Größe einer Wohnung von 200 m² steht einer

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Größe einer Wohnung von 200 m² steht einer
Größe einer Wohnung von 200 m² steht
dreiköpfige Familie nicht entgegen
Das
Landgericht
Berlin
entschied
im
Urteil
einer Eigenbedarfskündigung für eine
vom
07.05.2014,
18
S
34/13,
dass
die
Eigenbedarfskündigung wirksam sei.
Der Vermieter kündigte den Mietern eine Wohnung wegen Eigenbedarf. Er wollte die vermietete
Wohnung selbst nutzen. Die Mieter hielten die Kündigung für unzulässig, weil dem Vermietern durch
die Zusammenlegung der gekündigten Wohnung mit der von ihm bereits bewohnten Wohnung nun
eine Wohnfläche von insgesamt ca. 200 m² zur Verfügung stehen würde.
Der Vermieter hielt dem entgegen, dass er ein Arbeitszimmer benötige, für das die bisherige Wohnung
keinen ausreichenden Platz aufweise.
Das LG Berlin entschied, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme durch eine zu große Fläche
nicht zu erkennen sei.

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