An alle Apotheken in Westfalen-Lippe Sehr geehrte Damen und
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An alle Apotheken in Westfalen-Lippe Sehr geehrte Damen und
1 Apothekerkammer Westfalen-Lippe Bismarckallee 25 48151 Münster Apothekerkammer Westfalen-Lippe · Bismarckallee 25 · 48151 Münster Telefon: 02 51 / 52 00 50 Fax: 0251 / 52 16 50 E-Mail: [email protected] Internet: www.akwl.de Datum: 27. Juli 2012 An alle Apotheken in Westfalen-Lippe Rundfax Nr. 16: Neue Apothekenbetriebsordnung Hilfen und Hinweise zur Umsetzung der ApBetrO Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Rundfax senden wir Ihnen praktische Hilfen und Hinweise zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Informations-, Beratungs- und Abzeichnungsbefugnis Die ApBetrO verpflichtet zur Information und Beratung von Patienten, Ärzten und anderen Kunden über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Diese pharmazeutische Tätigkeit muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Tätigkeit auf andere Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, zu übertragen. Diese Befugnis muss der Apothekenleiter schriftlich übertragen. Dabei muss er festlegen, in welchen Fällen der Mitarbeiter einen Apotheker zur Beratung hinzuziehen muss. Die Bewertung der Analyse und die Beratung im Rahmen eines Medikationsmanagements können nicht übertragen werden. Sie müssen zwangsläufig durch einen Apotheker erfolgen. Nach ApBetrO dürfen Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten Verschreibungen abzeichnen. Darüber hinaus kann der Apothekenleiter auch hier die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf PTA (am besten schriftlich) übertragen. Enthält eine Verschreibung jedoch einen erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so muss der/die PTA das Rezept vor der Abgabe einem Apotheker vorlegen. Erst wenn der Apotheker die Unklarheit beseitigt hat, darf das Rezept beliefert werden. Grundsätzlich müssen alle Verschreibungen unverzüglich nach der Abgabe einem Apotheker vorgelegt werden. Privatrezepte, die nicht in der Apotheke verbleiben, müssen vor der Belieferung einem Apotheker gezeigt werden. Trotz der Übertragung dieser Befugnisse gilt die ständige Aufsichtspflicht des Apothekenleiters oder seiner approbierten Vertretung über die Ausführung der pharmazeutischen Tätigkeiten durch PTA, pharmazeutische Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker oder PTA befinden! Die Formblätter zur Übertragung der Befugnisse finden Sie im internen Bereich unserer Internetseiten www.akwl.de unter der Rubrik „Infos Pharmazie, Recht & Politik“. 1 2 Kennzeichnung von Rezepturen Die Anforderungen der ApBetrO an die Kennzeichnung von Rezepturen haben sich ebenfalls geändert. Zum Beispiel müssen nun zusätzlich zu den wirksamen Bestandteilen nach der Art und Menge auch die sonstigen Bestandteile nach der Art deklariert werden. Eine Gebrauchsanweisung muss auf allen (nicht nur auf den verschreibungspflichtigen) Rezepturarzneimitteln angegeben werden. Zusätzlich zum Namen und zur Anschrift der abgebenden Apotheke wird nun auch der Name und die Anschrift der herstellenden Apotheke gefordert, sofern das Arzneimittel in einer anderen Apotheke desselben Filialverbundes hergestellt wurde. Die Vorgabe, Rezepturarzneimittel mit gefährlichen, physikalischen Eigenschaften zusätzlich nach Gefahrstoffrecht zu kennzeichnen, ist entfallen. Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen werden gefordert, wenn diese nötig sind. Wir werden unser überarbeitetes Merkblatt zur Kennzeichnung von Rezeptur- und nach 100er Regel hergestellten Fertigarzneimitteln wieder auf abwaschbares Papier drucken lassen und dem Mitteilungsblatt Nr. 4/2012 beilegen. Es wird im September erscheinen. Den Download finden Sie bereits im internen Bereich unserer Internetseiten www.akwl.de unter der Rubrik „Infos Pharmazie, Recht & Politik“. Dokumentation von Plausibilitätsprüfung, Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll der Rezepturarzneimittel Die ApBetrO fordert für die Anfertigung von Zubereitungen in der Apotheke eine schriftliche Herstellungsanweisung, eine Plausibilitätsprüfung und deren Dokumentation sowie ein Herstellungsprotokoll. Diese drei Dokumentationen können Sie auf einem einzigen Formblatt vornehmen, das wir für Sie erstellt haben: Das Formblatt finden Sie im internen Bereich unserer Internetseiten www.akwl.de unter der Rubrik „Infos Pharmazie, Recht & Politik“. Vorratshaltung in der Apotheke Die erforderliche Mindestmenge an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten, die der Apothekenleiter vorrätig halten muss, legt die neue ApBetrO auf den durchschnittlichen Bedarf für eine Woche fest. Hinzu kommen folgende Notfallmedikamente (ehemalige Anlage 3 zu § 15 ApBetrO). 1. Analgetika 2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion (neu), • zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung(neu) und • zum Einnehmen mit veränderter Wirkstofffreisetzung (neu) • 3. Glucocorticosteroide zur Injektion 4. Antihistaminika zur Injektion (neu) 5. Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen 6. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen 7. medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension 8. Tetanus-Impfstoff 9. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E. 10. Epinephrin zur Injektion (neu) 11. 0,9% Kochsalzlösung zur Injektion (neu) 12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter (neu), Überleitungsgeräte für Infusionen (neu) sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung (neu) 2 3 13. Opioide in transdermaler (neu) und • transmucosaler Darreichungsform (neu) • All diese Arzneimittel müssen in der Apotheke vorrätig sein. Für die unter Ziffer 13 genannten Opioide reicht es auch aus, wenn sie kurzfristig (aus dem eigenen Filialverbund) beschafft werden können. Für die in der Aufzählung fett hervorgehobenen Arzneimittel (Ziffern 2, 3 und 13) empfehlen wir gemeinsam mit dem Berufsverband der Palliativmediziner in Westfalen-Lippe und mit dem Landesverband NRW der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin: Forderung nach § 15 ApBetrO 1. Wahl 2. Wahl, falls in der Apotheke bereits vorhanden Betäubungsmittel, darunter Opioide: • zur Injektion Morphin 10 mg Amp. 10 St. • zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung Oramorph 30 mg Tr.amp. 10 St. Morphin 2 % Tr. oder Sevredol Filmtabl. • zum Einnehmen mit veränderter Wirkstofffreisetzung Morphin 10 mg ret. Tabl. 20 St. Morphin 10 mg ret. 20 Kaps. Glucocorticosteroide zur Injektion Dexamethason 8 mg Amp. 3 St. und Dexamethason 8 mg Amp. 10 St. Opioide in: • transdermaler Darreichungsform • Opioide in transmucosaler Darreichungsform Fentanyl 25 µg Pflaster 5 St. Abstral 100 µg Subl.tabl. 10 St. Fentanyl-Pfl. in anderen Stärken Instanyl 100 µg Nasenspr. 1,8 ml oder Pecfent 100 µg Nasenspr. 8 Spr.Stöße Tabelle: Diese nach ApBetrO vorgeschriebenen Arzneimittel eignen sich für die Behandlung von Palliativpatienten in Notfällen. 3 4 Notfalldepots der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Alle weiteren Notfallmedikamente lagern in den Notfalldepots der Apothekerkammer. Sie werden dort für alle Apotheken in Westfalen-Lippe bereitgehalten – insbesondere, um die einzelnen Apotheken von den Kosten für die Bereitstellung dieser sehr seltenen, mitunter aber lebensrettenden Arzneimittel zu entlasten: 1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd 2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd 3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa 4. Tollwut-Impfstoff 5. Tollwut-Immunglobulin 6. Varizella-Zoster-Immunglobulin 7. C1-Esterase-Inhibitor (neu) 8. Hepatitis-B-Immunglobulin (neu) 9. Hepatitis-B-Impfstoff (neu) 10. Digitalis-Antitoxin (neu) Die aktualisierte Notfalltafel finden Sie im internen Bereich unserer Internetseiten www.akwl.de unter der Rubrik „Infos Pharmazie, Recht & Politik“. Geräte und Prüfmittel (Reagenziensatz) Die Liste der Geräte und Prüfmittel (Anlage 1 zu § 4 ApBetrO) wurde ersatzlos gestrichen. Der Gesetzgeber überlässt dem Apothekenleiter die Verantwortung dafür, dass die zur Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln und ihren Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln erforderlichen Geräte und Prüfmittel vorhanden sind. Er benennt diese daher nicht mehr konkret. DAC/NRF werden eine Liste mit Geräten und Prüfmitteln erstellen, die für die alternativen Identifizierungsverfahren nach DAC/NRF erforderlich sind. Diese Liste wird auch die Möglichkeit bieten, gezielt nach den erforderlichen Geräten und Prüfmitteln bestimmter Ausgangsstoffe zu suchen. Auf diese Weise kann jeder Apothekenleiter eine individuelle Liste für seinen Betrieb zusammenstellen. Die entsprechende Liste wird in den nächsten Wochen zur Verfügung stehen. Eine Voraussetzung für die Akzeptanz der Liste ist allerdings, dass die Aufsichtsbehörden die alternativen Identifizierungsverfahren nach DAC/NRF als gleichwertig zu den Arzneibuchmethoden betrachten. Darauf haben sich die Aufsichtsbehörden bisher nicht verständigt. Wenn Sie mit den bislang vorhandenen Geräten und Prüfmitteln, die erforderlichen Prüfungen auf Identifizierung der Ausgangsstoffe und Arzneimittel in ihrem Betrieb durchführen können, so besteht derzeit kein Anlass, etwas an dieser Ausstattung zu ändern. Möchten Sie die Novellierung der ApBetrO zum Anlass nehmen, Ihre Laborausstattung zu aktualisieren, ist es sicher sinnvoll abzuwarten, bis die Aufsichtsbehörden konkret über die jeweils von ihnen verlangten Anforderungen entschieden haben. Dies wird voraussichtlich im Herbst 2012 der Fall sein. Mit freundlichen, kollegialen Grüßen Dr. Claudia Brüning 4