examenskurs-sachenrecht-765-schema-faelle - Bitter

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examenskurs-sachenrecht-765-schema-faelle - Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht
Schloss, Westflügel W 241/242 • 68131 Mannheim
www.georg-bitter.de
Examenskurs
Sachen- und Kreditsicherungsrecht
Titel: Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie – Fälle
Literatur: Fischer, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bürgschaft und
zum Schuldbeitritt, WM 1998, 1705; 2001, 1049 und 1093; Hasselbach, Anwendbarkeit des Verbraucherkredit- und des Haustürwiderrufsgesetzes auf Bürgschaften, JuS 1999, 329; Riehm, Aktuelle Fälle zum Bürgschaftsrecht, JuS 2001,
138, 241, 343; Tiedtke, Die Rechtsprechung des BGH auf dem Gebiet des Bürgschaftsrechts ..., NJW 2001, 1015; 2003, 1359; 2005, 2498; ders., Aus dem
Hauptschuldverhältnis abgeleitete und eigene Einreden des Bürgen, JZ 2006, 940;
Schimansky, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur krassen finanziellen Überforderung von Mithaftenden bei der Kreditgewährung, WM 2002, 2437; Zahn, Die
Bürgschaft des Verbrauchers bei Haustürgeschäften und Kreditverträgen, ZIP
2006, 1069
I. Prüfungsschema
AGL: § 765 BGB i.V.m. … (z.B. § 433 II BGB)
1.
Entstehung der Bürgschaftsforderung
a)
b)
2.
wirksamer Bürgschaftsvertrag
aa)
Einigung zw. Bürge und Gläubiger i.S.v. § 765 BGB
(1)
übereinstimmende Willenserklärungen
Î Abgrenzung zum Schuldbeitritt / Garantie
(2)
Bestimmtheit der Forderung
bb)
Schriftform - §§ 126, 766 BGB
Î ausreichend ist die Unterzeichnung durch den Bürgen
Ausnahme vom Schriftformerfordernis: § 350 HGB
Existenz der Hauptforderung - § 767 BGB
z.B. aus Kaufvertrag (§ 433 II BGB) etc
Kein Erlöschen
a)
b)
Erlöschen der Hauptforderung - § 767 BGB
sonstige Einwendungen gegen die Bürgschaft,
insbesondere §§ 775 ff. BGB, Kündigung, § 313 BGB
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1
3.
Keine Einreden
a)
b)
c)
d)
e)
aus dem Bürgschaftsvertrag
Einreden des Hauptschuldners - § 768 BGB
Einrede der Anfechtbarkeit - § 770 I BGB
(analog bei anderen Gestaltungsrechten: Rücktritt, Minderung)
Einrede der Aufrechenbarkeit - § 770 II BGB
Einrede der Vorausklage - § 771 BGB
Ausnahmen: § 773 BGB, § 349 HGB
II. Fälle
Fall 1: Bürgschaft unter Freunden.
K erwirbt am 10.5.2007 bei V einen neuen Kopierer für sein Büro. Da K zur Zeit nicht zahlen
kann, gewährt V dem K eine Zahlungsfrist bis zum 1.8.2007. Zur Sicherheit verlangt V aber
eine Bürgschaft. K fragt daraufhin seinen Bekannten, den Apotheker A, ob er zu einer Bürgschaftsübernahme bereit sei. Dieser willigt ein und schickt dem V die Bürgschaft auf einem
Briefbogen seiner Apotheke. V legt die Bürgschaft in seinen Unterlagen ab, ohne dem A den
Erhalt zu bestätigen. Als V am 1.8.2007 zunächst an K herantritt, kann dieser immer noch
nicht zahlen. Am 10.8.2007 verlangt V daher von dem Bürgen A Zahlung des Kaufpreises.
Dieser beruft sich darauf, dass V zu keinem Zeitpunkt sein Bürgschaftsangebot angenommen
habe. Außerdem sei der an K gelieferte Kopierer mangelhaft.. Hilfsweise erhebt er die Einrede der Vorausklage. Ist das Zahlungsbegehren des V gegen A berechtigt, wenn die Behauptung des A über die Mangelhaftigkeit des Kopierers a) zutrifft bzw. b) nicht zutrifft? (zum
Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages vgl. BGH NJW 1997, 2233 = JuS 1997, 1041)
Fall 2: Bürgschaft ohne Ende?
Die S-GmbH & Co KG nimmt mit Darlehensvertrag vom 15.9.2002 bei der Bank B einen
Betriebsmittelkredit in laufender Rechnung (Kontokorrent) in Höhe von 200.000 € auf. Da die
S-GmbH nur über ein Kapital von 100.000 € verfügt, verbürgt sich einer der drei Gesellschafter, G, der an der KG mit einem Kommanditanteil von 100.000 € beteiligt ist, formularmäßig
und ohne zeitliche Begrenzung für den der KG gewährten Kredit. Im Jahre 2005 geraten die
drei Gesellschafter wegen geschäftspolitischer Fragen in Streit, der dazu führt, dass G durch
Gesellschafterbeschluss mit Wirkung vom 31.12.2005 aus der Gesellschaft ausgeschlossen
wird. G nimmt diesen Ausschluss zum Anlass, seine Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit
am 10.1.2006 der Bank gegenüber „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ (so die Formulierung
des Kündigungsschreibens) zu kündigen, zumal der Kredit am 10.1.2006 von der KG infolge
von Eingängen aus den ersten Januartagen nur mit 100.000 € in Anspruch genommen wird.
Die Bank lässt die KG trotz der Kündigung weiter über den Kredit verfügen. Am 1.3.2006
schuldet die KG der Bank 200.000 €. Vierzehn Tage später wird die Gesellschaft insolvent.
Sowohl über das Vermögen der KG wie auch der S-GmbH werden wenig später Insolvenzverfahren eröffnet. Die Bank fordert von G Zahlung in Höhe von 200.000 € aus seiner Bürgschaft. Hat die Bank einen Anspruch auf Zahlung, ggf. in welcher Höhe? (vgl. BGH NJW
1986, 252)
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Fall 3: Bürgschaft ohne Grenzen?
Wie Fall 2). Jedoch hat es G unterlassen, seine Bürgschaft zum 10.1.2006 zu kündigen. Im
Januar 2006 erhöht die B-Bank den der KG gewährten Kontokorrentkredit auf 1 Mio. €, welcher im Verlaufe des Jahres 2006 von der KG auch in Anspruch genommen wird. Mit Schreiben vom 19.2.2007 kündigte G schließlich die Bürgschaft. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete
sich bereits die Insolvenz der KG ab, die kurz danach eintrat. Die B nimmt G als Bürge in
Höhe von 1 Mio. € in Anspruch und verweist auf den Bürgschaftsvertrag, in dem der Umfang
der Bürgschaftsverpflichtung formularmäßig wie folgt beschrieben wird:
„Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen, auch bedingten oder
befristeten Forderungen der Bank gegen den Hauptschuldner …. aus ihrer Geschäftsverbindung (insb. aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie
aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang übernommen“.
Hat die B Anspruch auf Zahlung gegen G in Höhe von 1 Mio. € oder jedenfalls in Höhe von
200.000 €? Es ist davon auszugehen, dass G nur als Kommanditist an der S-GmbH & Co. KG
beteiligt war und keinerlei Geschäftsführungsaufgaben hatte.
(grundlegend BGHZ 130, 19 = NJW 1995, 2553; hierzu Reich/Schmitz, NJW 1995, 2533;
Erweiterung der Begründung in BGHZ 143, 95 = NJW 2000, 658; vgl. auch BGH NJW 1996,
249 [Schuldbeitritt], NJW 1996, 924; NJW 1997, 3230, 3232 [Bürgschaft]; NJW 1996, 1470
und 2369, NJW 2000, 658, 660 [Höchstbetragsbürgschaft]; BGH NJW 1998, 450 [„Anlasskredit“ bei offenem Kontokorrentkredit – Tagessaldo]; BGH NJW 2000, 2580 [Vertragsauslegung bei Zinsänderung]; BGH, NJW 1998, 3708 [Bürgschaft eines Kaufmanns]; BAG NJW
2000, 3299 [Bürgschaft für Ansprüche aus Arbeitsverhältnis]; einschränkend für GmbHGeschäftsführer: BGH, NJW 1996, 3205; für maßgeblich beteiligte Gesellschafter: BGH,
NJW 1998, 894; vgl. auch NJW 2000, 658, 660; für Handlungsbevollmächtigte: BGH NJW
2000, 1179; insgesamt anders für Grundschuldzweckerklärungen: BGH, NJW 1997, 2677;
NJW 2000, 2675 [Differenzierung zwischen Sicherung eigener und fremder Schuld])
Fall 4: Aufgabe und Übergang von Sicherheiten.
Die Bank B lässt sich zur Sicherheit für einen Kredit über 100.000 € an S von diesem einen
PKW (Wert 20.000 €) übereignen sowie ebenfalls von S die Rechte aus einer Lebensversicherung abtreten (Rückkaufwert 30.000 €). Des weiteren lässt sich die Bank noch von der Ehefrau des S eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 50.000 € geben. Nach einiger Zeit – die
finanziellen Verhältnisse des S sind zu dieser Zeit gut – gibt die Bank die Ansprüche aus der
Lebensversicherung auf Wunsch des S frei. Nachdem später der S doch noch zahlungsunfähig
wird, nimmt die Bank die Bürgin in Anspruch. Die Bürgin ist bereit, gegen gleichzeitige Übereignung des sicherungsübereigneten PKW an sie 20.000 € zu zahlen. Wie ist die Rechtslage, wenn von dem Kredit noch 50.000 € ausstehen?
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Fall 5: Sicherheiten für die Gesellschaft
G war über mehrere Jahre als selbständiger Handelsvertreter für die X-AG mit dem Vertrieb
von Software befasst. Zur Fortsetzung und Erweiterung der Tätigkeit gründete er im Frühjahr
2006 die VT. GmbH & Co. KG (VT. KG). Alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftenden K-GmbH war G. G und sein Geschäftspartner U waren
Kommanditisten der VT. KG. Zur Aufnahme der Vertriebstätigkeit nahm die VT. KG bei der
B-Bank einen Kredit in Höhe von 200.000 € in Anspruch. Dieser Kredit war mit einem Zinssatz von 7,75% p.a. zu verzinsen. Das gesamte Vertragswerk des Kreditvertrags enthielt keine
Angaben zum Gesamtbetrag aller zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins. Da
die B-Bank zur Kreditvergabe an die VT. KG nur unter der Voraussetzung einer persönlichen
Haftung des G bereit war, enthielt das Vertragswerk unter Ziff. 7 des Vertrags folgende Klausel:
„7. Sicherheitsleistung: G übernimmt in Höhe von 200.000 € zzgl. der gesamten laufenden Zinsen die gesamtschuldnerische Haftung für die Kreditverbindlichkeiten der
VT. KG aus diesem Kreditvertrag.
G unterzeichnete den Kreditvertrag unter der Überschrift „Darlehensnehmer“ als Geschäftsführer der K-GmbH im Namen der VT. KG und unter der Überschrift „Mitschuldner“ auch
im eigenen Namen.
Ferner bestand die B-Bank auf einer Bürgschaft der Ehefrau E für die Kreditverbindlichkeit
der VT. KG. In einem kurzen Vorgespräch bat G daher seine Ehefrau E, für den Geschäftskredit zu bürgen. Da die Zeit drängte, suchte der Prokurist P der B-Bank die E in der ehelichen Wohnung auf. E verbürgte sich durch Unterzeichnung des vorformulierten Bürgschaftsformulars, das keine Hinweise zum Gesamtbetrag aller zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt, in Höhe von 200.000 € zzgl. der gesamten laufenden Zinsen für
die Kreditverbindlichkeit der VT. KG. Auf der Rückseite des Formulars befindet sich ein
Hinweis, dass dem Bürgen ein „Widerrufsrecht nach § 355 BGB“ zustehe.
Wegen der im September 2007 eingetreten Insolvenz der VT. KG nimmt die B-Bank den G
und seine Ehefrau E auf Zahlung in Anspruch. G ist der Auffassung, dass er nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, und fühlt sich daher an seine Erklärung nicht mehr gebunden.
Auch E, die über ein pfändbares Einkommen von monatlich 2.000 € verfügt, verweigert die
Zahlung aus der Bürgschaft. Sie erklärt schriftlich gegenüber der B-Bank, dass sie die Bürgschaft widerrufe.
Welche Ansprüche hat die B-Bank gegen G und E?
(vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters BGHZ 165, 43 = NJW 2006, 431 = WM 2006, 81; BGH ZIP 2007, 1850; zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff.
BGB auf die Bürgschaft EuGH NJW 2000, 1323 (Berliner Kindl Brauerei AG/Siepert); MünchKomm/Habersack, 5. Band, 4. Aufl. 2004, Vor § 765 Rdn. 8; zur Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechts auf
die Bürgschaft EuGH NJW 1998, 1295 (Dietzinger); BGHZ 139, 21 = NJW 1998, 2356, BGHZ 165, 363 = NJW
2006, 845 = ZIP 2006, 363)
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Abwandlung:
Die VT. KG nimmt bei der B-Bank einen Kredit in Höhe von 200.000 € auf. G übernimmt die
gesamtschuldnerische Haftung für die Kreditverbindlichkeit der VT. KG in Höhe von
75.000 €. Die Vertragsurkunde enthält sämtliche nach dem Verbraucherkreditrecht erforderlichen Pflichtangaben und einen ordnungsgemäßen Hinweis auf das Widerrufsrecht.
Nachdem G die Vertragsurkunde unterzeichnet hatte, rief er seine Ehefrau E aus der Privatwohnung in die Geschäftsräume, damit sie wie vereinbart die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet. Die Geschäftsräume befinden sich im selben Haus wie die Privatwohnung, sind jedoch
räumlich von einander getrennt. In den Geschäftsräumen unterzeichnete E die Bürgschaftsurkunde, in der sie sich für die Verbindlichkeit der VT. KG in Höhe von 75.000 € verbürgte.
Diese Erklärung enthielt keine Belehrung über den Widerruf von Haustürgeschäften.
Da die B-Bank auf weitere Sicherheiten bestand, übereignete die T-GmbH einen Lkw im
Wert von 150.000 € zur Sicherheit. Alleinige Gesellschafterin der T-GmbH, die bei Industrieunternehmen IT-Netzwerke errichtet, ist die VT. KG.
Die VT. KG zahlte zunächst 100.000 € und später 40.000 € an die B-Bank zurück. Nachdem
jedoch über das Vermögen der VT. KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellte die BBank der T-GmbH die Verwertung des zur Sicherheit übereigneten Lkws in Aussicht. Um die
Verwertung des Lkws zu verhindern, zahlte die T-GmbH die verbliebenen 60.000 € an die BBank. Dabei trat die B-Bank die Kreditforderung gegen die VT. KG sowie die Sicherungsrechte gegen G an die T-GmbH ab und gab den zur Sicherheit übereigneten Lkw frei. Vier
Monate nach dieser Zahlung stellte die T-GmbH einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das wenige Wochen nach diesem Antrag eröffnet wurde. Der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-GmbH bestellte Insolvenzverwalter I versuchte vergeblich im Wege der Insolvenzanfechtung, die an die B-Bank gezahlten 60.000 € zur Insolvenzmasse zurückzuerlangen. Daher trat I an G und E heran und forderte sie zu Ausgleichszahlungen auf.
E, die den Widerruf der Bürgschaftserklärung schriftlich gegenüber der B-Bank erklärte, ist
der Auffassung, dass sie wegen des Widerrufs nicht in Anspruch genommen werden könne.
Welche Ansprüche kann I im Namen der T-GmbH gegen G und E geltend machen?
(Zum Ausgleich der Sicherungsgeber: BGHZ 108, 179; BGH NJW 1992, 3228)
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Zu Fall 5: Sicherheiten für die Gesellschaft
Auszug aus der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG)
[…]
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
a) »Verbraucher" eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck
handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
b) »Kreditgeber" eine natürlich oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder eine Gruppe solcher Personen;
c) »Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren
verspricht.
Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben,
bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als
Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie;
d) »Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher": sämtliche Kosten des Kredits, einschließlich der Zinsen und
sonstigen mit dem Kreditvertrag unmittelbar verbundenen Kosten, die nach den in den Mitgliedstaaten angewandten oder ihnen noch festzulegenden Vorschriften oder Verfahren bestimmt werden;
e) »effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz
des gewährten Kredits ausgedrückt sind und nach den in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden ermittelt
werden.
[…]
Artikel 15
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.
[…]
Auszug aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG):
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN […], in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Abschluss von Verträgen oder einseitigen Verpflichtungserklärungen zwischen einem Gewerbetreibenden
und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden bildet eine Form der Handelspraxis, die in den Mitgliedstaaten häufig vorkommt. Solche Verträge und Verpflichtungserklärungen sind durch
unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geregelt. Die Unterschiede zwischen diesen Rechtsvorschriften können sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Daher ist es
nötig, die einschlägigen Bestimmungen anzugleichen.
[…]
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:
- während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs, oder
-anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden
i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,
ii) beim Verbraucher an seinem Arbeitsplatz,
sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.
[…]
Artikel 8
Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten.
[…]
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III. Neuere Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht
1) Formwirksamkeit: BGH NJW 1995, 43 (Oberschrift); NJW 1996, 1467 (Blankobürgschaft); NJW 1997, 1779 (Blankobürgschaft; Vermutung des § 344 II HGB); NJW 2000,
1179 (widerrufene und sodann ergänzte Blankobürgschaft); NJW 2000, 1569 (auslegungsfähig unvollständige Bezeichnung der Hauptschuld).
2) Bürgschaft/Mithaftung vermögensloser Angehöriger: BVerfGE 89, 214 = NJW 1994,
36 ff.; hierzu Frank, JuS 1996, 389; Schnabel, WM 2006, 706; vgl. auch BGH NJW 1996,
1274, bestätigt durch BVerfG, NJW 1996, 2021; vgl. ferner BGH, NJW 1996, 1470, 1471 f;
NJW 1997, 52; NJW 1997, 940 (Kinderbürgschaft eines Jurastudenten); NJW 1997, 1005
(Bürgschaft des nichtehelichen Lebenspartners); NJW 1998, 597 (Bürgschaft eines Geschwisterkindes und Strohmanngesellschafters); NJW 1997, 1773 (Ehegattenbürgschaft bei Eigenkapitalhilfedarlehen); NJW 1999, 135 (Schuldbeitritt bei Gründung gemeinsamen Hausstandes); NJW 1997, 3372 (Bestimmung der Leistungsunfähigkeit eines Bürgen; Verhältnis von §
138 BGB zu §§ 3, 9 AGBG); König, NJW 1997, 3290 (Bestimmung der Leistungsunfähigkeit
eines Bürgen); BGH, NJW 2000, 1182 (Überforderung bestimmt sich nach Vermögensverhältnissen des Bürgen, nicht auch des Hauptschuldners); NJW 1999, 2372 (eingeschränkte
Überprüfbarkeit bei Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile); NJW 2001, 815 (teilweise
Aufrechterhaltung der Bürgschaft nach § 139 BGB); NJW 2001, 2466 (Bürge mit Eigenheim); ZIP 2002, 210 = WM 2002, 223 (Verpflichtung als „Mitdarlehensnehmer“); NJW
2002, 956 (mithaftender oder bürgender GmbH-Gesellschafter); NJW 2002, 746 (sonstiger
beruflicher Kreditgeber); NJW 2002, 1337 (Beweislast für Sittenwidrigkeit einer Gesellschafterbürgschaft); NJW 2002, 2228 (Wertminderung von Grundbesitz durch dingliche Lasten);
NJW 2002, 2634 (Bürgschaft eines Kommanditisten); NJW 2002, 2703 und NJW 2005, 973
(Abgrenzung zw. Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme); NJW 2003, 967
(GmbH-Minderheitsgesellschafter); NJW 2005, 971 (Bürgschaft eines Ehepartners für Existenzgründungsdarlehen); LG Kiel WM 2006, 808 (mitverpflichteter Ehegatte); OLG Brandenburg ZIP 2007, 1596 (Darlehensvertrag privater Kreditgerber); Wegfall der Geschäftsgrundlage: BGH NJW 1995, 592; hierzu Reinicke, NJW 1995, 1449 m.w.N.; vgl. auch BGH,
NJW 1996, 2088 = JuS 1996, 935; Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet": BGH,
NJW 1997, 1003; NJW 2000, 362 (Bürgschaft der leistungsunfähigen Ehefrau für Warenkredit an GmbH); NJW 2002, 2228 + 2230 (Anerkennung der Gefahr von Vermögensverschiebungen nur bei ausdrücklicher Haftungsbeschränkung).
Siehe auch BGH, NJW 1999, 2584 (Vorlage an Großen Senat durch XI. Zivilsenat); NJW
2000, 1185 (Stellungnahme des IX. Zivilsenats); vgl. zum Ganzen auch Schimansky, WM
1996, 461; WM 2002, 2437; Fischer, WM 2001, 1049, 1056 ff. (Vorlageverfahren führte
nicht zu einer Entscheidung des Großen Senats, da die Revision zurückgenommen wurde);
Wagner, NJW 2005, 2956 (Lösung über c.i.c.); insgesamt kritisch, aber m.E. nicht überzeugend Aden, NJW 1999, 3763, und Schnabl, WM 2006, 706: Hinweis auf Restschuldbefreiung;
insoweit a.A. LG Mönchengladbach NJW 2006, 67.
Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus bereits rechtskräftigen Urteilen gem. § 79 II
BVerfGG vgl. BGH, NJW 2002, 2940; Wesser, NJW 2001, 475 m.w.N.; BVerfGE 115, 51 =
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ZIP 2006, 60; Ernst, ZVI 2006, 558; Tiedtke, EWiR 2006, 563; zur Unanwendbarkeit der
Bürgschaftsgrundsätze auf die Grundschuld BGH, NJW 2002, 2633.
3) Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft: BGH NJW 2004, 161; dazu Seifert,
NJW 2004, 1707.
4) Überrumpelndes Bürgschaftsverlangen gegenüber GmbH-Minderheitsgesellschafter:
BGH, NJW 1997, 2578; dazu Lorenz, NJW 1997, 2578.
5) Bürgschaft und HWiG (jetzt § 312 BGB): EuGH NJW 1998, 1295 (Bürgschaftsverpflichtung einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden Person unterfällt nicht
der Haustürgeschäftewiderrufs-Richtlinie, wenn die Hauptschuld im Rahmen einer Erwerbstätigkeit eingegangen ist); ergangen auf Vorlage von BGH NJW 1996, 930; vgl. sodann
BGHZ 139, 21 = NJW 1998, 2356 – IX. Senat (Unanwendbarkeit des HWiG auf Bürgschaften, wenn die Hauptschuld im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder nicht im Rahmen eines
Haustürgeschäftes eingegangen ist); anders jetzt BGHZ 165, 363 = NJW 2006, 845 = ZIP
2006, 363 – XI. Senat (einheitliche Anwendbarkeit des HWiG bzw. § 312 BGB n.F. auf alle
in einer Haustürsituation eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen, d.h. auch bei einem
Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird); siehe
auch Pfeiffer/Dauck, NJW 1996, 2077, 2079 unter III. 4.; ausführlich Pfeiffer, NJW 1996,
3297 ff.; Zahn, ZIP 2006, 1069 ff.; Kulke, NJW 2006, 2223 ff. ; Enders, JZ 2006, 573 ff.
6) Bürgschaft und VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff. BGB): BGHZ 138, 321 = NJW 1998, 1939
(Unanwendbarkeit des VerbrKrG auf Bürgschaften für gewerbliche Kredite); kritisch Sölter,
NJW 1998, 2192; Hasselbach, JuS 1999, 329; EuGH NJW 2000, 1323 (Bürgschaft unterfällt
generell nicht der Verbraucherkreditrichtlinie) = JuS 2000, 716 (lesenswerter Überblick !);
zust. Becker/Dietrich NJW 2000, 2798; siehe auch Zahn, ZIP 2006, 1069 ff.; vgl. aber LG
Magdeburg NJW 1999, 3496 (Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Bürgschaften, wenn die zu
sichernde Forderung dem Schutzbereich des VerbrKrG unterfällt).
7) Schuldbeitritt und VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff. BGB): BGH NJW 2000, 3496 m.w.N.;
BGHZ 165, 43 = NJW 2006, 431 = WM 2006, 81 (Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH); BGH ZIP 2007, 1850 (Anschubfinanzierung bei einer GmbH & Co KG).
8) Analoge Anwendung von § 401 BGB beim Schuldbeitritt: BGH NJW 2000, 575 (dazu
Medicus, EWiR 2000, 379; Bartels, JZ 2000, 608).
9) Bürgschaft auf erstes Anfordern: BGH NJW 1998, 2280; 1999, 55, 2361; 2000, 1563
(bei abweichender Sicherungsabrede); 2001, 1857 (Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
kann der Bürgschaft entgegengehalten werden); 2001, 3549 (kein Urkundenverfahren für den
Rückforderungsprozess); 2002, 1493 (Einwendungen bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch); 2002, 3170 (keine Zahlung auf erstes Anfordern bei masseloser Insolvenz des Bürgschaftsgläubigers); 2003, 352 (Rückforderungsanspruch des Bürgen bzw. Hauptschuldners);
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Garantie auf erstes Anfordern: BGH NJW 1999, 570; 2001, 282 (dazu Hahn, NJW 2001,
2449); vgl. auch Wilhelm, NJW 1999, 3519; Fischer, WM 2005, 529.
10) Höchstbetragsbürgschaft: BGHZ 151, 374 = NJW 2002, 3167 (Unwirksamkeit einer
Formularklausel zur Zinserstreckung).
11) Innenausgleich mehrerer Bürgen: BGHZ 137, 292 = NJW 1998, 894; 2000, 1034
(nachträgliche Haftungsbefreiung eines Mitbürgen).
12) Formularmäßiger Verzicht auf Rechte aus § 776 BGB: BGHZ 144, 52 = NJW 2000,
1566.
13) Akzessorietät: BGHZ 139, 214 = NJW 1998, 2972 (Bürgeneinrede der Verjährung der
Hauptschuld auch dann, wenn die Verjährung [nur] ihm gegenüber unterbrochen wurde);
BGH NJW 2003, 59 (Rechtswirkungen des außergerichtlichen Vergleichs zwischen Bürgschaftsgläubiger und Insolvenzverwalter des Hauptschuldners); BGHZ 153, 337 = NJW 2003,
1250 (Bürgen-Einrede der Verjährung auch bei Löschung des Hauptschuldners im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit; dazu Peters, NJW 2004, 1430).
© 2007 Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim
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