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ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 1 ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR RADFAHRZEUGE, AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE, DIE IN RADFAHRZEUGE(N) EI NGEBAUT UND/ODER VERWENDET WERDEN KÖNNEN, UND DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON GENEHMIGUNGEN, DIE NACH DIESEN VOR(*) SCHRIFTEN ERTEILT WURDEN Regelung Nr. 110 EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG: I. DER BESONDEREN BAUTEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN, DIE MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG) BETRIEBEN WERDEN; II. VON KRAFTFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEN EINBAU DER BESONDEREN BAUTEILE EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN BETRIEB DES MOTORS MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG) Revisionen, Änderungen und Nachträge E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.109 E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.109 (*) Grundfassung Korr. zur Grundfassung In Kraft: 28.12.2000 In Kraft: 08.11.2000 Früherer Titel des Übereinkommens: Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 2 Regelung Nr. 110 EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG: I. DER BESONDEREN BAUTEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN, DIE MIT VERDICHTETEM ERD GAS (CNG) BETRIEBEN WERDEN ; II. VON KRAFTFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEN EINBAU DER BESONDEREN BAUTEILE EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN BETRIEB DES MOTORS MIT VERDICHTETEM ERD GAS (CNG) Inhaltsverzeichnis Regelung 1. 2. Anwendungsbereich ........................................................................................................ 4 Begriffsbestimmungen und Klassifizierung der Bauteile ...................................................... 4 Teil I Genehmigung der besonderen Bauteile von Kraftfahrzeugen, die mit verdichtetem Erdgas (CNG) betrieben werden .................................................................................................. 9 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Teil II 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Genehmigungsantrag ...................................................................................................... 9 Aufschriften .................................................................................................................. 10 Genehmigung ............................................................................................................... 10 Vorschriften für CNG-Bauteile ........................................................................................ 11 Änderungen des Typs eines CNG-Bauteils und Erweiterung der Genehmigung .................. 12 (Offen) ......................................................................................................................... 13 Übereinstimmung der Produktion.................................................................................... 13 Massnahmen bei Abweichungen in der Produktion........................................................... 13 (Offen) ......................................................................................................................... 13 Endgültige Einstellung der Produktion ............................................................................. 13 Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden ...................................................................................... 13 Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Einbau der besonderen Bauteile eines genehmigten Typs für den Betrieb des Motors mit verdichtetem Erdgas (CNG) ......... 14 Begriffsbestimmungen ................................................................................................... Genehmigungsantrag .................................................................................................... Genehmigung ............................................................................................................... Vorschriften für den Einbau der besonderen Bauteile in Fahrzeuge, deren Motor mit CNG betrieben wird ............................................................................................................... Übereinstimmung der Produktion.................................................................................... Massnahmen bei Abweichungen in der Produktion........................................................... Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung ................................... Endgültige Einstellung der Produktion ............................................................................. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden ...................................................................................... 14 14 15 16 20 20 21 21 21 Anhänge Anhang 1A Wesentliche Merkmale des CNG-Bauteils ................................................................... 22 Anhang 1B Wesentliche Merkmale des Fahrzeugs, Motors und der CNG-Anlage ............................ 27 Anhang 2A Muster des Genehmigungszeichens für ein CNG-Bauteil ............................................. 32 Anhang 2B Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder den Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines CNG-Bauteils nach der Regelung Nr. 110 ................................................... 33 Anhang 2B - Anlage Zusätzliche Angaben zur Bauartgenehmigung eines Typs von CNG-Bauteilen nach der Regelung Nr. 110 ................................ 35 Anhang 2C Muster der Genehmigungszeichen ............................................................................. 37 Anhang 2D Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder den Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage nach der Regelung Nr. 110 ....... 38 DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Anhang 3 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 3 Gasbehälter (Gasflaschen) - Hochdruck-Gasbehälter für die Speicherung von Erdgas an Bord als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ..................................................................... 40 Anhang 3 – Anlage A Prüfverfahren .......................................................................... 75 Anhang 3 – Anlage B (Offen) .................................................................................... 84 Anhang 3 – Anlage C (Offen) .................................................................................... 85 Anhang 3 – Anlage D Formblätter für Berichte ........................................................... 86 Anhang 3 – Anlage E Nachprüfung des Spannungsverhältnisses mit Dehnungsmessstreifen ............................................................. 88 Anhang 3 – Anlage F Prüfverfahren für das Bruchverhalten ........................................ 89 Anhang 3 – Anlage G Richtlinie für HerstellerAnweisungen zur Handhabung, Benutzung und Überprüfung ..................................................... 93 Anhang 3 – Anlage H Prüfung von Umwelteinflüssen ................................................. 95 Anhang 4A Vorschriften für die Genehmigung des automatischen Ventils, des Sperrventils, des Druckentlastungsventils, der Druckbegrenzungseinrichtung und des Überströmventils 100 Anhang 4B Vorschriften für die Genehmigung flexibler Kraftstoffleitungen oder Schläuche ........... 103 Anhang 4C Vorschriften für die Genehmigung der CNG-Filtereinheit............................................ 116 Anhang 4D Vorschriften für die Genehmigung des Druckreglers .................................................. 117 Anhang 4E Vorschriften für die Genehmigung der Druck- und Temperaturfühler ........................... 118 Anhang 4F Vorschriften für die Genehmigung des Füllanschlusses ............................................. 119 Anhang 4G Vorschriften für die Genehmigung des Durchflussmengenbegrenzers und des Gas/LuftMischers oder der Einspritzdüse .............................................................................. 120 Anhang 4H Vorschriften für die Genehmigung des elektronischen Steuergeräts ........................... 122 Anhang 5 Prüfverfahren ......................................................................................................... 123 Anhang 5A Überdruckprüfung (Festigkeitsprüfung) ..................................................................... 125 Anhang 5B Äussere Dichtheitsprüfung ...................................................................................... 126 Anhang 5C Innere Dichtheitsprüfung ......................................................................................... 127 Anhang 5D Prüfung der CNG-Beständigkeit............................................................................... 129 Anhang 5E Prüfung der Korrosionsbeständigkeit........................................................................ 130 Anhang 5F Beständigkeit gegen trockene Wärme ...................................................................... 131 Anhang 5G Ozonbeständigkeit.................................................................................................. 132 Anhang 5H Temperaturzyklus-Prüfung ...................................................................................... 133 Anhang 5I Nur Behälter betreffende Druckzyklusprüfung (siehe Anhang 3) ................................. 134 Anhang J (Offen) ................................................................................................................... 135 Anhang K (Offen) ................................................................................................................... 135 Anhang 5L Dauerprüfung (fortgesetzter Betrieb) ........................................................................ 136 Anhang 5M Nur für Behälter geltende Berst-/zerstörende Prüfungen (siehe Anhang 3) .................. 137 Anhang 5N Prüfung der Schwingungsfestigkeit .......................................................................... 138 Anhang 5O Betriebstemperaturen ............................................................................................. 139 Anhang 6 Vorschriften für die Aufschrift zur CNG-Kennzeichnung von öffentlichen Verkehrsmitteln ...................................................................................................... 140 DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 1. Kraftstoffanlage: CNG Seite: 4 ANWENDUNGSBEREICH Diese Regelung gilt für 1.1. Teil I. Besondere Bauteile von Kraftfahrzeugen, die mit verdichtetem Erdgas (CNG) betrieben werden. 1.2. Teil II. Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den Einbau der besonderen Bauteile eines genehmigten Typs für den Betrieb mit verdichtetem Erdgas (CNG). 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND KLASSIFIZIERUNG DER BAUTEILE Bauteile der CNG-Anlage in Fahrzeugen sind hinsichtlich des Arbeitsdrucks und der Funktion gemäß Abbildung 1-1 zu klassifizieren. Klasse 0 Hochdruckteile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei einem Druck von mehr als 3 MPa und bis zu 26 MPa ent halten. Klasse 1 Mitteldruckteile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei einem Druck von mehr als 450 kPa und bis zu 3.000 kPa (3 MPa) ent halten. Klasse 2 Niedrigdruckteile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei einem Druck von mehr als 20 kPa und bis zu 450 kPa enthalten. Klasse 3 Mitteldruckteile wie Sicherheitsventile oder durch Sicherheitsventile geschützte Teile einschließlich Leitungen und Armaturen, die CNG bei einem Druck von mehr als 450 kPa und bis zu 3.000 kPa (3 MPa) ent halten. Klasse 4 Teile, die mit Gas bei einem Druck von weniger als 20 kPa in Kontakt kommen. Ein Bauteil kann aus mehreren Teilen bestehen, wobei jedes Teil in seine eigene Klasse hinsichtlich des maximalen Arbeitsdrucks und der Funktion eingestuft wird. Im Sinne dieser Regelung bedeuten: 2.1 “Druck ” der relative Druck gegenüber dem Luftdruck, sofern nicht anders angegeben; 2.1.1 “Servicedruck ” der stabilisierte Druck bei einer gleichmäßigen Gastemperatur von 15°C; 2.1.2 “Prüfdruck ” der Druck, dem das Bauteil während der Genehmigungsprüfung ausgesetzt wird; 2.1.3 “Arbeitsdruck” der höchste Druck, dem ein Bauteil ausgesetzt werden kann und auf dessen Grundlage seine Festigkeit ermittelt wird; 2.2 “Besonderes Bauteil ” bedeutet: (a) (b) (c ) (d) (e) (f) (g) Behälter (oder Flasche), die am Behälter fest angebrachten Armaturen, Druckregler, automatisches Ventil, Handschaltventil, Gas/Luft-Mischer (Vergaser oder Einspritzdüse(n)), Durchflussmengenbegrenzer, DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 (h) (i) (j) (k) (l) (m) (n) (o) (p) (q) (r) (s) (t) (u) 2.2.1 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 5 flexible Kraftstoffleitung, starre Kraftstoffleitung, Füllanschluss Sperrventil oder Rückschlagventil, Druckentlastungsventil (Ablassventil), Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung), Filter, Druck- oder Temperaturfühler/-anzeige Überströmventil, Entnahmeventil, elektronisches Steuergerät, gasdichte Schutzhülle, Fitting, Entlüftungsschlauch. Viele der oben genannten Bauteile können als “Multifunktionsbauteil” miteinander kombiniert oder zusammengesetzt werden. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 6 Start In Kontakt mit Gas Nein Ja Ja Nein po > 3000 kPa po < 3000 kPa Nein Ja Ja 450 < po < 3000 kPa Sicherheitsventil Nein Ja 20 < po < 450 kPa Ja Klasse 4 Klasse 2 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 0 Nicht Gegenstand dieser Regelung Abbildung 1-1 Flussdiagramm für die Klassifizierung der CNG-Bauteile DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Leistungsprüfung Kraftstoffanlage: CNG Seite: 7 Überdruck/Festigkeitsprüfung Dich theitsprüfung (äußere) Dich theitsprüfung (innere) Dauerprüfung auf fortgesetzten Be trieb Korros ionsbestä ndigkeit Ozonbeständig keit CNGBestä ndigkeit Schwingungsfestigkeit Bestä ndigkeit gegen trockene Wärme Anhang 5A Anhang 5B Anhang 5C Anhang 5L Anhang 5E Anhang 5G Anhang 5D Anhang 5N Anhang 5F Klasse 0 X X A A X A A X A Klasse 1 X X A A X A A X A Klasse 2 X X A A X A A X A Klasse 3 X X A A X A A X A Klasse 4 O O O O X A A O A X = Zutreffend O = Nicht zutreffend A = Gegebenenfalls zutreffend Abbildung 1-2 Für die besonderen Bauteilklassen zutreffende Prüfungen (ausgenommen Behälter) 2.3 " Behälter" (oder Flasche) jeder zur Speicherung von CNG verwendete Druckgas behälter. 2.3.1 Ein Behälter kann sein: CNG-1 – Metall; CNG-2 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärkt ist (zylindrischer Teil reifenförmig umwickelt); CNG-3 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärk t ist (voll umwickelt); CNG-4 – Nichtmetallmantel mit harzgetränktem Endlosfaden (Vollve rbundstoff). 2.4 " Typ eines Behälters " Druckgasbehälter, die sich hinsichtlich der in Anhang 3 angegebenen Abmessungs- und Werkstoffmerkmale nicht voneinander unterscheiden. 2.5 " Am Behälter fest angebrachte Armaturen" unter anderen die folgenden Bauteile, entweder getrennt oder kombiniert, wenn sie am Behälter angebaut sind: 2.5.1 Handschaltventil; 2.5.2 Drucksensor/-anzeiger; 2.5.3 Druckentlastungsventil (Ablass ventil); 2.5.4 Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung); DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 8 2.5.5 automatisches Behälterventil; 2.5.6 Überströmventil; 2.5.7 gasdichte Schutzhülle. 2.6 " Ventil" eine Einrichtung, mit der der Durchfluss eines Mediums (z.B. Gas) geregelt werden kann. 2.7 " Automatisches Ventil" ein Ventil, das nicht von Hand betätigt wird. 2.8 " Automatisches Behälterventil" ein starr am Behälter befestigtes selbsttätig arbeitendes Ventil, das den Gasstrom zur Kraftstoffanlage regelt. Das automatische Behälterventil wird auch als fernbedientes Serviceventil bezeichnet. 2.9 " Sperrventil oder Rückschlagventil" ein automatisches Ventil, welches das Gas nur in eine Richtung strömen lässt. 2.10 " Überströmventil" ein Ventil, das den Gasstrom selbsttätig unterbricht oder begrenzt, wenn der Gasstrom einen konstruktiv festgelegten Wert überschreitet. 2.11 " Handschaltventil" ein starr am Behälter angebrachtes von Hand geschaltetes Ventil. 2.12 " Druckentlastungsventil (Ablassventil)" eine Einrichtung, die verhindert, dass der Druckanstieg im Behälter einen voreingestellten Wert überschreitet. 2.13 " Serviceventil" ein Trennventil, das nur geschlossen wird, wenn das Fahrzeug gewartet wird. 2.14 " Filter" ein Schutzschirm, der Fremdkörper aus dem Gasstrom entfernt. 2.15 " Fitting" ein Verbindungsteil, das in einem Leitungssystem von Rohren oder Schläuchen verwendet wird. 2.16 Kraftstoffleitungen 2.16.1 " Flexible Kraftstoffleitungen" ein biegsames Rohr oder ein Schlauch, durch das (den) Erdgas strömt. 2.16.2 " Starre Kraftstoffleitungen" eine Rohrleitung, die nicht darauf ausgelegt ist, sich bei normalem Betrieb zu biegen, und durch die Erdgas strömt. 2.17 " Gas/Luft-Mischer" eine Einrichtung, mit der gasförmiger Kraftstoff in den Ansaugkrümmer des Motors eingeleitet wird (Vergaser oder Einspritzdüse). 2.18 " Durchflussmengenbegrenzer" eine Einrichtung zur Begrenzung des Gasstroms, die nach einem Druckregler eingebaut ist und den Gasstrom zum Motor regelt. 2.19 " Gasdichte Schutzhülle" eine Einrichtung zum Ablassen von Leckagen an die Umgebungsluft außerhalb des Fahrzeugs, einschließlich Gasentlüftungsschlauch. 2.20 " Druckanzeiger" eine mit Druck beaufschlagte Einrichtung, die den Gasdruck anzeigt. 2.21 " Druckregler" eine Einrichtung, die zur Regelung des Förderdrucks des gasförmigen Kraftstoffs zum Motor verwendet wird. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 9 2.22 " Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung)" eine Einrichtung zur einmaligen Benutzung, die durch erhöhte Temperatur und/oder erhöhten Druck ausgelöst wird und Gas abbläst, um den Behälter vor dem Bersten zu schützen. 2.23 " Füllanschluss" eine außen oder innen (im Motorraum) am Fahrzeug angebrachte Einrichtung, die zum Befüllen des Druckgasbehälters an der Tankstelle verwendet wird. 2.24 " elektronisches Steuergerät (CNG-Betrieb)" eine Einrichtung, die den Gasbedarf des Motors und andere Motorparameter regelt und selbsttätig das automatische Sperrventil abschaltet, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern. 2.25 " Typ eines Bauteils", das in den Absätzen 2.6 bis 2.23 aufgeführt ist, Bauteile, die sich hinsichtlich solch wichtiger Merkmale wie den Werkstoffen und dem Arbeits druck nicht voneinander unterscheiden. 2.26 " Typ eines elektronischen Steuergeräts", wie es in 2.24 aufgeführt ist, Bauteile, die sich hinsichtlich solch wichtiger Merkmale wie den grundlegenden Softwareprinzipien, geringfügige Änderungen ausgenommen, nicht voneinander unterscheiden. TEIL I GENEHMIGUNG DER BESONDEREN BAUTEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN, DIE MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG) BETRIEBEN WERDEN 3. GENEHMIGUNGSANTRAG 3.1 Der Antrag auf Genehmigung des besonderen Bauteils oder des Multifunktions bauteils ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. 3.2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit folgenden Einzelheiten beizufügen: 3.2.1 Eine Beschreibung des Fahrzeugs, die alle wichtigen Einzelheiten enthält, die in Anhang 1A dieser Regelung genannt sind, 3.2.2 eine ausführliche Beschreibung des Typs des besonderen Bauteils, 3.2.3 eine Zeichnung des besonderen Bauteils in ausreichender Ausführlichkeit und in geeignetem Maßstab, 3.2.4 ein Nachweis der Einhal tung der Vorschriften in Abschnitt 6 dieser Regelung. 3.3 Auf Anforderung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, sind Muster des besonderen Bauteils zur Verfügung zu stellen. Zusätzliche Muster sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen (3 maximal). 3.3.1 In der Vorserienfertigung der Druckgasbehälter sind [n] Behälter von jeweils 50 Stück (Qualifikationslos) den zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang 3 zu unterziehen. *) *) Wird noch festgelegt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 10 4. AUFSCHRIFTEN 4.1 Die Muster des zur Genehmigung eingereichten besonderen Bauteils müssen mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und dem Typ gekennzeichnet sein; bei flexiblen Schläuchen müssen ferner Herstellungsmonat und –jahr ang egeben sein. Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. 4.2 Alle Bauteile müssen einen genügend großen Platz für die Aufnahme des Genehmigungszeichens aufweisen; diese Stelle ist auf den in 3.2.3 genannten Zeichnungen anzugeben. 4.3 Jeder Behälter muss ferner mit einem Kennschild versehen sein, auf dem die nachstehenden Daten deutlich lesbar und dauerhaft angegeben sind: (a) eine Serienummer; (b) das Fassungsvermögen in Litern; (c) die Aufschrift "CNG"; (d) der Betriebsdruck/Prüfdruck [MPa]; (e) das Gewicht (kg); (f) Jahr und Monat der Genehmigung (z.B. 96/01); (g) das Genehmigungszeichen nach 5.4. 5. GENEHMIGUNG 5.1 Entsprechen die zur Genehmigung eingereichten Muster des Bauteils den Vorschriften der Absätze 6.1 bis 6.11 dieser Regelung, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines Bauteils zu erteilen. 5.2 Jede Genehmigung für einen Typ eines Bauteils oder Multifunktionsbauteils umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten zwei Ziffern (gegenwärtig 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diesen alphanumerischen Code nicht mehr einem anderen Typ eines Bauteils zuteilen. 5.3. Die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung der Genehmigung für den Typ eines besonderen CNG-Bauteils ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 2B dieser Regelung entspricht. 5.4 Auf allen Bauteilen, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entsprechen, ist zusätzlich zu den Aufschriften nach 4.1 und 4.3 sichtbar an der in 4.2 genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 11 5.4.1 einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des 1) Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ; 5.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach 5.4.1. Diese Genehmigungsnummer besteht aus der Typgenehmigungsnummer des Bauteils, die auf dem für diesen Typ ausgefüllten Formblatt erscheint (siehe 5.2 und Anhang 2B), und zwei vorangestellten Ziffern, die die Nummer der letzten Änderungsserie dieser Regelung angeben. 5.5 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. 5.6 Anhang 2A dieser Regelung zeigt Muster des vorgenannten Genehmigungszeichens. 6. VORSCHRIFTEN FÜR CNG-BAUTEILE 6.1 Allgemeine Vorschriften 6.1.1 Die besonderen Bauteile von Fahrzeugen, die mit CNG betrieben werden, müssen fehlerfrei und sicher arbeiten, wie dies in dieser Regelung vorgeschrieben ist. Die Werkstoffe der Bauteile, die mit CNG in Berührung kommen, müssen gegen die Einwirkung von CNG beständig sein. Die Teile der besonderen Bauteile, deren einwandfreie und sichere Funktion durch das CNG, hohen Druck oder mechanische Schwingungen beeinflusst werden kann, müssen nach den entsprechenden Verfahren in den Anhängen dieser Regelung geprüft werden. Insbesondere müssen die Vorschriften in 6.2 bis 6.11 eingehalten werden. Die besonderen Bauteile von Fahrzeugen, die mit CNG betrieben werden, müssen mit den entsprechenden Vorschriften für elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nach Regelung Nr. 10, Änderungsserie 02, oder einer gleichwertigen Bestimmung übereinstimmen. 6.2 Vorschriften für Behälter 6.2.1 Die CNG-Behält er müssen nach den in Anhang 3 dieser Regelung festgelegten V orschriften bauartgenehmigt sein. 1) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (offen), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (offen), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, (33) (offen), 34 für Bulgarien, 35-36 (offen), 37 für die Türkei, 38-39 (offen), 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (offen), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter ihrer jeweiligen ECE-Zahl erteilt), 43 für Japan, 44 (offen), 45 für Australien , 46 für die Ukraine , 47 für die Republik Südafrika . Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem "Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden", beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitg eteilt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 12 6.3 Vorschriften für die am Behälter angebrachten Bauteile 6.3.1 Der Behälter muss mit den folgenden Bauteilen ausgerüstet sein, die getrennt voneinander oder kombiniert sein können: 6.3.1.1 Handschaltventil, 6.3.1.2 automatisches Behälterventil, 6.3.1.3 Druckbegrenzungseinrichtung, 6.3.1.4 Überströmbegrenzungseinrichtung. 6.3.2 Der Behälter kann, sofern erforderlich, mit einer gasdichten Schutzhülle ausgerüstet sein. 6.3.3 Die in 6.3.1 bis 6.3.2 genannten Bauteile müssen nach den in Anhang 4 dieser Regelung festgelegten Vorschriften bauartgenehmigt sein. 6.4 – 6.11 Vorschriften für andere Bauteile Die aufgeführten Bauteile müssen nach den in den Anhängen festgelegten Vorschriften bauartgenehmigt sein. Die entsprechenden Anhänge sind aus der nac hstehenden Tabelle ersichtlich. Absatz Bauteil Anhang 6.4 Automatisches Ventil Sperrventil oder Rückschlagventil Druckentlastungsventil Druckbegrenzungseinrichtung Überströmventil 4A 6.5 Flexible Kraftstoffleitung 4B 6.6 CNG-Filter 4C 6.7 Druckregler 4D 6.8 Druck- und Temperaturfühler 4E 6.9 Füllanschluss 4F 6.10 Durchflussmengenbegrenzer und Gas/LuftMischer oder Einspritzdüse 4G 6.11 Elektronisches Steuergerät 4H 7. ÄNDERUNGEN DES TYPS EINES CNG-BAUTEILS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG 7.1 Jede Änderung des Typs eines CNG-Bauteils ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann 7.1.1 entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkungen ausgehen und dass das Bauteil auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder 7.1.2 entscheiden, ob neue Prüfungen zum Teil oder vollständig durchgeführt werden müssen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 13 7.2 Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem in 5.3 genannten Verfahren mitzuteilen. 7.3 Die zuständige Behörde, die der Erweiterung der Genehmigung zugestimmt hat, teilt jedem Formblatt über eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu. 8. (OFFEN) 9. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschri ebenen Verfahren entsprechen. Dabei gelten die folgenden Vorschriften: 9.1 Jeder Behälter ist bei einem Mindestdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks nach den Vorschriften in Anhang 3 dieser Regelung zu prüfen. 9.2 Die Berstprüfung unter einem hydraulischen Druck nach 3.2 von Anhang 3 ist für jedes Los von max. 200 Behältern durchzuführen, die aus derselben Charge Aus gangsmaterial hergestellt wurden. 9.3 Jeder flexible Kraftstoffleitungszusammenbau, der in der Hochdruck- und Mitteldruck-Klasse (Klasse 0, 1) nach der in Abschnitt 2 dieser Regelung vorgeschri ebenen Klassifizierung verwendet wird, ist bei einem Druck entsprechend dem 2fachen des Arbeits drucks zu prüfen. 10. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION 10.1 Die für einen Typ eines Bauteil nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften in Abschnitt 9 nicht eingehalten werden. 10.2 Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2B dieser Regelung entspricht. 11. (OFFEN) 12. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs eines Bauteils endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Diese Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2B dieser Regelung entspricht. 13. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 14 Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind. TEIL II GENEHMIGUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEN EINBAU DER BESONDEREN BAUTEILE EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN BETRIEB DES MOTORS MIT VERDICHTETEM ERDGAS (CNG) 14. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 14.1 Im Sinne von Teil II dieser Regelung bedeuten: 14.1.1 " Genehmigung eines Fahrzeugtyps " die Genehmigung eines Fahrzeugtyps in den Fahrzeugklassen M und N hinsichtlich seiner CNG-Anlage als Originalausrüstung für den Betrieb des Motors mit CNG. 14.1.2 " Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die mit besonderen Bauteilen für den Betrieb des Motors mit CNG ausgerüstet sind und sich hinsichtlich solch wichtiger Merkmale wie den folgenden nicht voneinander unterscheiden: 14.1.2.1 dem Hersteller, 14.1.2.2 der vom Hersteller angegebenen Typbezeichnung, 14.1.2.3 den wesentlichen Aspekten der Konstruktion und der Auslegung: 14.1.2.3.1 dem Fahrgestell/Bodenblech (offensichtliche und grundsätzliche Unterschiede); 14.1.2.3.2 dem Einbau der CNG-Anlage (offensichtliche und grundsätzliche Unterschiede). 14.1.3 " CNG-Anlage" ein Zusammenbau von Bauteilen (Behälter oder Flasche(n), Vent ile, flexible Kraftstoffleitungen usw.) und Verbindungsteilen (starre Kraftstoffleitungen, Rohrverbinder usw.), der in Kraftfahrzeuge eingebaut ist, deren Motor mit CNG betrieben wird. 15. GENEHMIGUNGSANTRAG 15.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der besonderen Bauteile für den Betrieb des Motors mit CNG ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. 15.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: eine Beschreibung des Fahrzeugs, die alle relevanten Einzelheiten umfasst, die in Anhang 1B dieser Regelung genannt sind. 15.3 Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 15 16. GENEHMIGUNG 16.1 Ist das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug mit allen notwendigen besonderen Bauteilen für den Betrieb des Motors mit CNG ausgestattet und entspricht dieses Fahrzeug den Vorschriften in Abschnitt 17, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen. 16.2 Jede Genehmigung für einen Fahrzeugtyp umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten zwei Ziffern geben die Änderungsserie mit den neues ten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. 16.3 Die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung der Genehmigung für einen mit CNG betriebenen Fahrzeugtyp ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht. 16.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: 16.4.1 einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des 1) Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ; 16.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach 16.4.1. 16.5 Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach 16.4.1. nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs - und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach 16.4.1 anzuordnen. 16.6 Das Genehmigungszeichen muss deutlich sichtbar und dauerhaft sein. 16.7 Das Genehmigungszeichen ist nahe oder auf dem Kennschild des Fahrzeugs anzugeben. 16.8 Anhang 2C dieser Regelung zeigt Muster des vorgenannten Genehmigungszeichens. 1) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (offen), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (offen), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, (33) (offen), 34 für Bulgarien, 35-36 (offen), 37 für die Türkei, 38-39 (offen), 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (offen), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter ihrer jeweiligen ECE-Zahl erteilt), 43 für Japan, 44 (offen), 45 für Australien , 46 für die Ukraine und 47 für die Republik Südafrika . Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem "Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden", beigetreten sind, nach der zeitl i chen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen we rden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 16 17. VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU DER BESONDEREN BAUTEILE IN FAHRZEUGE, DEREN MOTOR MIT CNG BETRIEBEN WIRD 17.1 Allgemeines 17.1.1 Die CNG-Anlage des Fahrzeugs muss bei dem Arbeitsdruck, für den sie konstruiert und genehmigt ist, einwandfrei und sicher funktionieren. 17.1.2 Alle Bauteile der CNG-Anlage müssen als Einzelteil nach Teil I dieser Regelung bauart genehmigt sein. 17.1.3 Die in der CNG-Anlage verwendeten Werkstoffe müssen für den Betrieb mit CNG geeignet sein. 17.1.4 Alle Bauteile der CNG-Anlage müssen auf geeignete Weise befestigt sein. 17.1.5 Die CNG-Anlage darf keine undichten Stellen aufweisen, d.h. sie muss 3 Minuten blasenfrei bleiben. 17.1.6 Die CNG-Anlage muss so eingebaut sein, dass sie bestmöglich vor Beschädigung, z.B. durch sich bewegende Fahrzeugteile, Zusammenstoß, Splitt, oder Beund Entladen des Fahrzeugs oder Verschieben des Ladeguts, geschützt ist. 17.1.7 An di e CNG-Anlage dürfen keine Geräte außer den unbedingt für den einwandfreien Betrieb des Fahrzeugmotors erforderlichen angeschlossen sein. 17.1.7.1 Ungeachtet der Vorschriften in 17.1.7 dürfen Kraftfahrzeuge mit einer Heizung zur Erwärmung des Fahrgastraums und/oder der Laderaums ausgerüstet sein, die an die CNG-Anlage angeschlossen ist. 17.1.7.2 Die in 17.1.7.1 genannte Heizung ist zulässig, wenn sie nach Ansicht der Tec hnischen Dienste, die die Bauartgenehmigung durchführen, ausreichend geschützt ist und den erforderlichen Betrieb der normalen CNG-Anlage nicht beeinträchtigt. 17.1.8 Kennzeichnung der mit CNG betriebenen Fahrzeuge der Klassen M2 und M 3 17.1.8.1 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die mit einer CNG-Anlage ausgerüstet sind, müssen ein Schild nach den Vorschriften in Anhang 6 tragen. 17.1.8.2 Das Schild ist an der Vorder- und Hinterseite des Fahrzeugs der Klasse M2 oder M 3 und außen an den Türen auf der rechten Seite anzubringen. 17.2 Sonstige Vorschriften 17.2.1 Kein Bauteil der CNG-Anlage einschließlich der Schutzwerkstoffe, die Bestandteil dieser Bauteile sind, darf über den Umriss des Fahrzeugs herausragen. Hiervon ausgenommen ist nur der Füllanschluss, wenn dieser nicht mehr als 10 mm über seinen Befestigungspunkt vorsteht. 17.2.2 Kein Bauteil der CNG-Anlage darf in weniger als 100 mm Abstand zum Auspuff oder einer ähnlichen Wärmequelle angebracht sein, sofern diese Bauteile nicht ausreichend gegen Wärme abgeschirmt sind. 17.3 Die CNG-Anlage +) *) +) +) *) Anmerkung zur Dokumentation: Falscher Verweis im Original korrigiert. Gemäß Definition in Anhang 7 der Sammelresolution "Fahrzeugbau" (R.E.3) (TRANS/WP29/78/ Rev.1/Amend.2). DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 17 17.3.1 Eine CNG-Anlage muss aus folgenden Bauteilen bestehen: 17.3.1.1 Druckgasbehälter oder -flasche(n); 17.3.1.2 Druckanzeiger oder Kraftstofffüllstandsanzeiger; 17.3.1.3 Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung); 17.3.1.4 automatisches Behälterventil; 17.3.1.5 Handschaltvent il; 17.3.1.6 Druckregler; 17.3.1.7 Durchflussmengenbegrenzer; 17.3.1.8 Überströmbegrenzungseinrichtung; 17.3.1.9 Gas/Luft-Mischer (Vergaser oder Einspritzdüse(n)); 17.3.1.10 Füllanschluss; 17.3.1.11 flexible Kraftstoffleitung; 17.3.1.12 starre Kraft stoffleitung; 17.3.1.13 elektronisches Steuergerät; 17.3.1.14 Verbindungsteile; 17.3.1.15 gasdichte Schutzhülle für jene Bauteile, die im Gepäck- und Fahrgastraum eingebaut sind. Wird die gasdichte Schutzhülle bei einem Brand zerstört, darf sie auch die Druckbegrenzungseinrichtung abdecken. 17.3.2 Die CNG-Anlage darf auch mit den folgenden Bauteilen ausgestattet sein: 17.3.2.1 Sperrventil oder Rückschlagventil; 17.3.2.2 Druckentlastungsventil; 17.3.2.3 CNG-Filter; 17.3.2.4 Druck- und/oder Temperaturfühler; 17.3.2.5 System für Auswahl des Kraftstoffs und elektrische Anlage. 17.3.3 Ein zusätzliches automatisches Ventil darf mit dem Druckregler kombiniert werden. 17.4 Einbau des Behälters 17.4.1 Der Behälter muss dauerhaft im Fahrzeug eingebaut sein und darf nicht im Motorraum angeordnet werden. 17.4.2 Der Behälter muss so eingebaut sein, dass außer an den dauerhaften Befestigungspunkten des Behälters (der Behälter) keine Metall-zu-Metall-Berührung ent steht. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 18 17.4.3 Ist das Fahrzeug betriebsbereit, muss sich der Kraftstoffbehälter mindestens 200 mm über der Fahrbahnoberfläche befinden. 17.4.3.1 Die Vorschriften in 17.4.3 gelten nicht, wenn der Behälter vorn und an den Seiten ausreichend geschützt ist und kein Teil des Behälters niedriger als diese Schut z vorrichtung liegt. 17.4.4 Der bzw. die Kraftstoffbehälter (oder –flasche(n)) müssen so montiert und befestigt sein, dass folgende Beschleunigungen bei vollem Behälter ohne Schaden au fgenommen werden können: Fahrzeuge der Klassen M1 und N1: (a) 20 g in Fahrtrichtung (b) 8 g horizontal rechtwinklig zur Fahrtrichtung Fahrzeuge der Klassen M2 und N2: (a) 10 g in Fahrtrichtung (b) 5 g horizontal rechtwinklig zur Fahrtrichtung Fahrzeuge der Klassen M3 und N3: (a) 6,6 g in Fahrtrichtung (b) 5 g horizontal rechtwinklig zur Fahrtrichtung Statt der praktischen Prüfung kann eine Berechnungsmethode benutzt werden, wenn der Antragsteller für die Erteilung der Genehmigung dem Technischen Dienst die Gleichwertigkeit dieser Methode ausreichend nachweisen kann. 17.5 An dem (den) Behälter(n) oder der (den) Flasche(n) angebrachte Armat uren 17.5.1 Automatisches Ventil 17.5.1.1 Ein automatisches Behälterventil muss direkt an jedem Behälter angebracht sein. 17.5.1.2 Das automatische Behälterventil muss so betätigt werden, dass die Kraftstoffzufuhr unterbrochen ist, wenn der Motor abgestellt ist, unabhängig von der Stellung des Zündschalters, und es muss geschlossen bleiben, solange der Motor nicht läuft. Eine Verzögerung von 2 Sekunden für die Diagnose ist erlaubt. 17.5.2 Druckbegrenzungseinrichtung 17.5.2.1 Die Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung) muss so an dem (den) Kraftstoffbehälter(n) angebracht sein, dass sie in die gasdichte Schutzhülle abblasen kann, wenn diese gasdichte Schutzhülle die Vorschriften nach 17.5.5 erfüllt. 17.5.3 Überströmventil am Behälter 17.5.3.1 Die Überströmbegrenzungseinrichtung muss in dem (den) Kraftstoffbehälter(n) am automatischen Behälterventil angebracht sein. 17.5.4 Handschaltventil 17.5.4.1 Ein Handschaltventil muss fest am Behälter angebracht sein, das in das automatische Behälterventil integriert sein darf. 17.5.5 Gasdichte Schutzhülle an dem (den) Behälter(n) DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 19 17.5.5.1 An dem (den) Kraftstoffbehälter(n) muss über den Behälterarmaturen eine ga s dichte Schutzhülle, die die Vorschriften in 17.5.5.2 bis 17.5.5.5 erfüllt, angebracht sein, sofern der (die) Behälter nicht außen am Fahrzeug angebaut ist. 17.5.5.2 Die gasdichte Schutzhülle muss in offener Verbindung zur Außenluft stehen, erforderlichenfalls durch einen Verbindungsschlauch und eine Durchführung, die beständig gegen CNG sein müssen. 17.5.5.3 Die Entlüftungsöffnung der gasdichten Schutzhülle darf nicht in den Radkasten abblasen oder auf eine Wärmequelle wie z.B. den Auspuff gerichtet sein. 17.5.5.4 Alle Verbindungsschläuche und Durchführungen für die Entlüftung der gasdichten Schutzhülle an der Unterseite der Karosserie des Kraftfahrzeugs müssen eine freie Öffnung von mindestens 450 mm² aufweisen. 17.5.5.5 Die Schutzhülle über den Behälterarmaturen und Verbindungsschläuchen muss bei einem Druck von 10 kPa ohne bleibende Verformungen gasdicht sein. 17.5.5.6 Der Verbindungsschlauch muss mit Klemmen oder sonstigen Verbindungsmitteln an der gasdichten Schutzhülle und die Durchführung angeschlossen sein, damit eine gasdichte Verbindung entsteht. 17.5.5.7 Die gasdichte Schutzhülle muss alle Bauteile enthalten, die im Gepäck- oder Fahrgastraum eingebaut sind. 17.6 Starre und flexible Kraftstoffleitungen 17.6.1 Starre Kraftstoffleitungen müssen aus nahtlosem Stahl bestehen. 17.6.2 Die starre Kraftstoffleitung kann durch eine flexible Kraftstoffleitung ersetzt werden, wenn die Verwendung in den Klassen 0, 1 oder 2 erfolgt. 17.6.3 Die flexiblen Kraftstoffleitungen müssen die Vorschriften nach Anhang 4B dieser Regelung erfüllen. 17.6.4 Die starren Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keinen Schwingungen oder Spannungen ausgesetzt werden. 17.6.5 Die flexiblen Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keinen Schwingungen oder Spannungen ausgesetzt werden. 17.6.6 An ihrem Befestigungspunkt muss die Kraftstoffleitung, ob starr oder flexibel, so befestigt sein, dass es zu keinem Metall-zu-Metall-Kontakt kommt. 17.6.7 Starre und flexible Kraftstoffleitungen dürfen sich nicht an den Anhebepunkten für W agenheber befinden. 17.6.8 An Durchführungen müssen die Kraftstoffleitungen mit schützendem Werkstoff überzogen sein. 17.7 Verbindungsteile oder Gasanschlüsse zwischen den Bauteilen 17.7.1 Gelötete Verbindungsstellen und Druckverbindungsstellen des greifenden Typs (bite-typ; de type cranté) sind nicht zulässig. 17.7.2 Rohre aus rostfreiem Stahl dürfen auch nur mit Verbindungsteilen (Fittings) aus rost freiem Stahl angeschlossen werden. 17.7.3 Verteilerblöcke müssen aus k orrosionsbeständigem Werkstoff bestehen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 20 17.7.4 Starre Kraftstoffleitungen sind über geeignete Verbindungen anzuschließen, z.B. zweiteiligen Druckverbindungen bei Stahlrohren und Verbindungen mit konischen Schneidringen an beiden Seiten. 17.7.5 Die Anzahl der Verbindungsstellen ist auf ein Minimum zu beschränken. 17.7.6 Alle Leitungsanschlüsse bzw. –verbindungen müssen sich an Stellen befinden, die für Überprüfungen zugänglich sind. 17.7.7 In einem Fahrgastraum oder geschlossenen Kofferraum dürfen die Kraftstoffleitungen nicht länger als unbedingt erforderlich und auf jeden Fall durch eine gas dichte Schutzhülle geschützt sein. 17.7.7.1 Die Vorschriften in 17.7.7 sind nicht auf Fahrzeuge der Klassen M 2 oder M3 anz uwenden, wenn die Kraftstoffleitungen und Leitungsverbindungen mit einer gegen CNG beständigen Umhüllung ausgestattet sind, die in offener Verbindung zur Außenluft steht. 17.8 Automatisches Ventil 17.8.1 Ein zusätzliches automatisches Ventil kann in die Kraftstoffleitung so nahe wie möglich am Druckregler eingebaut werden. 17.9 Füllanschluss 17.9.1 Der Füllanschluss muss gegen Drehung gesichert und vor Schmutz und Wasser geschützt sein. 17.9.2 Ist der CNG-Behälter in den Fahrgastraum oder einen geschlossenen (Koffer-)Raum eingebaut, muss sich der Füllanschluss außen am Fahrzeug oder im Motorraum befinden. 17.10 Anlage zur Kraftstoffumschaltung und elektrische Anlage 17.10.1 Die elektrischen Bauteile der CNG-Anlage müssen gegen Überlaststrom gesichert sein. 17.10.2 Fahrzeuge mit mehr als einer Kraftstoffanlage müssen über eine Anlage zur Kraftstoffumschaltung verfügen, durch die gewährleistet ist, dass dem Motor zu keiner Zeit mehr als ein Kraftstoff zugeführt wird. 17.10.3 Die elektrischen Anschlüsse und Bauteile in der gasdichten Schutzhülle müssen so beschaffen sein, dass keine Funken entstehen können. 18. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 18.1 Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschri ebenen Verfahren entsprechen. 19. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION 19.1 Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften in Abschnitt 18 nicht eingehalten werden. 19.2 Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mittei- DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 21 lungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht. 20. ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHM I GUNG 20.1 Jede Änderung des Einbaus der besonderen Bauteile für den Betrieb des Motors mit verdichtetem Erdgas (CNG) ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann 20.1.1 entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkungen ausgehen und dass das Fahrzeug auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder 20.1.2 ein neues Gutachten von dem für die Prüfungen zuständigen Technischen Dienst anfordern. 20.2 Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht. 20.3 Die zuständige Behörde, die der Erweiterung der Genehmigung zugestimmt hat, teilt jeder solchen Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu und unterrichtet die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsformblatt, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht. 21. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Diese Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsformblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2D dieser Regelung entspricht. 22. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 22 ANHANG 1A WESENTLICHE MERKMALE DES CNG-BAUTEILS 1 (Offen) 1.2.4.5.1 Beschreibung der Anlage: 1.2.4.5.2 Druckregler: ja/nein 1.2.4.5.2.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.5 Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.6 Anzahl der Haupteinstellpunkte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.7 Beschreibung des Prinzips der Einstellung durch die Haupteinstellpunkte: . . . . . . 1.2.4.5.2.8 Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.9 Beschreibung des Prinzips der Einstellung durch die Leerlaufeinstellpunkte: . . . 1.2.4.5.2.10 Sonstige Einstellmöglichkeiten: falls vorhanden und welche (Beschreibung und Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.11 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.2.12 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3 Gas/Luft-Mischer (Vergaser): ja/nein 1.2.4.5.3.1 Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.2 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.3 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.4 Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.5 Einstellmöglichkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.6 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.3.7 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4 Durchflussmengenbegrenzer: ja/nein 1.2.4.5.4.1 Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4.2 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4.3 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4.4 Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4.5 Einstellmöglichkeiten (Beschreibung): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DaimlerChrysler AG 1) 2) 2) ...................................................... kPa 1) ..................................................... kPa 1) Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG 2) Seite: 23 1.2.4.5.4.6 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): ..................................................... kPa 1.2.4.5.4.7 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5 Gas/Luft-Mischer (Einspritzdüse(n)): ja/nein 1.2.4.5.5.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5.3 Kennzeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.5.6 Einbauzeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5.6 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6 Elektronisches Steuergerät (CNG-Betrieb): ja/nein 1.2.4.5.6.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6.3 Einstellmöglichkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6.4 Grundlegende Softwareprinzipien: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7 CNG-Behälter oder –flasche(n): ja/nein 1.2.4.5.7.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.2 Typ(en) (einschließlich Zeichnungen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.3 Fassungsvermögen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liter 1.2.4.5.7.4 Einbauzeichnungen des Behälters: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.6 Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.6 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8 Am CNG-Behälter angebrachte Armaturen 1.2.4.5.8.1 Druckanzeiger: ja/nein 1) 2) ..................................................... kPa 1) 1) 1) 1.2.4.5.8.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) 1.2.4.5.8.1.3 A rbeitsprinzip: Schwimmer/sonstiges (einschließlich Beschreibung oder Zeichnungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.1.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.1.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.2 Druckentlastungsventil (Ablassventil): ja/nein 1) 1.2.4.5.8.2.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 24 1.2.4.5.8.2.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.2.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.2.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.3 Automatisches Behälterventil: 1.2.4.5.8.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.3.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.3.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.4 1) Überströmventil : ja/nein 1.2.4.5.8.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.4.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.4.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.5 Gasdichte Schutzhülle: ja/nein 1) 1.2.4.5.8.5.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.5.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.5.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.5.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6 1) Handschaltventil : ja/nein 1.2.4.5.8.6.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6.3 Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.6.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) 1.2.4.5.9 Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung): ja/nein 1.2.4.5.9.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.9.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.9.3 Beschreibung und Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.9.4 Auslösetemperatur: 1.2.4.5.9.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DaimlerChrysler AG 2) .................................................................. °C Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 25 1) 1.2.4.5.10 Füllanschluss: ja/nein 1.2.4.5.10.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.10.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.10.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.10.4 Beschreibung und Zeichnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.10.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11 Flexible Kraftstoffleitungen: ja/nein 1.2.4.5.11.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.11.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12 Druck- und Temperaturfühler: ja/nein 1.2.4.5.12.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.12.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13 CNG-Filter: ja/nein 1.2.4.5.13.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.13.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14 Sperrventil(e) oder Rückschlagventil(e): ja/nein 1.2.4.5.14.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.14.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) ..................................................... MPa 1) 2) 2) ..................................................... kPa 1) ..................................................... kPa 1) 2) ..................................................... kPa 1) DaimlerChrysler AG 2) ..................................................... kPa Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 26 1) 1.2.4.5.15 An die CNG-Anlage angeschlossene Heizungsanlage: ja/nein 1.2.4.5.15.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.15.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.15.3 Beschreibung und Zeichnungen des Einbaus: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.5 Kühlsystem: (Flüssigkeits-/Luftkühlung) 1.2.5.1 Systembeschreibung/Zeichnungen im Hinblick auf die CNG-Anlage: . . . . . . . . . . . . . . 1) __________ _____ 1) 2) Nichtzutreffendes streichen. Toleranz angeben. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 27 ANHANG 1B WESENTLICHE MERKMALE DES FAHRZEUGS, MOTORS UND DER CNG-ANLAGE 0 Beschreibung des Fahrzeugs 0.1 Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.3 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.4 Motortyp(en) und Genehmigungsnummer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Beschreibung des Motors (der Motoren) 1.1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1.1 Motornummer(n) des Herstellers (auf dem Motor vermerkt oder sons tige Ident ifizierungsmerk male) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Verbrennungsmotor 1.2.3 (Offen) 1.2.4.5.1 (Offen) 1.2.4.5.2 Druckregler: ja/nein 1.2.4.5.2.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.2.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.2.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3 Gas/Luft-Mischer (Vergaser): ja/nein 1.2.4.5.3.1 Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.2 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.3 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.3.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.3.5 Einstellmöglichkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4 Durchflussmengenbegrenzer: ja/nein 1.2.4.5.4.1 Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4.2 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.4.3 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DaimlerChrysler AG 1) 2) 2) ...................................................... kPa 1) ..................................................... kPa 1) Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG 2) Seite: 28 1.2.4.5.4.4 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): ..................................................... kPa 1.2.4.5.4.5 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5 Gas/Luft-Mischer (Einspritzdüse(n)): ja/nein 1.2.4.5.5.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.5.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.5.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6 Elektronisches Steuergerät (CNG-Betrieb): ja/nein 1.2.4.5.6.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.6.3 Grundlegende Softwareprinzipien: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7 CNG-Behälter oder –flasche(n): ja/nein 1.2.4.5.7.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.2 Typ(en) (einschließlich Zeichnungen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.3 Fassungsvermögen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liter 1.2.4.5.7.4 Genehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.6 Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.7.6 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8 A m CNG-Behälter angebrachte Armaturen 1.2.4.5.8.1 Druckanzeiger: ja/nein 1) 2) ..................................................... kPa 1) 1) 1) 1.2.4.5.8.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) 1.2.4.5.8.1.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.1.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.2 Druckentlastungsventil (Ablassventil): ja/nein 1) 1.2.4.5.8.2.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.2.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) 1.2.4.5.8.2.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.2.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.3 1) Automatisches Ventil: ja/nein DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 29 1.2.4.5.8.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.3.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.3.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.4 1) Überströmventil : ja/nein 1.2.4.5.8.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.4.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.4.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.5 Gasdichte Schutzhülle: ja/nein 1) 1.2.4.5.8.5.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.5.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.5.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.5.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6 1) Handschaltventil : ja/nein 1.2.4.5.8.6.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.8.6.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 2) ..................................................... MPa 1.2.4.5.8.6.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) 1.2.4.5.9 Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung): ja/nein 1.2.4.5.9.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.9.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.9.3 Auslösetemperatur: 1.2.4.5.9.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.10 Füllanschluss: ja/nein 1.2.4.5.10.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.10.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.10.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.10.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11 Flexible Kraftstoffleitungen: ja/nein DaimlerChrysler AG 2) .................................................................. °C 1) 2) ..................................................... MPa 1) Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 30 1.2.4.5.11.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.11.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.11.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12 Druck- und Temperaturfühler: ja/nein 1.2.4.5.12.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.12.3 Arbeits druck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.12.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13 CNG-Filter: ja/nein 1.2.4.5.13.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.13.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.13.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14 Sperrventil(e) oder Rückschlagventil(e): ja/nein 1.2.4.5.14.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.14.3 Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): 1.2.4.5.14.4 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.15 An die CNG-Anlage angeschlossene Heizungsanlage: ja/nein 1.2.4.5.15.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.15.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.15.3 Beschreibung und Zeichnungen des Einbaus: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.16 Sonstige Unterlagen 1.2.4.5.16.1 Beschreibung der CNG-Anlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.16.2 Auslegung der Anlage (elektrische Anschlüsse, Unterdruckanschlüsse, Aus gleichsschläuche usw.): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.16.3 Zeichnung des Symbols: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.16.4 Einstellungsdaten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.4.5.16.5 Zulassung des Fahrzeugs für Benzin, sofern bereits erteilt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) 2) ..................................................... kPa 1) ..................................................... kPa 1) 2) ..................................................... kPa 1) DaimlerChrysler AG 2) ..................................................... kPa 1) Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 1.2.5 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 31 1) Kühlsystem: (Flüssigkeits-/Luftkühlung) __________ _____ 1) 2) Nichtzutreffendes streichen. Toleranz angeben. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 32 ANHANG 2A MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN CNG-BAUTEIL (Siehe 5.2 dieser Regelung) a ≥ 8 mm Das gezeigte, an dem CNG-Bauteil angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass di eses Bauteil in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 110 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 110 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 33 ANHANG 2B MITTEILUNG (Größtes Format A4 (210 mm x 297 mm) ausgestellt von: über 2) - (Name der Behörde) ............................. ............................. ............................. die Genehmigung die Erweiterung der Genehmigung die Versagung der Genehmigung den Entzug der Genehmigung die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines CNG-Bauteils nach der Regelung Nr. 110 Nummer der Genehmigung ..... 1. Nummer der Erweiterung ..... Betreffendes CNG-Bauteil: Behälter oder Flasche(n) Druckanzeiger 2) Druckentlastungsventil 2) Automat ische(s) Ventil(e) Überströmventil 2) 2) Gasdichte Schutzhülle Druckregler 2) 2) 2) Sperrventil(e) 2) Druckbegrenzungseinrichtung Handschaltventil 2) Flexible Kraftstoffleitungen Füllanschluss 2) 2) Gas/Luft-Mischer (Vergaser) Elektronisches Steuergerät 2) 2) Druck- und Temperaturfühler CNG-Filter 2) 2) 2) 2. Fabrik- oder Handelsmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Name und Anschrift des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Zur Genehmigung eingereicht am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 34 6. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/entzogen 10. Grund (Gründe) für die Erweiterung (sofern zutreffend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13. Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14. Die mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Genehmigung eingereichten Unterlagen können angefordert werden. 2) __________ _____ 1) 2) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vo rschriften über die Genehmigung in der Regelung). Nichtzutreffendes streichen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 35 ANHANG 2B - ANLAGE 1 Zusätzliche Angaben zur Bauartgenehmigung eines Typs von CNG-Bauteilen nach der Regelung Nr. 110 1.1. 1.1.1 1.1.2 Behälter oder Flasche(n) Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 1.2.1 1.2.2 Druckanzeiger 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 1.3.1 1.3.2 Druckentlastungsventil (Ablassventil) 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4 1.4.1 1.4.2 Automatisches Ventil (automatische Ventile) 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.5 1.5.1 1.5.2 Überströmventil 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.6 1.6.1 1.6.2 Gasdichte Schutzhülle 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.7 1.7.1 1.7.2 Druckregler 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.8 1.8.1 1.8.2 Sperrventil(e) oder Rückschlagventil(e) 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.9 1.9.1 1.9.2 Druckbegrenzungseinrichtung (mit thermischer Auslösung) 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.10 1.10.1 1.10.2 Handschaltventil 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.11 1.11.1 1.11.2 Flexible Kraftstoffleitungen 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.12 1.12.1 1.12.2 Füllanschluss 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.13 1.13.1 1.13.2 Gas/Luft-Mischer (Einspritzdüse(n)) 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.14 1.14.1 Durchflussmengenbegrenzer Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): DaimlerChrysler AG 2) ................................................................. Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 36 1.14.2 Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.15 1.15.1 1.15.2 Gas/Luft-Mischer (Vergaser) 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.16 1.16.1 Elektronisches Steuergerät Grundlegende Softwareprinzipien: 1.17 1.17.1 1.17.2 Druck- und Temperaturfühler 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.18 1.18.1 1.18.2 CNG-Filter 2) Arbeitsdruck (Arbeitsdrücke): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werkstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) .......................................................... __________ _____ 1) 2) Nichtzutreffendes streichen. Toleranz angeben. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 37 ANHANG 2C MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN Muster A (Siehe 16.2 dieser Regelung) a ≥ 8 mm Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Fahrzeug hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage für den Betrieb des Motors mit CNG in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 110 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 110 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde. Muster B (Siehe 16.2 dieser Regelung) a ≥ 8 mm Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Fahrzeug hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage für den Betrieb des Motors mit CNG in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 110 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung sich die Regelung Nr. 110 noch in ihrer ursprünglichen Fassung befand, während die Regelung Nr. 83 bereits die Änderungsserie 02 enthielt. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 38 ANHANG 2D MITTEILUNG (Größtes Format A4 (210 mm x 297 mm) ausgestellt von: über 2) - (Name der Behörde) .............................. .............................. .............................. die Genehmigung die Erweiterung der Genehmigung die Versagung der Genehmigung den Entzug der Genehmigung die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der CNG-Anlage nach der Regelung Nr. 110 Nummer der Genehmigung ..... Nummer der Erweiterung ..... 1. Fabrik- oder Handelsmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Fahrzeugtyp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Fahrzeugklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Name und Anschrift des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Beschreibung des Fahrzeugs, Zeichnungen usw. (mit Angabe von Einzelheiten) . . . . . . . ............................................................................................................. 7. Prüfergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. CNG-Anlage 11.1 Fabrik- oder Handelsmarke der Bauteile und ihre Genehmigungsnummern . . . . . . . . . . . . . 11.1.1 Behälter oder Flasche(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.1.2 usw. (siehe 2.2 dieser Regelung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Nummer des Gutac htens des Technischen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/entzogen 14. Grund (Gründe) für die Erweiterung (sofern zutreffend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15. Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17. Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 18. Kraftstoffanlage: CNG Seite: 39 Die folgenden, mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Genehm igung eingereichten Unterlagen können angefordert werden: - für diese Regelung als wichtig erachtete Zeichnungen, Diagramme und schemat ische Darstellungen hi nsichtlich der Bauteile und des Einbaus der CNG-Ausrüstung; - wo zutreffend, Zeichnungen der verschiedenen Ausrüstungsteile und ihrer Einbaulage im Fahrzeug. __________ _____ 1) 2) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vo rschriften über die Genehmigung in der Regelung). Nichtzutreffendes streichen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 40 ANHANG 3 GASBEHÄLTER (GASFLASCHEN) HOCHDRUCK-GASBEHÄLTER FÜR DIE SPEICHERUNG VON ERDGAS AN BORD ALS KRAFTSTOFF FÜR KRAFTFAHRZEUGE 1. ANWENDUNGSBEREICH Dieser Anhang beschreibt die Mindestanforderungen für leichte nachfüllbare Gas behälter mit einem auf Wasser bezogenen Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern, aber nicht mehr als 1.000 Litern. Die Behälter sind ausschließlich für die Speicherung von hochverdichtetem Erdgas an Bord als Kraftstoff für die Kraftfahrzeuge, an denen die Behälter angebracht werden sollen, bestimmt. Die Behälter dürfen aus jedem Stahl-, Aluminium- oder Nichtmetall-Werkstoff, nach jedem Konstruktionstyp und jedem Herstellungsverfahren, der bzw. das für die angegebenen Einsatzbedingungen geeignet ist, hergestellt werden. Dieser Anhang erfasst keine Metallmäntel oder Behälter aus rostfreiem Stahl oder geschweißter Bauart. Die von diesem Anhang erfassten Behälter sind in Klasse 0 nach Abschnitt 2 dieser Regelung klassifiziert und sind: CNG-1 – Metall; CNG-2 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärkt ist (zylindrischer Teil reifenförmig umwickelt); CNG-3 – Metallmantel, der mit einem harzgetränkten Endlosfaden verstärkt ist (voll umwickelt); CNG-4 – Nichtmetallmantel mit harzgetränktem Endlosfaden (Vollve rbundstoff). Die Einsatzbedingungen, denen die Behälter unterzogen werden, sind in Anhang 4 ausführlich beschrieben. Dieser Anhang basiert auf einem Arbeitsdruck für Erdgas als Kraftstoff von 20 MPa, stabilisiert bei 15°C, und einem maximalen Fül ldruck von 26 MPa. Andere Arbeitsdrücke können verwendet werden, indem der Druck mit dem entsprechenden Faktor (Verhältnis) multipliziert wird. Bei einem System mit 25 MPa Arbeitsdruck zum Beispiel müssen die Drücke mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden. Die Lebensdauer des Behälters ist vom Hersteller festzulegen und kann in Abhängigkeit von der Verwendung unterschiedlich sein. Für die Festlegung der Lebensdauer werden 1.000 Befüllvorgänge im Jahr und eine Mindestanzahl von 15.000 Befüllungen zugrunde gelegt. Die maximale Lebensdauer beträgt 20 Jahre. Bei Metallbehältern und Behältern mit Metallmantel liegt der Lebensdauer die Wachstumsrate von Ermüdungsrissen zugrunde. Die Ultraschallüberprüfung oder eine gleichwertige Überprüfung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Fehler vorhanden sind, welche die höchstzulässige Größe überschreiten. Dieses Verfahren erlaubt die Optimierung der Konstruktion und Herstellung von leichten Behältern für den Einsatz in Erdgasfahrzeugen. B e i Vollverbundstoff-Behältern mit einem Nichtmetallmantel, der keine Last aufnimmt, wird die "sichere Lebensdauer" durch geeignete Konstruktionsverfahren, Tauglichkeitsprüfungen für die konstruktive Auslegung und Fertigungskontrollen bestimmt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 2. Kraftstoffanlage: CNG Seite: 41 LITERATURHI NWEISE Die folgenden Normen enthalten Vorschriften, die durch Verweis in diesem Text Vorschriften dieses Anhangs darstellen (bis gleichwertige ECE-Vorschriften ve rfügbar sind). 1) ASTM-Normen ASTM B117-90 ASTM B154-92 ASTM D522-92 ASTM D1308-87 ASTM D2344-84 ASTM D2794-92 ASTM D3170-87 ASTM D3418-83 ASTM E647-93 ASTME813-89 ASTMG53-93 BSI-Normen 2) BS 5045 Teil 1 (1982) Transportable Gasbehälter – Spezifikation für nahtlose Stahl-Gasbehälter mit einem Fassungsvermögen über 0,5 Liter Wasser; Bruchmechanik - Zähigkeitsprüfungen Teil I – Methode zur Bestimmung von KIC , kritischen COD- und kritischen JWerten von BS PD 6493-1991. Anleitung und Methoden zur Einschätzung der Annehmbarkeit von Fehlern in schmelzgeschweißten Strukturen; metallische Werkstoffe. BS7448-91 ISO-Normen 3) ISO 148-1983 ISO 306-1987 ISO527 Pt 1-93 ISO 642-79 ISO 2808-91 ISO 3628-78 ISO 4624-78 1) 2) 3) Prüfung nach dem Salzsprüh(nebel)verfahren; Quecksilbernitratprüfungen für Kupfer und Kupferlegierungen; Prüfdorn-Biegeprüfung fest angebrachter organischer Beschichtungen; Einfluss von Haushaltchemikalien auf klare und eingefärbte organische Deckschichten; Prüfverfahren für die scheinbare Spaltfestigkeit von P arallelfaser-Verbundstoffen nach der Kurzstempelmethode; Prüfverfahren für die Beständigkeit organischer B eschichtungen gegen die Einflüsse schneller Verformung (Stoß); Abblätterungsbeständigkeit von Beschichtungen; Prüfverfahren für Übergangstemperatur-Polymere anhand thermischer Analyse; Standardprüfung, Verfahren für die Messung der Wachstumsraten von Ermüdungsrissen; Prüfverfahren für JIC , einem Maß der Bruchzähigkeit; Verfahrensan weisung für die Handhabung eines Geräts zur Prüfung der Einwirkung von Licht und Wasser auf nichtmetallische Werkstoffe (Fluoreszenz-UV-Kondensations-Typ) Stahl – Charpyscher Pendelschlagversuch (Spitzkerbe); Kunststoffe – Thermoplastische Werkstoffe – Bestimmung der Vicat-Erweichungstemperatur; Kunststoffe – Bestimmung der Eigenschaften unter Zug – Teil I: Allgemeine Prinzipien; Prüfung der Härtbarkeit von Stahl durch Stirnabschreckung (Stirnabschrecktest); Farben und Lacke – Bestimmung der Schichtdicke; Glasfaserverstärkte Werkstoffe – Bestimmung der Eigenschaften und Zug; Farben und Lacke – Abziehtest für die Prüfung der Haftung; Amerikanische Gesellschaft für Prüfungen und Werkstoffe. Britisches Normeninstitut. Internationale Organisation für Normung. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 42 ISO 6982-84 ISO 6506-1981 ISO 6508-1986 Metallische Werkstoffe – Zugprüfung Metallische Werkstoffe – Härteprüfungen – Brinell-Test Metallische Werkstoffe – Härteprüfungen – Rockwell-Test (Skala ABCDEFGHK); ISO 7225 Warnschilder für Gasbehälter; ISO/DIS 7866-1992 Nachfüllbare transportable nahtlose Gasflaschen aus Al uminiumlegierung zur weltweiten Verwendung – Konstrukt ion, Herstellung und Abnahme; ISO 9001:1994 Qualitätssicherung in Konstruktion/Entwicklung. Produkt ion, Installation und Wartung; ISO 9002:1994 Qualitätssicherung in Produktion und Installation; ISO/DIS12737 Metal lische Werkstoffe – Bestimmung der Bruchzähigkeit im ebenen Verformungszustand; ISO/IEC Guide 25-1990 Allgemeine Anforderungen an die technische Kompetenz von Prüflaboratorien; ISO/IEC Guide 48-1986 Richtlinien für eine System zur Zertifizierung von Produkten durch Dritte; ISO/DIS 9809 Transportable nahtlose Stahl-Gasflaschen – Konstruktion, Bau und Prüfung – Teil I: Flaschen aus abgeschrecktem und spannungsfrei geglühtem Stahl mit einer Zugfestigkeit < 1100 MPa. NACE-Norm 4) NACE TM0177-90 3. Laborprüfung von Metallen auf ihre Beständigkeit gegen SulfidSpannungsrissbildung in H2S-Umgebungen BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 3.1 (Offen.) 3.2 " Autofrettage" (Restspannungserzeugung) ein Verfahren zur Druckbeaufschlagung, das bei der Herstellung von Verbundstoffbehältern mit Metallmantel ve rwendet wird und den Mantel über seine Elastizitätsgrenze hinaus ausreichend belastet, um eine dauerhafte plastische Verformung zu erzielen, die dazu führt, dass der Mantel Druckspannungen und die Fasern Zugspannungen aufweisen, und zwar bei einem Innendruck von Null. 3.3 " Autofrettagedruck" der Druck innerhalb des umwickelten Behälters, bei dem sich die erforderliche Spannungsverteilung zwischen Mantel und Umwicklung einstellt. 3.4 " Los – Verbundstoffbehälter": Ein "Los" ist eine Gruppe von Behältern, die nac heinander aus geeigneten Mänteln gleicher Größe und Konstruktion hergestellt wurden; sie müssen aus denselben vorgeschriebenen Werkstoffen bestehen und nach denselben Produktionsverfahren gefertigt sein. 3.5 " Los – Metallbehälter und –mäntel": Ein "Los" ist eine Gruppe von Metallbehältern oder –mänteln, die nacheinander hergestellt wurden und den gleichen Nenndurchmesser, die gleiche Wandstärke und die gleiche Konstruktion haben; sie müssen ferner aus denselben vorgeschriebenen Werkstoffen, nach demselben Produktionsverfahren und unter Verwendung derselben Fertigungs- und Wärmebehandlungstechnik und der gleichen Bedingungen hinsichtlich Zeit, Temperatur und Druck bei der Wärmebehandlung hergestellt sein. 3.6 " Los – Nichtmetallmäntel": Ein "Los" ist eine Gruppe von Nichtmetallmänteln, die nacheinander hergestellt wurden und den gleichen Nenndurchmesser, die gleiche 4) Nationaler Verband der Korrosions-Ingenieure. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 43 Wandstärke und die gleiche Konstruktion haben; sie müssen ferner aus denselben vorgeschriebenen Werkstoffen und nach demselben Produktionsverfahren hergestellt sein. 3.7 " Losgrenze": In keinem Fall darf ein "Los" 200 fertige Behälter oder Mäntel übe rsteigen (ausgenommen Behälter und Mäntel für zerstörende Prüfungen), oder die Anzahl der während einer Schicht ununterbrochener Produktion hergestellten Behälter, je nachdem welche Zahl größer ist. 3.8 " Verbundstoff-Behälter" ein Behälter, der aus einem harzgetränkten Endlosfaden besteht, der um einen Metall- oder Nichtmetallmantel gewickelt ist. VerbundstoffBehälter, die Nichtmetallmäntel verwenden, werden als Vollverbundstoff-Behälter bezeichnet. 3.9 " Umwicklung mit geregelter Spannung" ein bei der Herstellung von reifenförmig umwickelten Verbundstoff-Behältern mit Metallmantel verwendeter Vorgang, bei dem Druckspannungen im Mantel und Zugspannungen in der Umwicklung bei einem Innendruck von Null erreicht werden, indem der Verstärkungsfäden unter beträchtlich hoher Spannung gewickelt wird. 3.10 " Fülldruck" der Gasdruck im Behälter unmittelbar vor Abschluss der Befüllung. 3.11 " Fertige Behälter" fertiggestellte Behälter, die einsatzbereit, typisch für die normale Produktion, mit den Aufschriften zur Kennzeichnung und der äußeren Beschichtung, einschließlich der vom Hersteller vorgeschriebenen integralen Isolierung, aber ohne nichtintegrale(n) Isolierung oder Schutz, vers ehen sind. 3.12 " Voll umwickelt " eine Umwicklung, bei der die Verstärkung aus einem Endlosfaden sowohl in Umfangsrichtung als auch in axialer Richtung um den Behälter aufgebracht ist. 3.13 " Gastemperatur" die Temperatur des Gases in einem Behälter. 3.14 " Reifenförmig umwickelt" eine Umwicklung, bei der die Verstärkung aus einem Endlosfaden nach einem im wesentlichen umfänglichen Muster um den zylindrischen Teil des Mantels aufgebracht ist, so dass der Endlosfaden keine nennens werten Beanspruchungen in einer Richtung parallel zur Längsachse des Zylinders überträgt. 3.15 " Mantel" ein Behälter, der als gasdichte Innenschale verwendet wird, auf die die Verstärkungsfasern als Fäden gewickelt werden, um die notwendige Festigkeit zu erhalten. In dieser Vorschrift werden zwei Manteltypen beschrieben: Metallmäntel, die darauf ausgelegt sind, die Belastung zusammen mit der Verstärkung zu tragen, und Nichtmetallmäntel, die keinen Teil der Belastung aufnehmen. 3.16 " Hersteller" die Person oder Organisation, die für die Konstruktion, Fertigung und Prüfung der Behälter verantwortlich ist. 3.17 " Entwickelter Höchstdruck" der beruhigte Druck, der sich entwickelt, wenn das Gas in einem bis zum Arbeitsdruck gefülltem Behälter auf die maximale Betriebst emperatur angehoben wird. 3.18 " Umwicklung" das Verstärkungssystem aus Endlosfaden und Harz, das um den Mantel herum aufgebracht wird. 3.19 " Vorspannen" der Vorgang der Anwendung der Autofrettage (Restspannungserzeugung) oder der Umwicklung mit geregelter Spannung. 3.20 " Lebensdauer" die Zeitdauer in Jahren, während der die Behälter sicher in Übereinstimmung mit den Standard-Betriebsbedingungen verwendet werden können. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 44 3.21 " Beruhigter Druck" der Gasdruck, wenn eine bestimmte beruhigte Temperatur erreicht ist. 3.22 " Beruhigte Temperatur" die gleichmäßige Gastemperatur, nachdem sich jede durch das Befüllen verursachte Temperaturänderung aufgelöst hat. 3.23 " Prüfdruck" der Druck, bei dem der Behälter hydrostatisch geprüft wird. 3.24 " Arbeitsdruck" ein beruhigter Druck von 20 MPa bei einer gleichmäßigen Temperatur von 15°C. 4 BETRIEBSBEDINGUNGEN 4.1 Allgemeines 4.1.1 Standardbetriebsbedingungen Die in diesem Abschnitt spezifizierten Standardbetriebsbedingungen dienen als Grundlage für die Konstruktion, Herstellung, Inspektion, Prüfung und Genehmigung von Behältern, die dauerhaft in Fahrzeuge eingebaut und zur Speicherung von Erdgas bei Umgebungstemperatur zur Verwendung als Kraftstoff in den Fahrzeugen benutzt werden. 4.1.2 Verwendung der Behälter Die aufgeführten Betriebsbedingungen sind auch dazu bestimmt, folgenden Personen Informationen darüber zu geben, wie nach dieser Regelung gefertigte Behälter sicher verwendet werden können: (a) Hersteller von Behältern; (b) Besitzer von Behältern; (c) Konstrukteure oder Vertragnehmer, die für den Einbau von Behältern verant wort lich sind; (d) Konstrukteure oder Besitzer von Ausrüstungen, die zur Befüllung von Gas behältern in Fahrzeugen verwendet werden; (e) Erdgaslieferanten; (f) Verwaltungsbehörden, die für die Festlegung der Regeln für die Verwendung der Behälter zuständig sind. 4.1.3 Lebensdauer Die Lebensdauer, während der Behälter sicher sind, ist vom Konstrukteur des Behälters auf der Grundlage der Verwendung unter den in dieser Vorschrift ang egebenen Betriebsbedingungen festzulegen. Die maximale Lebensdauer beträgt 20 Jahre. 4.1.4 Regelmäßige technische Überprüfung Empfehlungen für eine regelmäßige technische Überprüfung durch Augenschein oder eine Prüfung während der Lebensdauer sind vom Hersteller auf der Grundlage der Verwendung unter den in dieser Vorschrift spezifizierten Betriebsbedingungen zu geben. Jeder Behälter ist durch Augenschein mindestens alle 36 Monate und bei jedem erneuten Einbau auf äußere Schäden und Alterungserscheinungen zu überprüfen, auch unter den Halterungsbändern. Die Überprüfung durch Augenschein ist von einer von der Verwaltungsbehörde zugelassenen oder anerkannten kompetenten Einrichtung nach den Angaben der Hersteller vorzunehmen: Behälter ohne Schild mit den vorgeschriebenen Informationen oder mit Schildern, auf denen vorgeschriebene Informationen aus irgendeinem Grund unleserlich DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 45 sind, sind außer Betrieb zu setzen. Kann der Behälter sicher nach Hersteller und Seriennummer identifiziert werden, kann ein Ersatzschild angebracht werden und der Behälter damit weiter in Betrieb bleiben. 4.1.4.1 An Zusammenstößen beteiligte Behälter Behälter, die an einem Fahrzeugzusammenst oß beteiligt waren, sind von einer vom Hersteller autorisierten Einrichtung erneut zu überprüfen, sofern nichts anderes von der zuständigen Behörde angewiesen ist. Behälter, die aufgrund des Zusammenstoßes keinerlei Aufprallschaden davongetragen haben, können wieder in Betrieb genommen werden, anderenfalls ist der Behälter dem Hersteller zurüc kzusenden, um einer Bewertung unterzogen zu werden. 4.1.4.1 An Bränden beteiligte Behälter Behälter, die unter der Einwirkung von Feuer gestanden haben, sind von einer vom Hersteller autorisierten Einrichtung erneut zu überprüfen oder zu verwerfen und außer Betrieb zu setzen. 4.2 Maximale Drücke Der Zylinderdruck muss wie folgt begrenzt sein: (a) ein Druck, der sich bei einer gleichmäßigen Temperatur von 15°C auf 20 MPa beruhigen würde; (b) 26 MPa unmittelbar nach der Befüllung, unabhängig von der Temperatur; (c) 4.3 der entwickelte Höchstdruck sollte 26 MPa nicht überschreiten. Demzufolge ist an Orten, wo die Umgebungstemperatur für 10 Prozent aller Tage des Jahres 30°C übersteigt, der Fülldruck so einzustellen, dass der entwickelte Druck 26 MPa bei 65°C nicht überschreitet (d.h. der beruhigte Druck bei -40°C sollte auf 18 MPa begrenzt sein). Maximale Anzahl der Befüllungsvorgänge Behälter sind dafür ausgelegt, bis zu einem beruhigten Druck von 20 MPa bei einer gleichmäßigen Gastemperatur von 15°C bis zu 1.000 Mal pro Betriebsjahr befüllt zu werden. 4.4 Temperaturbereich 4.4.1 Beruhigte Gastemperatur Die beruhigte Gastemperatur in Behältern darf von einem Kleinstwert von –40°C bis zu einem Höchstwert von +65°C variieren. 4.4.2 Behältertemperaturen Die Temperatur der Behälterwerkstoffe darf von einem Kleinstwert von –40°C bis zu einem Höchstwert von +82°C variieren. Temperaturen über +65°C müssen aus reichend örtlich begrenzt oder von genügend kurzer Dauer sein, dass die Gastemperatur im Behälter niemals über +65°C ansteigt, ausgenommen unter den Bedingungen nach 4.4.3. 4.4.3 Übergangstemperaturen Die Gastemperaturen, die sich während des Befüllens und Entleerens des Behälters entwickeln, dürfen die Grenzen nach 4.4.1 überschreiten. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 4.5 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 46 Zusammensetzung des Gases Methanol und/oder Glykol dürfen nicht absichtlich dem Erdgas zugefügt werden. Der Behälter sollte so ausgelegt sein, dass er mit Erdgas befüllt werden kann, das einer der drei nachstehenden Bedingungen genügt: (a) SAE J1616 (b) Trockengas Der Wasserdampf sollte normalerweise auf weniger als 32 mg/m³ begrenzt sein, mit einem Druck-Taupunkt von –9°C bei 20 MPa. Es sollte keine Beschränkungen für die Bestandteile im Trockengas geben, ausgenommen: Wasserstoffsulfid und andere lösliche Sulfide: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 mg/m³ Sauerstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Vol.-% Wasserstoff muss auf 2 Vol.-% begrenzt sein, wenn die Behälter aus einem Stahl mit einer Zerreißfestigkeit von mehr als 950 MPa hergestellt sind. (c) Nassgas Gas mit einem höheren Wassergehalt als unter (b) angegeben erfüllt üblicherweise die folgenden Beschränkungen für die Bestandteile: Wasserstoffsulfid und andere lösliche Sulfide: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 mg/m³ Sauerstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Vol.-% Kohlendioxid: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Vol.-% Wasserstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1 Vol.-% Unter Nassgasbedingungen ist mindestens 1 mg Kompressoröl pro Kilogramm Gas erforderlich, um Metallbehälter und –mäntel zu schützen. 4.6 Außenflächen Behälter sind nicht dafür ausgelegt, fortgesetzten mechanischen oder chemischen Einwirkungen ausgesetzt zu werden, z.B. Leckagen der von den Fahrzeugen gegebenenfalls mitgeführten Ladung oder ernste Abriebschäden aufgrund des Straßenzustandes, und müssen anerkannten Einbauvorschriften entsprechen. Jedoch dürfen die Außenflächen von Behältern unbeabsichtigt folgendem ausgesetzt werden: (a) Wasser, entweder durch vorübergehendes Eintauchen oder durch Spritzwasser von der Fahrbahn; (b) Salz, aufgrund des Betriebs des Fahrzeugs in Nähe des Meeres oder wo Salz als Taumittel eingesetzt wird; (c) ultravioletter Strahlung infolge der Einwirkung des Sonnenlichts; (d) hochgeschleudertem Splitt; (e) Lösungsmitteln, Säuren und Basen, Düngemitteln; und DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 (f) 4.7 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 47 in Kraftfahrzeugen verwendeten Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Hy draulikflüssigkeit, Glykol und Öle. Durchdringen und Ausströmen von Gas Die Behälter können für längere Zeiträume in geschlossenen Räumen untergebracht sein. Das Durchdringen von Gas durch die Behälterwand (Permeation) oder das Entweichen von Gas zwischen den Endanschlüssen und Behältermantel muss konstruktiv berücksichtigt sein. 5. GENEHMIGUNG DER BAUART 5.1 Allgemeines Die folgenden Informationen sind vom Konstrukteur des Behälters zusammen mit einem Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde einzureichen: (a) Betriebserklärung (siehe 5.2); (b) konstruktive Daten (siehe 5.3); (c) Produktionsdaten (siehe 5.4); (d) Qualitätssicherungssystem (siehe 5.5); (e) Bruchverhalten und Fehlergröße bei der zerstörungs freien Überprüfung (NDE) (siehe 5.6); (f) Beschreibungsbogen (5.7); (g) zusätzliche sachdienliche Angaben (5.8). Bei Behältern, die in Übereinstimmung mit ISO 9809 konstruiert sind, ist es nicht erforderlich, den Spannungsanalysebericht nach 5.3.2 oder die Angaben nach 5.6 beizubringen. 5.2 Betriebserklärung Zweck dieser Betriebserklärung ist es, sowohl die Nutzer und die den Einbau der Behälter vornehmenden Personen anzuleiten als auch die zuständige Genehmigungsbehörde oder deren benannten Vertreter zu informieren. Die Betriebserkl ärung muss folgendes enthalten: (a) eine Erklärung, dass die Behälterkonstruktion zur Verwendung unter den in Absatz 4 festgelegten Betriebsbedingungen für die Lebensdauer des Behälters geeignet ist; (b) die Lebensdauer; (c) die Mindestanforderungen für Prüfungen und/oder Überprüfungen im B etrieb; (d) die Druckbegrenzungseinrichtungen und/oder die erforderliche Isolierung; (e) Halterungsmethoden, Schutzbeschichtungen usw., die erforderlich, aber nicht vorhanden sind; (f) eine Beschreibung der Behälterbauart; DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 48 (g) alle sonstigen Informationen, die zur Gewährleistung der sicheren Verwendung und der Inspektion des Behälters notwendig sind. 5.3 Konstruktionsdaten 5.3.1 Zeichnungen Aus den Zeichnungen muss mindestens folgendes ersichtlich sein: (a) Titel, Bezugsnummer, Ausgabedatum und Änderungsnummern mit Ausgabedatum, sofern zutreffend; (b) Verweis auf diese Regelung und der Behältertyp; (c) alle Abmessungen, vollständig mit Toleranzen, einschließlich Einzelheiten der Endverschlussformen mit Mindeststärken und der Öffnungen; (d) Behältergewicht, vollständig mit Toleranzen; (e) Werkstoffspezifikationen, vollständig mit den mechanischen und chemischen Mindesteigenschaften oder Toleranzbereichen und – bei Metallbehältern oder Metallmänteln – der angegebene Härtebereich; (f) 5.3.2 sonstige Angaben, wie z.B. Autofrettagedruckbereich, Mindestprüfdruck, Einzelheiten des Brandschutzsystems und der äußeren Schutzbeschichtung. Spannungsanalysebericht Es ist eine S pannungsanalyse nach der Finite-Elemente-Methode oder eine sonstige Spannungsanalyse vorzulegen. In dem Bericht muss eine Tabelle enthalten sein, in der die berechneten Spannungswerte zusammengefasst werden. 5.3.3 Werkstoffprüfungsdaten Es ist eine ausführliche Beschreibung der Werkstoffe und der Toleranzen der für die Konstruktion verwendeten Werkstoffeigenschaften vorzulegen. Prüfungsdaten, welche die mechanischen Eigenschaften und die Eignung der Werkstoffe für den Betrieb unter den Bedingungen nach Absatz 4 charakterisieren, sind ebenfalls vorzulegen. 5.3.4 Prüfungsdaten für den Nachweis der Konstruktionstauglichkeit Werkstoff, Konstruktion, Herstellung und Überprüfung des Behälters müssen für den vorgesehenen Einsatz als ausreichend befunden werden, indem die Vorschriften der für die bestimmte Behälterkonstruktion vorgesehenen Prüfungen erfüllt werden, wenn die Prüfung in Übereinstimmung mit den in Anlage A zu diesem Anhang beschriebenen einschlägigen Prüfverfahren erfolgt. Aus den Prüfdaten müssen auch die Abmessungen, die Wandstärken und das Gewicht eines jeden geprüften Behälters hervorgehen. 5.3.5 Brandschutz Die Anordnung der Druckbegrenzungseinrichtungen, die den Behälter vor einem plötzlichen Bersten schützen, wenn er den Bedingungen eines Feuers nach A.15 unterworfen wird, ist anzugeben. Die Prüfdaten müssen die Wirksamkeit des beschriebenen Brandschutzsystems zeigen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 5.3.6 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 49 Behälterhalterungen Einzelheiten der Behälterhalterungen oder Anforderungen hinsichtlich der Befest igung sind in Übereinstimmung mit 6.11 anzugeben. 5.4 Fertigungsdaten Es sind Einzelheiten aller Fertigungsprozesse, zerstörungsfreier Überprüfungen, Fertigungsprüfungen und Losprüfungen beizubringen. Die Toleranzen für alle Fertigungsprozesse, wie z.B. Wärmebehandlung, endgültige Formgebung, Harzmischungsverhältnis, Umwicklungsspannung und –geschwindigkeit des Endlosfadens, Aushärtezeiten und -temperaturen sowie Verfahren zur Autofrettage (Res tspannungserzeugung), sind anzugeben. Ferner sind Angaben zur Oberflächenbeschaffenheit, zu Einzelheiten der Gewinde, Annahmekriterien für das Ultraschallscannen (oder ein gleichwertiges Verfahren) sowie den maximalen Losgrößen für die Prüfung von Losen zu machen. 5.5 (Offen.) 5.6 Bruchverhalten und Fehlergröße bei der zerstörungsfreien Überprüfung (NDE) 5.6.1 Bruchverhalten Der Hersteller muss das Konstruktionsmerkmal "Leck-vor-Bruch" nachweisen, wie dies in 6.7 beschrieben ist. 5.6.2 Fehlergröße bei der zerstörungsfreien Überprüfung Mit Hilfe des in 6.15.2 beschriebenen Verfahrens muss der Hersteller die max imale Fehlergröße für die zerstörungsfreie Überprüfung festlegen, welche jedes Versagen des Behälters während seiner Lebensdauer infolge Ermüdung oder jedes Bersten des Behälters verhindern wird. 5.7 Beschreibungsbogen Ein Verzeichnis der Unterlagen, welche die nach 5.1 geforderten Informationen liefern, ist auf dem Beschreibungsbogen für jede Behälterkonstruktion aufzuführen. Es sind Titel, Bezugsnummer, Änderungsnummer und Ausgabedatum der Originalfassung und der Änderungen jedes Dokuments anzugeben. Alle Unterlagen müssen vom Aussteller unterschrieben oder abgezeichnet sein. Dem Beschreibungsbogen ist eine Nummer - und gegebenenfalls Änderungsnummern – zu geben, die für die Bezeichnung der Behälterkonstruktion verwendet werden kann, und der Bogen muss von dem für die Konstruktion verantwortlichen Ingenieur unterschrieben sein. Auf dem Beschreibungsbogen ist eine Stelle für einen Stempel vorzusehen, aus dem die Zulassung der Konstruktion hervorgeht. 5.8 Zusätzliche sachdienliche Angaben Zusätzliche Angaben, die den Antrag unterstützen würden, wie z.B. ein Einsatzbericht des zur Verwendung vorgeschlagenen Werkstoffs oder die Verwendung einer bestimmten Behälterkonstruktion unter anderen Betriebsbedingungen, sind zu machen, sofern dies zutrifft. 5.9 Genehmigung und Zertifizierung 5.9.1 Kontrolle und Prüfung Der Nachweis der Übereinstimmung muss nach den Vorschriften von Abschnitt 9 dieser Regelung erfolgen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 50 Um sicherzustellen, dass die Behälter sich in Übereinstimmung mit dieser internationalen Regelung befinden, sind sie von der zuständigen Behörde nach 6.13 und 6.14 zu überprüfen. 5.9.2 Prüfzertifikat Sind die Ergebnisse der Prototypprüfung nach 6.13 zufriedenstellend, muss die zuständige Behörde ein Prüfzertifikat ausstellen. Ein Beispiel für ein Prüfzertifikat wird in Anlage D zu diesem Anhang gegeben. 5.9.3 Losannahmezertifikat Die zuständige Behörde muss ein Annahmezertifikat vorbereiten, wie dies in Anlage D zu diesem Anhang vorgesehen ist. 6 FÜR ALLE BEHÄLTERTYPEN GELTENDE VORSCHRIFTEN 6.1 Allgemeines Die folgenden Vorschriften gelten allgemein für die in den Abschnitten 7 bis 10 aufgeführten Behältertypen. Die Bauart der Behälter muss alle wichtigen Merk male erfassen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass jeder nach dieser Bauart hergestellte Behälter für seinen Einsatzzweck über die vorgeschriebene Lebensdauer benutzt werden kann. Stahlbehälter des Typs CNG-1, die in Übereinstimmung mit ISO 9809 konstruiert sind und alle darin enthaltenen Anforderungen erfüllen, brauchen nur die Vorschriften nach 6.3.2.4 und 6.9 bis 6.13 zu erfüllen. 6.2 Konstruktion Diese Regelung liefert keine Konstruktionsformeln und keine zulässigen Spannungen oder Verformungen, fordert aber, dass die Tauglichkeit der Konstruktion durch entsprechende Berechnungen festgestellt und durch Behälter nachgewiesen wird, die in der Lage sind, die in dieser Regelung vorgeschriebenen Werkstoff-, Konstruktionstauglichkeits-, Produktions- und Losprüfungen gleichmäßig zu erfüllen. Alle Konstruktionen müssen eine Ausfallart von "Leck-vor-Bruch" bei der möglichen Verschlechterung der mit Druck beaufschlagten Teile während des normalen Betriebs sicherstellen. Kommt es bei Metallbehältern oder Metallmänteln zu Undichtheit, so darf dies nur aufgrund des Wachstums eines Ermüdungs risses geschehen. 6.3 Werkstoffe 6.3.1 Die verwendeten Werkstoff müssen für die in Abschnitt 4 vorgeschriebenen Betriebsbedingungen geeignet sein. Die Konstruktion muss so sein, dass es zu keiner Berührung von nicht miteinander verträglichen Werkstoffen kommt. Die Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für Werkstoffe sind in Tabelle 6.1 zusammengefasst. 6.3.2 Stahl 6.3.2.1 Zusammensetzung Die Stähle müssen aluminium- und/oder siliziumberuhigt und nach einem Verfahren produziert sein, das vornehmlich eine Feinkornstruktur erzeugt. Die chemische Zusammensetzung aller Stähle muss mindestens angegeben und festgelegt werden durch (a) den Gehalt an Kohlenstoff, Mangan, Aluminium und Silizium in allen Fällen; DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 51 (b) den Gehalt an Nickel, Chrom, Molybdän, Bor und Vanadium sowie aller sonstigen absichtlich zugesetzten Legierungselemente. Die folgenden Grenzwerte dürfen bei der Gussanalyse nicht überschritten werden: < 950 MPa ≥ 950 MPa Schwefel 0,020 % 0,010 % Phosphor 0,020 % 0,020 % Schwefel und Phosphor 0,030 % 0,025 % Zugfestigkeit Wird ein Kohlenstoff-Bor-Stahl verwendet, ist eine Härtbarkeitsprüfung nach ISO 642 an dem (der) ersten und letzten Gussblock oder Bramme jeder Stahlschmelze durchzuführen. Die in einem Abstand von 7,9 mm von der abgeschreckten Stirn gemessene Härte muss innerhalb des Bereichs 33-53 HRC (Rockwell-Härte) oder 327–560 HV (Vickers-Härte) liegen und vom Hersteller des Werkstoffs bestätigt sein. 6.3.2.2 Mechanische Eigenschaften unter Zug Die mechanischen Eigenschaften des Stahls im fertigen Behälter oder Mantel sind nach Absatz A.1 (Anlage A) zu bestimmen. Die Streckung des Stahls muss mi ndestens 14 % betragen. 6.3.2.3 Eigenschaften unter Schlageinwirkung Die Schlagfestigkeit des Stahls im fertigen Behälter oder Mantel ist nach Absatz A.2 (Anlage A) zu bestimmen. Die resultierenden Schlagfestigkeitswerte dürfen nicht kleiner sein als in Tabelle 6.2 dieses Anhangs angegeben. 6.3.2.4 Beständigkeit gegen Sulfid-Spannungsrissbildung Überschreitet die obere Grenze des für den Stahl vorgeschriebenen Härtebereichs 240 HB (Brinnel-Härte), so ist der Stahl des fertigen Behälters nach Absatz A.1 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen. 6.3.3 Aluminium 6.3.3.1 Zusammensetzung Aluminiumlegierungen müssen in Übereinstimmung mit einem Verfahren des Al uminiumverbandes für ein bestimmtes Legierungssystem angegeben werden. Der maximale Gehalt an Blei- und Wismut-Verunreinigungen darf in keiner Aluminiumlegierung 0,003 Prozent überschreiten. 6.3.3.2 Korrosionsprüfungen Aluminiumlegierungen müssen die Vorschriften der nach Absatz A.4 (Anlage A) durchgeführten Korrosionsprüfungen erfüllen. 6.3.3.3 Rissbildung unter Dauerbelastung Aluminiumlegierungen müss en die Vorschriften der nach Absatz A.5 (Anlage A) durchgeführten Prüfungen der Rissbildung unter Dauerbelastung erfüllen. 6.3.3.4 Mechanische Eigenschaften unter Zug DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 52 Die mechanischen Eigenschaften der Aluminiumlegierung im fertigen Behälter sind nach Absatz A.1 (Anlage A) zu bestimmen. Die Streckung des Aluminiums muss mindestens 12 % betragen. 6.3.4 Harze 6.3.4.1 Allgemeines Der Werkstoff für die Imprägnierung kann duroplastisches oder thermoplastisches Harz sein. Beispiele für geeignete Grundmassenwerkstoffe sind Epoxidharz, modifiziertes Epoxidharz, duroplastische Kunststoffe wie Polyester und Vinylester und thermoplastische Kunststoffe wie Polyäthylen und Polyamid. 6.3.4.2 Scherfestigkeit Die Harzwerkstoffe sind nach Absatz A.26 (Anlage A) zu prüfen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 6.3.4.3 Glasübergangstemperatur Die Glasübergangstemperatur des Harzwerkstoffs ist nach ASTM D3418 zu bestimmen. 6.3.5 Verstärkungsfasern Die Struktur verstärkende Faserwerkstoffarten sind Glasfasern, Aramidfasern und Kohlefasern. Wird eine Kohlefaserverstärkung verwendet, muss die Konstruktion ein entsprechendes Merkmal aufweisen, wodurch die galvanische Korrosion der Metallteile des Behälters verhindert wird. Der Hersteller muss die veröffentlichten Spezifikationen für Verbundwerkstoffe, die Empfehlungen des Werkstoffherstellers hinsichtlich Lagerung, Lagerbedingungen und Lagerfähigkeit sowie die Bestät igung des Werkstoffherstellers, dass jede Lieferung den genannten Spezifikations anforderungen entspricht, in seinen Unterlagen führen. Der Hersteller der Fasern muss bestätigen, dass die Eigenschaften des Faserwerkstoffs den Spezifikationen des Herstellers für das Produkt entsprechen. 6.3.6 Kunststoffmäntel Die Dehngrenze und die Bruchdehnung sind nach Absatz A.22 (Anlage A) zu bestimmen. Die Prüfungen müssen die dehnbaren Eigenschaften des Kunststoffmantelwerkstoffs bei Temperaturen von –50°C oder darunter nachweisen, indem die vom Hersteller angegebenen Werte erfüllt werden. Der Polymerwerkstoff muss mit den in Abschnitt 4 dieses Anhangs angegebenen Betriebsbedingungen ve reinbar sein. In Übereinstimmung mit dem in Absatz A.23 (Anlage A) beschriebenen Verfahren muss die Erweichungstemperatur mindestens 90°C und die Schmelztemperatur mindestens 100°C betragen. 6.4 Prüfdruck Der in der Herstellung verwendete Mindestprüfdruck muss 30 MPa betragen. 6.5 Berstdrücke und Faserspannungsverhältnisse Für alle Behältertypen darf der kleinste tatsächliche Berstdruck nicht kleiner als die in Tabelle 6.3 dieses Anhangs angegebenen Werte sein. Bei Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 muss die Verbundstoffumwicklung auf hohe Zuverlässigkeit bei fortgesetzter Belastung und zyklischer Belastung ausgelegt sein. Die Zuverlässigkeit ist zu erreichen, indem die in Tabelle 6.3 dieses Anhangs angegebenen Spannungsverhältniswerte für die Verbundstoffverstärkung erfüllt oder überschritten werden. Das Spannungsverhältnis wird definiert als der DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 53 angegebene Mindestberstdruck, dividiert durch den Arbeitsdruck. Das Berstve rhältnis wird definiert als der tatsächliche Berstdruck des Behälters, dividiert durch den Arbeitsdruck. Bei Konstruktionen des Typs CNG-4 ist das Spannungsverhält nis gleich dem Berstverhältnis. Bei Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3 (Metallmantel, Verbundstoffumwicklung) müssen die Berechnungen des Spannungs verhältnisses einschließen: (a) ein für nichtlineare Werkstoffe geeignetes Analyseverfahren (ein SpezialComputerprogramm oder ein Analyseverfahren nach der Finite-ElementeMethode); (b) das elastisch-plastische Spannungs-Dehnungs-Diagramm muss bekannt sein und genau modelliert werden; (c) die mechanischen Eigenschaften der Verbundwerkstoffe müssen richtig modelliert werden; (d) die Berechnungen sind durchzuführen für: den Autofrettagedruck, den Druck Null nach der Autofrettage (Restspannungserzeugung), den Arbeitsdruck und den Mi ndestberstdruck; (e) Vorspannungen aus der Umwicklungsspannung sind in der Analyse zu berücksichtigen; (f) der Mindestberstdruck ist so zu wählen, dass die berechnete Spannung bei dem Mindestberstdruck, geteilt durch die berechnete Spannung beim A rbeitsdruck, die Vorschriften für das Spannungsverhältnis für die verwendete Faser erfüllt; (g) Werden Behälter mit Hybridverstärkung (zwei oder mehr verschieden e Faserarten) analysiert, muss die Lastverteilung zwischen den verschiedenen Fasern auf der Grundlage der unterschiedlichen Elastizitätsmodule der Fasern berücksichtigt werden. Die Vorschriften für das Spannungsverhältnis für jede einzelne Faserart müssen mit den in Tabelle 6.3 dieses Anhangs angegebenen Werten übereinstimmen. Die Nachprüfung der Spannungsverhält nisse kann auch mit Dehnungsmessstreifen erfolgen. Ein geeignetes Verfahren ist zur Information in Anlage E zu diesem Anhang beschrieben. 6.6 Spannungsanalyse Eine Spannungsanalyse ist durchzuführen, um die konstruktive Mindestwandstärke zu begründen. Die Analyse muss die Bestimmung der Spannungen im Mantel und in den Verstärkungsfasern bei Verbundstoffkonstruktionen einschließen. 6.7 Einschätzung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB) Behälter der Typen CNG-1, CNG-2 und CNG3 müssen ein Merkmal "Leck-vorBruch" (LBB) aufweisen. Die Prüfung des LBB-Merkmals ist nach Absatz A.6 (Anlage A) durchzuführen. Der Nachweis des LBB-Merkmals ist nicht für Behälterkonstruktionen erforderlich, die eine Standzeit von mehr als 45.000 Druckzyklen erreichen, wenn sie nach Absatz A.13 (Anlage A) geprüft werden. Zwei Methoden zur LBB-Einschätzung sind zur Information in Anlage F zu diesem Anhang ent halten. 6.8. Kontrolle und Prüfung Die Produktionsüberwachung muss Programme und Verfahren festlegen für: (a) Kontrollen, Prüfungen und Annahmekriterien während der Produktion; DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 54 (b) Kontrollen, Prüfungen und Annahmekriterien zur regelmäßigen Überprüfung im Betrieb. Das Intervall für die erneute Überprüfung der Behälteroberflächen durch Augenschein muss 4.1.4 dieses Anhangs entsprechen, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt wird. Der Hersteller muss die Zurückweisungskriterien für die erneute Überprüfung durch Augenschein auf der Grundlage der Ergebnisse von Druckzyklusprüfungen an Behältern, die Fehler aufweisen, festlegen. Eine Richtlinie für die Anweisungen des Herstellers zur Handhabung, Benutzung und Überprüfung ist in Anlage G zu di esem Anhang ent halten. 6.9 Brandschutz Alle Behälter müssen mit Druckbegrenzungseinrichtungen gegen Feuer geschützt sein. Der Behälter, seine Werkstoffe, Druckbegrenzungseinrichtungen und alle daran angebrachten Isolierungs- oder Schutzmaterialien müssen zusammen konstruktiv so ausgelegt sein, dass ein ausreichender Schutz unter den Brandbedi ngungen in der Prüfung nach Absatz A.15 (Anlage A) sichergestellt ist. Die Druckbegrenzungseinrichtungen sind nach Absatz A.24 (Anlage A) zu prüfen. 6.10 Öffnungen 6.10.1 Allgemeines Öffnungen sind nur im Behälterkopf zulässig. Die Mittellinie der Öffnungen muss mit der Längsachse des Behälters zusammenfallen. Gewinde müssen sauber geschnitten, gleichmäßig, ohne Oberflächenunterbrechungen und maßgenau sein. 6.10.2 Kegelgewinde Öffnungen mit Kegelgewinde können in allen Behältertypen verwendet werden. Die Kegelgewinde müssen einer anerkannten internationalen oder nationalen Norm entsprechen. 6.10.3 Zylindrische Gewinde Öffnungen mit zylindrischem Gewinde müssen einer anerkannten internationalen oder nationalen Norm entsprechen. Die mit Hilfe der nachstehend aufgeführten Gleichungen berechnete Gewindescherspannung beim Behälterprüfdruck darf nicht ein Viertel der Bruchscherspannung des Gewindewerkstoffs überschreiten: 1 d − D A =δ ⋅n ⋅ L ⋅d ⋅ + 3 2n 2 b 2 T = P⋅δ ⋅ 10 S= T A Dabei bedeuten: A = Scherfläche des Innengewindes, mm² n = Anzahl der Gewindegänge pro mm d = kleinster Außendurchmesser des Außengewindes, mm D = größter Flankendurchmesser des Innengewindes, mm DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 55 L = Länge des Gewindeeingriffs, mm P = hydrostatischer Prüfdruck, MPa b = Nenn-Flankendurchmesser des Außengewindes, mm T = Druckkraft, N S = mittlere Scherspannung am Innengewinde, MPa. 6.11 Behälterhalterungen Der Hersteller muss die Vorrichtungen angeben, durch die die Behälter beim Ei nbau in Fahrzeuge gehalten werden müssen. Der Hersteller muss auch Anleitungen für den Einbau der Halterungen geben, einschließlich Spannkraft und –moment, um die erforderliche Rückhaltekraft zu erhalten, aber keine unannehmbare Spannung im Behälter oder Beschädigung der Behälteroberfläche zu verursachen. 6.12 Äußerer Schutz gegen Umwelteinflüsse Das Äußere der Behälter muss den Anforderungen der Umweltprüfbedingungen nach Absatz A.14 (Anlage A) genügen. Der äußere Schutz kann auf eine der nachfolgenden Art und Weisen erzielt werden: (a) eine Oberflächenbeschaffenheit, die ausreichend Schutz bietet (z.B. Aufsprühen von Metall auf Aluminium, anodische Oxidation); oder (b) Verwendung einer geeigneten Kombination von Faser und Grundmassenwerkstoff (z.B. Kohlefaser in Harz); oder (c) eine Schutzbeschichtung (z.B. eine organische Beschichtung, Farbe), die den Vorschriften von Absatz A.9 (Anlage A) genügen muss. Jede auf die Behälter aufgetragene Beschichtung muss so beschaffen sein, dass der Auftragsvorgang nicht die mechanischen Eigenschaften des Behälters nachteilig beeinflusst. Die Beschichtung muss so beschaffen sein, dass sie eine nachfolgende Überprüfung im Betrieb erleichtert, und der Hersteller muss Anweisungen geben, wie die Beschichtung bei einer Überprüfung zu behandeln ist, damit die weitere Unversehrtheit des Behälters sichergestellt ist. Die Hersteller werden darauf hingewiesen, dass eine Prüfung des Schutzes vor Umwelteinflüssen, mit der die Eignung von Beschichtungssystemen eingeschätzt werden kann, in der informativen Anlage H zu diesem Anhang enthalten ist. 6.13 Konstruktionstauglichkeitsprüfungen Für die Genehmigung eines jeden Behältertyps muss nachgewiesen werden, dass Werkstoff, Konstruktion, Herstellung und Überprüfung für den vorgesehenen Ei nsatz angemessen sind, indem die zutreffenden Anforderungen der in Tabelle 6.1 dieses Anhangs zusammengefassten Werkstofftauglichkeitsprüfungen und der in Tabelle 6.4 dieses Anhangs zusammengefassten Behältertauglichkeitsprüfungen zusammen mit allen Prüfungen in Übereinstimmung mit den in Anlage A zu di esem Anhang beschriebenen Prüfverfahren erfüllt werden. Die Prüfbehälter oder -mäntel sind unter Aufsicht der zuständigen Behörde auszuwählen und zu prüfen. Werden mehr Behälter oder Mäntel den Prüfungen unterworfen, als nach diesem Anhang erforderlich ist, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren. 6.14 Prüfung von Losen Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Losprüfungen für jeden Behältertyp sind an Behältern oder Mänteln durchzuführen, die aus jedem Los von fertigen Behältern oder Mänteln entnommen wurden. Wärmebehandelte Bezugsproben, die nachgewiesenermaßen repräsentativ für die fertiggestellten Behälter oder Mäntel DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 56 sind, können ebenfalls verwendet werden. Die für jeden Behältertyp erforderlichen Losprüfungen sind in Tabelle 6.5 zu diesem A nhang aufgeführt. 6.15 Kontrollen und Prüfungen in der Produktion 6.15.1 Allgemeines Die Produktionskontrollen und -prüfungen sind an allen in einem Los hergestellten Behältern durchzuführen. Jeder Behälter ist während der Herstellung und nach der Fertigstellung mit folgenden Mitteln zu überprüfen: (a) Ultraschallscannen (oder eine nachgewiesen gleichwertige Methode) der Metallbehälter und –mäntel in Übereinstimmung mit BS 5045, Teil 1, Anhang B, oder einem nachgewiesen gleichwertigen Verfahren, um zu bestätigen, dass die vorhandene maximale Fehlergröße kleiner als die konstruktiv vorgesehene Größe ist; (b) Nachprüfung, dass die kritischen Abmessungen und das Gewicht des ferti ggestellten Behälters und jedes Mantels und jeder Umwicklung innerhalb der k onstruktiv vorgesehenen Toleranzen liegen; (c) Nachprüfung der Übereinstimmung mit der spezifizierten Oberflächengüte mit besonderem Augenmerk auf tiefgezogene Flächen und auf Falze oder Überlappungen in Hals oder Schulter von geschmiedeten oder gesponnenen Endverschlüssen oder an Öffnungen; (d) Überprüfung der Aufschriften; (e) Härteprüfungen an Metallbehältern und –mänteln nach Absatz A.8 (Anlage A) sind nach der abschließenden Wärmebehandlung durchzuführen, und die so ermittelten Werte müssen in dem konstruktiv vorgesehenen Bereich liegen; (f) hydrostatische Nachweisprüfung nach Absatz A.11 (Anlage A). Eine Zusammenfassung der entscheidenden Anforderungen der an jedem Behälter durchzuführenden Produktionskontrollen wird in Tabelle 6.6 zu diesem Anhang gegeben. 6.15.2 Maximale Fehlergröße Bei Konstruktionen des Typs CNG-1, CNG-2 und CNG-3 ist die maximale Fehle rgröße zu bestimmen, die – gleich an welcher Stelle im Metallbehälter oder Metallmantel der Fehler auftritt – innerhalb der vorgeschriebenen Lebensdauer keine kritischen Größe erreichen wird. Die kritische Fehlergröße wird definiert als der Grenzfehler in der Wandstärke (des Behälters oder Mantels), der ermöglichen würde, dass gespeichertes Gas ohne einen Bruch des Behälters entweichen könnte. Die Fehlergrößen für die Zurückweisungskriterien beim Ultraschallscannen oder einem gleichwertigen Verfahren müssen kleiner als die zulässigen maximalen Fehlergrößen sein. Für Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3 wird angenommen, dass es zu keinen Schäden am Verbundwerkstoff infolge von zeit abhängigen Wirkmechanismen kommt. Die zulässige Fehlergröße für die zerst örungsfreie Überprüfung (NDE) ist mit einem geeigneten Verfahren zu bestimmen. Zwei solche Verfahren werden zur Information in der Anlage F zu diesem Anhang beschrieben. 6.16 Nichterfüllung der Prüfvorschriften Werden die Prüfvorschriften nicht erfüllt, sind erneute Prüfungen und Wärmebehandlungen wie folgt durchzuführen: DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 57 (a) Gibt es einen Hinweis auf einen Fehler in der Prüfungsdurchführung oder auf einen Messfehler, ist eine weitere Prüfung durchzuführen. Ist das Ergebnis dieser Prüfung zufriedenstellend, so bleibt die erste Prüfung unberücksichtigt. (b) Wurde die Prüfung auf ordnungsgemäße Weise durchgeführt, ist die Ursache für das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen. Wird die Auffassung vertreten, dass das Nichtbestehen auf die vorgenommene Wärmebehandlung zurückzuführen ist, kann der Hersteller alle Behälter des Loses einer weiteren Wärmebehandlung unterziehen. Ist das Nichtbestehen nicht auf die vorgenommene Wärmebehandlung zurückz uführen, sind alle festgestellten fehlerhaften Behälter zurückzuweisen oder nach einem genehmigten Verfahren zu reparieren. Die nicht zurückgewiesenen Behälter werden dann als ein neues Los betrachtet. In beiden Fällen ist das neue Los erneut zu prüfen. Alle relevanten Prototypprüfungen oder Losprüfungen, die für den Nachweis der Annehmbarkeit des neuen Loses erforderlich sind, müssen erneut durchgeführt werden. Erweist sich eine oder mehrere Prüfungen auch nur teilweise als nicht zufriedenstellend, so sind alle Behälter des Loses zurückzuweisen. 6.17 Änderungen der Konstruktion Als Änderung der Konstruktion gilt jede Änderung in der Auswahl der tragenden Werkstoffe oder jede Änderung der Abmessungen, die nicht den normalen Fert igungstoleranzen zuzuschreiben ist. Bei kleineren konstruktiven Änderungen darf die Tauglichkeit mit einem reduzierten Prüfprogramm nachgewiesen werden. Bei den in Tabelle 6.7 angegebenen konstruktiven Änderungen ist die Prüfung der Konstruktionstauglichkeit nach Angabe in der Tabelle erforderlich. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 58 Tabelle 6.1 – Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für Werkstoffe Jeweiliger Absatz dieses Anhangs Stahl Aluminium Eigenschaften unter Zug 6.3.2.2 6.3.3.4 Beständigkeit gegen Sulfid-Spannungsrissbi ldung 6.3.2.4 Eigenschaften unter Schlageinwirkung 6.3.2.3 Rissbildung unter Dauerbelastung 6.3.3.3 Spannungsrisskorrosion 6.3.3.2 Harze Scherfestigkeit 6.3.4.2 Glasübergangstemperatur 6.3.4.3 Fasern Kunststoffmäntel 6.3.5 6.3.6 Erweichungs/Schmelztemperatur Bruchmechanik* 6.3.6 6.7 6.7 * Nicht erforderlich bei Anwendung des Prüfverfahrens für fehlerhafte Behälter nach Absatz A.7 (Anlage A) Tabelle 6.2 – Annahmewerte für die Prüfung der Schlagfestigkeit Behälterdurc hmesser D, mm > 140 ≤ 140 Prüfrichtung Quer Längs Breite des Prüfstücks, mm 3 – 5 Prüftemperatur, °C Schlagfesti gkeit, J/cm² >5 – 7,5 >7,5 – 10 -50 3 bis 5 -50 Mittelwert von 3 Prüfmustern 30 35 40 60 Einzelnes Prüfmuster 24 28 32 48 DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 59 Tabelle 6.3 – Tatsächliche Mindestberstdruckwerte und Spannungsverhältnisse CNG-1 Ganzmetall CNG-2 Reifenförmig umwickelt Berstdruck Spannungs[MPa] verhältnis [MPa] Ganzmetall CNG-3 Voll umwickelt Berst druck [MPa] Spannungs verhältnis [MPa] CNG-4 Voll-Verbundstoff Berst druck [MPa] Spannungs verhältnis [MPa] Berst druck [MPa] 450 Glas 2,75 Aramid 2,35 Carbon 2,35 50 1) 3,65 47 3,10 47 2,35 2) Hybrid 70 1) 3,64 73 60 1) 3,1 62 47 2,35 2) 47 2) Anmerkung 1 – Tatsächlicher Mindestberstdruck. Zusätzlich Berechnungen sind nach 6.5 dieses Anhangs durchzuführen, um zu bestätigen, dass die Anforderungen für das Mindestspannungsverhältnis ebenfalls erfüllt sind. Anmerkung 2 – Spannungsverhältnisse und Berstdrücke sind nach 6.5 dieses Anhangs zu berechnen. Tabelle 6. 4 – Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion Prüfung und Anhangve rweis Behältertyp CNG-1 CNG-2 CNG-3 CNG-4 A.12 Berstprüfung X* X X X A.13 Umgebungstemperaturzyklus X* X X X A.14 Prüfung auf Säureeinwirkung X X X A.15 Einwirkung von offenem Feuer X X X X A.16 Prüfung auf Eindringung X X X X A.17 Fehlertoleranz X X X A.18 Plastisches Fließen bei hohen Te mperaturen X X X A.19 Spannungsbruch X X X A.20 Fallprüfung X X A.21 Durchdringung (Permeation) A.24 Verhalten der Druckbegrenzungsei nrichtung A.25 Prüfung des Drehmoments am B ehälterhals X A.27 Erdgasdruckzyklus X A.6 Einschätzung von " Leck-vor-Bruch" (LBB) A.7 Extremtemperaturzyklus X X X X X X X X X X X X X = Erforderlich * = Nicht erforderlich für Behälter, die nach ISO 9809 konstruiert sind (ISO 9809 sieht diese Prüfungen bereits vor). DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 60 Tabelle 6.5 – Prüfung von Losen Prüfung und Anhangve rweis Behältertyp CNG-1 CNG-2 CNG-3 CNG-4 A.12 Berstprüfung X X X X A.13 Umgebungstemperaturzyklus X X X X A.1 Zugprüfung X X† X† A.2 Schlagprüfung (Stahl) X X† X† A.9.2 Beschichtung* X X X X = Erforderlich. * = Außer wo keine Schutzbeschichtung verwendet wird. † = Prüfungen am Behältermantelwerkstoff. X Tabelle 6.6 – Entscheidende Vorschriften für die Produktionskontrolle Typ CNG-1 CNG-2 CNG-3 CNG-4 Kritische Abmessungen X X X X Oberflächenbeschaffenheit X X X X Fehler (Ultraschall oder Gleichwertiges) X X X Härte von Metallbehältern und -mänteln X X X Hydrostatische Nachweisprüfung X X X Kontrollvorschrift Prüfung der Dichtheit Aufschriften X X X X X X X = Erforderlich. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 61 Tabelle 6.7 – Konstruktive Änderungen P rüfungsart Hydrostatische Bers tprüfung A.12 Konstruktive Änd erung Faserhersteller Metallb ehälter/-mantelwerkstoff Umgebungstemperaturzyklus A.13 X X X X X* X X X X Kunststof fmantelwer kstoff Faserwer kstoff Umwelteinflüsse A.14 X Harzwerkstoff Offenes Feuer A.15 X X Durchmesseränderung > 20 % X X Längenä nderung ≤ 50 % X Längenä nderung > 50 % X X Arbeitsdruckänd erung ≤ 20 % @ X X Halsform X X Öffnungsgröße X X Spannungsbruch A.19 Plastisches Fließen bei hohen Temp eraturen A.18 Fallprüfung A.20 X X* X Drehmoment am Behälterhals A.25 Durchdringung (Per meation) A.21 Erdgasdruc kzyklus A.27 Verha lten der Druckbegrenzungseinrichtung A.24 X† X* X† X X X X X X X X X* X X† X‡ Änderung Beschic htung X‡ X† X Halskonstrukt ion Änderung Herstellungsprozesses Eindringung A.16 X* X Durchmesseränderung ≤ 20 % Fehler toleranz A.17 X† X Druckbegrenzungseinric htung DaimlerChrysler AG X X X Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 62 X= Erforderlich. *= Prüfung ist nicht bei Metallkonstruktionen (CNG-1) erforderlich. † = Prüfung ist nur bei Vollverbundstoffkonstruktionen erforderlich. ‡ = Prüfung ist nur erforderlich, wenn die Länge größer wird. @= Nur wenn die Änderung der Stärke proportional zur Änderung von Durchmesser und/oder Druck ist. 7. METALLBEHÄLTER TYP CNG-1 7.1 Allgemeines Die Konstruktion muss so sein, dass die maximale Größe eines zulässigen Fehlers erkannt wird, der sich an einer beliebigen Stelle im Behälter befindet und der sich in der Zeit bis zur erneuten Prüfung oder während der Lebensdauer, wenn keine Wiederholungsprüfung vorgeschrieben ist, eines Behälters, der bis zu seinem Arbeitsdruck beaufschlagt wird, nicht zu einer kritischen Größe entwickeln wird. Das Merkmal "Leck-vor-Bruch" (LBB) muss nach den entsprechenden Verfahren in Absatz A.6 (Anlage A) bestimmt werden. Die zulässige Fehlergröße ist nach 6.15.2 zu ermitteln. Behälter, die nach ISO 9809 konstruiert sind und alle darin enthaltenen Vorschriften erfüllen, brauchen nur die Vorschriften für die Werkstoffprüfung nach 6.3.2.4 und die Vorschriften der Konstruktionstauglichkeitsprüfung nach 7.5 mit Ausnahme von 7.5.2 und 7.5.3 zu erfüllen. 7.2 Spannungsanalyse Die Spannungen im Behälter sind für 2 MPa, 20 MPa, den Prüfdruck und den konstruktiv festgelegten Berstdruck zu berechnen. Die Berechnungen müssen anhand geeigneter Analyseverfahren erfolgen, die die Theorie dünner Schalen anwenden, welche die nichtebene Biegung der Schale berücksichtigt, um Spannungsverteilungen am Hals, an den Übergangszonen und dem zylindrischen Teil des Behälters zu ermitteln. 7.3 Vorschriften für die Fertigung und Produktionskontrollen 7.3.1 Allgemeines Die Enden von Aluminiumbehältern dürfen nicht durch einen Umformungsprozess verschlossen werden. Die Fußenden von Stahlbehältern, die durch Umformen verschlossen worden sind, ausgenommen nach ISO 9809 konstruierte Behälter, sind einer zerstörungsfreien Überprüfung (NDE) oder einer gleichwertigen Prüfung zu unterziehen. Vor Beginn der Arbeiten zur Formung der gewölbten Enden ist jeder Behälter auf Wandstärke und Oberflächenbeschaffenheit zu überprüfen. Nach dem Formen der gewölbten Enden sind die Behäl ter einer Wärmebehandlung zu unterziehen, um den für die Konstruktion vorgeschriebenen Härtebereich zu erreichen. Eine örtlich begrenzte Wärmebehandlung ist nicht erlaubt. Sind ein Halsring, ein Fußring oder sonstige Befestigungsteile zur Abstützung des Behälters vorgesehen, so müssen diese Teile aus einem Werkstoff sein, der sich mit dem des Behälters verträgt, und mit einem anderen Verfahren als Schweißen, Hart- oder Weichlöten befestigt sein. 1) Das Verfallsdatum darf nicht die angegebene Lebensdauer überschreiten. Das Verfallsdatum kann auf dem Behälter zum Zeitpunkt seiner Auslieferung angebracht werden, vorausgesetzt, die Behälter sind an einem trockenen Ort ohne Innendruckbeaufschlagung gelagert worden. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 7.3.2 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 63 Zerstörungsfreie Überprüfung Die folgenden Prüfungen sind an jedem Metallbehälter durchzuführen: (a) Härteprüfung nach Absatz A.8 (Anlage A); (b) Ultraschallüberprüfung in Übereinstimmung mit BS 5045, Teil 1, Anhang I, oder einem nachgewiesenermaßen gleichwertigen zerstörungsfreien Verfahren, um sicherzustellen, dass die maximale Fehlergröße nicht die für die Konstruktion vorgeschriebene Größe überschreitet, wie sie nach 6.15.2 ermittelt wurde. 7.3.3 Hydrostatische Druckprüfung Jeder fertige Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung in Übereinstimmung mit Absatz A.11 (Anlage A) zu unterziehen. 7.4 Losprüfungen von Behältern Die Losprüfung ist an fertigen Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften versehen sind. Zwei Behälter sind stichprobenartig aus jedem Los auszuwählen. Werden mehr Behälter den Prüfungen unterzogen, als nach diesem Anhang gefordert, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren. An diesen Behältern sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen: (a) Losweise Werkstoffprüfungen: Ein Behälter oder eine wärmebehandelte Bezugsprobe, die repräsentativ für einen fertigen Behälter ist, ist den folgenden Prüfungen zu unterziehen: (i) Vergleich der kritischen Abmessungen mit den Konstruktionswerten; (ii) Eine Zugprüfung nach Absatz A.1 (Anlage A) und Erfüllung der konstruktiven Vorschriften; (iii) Bei Stahlbehältern drei Schlagprüfungen nach Absatz A.2 (Anlage A) und Erfüllung der Vorschriften von 6.3.2.3; (iv) Wenn eine Schutzbeschichtung Teil der Konstruktion ist, ist die Beschichtung nach Absatz A.9.2 (Anlage A) zu prüfen. Alle Behälter, die durch die Prüfung eines Loses repräsentiert werden, das die vorgeschriebenen Vorschriften nicht erfüllt, müssen den in Absatz 6.16 genannten Verfahren unterworfen werden. Erfüllt die Beschichtung nicht die Vorschriften von A.9.2 (Anlage A), ist das Los zu 100 Prozent zu überprüfen, um ähnlich fehlerhafte Behälter zu entfernen. Die Beschichtung an allen fehlerhaften Behältern kann entfernt und wieder neu aufgebracht werden. Die Losprüfung der Beschichtung ist dann zu wiederholen. (b) Losweise Berstprüfung. Ein Behälter ist nach Absatz A.12 (Anlage A) hydrostatisch bis zum Bersten mit Druck zu beaufschlagen. Ist der Berstdruck kleiner als der berechnete Mi ndestberstdruck, sind die Verfahren nach Absatz 6.16 (Anlage A) anzuwenden. (c) Periodische Druckzyklusprüfung. Fertige Behälter sind nach Absatz A.13 (Anlage A) einem Druckbeaufschlagungszyklus mit nachstehend festgelegter Prüfungshäufigkeit zu unterziehen: DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 (i) Kraftstoffanlage: CNG Seite: 64 An einem Behälter aus jedem Los sind Druckzyklen zu fahren entsprechend einer Gesamtzahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren, mindestens jedoch 15.000 Zyklen; (ii) sollte bei 10 aufeinanderfolgenden Produktionslosen einer Konstrukt ionsfamilie (d.h. ähnliche Werkstoffe und Prozesse) keiner der dem Druckzyklus nach Punkt (i) unterworfenen Behälter in weniger als einer Gesamtzahl von 1.500 Zyklen mal mit der angegebenen Lebensdauer in Jahren (mindestens jedoch 22.500 Zyklen) undicht werden oder brechen, dann kann die Häufigkeit der Druckzyklusprüfung auf einen Behälter aus jeweils 5 Produktionslosen verringert werden; (iii) sollte bei 10 aufeinanderfolgenden Produktionslosen einer Konstrukt ionsfamilie keiner der dem Druckzyklus nach Punkt (i) unterworfenen Behälter in weniger als einer Gesamtzahl von 2.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren (mindestens jedoch 30.000 Zyklen) undicht werden oder brechen, dann kann die Häufigkeit der Druckzyklusprüfung auf einen Behälter aus jeweils 10 Produktionslosen verringert werden; (iv) sollten seit dem letzten Produktionslos mehr als 6 Monate verstrichen sein, dann ist an einem Behälter aus dem nächsten Produktionslos ein Druckzyklus zu fahren, um die verringerte Häufigkeit der Losprüfung nach (ii) oder (iii) aufrechterhalten zu können; (v) sollte einer der Behälter, der der Druckzyklusprüfung bei verringerter Häufigkeit nach (ii) oder (iii) unterworfen wird, nicht die geforderte Anzahl von Druckzyklen bestehen (mindestens 22.500 bzw. 30.000 Druckzyklen), dann ist es erforderlich, für mindestens 10 Produktionslose wieder zu der Häufigkeit der Los-Druckzyklusprüfung nach (i) zurückzukehren, um die verringerte Häufigkeit der Los-Druckzyklusprüfung nach (ii) oder (iii) wieder herzustellen; (vi) sollte ein Behälter nach (i), (ii) oder (iii) die Vorschrift einer Mindestzyklusdauer von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren (mindestens jedoch 15.000 Zyklen) nicht bestehen, dann ist die Ursache für dieses Versagen zu ermitteln und nach den Verfahren in Absatz 6.16 zu beheben. Die Druckzyklusprüfung ist dann an weiteren drei Behältern aus diesem Los zu wiederholen. Sollte einer der drei zusätzlichen Behälter die Vorschrift einer Mindestzyklusdauer von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren nicht erfüllen, dann ist das Los zurückzuweisen. 7.5 Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion 7.5.1 Allgemeines Die Tauglichkeitsprüfung ist an fertiggestellten Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften versehen sind. Auswahl, Bestätigung und Ergebnisdokumentation müssen nach Absatz 6.13 erfolgen. 7.5.2 Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks Drei repräsentative Behälter sind hydrostatisch nach Absatz A.12 (Anlage A zu diesem Anhang) bis zum Bersten mit Druck zu beaufschlagen. Die Behälterberst drücke müssen den in der Spannungsanalyse für die Konstruktion berechneten Mindestberstdruck überschreiten und mindestens 45 MPa betragen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 7.5.3 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 65 Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur An zwei fertigen Behältern ist nach Absatz A.13 (Anlage A) ein Druckzyklus bei Umgebungstemperatur bis zum Versagen oder für mindestens 45.000 Zyklen zu fahren. Die Behälter dürfen nicht versagen, bevor sie eine Gesamtzahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren erreicht haben. Behälter, die die Zahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren überschreiten, müssen durch Undichtheit versagen und nicht durch Bruch. Behälter, die nicht innerhalb von 45.000 Zyklen versagen, sind zu zerstören, entweder durch Fortsetzung des Druckzyklus, bis es zum Versagen kommt, oder durch hy drostatische Druckbeaufschlagung bis zum Bersten. Die Anzahl der Zyklen bis zum V ersagen und die Stelle, an der das Versagen beginnt, sind aufzuzeichnen. 7.5.4 Prüfung bei offenem Feuer Die Prüfungen sind nach Absatz A.15 (Anlage A) durchzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 7.5.5 Eindringungsprüfung Die Prüfung ist nach Absatz A.16 (Anlage A) durchzuführen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 7.5.6 Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB) Für Behälterkonstruktionen, die bei Prüfung nach 7.5.3 nicht 45.000 Zyklen überschreiten, sind Prüfungen des Merkmals " Leck-vor-Bruch" nach Absatz A.6 durc hzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8. REIFENFÖRMIG UMWI CKELTE BEHÄLTER TYP CNG-2 8.1 Allgemeines Bei Druckbeaufschlagung zeigt dieser Typ von Behälterk onstruktion ein Verhalten, bei dem die Verlagerungen der Verbundstoffumwicklung und des Metallmantels linear überlagert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren beschreibt dieser Anhang kein bestimmtes Konstruktionsverfahren. Das Merk mal "Leck-vor-Bruch" muss nach den entsprechenden Verfahren in Absatz A.6 (Anlage A) bestimmt werden. Die zulässige Fehlergröße ist nach Absatz 6.15.2 zu ermitteln. 8.2 Konstruktive Vorschriften 8.2.1 Metallmantel Der Metallmantel muss einen tatsächlic hen Mindestberstdruck von 26 MPa aufweisen. 8.2.2 Verbundstoffumwicklung Die Zugspannung in den Fasern muss den Vorschriften von Absatz 6.5 genügen. 8.2.3 Spannungsanalyse Die Spannungen in dem Verbundstoff und im Mantel nach dem Vorspannen sind zu berechnen. Die für diese Berechnungen verwendeten Drücke müssen der Nul ldruck, 2 MPa, 20 MPa, der Prüfdruck und der konstruktiv festgelegte Berstdruck sein. Die Berechnungen müssen anhand geeigneter Analyseverfahren erfolgen, DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 66 die die Theorie dünner Schalen anwenden, welche die nichtebene Biegung der Schale berücksichtigt, um Spannungsverteilungen am Hals, an den Übergangsz onen und dem zylindrischen Teil des Behälters zu ermitteln. Für Konstruktionen, bei denen die Vorspannung durch Autofrettage (Restspannungserzeugung) erzielt wird, sind die Grenzen zu berechnen, in denen der A utofrettagedruck liegen muss. Für Konstruktionen, bei denen die Vorspannung durch Umwicklung mit geregelter Spannung erzielt wird, sind die Temperatur, bei der die Umwicklung erfolgt, die in jeder Schicht des Verbundstoffs erforderliche Spannung und die resultierende Vorspannung im Mantel zu berechnen. 8.3 Vorschriften für die Fertigung 8.3.1 Allgemeines Der Verbundstoffbehälter ist aus einem Mantel herzustellen, der mit einer Endlosfadenumwicklung versehen ist. Der Vorgang der Umwicklung mit dem Endlos faden muss mit Computer oder mechanisch gesteuert sein. Die Endlosfäden sind unter geregelter Spannung während der Umwicklung aufzutragen. Nachdem das Umwickeln abgeschlossen ist, sind duroplastische Harze durch Erwärmen ausz uhärten, wobei ein vorbestimmtes und geregeltes Zeit-Temperatur-Profil anzuwenden ist. 8.3.2 Mantel Die Herstellung eines Metallmantels muss die Vorschriften in Absatz 7.3 für den entsprechenden Typ von Mantelausführung erfüllen. 8.3.3. Umwicklung Die Behälter müssen in einer Fadenwickelmaschine hergestellt werden. Während des Wickelns sind die wesentlichen Parameter innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzen zu überwachen und in einem Wickelbericht zu dokumentieren. Diese Parameter können unter anderen einschließen: (a) Faserart einschließlich Stärke; (b) Imprägnierungsart; (c) Wickelspannung; (d) Wickelgeschwindigkeit; (e) Strangzahl (Roving); (f) Bandbreite; (g) Harzart und Zusammensetzung; (h) Harz temperatur; (i) 8.3.3.1 Manteltemperatur. Aushärten von duroplastischen Harzen Wird ein duroplastisches Harz verwendet, so muss dieses Harz nach der Umwicklung mit dem Endlosfaden ausgehärtet werden. Während des Aushärtens ist der Aushärtezyklus (d.h. der Verlauf der Temperatur über der Zeit) zu dokumen- DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 67 tieren. Die Aushärtetemperatur ist zu regeln und darf nicht durch die Werkstoffeigenschaften des Mantels beeinflusst werden. Die maximale Aushärtetemperatur für Behälter mit Aluminiummantel beträgt 177°C. 8.3.4 Autofrettage (Restspannungserzeugung) Die Autofrettage (Restspannungserzeugung) ist vor der hydrostatischen Druc k prüfung durchzuführen. Der Autofrettagedruck muss in den in 8.2.3 vorgeschri ebenen Grenzen liegen, und der Hersteller muss ein Verfahren für die Nachprüfung des entsprechenden Drucks festlegen. 8.4 Vorschriften für Produktionskontrollen 8.4.1 Zerstörungsfreie Überprüfung Zerstörungsfreie Überprüfungen sind in Übereinstimmung mit einer anerkannten ISO-Norm oder einer gleichwertigen Norm durchzuführen. Die folgenden Prüfungen sind an jedem Metallmantel durchzuführen. (a) Härteprüfung nach Absatz A.8 (Anlage A); (b) Ultraschallüberprüfung in Übereinstimmung mit BS 5045, Teil 1, Anhang 1B, oder einem nachgewiesenermaßen gleichwertigen zerstörungsfreien Verfahren, um sicherzustellen, dass die maximale Fehlergröße nicht die für die Konstruktion vorgeschriebene Größe überschreitet. 8.4.2 Hydrostatische Druckprüfung Jeder fertige Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung in Übereinstimmung mit Absatz A.11 (Anlage A) zu unterziehen. Der Hersteller muss einen angemessenen Grenzwert für die bleibende Raumausdehnung für den verwendeten Prüfdruck festlegen, in keinem Fall aber darf die bleibende Raumausdehnung 5 % der Gesamt-Raumausdehnung bei Prüfdruck überschreiten. Alle Behälter, die die festgelegte Zurückweisungsgrenze nicht erfüllen, sind zurückzuweisen und en t weder zu zerstören oder für den Zweck von Losprüfungen zu verwenden. 8.5 Losprüfungen von Behältern 8.5.1 Allgemeines Die Losprüfung ist an fertigen Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften versehen sind. Zwei Behälter oder gegebenenfalls ein Behälter und ein Mantel sind stichprobenartig aus jedem Los auszuwählen. Werden mehr Behälter den Prüfungen unterzogen, als nach diesem Anhang gefordert, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren. An diesen Behältern sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen: Werden Fehler in der Umwicklung vor jeder Autofrettage (Restspannungserzeugung) oder hydrostatischen Druckprüfung festgestellt, kann die Umwicklung vollständig entfernt und ersetzt werden. (a) Losweise Werkstoffprüfungen: Ein Behälter oder ein Mantel oder eine wärmebehandelte Bezugsprobe, die repräsentativ für einen fertigen Behälter ist, ist den folgenden Prüfungen zu unterziehen: (i) Vergleich der Abmessungen mit den Konstruktionswerten; (ii) Eine Zugprüfung nach Absatz A.1 (Anlage A) und Erfüllung der konstruktiven Vorschriften; DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 68 (iii) Bei Stahlbehältern drei Schlagprüfungen nach Absatz A.2 (Anlage A) und Erfüllung der Vorschriften von 6.3.2.3; (iv) Wenn eine Schutzbeschichtung Teil der Konstruktion ist, ist die Beschichtung nach Absatz A.9.2 (Anlage A) zu prüfen, und die darin ent halten Vorschriften müssen erfüllt werden. Alle Behälter oder Mäntel, die durch die Prüfung eines Loses repräsentiert werden, das die vorgeschriebenen Vorschriften nicht erfüllt, müssen den in Absatz 6.16 genannten Verfahren unterworfen werden. Erfüllt die Beschichtung nicht die Vorschriften von A.9.2 (Anlage A), ist das Los zu 100 Prozent zu überprüfen, um ähnlich fehlerhafte Behälter zu entfernen. Die Beschichtung an allen fehlerhaften Behältern kann entfernt und wieder neu aufgebracht werden, unter Verwendung eines Verfahrens, das die Unversehrtheit der Verbundstoffumwicklung nicht beeinträchtigt. Die Losprüfung der Beschichtung ist dann zu wiederholen. (b) Losweise Berstprüfung. Ein Behälter ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Absatz 7.4(b) zu prüfen. (c) Periodische Druckzyklusprüfung. In Übereinstimmung mit den Vorschriften von Absatz 7.4(c). 8.6 Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion 8.6.1 Allgemeines Die Tauglichkeitsprüfung ist an Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften versehen sind. Auswahl, Bestätigung und Ergebnisdokumentation müssen nach Absatz 6.13 erfolgen. 8.6.2 Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks (a) Ein Mantel ist nach Absatz A.12 (Anlage A) hydrostatisch zum Bersten zu bringen. Der Berstdruck muss den für die Mantelkonstruktion angegebenen Mindestberst druck überschreiten. (b) Drei Behälter sind nach Absatz A.12 (Anlage A) hydrostatisch zum Bers ten zu bringen. Die Behälterberstdrücke müssen den durch die Spannungsanalyse für die Konstruktion festgelegten Mindestberstdruck überschreiten, in Übereinstimmung mit Tabelle 6.3, und dürfen in keinem Fall kleiner sein als der für die Erfüllung der Vorschriften für das Spannungsverhältnis nach Absatz 6.5 erforderliche Wert. 8.6.3 Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur An zwei fertigen Behältern ist nach Absatz A.13 (Anlage A) ein Druckzyklus bei Umgebungstemperatur bis zum Versagen oder für mindestens 45.000 Zyklen zu fahren. Die Behälter dürfen nicht versagen, bevor sie eine Gesamtzahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren erreicht haben. Behälter, die die Zahl von 1.000 Zyklen mal der angegebenen Lebensdauer in Jahren überschreiten, müssen durch Undichtheit versagen und nicht durch Bruch. Behälter, die nicht innerhalb von 45.000 Zyklen versagen, sind zu zerstören, entweder durch Fortsetzung des Druckzyklus, bis es zum Versagen kommt, oder durch hy drostatische Druckbeaufschlagung bis zum Bersten. Behälter, die 45.000 Zyklen ü- DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 69 berschreiten, dürfen durch Bruch versagen. Die Anzahl der Zyklen bis zum Vers agen und die Stelle, an der das Versagen beginnt, sind aufzuzeichnen. 8.6.4 Prüfung auf Säureeinwirkung Ein Behälter ist nach Abs atz A.14 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin ent haltenen Vorschriften erfüllen. Eine wahlweise Prüfung auf Umwelteinflüsse ist zur Information in Anlage H zu diesem Anhang enthalten. 8.6.5 Prüfung bei offenem Feuer Fertige Behälter sind nach A.15 (A nlage A) zu prüfen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8.6.6 Eindringungsprüfung Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.16 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8.6.7 Prüfung der Fehlertoleranz Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.17 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8.6.8 Prüfung des plastischen Fließens bei hohen Temperaturen Bei Konstruktionen, bei denen die Glasübergangstemperatur des Harzes di e k onstruktiv festgelegte maximale Werkstofftemperatur nicht um mindestens 20°C überschreitet, ist ein Behälter nach Absatz A.18 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8.6.9 Beschleunigte Spannungsbruchprüfung Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.19 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8.6.10 Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB) Für Behälterkonstruktionen, die bei Prüfung nach 8.6.3 nicht 45.000 Zyklen überschreiten, sind Prüfungen des Merkmals " Leck-vor-Bruch" nach Absatz A.6 durc hzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 8.6.11 Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen Ein fertiger Behälter ist nach Absatz A.7 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 9. VOLL UMWICKELTE BEHÄLTER TYP CNG-3 9.1 Allgemeines Bei Druckbeaufschlagung zeigt dieser Typ von Behälterkonstruktion ein Verhalten, bei dem die Verlagerungen der Verbundstoffumwicklung und des Metallmantels linear überlagert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren beschreibt dieser Anhang kein bestimmtes Konstruktionsverfahren. Das Merkmal "Leck-vor-Bruch" muss nach den entsprechenden Verfahren in Absatz A.6 (Anlage A) bestimmt werden. Die zulässige Fehlergröße ist nach Absatz 6.15.2 zu ermitteln. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 9.2 Konstruktive Vorschriften 9.2.1 Metallmantel Kraftstoffanlage: CNG Seite: 70 Die Druckspannung in dem Mantel bei Druck Null und 15°C darf nicht dazu führen, dass der Mantel beult oder knittert. 9.2.2 Verbundstoffumwicklung Die Zugspannung in den Fasern muss den Vorschriften von Absatz 6.5 genügen. 9.2.3 Spannungsanalyse Die Spannungen, die in Längs- und Querrichtung des Behälters in dem Verbundstoff und im Mantel nach der Druckbeaufschlagung auftreten, sind zu berechnen. Die für diese Berechnungen verwendeten Drücke müssen der Nulldruck, der Arbeitsdruck, 10 % des Arbeitsdrucks, der Prüfdruck und der konstruktiv festgelegte Berstdruck sein. Die Grenzen, in denen der Druck für die Autofrettage (Restspannungserzeugung) liegen muss, sind zu berechnen. Die Berechnungen müssen anhand geeigneter Analyseverfahren erfolgen, die die Theorie dünner Schalen anwenden, welche die nichtebene Biegung der Schale berücksichtigt, um Spannungsverteilungen am Hals, an den Übergangszonen und dem zylindrischen Teil des Behälters zu ermitteln. 9.3 Vorschriften für die Fertigung Die die Fertigung betreffenden Vorschriften müssen mit Absatz 8.3 übereinstimmen, mit der Ausnahme, dass die Umwicklung auch spiralförmig gewickelte Fäden einschließen muss. 9.4 Vorschriften für Produktionskontrollen Die die Produktionskontrollen betreffenden Vorschriften müssen mit den Vorschriften in Absatz 8.4 übereinstimmen. 9.5 Losprüfungen von Behältern Die Losprüfungen müssen mit den Vorschrift en in Absatz 8.5 übereinstimmen. 9.6 Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion Die Tauglichkeitsprüfung für die Behälterkonstruktion muss mit den Vorschriften von Absatz 8.6 und Absatz 9.6.1 übereinstimmen, mit der Ausnahme, dass das Bersten des Mantels nach Absatz 8.6 nicht erforderlich ist. 9.6.1 Fallprüfung Ein oder mehrere fertige Behälter sind einer Fallprüfung nach Absatz A.30 (Anlage A) zu unterziehen. 10. VOLLVERBUNDSTOFFBEHÄLTER TYP CNG-4 10.1 Allgemeines Aufgrund der Vielzahl von möglichen Behälterkonstruktionen beschreibt dieser Anhang kein bestimmtes Konstruktionsverfahren für Behälter mit einem Mantel aus Polymeren. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 10.2 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 71 Konstruktive Vorschriften Konstruktionsberechnungen sind zu verwenden, um die Tauglichkeit der Konstruktion nachzuweisen. Die Zugspannungen in den Fasern müssen die Vorschriften von Absatz 6.5 oben erfüllen. Kegelgewinde und zylindrische Gewinde in Übereinstimmung mit Absatz 6.10.2 bzw. 6.10.3 sind an den Metall-Halsansätzen zu verwenden. Metall-Halsansätze mit Gewindeöffnungen müssen in der Lage sein, einem Moment von 500 Nm zu widerstehen, ohne dass die Unversehrtheit der Verbindung zu dem Nichtmetallmantel Schaden nimmt. Die an dem Nichtmetallmantel angeschlossenen Metall-Halsansätze müssen aus einem Werkstoff bestehen, der mit den in Absatz 4 dieses Anhangs spezifizierten Betriebsbedingungen vereinbar ist. 10.3 Spannungsanalyse Die Spannungen, die in Längs- und Querrichtung des Behälters in dem Verbundstoff und im Mantel auftreten, sind zu berechnen. Die für diese Berechnungen verwendeten Drücke müssen der Nulldruck, der Arbeitsdruck, der Prüfdruck und der konstruktiv festgelegte Berstdruck sein. Die Berechnungen müssen anhand geeigneter Analyseverfahren erfolgen, um die Spannungsverteilung im gesamten Behälter zu ermitteln. 10.4 Vorschriften für die Fertigung Die die Fertigung betreffenden Vorschriften müssen mit Absatz 8.3 übereinstimmen, mit der Ausnahme, dass die Aushärtetemperatur für die duroplastischen Harze mindestens 10°C unter der Erweichungstemperatur des Kunststoffmantels liegen muss. 10.5 Vorschriften für Produktionskontrollen 10.5.1 Hydrostatische Druckprüfung Jeder fertige Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung in Übereinstimmung mit Absatz A.11 (Anlage A) zu unterziehen. Der Hersteller muss einen angemessenen Grenzwert für die elastische Ausdehnung für den verwendeten Prüfdruck festlegen, in keinem Fall aber darf die elastische Ausdehnung irgendeines Behälters den mittleren Loswert um mehr als 10 % überschreiten. Alle Behälter, die die festgelegte Zurückweisungsgrenze nicht erfüllen, sind zurückzuweisen und en t weder zu zerstören oder für den Zweck von Losprüfungen zu verwenden. 10.5.2 Dichtheitsprüfung Jeder fertige Behälter ist nach Absatz A.10 (Anhang A) auf Dichtheit zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 10.6 Losprüfungen von Behältern 10.6.1 Allgemeines Die Losprüfung ist an fertigen Behältern durchzuführen, die für die normale Serienproduktion repräsentativ und vollständig mit den erforderlichen Aufschriften versehen sind. Ein Behälter ist stichprobenartig aus jedem Los auszuwählen. Werden mehr Behälter den Prüfungen unterzogen, als nach diesem Anhang gefordert, sind alle Ergebnisse zu dokumentieren. An diesen Behältern sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen: DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 72 (a) Losweise Werkstoffprüfung: Ein Behälter oder ein Mantel oder eine wärmebehandelte Bezugsprobe, die repräsentativ für einen fertigen Behälter ist, ist den folgenden Prüfungen zu unterziehen: (i) Vergleich der Abmessungen mit den Konstruktionswerten; (ii) Eine Zugprüfung des Kunststoffmantels nach Absatz A.22 (Anlage A) und Erfüllung der konstruktiven Vorschriften; (iii) Die Schmelztemperatur des Kunststoffmantels ist nach Absatz A.23 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen; (iv) Wenn eine Schutzbeschichtung Teil der Konstruktion ist, ist die Beschichtung nach Absatz A.9.2 (Anlage A) zu prüfen. Erfüllt die Beschichtung nicht die Vorschriften von A.9.2 (Anlage A), ist das Los zu 100 Prozent zu überprüfen, um ähnlich fehlerhafte Behälter zu entfernen. Die Beschichtung an allen fehlerhaften Behältern kann entfernt und wieder neu aufgebracht werden, unter Verwendung eines Verfahrens, das die Unversehrtheit der Verbundstoffumwicklung nicht beeinträchtigt. Die Losprüfung der Beschichtung ist dann zu wiederholen. (b) Losweise Berstprüfung. Ein Behälter ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Absatz 7.4(b) zu prüfen. (c) Periodische Druckzyklusprüfung. An einem Behälter ist der Halsansatz in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren in Absatz A.25 (Anlage A) einer Drehmomentprüfung zu unterziehen. Der Behälter ist dann einem Druckzyk lus nach dem Verfahren in Absatz 7.4(c) zu unterwerfen. Nach dem geforderten Druckbeaufschlagungszyklus ist der Behälter nach dem in Absatz A.10 (Anlage A) beschriebenen Verfahren auf Dichtheit zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 10.7 Tauglichkeitsprüfungen für die Behälterkonstruktion 10.7.1 Allgemeines Die Tauglichk eitsprüfung für die Behälterkonstruktion ist nach den Vorschriften der Absätze 8.6, 10.7.2, 10.7.3 und 10.7.4 dieses Anhangs durchzuführen, mit der Ausnahme, dass die Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" nach Absatz 8.6.10 nicht erforderlich ist. 10.7.2 Prüfung des Drehmoments am Behälterhals Ein Behälter ist nach Absatz A.25 (Anlage A) zu prüfen. 10.7.3 Durchdringungsprüfung (Permeation) Ein Behälter ist nach Absatz A.21 (Anlage A) auf Durchdringung (Permeation) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. 10.7.4 Erdgasdruckzyklusprüfung Ein fertiggestellter Behälter ist nach Absatz A.27 (Anlage A) zu prüfen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG 11 AUFSCHRIFTEN 11.1 Anbringung von Aufschriften Seite: 73 An jedem Behälter muss der Hersteller deutliche dauerhafte Aufschriften von mi ndestens 6 mm Höhe anbringen, Die Aufschrift muss entweder in Form von in die Harzbeschichtungen integrierten Etiketten, mit Klebstoff befestigten Etiketten, oder niedrige Spannungen verursachenden Einprägungen an den verstärkten Enden von Konstruktionen des Typs CNG-1 und CNG-2 erfolgen oder in Form einer Kombination der vorgenannten Möglichkeiten. Selbstklebende Etiketten und ihre Anbringung müssen der ISO-Norm 7225 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Mehrfachetiketten sind zulässig und sollen so angeordnet sein, dass sie nicht durch Halterungen verdeckt werden. Jeder Behälter, der diesem Anhang entspricht, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein: (a) Verbindlich vorgeschriebene Angaben: (i) " CNG ONLY" (Übersetzung: " NUR VERDICHTETES ERDGAS "), in Buchst aben von mindestens 25 mm Höhe; (ii) " DO NOT USE AFTER XX/XXXX" (Übersetzung: " NICHT NACH XX/XXXX VERWENDEN"), in Buchstaben von mindestens 25 mm Höhe 1) und unter Angaben von Monat und Jahr des Verfalls ; (iii) Bezeichnung des Herstellers; (iv) Behälterbezeichnung (zutreffende Teilenummer und eine für jeden Behälter eindeutige Seriennummer); (v) Arbeitsdruck und Temperatur; (vi) Nummer der ECE-Regelung, zusammen mit dem Behältertyp und der Registrierungsnummer der Genehmigung; (vii) Die Druckbegrenzungseinrichtungen und/oder –ventile, die zur Verwendung an diesem Behälter geeignet sind, oder die Möglichkeiten, Informationen über geeignete Feuerschutzsysteme zu erhalten. (viii) Werden Etiketten verwendet muss an allen Behältern an einer exponierten Metalloberfläche eine eindeutige Identifizierungsnummer eingeprägt sein, die eine Identifizierung ermöglicht, wenn das Etikett zerstört ist. (b) Freigestellte Angaben: Auf einem oder mehreren gesonderten Etiketten können die nachstehenden freigestellten Angaben gemacht werden: (i) Gastemperaturbereich, z.B. –40°C bis 65°C; (ii) Nenn-Wasserfassungsvermögen des Behälters auf zwei signifikante Ziffern genau, z.B. 120 Liter; (iii) Datum der ersten Druckprüfung (Monat und Jahr). 1) Das Verfallsdatum darf nicht die angegebene Lebensdauer überschreiten. Das Verfallsdatum kann auf dem Behälter zum Zeitpunkt seiner Auslieferung angebracht werden, vorausgesetzt, die Behälter sind an einem trockenen Ort ohne Innendruckbeaufschlagung gelagert worden. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 74 Die Aufschriften müssen in der aufgeführten Reihenfolge erscheinen, die jeweilige Anordnung kann jedoch in Anpassung an den verfügbaren Platz variiert werden. Ein mögliches Beispiel für die verbindlichen Informationen ist: CNG ONLY DO NOT USE AFTER ../.... Manufacturer/Part Number/ Serial Number 20 MPa/15°C ECE R XXXX CNG-2 (registration No.) " Use Only Manufacturer-Approved Pressure Relief Device" Übersetzung: NUR CNG NICHT VERWENDEN NACH ../.... Hersteller/Teilenummer/Seriennummer 20 MPa/15°C ECE R XXXX CNG-2 (Registrierungsnummer) "Nur vom Hersteller genehmigte Druckbegrenzungseinric htungen verwenden") 12. VORBEREITUNG ZUR AUSLIEFERUNG Vor der Auslieferung aus dem Herstellerwerk muss jeder Behälter innen gereinigt und getrocknet werden. Behälter, die nicht unmittelbar durch die Anbringung eines Ventils und gegebenenfalls von Sicherheitseinrichtungen verschlossen werden, müssen an allen Öffnungen mit Stopfen versehen werden, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern und die Gewinde schützen. Ein Korrosionsschutzmittel (z.B. Öl enthaltend) ist vor der Auslieferung in alle Stahlbehälter und –mäntel zu sprühen. Die Betriebserklärung des Herstellers und alle notwendigen Informationen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Handhabung, Benutzung und Überprüfung im Betrieb des Behälters sind dem Käufer mitzuliefern. Die Erklärung muss Anhang D dieses Anhangs entsprechen. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 75 ANHANG 3 – ANLAGE A PRÜFVERFAHREN A.1 Zugprüfungen, Stahl und Aluminium Eine Zugprüfung ist an dem Werkstoff durchzuführen, der von dem zylindrischen Teil des fertiggestellten Behälters genommen wurde; es ist ein rechteckiges Prüfstück zu verwenden, das bei Stahl nach dem in ISO 9809 beschriebenen Verfahren und bei Aluminium nach dem in ISO 7866 beschriebenen Verfahren geformt wurde. Die zwei Seiten des Prüfstücks, welche die Innen- und Außenseite des Behälters darstellen, dürfen nicht bearbeitet werden. Die Zugprüfung ist nach ISO 6892 durchzuführen. Anmerkung: Das in ISO 6892 beschriebene Verfahren zur Messung der Dehnung ist zu beachten, insbesondere in den Fällen, wo das Prüfstück für die Zugprüfung konisch ist, was zu einer Bruchstelle außerhalb der Mitte der Länge der Messlehre führt. A.2 Schlagprüfung, Stahlbehälter und -mäntel Die Schlagprüfung ist an dem Werkstoff durchzuführen, der von dem zylindrischen Teil des fertiggestellten Behälters genommen wurde; die Prüfung muss an drei Prüfstücken in Übereinstimmung mit ISO-148 erfolgen. Die Prüfstücke für die Schlagprüfung sind in der in Tabelle 6.3 von Anhang 3 geforderten Richtung aus der Behälterwand zu nehmen. Der Schnitt muss rechtwinklig zur Oberfläche der Behälterwand erfolgen. Für die Prüfungen in Längsrichtung muss das Prüfstück an allen Seiten (d.h. an sechs Seiten) bearbeitet sein; lässt die Wandstärke keine endgültige Prüfstückbreite von 10 mm zu, muss die Breite so nahe wie möglich der Nennstärke der Behälterwand entsprechen. Die in Querrichtung genommenen Prüfstücke brauchen nur an vier Seiten bearbeitet zu sein, wobei die Innen- und die Außenseite der Zylinderwand unbearbeitet bleiben. A.3 Sulfid-Spannungsrissbildung, bei Stahl In Übereinstimmung mit der in NACE-Norm TM0177-90 beschriebenen NACEStandardzugprüfung sind drei kleine Zugprüfstücke mit einem Lehrendurchmesser von 2,54 mm aus der Wand eines fertigen Behälters herauszuarbeiten, einer konstanten Zugbelastung auszusetzen und in die NACE-Prüflösung einzutauchen. Mindestens drei Prüfungen sind durchzuführen, um zu zeigen, dass die Schwellenspannung (die maximale Spannung bei oder unter der keines der Prüfstücke die Sulfid-Spannungsrissbildungsprüfung über eine Zeitdauer von 720 Stunden nicht besteht) 20 Prozent der angegebenen Mindestdehngrenze des Stahls überschreitet. A.4 Korrosionsprüfungen, Aluminium Die Korrosionsprüfungen für Aluminiumlegierungen sind nach Anhang A von ISO/DIS 7866 durchzuführen und müssen die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. A.5 Prüfungen der Rissbildung unter Dauerbelastung, Aluminium Die Prüfung der Beständigkeit gegen Rissbildung unter Dauerbelastung ist nach Anhang D von ISO/DIS 7866 durchzuführen und muss die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 A.6 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 76 Prüfung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" (LBB) An drei fertigen Behältern ist ein Druckzyklus zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht weniger als 30 MPa zu fahren, wobei die Rate 10 Zyklen pro Minute nicht übersteigen darf. Alle Behälter müssen durch Leckage versagen. A.7 Druckzyklus bei extremen Temperaturen Fertige Behälter, bei denen die Kunststoffumwicklung keinerlei Schutzbeschic htung trägt, sind wie folgt zu prüfen, ohne dass es zu Anzeichen Bruch, Undichtheit oder Ausfasern der Fasern kommt: (a) Konditionierung über 48 Stunden bei einem Druck Null, einer Temperatur von 65°C oder mehr und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 95 % oder mehr. Der Inhalt dieser Vorschrift gilt als erfüllt, wenn in einer bei 65°C gehaltenen Kammer das Besprühen mit einem feinen Sprühstrahl oder -nebel erfolgt. (b) Hydrostatische Druckbeaufschlagung über 500 Zyklen mal die angegebene Lebensdauer in Jahren zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht weniger als 26 MPa bei einer Temperatur von 65°C oder mehr und einer Luftfeuchtigkeit von 95 %. (c) Stabilisierung auf Nulldruck und Umgebungstemperatur; (d) Dann erneute Druckbeaufschlagung mit nicht mehr als 2 MPa bis nicht weniger als 20 MPa über 500 Zyklen mal die angegebene Lebensdauer bei –40°C oder niedriger. Die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung nach b) darf 10 Zyklen pro Minute nicht übersteigen. Die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung nach d) darf drei Zyklen pro Minute nicht übersteigen, es sei denn, ein Druck-Messwertaufnehmer ist direkt in dem Behälter installiert. Geeignete Aufzeichnungsgeräte müssen vo rhanden sein, um sicherzustellen, dass die Mindesttemperatur des Mediums während der Zyklen bei niedrigen Temperaturen gehalten wird. Nachdem die Druckzyklen bei niedrigen Temperaturen gefahren sind, sind die Behälter in Übereinstimmungen mit den Vorschriften der hydrostatischen Bers t prüfung bis zum Versagen hydrostatisch mit Druck zu beaufschlagen und müssen einen Mindestberstdruck von 85 % des konstruktiv festgelegten Mindestbers t drucks erreichen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-4 muss der Behälter vor der hydrostatischen Berstprüfung nach Absatz A.10 auf Dichtheit geprüft werden. A.8 Härteprüfung (Brinell-Härte) Härteprüfungen sind an der parallelen Wand in der Mitte und an einem gewölbten Endteil jedes Behälters oder Mantels nach ISO 6506 durchzuführen. Die Prüfung muss nach der endgültigen Wärmebehandlung erfolgen, und die so bestimmten Härtewerte müssen in dem für die Konstruktion vorgesehenen Bereich liegen. A.9 Prüfung von Beschichtungen (verbindlich, wenn Absatz 6.12 c) von Anhang 3 angewendet wird) A.9.1 Leistungsprüfungen an Beschichtungen Die Beschichtungen sind unter Anwendung folgender Prüfverfahren oder Verwendung gleichwertiger nationaler Normen zu bewerten. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 (i) Kraftstoffanlage: CNG Seite: 77 Prüfung der Haftung nach ISO 4624 unter Verwendung von Methode A oder B, je nachdem, was zutrifft. Die Beschichtung muss je nach Fall einen Haftungsgrad von entweder 4A oder 4B aufweisen. (ii) Prüfung der Biegsamkeit nach ASTM D522, Prüfdorn-Biegeprüfung fest angebrachter organischer Beschichtungen, unter Verwendung von Prüfmethode B mit einem Prüfdorn von 12,7 mm (0,5 in.) bei der vorgeschriebenen Stärke und –20°C. Die Prüfmuster für die Biegsamkeitsprüfung sind in Übereinsti mmung mit der Norm ASTM D522 vorzubereiten. Es darf keine durch Augenschein sichtbaren Risse geben. (iii) Prüfung der Schlagzähigkeit nac h ASTM D2794, Prüfverfahren für die Beständigkeit organischer Beschichtungen gegen die Einflüsse schneller Verformung (Stoß). Die Beschichtung muss eine Prüfung mit einem nach vorn gerichteten Stoß von 18 J (160 in-lbs) bestehen. (iv) Allgemeine Prüfung der chemischen Beständigkeit nach ASTM D1308, Einfluss von Haushaltchemikalien auf klare und eingefärbte organische Dec kschichten. Die Prüfungen sind nach der Prüfmethode mit bloßem Prüfmuster und einer 100-stündigen Einwirkung von 30 %iger Schwefelsäurelösung (Batterieflüssigkeit mit einer spezifischen Dichte von 1,219) sowie einer 24stündigen Einwirkung eines Polyalkalenglykols (z.B. Bremsflüssigkeit) durc hzuführen. Es darf keine Anzeichen von Abheben, Blasenbildung oder Erweichen der Beschichtung geben. Die Haftung muss bei Prüfung nach ASTM D3359 einen Haftungsgrad von 3 erfüllen. (v) Mindestens 1000 Stunden Exposition in Übereinstimmung mit ASTM G53, Verfahrensanweisung für die Handhabung eines Geräts zur Prüfung der Einwirkung von Licht und Wasser auf nichtmetallische Werkstoffe (FluoreszenzUV-Kondensations-Typ). Es darf keine Anzeichen von Blasenbildung geben, und die Haftung muss bei Prüfung nach ISO 4624 einen Haftungsgrad von 3 erfüllen. Der maximal zulässige Verlust an Glanz ist 20 %. (vi) Mindestens 500 Stunden Exposition in Übereinstimmung mit ASTM B117, Prüfung nach dem Salzsprüh(nebel)verfahren. Die Unterschneidung darf an der Anrissmarke 3 mm nicht überschreiten, es darf keine Anzeichen von Blasenbildung geben, und die Haftung muss bei Prüfung nach ASTM D3359 einen Haftungsgrad von 3 erfüllen. (vii) Prüfung der Abblätterungsbeständigkeit bei Raumtemperatur unter Anwendung von ASTM D3170, Abblätterungsbeständigkeit von Beschichtungen. Die Beschichtung muss einen Wert von 7A oder besser erreichen, und es darf zu keiner Exposition von Trägermaterial kommen. A.9.2 Losprüfungen von Beschichtungen (i) Beschichtungsstärke Bei Prüfung nach ISO 2808 muss die Stärke der Beschichtung den konstruk tiven Vorschriften genügen. (ii) Haftung der Beschichtung Das Haftungsvermögen der Beschichtung ist nach ISO 4624 zu messen, und es muss ein Mindesthaftungsgrad von 4 erreicht werden, wenn die Prüfung je nach Fall entweder nach Methode A oder Methode B durchgeführt wird. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 A.10 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 78 Dichtheitsprüfung Konstruktionen vom Typ CNG-4 sind nach folgendem Verfahren (oder einem annehmbaren gleichwertigen Verfahren) auf Dichtheit zu prüfen: (a) Die Behälter sind gründlich zu trocknen und mit trockener Luft oder Stickstoff, welche ein nachweisbares Gas, wie z.B. Helium, enthalten, bis zum Arbeits druck zu beaufschlagen. (b) Jede an irgendeinem Punkt gemessene Leckage von mehr als 0,004 Kubikzentimeter pro Stunde unter Normalbedingungen muss Anlass für die Zurückweisung sein. A.11 Hydraulische Prüfung Eine der folgenden zwei Optionen ist zu verwenden: Option 1: Wassermantelprüfung (a) Der Behälter ist hydrostatisch bis zu mindestens dem 1,5fachen des Arbeit s drucks zu prüfen. In keinem Fall darf der Prüfdruck den Autofrettagedruck überschreiten. (b) Der Druck ist für eine ausreichende Zeitdauer zu halten (mindestens 30 Sekunden) um die vollständige Ausdehnung zu gewährleisten. Kein nach der Autofrettage (Restspannungserzeugung) und vor der hydrostatischen Prüfung aufgebrachter Druck darf 90 % des hydrostatischen Prüfdrucks überschreiten. Kann der Prüfdruck aufgrund eines Versagens der Prüfvorrichtung nicht gehalten werden, ist es erlaubt, die Prüfung bei einem um 700 kPa erhöhten Prüfdruck zu wiederholen. Nicht mehr als zwei solcher Wiederholungsprüfungen sind z ulässig. (c) Der Hersteller muss die entsprechende Grenze für die bleibende Raumaus dehnung bei dem verwendeten Prüfdruck festlegen, in keinem Fall aber darf die bleibende Raumausdehnung 5 % der unter dem Prüfdruck gemessenen Gesamt-Raumausdehnung überschreiten. Bei Konstruktionen des Typs CNG4 ist vom Hersteller die elastische Ausdehnung festzulegen. Alle Behälter, die die festgelegte Zurückweisungsgrenze nicht erfüllen, sind zurückzuweisen und entweder zu zerstören oder für den Zweck von Losprüfungen zu verwenden. Option 2: Nachweis-Druckprüfung Der hydrostatische Druck im Behälter ist allmählich und gleichmäßig zu erhöhen, bis der Prüfdruck - mindestens das 1,5fache des Arbeitsdrucks - erreicht ist. Der Behälterprüfdruck ist für eine ausreichend lange Zeitdauer zu halten (mindestens 30 Sekunden), um festzustellen, dass es keine Tendenz für einen Druckabfall gibt und dass die Dichtheit gewährleistet ist. A.12 Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks (a) Die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung darf 1,4 MPa pro Sekunde (200 psi/Sekunde) bei Drücken über 80 Prozent des konstruktiven Bers t drucks nicht überschreiten. Überschreitet die Geschwindigkeit der Druckbeaufschlagung bei Drücken über 80 % des konstruktiven Berstdrucks 350 kPa Pro Sekunde (50 psi/Sekunde), dann muss entweder der Behälter schematisch zwischen der Druckquelle und der Druckmesseinrichtung angeordnet werden oder es muss einen Stopp von 5 Sekunden beim konstruktiven Mindestberstdruck geben. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 79 (b) Der erforderliche (berechnete) Mindestberstdruck muss mindestens 45 MPa betragen und darf in keinem Fall kleiner als der zur Erfüllung der Vorschriften für das Spannungsverhältnis erforderliche Wert sein. Der tatsächliche Berst druck ist aufzuzeichnen. Der Bruch darf sowohl im zylindrischen Teil als auch im kuppelförmigen Teil des Behälters erfolgen. A.13 Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur Der Druckzyklus ist in Übereinstimmung mit folgendem Verfahren durchzuführen: (a) Der zu prüfende Behälter ist mit einer nichtkorrosive n Flüssigkeit zu füllen, wie z.B. Öl, inhibiertem Wasser oder Glykol. (b) Der Druck im Behälter ist periodisch zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht weniger als 26 MPa zu ändern, bei einer Rate von nicht mehr als 10 Zyklen pro Minute. Die Anzahl der Zyklen bis zum Versagen ist aufzuzeichnen, zusammen mit der Entstehungsstelle und einer Beschreibung der Fehlerentstehung. A.14 Prüfung auf Säureeinwirkung An einem fertigen Behälter ist das folgende Prüfverfahren anzuwenden: (i) Eine Fläche mit 150 mm Durchmesser auf der Behälteroberfläche ist 100 Stunden einer 30 % igen Schwefelsäurelösung (Batterieflüssigkeit mit einer spezifischen Dichte von 1,219) auszusetzen, während der Behälter auf einem Druck von 26 MPa gehalten wird. (ii) Der Behälter ist dann nach dem in Absatz A.12 festgelegten Verfahren bersten zu lassen und muss einen Berstdruck erreichen, der 85 % des konstruktiv festgelegten Mindestberstdrucks überschreitet. A.15 Prüfung bei offenem Feuer A.15.1 Allgemeines Die Prüfung unter Einwirkun g von offenem Feuer ist dazu bestimmt nachzuweisen, dass fertige Behälter, vollständig ausgerüstet mit dem konstruktiv vorges ehenen Brandschutzsystem (Behälterventil, Druckbegrenzungseinrichtungen und/ oder integrale thermische Isolierung), bei Prüfung unter den vorgeschriebenen Brandbedingungen nicht bersten werden. Äußerste Vorsicht ist während des Brandversuchs für den Fall walten zu lassen, dass ein Bruch des Behälters ei ntritt. A.15.2 Behälteranordnung Die Behälter sind waagerecht anzuordnen, mit der Unterseite des Behälters etwa 100 mm über der Feuerquelle. Metallschirme sind zu verwenden, um ein direktes Auftreffen der Flammen auf die Behälterventile, Armaturen und/oder Druckbegrenzungseinrichtungen zu vermeiden. Die Metallabschirmung darf nicht in direktem Kontakt mit dem vorgeschriebenen Brandschutzsystem (Druckbegrenzungs einrichtungen oder Behälterventil) sein. Jedes während der Prüfung auftretende Versagen eines Ventils, eines Verbindungsteils (Fitting) oder einer Rohrleitung, das bzw. die nicht Teil des für die Konstruktion vorgesehenen Schutzsystems ist, macht das Ergebnis ungültig. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 A.15.3 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 80 Feuerquelle Eine gleichförmige Feuerquelle von 1,65 m Länge muss ein direktes Auftreffen der Flammen auf die Behälteroberfläche über ihren gesamten Umfang ermöglichen. Für die Feuerquelle kann jeder Brennstoff verwendet werden, vorausgesetzt, er liefert eine gleichmäßige Wärme, die ausreicht, die vorgeschriebenen Prüftemperaturen zu halten, bis der Behälter entlüftet wird. Bei der Auswahl des Brennstoffs sollten die Probleme der Luftverunreinigung berücksichtigt werden. Die Anordnung des Feuers ist in ausreichender Ausführlichkeit aufzuzeichnen, um sicherz ustellen, dass die Rate der Wärmezufuhr zum Behälter reproduzierbar ist. Jeder Ausfall oder jede Unbeständigkeit der Feuerquelle während einer Prüfung führen zu einem ungültigen Ergebnis. A.15.4 Temperatur- und Druckmessungen Die Oberflächentemperaturen sind mit mindestens drei Thermoelementen zu überwachen, die längs der Unterseite des Behälters angeordnet sind und nicht mehr als 0,75 m auseinander liegen. Metallschirme sind zu verwenden, um ein direktes Auftreffen der Flammen auf die Thermoelemente zu vermeiden. Alternativ können die Thermoelemente in Metallblöcke von weniger als 25 mm im Quadrat eingefügt werden. Die Thermoelementtemperaturen und der Behälterdruck sind während der Prüfung in Interva llen von jeweils 30 Sekunden oder weniger aufzuzeichnen. A.15.5 Allgemeine Prüfvorschriften Die Behälter sind mit Erdgas unter Druck zu setzen und in waagerechter Stellung zu prüfen bei: (a) sowohl dem Arbeitsdruck; (b) als auch 25 % des Arbeitsdrucks. Unmittelbar nach dem Entzünden des Feuers müssen die von ihm erzeugten Flammen auf die Oberfläche des Behälters über die gesamte Länge der Feuerquelle von 1,65 m und über den gesamten Behälterumfang auftreffen. Innerhalb von 5 Minuten von der Entzündung des Feuers muss mindestens 1 Thermoel ement eine Temperatur von mindestens 590°C anzeigen. Diese Mindesttemperatur ist für die restliche Dauer der Prüfung zu halten. A.15.6 Behälter mit 1,65 m Länge oder weniger Die Mitte des Behälters ist über der Mitte der Feuerquelle anzuordnen. A.15.7 Behälter mit mehr als 1,65 m Länge Ist der Behälter an einem Ende mit einer Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet, muss die Feuerquelle am entgegengesetzten Ende des Behälters beginnen. Verfügt der Behälter an beiden Enden oder an mehr als einer Stelle entlang der Längenausdehnung des Behälters über Druckbegrenzungseinrichtungen, so ist die Mitte der Feuerquelle so auszurichten, dass sie mittig zwischen den Druck begrenzungseinrichtungen liegt, die den größten waagerechten Abstand voneinander haben. Ist der Behälter zusätzlich mit einer thermischen Isolierung geschützt, dann sind zwei Brandversuche bei Servicedruck durchzuführen, einer mit auf die Mitte der Behälterlänge ausgerichtetem Feuer und einer, bei dem das Feuer an einem Ende des Behälters beginnt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 A.15.8 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 81 Annehmbare Ergebnisse Der Behälter muss über eine Druckbegrenzungseinrichtung abblasen. A.16 Prüfung auf Eindringung Ein mit komprimiertem Gas bis zu einem Druck von 20 MPa ± 1 MPa beaufschlagter Behälter muss von einem panzerbrechenden Geschoss mit einem Durchmesser von 7,62 mm oder mehr durchschlagen werden. Das Geschoss muss mindestens eine Seitenwand des Behälters vollständig durchschlagen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 muss das Projektil in einem Winkel von ungefähr 45° auf die Seitenwand treffen. Der Behälter darf keine Anzeichen eines Versagens durch Zersplitterung aufweisen. Der Verlust kleiner Werkstoffstücken, ein jedes nicht mehr als 45 Gramm wiegend, wird nicht als Nichtbestehen der Prüfung betrachtet. Die annähernde Größe der Eintritts- und Austrittsöffnungen und ihre Lage sind aufzuzeichnen. A.17 Prüfung der Fehlertoleranz bei Verbundstoffen Nur bei den Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 müssen bei einem Behälter, der vollständig mit Schutzbeschichtung versehen ist, Fehler in Längsrichtung in den Verbundstoff geschnitten werden. Die Fehler müssen größer sein als die vom Hersteller angegebenen Grenzen für die Überprüfung durch Augenschein. An dem mit Fehlern versehenen Behälter ist dann periodisch der Druck von nicht mehr als 2 MPa auf nicht weniger als 26 MPa zu ändern, und zwar über 3.000 Zyklen, gefolgt von zusätzlichen 12.000 Zyklen bei Umgebungstemperatur. Der Behälter darf während der ersten 3.000 Zyklen nicht undicht werden oder bersten, aber er darf während der letzten 12.000 Zyklen durch Undichtwerden versagen. Alle Behälter, die diese Prüfung absolvieren, sind zu zerstören. A.18 Prüfung des plastischen Fließens bei hohen Temperaturen Diese Prüfung ist für alle Konstruktionen des Typs CNG-4 erforderlich sowie für alle Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3, bei denen die Glasübergangs temperatur des Harzträgerstoffs die in Absatz 4.4.2 von Anhang 3 angegebene konstruktiv festgelegte maximale Werkstofftemperatur nicht um mindestens 20°C überschreitet. Ein fertiger Behälter ist wie folgt zu prüfen: (a) Der Behälter ist bis auf 26 MPa mit Druck zu beaufschlagen und mindestens 200 Stunden bei einer Temperatur von 100°C zu halten. (b) Nach der Prüfung muss der Behälter die Vorschriften der hydrostatischen Ausdehnungsprüfung nach A.11, der Dichtheitsprüfung nach A.10 und der Berstprüfung nach A.12 erfüllen. A.19 Beschleunigte Spannungsbruchprüfung Nur bei Konstruktionen des Typs CNG-2, CNG-3 und CNG-4 ist ein Behälter ohne Schutzbeschichtung hydrostatisch mit einem Druck von 26 MPa zu beaufschlagen, während er in 65°C warmes Wasser eingetaucht ist. Der Behälter ist dann 1.000 Stunden lang unter diesem Druck und bei dieser Temperatur zu halten. Der Behälter ist dann in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach A.12 bis zum Bersten mit Druck zu beaufschlagen, außer dass der Berstdruck 85 % des konstruktiv festgelegten Mindestberstdrucks überschreiten muss. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 A.20 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 82 Prüfung von Aufprallschäden (Fallprüfung) Ein oder mehrere fertige Behälter sind einer Fallprüfung bei Umgebungstemperatur ohne innere Druckbeaufschlagung oder angebaute Ventile zu unterziehen. Die Aufprallfläche, auf die die Behälter fallengelassen werden, muss eine glatte waagerechte Betonplatte oder ein ebensolcher Fußboden sein. Ein Behälter ist in waagerechter Stellung fallen zu lassen, wobei sich die Unterseite 1,8 m über der Aufprallfläche befinden muss, auf die er fallengelassen wird. Ein Behälter ist ve rtikal an jedem Ende aus einer ausreichenden Höhe über dem Fußboden oder der Platte fallen zu lassen, so dass die potenzielle Energie 488 J beträgt; in keinem Fall aber darf die Fallhöhe des unteren Endes größer als 1,8 m sein. Ein Behälter ist in einem Winkel von 45° auf ein kuppelförmiges Ende aus einer solchen Höhe fallen zu lassen, dass sich der Schwerpunkt in einer Höhe von 1,8 m befindet; ist das untere Ende jedoch näher zum Fußboden als 0,6 m, dann ist der Fallwinkel zu ändern, um eine Mindesthöhe von 0,6 m und eine Schwerpunkthöhe von 1,8 m zu halten. Nach der Aufprallprüfung ist an den Behältern der Druck periodisch von nicht mehr als 2 MPa auf nicht weniger als 26 MPa zu ändern, und zwar über 1.000 Zyklen mal der vorgeschriebenen Lebensdauer in Jahren. Die Behälter dürfen während der Druckzyklen undicht werden, aber nicht bersten. Alle Behälter, die die Druckzyklusprüfung absolviert haben, sind zu zerstören. A.21 Prüfung auf Durchdringung (Permeation) Diese Prüfung ist nur an Konstruktionen des Typs CNG-4 erforderlich. Ein fertiger Behälter ist mit verdichtetem Erdgas oder einem Gemisch aus 90 % Stickstoff und 10 % Helium bis zum Arbeitsdruck zu füllen, in eine geschlossene, abgedichtete Kammer bei Umgebungstemperatur zu bringen und für eine ausreichende Zeit dauer auf Leckverlust zu überwachen, um eine stabile Durchdringungsrate ableiten zu können. Die Durchdringungsrate muss kleiner als 0,25 ml Erdgas oder Helium pro Stunde pro Liter Wasser-Fassungsvermögen des Behälters sein. A.22 Eigenschaften unter Zug von Kunststoffen Die Dehngrenze und die Bruchdehnung des für den Kunststoffmantel verwendeten Werkstoffs sind bei –50°C nach ISO 3628 zu bestimmen und müssen die Vorschriften von Absatz 6.3.6 des Anhangs 3 erfüllen. A.23 Schmelztemperatur von Kunststoffen Polymere Werkstoffe von fertigen Mänteln sind nach dem in ISO 306 beschriebenen Verfahren zu prüfen und müssen die Vorschriften von Absatz 6.3.6 des Anhangs 3 erfüllen. A.24 Vorschriften für Druckbegrenzungseinrichtungen Für die vom Hersteller vorgeschriebenen Druckbegrenzungseinrichtungen muss mit Hilfe der folgenden Tauglichkeitsprüfungen nachgewiesen werden, das sie für die in Absatz 4 von Anhang 3 aufgeführten Betriebsbedingungen geeignet sind: (a) Ein Prüfmuster ist für 24 Stunden bei einer geregelten Temperatur von nicht weniger als 100°C und einem Druck von nicht weniger als dem Prüfdruck (30 MPa) zu halten. Am Ende dieser Prüfung darf es keine Undichtheit oder Anzeichen eines Ergusses von schmelzbarem Metall, das für die Konstruktion verwendet wurde, geben. (b) Ein Prüfmuster ist einer Ermüdungsprüfung bei einer Druckzyklusrate von nicht mehr als 4 Zyklen pro Minute wie folgt zu unterziehen: DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 (i) Kraftstoffanlage: CNG Seite: 83 Lagerung bei 82°C und dabei Druckbeaufschlagung zwischen 2 MPa und 26 MPa über 10.000 Zyklen; (ii) Lagerung bei –40°C und dabei Druckbeaufschlagung zwischen 2 MPa und 20 MPa über 10.000 Zyklen. Am Ende dieser Prüfung darf es keine Undichtheit geben oder irgend ein sichtbares Anzeichen des Ergusses von schmelzbarem Metall, das für die Konstruktion verwendet wurde. (c) Die exponierten Teile aus Messing, die an den Druckbegrenzungseinrichtungen dazu bestimmt sind, den Druck zu halten, müssen ohne Spannungsrisskorrosion einer Quecksilbernitratprüfung gemäß Beschreibung in ASTM B154 widerstehen. Die Druckbegrenzungseinrichtung ist für 30 Minuten in eine wässrige Quecksilbernitratlösung zu tauchen, die 10 g Quecksilbernitrat und 10 ml Salpetersäure je Liter Lösung enthält. Nach dem Untertauchen ist die Druckbegrenzungseinrichtung auf Dichtheit zu prüfen, indem ein aerostat ischer Druck von 26 MPa eine Minute lang aufgebracht wird; während dieser Zeit ist das Bauteil auf äußere Leckagen zu überprüfen. Die Leckage darf 200 cm³/h nicht überschreiten. (d) Exponierte Teile aus rostfreiem Stahl, die an den Druckbegrenzungseinric htungen dazu bestimmt sind, den Druck zu halten, müssen aus einer Legierungsart bestehen, die gegen Spannungsrisskorrosion durch Chlorideinwirkung beständig ist. A.25 Drehmomentprüfung am Behälterhals Der Körper des Behälters ist gegen Verdrehung zu sichern, und es ist ein Drehmoment von 500 Nm auf jeden Halsansatz des Behälters aufzubringen, zuerst in Anzugsrichtung einer Schraubverbindung, dann in der Löserichtung und abschließend wieder in der Anzugsrichtung. A.26 Scherfestigkeit bei Harzwerkstoffen Harzwerkstoffe sind nach ASTM D2344 oder einer gleichwertigen nationalen Norm an einem Musterabschnitt, der für die Verbundstoffumwicklung repräsentativ ist, zu prüfen. Nachdem der Verbundstoff 24 Stunden lang in Wasser gekocht wurde, muss er noch eine Mindestscherfestigkeit von 13,8 MPa aufweisen. A.27 Erdgasdruckzyklusprüfung Ein fertiger Behälter ist mit verdichtetem Erdgas einer Druckbeaufschlagung von weniger als 2 MPa bis auf den Arbeitsdruck über 300 Zyklen zu unterziehen. Jeder Zyklus, der aus Füllen und Entleeren des Behälters besteht, darf 1 Stunde nicht überschreiten. Der Behälter ist nach Absatz A.10 auf Dichtheit zu prüfen und muss den darin enthaltenen Vorschriften genügen. Nach Abschluss der Erdgas druckzyklusprüfung ist der Behälter zu durchschneiden und die Schnittstelle von Mantel und Halsansatz auf Anzeichen von Schäden, wie z.B. Ermüdungsrisse oder elektrostatische Entladung, zu untersuchen. Anmerkung: Bei der Durchführung dieser Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit zu legen. Vor der Durchführung dieser Prüfung müssen Behälter dieser Konstruktion erfolgreich die Prüfvorschriften von Absatz A.12 (Berstprüfung unter Einwirkung eines hydrostatischen Drucks), Absatz 8.6.3 von Anhang 3 (Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur) und Absatz A.21 (Durchdri ngungsprüfung (Permeation)) erfüllt haben. Vor der Durchführung dieser Prüfung müssen die zu prüfenden bestimmten Behälter die Prüfvorschriften von Absatz A.10 (Dichtheitsprüfung) erfüllt haben. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 84 ANHANG 3 – ANLAGE B (Offen) __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 85 ANHANG 3 – ANLAGE C (Offen) __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 86 ANHANG 3 – ANLAGE D FORMBLÄTTER FÜR BERICHTE Anmerkung: Diese Anlage ist nicht verbindlicher Teil dieses Anhangs. Die folgenden Formblätter sollten verwendet werden: (1) Bericht über Herstellung & Bestätigung der Übereinstimmung – Muss klar, lesbar und im Format von Formblatt 1 sein. 1) (2) Bericht über die chemische Analyse des Werkstoffs für Metallbehälter, -mäntel oder –hälse – Erforderliche wesentliche Teile, Kennzeichnung usw. 1) (3) Bericht über die mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs für Metallbehälter und -mäntel – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen enthalten. 1) (4) Bericht über die physikalischen und mechanischen Eigenschaften der Nichtmetal lmäntel – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen und Informationen enthalten. 1) (5) Bericht über die Verbundstoffanalyse – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen und Angaben enthalten. 1) (6) Bericht über die hydrostatischen Prüfungen, die periodischen Druckzyklusprüfungen und die Berstprüfungen – Er muss alle nach dieser Regelung geforderten Prüfungen und Angaben enthalten. 1) Die Berichtsformblätter 2 bis 6 müssen vom Hersteller entwickelt werden und müssen die Behälter und Vorschriften vollständig kennzeichnen. Jeder Bericht muss von der zuständigen Behörde und vom Hersteller unterzeichnet sein. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 87 Formblatt 1 – Bericht des Herstellers und Bestätigung der Übereinstimmung Hergestellt von: Mit Sitz in: Gesetzliche Registrierungsnummer: Fabrik- oder Handelsmarke und Nummer des Herstellers: Seriennummer: Von .......... bis .......... einschließlich Behälterbeschreibung: Größe: Außendurchmesser: .......... mm; Länge: .......... mm Die auf die Behälterschulter geprägten oder auf die Behälteretiketten gedruckten Aufschriften sind: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) (k) (l) (m) "CNG ONLY" [ Überstzung: "NUR CNG"]: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "DO NOT USE AFTER" [Übersetzung: NICHT VERWENDEN NACH"]: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellermarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Serien- oder Teilenummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsdruck in MPa: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ECE-Regelung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutztyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum der Erstprüfung (Monat & Jahr): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettomasse des leeren Behälters (in Kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marke der zugelassenen Prüfeinrichtung oder Prüfer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser-Fassungsvermögen in Liter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfdruck in MPa: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jegliche besondere Anweisungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jeder Behälter wurde in Erfüllung aller Vorschriften der ECE-Regelung Nr. ... in Übereinsti mmung mit der vorstehenden Behälterbeschreibung gefertigt. Die erforderlichen Prüfberichte sind beigefügt. ich bestätige hiermit, dass all diese Prüfergebnisse sich auf jede Weise als zufriedenstellend erwiesen haben und sich in Übereinstimmung mit den Vorschriften für den oben aufgeführten Typ befinden. Bemerkungen : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 88 ANHANG 3 – ANLAGE E NACHPRÜFUNG DES SPANNUNGSVERHÄLTNISSES MIT DEHNUNGSMESSSTREIFEN 1. Das Spannungs-Dehnungs-Verhältnis bei Fasern ist immer elastisch, daher sind die Spannungsverhältnisse und Dehnungsverhältnisse gleich. 2. Es sind Dehnungsmessstreifen mit hoher Ausdehnung erforderlich. 3. Die Dehnungsmessstreifen sollten in der Richtung der Fasern ausgerichtet werden, auf denen sie angebracht werden (d.h. bei reifenförmig gewickelter Faser auf der Außenseite des Behälters, sind die Messstreifen in der Reifenrichtung anzubringen). 4. Methode 1 (gilt für Behälter, die keine Umwicklung mit hoher Spannung verwenden) 5. (a) Vor der Autofrettage (Restspannungserzeugung) sind Dehnungsmessstreifen anz ubringen und zu kalibrieren. (b) Es ist zu messen, dass die Dehnungen bei Autofrettagedruck, Druck Null nach der Autofrettage (Restspannungserzeugung), Arbeitsdruck und Mindestberstdruck eingehalten worden sind. (c) Es ist nachzuprüfen, dass die Dehnung beim Berstdruck, dividiert durch die Dehnung beim Arbeitsdruck, die Vorschriften für das Spannungsverhältnis erfüllt. Bei einer Hybridbauweise wird die Dehnung bei Arbeitsdruck verglichen mit der Bruc hdehnung von Behältern, die mit einem Einzelfasertyp verstärkt sind. Methode 2 (gilt für alle Behälter) (a) Bei Druck Null nach der Umwicklung und Autofrettage (Restspannungserzeugung) sind Dehnungsmessstreifen anzubringen und zu kalibrieren. (b) Es sind die Dehnungen bei Druck Null, Arbeitsdruck und Mindestberstdruck zu messen. (c) Bei Nulldruck, nachdem die Dehnungsmessungen bei Arbeitsdruck und Mindes tberstdruck vorgenommen wurden, und überwachten Dehnungsmessstreifen ist der Behälterabschnitt so herauszuschneiden, dass der den Dehnungsmessstreifen ent haltende Teil ungefähr 5 Inch lang ist. Der Mantel ist ohne Beschädigung des Verbundstoffs zu entfernen. Die Dehnungen sind nach Entfernung des Mantels zu messen. (d) Die Dehnungsanzeigewerte bei Nulldruck, Arbeitsdruck und Mindestberstdruck sind um den Betrag der Dehnung zu korrigieren, der bei Nulldruck mit und ohne Mantel gemessen wurde. (e) Es ist zu überprüfen, dass die Dehnung bei Berstdruck, geteilt durch die Dehnung bei Arbeitsdruck, die Vorschriften für das Spannungsverhältnis erfüllt. Bei einer Hy bridbauweise wird die Dehnung bei Arbeitsdruck verglichen mit der Bruchdehnung von Behältern, die mit einem Einzelfasertyp verstärkt sind. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 89 ANHANG 3 – ANLAGE F PRÜFVERFAHREN FÜR DAS BRUCHVERHALTEN F.1 Ermittlung ermüdungsanfälliger Stellen Die Lage und Ausrichtung eines Ermüdungsbruchs in Behältern ist durch eine entsprechende Spannungsanalyse oder durch reale Ermüdungsprüfungen an fertigen Behältern, wie sie für die Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für jeden Konstruktionstyp gefordert sind, zu ermitteln. Erfolgt die Spannungsanalyse nach der Finite-Elemente-Methode, ist die ermüdungsanfällige Stelle auf der Grundlage von Lage und Ausrichtung der höchsten Haupt-Zugspannungskonzentration in der Behälterwand oder im Mantel bei Arbeits druck festzustellen. F.2 Leck-vor-Bruch (LBB) F.2.1 Kritische technische Einschätzung Diese Analyse kann durchgeführt werden, um festzustellen, dass der fertige Behälter bei Auftreten eines Fehlers im Behälter oder Mantel, der sich zu einem durch die Wand hindurchgehenden Riss entwickelt, lecken wird. Eine Einschä tzung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" ist an der Behälterwand durchzuführen. Liegt die ermüdungsanfällige Stelle außerhalb der Seitenwand, ist eine Einschätzung des Merkmals "Leck-vor-Bruch" nach dem in BS PD6493 beschriebenen Verfahren Stufe II auch an dieser Stelle durchzuführen. Die Einschätzung muss folgende Schritte umfassen: (a) Die maximale Länge (d.h. die Hauptachse) des entstehenden, durch die Wand hindurchgehenden Risses (gewöhnlich elliptisch in der Form) ist bei den drei Behältern zu messen, die bei den Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für jeden Konstruktionstyp den Druckzyklusprüfungen (nach den Absätzen A.13 und A.14 von Anlage A) unterworfen wurden. Für die Analyse ist die größte Risslänge der drei Behälter zu verwenden. Ein halbelliptischer durch die Wand hindurchgehender Riss mit einer Hauptachse, die gleich dem 2fachen der gemessenen längsten Hauptachse ist, und mit einer Nebenac hse, die dem 0,9fachen der Wandstärke entspricht, ist zu modellieren. Der halbelliptische Riss ist an den in Absatz F.1 von Anlage F spezifizierten Stellen zu modellieren. Der Riss ist so auszurichten, dass die höchste Haupt zugspannung das Fortpflanzen des Risses verursacht. (b) Spannungswerte in Wand/Mantel bei 26 MPa, die aus der in Absatz 6.6 von Anhang 3 beschriebenen Spannungsanalyse erhalten wurden, sind für die Einschätzung zu verwenden. Geeignete, das Fortpflanzen des Risses befördernde Kräfte sind entweder nach Abschnitt 9.2 oder 9.3 von BS PD6493 zu berechnen. (c) Die Bruchzähigkeit des fertigen Behält ers oder des Mantels von dem fertigen Behälter, wie sie bei Raumtemperatur für Aluminium und bei -40°C für Stahl ermittelt wird, ist unter Verwendung eines genormten Prüfverfahrens (entweder ISO/DIS 12737 oder ASTM 813-89 oder BS 7448) in Übereinstimmung mit den Abschnitten 8.4 und 8.5 von BS PD6493 zu bestimmen. (d) Der Koeffizient für den plastischen Zusammenbruch (Plastizitätsgrenze) ist in Übereinstimmung mit Abschnitt 9.4 von BS PD6493-91 zu berechnen. (e) Der modellierte Fehler muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 11.2 von BS PD6493-91 annehmbar sein. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 F.2.2 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 90 Leck-vor-Bruch-Prüfung (LBB-Prüfung) durch Bersten eines fehlerhaften Behälters Eine Bruchprüfung ist an der Behälterseitenwand durchzuführen. Befindet sich die ermüdungsanfällige Stelle, wie sie in Absatz F.1 (Anlage F) ermittelt wurde, außerhalb der Seitenwand, ist die Bruchprüfung auch an dieser Stelle vorzunehmen. Das Prüfverfahren ist wie folgt: (a) Bestimmung der LBB-Fehlerlänge Die Länge des LBB-Fehlers an der ermüdungsanfälligen Stelle muss das 2fache der maximalen Länge des resultierenden, durch die Wand hindurc hgehenden Risses sein, die an den drei Behältern gemessen wurde, die bei den Konstruktionstauglichkeitsprüfungen für jeden Konstruktionstyp den Druckzyklusprüfungen bis zum Bersten unterworfen wurden. (b) Behälterfehler Bei Konstruktionen des Typs CNG-1, die eine anfällige Stelle im zylindrischen Teil in axialer Richtung haben, müssen äußere Fehler längs eingearbeitet werden, ungefähr in der Mitte der Länge des zylindrischen Teils des Behälters. Die Fehler müssen an der Stelle mit der geringsten Wandstärke des Mittelabschnitts erfolgen; hierfür ist die Wandstärke an vier Punkten um den Behälter herum zu messen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-1, die eine ermüdungsanfällige Stelle außerhalb des zylindrischen Teils haben, ist der LBB-Fehler an der Innenseite des Behälters in der ermüdungsanfälligen Richtung einzubringen. Bei Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3 ist der LBB-Fehler in den Metallmantel einzufügen. Bei Fehlern, die mit einem monotonen Druck geprüft werden sollen, muss das Schneidwerkzeug für den Fehler ungefähr 12,5 mm dick sein, mit einem Winkel von 45° und einem Radius an der Schneide von maximal 0,25 mm. Der Durchmesser des Schneidwerkzeugs muss 50 mm bei Behältern mit einem Außendurchmesser unter 140 mm und 65 mm bis 80 mm bei Behältern mit einem Außendurchmesser über 140 mm sein. (Es wird die Verwendung eines genormten CVN-Fräsers empfohlen). Anmerkung: Das Schneidwerkzeug sollte regelmäßig geschärft werden, um sicherzustellen, dass der vorgeschriebene Schneidenradius eingehalten wird. Die Tiefe des Fehlers kann so eingestellt werden, dass durch monotone hy draulische Druckbeaufschlagung ein Leck erzielt wird. Der Riss darf sich nicht um mehr als 10 % außerhalb des bearbeiteten Fehlers, gemessen auf der Außenfläche, ausbreiten. (c) Prüfverfahren Diese Prüfung ist mit monotoner Druckbeaufschlagung oder zyklischer Druckbeaufschlagung durchzuführen, wie dies nachstehend beschrieben ist: (i) Monotone Druc kbeaufschlagung bis zum Bersten Der Behälter ist hydrostatisch mit Druck zu beaufschlagen bis der Druck an der Fehlerstelle aus dem Behälter entweicht. Die Druckbeaufschl agung muss nach der Beschreibung in Absatz A.12 von Anlage A erfolgen. (ii) Druckzyklus Das Prüfverfahren muss den Vorschriften von Absatz A.13 in Anlage A entsprechen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 91 (d) Annahmekriterien für die Prüfung eines fehlerhaften Behälters Der Behälter besteht die Prüfungen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) Bei der Bers tprüfung mit monotoner Druckbeaufschlagung muss der Berstdruck gleich oder größer als 26 MPa sein. Bei der Berstprüfung mit monotoner Druckbeaufschlagung ist eine auf der Außenseite gemessene Gesamtlänge des Risses entsprechend dem 1,1fachen der ursprünglichen bearbeiteten Länge zulässig. (ii) Bei mit Druckzyklen geprüften Behältern ist die ermüdungsbedingte Ausbreitung des Risses über die ursprüngliche bearbeitete Fehlerlänge hinaus zulässig. Jedoch muss die Art des Bruchs ein "Leck" sein. Die Ausbreitung des Fehlers durch Ermüdung sollte über mindestens 90 % der Länge des ursprünglichen bearbeiteten Fehlers erfolgen. Anmerkung: Werden diese Vorschriften nicht erfüllt (der Bruch tritt unter 26 MPa ein, auch wenn der Bruch ein Leck ist), kann eine neue Prüfung mit einem weniger tiefen Fehler durchgeführt werden. Auch wenn das Versagen in Form eines Bruchs bei einem größeren Druck als 26 MPa erfolgt und die Fehlertiefe ist gering, kann eine neue Prüfung mit einem tieferen Fehler durchgeführt werden. F.3 Fehlergröße bei der zerstörungsfreien Überprüfung (NDE) F.3.1 NDE-Fehlergröße durch kritische technische Einschätzung Berechnungen sind in Übereinstimmung mit der Britischen Norm (BS) PD 6493, Abschnitt 3, durchzuführen, wobei folgende Schritte anzuwenden sind: (a) Ermüdungsrisse sind an der Stelle mit hoher Spannung in der Wand/im Mantel als planare Fehler zu modellieren. (b) Der verwendete Spannungsbereich an der ermüdungsanfälligen Stelle, infolge eines Drucks zwischen 2 MPa und 20 MPa, ist auf der Grundlage der Spannungsanalyse festzulegen, wie sie in Absatz F.1 von Anlage F beschrieben ist. (c) Die Biegespannungs- und die Membranspannungskomponente können getrennt verwendet werden. (d) Die Mindestzahl der Druckbeaufschlagungszyklen beträgt 15.000. (e) Die Daten zur Ermüdungsrissausbreitung sind in Luft nach ASTM E647 durchzuführen. Die Ausrichtung der Rissebene muss in der C-L-Richtung liegen (d.h. Rissebene rechtwinklig zu den Umfängen und längs der Behälterachse), wie dies in ASTM E399 dargestellt ist. Die Ausbreitungsgeschwindigkeit ist als Mittelwert von drei Prüfungen mit Prüfmustern zu bestimmen. St ehen spezielle Angaben über die Ermüdungsrissausbreitung für den Werkstoff und die Betriebsbedingungen zur Verfügung, dann können sie bei der Ei nschätzung verwendet werden. (f) Der Wert des Risswachstums in Richtung der Wandstärke und in der Läng s richtung pro Druckzyklus ist in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 14.2 der Norm BS PD6493-91 beschriebenen Schritten durch Integrieren des Verhältnisses zwischen der nach Punkt e) oben bestimmten Ermüdungsrissaus breitungsgeschwindigkeit und dem Bereich der die Fortpflanzung des Risses DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 befördernden bestimmen. Kraftstoffanlage: CNG Kraft entsprechend dem Seite: 92 angewendeten Druckzyklus zu (g) Mit Hilfe der vorstehenden Schritte ist die maximal zulässige Fehlertiefe und –länge zu berechnen, die nicht zu einem Ausfall des Behälters während seiner konstruktiv festgelegten Lebensdauer infolge von entweder Ermüdung oder Bruch führen wird. Die Fehlergröße für die zerstörungsfreie Überprüfung muss gleich oder kleiner als die berechnete maximal zulässige Fehlergröße für die Konstruktion sein. F.3.2 NDE-Fehlergröße durch Druckzyklen an einem fehlerhaften Behälter Für die Konstruktionen des Typs CNG-1, CNG-2 und CNG-3 sind an drei Behältern, die künstlich herbeigeführte Fehler haben, die hinsichtlich Fehlerlänge und – tiefe die Nachweismöglichkeiten des in Absatz 6.15 von Anhang 3 geforderten Verfahrens zur zerstörungsfreien Überprüfung überschreiten, Druckbeaufschl agungszyklen bis zum Bruch in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren in Absatz A.13 (Anlage A) zu fahren. Für Konstruktionen des Typs CNG-1, die eine ermüdungsanfällige Stelle im zylindrischen Teil haben, sind äußere Fehler auf der Seitenwand herbeizuführen. Für Konstruktionen des Typs CNG-1, bei denen die ermüdungsanfällige Stelle außerhalb der Seitenwand liegt, und bei Konstruktionen des Typs CNG-2 und CNG-3 sind innen liegende Fehler herbeizuführen. Das Bearbeiten der innen liegenden Fehler kann vor der Wärmebehandlung und dem Verschließen des Behälterendes erfolgen. Die Behälter dürfen nicht in weniger als 15.000 Zyklen undicht werden oder bersten. Die zulässige Fehlergröße für die zerstörungsfreie Überprüfung muss gleich oder kleiner als die Größe des künstlich an der betreffenden Stelle herbeigeführten Fehlers sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 93 ANHANG 3 – ANLAGE G RICHTLINIE FÜR HERSTELLERANWEISUNGEN ZUR HANDHABUNG, BENUTZUNG UND ÜBERPRÜFUNG G.1 Allgemeines Hauptaufgabe dieser Anlage ist es, dem Käufer, Händler, Einbauer und Benutzer Anleitungen für die sichere Verwendung des Behälters über seine vorgesehene Lebensdauer zu geben. G.2 Vertrieb Der Hersteller muss dem Käufer empfehlen, dass die Anweisungen an alle an dem Vertrieb, der Handhabung, dem Einbau und der Benutzung der Behälter beteiligten Parteien gegeben werden. Das Dokument kann vervielfältigt werden, um für diesen Zweck genügend Exemplare zu erhalten, jedoch müssen die Exemplare gekennzeichnet sein, um den Bezug zu den gelieferten Behältern herzustellen. G.3 Verweis auf vorhandene Codes, Normen und Vorschriften Spezielle Anweisungen können als Verweis auf nationale oder anerkannte Codes, Normen und Vorschriften angegeben werden. G.4 Handhabung der Behälter Die Handhabungsverfahren sind anzugeben, um sicherzustellen, dass die Behälter während der Handhabung keine unangemessene Beschädigung oder Verschmutzung erfahren. G.5 Einbau Einbauanweisungen sind zu liefern um sicherzustellen, dass die Behälter keine unangemessene Beschädigung während des Einbaus und während des normalen Betriebs über die vorgesehene Lebensdauer erfahren werden. Ist die Halterung vom Hersteller vorgeschrieben, müssen die Anweisungen, sofern von Bedeutung, Einzelheiten enthalten, wie z.B. die Konstruktion der Halterung, die Verwendung von nachgiebigen Dichtungswerkstoffen, die korrekten Anzugs momente und die Verhinderung der direkten Exposition des Behälters in einer Umgebung mit chemischen und mechanischen Kontakten. Wird die Halterung nicht vom Hersteller vorgeschrieben, muss der Hersteller die Aufmerksamkeit des Käufers auf mögliche Langzeitprobleme des Fahrzeughalt erungssystems lenken, wie z.B. Bewegungen der Fahrzeugkarosserie und Zusammenziehen und Ausdehnen des Behälters unter den Druck- und Temperaturbedingungen des Betriebes. Wo zutreffend, ist die Aufmerksamkeit des Käufers auf die Notwendigkeit zu lenken, solche Einbauten zu liefern, dass sich keine Flüssigkeiten oder Feststoffe ansammeln, die den Behälterwerkstoff beschädigen können. Die richtige Druckbegrenzungseinrichtung, die eingebaut werden soll, ist anzugeben. G.6 Verwendung der Behälter Der Hersteller muss die Aufmerksamkeit des Käufers auf die vorgesehenen, nach dieser Regelung vorgeschriebenen Betriebsbedingungen lenken, insbesondere DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 94 die zulässige Anzahl von Druckbeaufschlagungszyklen, seine Lebensdauer in Jahren, die Grenzwerte für die Qualität des Gases und die zulässigen Höchstdrücke. G.7 Überprüfung im Betrieb Der Hersteller muss klar die Pflicht des Benutzers darlegen, die Vorschriften hi nsichtlich der geforderten Behälterüberprüfung einzuhalten (z.B. das Intervall für die periodische Überprüfung durch autorisiertes Personal). Diese Informationen müssen mit den Vorschriften für die Bauartgenehmigung übereinstimmen. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 95 ANHANG 3 – ANLAGE H PRÜFUNG VON UMWELTEINFLÜSSEN H.1 Anwendungsbereich Die Prüfung von Umwelteinflüssen ist dazu bestimmt nachzuweisen, dass die Kraftstoffbehälter von Erdgasfahrzeugen der Einwirkung der am Fahrzeugunterboden herrschenden Umgebungsbedingungen sowie der gelegentlichen Einwirkung anderer Flüssigkeiten widerstehen. Diese Prüfung wurde von der Kraftfahrzeugindustrie in den Vereinigten Staaten als Antwort auf Ausfälle von Behältern infolge Spannungsrisskorrosion der Verbundstoffumwicklung entwickelt. H.2 Zusammenfassung des Prüfverfahrens Ein Behälter wird zunächst durch eine Kombination von Pendel- und Splittaufschlägen vorkonditioniert, um die möglichen Unterbodenbedingungen zu simulieren. Dann wird der Behälter einer Prüffolge unterzogen, bestehend aus dem Eintauchen in eine simulierte gesalzene Straße/sauren Regen, der Einwirkung anderer Flüssigkeiten, Druckbeauschlagungszyklen und der Einwirkung niedriger und hoher Temperaturen. Am Schluss der Prüffolgen wird der Behälter bis zur Zerstörung hydraulisch mit Druck beaufschlagt. Die verbleibende Restberstfestigkeit des Behälters darf nicht kleiner als 85 % der konstruktiven Mindestberstfestigkeit sein. H.3 Behälteraufbau und -vorbereitung Der Behälter ist in einem Zustand zu prüfen der für die Einbaugeometrie repräsentativ ist, einschließlich Beschichtung (sofern zutreffend), Halterungen und Dichtungen, sowie Druckarmaturen unter Verwendung der gleichen Abdichtungskonfiguration (d.h. O-Ringe), wie sie im Betrieb verwendet wird. Die Halterungen können vor dem Einbau in der Tauchprüfung gestrichen oder beschichtet werden, wenn sie auch vor dem Einbau ins Fahrzeug gestrichen oder beschichtet werden. Die Behälter werden waagerecht geprüft und entlang ihrer waagerechten Mi ttelachse in einen "unteren" und "oberen" Abschnitt geteilt. Der untere Abschnitt des Behälters wird abwechselnd in eine Umgebung von Straßensalz/saurem Regen und in erwärmte oder abgekühlte Luft getaucht. Der obere Abschnitt wird in fünf einzelne Bereiche unterteilt und für die Vorkonditionierung und die Flüssigkeitsexposition gekennzeichnet. Die Bereiche haben einen Nenndurchmesser von 100 mm. Die Bereiche dürfen auf der Behälteroberfl äche nicht überlappen. Obwohl bequem für die Prüfung, brauchen die Bereiche nicht entlang einer einzelnen Linie ausgerichtet zu sein, dürfen aber nicht den eingetauchten Abschnitt des Behälters überdecken. Obwohl die Vorkonditionierung und Flüssigkeitsexposition am zylindrischen Teil des Behälters durchgeführt wird, sollte der ganze Behälter, einschließlich der gewölbten Enden, genau so beständig gegen die Einwirkungsumgebungen sein wie die der Einwirkung dieser Umgebungen ausgesetzten Bereiche. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 96 Abbildung H.1 –Ausrichtung des Behälters und Lage der Einwirkungsbereiche H.4 Vorkonditionierungsvorrichtung Die folgende Vorrichtung ist erforderlich, um den Prüfbehälter mit Pendel- und Splittaufschlägen vorzukonditionieren. (a) Pendelschlag Der Aufprallkörper muss aus Stahl sein und die Form eine Pyramide mit gleichseitigen dreieckigen Seitenflächen und einer quadratischen Grundfl äche haben, wobei die Spitze und die Kanten auf einen Radius von 3 mm gerundet sein müssen. Das Schlagzentrum des Pendels muss mit dem Schwerpunkt der Pyramide zusammenfallen. Sein Abstand von der Drehachse des Pendels muss 1 m sein. Die Gesamtmasse des Pendels, bezogen auf sein Schlagzentrum, muss 15 kg betragen. Die Energie des Pendels im Augenblick des Aufschlags darf nicht weniger als 30 Nm betragen und so nahe wie möglich bei diesem Wert liegen. Während der Pendelschlagprüfung muss der Behälter an den Halsenden oder mit den vorgesehenen Halterungen in seiner Lage gehalten werden. (b) Splittaufschlag Nach den konstruktiven Angaben in Abbildung H.2 gebaute Prüfvorrichtung. Dieses Verfahren für den Betrieb der Ausrüstung muss der Beschreibung in ASTM D3170, Standardprüfverfahren für die Abblätterungsbeständigkeit von Beschichtungen, folgen, mit der Ausnahme, dass der Behälter während der Splittaufschlagprüfung Umgebungstemperatur aufweisen darf. (c) Splitt Angeschwemmter Straßensplitt, der durch ein Messsieb mit 16 mm Maschenweite hindurchgeht, aber von einem Messsieb mit 9,5 mm Maschenweite zurückgehalten wird. Jede Anwendung muss aus 550 ml klassifiziertem Splitt bestehen (etwa 250 bis 300 Steine). DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 97 Abbildung H.2 - Splittaufschlagprüfung H.5 Einwirkungsumgebungen (a) E intauchumgebung Bei dem vorgeschriebenen Schritt in der Prüffolge (Tabelle 1) wird der Behälter waagerecht ausgerichtet und mit dem unteren Drittel in eine simulierte Lösung aus saurem Regen/Straßensalz und Wasser getaucht. Die Lösung muss aus folgenden Bestandteilen bestehen: Entionisiertes Wasser; Natriumchlorid: 2,5 % ± 0,1 % nach Gewicht; Kalziumchlorid: 2,5 % ± 0,1 % nach Gewicht; Schwefelsäure: ausreichend, um eine Lösung mit einem pH-Wert von 4,0 ± 0,2 zu erhalten Der Füllstand der Lösung und der pH-Wert sollten vor jedem Prüfschritt, bei dem diese Flüssigkeit verwendet wird, angepasst werden. Die Temperatur des Bades muss 21°C ± 5°C betragen. Während des Eintauchens muss der nicht eingetauchte Teil des Behälters sich in Umgebungsluft befinden. (b) Einwirkung anderer Flüssigkeiten An dem entsprechenden Schritt in der Prüffolge (Tabelle 1) ist jeder geken nzeichnete Bereich einer der fünf Lösungen 30 Minuten lang auszusetzen. Für jede Stelle ist die gleiche Umgebung während der Prüfung zu verwenden. Die Lösungen sind: Schwefelsäure: 19 Vol.-% in Wasser Natriumhydroxid: 25 Masse-% in Wasser Methanol/Benzin: in Konzentrationen von 30%/70 % Ammoniumnitrat: 28 Masse-% in Wasser Windschutzscheiben-Waschanlagenflüssigkeit DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 98 Bei der Exposition wird das Prüfmuster so ausgerichtet, dass der Einwirkungsbereich ganz oben liegt. Ein Kissen aus einer Lage Glaswolle (etwa 0 , 5 mm), das auf die entsprechenden Abmessungen zugeschnitten ist, wird auf jeden Einwirkungsbereich gelegt. Mit einer Pipette sind 5 ml Prüfflüssigkeit auf den Einwirkungsbereich aufzubringen. Das Gazekissen ist nach der 30minütigen Druckbeaufschlagung des Behälters zu entfernen. H.6 Prüfbedingungen (a) Druckzyklus Wie in der Prüffolge beschrieben, ist an dem Behälter ein hydraulischer Druckzyklus zwischen nicht mehr als 2 MPa und nicht weniger als 26 MPa zu fahren. Der Gesamtzyklus muss mindestens 66 Sekunden dauern und ein mindestens 60sekündiges Halten des Drucks bei 26 MPa einschließen. Der Nenn-Zyklusablauf lautet wie folgt: Druckanstieg von ≤ 2 MPa auf ≥ 26 MPa; Halten des Drucks bei ≥ 26 MPa für mindestens 60 Sekunden; Druckrücknahme von ≥ 26 MPa auf ≤ 2 MPa; Mindest-Gesamtdauer des Zyklus 66 Sekunden. (b) Druck während der Einwirkung anderer Flüssigkeiten Nach dem Auftragen der anderen Flüssigkeiten ist der Behälter mindestens 30 Minuten lang mit einem Druck von mindestens 26 MPa zu beaufschlagen. (c) Einwirkung hoher und niedriger Temperaturen Wie in der Prüffolge festgelegt, muss der gesamte Behälter an seiner Außenfläche Luft hoher oder niedriger Temperatur ausgesetzt werden. Die Luft mit niedriger Temperatur muss –40°C oder kälter sein, und die Luft mit hoher Temperatur muss 82°C ± 5°C sein. Bei der Einwirkung niedriger Temperatur muss die Flüssigkeitstemperatur bei Behältern des Typs CNG-1 mit einem im Innern des Behälters angebrachten Thermoelement überwacht werden, um zu sichern, dass die Temperatur bei –40°C oder niedriger bleibt. H.7 Prüfverfahren (a) Vorkonditionierung des Behälters Jeder der fünf auf dem oberen Teil des Behälters gekennzeichneten Bereiche für die Einwirkung anderer Flüssigkeiten muss mit einem einzelnen Schlag des Pendelkörperscheitels gegen die geometrische Mitte des jeweiligen Bereichs vorkonditioniert werden. Nach dem Pendelschlag sind die fünf Bereiche weiter zu konditionieren durch das Aufschlagen lassen von Splitt. Der mittlere Abschnitt des unteren Teils des Behälters, der eingetaucht wird, ist durch einen Schlag des Pendelkörperscheitels an drei etwa 150 mm aus einander liegenden Stellen vorzukonditionieren. Nach dem Schlag ist derselbe mittlere Abschnitt, der getroffen wurde, durch das Aufschlagen lassen von Splitt weiter zu konditionieren. Der Behälter muss während der Vorkonditionierung drucklos sein. (b) Prüffolge und –zyklen Die Abfolge der zu verwendenden Einwirkungsumgebungen, Druckzyklen und Temperaturen ist in Tabelle 1 festgelegt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 99 Zwischen den einzelnen Schritten darf die Behälteroberfläche nicht abgewaschen oder abgewischt werden. H.8 Annehmbare Ergebnisse Nac h der vorstehenden Prüffolge ist der Behälter in Übereinstimmung mit Absatz A.12 bis zur Zerstörung hydraulisch zu prüfen. Der Berstdruck des Behälters darf nicht weniger als 85 % des bauartbedingten Mindestberstdrucks betragen. Tabelle H.1 – Prüfbedingungen und Prüffolge Prüfschritt Einwirkungsumgebungen Anzahl der Prüfzyklen Temperatur 1 Sonstige Flüssigkeiten -- Umgebung 2 Eintauchen 1875 Umgebung 3 Luft 1875 Hoch 4 Sonstige Flüssigkeiten -- Umgebung 5 Eintauchen 1875 Umgebung 6 Luft 3750 Niedrig 7 Sonstige Flüssigkeiten -- Umgebung 8 Eintauchen 1875 Umgebung 9 Luft 1875 Hoch 10 Sonstige Flüssigkeiten -- Umgebung 11 Eintauchen 1875 Umgebung __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 100 ANHANG 4A VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES AUTOMATISCHEN VENTILS, DES SPERRVENTILS, DES DRUCKENTLASTUNGSVENTILS, DER DRUCKBEGREN ZUNGSEINRICHTUNG UND DES ÜBERSTRÖMVENTILS 1. Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung des automatischen Ventils, des Sperrventils, des Druckentlastungsventils, der Druckbegrenzungseinrichtung und des Überströmventils. 2. Das automatische Ventil 2.1 Die Werkstoffe der Teile des automatischen Ventils, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 2.2 Betriebsvorschriften 2.2.1 Das automatische Ventil muss so beschaffen sein, dass es einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widersteht, ohne zu lecken oder sich zu verformen. 2.2.2 Das automatische Ventil muss so beschaffen sein, dass es bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht ist (siehe Anhang 5B). 2.2.3 Das automatische Ventil wird, wenn es sich in der vom Hersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung befindet, 20.000 Betätigungsvorgängen unterworfen; dann wird es deaktiviert. Das automatische Ventil muss bei einem Druck ent sprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht bleiben (siehe Anhang 5B). 2.2.4 Das automatische Ventil muss so beschaffen sein, dass es bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen arbeitet. 2.3 Die elektrische Anlage, sofern vorhanden, muss vom Gehäuse des automatischen Ventils isoliert sein. Der Isolationswiderstand muss > 10 MΩ sein. 2.4 Ein durch elektrischen Strom betätigtes automatisches Ventil muss sich in einer "geschlossenen" Stellung befinden, wenn der Strom abgeschaltet ist. 2.5 Das automatische Ventil muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde. 3. Das Sperrventil 3.1 Die bei Zur ren 3.2 Betriebsvorschriften 3.2.1 Das Sperrventil muss so beschaffen sein, dass es einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widersteht, ohne zu lecken oder sich zu ve rformen. Werkstoffe der Teile des Sperrventils, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein. Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahanzuwenden. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 101 3.2.2 Das Sperrventil muss so beschaffen sein, dass es bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht ist (nach außen) (siehe Anhang 5B). 3.2.3 Das Sperrventil wird, wenn es sich in der vom Hersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung befindet, 20.000 Betätigungsvorgängen unterworfen; dann wird es deaktiviert. Das Sperrventil muss bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht bleiben (nach außen) (siehe Anhang 5B). 3.2.4 Das Sperrventil muss so beschaffen sein, dass es bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen arbeitet. 3.3 Das Sperrventil muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde. 4. Druckentlastungsventil und Druckbegrenzungseinrichtung 4.1 Die Werkstoffe der Teile des Druckentlastungsventils und der Druckbegrenzungs einrichtung, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 4.2 Betriebsvorschriften 4.2.1 Druckentlastungsventile und Druckbegrenzungseinrichtungen in Klasse 0 müssen so beschaffen sein, dass sie einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen. 4.2.2 Druckentlastungsventile und Druckbegrenzungseinrichtungen in Klasse 1 müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) und geschlossener Austrittsöffnung dicht sind. 4.2.3 Druckentlastungsventile in den Klassen 1 und 2 müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Druck entsprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks und geschlossener Austrittsöffnung dicht sind. 4.2.4 Die Druckbegrenzungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Sicherung sich bei einer Temperatur von 110°C ± 10°C öffnet. 4.2.5 Ein Druckentlastungsventil der Klasse 0 muss so beschaffen sein, dass es bei Temperaturen von –40°C bis 85°C arbeitet. 4.3 Das Druckentlastungsventil und die Druckbegrenzungseinrichtung müssen die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde. 5. Überströmventil 5.1 Die Werkstoffe der Teile des Überströmventils, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 5.2 Betriebsvorschriften 5.2.1 Das Überströmventil muss, wenn es nicht in den Behälter integriert ist, so beschaffen sein, dass es einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeits drucks (MPa) widersteht, DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 102 5.2.2 Das Überströmventil muss so beschaffen sein, dass es bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht ist. 5.2.3 Das Überströmventil muss so beschaffen sein, dass es bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen arbeitet. 5.3 Das Überströmventil muss innerhalb des Behälters angebracht sein. 5.4 Das Überströmventil muss mit einer Bypassleitung versehen sein, um den Druck ausgleich zu ermöglichen. 5.5 Das Überströmventil muss bei einer Druckdifferenz am Ventil von 90 kPa abschalten. Bei dieser Druckdifferenz darf der Durchfluss 8.000 cm³ pro Minute nicht überschreiten. 5.6 Befindet sich das Überströmventil in der Abschaltstellung, darf der Durchfluss durch die Bypassleitung nicht 500 cm³ pro Minute bei einer Druckdifferenz von 700 kPa überschreiten. 5.7 Die Einrichtung muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde, ausgenommen Überdruck, Dichtheit nach außen, Beständigkeit gegen trockene Wärme und Ozonbeständigkeit. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 103 ANHANG 4B VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG FLEXIBLER KRAFTSTOFFLEITUNGEN ODER SCHLÄUCHE Anwendungsbereich Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung von flexiblen Schläuchen zur Verwendung mit verdichtetem Erdgas (CNG). Dieser Anhang erfasst drei Arten von flexiblen Schläuchen: (i) Hochdruckschläuche (Klasse 0), (ii) Mitteldruckschläuche (Klasse 1), (iii) Niedrigdruckschläuche (Klasse 2 1. HOCHDRUCKSCHLÄUCH E, KLASSIFIZIERUNG KLASSE 0 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.1 Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er einem maximalen Betriebsdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widersteht. 1.1.2 Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen widersteht. 1.1.3 Der Innendurchmesser muss der Tabelle 1 der ISO-Norm 1307 entsprechen. 1.2. Schlauchaufbau 1.2.1 Der Schlauch muss aus einem Rohr mit einer glatten Innenschicht und einer Außenschicht aus geeignetem synthetischem Werkstoff, die mit einer oder mehreren Einl age(n) verstärkt ist, bestehen. 1.2.2 Die verstärkende(n) Einlage(n) muss (müssen) durch eine Umhüllung gegen Korrosion geschützt sein. Eine Umhüllung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Verstärkungseinlage(n) aus einem korrosionsbeständigen Werkstoff (z.B. rostfreiem Stahl) besteht (bestehen). 1.2.3 Die Innensc hicht und die Außenschicht des Schlauchs müssen glatt und frei von P oren, Löchern oder Fremdkörpern sein. Ein bewusst vorgenommener Einstich in die Außenschicht gilt nicht als Fehler. 1.2.4 Die Außenschicht muss gelocht sein, um Blasenbildung zu verhindern. 1.2.5 Wenn die Außenschicht eingestochen wird und die Einlage aus einem nicht korrosionsbeständigem Werkstoff besteht, dann ist die Einlage gegen Korrosion zu schützen. 1.3 Vorschriften und Prüfungen für die Innenschicht 1.3.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung 1.3.1.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO-37 DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 104 Die Zugfestigkeit muss mindestens 20 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %. 1.3.1.2 Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: n-Pentan 23°C (Toleranz nach ISO 1817) 72 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Volumenänderung: 20 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 30 % Die Masse darf nach 48-stündiger Lagerung an der Luft bei 40°C um nicht mehr als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen. 1.3.1.3 Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 bei folgenden Bedingungen: (i) Temperatur: 70°C (Prüftemperatur = maximale Betriebstemperatur – 10°C) (ii) Einwirkungsdauer: 168 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 % 1.4 Vorschriften und Prüfverfahren für die Außenschicht 1.4.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung 1.4.1.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37 Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %. 1.4.1.2 Beständigkeit gegen n-Hexan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: n-Hexan 23°C (Toleranz nach ISO 1817) 72 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Volumenänderung: 30 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 % (iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 35 % 1.4.1.3 Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 mit folgenden Bedingungen: (i) Temperatur: 70°C (Prüftemperatur = Maximale Betriebstemperatur – 10°C) (ii) Einwirkungsdauer: 336 Stunden Anforderungen: (i) maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (ii) maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 % DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 105 1.4.2 Ozonbeständigkeit 1.4.2.1 Die Prüfung ist nach ISO-Norm 1431/1 durchzuführen. 1.4.2.2 Die Proben sind 120 Stunden lang in Luft mit einer Temperatur von 40°C und einer Ozonkonzentration von 50 pphm zu lagern und danach auf eine Zunahme der Länge von 20 % zu strecken. 1.4.2.3 In den Proben sind keine Risse zulässig. 1.5 Vorschriften für abgekuppelte Schläuche 1.5.1 Gasdichtheit (Permeabilität) 1.5.1.1 E in Schlauch mit einer freien Länge von 1 m ist an einen mit flüssigem Propan mit einer Temperatur von 23°C ± 2°C gefüllten Behälter anzuschließen. 1.5.1.2 Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 4080 beschriebenen Verfahren durchz uführen. 1.5.1.3 Die Gasdurchlässigkeit durch die Schlauchwandung darf in 24 Stunden nicht mehr 3 als 95 cm je lfd. Meter Schlauch betragen. 1.5.2 Widerstandsfähigkeit bei niedriger Temperatur 1.5.2.1 Die Prüfung ist nach dem Verfahren B in ISO-Norm 4672-1978 durchz uführen. 1.5.2.2 Prüftemperatur: -25°C ± 3°C. 1.5.3.3 Es sind keine Risse oder Brüche zulässig. 1.5.3 Biegeprüfung 1.5.3.1 Ein leerer Schlauch von etwa 3,5 m Länge ist 3.000 Mal der nachstehenden beschriebenen Biegeprüfung zu unterziehen, ohne dabei zu brechen. Nach der Prüfung muss der Schlauch noch dem Prüfdruck in 1.5.4.2 widerst ehen. 1.5.3.2 Abbildung 1 (als Beispiel) DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG SchlauchInnendurchmesser [mm] 1.5.3.3 Biegeradius [mm] (Abbildung 1 Seite: 106 Abstand zwischen den Radmitten [mm] (Abbildung 1) Senkrecht b Waagerecht a bis 13 102 241 102 von 13 bis 16 153 356 153 von 16 bis 20 178 419 178 Die Prüfmaschine (siehe Abbildung 1) muss aus einem Stahlrahmen mit zwei Holzrädern bestehen, deren Felgenbreite etwa 130 mm beträgt. Die Räder müssen eine Rille zum Führen des Schlauchs aufweisen. Der Radius der Felge (von der Unterkante der Rille gemessen) muss dem Wert in 1.5.3.2 entsprechen. Die Längsmittelebenen beider Räder müssen in derselben Vertikalebene liegen; der Abstand zwischen den Radmitten muss dem Wert in 1.5.3.2 entsprechen. Beide Räder müssen sich frei um ihren Drehpunkt drehen können. Eine Zugvorrichtung zieht den Schlauch mit einer Geschwindigkeit von 4 vollständigen Bewegungen pro Minute über die Räder. 1.5.3.4 Der Schlauch ist S-förmig über die Räder zu führen (siehe Abbildung 1). Das Ende des Schlauchs, das über das obere Rad läuft, muss mit einer Masse ausreichend belastet werden, damit der Schlauch fest an den Rädern anliegt. Der über das unt ere Rad geführte Teil wird an der Zugvorrichtung befestigt. Der Antrieb ist so einzustellen, dass sich der Schlauch über eine Strecke von insgesamt 1,2 m in beide Richtungen bewegt. 1.5.4 Flüssigkeitsdruckprüfung und Bestimmung des Berstdrucks 1.5.4.1 Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 1402 beschriebenen Verfahren durchz uführen. 1.5.4.2 Der Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) ist 10 Minuten lang aufzubringen, ohne dass eine Undichtheit auftritt. 1.5.4.3 Der Berstdruck darf nicht kleiner als 45 MPa sein. 1.6 Leitungsverbinder (Schlauchkupplungen) 1.6.1 Die Leitungsverbinder müssen aus Stahl oder Messing bestehen; ihre Oberfläche muss korrosionsbeständig sein. 1.6.2 Die Verbindungen müssen Pressfittings (Bördelverschraubungen) sein. 1.6.2.1 Die Überwurfmutter muss ein UNF-Gewinde haben. 1.6.2.2 Der Dichtkegel muss einen Halbscheitelwinkel von 45° aufweisen. 1.7 Zusammenbau aus Schlauch und Leitungsverbindern DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 107 1.7.1 Die Leitungsverbinder müssen so beschaffen sein, dass die Außenschicht nicht abgelöst zu werden braucht – ausgenommen, die Verstärkungseinlagen des Schlauchs sind korrosionsbeständig. 1.7.2 Der zusammengebaute Schlauch ist einer Stoßprüfung nach ISO-Norm 1436 zu unterziehen. 1.7.2.1 Die Prüfung ist mit zirkulierendem Öl, das eine Temperatur von 93°C hat, bei einem Mindestdruck von 26 MPa durchzuführen. 1.7.2.2 Der Schlauch muss 150.000 Stößen ausgesetzt werden. 1.7.2.3 Nach der Stoßprüfung muss der Schlauch noch dem in 1.5.4.2 festgelegten Prüfdruck widerstehen. 1.7.3 Gasdichtheit 1.7.3.1 Der zusammengebaute Schlauch (Schlauch mit Leitungsverbindern) muss 5 Minuten lang einem Gasdruck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen, ohne dass eine Undicht heit auftritt. 1.8 Aufschriften 1.8.,1 Jeder Schlauch muss in Abständen von nicht mehr als 0,5 m mit folgenden deut lich lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen bestehen: 1.8.1.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; 1.8.1.2 Jahr und Monat der Herstellung; 1.8.1.3 Größe und Typbezeichnung; 1.8.1.4 Die Zuordnungsbezeichnung "CNG Klasse 0" 1.8.2 Jeder Leitungsverbinder muss mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein, der den Zusammenbau vorgenommen hat. 2. MITTELDRUCKSCHLÄUCHE, KLASSIFIZIERUNG KLASSE 1 2.1 Allgemeine Vorschriften 2.1.1 Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er einem maximalen Arbeitsdruck von 3 MPa widersteht. 2.1.2 Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen widersteht. 2.1.3 Der Innendurchmesser muss der Tabelle 1 der ISO-Norm 1307 entsprechen. 2.2. Schlauchaufbau 2.2.1 Der Schlauch muss aus einem Rohr mit einer glatten Innenschicht und einer Außenschicht aus geeignetem synthetischem Werkstoff, die mit einer oder mehreren Einl age(n) verstärkt ist, bestehen. 2.2.2 Die verstärkende(n) Einlage(n) muss (müssen) durch eine Umhüllung gegen Korrosion geschützt sein. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 108 Eine Umhüllung ist jedoch nic ht erforderlich, wenn die Verstärkungseinlage(n) aus einem korrosionsbeständigen Werkstoff (z.B. rostfreiem Stahl) besteht (bestehen). 2.2.3 Die Innenschicht und die Außenschicht des Schlauchs müssen glatt und frei von P oren, Löchern oder Fremdkörpern sein. Ein bewusst vorgenommener Einstich in die Außenschicht gilt nicht als Fehler. 2.3 Vorschriften und Prüfungen für die Innenschicht 2.3.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung 2.3.1.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37 Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %. 2.3.1.2 Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: n-Pentan 23°C (Toleranz nach ISO 1817) 72 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Volumenänderung: 20 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 30 % Die Masse darf nach 48-stündiger Lagerung an der Luft bei 40°C um nicht mehr als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen. 2.3.1.3 Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 bei folgenden Bedingungen: (i) Temperatur: 115°C (Prüftemperatur = maximale Betriebstemperatur – 10°C) (ii) Einwirkungsdauer: 168 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 % 2.4 Vorschriften und Prüfverfahren für die Außenschicht 2.4.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung 2.4.1.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37 Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %. 2.4.1.2 Beständigkeit gegen n-Hexan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: n-Hexan 23°C (Toleranz nach ISO 1817) 72 Stunden Anforderungen: DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 109 (i) Maximal zulässige Volumenänderung: 30 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 % (iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 35 % 2.4.1.3 Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 mit folgenden Bedingungen: (i) Temperatur: 115°C (Prüftemperatur = Maximale Betriebstemperatur – 10°C) (ii) Einwirkungsdauer: 336 Stunden Anforderungen: (i) maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (ii) maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 % 2.4.2 Ozonbeständigkeit 2.4.2.1 Die Prüfung ist nach ISO-Norm 1431/1 durchzuführen. 2.4.2.2 Die Proben sind 120 Stunden lang in Luft mit einer Temperatur von 40°C und einer Ozonkonzentration von 50 pphm zu lagern und danach auf eine Zunahme der Länge von 20 % zu strecken. 2.4.2.3 In den Proben sind keine Risse zulässig. 2.5 Vorschriften für abgekuppelte Schläuche 2.5.1 Gasdichtheit (Permeabilität) 2.5.1.1 Ein Schlauch mit einer freien Länge von 1 m ist an einen mit flüssigem Propan mit einer Temperatur von 23°C ± 2°C gefüllten Behälter anzuschließen. 2.5.1.2 Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 4080 beschriebenen Verfahren durchz uführen. 2.5.1.3 Die Gasdurchlässigkeit durch die Schlauchwandung darf in 24 Stunden nicht mehr 3 als 95 cm je lfd. Meter Schlauch betragen. 2.5.2 Widerstandsfähigkeit bei niedriger Temperatur 2.5.2.1 Die Prüfung ist nach dem Verfahren B in ISO-Norm 4672-1978 durchz uführen. 2.5.2.2 Prüftemperatur: -25°C ± 3°C. 2.5.3.3 Es sind keine Risse oder Brüche zulässig. 2.5.3 B iegeprüfung 2.5.3.1 Ein leerer Schlauch von etwa 3,5 m Länge ist 3.000 Mal der nachstehend beschriebenen Biegeprüfung zu unterziehen, ohne dabei zu brechen. Nach der Prüfung muss der Schlauch noch dem Prüfdruck in 2.5.4.2 widerst ehen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 110 2.5.3.2 Abbildung 2 (als Beispiel) SchlauchInnendurchmesser [mm] 2.5.3.3 Biegeradius [mm] (Abbildung 2 Abstand zwischen den Radmitten [mm] (Abbildung 2) Senkrecht b Waagerecht a bis 13 102 241 102 von 13 bis 16 153 356 153 von 16 bis 20 178 419 178 Die Prüfmaschine (siehe Abbildung 2) muss aus einem Stahlrahmen mit zwei Holzrädern bestehen, deren Felgenbreite etwa 130 mm beträgt. Die Räder müssen eine Rille zum Führen des Schlauchs aufweisen. Der Radius der Felge (von der Unterkante der Rille gemessen) muss dem Wert in 2.5.3.2 entsprechen. Die Längsmittelebenen beider Räder müssen in derselben Vertikalebene liegen; der Abstand zwischen den Radmitten muss dem Wert in 2.5.3.2 entsprechen. Beide Räder müssen sich frei um ihren Drehpunkt drehen können. Eine Zugvorrichtung zieht den S chlauch mit einer Geschwindigkeit von 4 vollständigen Bewegungen pro Minute über die Räder. 2.5.3.4 Der Schlauch ist S-förmig über die Räder zu führen (siehe Abbildung 2). Das Ende des Schlauchs, das über das obere Rad läuft, muss mit einer Masse ausreichend belastet werden, damit der Schlauch fest an den Rädern anliegt. Der über das unt ere Rad geführte Teil wird an der Zugvorrichtung befestigt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 111 Der Antrieb ist so einzustellen, dass sich der Schlauch über eine Strecke von insgesamt 1,2 m in beide Richtungen bewegt. 2.5.4 Flüssigkeitsdruckprüfung 2.5.4.1 Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 1402 beschriebenen Verfahren durchz uführen. 2.5.4.2 Der Prüfdruck 3 MPa ist 10 Minuten lang aufzubringen, ohne dass eine Undicht heit auftritt. 2.6 Leitungsverbinder (Schlauchkupplungen) 2.6.1 Ist ein Leitungsverbinder mit dem Schlauch zusammengebaut, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.6.2 Die Leitungsverbinder müssen aus Stahl oder Messing bestehen; ihre Oberfläche muss korrosionsbeständig sein. 2.6.3 Die Verbindungen müssen Pressfittings (Bördelverschraubungen) sein. 2.7 Zusammenbau aus Schlauch und Leitungsverbindern 2.7.1 Die Leitungsverbinder müssen so beschaffen sein, dass die Außenschicht nicht abgelöst zu werden braucht – ausgenommen, die Verstärkungseinlagen des Schlauchs sind korrosionsbeständig. 2.7.2 Der zusammengebaute Schlauch ist einer Stoßprüfung nach ISO-Norm 1436 zu unterziehen. 2.7.2.1 Die Prüfung ist mit zirkulierendem Öl, das eine Temperatur von 93°C hat, bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des maximalen Arbeitsdrucks durchz uführen. 2.7.2.2 Der Schlauch muss 150.000 Stößen ausgesetzt werden. 2.7.2.3 Nach der Stoßprüfung muss der Schlauch noch dem in 2.5.4.2 festgelegten Prüfdruck widerstehen. 2.7.3 Gasdichtheit 2.7.3.1 Der zusammengebaute Schlauch (Schlauch mit Leitungsverbindern) muss 5 Minuten lang einem Gasdruck von 3 MPa widerstehen, ohne dass eine Undicht heit auftritt. 2.8 Aufschriften 2.8.,1 Jeder Schlauch muss in Abständen von nicht mehr als 0,5 m mit folgenden deut lich lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen bestehen: 2.8.1.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; 2.8.1.2 Jahr und Monat der Herstellung; 2.8.1.3 Größe und Typbezeichnung; 2.8.1.4 Die Zuordnungsbezeichnung "CNG Klasse 1" DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 112 2.8.2 Jeder Leitungsverbinder muss mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein, der den Zusammenbau vorgenommen hat. 3. NIEDERDRUCK-GUMMISCHLÄUCHE, KLASSIFIZIERUNG KLASSE 2 3.1 Allgemeine Vorschriften 3.1.1 Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er einem maximalen Arbeitsdruck von 450 kPa widersteht. 3.1.2 Der Schlauch muss so beschaffen sein, dass er den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen widersteht. 3.1.3 Der Innendurchmesser muss der Tabelle 1 der ISO-Norm 1307 entsprechen. 3.2 (Offen) 3.3 Vorschriften und Prüfungen für die Innenschicht 3.3.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung 3.3.1.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO-37 Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruchdehnung mindestens 250 %. 3.3.1.2 Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: n-Pentan 23°C (Toleranz nach ISO 1817) 72 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Volumenänderung: 20 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 30 % Die Masse darf nach 48-stündiger Lagerung an der Luft bei 40°C um nicht mehr als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen. 3.3.1.3 Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 bei folgenden Bedingungen: (i) Temperatur: 120°C (Toleranz nach ISO 188) (ii) Einwirkungsdauer: 168 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 % (ii) Maximal zuläs sige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 % 3.4 Vorschriften und Prüfverfahren für die Außenschicht 3.4.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung 3.4.1.1 Zugfestigkeit und Bruchdehnung nach ISO 37 Die Zugfestigkeit muss mindestens 10 MPa betragen, die Bruc hdehnung mindestens 250 %. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 3.4.1.2 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 113 Beständigkeit gegen n-Hexan nach ISO 1817 mit folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: n-Hexan 23°C (Toleranz nach ISO 1817) 72 Stunden Anforderungen: (i) Maximal zulässige Volumenänderung: 30 % (ii) Maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 35 % (iii) Maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: 35 % 3.4.1.3 Beständigkeit gegen Alterung nach ISO 188 mit folgenden Bedingungen: (i) Temperatur: 115°C (Toleranz nach ISO 188) (ii) E inwirkungsdauer: 336 Stunden Anforderungen: (i) maximal zulässige Änderung der Zugfestigkeit: 25 % (ii) maximal zulässige Änderung der Bruchdehnung: -30 % und +10 % 3.4.2 Ozonbeständigkeit 3.4.2.1 Die Prüfung ist nach ISO-Norm 1431/1 durchzuführen. 3.4.2.2 Die Proben sind 120 Stunden lang in Luft mit einer Temperatur von 40°C und einer relativen Feuchtigkeit von 50 % ± 10 % und einer Ozonkonzentration von 50 pphm zu lagern und danach auf eine Zunahme der Länge von 20 % zu strecken. 3.4.2.3 In den Proben sind keine Risse zulässig. 3.5 Vorschriften für abgekuppelte Schläuche 3.5.1 Gasdichtheit (Permeabilität) 3.5.1.1 Ein Schlauch mit einer freien Länge von 1 m ist an einen mit flüssigem Propan mit einer Temperatur von 23°C ± 2°C gefüllten Behälter anzuschließen. 3.5.1.2 Die Prüfung ist nach dem in ISO-Norm 4080 beschriebenen Verfahren durchz uführen. 3.5.1.3 Die Gasdurchlässigkeit durch die Schlauchwandung darf in 24 Stunden nicht mehr 3 als 95 cm je lfd. Meter Schlauch betragen. 3.5.2 Widerstandsfähigkeit bei niedriger Temperatur 3.5.2.1 Die Prüfung ist nach dem Verfahren B in ISO-Norm 4672 durchz uführen. 3.5.2.2 Prüftemperatur: -25°C ± 3°C. 3.5.3.3 Es sind keine Risse oder Brüche zulässig. 3.5.3 Widerstandsfähigkeit bei hoher Temperatur 3.5.3.1 Ein unter einen Druck von 3.000 kPa gesetztes Stück Schlauch mit einer Mi ndestlänge von 0,5 m ist 24 Stunden lang in einem Ofen bei einer Temperatur von 120°C ± 2°C zu lagern. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 114 3.5.3.2 Undichtheit ist nicht zulässig. 3.5.3.3 Nach der Prüfung muss der Schlauch noch 10 Minuten einem Prüfdruck von 50 kPa widerstehen. Undichtheit ist nicht zulässig. 3.5.4 Biegeprüfung 3.5.4.1 Ein leerer Schlauch von etwa 3,5 m Länge ist 3.000 Mal der nachstehenden beschriebenen Biegeprüfung zu unterziehen, ohne dabei zu brechen. 3.5.4.2 (a = 102 mm; b = 241 mm) Abbildung 3 (nur Beispiel) Die Prüfmaschine (siehe Abbildung 3) muss aus einem Stahlrahmen mit zwei Holzrädern bestehen, deren Felgenbreite etwa 130 mm beträgt. Die Räder müssen eine Rille zum Führen des Sc hlauchs aufweisen. Der Radius der Felge (von der Unterkante der Rille gemessen) muss 102 mm sein. Die Längsmittelebenen beider Räder müssen in derselben Vertikalebene liegen; der Abstand zwischen den Radmitten muss vertikal 241 mm und horizontal 102 mm betragen. Beide Räder müssen sich frei um ihren Drehpunkt drehen können. Eine Zugvorrichtung zieht den Schlauch mit einer Geschwindigkeit von 4 vollständigen Bewegungen pro Minute über die Räder. 3.5.4.3 Der Schlauch ist S-förmig über die Räder zu führen (siehe Abbildung 3). Das Ende des Schlauchs, das über das obere Rad läuft, muss mit einer Masse ausreichend belastet werden, damit der Schlauch fest an den Rädern anliegt. Der über das unt ere Rad geführte Teil wird an der Zugvorrichtung befestigt. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 115 Der Antrieb ist so einzustellen, dass sich der Schlauch über eine Strecke von insgesamt 1,2 m in beide Richtungen bewegt. 3.6 Aufschriften 3.6.1 Jeder Schlauch muss in Abständen von nicht mehr als 0,5 m mit folgenden deut lich lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen bestehen: 3.6.1.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; 3.6.1.2 Jahr und Monat der Herstellung; 3.6.1.3 Größe und Typbezeichnung; 3.6.1.4 Die Zuordnungsbezeichnung "CNG Klasse 2" 3.6.2 Jeder Leitungsverbinder muss mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein, der den Zusammenbau vorgenommen hat. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 116 ANHANG 4C VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER CNG-FILTEREINHEIT 1. Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung des CNG-Filters. 2. Betriebsbedingungen 2.1 Der CNG-Filter muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein. 2.2 Der CNG-Filter muss hinsichtlich des maximalen Arbeitsdrucks klassifiziert werden (siehe Absatz 2 dieser Regelung): 2.2.1 Klasse 0: Der CNG-Filter muss so beschaffen sein, dass er einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks widersteht (MPa). 2.2.2 Klasse 1 und 2: Der CNG-Filter muss so beschaffen sein, dass er einem Druck entsprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks widersteht (MPa). 2.2.3 Klasse 3: Der CNG-Filter muss so beschaffen sein, dass er einem Druck entsprechend dem 2fachen des Abblasdrucks des Druckentlastungsventils widersteht, zu dem er gehört. 2.3 Die für den CNG-Filter verwendeten Werkstoffe , die mit dem verdichteten Erdgas bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen dieses Gas beständig sein (siehe Anhang 5D). 2.4 Das Bauteil muss die Prüfverfahren für die Bauteilklasse erfüllen, die nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung festgelegt wurde. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 117 ANHANG 4D VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES DRUCKREGLERS 1. Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung des Druckreglers. 2. Druckregler 2.1 Der Werkstoff der Teile des Druckreglers, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das Prüf-CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 2.2 Die Werks toffe der Teile des Druckreglers, die im Betrieb mit dem Wärmeaus tauschmedium des Reglers in Berührung kommen, müssen gegen diese Flüssigkeit beständig sein. 2.3 Das Bauteil muss die Prüfverfahren erfüllen, die in Klasse 0 für Hochdruckteile und in den Klassen 1, 2, 3 und 4 für Mittel- und Niedrigdruckteile vorgesehen sind. 3. Klassifizierung und Prüfdrücke 3.1 Das Teil des Druckreglers, das dem Behälterdruck ausgesetzt ist, wird als Klasse 0 betrachtet. 3.1.1 Das Klasse-0-Teil des Reglers muss bis zu einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) und bei geschlossenem Auslass (geschlossenen Auslässen) dieses Teils dicht sein. 3.1.2 Das Klasse-0-Teil des Reglers muss einem Druck bis zum 1,5fachen des Arbeits drucks (MPa) widerstehen. 3.1.3 Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil des Druckreglers muss bis zu einem Druck ent sprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht sein. 3.1.4 Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil des Druckreglers muss einem Druck bis zum 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen. 3.1.5 Das Klasse-3-Teil des Druckreglers muss einem Druck bis zum 2fachen des Abblasdrucks des Druckentlastungsventils widerstehen, zu dem er gehört. 3.2 Der Druckregler muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 118 ANHANG 4E VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER DRUCK- UND TEMPERATURFÜHLER 1. Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung der Druck- und Temperaturfühler. 2. Druck- und Temperaturfühler 2.1 Der Werkstoff der Teile der Druck- und Temperaturfühler, die mit dem verdicht eten Erdgas (CNG) bei Betrieb in Berührung kommen, müssen gegen das PrüfCNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 2.2 Die Druck- und Temperaturfühler werden nach dem Schema in Abbildung 1-1 von Absatz 2 dieser Regelung einer Klasse zugeteilt. 3. Klassifizierung und Prüfdrücke 3.1 Das Teil der Druck- und Temperaturfühler, der dem Behälterdruck ausgesetzt ist, wird als Klasse 0 betrachtet. 3.1.1 Das Klasse-0-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss bei einem Druck bis zum 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht sein (siehe Anhang 5B). 3.1.2 Das Klasse-0-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss einem Druck bis zum 1,5fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen. 3.1.3 Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss bis zu einem Druck entsprechend dem 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) dicht sein. 3.1.4 Das Klasse-1- und Klasse-2-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss einem Druck bis zum 2fachen des Arbeitsdrucks (MPa) widerstehen. 3.1.5 Das Klasse-3-Teil der Druck- und Temperaturfühler muss einem Druck bis zum 2fachen des Abblasdrucks des Druckentlastungsventils widerstehen, zu dem er gehört. 3.2 Die Druck- und Temperaturfühler müssen konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Te mperaturen ausgelegt sein. 3.3 Die elektrische Anlage, sofern vorhanden, muss vom Gehäuse der Druck- und Temperaturfühler isoliert sein. Der Isolationswiderstand muss > 10 MΩ sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 119 ANHANG 4F VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES FÜLLANSCHLUSSES 1. Anwendungsbereich Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung des Füllanschlusses. 2. Füllanschluss 2.1 Der Werkstoff der Teile des Füllanschlusses, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) in Berührung kommen, wenn die Einrichtung in Betrieb ist, müssen gegen das CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 2.2 Der Füllanschluss muss den Vorschriften für Bauteile der Klasse 0 entsprechen. 3. Prüfdrücke 3.1 Der Füllanschluss wird als Bauteil der Klasse 0 betrachtet. 3.1.1 Der Füllanschluss darf bei einem Druck entsprechend dem 1,5fachen des Arbeits drucks (MPa) (siehe Anhang 5B) keine Undichtheit aufweisen. 3.1.2 Der Füllanschluss muss einem Druck von 33 MPa widerstehen. 3.2 Der Füllanschluss muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 120 ANHANG 4G VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES DURCHFLUSSMENGENBEGRENZERS UND DES GAS/LUFT-MISCHERS ODER DER EINSPRITZDÜSE 1. Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung des Durchflussmengenbegrenzers und des Gas/Luft-Mischers oder der Einsprit zdüse. 2. Gas/Luft-Mischer oder Einspritzdüse 2.1 Der Werkstoff der Teile des Gas/Luft-Mischers oder der Einspritzdüse, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) in Berührung kommen, müssen gegen das CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 2.2 Der Gas/Luft-Mischer oder die Einspritzdüse muss den Vorschriften für Bauteile der Klasse 1 oder 2 gemäß ihrer Klassifikation entsprechen. 2.3 Prüfdrücke 2.3.1 Der Gas/Luft-Mischer oder die Einspritzdüse in Klasse 2 muss einem Druck ent sprechend dem 2fachen Arbeitsdruck widerstehen. 2.3.1.1 Der Gas/Luft-Mischer oder die Einspritzdüse in Klasse 2 darf bei einem Druck entsprechend dem 2fachen Arbeitsdruck keine Undichtheit aufweisen. 2.3.2 Der Gas/Luftmischer oder die Einspritzdüse in Klasse 1 und 2 muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein. 2.4 Elektrisch betätigte Teile, die CNG enthalten, müssen folgendes erfüllen: (i) Sie müssen einen gesonderten Masseanschluss haben. (ii) Die elektrische Anlage des Teils muss vom Gehäuse isoliert sein. (iii) Die Einspritzdüse muss sich in geschlossener Stellung befinden, wenn der elektrische Strom abgeschaltet ist. 3. Durchflussmengenbegrenzer 3.1 Der Werkstoff der Teile des Durchflussmengenbegrenzers, die mit dem verdichteten Erdgas (CNG) in Berührung kommen, müssen gegen das CNG beständig sein. Zur Nachprüfung dieser Beständigkeit ist das in Anhang 5D beschriebene Verfahren anzuwenden. 3.2 Der Durchflussmengenbegrenzer muss den Vorschriften für Bauteile der Klasse 1 oder 2 gemäß ihrer Klassifikation entsprechen. 3.3 Prüfdrücke 3.3.1 Der Durchflussmengenbegrenzer in Klasse 2 muss einem Druck entsprechend dem 2fachen Arbeitsdruck widerstehen. 3.3.1.1 Der Durchflussmengenbegrenzer in Klasse 2 darf bei einem Druck entsprechend dem 2fachen Arbeitsdruck keine Undichtheit aufweisen. 3.3.2 Der Durchflussmengenbegrenzer in Klasse 1 und 2 muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 3.4 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 121 Elektrisch betätigte Teile, die CNG enthalten, müssen folgendes erfüllen: (i) Sie müssen einen gesonderten Masseanschluss haben. (ii) Die elektrische Anlage des Teils muss vom Gehäuse isoliert sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 122 ANHANG 4H VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES ELEKTRONISCHEN STEUERGERÄTS 1. Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung von Vorschriften für die Genehmigung des elektronischen Steuergeräts. 2. Elektronisches Steuergerät 2.1 Das elektronische Steuergerät kann jede Einrichtung sein, die den CNG-Bedarf des Motors regelt und das Schließen des automatischen Ventils im Falle einer gebrochenen Kraftstoffzuführungsleitung oder bei Abwürgen des Motors oder bei einem Zusammenstoß anweist. 2.2 Die Schließverzögerung des automatischen Ventils nach Abwürgen des Motors darf nicht mehr als 5 Sekunden betragen. 2.3 Die Einrichtung darf mit einem automatischen Zündversteller ausgerüstet sein, entweder in das elektronische Modul integriert oder gesondert. 2.4 Die Einrichtung darf mit Einspritzdüsenattrappen integriert sein, um das ordnungsgemäße Arbeiten des elektronischen Steuergeräts für Benzin während des Erdgasbetriebs zu ermöglichen. 2.5 Das elektronische Steuergerät muss konstruktiv für den Betrieb bei den in Anhang 5O angegebenen Temperaturen ausgelegt sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 123 ANHANG 5 PRÜFVERFAHREN 1. Klassifizierung 1.1 Die in Fahrzeugen verwendeten Bauteile der Erdgasanlage sind hinsichtlich des maximalen Arbeitsdrucks und der Funktion gemäß Absatz 2 dieser Regelung zu klassifizieren. 1.2 Die Klassifizierung der Bauteile legt die Prüfungen fest, die für die Bauartgenehmigung der Bauteile oder von Teilen der Bauteile durchzuführen sind. 2. Anzuwendende Prüfverfahren In Tabelle 5.1 unten sind die in Abhängigkeit von der Klassifizierung anzuwendenden Prüfverfahren aufgeführt. Tabelle 5.1 Prüfung Klasse 0 Klasse 1 Klasse2 Klasse 3 Klasse 4 Absatz Überdruck o. Festigkeit X X X X O 5A Äußere Dichtheit X X X X O 5B Innere Dichtheit A A A A O 5C Dauerprüfungen A A A A O 5L CNG-Beständigkeit A A A A A 5D Korrosionsbeständigkeit X X X X X 5E Beständigkeit gegen trockene Wärme A A A A A 5F Ozonbeständigkeit A A A A A 5G Berst-/zerstörende Prüfungen X O O O O 5M Temperaturzyklus A A A A O 5H Druckzyklus X O O O O 5I Schwingungsfestigkeit A A A A O 5N Betriebstemperaturen X X X X X 5O X = Zutreffend O = Nicht zutreffend A = Gegebenenfalls zutreffend Die für die Bauteile verwendet en Werkstoffe müssen schriftliche Spezifikationen aufweisen, welche die in diesem Anhang festgelegten (Prüf-)Anforderungen hi nsichtlich: (i) (ii) (iii) (iv) der Temperatur des Drucks der CNG-Beständigkeit der Dauerhaltbarkeit z umindest erfüllen oder darüber hinausgehen. DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 124 3. Allgemeine Vorschriften 3.1 Die Prüfung der Dichtheit ist mit Druckgas wie Luft oder Stickstoff durchzuführen. 3.2 Zur Erzeugung des erforderlichen Drucks für die hydrostatische Festigkeitsprüfung kann Wasser oder eine andere Flüssigkeit verwendet werden. 3.3 Die Prüfungsdauer für die Dichtheitsprüfungen und die hydrostatischen Festigkeitsprüfungen darf nicht unter 3 Minuten liegen. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 125 ANHANG 5A ÜBERDRUCKPRÜFUNG (FESTIGKEITSPRÜFUNG) 1. Ein CNG enthaltendes Bauteil muss ohne sichtbare Anzeichen von Brüchen oder dauerhafter Verformung einem hydraulischen Druck entsprechend dem 1,5 bis 2fachen des maximalen Arbeitsdrucks mindestens 1 Minute lang bei Raumtemperatur widerstehen, während die Auslassöffnung des Hochdruckteils verschlossen ist. Als Prüfmedium kann Wasser oder eine andere geeignete hydraulische Flüs sigkeit verwendet werden. 2. Die Muster, die zuvor der Dauerhaltbarkeitsprüfung nach Anhang 5L unterzogen wurden, sind an eine hydrostatische Druckquelle anzuschließen. Ein gesteuertes Absperrventil und ein Manometer mit einem Anzeigebereich von mindestens dem 1,5fachen und höchstens dem 2fachen des Prüfdrucks sind in der Druckleitung für den hydrostatischen Druck anzuordnen. 3. Tabelle 2 führt den Arbeitsdruck und die bei der Berstprüfung zu verwendenden Drücke gemäß der Klassifizierung in Absatz 2 dieser Regelung auf: Tabelle 5.2 Klassifizierung des Bauteils Klasse 0 Klasse 1 Arbeitsdruck [kPa] Überdruck [kPa] 3.000 < p < 26.000 1,5fache des Arbeitsdrucks 450 < p < 3.000 1,5fache des Arbeitsdrucks Klasse 2 20 < p < 450 2fache des Arbeitsdrucks Klasse 3 450 < p < 3.000 2fache des Abblasdrucks __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 126 ANHANG 5B ÄUSSERE DICHTHEITSPRÜFUNG 1. Bauteile dürfen keine Undichtheit an den Schaft- oder Gehäusedi chtungen oder sonstigen Verbindungsstellen aufweisen. Es dürfen auch keine Anzeichen von Porosität im Gussteil vorhanden sein, wenn die Prüfung nach Absatz 2 und 3 dieses Anhangs bei einem Gasdruck zwischen 0 kPa und dem in Tabelle 5.2 aufgeführten Druck vorgenommen wird. 2. Die Prüfung ist unter den folgenden Bedingungen durchzuführen: (i) bei Raumtemperatur, (ii) bei der Tiefst-Betriebstemperatur, (iii) bei der Höchst-Betriebstemperatur. Die Tiefst- und Höchst-Betriebstemperaturen sind in Anhang 5O angegeben. 3. Während dieser Prüfung muss die zu prüfende Ausrüstung (EUT, equipment under test ) an eine Gasdruckquelle angeschlossen sein. Ein gesteuertes Absperrventil und ein Manometer mit einem Anzeigebereich von mindestens dem 1,5fachen und höchstens dem 2fachen des Prüfdrucks müssen in der Druckleitung angeordnet sein. Das Manometer ist zwischen dem gesteuerten Absperrventil und dem zu prüfenden Muster anzubringen. Solange das Muster mit dem Prüfdruck beaufschlagt wird, sollte es in Wasser gelagert sein, um Undichtheiten feststellen zu können. Zur Feststellung der Undichtheit dürfen auch gleichwertige Prüfverfahren (Durchflussmessung oder Druckabfall) eingesetzt werden. 4. Die Undichtheit nach außen muss geringer sein als die in den Anforderungen der Anhänge angegebene oder, sofern keine Anforderungen genannt sind, unter 15 cm³/Stunde liegen. 5. Prüfung bei hoher Temperatur CNG enthaltende Bauteile dürfen keine Undichtheit von mehr als 15 cm³ Gas pro Stunde haben, wenn sie bei verschlossener Auslassöffnung und bei der in Anhang 5O angegebenen Höchst-Betriebstemperatur mit einem Gasdruck entsprechend dem maximalen Arbeitsdruck beaufschlagt werden. Das Bauteil ist mindestens 8 Stunden lang bei dieser Temperatur zu konditioni eren. 6. Prüfung bei niedriger Temperatur CNG enthaltende Bauteile dürfen keine Undichtheit von mehr als 15 cm³ Gas pro Stunde haben, wenn sie bei verschlossener Auslassöffnung und bei der in Anhang 5O angegebenen Tiefst-Betriebstemperatur mit einem Gasdruck entsprechend dem vom Hersteller angegebenen maximalen Arbeitsdruck beaufschlagt werden. Das Bauteil ist mindestens 8 Stunden lang bei dieser Temperatur zu konditionieren. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 127 ANHANG 5C INNERE DICHTHEITSPRÜFUNG 1. Die folgenden Prüfungen sind an Mustern der Ventile oder des Füllanschlusses durchzuführen, die zuvor der äußeren Prüfung der Dichtheit nach Anhang 5B unterzogen wurden. 2. Der Sitz der Ventile darf in der Stellung „geschlossen“ bei keinem Gasdruck zwischen 0 und dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (kPa) eine Undichtheit aufweisen. 3. Ein mit einem elastischen Sitz versehenes Rückschlagventil muss in der Stellung „geschlossen“ bei jedem Gasdruck zwischen 0 und dem 1,5fachen des Arbeit s drucks dicht sein. 4. Ein mit einem metallischen Sitz versehenes Rückschlagventil darf in der Stellung „geschlossen“ keine Undichtheit von mehr als 0,47 dm³/Sekunde aufweisen, wenn es einer Gasdruckdifferenz von 138 kPa effektivem Druck unterzogen wird. 5. Der Sitz des in einen Füllanschluss integrierten oberen Rückschlagventils muss in der Stellung „geschlossen“ bei jedem Gasdruck zwischen 0 und dem 1,5fachen des Arbeitsdrucks (kPa) dicht sein. 6. Bei den inneren Dichtheitsprüfungen wird die Einlassöffnung des Musterventils mit einer Druckgasquelle verbunden, wobei sich das Ventil in der Stellung „geschlossen“ befindet und die Auslassöffnung offen ist. Ein selbsttätiges Ventil und ein Manometer mit einem Anzeigebereich von mindestens dem 1,5fachen und höchstens dem 2fachen des Prüfdrucks müssen in der Druckleitung angeordnet sein. Das Manometer ist zwischen dem selbsttätigen Ventil und dem zu prüfenden Muster anzubringen. Während das Muster mit dem Prüfdruck beaufschlagt wird, muss die offene Auslassöffnung – sofern nichts anderes angegeben ist – in Wasser untergetaucht sein, um Undichtheiten feststellen zu können. 7. Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5 ist ein Rohr am Ventilauslass anzuschließen. Das offene Ende dieses Auslas s rohrs muss in einem umgedrehten Messzylinder enden, der für Kubikzentimeter kalibriert ist. Der umgedrehte Messzylinder muss durch einen Wasserverschluss abgedichtet sein. Die Einrichtung ist wie folgt einzustellen: (1) Das Ende des Auslassrohrs muss sich etwa 13 mm über dem Wasserspiegel im umgedrehten Messzylinder befinden; und (2) der Wasserspiegel innerhalb und außerhalb des Messzylinders muss die gleiche Höhe haben. Nach diesen Einstellungen ist der Wasserstand im Messzylinder aufzuzeichnen. In der Ventilstellung „geschlossen“, die als Ergebnis normalen Betriebs angenommen wird, ist für eine Prüfdauer von mindestens 2 Minuten Luft oder Stickstoff mit dem angegebenen Prüfdruck in den Ventileinlass einzuleiten. Hierbei ist gegebenenfalls die senkrechte Stellung des Messzylinders zu korrigieren, um den gleichen Wasserstand innerhalb und außerhalb des Messzylinders beizubehalten. Am Ende des Prüfzeitraums ist bei gleichem Wasserstand inner- und außerhalb des Messzylinders die Höhe des Wasserspiegels im Messzylinder erneut aufz uzeichnen. Aus der Änderung des Volumens im Messzylinder ist die Leckrate nach folgender Formel zu errechnen: V1 = Vt ⋅ 60 273 P ⋅ ⋅ t T 101,6 DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 128 Dabei sind: 8. V1 = Leckrate in Kubikzentimeter Luft oder Stickstoff pro Stunde. Vt = Volumenzunahme im Messzylinder während der Prüfung. t = Prüfdauer in Minuten. P = Luftdruck während der Prüfung in kPa. T = Umgebungstemperatur während der Prüfung in Kelvin. An Stelle des vorstehend beschriebenen Verfahrens kann für die Prüfung der Dichtheit auch ein Durchflussmessgerät verwendet werden, das auf der Einlas sseite des zu prüfenden Ventils angeordnet ist. Das Durchflussmessgerät muss die höchstzulässige Leckrate für das verwendete Prüfmedium anzeigen können. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 129 ANHANG 5D PRÜFUNG DER CNG-BESTÄNDIGKEIT 1. Ein Kunststoffteil, das mit CNG in Berührung kommt, darf keine übermäßige Volumenänderung oder Gewichtsabnahme aufweisen. Beständigkeit gegen n-Pentan nach ISO 1817 bei den folgenden Bedingungen: (i) Medium: (ii) Temperatur: (iii) Eintauchzeit: 2. n-Pentan, 23°C (Toleranz nach ISO 1817), 72 Stunden. Vorschriften: Maximale Volumenänderung: 20 % Nach 48-stündiger Lagerung in Luft bei 40°C darf die Masse um nicht mehr als 5% verglichen mit dem ursprünglichen Wert abnehmen. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 130 ANHANG 5E PRÜFUNG DER KORROSIONSBESTÄNDIGKEIT 1. Metallische Bauteile, die CNG enthalten, müssen die in den Anhängen 5B und 5C genannten Dichtheitsprüfungen erfüllen, nachdem sie einer 144 Stunden dauer nden Salzsprühprüfung nach ISO CD 15500-2 unterzogen wurden, bei der alle Verbindungen geschlossen waren. Prüfverfahren Das Bauteil ist vor der Prüfung gemäß den Vorschriften des Herstellers zu reinigen. Alle Verbindungen sind zu schließen. Das Bauteil darf während der Prüfung nicht betrieben werden. Anschließend ist das Bauteil bei einer Temperatur von 20°C zwei Stunden lang mit einer Salzlösung zu besprühen, die 5 % NaCl (Masseprozent) mit weniger als 0,3 % Verunreinigungen und 95 % destilliertes Wasser oder demineralisiertes Wasser enthält. Das Teil wird nach dem Besprühen 168 Stunden lang bei einer Temperatur von 40°C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 90 % bis 95 % gelagert. Dieser Ablauf ist vier Mal zu wiederholen. Nach der Prüfung ist das Einzelteil zu reinigen und eine Stunde lang bei 55°C zu trocknen. Das Teil muss nun 4 Stunden lang auf die Referenzbedingungen konditioniert werden, bevor es weiter geprüft wird. 2. Bauteile aus Kupfer oder Messing, die CNG enthalten, müssen die in den Anhängen 5B und 5C genannten Dichtheitsprüfungen erfüllen, nachdem sie einem 24stündigen Eintauchen in Ammoniak nach ISO CD 15500-2 unterzogen wurden, bei dem alle Verbindungen geschlossen waren. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 131 ANHANG 5F BESTÄNDIGKEIT GEGEN TROCKENE WÄRME 1. Die Prüfung ist nach ISO 188 durchzuführen. Das Muster muss 168 Stunden lang Luft bei einer Temperatur ausgesetzt werden, die der Höchst-Betriebstemperatur gleicht. 2. Die zulässige Änderung der Zugfestigkeit darf +25% nicht überschreiten. Die zulässige Änderung der Bruchdehnung darf folgende Werte nicht überschreiten: Zulässige Zunahme: 10%, Zulässige Abnahme: 30%. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 132 ANHANG 5G OZONBESTÄNDIGKEIT 1. Die Prüfung muss nach ISO 1431/1 vorgenommen werden. Das Prüfmuster, das um 20 % gedehnt werden muss, ist Luft mit einer Ozonkonzentration von 50 pphm 120 Stunden lang bei 40°C auszusetzen. 2. Risse im Prüfstück sind nicht zulässig. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 133 ANHANG 5H TEMPERATURZYKLUS-PRÜFUNG Nichtmetallische Teile, die CNG enthalten, müssen die in den Anhängen 5B und 5C genannten Dichtheitsprüfungen erfüllen, nachdem sie mindestens 96 Stunden lang einem Temperaturzyklus von der Tiefst-Betriebstemperatur bis zur Höchst-Betriebstemperatur bei einer Zyklusdauer von 120 Minuten und bei maximalem Arbeitsdruck unterzogen wurden. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 134 ANHANG 5I NUR BEHÄLTER BETREFFENDE DRUCKZYKLUSPRÜFUNG (siehe Anhang 3) __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 135 ANHÄNGE J UND K (Offen) __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 136 ANHANG 5L DAUERPRÜFUNG (FORTGESETZTER BETRIEB) Prüfverfahren Das Bauteil ist mit einem geeigneten Verbindungsteil (Fitting) an eine Druckquelle für trockene Luft oder Stickstoff anzuschließen und der für das jeweilige Bauteil angegebenen Anzahl von Zyklen zu unterziehen. Ein Zyklus muss aus einem Öffnen und einem Schließen des Bauteils innerhalb einer Zeitdauer von nicht weniger als 10 ± 2 Sekunden bestehen. (a) Zyklen bei Raumtemperatur Das Bauteil muss während 96 % der Gesamtzyklen bei Raumtemperatur und NennServicedruck betrieben werden. Während des Schließens sollte der der Prüfvorrichtung nachgeschaltete Druck sich auf 50 Prozent des Prüfdrucks verringern können. Danach müssen die Bauteile die Dichtheitsprüfung nach Anhang 5B bei Raumtemperatur erfüllen. Es ist zulässig, diesen Teil der Prüfung für die Dichtheitsprüfung in In tervallen von 20 % zu unterbrechen. (b) Zyklen bei hoher Temperatur Das Bauteil muss während 2 % der Gesamtzyklen bei der jeweiligen, für den NennServicedruck festgelegten Höchsttemperatur arbeiten. Das Bauteil muss die Dicht heitsprüfung nach Anhang 5B bei der entsprechenden Höchsttemperatur bei A bschluss der Hochtemperaturzyklen erfüllen. (c) Zyklen bei niedriger Temperatur Das Bauteil muss während 2 Prozent der Gesamtzyklen bei der jeweiligen, für den Nenn-Servicedruck festgelegten Tiefsttemperatur arbeiten. Das Bauteil muss die Dichtheitsprüfung nach Anhang 5B bei der entsprechenden Tiefsttemperatur bei Abschluss der Tieftemperaturzyklen erfüllen. Nach den Zyklen und erneuter Dichtheitsprüfung muss das Bauteil in der Lage sein, vollständig zu öffnen und zu schließen, wenn ein Moment, das nicht größer als der in Tabelle 5.3 angegebene Wert ist, auf den Griff des Bauteils in der Richtung aufgebracht wird, um es vollständig zu öffnen, und dann in umgekehrter Richtung. Tabelle 5.3 Einlassgröße des Bauteils [mm] Maximales Moment [Nm] 6 1,7 8 oder 10 2,3 12 2,8 Diese Prüfung ist bei der entsprechenden angegebenen Höchsttemperatur durchz uführen und ist bei -40°C zu wiederholen. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 137 ANHANG 5M NUR FÜR BEHÄLTER GELTENDE BERST-/ ZERSTÖRENDE P RÜFUNGEN (Siehe Anhang 3) __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 138 ANHANG 5N PRÜFUNG DER SCHWINGUNGSFESTIGKEIT Alle Bauteile mit beweglichen Teilen müssen nach 6-stündiger Einwirkung von Schwingungen in Übereinstimmung mit nachstehendem Prüfverfahren unbeschädigt bleiben, weiter arbeiten und die Dichtheitsprüfungen für das Bauteil erfüllen. Prüfverfahren Das Bauteil ist in einer Prüfvorrichtung zu befestigen und 2 Stunden lang Schwingungen bei 17 Hz mit einer Amplitude von 1,5 mm (0,06 Inch) in jeder der drei Richtungsachsen ausz usetzen. Nach Abschluss der 6-stündigen Schwingungsdauer muss das Bauteil Anhang 5C erfüllen. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 139 ANHANG 5O BETRIEBSTEMPERATUREN Motorraum An Bord Gemäßigt -20°C ÷ +120°C -20°C ÷ +80°C Kalt -40°C ÷ +120°C -40°C ÷ +85°C __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww) ECE: ECE-R 110 Kraftstoffanlage: CNG Seite: 140 ANHANG 6 VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFSCHRIFT ZUR CNG-KENNZEICHNUNG VON ÖFFENTLI CHEN VERKEHRSMITTELN Das Zeichen besteht aus einem Aufkleber, der witterungsbeständig sein muss. Farbe und Abmessungen des Aufklebers müssen den folgenden Vorschriften genügen: Farben: Hintergrund: Rand: Buchstaben: Grün Weiß oder weiß reflektierend Weiß oder weiß reflektierend Abmessungen: Randbreite: Buchstabenhöhe: Buchstabenstärke: Breite des Aufklebers: Höhe des Aufklebers: 4 – 6 mm ≥ 25 mm ≥ 4 mm 110 – 150 mm 80 – 110 mm Das Wort "CNG" muss auf die Mitte des Aufklebers ausgerichtet sein. __________ DaimlerChrysler AG Ausgabe: 2001-06-20 (ww)