Ausgabe Nr.05 / 2016

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Ausgabe Nr.05 / 2016
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2016
MONTAG, 1. FEBRUAR 2016
Seite
Seite
Hessische Staatskanzlei
Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau
Maria Clara Duclos Carisio, Generalkonsulin der Föderativen Republik Brasilien in Frankfurt am Main . . . . . . . . .
146
Änderung der Anschrift; hier: Herr Prof.
Dr. Rüdiger Freiherr von Rosen, Honorarkonsul der Republik Lettland in
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . .
146
§ 47 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
152
Förderung der Hegegemeinschaften aus
Mitteln der Jagdabgabe; hier: Aktualisierung und Änderung . . . . . . . . . . . . .
152
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freies
Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf 146
Hessisches Ministerium der Finanzen
Ausführung des Haushaltsplans des
Landes Hessen für das Haushaltsjahr
2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
Änderung der Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung . . . . .
149
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . .
149
Hessisches Kultusministerium
Urkunde über die Ausgliederung der
Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach ­
aus der Pfarrkuratie St. Stephanus Nieder-Eschbach und deren Eingliederung
in die Pfarrei St. Martinus Ober-Erlenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
151
Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes
Baptist Nieder-Liebersbach und deren
Eingliederung in die Pfarrei Maria Himmelfahrt in Birkenau . . . . . . . . . . . . . . .
151
Hessisches Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
1. Fortschreibung Luftreinhalteplan für
das Gebiet Mittel- und Nordhessen,
Teilplan Marburg, Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten Plans nach
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Schürfung Exengräben“ der Gemeinde Waldems, Gemarkung Niederems und Reichenbach,
Rheingau-Taunus-Kreis, vom 16. 11.
2015; hier: Berichtigung . . . . . . . . . . . .
156
Vorhaben der Hohmann Biogas GbR in
36396 Steinau an der Straße; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
157
Vorhaben der Stadt Mörfelden-Walldorf, 64546 Mörfelden-Walldorf; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
157
GIESSEN
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12
Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10
Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Stadt Schlitz für die Rekonstruktion eines Altarmes an der
Fulda in Schlitz-Üllershausen; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Firma MeierGuss Limburg GmbH, Elzer Straße 23-25, 65556
Limburg a. d. Lahn; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . .
Vorhaben der Stadt Wetter für die Verlegung eines Gewässers III. Ordnung
und Errichtung eines Parkdecks im
Überschwemmungsgebiet der Wetschaft
zur Erweiterung des ALDI-Marktes in
Wetter (Hessen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . .
157
158
158
158
KASSEL
Verordnung zum Schutz der Jugend und
des öffentlichen Anstandes im Gebiet
der Stadt Großalmerode, Werra-Meißner-Kreis, vom 12. 1. 2016 . . . . . . . . . .
158
www.staatsanzeiger-hessen.de
Nr. 5
Seite
Vorhaben der Firma Verbands-EnergieWerk Gesellschaft für Erneuerbare
Energien mbH, Arolser Landstraße 27,
34497 Korbach; hier: Bekanntmachung
über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutz­
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines
Recyclinghofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der ABO Wind AG: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Klinikum Fulda gAG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der „cdw Stiftung“ mit
Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
158
159
159
160
160
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
B3, Neubau des Fernradwegs Borken –
Bad Zwesten im Zuge der B 3, Abschnitt
Kerstenhausen bis Kleinenglis, an B 3
von NK 4921 026 nach NK 4921 031,
Stat.-km 0,000 bis Stat.-km 1,377, und
an L 3223 von NK 4921 031 nach NK
4921 034, Stat.-km 0,000 bis Stat.-km
0,396, Schwalm-Eder-Kreis . . . . . . . . .
160
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
160
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
162
Andere Behörden und Körperschaften
Zweckverband Naturpark KellerwaldEdersee, Bad Wildungen; hier: 7. Sitzung
der Verbandsversammlung . . . . . . . . . .
162
Deutsche Rentenversicherung Hessen,
Frankfurt am Main; hier: Änderung in
der Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . .
162
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . .
163
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
163
Seite 146
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Nr. 5
HESSISCHE STAATSKANZLEI
91
Erteilung eines Exequaturs;
hier:
Frau Maria Clara Duclos Carisio, Generalkonsulin der
Föderativen Republik Brasilien in Frankfurt am Main
92
Änderung der Anschrift;
Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischen
Vertretung der Föderativen Republik Brasilien in Frankfurt am
Main ernannten Frau Maria Clara Duclos Carisio am 15. Januar
2016 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen.
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Marcelo Andrade de
Moraes Jardim, am 28. Mai 2013 erteilte Exequatur ist erloschen.
hier:
Wiesbaden, den 18. Januar 2016
Wiesbaden, den 20. Januar 2016
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 5/2016 S. 146
Herr Prof. Dr. Rüdiger Freiherr von Rosen, Honorarkonsul der Republik Lettland in Frankfurt am Main
Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung der Republik
Lettland hat sich wie folgt geändert:
c/o Wedding & Partner
Börsenstraße 15
60322 Frankfurt am Main
Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert.
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 5/2016 S. 146
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
93
Öffentliches Vereinsrecht;
h i e r : Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des
Verbots der Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und
Gläubigeraufruf
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich nachstehend die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern, für Bau und Verkehr vom 5. Januar 2016 bekannt.
Wiesbaden, den 15. Januar 2016
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 32-05b06.07-01-16/002
StAnz. 5/2016 S. 146
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der
Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf
Das Verbot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau
und Verkehr vom 2. Juli 2014 gegen die Vereinigung „Freies Netz
Süd (FNS)“ wurde am 23. Juli 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT
23.07.2014 B1) bekannt gemacht.
Das Verbot ist mit Urteil des BayVGH vom 20. Oktober 2015 (Az.
4 A 14.1787) bestätigt worden; das Verbot hat am 14. Dezember
2015 Bestandskraft erlangt. Der verfügende Teil wird nach § 7
Abs. 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben.
Verfügung:
1. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern
durch Verfügung vom 19.12.2003 verbotenen Vereinigung
„Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.).
2. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist verboten und wird
aufgelöst.
3. Der Betrieb der Website des „Freien Netz Süd“ (FNS) unter der
URL http://www.freies-netz-sued.net ist unverzüglich einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeiten angeführte Telefonnummer (0911 / 375 60 38) und die E-Mail-Adresse [email protected]
sind abzuschalten. Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse [email protected].
4. Es ist verboten Kennzeichen des „Freien Netz Süd“ (FNS) für
die Dauer der Vollziehbarkeit dieser Verfügung öffentlich, in
einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können
oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Gleiches gilt
für Kennzeichen, die denen des „Freien Netz Süd“ (FNS) zum
Verwechseln ähnlich sehen. Das Verbot greift insbesondere auch
für eine Verbreitung im Internet.
5. Das Vereinsvermögen des „Freien Netz Süd“ (FNS) wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.
6. Forderungen Dritter gegen das „Freie Netz Süd“ (FNS) werden
beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach
Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der
verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen,
oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des
„Freien Netz Süd“ (FNS) dem behördlichen Zugriff zu entziehen
oder den Wert des Vermögens des „Freien Netz Süd“ (FNS) zu
mindern. Hat ein Gläubiger solche Forderungen durch Abtretung erworben, werden diese eingezogen, soweit der Gläubiger
die Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz Süd“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen
zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren.
7.1Insbesondere wird das dem „Freien Netz Süd“ (FNS) von der
Eigentümerin, Frau Bärbel Gentsch, geb. Meißner, überlassene
Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, eingetragen im
Grundbuch der Gemarkung Prex beim Amtsgericht Hof
Band 15, Blatt 612, Flur-Nr. 379, beschlagnahmt und zugunsten
des Freistaates Bayern eingezogen.
7.2Ferner werden die im Gesamthandeigentum von Matthias
­Fischer und Tony Gentsch stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger,
Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien,
der Matthias Fischer und Tony Gentsch GbR (Final Resistance
Versand) firmierend in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates
Bayern eingezogen.
8. Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind kraft
Gesetzes sofort vollziehbar.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1
Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) aufgefordert,
–ihre Forderungen bis zum 29. Februar 2016 schriftlich unter
Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr anzumelden,
–ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben,
soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung
nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
–nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften
hiervon beizufügen.
Seite 147
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 29.
Februar 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des
Vereinsgesetzes, § 15 Abs. 2 VereinsGDV erlöschen.
München, den 5. Januar 2016
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
IE4-1202.52-18
Im Auftrag
Helmut S c h ü t z
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
94
Ausführung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das
Haushaltsjahr 2016
A. Allgemeines
I. Für die Haushaltswirtschaft des Landes im Jahr 2016 sind das
Haushaltsgesetz 2016 vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 625)
und der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan
maßgebend.
II. Beim Vollzug des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der
Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) zu beachten. Darüber hinausgehende Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten.
III.Die Betriebsmittel gelten nach VV Nr. 1.1.1 zu § 34 LHO als
zugewiesen. Die nach VV Nr. 1.1.2 zu § 34 LHO vorgesehene
Übersendung von Einzelplänen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg. Im Rahmen der Weiterverteilung der Mittel
nach VV Nr. 1.2 zu § 34 LHO bitte ich entsprechend zu verfahren.
Die Einzelpläne sind im Landesintranet und im Internet eingestellt.
IV. Unter Bezug auf VV Nr. 1.2 zu § 34 LHO bitte ich die Haushaltsmittel und Planstellen/Stellen, soweit Ihr Haus diese nicht selbst
bewirtschaftet, den zuständigen Dienststellen beziehungsweise
den Mandanten zuzuweisen. Dabei weise ich besonders auf die
Regelung in VV Nr. 1.5 zu § 34 LHO hin, nach der bei der Mittelzuweisung grundsätzlich keine Verteilung in voller Höhe
erfolgen soll, um Vorsorge für mögliche Mehrbedarfe zu treffen.
Im Rahmen aller für den Haushaltsvollzug abzuschließenden
Kontrakte, auch denen der Mandanten mit ihren Erlöskosteneinheiten beziehungsweise Kostenstellen, bitte ich sicherzustellen, dass in sinngemäßer Anwendung der VV Nr. 1.5 zu § 34 LHO
– zum Beispiel durch Regelungen zur Mittelfreigabe in
­SAP-PSM – Sicherungsmaßnahmen für eventuelle Leistungsstörungen vorgesehen werden.
V. Die Übernahme der Budgetwerte des Haushaltsplans in das
SAP-System erfolgt über eine manuell zu pflegende Migrationsdatei (sogenannte Übernahmedatei) oder durch eine manuelle Übernahme in das SAP-System. Hierbei bitte ich – im Hinblick auf das Berichtswesen – durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Werte im
SAP-System mit denen des Haushaltsplans übereinstimmen.
Einzelheiten hierzu finden Sie im Mitarbeiterportal unter Mitarbeiterportal Hessen => Finanzen => SAP-Informationen =>
Rechnungswesen => Formulare des F-HCC => PSM.
B. Wirtschaftsführung
I.Bewirtschaftungsregelungen
Um den Vorgaben des Ausführungsgesetzes zur Schuldenbremse
(Artikel 141-Gesetz) gerecht zu werden und eine Belastung
künftiger Haushalte zu vermeiden, bitte ich bei der Bewirtschaftung des Landeshaushalts 2016 die nachfolgenden Regelungen
strikt zu beachten:
1.Alle Einnahmepotenziale müssen vollständig ausgeschöpft
werden.
2.Bei der Bewirtschaftung der Mittel und der Verpflichtungsermächtigungen muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit (§§ 7, 34 LHO) berücksichtigt werden. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der
mit der Mittelinanspruchnahme verfolgte Zweck damit
überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit) und die Aus-
gabe beziehungsweise der Aufwand sowohl der Sache nach
als auch zeitlich erforderlich sind.
3.Meine – nach § 38 Abs. 2 LHO erforderliche – Einwilligung
zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
erteile ich zunächst bis zur Höhe von 80 % der jeweiligen
Jahresraten.
Hingegen kann über die Verpflichtungsermächtigungen im
Bereich des Kommunalen Finanzausgleichs und für die Leis­
tungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in
voller Höhe verfügt werden.
Soweit nach vorstehenden Regelungen Verpflichtungsermächtigungen gesperrt sind, reduziert sich die insoweit veranschlagte Produktabgeltung entsprechend (§ 2 Abs. 2­
Satz 4 HG 2016); ich bitte dies im Haushaltsvollzug zu berücksichtigen.
4.Zwingend notwendige Ausnahmen von vorstehenden Regelungen sind im Einzelfall mit meiner vorherigen Zustimmung möglich.
5.Nach § 24 Abs. 3 S. 3 LHO sind Mittel für Baumaßnahmen,
größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben,
die ausnahmsweise ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen veranschlagt wurden, mit einer gesetzlichen Sperre
belegt, deren Aufhebung nach § 36 LHO meiner Zustimmung
bedarf. Ich bitte diese – unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen – rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme einzuholen.
II. Globale Minderausgabe bei Kap. 17 01 – 972 02
Zur teilweisen Deckung der im Rahmen des Aktionsplans zur
Integration von Flüchtlingen und Bewahrung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen
hat der Haushaltsgesetzgeber bei Kap. 17 01 – 972 02 eine globale Minderausgabe in Höhe von 45 Millionen Euro festgelegt.
Die auf die Einzelpläne entfallenden Anteile ergeben sich aus
den Erläuterungen im Haushaltsplan. Ich bitte mir bis Ende
Februar 2016 mitzuteilen, wie die globale Minderausgabe erwirtschaftet werden soll und welche Auswirkungen auf den
doppischen Produkthaushalt sich dadurch ergeben. Soweit im
weiteren Haushaltsvollzug insoweit Veränderungen erforderlich
werden, bitte ich um rechtzeitige Unterrichtung.
III.Personalausgaben und -aufwendungen
1.Bei allen Personalmaßnahmen, die zu zusätzlichen Haushaltsbelastungen führen, bitte ich kritisch zu prüfen, ob sie
zur Sicherstellung einer geordneten Personalentwicklung
erforderlich sind. Insbesondere bitte ich die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan ausgewiesenen neuen Stellen
und Stellenhebungen auf das Notwendige zu beschränken.
2.Im Rahmen des Personalausgabencontrollings bitte ich mir
Meldungen über die Entwicklung der Personalausgaben zu
den Stichtagen 30. Juni und 30. September vorzulegen; darüber hinaus sind Meldungen über unbesetzte Stellen zu den
Stichtagen 31. März und 30. September erforderlich. Die für
diese Meldungen zu verwendenden Muster werden kurzfris­
tig im Mitarbeiterportal => Finanzen => Haushalt => Haushaltsvollzug elektronisch zur Verfügung gestellt.
3.Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
hat im November 2015 unter anderem beschlossen, das von
den beteiligten Arbeitgebern im Abrechnungsverband West
zu erhebende Sanierungsgeld ab dem Jahr 2016 von durchschnittlich 2 Prozent auf durchschnittlich 0,14 Prozent zu
Seite 148
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
reduzieren. Diese Reduzierung konnte bei der Bemessung
der Haushaltsansätze für das Tarifpersonal noch nicht berücksichtigt werden. Von den sich dadurch ergebenden Minderausgaben werden 25 Millionen Euro gesperrt, die sich
entsprechend den jeweiligen Anteilen an den Ausgaben für
das Tarifpersonal wie folgt auf die Ressorthaushalte verteilen:
Epl.
Ressort
Tsd. Euro
02
Staatskanzlei
03
Innen
4.400
04
Kultus
6.300
05
Justiz
2.900
06
Finanzen
3.900
07
Wirtschaft
3.700
08
Soziales
200
09
Umwelt
2.000
15
Wissenschaft
1.100
500
25.000
Diese Sperre gilt zusätzlich zu der nach Tz. B.II zu erwirtschaftenden globalen Minderausgabe. Für die Hochschulen
ergeht hierzu eine gesonderte Regelung.
Der Hessische Landtag und der Hessische Rechnungshof
werden gebeten, die sich aus der Reduzierung des Sanierungsgeldes ergebende Minderausgabe ebenfalls nicht zu
verwenden.
4.Bei Kap. 17 01 – 461 01 sind Mittel für Sonderleistungsprämien für Mitarbeiter im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen
Leistungsanreizeverordnung (HLAnreizV) in Höhe von
2 Millionen Euro veranschlagt. Die Verstärkungsmittel werden auf Antrag zur Verfügung gestellt. Hierzu bitte ich mir
zu den Terminen 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. November Meldungen über die Anzahl der vorgesehenen Empfänger und die Höhe der Prämien zuzuleiten. Das gilt auch
für Prämienzahlungen an das Stammpersonal der Erstaufnahmeeinrichtungen, eine Erstattung dieser Beträge durch
das Ministerium für Soziales und Integration erfolgt nicht.
Die für diese Meldungen zu verwendenden Muster werden
kurzfristig im Mitarbeiterportal => Finanzen => Haushalt
=> Haushaltsvollzug elektronisch zur Verfügung gestellt.
Zu jedem Stichtag können maximal 500.000 Euro zugewiesen werden. Wird dieser Betrag von 500.000 Euro durch die
Anmeldungen unterschritten, steht der verbleibende Betrag
am nächsten Stichtag zusätzlich zur Verfügung.
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bitte ich in
geeigneter Form prüffähig zu dokumentieren.
5.Für Personen, die zu den Erstaufnahmeeinrichtungen für
Flüchtlinge abgeordnet werden, gilt das Abordnungskonzept
mit der Maßgabe, dass der vom Regierungspräsidium zu
zahlende Erstattungsbetrag auf pauschal 4.000 Euro monatlich pro Person (für Teilzeitkräfte anteilig) festgesetzt wird.
6.Der nach § 82 HBeamtVG bei Beurlaubungen und Abordnungen anzufordernde Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung und ist bei Kapitel 17 18 (Vorsorgekasse) zu buchen.
Für Abordnungen von anderen Dienstherren gilt dies entsprechend.
7.Die Schaffung von Leerstellen nach § 10 Abs. 1 HG 2015
darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für die beurlaubten Bediensteten am Ende ihrer Beurlaubung eine besetzbare Planstelle/Stelle vorhanden ist. Für den Fall, dass
eine besetzbare Planstelle/Stelle bei Rückkehr der beurlaubten Bediensteten nicht zur Verfügung steht, ist im Ressortbereich eine gleichwertige Planstelle/Stelle so lange zu sperren, bis der kw-Vermerk der Leerstelle wirksam wird.
8.Auf die durch § 71 SGB IX begründete Verpflichtung des
Landes zur Beschäftigung von Schwerbehinderten möchte
ich erneut und mit Nachdruck hinweisen.
IV. Bewilligung von Zuwendungen
Die wegen der Schuldenbremse notwendige Konsolidierung des
Landeshaushalts erfordert auch eine Begrenzung der Aufwendungen im Zuwendungsbereich. Mit Blick auf Gesichtspunkte
des Vertrauensschutzes bitte ich Zuwendungsempfänger auf die
Möglichkeit von Einschnitten in Folgejahren hinzuweisen.
Nr. 5
Darüber hinaus ist strikt darauf zu achten, dass Bewilligungsbescheide zu Lasten der Ausgabeansätze nur dann erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung davon ausgegangen
werden kann, dass die vorgesehenen Zuwendungen noch im
laufenden Haushaltsjahr zahlungswirksam werden.
V. Mittel für Zwecke der Informationstechnik
Die nach § 5 Abs. 2 HG 2016 geltende Sperre für Mittel für
Zwecke der Informationstechnik wird für Einzelmaßnahmen
mit einem Gesamtbetrag von weniger als 50.000 Euro aufgehoben. Ansonsten bitte ich mein Haus rechtzeitig zu beteiligen,
bevor diese Mittel in Anspruch genommen werden sollen. Die
dafür vorgesehenen Vorlagen werden kurzfristig im Mitarbeiterportal => Finanzen => Haushalt => Haushaltsvollzug elektronisch zur Verfügung gestellt.
VI.Produktbudgets
1.In den Fällen, in denen die Produktabgeltung unabhängig
von erbrachten Mengen gewährt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HG
2016), ist der Ertrag aus Produktabgeltung monatlich in
Höhe der monatlichen Planwerte je Produkt zu buchen. Dabei sind Kürzungen der Produktabgeltung nach § 2 Abs. 2
letzter Satz HG 2016 zu berücksichtigen.
Für Fördermittelbuchungskreise ist es zulässig, den Ertrag
aus Produktabgeltung zum Ende des Haushaltsjahres (Periode 12) je Produkt zu buchen.
2.
Für die Inanspruchnahme der Ermächtigung nach § 2­
Abs. 3 HG, wonach die Gesamtkosten eines Produkts um bis
zu fünf vom Hundert überschritten werden dürfen, wenn ein
Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann, ist § 46 LHO mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Produkt­
abgeltungen der betroffenen Produkte bleiben in diesen
Fällen unverändert.
VII. Über- und außerplanmäßige Maßnahmen; Leistungsstörungen
1. Anträge auf Einwilligung in über- und außerplanmäßige
Maßnahmen sind rechtzeitig zu stellen, das heißt bevor eine
Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird. Die
Anträge müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher
und rechtlicher Art enthalten, die die Voraussetzungen des
§ 37 LHO begründen (unvorhergesehene und unabweisbare
Bedürfnisse).
2. Über- oder außerplanmäßigen Maßnahmen, die einen zusätzlichen Mittelbedarf bedingen, kann ich nur zustimmen,
wenn entsprechende Einsparungen im selben Einzelplan
angeboten werden. Das Gleiche gilt, wenn für über- oder
außerplanmäßige Maßnahmen eine zusätzliche Produktabgeltung gefordert wird.
3. Verlustausgleiche nach § 2 Abs. 9 HG 2016 können nur ausnahmsweise in Betracht kommen, insbesondere bei Änderungen von Bewertungs-, Abschreibungs- oder konzeptionellen Vorgaben.
4. Die Verwaltungsvorschriften zu § 37 LHO sind entsprechend
anzuwenden.
5. Überschreitungen über 50.000 Euro sind in die vierteljährliche Meldung nach § 11 Abs. 3 HG 2016 aufzunehmen.
VIII. Beauftragter für den Haushalt
Verantwortlich für die Ausführung des Haushalts ist der
Beauftragte für den Haushalt (§ 9 LHO). Er ist bei allen
beabsichtigten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen
rechtzeitig zu beteiligen. Unabhängig davon besteht für alle
Bediensteten die Verpflichtung, die zur Verfügung stehenden
Mittel sparsam und wirtschaftlich zu bewirtschaften und
die entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu
beachten. Bei Verstößen ist in jedem Fall die Haftungsfrage
zu prüfen.
Darüber hinaus verweise ich auf § 40 LHO, der meine vorherige Zustimmung bei allen Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung vorsieht, wenn
diese zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Ich weise zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, dass darunter auch Maßnahmen fallen,
die im laufenden Jahr keine Liquiditätswirksamkeit entfalten, aber zu zusätzlichen Aufwendungen oder reduzierten
Erträgen führen.
Welche Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung sind, richtet sich nach VV Nr. 3.1 und
3.2 zu § 38 LHO.
IX.Sonstige Hinweise
1.Mit der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Hessischen Landtag und der Hessischen Landesregierung zur
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Arbeit des Budgetbüros im Hessischen Landtag wurde eine
quartalsweise Berichterstattung der Buchungskreise mit
Produkthaushalt vereinbart. Die in diesem Zusammenhang
getroffenen Regelungen sind zu beachten.
Darüber hinaus haben alle Ressorts meinem Haus bis zum
20. Kalendertag des Folgemonats Monatsberichte zuzuleiten, die sowohl die operativen als auch die Fördermittelbuchungskreise umfassen.
2.Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bitte ich das für
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständige
Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu beteiligen, damit
Doppelfinanzierungen vermieden werden.
3.Ergänzende Hinweise für die Bewirtschaftung der Mittel des
Einzelplans 17 ergehen in einem gesonderten Schreiben.
Ich bitte die nachgeordneten Behörden Ihres Geschäftsbereichs
entsprechend anzuweisen und gegebenenfalls ergänzende Anordnungen zu treffen.
Wiesbaden, den 19. Januar 2016
Seite 149
95
Änderung der Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW);
h i e r : Veröffentlichung vom 23. August 2004 (StAnz. S. 3086)
In den Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) vom 23. August 2004
wird nach Ziffer 5. Satz 2 eine Ziffer 6. eingefügt:
„6. Die Landesregierung oder ein einzelner Landesminister kann
im Einvernehmen mit einer oder mehreren Kommunen den LW
bitten, diese mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung zu beraten.
Hierbei kann der LW auch seine Prüfungserfahrungen aus der
Über­örtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften berücksichtigen. Die Landesregierung wird den LW in jeder Hinsicht (zum
Beispiel durch Auskünfte oder Aktenvorlage) unterstützen.“
Wiesbaden, den 11. Dezember 2015
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 1200 A – 2016 – III 1c
StAnz. 5/2016 S. 147
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 1200 A-11/3010-III 10
StAnz. 5/2016 S. 149
96
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
1
Anzahl
2
1
2
1
1
1
1
3
4
9
6
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Notebook Fujitsu Siemens Lifebook E8310 C2D, Baujahr: 2007
Philips Videoplayer / Recorder DVD R 630 VR, Baujahr:
2004
Zustand
des Materials
verwendungsfähig
CTO Apple iMac, Baujahr: 2010
MacBookPro 17, Baujahr: 2009
HP Blade Enclosure C7000 inkl. Pass Thru-Module und
integrierten SAN-Switche, Baujahr: 2006
HP 3 PAR InServ F400, Baujahr: 2010
verwendungsfähig
Esprimo P 5915 P4 3,4 GHZ, 2 GB RAM, 80 GB Festplatte
Esprimo P 5720 Intel Core 2 Duo 2,33 GHZ,
2 GB Ram, 80 GB Festplatte
Futro Thin Client eLUX Linux
gut
Aktenaufbewahrungskassetten (Kippkassetten, auch
Stehsammler) für Akten im Format A4, L 325 mm;
B 95 mm; H 165 mm; Kunststoff, orange oder grau
(Bilder können bei Interesse angefordert werden)
verwendungsfähig
4
3.500
5
1
Großrechner IBM zEnterprise 114
verwendungsfähig
6
39
1
1
1
3
HP LaserJet 2055 DN
HP Color LaserJet M23202txiMFP
Sanyo PLCXU50
Sanyo PLCXU58
Apple MC497FD/A 3G+WIFI 64GB
verwendungsfähig
Abgebende Stelle / Lagerort
Hessische Landesfeuerwehrschule
Heinrich-Schütz-Allee 62
34134 Kassel
Ansprechpartner: Herr Heinrich
Tel.: 0561/31002127
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611/3802-952
Studienzentrum der
Finanzverwaltung und Justiz
Josef-Durstewitz-Straße 2-6
36199 Rotenburg a.d. Fulda
Ansprechpartnerin: Frau Holstein
Tel.: 06623/932-120
Amtsgericht Hünfeld
Hauptstr. 24
36088 Hünfeld
Ansprechpartner: Herr Hohmann
Tel.: 06652/600-101
Hessische Zentrale für
Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Müller
Tel.: 0611/340-1474
Hessisches Ministerium der Justiz
Luisenstraße 13
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner:
Herr Himmelstoß
Tel.: 0611/322870
Seite 150
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Lfd.
Nr.
Anzahl
7
1
5
1
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Faxgerät Ricoh 3320L Monolaserfaxgerät,
Baujahr: 2010
Faxgerät Samsung SF 750 Laserfax,
Baujahr: 2005-2009
Faxgerät Samsung SF 6900 Laserfax, Baujahr: 2003
verwendungsfähig
8
1
Messsystem zur Druckverteilungsmessung, Zebris, Baujahr: 2002
zum Teil
verwendungsfähig
9
6
Floorstand Server, Fujitsu Primergy RX 300 S2, Baujahr: 2004, ohne Festplatten
Portable PC, MH Services Karlsruhe, PC3,
Baujahr: 2004, ohne Festplatten
Storages, Fujitsu SX 40, Baujahr: 2009, ohne Festplatten
verwendungsfähig
6
24
10
1
Kartenschrank mit mehreren Schubfächern,
Anschaffungsjahr: 2005
verwendungsfähig
11
2
2
3
4
1
1
3
Minolta X300 Kamera
Minolta X300S Kamera
Minolta Objektiv MD 50 mm
Minolta Objektiv MD 35-70/3,5 mm
Metz Blitzgerät 45 CL-4
Alukoffer für Fotogeräte
Ausstellungsvitrine, 161x81x92 cm (BxTxH),
Kastenhöhe 17 cm, lichtgrau, abschließbar,
herausziehbarer Schubkasten
Notebook, Fujitsu Siemens Lifebook E8110-2
Notebook, Fujitsu Siemens Lifebook E8310
Notebook, Fujitsu Siemens Lifebook E8020
Drucker HP, PhotoSmart 7960
Drucker HP, DeskJet 990 CXI
PC, Fujitsu Siemens Scenic E620
Drucker Brother HL 6050 DN, Baujahr: 2010
Drucker Brother HL-2170W, Baujahr: 2009
Drucker Brother HL-8050 N, Baujahr. 2008
Drucker Brother MFC -7840W, Baujahr: 2010
Drucker HP LaserJet 1020, Baujahr: 2005-2007
Drucker HP LaserJet 2015 dn, Baujahr: 2006
Monitor Belinea 19“, Baujahr: 2005-2006
Monitor Dell 1504 FP 15“, Baujahr: 2003-2004
PC Dell Precision T3500, Baujahr: 2011
PC Dell Optiplex 755 USFF, Baujahr: 2007
PC Dell Optiplex 760 USFF, Baujahr: 2009
Folien-Schneidplotter Roland M24, Baujahr: 1999
Roline Druckerumschalter, parallel 4:1
Server HP Proliant DL 140 RO1, Baujahr: 2004
Server IMB 3650, Baujahr: 2007 und 2009
Switch 3Com Baseline 2226 Plus,
Baujahr: 2006-2007
Switch 3Com SuperStack3 4400-24 Por,
Baujahr: 2003-2004
Alle PC ohne Festplatte
verwendungsfähig
12
13
1
1
1
2
1
1
1
1
1
1
9
2
3
5
1
1
3
1
2
1
3
3
3
Nr. 5
Abgebende Stelle / Lagerort
Sozialgericht Kassel
Ständeplatz 23
34117 Kassel
Ansprechpartner:
Herr Strohschein
Tel.: 0561/7093635
Philipps-Universität Marburg
Biegenstraße 12
35037 Marburg
Ansprechpartner: Herr Bleike
Tel.: 06421/2826194
Oberfinanzdirektion Frankfurt
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Steinbach
Tel.: 069/58303-2673
Die Geräte lagern bei verschiedenen Finanzämtern
Hessisches Landesamt für
Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Geiss
Tel.: 0611/6939-385
Polizeipräsidium Osthessen
Severingstraße 1-7
36041 Fulda
Ansprechpartner: Herr Baufeld
Tel.: 0661/105-1811
Ansprechpartner: Herr Blumenthal
Tel.: 0661/105-1220
verwendungsfähig
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Feix
Tel.: 0611/9460-2510
verwendungsfähig
Staatstheater Darmstadt
Georg-Büchner-Platz 1
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Desaga
Tel.: 06151/2811-220
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 29. Februar 2016
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 18. Januar 2016
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 5/2016 S. 149
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Seite 151
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
97
Urkunde über die Ausgliederung der Filiale St. Elisabeth
Ober-Eschbach aus der Pfarrkuratie St. Stephanus NiederEschbach und deren Eingliederung in die Pfarrei St. Martinus Ober-Erlenbach
1. Abtrennung und Umpfarrung
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß der cc. 50 und 515 § 2 CIC ordne ich an:
Die Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach der Pfarrkuratie St.
Stephanus Nieder-Eschbach wird gemäß can. 121 CIC von der
Pfarrkuratie abgetrennt und in die Pfarrei St. Martinus OberErlenbach eingegliedert.
2.Gemeindegebiet
Das Gebiet der Pfarrei St. Martinus Ober-Erlenbach wird um
das Gebiet der Filiale St. Elisabeth Ober-Eschbach erweitert.
Die beiliegende Kartographie – Anlage 1 – ist Bestandteil dieser
Urkunde.
Die Bestimmungen dieser Urkunde treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Mainz, 30. November 2015
+ Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz
Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 14. Januar 2016
Hessisches Kultusministerium
Z.3 - 880.560.000 - 31
StAnz. 5/2016 S. 151
98
Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach und
deren Eingliederung in die Pfarrei Maria Himmelfahrt in
Birkenau
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß der cc. 50 und 515 § 2 CIC ordne ich an:
Die Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach wird aufgehoben und gemäß can. 121 CIC in
die Pfarrei Maria Himmelfahrt in Birkenau eingegliedert.
Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der
vorgenannten Filialgemeinde übergehen, ist die Pfarrei Maria
Himmelfahrt, Hauptstraße 55, 69488 Birkenau, dies gilt auch
für die bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der aufgehobenen Pfarrkuratie.
2.Kirchen
Die Kirche St. Wendelinus und St. Johannes Baptist in NiederLiebersbach wird unter Beibehaltung ihres Titels Filialkirche
der Pfarrei „Maria Himmelfahrt“, gemäß can. 858 § 2 CIC besteht das Taufrecht zugunsten der Gläubigen fort.
Die Kirchenbücher der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St.
Johannes Baptist Nieder-Liebersbach werden zum 31. Dezember 2015 geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von
der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2016 erfolgen alle Eintragungen in die
Kirchbücher der Pfarrei Maria Himmelfahrt.
3.Gemeindegebiet
Das Gebiet der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes
Baptist Nieder-Liebersbach wird in das Gebiet der Pfarrei Maria Himmelfahrt eingegliedert.
4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge
a)Die Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist
Nieder-Liebersbach erstellt zum 31. Dezember 2015 die Kirchenrechnungen. Die in den Kirchen-rechnungen ausgewiesenen Bestände der Aktivkapitalien, der zweckgebundenen
und freien Mittel sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das Bischöfliche Ordinariat, Abt. Rechnungsprüfungsamt, Grundlage der Vermögensübertragung.
b)Mit der Aufhebung der genannten Pfarrkuratie geht deren
gesamtes bewegliches und das auf deren Namen lautende
unbewegliche Vermögen auf die Pfarrei Maria Himmelfahrt
in Birkenau über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und
die Pfarrkuratie belastenden Verbindlichkeiten.
c)Die Rücklagen der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach werden mit Ausnahme
der Substanzkapitalien und Stiftungsmittel in den Etat der
Pfarrei St. Maria Himmelfahrt überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel der aufgehobenen Filialgemeinde werden jeweils in gesonderten Etats verwaltet.
5. Fortführung des Fondsvermögens
Mit der Aufhebung der Pfarrkuratie St. Wendelinus und St.
Johannes Baptist Nieder-Liebersbach bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sogenanntes Fondsvermögen) bestehen und werden nach dem 1. Januar 2016 vom
Kirchenverwaltungsrat der Pfarrei St. Maria Himmelfahrt verwaltet. In Anlage 1, die Bestandteil dieser Urkunde ist, werden
alle dem Fondsvermögen zugeordneten Grundstücke aufgeführt.
6. Wahrung und Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der
Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender
sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Fortbestand des Gesamtpfarrgemeinderats, Neuwahl des Vermögensverwaltungsrats
Der bestehende Gesamtpfarrgemeinderat der Pfarrkuratie St.
Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach und
der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau wird zum Pfarrgemeinderat der Pfarrei Maria Himmelfahrt Birkenau.
Die Amtszeit des Vermögensverwaltungsrats der Pfarrkuratie
St. Wendelinus und St. Johannes Baptist Nieder-Liebersbach
endet am 31. Dezember 2015.
Die Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates der Pfarrei Maria
Himmelfahrt Birkenau findet durch den neugewählten Pfarrgemeinderat der Gemeinde statt.
Bis zur Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates gehören alle
Mitglieder des Vermögensverwaltungsrats der aufgelösten
Pfarrkuratie St. Wendelinus und St. Johannes Baptist NiederLiebersbach dem Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei Maria
Himmelfahrt Birkenau an.
Die Bestimmungen dieser Urkunde treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Mainz, den 30. November 2015
+ Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz
Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 14. Januar 2016
Hessisches Kultusministerium
Z.3 - 880.560.000 - 31
StAnz. 5/2016 S. 151
Seite 152
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Nr. 5
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
99
1. Fortschreibung Luftreinhalteplan für das Gebiet Mittelund Nordhessen, Teilplan Marburg, Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten Plans nach § 47 Abs. 5a BundesImmissionsschutzgesetz
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet Mittel- und Nordhessen, Teilplan
Marburg, aufgestellt.
Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Marburg
insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung in der Innenstadt weiter verbessert werden. Als wesentliche Maßnahme ist
die Einführung einer Umweltzone vorgesehen. Diese bildet zusammen mit weiteren Maßnahmen wie der Verbesserung des Emissionsstandards der Busflotte, der Umstellung des städtischen Fuhrparks auf emissionsarme Fahrzeuge, der Förderung der Fahrradund Elektromobilität ein verkehrsbezogenes Maßnahmenpaket.
Daneben werden Beratungen und Unterstützungsleistungen der
Stadt Marburg im Energie- und Klimaschutzbereich fortgeführt
und ausgebaut.
Die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet Mittelund Nordhessen, Teilplan Marburg, wird in der Zeit vom 2. Februar
2016 bis einschließlich 15. Februar 2016 beim Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt, Barfüßerstraße 11, 1. OG vor Zimmer 106, in 35037 Marburg während
der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag 08.30 bis 12.00 Uhr,
Donnerstag
15.00 bis 18.00 Uhr
zur Einsichtnahme ausgelegt. Der endgültig aufgestellte Plan wird
auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.
umwelt.hessen.de sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter www.hlnug.de
zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Wiesbaden, den 15. Januar 2016
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 4 – 53a 12.45.06
StAnz. 5/2016 S. 152
100
Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe;
hier:
Aktualisierung und Änderung
B e z u g : 1. Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) vom 5. Juni 2001
(GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Juli 2015 (GVBl. S. 315)
2. Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung
jagdrechtlicher Verordnungen (HJagdVO) vom 10.
Dezember 2015 (GVBl. S. 670)
3. Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der
Jagdabgabe; Erlass vom 6. Dezember 2010 (StAnz.
S. 2838)
4. Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der
Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl.
S. 447)
Zur Umsetzung von § 36 der Verordnung zur Zusammenfassung
und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember
2015 (GVBl. S. 670) können aus der nach § 16 Abs. 2 des HJagdG
erhobenen Jagdabgabe zweckgebunden Zuschüsse an Hegegemeinschaften gewährt werden.
Diesbezüglich ist wie folgt zu verfahren:
1. Voraussetzungen zur Gewährung der Zuwendung:
Die Hegegemeinschaften können auf jährlichen Antrag hin eine
Zuwendung im Sinne der oben genannten Verordnung erhalten.
Zuwendungsvoraussetzung ist die Durchführung einer Revier
übergreifenden Gemeinschaftsjagd (Bewegungsjagd oder gemeinschaftlicher Ansitz) auf Schwarzwild.
Eine solche Revier übergreifende Jagd muss mindestens einmal
pro Jagdjahr stattfinden und soll alle Jagdbezirke der Hegegemeinschaft einbinden. Die Hegegemeinschaft soll bei der Organisation dieser Jagden als Koordinator unterstützend und lenkend eingreifen.
Diese Revier übergreifenden Jagden, nach den oben genannten
Maßgaben, sollen jeweils im Herbst/Winter vor der Antragsstellung durchgeführt werden. Deren Vollzug muss vom Vorsitzenden/Vorstand der Hegegemeinschaft im Antrag zur Gewährung
der Zuwendung (vergleiche Anlage 1) bestätigt werden.
2. Zuwendungszweck, Zuwendungsart und Höhe der Zuwendung:
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in § 44 in Verbindung
mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der
LHO vorgesehenen Regeln als:
• Zuwendungsart: Projektförderung
• Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Die Hegegemeinschaften erhalten bei Erfüllung der Voraussetzung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine jährliche
Zuwendung in Höhe von:
Niederwild-Hegegemeinschaften:
400 Euro
Hochwild-Hegegemeinschaften < 25.000 ha:
700 Euro
Hochwild-Hegegemeinschaften > 25.000 ha:
1.000 Euro
Die Zuwendung kann von den Hegegemeinschaften wahlweise
zur Abdeckung der Kosten bei der Koordination gemeinschaftlicher Jagden, für jagdliche Fortbildungen beziehungsweise für
den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.
3.Antrag:
Die Hegegemeinschaften beantragen die Zuwendung gemäß
Anlage 1 bei ihrer Unteren Jagdbehörde, Hochwild-Hegegemeinschaften bei der federführenden Unteren Jagdbehörde unter Angabe ihrer Bankverbindung (Name des begünstigten Kontoinhabers und IBAN) bis spätestens 1. Juni.
Legt die Hegegemeinschaft ihren Antrag nicht fristgerecht vor,
ist ihr Anspruch auf Gewährung der Zuwendung im betreffenden Haushaltsjahr erloschen.
4.Verfahrensablauf:
Die Untere Jagdbehörde nimmt die Anträge der Hegegemeinschaften entgegen, prüft deren Rechtmäßigkeit und berichtet
die Zusammenstellung sowie die Anzahl der durchgeführten
Revier übergreifenden Jagden im Landkreis an die Obere Jagdbehörde.
Diese wiederum stellt die angeforderten Beträge und Anzahl
der durchgeführten revierübergreifenden Jagden zusammen und
berichtet dies der Obersten Jagdbehörde.
Die Oberste Jagdbehörde weist der Oberen Jagdbehörde die entsprechenden Haushaltsmittel zur Weiterleitung an die Unteren
Jagdbehörden zu. Nach Erteilung des Bescheides gemäß anliegendem Muster (Anlage 2) überweist die Untere Jagdbehörde
den Hegegemeinschaften die entsprechenden Zuwendungen.
Den Empfang der Zuwendung und die zweckentsprechende
Verwendung bestätigt die Hegegemeinschaft gegenüber der Unteren Jagdbehörde nach dem Muster der Anlage 3 bis spätestens
vier Wochen nach Geldeingang auf dem Konto. Ein darüber
hinausgehender Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
Legt die Hegegemeinschaft ihre Empfangsbestätigung nicht
fristgerecht vor, kann die Zuwendung in voller Höhe von der
Unteren Jagdbehörde zurückgefordert werden.
5.Inkrafttreten/Außerkrafttreten:
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Die Landesvereinigungen der Jäger sind nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 HJagdG angehört worden.
Die unteren Jagdbehörden werden gebeten, den Hegegemeinschaften eine Ausfertigung dieses Erlasses zu übersenden.
Wiesbaden, den 17. Dezember 2015
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VI 3 - 88j 06.11.04 – 5/2010
– Gült.-Verz. 87 –
StAnz. 5/2016 S. 152
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Seite 153
Anlage 1
Absender (Hegegemeinschaft)
An den Kreisausschuss / Magistrat
.......................................................
- Untere Jagdbehörde .......................................................
PLZ , Ort
Antrag auf Zuwendung aus der Jagdabgabe
Hiermit beantrage ich im Namen der Niederwild- / Hochwildhegegemeischaft …………………..
aufgrund von § 16 Abs. 2 HJagdG in Verbindung mit § 36 der Verordnung zur Zusammenfassung und
Änderungen jagdrechtlicher Verordnungen vom 10.12.2015 (GVBl. I S. 670), und des Erlasses für die
Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe vom 17.12.2015 die Zuwendung in
Höhe von 400 Euro / 700 Euro / 1.000 Euro.
Ich bitte den Betrag auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber:………………………
IBAN: DE……………………………
Die Revier übergreifende Gemeinschaftsjagd / übergreifenden Gemeinschaftsjagden auf Schwarzwild
hat / haben stattgefunden am:
..……………………………………………………………………………………………………………………..
..……………………………………………………………………………………………………………………..
..……………………………………………………………………………………………………………………..
Ich bescheinige hiermit, dass an dieser / diesen gemeinschaftlichen Jagd / Jagden alle Jagdbezirke
der Hegegemeinschaft teilgenommen haben.
………………………………….
Ort, Datum
…………………………………………………………….
(rechtsverbindliche Unterschrift Vorsitzender)
.………..…..………………………………………………
(rechtsverbindliche Unterschrift Vorstandsmitglied)
Gesehen und weitergereicht:
………………………………………...
Ort, Datum
…………………………………………
UJB
Seite 154
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Nr. 5
Anlage 2
Kopfbogen Kreisausschuss / Magistrat
usw.
Datum, PLZ, Ort, Sachbearbeitung, Az.
Hegegemeinschaft ...
z. H. des Vorstandes
Straße
PLZ, Ort
Gewährung einer Landeszuwendung als Zuschuss zu den Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes im Haushaltsjahr 20...
Ihr Antrag vom …………….......
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von § 16 Abs. 2 HJagdG in Verbindung mit § 36 der Verordnung zur Zusammenfassung und
Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10.12.2015 (GVBl. I S. 670) und des Erlasses für die
Förderung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe vom 17.12.2015 bewillige ich Ihnen
hiermit im Haushaltsjahr 20... eine Landeszuwendung in Höhe von 400 Euro / 700 Euro / 1.000 Euro.
Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung als Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung ist bestimmt zur teilweisen Abdeckung der Kosten bei der Koordination der
gemeinschaftlichen Jagden, für jagdliche Fortbildungen bzw. für den laufenden Geschäftsbetrieb.
Die beigefügte Empfangsbestätigung bitte ich, innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zuwendung auf Ihrem Konto ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
Seite 155
Anlage 3
Absender (Hegegemeinschaft)
An den Kreisausschuss / Magistrat
.......................................................
- Untere Jagdbehörde ......................................................
PLZ , Ort
Empfangsbestätigung
Hiermit bestätigen wir vom Kreisausschuss des Landkreises ……………………………… / dem Magistrat der Stadt …… ……………………………eine Zuwendung in Höhe von
400 Euro / 700 Euro / 1.000 Euro
durch Überweisung erhalten zu haben.
Die Zuwendung wird zur teilweisen Abdeckung der Kosten bei der Koordination der
gemeinschaftlichen Jagden, für jagdliche Fortbildungen und für den laufenden Geschäftsbetrieb
verwendet.
…………………………………
(Ort, Datum)
.……….…………………………………..……………
(rechtsverbindliche Unterschrift Vorsitzender)
……..…..………………………………………………
(rechtsverbindliche Unterschrift Vorstandsmitglied)
Seite 156
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
101
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage „Schürfung Exengräben“ der Gemeinde Waldems, Gemarkung Niederems
und Reichenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, vom 16. November 2015;
hier: Berichtigung
B e z u g : Veröffentlichung vom 16. November 2015 (StAnz. S.
1172)
Nachstehend wird die als Anlage zur oben genannten Verordnung
veröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 im korrekten
Maßstab neu abgedruckt.
Wiesbaden, den 15. Januar 2016
Regierungspräsidium Darmstadt
IV/Wi 41.1-79 b 06.15 – 439 - 177
StAnz. 5/2016 S. 156
Nr. 5
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
102
Vorhaben der Hohmann Biogas GbR in 36396 Steinau an
der Straße;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Hohmann Biogas GbR beabsichtigt, ihre Biogasanlage
nach Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) wesentlich zu ändern und in geänderter Form zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 36396 Steinau an der Straße, Gemarkung
Rabenstein, Flur 1, Flurstück 12 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 14. Januar 2016
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Frankfurt
IV/F 43.4 - 1388/12 Gen 38/13
StAnz. 5/2016 S. 157
103
Vorhaben der Stadt Mörfelden-Walldorf, 64546 MörfeldenWalldorf;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Mörfelden-Walldorf beabsichtigt die Sanierung und Erweiterung der Kläranlage sowie die Modernisierung der bestehenden Kläranlage in der Gemarkung Mörfelden, Flur 6, Flurstück
34/23.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art.
10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden
ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Darmstadt, den 18. Januar 2016
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Darmstadt
IV/Da 41.4- 79 f 04 (3) – möwa – 7/1StAnz. 5/2016 S. 157
104
GIESSEN
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in
Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG
Dem Paul-Ehrlich-Institut ist auf Antrag vom 28. April 2015 mit
nachfolgendem Bescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) die
Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 wesentlich zu ändern.
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach
dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung –
GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Seite 157
Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 704, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit
dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten
als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist
beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger
Straße 91, 35396 Gießen von den Beteiligten schriftlich angefordert
werden.
Der verfügende Teil der Genehmigung regelt:
„1.Das Vorhaben des Paul-Ehrlich-Instituts, Bundesinstitut für
Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul-EhrlichStraße 51-59, 63225 Langen – im Folgenden Betreiber genannt
–, gerichtet auf die wesentliche Änderung der gentechnischen
Anlage der Sicherheitsstufe 3 auf dem Grundstück in 63225
Langen, Paul-Ehrlich-Straße 51-59, Az.: 32-GT/53o 06.05.02GPEI10/93 (PEI14) wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen
Nebenbestimmungen genehmigt.
1.1Die Änderung betrifft:
•den Umbau der Abluftkanäle im Bereich der Personal-/Materialschleusen (Entflechtung RLT-Anlagenteile der Räume
7-01-119 und -120).
•den Ersatz der bestehenden Abluftkanäle der Räume 7-01127, -128 und -129 im Bereich zwischen Raumdecke des
Nutzgeschosses und den HEPA-Abluftfiltern im darüber
befindlichen Technikgeschoss durch Edelstahlabluftkanäle.
•Änderungen an der RLT-Anlage, um die Begasbarkeit des
Abluftbereichs der RLT-Anlage mit H2O2 zu ermöglichen.
•den Einbau von Begasungsstutzen vor und hinter den Abluftfiltergehäusen der HEPA-Filter, um eine H2O2-Begasung
der HEPA-Abluftfilter im eingebauten Zustand durchführen
zu können.
•den Austausch der Filterkästen für die HEPA-Abluftfilter
der RLT-Anlage, um Filterintegritätstests in-situ durchführen zu können.
• den Einbau von H14-Abluftfiltern in allen Abluftfilterkäs­
ten
• die Luftwechselraten. Sie betragen nach der Änderung im
Standardfall:
Tierräume: 12-fach (8 bis 16-fach möglich)
Vorbereitungsräume: 12-fach (8 bis 12-fach möglich)
Schleusen:
8-fach (8 bis 12-fach möglich).
Die Anlage besteht weiterhin aus den Räumen mit den Nummern:
Tierräume 7-01-127, 7-01-129
Vorbereitungsraum 7-01-128
Lagerraum 7-01-121
Futter-/Materialschleuse 7-01-120
Personenschleuse/Durchreicheautoklav 7-01-119
im 1. OG des Hauses 7, NW-Flügel.
1.2Die Genehmigung der wesentlich geänderten gentechnischen
Anlage erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, mit dem
Betrieb der wesentlich geänderten gentechnischen Anlage begonnen wird.
1.3Diese Genehmigung schließt die folgenden, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen im Rahmen des § 22
GenTG mit ein:
•Veränderungsanzeige nach § 50 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
•Baugenehmigung nach § 64 Abs. 1 HBO
1.4Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.“
Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben werden.“
Gießen, den 19. Januar 2016
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV44-53r30.03PEI14.11.06
StAnz. 5/2016 S. 157
Seite 158
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
105
108
Vorhaben der Stadt Schlitz für die Rekonstruktion eines
Altarmes an der Fulda in Schlitz-Üllershausen;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Schlitz hat die Genehmigung für die Rekonstruktion
eines Altarmes an der Fulda in Schlitz-Üllershausen beantragt. Es
handelt sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist.
Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 18. Januar 2016
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
RPGI-41.2-79e0300/2-2014/4
StAnz. 5/2016 S. 158
106
vom 12. Januar 2016
Unter Bezugnahme auf Art. 297 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916;
1976 I S. 507), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der
Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl.­
S. 190), wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes verordnet:
§1
Verbot der Prostitution
Im Gebiet der Stadt Großalmerode ist es verboten, der Prostitution
nachzugehen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, den 12. Januar 2016
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 5/2016 S. 158
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma MeierGuss Limburg GmbH, Elzer Straße 23-25, 65556
Limburg a. d. Lahn, beabsichtigt, eine Muldenbandstrahlanlage
mit der zugehörigen Entstaubungsanlage zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 65556 Limburg a. d. Lahn, Gemarkung
Staffel, Flur 3, Flurstück 8/16 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 8. Dezember 2015
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
RPGI-43.2-53e1600/3-2014/29
StAnz. 5/2016 S. 158
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Vorhaben der Stadt Wetter für die Verlegung eines Gewässers III. Ordnung und Errichtung eines Parkdecks im Überschwemmungsgebiet der Wetschaft zur Erweiterung des
ALDI-Marktes in Wetter (Hessen);
hier: KASSEL
Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen
Anstandes im Gebiet der Stadt Großalmerode, Werra-Meißner-Kreis
Vorhaben der Firma MeierGuss Limburg GmbH, Elzer Straße
23-25, 65556 Limburg a. d. Lahn;
hier: Nr. 5
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Wetter hat die Genehmigung für die Verlegung eines
Gewässers III. Ordnung und Errichtung eines Parkdecks im Überschwemmungsgebiet der Wetschaft beantragt. Es handelt sich hier
um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68
Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist.
Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 20. Januar 2016
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
RPGI-41.2-79e0300/15-2014/2
StAnz. 5/2016 S. 158
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Vorhaben der Firma Verbands-Energie-Werk Gesellschaft
für Erneuerbare Energien mbH, Arolser Landstraße 27,
34497 Korbach;
hier:
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 2. Dezember 2015
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
„Auf Antrag vom 17. Juni 2014, eingegangen am 26. Juni 2014,
zuletzt ergänzt am 13. Oktober 2015, wird der Verbands-EnergieWerk Gesellschaft f. Erneuerbare Energien mbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Korbach, vertreten durch Herrn Stefan Schaller
als zur Geschäftsführung Berechtigten, nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf folgenden
Grundstücken sieben Windkraftanlagen (WKA, gleichbedeutend
mit Windenergieanlagen WEA) inklusive Nebeneinrichtungen zu
errichten und zu betreiben.
WKA 2:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.500631 / 5.648504, UTM WGS84 - Koordinaten
32500557 / 5646684
WKA 3:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501089 / 5.647991, UTM WGS84 - Koordinaten
32501015 / 5646171,
WKA 4:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501174 / 5.647542, UTM WGS84 - Koordinaten
32501100 / 5645723
WKA 5:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Gemünden, Flur 18, Flurstück 9/5, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.500667 / 5.647214, UTM WGS84 - Koordinaten
32500593 / 5645395
WKA 7:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Schiffelbach, Flur 11, Flurstück 2, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501887 / 5.646741, UTM WGS84 - Koordinaten
32501813 / 5644922
WKA 8:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Schiffelbach, Flur 11, Flurstück 2, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501725 / 5.646323, UTM WGS84 - Koordinaten
32501651 / 5644504
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
WKA 10:Grundstück in 35285 Gemünden (Wohra), Gemarkung
Schiffelbach, Flur 11, Flurstück 23/4, Gauß-Krüger-Koordinaten 3.501469 / 5.645295, UTM WGS84 - Koordinaten 32501395 / 5643476
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III.
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen.
Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von
sieben Windkraftanlagen des Typs NORDEX N117 mit je 2,4 MW
Nennleistung, 140,6 m Nabenhöhe und 116,8 m Rotordurchmesser
(Gesamthöhe 199 m) an den gemäß Antragsunterlagen, Kapitel 5,
ausgewiesenen Standorten einschließlich WindenergieanlagenFundament, Kranstellfläche, Kranauslegertrasse, Montagefläche
Hilfskran, Seilführungsschneise und Transformatorstationen wie
in den Kapiteln (Detailkarten) 5.4.2, 5.4.3, 5.4.4, 5.4.5, 5.4.7, 5.4.8
und 5.4.10 sowie in Kapitel 19 der Antragsunterlagen im LBP als
Eingriffsbereich je WKA dargestellt.
Dieser Genehmigungsbescheid schließt die Neuanlegung und den
Ausbau von Zuwegungen sowie die Kabeltrasse nicht ein.“
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße
32, 34121 Kassel erhoben werden.“
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 2. Februar 2016 (erster Tag) bis zum Montag, 15. Februar 2016 (letzter
Tag) beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und
Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel, im Raum 806 aus und
kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis für Dritte:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 16. Februar 2016 und läuft bis zum 15. März 2016
Kassel, den 11. Januar 2016
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz
33.1 - 53 e 621-1.1-Gemuenden-7 WKA-VEW-Sb
StAnz. 5/2016 S. 158
110
Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Recyclinghofes
Die Abfallentsorgung Kreis Kassel, Eigenbetrieb des Landkreises
Kassel, Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel, hat beim Regierungspräsidium Kassel einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Recyclinghofes mit einer Durchsatzleistung von circa
8.200 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle und circa 2.100 Tonnen
gefährlicher Abfälle sowie einer Lagerkapazität von 300 Tonnen
nicht gefährlicher Abfälle und 100 Tonnen gefährlicher Abfälle in
34253 Lohfelden, Gemarkung Vollmarshausen, Flur 5, Flurstücke
teilweise 58/1, 59/1 60/1, 127 gestellt.
Die Anlage soll in 2016 in Betrieb genommen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.12.1.1 und Nr.
8.12.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel.
Für die für das Vorhaben erforderlichen Erdbewegungen und Gründungsmaßnahmen wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG
auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 8. Februar 2016 (erster Tag) bis 7. März 2016 (letzter Tag)
beim
1. Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel, Dezernat Abfallwirtschaft, 7. Stock, Raum 727 und
2. Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden, Lange Straße 20,
34253 Lohfelden, Rathaus, UG, Zimmer 15
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Seite 159
Innerhalb der Zeit vom 8. Februar 2016 (erster Tag) bis 21. März
2016 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem
gegebenenfalls stattfindenden Erörterungster­min nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 13. April 2016
Uhrzeit: 09.30 Uhr
Ort: Bürgerhaus Lohfelden (neben Rathaus), Saal Ochshausen,
Lange Straße 22, 34253 Lohfelden
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Ein­wendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise
die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf
der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel, unter der Rubrik
‘Öffentliche Bekanntmachungen‘ öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des
Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Kassel, den 20. Januar 2016
Regierungspräsidium Kassel
– Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz –
32.1 - 100 h 04.02 -A- Nr. 767
StAnz. 5/2016 S. 159
111
Vorhaben der ABO Wind AG:
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma ABO Wind beabsichtigt, vier WKA Vestas V126/3300 mit
einer Gesamthöhe von je 199 m und einer Leistung von je 3,3 MW
zu errichten und zu betreiben, Anlagen nach Anlage nach Nr. 1.6.2,
Spalte c der 4. BImSchV.
Das Vorhaben soll in Bad Arolsen, Gemarkung: Landau, Flur 20,
Flurstück 27/6, Flur 20, Flurstück 29 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3a UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 14. Januar 2016
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III
33/Ks-53e-621-1.1-4WKA-Arolsen-ABO-II-St
StAnz. 5/2016 S. 159
Seite 160
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
112
Nr. 5
113
Vorhaben der Klinikum Fulda gAG;
Anerkennung der „cdw Stiftung“ mit Sitz in Kassel
hier:
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 Abs. 1 des Hessischen
Stiftungsgesetzes (HStG) vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der
derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom
3. November 2015 errichtete cdw Stiftung, Sitz Kassel, mit Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2015 als rechtsfähig anerkannt.
Kassel, den 13. Januar 2016
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Klinikum Fulda gAG beabsichtigt, ihre bestehende Verbrennungsmotoranlage wesentlich zu ändern und in geänderter Form
zu betreiben. Die Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb
eines erdgasbetriebenen BHKW-Moduls mit einer Feuerungswärmeleistung von 2775 kW und den Rückbau eines erdgasbetriebenen
Warmwasser Kessels und eines erdgasbetriebenen Dampfkessels
mit einer FWL von insgesamt 2710 kW.
Das Vorhaben soll, in 36043 Fulda, Gemarkung: Fulda, Flur: 23,
Flurstück: 15/2 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Regierungspräsidium Kassel
41 - 25 d 04/11 – (1) - 109
StAnz. 5/2016 S. 160
Bad Hersfeld, den 14. Januar 2016
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33 53e 621 1.2 Klinikum Fulda/Ben
StAnz. 5/2016 S. 160
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
114
B3, Neubau des Fernradwegs Borken – Bad Zwesten im Zuge
der B 3, Abschnitt Kerstenhausen bis Kleinenglis, an B 3 von
NK 4921 026 nach NK 4921 031, Stat.-km 0,000 bis Stat.-km
1,377, und an L 3223 von NK 4921 031 nach NK 4921 034,
Stat.-km 0,000 bis Stat.-km 0,396, Schwalm-Eder-Kreis
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt den Bau eines Radwegs im Zuge der B 3 und teilweise
der L 3223 zwischen Borken-Kerstenhausen und Borken-Kleinenglis. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen
Mobil Standort Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und
der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt
geändert durch Art. 466 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom
15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau eines Radwegs entlang der B 3 und teilweise der L 3223 als Lückenschluss sowohl des
Fernradwegs R4/R5 als auch des Schwalm-Radwegs. Die Baulänge
beträgt etwa 1,983 km.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. I S. 2053), zu prüfen,
ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Kassel, den 18. Januar 2016
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Kassel
20 g- PL 10.04 – B 3
StAnz. 5/2016 S. 160
BUCHBESPRECHUNGEN
Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes. Textsammlung mit Kommentierung des Bundesrechts. Bearbeitet von Gerhard W e b e r und
Jürgen B a n s e, fortgef. von Wolfgang S c h u l z. Loseblattsammlung,
86. Erg.Liefg., Stand Oktober 2015; Gesamtwerk 2 Ordn., 3042 S., 159,99
Euro. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, München. ISBN 9783-8073-0256-0
Im Mittelpunkt der 86. Aktualisierung stehen Regelungen zur Elternzeit
sowie zum Bildungsurlaub.
Im beamtenrechtlichen Teil wurden die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) vom 12. September 2009 auf den
neuesten Stand gebracht. Zugleich wurde eine vollständige Neukommentierung der elternzeitrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen
und Beamten des Bundes aufgenommen. Dieser Teil der Kommentierung
berücksichtigt die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen
im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus
und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325). Mit diesem Gesetz
wurden insbesondere die Regelungen für die Anzeige und Inanspruchnahme von Elternzeit, die Zahl der möglichen Zeitabschnitte der Elternzeit sowie die Übertragung von Elternzeit geändert. Nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt für die vor dem 1. Juli
2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die bisherige Rechtslage fort.
Da nach der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
­(HMuSchEltZVO) wie nach der MuSchEltZV des Bundes elternzeit-
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. Februar 2016
rechtliche Vorschriften des BEEG entsprechend angewendet werden,
kann diese Kommentierung so auch für hessische Beamtinnen und
­Beamte betreffende Fragestellungen heranzogen werden.
Mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. August
2015 –D5 -31007/ 6#5 (Durchführungshinweise zur Elternzeit für die
Tarifbeschäftigten des Bundes bei Geburten ab dem 1. Juli 2015) wurden
entsprechende Erläuterungen zu den vorgenannten elternzeitrechtlichen Änderungen gegeben. Die Durchführungshinweise wurden im
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Teil des Werkes
abgedruckt. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 24. Januar 2014 – D5 – 31007/6#2 – zu Durchführungshinweisen
zur Elternzeit für Tarifbeschäftigte des Bundes bleibt im Hinblick auf
die Übergangsregelung daher vorübergehend noch im Werk.
2016 ist der vierzigste Jahrestag der Ratifikation des Übereinkommens
Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über bezahlten
Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974, zu dessen Umsetzung sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich mit dem sog. Vertragsgesetz
vom 7. September 1976 (BGBl. II 1976 S. 1526) verpflichtet hat. Dies
nehmen die Autoren des Werkes zum Anlass, eine vollständige Überarbeitung der Kommentierung zum Bildungsurlaub vorzunehmen sowie
ein Resümee zur Rechtslage in Deutschland zu ziehen. Neben der Einarbeitung von Neuerungen verschiedener landesrechtlicher Vorschriften
wird auch die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes
über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung
Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) aktualisiert.
Wiederum empfiehlt sich das Werk als verständlich erläuterte Gesamtschau des Urlaubsrechts des öffentlichen Dienstes, das gleichermaßen
versierten Praktikerinnen und Praktikern wie auch interessierten Beschäftigten nützliche Hinweise zur Rechtsanwendung bietet.
Oberamtsrat Thomas Ravizza
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Kommentar aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Begründet von Prof. Dr. jur. Fritz
Auffahrth und Dr. jur. Rudolf Schönherr. Fortgeführt von Dr. Friedrich
H. Heither, Dr. Ulrike Heither, Dr. Martin Heither, und Manuela Heither.
4. Auflage, Loseblattwerk, Erg.Liefg. 3/15, Stand Oktober 2015, 3700
S., einschl. 2 Spezialordner, 104 Euro. Erich Schmidt Verlag, Berlin,
ISBN: 978-3-503-09330-4.
Der Rechtsprechungskommentar zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde erstmals im Staatsanzeiger für das Land Hessen
1994 (S. 3418) besprochen. Nunmehr ist die dritte Nachlieferung für das
Jahr 2015 ausgeliefert worden.
Mit der nunmehrigen Anschlusslieferung wurde das Arbeitsgerichtsgesetz auf den neuesten Stand gebracht. Art. 2 des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1300) änderte bzw.
ergänzte die §§ 2a und 58, schaffte einen neuen § 99 (Entscheidung über
den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb
anwendbaren Tarifvertrag) und machte aus dem bisherigen § 99 nun
§ 100 ArbGG.
In dem Werk wurde damit der Gesetzestext aktualisiert, aber auch die
neue Vorschrift des § 99 ArbGG – neu –, bereits kommentiert.
Die hinzugekommene neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist vom Umfang her bei dieser Nachlieferung eher als gering zu bezeichnen. Sie befasst sich unter anderem mit folgenden Themenbereichen:
–zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten
aus dem Arbeitsverhältnis,
– zum Begriff des Arbeitsnehmers,
– zur Beiordnung eines Notanwaltes,
– zum Umfang einer Vollmacht,
– zur Zusammensetzung und Bildung einer Kammer bei Abordnung,
–zum Bestimmtheitserfordernis einer Klage bei objektiver Klagehäufung,
– zum Rechtsschutzinteresse,
– zum Feststellungsinteresse der Unwirksamkeit einer Befristung,
–zur Rechtskraft von Verweisungsbeschlüssen wegen örtlicher Zuständigkeit,
– zur Zustellung von Willenserklärungen,
– zur Beweiswürdigung,
– zum Inhalt einer Berufungsbegründung,
– zu den Folgen einer fehlenden vollständigen Form eines Urteils,
–zu den Anforderungen an die grundsätzlichen Bedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden und
– zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Anhörungsrüge.
Durch die Lieferung 03/2015 wird der „Praktiker-Kommentar“ auf den
aktuellen Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung gebracht.
Durch das Stichwortverzeichnis und die Aktualisierungen der Einführungen zu den jeweiligen Paragraphen erhält das Werk einen Stand, der
Seite 161
es als Nachschlagewerk für die Praxis bestens eignet. Zugleich bietet
es dem Interessierten in bewährter Weise einen umfassenden Überblick
zur Auslegung des Arbeitsgerichtsgesetzes anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann Schild
Recht und Literatur. Von Friedrich Schiller bis Martin Walser. Von Bodo
Pieroth. 2015, XVI, 327 S. (Ln.), 29,80 Euro. Verlag C.H. Beck, München;
ISBN 978-3-406-68191-2.
Bodo Pieroth, emeritierter Professor für Öffentliches Recht, ist vor allem
durch seine zahlreichen Fachveröffentlichungen dem juristischen Publikum bestens bekannt. Das Ende letzten Jahres publizierte Werk ist
Ausdruck seiner Literaturbegeisterung, von der der Autor im Vorwort
spricht und die man bei der Lektüre beständig spürt. Pieroth stellt Werke
der Literatur vor, in denen (auch) bedeutende rechtliche Fragen eine
Rolle spielen. Zweck des Buches – so der Verfasser in der Einleitung – ist
es, den Leser zum Nachdenken über Grundfragen des Rechts in Werken
der Literatur anzuregen. Auswahl und Präsentation bieten eine sichere
Gewähr dafür, dass dieser Zweck erfüllt wird und kein bloßer Wunsch
bleibt. Das Buch besteht aus zwei Teilen („Recht und Staat“ sowie
„Mensch und Gericht“), die in Kapitel gegliedert sind, die ihrerseits
jeweils mit einer Frage eingeleitet werden. Die Kapitel selber beginnen
mit einer Inhaltsangabe bzw. der Widergabe der maßgeblichen Passagen
im Wortlaut. Anschließend wird der Autor kurz vorgestellt sowie die
Entstehung seines Werkes und seiner Wirkungen dargestellt. Danach
erläutert Pieroth das juristische Problem und stellt dar, wie es nach der
geltenden Rechtslage zu lösen wäre. Zum Inhalt:
Erster Teil („Recht und Staat“): Kapitel 1 – „Ist der Tyrannenmord
gerechtfertigt?“, Friedrich Schiller: Wilhelm Tell, Kapitel 2 – „Kann aus
Gewalt Recht entstehen?“, Georg Büchner: Danton´s Tod, Joseph von
Eichendorff: Das Schloß Dürande, Kapitel 3 – „Kann das Recht die
Macht begrenzen?“, Franz Kafka: Der Process, Kapitel 4 – „Schafft
staatliches Recht Gerechtigkeit?“, Werner Bergengruen: Der Großtyrann
und das Gericht, Kapitel 5 – „Wirkt Recht im Krieg?“, Arnold Zweig:
Der Streit um den Sergeanten Grischa, Kapitel 6 – „Braucht der Staat
Streitkräfte?“, Wolfgang Koeppen: Das Treibhaus.
Zweiter Teil („Mensch und Gericht“): Kapitel 7 – „Was hilft gegen
Rechtsverweigerung?“, Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas, Martin
Walser: Finks Krieg, Kapitel 8 – „Kann arm gegen reich Recht bekommen?“, Gerhard Hauptmann: Die Weber, Bertolt Brecht: Der kaukasische Kreidekreis, Kapitel 9 – „Wie findet der Richter die Wahrheit?“,
E.T.A. Hoffmann: Das Fräulein von Scuderi, Kapitel 10 – „Wer ist zurechnungsfähig?“, Robert Musil: Der Mann ohne Eigenschaften, Kapitel 11 – „Welche Tat ist zurechenbar?“ Friedrich Dürrematt: Die Panne.
Eine eindrucksvolle Auswahl. Pieroths Anmerkung in der Einleitung,
die Kenntnis der meisten Werke, selbst von Klassikern der Weltliteratur,
könne heute nicht mehr vorausgesetzt werden, erscheint indes etwas zu
pessimistisch. Wer sich zum Kauf eines solchen Werkes entschließt (und
hierzu kann nur geraten werden), dürfte über ein Bildungsniveau verfügen, das zumindest die Bekanntschaft mit der ganz überwiegenden
Zahl der Autoren und Teilen ihrer Werke gewährleistet. Wüsste man
nicht um manche Defizite in Lehrplänen und Unterricht, würde sich
der ein oder andere Leser sicherlich von dieser Einschätzung etwas vor
den Kopf gestoßen fühlen.
Die obige Inhaltsangabe verdeutlicht, wie weit gefächert die Probleme
und die sie illustrierenden Lebenswirklichkeiten sind. Herausgegriffen
sei Martin Walsers Roman „Finks Krieg“, der in Hessen spielt. Fink ist
Referatsleiter in der Hessischen Staatskanzlei und wehrt sich in zwei
Verwaltungsgerichtsverfahren gegen eine Umsetzung bzw. einen geänderten Zuschnitt seines Referats. Erst ein Regierungswechsel rehabilitiert ihn komplett, seinen alten Dienstposten erhält er zurück. Gegen
den seiner Ansicht nach Verantwortlichen, den Staatssekretär Tronkenburg, der im Verwaltungsstreitverfahren als Grund für die von Fink
angegriffenen Maßnahmen von Beschwerden Dritter über Fink berichtet hatte, erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anlage wegen falscher
eidesstattlicher Versicherung. Fink verbittert, sein Krieg um die Wiederherstellung seiner Ehre vereinnahmt ihn komplett und führt zur
Zerrüttung. Das erinnert nicht nur an den zuvor behandelten Michael
Kohlhaas sondern auch an die Figur des Oberstleutnants a.D. von Rosen
aus Hans Falladas Erzählung „Damals bei uns daheim“, der einen Versicherungsprozess durch alle Instanzen bis vor das Reichsgericht gebracht und dort auch gesiegt hat. Gegenüber Falladas Vater, später
selber Reichsgerichtsrat, äußerte er nach seinem Sieg, er (der vom Prozess zermürbte von Rosen) glaube, er wäre fast ebenso froh, wenn er
verloren hätte, nur vorbei habe es sein müssen.
Aber auch ohne diesen Schuss Lokalkolorit ist das Werk uneingeschränkt zu empfehlen. Sowohl Juristen außerhalb Hessens als auch
Literaturinteressierte werden leicht Zugang finden und aus ihrem jeweiligen Blickwinkel durch die Lektüre bestens unterhalten, zum Nachdenken angeregt und – wie von Pieroth gewünscht – bereichert.
Ministerialrat Dr. Peter Mühlhausen
Seite 162
Andere Behörden und Körperschaften
Bekanntmachung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee
Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
­Hessen
Die 7. öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung (Periode
2011–2016) des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee
findet am Montag, 8. Februar 2016, 17:30 Uhr, im Rappoldsaal der
Wandelhalle, An der Georg-Viktor-Quelle 3, 34537 Bad Wildungen,
statt.
Tagesordnung:
1. Eröffnung, Feststellung der Tagesordnung sowie der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des Protokolls der letzten
Sitzung (6. Sitzung am 17.03.2015)
2. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan 2016
3. Bericht des Geschäftsführers 2015
4. Bericht zur Öffentlichkeitsarbeit (Herr Ohlsen)
5. Bericht zum aktuellen Stand des Naturschutzgroßprojektes
(Herr Müller)
6.Verschiedenes
Vorsitzende der Geschäftsführung und Erste Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist ab dem 1. Februar 2016
Frau Birgit Büttner
Bad Wildungen, 1. Februar 2016
Zweckverband Naturpark Kellerwald-Edersee
gez. Karl-Heinz S t a d t l e r
Vorsitzender der Verbandsversammlung
Frankfurt am Main, den 21. Januar 2016
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Der Vorstand
gez. Dr. Stefan H o e h l
Vorsitzender
Nr. 5
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 163
Öffentliche Ausschreibungen
Amtliche Bekanntmachung der Hessischen Landesanstalt
für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)
Die LPR Hessen gibt hiermit die Ausschreibung von Übertragungskapazitäten im Standard DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial) zur Versorgung des Rhein-Main-Gebietes bekannt:
Die Ausschreibungsbedingungen stehen als Download auf der
Homepage der LPR Hessen unter http://www.lpr-hessen.de/
­
files/2016_Ausschreibung_DVB-T.pdf zur Verfügung. Den Text
können Interessenten auch gegen Freiumschlag bei der LPR Hessen,
Wilhelmshöher Allee 262, 34131 Kassel, anfordern.
Kassel, 21. Januar 2016
LPR Hessen – Hessische Landesanstalt
für privaten Rundfunk und neue Medien
gez. B e c k e r, Direktor der LPR Hessen
Stellenausschreibungen
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
Beim RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in
Speyer ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort
Speyer eine Stelle als
Prüferin/Prüfer, insbesondere für die
Bereiche Inneres und Sport
zu besetzen. Bewerben können sich Beamtinnen und
Beamte mit Befähigung für das dritte Einstiegsamt (bisher
gehobener Dienst) oder Beschäftigte mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften.
Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens Dienstag,
29. März 2016 an:
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
- Präsidialabteilung Postfach 17 69
67327 Speyer
oder elektronisch im Format pdf an:
[email protected].
Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil
und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie
im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de
Bei
Rückfragen
wenden
Sie
sich
Frau Schott, Tel. 06232-617101, oder an
Tel.: 06232-617159.
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Frau Jung,
stellt zum 15. August 2016
6
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werden durch weitere Qualifikationen aus dem Bereich Verwaltung und Recht, Öffentliche Finanzwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit
und Veranstaltungsmanagement oder Personalwirtschaft ergänzt. Der Berufsschulunterricht und die Lehrgänge am Verwaltungsseminar Darmstadt werden unterstützt durch Unterricht im
behördeneigenen Lehrbüro.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde
der hessischen Landesverwaltung mit ca. 1.500 Beschäftigten
vielfältige Aufgaben und Zuständigkeiten. Verschiedene Aufgaben im Sekretariats- und Assistenzbereich warten auf Sie.
Unsere Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber sind
ein guter Haupt- oder Realschulabschluss, gute Deutsch- und
Mathematikkenntnisse und Interesse an computergestützten
Tätigkeiten in der Verwaltung.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Das Land Hessen ist Mitglied in der „Charta der Vielfalt“ (www.
charta-der-vielfalt.de). Der Umsetzung dieser Ziele fühlen wir uns
verpflichtet.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre
Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopie Schulabschlusszeugnis oder Halbjahreszeugnis
2015/16) bis zum 19. Februar 2016 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 - 18 - 5 e 08/01 (1/E 879) an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 12 - 18 - 5 e 08/01 (1/E 879)
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt.
oder per Email (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB) an Astrid.
[email protected]. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte
an die Ausbildungsleiterin Frau Mönch unter der Telefonnummer
06151/125658.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage
unter www.rp-darmstadt.hessen.de.
Regierungspräsidium Kassel
Regierungspräsidium Kassel
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Seite 164
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Liegenschaften inkl. Bauunterhaltung; Sicherstellung der Betreiberpflichten; Organisation der Brandschutzangelegenheiten; Planung, Koordination, Beauftragung und
Kontrolle im Facility Management einschl. der Dienstleister; Konzeption und Fortführung von Standards in den Bereichen Einkauf und Vertragsabwicklung; Erstellen
von Leistungsverzeichnissen nach VOL und VOF; Organisation des Fuhrparkmanagements; Koordination der Geschäftsstelle mit Poststelle und amtsweiter Hotline.
Wir erwarten: Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder
vergleichbare Qualifikation (einschlägiger Bachelor-Abschluss); mehrjährige Erfahrung
in der Personalführung; Kenntnisse und Erfahrung in den Aufgabenschwerpunkten;
Fähigkeit zum systematischen, konzeptionellen und selbstständigen Arbeiten; Organisations- und Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen; ausgeprägte
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; Team- und Konfliktfähigkeit; interkulturelle Kompetenz.
Hinweise: Bei Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die
Beschäftigung im Arbeitsverhältnis nach EGr. 10 TVöD möglich. Die Stadt Frankfurt
am Main strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen
von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind
ausdrücklich erwünscht.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Breidenbach unter der Rufnummer (069)
212-33396 zur Verfügung.
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Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, ­Telefon:
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Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
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17.
Februar
2016.
64225 Darmstadt
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E-Mail: [email protected]
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E-Mail-Bewerbungen
können nur zur Fristenwahrung dienen.
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Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 36 vom 1. Januar
2016.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 5 vom 1. Februar 2016 beträgt 20 Seiten.