Ausgabe Nr.05 / 2016
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Ausgabe Nr.05 / 2016
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2016 MONTAG, 1. FEBRUAR 2016 Seite Seite Hessische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau Maria Clara Duclos Carisio, Generalkonsulin der Föderativen Republik Brasilien in Frankfurt am Main . . . . . . . . . 146 Änderung der Anschrift; hier: Herr Prof. Dr. Rüdiger Freiherr von Rosen, Honorarkonsul der Republik Lettland in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 146 § 47 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe; hier: Aktualisierung und Änderung . . . . . . . . . . . . . 152 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf 146 Hessisches Ministerium der Finanzen Ausführung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 Änderung der Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung . . . . . 149 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 149 Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Ausgliederung der Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach aus der Pfarrkuratie St. Stephanus Nieder-Eschbach und deren Eingliederung in die Pfarrei St. Martinus Ober-Erlenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach und deren Eingliederung in die Pfarrei Maria Himmelfahrt in Birkenau . . . . . . . . . . . . . . . 151 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1. Fortschreibung Luftreinhalteplan für das Gebiet Mittel- und Nordhessen, Teilplan Marburg, Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten Plans nach Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Schürfung Exengräben“ der Gemeinde Waldems, Gemarkung Niederems und Reichenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, vom 16. 11. 2015; hier: Berichtigung . . . . . . . . . . . . 156 Vorhaben der Hohmann Biogas GbR in 36396 Steinau an der Straße; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Vorhaben der Stadt Mörfelden-Walldorf, 64546 Mörfelden-Walldorf; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 GIESSEN Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Stadt Schlitz für die Rekonstruktion eines Altarmes an der Fulda in Schlitz-Üllershausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Firma MeierGuss Limburg GmbH, Elzer Straße 23-25, 65556 Limburg a. d. Lahn; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . Vorhaben der Stadt Wetter für die Verlegung eines Gewässers III. Ordnung und Errichtung eines Parkdecks im Überschwemmungsgebiet der Wetschaft zur Erweiterung des ALDI-Marktes in Wetter (Hessen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 157 158 158 158 KASSEL Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Gebiet der Stadt Großalmerode, Werra-Meißner-Kreis, vom 12. 1. 2016 . . . . . . . . . . 158 www.staatsanzeiger-hessen.de Nr. 5 Seite Vorhaben der Firma Verbands-EnergieWerk Gesellschaft für Erneuerbare Energien mbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Korbach; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Recyclinghofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der ABO Wind AG: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Klinikum Fulda gAG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der „cdw Stiftung“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 159 159 160 160 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement B3, Neubau des Fernradwegs Borken – Bad Zwesten im Zuge der B 3, Abschnitt Kerstenhausen bis Kleinenglis, an B 3 von NK 4921 026 nach NK 4921 031, Stat.-km 0,000 bis Stat.-km 1,377, und an L 3223 von NK 4921 031 nach NK 4921 034, Stat.-km 0,000 bis Stat.-km 0,396, Schwalm-Eder-Kreis . . . . . . . . . 160 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 160 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 162 Andere Behörden und Körperschaften Zweckverband Naturpark KellerwaldEdersee, Bad Wildungen; hier: 7. Sitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . 162 Deutsche Rentenversicherung Hessen, Frankfurt am Main; hier: Änderung in der Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . 162 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 163 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 163 Seite 146 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Nr. 5 HESSISCHE STAATSKANZLEI 91 Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau Maria Clara Duclos Carisio, Generalkonsulin der Föderativen Republik Brasilien in Frankfurt am Main 92 Änderung der Anschrift; Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischen Vertretung der Föderativen Republik Brasilien in Frankfurt am Main ernannten Frau Maria Clara Duclos Carisio am 15. Januar 2016 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Marcelo Andrade de Moraes Jardim, am 28. Mai 2013 erteilte Exequatur ist erloschen. hier: Wiesbaden, den 18. Januar 2016 Wiesbaden, den 20. Januar 2016 Hessische Staatskanzlei StAnz. 5/2016 S. 146 Herr Prof. Dr. Rüdiger Freiherr von Rosen, Honorarkonsul der Republik Lettland in Frankfurt am Main Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Lettland hat sich wie folgt geändert: c/o Wedding & Partner Börsenstraße 15 60322 Frankfurt am Main Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert. Hessische Staatskanzlei StAnz. 5/2016 S. 146 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 93 Öffentliches Vereinsrecht; h i e r : Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich nachstehend die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 5. Januar 2016 bekannt. Wiesbaden, den 15. Januar 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 32-05b06.07-01-16/002 StAnz. 5/2016 S. 146 Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf Das Verbot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 gegen die Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ wurde am 23. Juli 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.07.2014 B1) bekannt gemacht. Das Verbot ist mit Urteil des BayVGH vom 20. Oktober 2015 (Az. 4 A 14.1787) bestätigt worden; das Verbot hat am 14. Dezember 2015 Bestandskraft erlangt. Der verfügende Teil wird nach § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben. Verfügung: 1. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19.12.2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.). 2. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist verboten und wird aufgelöst. 3. Der Betrieb der Website des „Freien Netz Süd“ (FNS) unter der URL http://www.freies-netz-sued.net ist unverzüglich einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeiten angeführte Telefonnummer (0911 / 375 60 38) und die E-Mail-Adresse [email protected] sind abzuschalten. Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse [email protected]. 4. Es ist verboten Kennzeichen des „Freien Netz Süd“ (FNS) für die Dauer der Vollziehbarkeit dieser Verfügung öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Gleiches gilt für Kennzeichen, die denen des „Freien Netz Süd“ (FNS) zum Verwechseln ähnlich sehen. Das Verbot greift insbesondere auch für eine Verbreitung im Internet. 5. Das Vereinsvermögen des „Freien Netz Süd“ (FNS) wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen. 6. Forderungen Dritter gegen das „Freie Netz Süd“ (FNS) werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Freien Netz Süd“ (FNS) dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des „Freien Netz Süd“ (FNS) zu mindern. Hat ein Gläubiger solche Forderungen durch Abtretung erworben, werden diese eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte. 7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz Süd“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren. 7.1Insbesondere wird das dem „Freien Netz Süd“ (FNS) von der Eigentümerin, Frau Bärbel Gentsch, geb. Meißner, überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, eingetragen im Grundbuch der Gemarkung Prex beim Amtsgericht Hof Band 15, Blatt 612, Flur-Nr. 379, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen. 7.2Ferner werden die im Gesamthandeigentum von Matthias Fischer und Tony Gentsch stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der Matthias Fischer und Tony Gentsch GbR (Final Resistance Versand) firmierend in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen. 8. Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gläubigeraufruf Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) aufgefordert, –ihre Forderungen bis zum 29. Februar 2016 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr anzumelden, –ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist, –nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen. Seite 147 Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 29. Februar 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes, § 15 Abs. 2 VereinsGDV erlöschen. München, den 5. Januar 2016 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr IE4-1202.52-18 Im Auftrag Helmut S c h ü t z HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 94 Ausführung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 A. Allgemeines I. Für die Haushaltswirtschaft des Landes im Jahr 2016 sind das Haushaltsgesetz 2016 vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 625) und der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan maßgebend. II. Beim Vollzug des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) zu beachten. Darüber hinausgehende Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten. III.Die Betriebsmittel gelten nach VV Nr. 1.1.1 zu § 34 LHO als zugewiesen. Die nach VV Nr. 1.1.2 zu § 34 LHO vorgesehene Übersendung von Einzelplänen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg. Im Rahmen der Weiterverteilung der Mittel nach VV Nr. 1.2 zu § 34 LHO bitte ich entsprechend zu verfahren. Die Einzelpläne sind im Landesintranet und im Internet eingestellt. IV. Unter Bezug auf VV Nr. 1.2 zu § 34 LHO bitte ich die Haushaltsmittel und Planstellen/Stellen, soweit Ihr Haus diese nicht selbst bewirtschaftet, den zuständigen Dienststellen beziehungsweise den Mandanten zuzuweisen. Dabei weise ich besonders auf die Regelung in VV Nr. 1.5 zu § 34 LHO hin, nach der bei der Mittelzuweisung grundsätzlich keine Verteilung in voller Höhe erfolgen soll, um Vorsorge für mögliche Mehrbedarfe zu treffen. Im Rahmen aller für den Haushaltsvollzug abzuschließenden Kontrakte, auch denen der Mandanten mit ihren Erlöskosteneinheiten beziehungsweise Kostenstellen, bitte ich sicherzustellen, dass in sinngemäßer Anwendung der VV Nr. 1.5 zu § 34 LHO – zum Beispiel durch Regelungen zur Mittelfreigabe in SAP-PSM – Sicherungsmaßnahmen für eventuelle Leistungsstörungen vorgesehen werden. V. Die Übernahme der Budgetwerte des Haushaltsplans in das SAP-System erfolgt über eine manuell zu pflegende Migrationsdatei (sogenannte Übernahmedatei) oder durch eine manuelle Übernahme in das SAP-System. Hierbei bitte ich – im Hinblick auf das Berichtswesen – durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Werte im SAP-System mit denen des Haushaltsplans übereinstimmen. Einzelheiten hierzu finden Sie im Mitarbeiterportal unter Mitarbeiterportal Hessen => Finanzen => SAP-Informationen => Rechnungswesen => Formulare des F-HCC => PSM. B. Wirtschaftsführung I.Bewirtschaftungsregelungen Um den Vorgaben des Ausführungsgesetzes zur Schuldenbremse (Artikel 141-Gesetz) gerecht zu werden und eine Belastung künftiger Haushalte zu vermeiden, bitte ich bei der Bewirtschaftung des Landeshaushalts 2016 die nachfolgenden Regelungen strikt zu beachten: 1.Alle Einnahmepotenziale müssen vollständig ausgeschöpft werden. 2.Bei der Bewirtschaftung der Mittel und der Verpflichtungsermächtigungen muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7, 34 LHO) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der mit der Mittelinanspruchnahme verfolgte Zweck damit überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit) und die Aus- gabe beziehungsweise der Aufwand sowohl der Sache nach als auch zeitlich erforderlich sind. 3.Meine – nach § 38 Abs. 2 LHO erforderliche – Einwilligung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen erteile ich zunächst bis zur Höhe von 80 % der jeweiligen Jahresraten. Hingegen kann über die Verpflichtungsermächtigungen im Bereich des Kommunalen Finanzausgleichs und für die Leis tungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in voller Höhe verfügt werden. Soweit nach vorstehenden Regelungen Verpflichtungsermächtigungen gesperrt sind, reduziert sich die insoweit veranschlagte Produktabgeltung entsprechend (§ 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2016); ich bitte dies im Haushaltsvollzug zu berücksichtigen. 4.Zwingend notwendige Ausnahmen von vorstehenden Regelungen sind im Einzelfall mit meiner vorherigen Zustimmung möglich. 5.Nach § 24 Abs. 3 S. 3 LHO sind Mittel für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben, die ausnahmsweise ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen veranschlagt wurden, mit einer gesetzlichen Sperre belegt, deren Aufhebung nach § 36 LHO meiner Zustimmung bedarf. Ich bitte diese – unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen – rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme einzuholen. II. Globale Minderausgabe bei Kap. 17 01 – 972 02 Zur teilweisen Deckung der im Rahmen des Aktionsplans zur Integration von Flüchtlingen und Bewahrung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen hat der Haushaltsgesetzgeber bei Kap. 17 01 – 972 02 eine globale Minderausgabe in Höhe von 45 Millionen Euro festgelegt. Die auf die Einzelpläne entfallenden Anteile ergeben sich aus den Erläuterungen im Haushaltsplan. Ich bitte mir bis Ende Februar 2016 mitzuteilen, wie die globale Minderausgabe erwirtschaftet werden soll und welche Auswirkungen auf den doppischen Produkthaushalt sich dadurch ergeben. Soweit im weiteren Haushaltsvollzug insoweit Veränderungen erforderlich werden, bitte ich um rechtzeitige Unterrichtung. III.Personalausgaben und -aufwendungen 1.Bei allen Personalmaßnahmen, die zu zusätzlichen Haushaltsbelastungen führen, bitte ich kritisch zu prüfen, ob sie zur Sicherstellung einer geordneten Personalentwicklung erforderlich sind. Insbesondere bitte ich die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan ausgewiesenen neuen Stellen und Stellenhebungen auf das Notwendige zu beschränken. 2.Im Rahmen des Personalausgabencontrollings bitte ich mir Meldungen über die Entwicklung der Personalausgaben zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September vorzulegen; darüber hinaus sind Meldungen über unbesetzte Stellen zu den Stichtagen 31. März und 30. September erforderlich. Die für diese Meldungen zu verwendenden Muster werden kurzfris tig im Mitarbeiterportal => Finanzen => Haushalt => Haushaltsvollzug elektronisch zur Verfügung gestellt. 3.Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat im November 2015 unter anderem beschlossen, das von den beteiligten Arbeitgebern im Abrechnungsverband West zu erhebende Sanierungsgeld ab dem Jahr 2016 von durchschnittlich 2 Prozent auf durchschnittlich 0,14 Prozent zu Seite 148 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 reduzieren. Diese Reduzierung konnte bei der Bemessung der Haushaltsansätze für das Tarifpersonal noch nicht berücksichtigt werden. Von den sich dadurch ergebenden Minderausgaben werden 25 Millionen Euro gesperrt, die sich entsprechend den jeweiligen Anteilen an den Ausgaben für das Tarifpersonal wie folgt auf die Ressorthaushalte verteilen: Epl. Ressort Tsd. Euro 02 Staatskanzlei 03 Innen 4.400 04 Kultus 6.300 05 Justiz 2.900 06 Finanzen 3.900 07 Wirtschaft 3.700 08 Soziales 200 09 Umwelt 2.000 15 Wissenschaft 1.100 500 25.000 Diese Sperre gilt zusätzlich zu der nach Tz. B.II zu erwirtschaftenden globalen Minderausgabe. Für die Hochschulen ergeht hierzu eine gesonderte Regelung. Der Hessische Landtag und der Hessische Rechnungshof werden gebeten, die sich aus der Reduzierung des Sanierungsgeldes ergebende Minderausgabe ebenfalls nicht zu verwenden. 4.Bei Kap. 17 01 – 461 01 sind Mittel für Sonderleistungsprämien für Mitarbeiter im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung (HLAnreizV) in Höhe von 2 Millionen Euro veranschlagt. Die Verstärkungsmittel werden auf Antrag zur Verfügung gestellt. Hierzu bitte ich mir zu den Terminen 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. November Meldungen über die Anzahl der vorgesehenen Empfänger und die Höhe der Prämien zuzuleiten. Das gilt auch für Prämienzahlungen an das Stammpersonal der Erstaufnahmeeinrichtungen, eine Erstattung dieser Beträge durch das Ministerium für Soziales und Integration erfolgt nicht. Die für diese Meldungen zu verwendenden Muster werden kurzfristig im Mitarbeiterportal => Finanzen => Haushalt => Haushaltsvollzug elektronisch zur Verfügung gestellt. Zu jedem Stichtag können maximal 500.000 Euro zugewiesen werden. Wird dieser Betrag von 500.000 Euro durch die Anmeldungen unterschritten, steht der verbleibende Betrag am nächsten Stichtag zusätzlich zur Verfügung. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bitte ich in geeigneter Form prüffähig zu dokumentieren. 5.Für Personen, die zu den Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge abgeordnet werden, gilt das Abordnungskonzept mit der Maßgabe, dass der vom Regierungspräsidium zu zahlende Erstattungsbetrag auf pauschal 4.000 Euro monatlich pro Person (für Teilzeitkräfte anteilig) festgesetzt wird. 6.Der nach § 82 HBeamtVG bei Beurlaubungen und Abordnungen anzufordernde Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung und ist bei Kapitel 17 18 (Vorsorgekasse) zu buchen. Für Abordnungen von anderen Dienstherren gilt dies entsprechend. 7.Die Schaffung von Leerstellen nach § 10 Abs. 1 HG 2015 darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für die beurlaubten Bediensteten am Ende ihrer Beurlaubung eine besetzbare Planstelle/Stelle vorhanden ist. Für den Fall, dass eine besetzbare Planstelle/Stelle bei Rückkehr der beurlaubten Bediensteten nicht zur Verfügung steht, ist im Ressortbereich eine gleichwertige Planstelle/Stelle so lange zu sperren, bis der kw-Vermerk der Leerstelle wirksam wird. 8.Auf die durch § 71 SGB IX begründete Verpflichtung des Landes zur Beschäftigung von Schwerbehinderten möchte ich erneut und mit Nachdruck hinweisen. IV. Bewilligung von Zuwendungen Die wegen der Schuldenbremse notwendige Konsolidierung des Landeshaushalts erfordert auch eine Begrenzung der Aufwendungen im Zuwendungsbereich. Mit Blick auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes bitte ich Zuwendungsempfänger auf die Möglichkeit von Einschnitten in Folgejahren hinzuweisen. Nr. 5 Darüber hinaus ist strikt darauf zu achten, dass Bewilligungsbescheide zu Lasten der Ausgabeansätze nur dann erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung davon ausgegangen werden kann, dass die vorgesehenen Zuwendungen noch im laufenden Haushaltsjahr zahlungswirksam werden. V. Mittel für Zwecke der Informationstechnik Die nach § 5 Abs. 2 HG 2016 geltende Sperre für Mittel für Zwecke der Informationstechnik wird für Einzelmaßnahmen mit einem Gesamtbetrag von weniger als 50.000 Euro aufgehoben. Ansonsten bitte ich mein Haus rechtzeitig zu beteiligen, bevor diese Mittel in Anspruch genommen werden sollen. Die dafür vorgesehenen Vorlagen werden kurzfristig im Mitarbeiterportal => Finanzen => Haushalt => Haushaltsvollzug elektronisch zur Verfügung gestellt. VI.Produktbudgets 1.In den Fällen, in denen die Produktabgeltung unabhängig von erbrachten Mengen gewährt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2016), ist der Ertrag aus Produktabgeltung monatlich in Höhe der monatlichen Planwerte je Produkt zu buchen. Dabei sind Kürzungen der Produktabgeltung nach § 2 Abs. 2 letzter Satz HG 2016 zu berücksichtigen. Für Fördermittelbuchungskreise ist es zulässig, den Ertrag aus Produktabgeltung zum Ende des Haushaltsjahres (Periode 12) je Produkt zu buchen. 2. Für die Inanspruchnahme der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 HG, wonach die Gesamtkosten eines Produkts um bis zu fünf vom Hundert überschritten werden dürfen, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann, ist § 46 LHO mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Produkt abgeltungen der betroffenen Produkte bleiben in diesen Fällen unverändert. VII. Über- und außerplanmäßige Maßnahmen; Leistungsstörungen 1. Anträge auf Einwilligung in über- und außerplanmäßige Maßnahmen sind rechtzeitig zu stellen, das heißt bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird. Die Anträge müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, die die Voraussetzungen des § 37 LHO begründen (unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnisse). 2. Über- oder außerplanmäßigen Maßnahmen, die einen zusätzlichen Mittelbedarf bedingen, kann ich nur zustimmen, wenn entsprechende Einsparungen im selben Einzelplan angeboten werden. Das Gleiche gilt, wenn für über- oder außerplanmäßige Maßnahmen eine zusätzliche Produktabgeltung gefordert wird. 3. Verlustausgleiche nach § 2 Abs. 9 HG 2016 können nur ausnahmsweise in Betracht kommen, insbesondere bei Änderungen von Bewertungs-, Abschreibungs- oder konzeptionellen Vorgaben. 4. Die Verwaltungsvorschriften zu § 37 LHO sind entsprechend anzuwenden. 5. Überschreitungen über 50.000 Euro sind in die vierteljährliche Meldung nach § 11 Abs. 3 HG 2016 aufzunehmen. VIII. Beauftragter für den Haushalt Verantwortlich für die Ausführung des Haushalts ist der Beauftragte für den Haushalt (§ 9 LHO). Er ist bei allen beabsichtigten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen rechtzeitig zu beteiligen. Unabhängig davon besteht für alle Bediensteten die Verpflichtung, die zur Verfügung stehenden Mittel sparsam und wirtschaftlich zu bewirtschaften und die entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verstößen ist in jedem Fall die Haftungsfrage zu prüfen. Darüber hinaus verweise ich auf § 40 LHO, der meine vorherige Zustimmung bei allen Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung vorsieht, wenn diese zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Ich weise zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, dass darunter auch Maßnahmen fallen, die im laufenden Jahr keine Liquiditätswirksamkeit entfalten, aber zu zusätzlichen Aufwendungen oder reduzierten Erträgen führen. Welche Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, richtet sich nach VV Nr. 3.1 und 3.2 zu § 38 LHO. IX.Sonstige Hinweise 1.Mit der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Hessischen Landtag und der Hessischen Landesregierung zur Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Arbeit des Budgetbüros im Hessischen Landtag wurde eine quartalsweise Berichterstattung der Buchungskreise mit Produkthaushalt vereinbart. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen sind zu beachten. Darüber hinaus haben alle Ressorts meinem Haus bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats Monatsberichte zuzuleiten, die sowohl die operativen als auch die Fördermittelbuchungskreise umfassen. 2.Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bitte ich das für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu beteiligen, damit Doppelfinanzierungen vermieden werden. 3.Ergänzende Hinweise für die Bewirtschaftung der Mittel des Einzelplans 17 ergehen in einem gesonderten Schreiben. Ich bitte die nachgeordneten Behörden Ihres Geschäftsbereichs entsprechend anzuweisen und gegebenenfalls ergänzende Anordnungen zu treffen. Wiesbaden, den 19. Januar 2016 Seite 149 95 Änderung der Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW); h i e r : Veröffentlichung vom 23. August 2004 (StAnz. S. 3086) In den Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) vom 23. August 2004 wird nach Ziffer 5. Satz 2 eine Ziffer 6. eingefügt: „6. Die Landesregierung oder ein einzelner Landesminister kann im Einvernehmen mit einer oder mehreren Kommunen den LW bitten, diese mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung zu beraten. Hierbei kann der LW auch seine Prüfungserfahrungen aus der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften berücksichtigen. Die Landesregierung wird den LW in jeder Hinsicht (zum Beispiel durch Auskünfte oder Aktenvorlage) unterstützen.“ Wiesbaden, den 11. Dezember 2015 Hessisches Ministerium der Finanzen H 1200 A – 2016 – III 1c StAnz. 5/2016 S. 147 Hessisches Ministerium der Finanzen H 1200 A-11/3010-III 10 StAnz. 5/2016 S. 149 96 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. 1 Anzahl 2 1 2 1 1 1 1 3 4 9 6 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Notebook Fujitsu Siemens Lifebook E8310 C2D, Baujahr: 2007 Philips Videoplayer / Recorder DVD R 630 VR, Baujahr: 2004 Zustand des Materials verwendungsfähig CTO Apple iMac, Baujahr: 2010 MacBookPro 17, Baujahr: 2009 HP Blade Enclosure C7000 inkl. Pass Thru-Module und integrierten SAN-Switche, Baujahr: 2006 HP 3 PAR InServ F400, Baujahr: 2010 verwendungsfähig Esprimo P 5915 P4 3,4 GHZ, 2 GB RAM, 80 GB Festplatte Esprimo P 5720 Intel Core 2 Duo 2,33 GHZ, 2 GB Ram, 80 GB Festplatte Futro Thin Client eLUX Linux gut Aktenaufbewahrungskassetten (Kippkassetten, auch Stehsammler) für Akten im Format A4, L 325 mm; B 95 mm; H 165 mm; Kunststoff, orange oder grau (Bilder können bei Interesse angefordert werden) verwendungsfähig 4 3.500 5 1 Großrechner IBM zEnterprise 114 verwendungsfähig 6 39 1 1 1 3 HP LaserJet 2055 DN HP Color LaserJet M23202txiMFP Sanyo PLCXU50 Sanyo PLCXU58 Apple MC497FD/A 3G+WIFI 64GB verwendungsfähig Abgebende Stelle / Lagerort Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee 62 34134 Kassel Ansprechpartner: Herr Heinrich Tel.: 0561/31002127 Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611/3802-952 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Josef-Durstewitz-Straße 2-6 36199 Rotenburg a.d. Fulda Ansprechpartnerin: Frau Holstein Tel.: 06623/932-120 Amtsgericht Hünfeld Hauptstr. 24 36088 Hünfeld Ansprechpartner: Herr Hohmann Tel.: 06652/600-101 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Müller Tel.: 0611/340-1474 Hessisches Ministerium der Justiz Luisenstraße 13 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Himmelstoß Tel.: 0611/322870 Seite 150 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Lfd. Nr. Anzahl 7 1 5 1 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Faxgerät Ricoh 3320L Monolaserfaxgerät, Baujahr: 2010 Faxgerät Samsung SF 750 Laserfax, Baujahr: 2005-2009 Faxgerät Samsung SF 6900 Laserfax, Baujahr: 2003 verwendungsfähig 8 1 Messsystem zur Druckverteilungsmessung, Zebris, Baujahr: 2002 zum Teil verwendungsfähig 9 6 Floorstand Server, Fujitsu Primergy RX 300 S2, Baujahr: 2004, ohne Festplatten Portable PC, MH Services Karlsruhe, PC3, Baujahr: 2004, ohne Festplatten Storages, Fujitsu SX 40, Baujahr: 2009, ohne Festplatten verwendungsfähig 6 24 10 1 Kartenschrank mit mehreren Schubfächern, Anschaffungsjahr: 2005 verwendungsfähig 11 2 2 3 4 1 1 3 Minolta X300 Kamera Minolta X300S Kamera Minolta Objektiv MD 50 mm Minolta Objektiv MD 35-70/3,5 mm Metz Blitzgerät 45 CL-4 Alukoffer für Fotogeräte Ausstellungsvitrine, 161x81x92 cm (BxTxH), Kastenhöhe 17 cm, lichtgrau, abschließbar, herausziehbarer Schubkasten Notebook, Fujitsu Siemens Lifebook E8110-2 Notebook, Fujitsu Siemens Lifebook E8310 Notebook, Fujitsu Siemens Lifebook E8020 Drucker HP, PhotoSmart 7960 Drucker HP, DeskJet 990 CXI PC, Fujitsu Siemens Scenic E620 Drucker Brother HL 6050 DN, Baujahr: 2010 Drucker Brother HL-2170W, Baujahr: 2009 Drucker Brother HL-8050 N, Baujahr. 2008 Drucker Brother MFC -7840W, Baujahr: 2010 Drucker HP LaserJet 1020, Baujahr: 2005-2007 Drucker HP LaserJet 2015 dn, Baujahr: 2006 Monitor Belinea 19“, Baujahr: 2005-2006 Monitor Dell 1504 FP 15“, Baujahr: 2003-2004 PC Dell Precision T3500, Baujahr: 2011 PC Dell Optiplex 755 USFF, Baujahr: 2007 PC Dell Optiplex 760 USFF, Baujahr: 2009 Folien-Schneidplotter Roland M24, Baujahr: 1999 Roline Druckerumschalter, parallel 4:1 Server HP Proliant DL 140 RO1, Baujahr: 2004 Server IMB 3650, Baujahr: 2007 und 2009 Switch 3Com Baseline 2226 Plus, Baujahr: 2006-2007 Switch 3Com SuperStack3 4400-24 Por, Baujahr: 2003-2004 Alle PC ohne Festplatte verwendungsfähig 12 13 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 9 2 3 5 1 1 3 1 2 1 3 3 3 Nr. 5 Abgebende Stelle / Lagerort Sozialgericht Kassel Ständeplatz 23 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Strohschein Tel.: 0561/7093635 Philipps-Universität Marburg Biegenstraße 12 35037 Marburg Ansprechpartner: Herr Bleike Tel.: 06421/2826194 Oberfinanzdirektion Frankfurt Zum Gottschalkhof 3 60594 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Steinbach Tel.: 069/58303-2673 Die Geräte lagern bei verschiedenen Finanzämtern Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Geiss Tel.: 0611/6939-385 Polizeipräsidium Osthessen Severingstraße 1-7 36041 Fulda Ansprechpartner: Herr Baufeld Tel.: 0661/105-1811 Ansprechpartner: Herr Blumenthal Tel.: 0661/105-1220 verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Feix Tel.: 0611/9460-2510 verwendungsfähig Staatstheater Darmstadt Georg-Büchner-Platz 1 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Desaga Tel.: 06151/2811-220 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 29. Februar 2016 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 18. Januar 2016 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 5/2016 S. 149 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Seite 151 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 97 Urkunde über die Ausgliederung der Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach aus der Pfarrkuratie St. Stephanus NiederEschbach und deren Eingliederung in die Pfarrei St. Martinus Ober-Erlenbach 1. Abtrennung und Umpfarrung Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß der cc. 50 und 515 § 2 CIC ordne ich an: Die Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach der Pfarrkuratie St. Stephanus Nieder-Eschbach wird gemäß can. 121 CIC von der Pfarrkuratie abgetrennt und in die Pfarrei St. Martinus OberErlenbach eingegliedert. 2.Gemeindegebiet Das Gebiet der Pfarrei St. Martinus Ober-Erlenbach wird um das Gebiet der Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach erweitert. Die beiliegende Kartographie – Anlage 1 – ist Bestandteil dieser Urkunde. Die Bestimmungen dieser Urkunde treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Mainz, 30. November 2015 + Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht. Wiesbaden, den 14. Januar 2016 Hessisches Kultusministerium Z.3 - 880.560.000 - 31 StAnz. 5/2016 S. 151 98 Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach und deren Eingliederung in die Pfarrei Maria Himmelfahrt in Birkenau 1. Aufhebung und Rechtsnachfolge Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß der cc. 50 und 515 § 2 CIC ordne ich an: Die Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach wird aufgehoben und gemäß can. 121 CIC in die Pfarrei Maria Himmelfahrt in Birkenau eingegliedert. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Filialgemeinde übergehen, ist die Pfarrei Maria Himmelfahrt, Hauptstraße 55, 69488 Birkenau, dies gilt auch für die bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der aufgehobenen Pfarrkuratie. 2.Kirchen Die Kirche St. Wendelinus und St. Johannes Baptist in NiederLiebersbach wird unter Beibehaltung ihres Titels Filialkirche der Pfarrei „Maria Himmelfahrt“, gemäß can. 858 § 2 CIC besteht das Taufrecht zugunsten der Gläubigen fort. Die Kirchenbücher der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach werden zum 31. Dezember 2015 geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2016 erfolgen alle Eintragungen in die Kirchbücher der Pfarrei Maria Himmelfahrt. 3.Gemeindegebiet Das Gebiet der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach wird in das Gebiet der Pfarrei Maria Himmelfahrt eingegliedert. 4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge a)Die Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach erstellt zum 31. Dezember 2015 die Kirchenrechnungen. Die in den Kirchen-rechnungen ausgewiesenen Bestände der Aktivkapitalien, der zweckgebundenen und freien Mittel sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das Bischöfliche Ordinariat, Abt. Rechnungsprüfungsamt, Grundlage der Vermögensübertragung. b)Mit der Aufhebung der genannten Pfarrkuratie geht deren gesamtes bewegliches und das auf deren Namen lautende unbewegliche Vermögen auf die Pfarrei Maria Himmelfahrt in Birkenau über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die Pfarrkuratie belastenden Verbindlichkeiten. c)Die Rücklagen der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach werden mit Ausnahme der Substanzkapitalien und Stiftungsmittel in den Etat der Pfarrei St. Maria Himmelfahrt überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel der aufgehobenen Filialgemeinde werden jeweils in gesonderten Etats verwaltet. 5. Fortführung des Fondsvermögens Mit der Aufhebung der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sogenanntes Fondsvermögen) bestehen und werden nach dem 1. Januar 2016 vom Kirchenverwaltungsrat der Pfarrei St. Maria Himmelfahrt verwaltet. In Anlage 1, die Bestandteil dieser Urkunde ist, werden alle dem Fondsvermögen zugeordneten Grundstücke aufgeführt. 6. Wahrung und Zweckbestimmung der Stifter Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt. 7. Fortbestand des Gesamtpfarrgemeinderats, Neuwahl des Vermögensverwaltungsrats Der bestehende Gesamtpfarrgemeinderat der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach und der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau wird zum Pfarrgemeinderat der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau. Die Amtszeit des Vermögensverwaltungsrats der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach endet am 31. Dezember 2015. Die Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau findet durch den neugewählten Pfarrgemeinderat der Gemeinde statt. Bis zur Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates gehören alle Mitglieder des Vermögensverwaltungsrats der aufgelösten Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist NiederLiebersbach dem Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau an. Die Bestimmungen dieser Urkunde treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Mainz, den 30. November 2015 + Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht. Wiesbaden, den 14. Januar 2016 Hessisches Kultusministerium Z.3 - 880.560.000 - 31 StAnz. 5/2016 S. 151 Seite 152 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Nr. 5 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 99 1. Fortschreibung Luftreinhalteplan für das Gebiet Mittelund Nordhessen, Teilplan Marburg, Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten Plans nach § 47 Abs. 5a BundesImmissionsschutzgesetz Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet Mittel- und Nordhessen, Teilplan Marburg, aufgestellt. Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Marburg insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung in der Innenstadt weiter verbessert werden. Als wesentliche Maßnahme ist die Einführung einer Umweltzone vorgesehen. Diese bildet zusammen mit weiteren Maßnahmen wie der Verbesserung des Emissionsstandards der Busflotte, der Umstellung des städtischen Fuhrparks auf emissionsarme Fahrzeuge, der Förderung der Fahrradund Elektromobilität ein verkehrsbezogenes Maßnahmenpaket. Daneben werden Beratungen und Unterstützungsleistungen der Stadt Marburg im Energie- und Klimaschutzbereich fortgeführt und ausgebaut. Die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet Mittelund Nordhessen, Teilplan Marburg, wird in der Zeit vom 2. Februar 2016 bis einschließlich 15. Februar 2016 beim Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt, Barfüßerstraße 11, 1. OG vor Zimmer 106, in 35037 Marburg während der folgenden Zeiten Montag bis Freitag 08.30 bis 12.00 Uhr, Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt. Der endgültig aufgestellte Plan wird auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www. umwelt.hessen.de sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter www.hlnug.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Wiesbaden, den 15. Januar 2016 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 4 – 53a 12.45.06 StAnz. 5/2016 S. 152 100 Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe; hier: Aktualisierung und Änderung B e z u g : 1. Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315) 2. Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen (HJagdVO) vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670) 3. Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe; Erlass vom 6. Dezember 2010 (StAnz. S. 2838) 4. Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447) Zur Umsetzung von § 36 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670) können aus der nach § 16 Abs. 2 des HJagdG erhobenen Jagdabgabe zweckgebunden Zuschüsse an Hegegemeinschaften gewährt werden. Diesbezüglich ist wie folgt zu verfahren: 1. Voraussetzungen zur Gewährung der Zuwendung: Die Hegegemeinschaften können auf jährlichen Antrag hin eine Zuwendung im Sinne der oben genannten Verordnung erhalten. Zuwendungsvoraussetzung ist die Durchführung einer Revier übergreifenden Gemeinschaftsjagd (Bewegungsjagd oder gemeinschaftlicher Ansitz) auf Schwarzwild. Eine solche Revier übergreifende Jagd muss mindestens einmal pro Jagdjahr stattfinden und soll alle Jagdbezirke der Hegegemeinschaft einbinden. Die Hegegemeinschaft soll bei der Organisation dieser Jagden als Koordinator unterstützend und lenkend eingreifen. Diese Revier übergreifenden Jagden, nach den oben genannten Maßgaben, sollen jeweils im Herbst/Winter vor der Antragsstellung durchgeführt werden. Deren Vollzug muss vom Vorsitzenden/Vorstand der Hegegemeinschaft im Antrag zur Gewährung der Zuwendung (vergleiche Anlage 1) bestätigt werden. 2. Zuwendungszweck, Zuwendungsart und Höhe der Zuwendung: Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in § 44 in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der LHO vorgesehenen Regeln als: • Zuwendungsart: Projektförderung • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Hegegemeinschaften erhalten bei Erfüllung der Voraussetzung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine jährliche Zuwendung in Höhe von: Niederwild-Hegegemeinschaften: 400 Euro Hochwild-Hegegemeinschaften < 25.000 ha: 700 Euro Hochwild-Hegegemeinschaften > 25.000 ha: 1.000 Euro Die Zuwendung kann von den Hegegemeinschaften wahlweise zur Abdeckung der Kosten bei der Koordination gemeinschaftlicher Jagden, für jagdliche Fortbildungen beziehungsweise für den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. 3.Antrag: Die Hegegemeinschaften beantragen die Zuwendung gemäß Anlage 1 bei ihrer Unteren Jagdbehörde, Hochwild-Hegegemeinschaften bei der federführenden Unteren Jagdbehörde unter Angabe ihrer Bankverbindung (Name des begünstigten Kontoinhabers und IBAN) bis spätestens 1. Juni. Legt die Hegegemeinschaft ihren Antrag nicht fristgerecht vor, ist ihr Anspruch auf Gewährung der Zuwendung im betreffenden Haushaltsjahr erloschen. 4.Verfahrensablauf: Die Untere Jagdbehörde nimmt die Anträge der Hegegemeinschaften entgegen, prüft deren Rechtmäßigkeit und berichtet die Zusammenstellung sowie die Anzahl der durchgeführten Revier übergreifenden Jagden im Landkreis an die Obere Jagdbehörde. Diese wiederum stellt die angeforderten Beträge und Anzahl der durchgeführten revierübergreifenden Jagden zusammen und berichtet dies der Obersten Jagdbehörde. Die Oberste Jagdbehörde weist der Oberen Jagdbehörde die entsprechenden Haushaltsmittel zur Weiterleitung an die Unteren Jagdbehörden zu. Nach Erteilung des Bescheides gemäß anliegendem Muster (Anlage 2) überweist die Untere Jagdbehörde den Hegegemeinschaften die entsprechenden Zuwendungen. Den Empfang der Zuwendung und die zweckentsprechende Verwendung bestätigt die Hegegemeinschaft gegenüber der Unteren Jagdbehörde nach dem Muster der Anlage 3 bis spätestens vier Wochen nach Geldeingang auf dem Konto. Ein darüber hinausgehender Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Legt die Hegegemeinschaft ihre Empfangsbestätigung nicht fristgerecht vor, kann die Zuwendung in voller Höhe von der Unteren Jagdbehörde zurückgefordert werden. 5.Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Landesvereinigungen der Jäger sind nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 HJagdG angehört worden. Die unteren Jagdbehörden werden gebeten, den Hegegemeinschaften eine Ausfertigung dieses Erlasses zu übersenden. Wiesbaden, den 17. Dezember 2015 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI 3 - 88j 06.11.04 – 5/2010 – Gült.-Verz. 87 – StAnz. 5/2016 S. 152 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Seite 153 Anlage 1 Absender (Hegegemeinschaft) An den Kreisausschuss / Magistrat ....................................................... - Untere Jagdbehörde ....................................................... PLZ , Ort Antrag auf Zuwendung aus der Jagdabgabe Hiermit beantrage ich im Namen der Niederwild- / Hochwildhegegemeischaft ………………….. aufgrund von § 16 Abs. 2 HJagdG in Verbindung mit § 36 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderungen jagdrechtlicher Verordnungen vom 10.12.2015 (GVBl. I S. 670), und des Erlasses für die Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe vom 17.12.2015 die Zuwendung in Höhe von 400 Euro / 700 Euro / 1.000 Euro. Ich bitte den Betrag auf folgende Bankverbindung zu überweisen: Kontoinhaber:……………………… IBAN: DE…………………………… Die Revier übergreifende Gemeinschaftsjagd / übergreifenden Gemeinschaftsjagden auf Schwarzwild hat / haben stattgefunden am: ..…………………………………………………………………………………………………………………….. ..…………………………………………………………………………………………………………………….. ..…………………………………………………………………………………………………………………….. Ich bescheinige hiermit, dass an dieser / diesen gemeinschaftlichen Jagd / Jagden alle Jagdbezirke der Hegegemeinschaft teilgenommen haben. …………………………………. Ort, Datum ……………………………………………………………. (rechtsverbindliche Unterschrift Vorsitzender) .………..…..……………………………………………… (rechtsverbindliche Unterschrift Vorstandsmitglied) Gesehen und weitergereicht: ………………………………………... Ort, Datum ………………………………………… UJB Seite 154 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Nr. 5 Anlage 2 Kopfbogen Kreisausschuss / Magistrat usw. Datum, PLZ, Ort, Sachbearbeitung, Az. Hegegemeinschaft ... z. H. des Vorstandes Straße PLZ, Ort Gewährung einer Landeszuwendung als Zuschuss zu den Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes im Haushaltsjahr 20... Ihr Antrag vom ……………....... Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund von § 16 Abs. 2 HJagdG in Verbindung mit § 36 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10.12.2015 (GVBl. I S. 670) und des Erlasses für die Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe vom 17.12.2015 bewillige ich Ihnen hiermit im Haushaltsjahr 20... eine Landeszuwendung in Höhe von 400 Euro / 700 Euro / 1.000 Euro. Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung als Projektförderung gewährt. Die Zuwendung ist bestimmt zur teilweisen Abdeckung der Kosten bei der Koordination der gemeinschaftlichen Jagden, für jagdliche Fortbildungen bzw. für den laufenden Geschäftsbetrieb. Die beigefügte Empfangsbestätigung bitte ich, innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zuwendung auf Ihrem Konto ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 Seite 155 Anlage 3 Absender (Hegegemeinschaft) An den Kreisausschuss / Magistrat ....................................................... - Untere Jagdbehörde ...................................................... PLZ , Ort Empfangsbestätigung Hiermit bestätigen wir vom Kreisausschuss des Landkreises ……………………………… / dem Magistrat der Stadt …… ……………………………eine Zuwendung in Höhe von 400 Euro / 700 Euro / 1.000 Euro durch Überweisung erhalten zu haben. Die Zuwendung wird zur teilweisen Abdeckung der Kosten bei der Koordination der gemeinschaftlichen Jagden, für jagdliche Fortbildungen und für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet. ………………………………… (Ort, Datum) .……….…………………………………..…………… (rechtsverbindliche Unterschrift Vorsitzender) ……..…..……………………………………………… (rechtsverbindliche Unterschrift Vorstandsmitglied) Seite 156 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 101 DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Schürfung Exengräben“ der Gemeinde Waldems, Gemarkung Niederems und Reichenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, vom 16. November 2015; hier: Berichtigung B e z u g : Veröffentlichung vom 16. November 2015 (StAnz. S. 1172) Nachstehend wird die als Anlage zur oben genannten Verordnung veröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 im korrekten Maßstab neu abgedruckt. Wiesbaden, den 15. Januar 2016 Regierungspräsidium Darmstadt IV/Wi 41.1-79 b 06.15 – 439 - 177 StAnz. 5/2016 S. 156 Nr. 5 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 102 Vorhaben der Hohmann Biogas GbR in 36396 Steinau an der Straße; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Hohmann Biogas GbR beabsichtigt, ihre Biogasanlage nach Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) wesentlich zu ändern und in geänderter Form zu betreiben. Das Vorhaben soll in 36396 Steinau an der Straße, Gemarkung Rabenstein, Flur 1, Flurstück 12 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 14. Januar 2016 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4 - 1388/12 Gen 38/13 StAnz. 5/2016 S. 157 103 Vorhaben der Stadt Mörfelden-Walldorf, 64546 MörfeldenWalldorf; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Mörfelden-Walldorf beabsichtigt die Sanierung und Erweiterung der Kläranlage sowie die Modernisierung der bestehenden Kläranlage in der Gemarkung Mörfelden, Flur 6, Flurstück 34/23. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Darmstadt, den 18. Januar 2016 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.4- 79 f 04 (3) – möwa – 7/1StAnz. 5/2016 S. 157 104 GIESSEN Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Dem Paul-Ehrlich-Institut ist auf Antrag vom 28. April 2015 mit nachfolgendem Bescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) die Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 wesentlich zu ändern. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Seite 157 Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 704, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: „1.Das Vorhaben des Paul-Ehrlich-Instituts, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul-EhrlichStraße 51-59, 63225 Langen – im Folgenden Betreiber genannt –, gerichtet auf die wesentliche Änderung der gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 auf dem Grundstück in 63225 Langen, Paul-Ehrlich-Straße 51-59, Az.: 32-GT/53o 06.05.02GPEI10/93 (PEI14) wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. 1.1Die Änderung betrifft: •den Umbau der Abluftkanäle im Bereich der Personal-/Materialschleusen (Entflechtung RLT-Anlagenteile der Räume 7-01-119 und -120). •den Ersatz der bestehenden Abluftkanäle der Räume 7-01127, -128 und -129 im Bereich zwischen Raumdecke des Nutzgeschosses und den HEPA-Abluftfiltern im darüber befindlichen Technikgeschoss durch Edelstahlabluftkanäle. •Änderungen an der RLT-Anlage, um die Begasbarkeit des Abluftbereichs der RLT-Anlage mit H2O2 zu ermöglichen. •den Einbau von Begasungsstutzen vor und hinter den Abluftfiltergehäusen der HEPA-Filter, um eine H2O2-Begasung der HEPA-Abluftfilter im eingebauten Zustand durchführen zu können. •den Austausch der Filterkästen für die HEPA-Abluftfilter der RLT-Anlage, um Filterintegritätstests in-situ durchführen zu können. • den Einbau von H14-Abluftfiltern in allen Abluftfilterkäs ten • die Luftwechselraten. Sie betragen nach der Änderung im Standardfall: Tierräume: 12-fach (8 bis 16-fach möglich) Vorbereitungsräume: 12-fach (8 bis 12-fach möglich) Schleusen: 8-fach (8 bis 12-fach möglich). Die Anlage besteht weiterhin aus den Räumen mit den Nummern: Tierräume 7-01-127, 7-01-129 Vorbereitungsraum 7-01-128 Lagerraum 7-01-121 Futter-/Materialschleuse 7-01-120 Personenschleuse/Durchreicheautoklav 7-01-119 im 1. OG des Hauses 7, NW-Flügel. 1.2Die Genehmigung der wesentlich geänderten gentechnischen Anlage erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, mit dem Betrieb der wesentlich geänderten gentechnischen Anlage begonnen wird. 1.3Diese Genehmigung schließt die folgenden, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen im Rahmen des § 22 GenTG mit ein: •Veränderungsanzeige nach § 50 Satz 1 Infektionsschutzgesetz •Baugenehmigung nach § 64 Abs. 1 HBO 1.4Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.“ Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben werden.“ Gießen, den 19. Januar 2016 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV44-53r30.03PEI14.11.06 StAnz. 5/2016 S. 157 Seite 158 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 105 108 Vorhaben der Stadt Schlitz für die Rekonstruktion eines Altarmes an der Fulda in Schlitz-Üllershausen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Schlitz hat die Genehmigung für die Rekonstruktion eines Altarmes an der Fulda in Schlitz-Üllershausen beantragt. Es handelt sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 18. Januar 2016 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt RPGI-41.2-79e0300/2-2014/4 StAnz. 5/2016 S. 158 106 vom 12. Januar 2016 Unter Bezugnahme auf Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl. S. 190), wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes verordnet: §1 Verbot der Prostitution Im Gebiet der Stadt Großalmerode ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, den 12. Januar 2016 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 5/2016 S. 158 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma MeierGuss Limburg GmbH, Elzer Straße 23-25, 65556 Limburg a. d. Lahn, beabsichtigt, eine Muldenbandstrahlanlage mit der zugehörigen Entstaubungsanlage zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 65556 Limburg a. d. Lahn, Gemarkung Staffel, Flur 3, Flurstück 8/16 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 8. Dezember 2015 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt RPGI-43.2-53e1600/3-2014/29 StAnz. 5/2016 S. 158 107 Vorhaben der Stadt Wetter für die Verlegung eines Gewässers III. Ordnung und Errichtung eines Parkdecks im Überschwemmungsgebiet der Wetschaft zur Erweiterung des ALDI-Marktes in Wetter (Hessen); hier: KASSEL Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Gebiet der Stadt Großalmerode, Werra-Meißner-Kreis Vorhaben der Firma MeierGuss Limburg GmbH, Elzer Straße 23-25, 65556 Limburg a. d. Lahn; hier: Nr. 5 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Wetter hat die Genehmigung für die Verlegung eines Gewässers III. Ordnung und Errichtung eines Parkdecks im Überschwemmungsgebiet der Wetschaft beantragt. Es handelt sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 20. Januar 2016 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt RPGI-41.2-79e0300/15-2014/2 StAnz. 5/2016 S. 158 109 Vorhaben der Firma Verbands-Energie-Werk Gesellschaft für Erneuerbare Energien mbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Korbach; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 2. Dezember 2015 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: „Auf Antrag vom 17. Juni 2014, eingegangen am 26. Juni 2014, zuletzt ergänzt am 13. Oktober 2015, wird der Verbands-EnergieWerk Gesellschaft f. Erneuerbare Energien mbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Korbach, vertreten durch Herrn Stefan Schaller als zur Geschäftsführung Berechtigten, nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf folgenden Grundstücken sieben Windkraftanlagen (WKA, gleichbedeutend mit Windenergieanlagen WEA) inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben. WKA 2:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.500631 / 5.648504, UTM WGS84 - Koordinaten 32500557 / 5646684 WKA 3:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501089 / 5.647991, UTM WGS84 - Koordinaten 32501015 / 5646171, WKA 4:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501174 / 5.647542, UTM WGS84 - Koordinaten 32501100 / 5645723 WKA 5:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.500667 / 5.647214, UTM WGS84 - Koordinaten 32500593 / 5645395 WKA 7:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Schiffelbach, Flur 11, Flurstück 2, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501887 / 5.646741, UTM WGS84 - Koordinaten 32501813 / 5644922 WKA 8:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Schiffelbach, Flur 11, Flurstück 2, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501725 / 5.646323, UTM WGS84 - Koordinaten 32501651 / 5644504 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 WKA 10:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung Schiffelbach, Flur 11, Flurstück 23/4, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501469 / 5.645295, UTM WGS84 - Koordinaten 32501395 / 5643476 Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III. dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs NORDEX N117 mit je 2,4 MW Nennleistung, 140,6 m Nabenhöhe und 116,8 m Rotordurchmesser (Gesamthöhe 199 m) an den gemäß Antragsunterlagen, Kapitel 5, ausgewiesenen Standorten einschließlich WindenergieanlagenFundament, Kranstellfläche, Kranauslegertrasse, Montagefläche Hilfskran, Seilführungsschneise und Transformatorstationen wie in den Kapiteln (Detailkarten) 5.4.2, 5.4.3, 5.4.4, 5.4.5, 5.4.7, 5.4.8 und 5.4.10 sowie in Kapitel 19 der Antragsunterlagen im LBP als Eingriffsbereich je WKA dargestellt. Dieser Genehmigungsbescheid schließt die Neuanlegung und den Ausbau von Zuwegungen sowie die Kabeltrasse nicht ein.“ Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel erhoben werden.“ Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 2. Februar 2016 (erster Tag) bis zum Montag, 15. Februar 2016 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel, im Raum 806 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis für Dritte: Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 16. Februar 2016 und läuft bis zum 15. März 2016 Kassel, den 11. Januar 2016 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz 33.1 - 53 e 621-1.1-Gemuenden-7 WKA-VEW-Sb StAnz. 5/2016 S. 158 110 Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Recyclinghofes Die Abfallentsorgung Kreis Kassel, Eigenbetrieb des Landkreises Kassel, Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel, hat beim Regierungspräsidium Kassel einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Recyclinghofes mit einer Durchsatzleistung von circa 8.200 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle und circa 2.100 Tonnen gefährlicher Abfälle sowie einer Lagerkapazität von 300 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle und 100 Tonnen gefährlicher Abfälle in 34253 Lohfelden, Gemarkung Vollmarshausen, Flur 5, Flurstücke teilweise 58/1, 59/1 60/1, 127 gestellt. Die Anlage soll in 2016 in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.12.1.1 und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel. Für die für das Vorhaben erforderlichen Erdbewegungen und Gründungsmaßnahmen wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 8. Februar 2016 (erster Tag) bis 7. März 2016 (letzter Tag) beim 1. Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel, Dezernat Abfallwirtschaft, 7. Stock, Raum 727 und 2. Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden, Lange Straße 20, 34253 Lohfelden, Rathaus, UG, Zimmer 15 aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Seite 159 Innerhalb der Zeit vom 8. Februar 2016 (erster Tag) bis 21. März 2016 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 13. April 2016 Uhrzeit: 09.30 Uhr Ort: Bürgerhaus Lohfelden (neben Rathaus), Saal Ochshausen, Lange Straße 22, 34253 Lohfelden Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel, unter der Rubrik ‘Öffentliche Bekanntmachungen‘ öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Kassel, den 20. Januar 2016 Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz – 32.1 - 100 h 04.02 -A- Nr. 767 StAnz. 5/2016 S. 159 111 Vorhaben der ABO Wind AG: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma ABO Wind beabsichtigt, vier WKA Vestas V126/3300 mit einer Gesamthöhe von je 199 m und einer Leistung von je 3,3 MW zu errichten und zu betreiben, Anlagen nach Anlage nach Nr. 1.6.2, Spalte c der 4. BImSchV. Das Vorhaben soll in Bad Arolsen, Gemarkung: Landau, Flur 20, Flurstück 27/6, Flur 20, Flurstück 29 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3a UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 14. Januar 2016 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III 33/Ks-53e-621-1.1-4WKA-Arolsen-ABO-II-St StAnz. 5/2016 S. 159 Seite 160 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 112 Nr. 5 113 Vorhaben der Klinikum Fulda gAG; Anerkennung der „cdw Stiftung“ mit Sitz in Kassel hier: Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (HStG) vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 3. November 2015 errichtete cdw Stiftung, Sitz Kassel, mit Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2015 als rechtsfähig anerkannt. Kassel, den 13. Januar 2016 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Klinikum Fulda gAG beabsichtigt, ihre bestehende Verbrennungsmotoranlage wesentlich zu ändern und in geänderter Form zu betreiben. Die Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines erdgasbetriebenen BHKW-Moduls mit einer Feuerungswärmeleistung von 2775 kW und den Rückbau eines erdgasbetriebenen Warmwasser Kessels und eines erdgasbetriebenen Dampfkessels mit einer FWL von insgesamt 2710 kW. Das Vorhaben soll, in 36043 Fulda, Gemarkung: Fulda, Flur: 23, Flurstück: 15/2 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Regierungspräsidium Kassel 41 - 25 d 04/11 – (1) - 109 StAnz. 5/2016 S. 160 Bad Hersfeld, den 14. Januar 2016 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33 53e 621 1.2 Klinikum Fulda/Ben StAnz. 5/2016 S. 160 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 114 B3, Neubau des Fernradwegs Borken – Bad Zwesten im Zuge der B 3, Abschnitt Kerstenhausen bis Kleinenglis, an B 3 von NK 4921 026 nach NK 4921 031, Stat.-km 0,000 bis Stat.-km 1,377, und an L 3223 von NK 4921 031 nach NK 4921 034, Stat.-km 0,000 bis Stat.-km 0,396, Schwalm-Eder-Kreis Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt den Bau eines Radwegs im Zuge der B 3 und teilweise der L 3223 zwischen Borken-Kerstenhausen und Borken-Kleinenglis. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau eines Radwegs entlang der B 3 und teilweise der L 3223 als Lückenschluss sowohl des Fernradwegs R4/R5 als auch des Schwalm-Radwegs. Die Baulänge beträgt etwa 1,983 km. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. I S. 2053), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Kassel, den 18. Januar 2016 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel 20 g- PL 10.04 – B 3 StAnz. 5/2016 S. 160 BUCHBESPRECHUNGEN Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes. Textsammlung mit Kommentierung des Bundesrechts. Bearbeitet von Gerhard W e b e r und Jürgen B a n s e, fortgef. von Wolfgang S c h u l z. Loseblattsammlung, 86. Erg.Liefg., Stand Oktober 2015; Gesamtwerk 2 Ordn., 3042 S., 159,99 Euro. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, München. ISBN 9783-8073-0256-0 Im Mittelpunkt der 86. Aktualisierung stehen Regelungen zur Elternzeit sowie zum Bildungsurlaub. Im beamtenrechtlichen Teil wurden die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) vom 12. September 2009 auf den neuesten Stand gebracht. Zugleich wurde eine vollständige Neukommentierung der elternzeitrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamten des Bundes aufgenommen. Dieser Teil der Kommentierung berücksichtigt die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325). Mit diesem Gesetz wurden insbesondere die Regelungen für die Anzeige und Inanspruchnahme von Elternzeit, die Zahl der möglichen Zeitabschnitte der Elternzeit sowie die Übertragung von Elternzeit geändert. Nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die bisherige Rechtslage fort. Da nach der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuSchEltZVO) wie nach der MuSchEltZV des Bundes elternzeit- Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016 rechtliche Vorschriften des BEEG entsprechend angewendet werden, kann diese Kommentierung so auch für hessische Beamtinnen und Beamte betreffende Fragestellungen heranzogen werden. Mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. August 2015 –D5 -31007/ 6#5 (Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes bei Geburten ab dem 1. Juli 2015) wurden entsprechende Erläuterungen zu den vorgenannten elternzeitrechtlichen Änderungen gegeben. Die Durchführungshinweise wurden im Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Teil des Werkes abgedruckt. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Januar 2014 – D5 – 31007/6#2 – zu Durchführungshinweisen zur Elternzeit für Tarifbeschäftigte des Bundes bleibt im Hinblick auf die Übergangsregelung daher vorübergehend noch im Werk. 2016 ist der vierzigste Jahrestag der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974, zu dessen Umsetzung sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich mit dem sog. Vertragsgesetz vom 7. September 1976 (BGBl. II 1976 S. 1526) verpflichtet hat. Dies nehmen die Autoren des Werkes zum Anlass, eine vollständige Überarbeitung der Kommentierung zum Bildungsurlaub vorzunehmen sowie ein Resümee zur Rechtslage in Deutschland zu ziehen. Neben der Einarbeitung von Neuerungen verschiedener landesrechtlicher Vorschriften wird auch die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) aktualisiert. Wiederum empfiehlt sich das Werk als verständlich erläuterte Gesamtschau des Urlaubsrechts des öffentlichen Dienstes, das gleichermaßen versierten Praktikerinnen und Praktikern wie auch interessierten Beschäftigten nützliche Hinweise zur Rechtsanwendung bietet. Oberamtsrat Thomas Ravizza Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Kommentar aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Begründet von Prof. Dr. jur. Fritz Auffahrth und Dr. jur. Rudolf Schönherr. Fortgeführt von Dr. Friedrich H. Heither, Dr. Ulrike Heither, Dr. Martin Heither, und Manuela Heither. 4. Auflage, Loseblattwerk, Erg.Liefg. 3/15, Stand Oktober 2015, 3700 S., einschl. 2 Spezialordner, 104 Euro. Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-09330-4. Der Rechtsprechungskommentar zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde erstmals im Staatsanzeiger für das Land Hessen 1994 (S. 3418) besprochen. Nunmehr ist die dritte Nachlieferung für das Jahr 2015 ausgeliefert worden. Mit der nunmehrigen Anschlusslieferung wurde das Arbeitsgerichtsgesetz auf den neuesten Stand gebracht. Art. 2 des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1300) änderte bzw. ergänzte die §§ 2a und 58, schaffte einen neuen § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag) und machte aus dem bisherigen § 99 nun § 100 ArbGG. In dem Werk wurde damit der Gesetzestext aktualisiert, aber auch die neue Vorschrift des § 99 ArbGG – neu –, bereits kommentiert. Die hinzugekommene neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist vom Umfang her bei dieser Nachlieferung eher als gering zu bezeichnen. Sie befasst sich unter anderem mit folgenden Themenbereichen: –zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten aus dem Arbeitsverhältnis, – zum Begriff des Arbeitsnehmers, – zur Beiordnung eines Notanwaltes, – zum Umfang einer Vollmacht, – zur Zusammensetzung und Bildung einer Kammer bei Abordnung, –zum Bestimmtheitserfordernis einer Klage bei objektiver Klagehäufung, – zum Rechtsschutzinteresse, – zum Feststellungsinteresse der Unwirksamkeit einer Befristung, –zur Rechtskraft von Verweisungsbeschlüssen wegen örtlicher Zuständigkeit, – zur Zustellung von Willenserklärungen, – zur Beweiswürdigung, – zum Inhalt einer Berufungsbegründung, – zu den Folgen einer fehlenden vollständigen Form eines Urteils, –zu den Anforderungen an die grundsätzlichen Bedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden und – zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Anhörungsrüge. Durch die Lieferung 03/2015 wird der „Praktiker-Kommentar“ auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung gebracht. Durch das Stichwortverzeichnis und die Aktualisierungen der Einführungen zu den jeweiligen Paragraphen erhält das Werk einen Stand, der Seite 161 es als Nachschlagewerk für die Praxis bestens eignet. Zugleich bietet es dem Interessierten in bewährter Weise einen umfassenden Überblick zur Auslegung des Arbeitsgerichtsgesetzes anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann Schild Recht und Literatur. Von Friedrich Schiller bis Martin Walser. Von Bodo Pieroth. 2015, XVI, 327 S. (Ln.), 29,80 Euro. Verlag C.H. Beck, München; ISBN 978-3-406-68191-2. Bodo Pieroth, emeritierter Professor für Öffentliches Recht, ist vor allem durch seine zahlreichen Fachveröffentlichungen dem juristischen Publikum bestens bekannt. Das Ende letzten Jahres publizierte Werk ist Ausdruck seiner Literaturbegeisterung, von der der Autor im Vorwort spricht und die man bei der Lektüre beständig spürt. Pieroth stellt Werke der Literatur vor, in denen (auch) bedeutende rechtliche Fragen eine Rolle spielen. Zweck des Buches – so der Verfasser in der Einleitung – ist es, den Leser zum Nachdenken über Grundfragen des Rechts in Werken der Literatur anzuregen. Auswahl und Präsentation bieten eine sichere Gewähr dafür, dass dieser Zweck erfüllt wird und kein bloßer Wunsch bleibt. Das Buch besteht aus zwei Teilen („Recht und Staat“ sowie „Mensch und Gericht“), die in Kapitel gegliedert sind, die ihrerseits jeweils mit einer Frage eingeleitet werden. Die Kapitel selber beginnen mit einer Inhaltsangabe bzw. der Widergabe der maßgeblichen Passagen im Wortlaut. Anschließend wird der Autor kurz vorgestellt sowie die Entstehung seines Werkes und seiner Wirkungen dargestellt. Danach erläutert Pieroth das juristische Problem und stellt dar, wie es nach der geltenden Rechtslage zu lösen wäre. Zum Inhalt: Erster Teil („Recht und Staat“): Kapitel 1 – „Ist der Tyrannenmord gerechtfertigt?“, Friedrich Schiller: Wilhelm Tell, Kapitel 2 – „Kann aus Gewalt Recht entstehen?“, Georg Büchner: Danton´s Tod, Joseph von Eichendorff: Das Schloß Dürande, Kapitel 3 – „Kann das Recht die Macht begrenzen?“, Franz Kafka: Der Process, Kapitel 4 – „Schafft staatliches Recht Gerechtigkeit?“, Werner Bergengruen: Der Großtyrann und das Gericht, Kapitel 5 – „Wirkt Recht im Krieg?“, Arnold Zweig: Der Streit um den Sergeanten Grischa, Kapitel 6 – „Braucht der Staat Streitkräfte?“, Wolfgang Koeppen: Das Treibhaus. Zweiter Teil („Mensch und Gericht“): Kapitel 7 – „Was hilft gegen Rechtsverweigerung?“, Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas, Martin Walser: Finks Krieg, Kapitel 8 – „Kann arm gegen reich Recht bekommen?“, Gerhard Hauptmann: Die Weber, Bertolt Brecht: Der kaukasische Kreidekreis, Kapitel 9 – „Wie findet der Richter die Wahrheit?“, E.T.A. Hoffmann: Das Fräulein von Scuderi, Kapitel 10 – „Wer ist zurechnungsfähig?“, Robert Musil: Der Mann ohne Eigenschaften, Kapitel 11 – „Welche Tat ist zurechenbar?“ Friedrich Dürrematt: Die Panne. Eine eindrucksvolle Auswahl. Pieroths Anmerkung in der Einleitung, die Kenntnis der meisten Werke, selbst von Klassikern der Weltliteratur, könne heute nicht mehr vorausgesetzt werden, erscheint indes etwas zu pessimistisch. Wer sich zum Kauf eines solchen Werkes entschließt (und hierzu kann nur geraten werden), dürfte über ein Bildungsniveau verfügen, das zumindest die Bekanntschaft mit der ganz überwiegenden Zahl der Autoren und Teilen ihrer Werke gewährleistet. Wüsste man nicht um manche Defizite in Lehrplänen und Unterricht, würde sich der ein oder andere Leser sicherlich von dieser Einschätzung etwas vor den Kopf gestoßen fühlen. Die obige Inhaltsangabe verdeutlicht, wie weit gefächert die Probleme und die sie illustrierenden Lebenswirklichkeiten sind. Herausgegriffen sei Martin Walsers Roman „Finks Krieg“, der in Hessen spielt. Fink ist Referatsleiter in der Hessischen Staatskanzlei und wehrt sich in zwei Verwaltungsgerichtsverfahren gegen eine Umsetzung bzw. einen geänderten Zuschnitt seines Referats. Erst ein Regierungswechsel rehabilitiert ihn komplett, seinen alten Dienstposten erhält er zurück. Gegen den seiner Ansicht nach Verantwortlichen, den Staatssekretär Tronkenburg, der im Verwaltungsstreitverfahren als Grund für die von Fink angegriffenen Maßnahmen von Beschwerden Dritter über Fink berichtet hatte, erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anlage wegen falscher eidesstattlicher Versicherung. Fink verbittert, sein Krieg um die Wiederherstellung seiner Ehre vereinnahmt ihn komplett und führt zur Zerrüttung. Das erinnert nicht nur an den zuvor behandelten Michael Kohlhaas sondern auch an die Figur des Oberstleutnants a.D. von Rosen aus Hans Falladas Erzählung „Damals bei uns daheim“, der einen Versicherungsprozess durch alle Instanzen bis vor das Reichsgericht gebracht und dort auch gesiegt hat. Gegenüber Falladas Vater, später selber Reichsgerichtsrat, äußerte er nach seinem Sieg, er (der vom Prozess zermürbte von Rosen) glaube, er wäre fast ebenso froh, wenn er verloren hätte, nur vorbei habe es sein müssen. Aber auch ohne diesen Schuss Lokalkolorit ist das Werk uneingeschränkt zu empfehlen. Sowohl Juristen außerhalb Hessens als auch Literaturinteressierte werden leicht Zugang finden und aus ihrem jeweiligen Blickwinkel durch die Lektüre bestens unterhalten, zum Nachdenken angeregt und – wie von Pieroth gewünscht – bereichert. Ministerialrat Dr. Peter Mühlhausen Seite 162 Andere Behörden und Körperschaften Bekanntmachung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Hessen Die 7. öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung (Periode 2011–2016) des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee findet am Montag, 8. Februar 2016, 17:30 Uhr, im Rappoldsaal der Wandelhalle, An der Georg-Viktor-Quelle 3, 34537 Bad Wildungen, statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung, Feststellung der Tagesordnung sowie der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung (6. Sitzung am 17.03.2015) 2. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2016 3. Bericht des Geschäftsführers 2015 4. Bericht zur Öffentlichkeitsarbeit (Herr Ohlsen) 5. Bericht zum aktuellen Stand des Naturschutzgroßprojektes (Herr Müller) 6.Verschiedenes Vorsitzende der Geschäftsführung und Erste Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist ab dem 1. Februar 2016 Frau Birgit Büttner Bad Wildungen, 1. Februar 2016 Zweckverband Naturpark Kellerwald-Edersee gez. Karl-Heinz S t a d t l e r Vorsitzender der Verbandsversammlung Frankfurt am Main, den 21. Januar 2016 Deutsche Rentenversicherung Hessen Der Vorstand gez. Dr. Stefan H o e h l Vorsitzender Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 163 Öffentliche Ausschreibungen Amtliche Bekanntmachung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) Die LPR Hessen gibt hiermit die Ausschreibung von Übertragungskapazitäten im Standard DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial) zur Versorgung des Rhein-Main-Gebietes bekannt: Die Ausschreibungsbedingungen stehen als Download auf der Homepage der LPR Hessen unter http://www.lpr-hessen.de/ files/2016_Ausschreibung_DVB-T.pdf zur Verfügung. Den Text können Interessenten auch gegen Freiumschlag bei der LPR Hessen, Wilhelmshöher Allee 262, 34131 Kassel, anfordern. Kassel, 21. Januar 2016 LPR Hessen – Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien gez. B e c k e r, Direktor der LPR Hessen Stellenausschreibungen Das Regierungspräsidium Darmstadt Beim RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in Speyer ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort Speyer eine Stelle als Prüferin/Prüfer, insbesondere für die Bereiche Inneres und Sport zu besetzen. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte mit Befähigung für das dritte Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder Beschäftigte mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften. Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens Dienstag, 29. März 2016 an: Rechnungshof Rheinland-Pfalz - Präsidialabteilung Postfach 17 69 67327 Speyer oder elektronisch im Format pdf an: [email protected]. Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de Bei Rückfragen wenden Sie sich Frau Schott, Tel. 06232-617101, oder an Tel.: 06232-617159. bitte an Frau Jung, stellt zum 15. August 2016 6 Auszubildende zur/zum Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement ein. Es handelt sich bei der Ausbildung um einen staatlich anerkannten 3-jährigen Ausbildungsberuf. Die Kaufleute für Büromanagement organisieren und bearbeiten bürowirtschaftliche Abläufe. Die in der Ausbildung vermittelten Pflichtqualifikationen werden durch weitere Qualifikationen aus dem Bereich Verwaltung und Recht, Öffentliche Finanzwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement oder Personalwirtschaft ergänzt. Der Berufsschulunterricht und die Lehrgänge am Verwaltungsseminar Darmstadt werden unterstützt durch Unterricht im behördeneigenen Lehrbüro. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung mit ca. 1.500 Beschäftigten vielfältige Aufgaben und Zuständigkeiten. Verschiedene Aufgaben im Sekretariats- und Assistenzbereich warten auf Sie. Unsere Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber sind ein guter Haupt- oder Realschulabschluss, gute Deutsch- und Mathematikkenntnisse und Interesse an computergestützten Tätigkeiten in der Verwaltung. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Land Hessen ist Mitglied in der „Charta der Vielfalt“ (www. charta-der-vielfalt.de). Der Umsetzung dieser Ziele fühlen wir uns verpflichtet. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopie Schulabschlusszeugnis oder Halbjahreszeugnis 2015/16) bis zum 19. Februar 2016 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 - 18 - 5 e 08/01 (1/E 879) an das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 12 - 18 - 5 e 08/01 (1/E 879) Luisenplatz 2 64283 Darmstadt. oder per Email (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB) an Astrid. [email protected]. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsleiterin Frau Mönch unter der Telefonnummer 06151/125658. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.rp-darmstadt.hessen.de. Regierungspräsidium Kassel Regierungspräsidium Kassel stelle_1.docx Das Regierungspräsidium Kassel hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle für eine/einen Das Regierungspräsidium Kassel Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für Luftaufsicht zu besetzen. Als Schnittstelle zwischen der Region und der Landesregierung vertritt das Regierungspräsidium Kassel die Interessen Nord- und Osthessens. Mit ca.für 1.200 Mitarbeiterinnen und Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Luftaufsicht Mitarbeitern und einem vielfältigen Aufgabenspektrum zählt die zu den größten Dienstleistern der Region.vertritt Unsere zu besetzen. Behörde Als Schnittstelle zwischen der Region und der Landesregierung dasKernRegiekompetenz besteht u. a. in der Bündelung vielfältiger öffentlicher rungspräsidium Kassel die Interessen Nordund Osthessens. Mit ca. 1.200 Mitarbeiterinnen und MitarbeiternInteressen und einem vielfältigen Aufgabenspektrum zählt Behörde zu den größten Dienstund fachlicher Aufgaben beidie komplexen Verwaltungsleistern der Region. Unsere Kernkompetenz besteht u. a. in der Bündelung vielfältiger entscheidungen. öffentlicher Interessen und fachlicher Aufgaben bei komplexen Verwaltungsentscheidungen. Im Dezernat 22 – Verkehr – sucht das ReKassel am Standort KasIm Dezernatgierungspräsidium 22 – Verkehr – sucht das Regierungspräsidium sel qualifiziertes Personal. besitzen Kassel am Standort Kassel qualifiziertes Personal.Sie Sie besitzen nachgewiesene fachliche Kenntnisse nachgewiesene fachliche Kenntnisse im Verwaltungsrecht und imim Verwaltungsrecht und und im haben nationalen nationalen sowie europäischen Luftrecht Interessesowie an europäischen Luftrecht und haben Intereiner Beschäftigung bei einem der größten Dienstleister der Region mit vielfältigen Einsatzbereichen? Sieder esse Aufgaben an einerund Beschäftigung beiSuchen einem berufliche und persönliche Entwicklungsmöglichkeiten? Dann größten Dienstleister der Region mit vielfälfreuen wir uns auf Ihre Bewerbung! tigen Aufgaben und Einsatzbereichen? Suchen Sie berufliche und persönliche Entwicklungsmöglichkeiten? Dann freuen wir Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den unterschiedlichen Aufgabenbereiuns auf Ihre Bewerbung! chen finden Sie auf unserer Internetseite www.rp-kassel.hessen.de unter der Rubrik „Karriere Detaillierte Für Informationen den Voraussetzungen und persoden im RP - Stellenangebote“. Rückfragen stehtzu Ihnen Frau Göbert (Tel: 0561/106-1219, unterschiedlichen [email protected]) zur Verfügung.Aufgabenbereichen finden Sie auf unserer Internetseite www.rp-kassel.hessen.de unter der Rubrik „Karriere im RP – Stellenangebote“. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Göbert (Tel: 0561/106-1219, [email protected]) zur Verfügung. hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle für eine/einen Seite 164 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Adressenfeld Nr. 5 Stellenausschreibungen Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Seite 2 Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Leiter/in der Sachrate »Allgemeine Verwaltung« (Amtfrau/-mann) BesGr. A 11 BesO Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung der Sachrate »Allgemeine Verwaltung« mit fünf Mitarbeitern/-innen; Grundsatz- und Spitzensachbearbeitung; Geschäftsstelle des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Organisation des örtlichen Arbeitsschutzausschusses; Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen; Mitarbeit im Netzwerk Betriebliches Gesundheitsmanagement; Verwaltung von sechs Liegenschaften inkl. Bauunterhaltung; Sicherstellung der Betreiberpflichten; Organisation der Brandschutzangelegenheiten; Planung, Koordination, Beauftragung und Kontrolle im Facility Management einschl. der Dienstleister; Konzeption und Fortführung von Standards in den Bereichen Einkauf und Vertragsabwicklung; Erstellen von Leistungsverzeichnissen nach VOL und VOF; Organisation des Fuhrparkmanagements; Koordination der Geschäftsstelle mit Poststelle und amtsweiter Hotline. Wir erwarten: Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder vergleichbare Qualifikation (einschlägiger Bachelor-Abschluss); mehrjährige Erfahrung in der Personalführung; Kenntnisse und Erfahrung in den Aufgabenschwerpunkten; Fähigkeit zum systematischen, konzeptionellen und selbstständigen Arbeiten; Organisations- und Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen; ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; Team- und Konfliktfähigkeit; interkulturelle Kompetenz. Hinweise: Bei Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Beschäftigung im Arbeitsverhältnis nach EGr. 10 TVöD möglich. Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Breidenbach unter der Rufnummer (069) 212-33396 zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.02.2016 unter Angabe der Kennziffer G6020/0249 an den: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Amt für Straßenbau und Erschließung – 66.11 – Adam-Riese-Straße 25, 60327 Frankfurt am Main oder per E-Mail an: [email protected] Weitere Informationen über die Arbeitgeberin Stadt Frankfurt am Main finden Sie unter: www.stellen.stadt-frankfurt.de STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Christian Augsburger, Jürgen Biniek. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Seite 2 Entgelt bezahlt D 6432 A Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Ja Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. J Zur suchen wir,SachvorZurVerstärkung Verstärkungunseres unseresTeams Teamsbeim in derSchulamt Personalabteilung, behaltlich der Genehmigung 2016, frühestens gebiet Tarifbeschäftigte beimdes AmtStellenplans für Interne Dienste suchen wir jedoch ab April 2016 befristet bis zum 31.12.2018 im Zusammenhang mit der humanitären Notlage zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorerst befristet Projektmitarbeiter für die Dauer von zwei eine Projektmitarbeiterin/einen Jahren für das kommunale Bildungsmanagement Zur Verstärkung unseres Teams beim bzw. Schulamt suchen wir, voreine Personalsachbearbeiterin/ – Studium im Bildungsmanagement eine vergleichbare behaltlich der Genehmigung des Stellenplans 2016, frühestens Qualifikation oder ein abgeschlossenes Studium, Fachrichtung einen Personalsachbearbeiter jedoch ab April 2016 befristet bis zum 31.12.2018 Pädagogik, im Bereich der Sozialbzw. Geisteswissenschaf– Schwerpunkt Personalgewinnung – eine Projektmitarbeiterin/einen Projektmitarbeiter ten, die Befähigung zu einem oder einenotwendige vergleichbare Der weitergehende Bedarf undLehramt gegebenenfalls Verfür am dasAufgabenzuschnitt kommunale QualifikationBildungsmanagement (Bachelor) – der Modernisierung änderungen aufgrund – sind Studium im Suche Bildungsmanagement eine vergleichbare Sie auf der nach werden einer neuen beruflichen Herausfordes Personalmanagements im bzw. Jahr 2017 festgelegt. Hier Qualifikation oder Schritt ein abgeschlossenes Studium, Fachrichtung derung und ersten wünschen sich einen sicheren Arbeitsist in einem angleichzeitig die Einführung eines Online-BewerPädagogik, Bereich der Sozial-Personalpolitik? bzw. Geisteswissenschafplatz mit einerimfamilienbewussten Dann sind bungsmanagements gedacht. ten,bei dieuns Befähigung zunach einem Lehramt eine vergleichbare Sie richtig! Auch ein Jobticket zuoder lukrativen Konditionen Sie sind auf der Suche einer neuen beruflichen HerausforQualifikation (Bachelor) – und Vieles haben wir Angebot. Wir bieten IhnenArbeitshierfür derung undmehr wünschen sichimgleichzeitig einen sicheren eine Bezahlung der Entgeltgruppe 12beruflichen des Tarifvertrags für Sie sind dernach Suche nach einer neuen Herausforplatz mitauf einer familienbewussten Personalpolitik? Dann sind den öffentlichen Dienst (TVöD) im Rahmen einer Vollzeitstelle, derung und richtig! wünschen sich sicheren ArbeitsSie bei uns Auch eingleichzeitig Jobticket zueinen lukrativen Konditionen die jedoch grundsätzlich teilbar ist. Personalpolitik? platz mit einer Dannhierfür sind und Vieles mehrfamilienbewussten haben wir im Angebot. Wir bieten Ihnen Siefinden bei uns Auch ein Jobticket zuim Konditionen Sie dierichtig! vollständige Internet unter www. eine Bezahlung nach derAusschreibung Entgeltgruppe 6lukrativen des Tarifvertrags für und öffentlichen Vieles mehr haben wir Rathaus im Angebot. Wireiner bieten Ihnen hierfür darmstadt.de in der Rubrik – Stellenausschreibungen den Dienst (TVöD) im Rahmen Teilzeitstelle mit eineAusbildung. Bezahlung nach der Entgeltgruppe 12 des für und Sollten Sie keinen ZugriffArbeitszeit auf das Tarifvertrags Internet haben, einer durchschnittlichen wöchentlichen in Höhe von den25 öffentlichen Dienst (TVöD) iminRahmen einer Vollzeitstelle, erhalten Sie auf Wunsch den Ausschreibungstext zugesandt (Teca. Stunden. Bitte machen Sie Ihrer Bewerbung Angaben die jedoch grundsätzlich teilbar ist. lefonnummer 06151 13-3046). zur Ihrer Arbeitszeitvorstellung. Haben wir die Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns aufwww. Ihre Sie finden vollständige Ausschreibung im Internet unter vollständigen schriftlichen Bewerbungsunterlagen bis zum darmstadt.de in der Rubrik Rathaus – Stellenausschreibungen 01.02.2016. und Ausbildung. Sollten Sie keinen Zugriff auf das Internet haben, den Ausschreibungstext zugesandt (Teerhalten Sie Sieauf aufWunsch Wunsch den Ausschreibungstext zugesandt Wissenschaftsstadt Darmstadt lefonnummer 06151 13-3046). ( Telefonnummer 06151 13-3046). Der Magistrat – Personalabteilung – Dann freuen wir wir uns uns auf Ihre Haben wir wir Ihr IhrInteresse Interessegeweckt? geweckt? Dann freuen auf Kennziffer 2/3 vollständigen schriftlichen Bewerbungsunterlagen Ihre vollständigen schriftlichen Bewerbungsunterlagenbis bis zum Postfach 11 10 61 01.02.2016. 17. Februar 2016. 64225 Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt E-Mail: [email protected] Der Magistrat – Personalabteilung – E-Mail-Bewerbungen können nur zur Fristenwahrung dienen. Kennziffer 2/15 2/3 Postfach 11 11 10 10 61 61 Postfach 64225 Darmstadt Darmstadt 64225 E-Mail: [email protected] [email protected] E-Mail: E-Mail-Bewerbungen können können nur nur zur zur Fristenwahrung Fristenwahrung dienen. dienen. E-Mail-Bewerbungen Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 36 vom 1. Januar 2016. Der Umfang der Ausgabe Nr. 5 vom 1. Februar 2016 beträgt 20 Seiten.