5.4.5
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5
Gas/Luft-Mischer (Einspritzdüse(n)): ja/nein
1.2.4.5.5.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.5.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.5.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6
Elektronisches Steuergerät (CNG-Betrieb): ja/nein
1.2.4.5.6.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.6.3
Grundlegende Softwareprinzipien: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7
CNG-Behälter oder –flasche(n): ja/nein
1.2.4.5.7.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.2
Typ(en) (einschließlich Zeichnungen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.3
Fassungsvermögen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liter
1.2.4.5.7.4
Genehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.6
Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.7.6
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8
A m CNG-Behälter angebrachte Armaturen
1.2.4.5.8.1
Druckanzeiger: ja/nein
1)
2)
.....................................................
kPa
1)
1)
1)
1.2.4.5.8.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2)
1.2.4.5.8.1.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.1.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.2
Druckentlastungsventil (Ablassventil): ja/nein
1)
1.2.4.5.8.2.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.2.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2)
1.2.4.5.8.2.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.2.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.3
1)
Automatisches Ventil: ja/nein
 DaimlerChrysler AG
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 29
1.2.4.5.8.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.3.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.3.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.4
1)
Überströmventil : ja/nein
1.2.4.5.8.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.4.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.4.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.5
Gasdichte Schutzhülle: ja/nein
1)
1.2.4.5.8.5.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.5.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.5.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.5.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6
1)
Handschaltventil : ja/nein
1.2.4.5.8.6.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.8.6.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
2)
..................................................... MPa
1.2.4.5.8.6.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1)
1.2.4.5.9
Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung): ja/nein
1.2.4.5.9.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.9.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.9.3
Auslösetemperatur:
1.2.4.5.9.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.10
Füllanschluss: ja/nein
1.2.4.5.10.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.10.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.10.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.10.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11
Flexible Kraftstoffleitungen: ja/nein
 DaimlerChrysler AG
2)
..................................................................
°C
1)
2)
..................................................... MPa
1)
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 30
1.2.4.5.11.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.11.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.11.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12
Druck- und Temperaturfühler: ja/nein
1.2.4.5.12.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.12.3
Arbeits druck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.12.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13
CNG-Filter: ja/nein
1.2.4.5.13.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.13.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.13.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14
Sperrventil(e) oder Rückschlagventil(e): ja/nein
1.2.4.5.14.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.14.3
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
1.2.4.5.14.4
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.15
An die CNG-Anlage angeschlossene Heizungsanlage: ja/nein
1.2.4.5.15.1
Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.15.2
Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.15.3
Beschreibung und Zeichnungen des Einbaus: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.16
Sonstige Unterlagen
1.2.4.5.16.1
Beschreibung der CNG-Anlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.16.2
Auslegung der Anlage (elektrische Anschlüsse, Unterdruckanschlüsse, Aus gleichsschläuche usw.): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.16.3
Zeichnung des Symbols: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.16.4
Einstellungsdaten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.5.16.5
Zulassung des Fahrzeugs für Benzin, sofern bereits erteilt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2)
2)
.....................................................
kPa
1)
.....................................................
kPa
1)
2)
.....................................................
kPa
1)
 DaimlerChrysler AG
2)
.....................................................
kPa
1)
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
1.2.5
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 31
1)
Kühlsystem: (Flüssigkeits-/Luftkühlung)
__________
_____
1)
2)
Nichtzutreffendes streichen.
Toleranz angeben.
 DaimlerChrysler AG
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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 32
ANHANG 2A
MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN CNG-BAUTEIL
(Siehe 5.2 dieser Regelung)
a ≥ 8 mm
Das gezeigte, an dem CNG-Bauteil angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass di eses Bauteil in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 110 unter der Genehmigungsnummer
002439 genehmigt wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass
die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 110 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.
__________
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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 33
ANHANG 2B
MITTEILUNG
(Größtes Format A4 (210 mm x 297 mm)
ausgestellt von:
über
2)
-
(Name der Behörde)
.............................
.............................
.............................
die Genehmigung
die Erweiterung der Genehmigung
die Versagung der Genehmigung
den Entzug der Genehmigung
die endgültige Einstellung der Produktion
für einen Typ eines CNG-Bauteils nach der Regelung Nr. 110
Nummer der Genehmigung .....
1.
Nummer der Erweiterung .....
Betreffendes CNG-Bauteil:
Behälter oder Flasche(n)
Druckanzeiger
2)
Druckentlastungsventil
2)
Automat ische(s) Ventil(e)
Überströmventil
2)
2)
Gasdichte Schutzhülle
Druckregler
2)
2)
2)
Sperrventil(e)
2)
Druckbegrenzungseinrichtung
Handschaltventil
2)
Flexible Kraftstoffleitungen
Füllanschluss
2)
2)
Gas/Luft-Mischer (Vergaser)
Elektronisches Steuergerät
2)
2)
Druck- und Temperaturfühler
CNG-Filter
2)
2)
2)
2.
Fabrik- oder Handelsmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.
Name und Anschrift des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.
Zur Genehmigung eingereicht am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 34
6.
Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.
Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.
Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.
Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/entzogen
10.
Grund (Gründe) für die Erweiterung (sofern zutreffend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.
Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13.
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14.
Die mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Genehmigung eingereichten Unterlagen können angefordert werden.
2)
__________
_____
1)
2)
Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vo rschriften über die Genehmigung in der Regelung).
Nichtzutreffendes streichen.
 DaimlerChrysler AG
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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 35
ANHANG 2B - ANLAGE
1
Zusätzliche Angaben zur Bauartgenehmigung eines Typs von CNG-Bauteilen
nach der Regelung Nr. 110
1.1.
1.1.1
1.1.2
Behälter oder Flasche(n)
Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2
1.2.1
1.2.2
Druckanzeiger
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3
1.3.1
1.3.2
Druckentlastungsventil (Ablassventil)
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4
1.4.1
1.4.2
Automatisches Ventil (automatische Ventile)
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5
1.5.1
1.5.2
Überströmventil
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6
1.6.1
1.6.2
Gasdichte Schutzhülle
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7
1.7.1
1.7.2
Druckregler
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.8
1.8.1
1.8.2
Sperrventil(e) oder Rückschlagventil(e)
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.9
1.9.1
1.9.2
Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung)
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.10
1.10.1
1.10.2
Handschaltventil
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.11
1.11.1
1.11.2
Flexible Kraftstoffleitungen
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.12
1.12.1
1.12.2
Füllanschluss
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.13
1.13.1
1.13.2
Gas/Luft-Mischer (Einspritzdüse(n))
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14
1.14.1
Durchflussmengenbegrenzer
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke):
 DaimlerChrysler AG
2)
.................................................................
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 36
1.14.2
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.15
1.15.1
1.15.2
Gas/Luft-Mischer (Vergaser)
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.16
1.16.1
Elektronisches Steuergerät
Grundlegende Softwareprinzipien:
1.17
1.17.1
1.17.2
Druck- und Temperaturfühler
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.18
1.18.1
1.18.2
CNG-Filter
2)
Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2)
..........................................................
__________
_____
1)
2)
Nichtzutreffendes streichen.
Toleranz angeben.
 DaimlerChrysler AG
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 37
ANHANG 2C
MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
Muster A
(Siehe 16.2 dieser Regelung)
a ≥ 8 mm
Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses
Fahrzeug hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage für den Betrieb des Motors mit CNG in
Italien (E3) nach der Regelung Nr. 110 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt
wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung
nach den Vorschriften der Regelung Nr. 110 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.
Muster B
(Siehe 16.2 dieser Regelung)
a ≥ 8 mm
Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses
Fahrzeug hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage für den Betrieb des Motors mit CNG in
Italien (E3) nach der Regelung Nr. 110 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt
wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass zum Zeitpunkt der
Erteilung der Genehmigung sich die Regelung Nr. 110 noch in ihrer ursprünglichen Fassung
befand, während die Regelung Nr. 83 bereits die Änderungsserie 02 enthielt.
__________
 DaimlerChrysler AG
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 38
ANHANG 2D
MITTEILUNG
(Größtes Format A4 (210 mm x 297 mm)
ausgestellt von:
über
2)
-
(Name der Behörde)
..............................
..............................
..............................
die Genehmigung
die Erweiterung der Genehmigung
die Versagung der Genehmigung
den Entzug der Genehmigung
die endgültige Einstellung der Produktion
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage nach der Regelung Nr. 110
Nummer der Genehmigung .....
Nummer der Erweiterung .....
1.
Fabrik- oder Handelsmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.
Fahrzeugtyp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.
Fahrzeugklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.
Name und Anschrift des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.
Beschreibung des Fahrzeugs, Zeichnungen usw. (mit Angabe von Einzelheiten) . . . . . . .
.............................................................................................................
7.
Prüfergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.
Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.
Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.
Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.
CNG-Anlage
11.1
Fabrik- oder Handelsmarke der Bauteile und ihre Genehmigungsnummern . . . . . . . . . . . . .
11.1.1
Behälter oder Flasche(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.1.2
usw. (siehe 2.2 dieser Regelung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12.
Nummer des Gutac htens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13.
Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/entzogen
14.
Grund (Gründe) für die Erweiterung (sofern zutreffend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15.
Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17.
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2)
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ECE: ECE-R 110
18.
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 39
Die folgenden, mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Genehm igung eingereichten Unterlagen können angefordert werden:
- für diese Regelung als wichtig erachtete Zeichnungen, Diagramme und schemat ische Darstellungen hi nsichtlich der Bauteile und des Einbaus der CNG-Ausrüstung;
- wo zutreffend, Zeichnungen der verschiedenen Ausrüstungsteile und ihrer Einbaulage im Fahrzeug.
__________
_____
1)
2)
Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vo rschriften über die Genehmigung in der Regelung).
Nichtzutreffendes streichen.
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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 40
ANHANG 3
GASBEHÄLTER (GASFLASCHEN)
HOCHDRUCK-GASBEHÄLTER FÜR DIE SPEICHERUNG VON ERDGAS AN BORD ALS
KRAFTSTOFF FÜR KRAFTFAHRZEUGE
1.
ANWENDUNGSBEREICH
Dieser Anhang beschreibt die Mindestanforderungen für leichte nachfüllbare Gas behälter mit einem auf Wasser bezogenen Fassungsvermögen von mehr als 20
Litern, aber nicht mehr als 1.000 Litern. Die Behälter sind ausschließlich für die
Speicherung von hochverdichtetem Erdgas an Bord als Kraftstoff für die Kraftfahrzeuge, an denen die Behälter angebracht werden sollen, bestimmt. Die Behälter
dürfen aus jedem Stahl-, Aluminium- oder Nichtmetall-Werkstoff, nach jedem Konstruktionstyp und jedem Herstellungsverfahren, der bzw. das für die angegebenen
Einsatzbedingungen geeignet ist, hergestellt werden. Dieser Anhang erfasst keine
Metallmäntel oder Behälter aus rostfreiem Stahl oder geschweißter Bauart. Die
von diesem Anhang erfassten Behälter sind in Klasse 0 nach Abschnitt 2 dieser
Regelung klassifiziert und sind:
CNG-1 – Metall;
CNG-2 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärkt ist
(zylindrischer Teil reifenförmig umwickelt);
CNG-3 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärkt ist
(voll umwickelt);
CNG-4 – Nichtmetallmantel mit harzgetränktem Endlosfaden (Vollve rbundstoff).
Die Einsatzbedingungen, denen die Behälter unterzogen werden, sind in Anhang
4 ausführlich beschrieben. Dieser Anhang basiert auf einem Arbeitsdruck für Erdgas als Kraftstoff von 20 MPa, stabilisiert bei 15°C, und einem maximalen Fül ldruck von 26 MPa. Andere Arbeitsdrücke können verwendet werden, indem der
Druck mit dem entsprechenden Faktor (Verhältnis) multipliziert wird. Bei einem
System mit 25 MPa Arbeitsdruck zum Beispiel müssen die Drücke mit dem Faktor
1,25 multipliziert werden.
Die Lebensdauer des Behälters ist vom Hersteller festzulegen und kann in Abhängigkeit von der Verwendung unterschiedlich sein. Für die Festlegung der Lebensdauer werden 1.000 Befüllvorgänge im Jahr und eine Mindestanzahl von
15.000 Befüllungen zugrunde gelegt. Die maximale Lebensdauer beträgt 20 Jahre.
Bei Metallbehältern und Behältern mit Metallmantel liegt der Lebensdauer die
Wachstumsrate von Ermüdungsrissen zugrunde. Die Ultraschallüberprüfung oder
eine gleichwertige Überprüfung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine
Fehler vorhanden sind, welche die höchstzulässige Größe überschreiten. Dieses
Verfahren erlaubt die Optimierung der Konstruktion und Herstellung von leichten
Behältern für den Einsatz in Erdgasfahrzeugen.
B e i Vollverbundstoff-Behältern mit einem Nichtmetallmantel, der keine Last aufnimmt, wird die "sichere Lebensdauer" durch geeignete Konstruktionsverfahren,
Tauglichkeitsprüfungen für die konstruktive Auslegung und Fertigungskontrollen
bestimmt.
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ECE: ECE-R 110
2.
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 41
LITERATURHI NWEISE
Die folgenden Normen enthalten Vorschriften, die durch Verweis in diesem Text
Vorschriften dieses Anhangs darstellen (bis gleichwertige ECE-Vorschriften ve rfügbar sind).
1)
ASTM-Normen
ASTM B117-90
ASTM B154-92
ASTM D522-92
ASTM D1308-87
ASTM D2344-84
ASTM D2794-92
ASTM D3170-87
ASTM D3418-83
ASTM E647-93
ASTME813-89
ASTMG53-93
BSI-Normen
2)
BS 5045
Teil 1 (1982) Transportable Gasbehälter – Spezifikation
für nahtlose Stahl-Gasbehälter mit einem Fassungsvermögen über 0,5 Liter Wasser;
Bruchmechanik - Zähigkeitsprüfungen Teil I – Methode zur
Bestimmung von KIC , kritischen COD- und kritischen JWerten von BS PD 6493-1991. Anleitung und Methoden
zur Einschätzung der Annehmbarkeit von Fehlern in
schmelzgeschweißten Strukturen; metallische Werkstoffe.
BS7448-91
ISO-Normen
3)
ISO 148-1983
ISO 306-1987
ISO527 Pt 1-93
ISO 642-79
ISO 2808-91
ISO 3628-78
ISO 4624-78
1)
2)
3)
Prüfung nach dem Salzsprüh(nebel)verfahren;
Quecksilbernitratprüfungen für Kupfer und Kupferlegierungen;
Prüfdorn-Biegeprüfung fest angebrachter organischer Beschichtungen;
Einfluss von Haushaltchemikalien auf klare und eingefärbte organische Deckschichten;
Prüfverfahren für die scheinbare Spaltfestigkeit von P arallelfaser-Verbundstoffen nach der Kurzstempelmethode;
Prüfverfahren für die Beständigkeit organischer B eschichtungen gegen die Einflüsse schneller Verformung
(Stoß);
Abblätterungsbeständigkeit von Beschichtungen;
Prüfverfahren für Übergangstemperatur-Polymere anhand
thermischer Analyse;
Standardprüfung, Verfahren für die Messung der Wachstumsraten von Ermüdungsrissen;
Prüfverfahren für JIC , einem Maß der Bruchzähigkeit;
Verfahrensan weisung für die Handhabung eines Geräts
zur Prüfung der Einwirkung von Licht und Wasser auf
nichtmetallische Werkstoffe (Fluoreszenz-UV-Kondensations-Typ)
Stahl – Charpyscher Pendelschlagversuch (Spitzkerbe);
Kunststoffe – Thermoplastische Werkstoffe – Bestimmung
der Vicat-Erweichungstemperatur;
Kunststoffe – Bestimmung der Eigenschaften unter Zug –
Teil I: Allgemeine Prinzipien;
Prüfung der Härtbarkeit von Stahl durch Stirnabschreckung (Stirnabschrecktest);
Farben und Lacke – Bestimmung der Schichtdicke;
Glasfaserverstärkte Werkstoffe – Bestimmung der Eigenschaften und Zug;
Farben und Lacke – Abziehtest für die Prüfung der Haftung;
Amerikanische Gesellschaft für Prüfungen und Werkstoffe.
Britisches Normeninstitut.
Internationale Organisation für Normung.
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Seite: 42
ISO 6982-84
ISO 6506-1981
ISO 6508-1986
Metallische Werkstoffe – Zugprüfung
Metallische Werkstoffe – Härteprüfungen – Brinell-Test
Metallische Werkstoffe – Härteprüfungen – Rockwell-Test
(Skala ABCDEFGHK);
ISO 7225
Warnschilder für Gasbehälter;
ISO/DIS 7866-1992
Nachfüllbare transportable nahtlose Gasflaschen aus Al uminiumlegierung zur weltweiten Verwendung – Konstrukt ion, Herstellung und Abnahme;
ISO 9001:1994
Qualitätssicherung in Konstruktion/Entwicklung. Produkt ion, Installation und Wartung;
ISO 9002:1994
Qualitätssicherung in Produktion und Installation;
ISO/DIS12737
Metal lische Werkstoffe – Bestimmung der Bruchzähigkeit
im ebenen Verformungszustand;
ISO/IEC Guide 25-1990 Allgemeine Anforderungen an die technische Kompetenz von
Prüflaboratorien;
ISO/IEC Guide 48-1986 Richtlinien für eine System zur Zertifizierung von Produkten
durch Dritte;
ISO/DIS 9809
Transportable nahtlose Stahl-Gasflaschen – Konstruktion, Bau
und Prüfung – Teil I: Flaschen aus abgeschrecktem und spannungsfrei geglühtem Stahl mit einer Zugfestigkeit < 1100 MPa.
NACE-Norm
4)
NACE TM0177-90
3.
Laborprüfung von Metallen auf ihre Beständigkeit gegen SulfidSpannungsrissbildung in H2S-Umgebungen
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3.1
(Offen.)
3.2
" Autofrettage" (Restspannungserzeugung) ein Verfahren zur Druckbeaufschlagung, das bei der Herstellung von Verbundstoffbehältern mit Metallmantel ve rwendet wird und den Mantel über seine Elastizitätsgrenze hinaus ausreichend
belastet, um eine dauerhafte plastische Verformung zu erzielen, die dazu führt,
dass der Mantel Druckspannungen und die Fasern Zugspannungen aufweisen,
und zwar bei einem Innendruck von Null.
3.3
" Autofrettagedruck" der Druck innerhalb des umwickelten Behälters, bei dem sich
die erforderliche Spannungsverteilung zwischen Mantel und Umwicklung einstellt.
3.4
" Los – Verbundstoffbehälter": Ein "Los" ist eine Gruppe von Behältern, die nac heinander aus geeigneten Mänteln gleicher Größe und Konstruktion hergestellt
wurden; sie müssen aus denselben vorgeschriebenen Werkstoffen bestehen und
nach denselben Produktionsverfahren gefertigt sein.
3.5
" Los – Metallbehälter und –mäntel": Ein "Los" ist eine Gruppe von Metallbehältern
oder –mänteln, die nacheinander hergestellt wurden und den gleichen Nenndurchmesser, die gleiche Wandstärke und die gleiche Konstruktion haben; sie
müssen ferner aus denselben vorgeschriebenen Werkstoffen, nach demselben
Produktionsverfahren und unter Verwendung derselben Fertigungs- und Wärmebehandlungstechnik und der gleichen Bedingungen hinsichtlich Zeit, Temperatur
und Druck bei der Wärmebehandlung hergestellt sein.
3.6
" Los – Nichtmetallmäntel": Ein "Los" ist eine Gruppe von Nichtmetallmänteln, die
nacheinander hergestellt wurden und den gleichen Nenndurchmesser, die gleiche
4)
Nationaler Verband der Korrosions-Ingenieure.
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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
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Wandstärke und die gleiche Konstruktion haben; sie müssen ferner aus denselben
vorgeschriebenen Werkstoffen und nach demselben Produktionsverfahren hergestellt sein.
3.7
" Losgrenze": In keinem Fall darf ein "Los" 200 fertige Behälter oder Mäntel übe rsteigen (ausgenommen Behälter und Mäntel für zerstörende Prüfungen), oder die
Anzahl der während einer Schicht ununterbrochener Produktion hergestellten Behälter, je nachdem welche Zahl größer ist.
3.8
" Verbundstoff-Behälter" ein Behälter, der aus einem harzgetränkten Endlosfaden
besteht, der um einen Metall- oder Nichtmetallmantel gewickelt ist. VerbundstoffBehälter, die Nichtmetallmäntel verwenden, werden als Vollverbundstoff-Behälter
bezeichnet.
3.9
" Umwicklung mit geregelter Spannung" ein bei der Herstellung von reifenförmig
umwickelten Verbundstoff-Behältern mit Metallmantel verwendeter Vorgang, bei
dem Druckspannungen im Mantel und Zugspannungen in der Umwicklung bei einem Innendruck von Null erreicht werden, indem der Verstärkungsfäden unter beträchtlich hoher Spannung gewickelt wird.
3.10
" Fülldruck" der Gasdruck im Behälter unmittelbar vor Abschluss der Befüllung.
3.11
" Fertige Behälter" fertiggestellte Behälter, die einsatzbereit, typisch für die normale Produktion, mit den Aufschriften zur Kennzeichnung und der äußeren Beschichtung, einschließlich der vom Hersteller vorgeschriebenen integralen Isolierung, aber ohne nichtintegrale(n) Isolierung oder Schutz, vers ehen sind.
3.12
" Voll umwickelt " eine Umwicklung, bei der die Verstärkung aus einem Endlosfaden
sowohl in Umfangsrichtung als auch in axialer Richtung um den Behälter aufgebracht ist.
3.13
" Gastemperatur" die Temperatur des Gases in einem Behälter.
3.14
" Reifenförmig umwickelt" eine Umwicklung, bei der die Verstärkung aus einem
Endlosfaden nach einem im wesentlichen umfänglichen Muster um den zylindrischen Teil des Mantels aufgebracht ist, so dass der Endlosfaden keine nennens werten Beanspruchungen in einer Richtung parallel zur Längsachse des Zylinders
überträgt.
3.15
" Mantel" ein Behälter, der als gasdichte Innenschale verwendet wird, auf die die
Verstärkungsfasern als Fäden gewickelt werden, um die notwendige Festigkeit zu
erhalten. In dieser Vorschrift werden zwei Manteltypen beschrieben: Metallmäntel,
die darauf ausgelegt sind, die Belastung zusammen mit der Verstärkung zu tragen, und Nichtmetallmäntel, die keinen Teil der Belastung aufnehmen.
3.16
" Hersteller" die Person oder Organisation, die für die Konstruktion, Fertigung und
Prüfung der Behälter verantwortlich ist.
3.17
" Entwickelter Höchstdruck" der beruhigte Druck, der sich entwickelt, wenn das
Gas in einem bis zum Arbeitsdruck gefülltem Behälter auf die maximale Betriebst emperatur angehoben wird.
3.18
" Umwicklung" das Verstärkungssystem aus Endlosfaden und Harz, das um den
Mantel herum aufgebracht wird.
3.19
" Vorspannen" der Vorgang der Anwendung der Autofrettage (Restspannungserzeugung) oder der Umwicklung mit geregelter Spannung.
3.20
" Lebensdauer" die Zeitdauer in Jahren, während der die Behälter sicher in Übereinstimmung mit den Standard-Betriebsbedingungen verwendet werden können.
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ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 44
3.21
" Beruhigter Druck" der Gasdruck, wenn eine bestimmte beruhigte Temperatur
erreicht ist.
3.22
" Beruhigte Temperatur" die gleichmäßige Gastemperatur, nachdem sich jede
durch das Befüllen verursachte Temperaturänderung aufgelöst hat.
3.23
" Prüfdruck" der Druck, bei dem der Behälter hydrostatisch geprüft wird.
3.24
" Arbeitsdruck" ein beruhigter Druck von 20 MPa bei einer gleichmäßigen Temperatur von 15°C.
4
BETRIEBSBEDINGUNGEN
4.1
Allgemeines
4.1.1
Standardbetriebsbedingungen
Die in diesem Abschnitt spezifizierten Standardbetriebsbedingungen dienen als
Grundlage für die Konstruktion, Herstellung, Inspektion, Prüfung und Genehmigung von Behältern, die dauerhaft in Fahrzeuge eingebaut und zur Speicherung
von Erdgas bei Umgebungstemperatur zur Verwendung als Kraftstoff in den Fahrzeugen benutzt werden.
4.1.2
Verwendung der Behälter
Die aufgeführten Betriebsbedingungen sind auch dazu bestimmt, folgenden Personen Informationen darüber zu geben, wie nach dieser Regelung gefertigte Behälter sicher verwendet werden können:
(a) Hersteller von Behältern;
(b) Besitzer von Behältern;
(c) Konstrukteure oder Vertragnehmer, die für den Einbau von Behältern verant wort lich sind;
(d) Konstrukteure oder Besitzer von Ausrüstungen, die zur Befüllung von Gas behältern in Fahrzeugen verwendet werden;
(e) Erdgaslieferanten;
(f) Verwaltungsbehörden, die für die Festlegung der Regeln für die Verwendung
der Behälter zuständig sind.
4.1.3
Lebensdauer
Die Lebensdauer, während der Behälter sicher sind, ist vom Konstrukteur des
Behälters auf der Grundlage der Verwendung unter den in dieser Vorschrift ang egebenen Betriebsbedingungen festzulegen. Die maximale Lebensdauer beträgt 20
Jahre.
4.1.4
Regelmäßige technische Überprüfung
Empfehlungen für eine regelmäßige technische Überprüfung durch Augenschein
oder eine Prüfung während der Lebensdauer sind vom Hersteller auf der Grundlage der Verwendung unter den in dieser Vorschrift spezifizierten Betriebsbedingungen zu geben. Jeder Behälter ist durch Augenschein mindestens alle 36 Monate und bei jedem erneuten Einbau auf äußere Schäden und Alterungserscheinungen zu überprüfen, auch unter den Halterungsbändern. Die Überprüfung durch
Augenschein ist von einer von der Verwaltungsbehörde zugelassenen oder anerkannten kompetenten Einrichtung nach den Angaben der Hersteller vorzunehmen:
Behälter ohne Schild mit den vorgeschriebenen Informationen oder mit Schildern,
auf denen vorgeschriebene Informationen aus irgendeinem Grund unleserlich
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Kraftstoffanlage: CNG
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sind, sind außer Betrieb zu setzen. Kann der Behälter sicher nach Hersteller und
Seriennummer identifiziert werden, kann ein Ersatzschild angebracht werden und
der Behälter damit weiter in Betrieb bleiben.
4.1.4.1
An Zusammenstößen beteiligte Behälter
Behälter, die an einem Fahrzeugzusammenst oß beteiligt waren, sind von einer
vom Hersteller autorisierten Einrichtung erneut zu überprüfen, sofern nichts anderes von der zuständigen Behörde angewiesen ist. Behälter, die aufgrund des Zusammenstoßes keinerlei Aufprallschaden davongetragen haben, können wieder in
Betrieb genommen werden, anderenfalls ist der Behälter dem Hersteller zurüc kzusenden, um einer Bewertung unterzogen zu werden.
4.1.4.1
An Bränden beteiligte Behälter
Behälter, die unter der Einwirkung von Feuer gestanden haben, sind von einer
vom Hersteller autorisierten Einrichtung erneut zu überprüfen oder zu verwerfen
und außer Betrieb zu setzen.
4.2
Maximale Drücke
Der Zylinderdruck muss wie folgt begrenzt sein:
(a) ein Druck, der sich bei einer gleichmäßigen Temperatur von 15°C auf 20 MPa
beruhigen würde;
(b) 26 MPa unmittelbar nach der Befüllung, unabhängig von der Temperatur;
(c)
4.3
der entwickelte Höchstdruck sollte 26 MPa nicht überschreiten. Demzufolge
ist an Orten, wo die Umgebungstemperatur für 10 Prozent aller Tage des
Jahres 30°C übersteigt, der Fülldruck so einzustellen, dass der entwickelte
Druck 26 MPa bei 65°C nicht überschreitet (d.h. der beruhigte Druck bei
-40°C sollte auf 18 MPa begrenzt sein).
Maximale Anzahl der Befüllungsvorgänge
Behälter sind dafür ausgelegt, bis zu einem beruhigten Druck von 20 MPa bei
einer gleichmäßigen Gastemperatur von 15°C bis zu 1.000 Mal pro Betriebsjahr
befüllt zu werden.
4.4
Temperaturbereich
4.4.1
Beruhigte Gastemperatur
Die beruhigte Gastemperatur in Behältern darf von einem Kleinstwert von –40°C
bis zu einem Höchstwert von +65°C variieren.
4.4.2
Behältertemperaturen
Die Temperatur der Behälterwerkstoffe darf von einem Kleinstwert von –40°C bis
zu einem Höchstwert von +82°C variieren.
Temperaturen über +65°C müssen aus reichend örtlich begrenzt oder von genügend kurzer Dauer sein, dass die Gastemperatur im Behälter niemals über +65°C
ansteigt, ausgenommen unter den Bedingungen nach 4.4.3.
4.4.3
Übergangstemperaturen
Die Gastemperaturen, die sich während des Befüllens und Entleerens des Behälters entwickeln, dürfen die Grenzen nach 4.4.1 überschreiten.
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4.5
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 46
Zusammensetzung des Gases
Methanol und/oder Glykol dürfen nicht absichtlich dem Erdgas zugefügt werden.
Der Behälter sollte so ausgelegt sein, dass er mit Erdgas befüllt werden kann, das
einer der drei nachstehenden Bedingungen genügt:
(a) SAE J1616
(b) Trockengas
Der Wasserdampf sollte normalerweise auf weniger als 32 mg/m³ begrenzt sein,
mit einem Druck-Taupunkt von –9°C bei 20 MPa. Es sollte keine Beschränkungen
für die Bestandteile im Trockengas geben, ausgenommen:
Wasserstoffsulfid und andere lösliche Sulfide: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 mg/m³
Sauerstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Vol.-%
Wasserstoff muss auf 2 Vol.-% begrenzt sein, wenn die Behälter aus einem Stahl
mit einer Zerreißfestigkeit von mehr als 950 MPa hergestellt sind.
(c) Nassgas
Gas mit einem höheren Wassergehalt als unter (b) angegeben erfüllt üblicherweise die folgenden Beschränkungen für die Bestandteile:
Wasserstoffsulfid und andere lösliche Sulfide: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 mg/m³
Sauerstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Vol.-%
Kohlendioxid: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Vol.-%
Wasserstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1 Vol.-%
Unter Nassgasbedingungen ist mindestens 1 mg Kompressoröl pro Kilogramm
Gas erforderlich, um Metallbehälter und –mäntel zu schützen.
4.6
Außenflächen
Behälter sind nicht dafür ausgelegt, fortgesetzten mechanischen oder chemischen
Einwirkungen ausgesetzt zu werden, z.B. Leckagen der von den Fahrzeugen gegebenenfalls mitgeführten Ladung oder ernste Abriebschäden aufgrund des Straßenzustandes, und müssen anerkannten Einbauvorschriften entsprechen. Jedoch
dürfen die Außenflächen von Behältern unbeabsichtigt folgendem ausgesetzt
werden:
(a) Wasser, entweder durch vorübergehendes Eintauchen oder durch Spritzwasser von der Fahrbahn;
(b) Salz, aufgrund des Betriebs des Fahrzeugs in Nähe des Meeres oder wo Salz
als Taumittel eingesetzt wird;
(c) ultravioletter Strahlung infolge der Einwirkung des Sonnenlichts;
(d) hochgeschleudertem Splitt;
(e) Lösungsmitteln, Säuren und Basen, Düngemitteln; und
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(f)
4.7
Kraftstoffanlage: CNG
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in Kraftfahrzeugen verwendeten Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Hy draulikflüssigkeit, Glykol und Öle.
Durchdringen und Ausströmen von Gas
Die Behälter können für längere Zeiträume in geschlossenen Räumen untergebracht sein. Das Durchdringen von Gas durch die Behälterwand (Permeation) oder das Entweichen von Gas zwischen den Endanschlüssen und Behältermantel
muss konstruktiv berücksichtigt sein.
5.
GENEHMIGUNG DER BAUART
5.1
Allgemeines
Die folgenden Informationen sind vom Konstrukteur des Behälters zusammen mit
einem Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde einzureichen:
(a) Betriebserklärung (siehe 5.2);
(b) konstruktive Daten (siehe 5.3);
(c) Produktionsdaten (siehe 5.4);
(d) Qualitätssicherungssystem (siehe 5.5);
(e) Bruchverhalten und Fehlergröße bei der zerstörungs freien Überprüfung
(NDE) (siehe 5.6);
(f)
Beschreibungsbogen (5.7);
(g) zusätzliche sachdienliche Angaben (5.8).
Bei Behältern, die in Übereinstimmung mit ISO 9809 konstruiert sind, ist es nicht
erforderlich, den Spannungsanalysebericht nach 5.3.2 oder die Angaben nach 5.6
beizubringen.
5.2
Betriebserklärung
Zweck dieser Betriebserklärung ist es, sowohl die Nutzer und die den Einbau der
Behälter vornehmenden Personen anzuleiten als auch die zuständige Genehmigungsbehörde oder deren benannten Vertreter zu informieren. Die Betriebserkl ärung muss folgendes enthalten:
(a) eine Erklärung, dass die Behälterkonstruktion zur Verwendung unter den in
Absatz 4 festgelegten Betriebsbedingungen für die Lebensdauer des Behälters geeignet ist;
(b) die Lebensdauer;
(c)
die Mindestanforderungen für Prüfungen und/oder Überprüfungen im B etrieb;
(d) die Druckbegrenzungseinrichtungen und/oder die erforderliche Isolierung;
(e) Halterungsmethoden, Schutzbeschichtungen usw., die erforderlich, aber nicht
vorhanden sind;
(f)
eine Beschreibung der Behälterbauart;
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(g) alle sonstigen Informationen, die zur Gewährleistung der sicheren Verwendung und der Inspektion des Behälters notwendig sind.
5.3
Konstruktionsdaten
5.3.1
Zeichnungen
Aus den Zeichnungen muss mindestens folgendes ersichtlich sein:
(a) Titel, Bezugsnummer, Ausgabedatum und Änderungsnummern mit Ausgabedatum, sofern zutreffend;
(b) Verweis auf diese Regelung und der Behältertyp;
(c) alle Abmessungen, vollständig mit Toleranzen, einschließlich Einzelheiten
der Endverschlussformen mit Mindeststärken und der Öffnungen;
(d) Behältergewicht, vollständig mit Toleranzen;
(e) Werkstoffspezifikationen, vollständig mit den mechanischen und chemischen
Mindesteigenschaften oder Toleranzbereichen und – bei Metallbehältern oder
Metallmänteln – der angegebene Härtebereich;
(f)
5.3.2
sonstige Angaben, wie z.B. Autofrettagedruckbereich, Mindestprüfdruck, Einzelheiten des Brandschutzsystems und der äußeren Schutzbeschichtung.
Spannungsanalysebericht
Es ist eine S pannungsanalyse nach der Finite-Elemente-Methode oder eine sonstige Spannungsanalyse vorzulegen.
In dem Bericht muss eine Tabelle enthalten sein, in der die berechneten Spannungswerte zusammengefasst werden.
5.3.3
Werkstoffprüfungsdaten
Es ist eine ausführliche Beschreibung der Werkstoffe und der Toleranzen der für
die Konstruktion verwendeten Werkstoffeigenschaften vorzulegen. Prüfungsdaten,
welche die mechanischen Eigenschaften und die Eignung der Werkstoffe für den
Betrieb unter den Bedingungen nach Absatz 4 charakterisieren, sind ebenfalls
vorzulegen.
5.3.4
Prüfungsdaten für den Nachweis der Konstruktionstauglichkeit
Werkstoff, Konstruktion, Herstellung und Überprüfung des Behälters müssen für
den vorgesehenen Einsatz als ausreichend befunden werden, indem die Vorschriften der für die bestimmte Behälterkonstruktion vorgesehenen Prüfungen erfüllt werden, wenn die Prüfung in Übereinstimmung mit den in Anlage A zu diesem
Anhang beschriebenen einschlägigen Prüfverfahren erfolgt.
Aus den Prüfdaten müssen auch die Abmessungen, die Wandstärken und das
Gewicht eines jeden geprüften Behälters hervorgehen.
5.3.5
Brandschutz
Die Anordnung der Druckbegrenzungseinrichtungen, die den Behälter vor einem
plötzlichen Bersten schützen, wenn er den Bedingungen eines Feuers nach A.15
unterworfen wird, ist anzugeben. Die Prüfdaten müssen die Wirksamkeit des beschriebenen Brandschutzsystems zeigen.
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5.3.6
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Behälterhalterungen
Einzelheiten der Behälterhalterungen oder Anforderungen hinsichtlich der Befest igung sind in Übereinstimmung mit 6.11 anzugeben.
5.4
Fertigungsdaten
Es sind Einzelheiten aller Fertigungsprozesse, zerstörungsfreier Überprüfungen,
Fertigungsprüfungen und Losprüfungen beizubringen. Die Toleranzen für alle Fertigungsprozesse, wie z.B. Wärmebehandlung, endgültige Formgebung, Harzmischungsverhältnis, Umwicklungsspannung und –geschwindigkeit des Endlosfadens, Aushärtezeiten und -temperaturen sowie Verfahren zur Autofrettage (Res tspannungserzeugung), sind anzugeben. Ferner sind Angaben zur Oberflächenbeschaffenheit, zu Einzelheiten der Gewinde, Annahmekriterien für das Ultraschallscannen (oder ein gleichwertiges Verfahren) sowie den maximalen Losgrößen für
die Prüfung von Losen zu machen.
5.5
(Offen.)
5.6
Bruchverhalten und Fehlergröße bei der zerstörungsfreien Überprüfung (NDE)
5.6.1
Bruchverhalten
Der Hersteller muss das Konstruktionsmerkmal "Leck-vor-Bruch" nachweisen, wie
dies in 6.7 beschrieben ist.
5.6.2
Fehlergröße bei der zerstörungsfreien Überprüfung
Mit Hilfe des in 6.15.2 beschriebenen Verfahrens muss der Hersteller die max imale Fehlergröße für die zerstörungsfreie Überprüfung festlegen, welche jedes
Versagen des Behälters während seiner Lebensdauer infolge Ermüdung oder jedes Bersten des Behälters verhindern wird.
5.7
Beschreibungsbogen
Ein Verzeichnis der Unterlagen, welche die nach 5.1 geforderten Informationen
liefern, ist auf dem Beschreibungsbogen für jede Behälterkonstruktion aufzuführen. Es sind Titel, Bezugsnummer, Änderungsnummer und Ausgabedatum der Originalfassung und der Änderungen jedes Dokuments anzugeben. Alle Unterlagen
müssen vom Aussteller unterschrieben oder abgezeichnet sein. Dem Beschreibungsbogen ist eine Nummer - und gegebenenfalls Änderungsnummern – zu geben, die für die Bezeichnung der Behälterkonstruktion verwendet werden kann,
und der Bogen muss von dem für die Konstruktion verantwortlichen Ingenieur unterschrieben sein. Auf dem Beschreibungsbogen ist eine Stelle für einen Stempel
vorzusehen, aus dem die Zulassung der Konstruktion hervorgeht.
5.8
Zusätzliche sachdienliche Angaben
Zusätzliche Angaben, die den Antrag unterstützen würden, wie z.B. ein Einsatzbericht des zur Verwendung vorgeschlagenen Werkstoffs oder die Verwendung einer
bestimmten Behälterkonstruktion unter anderen Betriebsbedingungen, sind zu
machen, sofern dies zutrifft.
5.9
Genehmigung und Zertifizierung
5.9.1
Kontrolle und Prüfung
Der Nachweis der Übereinstimmung muss nach den Vorschriften von Abschnitt 9
dieser Regelung erfolgen.
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Seite: 50
Um sicherzustellen, dass die Behälter sich in Übereinstimmung mit dieser internationalen Regelung befinden, sind sie von der zuständigen Behörde nach 6.13 und
6.14 zu überprüfen.
5.9.2
Prüfzertifikat
Sind die Ergebnisse der Prototypprüfung nach 6.13 zufriedenstellend, muss die
zuständige Behörde ein Prüfzertifikat ausstellen. Ein Beispiel für ein Prüfzertifikat
wird in Anlage D zu diesem Anhang gegeben.
5.9.3
Losannahmezertifikat
Die zuständige Behörde muss ein Annahmezertifikat vorbereiten, wie dies in Anlage D zu diesem Anhang vorgesehen ist.
6
FÜR ALLE BEHÄLTERTYPEN GELTENDE VORSCHRIFTEN
6.1
Allgemeines
Die folgenden Vorschriften gelten allgemein für die in den Abschnitten 7 bis 10
aufgeführten Behältertypen. Die Bauart der Behälter muss alle wichtigen Merk male erfassen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass jeder nach dieser
Bauart hergestellte Behälter für seinen Einsatzzweck über die vorgeschriebene
Lebensdauer benutzt werden kann. Stahlbehälter des Typs CNG-1, die in Übereinstimmung mit ISO 9809 konstruiert sind und alle darin enthaltenen Anforderungen erfüllen, brauchen nur die Vorschriften nach 6.3.2.4 und 6.9 bis 6.13 zu erfüllen.
6.2
Konstruktion
Diese Regelung liefert keine Konstruktionsformeln und keine zulässigen Spannungen oder Verformungen, fordert aber, dass die Tauglichkeit der Konstruktion
durch entsprechende Berechnungen festgestellt und durch Behälter nachgewiesen wird, die in der Lage sind, die in dieser Regelung vorgeschriebenen Werkstoff-, Konstruktionstauglichkeits-, Produktions- und Losprüfungen gleichmäßig zu
erfüllen. Alle Konstruktionen müssen eine Ausfallart von "Leck-vor-Bruch" bei der
möglichen Verschlechterung der mit Druck beaufschlagten Teile während des
normalen Betriebs sicherstellen. Kommt es bei Metallbehältern oder Metallmänteln zu Undichtheit, so darf dies nur aufgrund des Wachstums eines Ermüdungs risses geschehen.
6.3
Werkstoffe
6.3.1
Die verwendeten Werkstoff müssen für die in Abschnitt 4 vorgeschriebenen Betriebsbedingungen geeignet sein. Die Konstruktion muss so sein, dass es zu keiner Berührung von nicht miteinander verträglichen Werkstoffen kommt. Die Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für Werkstoffe sind in Tabelle 6.1 zusammengefasst.
6.3.2
Stahl
6.3.2.1
Zusammensetzung
Die Stähle müssen aluminium- und/oder siliziumberuhigt und nach einem Verfahren produziert sein, das vornehmlich eine Feinkornstruktur erzeugt. Die chemische Zusammensetzung aller Stähle muss mindestens angegeben und festgelegt
werden durch
(a) den Gehalt an Kohlenstoff, Mangan, Aluminium und Silizium in allen Fällen;
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Seite: 51
(b) den Gehalt an Nickel, Chrom, Molybdän, Bor und Vanadium sowie aller
sonstigen absichtlich zugesetzten Legierungselemente. Die folgenden
Grenzwerte dürfen bei der Gussanalyse nicht überschritten werden:
< 950 MPa
≥ 950 MPa
Schwefel
0,020 %
0,010 %
Phosphor
0,020 %
0,020 %
Schwefel und Phosphor
0,030 %
0,025 %
Zugfestigkeit
Wird ein Kohlenstoff-Bor-Stahl verwendet, ist eine Härtbarkeitsprüfung nach ISO
642 an dem (der) ersten und letzten Gussblock oder Bramme jeder Stahlschmelze
durchzuführen. Die in einem Abstand von 7,9 mm von der abgeschreckten Stirn
gemessene Härte muss innerhalb des Bereichs 33-53 HRC (Rockwell-Härte) oder
327–560 HV (Vickers-Härte) liegen und vom Hersteller des Werkstoffs bestätigt
sein.
6.3.2.2
Mechanische Eigenschaften unter Zug
Die mechanischen Eigenschaften des Stahls im fertigen Behälter oder Mantel sind
nach Absatz A.1 (Anlage A) zu bestimmen. Die Streckung des Stahls muss mi ndestens 14 % betragen.
6.3.2.3
Eigenschaften unter Schlageinwirkung
Die Schlagfestigkeit des Stahls im fertigen Behälter oder Mantel ist nach Absatz
A.2 (Anlage A) zu bestimmen. Die resultierenden Schlagfestigkeitswerte dürfen
nicht kleiner sein als in Tabelle 6.2 dieses Anhangs angegeben.
6.3.2.4
Beständigkeit gegen Sulfid-Spannungsrissbildung
Überschreitet die obere Grenze des für den Stahl vorgeschriebenen Härtebereichs
240 HB (Brinnel-Härte), so ist der Stahl des fertigen Behälters nach Absatz A.1
(Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen.
6.3.3
Aluminium
6.3.3.1
Zusammensetzung
Aluminiumlegierungen müssen in Übereinstimmung mit einem Verfahren des Al uminiumverbandes für ein bestimmtes Legierungssystem angegeben werden. Der
maximale Gehalt an Blei- und Wismut-Verunreinigungen darf in keiner Aluminiumlegierung 0,003 Prozent überschreiten.
6.3.3.2
Korrosionsprüfungen
Aluminiumlegierungen müssen die Vorschriften der nach Absatz A.4 (Anlage A)
durchgeführten Korrosionsprüfungen erfüllen.
6.3.3.3
Rissbildung unter Dauerbelastung
Aluminiumlegierungen müss en die Vorschriften der nach Absatz A.5 (Anlage A)
durchgeführten Prüfungen der Rissbildung unter Dauerbelastung erfüllen.
6.3.3.4
Mechanische Eigenschaften unter Zug
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Die mechanischen Eigenschaften der Aluminiumlegierung im fertigen Behälter
sind nach Absatz A.1 (Anlage A) zu bestimmen. Die Streckung des Aluminiums
muss mindestens 12 % betragen.
6.3.4
Harze
6.3.4.1
Allgemeines
Der Werkstoff für die Imprägnierung kann duroplastisches oder thermoplastisches
Harz sein. Beispiele für geeignete Grundmassenwerkstoffe sind Epoxidharz, modifiziertes Epoxidharz, duroplastische Kunststoffe wie Polyester und Vinylester
und thermoplastische Kunststoffe wie Polyäthylen und Polyamid.
6.3.4.2
Scherfestigkeit
Die Harzwerkstoffe sind nach Absatz A.26 (Anlage A) zu prüfen und müssen die
darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
6.3.4.3
Glasübergangstemperatur
Die Glasübergangstemperatur des Harzwerkstoffs ist nach ASTM D3418 zu
bestimmen.
6.3.5
Verstärkungsfasern
Die Struktur verstärkende Faserwerkstoffarten sind Glasfasern, Aramidfasern und
Kohlefasern. Wird eine Kohlefaserverstärkung verwendet, muss die Konstruktion
ein entsprechendes Merkmal aufweisen, wodurch die galvanische Korrosion der
Metallteile des Behälters verhindert wird. Der Hersteller muss die veröffentlichten
Spezifikationen für Verbundwerkstoffe, die Empfehlungen des Werkstoffherstellers
hinsichtlich Lagerung, Lagerbedingungen und Lagerfähigkeit sowie die Bestät igung des Werkstoffherstellers, dass jede Lieferung den genannten Spezifikations anforderungen entspricht, in seinen Unterlagen führen. Der Hersteller der Fasern
muss bestätigen, dass die Eigenschaften des Faserwerkstoffs den Spezifikationen
des Herstellers für das Produkt entsprechen.
6.3.6
Kunststoffmäntel
Die Dehngrenze und die Bruchdehnung sind nach Absatz A.22 (Anlage A) zu
bestimmen. Die Prüfungen müssen die dehnbaren Eigenschaften des Kunststoffmantelwerkstoffs bei Temperaturen von –50°C oder darunter nachweisen, indem
die vom Hersteller angegebenen Werte erfüllt werden. Der Polymerwerkstoff muss
mit den in Abschnitt 4 dieses Anhangs angegebenen Betriebsbedingungen ve reinbar sein. In Übereinstimmung mit dem in Absatz A.23 (Anlage A) beschriebenen Verfahren muss die Erweichungstemperatur mindestens 90°C und die
Schmelztemperatur mindestens 100°C betragen.
6.4
Prüfdruck
Der in der Herstellung verwendete Mindestprüfdruck muss 30 MPa betragen.
6.5
Berstdrücke und Faserspannungsverhältnisse
Für alle Behältertypen darf der kleinste tatsächliche Berstdruck nicht kleiner als
die in Tabelle 6.3 dieses Anhangs angegebenen Werte sein. Bei Konstruktionen
des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 muss die Verbundstoffumwicklung auf hohe
Zuverlässigkeit bei fortgesetzter Belastung und zyklischer Belastung ausgelegt
sein. Die Zuverlässigkeit ist zu erreichen, indem die in Tabelle 6.3 dieses Anhangs angegebenen Spannungsverhältniswerte für die Verbundstoffverstärkung
erfüllt oder überschritten werden. Das Spannungsverhältnis wird definiert als der
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angegebene Mindestberstdruck, dividiert durch den Arbeitsdruck. Das Berstve rhältnis wird definiert als der tatsächliche Berstdruck des Behälters, dividiert durch
den Arbeitsdruck. Bei Konstruktionen des Typs CNG-4 ist das Spannungsverhält nis gleich dem Berstverhältnis. Bei Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3
(Metallmantel, Verbundstoffumwicklung) müssen die Berechnungen des Spannungs verhältnisses einschließen:
(a) ein für nichtlineare Werkstoffe geeignetes Analyseverfahren (ein SpezialComputerprogramm oder ein Analyseverfahren nach der Finite-ElementeMethode);
(b) das elastisch-plastische Spannungs-Dehnungs-Diagramm muss bekannt sein
und genau modelliert werden;
(c) die mechanischen Eigenschaften der Verbundwerkstoffe müssen richtig modelliert werden;
(d) die Berechnungen sind durchzuführen für: den Autofrettagedruck, den Druck
Null nach der Autofrettage (Restspannungserzeugung), den Arbeitsdruck und
den Mi ndestberstdruck;
(e) Vorspannungen aus der Umwicklungsspannung sind in der Analyse zu berücksichtigen;
(f)
der Mindestberstdruck ist so zu wählen, dass die berechnete Spannung bei
dem Mindestberstdruck, geteilt durch die berechnete Spannung beim A rbeitsdruck, die Vorschriften für das Spannungsverhältnis für die verwendete
Faser erfüllt;
(g) Werden Behälter mit Hybridverstärkung (zwei oder mehr verschieden e Faserarten) analysiert, muss die Lastverteilung zwischen den verschiedenen
Fasern auf der Grundlage der unterschiedlichen Elastizitätsmodule der Fasern berücksichtigt werden. Die Vorschriften für das Spannungsverhältnis für
jede einzelne Faserart müssen mit den in Tabelle 6.3 dieses Anhangs angegebenen Werten übereinstimmen. Die Nachprüfung der Spannungsverhält nisse kann auch mit Dehnungsmessstreifen erfolgen. Ein geeignetes Verfahren ist zur Information in Anlage E zu diesem Anhang beschrieben.
6.6
Spannungsanalyse
Eine Spannungsanalyse ist durchzuführen, um die konstruktive Mindestwandstärke zu begründen. Die Analyse muss die Bestimmung der Spannungen im Mantel
und in den Verstärkungsfasern bei Verbundstoffkonstruktionen einschließen.
6.7
Einschätzung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB)
Behälter der Typen CNG-1, CNG-2 und CNG3 müssen ein Merkmal "Leck-vorBruch" (LBB) aufweisen. Die Prüfung des LBB-Merkmals ist nach Absatz A.6
(Anlage A) durchzuführen. Der Nachweis des LBB-Merkmals ist nicht für Behälterkonstruktionen erforderlich, die eine Standzeit von mehr als 45.000 Druckzyklen
erreichen, wenn sie nach Absatz A.13 (Anlage A) geprüft werden. Zwei Methoden
zur LBB-Einschätzung sind zur Information in Anlage F zu diesem Anhang ent halten.
6.8.
Kontrolle und Prüfung
Die Produktionsüberwachung muss Programme und Verfahren festlegen für:
(a) Kontrollen, Prüfungen und Annahmekriterien während der Produktion;
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(b) Kontrollen, Prüfungen und Annahmekriterien zur regelmäßigen Überprüfung
im Betrieb. Das Intervall für die erneute Überprüfung der Behälteroberflächen
durch Augenschein muss 4.1.4 dieses Anhangs entsprechen, sofern von der
zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt wird. Der Hersteller muss die
Zurückweisungskriterien für die erneute Überprüfung durch Augenschein auf
der Grundlage der Ergebnisse von Druckzyklusprüfungen an Behältern, die
Fehler aufweisen, festlegen. Eine Richtlinie für die Anweisungen des Herstellers zur Handhabung, Benutzung und Überprüfung ist in Anlage G zu di esem Anhang ent halten.
6.9
Brandschutz
Alle Behälter müssen mit Druckbegrenzungseinrichtungen gegen Feuer geschützt
sein. Der Behälter, seine Werkstoffe, Druckbegrenzungseinrichtungen und alle
daran angebrachten Isolierungs- oder Schutzmaterialien müssen zusammen konstruktiv so ausgelegt sein, dass ein ausreichender Schutz unter den Brandbedi ngungen in der Prüfung nach Absatz A.15 (Anlage A) sichergestellt ist.
Die Druckbegrenzungseinrichtungen sind nach Absatz A.24 (Anlage A) zu prüfen.
6.10
Öffnungen
6.10.1
Allgemeines
Öffnungen sind nur im Behälterkopf zulässig. Die Mittellinie der Öffnungen muss
mit der Längsachse des Behälters zusammenfallen. Gewinde müssen sauber geschnitten, gleichmäßig, ohne Oberflächenunterbrechungen und maßgenau sein.
6.10.2
Kegelgewinde
Öffnungen mit Kegelgewinde können in allen Behältertypen verwendet werden.
Die Kegelgewinde müssen einer anerkannten internationalen oder nationalen
Norm entsprechen.
6.10.3
Zylindrische Gewinde
Öffnungen mit zylindrischem Gewinde müssen einer anerkannten internationalen
oder nationalen Norm entsprechen. Die mit Hilfe der nachstehend aufgeführten
Gleichungen berechnete Gewindescherspannung beim Behälterprüfdruck darf
nicht ein Viertel der Bruchscherspannung des Gewindewerkstoffs überschreiten:
1
d − D
A =δ ⋅n ⋅ L ⋅d ⋅ 
+
3 
 2n
2
b
 
2
T = P⋅δ ⋅ 
10
S=
T
A
Dabei bedeuten:
A = Scherfläche des Innengewindes, mm²
n = Anzahl der Gewindegänge pro mm
d = kleinster Außendurchmesser des Außengewindes, mm
D = größter Flankendurchmesser des Innengewindes, mm
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L = Länge des Gewindeeingriffs, mm
P = hydrostatischer Prüfdruck, MPa
b = Nenn-Flankendurchmesser des Außengewindes, mm
T = Druckkraft, N
S = mittlere Scherspannung am Innengewinde, MPa.
6.11
Behälterhalterungen
Der Hersteller muss die Vorrichtungen angeben, durch die die Behälter beim Ei nbau in Fahrzeuge gehalten werden müssen. Der Hersteller muss auch Anleitungen für den Einbau der Halterungen geben, einschließlich Spannkraft und –moment, um die erforderliche Rückhaltekraft zu erhalten, aber keine unannehmbare
Spannung im Behälter oder Beschädigung der Behälteroberfläche zu verursachen.
6.12
Äußerer Schutz gegen Umwelteinflüsse
Das Äußere der Behälter muss den Anforderungen der Umweltprüfbedingungen
nach Absatz A.14 (Anlage A) genügen. Der äußere Schutz kann auf eine der
nachfolgenden Art und Weisen erzielt werden:
(a) eine Oberflächenbeschaffenheit, die ausreichend Schutz bietet (z.B. Aufsprühen von Metall auf Aluminium, anodische Oxidation); oder
(b) Verwendung einer geeigneten Kombination von Faser und Grundmassenwerkstoff (z.B. Kohlefaser in Harz); oder
(c) eine Schutzbeschichtung (z.B. eine organische Beschichtung, Farbe), die den
Vorschriften von Absatz A.9 (Anlage A) genügen muss.
Jede auf die Behälter aufgetragene Beschichtung muss so beschaffen sein, dass
der Auftragsvorgang nicht die mechanischen Eigenschaften des Behälters
nachteilig beeinflusst. Die Beschichtung muss so beschaffen sein, dass sie eine
nachfolgende Überprüfung im Betrieb erleichtert, und der Hersteller muss Anweisungen geben, wie die Beschichtung bei einer Überprüfung zu behandeln ist, damit die weitere Unversehrtheit des Behälters sichergestellt ist.
Die Hersteller werden darauf hingewiesen, dass eine Prüfung des Schutzes vor
Umwelteinflüssen, mit der die Eignung von Beschichtungssystemen eingeschätzt
werden kann, in der informativen Anlage H zu diesem Anhang enthalten ist.
6.13
Konstruktionstauglichkeitsprüfungen
Für die Genehmigung eines jeden Behältertyps muss nachgewiesen werden, dass
Werkstoff, Konstruktion, Herstellung und Überprüfung für den vorgesehenen Ei nsatz angemessen sind, indem die zutreffenden Anforderungen der in Tabelle 6.1
dieses Anhangs zusammengefassten Werkstofftauglichkeitsprüfungen und der in
Tabelle 6.4 dieses Anhangs zusammengefassten Behältertauglichkeitsprüfungen
zusammen mit allen Prüfungen in Übereinstimmung mit den in Anlage A zu di esem Anhang beschriebenen Prüfverfahren erfüllt werden. Die Prüfbehälter oder
-mäntel sind unter Aufsicht der zuständigen Behörde auszuwählen und zu prüfen.
Werden mehr Behälter oder Mäntel den Prüfungen unterworfen, als nach diesem
Anhang erforderlich ist, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren.
6.14
Prüfung von Losen
Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Losprüfungen für jeden Behältertyp sind
an Behältern oder Mänteln durchzuführen, die aus jedem Los von fertigen Behältern oder Mänteln entnommen wurden. Wärmebehandelte Bezugsproben, die
nachgewiesenermaßen repräsentativ für die fertiggestellten Behälter oder Mäntel
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Seite: 56
sind, können ebenfalls verwendet werden. Die für jeden Behältertyp erforderlichen
Losprüfungen sind in Tabelle 6.5 zu diesem A nhang aufgeführt.
6.15
Kontrollen und Prüfungen in der Produktion
6.15.1
Allgemeines
Die Produktionskontrollen und -prüfungen sind an allen in einem Los hergestellten
Behältern durchzuführen. Jeder Behälter ist während der Herstellung und nach
der Fertigstellung mit folgenden Mitteln zu überprüfen:
(a) Ultraschallscannen (oder eine nachgewiesen gleichwertige Methode) der
Metallbehälter und –mäntel in Übereinstimmung mit BS 5045, Teil 1, Anhang
B, oder einem nachgewiesen gleichwertigen Verfahren, um zu bestätigen,
dass die vorhandene maximale Fehlergröße kleiner als die konstruktiv vorgesehene Größe ist;
(b) Nachprüfung, dass die kritischen Abmessungen und das Gewicht des ferti ggestellten Behälters und jedes Mantels und jeder Umwicklung innerhalb der
k onstruktiv vorgesehenen Toleranzen liegen;
(c) Nachprüfung der Übereinstimmung mit der spezifizierten Oberflächengüte mit
besonderem Augenmerk auf tiefgezogene Flächen und auf Falze oder Überlappungen in Hals oder Schulter von geschmiedeten oder gesponnenen Endverschlüssen oder an Öffnungen;
(d) Überprüfung der Aufschriften;
(e) Härteprüfungen an Metallbehältern und –mänteln nach Absatz A.8 (Anlage A)
sind nach der abschließenden Wärmebehandlung durchzuführen, und die so
ermittelten Werte müssen in dem konstruktiv vorgesehenen Bereich liegen;
(f)
hydrostatische Nachweisprüfung nach Absatz A.11 (Anlage A).
Eine Zusammenfassung der entscheidenden Anforderungen der an jedem Behälter durchzuführenden Produktionskontrollen wird in Tabelle 6.6 zu diesem Anhang
gegeben.
6.15.2
Maximale Fehlergröße
Bei Konstruktionen des Typs CNG-1, CNG-2 und CNG-3 ist die maximale Fehle rgröße zu bestimmen, die – gleich an welcher Stelle im Metallbehälter oder Metallmantel der Fehler auftritt – innerhalb der vorgeschriebenen Lebensdauer keine
kritischen Größe erreichen wird. Die kritische Fehlergröße wird definiert als der
Grenzfehler in der Wandstärke (des Behälters oder Mantels), der ermöglichen
würde, dass gespeichertes Gas ohne einen Bruch des Behälters entweichen
könnte. Die Fehlergrößen für die Zurückweisungskriterien beim Ultraschallscannen oder einem gleichwertigen Verfahren müssen kleiner als die zulässigen maximalen Fehlergrößen sein. Für Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3 wird
angenommen, dass es zu keinen Schäden am Verbundwerkstoff infolge von zeit abhängigen Wirkmechanismen kommt. Die zulässige Fehlergröße für die zerst örungsfreie Überprüfung (NDE) ist mit einem geeigneten Verfahren zu bestimmen.
Zwei solche Verfahren werden zur Information in der Anlage F zu diesem Anhang
beschrieben.
6.16
Nichterfüllung der Prüfvorschriften
Werden die Prüfvorschriften nicht erfüllt, sind erneute Prüfungen und Wärmebehandlungen wie folgt durchzuführen:
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(a) Gibt es einen Hinweis auf einen Fehler in der Prüfungsdurchführung oder auf
einen Messfehler, ist eine weitere Prüfung durchzuführen. Ist das Ergebnis
dieser Prüfung zufriedenstellend, so bleibt die erste Prüfung unberücksichtigt.
(b) Wurde die Prüfung auf ordnungsgemäße Weise durchgeführt, ist die Ursache
für das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen.
Wird die Auffassung vertreten, dass das Nichtbestehen auf die vorgenommene
Wärmebehandlung zurückzuführen ist, kann der Hersteller alle Behälter des Loses
einer weiteren Wärmebehandlung unterziehen.
Ist das Nichtbestehen nicht auf die vorgenommene Wärmebehandlung zurückz uführen, sind alle festgestellten fehlerhaften Behälter zurückzuweisen oder nach
einem genehmigten Verfahren zu reparieren. Die nicht zurückgewiesenen Behälter werden dann als ein neues Los betrachtet.
In beiden Fällen ist das neue Los erneut zu prüfen. Alle relevanten Prototypprüfungen oder Losprüfungen, die für den Nachweis der Annehmbarkeit des neuen
Loses erforderlich sind, müssen erneut durchgeführt werden. Erweist sich eine oder mehrere Prüfungen auch nur teilweise als nicht zufriedenstellend, so sind alle
Behälter des Loses zurückzuweisen.
6.17
Änderungen der Konstruktion
Als Änderung der Konstruktion gilt jede Änderung in der Auswahl der tragenden
Werkstoffe oder jede Änderung der Abmessungen, die nicht den normalen Fert igungstoleranzen zuzuschreiben ist.
Bei kleineren konstruktiven Änderungen darf die Tauglichkeit mit einem reduzierten Prüfprogramm nachgewiesen werden. Bei den in Tabelle 6.7 angegebenen
konstruktiven Änderungen ist die Prüfung der Konstruktionstauglichkeit nach Angabe in der Tabelle erforderlich.
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Tabelle 6.1 – Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für Werkstoffe
Jeweiliger Absatz dieses Anhangs
Stahl
Aluminium
Eigenschaften unter Zug
6.3.2.2
6.3.3.4
Beständigkeit gegen Sulfid-Spannungsrissbi ldung
6.3.2.4
Eigenschaften unter
Schlageinwirkung
6.3.2.3
Rissbildung unter Dauerbelastung
6.3.3.3
Spannungsrisskorrosion
6.3.3.2
Harze
Scherfestigkeit
6.3.4.2
Glasübergangstemperatur
6.3.4.3
Fasern
Kunststoffmäntel
6.3.5
6.3.6
Erweichungs/Schmelztemperatur
Bruchmechanik*
6.3.6
6.7
6.7
* Nicht erforderlich bei Anwendung des Prüfverfahrens für fehlerhafte Behälter nach Absatz
A.7 (Anlage A)
Tabelle 6.2 – Annahmewerte für die Prüfung der Schlagfestigkeit
Behälterdurc hmesser D, mm
> 140
≤ 140
Prüfrichtung
Quer
Längs
Breite des Prüfstücks, mm
3 – 5
Prüftemperatur, °C
Schlagfesti gkeit, J/cm²
>5 – 7,5
>7,5 – 10
-50
3 bis 5
-50
Mittelwert von 3 Prüfmustern
30
35
40
60
Einzelnes Prüfmuster
24
28
32
48
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Tabelle 6.3 – Tatsächliche Mindestberstdruckwerte und Spannungsverhältnisse
CNG-1
Ganzmetall
CNG-2
Reifenförmig
umwickelt
Berstdruck Spannungs[MPa]
verhältnis
[MPa]
Ganzmetall
CNG-3
Voll umwickelt
Berst druck
[MPa]
Spannungs verhältnis
[MPa]
CNG-4
Voll-Verbundstoff
Berst druck
[MPa]
Spannungs verhältnis
[MPa]
Berst druck
[MPa]
450
Glas
2,75
Aramid
2,35
Carbon
2,35
50
1)
3,65
47
3,10
47
2,35
2)
Hybrid
70
1)
3,64
73
60
1)
3,1
62
47
2,35
2)
47
2)
Anmerkung 1 – Tatsächlicher Mindestberstdruck. Zusätzlich Berechnungen sind nach 6.5
dieses Anhangs durchzuführen, um zu bestätigen, dass die Anforderungen
für das Mindestspannungsverhältnis ebenfalls erfüllt sind.
Anmerkung 2 – Spannungsverhältnisse und Berstdrücke sind nach 6.5 dieses Anhangs zu
berechnen.
Tabelle 6. 4 – Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion
Prüfung und Anhangve rweis
Behältertyp
CNG-1
CNG-2
CNG-3
CNG-4
A.12
Berstprüfung
X*
X
X
X
A.13
Umgebungstemperaturzyklus
X*
X
X
X
A.14
Prüfung auf Säureeinwirkung
X
X
X
A.15
Einwirkung von offenem Feuer
X
X
X
X
A.16
Prüfung auf Eindringung
X
X
X
X
A.17
Fehlertoleranz
X
X
X
A.18
Plastisches Fließen bei hohen Te mperaturen
X
X
X
A.19
Spannungsbruch
X
X
X
A.20
Fallprüfung
X
X
A.21
Durchdringung (Permeation)
A.24
Verhalten der Druckbegrenzungsei nrichtung
A.25
Prüfung des Drehmoments am B ehälterhals
X
A.27
Erdgasdruckzyklus
X
A.6
Einschätzung von " Leck-vor-Bruch"
(LBB)
A.7
Extremtemperaturzyklus
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X =
Erforderlich
* =
Nicht erforderlich für Behälter, die nach ISO 9809 konstruiert sind (ISO 9809 sieht
diese Prüfungen bereits vor).
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Tabelle 6.5 – Prüfung von Losen
Prüfung und Anhangve rweis
Behältertyp
CNG-1
CNG-2
CNG-3
CNG-4
A.12
Berstprüfung
X
X
X
X
A.13
Umgebungstemperaturzyklus
X
X
X
X
A.1
Zugprüfung
X
X†
X†
A.2
Schlagprüfung (Stahl)
X
X†
X†
A.9.2
Beschichtung*
X
X
X
X =
Erforderlich.
* =
Außer wo keine Schutzbeschichtung verwendet wird.
† =
Prüfungen am Behältermantelwerkstoff.
X
Tabelle 6.6 – Entscheidende Vorschriften für die Produktionskontrolle
Typ
CNG-1
CNG-2
CNG-3
CNG-4
Kritische Abmessungen
X
X
X
X
Oberflächenbeschaffenheit
X
X
X
X
Fehler (Ultraschall oder Gleichwertiges)
X
X
X
Härte von Metallbehältern und -mänteln
X
X
X
Hydrostatische Nachweisprüfung
X
X
X
Kontrollvorschrift
Prüfung der Dichtheit
Aufschriften
X
X
X
X
X
X
X = Erforderlich.
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Tabelle 6.7 – Konstruktive Änderungen
P rüfungsart
Hydrostatische
Bers tprüfung
A.12
Konstruktive Änd erung
Faserhersteller
Metallb ehälter/-mantelwerkstoff
Umgebungstemperaturzyklus
A.13
X
X
X
X
X*
X
X
X
X
Kunststof fmantelwer kstoff
Faserwer kstoff
Umwelteinflüsse
A.14
X
Harzwerkstoff
Offenes
Feuer
A.15
X
X
Durchmesseränderung
> 20 %
X
X
Längenä nderung
≤ 50 %
X
Längenä nderung
> 50 %
X
X
Arbeitsdruckänd erung ≤ 20 %
@
X
X
Halsform
X
X
Öffnungsgröße
X
X
Spannungsbruch
A.19
Plastisches
Fließen
bei hohen
Temp eraturen
A.18
Fallprüfung
A.20
X
X*
X
Drehmoment
am Behälterhals
A.25
Durchdringung
(Per meation)
A.21
Erdgasdruc kzyklus
A.27
Verha lten der
Druckbegrenzungseinrichtung
A.24
X†
X*
X†
X
X
X
X
X
X
X
X
X*
X
X†
X‡
Änderung
Beschic htung
X‡
X†
X
Halskonstrukt ion
Änderung
Herstellungsprozesses
Eindringung
A.16
X*
X
Durchmesseränderung
≤ 20 %
Fehler toleranz
A.17
X†
X
Druckbegrenzungseinric htung
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X
X
X
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X=
Erforderlich.
*=
Prüfung ist nicht bei Metallkonstruktionen (CNG-1) erforderlich.
† =
Prüfung ist nur bei Vollverbundstoffkonstruktionen erforderlich.
‡ =
Prüfung ist nur erforderlich, wenn die Länge größer wird.
@=
Nur wenn die Änderung der Stärke proportional zur Änderung von Durchmesser und/oder Druck ist.
7.
METALLBEHÄLTER TYP CNG-1
7.1
Allgemeines
Die Konstruktion muss so sein, dass die maximale Größe eines zulässigen Fehlers erkannt wird, der sich an einer beliebigen Stelle im Behälter befindet und der
sich in der Zeit bis zur erneuten Prüfung oder während der Lebensdauer, wenn
keine Wiederholungsprüfung vorgeschrieben ist, eines Behälters, der bis zu seinem Arbeitsdruck beaufschlagt wird, nicht zu einer kritischen Größe entwickeln
wird. Das Merkmal "Leck-vor-Bruch" (LBB) muss nach den entsprechenden Verfahren in Absatz A.6 (Anlage A) bestimmt werden. Die zulässige Fehlergröße ist
nach 6.15.2 zu ermitteln.
Behälter, die nach ISO 9809 konstruiert sind und alle darin enthaltenen Vorschriften erfüllen, brauchen nur die Vorschriften für die Werkstoffprüfung nach
6.3.2.4 und die Vorschriften der Konstruktionstauglichkeitsprüfung nach 7.5 mit
Ausnahme von 7.5.2 und 7.5.3 zu erfüllen.
7.2
Spannungsanalyse
Die Spannungen im Behälter sind für 2 MPa, 20 MPa, den Prüfdruck und den konstruktiv festgelegten Berstdruck zu berechnen. Die Berechnungen müssen anhand
geeigneter Analyseverfahren erfolgen, die die Theorie dünner Schalen anwenden,
welche die nichtebene Biegung der Schale berücksichtigt, um Spannungsverteilungen am Hals, an den Übergangszonen und dem zylindrischen Teil des Behälters zu ermitteln.
7.3
Vorschriften für die Fertigung und Produktionskontrollen
7.3.1
Allgemeines
Die Enden von Aluminiumbehältern dürfen nicht durch einen Umformungsprozess
verschlossen werden. Die Fußenden von Stahlbehältern, die durch Umformen
verschlossen worden sind, ausgenommen nach ISO 9809 konstruierte Behälter,
sind einer zerstörungsfreien Überprüfung (NDE) oder einer gleichwertigen Prüfung
zu unterziehen. Vor Beginn der Arbeiten zur Formung der gewölbten Enden ist jeder Behälter auf Wandstärke und Oberflächenbeschaffenheit zu überprüfen.
Nach dem Formen der gewölbten Enden sind die Behäl ter einer Wärmebehandlung zu unterziehen, um den für die Konstruktion vorgeschriebenen Härtebereich
zu erreichen. Eine örtlich begrenzte Wärmebehandlung ist nicht erlaubt.
Sind ein Halsring, ein Fußring oder sonstige Befestigungsteile zur Abstützung des
Behälters vorgesehen, so müssen diese Teile aus einem Werkstoff sein, der sich
mit dem des Behälters verträgt, und mit einem anderen Verfahren als Schweißen,
Hart- oder Weichlöten befestigt sein.
1)
Das Verfallsdatum darf nicht die angegebene Lebensdauer überschreiten. Das Verfallsdatum kann
auf dem Behälter zum Zeitpunkt seiner Auslieferung angebracht werden, vorausgesetzt, die Behälter
sind an einem trockenen Ort ohne Innendruckbeaufschlagung gelagert worden.
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7.3.2
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Zerstörungsfreie Überprüfung
Die folgenden Prüfungen sind an jedem Metallbehälter durchzuführen:
(a) Härteprüfung nach Absatz A.8 (Anlage A);
(b) Ultraschallüberprüfung in Übereinstimmung mit BS 5045, Teil 1, Anhang I, oder einem nachgewiesenermaßen gleichwertigen zerstörungsfreien Verfahren, um sicherzustellen, dass die maximale Fehlergröße nicht die für die
Konstruktion vorgeschriebene Größe überschreitet, wie sie nach 6.15.2 ermittelt wurde.
7.3.3
Hydrostatische Druckprüfung
Jeder fertige Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung in Übereinstimmung
mit Absatz A.11 (Anlage A) zu unterziehen.
7.4
Losprüfungen von Behältern
Die Losprüfung ist an fertigen Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften
versehen sind. Zwei Behälter sind stichprobenartig aus jedem Los auszuwählen.
Werden mehr Behälter den Prüfungen unterzogen, als nach diesem Anhang gefordert, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren. An diesen Behältern sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen:
(a) Losweise Werkstoffprüfungen: Ein Behälter oder eine wärmebehandelte Bezugsprobe, die repräsentativ für einen fertigen Behälter ist, ist den folgenden
Prüfungen zu unterziehen:
(i)
Vergleich der kritischen Abmessungen mit den Konstruktionswerten;
(ii) Eine Zugprüfung nach Absatz A.1 (Anlage A) und Erfüllung der konstruktiven Vorschriften;
(iii) Bei Stahlbehältern drei Schlagprüfungen nach Absatz A.2 (Anlage A)
und Erfüllung der Vorschriften von 6.3.2.3;
(iv) Wenn eine Schutzbeschichtung Teil der Konstruktion ist, ist die Beschichtung nach Absatz A.9.2 (Anlage A) zu prüfen.
Alle Behälter, die durch die Prüfung eines Loses repräsentiert werden,
das die vorgeschriebenen Vorschriften nicht erfüllt, müssen den in Absatz 6.16 genannten Verfahren unterworfen werden.
Erfüllt die Beschichtung nicht die Vorschriften von A.9.2 (Anlage A), ist
das Los zu 100 Prozent zu überprüfen, um ähnlich fehlerhafte Behälter
zu entfernen. Die Beschichtung an allen fehlerhaften Behältern kann
entfernt und wieder neu aufgebracht werden. Die Losprüfung der Beschichtung ist dann zu wiederholen.
(b) Losweise Berstprüfung. Ein Behälter ist nach Absatz A.12 (Anlage A) hydrostatisch bis zum Bersten mit Druck zu beaufschlagen.
Ist der Berstdruck kleiner als der berechnete Mi ndestberstdruck, sind die
Verfahren nach Absatz 6.16 (Anlage A) anzuwenden.
(c) Periodische Druckzyklusprüfung. Fertige Behälter sind nach Absatz A.13
(Anlage A) einem Druckbeaufschlagungszyklus mit nachstehend festgelegter
Prüfungshäufigkeit zu unterziehen:
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ECE: ECE-R 110
(i)
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Seite: 64
An einem Behälter aus jedem Los sind Druckzyklen zu fahren entsprechend einer Gesamtzahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren, mindestens jedoch 15.000 Zyklen;
(ii) sollte bei 10 aufeinanderfolgenden Produktionslosen einer Konstrukt ionsfamilie (d.h. ähnliche Werkstoffe und Prozesse) keiner der dem
Druckzyklus nach Punkt (i) unterworfenen Behälter in weniger als einer
Gesamtzahl von 1.500 Zyklen mal mit der angegebenen Lebensdauer in
Jahren (mindestens jedoch 22.500 Zyklen) undicht werden oder brechen, dann kann die Häufigkeit der Druckzyklusprüfung auf einen Behälter aus jeweils 5 Produktionslosen verringert werden;
(iii) sollte bei 10 aufeinanderfolgenden Produktionslosen einer Konstrukt ionsfamilie keiner der dem Druckzyklus nach Punkt (i) unterworfenen Behälter in weniger als einer Gesamtzahl von 2.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren (mindestens jedoch 30.000 Zyklen) undicht werden oder brechen, dann kann die Häufigkeit der Druckzyklusprüfung auf einen Behälter aus jeweils 10 Produktionslosen verringert
werden;
(iv) sollten seit dem letzten Produktionslos mehr als 6 Monate verstrichen
sein, dann ist an einem Behälter aus dem nächsten Produktionslos ein
Druckzyklus zu fahren, um die verringerte Häufigkeit der Losprüfung
nach (ii) oder (iii) aufrechterhalten zu können;
(v)
sollte einer der Behälter, der der Druckzyklusprüfung bei verringerter
Häufigkeit nach (ii) oder (iii) unterworfen wird, nicht die geforderte Anzahl von Druckzyklen bestehen (mindestens 22.500 bzw. 30.000 Druckzyklen), dann ist es erforderlich, für mindestens 10 Produktionslose wieder zu der Häufigkeit der Los-Druckzyklusprüfung nach (i) zurückzukehren, um die verringerte Häufigkeit der Los-Druckzyklusprüfung nach (ii)
oder (iii) wieder herzustellen;
(vi) sollte ein Behälter nach (i), (ii) oder (iii) die Vorschrift einer Mindestzyklusdauer von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren
(mindestens jedoch 15.000 Zyklen) nicht bestehen, dann ist die Ursache
für dieses Versagen zu ermitteln und nach den Verfahren in Absatz 6.16
zu beheben. Die Druckzyklusprüfung ist dann an weiteren drei Behältern
aus diesem Los zu wiederholen. Sollte einer der drei zusätzlichen Behälter die Vorschrift einer Mindestzyklusdauer von 1.000 Zyklen mal der
angegebenen Lebensdauer in Jahren nicht erfüllen, dann ist das Los zurückzuweisen.
7.5
Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion
7.5.1
Allgemeines
Die Tauglichkeitsprüfung ist an fertiggestellten Behältern durchzuführen, die für
die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen
Aufschriften versehen sind. Auswahl, Bestätigung und Ergebnisdokumentation
müssen nach Absatz 6.13 erfolgen.
7.5.2
Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks
Drei repräsentative Behälter sind hydrostatisch nach Absatz A.12 (Anlage A zu
diesem Anhang) bis zum Bersten mit Druck zu beaufschlagen. Die Behälterberst drücke müssen den in der Spannungsanalyse für die Konstruktion berechneten
Mindestberstdruck überschreiten und mindestens 45 MPa betragen.
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7.5.3
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Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur
An zwei fertigen Behältern ist nach Absatz A.13 (Anlage A) ein Druckzyklus bei
Umgebungstemperatur bis zum Versagen oder für mindestens 45.000 Zyklen zu
fahren. Die Behälter dürfen nicht versagen, bevor sie eine Gesamtzahl von 1.000
Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren erreicht haben. Behälter, die
die Zahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren überschreiten, müssen durch Undichtheit versagen und nicht durch Bruch. Behälter,
die nicht innerhalb von 45.000 Zyklen versagen, sind zu zerstören, entweder
durch Fortsetzung des Druckzyklus, bis es zum Versagen kommt, oder durch hy drostatische Druckbeaufschlagung bis zum Bersten. Die Anzahl der Zyklen bis zum
V ersagen und die Stelle, an der das Versagen beginnt, sind aufzuzeichnen.
7.5.4
Prüfung bei offenem Feuer
Die Prüfungen sind nach Absatz A.15 (Anlage A) durchzuführen und müssen die
darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
7.5.5
Eindringungsprüfung
Die Prüfung ist nach Absatz A.16 (Anlage A) durchzuführen und muss die darin
enthaltenen Vorschriften erfüllen.
7.5.6
Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB)
Für Behälterkonstruktionen, die bei Prüfung nach 7.5.3 nicht 45.000 Zyklen überschreiten, sind Prüfungen des Merkmals " Leck-vor-Bruch" nach Absatz A.6 durc hzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.
REIFENFÖRMIG UMWI CKELTE BEHÄLTER TYP CNG-2
8.1
Allgemeines
Bei Druckbeaufschlagung zeigt dieser Typ von Behälterk onstruktion ein Verhalten,
bei dem die Verlagerungen der Verbundstoffumwicklung und des Metallmantels linear überlagert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren
beschreibt dieser Anhang kein bestimmtes Konstruktionsverfahren.
Das Merk mal "Leck-vor-Bruch" muss nach den entsprechenden Verfahren in Absatz A.6 (Anlage A) bestimmt werden. Die zulässige Fehlergröße ist nach Absatz
6.15.2 zu ermitteln.
8.2
Konstruktive Vorschriften
8.2.1
Metallmantel
Der Metallmantel muss einen tatsächlic hen Mindestberstdruck von 26 MPa aufweisen.
8.2.2
Verbundstoffumwicklung
Die Zugspannung in den Fasern muss den Vorschriften von Absatz 6.5 genügen.
8.2.3
Spannungsanalyse
Die Spannungen in dem Verbundstoff und im Mantel nach dem Vorspannen sind
zu berechnen. Die für diese Berechnungen verwendeten Drücke müssen der Nul ldruck, 2 MPa, 20 MPa, der Prüfdruck und der konstruktiv festgelegte Berstdruck
sein. Die Berechnungen müssen anhand geeigneter Analyseverfahren erfolgen,
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die die Theorie dünner Schalen anwenden, welche die nichtebene Biegung der
Schale berücksichtigt, um Spannungsverteilungen am Hals, an den Übergangsz onen und dem zylindrischen Teil des Behälters zu ermitteln.
Für Konstruktionen, bei denen die Vorspannung durch Autofrettage (Restspannungserzeugung) erzielt wird, sind die Grenzen zu berechnen, in denen der A utofrettagedruck liegen muss.
Für Konstruktionen, bei denen die Vorspannung durch Umwicklung mit geregelter
Spannung erzielt wird, sind die Temperatur, bei der die Umwicklung erfolgt, die in
jeder Schicht des Verbundstoffs erforderliche Spannung und die resultierende
Vorspannung im Mantel zu berechnen.
8.3
Vorschriften für die Fertigung
8.3.1
Allgemeines
Der Verbundstoffbehälter ist aus einem Mantel herzustellen, der mit einer Endlosfadenumwicklung versehen ist. Der Vorgang der Umwicklung mit dem Endlos faden muss mit Computer oder mechanisch gesteuert sein. Die Endlosfäden sind
unter geregelter Spannung während der Umwicklung aufzutragen. Nachdem das
Umwickeln abgeschlossen ist, sind duroplastische Harze durch Erwärmen ausz uhärten, wobei ein vorbestimmtes und geregeltes Zeit-Temperatur-Profil anzuwenden ist.
8.3.2
Mantel
Die Herstellung eines Metallmantels muss die Vorschriften in Absatz 7.3 für den
entsprechenden Typ von Mantelausführung erfüllen.
8.3.3.
Umwicklung
Die Behälter müssen in einer Fadenwickelmaschine hergestellt werden. Während
des Wickelns sind die wesentlichen Parameter innerhalb der vorgeschriebenen
Toleranzen zu überwachen und in einem Wickelbericht zu dokumentieren. Diese
Parameter können unter anderen einschließen:
(a) Faserart einschließlich Stärke;
(b) Imprägnierungsart;
(c) Wickelspannung;
(d) Wickelgeschwindigkeit;
(e) Strangzahl (Roving);
(f)
Bandbreite;
(g) Harzart und Zusammensetzung;
(h) Harz temperatur;
(i)
8.3.3.1
Manteltemperatur.
Aushärten von duroplastischen Harzen
Wird ein duroplastisches Harz verwendet, so muss dieses Harz nach der Umwicklung mit dem Endlosfaden ausgehärtet werden. Während des Aushärtens ist
der Aushärtezyklus (d.h. der Verlauf der Temperatur über der Zeit) zu dokumen-
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Kraftstoffanlage: CNG
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tieren. Die Aushärtetemperatur ist zu regeln und darf nicht durch die Werkstoffeigenschaften des Mantels beeinflusst werden. Die maximale Aushärtetemperatur
für Behälter mit Aluminiummantel beträgt 177°C.
8.3.4
Autofrettage (Restspannungserzeugung)
Die Autofrettage (Restspannungserzeugung) ist vor der hydrostatischen Druc k prüfung durchzuführen. Der Autofrettagedruck muss in den in 8.2.3 vorgeschri ebenen Grenzen liegen, und der Hersteller muss ein Verfahren für die Nachprüfung
des entsprechenden Drucks festlegen.
8.4
Vorschriften für Produktionskontrollen
8.4.1
Zerstörungsfreie Überprüfung
Zerstörungsfreie Überprüfungen sind in Übereinstimmung mit einer anerkannten
ISO-Norm oder einer gleichwertigen Norm durchzuführen. Die folgenden Prüfungen sind an jedem Metallmantel durchzuführen.
(a) Härteprüfung nach Absatz A.8 (Anlage A);
(b) Ultraschallüberprüfung in Übereinstimmung mit BS 5045, Teil 1, Anhang 1B,
oder einem nachgewiesenermaßen gleichwertigen zerstörungsfreien Verfahren, um sicherzustellen, dass die maximale Fehlergröße nicht die für die
Konstruktion vorgeschriebene Größe überschreitet.
8.4.2
Hydrostatische Druckprüfung
Jeder fertige Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung in Übereinstimmung
mit Absatz A.11 (Anlage A) zu unterziehen. Der Hersteller muss einen angemessenen Grenzwert für die bleibende Raumausdehnung für den verwendeten Prüfdruck festlegen, in keinem Fall aber darf die bleibende Raumausdehnung 5 % der
Gesamt-Raumausdehnung bei Prüfdruck überschreiten. Alle Behälter, die die
festgelegte Zurückweisungsgrenze nicht erfüllen, sind zurückzuweisen und en t weder zu zerstören oder für den Zweck von Losprüfungen zu verwenden.
8.5
Losprüfungen von Behältern
8.5.1
Allgemeines
Die Losprüfung ist an fertigen Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften
versehen sind. Zwei Behälter oder gegebenenfalls ein Behälter und ein Mantel
sind stichprobenartig aus jedem Los auszuwählen. Werden mehr Behälter den
Prüfungen unterzogen, als nach diesem Anhang gefordert, sind alle Ergebnisse zu
dokumentieren. An diesen Behältern sind mindestens die folgenden Prüfungen
durchzuführen:
Werden Fehler in der Umwicklung vor jeder Autofrettage (Restspannungserzeugung) oder hydrostatischen Druckprüfung festgestellt, kann die Umwicklung vollständig entfernt und ersetzt werden.
(a) Losweise Werkstoffprüfungen: Ein Behälter oder ein Mantel oder eine wärmebehandelte Bezugsprobe, die repräsentativ für einen fertigen Behälter ist,
ist den folgenden Prüfungen zu unterziehen:
(i)
Vergleich der Abmessungen mit den Konstruktionswerten;
(ii) Eine Zugprüfung nach Absatz A.1 (Anlage A) und Erfüllung der konstruktiven Vorschriften;
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(iii) Bei Stahlbehältern drei Schlagprüfungen nach Absatz A.2 (Anlage A)
und Erfüllung der Vorschriften von 6.3.2.3;
(iv) Wenn eine Schutzbeschichtung Teil der Konstruktion ist, ist die Beschichtung nach Absatz A.9.2 (Anlage A) zu prüfen, und die darin ent halten Vorschriften müssen erfüllt werden.
Alle Behälter oder Mäntel, die durch die Prüfung eines Loses repräsentiert werden, das die vorgeschriebenen Vorschriften nicht erfüllt, müssen
den in Absatz 6.16 genannten Verfahren unterworfen werden.
Erfüllt die Beschichtung nicht die Vorschriften von A.9.2 (Anlage A), ist
das Los zu 100 Prozent zu überprüfen, um ähnlich fehlerhafte Behälter
zu entfernen. Die Beschichtung an allen fehlerhaften Behältern kann
entfernt und wieder neu aufgebracht werden, unter Verwendung eines
Verfahrens, das die Unversehrtheit der Verbundstoffumwicklung nicht
beeinträchtigt. Die Losprüfung der Beschichtung ist dann zu wiederholen.
(b) Losweise Berstprüfung. Ein Behälter ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Absatz 7.4(b) zu prüfen.
(c) Periodische Druckzyklusprüfung. In Übereinstimmung mit den Vorschriften
von Absatz 7.4(c).
8.6
Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion
8.6.1
Allgemeines
Die Tauglichkeitsprüfung ist an Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften
versehen sind. Auswahl, Bestätigung und Ergebnisdokumentation müssen nach
Absatz 6.13 erfolgen.
8.6.2
Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks
(a) Ein Mantel ist nach Absatz A.12 (Anlage A) hydrostatisch zum Bersten zu
bringen. Der Berstdruck muss den für die Mantelkonstruktion angegebenen
Mindestberst druck überschreiten.
(b) Drei Behälter sind nach Absatz A.12 (Anlage A) hydrostatisch zum Bers ten
zu bringen. Die Behälterberstdrücke müssen den durch die Spannungsanalyse für die Konstruktion festgelegten Mindestberstdruck überschreiten, in Übereinstimmung mit Tabelle 6.3, und dürfen in keinem Fall kleiner sein als
der für die Erfüllung der Vorschriften für das Spannungsverhältnis nach Absatz 6.5 erforderliche Wert.
8.6.3
Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur
An zwei fertigen Behältern ist nach Absatz A.13 (Anlage A) ein Druckzyklus bei
Umgebungstemperatur bis zum Versagen oder für mindestens 45.000 Zyklen zu
fahren. Die Behälter dürfen nicht versagen, bevor sie eine Gesamtzahl von 1.000
Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren erreicht haben. Behälter, die
die Zahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren überschreiten, müssen durch Undichtheit versagen und nicht durch Bruch. Behälter,
die nicht innerhalb von 45.000 Zyklen versagen, sind zu zerstören, entweder
durch Fortsetzung des Druckzyklus, bis es zum Versagen kommt, oder durch hy drostatische Druckbeaufschlagung bis zum Bersten. Behälter, die 45.000 Zyklen ü-
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berschreiten, dürfen durch Bruch versagen. Die Anzahl der Zyklen bis zum Vers agen und die Stelle, an der das Versagen beginnt, sind aufzuzeichnen.
8.6.4
Prüfung auf Säureeinwirkung
Ein Behälter ist nach Abs atz A.14 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin ent haltenen Vorschriften erfüllen. Eine wahlweise Prüfung auf Umwelteinflüsse ist zur
Information in Anlage H zu diesem Anhang enthalten.
8.6.5
Prüfung bei offenem Feuer
Fertige Behälter sind nach A.15 (A nlage A) zu prüfen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.6.6
Eindringungsprüfung
Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.16 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin
enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.6.7
Prüfung der Fehlertoleranz
Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.17 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin
enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.6.8
Prüfung des plastischen Fließens bei hohen Temperaturen
Bei Konstruktionen, bei denen die Glasübergangstemperatur des Harzes di e k onstruktiv festgelegte maximale Werkstofftemperatur nicht um mindestens 20°C überschreitet, ist ein Behälter nach Absatz A.18 (Anlage A) zu prüfen und muss die
darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.6.9
Beschleunigte Spannungsbruchprüfung
Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.19 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin
enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.6.10
Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB)
Für Behälterkonstruktionen, die bei Prüfung nach 8.6.3 nicht 45.000 Zyklen überschreiten, sind Prüfungen des Merkmals " Leck-vor-Bruch" nach Absatz A.6 durc hzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
8.6.11
Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen
Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.7 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin
enthaltenen Vorschriften erfüllen.
9.
VOLL UMWICKELTE BEHÄLTER TYP CNG-3
9.1
Allgemeines
Bei Druckbeaufschlagung zeigt dieser Typ von Behälterkonstruktion ein Verhalten,
bei dem die Verlagerungen der Verbundstoffumwicklung und des Metallmantels linear überlagert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren
beschreibt dieser Anhang kein bestimmtes Konstruktionsverfahren.
Das Merkmal "Leck-vor-Bruch" muss nach den entsprechenden Verfahren in Absatz A.6 (Anlage A) bestimmt werden. Die zulässige Fehlergröße ist nach Absatz
6.15.2 zu ermitteln.
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9.2
Konstruktive Vorschriften
9.2.1
Metallmantel
Kraftstoffanlage: CNG
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Die Druckspannung in dem Mantel bei Druck Null und 15°C darf nicht dazu führen,
dass der Mantel beult oder knittert.
9.2.2
Verbundstoffumwicklung
Die Zugspannung in den Fasern muss den Vorschriften von Absatz 6.5 genügen.
9.2.3
Spannungsanalyse
Die Spannungen, die in Längs- und Querrichtung des Behälters in dem Verbundstoff und im Mantel nach der Druckbeaufschlagung auftreten, sind zu berechnen.
Die für diese Berechnungen verwendeten Drücke müssen der Nulldruck, der Arbeitsdruck, 10 % des Arbeitsdrucks, der Prüfdruck und der konstruktiv festgelegte
Berstdruck sein. Die Grenzen, in denen der Druck für die Autofrettage (Restspannungserzeugung) liegen muss, sind zu berechnen. Die Berechnungen müssen anhand geeigneter Analyseverfahren erfolgen, die die Theorie dünner Schalen anwenden, welche die nichtebene Biegung der Schale berücksichtigt, um Spannungsverteilungen am Hals, an den Übergangszonen und dem zylindrischen Teil
des Behälters zu ermitteln.
9.3
Vorschriften für die Fertigung
Die die Fertigung betreffenden Vorschriften müssen mit Absatz 8.3 übereinstimmen, mit der Ausnahme, dass die Umwicklung auch spiralförmig gewickelte Fäden
einschließen muss.
9.4
Vorschriften für Produktionskontrollen
Die die Produktionskontrollen betreffenden Vorschriften müssen mit den Vorschriften in Absatz 8.4 übereinstimmen.
9.5
Losprüfungen von Behältern
Die Losprüfungen müssen mit den Vorschrift en in Absatz 8.5 übereinstimmen.
9.6
Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion
Die Tauglichkeitsprüfung für die Behälterkonstruktion muss mit den Vorschriften
von Absatz 8.6 und Absatz 9.6.1 übereinstimmen, mit der Ausnahme, dass das
Bersten des Mantels nach Absatz 8.6 nicht erforderlich ist.
9.6.1
Fallprüfung
Ein oder mehrere fertige Behälter sind einer Fallprüfung nach Absatz A.30 (Anlage A) zu unterziehen.
10.
VOLLVERBUNDSTOFFBEHÄLTER TYP CNG-4
10.1
Allgemeines
Aufgrund der Vielzahl von möglichen Behälterkonstruktionen beschreibt dieser
Anhang kein bestimmtes Konstruktionsverfahren für Behälter mit einem Mantel
aus Polymeren.
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10.2
Kraftstoffanlage: CNG
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Konstruktive Vorschriften
Konstruktionsberechnungen sind zu verwenden, um die Tauglichkeit der Konstruktion nachzuweisen. Die Zugspannungen in den Fasern müssen die Vorschriften von Absatz 6.5 oben erfüllen.
Kegelgewinde und zylindrische Gewinde in Übereinstimmung mit Absatz 6.10.2
bzw. 6.10.3 sind an den Metall-Halsansätzen zu verwenden.
Metall-Halsansätze mit Gewindeöffnungen müssen in der Lage sein, einem Moment von 500 Nm zu widerstehen, ohne dass die Unversehrtheit der Verbindung
zu dem Nichtmetallmantel Schaden nimmt. Die an dem Nichtmetallmantel angeschlossenen Metall-Halsansätze müssen aus einem Werkstoff bestehen, der mit
den in Absatz 4 dieses Anhangs spezifizierten Betriebsbedingungen vereinbar ist.
10.3
Spannungsanalyse
Die Spannungen, die in Längs- und Querrichtung des Behälters in dem Verbundstoff und im Mantel auftreten, sind zu berechnen. Die für diese Berechnungen
verwendeten Drücke müssen der Nulldruck, der Arbeitsdruck, der Prüfdruck und
der konstruktiv festgelegte Berstdruck sein. Die Berechnungen müssen anhand
geeigneter Analyseverfahren erfolgen, um die Spannungsverteilung im gesamten
Behälter zu ermitteln.
10.4
Vorschriften für die Fertigung
Die die Fertigung betreffenden Vorschriften müssen mit Absatz 8.3 übereinstimmen, mit der Ausnahme, dass die Aushärtetemperatur für die duroplastischen
Harze mindestens 10°C unter der Erweichungstemperatur des Kunststoffmantels
liegen muss.
10.5
Vorschriften für Produktionskontrollen
10.5.1
Hydrostatische Druckprüfung
Jeder fertige Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung in Übereinstimmung
mit Absatz A.11 (Anlage A) zu unterziehen. Der Hersteller muss einen angemessenen Grenzwert für die elastische Ausdehnung für den verwendeten Prüfdruck
festlegen, in keinem Fall aber darf die elastische Ausdehnung irgendeines Behälters den mittleren Loswert um mehr als 10 % überschreiten. Alle Behälter, die die
festgelegte Zurückweisungsgrenze nicht erfüllen, sind zurückzuweisen und en t weder zu zerstören oder für den Zweck von Losprüfungen zu verwenden.
10.5.2
Dichtheitsprüfung
Jeder fertige Behälter ist nach Absatz A.10 (Anhang A) auf Dichtheit zu prüfen
und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
10.6
Losprüfungen von Behältern
10.6.1
Allgemeines
Die Losprüfung ist an fertigen Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften
versehen sind. Ein Behälter ist stichprobenartig aus jedem Los auszuwählen.
Werden mehr Behälter den Prüfungen unterzogen, als nach diesem Anhang gefordert, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren. An diesen Behältern sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen:
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(a) Losweise Werkstoffprüfung: Ein Behälter oder ein Mantel oder eine wärmebehandelte Bezugsprobe, die repräsentativ für einen fertigen Behälter ist, ist
den folgenden Prüfungen zu unterziehen:
(i)
Vergleich der Abmessungen mit den Konstruktionswerten;
(ii) Eine Zugprüfung des Kunststoffmantels nach Absatz A.22 (Anlage A)
und Erfüllung der konstruktiven Vorschriften;
(iii) Die Schmelztemperatur des Kunststoffmantels ist nach Absatz A.23
(Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen;
(iv) Wenn eine Schutzbeschichtung Teil der Konstruktion ist, ist die Beschichtung nach Absatz A.9.2 (Anlage A) zu prüfen.
Erfüllt die Beschichtung nicht die Vorschriften von A.9.2 (Anlage A), ist
das Los zu 100 Prozent zu überprüfen, um ähnlich fehlerhafte Behälter
zu entfernen. Die Beschichtung an allen fehlerhaften Behältern kann
entfernt und wieder neu aufgebracht werden, unter Verwendung eines
Verfahrens, das die Unversehrtheit der Verbundstoffumwicklung nicht
beeinträchtigt. Die Losprüfung der Beschichtung ist dann zu wiederholen.
(b) Losweise Berstprüfung. Ein Behälter ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Absatz 7.4(b) zu prüfen.
(c) Periodische Druckzyklusprüfung. An einem Behälter ist der Halsansatz in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren in Absatz A.25 (Anlage A) einer
Drehmomentprüfung zu unterziehen. Der Behälter ist dann einem Druckzyk lus nach dem Verfahren in Absatz 7.4(c) zu unterwerfen.
Nach dem geforderten Druckbeaufschlagungszyklus ist der Behälter nach
dem in Absatz A.10 (Anlage A) beschriebenen Verfahren auf Dichtheit zu
prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
10.7
Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion
10.7.1
Allgemeines
Die Tauglichk eitsprüfung für die Behälterkonstruktion ist nach den Vorschriften
der Absätze 8.6, 10.7.2, 10.7.3 und 10.7.4 dieses Anhangs durchzuführen, mit der
Ausnahme, dass die Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" nach Absatz 8.6.10
nicht erforderlich ist.
10.7.2
Prüfung des Drehmoments am Behälterhals
Ein Behälter ist nach Absatz A.25 (Anlage A) zu prüfen.
10.7.3
Durchdringungsprüfung (Permeation)
Ein Behälter ist nach Absatz A.21 (Anlage A) auf Durchdringung (Permeation) zu
prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
10.7.4
Erdgasdruckzyklusprüfung
Ein fertiggestellter Behälter ist nach Absatz A.27 (Anlage A) zu prüfen und muss
die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
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11
AUFSCHRIFTEN
11.1
Anbringung von Aufschriften
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An jedem Behälter muss der Hersteller deutliche dauerhafte Aufschriften von mi ndestens 6 mm Höhe anbringen, Die Aufschrift muss entweder in Form von in die
Harzbeschichtungen integrierten Etiketten, mit Klebstoff befestigten Etiketten, oder niedrige Spannungen verursachenden Einprägungen an den verstärkten Enden von Konstruktionen des Typs CNG-1 und CNG-2 erfolgen oder in Form einer
Kombination der vorgenannten Möglichkeiten. Selbstklebende Etiketten und ihre
Anbringung müssen der ISO-Norm 7225 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Mehrfachetiketten sind zulässig und sollen so angeordnet sein, dass sie
nicht durch Halterungen verdeckt werden. Jeder Behälter, der diesem Anhang
entspricht, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein:
(a) Verbindlich vorgeschriebene Angaben:
(i)
" CNG ONLY" (Übersetzung: " NUR VERDICHTETES ERDGAS "), in
Buchst aben von mindestens 25 mm Höhe;
(ii) " DO NOT USE AFTER XX/XXXX" (Übersetzung: " NICHT NACH
XX/XXXX VERWENDEN"), in Buchstaben von mindestens 25 mm Höhe
1)
und unter Angaben von Monat und Jahr des Verfalls ;
(iii) Bezeichnung des Herstellers;
(iv) Behälterbezeichnung (zutreffende Teilenummer und eine für jeden Behälter eindeutige Seriennummer);
(v)
Arbeitsdruck und Temperatur;
(vi) Nummer der ECE-Regelung, zusammen mit dem Behältertyp und der
Registrierungsnummer der Genehmigung;
(vii) Die Druckbegrenzungseinrichtungen und/oder –ventile, die zur Verwendung an diesem Behälter geeignet sind, oder die Möglichkeiten, Informationen über geeignete Feuerschutzsysteme zu erhalten.
(viii) Werden Etiketten verwendet muss an allen Behältern an einer exponierten Metalloberfläche eine eindeutige Identifizierungsnummer eingeprägt sein, die eine Identifizierung ermöglicht, wenn das Etikett zerstört
ist.
(b) Freigestellte Angaben:
Auf einem oder mehreren gesonderten Etiketten können die nachstehenden
freigestellten Angaben gemacht werden:
(i)
Gastemperaturbereich, z.B. –40°C bis 65°C;
(ii) Nenn-Wasserfassungsvermögen des Behälters auf zwei signifikante
Ziffern genau, z.B. 120 Liter;
(iii) Datum der ersten Druckprüfung (Monat und Jahr).
1)
Das Verfallsdatum darf nicht die angegebene Lebensdauer überschreiten. Das Verfallsdatum kann
auf dem Behälter zum Zeitpunkt seiner Auslieferung angebracht werden, vorausgesetzt, die Behälter
sind an einem trockenen Ort ohne Innendruckbeaufschlagung gelagert worden.
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Die Aufschriften müssen in der aufgeführten Reihenfolge erscheinen, die jeweilige
Anordnung kann jedoch in Anpassung an den verfügbaren Platz variiert werden.
Ein mögliches Beispiel für die verbindlichen Informationen ist:
CNG ONLY
DO NOT USE AFTER ../....
Manufacturer/Part Number/ Serial Number
20 MPa/15°C
ECE R XXXX CNG-2 (registration No.)
" Use Only Manufacturer-Approved Pressure Relief Device"
Übersetzung:
NUR CNG
NICHT VERWENDEN NACH ../....
Hersteller/Teilenummer/Seriennummer
20 MPa/15°C
ECE R XXXX CNG-2 (Registrierungsnummer)
"Nur vom Hersteller genehmigte Druckbegrenzungseinric htungen verwenden")
12.
VORBEREITUNG ZUR AUSLIEFERUNG
Vor der Auslieferung aus dem Herstellerwerk muss jeder Behälter innen gereinigt
und getrocknet werden. Behälter, die nicht unmittelbar durch die Anbringung eines
Ventils und gegebenenfalls von Sicherheitseinrichtungen verschlossen werden,
müssen an allen Öffnungen mit Stopfen versehen werden, die das Eindringen von
Feuchtigkeit verhindern und die Gewinde schützen. Ein Korrosionsschutzmittel
(z.B. Öl enthaltend) ist vor der Auslieferung in alle Stahlbehälter und –mäntel zu
sprühen.
Die Betriebserklärung des Herstellers und alle notwendigen Informationen zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Handhabung, Benutzung und Überprüfung
im Betrieb des Behälters sind dem Käufer mitzuliefern. Die Erklärung muss Anhang D dieses Anhangs entsprechen.
__________
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ANHANG 3 – ANLAGE A
PRÜFVERFAHREN
A.1
Zugprüfungen, Stahl und Aluminium
Eine Zugprüfung ist an dem Werkstoff durchzuführen, der von dem zylindrischen
Teil des fertiggestellten Behälters genommen wurde; es ist ein rechteckiges Prüfstück zu verwenden, das bei Stahl nach dem in ISO 9809 beschriebenen Verfahren und bei Aluminium nach dem in ISO 7866 beschriebenen Verfahren geformt
wurde. Die zwei Seiten des Prüfstücks, welche die Innen- und Außenseite des
Behälters darstellen, dürfen nicht bearbeitet werden. Die Zugprüfung ist nach ISO
6892 durchzuführen.
Anmerkung: Das in ISO 6892 beschriebene Verfahren zur Messung der Dehnung
ist zu beachten, insbesondere in den Fällen, wo das Prüfstück für die Zugprüfung
konisch ist, was zu einer Bruchstelle außerhalb der Mitte der Länge der Messlehre
führt.
A.2
Schlagprüfung, Stahlbehälter und -mäntel
Die Schlagprüfung ist an dem Werkstoff durchzuführen, der von dem zylindrischen
Teil des fertiggestellten Behälters genommen wurde; die Prüfung muss an drei
Prüfstücken in Übereinstimmung mit ISO-148 erfolgen. Die Prüfstücke für die
Schlagprüfung sind in der in Tabelle 6.3 von Anhang 3 geforderten Richtung aus
der Behälterwand zu nehmen. Der Schnitt muss rechtwinklig zur Oberfläche der
Behälterwand erfolgen. Für die Prüfungen in Längsrichtung muss das Prüfstück
an allen Seiten (d.h. an sechs Seiten) bearbeitet sein; lässt die Wandstärke keine
endgültige Prüfstückbreite von 10 mm zu, muss die Breite so nahe wie möglich
der Nennstärke der Behälterwand entsprechen. Die in Querrichtung genommenen
Prüfstücke brauchen nur an vier Seiten bearbeitet zu sein, wobei die Innen- und
die Außenseite der Zylinderwand unbearbeitet bleiben.
A.3
Sulfid-Spannungsrissbildung, bei Stahl
In Übereinstimmung mit der in NACE-Norm TM0177-90 beschriebenen NACEStandardzugprüfung sind drei kleine Zugprüfstücke mit einem Lehrendurchmesser
von 2,54 mm aus der Wand eines fertigen Behälters herauszuarbeiten, einer konstanten Zugbelastung auszusetzen und in die NACE-Prüflösung einzutauchen.
Mindestens drei Prüfungen sind durchzuführen, um zu zeigen, dass die Schwellenspannung (die maximale Spannung bei oder unter der keines der Prüfstücke
die Sulfid-Spannungsrissbildungsprüfung über eine Zeitdauer von 720 Stunden
nicht besteht) 20 Prozent der angegebenen Mindestdehngrenze des Stahls überschreitet.
A.4
Korrosionsprüfungen, Aluminium
Die Korrosionsprüfungen für Aluminiumlegierungen sind nach Anhang A von
ISO/DIS 7866 durchzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
A.5
Prüfungen der Rissbildung unter Dauerbelastung, Aluminium
Die Prüfung der Beständigkeit gegen Rissbildung unter Dauerbelastung ist nach
Anhang D von ISO/DIS 7866 durchzuführen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
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A.6
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Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB)
An drei fertigen Behältern ist ein Druckzyklus zwischen nicht mehr als 2 MPa und
nicht weniger als 30 MPa zu fahren, wobei die Rate 10 Zyklen pro Minute nicht übersteigen darf.
Alle Behälter müssen durch Leckage versagen.
A.7
Druckzyklus bei extremen Temperaturen
Fertige Behälter, bei denen die Kunststoffumwicklung keinerlei Schutzbeschic htung trägt, sind wie folgt zu prüfen, ohne dass es zu Anzeichen Bruch, Undichtheit
oder Ausfasern der Fasern kommt:
(a) Konditionierung über 48 Stunden bei einem Druck Null, einer Temperatur von
65°C oder mehr und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 95 % oder mehr. Der
Inhalt dieser Vorschrift gilt als erfüllt, wenn in einer bei 65°C gehaltenen
Kammer das Besprühen mit einem feinen Sprühstrahl oder -nebel erfolgt.
(b) Hydrostatische Druckbeaufschlagung über 500 Zyklen mal die angegebene
Lebensdauer in Jahren zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht weniger als
26 MPa bei einer Temperatur von 65°C oder mehr und einer Luftfeuchtigkeit
von 95 %.
(c) Stabilisierung auf Nulldruck und Umgebungstemperatur;
(d) Dann erneute Druckbeaufschlagung mit nicht mehr als 2 MPa bis nicht weniger als 20 MPa über 500 Zyklen mal die angegebene Lebensdauer bei –40°C
oder niedriger.
Die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung nach b) darf 10 Zyklen pro Minute
nicht übersteigen. Die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung nach d) darf drei
Zyklen pro Minute nicht übersteigen, es sei denn, ein Druck-Messwertaufnehmer
ist direkt in dem Behälter installiert. Geeignete Aufzeichnungsgeräte müssen vo rhanden sein, um sicherzustellen, dass die Mindesttemperatur des Mediums während der Zyklen bei niedrigen Temperaturen gehalten wird.
Nachdem die Druckzyklen bei niedrigen Temperaturen gefahren sind, sind die
Behälter in Übereinstimmungen mit den Vorschriften der hydrostatischen Bers t prüfung bis zum Versagen hydrostatisch mit Druck zu beaufschlagen und müssen
einen Mindestberstdruck von 85 % des konstruktiv festgelegten Mindestbers t drucks erreichen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-4 muss der Behälter vor der
hydrostatischen Berstprüfung nach Absatz A.10 auf Dichtheit geprüft werden.
A.8
Härteprüfung (Brinell-Härte)
Härteprüfungen sind an der parallelen Wand in der Mitte und an einem gewölbten
Endteil jedes Behälters oder Mantels nach ISO 6506 durchzuführen. Die Prüfung
muss nach der endgültigen Wärmebehandlung erfolgen, und die so bestimmten
Härtewerte müssen in dem für die Konstruktion vorgesehenen Bereich liegen.
A.9
Prüfung von Beschichtungen (verbindlich, wenn Absatz 6.12 c) von Anhang 3 angewendet wird)
A.9.1
Leistungsprüfungen an Beschichtungen
Die Beschichtungen sind unter Anwendung folgender Prüfverfahren oder Verwendung gleichwertiger nationaler Normen zu bewerten.
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(i)
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Prüfung der Haftung nach ISO 4624 unter Verwendung von Methode A oder
B, je nachdem, was zutrifft. Die Beschichtung muss je nach Fall einen Haftungsgrad von entweder 4A oder 4B aufweisen.
(ii) Prüfung der Biegsamkeit nach ASTM D522, Prüfdorn-Biegeprüfung fest angebrachter organischer Beschichtungen, unter Verwendung von Prüfmethode
B mit einem Prüfdorn von 12,7 mm (0,5 in.) bei der vorgeschriebenen Stärke
und –20°C. Die Prüfmuster für die Biegsamkeitsprüfung sind in Übereinsti mmung mit der Norm ASTM D522 vorzubereiten. Es darf keine durch Augenschein sichtbaren Risse geben.
(iii) Prüfung der Schlagzähigkeit nac h ASTM D2794, Prüfverfahren für die Beständigkeit organischer Beschichtungen gegen die Einflüsse schneller Verformung (Stoß). Die Beschichtung muss eine Prüfung mit einem nach vorn
gerichteten Stoß von 18 J (160 in-lbs) bestehen.
(iv) Allgemeine Prüfung der chemischen Beständigkeit nach ASTM D1308, Einfluss von Haushaltchemikalien auf klare und eingefärbte organische Dec kschichten. Die Prüfungen sind nach der Prüfmethode mit bloßem Prüfmuster
und einer 100-stündigen Einwirkung von 30 %iger Schwefelsäurelösung
(Batterieflüssigkeit mit einer spezifischen Dichte von 1,219) sowie einer 24stündigen Einwirkung eines Polyalkalenglykols (z.B. Bremsflüssigkeit) durc hzuführen. Es darf keine Anzeichen von Abheben, Blasenbildung oder Erweichen der Beschichtung geben. Die Haftung muss bei Prüfung nach ASTM
D3359 einen Haftungsgrad von 3 erfüllen.
(v)
Mindestens 1000 Stunden Exposition in Übereinstimmung mit ASTM G53,
Verfahrensanweisung für die Handhabung eines Geräts zur Prüfung der Einwirkung von Licht und Wasser auf nichtmetallische Werkstoffe (FluoreszenzUV-Kondensations-Typ). Es darf keine Anzeichen von Blasenbildung geben,
und die Haftung muss bei Prüfung nach ISO 4624 einen Haftungsgrad von 3
erfüllen. Der maximal zulässige Verlust an Glanz ist 20 %.
(vi) Mindestens 500 Stunden Exposition in Übereinstimmung mit ASTM B117,
Prüfung nach dem Salzsprüh(nebel)verfahren. Die Unterschneidung darf an
der Anrissmarke 3 mm nicht überschreiten, es darf keine Anzeichen von Blasenbildung geben, und die Haftung muss bei Prüfung nach ASTM D3359 einen Haftungsgrad von 3 erfüllen.
(vii) Prüfung der Abblätterungsbeständigkeit bei Raumtemperatur unter Anwendung von ASTM D3170, Abblätterungsbeständigkeit von Beschichtungen. Die
Beschichtung muss einen Wert von 7A oder besser erreichen, und es darf zu
keiner Exposition von Trägermaterial kommen.
A.9.2
Losprüfungen von Beschichtungen
(i)
Beschichtungsstärke
Bei Prüfung nach ISO 2808 muss die Stärke der Beschichtung den konstruk tiven Vorschriften genügen.
(ii) Haftung der Beschichtung
Das Haftungsvermögen der Beschichtung ist nach ISO 4624 zu messen, und
es muss ein Mindesthaftungsgrad von 4 erreicht werden, wenn die Prüfung je
nach Fall entweder nach Methode A oder Methode B durchgeführt wird.
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A.10
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Dichtheitsprüfung
Konstruktionen vom Typ CNG-4 sind nach folgendem Verfahren (oder einem annehmbaren gleichwertigen Verfahren) auf Dichtheit zu prüfen:
(a) Die Behälter sind gründlich zu trocknen und mit trockener Luft oder Stickstoff,
welche ein nachweisbares Gas, wie z.B. Helium, enthalten, bis zum Arbeits druck zu beaufschlagen.
(b) Jede an irgendeinem Punkt gemessene Leckage von mehr als 0,004 Kubikzentimeter pro Stunde unter Normalbedingungen muss Anlass für die Zurückweisung sein.
A.11
Hydraulische Prüfung
Eine der folgenden zwei Optionen ist zu verwenden:
Option 1: Wassermantelprüfung
(a) Der Behälter ist hydrostatisch bis zu mindestens dem 1,5fachen des Arbeit s drucks zu prüfen. In keinem Fall darf der Prüfdruck den Autofrettagedruck überschreiten.
(b) Der Druck ist für eine ausreichende Zeitdauer zu halten (mindestens 30 Sekunden) um die vollständige Ausdehnung zu gewährleisten. Kein nach der
Autofrettage (Restspannungserzeugung) und vor der hydrostatischen Prüfung
aufgebrachter Druck darf 90 % des hydrostatischen Prüfdrucks überschreiten. Kann der Prüfdruck aufgrund eines Versagens der Prüfvorrichtung nicht
gehalten werden, ist es erlaubt, die Prüfung bei einem um 700 kPa erhöhten
Prüfdruck zu wiederholen. Nicht mehr als zwei solcher Wiederholungsprüfungen sind z ulässig.
(c) Der Hersteller muss die entsprechende Grenze für die bleibende Raumaus dehnung bei dem verwendeten Prüfdruck festlegen, in keinem Fall aber darf
die bleibende Raumausdehnung 5 % der unter dem Prüfdruck gemessenen
Gesamt-Raumausdehnung überschreiten. Bei Konstruktionen des Typs CNG4 ist vom Hersteller die elastische Ausdehnung festzulegen. Alle Behälter, die
die festgelegte Zurückweisungsgrenze nicht erfüllen, sind zurückzuweisen
und entweder zu zerstören oder für den Zweck von Losprüfungen zu verwenden.
Option 2: Nachweis-Druckprüfung
Der hydrostatische Druck im Behälter ist allmählich und gleichmäßig zu erhöhen,
bis der Prüfdruck - mindestens das 1,5fache des Arbeitsdrucks - erreicht ist. Der
Behälterprüfdruck ist für eine ausreichend lange Zeitdauer zu halten (mindestens
30 Sekunden), um festzustellen, dass es keine Tendenz für einen Druckabfall gibt
und dass die Dichtheit gewährleistet ist.
A.12
Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks
(a) Die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung darf 1,4 MPa pro Sekunde
(200 psi/Sekunde) bei Drücken über 80 Prozent des konstruktiven Bers t drucks nicht überschreiten. Überschreitet die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung bei Drücken über 80 % des konstruktiven Berstdrucks 350 kPa
Pro Sekunde (50 psi/Sekunde), dann muss entweder der Behälter schematisch zwischen der Druckquelle und der Druckmesseinrichtung angeordnet
werden oder es muss einen Stopp von 5 Sekunden beim konstruktiven Mindestberstdruck geben.
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Seite: 79
(b) Der erforderliche (berechnete) Mindestberstdruck muss mindestens 45 MPa
betragen und darf in keinem Fall kleiner als der zur Erfüllung der Vorschriften
für das Spannungsverhältnis erforderliche Wert sein. Der tatsächliche Berst druck ist aufzuzeichnen. Der Bruch darf sowohl im zylindrischen Teil als auch
im kuppelförmigen Teil des Behälters erfolgen.
A.13
Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur
Der Druckzyklus ist in Übereinstimmung mit folgendem Verfahren durchzuführen:
(a) Der zu prüfende Behälter ist mit einer nichtkorrosive n Flüssigkeit zu füllen,
wie z.B. Öl, inhibiertem Wasser oder Glykol.
(b) Der Druck im Behälter ist periodisch zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht
weniger als 26 MPa zu ändern, bei einer Rate von nicht mehr als 10 Zyklen
pro Minute.
Die Anzahl der Zyklen bis zum Versagen ist aufzuzeichnen, zusammen mit der
Entstehungsstelle und einer Beschreibung der Fehlerentstehung.
A.14
Prüfung auf Säureeinwirkung
An einem fertigen Behälter ist das folgende Prüfverfahren anzuwenden:
(i)
Eine Fläche mit 150 mm Durchmesser auf der Behälteroberfläche ist
100 Stunden einer 30 % igen Schwefelsäurelösung (Batterieflüssigkeit mit einer spezifischen Dichte von 1,219) auszusetzen, während der Behälter auf
einem Druck von 26 MPa gehalten wird.
(ii) Der Behälter ist dann nach dem in Absatz A.12 festgelegten Verfahren bersten zu lassen und muss einen Berstdruck erreichen, der 85 % des konstruktiv
festgelegten Mindestberstdrucks überschreitet.
A.15
Prüfung bei offenem Feuer
A.15.1
Allgemeines
Die Prüfung unter Einwirkun g von offenem Feuer ist dazu bestimmt nachzuweisen, dass fertige Behälter, vollständig ausgerüstet mit dem konstruktiv vorges ehenen Brandschutzsystem (Behälterventil, Druckbegrenzungseinrichtungen und/
oder integrale thermische Isolierung), bei Prüfung unter den vorgeschriebenen
Brandbedingungen nicht bersten werden. Äußerste Vorsicht ist während des
Brandversuchs für den Fall walten zu lassen, dass ein Bruch des Behälters ei ntritt.
A.15.2
Behälteranordnung
Die Behälter sind waagerecht anzuordnen, mit der Unterseite des Behälters etwa
100 mm über der Feuerquelle. Metallschirme sind zu verwenden, um ein direktes
Auftreffen der Flammen auf die Behälterventile, Armaturen und/oder Druckbegrenzungseinrichtungen zu vermeiden. Die Metallabschirmung darf nicht in direktem Kontakt mit dem vorgeschriebenen Brandschutzsystem (Druckbegrenzungs einrichtungen oder Behälterventil) sein. Jedes während der Prüfung auftretende
Versagen eines Ventils, eines Verbindungsteils (Fitting) oder einer Rohrleitung,
das bzw. die nicht Teil des für die Konstruktion vorgesehenen Schutzsystems ist,
macht das Ergebnis ungültig.
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A.15.3
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 80
Feuerquelle
Eine gleichförmige Feuerquelle von 1,65 m Länge muss ein direktes Auftreffen der
Flammen auf die Behälteroberfläche über ihren gesamten Umfang ermöglichen.
Für die Feuerquelle kann jeder Brennstoff verwendet werden, vorausgesetzt, er
liefert eine gleichmäßige Wärme, die ausreicht, die vorgeschriebenen Prüftemperaturen zu halten, bis der Behälter entlüftet wird. Bei der Auswahl des Brennstoffs
sollten die Probleme der Luftverunreinigung berücksichtigt werden. Die Anordnung des Feuers ist in ausreichender Ausführlichkeit aufzuzeichnen, um sicherz ustellen, dass die Rate der Wärmezufuhr zum Behälter reproduzierbar ist. Jeder
Ausfall oder jede Unbeständigkeit der Feuerquelle während einer Prüfung führen
zu einem ungültigen Ergebnis.
A.15.4
Temperatur- und Druckmessungen
Die Oberflächentemperaturen sind mit mindestens drei Thermoelementen zu überwachen, die längs der Unterseite des Behälters angeordnet sind und nicht
mehr als 0,75 m auseinander liegen. Metallschirme sind zu verwenden, um ein direktes Auftreffen der Flammen auf die Thermoelemente zu vermeiden. Alternativ
können die Thermoelemente in Metallblöcke von weniger als 25 mm im Quadrat
eingefügt werden.
Die Thermoelementtemperaturen und der Behälterdruck sind während der Prüfung
in Interva llen von jeweils 30 Sekunden oder weniger aufzuzeichnen.
A.15.5
Allgemeine Prüfvorschriften
Die Behälter sind mit Erdgas unter Druck zu setzen und in waagerechter Stellung
zu prüfen bei:
(a) sowohl dem Arbeitsdruck;
(b) als auch 25 % des Arbeitsdrucks.
Unmittelbar nach dem Entzünden des Feuers müssen die von ihm erzeugten
Flammen auf die Oberfläche des Behälters über die gesamte Länge der Feuerquelle von 1,65 m und über den gesamten Behälterumfang auftreffen. Innerhalb
von 5 Minuten von der Entzündung des Feuers muss mindestens 1 Thermoel ement eine Temperatur von mindestens 590°C anzeigen. Diese Mindesttemperatur
ist für die restliche Dauer der Prüfung zu halten.
A.15.6
Behälter mit 1,65 m Länge oder weniger
Die Mitte des Behälters ist über der Mitte der Feuerquelle anzuordnen.
A.15.7
Behälter mit mehr als 1,65 m Länge
Ist der Behälter an einem Ende mit einer Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet, muss die Feuerquelle am entgegengesetzten Ende des Behälters beginnen. Verfügt der Behälter an beiden Enden oder an mehr als einer Stelle entlang
der Längenausdehnung des Behälters über Druckbegrenzungseinrichtungen, so
ist die Mitte der Feuerquelle so auszurichten, dass sie mittig zwischen den Druck begrenzungseinrichtungen liegt, die den größten waagerechten Abstand voneinander haben.
Ist der Behälter zusätzlich mit einer thermischen Isolierung geschützt, dann sind
zwei Brandversuche bei Servicedruck durchzuführen, einer mit auf die Mitte der
Behälterlänge ausgerichtetem Feuer und einer, bei dem das Feuer an einem Ende
des Behälters beginnt.
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A.15.8
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 81
Annehmbare Ergebnisse
Der Behälter muss über eine Druckbegrenzungseinrichtung abblasen.
A.16
Prüfung auf Eindringung
Ein mit komprimiertem Gas bis zu einem Druck von 20 MPa ± 1 MPa beaufschlagter Behälter muss von einem panzerbrechenden Geschoss mit einem
Durchmesser von 7,62 mm oder mehr durchschlagen werden. Das Geschoss
muss mindestens eine Seitenwand des Behälters vollständig durchschlagen. Bei
Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 muss das Projektil in einem
Winkel von ungefähr 45° auf die Seitenwand treffen. Der Behälter darf keine Anzeichen eines Versagens durch Zersplitterung aufweisen. Der Verlust kleiner
Werkstoffstücken, ein jedes nicht mehr als 45 Gramm wiegend, wird nicht als
Nichtbestehen der Prüfung betrachtet. Die annähernde Größe der Eintritts- und
Austrittsöffnungen und ihre Lage sind aufzuzeichnen.
A.17
Prüfung der Fehlertoleranz bei Verbundstoffen
Nur bei den Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 müssen bei einem Behälter, der vollständig mit Schutzbeschichtung versehen ist, Fehler in
Längsrichtung in den Verbundstoff geschnitten werden. Die Fehler müssen größer
sein als die vom Hersteller angegebenen Grenzen für die Überprüfung durch Augenschein.
An dem mit Fehlern versehenen Behälter ist dann periodisch der Druck von nicht
mehr als 2 MPa auf nicht weniger als 26 MPa zu ändern, und zwar über 3.000
Zyklen, gefolgt von zusätzlichen 12.000 Zyklen bei Umgebungstemperatur. Der
Behälter darf während der ersten 3.000 Zyklen nicht undicht werden oder bersten,
aber er darf während der letzten 12.000 Zyklen durch Undichtwerden versagen.
Alle Behälter, die diese Prüfung absolvieren, sind zu zerstören.
A.18
Prüfung des plastischen Fließens bei hohen Temperaturen
Diese Prüfung ist für alle Konstruktionen des Typs CNG-4 erforderlich sowie für
alle Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3, bei denen die Glasübergangs temperatur des Harzträgerstoffs die in Absatz 4.4.2 von Anhang 3 angegebene
konstruktiv festgelegte maximale Werkstofftemperatur nicht um mindestens 20°C
überschreitet. Ein fertiger Behälter ist wie folgt zu prüfen:
(a) Der Behälter ist bis auf 26 MPa mit Druck zu beaufschlagen und mindestens
200 Stunden bei einer Temperatur von 100°C zu halten.
(b) Nach der Prüfung muss der Behälter die Vorschriften der hydrostatischen
Ausdehnungsprüfung nach A.11, der Dichtheitsprüfung nach A.10 und der
Berstprüfung nach A.12 erfüllen.
A.19
Beschleunigte Spannungsbruchprüfung
Nur bei Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 ist ein Behälter ohne
Schutzbeschichtung hydrostatisch mit einem Druck von 26 MPa zu beaufschlagen, während er in 65°C warmes Wasser eingetaucht ist. Der Behälter ist dann
1.000 Stunden lang unter diesem Druck und bei dieser Temperatur zu halten. Der
Behälter ist dann in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach A.12 bis zum
Bersten mit Druck zu beaufschlagen, außer dass der Berstdruck 85 % des konstruktiv festgelegten Mindestberstdrucks überschreiten muss.
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A.20
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Prüfung von Aufprallschäden (Fallprüfung)
Ein oder mehrere fertige Behälter sind einer Fallprüfung bei Umgebungstemperatur ohne innere Druckbeaufschlagung oder angebaute Ventile zu unterziehen. Die
Aufprallfläche, auf die die Behälter fallengelassen werden, muss eine glatte waagerechte Betonplatte oder ein ebensolcher Fußboden sein. Ein Behälter ist in
waagerechter Stellung fallen zu lassen, wobei sich die Unterseite 1,8 m über der
Aufprallfläche befinden muss, auf die er fallengelassen wird. Ein Behälter ist ve rtikal an jedem Ende aus einer ausreichenden Höhe über dem Fußboden oder der
Platte fallen zu lassen, so dass die potenzielle Energie 488 J beträgt; in keinem
Fall aber darf die Fallhöhe des unteren Endes größer als 1,8 m sein. Ein Behälter
ist in einem Winkel von 45° auf ein kuppelförmiges Ende aus einer solchen Höhe
fallen zu lassen, dass sich der Schwerpunkt in einer Höhe von 1,8 m befindet; ist
das untere Ende jedoch näher zum Fußboden als 0,6 m, dann ist der Fallwinkel zu
ändern, um eine Mindesthöhe von 0,6 m und eine Schwerpunkthöhe von 1,8 m zu
halten.
Nach der Aufprallprüfung ist an den Behältern der Druck periodisch von nicht
mehr als 2 MPa auf nicht weniger als 26 MPa zu ändern, und zwar über 1.000
Zyklen mal der vorgeschriebenen Lebensdauer in Jahren. Die Behälter dürfen
während der Druckzyklen undicht werden, aber nicht bersten. Alle Behälter, die
die Druckzyklusprüfung absolviert haben, sind zu zerstören.
A.21
Prüfung auf Durchdringung (Permeation)
Diese Prüfung ist nur an Konstruktionen des Typs CNG-4 erforderlich. Ein fertiger
Behälter ist mit verdichtetem Erdgas oder einem Gemisch aus 90 % Stickstoff und
10 % Helium bis zum Arbeitsdruck zu füllen, in eine geschlossene, abgedichtete
Kammer bei Umgebungstemperatur zu bringen und für eine ausreichende Zeit dauer auf Leckverlust zu überwachen, um eine stabile Durchdringungsrate ableiten zu können. Die Durchdringungsrate muss kleiner als 0,25 ml Erdgas oder Helium pro Stunde pro Liter Wasser-Fassungsvermögen des Behälters sein.
A.22
Eigenschaften unter Zug von Kunststoffen
Die Dehngrenze und die Bruchdehnung des für den Kunststoffmantel verwendeten
Werkstoffs sind bei –50°C nach ISO 3628 zu bestimmen und müssen die Vorschriften von Absatz 6.3.6 des Anhangs 3 erfüllen.
A.23
Schmelztemperatur von Kunststoffen
Polymere Werkstoffe von fertigen Mänteln sind nach dem in ISO 306 beschriebenen Verfahren zu prüfen und müssen die Vorschriften von Absatz 6.3.6 des Anhangs 3 erfüllen.
A.24
Vorschriften für Druckbegrenzungseinrichtungen
Für die vom Hersteller vorgeschriebenen Druckbegrenzungseinrichtungen muss
mit Hilfe der folgenden Tauglichkeitsprüfungen nachgewiesen werden, das sie für
die in Absatz 4 von Anhang 3 aufgeführten Betriebsbedingungen geeignet sind:
(a) Ein Prüfmuster ist für 24 Stunden bei einer geregelten Temperatur von nicht
weniger als 100°C und einem Druck von nicht weniger als dem Prüfdruck
(30 MPa) zu halten. Am Ende dieser Prüfung darf es keine Undichtheit oder
Anzeichen eines Ergusses von schmelzbarem Metall, das für die Konstruktion verwendet wurde, geben.
(b) Ein Prüfmuster ist einer Ermüdungsprüfung bei einer Druckzyklusrate von
nicht mehr als 4 Zyklen pro Minute wie folgt zu unterziehen:
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(i)
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Lagerung bei 82°C und dabei Druckbeaufschlagung zwischen 2 MPa und
26 MPa über 10.000 Zyklen;
(ii) Lagerung bei –40°C und dabei Druckbeaufschlagung zwischen 2 MPa
und 20 MPa über 10.000 Zyklen.
Am Ende dieser Prüfung darf es keine Undichtheit geben oder irgend ein
sichtbares Anzeichen des Ergusses von schmelzbarem Metall, das für die
Konstruktion verwendet wurde.
(c) Die exponierten Teile aus Messing, die an den Druckbegrenzungseinrichtungen dazu bestimmt sind, den Druck zu halten, müssen ohne Spannungsrisskorrosion einer Quecksilbernitratprüfung gemäß Beschreibung in ASTM B154
widerstehen. Die Druckbegrenzungseinrichtung ist für 30 Minuten in eine
wässrige Quecksilbernitratlösung zu tauchen, die 10 g Quecksilbernitrat und
10 ml Salpetersäure je Liter Lösung enthält. Nach dem Untertauchen ist die
Druckbegrenzungseinrichtung auf Dichtheit zu prüfen, indem ein aerostat ischer Druck von 26 MPa eine Minute lang aufgebracht wird; während dieser
Zeit ist das Bauteil auf äußere Leckagen zu überprüfen. Die Leckage darf
200 cm³/h nicht überschreiten.
(d) Exponierte Teile aus rostfreiem Stahl, die an den Druckbegrenzungseinric htungen dazu bestimmt sind, den Druck zu halten, müssen aus einer Legierungsart bestehen, die gegen Spannungsrisskorrosion durch Chlorideinwirkung beständig ist.
A.25
Drehmomentprüfung am Behälterhals
Der Körper des Behälters ist gegen Verdrehung zu sichern, und es ist ein Drehmoment von 500 Nm auf jeden Halsansatz des Behälters aufzubringen, zuerst in
Anzugsrichtung einer Schraubverbindung, dann in der Löserichtung und abschließend wieder in der Anzugsrichtung.
A.26
Scherfestigkeit bei Harzwerkstoffen
Harzwerkstoffe sind nach ASTM D2344 oder einer gleichwertigen nationalen Norm
an einem Musterabschnitt, der für die Verbundstoffumwicklung repräsentativ ist,
zu prüfen. Nachdem der Verbundstoff 24 Stunden lang in Wasser gekocht wurde,
muss er noch eine Mindestscherfestigkeit von 13,8 MPa aufweisen.
A.27
Erdgasdruckzyklusprüfung
Ein fertiger Behälter ist mit verdichtetem Erdgas einer Druckbeaufschlagung von
weniger als 2 MPa bis auf den Arbeitsdruck über 300 Zyklen zu unterziehen. Jeder Zyklus, der aus Füllen und Entleeren des Behälters besteht, darf 1 Stunde
nicht überschreiten. Der Behälter ist nach Absatz A.10 auf Dichtheit zu prüfen und
muss den darin enthaltenen Vorschriften genügen. Nach Abschluss der Erdgas druckzyklusprüfung ist der Behälter zu durchschneiden und die Schnittstelle von
Mantel und Halsansatz auf Anzeichen von Schäden, wie z.B. Ermüdungsrisse oder elektrostatische Entladung, zu untersuchen.
Anmerkung: Bei der Durchführung dieser Prüfung ist besonderes Augenmerk auf
die Sicherheit zu legen. Vor der Durchführung dieser Prüfung müssen Behälter
dieser Konstruktion erfolgreich die Prüfvorschriften von Absatz A.12 (Berstprüfung
unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks), Absatz 8.6.3 von Anhang 3
(Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur) und Absatz A.21 (Durchdri ngungsprüfung (Permeation)) erfüllt haben. Vor der Durchführung dieser Prüfung
müssen die zu prüfenden bestimmten Behälter die Prüfvorschriften von Absatz
A.10 (Dichtheitsprüfung) erfüllt haben.
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ANHANG 3 – ANLAGE B
(Offen)
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ANHANG 3 – ANLAGE C
(Offen)
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ANHANG 3 – ANLAGE D
FORMBLÄTTER FÜR BERICHTE
Anmerkung: Diese Anlage ist nicht verbindlicher Teil dieses Anhangs.
Die folgenden Formblätter sollten verwendet werden:
(1) Bericht über Herstellung & Bestätigung der Übereinstimmung – Muss klar, lesbar und
im Format von Formblatt 1 sein.
1)
(2) Bericht über die chemische Analyse des Werkstoffs für Metallbehälter, -mäntel oder
–hälse – Erforderliche wesentliche Teile, Kennzeichnung usw.
1)
(3) Bericht über die mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs für Metallbehälter und
-mäntel – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen enthalten.
1)
(4) Bericht über die physikalischen und mechanischen Eigenschaften der Nichtmetal lmäntel – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen und Informationen
enthalten.
1)
(5) Bericht über die Verbundstoffanalyse – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen und Angaben enthalten.
1)
(6) Bericht über die hydrostatischen Prüfungen, die periodischen Druckzyklusprüfungen
und die Berstprüfungen – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen
und Angaben enthalten.
1)
Die Berichtsformblätter 2 bis 6 müssen vom Hersteller entwickelt werden und müssen die Behälter
und Vorschriften vollständig kennzeichnen. Jeder Bericht muss von der zuständigen Behörde und
vom Hersteller unterzeichnet sein.
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Formblatt 1 – Bericht des Herstellers und Bestätigung der Übereinstimmung
Hergestellt von:
Mit Sitz in:
Gesetzliche Registrierungsnummer:
Fabrik- oder Handelsmarke und Nummer des Herstellers:
Seriennummer: Von .......... bis .......... einschließlich
Behälterbeschreibung:
Größe:
Außendurchmesser: .......... mm;
Länge: .......... mm
Die auf die Behälterschulter geprägten oder auf die Behälteretiketten gedruckten Aufschriften
sind:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
(g)
(h)
(i)
(j)
(k)
(l)
(m)
"CNG ONLY" [ Überstzung: "NUR CNG"]: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
"DO NOT USE AFTER" [Übersetzung: NICHT VERWENDEN NACH"]: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herstellermarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Serien- oder Teilenummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitsdruck in MPa: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ECE-Regelung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschutztyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum der Erstprüfung (Monat & Jahr): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nettomasse des leeren Behälters (in Kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marke der zugelassenen Prüfeinrichtung oder Prüfer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wasser-Fassungsvermögen in Liter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfdruck in MPa: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jegliche besondere Anweisungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jeder Behälter wurde in Erfüllung aller Vorschriften der ECE-Regelung Nr. ... in Übereinsti mmung mit der vorstehenden Behälterbeschreibung gefertigt. Die erforderlichen Prüfberichte
sind beigefügt.
ich bestätige hiermit, dass all diese Prüfergebnisse sich auf jede Weise als zufriedenstellend
erwiesen haben und sich in Übereinstimmung mit den Vorschriften für den oben aufgeführten
Typ befinden.
Bemerkungen : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ANHANG 3 – ANLAGE E
NACHPRÜFUNG DES SPANNUNGSVERHÄLTNISSES MIT DEHNUNGSMESSSTREIFEN
1.
Das Spannungs-Dehnungs-Verhältnis bei Fasern ist immer elastisch, daher sind die
Spannungsverhältnisse und Dehnungsverhältnisse gleich.
2.
Es sind Dehnungsmessstreifen mit hoher Ausdehnung erforderlich.
3.
Die Dehnungsmessstreifen sollten in der Richtung der Fasern ausgerichtet werden, auf
denen sie angebracht werden (d.h. bei reifenförmig gewickelter Faser auf der Außenseite
des Behälters, sind die Messstreifen in der Reifenrichtung anzubringen).
4.
Methode 1 (gilt für Behälter, die keine Umwicklung mit hoher Spannung verwenden)
5.
(a)
Vor der Autofrettage (Restspannungserzeugung) sind Dehnungsmessstreifen anz ubringen und zu kalibrieren.
(b)
Es ist zu messen, dass die Dehnungen bei Autofrettagedruck, Druck Null nach der
Autofrettage (Restspannungserzeugung), Arbeitsdruck und Mindestberstdruck eingehalten worden sind.
(c)
Es ist nachzuprüfen, dass die Dehnung beim Berstdruck, dividiert durch die Dehnung beim Arbeitsdruck, die Vorschriften für das Spannungsverhältnis erfüllt. Bei einer Hybridbauweise wird die Dehnung bei Arbeitsdruck verglichen mit der Bruc hdehnung von Behältern, die mit einem Einzelfasertyp verstärkt sind.
Methode 2 (gilt für alle Behälter)
(a)
Bei Druck Null nach der Umwicklung und Autofrettage (Restspannungserzeugung)
sind Dehnungsmessstreifen anzubringen und zu kalibrieren.
(b)
Es sind die Dehnungen bei Druck Null, Arbeitsdruck und Mindestberstdruck zu messen.
(c)
Bei Nulldruck, nachdem die Dehnungsmessungen bei Arbeitsdruck und Mindes tberstdruck vorgenommen wurden, und überwachten Dehnungsmessstreifen ist der
Behälterabschnitt so herauszuschneiden, dass der den Dehnungsmessstreifen ent haltende Teil ungefähr 5 Inch lang ist. Der Mantel ist ohne Beschädigung des Verbundstoffs zu entfernen. Die Dehnungen sind nach Entfernung des Mantels zu messen.
(d)
Die Dehnungsanzeigewerte bei Nulldruck, Arbeitsdruck und Mindestberstdruck sind
um den Betrag der Dehnung zu korrigieren, der bei Nulldruck mit und ohne Mantel
gemessen wurde.
(e)
Es ist zu überprüfen, dass die Dehnung bei Berstdruck, geteilt durch die Dehnung
bei Arbeitsdruck, die Vorschriften für das Spannungsverhältnis erfüllt. Bei einer Hy bridbauweise wird die Dehnung bei Arbeitsdruck verglichen mit der Bruchdehnung
von Behältern, die mit einem Einzelfasertyp verstärkt sind.
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ANHANG 3 – ANLAGE F
PRÜFVERFAHREN FÜR DAS BRUCHVERHALTEN
F.1
Ermittlung ermüdungsanfälliger Stellen
Die Lage und Ausrichtung eines Ermüdungsbruchs in Behältern ist durch eine
entsprechende Spannungsanalyse oder durch reale Ermüdungsprüfungen an fertigen Behältern, wie sie für die Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für jeden
Konstruktionstyp gefordert sind, zu ermitteln. Erfolgt die Spannungsanalyse nach
der Finite-Elemente-Methode, ist die ermüdungsanfällige Stelle auf der Grundlage
von Lage und Ausrichtung der höchsten Haupt-Zugspannungskonzentration in der
Behälterwand oder im Mantel bei Arbeits druck festzustellen.
F.2
Leck-vor-Bruch (LBB)
F.2.1
Kritische technische Einschätzung
Diese Analyse kann durchgeführt werden, um festzustellen, dass der fertige Behälter bei Auftreten eines Fehlers im Behälter oder Mantel, der sich zu einem
durch die Wand hindurchgehenden Riss entwickelt, lecken wird. Eine Einschä tzung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" ist an der Behälterwand durchzuführen.
Liegt die ermüdungsanfällige Stelle außerhalb der Seitenwand, ist eine Einschätzung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" nach dem in BS PD6493 beschriebenen
Verfahren Stufe II auch an dieser Stelle durchzuführen. Die Einschätzung muss
folgende Schritte umfassen:
(a) Die maximale Länge (d.h. die Hauptachse) des entstehenden, durch die
Wand hindurchgehenden Risses (gewöhnlich elliptisch in der Form) ist bei
den drei Behältern zu messen, die bei den Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für jeden Konstruktionstyp den Druckzyklusprüfungen (nach den Absätzen A.13 und A.14 von Anlage A) unterworfen wurden. Für die Analyse ist die
größte Risslänge der drei Behälter zu verwenden. Ein halbelliptischer durch
die Wand hindurchgehender Riss mit einer Hauptachse, die gleich dem
2fachen der gemessenen längsten Hauptachse ist, und mit einer Nebenac hse, die dem 0,9fachen der Wandstärke entspricht, ist zu modellieren. Der
halbelliptische Riss ist an den in Absatz F.1 von Anlage F spezifizierten
Stellen zu modellieren. Der Riss ist so auszurichten, dass die höchste Haupt zugspannung das Fortpflanzen des Risses verursacht.
(b) Spannungswerte in Wand/Mantel bei 26 MPa, die aus der in Absatz 6.6 von
Anhang 3 beschriebenen Spannungsanalyse erhalten wurden, sind für die
Einschätzung zu verwenden. Geeignete, das Fortpflanzen des Risses befördernde Kräfte sind entweder nach Abschnitt 9.2 oder 9.3 von BS PD6493 zu
berechnen.
(c) Die Bruchzähigkeit des fertigen Behält ers oder des Mantels von dem fertigen
Behälter, wie sie bei Raumtemperatur für Aluminium und bei -40°C für Stahl
ermittelt wird, ist unter Verwendung eines genormten Prüfverfahrens (entweder ISO/DIS 12737 oder ASTM 813-89 oder BS 7448) in Übereinstimmung
mit den Abschnitten 8.4 und 8.5 von BS PD6493 zu bestimmen.
(d) Der Koeffizient für den plastischen Zusammenbruch (Plastizitätsgrenze) ist in
Übereinstimmung mit Abschnitt 9.4 von BS PD6493-91 zu berechnen.
(e) Der modellierte Fehler muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 11.2 von BS
PD6493-91 annehmbar sein.
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F.2.2
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 90
Leck-vor-Bruch-Prüfung (LBB-Prüfung) durch Bersten eines fehlerhaften Behälters
Eine Bruchprüfung ist an der Behälterseitenwand durchzuführen. Befindet sich die
ermüdungsanfällige Stelle, wie sie in Absatz F.1 (Anlage F) ermittelt wurde, außerhalb der Seitenwand, ist die Bruchprüfung auch an dieser Stelle vorzunehmen.
Das Prüfverfahren ist wie folgt:
(a) Bestimmung der LBB-Fehlerlänge
Die Länge des LBB-Fehlers an der ermüdungsanfälligen Stelle muss das
2fache der maximalen Länge des resultierenden, durch die Wand hindurc hgehenden Risses sein, die an den drei Behältern gemessen wurde, die bei
den Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für jeden Konstruktionstyp den
Druckzyklusprüfungen bis zum Bersten unterworfen wurden.
(b) Behälterfehler
Bei Konstruktionen des Typs CNG-1, die eine anfällige Stelle im zylindrischen Teil in axialer Richtung haben, müssen äußere Fehler längs eingearbeitet werden, ungefähr in der Mitte der Länge des zylindrischen Teils des
Behälters. Die Fehler müssen an der Stelle mit der geringsten Wandstärke
des Mittelabschnitts erfolgen; hierfür ist die Wandstärke an vier Punkten um
den Behälter herum zu messen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-1, die eine ermüdungsanfällige Stelle außerhalb des zylindrischen Teils haben, ist
der LBB-Fehler an der Innenseite des Behälters in der ermüdungsanfälligen
Richtung einzubringen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3 ist
der LBB-Fehler in den Metallmantel einzufügen.
Bei Fehlern, die mit einem monotonen Druck geprüft werden sollen, muss
das Schneidwerkzeug für den Fehler ungefähr 12,5 mm dick sein, mit einem
Winkel von 45° und einem Radius an der Schneide von maximal 0,25 mm.
Der Durchmesser des Schneidwerkzeugs muss 50 mm bei Behältern mit einem Außendurchmesser unter 140 mm und 65 mm bis 80 mm bei Behältern
mit einem Außendurchmesser über 140 mm sein. (Es wird die Verwendung
eines genormten CVN-Fräsers empfohlen).
Anmerkung: Das Schneidwerkzeug sollte regelmäßig geschärft werden, um
sicherzustellen, dass der vorgeschriebene Schneidenradius eingehalten wird.
Die Tiefe des Fehlers kann so eingestellt werden, dass durch monotone hy draulische Druckbeaufschlagung ein Leck erzielt wird. Der Riss darf sich nicht
um mehr als 10 % außerhalb des bearbeiteten Fehlers, gemessen auf der
Außenfläche, ausbreiten.
(c) Prüfverfahren
Diese Prüfung ist mit monotoner Druckbeaufschlagung oder zyklischer
Druckbeaufschlagung durchzuführen, wie dies nachstehend beschrieben ist:
(i)
Monotone Druc kbeaufschlagung bis zum Bersten
Der Behälter ist hydrostatisch mit Druck zu beaufschlagen bis der Druck
an der Fehlerstelle aus dem Behälter entweicht. Die Druckbeaufschl agung muss nach der Beschreibung in Absatz A.12 von Anlage A erfolgen.
(ii) Druckzyklus
Das Prüfverfahren muss den Vorschriften von Absatz A.13 in Anlage A
entsprechen.
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(d) Annahmekriterien für die Prüfung eines fehlerhaften Behälters
Der Behälter besteht die Prüfungen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
(i)
Bei der Bers tprüfung mit monotoner Druckbeaufschlagung muss der
Berstdruck gleich oder größer als 26 MPa sein.
Bei der Berstprüfung mit monotoner Druckbeaufschlagung ist eine auf
der Außenseite gemessene Gesamtlänge des Risses entsprechend dem
1,1fachen der ursprünglichen bearbeiteten Länge zulässig.
(ii)
Bei mit Druckzyklen geprüften Behältern ist die ermüdungsbedingte
Ausbreitung des Risses über die ursprüngliche bearbeitete Fehlerlänge
hinaus zulässig. Jedoch muss die Art des Bruchs ein "Leck" sein. Die
Ausbreitung des Fehlers durch Ermüdung sollte über mindestens 90 %
der Länge des ursprünglichen bearbeiteten Fehlers erfolgen.
Anmerkung: Werden diese Vorschriften nicht erfüllt (der Bruch tritt unter
26 MPa ein, auch wenn der Bruch ein Leck ist), kann eine neue Prüfung mit
einem weniger tiefen Fehler durchgeführt werden. Auch wenn das Versagen
in Form eines Bruchs bei einem größeren Druck als 26 MPa erfolgt und die
Fehlertiefe ist gering, kann eine neue Prüfung mit einem tieferen Fehler
durchgeführt werden.
F.3
Fehlergröße bei der zerstörungsfreien Überprüfung (NDE)
F.3.1
NDE-Fehlergröße durch kritische technische Einschätzung
Berechnungen sind in Übereinstimmung mit der Britischen Norm (BS) PD 6493,
Abschnitt 3, durchzuführen, wobei folgende Schritte anzuwenden sind:
(a) Ermüdungsrisse sind an der Stelle mit hoher Spannung in der Wand/im
Mantel als planare Fehler zu modellieren.
(b) Der verwendete Spannungsbereich an der ermüdungsanfälligen Stelle, infolge eines Drucks zwischen 2 MPa und 20 MPa, ist auf der Grundlage der
Spannungsanalyse festzulegen, wie sie in Absatz F.1 von Anlage F beschrieben ist.
(c) Die Biegespannungs- und die Membranspannungskomponente können getrennt verwendet werden.
(d) Die Mindestzahl der Druckbeaufschlagungszyklen beträgt 15.000.
(e) Die Daten zur Ermüdungsrissausbreitung sind in Luft nach ASTM E647
durchzuführen. Die Ausrichtung der Rissebene muss in der C-L-Richtung liegen (d.h. Rissebene rechtwinklig zu den Umfängen und längs der Behälterachse), wie dies in ASTM E399 dargestellt ist. Die Ausbreitungsgeschwindigkeit ist als Mittelwert von drei Prüfungen mit Prüfmustern zu bestimmen. St ehen spezielle Angaben über die Ermüdungsrissausbreitung für den Werkstoff
und die Betriebsbedingungen zur Verfügung, dann können sie bei der Ei nschätzung verwendet werden.
(f)
Der Wert des Risswachstums in Richtung der Wandstärke und in der Läng s richtung pro Druckzyklus ist in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 14.2
der Norm BS PD6493-91 beschriebenen Schritten durch Integrieren des Verhältnisses zwischen der nach Punkt e) oben bestimmten Ermüdungsrissaus breitungsgeschwindigkeit und dem Bereich der die Fortpflanzung des Risses
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befördernden
bestimmen.
Kraftstoffanlage: CNG
Kraft
entsprechend
dem
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angewendeten
Druckzyklus
zu
(g) Mit Hilfe der vorstehenden Schritte ist die maximal zulässige Fehlertiefe und
–länge zu berechnen, die nicht zu einem Ausfall des Behälters während seiner konstruktiv festgelegten Lebensdauer infolge von entweder Ermüdung oder Bruch führen wird. Die Fehlergröße für die zerstörungsfreie Überprüfung
muss gleich oder kleiner als die berechnete maximal zulässige Fehlergröße
für die Konstruktion sein.
F.3.2
NDE-Fehlergröße durch Druckzyklen an einem fehlerhaften Behälter
Für die Konstruktionen des Typs CNG-1, CNG-2 und CNG-3 sind an drei Behältern, die künstlich herbeigeführte Fehler haben, die hinsichtlich Fehlerlänge und –
tiefe die Nachweismöglichkeiten des in Absatz 6.15 von Anhang 3 geforderten
Verfahrens zur zerstörungsfreien Überprüfung überschreiten, Druckbeaufschl agungszyklen bis zum Bruch in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren in Absatz
A.13 (Anlage A) zu fahren. Für Konstruktionen des Typs CNG-1, die eine ermüdungsanfällige Stelle im zylindrischen Teil haben, sind äußere Fehler auf der
Seitenwand herbeizuführen. Für Konstruktionen des Typs CNG-1, bei denen die
ermüdungsanfällige Stelle außerhalb der Seitenwand liegt, und bei Konstruktionen
des Typs CNG-2 und CNG-3 sind innen liegende Fehler herbeizuführen. Das Bearbeiten der innen liegenden Fehler kann vor der Wärmebehandlung und dem
Verschließen des Behälterendes erfolgen.
Die Behälter dürfen nicht in weniger als 15.000 Zyklen undicht werden oder bersten. Die zulässige Fehlergröße für die zerstörungsfreie Überprüfung muss gleich
oder kleiner als die Größe des künstlich an der betreffenden Stelle herbeigeführten Fehlers sein.
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ANHANG 3 – ANLAGE G
RICHTLINIE FÜR HERSTELLERANWEISUNGEN ZUR HANDHABUNG,
BENUTZUNG UND ÜBERPRÜFUNG
G.1
Allgemeines
Hauptaufgabe dieser Anlage ist es, dem Käufer, Händler, Einbauer und Benutzer
Anleitungen für die sichere Verwendung des Behälters über seine vorgesehene
Lebensdauer zu geben.
G.2
Vertrieb
Der Hersteller muss dem Käufer empfehlen, dass die Anweisungen an alle an
dem Vertrieb, der Handhabung, dem Einbau und der Benutzung der Behälter beteiligten Parteien gegeben werden. Das Dokument kann vervielfältigt werden, um
für diesen Zweck genügend Exemplare zu erhalten, jedoch müssen die Exemplare
gekennzeichnet sein, um den Bezug zu den gelieferten Behältern herzustellen.
G.3
Verweis auf vorhandene Codes, Normen und Vorschriften
Spezielle Anweisungen können als Verweis auf nationale oder anerkannte Codes,
Normen und Vorschriften angegeben werden.
G.4
Handhabung der Behälter
Die Handhabungsverfahren sind anzugeben, um sicherzustellen, dass die Behälter während der Handhabung keine unangemessene Beschädigung oder Verschmutzung erfahren.
G.5
Einbau
Einbauanweisungen sind zu liefern um sicherzustellen, dass die Behälter keine
unangemessene Beschädigung während des Einbaus und während des normalen
Betriebs über die vorgesehene Lebensdauer erfahren werden.
Ist die Halterung vom Hersteller vorgeschrieben, müssen die Anweisungen, sofern
von Bedeutung, Einzelheiten enthalten, wie z.B. die Konstruktion der Halterung,
die Verwendung von nachgiebigen Dichtungswerkstoffen, die korrekten Anzugs momente und die Verhinderung der direkten Exposition des Behälters in einer
Umgebung mit chemischen und mechanischen Kontakten.
Wird die Halterung nicht vom Hersteller vorgeschrieben, muss der Hersteller die
Aufmerksamkeit des Käufers auf mögliche Langzeitprobleme des Fahrzeughalt erungssystems lenken, wie z.B. Bewegungen der Fahrzeugkarosserie und Zusammenziehen und Ausdehnen des Behälters unter den Druck- und Temperaturbedingungen des Betriebes.
Wo zutreffend, ist die Aufmerksamkeit des Käufers auf die Notwendigkeit zu lenken, solche Einbauten zu liefern, dass sich keine Flüssigkeiten oder Feststoffe
ansammeln, die den Behälterwerkstoff beschädigen können.
Die richtige Druckbegrenzungseinrichtung, die eingebaut werden soll, ist anzugeben.
G.6
Verwendung der Behälter
Der Hersteller muss die Aufmerksamkeit des Käufers auf die vorgesehenen, nach
dieser Regelung vorgeschriebenen Betriebsbedingungen lenken, insbesondere
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die zulässige Anzahl von Druckbeaufschlagungszyklen, seine Lebensdauer in
Jahren, die Grenzwerte für die Qualität des Gases und die zulässigen Höchstdrücke.
G.7
Überprüfung im Betrieb
Der Hersteller muss klar die Pflicht des Benutzers darlegen, die Vorschriften hi nsichtlich der geforderten Behälterüberprüfung einzuhalten (z.B. das Intervall für
die periodische Überprüfung durch autorisiertes Personal). Diese Informationen
müssen mit den Vorschriften für die Bauartgenehmigung übereinstimmen.
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ANHANG 3 – ANLAGE H
PRÜFUNG VON UMWELTEINFLÜSSEN
H.1
Anwendungsbereich
Die Prüfung von Umwelteinflüssen ist dazu bestimmt nachzuweisen, dass die
Kraftstoffbehälter von Erdgasfahrzeugen der Einwirkung der am Fahrzeugunterboden herrschenden Umgebungsbedingungen sowie der gelegentlichen Einwirkung anderer Flüssigkeiten widerstehen. Diese Prüfung wurde von der Kraftfahrzeugindustrie in den Vereinigten Staaten als Antwort auf Ausfälle von Behältern
infolge Spannungsrisskorrosion der Verbundstoffumwicklung entwickelt.
H.2
Zusammenfassung des Prüfverfahrens
Ein Behälter wird zunächst durch eine Kombination von Pendel- und Splittaufschlägen vorkonditioniert, um die möglichen Unterbodenbedingungen zu simulieren. Dann wird der Behälter einer Prüffolge unterzogen, bestehend aus dem Eintauchen in eine simulierte gesalzene Straße/sauren Regen, der Einwirkung anderer Flüssigkeiten, Druckbeauschlagungszyklen und der Einwirkung niedriger und
hoher Temperaturen. Am Schluss der Prüffolgen wird der Behälter bis zur Zerstörung hydraulisch mit Druck beaufschlagt. Die verbleibende Restberstfestigkeit des
Behälters darf nicht kleiner als 85 % der konstruktiven Mindestberstfestigkeit sein.
H.3
Behälteraufbau und -vorbereitung
Der Behälter ist in einem Zustand zu prüfen der für die Einbaugeometrie repräsentativ ist, einschließlich Beschichtung (sofern zutreffend), Halterungen und
Dichtungen, sowie Druckarmaturen unter Verwendung der gleichen Abdichtungskonfiguration (d.h. O-Ringe), wie sie im Betrieb verwendet wird. Die Halterungen
können vor dem Einbau in der Tauchprüfung gestrichen oder beschichtet werden,
wenn sie auch vor dem Einbau ins Fahrzeug gestrichen oder beschichtet werden.
Die Behälter werden waagerecht geprüft und entlang ihrer waagerechten Mi ttelachse in einen "unteren" und "oberen" Abschnitt geteilt. Der untere Abschnitt
des Behälters wird abwechselnd in eine Umgebung von Straßensalz/saurem Regen und in erwärmte oder abgekühlte Luft getaucht.
Der obere Abschnitt wird in fünf einzelne Bereiche unterteilt und für die Vorkonditionierung und die Flüssigkeitsexposition gekennzeichnet. Die Bereiche haben einen Nenndurchmesser von 100 mm. Die Bereiche dürfen auf der Behälteroberfl äche nicht überlappen. Obwohl bequem für die Prüfung, brauchen die Bereiche
nicht entlang einer einzelnen Linie ausgerichtet zu sein, dürfen aber nicht den
eingetauchten Abschnitt des Behälters überdecken.
Obwohl die Vorkonditionierung und Flüssigkeitsexposition am zylindrischen Teil
des Behälters durchgeführt wird, sollte der ganze Behälter, einschließlich der gewölbten Enden, genau so beständig gegen die Einwirkungsumgebungen sein wie
die der Einwirkung dieser Umgebungen ausgesetzten Bereiche.
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Abbildung H.1 –Ausrichtung des Behälters und Lage der Einwirkungsbereiche
H.4
Vorkonditionierungsvorrichtung
Die folgende Vorrichtung ist erforderlich, um den Prüfbehälter mit Pendel- und
Splittaufschlägen vorzukonditionieren.
(a) Pendelschlag
Der Aufprallkörper muss aus Stahl sein und die Form eine Pyramide mit
gleichseitigen dreieckigen Seitenflächen und einer quadratischen Grundfl äche haben, wobei die Spitze und die Kanten auf einen Radius von 3 mm gerundet sein müssen. Das Schlagzentrum des Pendels muss mit dem Schwerpunkt der Pyramide zusammenfallen. Sein Abstand von der Drehachse des
Pendels muss 1 m sein. Die Gesamtmasse des Pendels, bezogen auf sein
Schlagzentrum, muss 15 kg betragen. Die Energie des Pendels im Augenblick des Aufschlags darf nicht weniger als 30 Nm betragen und so nahe wie
möglich bei diesem Wert liegen.
Während der Pendelschlagprüfung muss der Behälter an den Halsenden oder
mit den vorgesehenen Halterungen in seiner Lage gehalten werden.
(b) Splittaufschlag
Nach den konstruktiven Angaben in Abbildung H.2 gebaute Prüfvorrichtung.
Dieses Verfahren für den Betrieb der Ausrüstung muss der Beschreibung in
ASTM D3170, Standardprüfverfahren für die Abblätterungsbeständigkeit von
Beschichtungen, folgen, mit der Ausnahme, dass der Behälter während der
Splittaufschlagprüfung Umgebungstemperatur aufweisen darf.
(c) Splitt
Angeschwemmter Straßensplitt, der durch ein Messsieb mit 16 mm Maschenweite hindurchgeht, aber von einem Messsieb mit 9,5 mm Maschenweite zurückgehalten wird. Jede Anwendung muss aus 550 ml klassifiziertem
Splitt bestehen (etwa 250 bis 300 Steine).
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Abbildung H.2 - Splittaufschlagprüfung
H.5
Einwirkungsumgebungen
(a) E intauchumgebung
Bei dem vorgeschriebenen Schritt in der Prüffolge (Tabelle 1) wird der Behälter waagerecht ausgerichtet und mit dem unteren Drittel in eine simulierte
Lösung aus saurem Regen/Straßensalz und Wasser getaucht. Die Lösung
muss aus folgenden Bestandteilen bestehen:
Entionisiertes Wasser;
Natriumchlorid: 2,5 % ± 0,1 % nach Gewicht;
Kalziumchlorid: 2,5 % ± 0,1 % nach Gewicht;
Schwefelsäure: ausreichend, um eine Lösung mit einem pH-Wert von 4,0 ±
0,2 zu erhalten
Der Füllstand der Lösung und der pH-Wert sollten vor jedem Prüfschritt, bei
dem diese Flüssigkeit verwendet wird, angepasst werden.
Die Temperatur des Bades muss 21°C ± 5°C betragen. Während des Eintauchens muss der nicht eingetauchte Teil des Behälters sich in Umgebungsluft
befinden.
(b) Einwirkung anderer Flüssigkeiten
An dem entsprechenden Schritt in der Prüffolge (Tabelle 1) ist jeder geken nzeichnete Bereich einer der fünf Lösungen 30 Minuten lang auszusetzen. Für
jede Stelle ist die gleiche Umgebung während der Prüfung zu verwenden. Die
Lösungen sind:
Schwefelsäure:
19 Vol.-% in Wasser
Natriumhydroxid:
25 Masse-% in Wasser
Methanol/Benzin: in Konzentrationen von 30%/70 %
Ammoniumnitrat:
28 Masse-% in Wasser
Windschutzscheiben-Waschanlagenflüssigkeit
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Bei der Exposition wird das Prüfmuster so ausgerichtet, dass der Einwirkungsbereich ganz oben liegt. Ein Kissen aus einer Lage Glaswolle (etwa
0 , 5 mm), das auf die entsprechenden Abmessungen zugeschnitten ist, wird
auf jeden Einwirkungsbereich gelegt. Mit einer Pipette sind 5 ml Prüfflüssigkeit auf den Einwirkungsbereich aufzubringen. Das Gazekissen ist nach der
30minütigen Druckbeaufschlagung des Behälters zu entfernen.
H.6
Prüfbedingungen
(a) Druckzyklus
Wie in der Prüffolge beschrieben, ist an dem Behälter ein hydraulischer
Druckzyklus zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht weniger als 26 MPa zu
fahren. Der Gesamtzyklus muss mindestens 66 Sekunden dauern und ein
mindestens 60sekündiges Halten des Drucks bei 26 MPa einschließen. Der
Nenn-Zyklusablauf lautet wie folgt:
Druckanstieg von ≤ 2 MPa auf ≥ 26 MPa;
Halten des Drucks bei ≥ 26 MPa für mindestens 60 Sekunden;
Druckrücknahme von ≥ 26 MPa auf ≤ 2 MPa;
Mindest-Gesamtdauer des Zyklus 66 Sekunden.
(b) Druck während der Einwirkung anderer Flüssigkeiten
Nach dem Auftragen der anderen Flüssigkeiten ist der Behälter mindestens
30 Minuten lang mit einem Druck von mindestens 26 MPa zu beaufschlagen.
(c) Einwirkung hoher und niedriger Temperaturen
Wie in der Prüffolge festgelegt, muss der gesamte Behälter an seiner Außenfläche Luft hoher oder niedriger Temperatur ausgesetzt werden. Die Luft mit
niedriger Temperatur muss –40°C oder kälter sein, und die Luft mit hoher
Temperatur muss 82°C ± 5°C sein. Bei der Einwirkung niedriger Temperatur
muss die Flüssigkeitstemperatur bei Behältern des Typs CNG-1 mit einem im
Innern des Behälters angebrachten Thermoelement überwacht werden, um
zu sichern, dass die Temperatur bei –40°C oder niedriger bleibt.
H.7
Prüfverfahren
(a) Vorkonditionierung des Behälters
Jeder der fünf auf dem oberen Teil des Behälters gekennzeichneten Bereiche
für die Einwirkung anderer Flüssigkeiten muss mit einem einzelnen Schlag
des Pendelkörperscheitels gegen die geometrische Mitte des jeweiligen Bereichs vorkonditioniert werden. Nach dem Pendelschlag sind die fünf Bereiche weiter zu konditionieren durch das Aufschlagen lassen von Splitt.
Der mittlere Abschnitt des unteren Teils des Behälters, der eingetaucht wird,
ist durch einen Schlag des Pendelkörperscheitels an drei etwa 150 mm aus einander liegenden Stellen vorzukonditionieren.
Nach dem Schlag ist derselbe mittlere Abschnitt, der getroffen wurde, durch
das Aufschlagen lassen von Splitt weiter zu konditionieren. Der Behälter
muss während der Vorkonditionierung drucklos sein.
(b) Prüffolge und –zyklen
Die Abfolge der zu verwendenden Einwirkungsumgebungen, Druckzyklen und
Temperaturen ist in Tabelle 1 festgelegt.
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Zwischen den einzelnen Schritten darf die Behälteroberfläche nicht abgewaschen oder abgewischt werden.
H.8
Annehmbare Ergebnisse
Nac h der vorstehenden Prüffolge ist der Behälter in Übereinstimmung mit Absatz
A.12 bis zur Zerstörung hydraulisch zu prüfen. Der Berstdruck des Behälters darf
nicht weniger als 85 % des bauartbedingten Mindestberstdrucks betragen.
Tabelle H.1 – Prüfbedingungen und Prüffolge
Prüfschritt
Einwirkungsumgebungen
Anzahl der
Prüfzyklen
Temperatur
1
Sonstige Flüssigkeiten
--
Umgebung
2
Eintauchen
1875
Umgebung
3
Luft
1875
Hoch
4
Sonstige Flüssigkeiten
--
Umgebung
5
Eintauchen
1875
Umgebung
6
Luft
3750
Niedrig
7
Sonstige Flüssigkeiten
--
Umgebung
8
Eintauchen
1875
Umgebung
9
Luft
1875
Hoch
10
Sonstige Flüssigkeiten
--
Umgebung
11
Eintauchen
1875
Umgebung
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ANHANG 4A
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES AUTOMATISCHEN VENTILS,
DES SPERRVENTILS, DES DRUCKENTLASTUNGSVENTILS,
DER DRUCKBEGREN ZUNGSEINRICHTUNG UND DES ÜBERSTRÖMVENTILS
1.
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
des automatischen Ventils, des Sperrventils, des Druckentlastungsventils, der
Druckbegrenzungseinrichtung und des Überströmventils.
2.
Das automatische Ventil
2.1
Die Werkstoffe der Teile des automatischen Ventils, die mit dem verdichteten
Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG
beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden.
2.2
Betriebsvorschriften
2.2.1
Das automatische Ventil muss so beschaffen sein, dass es einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widersteht, ohne zu lecken oder
sich zu verformen.
2.2.2
Das automatische Ventil muss so beschaffen sein, dass es bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht ist (siehe Anhang 5B).
2.2.3
Das automatische Ventil wird, wenn es sich in der vom Hersteller angegebenen
normalen Benutzungsstellung befindet, 20.000 Betätigungsvorgängen unterworfen; dann wird es deaktiviert. Das automatische Ventil muss bei einem Druck ent sprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht bleiben (siehe Anhang
5B).
2.2.4
Das automatische Ventil muss so beschaffen sein, dass es bei den in Anhang 5O
angegebenen Temperaturen arbeitet.
2.3
Die elektrische Anlage, sofern vorhanden, muss vom Gehäuse des automatischen
Ventils isoliert sein. Der Isolationswiderstand muss > 10 MΩ sein.
2.4
Ein durch elektrischen Strom betätigtes automatisches Ventil muss sich in einer
"geschlossenen" Stellung befinden, wenn der Strom abgeschaltet ist.
2.5
Das automatische Ventil muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die
nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde.
3.
Das Sperrventil
3.1
Die
bei
Zur
ren
3.2
Betriebsvorschriften
3.2.1
Das Sperrventil muss so beschaffen sein, dass es einem Druck entsprechend dem
1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widersteht, ohne zu lecken oder sich zu ve rformen.
Werkstoffe der Teile des Sperrventils, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG)
Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein.
Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahanzuwenden.
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3.2.2
Das Sperrventil muss so beschaffen sein, dass es bei einem Druck entsprechend
dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht ist (nach außen) (siehe Anhang
5B).
3.2.3
Das Sperrventil wird, wenn es sich in der vom Hersteller angegebenen normalen
Benutzungsstellung befindet, 20.000 Betätigungsvorgängen unterworfen; dann
wird es deaktiviert. Das Sperrventil muss bei einem Druck entsprechend dem
1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht bleiben (nach außen) (siehe Anhang
5B).
3.2.4
Das Sperrventil muss so beschaffen sein, dass es bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen arbeitet.
3.3
Das Sperrventil muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach
dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde.
4.
Druckentlastungsventil und Druckbegrenzungseinrichtung
4.1
Die Werkstoffe der Teile des Druckentlastungsventils und der Druckbegrenzungs einrichtung, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung
kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser
Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden.
4.2
Betriebsvorschriften
4.2.1
Druckentlastungsventile und Druckbegrenzungseinrichtungen in Klasse 0 müssen
so beschaffen sein, dass sie einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen.
4.2.2
Druckentlastungsventile und Druckbegrenzungseinrichtungen in Klasse 1 müssen
so beschaffen sein, dass sie bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des
Arbeitsdrucks (MPa) und geschlossener Austrittsöffnung dicht sind.
4.2.3
Druckentlastungsventile in den Klassen 1 und 2 müssen so beschaffen sein, dass
sie bei einem Druck entsprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks und geschlossener Austrittsöffnung dicht sind.
4.2.4
Die Druckbegrenzungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Sicherung
sich bei einer Temperatur von 110°C ± 10°C öffnet.
4.2.5
Ein Druckentlastungsventil der Klasse 0 muss so beschaffen sein, dass es bei
Temperaturen von –40°C bis 85°C arbeitet.
4.3
Das Druckentlastungsventil und die Druckbegrenzungseinrichtung müssen die
Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem Schema in Abbildung
1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde.
5.
Überströmventil
5.1
Die Werkstoffe der Teile des Überströmventils, die mit dem verdichteten Erdgas
(CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig
sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene
Verfahren anzuwenden.
5.2
Betriebsvorschriften
5.2.1
Das Überströmventil muss, wenn es nicht in den Behälter integriert ist, so beschaffen sein, dass es einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeits drucks (MPa) widersteht,
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5.2.2
Das Überströmventil muss so beschaffen sein, dass es bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht ist.
5.2.3
Das Überströmventil muss so beschaffen sein, dass es bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen arbeitet.
5.3
Das Überströmventil muss innerhalb des Behälters angebracht sein.
5.4
Das Überströmventil muss mit einer Bypassleitung versehen sein, um den Druck ausgleich zu ermöglichen.
5.5
Das Überströmventil muss bei einer Druckdifferenz am Ventil von 90 kPa abschalten. Bei dieser Druckdifferenz darf der Durchfluss 8.000 cm³ pro Minute nicht
überschreiten.
5.6
Befindet sich das Überströmventil in der Abschaltstellung, darf der Durchfluss
durch die Bypassleitung nicht 500 cm³ pro Minute bei einer Druckdifferenz von
700 kPa überschreiten.
5.7
Die Einrichtung muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach
dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde,
ausgenommen Überdruck, Dichtheit nach außen, Beständigkeit gegen trockene
Wärme und Ozonbeständigkeit.
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ANHANG 4B
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG FLEXIBLER KRAFTSTOFFLEITUNGEN
ODER SCHLÄUCHE
Anwendungsbereich
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
von flexiblen Schläuchen zur Verwendung mit verdichtetem Erdgas (CNG).
Dieser Anhang erfasst drei Arten von flexiblen Schläuchen:
(i)
Hochdruckschläuche (Klasse 0),
(ii) Mitteldruckschläuche (Klasse 1),
(iii) Niedrigdruckschläuche (Klasse 2
1.
HOCHDRUCKSCHLÄUCH E, KLASSIFIZIERUNG KLASSE 0
1.1
Allgemeine Vorschriften
1.1.1
Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er einem maximalen Betriebsdruck
entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widersteht.
1.1.2
Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er den in Anhang 5O angegebenen
Temperaturen widersteht.
1.1.3
Der Innendurchmesser muss der Tabelle 1 der ISO-Norm 1307 entsprechen.
1.2.
Schlauchaufbau
1.2.1
Der Schlauch muss aus einem Rohr mit einer glatten Innenschicht und einer Außenschicht aus geeignetem synthetischem Werkstoff, die mit einer oder mehreren
Einl age(n) verstärkt ist, bestehen.
1.2.2
Die verstärkende(n) Einlage(n) muss (müssen) durch eine Umhüllung gegen Korrosion geschützt sein.
Eine Umhüllung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Verstärkungseinlage(n) aus
einem korrosionsbeständigen Werkstoff (z.B. rostfreiem Stahl) besteht (bestehen).
1.2.3
Die Innensc hicht und die Außenschicht des Schlauchs müssen glatt und frei von
P oren, Löchern oder Fremdkörpern sein.
Ein bewusst vorgenommener Einstich in die Außenschicht gilt nicht als Fehler.
1.2.4
Die Außenschicht muss gelocht sein, um Blasenbildung zu verhindern.
1.2.5
Wenn die Außenschicht eingestochen wird und die Einlage aus einem nicht korrosionsbeständigem Werkstoff besteht, dann ist die Einlage gegen Korrosion zu
schützen.
1.3
Vorschriften und Prüfungen für die Innenschicht
1.3.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung
1.3.1.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO-37
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Die Zugfestigkeit muss mindestens 20 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %.
1.3.1.2
Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
n-Pentan
23°C (Toleranz nach ISO 1817)
72 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Volumenänderung:
20 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 30 %
Die Masse darf nach 48-stündiger Lagerung an der Luft bei 40°C um nicht mehr
als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen.
1.3.1.3
Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 bei folgenden Bedingungen:
(i) Temperatur: 70°C (Prüftemperatur = maximale Betriebstemperatur – 10°C)
(ii) Einwirkungsdauer: 168 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 %
1.4
Vorschriften und Prüfverfahren für die Außenschicht
1.4.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung
1.4.1.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37
Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %.
1.4.1.2
Beständigkeit gegen n-Hexan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
n-Hexan
23°C (Toleranz nach ISO 1817)
72 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Volumenänderung:
30 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 %
(iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 35 %
1.4.1.3
Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 mit folgenden Bedingungen:
(i) Temperatur: 70°C (Prüftemperatur = Maximale Betriebstemperatur – 10°C)
(ii) Einwirkungsdauer: 336 Stunden
Anforderungen:
(i) maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(ii) maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 %
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Seite: 105
1.4.2
Ozonbeständigkeit
1.4.2.1
Die Prüfung ist nach ISO-Norm 1431/1 durchzuführen.
1.4.2.2
Die Proben sind 120 Stunden lang in Luft mit einer Temperatur von 40°C und einer Ozonkonzentration von 50 pphm zu lagern und danach auf eine Zunahme der
Länge von 20 % zu strecken.
1.4.2.3
In den Proben sind keine Risse zulässig.
1.5
Vorschriften für abgekuppelte Schläuche
1.5.1
Gasdichtheit (Permeabilität)
1.5.1.1
E in Schlauch mit einer freien Länge von 1 m ist an einen mit flüssigem Propan mit
einer Temperatur von 23°C ± 2°C gefüllten Behälter anzuschließen.
1.5.1.2
Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 4080 beschriebenen Verfahren durchz uführen.
1.5.1.3
Die Gasdurchlässigkeit durch die Schlauchwandung darf in 24 Stunden nicht mehr
3
als 95 cm je lfd. Meter Schlauch betragen.
1.5.2
Widerstandsfähigkeit bei niedriger Temperatur
1.5.2.1
Die Prüfung ist nach dem Verfahren B in ISO-Norm 4672-1978 durchz uführen.
1.5.2.2
Prüftemperatur: -25°C ± 3°C.
1.5.3.3
Es sind keine Risse oder Brüche zulässig.
1.5.3
Biegeprüfung
1.5.3.1
Ein leerer Schlauch von etwa 3,5 m Länge ist 3.000 Mal der nachstehenden beschriebenen Biegeprüfung zu unterziehen, ohne dabei zu brechen. Nach der Prüfung muss der Schlauch noch dem Prüfdruck in 1.5.4.2 widerst ehen.
1.5.3.2
Abbildung 1
(als Beispiel)
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SchlauchInnendurchmesser
[mm]
1.5.3.3
Biegeradius
[mm]
(Abbildung 1
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Abstand zwischen den Radmitten
[mm]
(Abbildung 1)
Senkrecht
b
Waagerecht
a
bis 13
102
241
102
von 13 bis 16
153
356
153
von 16 bis 20
178
419
178
Die Prüfmaschine (siehe Abbildung 1) muss aus einem Stahlrahmen mit zwei
Holzrädern bestehen, deren Felgenbreite etwa 130 mm beträgt.
Die Räder müssen eine Rille zum Führen des Schlauchs aufweisen.
Der Radius der Felge (von der Unterkante der Rille gemessen) muss dem Wert in
1.5.3.2 entsprechen.
Die Längsmittelebenen beider Räder müssen in derselben Vertikalebene liegen;
der Abstand zwischen den Radmitten muss dem Wert in 1.5.3.2 entsprechen.
Beide Räder müssen sich frei um ihren Drehpunkt drehen können.
Eine Zugvorrichtung zieht den Schlauch mit einer Geschwindigkeit von 4 vollständigen Bewegungen pro Minute über die Räder.
1.5.3.4
Der Schlauch ist S-förmig über die Räder zu führen (siehe Abbildung 1).
Das Ende des Schlauchs, das über das obere Rad läuft, muss mit einer Masse
ausreichend belastet werden, damit der Schlauch fest an den Rädern anliegt. Der
über das unt ere Rad geführte Teil wird an der Zugvorrichtung befestigt.
Der Antrieb ist so einzustellen, dass sich der Schlauch über eine Strecke von insgesamt 1,2 m in beide Richtungen bewegt.
1.5.4
Flüssigkeitsdruckprüfung und Bestimmung des Berstdrucks
1.5.4.1
Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 1402 beschriebenen Verfahren durchz uführen.
1.5.4.2
Der Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) ist 10 Minuten lang aufzubringen, ohne dass eine Undichtheit auftritt.
1.5.4.3
Der Berstdruck darf nicht kleiner als 45 MPa sein.
1.6
Leitungsverbinder (Schlauchkupplungen)
1.6.1
Die Leitungsverbinder müssen aus Stahl oder Messing bestehen; ihre Oberfläche
muss korrosionsbeständig sein.
1.6.2
Die Verbindungen müssen Pressfittings (Bördelverschraubungen) sein.
1.6.2.1
Die Überwurfmutter muss ein UNF-Gewinde haben.
1.6.2.2
Der Dichtkegel muss einen Halbscheitelwinkel von 45° aufweisen.
1.7
Zusammenbau aus Schlauch und Leitungsverbindern
 DaimlerChrysler AG
Ausgabe: 2001-06-20 (ww)
ECE: ECE-R 110
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 107
1.7.1
Die Leitungsverbinder müssen so beschaffen sein, dass die Außenschicht nicht
abgelöst zu werden braucht – ausgenommen, die Verstärkungseinlagen des
Schlauchs sind korrosionsbeständig.
1.7.2
Der zusammengebaute Schlauch ist einer Stoßprüfung nach ISO-Norm 1436 zu
unterziehen.
1.7.2.1
Die Prüfung ist mit zirkulierendem Öl, das eine Temperatur von 93°C hat, bei einem Mindestdruck von 26 MPa durchzuführen.
1.7.2.2
Der Schlauch muss 150.000 Stößen ausgesetzt werden.
1.7.2.3
Nach der Stoßprüfung muss der Schlauch noch dem in 1.5.4.2 festgelegten Prüfdruck widerstehen.
1.7.3
Gasdichtheit
1.7.3.1
Der zusammengebaute Schlauch (Schlauch mit Leitungsverbindern) muss
5 Minuten lang einem Gasdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks
(MPa) widerstehen, ohne dass eine Undicht heit auftritt.
1.8
Aufschriften
1.8.,1
Jeder Schlauch muss in Abständen von nicht mehr als 0,5 m mit folgenden deut lich lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die aus Buchstaben,
Zahlen oder Symbolen bestehen:
1.8.1.1
Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
1.8.1.2
Jahr und Monat der Herstellung;
1.8.1.3
Größe und Typbezeichnung;
1.8.1.4
Die Zuordnungsbezeichnung "CNG Klasse 0"
1.8.2
Jeder Leitungsverbinder muss mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers
versehen sein, der den Zusammenbau vorgenommen hat.
2.
MITTELDRUCKSCHLÄUCHE, KLASSIFIZIERUNG KLASSE 1
2.1
Allgemeine Vorschriften
2.1.1
Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er einem maximalen Arbeitsdruck
von 3 MPa widersteht.
2.1.2
Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er den in Anhang 5O angegebenen
Temperaturen widersteht.
2.1.3
Der Innendurchmesser muss der Tabelle 1 der ISO-Norm 1307 entsprechen.
2.2.
Schlauchaufbau
2.2.1
Der Schlauch muss aus einem Rohr mit einer glatten Innenschicht und einer Außenschicht aus geeignetem synthetischem Werkstoff, die mit einer oder mehreren
Einl age(n) verstärkt ist, bestehen.
2.2.2
Die verstärkende(n) Einlage(n) muss (müssen) durch eine Umhüllung gegen Korrosion geschützt sein.
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Seite: 108
Eine Umhüllung ist jedoch nic ht erforderlich, wenn die Verstärkungseinlage(n) aus
einem korrosionsbeständigen Werkstoff (z.B. rostfreiem Stahl) besteht (bestehen).
2.2.3
Die Innenschicht und die Außenschicht des Schlauchs müssen glatt und frei von
P oren, Löchern oder Fremdkörpern sein.
Ein bewusst vorgenommener Einstich in die Außenschicht gilt nicht als Fehler.
2.3
Vorschriften und Prüfungen für die Innenschicht
2.3.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung
2.3.1.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37
Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %.
2.3.1.2
Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
n-Pentan
23°C (Toleranz nach ISO 1817)
72 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Volumenänderung:
20 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 30 %
Die Masse darf nach 48-stündiger Lagerung an der Luft bei 40°C um nicht mehr
als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen.
2.3.1.3
Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 bei folgenden Bedingungen:
(i) Temperatur: 115°C (Prüftemperatur = maximale Betriebstemperatur – 10°C)
(ii) Einwirkungsdauer: 168 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 %
2.4
Vorschriften und Prüfverfahren für die Außenschicht
2.4.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung
2.4.1.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37
Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %.
2.4.1.2
Beständigkeit gegen n-Hexan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
n-Hexan
23°C (Toleranz nach ISO 1817)
72 Stunden
Anforderungen:
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Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 109
(i) Maximal zulässige Volumenänderung:
30 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 %
(iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 35 %
2.4.1.3
Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 mit folgenden Bedingungen:
(i) Temperatur: 115°C (Prüftemperatur = Maximale Betriebstemperatur – 10°C)
(ii) Einwirkungsdauer: 336 Stunden
Anforderungen:
(i) maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(ii) maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 %
2.4.2
Ozonbeständigkeit
2.4.2.1
Die Prüfung ist nach ISO-Norm 1431/1 durchzuführen.
2.4.2.2
Die Proben sind 120 Stunden lang in Luft mit einer Temperatur von 40°C und einer Ozonkonzentration von 50 pphm zu lagern und danach auf eine Zunahme der
Länge von 20 % zu strecken.
2.4.2.3
In den Proben sind keine Risse zulässig.
2.5
Vorschriften für abgekuppelte Schläuche
2.5.1
Gasdichtheit (Permeabilität)
2.5.1.1
Ein Schlauch mit einer freien Länge von 1 m ist an einen mit flüssigem Propan mit
einer Temperatur von 23°C ± 2°C gefüllten Behälter anzuschließen.
2.5.1.2
Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 4080 beschriebenen Verfahren durchz uführen.
2.5.1.3
Die Gasdurchlässigkeit durch die Schlauchwandung darf in 24 Stunden nicht mehr
3
als 95 cm je lfd. Meter Schlauch betragen.
2.5.2
Widerstandsfähigkeit bei niedriger Temperatur
2.5.2.1
Die Prüfung ist nach dem Verfahren B in ISO-Norm 4672-1978 durchz uführen.
2.5.2.2
Prüftemperatur: -25°C ± 3°C.
2.5.3.3
Es sind keine Risse oder Brüche zulässig.
2.5.3
B iegeprüfung
2.5.3.1
Ein leerer Schlauch von etwa 3,5 m Länge ist 3.000 Mal der nachstehend beschriebenen Biegeprüfung zu unterziehen, ohne dabei zu brechen. Nach der Prüfung muss der Schlauch noch dem Prüfdruck in 2.5.4.2 widerst ehen.
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Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 110
2.5.3.2
Abbildung 2
(als Beispiel)
SchlauchInnendurchmesser
[mm]
2.5.3.3
Biegeradius
[mm]
(Abbildung 2
Abstand zwischen den Radmitten
[mm]
(Abbildung 2)
Senkrecht
b
Waagerecht
a
bis 13
102
241
102
von 13 bis 16
153
356
153
von 16 bis 20
178
419
178
Die Prüfmaschine (siehe Abbildung 2) muss aus einem Stahlrahmen mit zwei
Holzrädern bestehen, deren Felgenbreite etwa 130 mm beträgt.
Die Räder müssen eine Rille zum Führen des Schlauchs aufweisen.
Der Radius der Felge (von der Unterkante der Rille gemessen) muss dem Wert in
2.5.3.2 entsprechen.
Die Längsmittelebenen beider Räder müssen in derselben Vertikalebene liegen;
der Abstand zwischen den Radmitten muss dem Wert in 2.5.3.2 entsprechen.
Beide Räder müssen sich frei um ihren Drehpunkt drehen können.
Eine Zugvorrichtung zieht den S chlauch mit einer Geschwindigkeit von 4 vollständigen Bewegungen pro Minute über die Räder.
2.5.3.4
Der Schlauch ist S-förmig über die Räder zu führen (siehe Abbildung 2).
Das Ende des Schlauchs, das über das obere Rad läuft, muss mit einer Masse
ausreichend belastet werden, damit der Schlauch fest an den Rädern anliegt. Der
über das unt ere Rad geführte Teil wird an der Zugvorrichtung befestigt.
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Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 111
Der Antrieb ist so einzustellen, dass sich der Schlauch über eine Strecke von insgesamt 1,2 m in beide Richtungen bewegt.
2.5.4
Flüssigkeitsdruckprüfung
2.5.4.1
Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 1402 beschriebenen Verfahren durchz uführen.
2.5.4.2
Der Prüfdruck 3 MPa ist 10 Minuten lang aufzubringen, ohne dass eine Undicht heit auftritt.
2.6
Leitungsverbinder (Schlauchkupplungen)
2.6.1
Ist ein Leitungsverbinder mit dem Schlauch zusammengebaut, müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
2.6.2
Die Leitungsverbinder müssen aus Stahl oder Messing bestehen; ihre Oberfläche
muss korrosionsbeständig sein.
2.6.3
Die Verbindungen müssen Pressfittings (Bördelverschraubungen) sein.
2.7
Zusammenbau aus Schlauch und Leitungsverbindern
2.7.1
Die Leitungsverbinder müssen so beschaffen sein, dass die Außenschicht nicht
abgelöst zu werden braucht – ausgenommen, die Verstärkungseinlagen des
Schlauchs sind korrosionsbeständig.
2.7.2
Der zusammengebaute Schlauch ist einer Stoßprüfung nach ISO-Norm 1436 zu
unterziehen.
2.7.2.1
Die Prüfung ist mit zirkulierendem Öl, das eine Temperatur von 93°C hat, bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des maximalen Arbeitsdrucks durchz uführen.
2.7.2.2
Der Schlauch muss 150.000 Stößen ausgesetzt werden.
2.7.2.3
Nach der Stoßprüfung muss der Schlauch noch dem in 2.5.4.2 festgelegten Prüfdruck widerstehen.
2.7.3
Gasdichtheit
2.7.3.1
Der zusammengebaute Schlauch (Schlauch mit Leitungsverbindern) muss
5 Minuten lang einem Gasdruck von 3 MPa widerstehen, ohne dass eine Undicht heit auftritt.
2.8
Aufschriften
2.8.,1
Jeder Schlauch muss in Abständen von nicht mehr als 0,5 m mit folgenden deut lich lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die aus Buchstaben,
Zahlen oder Symbolen bestehen:
2.8.1.1
Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
2.8.1.2
Jahr und Monat der Herstellung;
2.8.1.3
Größe und Typbezeichnung;
2.8.1.4
Die Zuordnungsbezeichnung "CNG Klasse 1"
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Seite: 112
2.8.2
Jeder Leitungsverbinder muss mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers
versehen sein, der den Zusammenbau vorgenommen hat.
3.
NIEDERDRUCK-GUMMISCHLÄUCHE, KLASSIFIZIERUNG KLASSE 2
3.1
Allgemeine Vorschriften
3.1.1
Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er einem maximalen Arbeitsdruck
von 450 kPa widersteht.
3.1.2
Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er den in Anhang 5O angegebenen
Temperaturen widersteht.
3.1.3
Der Innendurchmesser muss der Tabelle 1 der ISO-Norm 1307 entsprechen.
3.2
(Offen)
3.3
Vorschriften und Prüfungen für die Innenschicht
3.3.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung
3.3.1.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO-37
Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %.
3.3.1.2
Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
n-Pentan
23°C (Toleranz nach ISO 1817)
72 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Volumenänderung:
20 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 30 %
Die Masse darf nach 48-stündiger Lagerung an der Luft bei 40°C um nicht mehr
als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen.
3.3.1.3
Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 bei folgenden Bedingungen:
(i) Temperatur: 120°C (Toleranz nach ISO 188)
(ii) Einwirkungsdauer: 168 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 %
(ii) Maximal zuläs sige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 %
3.4
Vorschriften und Prüfverfahren für die Außenschicht
3.4.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung
3.4.1.1
Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37
Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruc hdehnung mindestens 250 %.
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3.4.1.2
Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 113
Beständigkeit gegen n-Hexan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
n-Hexan
23°C (Toleranz nach ISO 1817)
72 Stunden
Anforderungen:
(i) Maximal zulässige Volumenänderung:
30 %
(ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 %
(iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 35 %
3.4.1.3
Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 mit folgenden Bedingungen:
(i) Temperatur: 115°C (Toleranz nach ISO 188)
(ii) E inwirkungsdauer: 336 Stunden
Anforderungen:
(i) maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 %
(ii) maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 %
3.4.2
Ozonbeständigkeit
3.4.2.1
Die Prüfung ist nach ISO-Norm 1431/1 durchzuführen.
3.4.2.2
Die Proben sind 120 Stunden lang in Luft mit einer Temperatur von 40°C und einer relativen Feuchtigkeit von 50 % ± 10 % und einer Ozonkonzentration von
50 pphm zu lagern und danach auf eine Zunahme der Länge von 20 % zu strecken.
3.4.2.3
In den Proben sind keine Risse zulässig.
3.5
Vorschriften für abgekuppelte Schläuche
3.5.1
Gasdichtheit (Permeabilität)
3.5.1.1
Ein Schlauch mit einer freien Länge von 1 m ist an einen mit flüssigem Propan mit
einer Temperatur von 23°C ± 2°C gefüllten Behälter anzuschließen.
3.5.1.2
Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 4080 beschriebenen Verfahren durchz uführen.
3.5.1.3
Die Gasdurchlässigkeit durch die Schlauchwandung darf in 24 Stunden nicht mehr
3
als 95 cm je lfd. Meter Schlauch betragen.
3.5.2
Widerstandsfähigkeit bei niedriger Temperatur
3.5.2.1
Die Prüfung ist nach dem Verfahren B in ISO-Norm 4672 durchz uführen.
3.5.2.2
Prüftemperatur: -25°C ± 3°C.
3.5.3.3
Es sind keine Risse oder Brüche zulässig.
3.5.3
Widerstandsfähigkeit bei hoher Temperatur
3.5.3.1
Ein unter einen Druck von 3.000 kPa gesetztes Stück Schlauch mit einer Mi ndestlänge von 0,5 m ist 24 Stunden lang in einem Ofen bei einer Temperatur von
120°C ± 2°C zu lagern.
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Seite: 114
3.5.3.2
Undichtheit ist nicht zulässig.
3.5.3.3
Nach der Prüfung muss der Schlauch noch 10 Minuten einem Prüfdruck von
50 kPa widerstehen. Undichtheit ist nicht zulässig.
3.5.4
Biegeprüfung
3.5.4.1
Ein leerer Schlauch von etwa 3,5 m Länge ist 3.000 Mal der nachstehenden beschriebenen Biegeprüfung zu unterziehen, ohne dabei zu brechen.
3.5.4.2
(a = 102 mm;
b = 241 mm)
Abbildung 3
(nur Beispiel)
Die Prüfmaschine (siehe Abbildung 3) muss aus einem Stahlrahmen mit zwei
Holzrädern bestehen, deren Felgenbreite etwa 130 mm beträgt.
Die Räder müssen eine Rille zum Führen des Sc hlauchs aufweisen.
Der Radius der Felge (von der Unterkante der Rille gemessen) muss 102 mm
sein.
Die Längsmittelebenen beider Räder müssen in derselben Vertikalebene liegen;
der Abstand zwischen den Radmitten muss vertikal 241 mm und horizontal 102
mm betragen.
Beide Räder müssen sich frei um ihren Drehpunkt drehen können.
Eine Zugvorrichtung zieht den Schlauch mit einer Geschwindigkeit von 4 vollständigen Bewegungen pro Minute über die Räder.
3.5.4.3
Der Schlauch ist S-förmig über die Räder zu führen (siehe Abbildung 3).
Das Ende des Schlauchs, das über das obere Rad läuft, muss mit einer Masse
ausreichend belastet werden, damit der Schlauch fest an den Rädern anliegt. Der
über das unt ere Rad geführte Teil wird an der Zugvorrichtung befestigt.
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Kraftstoffanlage: CNG
Seite: 115
Der Antrieb ist so einzustellen, dass sich der Schlauch über eine Strecke von insgesamt 1,2 m in beide Richtungen bewegt.
3.6
Aufschriften
3.6.1
Jeder Schlauch muss in Abständen von nicht mehr als 0,5 m mit folgenden deut lich lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die aus Buchstaben,
Zahlen oder Symbolen bestehen:
3.6.1.1
Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
3.6.1.2
Jahr und Monat der Herstellung;
3.6.1.3
Größe und Typbezeichnung;
3.6.1.4
Die Zuordnungsbezeichnung "CNG Klasse 2"
3.6.2
Jeder Leitungsverbinder muss mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers
versehen sein, der den Zusammenbau vorgenommen hat.
__________
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ANHANG 4C
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER CNG-FILTEREINHEIT
1.
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
des CNG-Filters.
2.
Betriebsbedingungen
2.1
Der CNG-Filter muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein.
2.2
Der CNG-Filter muss hinsichtlich des maximalen Arbeitsdrucks klassifiziert werden (siehe Absatz 2 dieser Regelung):
2.2.1
Klasse 0: Der CNG-Filter muss so beschaffen sein, dass er einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks widersteht (MPa).
2.2.2
Klasse 1 und 2: Der CNG-Filter muss so beschaffen sein, dass er einem Druck
entsprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks widersteht (MPa).
2.2.3
Klasse 3: Der CNG-Filter muss so beschaffen sein, dass er einem Druck entsprechend dem 2fachen des Abblasdrucks des Druckentlastungsventils widersteht, zu
dem er gehört.
2.3
Die für den CNG-Filter verwendeten Werkstoffe , die mit dem verdichteten Erdgas
bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen dieses Gas beständig sein (siehe Anhang 5D).
2.4
Das Bauteil muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem
Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde.
__________
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ANHANG 4D
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES DRUCKREGLERS
1.
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
des Druckreglers.
2.
Druckregler
2.1
Der Werkstoff der Teile des Druckreglers, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG)
bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein.
Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden.
2.2
Die Werks toffe der Teile des Druckreglers, die im Betrieb mit dem Wärmeaus tauschmedium des Reglers in Berührung kommen, müssen gegen diese Flüssigkeit beständig sein.
2.3
Das Bauteil muss die Prüfverfahren erfüllen, die in Klasse 0 für Hochdruckteile
und in den Klassen 1, 2, 3 und 4 für Mittel- und Niedrigdruckteile vorgesehen sind.
3.
Klassifizierung und Prüfdrücke
3.1
Das Teil des Druckreglers, das dem Behälterdruck ausgesetzt ist, wird als Klasse
0 betrachtet.
3.1.1
Das Klasse-0-Teil des Reglers muss bis zu einem Druck entsprechend dem
1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) und bei geschlossenem Auslass (geschlossenen Auslässen) dieses Teils dicht sein.
3.1.2
Das Klasse-0-Teil des Reglers muss einem Druck bis zum 1,5fachen des Arbeits drucks (MPa) widerstehen.
3.1.3
Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil des Druckreglers muss bis zu einem Druck ent sprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht sein.
3.1.4
Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil des Druckreglers muss einem Druck bis zum
2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen.
3.1.5
Das Klasse-3-Teil des Druckreglers muss einem Druck bis zum 2fachen des Abblasdrucks des Druckentlastungsventils widerstehen, zu dem er gehört.
3.2
Der Druckregler muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein.
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ANHANG 4E
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER DRUCK- UND TEMPERATURFÜHLER
1.
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
der Druck- und Temperaturfühler.
2.
Druck- und Temperaturfühler
2.1
Der Werkstoff der Teile der Druck- und Temperaturfühler, die mit dem verdicht eten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das PrüfCNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D
beschriebene Verfahren anzuwenden.
2.2
Die Druck- und Temperaturfühler werden nach dem Schema in Abbildung 1-1 von
Absatz 2 dieser Regelung einer Klasse zugeteilt.
3.
Klassifizierung und Prüfdrücke
3.1
Das Teil der Druck- und Temperaturfühler, der dem Behälterdruck ausgesetzt ist,
wird als Klasse 0 betrachtet.
3.1.1
Das Klasse-0-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss bei einem Druck bis
zum 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht sein (siehe Anhang 5B).
3.1.2
Das Klasse-0-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss einem Druck bis zum
1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen.
3.1.3
Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss bis zu
einem Druck entsprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht sein.
3.1.4
Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss einem
Druck bis zum 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen.
3.1.5
Das Klasse-3-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss einem Druck bis zum
2fachen des Abblasdrucks des Druckentlastungsventils widerstehen, zu dem er
gehört.
3.2
Die Druck- und Temperaturfühler müssen konstruktiv für den Betrieb bei den in
Anhang 5O angegebenen Te mperaturen ausgelegt sein.
3.3
Die elektrische Anlage, sofern vorhanden, muss vom Gehäuse der Druck- und
Temperaturfühler isoliert sein. Der Isolationswiderstand muss > 10 MΩ sein.
__________
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ANHANG 4F
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES FÜLLANSCHLUSSES
1.
Anwendungsbereich
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
des Füllanschlusses.
2.
Füllanschluss
2.1
Der Werkstoff der Teile des Füllanschlusses, die mit dem verdichteten Erdgas
(CNG) in Berührung kommen, wenn die Einrichtung in Betrieb ist, müssen gegen
das CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang
5D beschriebene Verfahren anzuwenden.
2.2
Der Füllanschluss muss den Vorschriften für Bauteile der Klasse 0 entsprechen.
3.
Prüfdrücke
3.1
Der Füllanschluss wird als Bauteil der Klasse 0 betrachtet.
3.1.1
Der Füllanschluss darf bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeits drucks (MPa) (siehe Anhang 5B) keine Undichtheit aufweisen.
3.1.2
Der Füllanschluss muss einem Druck von 33 MPa widerstehen.
3.2
Der Füllanschluss muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein.
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ANHANG 4G
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES DURCHFLUSSMENGENBEGRENZERS
UND DES GAS/LUFT-MISCHERS ODER DER EINSPRITZDÜSE
1.
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
des Durchflussmengenbegrenzers und des Gas/Luft-Mischers oder der Einsprit zdüse.
2.
Gas/Luft-Mischer oder Einspritzdüse
2.1
Der Werkstoff der Teile des Gas/Luft-Mischers oder der Einspritzdüse, die mit
dem verdichteten Erdgas (CNG) in Berührung kommen, müssen gegen das CNG
beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden.
2.2
Der Gas/Luft-Mischer oder die Einspritzdüse muss den Vorschriften für Bauteile
der Klasse 1 oder 2 gemäß ihrer Klassifikation entsprechen.
2.3
Prüfdrücke
2.3.1
Der Gas/Luft-Mischer oder die Einspritzdüse in Klasse 2 muss einem Druck ent sprechend dem 2fachen Arbeitsdruck widerstehen.
2.3.1.1
Der Gas/Luft-Mischer oder die Einspritzdüse in Klasse 2 darf bei einem Druck
entsprechend dem 2fachen Arbeitsdruck keine Undichtheit aufweisen.
2.3.2
Der Gas/Luftmischer oder die Einspritzdüse in Klasse 1 und 2 muss konstruktiv
für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein.
2.4
Elektrisch betätigte Teile, die CNG enthalten, müssen folgendes erfüllen:
(i)
Sie müssen einen gesonderten Masseanschluss haben.
(ii) Die elektrische Anlage des Teils muss vom Gehäuse isoliert sein.
(iii) Die Einspritzdüse muss sich in geschlossener Stellung befinden, wenn der
elektrische Strom abgeschaltet ist.
3.
Durchflussmengenbegrenzer
3.1
Der Werkstoff der Teile des Durchflussmengenbegrenzers, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) in Berührung kommen, müssen gegen das CNG beständig
sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene
Verfahren anzuwenden.
3.2
Der Durchflussmengenbegrenzer muss den Vorschriften für Bauteile der Klasse 1
oder 2 gemäß ihrer Klassifikation entsprechen.
3.3
Prüfdrücke
3.3.1
Der Durchflussmengenbegrenzer in Klasse 2 muss einem Druck entsprechend
dem 2fachen Arbeitsdruck widerstehen.
3.3.1.1
Der Durchflussmengenbegrenzer in Klasse 2 darf bei einem Druck entsprechend
dem 2fachen Arbeitsdruck keine Undichtheit aufweisen.
3.3.2
Der Durchflussmengenbegrenzer in Klasse 1 und 2 muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein.
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3.4
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Elektrisch betätigte Teile, die CNG enthalten, müssen folgendes erfüllen:
(i)
Sie müssen einen gesonderten Masseanschluss haben.
(ii) Die elektrische Anlage des Teils muss vom Gehäuse isoliert sein.
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ANHANG 4H
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES ELEKTRONISCHEN STEUERGERÄTS
1.
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung
des elektronischen Steuergeräts.
2.
Elektronisches Steuergerät
2.1
Das elektronische Steuergerät kann jede Einrichtung sein, die den CNG-Bedarf
des Motors regelt und das Schließen des automatischen Ventils im Falle einer gebrochenen Kraftstoffzuführungsleitung oder bei Abwürgen des Motors oder bei einem Zusammenstoß anweist.
2.2
Die Schließverzögerung des automatischen Ventils nach Abwürgen des Motors
darf nicht mehr als 5 Sekunden betragen.
2.3
Die Einrichtung darf mit einem automatischen Zündversteller ausgerüstet sein,
entweder in das elektronische Modul integriert oder gesondert.
2.4
Die Einrichtung darf mit Einspritzdüsenattrappen integriert sein, um das ordnungsgemäße Arbeiten des elektronischen Steuergeräts für Benzin während des
Erdgasbetriebs zu ermöglichen.
2.5
Das elektronische Steuergerät muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang
5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein.
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ANHANG 5
PRÜFVERFAHREN
1.
Klassifizierung
1.1
Die in Fahrzeugen verwendeten Bauteile der Erdgasanlage sind hinsichtlich des
maximalen Arbeitsdrucks und der Funktion gemäß Absatz 2 dieser Regelung zu
klassifizieren.
1.2
Die Klassifizierung der Bauteile legt die Prüfungen fest, die für die Bauartgenehmigung der Bauteile oder von Teilen der Bauteile durchzuführen sind.
2.
Anzuwendende Prüfverfahren
In Tabelle 5.1 unten sind die in Abhängigkeit von der Klassifizierung anzuwendenden Prüfverfahren aufgeführt.
Tabelle 5.1
Prüfung
Klasse 0
Klasse 1
Klasse2
Klasse 3
Klasse 4
Absatz
Überdruck o. Festigkeit
X
X
X
X
O
5A
Äußere Dichtheit
X
X
X
X
O
5B
Innere Dichtheit
A
A
A
A
O
5C
Dauerprüfungen
A
A
A
A
O
5L
CNG-Beständigkeit
A
A
A
A
A
5D
Korrosionsbeständigkeit
X
X
X
X
X
5E
Beständigkeit gegen
trockene Wärme
A
A
A
A
A
5F
Ozonbeständigkeit
A
A
A
A
A
5G
Berst-/zerstörende
Prüfungen
X
O
O
O
O
5M
Temperaturzyklus
A
A
A
A
O
5H
Druckzyklus
X
O
O
O
O
5I
Schwingungsfestigkeit
A
A
A
A
O
5N
Betriebstemperaturen
X
X
X
X
X
5O
X = Zutreffend
O = Nicht zutreffend
A = Gegebenenfalls zutreffend
Die für die Bauteile verwendet en Werkstoffe müssen schriftliche Spezifikationen
aufweisen, welche die in diesem Anhang festgelegten (Prüf-)Anforderungen hi nsichtlich:
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
der Temperatur
des Drucks
der CNG-Beständigkeit
der Dauerhaltbarkeit
z umindest erfüllen oder darüber hinausgehen.
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3.
Allgemeine Vorschriften
3.1
Die Prüfung der Dichtheit ist mit Druckgas wie Luft oder Stickstoff durchzuführen.
3.2
Zur Erzeugung des erforderlichen Drucks für die hydrostatische Festigkeitsprüfung kann Wasser oder eine andere Flüssigkeit verwendet werden.
3.3
Die Prüfungsdauer für die Dichtheitsprüfungen und die hydrostatischen Festigkeitsprüfungen darf nicht unter 3 Minuten liegen.
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ANHANG 5A
ÜBERDRUCKPRÜFUNG (FESTIGKEITSPRÜFUNG)
1.
Ein CNG enthaltendes Bauteil muss ohne sichtbare Anzeichen von Brüchen oder
dauerhafter Verformung einem hydraulischen Druck entsprechend dem 1,5 bis
2fachen des maximalen Arbeitsdrucks mindestens 1 Minute lang bei Raumtemperatur widerstehen, während die Auslassöffnung des Hochdruckteils verschlossen
ist. Als Prüfmedium kann Wasser oder eine andere geeignete hydraulische Flüs sigkeit verwendet werden.
2.
Die Muster, die zuvor der Dauerhaltbarkeitsprüfung nach Anhang 5L unterzogen
wurden, sind an eine hydrostatische Druckquelle anzuschließen. Ein gesteuertes
Absperrventil und ein Manometer mit einem Anzeigebereich von mindestens dem
1,5fachen und höchstens dem 2fachen des Prüfdrucks sind in der Druckleitung für
den hydrostatischen Druck anzuordnen.
3.
Tabelle 2 führt den Arbeitsdruck und die bei der Berstprüfung zu verwendenden
Drücke gemäß der Klassifizierung in Absatz 2 dieser Regelung auf:
Tabelle 5.2
Klassifizierung
des Bauteils
Klasse 0
Klasse 1
Arbeitsdruck
[kPa]
Überdruck
[kPa]
3.000 < p < 26.000
1,5fache des Arbeitsdrucks
450 < p <
3.000
1,5fache des Arbeitsdrucks
Klasse 2
20 < p <
450
2fache des Arbeitsdrucks
Klasse 3
450 < p <
3.000
2fache des Abblasdrucks
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ANHANG 5B
ÄUSSERE DICHTHEITSPRÜFUNG
1.
Bauteile dürfen keine Undichtheit an den Schaft- oder Gehäusedi chtungen oder
sonstigen Verbindungsstellen aufweisen. Es dürfen auch keine Anzeichen von Porosität im Gussteil vorhanden sein, wenn die Prüfung nach Absatz 2 und 3 dieses
Anhangs bei einem Gasdruck zwischen 0 kPa und dem in Tabelle 5.2 aufgeführten Druck vorgenommen wird.
2.
Die Prüfung ist unter den folgenden Bedingungen durchzuführen:
(i)
bei Raumtemperatur,
(ii) bei der Tiefst-Betriebstemperatur,
(iii) bei der Höchst-Betriebstemperatur.
Die Tiefst- und Höchst-Betriebstemperaturen sind in Anhang 5O angegeben.
3.
Während dieser Prüfung muss die zu prüfende Ausrüstung (EUT, equipment under test ) an eine Gasdruckquelle angeschlossen sein. Ein gesteuertes Absperrventil und ein Manometer mit einem Anzeigebereich von mindestens dem
1,5fachen und höchstens dem 2fachen des Prüfdrucks müssen in der Druckleitung
angeordnet sein. Das Manometer ist zwischen dem gesteuerten Absperrventil und
dem zu prüfenden Muster anzubringen. Solange das Muster mit dem Prüfdruck
beaufschlagt wird, sollte es in Wasser gelagert sein, um Undichtheiten feststellen
zu können. Zur Feststellung der Undichtheit dürfen auch gleichwertige Prüfverfahren (Durchflussmessung oder Druckabfall) eingesetzt werden.
4.
Die Undichtheit nach außen muss geringer sein als die in den Anforderungen der
Anhänge angegebene oder, sofern keine Anforderungen genannt sind, unter
15 cm³/Stunde liegen.
5.
Prüfung bei hoher Temperatur
CNG enthaltende Bauteile dürfen keine Undichtheit von mehr als 15 cm³ Gas pro
Stunde haben, wenn sie bei verschlossener Auslassöffnung und bei der in Anhang
5O angegebenen Höchst-Betriebstemperatur mit einem Gasdruck entsprechend
dem maximalen Arbeitsdruck beaufschlagt werden. Das Bauteil ist mindestens
8 Stunden lang bei dieser Temperatur zu konditioni eren.
6.
Prüfung bei niedriger Temperatur
CNG enthaltende Bauteile dürfen keine Undichtheit von mehr als 15 cm³ Gas pro
Stunde haben, wenn sie bei verschlossener Auslassöffnung und bei der in Anhang
5O angegebenen Tiefst-Betriebstemperatur mit einem Gasdruck entsprechend
dem vom Hersteller angegebenen maximalen Arbeitsdruck beaufschlagt werden.
Das Bauteil ist mindestens 8 Stunden lang bei dieser Temperatur zu konditionieren.
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ANHANG 5C
INNERE DICHTHEITSPRÜFUNG
1.
Die folgenden Prüfungen sind an Mustern der Ventile oder des Füllanschlusses
durchzuführen, die zuvor der äußeren Prüfung der Dichtheit nach Anhang 5B unterzogen wurden.
2.
Der Sitz der Ventile darf in der Stellung „geschlossen“ bei keinem Gasdruck zwischen 0 und dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (kPa) eine Undichtheit aufweisen.
3.
Ein mit einem elastischen Sitz versehenes Rückschlagventil muss in der Stellung
„geschlossen“ bei jedem Gasdruck zwischen 0 und dem 1,5fachen des Arbeit s drucks dicht sein.
4.
Ein mit einem metallischen Sitz versehenes Rückschlagventil darf in der Stellung
„geschlossen“ keine Undichtheit von mehr als 0,47 dm³/Sekunde aufweisen, wenn
es einer Gasdruckdifferenz von 138 kPa effektivem Druck unterzogen wird.
5.
Der Sitz des in einen Füllanschluss integrierten oberen Rückschlagventils muss in
der Stellung „geschlossen“ bei jedem Gasdruck zwischen 0 und dem 1,5fachen
des Arbeitsdrucks (kPa) dicht sein.
6.
Bei den inneren Dichtheitsprüfungen wird die Einlassöffnung des Musterventils mit
einer Druckgasquelle verbunden, wobei sich das Ventil in der Stellung „geschlossen“ befindet und die Auslassöffnung offen ist. Ein selbsttätiges Ventil und ein
Manometer mit einem Anzeigebereich von mindestens dem 1,5fachen und
höchstens dem 2fachen des Prüfdrucks müssen in der Druckleitung angeordnet
sein. Das Manometer ist zwischen dem selbsttätigen Ventil und dem zu prüfenden
Muster anzubringen. Während das Muster mit dem Prüfdruck beaufschlagt wird,
muss die offene Auslassöffnung – sofern nichts anderes angegeben ist – in Wasser untergetaucht sein, um Undichtheiten feststellen zu können.
7.
Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften in den Absätzen 2 bis
5 ist ein Rohr am Ventilauslass anzuschließen. Das offene Ende dieses Auslas s rohrs muss in einem umgedrehten Messzylinder enden, der für Kubikzentimeter
kalibriert ist. Der umgedrehte Messzylinder muss durch einen Wasserverschluss
abgedichtet sein. Die Einrichtung ist wie folgt einzustellen:
(1) Das Ende des Auslassrohrs muss sich etwa 13 mm über dem Wasserspiegel
im umgedrehten Messzylinder befinden; und
(2) der Wasserspiegel innerhalb und außerhalb des Messzylinders muss die
gleiche Höhe haben. Nach diesen Einstellungen ist der Wasserstand im
Messzylinder aufzuzeichnen. In der Ventilstellung „geschlossen“, die als Ergebnis normalen Betriebs angenommen wird, ist für eine Prüfdauer von mindestens 2 Minuten Luft oder Stickstoff mit dem angegebenen Prüfdruck in
den Ventileinlass einzuleiten. Hierbei ist gegebenenfalls die senkrechte Stellung des Messzylinders zu korrigieren, um den gleichen Wasserstand innerhalb und außerhalb des Messzylinders beizubehalten.
Am Ende des Prüfzeitraums ist bei gleichem Wasserstand inner- und außerhalb
des Messzylinders die Höhe des Wasserspiegels im Messzylinder erneut aufz uzeichnen. Aus der Änderung des Volumens im Messzylinder ist die Leckrate nach
folgender Formel zu errechnen:
V1 = Vt ⋅
60  273
P 
⋅
⋅

t  T 101,6 
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Dabei sind:
8.
V1
=
Leckrate in Kubikzentimeter Luft oder Stickstoff pro Stunde.
Vt
=
Volumenzunahme im Messzylinder während der Prüfung.
t
=
Prüfdauer in Minuten.
P
=
Luftdruck während der Prüfung in kPa.
T
=
Umgebungstemperatur während der Prüfung in Kelvin.
An Stelle des vorstehend beschriebenen Verfahrens kann für die Prüfung der
Dichtheit auch ein Durchflussmessgerät verwendet werden, das auf der Einlas sseite des zu prüfenden Ventils angeordnet ist. Das Durchflussmessgerät muss die
höchstzulässige Leckrate für das verwendete Prüfmedium anzeigen können.
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ANHANG 5D
PRÜFUNG DER CNG-BESTÄNDIGKEIT
1.
Ein Kunststoffteil, das mit CNG in Berührung kommt, darf keine übermäßige Volumenänderung oder Gewichtsabnahme aufweisen.
Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 bei den folgenden Bedingungen:
(i) Medium:
(ii) Temperatur:
(iii) Eintauchzeit:
2.
n-Pentan,
23°C (Toleranz nach ISO 1817),
72 Stunden.
Vorschriften:
Maximale Volumenänderung: 20 %
Nach 48-stündiger Lagerung in Luft bei 40°C darf die Masse um nicht mehr als 5%
verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen.
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ANHANG 5E
PRÜFUNG DER KORROSIONSBESTÄNDIGKEIT
1.
Metallische Bauteile, die CNG enthalten, müssen die in den Anhängen 5B und 5C
genannten Dichtheitsprüfungen erfüllen, nachdem sie einer 144 Stunden dauer nden Salzsprühprüfung nach ISO CD 15500-2 unterzogen wurden, bei der alle Verbindungen geschlossen waren.
Prüfverfahren
Das Bauteil ist vor der Prüfung gemäß den Vorschriften des Herstellers zu reinigen. Alle Verbindungen sind zu schließen. Das Bauteil darf während der Prüfung
nicht betrieben werden.
Anschließend ist das Bauteil bei einer Temperatur von 20°C zwei Stunden lang
mit einer Salzlösung zu besprühen, die 5 % NaCl (Masseprozent) mit weniger als
0,3 % Verunreinigungen und 95 % destilliertes Wasser oder demineralisiertes
Wasser enthält. Das Teil wird nach dem Besprühen 168 Stunden lang bei einer
Temperatur von 40°C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 90 % bis 95 % gelagert. Dieser Ablauf ist vier Mal zu wiederholen.
Nach der Prüfung ist das Einzelteil zu reinigen und eine Stunde lang bei 55°C zu
trocknen. Das Teil muss nun 4 Stunden lang auf die Referenzbedingungen konditioniert werden, bevor es weiter geprüft wird.
2.
Bauteile aus Kupfer oder Messing, die CNG enthalten, müssen die in den Anhängen 5B und 5C genannten Dichtheitsprüfungen erfüllen, nachdem sie einem 24stündigen Eintauchen in Ammoniak nach ISO CD 15500-2 unterzogen wurden, bei
dem alle Verbindungen geschlossen waren.
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ANHANG 5F
BESTÄNDIGKEIT GEGEN TROCKENE WÄRME
1.
Die Prüfung ist nach ISO 188 durchzuführen. Das Muster muss 168 Stunden lang
Luft bei einer Temperatur ausgesetzt werden, die der Höchst-Betriebstemperatur
gleicht.
2.
Die zulässige Änderung der Zugfestigkeit darf +25% nicht überschreiten.
Die zulässige Änderung der Bruchdehnung darf folgende Werte nicht überschreiten:
Zulässige Zunahme: 10%,
Zulässige Abnahme: 30%.
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ANHANG 5G
OZONBESTÄNDIGKEIT
1.
Die Prüfung muss nach ISO 1431/1 vorgenommen werden.
Das Prüfmuster, das um 20 % gedehnt werden muss, ist Luft mit einer Ozonkonzentration von 50 pphm 120 Stunden lang bei 40°C auszusetzen.
2.
Risse im Prüfstück sind nicht zulässig.
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ANHANG 5H
TEMPERATURZYKLUS-PRÜFUNG
Nichtmetallische Teile, die CNG enthalten, müssen die in den Anhängen 5B und 5C genannten Dichtheitsprüfungen erfüllen, nachdem sie mindestens 96 Stunden lang einem Temperaturzyklus von der Tiefst-Betriebstemperatur bis zur Höchst-Betriebstemperatur bei einer Zyklusdauer von 120 Minuten und bei maximalem Arbeitsdruck unterzogen wurden.
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ANHANG 5I
NUR BEHÄLTER BETREFFENDE DRUCKZYKLUSPRÜFUNG
(siehe Anhang 3)
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ANHÄNGE J UND K
(Offen)
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ANHANG 5L
DAUERPRÜFUNG (FORTGESETZTER BETRIEB)
Prüfverfahren
Das Bauteil ist mit einem geeigneten Verbindungsteil (Fitting) an eine Druckquelle für trockene Luft oder Stickstoff anzuschließen und der für das jeweilige Bauteil angegebenen Anzahl
von Zyklen zu unterziehen. Ein Zyklus muss aus einem Öffnen und einem Schließen des
Bauteils innerhalb einer Zeitdauer von nicht weniger als 10 ± 2 Sekunden bestehen.
(a) Zyklen bei Raumtemperatur
Das Bauteil muss während 96 % der Gesamtzyklen bei Raumtemperatur und NennServicedruck betrieben werden. Während des Schließens sollte der der Prüfvorrichtung nachgeschaltete Druck sich auf 50 Prozent des Prüfdrucks verringern können.
Danach müssen die Bauteile die Dichtheitsprüfung nach Anhang 5B bei Raumtemperatur erfüllen. Es ist zulässig, diesen Teil der Prüfung für die Dichtheitsprüfung in In tervallen von 20 % zu unterbrechen.
(b) Zyklen bei hoher Temperatur
Das Bauteil muss während 2 % der Gesamtzyklen bei der jeweiligen, für den NennServicedruck festgelegten Höchsttemperatur arbeiten. Das Bauteil muss die Dicht heitsprüfung nach Anhang 5B bei der entsprechenden Höchsttemperatur bei A bschluss der Hochtemperaturzyklen erfüllen.
(c) Zyklen bei niedriger Temperatur
Das Bauteil muss während 2 Prozent der Gesamtzyklen bei der jeweiligen, für den
Nenn-Servicedruck festgelegten Tiefsttemperatur arbeiten. Das Bauteil muss die
Dichtheitsprüfung nach Anhang 5B bei der entsprechenden Tiefsttemperatur bei Abschluss der Tieftemperaturzyklen erfüllen.
Nach den Zyklen und erneuter Dichtheitsprüfung muss das Bauteil in der Lage sein,
vollständig zu öffnen und zu schließen, wenn ein Moment, das nicht größer als der in
Tabelle 5.3 angegebene Wert ist, auf den Griff des Bauteils in der Richtung aufgebracht wird, um es vollständig zu öffnen, und dann in umgekehrter Richtung.
Tabelle 5.3
Einlassgröße des Bauteils
[mm]
Maximales Moment
[Nm]
6
1,7
8 oder 10
2,3
12
2,8
Diese Prüfung ist bei der entsprechenden angegebenen Höchsttemperatur durchz uführen und ist bei -40°C zu wiederholen.
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ANHANG 5M
NUR FÜR BEHÄLTER GELTENDE BERST-/ ZERSTÖRENDE P RÜFUNGEN
(Siehe Anhang 3)
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ANHANG 5N
PRÜFUNG DER SCHWINGUNGSFESTIGKEIT
Alle Bauteile mit beweglichen Teilen müssen nach 6-stündiger Einwirkung von Schwingungen
in Übereinstimmung mit nachstehendem Prüfverfahren unbeschädigt bleiben, weiter arbeiten
und die Dichtheitsprüfungen für das Bauteil erfüllen.
Prüfverfahren
Das Bauteil ist in einer Prüfvorrichtung zu befestigen und 2 Stunden lang Schwingungen bei
17 Hz mit einer Amplitude von 1,5 mm (0,06 Inch) in jeder der drei Richtungsachsen ausz usetzen. Nach Abschluss der 6-stündigen Schwingungsdauer muss das Bauteil Anhang 5C
erfüllen.
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ANHANG 5O
BETRIEBSTEMPERATUREN
Motorraum
An Bord
Gemäßigt
-20°C ÷ +120°C
-20°C ÷ +80°C
Kalt
-40°C ÷ +120°C
-40°C ÷ +85°C
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ANHANG 6
VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFSCHRIFT ZUR CNG-KENNZEICHNUNG VON
ÖFFENTLI CHEN VERKEHRSMITTELN
Das Zeichen besteht aus einem Aufkleber, der witterungsbeständig sein muss.
Farbe und Abmessungen des Aufklebers müssen den folgenden Vorschriften genügen:
Farben:
Hintergrund:
Rand:
Buchstaben:
Grün
Weiß oder weiß reflektierend
Weiß oder weiß reflektierend
Abmessungen:
Randbreite:
Buchstabenhöhe:
Buchstabenstärke:
Breite des Aufklebers:
Höhe des Aufklebers:
4 – 6 mm
≥ 25 mm
≥ 4 mm
110 – 150 mm
80 – 110 mm
Das Wort "CNG" muss auf die Mitte des Aufklebers ausgerichtet sein.
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