Größe einer Wohnung von 200 m² steht einer
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Größe einer Wohnung von 200 m² steht einer
Größe einer Wohnung von 200 m² steht dreiköpfige Familie nicht entgegen Das Landgericht Berlin entschied im Urteil einer Eigenbedarfskündigung für eine vom 07.05.2014, 18 S 34/13, dass die Eigenbedarfskündigung wirksam sei. Der Vermieter kündigte den Mietern eine Wohnung wegen Eigenbedarf. Er wollte die vermietete Wohnung selbst nutzen. Die Mieter hielten die Kündigung für unzulässig, weil dem Vermietern durch die Zusammenlegung der gekündigten Wohnung mit der von ihm bereits bewohnten Wohnung nun eine Wohnfläche von insgesamt ca. 200 m² zur Verfügung stehen würde. Der Vermieter hielt dem entgegen, dass er ein Arbeitszimmer benötige, für das die bisherige Wohnung keinen ausreichenden Platz aufweise. Das LG Berlin entschied, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme durch eine zu große Fläche nicht zu erkennen sei.