Ausgabe Nr.30 / 2015
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Ausgabe Nr.30 / 2015
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2015 MONTAG, 20. JULI 2015 Seite Hessische Staatskanzlei Hessischer Verdienstorden/Hessischer Verdienstorden am Bande/Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . 730 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Takeshi Kamiyama, Generalkonsul von Japan in Frankfurt am Main . . . . . . . . 731 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Alexander Borissowitsch Bulay, Generalkonsul der Russischen Föderation in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 731 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen Landesverwaltung . 731 Beteiligung der Beihilfe an den Pflegeberatungskosten nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI . . . 734 Hessisches Ministerium der Finanzen Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung; hier: Änderung der VV zu den §§ 38 und 59 LHO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735 Überleitungsrichtlinie 15 - 2.0; hier: Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 736 Hessisches Kultusministerium Ersatzschulfinanzierung im Lande Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739 Bauaufsicht; hier: Neuinkraftsetzung der Muster-Schulbau-Richtlinie der Fachkommission „Bauaufsicht” der ARGEBAU – Fassung April 2009 – als bauaufsichtliche Richtlinie . . . . . . . . . 739 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wasserrechtliche Anerkennungen nach Abwassereigenkontrollverordnung . . . 740 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung zur Teilaufhebung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Breuberg, Stadtteile Neustadt, Rai-Breitenbach und Sandbach, Odenwaldkreis, vom 24.6.2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 459,631 – L 3329 –, Parkplatz in der Gemarkung Niederzell der Stadt Schlüchtern; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 463,711 – L 3179 –, in der Gemarkung Steinau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 478,112 im Bereich der Kleinbahn Bad Orb in der Gemarkung Orb; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. 30 Seite Seite 741 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . 744 Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau a) die Versuchsbohrung Walburg aufzuweiten und zum TB Walburg II auszubauen, b) im Rahmen von Pumpversuchen Grundwasser zu entnehmen sowie c) das im Rahmen des Klarpumpens und der Pumpversuche anfallende Grundwasser in die Wohra einzuleiten, d) mittels des TB Walburg Grundwasser zutage zu leiten, um es für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zu verwenden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 744 741 741 742 742 GIESSEN Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . . 742 Lehr- und Stoffplan für die „Dienstbegleitende Unterweisung“ der Auszubildenden für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743 Namensänderung der Sozialstiftung für Kinder und Jugendliche des Landkreises Limburg-Weilburg . . . . . . . . . . . . . . 743 KASSEL Verlegung des Kerbaches in Hünfeld, Stadtteil Molzbach, Landkreis Fulda; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743 Vorhaben der Stadtwerke der Stadt Schwalmstadt, Schwalm-Eder-Kreis: Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen Schützenwald; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement A 7 / K 4, Ersatzneubau der Überführung der K 4 über die BAB 7; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744 K 30, Ausbau der Ortsdurchfahrt WaldMichelbach, Ortsteil Hartenrod im Kreis Bergstraße von Netzknoten 6219 065 nach Netzknoten 6219 066, von Str.-km 1,987 bis Str.-km 2,222 + 7,50m; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745 Hessischer Verwaltungsschulverband Lehr- und Stoffplan für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungswirt/in) . . . . . . . 745 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 754 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 755 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 757 Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers liegt eine Beilage für die Publikation „Beck – Handbuch Besoldungsrecht“, bei. Seite 730 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 HESSISCHE STAATSKANZLEI 555 Hessischer Verdienstorden/Hessischer Verdienstorden am Bande/Staatliche Anerkennung von Rettungstaten Den Hessischen Verdienstorden habe ich mit Urkunde vom 7. Februar 2015 an Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin Kuntz, Wetzlar, verliehen. Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich mit Urkunde vom 7. Februar 2015 an Herrn Karl-Heinz Gerland, Breuna, und mit Urkunde vom 9. März 2015 an Herrn Karl Rarichs, Neu-Isenburg, und mit Urkunde vom 28. April 2015 an Herrn Peter Ballmaier, Hünfeld, Herrn Horst Spengler, Hüttenberg, und Herrn Rudolf Spengler, Gießen, sowie mit Urkunde vom 6. Juni 2015 an Herrn Dr. Günther Schnell, Kassel, verliehen. Die Hessische Medaille für Zivilcourage habe ich mit Urkunde vom 6. Juni 2015 Herrn Hauptgefreiten Fabian Krutzek, Niederaula, verliehen. Für die am 18. Februar 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Graziano Fanuli, Darmstadt, und Herrn Oberstleutnant Markus Gaschler, Laupheim, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 24. Mai 2015 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeihauptmeister, Winfried Göttig, Marburg, und Herrn Polizeioberkommissar Volker Keil, Grünberg, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 18. Juni 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Wachpolizistin Daniela Burgholz, Taunusstein, Herrn Wachpolizist Jonas Schmidt, Herold, Frau Polizeikommissarin Desiree Wagner, Wiesbaden, und Herrn Polizeioberkommissar Dennis Wolf, Mengerskirchen, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 9. Juli 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Markus Horak, Lauterbach, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 2. August 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeikommissar Fitim Gashi, Gründau-Rothenbergen, und Herrn Polizeioberkommissar Toni Hackbusch, Hanau, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 22. August 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Kriminalhauptkommissar Thomas Brugger, Wackernheim, Frau Kriminalhauptkommissarin Marion Hohmann, Taunusstein, und Herrn Kriminalhauptkommissar Joachim Honerath, Darmstadt, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 10. September 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Erster Polizeihauptkommissar Michael Kröger, Hofgeismar, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 6. November 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Christian Spieß, Ellrich, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 8. Januar 2015 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Wachpolizist Rene Könekamp, Taunusstein, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 14. Januar 2015 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Ahmad Luqman Choudhry, Marburg, Herrn Polizeikommissaranwärter Sascha Henning, Marburg, und Herrn Polizeioberkommissar Steffen Raab, Dautphetal, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 18. Juni 2013 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Eva Seitz, Melsungen, und Herrn Walter Gießler, Melsungen, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 6. Oktober 2013 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Dr. Steven-Brian Fera, Heppenheim, mit Urkunde vom 30. März 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 18. Mai 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Melanie Tegge, Garmisch-Patenkirchen, mit Urkunde vom 16. Februar 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 19. Mai 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeikommissar Denis Altvater, Frankfurt am Main, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 20. Juli 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Polizeikommissaranwärterin Lisa Jäsert, Mainz-Kastel, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 25. Juli 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Andres David Giroud, Gelnhausen, und Herrn Polizeikommissar Daniel Reitz, Gelnhausen, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 1. September 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Stabsfeldwebel Norman Wachter, Homberg (Efze), mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 10. Dezember 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Hauptfeldwebel Martin Gutheil, Felsberg, und Herrn Oberstabsfeldwebel Klaus Michael Picknick, Hespe, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Für die am 13. Dezember 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Polizeikommissarin Nina Engelmann, Oberursel (Taunus), Frau Polizeioberkommissarin Angela Faber, Alzenau, Herrn Polizeikommissar Lars Hof, Wiesbaden, und Herrn Polizeikommissar Paul Meyer, Frankfurt am Main, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 9. Januar 2015 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Bartosz Lenz, Lampertheim, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 23. Januar 2015 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeihauptmeister Falk Hönicke, Ahrensfelde, Herrn Polizeimeister Roman Koch, Plauen, Herrn Polizeikommissar Enrico Lange, Berlin, und Herrn Polizeikommissar Lars Neubert, Hanau, mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 9. Februar 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeihauptmeister Thomas Heidel, Homberg (Efze), mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Wiesbaden, den 30. Juni 2015 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 30/2015 S. 730 Seite 731 556 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Takeshi Kamiyama, Generalkonsul von Japan in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung von Japan in Frankfurt am Main ernannten Herrn Takeshi Kamiyama am 26. Juni 2015 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hideyuki Sakamoto, am 1. November 2012 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, 30. Juni 2015 Hessische Staatskanzlei StAnz. 30/2015 S. 731 557 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Alexander Borissowitsch Bulay, Generalkonsul der Russischen Föderation in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Russischen Föderation in Frankfurt am Main ernannten Herrn Alexander Borissowitsch Bulay am 1. Juli 2015 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen und BadenWürttemberg. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Ruslan Kazbekowitsch Karsanov am 3. August 2011 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, den 6. Juli 2015 Hessische Staatskanzlei StAnz. 30/2015 S. 731 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 558 Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen Landesverwaltung Die hessische Landesregierung hat am 5. Juni 2015 die landesweiten Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen Landesverwaltung mit einheitlichen Fragebögen beschlossen. Die Umsetzung soll am 1. Juli 2015 beginnen und in einem Zeitraum von einem Jahr beendet sein. Wiesbaden, den 8. Juli 2015 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 4-03v11.07-03-14/008 – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 30/2015 S. 731 Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen Landesverwaltung 1. Vorbemerkungen Wachsende Anforderungen an eine serviceorientierte Verwaltung, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen sowie der steigende Kostendruck und die demografische Entwicklung haben die Anforderungen und Erwartungen an die Führungskräfte verändert. Das Fachwissen allein befähigt noch nicht zum Führen. Vorgesetzte sollten sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und aktiv vorleben, was sie von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten. Mit wachsender Ressourcenverantwortung werden zunehmend auch Managementaufgaben übernommen. Zu den unverzichtbaren Anforderungen an Vorgesetzte gehören unter anderem Kompetenzen in den Bereichen der Mitarbeiterführung, Kommunikation, persönlichen Souveränität und des erfolgsorientierten Denkens und Handelns. Verschiedene Konzepte im Bereich Personalentwicklung legen Maßstäbe für eine moderne Führungskultur in der hessischen Landesverwaltung fest. Für Vorgesetzte ist eine Einschätzung wichtig, ob sie die Anforderungen, die an sie gestellt werden, erfüllen. Das Rahmenkonzept Personalentwicklung sieht daher eine regelmäßige, standardisierte und anonymisierte Vorgesetztenrückmeldung vor. Die Fragebögen enthalten drei Bereiche des Führungsverhaltens: • Persönliche Eigenschaften, • Zusammenarbeit und Kommunikation, • Wertschätzung und Verantwortung. Bei der Durchführung der Vorgesetztenrückmeldung ist besonders auf die Wahrung der Anonymität zu achten. Es erfolgt keine Weitergabe von personenbezogenen Ergebnissen an die Personalabteilung oder an andere Stellen. 2. Anwendungsbereich 2.1Die Vorgesetzten auf allen Hierarchieebenen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an einer Vorgesetztenrückmeldung in ihrer jeweiligen Organisationseinheit teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens sechs Monate ihre gegenwärtige Aufgabe wahrgenommen haben. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich nur gegenüber den unmittelbaren Vorgesetzten. In der Regel sind dies die erstbeurteilenden Personen, in Einzelfällen kann es aber auch sinnvoll sein, die Fachvorgesetzten zu bewerten. In Schulen geben die Lehrkräfte jenem Mitglied der Schulleitung eine Rückmeldung, mit dem sie im vergangenen Turnus vorrangig zusammengearbeitet haben. 2.2Bestehen Organisationseinheiten aus weniger als vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (ohne die unmittelbaren Vorgesetzten), entfällt die Vorgesetztenrückmeldung, sofern nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich anders entscheiden. 2.3Richterinnen und Richter unterliegen der Vorgesetztenrückmeldung nur sofern und soweit sie in der Justiz- und Gerichtsver- Seite 732 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 waltung Führungsaufgaben wahrnehmen. Im Übrigen sind sie von der Vorgesetztenrückmeldung ausgenommen. 3. Standardisierte Befragung Zur Durchführung der Vorgesetztenrückmeldung sind der Fragebogen, der Selbsteinschätzungsbogen sowie der Meldebogen zu verwenden. Beim Ausfüllen des Fragebogens in Anlage 1 sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Bewertungen möglichst frei von sachfremden Erwägungen, objektiv und unvoreingenommen abgeben. Die Selbsteinschätzung mit dem Fragebogen in Anlage 2 erfolgt ausschließlich zur eigenen Verwendung. Ein Vergleich der Ergebnisse soll mögliche Unterschiede zwischen Selbsteinschätzung und Fremdbewertung über das eigene Führungsverhalten verdeutlichen, sodass auch selbständig mögliche Veränderungsbedarfe formuliert werden können. Der Vergleich ist zur Vorbereitung auf das zu führende Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sinnvoll. Nach der Befragung informieren die Vorgesetzten die Personalstelle mit dem Meldebogen in Anlage 3 darüber, dass sie von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Einschätzung erbeten haben und mit ihnen über die Ergebnisse ein Gespräch geführt haben. Dabei ist darauf zu achten, dass der Meldebogen fristgerecht der Personalstelle vorgelegt wird. Der Meldebogen ist nicht zur Personalakte zu nehmen. Die Dienststelle sollte den Vorgesetzten auf Wunsch nach vertraulichen Beratungsgesprächen interne oder externe Unterstützungsleistungen anbieten. 4. Verfahren Die Vorgesetztenrückmeldung kann in Papierform oder elektronisch mit dem von der HZD entwickelten Verfahren durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung. 4.1Für die Durchführung in Papierform muss die Dienststelle zur Wahrung der Anonymität organisatorische Vorkehrungen vorsehen durch Aufstellen einer „zentralen Wahlurne“ oder Bereitstellung von Briefumschlägen mit voradressierten Namen der Vorgesetzten. Mögliche Teilnahmelisten zur Vorbereitung und Durchführung der Vorgesetztenrückmeldung sind nach Beendigung des Verfahrens ohne Weitergabe an andere Personen zu vernichten. 4.2Bei einer elektronischen Durchführung ist grundsätzlich das von der HZD entwickelte Verfahren mit dem Landesstandard Sharepoint (MOSS) zulässig. Hierfür schließt die Dienststelle eine standardisierte Benutzungsvereinbarung mit der HZD in eigener (Kosten-) Verantwortung ab. Bei der elektronischen Durchführung darf – solange eine barrierefreie Durchführung nicht möglich ist – ausnahmsweise gleichzeitig das Verfahren in Papierform in einer Organisationseinheit der Dienststelle durchgeführt werden, wenn diese Organisationseinheit Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hat, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an der elektronischen Vorgesetztenrückmeldung teilnehmen können. Diese können die barrierefrei gestellten Fragebögen verwenden, welche als pdfDokumente im Mitarbeiterportal oder im Internet zur Verfügung stehen. Andere elektronische Verfahren, die den Standards des Landesverfahrens entsprechen, können beibehalten werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen. 5. Auswertung für die Vorgesetzten Beim Verfahren in Papierform müssen die Vorgesetzten in der Regel die Ergebnisse der ihnen in anonymisierter Form übermittelten Fragebögen zusammenstellen, während sie beim elektronischen Verfahren eine zusammengefasste Auswertung zur eigenen Verwendung erhalten. Das Ergebnis wird in einem Gespräch zwischen Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besprochen. Das Gespräch bedarf guter Vorbereitung, da der Wunsch nach offener Aussprache auf den nach Wahrung der Anonymität trifft. Eine gute Gesprächsführung kann dafür sorgen, dass Probleme ohne Aufgabe der Anonymität besprochen werden können. Sofern fast nur leere oder fast keine Fragebögen abgegeben werden, sollten die Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Gründe dafür erörtern. Die Gespräche können auch unter Leitung von Moderatorinnen oder Moderatoren geführt werden, wenn die Dienststellenleitung dies zulässt und die Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter damit einverstanden sind. Vorgesetzte sollen ihre Ergebnisse mit den unmittelbar nächsthöheren Vorgesetzten besprechen. Auf dieser Basis sollen ge- Nr. 30 meinsam in Betracht kommende Förder- und Fortbildungsmaßnahmen besprochen und festgelegt werden. 6. Auswertung für die Dienststelle Die Dienststellenleitung entscheidet, ob eine Auswertung für die Dienststelle (Gesamtauswertung) durchgeführt und ob diese manuell oder elektronisch mit dem von der HZD entwickelten Verfahren erstellt wird. Neben den wichtigen Einzelauswertungen ist auch eine Gesamtauswertung sinnvoll, wenn die zusammengefassten Ergebnisse verwendet werden, um bestimmte Tendenzen zu erkennen und kritisch zu hinterfragen. Bei einer manuellen Gesamtauswertung wird die für die Zusammenfassung zuständige Stelle durch die Behördenleitung bestimmt. Zur Zusammenfassung und Auswertung der Daten durch die zuständige Stelle kann vorgesehen werden, dass die Vorgesetzten die Bögen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anonym in entsprechend beschriftete „Wahlurnen“ zurückgeben. Die Gesamtauswertung darf keinen Rückschluss auf die einzelnen Vorgesetzten zulassen (aggregierte Zusammenfassung), sodass Ergebnisse von mindestens fünf Vorgesetzten vorliegen müssen. Die Zusammenfassung kann Mittel- oder Häufigkeitswerte enthalten. Die verwendeten Daten werden nach Abschluss der Zusammenfassung gelöscht. Die Gesamtauswertung kann auch elektronisch durch die HZD erfolgen. Dabei sieht die standardisierte Gesamtauswertung ein Behördenprofil vor, in dem die durchschnittliche Bewertung jeder Frage ermittelt, die Anzahl der abgegebenen Antworten erfasst und separat die Stimmenthaltungen aufgezeigt werden. Es wird empfohlen, über die Auswertung für die Dienststelle einen Bericht zu erstellen, in dem die Ergebnisse auch im Vergleich zu vorherigen Durchgängen zu würdigen und der Dienststellenleitung vorzulegen sind. Idealerweise werden die Ergebnisse der Dienststelle mit den Abteilungsleitungen oder vergleichbaren Führungskräften besprochen sowie den Beschäftigten mitgeteilt. 7. Zeitraum für die Vorgesetztenrückmeldung Die Vorgesetztenrückmeldung wird im 3-Jahres-Turnus durchgeführt, soweit nicht die Dienststellenleitung einen kürzeren Zeitraum vorsieht. 8. Umsetzung Die Einführung beginnt am 1. Juli 2015 und soll in einem Zeitraum von einem Jahr beendet sein. Ausnahmen hiervon können die jeweiligen obersten Dienstbehörden zulassen. Anlage 1 Fragebogen Die Beantwortung des Fragebogens erfolgt im Monat ... Art und Weise der Arbeitsorganisation und der persönliche Umgang miteinander prägen Leistungsfähigkeit und Motivation eines Arbeitsteams. Vorgesetzte haben darauf einen entscheidenden Einfluss, sodass eine Einschätzung für sie wichtig ist, ob sie bestimmte Führungskompetenzen erfüllen. Die Antworten sollen darlegen, in welchen Bereichen der Zusammenarbeit Änderungen gewünscht werden, können Denkanstöße geben oder Lob aussprechen. I. Persönliche Eigenschaften Erläuterungen: 1 = trifft in vollem Umfang zu 2 = trifft zu 3 = trifft im Wesentlichen zu 4 = trifft eingeschränkt zu 5 = trifft nicht zu 6 = kann ich nicht beurteilen Meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter … 1. 2. 3. 4. 5. 6. …schafft Vertrauen. 1 ☐ …hört zu. 1 ☐ …ist einfühlsam. 1 ☐ …lässt persönlichen Ärger nicht an mir 1 aus. ☐ …„verkauft“ Vorschläge anderer nicht 1 als die eigenen. ☐ …gesteht eigene Fehler ein. 1 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 7. …bevorzugt oder benachteiligt nie 1 manden. ☐ 8. …kritisiert mich nicht in Gegenwart 1 Dritter. ☐ 9. …kann sich durchsetzen. 1 ☐ 10. …ist fachlich kompetent. 1 ☐ II. Zusammenarbeit und Kommunikation Erläuterungen: 1 = trifft in vollem Umfang zu 2 = trifft zu 3 = trifft im Wesentlichen zu 4 = trifft eingeschränkt zu 5 = trifft nicht zu 6 = kann ich nicht beurteilen 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 1 ☐ 12. …gibt mir alle notwendigen 1 Informationen. ☐ 13. …entscheidet in angemessener Zeit. 1 ☐ 14. …gibt mir Rückendeckung. 1 ☐ 15. …gestaltet die Mitarbeitergespräche 1 insbesondere die Jahresgespräche posi ☐ tiv. 16. …ist für mich in angemessenem zeitli 1 chem Umfang ansprechbar. ☐ 17. …führt Besprechungen strukturiert 1 und ergebnisorientiert. ☐ 18. …bezieht mich in für mich wichtige 1 Entscheidungen ein. ☐ 19. …schätzt die persönliche Arbeitsbelas 1 tung realistisch ein. ☐ 20. …delegiert Aufgaben sachgerecht. 1 ☐ III. Wertschätzung und Verantwortung 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 1 = trifft in vollem Umfang zu 2 = trifft zu 3 = trifft im Wesentlichen zu 4 = trifft eingeschränkt zu 5 = trifft nicht zu 6 = kann ich nicht beurteilen 23. …spricht vorhandene Konflikte an und versucht sie zu lösen. 24. …fördert meine Motivation. 25. …unterstützt mich in meiner berufli chen Entwicklung. 26. …unterstützt die Vereinbarkeit von Fa milie und Beruf. 27 …nimmt Rücksicht auf meine gesund heitlichen Belange. 28. …fördert den Zusammenhalt in der Gruppe. 29. …ist tolerant. 30. …nimmt mich ernst. Nr. Nr. Nr. Nein ☐ I. Persönliche Eigenschaften Erläuterungen: 1 = trifft in vollem Umfang zu 2 = trifft zu 3 = trifft im Wesentlichen zu 4 = trifft eingeschränkt zu 5 = trifft nicht zu 6 = kann ich nicht beurteilen Ich … 1. …schaffe Vertrauen. 2. …höre zu. 5. …„verkaufe“ Vorschläge anderer nicht als die eigenen. 6. …gestehe eigene Fehler ein. 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ Nr. Selbsteinschätzungsfragebogen (Nur zur eigenen Verwendung) Die Beantwortung des Fragebogens erfolgt im Monat ... Von der Art und Weise der Arbeitsorganisation und des Umgangs miteinander hängen zu einem guten Teil die Leistungsfähigkeit und Motivation eines Arbeitsteams ab. Daher sind die Fragen zur Zu sammenarbeit mit den Vorgesetzten in vier Gruppen zusammenge fasst, um Ihnen aufzuzeigen, in welchen Bereichen Verbesserungen gewünscht werden. Die Fragen betreffen die Einschätzung Ihrer Person und Ihrer Fähigkeiten und beziehen sich auf die Zusam menarbeit mit Ihnen in der Funktion als unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter nach Ziffer 2.1. der Grundsätze. 4. …lasse persönlichen Ärger nicht an ande ren. Meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter … 22. …übt sachgerechte Kritik. 31. Bei welchen einzelnen Merkmalen von Nr. 1 Nr. bis 30 wünschen Sie am ehesten eine Verhal tensänderung? (Es können bis zu drei Nummern angegeben werden.) Nr. 32. Welche positiven Eigenschaften schätzen Sie am meisten? (Es können bis zu drei Nummern angegeben werden.) 33. Würden Sie die Zusammenarbeit mit Ihrer Ja Führungskraft insgesamt positiv bewerten? ☐ V. Ergänzende Anmerkungen/Anregungen 3. …bin einfühlsam. Erläuterungen: 21. …lobt gute Arbeit. IV. Abschließende Einschätzung Anlage 2 Meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter … 11. …lässt mich selbstständig arbeiten. Seite 733 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 7. …bevorzuge oder benachteilige nieman den. 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 1 ☐ 8. …kritisiere meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (kurz: MA) nicht in Gegenwart Dritter. 9. …kann mich durchsetzen. 1 ☐ 10. …bin fachlich kompetent 1 ☐ II. Zusammenarbeit und Kommunikation Erläuterungen: 1= trifft in vollem Umfang zu 2= trifft zu 3= trifft im Wesentlichen zu 4= trifft eingeschränkt zu 5= trifft nicht zu 6= kann ich nicht beurteilen 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ Seite 734 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Ich … IV. Abschließende Einschätzung 11. …lasse meine MA selbstständig arbei 1 ten. ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 12. …gebe meinen MA alle notwendigen 1 Informationen. ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 13. …entscheide in angemessener Zeit. 1 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 14. …gebe meinen MA Rückendeckung. 1 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 15. …gestalte die Mitarbeitergespräche insbesondere die Jahresgespräche positiv. 1 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ …bin für meine MA in angemesse 1 nem zeitlichem Umfang ansprech ☐ bar. 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 17. …führe Besprechungen strukturiert und ergebnisorientiert. 1 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 18. …beziehe meine MA in für sie wich 1 tige Entscheidungen ein. ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 19. …schätze die persönliche Arbeitsbe 1 lastung realistisch ein. ☐ 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 20. …delegiere Aufgaben sachgerecht. 2 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 16. Nr. 30 1 ☐ III. Wertschätzung und Verantwortung 31. Bei welchen einzelnen Merkmalen von Nr. 1 bis 30 wünsche ich an mir am ehesten eine Verhaltensänderung? (Es können bis zu drei Nummern angege ben werden.) 32. Welche positiven Eigenschaften an mir schätze ich am meisten? (Es können bis zu drei Nummern angege ben werden.) 33. Würden Sie die Zusammenarbeit mit Ihnen insgesamt positiv bewerten? Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Ja ☐ Nein ☐ V. Ergänzende Anmerkungen/Anregungen Anlage 3 Meldebogen , den (Ort) (Organisationszeichen) Personalstelle im Hause Beschreibung des Führungsverhaltens von Vorgesetzten (Vorgesetztenrückmeldung) Erläuterungen: 1= trifft in vollem Umfang zu 2= trifft zu 3= trifft im Wesentlichen zu 4= trifft eingeschränkt zu 5= trifft nicht zu 6= kann ich nicht beurteilen Ich habe von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Vor gesetztenrückmeldung erbeten und mit ihnen darüber nach der Auswertung ein gemeinsames Gespräch geführt. Ich … 21. …lobe gute Arbeit. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 1 ☐ …übe sachgerechte Kritik. 1 ☐ …spreche vorhandene Konflikte an 1 und versuche sie zu lösen. ☐ …fördere die Motivation meiner MA. 1 ☐ …unterstütze meine MA in ihrer 1 beruflichen Entwicklung. ☐ …unterstütze die Vereinbarkeit von 1 Familie und Beruf. ☐ …nehme Rücksicht auf die gesundheitli 1 chen Belange meiner MA. ☐ …fördere den Zusammenhalt in der 1 Gruppe. ☐ …bin tolerant. 1 ☐ …nehme meine MA ernst. 1 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 2 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 3 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 4 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 5 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ 6 ☐ (Unterschrift) 559 Beteiligung der Beihilfe an den Pflegeberatungskosten nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI B e z u g : Erlass vom 8. Juli 2014 (StAnz. S. 590) Unter Bezugnahme auf meinen Erlass vom 8. Juli 2014 (StAnz. S. 590) – I 23 – P 1820 A – 43 – gebe ich bekannt, dass der beihilfe fähige Höchstbetrag für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Juli 2015 je Hausbesuch 229 Euro beträgt. Wiesbaden, den 7. Juli 2015 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 - P 1820 A - 65 StAnz. 30/2015 S. 734 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Seite 735 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 560 Vorläufige Verwaltungsvorschriften (VV) zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO); hier: Änderung der VV zu den §§ 38 und 59 LHO B e z u g : Bekanntmachung vom 11. Januar 2013 (StAnz. S. 200) und 11. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 10) Die obigen VV werden nach § 5 LHO wie folgt geändert: a) VV Nr. 4 zu § 38 LHO: „4 Verpflichtungen für laufende Geschäfte 4.1 Verpflichtungen für l a u f e n d e Geschäfte sind solche, die 4.1.1 sich auf Verwaltungsausgaben der folgenden Gruppen beziehen: 441 – B eihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger; 443 – Fürsorgeleistungen und Unterstützungen; 446 – Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und dergleichen; 451 – Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen; 453 – Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen; 459 – Sonstiges; 511 – Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände; 514 – V erbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.; 517 – Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume; 518 – Mieten und Pachten – mit Vertragspartnern außerhalb der Landesverwaltung jedoch nur bei einer Jahresmiete oder -pacht bis zu 100 000 EUR im Einzelfall; 519 – Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 EUR im Einzelfall; 521 – Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 EUR im Einzelfall; 523 – Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 EUR im Einzelfall; 525 – Aus- und Fortbildung; 526 – Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten; 527 – Dienstreisen; 529 – Verfügungsmittel; 531 bis 545 – Sonstiges; 547 – Sächliche Verwaltungsausgaben und 4.1.2 sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle halten. Das Eingehen von Verpflichtungen im Rahmen der Baunebenkosten gehört zu den laufenden Geschäften. 4.2 Verpflichtungen für laufende Geschäfte in künftigen Haushaltsjahren können, wenn nichts anderes bestimmt ist, nur bis zu der Höhe eingegangen werden, die im laufenden Haushaltsjahr innerhalb des Ausgabenansatzes für denselben Zweck vorgesehen ist. 4.3 In begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519, 521 und 523 Ausnahmen zulassen. Kann infolge einer erheblichen Überschreitung der Wertgrenzen die Verpflichtung nicht mehr als laufendes Geschäft angesehen werden, ist § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden. 4.4 Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind nicht laufende Geschäfte im Sinne von § 38 Abs. 4 und bedürfen stets der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.“ b) Nr. 3.1 der Anlage zu § 59 LHO: „Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 36 Euro soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von 36 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 36 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.“ Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. In Kürze werden die überarbeiteten VV zu den §§ 38 und 59 LHO im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter der Rubrik Finanzen > Haushalt > Landeshaushaltsordnung (http://portal-auth.intern. hessen.de) und im Internet auf der homepage unseres Hauses unter der Rubrik Finanzen > Landeshaushaltsordnung (http://www.hmdf. hessen.de) eingestellt. Wiesbaden, den 7. Juli 2015 Hessisches Ministerium der Finanzen H1007 A-3052-III1a – Gült.-Verz. 4300, 4303 – StAnz. 30/2015 S. 735 561 Überleitungsrichtlinie 15 - 2.0; hier: Bekanntmachung B e z u g : Mein Schreiben vom 3. Februar 2015 (StAnz. S. 166) Die beigefügte Überleitungsrichtlinie 15 - 2.0 tritt mit sofortiger Wirkung in und die Überleitungsrichtlinie 15 - 1.0 außer Kraft. Die Überleitungsrichtlinie enthält alle bis zum 25. Juni 2015 genehmigten Kontenanträge. Die Änderungen gegenüber der bisher gültigen Überleitungsrichtlinie bitte ich den Berichten „Zuordnungsänderungen“ und „Kontenplanänderungen“ zu entnehmen. Der Bericht „Kontenplanänderungen“ enthält neben den neu angelegten Sachkonten (SK) auch jene, bei denen Finanzpositionen (FiPos) entweder neu zugeordnet oder gelöscht worden sind. Die SK der Kontengruppe 28 sind aus der Anlage 1 und die für Buchungen gesperrten und zur Löschung vorgemerkten SK aus der Anlage 2 ersichtlich. Ergänzend zu den vorgenannten Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass in der Überleitungsrichtlinie • die FiPos 058 beim SK 5540500000 sowie • die FiPos 422 bei den SK 6340004530 und 635000520 gelöscht als auch die Bezeichnungen der SK 2543000370 und SK 4400000310 geändert worden sind. Die Überleitungsrichtlinie 15 – 2.0 nebst Anlagen ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt und darf ohne meine Zustimmung Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlagen im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Teil I Buchstabe B Abschnitt II Nr. 1 Buchstaben c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012 (StAnz. S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen. Das Rundschreiben einschließlich der Anlagen wird hingegen kurzfristig im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter der Rubrik Finanzen > Haushalt > Haushaltsrecht eingestellt. Wiesbaden, den 7. Juli 2015 Hessisches Ministerium der Finanzen H1970 A-001/2015/02-III1a StAnz. 30/2015 S. 735 Seite 736 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 562 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Anzahl Materialbezeichnung Zustand Nr. (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) des Materials 1 1 Lambda Physik, Laborgerät Scanmate, Farbstofflaser verwendungsfähig system, Baujahr: 1994 Achtung Klasse IV Laser. Abgabe nur an Personen mit entsprechender Sachkunde 2 1 Multigasmessgerät, Auer MSA, Altair 5 (Pumpe) mit La- verwendungsfähig degerät Altair, 6.0 V, 1,5 A, Gerät muss gewartet werden 3 2 IBM System Storage DS3400 Dual Controller, ohne Fest- verwendungsfähig platten, Anschaffungsjahr: 2008 IBM System Storage EXP3000, ohne Festplatten IBM Total Storage SAN16B-2 Fibre Channel Switch IBM xSeries x3650 Server 2x QuadCore Intel Xeon-Prozessor X5355 2,66 Ghz, 4GB Hauptspeicher, ohne Festplatte IBM xSeries x3550 Server 1x QuadCore Intel Xeon-Prozessor E5345 2,33 Ghz, 4GB Hauptspeicher, ohne Festplatte IBM TS3200 Tape Library 2x Ultrium 4 Fibre Channel Drive 6 2 2 1 1 4 1 4 5 16 13 6 19 7 10 3 7 3 6 3 3 3 3 4 2 8 1 5 Fahrrad Fischer 26“, 5-Gang Shimano-Nabenschaltung, verwendungsfähig Rücktrittbremse, Einkaufskorb, tiefer Einstieg, Farbe: grün, ca. 20 Jahre alt Fahrrad Pentasport Hightec Manufactory 26“, 5-Gang Sachs Torpedo Nabenschaltung, Rücktrittbremse, drei Stück mit Einkaufskorb, tiefer Einstieg, Farbe: schwarz mit bunten Ornamenten, ca. 20 Jahre alt Notebook Esprimo Mobile 9500 gut höhenverstellbare EDV-Tische, Baujahr: 1998, Hersteller: VOKO, schwarze Metallfüße, graue Tischplatte, Tischplatte verschiebbar (darunter Kabelkanal), 120 x 80 cm (+20 cm Ansteckplatte) PC Fujitsu Siemens Esprimo, Baujahr: 2005-2007, Intel verwendungsfähig Pentium 4, mit Brenner und Diskettenlaufwerk TFT Monitor 20“ EIZO, Modell L887 grau, Baujahr: 2005 TFT Monitor 21“ EIZO, Modell S2100 grau, Baujahr: 2007 TFT Monitor 22“ Samsung, Modell Sync Master 2253 BV schwarz, Baujahr: 2008 Beamer Epson EMP 53, Baujahr: 2003 inkl. zwei Fernbedienungen Beamer Epson EMP 600, Baujahr: 2002 inkl. drei Fernbedienungen Toner HP CE250A Toner HP CE251A Toner HP CE252A Toner HP CE253A Toner HP Q2612A Herstellungsdatum: 2011 IUK Arbeitsplätze, Baujahr: 2003 PC-Desktop, Fujitsu Siemens Notebook, Toshiba, Qosmio ungeprüft Abgebende Stelle / Lagerort Phillips-Universität Marburg Hans-Meerwein-Straße 4 35037 Marburg Ansprechpartner: Herr Weitzel Tel.: 06421 / 28-22360 Philipps-Universität Marburg Biegenstraße 12 35037 Marburg Ansprechpartner: Herr Schütz Tel.: 06421 / 28-23461 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Kaub Tel.: 0611 / 815-1136 oder -3333 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Felde Tel.: 0611 / 815-1144 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Josef-Durstewitz-Straße 2-6 36199 Rotenburg a d. Fulda Ansprechpartnerin: Frau Holstein Tel.: 06623 / 932-120 Staatliche Zeichenakademie Hanau Akademiestraße 52 63450 Hanau Ansprechpartner: Herr Hockauff Tel.: 06181 / 939848 Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee 62 34134 Kassel Ansprechpartner: Herr Heinrich Tel.: 0561 / 31002-127 original verpackt verwendungsfähig verwendungsfähig Hessisches Landeskriminalamt Hölderlinstraße 1-5 65187 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Polzer Tel.: 0611 / 83-2219 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Lfd. Anzahl Materialbezeichnung Nr. (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 9 Zustand des Materials 10 1 2 2 3 2 2 1 1 1 1 1 Spind, 1-türig, 183 x 60 x 55 cm, Eiche verwendungsfähig Spindaufsatz, 50 x 60 x 55 cm, Eiche Rollcontainer, 92 x 73 x 44 cm, Eiche braun Besucherstuhl Holz (ohne Polster) Spind, 2-türig, 120 x 167 x 42 cm, Eiche Schreibtisch, 90 x 120 cm, braun Schreibtisch Eckelement, 100 x 100 cm, braun Aktenoberschrank mit Schiebetüren, Buche hell Aktenunterschrank mit Schiebetüren, Buche hell Aktenbeistellschrank, Buche hell Telefonanlage Philips Sopho IS3090 inkl. Telefonapparate verwendungsfähig Typ: Sophos 3W/3000 Baujahr: 01/1988 Abbau der Anlage muss durch den Abnehmer erfolgen. 11 1 Geschirrspül-Automat MEIKO, Typ DV-80.2, Baujahr: 2008, Kaltwasseranschluss, Leistung/h: 60 Körbe (1080 Teller, 2160 Gläser) Maße: B 635 mm x T 750 mm x H 1470 mm 12 2 Coriolis-Massezähler, Endress + Hauser, Promass F, DN 25 und DN 80, Baujahr: 2004 13 2 Schreibtisch, B 2000 x T 1100 x H 640-1100 mm, links Freiformtisch links in Buche Dekor Schreibtisch geschwungen, B 2000 x T 1100 mm, höhenverstellbar, Buche Dekor 1 14 3 2 12 1 15 6 6 16 2 1 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 Seite 737 Abgebende Stelle / Lagerort Polizeipräsidium Nordhessen - Z 31 Grüner Weg 33, 34117 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Schmiedl/Frau Weißhaar Tel.: 0561 / 910-2012 o. 2013 Ansprechpartner: Herr Kipp Tel.: 0561 / 910-2215 Ansprechpartner: Herr Leck Tel.: 0561 / 910-1712 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Kinzer Tel.: 0611 / 815-2312 voll funktionsfähig H.B. Wagnitz-Seminar – Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug – Josef-Baum-Haus 1 65199 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Burda Tel.: 0611 / 4680665 neuwertig Hessische Eichdirektion Außenstelle Gießen Dammstraße 47 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Reichling Tel.: 06151 / 9501-126 verwendungsfähig Amtsgericht Rüdesheim am Rhein Gerichtsstraße 9 65385 Rüdesheim am Rhein Ansprechpartner: Herr Größchen Tel.: 06722 / 904058 verwendungsfähig Hessischer Landtag Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 0611 / 350247 Thermobox, Edelstahl, Außenmaße: H 32 x B 60 x T 40 cm, Hersteller: Rieber Werke (1 x Heizspirale defekt) Suppen/Soßen Charfing Dish mit je zwei Brennpasteneinsätzen und je zwei GN Behälter, Edelstahl, H 21,50 cm, D: 34,50 cm, Höhe mit Deckel: 30 cm Charfing Dish, zwei unterschiedliche Modelle, Hersteller: Sunnex und Saro, unterschiedliche Maße: z.B.: H 24 x B 55 x T 35 cm (ohne Deckel), H 22 x B 55 x T 35 cm (ohne Deckel), H 33 x B 55 x T 35 cm (mit Deckel), Edelstahl, je zwei Brennpasteneinsätze (diverse Brennpasteneinsätze sind fehlend, 2 x Charfing Deckel fehlend), 3 Stück Brennpasten ungebraucht Reinluftabsauggerät Felder RL160, Anschaffungsjahr: 2000, H 170 x B 156 x T 77,50 cm, mobil auf Rollen, für Nutzung im Außenbereich (Wartung: 24.03.2015) Scanner Smiths Heimann Biometics LS 1 P++ Livescan- verwendungsfähig ner, Baujahr: 2004 Daktyloskopietisch Bürodrehstuhl ohne Armlehnen verwendungsfähig Trockenschrank, Hersteller: Memment GmbH + Co.KG Polaroidkamera zur Nahaufnahme Multiphor, Firma LKB Linomat, Firma Camag Entwicklungskammer linear, Firma Camag Autosampler, Firma Marathon Thermocycler GeneAmp PCR System 2400, Firma Perkin Elmer LAS PCR Arbeitsbank, Firma Q-Biogene Fotodokumentationsausrüstung Reprostar, Firma Camag Kernresonanzanalysator, Firma Oxford BSB 4 Sicherheitswerkbank Gelaire, Firma Bio-Flow Technik Scintiallationszähler RIA TRI Carb 2000, Firma Packard Instruments Polizeipräsidium Mittelhessen Abteilung Zentrale Dienste Z22 Ferniestraße 8 35394 Gießen Ansprechpartner/in: Hr. Butzke o. Frau Reitz Tel.: 0641 / 7006-4220 o. 4222 Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60 35392 Gießen Ansprechpartner: Herr Will Tel.: 0641 / 4800-5105 Seite 738 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 17. August 2015 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 8. Juli 2015 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 30/2015 S. 736 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 563 Ersatzschulfinanzierung im Lande Hessen B e z u g : Zuschüsse an Ersatzschulen nach dem Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz – ESchFG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454) Als Leistungen des Landes Hessen nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz sind im Haushaltsjahr 2015 je Schülerin oder Schüler folgende Schülersätze zu zahlen: Schülersätze 2015 pro Schülerin und Schüler und Jahr Schulform Allgemeine Schulen Abendgymnasium Abendhauptschule Abendrealschule Besondere Bildungsgänge Teilzeit Besondere Bildungsgänge Vollzeit (BVJ) Berufliches Gymnasium Berufsschule Vollzeit Berufsfachschule Vollzeit Förderstufe und Jahrgangsstufen 5 und 6 von Grundschulen Fachoberschule – Teilzeit Fachoberschule – Vollzeit Fachschule Teilzeit Fachschule Vollzeit Grundschule/Grundschulzweig gymnasiale Oberstufe Gymnasium/Gymnasialzweig Hauptschule/Hauptschulzweig Integrierte Jahrgangsstufe Kolleg Realschule/Realschulzweig Förderschulen Förderschwerpunkt Sehen (bisher Blinde) Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunk Hören Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Förderschwerpunkt Kranke Förderschwerpunkt Lernen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Förderschwerpunkt Sehen (bisher Sehbehinderte) Förderschwerpunkt Sprachheilförderung Kurzbez. AGYM AH AR BGTZ BGVZ BGYM BS BSFA F FOSTZ FOSVZ FSTZ FSVZ G GOS GYM H IGS KO R BLI ERZ HÖR KÖR KRA LER PRA SEH SPR Schülersatz 2015 bisher 75% 5.743 3.274 3.374 3.972 5.958 5.774 1.589 4.962 4.763 2.902 4.353 3.365 5.047 3.817 6.547 4.173 3.274 4.352 6.245 3.374 Schülersatz 2015 bisher 87,5% 6.682 3.364 3.469 4.629 6.944 5.948 1.634 5.108 4.903 3.371 5.057 3.911 5.867 3.926 6.682 4.294 3.364 4.478 6.682 3.469 Schülersatz Förderschulen 90% 12.608 12.520 12.401 15.066 10.791 7.326 13.463 11.703 10.685 Wiesbaden, den 21. Mai 2015 Hessisches Kultusministerium III.4 – 816.600.000 -73StAnz. 30/2015 S. 738 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Seite 739 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 564 Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung Die Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung vom 3. Dezember 2008 (StAnz. S. 3476) werden rückwirkend zum 1. Januar 2014 erneut in Kraft gesetzt. Wiesbaden, den 3. Juli 2015 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung IV 2 - 072-d (2015) – Gült.-Verz. 50 – StAnz. 30/2015 S. 739 565 Bauaufsicht; hier: Neuinkraftsetzung der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU – Fassung April 2009 – als bauaufsichtliche Richtlinie B e z u g : Erlass vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) Das mit Erlass vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster der Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU – Fassung April 2009 – wird hiermit als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), neu in Kraft gesetzt; es ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Schulen, die in den Geltungsbereich des Musters der Schulbau-Richtlinie fallen, zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dieser bauaufsichtlichen Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Schule nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen. Dieser Erlass tritt am 1. August 2015 in Kraft. Der Bezugserlass ist im Rahmen der Erlassbereinigung am 31. Dezember 2014 untergegangen. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung VI 3-4-064-c-20 – Gült.-Verz. 3612 – StAnz. 30/2015 S. 739 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR)1 Fassung April 2009 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBO2 an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.3 Wiesbaden, den 7. Juli 2015 1Hinweis: „Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 12), sind beachtet worden.“ Auf die Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums und des Ministeriums des Innern und für Sport für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren, vom 5. November 2014 (StAnz. S. 1064), wird besonders hingewiesen. 2 siehe § 45 Abs. 1 HBO. 3 Diese Richtlinie erfasst nicht Hochschulen und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen. 2. Anforderungen an Bauteile 2.1Tragende und aussteifende Bauteile 1Auf tragende und aussteifende Bauteile sind – in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der MBO4 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3, – in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der MBO4 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 MBO5 zulässig in Gebäuden, – die eine Höhe bis zu 13 m haben und – deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m2 haben oder durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Abs. 3 bis 5 MBO6 entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind. 2.2Brandwände 1Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO7 sind in Abständen von nicht mehr als 60 m8 anzuordnen. 2In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuer hemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. 3In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. 2.3Wände notwendiger Treppenräume In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. 2.4Wände und Türen von Hallen 1Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. 2Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. 3Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, not wendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht, und selbstschließend sein. 3 Rettungswege 3.1Allgemeine Anforderungen 1Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein9. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 3.2Rettungswege durch Hallen Einer der beiden Rettungswege nach Nr. 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen. 3.3Notwendige Flure Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein. 4 siehe HBO, insbesondere Anlage 1. Begriff „hochfeuerhemmende Bauart“ (F 60) siehe MusterHolzbaurichtlinie (M-HFHHolzR) in der Fassung Juli 2004; mit der Liste der Technischen Baubestimmungen in Hessen eingeführt; www. wirtschaft.hessen.de > Landesentwicklung > Bauen und Wohnen > Baurecht > Bauordnungsrecht > Technische Baubestimmungen. 6 siehe § 26 HBO. 7 siehe § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO. 8Der Abstand von 60 m ist eine Erleichterung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 HBO. 9Hinweis: Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HBO müssen für Nutzungseinheiten ………, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 5 Zum Seite 740 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 3.4Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen 1Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. 2Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 3Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m b) notwendigen Fluren 1,50 m c) notwendigen Treppen 1,20 m. 4Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten10 oder Einrichtungen10 nicht eingeengt werden. 5Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. 6Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. 7Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. 8An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 4. Treppen, Geländer und Umwehrungen 1Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. 2Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. 3Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. 4 Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. 5. Türen 1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 2Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges 10 Es bestehen keine Bedenken, Stahlblechschränke, die überwiegend aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, in Rettungswegen zuzulassen. Dies gilt auch für das Aufstellen von Getränkeautomaten und Kopiergeräten u. ä., wenn in unmittelbarer Nähe an geeigneter Stelle vernetzte Rauchwarnmelder angebracht werden. Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf jedoch nicht eingeengt werden. Nr. 30 aufschlagen. 3Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 6. Rauchableitung 1Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. 2Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben. 7. Blitzschutzanlagen Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. 8. Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. 9. Alarmierungsanlagen 1Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). 2Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. 3Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. 4 An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst11 unmittelbar alarmiert werden können. 10.Sicherheitsstromversorgung Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. 11.Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen. 11 und die Polizei HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 566 567 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Die Firma Bilfinger Maintenance GmbH, Industriepark Höchst Gebäude C 619 in 65926 Frankfurt am Main wird nach § 11 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane (§ 11 Abs. 2 EKVO) weiterhin in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Juli 2020. Die Firma Merck KGaA, Frankfurter Straße 250 in 64271 Darmstadt wird als EKVO-Labor nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 4 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen und als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen) weiterhin widerruflich in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2020 befristet. Wiesbaden, den 2. Juli 2015 Wiesbaden, den 6. Juli 2015 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2-D-232-931-2015 StAnz. 30/2015 S. 740 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2-L-133-932-2015 StAnz. 30/2015 S. 740 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 568 Seite 741 569 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Die Firma Merck KGaA, Frankfurter Straße 250 in 64271 Darmstadt wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) als EKVO-Überwachungsstelle nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen) widerruflich in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juli 2020. Die Firma Outokumpu Nirosta GmbH, Werk Dillenburg, Kasseler Straße 100 in 35683 Dillenburg wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVOLaboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juli 2020. Wiesbaden, den 7. Juli 2015 Wiesbaden, den 8. Juni 2015 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2-U-062-934-2015 StAnz. 30/2015 S. 741 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2-L-181-926-2015 StAnz. 30/2015 S. 741 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 570 DARMSTADT Verordnung zur Teilaufhebung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Breuberg, Stadtteile Neustadt, Rai-Breitenbach und Sandbach, Odenwaldkreis Vom 24. Juni 2015 Aufgrund des § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 WHG vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), geändert durch Artikel 62 HWG vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) wird Folgendes verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Breuberg, Stadtteile Neustadt, Rai-Breitenbach und Sandbach, Odenwaldkreis vom 22. Juni 1978 (StAnz. S. 1386) wird bezüglich des § 2 Abschnitt I.1. – I.7. (Quellen 1 – 7), sowie Abschnitt II.1. – II.3. (Quellen 1 – 7) aufgehoben. Die Verordnung bezüglich des § 2 Abschnitt I.8 – I.11 (Brunnen 1 – 4), sowie Abschnitt II.4 (Brunnen 1 – 4) bleiben unverändert bestehen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 24. Juni 2015 Regierungspräsidium Darmstadt gez. L i n d s c h e i d Regierungspräsidentin StAnz. 30/2015 S. 741 571 24. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen Am Freitag, dem 24. Juli 2015 findet um 15:00 Uhr im Stadtverordnetensitzungssaal im Rathaus „Römer“ in Frankfurt am Main die 24. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen statt. Als Tagesordnung ist vorgesehen: TO I 1. Beschlussfassung über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien; hier: Behandlung von allgemeinen Stellungnahmen aus der ers ten Offenlegung ohne Flächenbezug – 1. Tranche – Drs. Nr. VIII / 14.16 2. Beschlussfassung über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien; hier: Behandlung von allgemeinen Stellungnahmen aus der ers ten Offenlegung ohne Flächenbezug – 2. Tranche – Drs. Nr. VIII / 14.17 3. Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die geplante Erweiterung des Basalttagebaus „Rinderbügen“ (Büdingen-Rinderbügen) der Firma Vogelsberger-Hartstein-Industrie GmbH & Co.KG hier: Beteiligung der Regionalversammlung – Drs. Nr. VIII / 75.2 4. Abweichung von den regionalplanerischen Festlegungen des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP) zwecks Darstellung und Festsetzung zweier Wohngebietsflächen in der nördlichen Gemarkung der Kernstadt Steinau an der Straße – Drs. Nr. VIII / 98.1 5. Beschlussfassung über den Antrag der Stadt Neu-Isenburg auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen/ Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) zur künftigen Entwicklung des „Stadtquartiers Süd“ – Drs. Nr. VIII / 120.1 6. Bericht der oberen Landesplanungsbehörde TO II 7. Terminplan 2016 – Drs. Nr. VIII / 123.1 Darmstadt, den 3. Juli 2015 Regierungspräsidium Darmstadt III 31.1 – 93b 10/01 StAnz. 30/2015 S. 741 572 Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 459,631 – L 3329 –, Parkplatz in der Gemarkung Niederzell der Stadt Schlüchtern; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GASCADE Gastransport GmbH plant die Sanierung von Fehlstellen in der PE-Isolierung an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 459,631 im Bereich der Kreuzungsstelle mit der L 3329/Parkplatz in der Gemarkung Niederzell der Stadt Schlüchtern. Im Zuge der Sanierungsarbeiten soll das Mantelrohr (DN 1200) beidseitig der Landesstraße freigelegt und das Pipelinerohr im Kreuzungsbereich ausgetauscht werden. Für das Vorhaben war nach §§ 3 c, 3 e Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die UVP-Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüf ergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 6. Juli 2015 Regierungspräsidium Darmstadt III 33.1 – 78 g 02/07 – (G) 4/2015 StAnz. 30/2015 S. 741 Seite 742 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 573 Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 463,711 – L 3179 –, in der Gemarkung Steinau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GASCADE Gastransport GmbH plant die Sanierung einer Fehlstelle in der PE-Isolierung an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 463,711 im Bereich der Kreuzungsstelle mit der L 3179. Im Zuge der Sanierungsarbeiten soll das vorhandene Mantelrohr (DN 1200) freigelegt und anschließend entfernt werden. Für das Vorhaben war nach §§ 3 c, 3 e Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die UVP-Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüf ergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 6. Juli 2015 Regierungspräsidium Darmstadt III 33.1 – 78 g 02/07 – (G) 5/2015 StAnz. 30/2015 S. 742 574 Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 478,112 im Bereich der Kleinbahn Bad Orb in der Gemarkung Orb; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GASCADE Gastransport GmbH plant die Sanierung von Fehlstellen in der PE-Isolierung an der Ferngasleitung MIDAL bei Leitungs-km 478,112 im Bereich der Kleinbahn Bad Orb in der Gemarkung Orb. Im Zuge der Sanierungsarbeiten soll das Mantelrohr (DN 1200) im Bereich der Kreuzungsstelle mit der Kleinbahn Bad Orb freigelegt und anschließend entfernt werden. Für das Vorhaben war nach §§ 3 c, 3 e Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die UVP-Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüf ergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 6. Juli 2015 Regierungspräsidium Darmstadt III 33.1 – 78 g 02/07 – (G) 2/2015 StAnz. 30/2015 S. 742 575 GIESSEN Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Dem Universitätsklinikum Frankfurt ist auf Antrag vom 28. April 2015 mit nachfolgendem Bescheid nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) am 7. Juli 2015 die Genehmigung erteilt worden, in einer bereits genehmigten gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3, eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 durchzuführen. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zim- Nr. 30 mer 705, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: 1. Das Vorhaben des Universitätsklinikums Frankfurt, Theodor Stern Kai 7, 60590 Frankfurt am Main – im Folgenden Betreiber genannt –, gerichtet auf die Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 in der gentechnischen Anlage auf dem Grundstück in 60596 Frankfurt am Main, PaulEhrlich-Straße 40, Gemarkung Niederrad, Flur 546, Flurstück 2/31, Az.: IVMr46-53r30.03UKF12.11.03 wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. 1.1Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der gentechnischen Arbeit mit dem Thema „Untersuchung rekombinanter Immundefizienzviren zur Pathogenese und Wirt-Virus-Interaktionen in humanen und anderen Säugerzelllinien – Teil 3.“ unter Verwendung der folgenden Spenderorganismen: Aequorea victoria (Kristallqualle); Discosoma striata (Seeanemone); Photinus pyralis (Leuchtkäfer); Mensch, Maus, Ratte, Kaninchen, Affe, Katze; es liegen Gene insbesondere für akzessorische Proteine ohne Gefährdungspotential aus veterinärmedizinisch kontrollierten Tieren vor. E coli K12; es liegt ein für die ß-Galaktosidase LacZ kodierender Nukleinsäureabschnitt vor. Murine leukemia virus (MLV; ecotrop); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Murine leukemia virus (MLV; amphotrop); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Influenza-Viren der Risikogruppe 2; es liegen für Glykoproteine kodierende Nukleinsäureabschnitte vor; Measles virus (MeV); es liegen für Glykoproteine kodierende Nukleinsäureabschnitte vor; Gibbon ape leukemia virus (GALV); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Vesicular stomatitis virus (VSV); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Simian immunodeficiency virus (SIV); es liegt die cDNA des Gesamtgenoms vor; Hepatitis C virus (HCV); es liegen für Glykoproteine kodierende Nukleinsäureabschnitte vor; Marburg virus (MBGV); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Ebola virus (EBOV); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Human immunodeficiency virus type 1, 2 (HIV); es liegt die cDNA des Gesamtgenoms vor; Endogenes Felines Leukämievirus (RD114); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor. Empfängerorganismen und Vektoren: Escherichia coli K12-Derivat, zur Transformation mit eukaryotischen Expressionsvektoren pcDNA3, pcDNA3.1, pEGFP-N1, -2, -3, -C1, -2, -3, pECFP-N1, -2, -3, -C1, -2, -3, pEYFP-N1, -2, -3, -C1, -2, -3, pCMV-MCS, pSIREN RetroQ, pZOME, pSUPER, pBS, pBABE, pGEM, pIRES2, pCG, pBK CMV, pCEP4, pMA, pCMV-Sport6, pCAGGS, pBC1, pLPCX, pLNCX, pLKO.1-puro, pMD2, pKEx, pSV7d, pALF-GalV; pCSGW, pHIT456, HIV-basierten Transfervektoren pHR’-CMV-GFP (5’-LTR und 3’-LTR von HIV-1, Verpackungssignal psi, rev responsive element RRE und GFP-Gen unter Kontrolle des hCMV-Promotors, Ampicillinresistenzgen) pHR’-CMV-Luc W Sin-18 (pHR’-CMV-Derivat mit Deletion in U3, Luziferasegen) pWPIneo, -puro, -XL, -t.GFP (pBR322-Derivate mit 5‘-LTR, Verpackungssignal psi, RRE und central polypurine tract (cPPT) von HIV, IRES, egfp-Gen unter Kontrolle des humanen EF1alpha-Promotors, posttranslationales Regulationselement des Woodchuck hepatitis virus (WPRE), 3‘-LTR/SIN (Deletion von U3), Promotor/enhancer-Sequenz; SV40-poly(A)-Signal, ggf. mit Neomycin- oder Puromycinresistenzgen oder loxP-sites) HIV-basierten Verpackungsvektoren pCMVΔR8.91 (pBR322-Derivat mit SV40-Promotor, gag-pol, tat, rev und RRE von HIV-1 unter Kontrolle des hCMV MIEPromotors, Insulin-Polyadenylierungsstelle, Tetracyclinresis tenzgen) Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 psPAX2 (pBR322-Derivat mit CAG-Promotor bestehend aus enhanced hCMV-MIE-Promotor, Hühner ß-Aktin-Promotor und -Intron, SD, gag, pol, dvpr, dvpu, denv, polyA von HIV-1) HIV- bzw. SIV-Volllängengenomvektoren, ggf. mit Deletion des env-Gens und/oder Reportergenen wie dem Luziferase- oder GFP-Gen pYU-2, pHXB2 pNL4-3, pNL432, pNL4-3R-E-HSA/Luc/GFP, pNL4-3-E-G-Luc, pLAI-2, pIIIB, pCR-XL-TOPO-RHPA, pCR-XLTOPO-SUMA, pCR-XL-TOPO-ZM247, pBR322-RHPA, pBR322-SUMA, pBR322-ZM247, pLAI.GFPdENV, p89.6, pR7-GFP, p49.5, pSG3.1, pSXB-1, pACR23, pAda, pYK-JRCSF, pBD6.15, pCMO2.5, pROD9, pROD10, pRODΔENV GFP, pGH123, pHIV-2 UC1, pHIV-2 7312A, p81.A, pR7/3-YU2, pPBj1.9, pSIVmac1A11, pSIVmac239, pSIVmac316, p239SpSp5’, p239SpE3’, pSIV.E-. GFP HIV- bzw. SIV-Volllängengenomvektoren, ggf. mit Deletion des env-Gens und/oder Reportergenen wie dem Luziferase- oder GFP-Gen pYU-2, pHXB2 pNL4-3, pNL432, pNL4-3R-E-HSA/Luc/GFP, pNL4-3-E-G-Luc, pLAI-2, pIIIB, pCR-XL-TOPO-RHPA, pCR-XLTOPO-SUMA, pCR-XL-TOPO-ZM247, pBR322-RHPA, pBR322-SUMA, pBR322-ZM247, pLAI.GFPdENV, p89.6, pR7-GFP, p49.5, pSG3.1, pSXB-1, pACR23, pAda, pYK-JRCSF, pBD6.15, pCMO2.5, pROD9, pROD10, pRODDENV GFP, pGH123, pHIV-2 UC1, pHIV-2 7312A, p81.A, pR7/3-YU2, pPBj1.9, pSIVmac1A11, pSIVmac239, pSIVmac316, p239SpSp5’, p239SpE3’, pSIV.E-. GFP; pNLdelta67+GRINFQ, HIV-1 p4755-5, HIV-1 p35764-2, HIV Gag-iGFP ; HIV Gag-iGFPdelta Env (= Teil 3) Glykoproteine mit Vektoren: 1.Influenza (pKEx-HA env; Der Vektor enthält das menschliche Cytomegalovirus-Promoter/Enhancer-Element (CMV) und RNA-splicing und Polyadenylierungs-Signalsequenzen vom kleinen Simian Virus 40 (SV40) Tumor-antigen als auch ein Gen für Ampicillin-Resistenz (Rittner et al. (1991) Methods Mol. Cell. Biol., 2, pp. 176), 2.Masern (pCG- FcΔ30; pCG-HcΔ24; parentaler Vektor pCG), 3.HCV (pcDNA-E1E2) (Vektor ZKBS-gelistet) 4.MLV ecotrop (pcDNA-Friend MLV env) (Vektor ZKBS-gelistet) 5.MLV amphotrop (pSV7d-MULV env a); 6.Ebola (pcDNA3 EBZ GP) (Vektor ZKBS-gelistet) 7.RD114 (phCMV-G-RD/TR) 8.VSV (pMD2.G VSV.G) (Vektor ZKBS-gelistet) 9.Marburg (pCMV4neo-sMBG-flag) 10.Gibbon Affen Leukämievirus (pALF-GalV: pUC19-Derivat mit dem LTR des Friend murinen Leukämievirus; Vektor ZKBS-gelistet) 11.HIV (pSVIII-basierte, pCRII-basierte, pBR322-basierte, pUC19-basierte, pcDNA3-basierte, pCM7-basierte, pSMbasierte, pSA91-basierte, pcDNA3-basierte, pcDNA3.1basierte, pCAGGS-basierte (pCG Derivativ), pSV7d-basierte, pSV2-basierte, M13mp18-basierte, pCR3.1-basierte Vektoren); 12.SIV (pCAGGS-basierte Vektoren (pCG Derivativ)) humane Zelllinien 293T, HEK293, Jurkat, Sup-T1, HeLa, TZMbl, BJAB, CEM-GFP und primäre humane Zellen (HBV-, HCV-, HIV-) der Risikogruppe 1: zur Ko-Transfektion mit Transfer-, Verpackungs- und Glykoproteinexpressionsvektoren etablierte Zelllinien der Risikogruppe 1 von Ratten (Nb2, XC, Rat2), Mäusen (S1A.T.B.4.8.2, R1.1, NIH3T3), Kaninchen (SIRC, 55D1), Hamster (CHO), Affen (OMK, Vero, COS-7), Katze (CRFK), Hund (MDCKII) und Mensch (Jurkat, Sup-T1, 293, 293T, CEMGFP, TZM-bl, HeLa, BJAB) und primäre Zellen von Mäusen, Ratten, Kaninchen und Mensch (HBV-, HCV-, HIV-) Kaninchen RL-5, der Risikogruppe 2 Kaninchen CRL-2561, RA-1, BH24, RH/K34, RH/K66A, RH/ K30 und etablierte humane ZellenMT-2, MT-4, der Risikogruppe 3** zur Transfektion mit den oben genannten eukaryotischen Expressionsvektoren: zur Transduktion mit replikationsdefizienten lentiviralen Partikeln; zur Infektion mit rekombinanten, replikationskompetenten SIV bzw. HIV 2. Ein Projektleiter, eine stellvertretende Projektleiterin sowie ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt. 3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen. 4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein. Seite 743 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben werden. Gießen, den 7. Juli 2015 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV44-53r30.03.UKF12.11.06 (07.07.2015) StAnz. 30/2015 S. 742 576 Lehr- und Stoffplan für die „Dienstbegleitende Unterweisung“ der Auszubildenden für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ Der bei meiner Behörde errichtete Berufsbildungsausschuss hat am 2. Juni 2015 Folgendes beschlossen: Die veröffentlichten Inhalte der „Dienstbegleitenden Unterweisung“ für die Auszubildenden des Ausbildungsberufes „Kaufmann/ Kauffrau für Büromanagement“ (Lehr- und Stoffplan StAnz. 2014 S. 722/StAnz. 2015 S. 125) sind nicht mehr verbindlich, vielmehr wird empfohlen diese bei einer „Dienstbegleitenden Unterweisung“ zu vermitteln. Prüfungsrelevant sind der KMK-Rahmenlehrplan und der Ausbildungsrahmenplan, nicht aber der vorgenannte Lehrund Stoffplan. Gießen, den 2. Juli 2015 Regierungspräsidium Gießen Zuständige Stelle II 21/ZS – KfB StAnz. 30/2015 S. 743 577 Namensänderung der Sozialstiftung für Kinder und Jugendliche des Landkreises Limburg-Weilburg Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit aktuellen Fassung habe ich auf Antrag des Stiftungsbeirates der „Kindersozialstiftung des Landkreises Limburg-Weilburg“ die Änderung des Stiftungsnamens in „Sozialstiftung für Kinder und Jugendliche des Landkreises LimburgWeilburg“ sowie eine Erweiterung des Stiftungszweckes mit Bescheid vom 7. Juli 2015 genehmigt. Gießen, den 7. Juli 2015 Regierungspräsidium Gießen II 21 - 25 d 04/11 – (3) – 42 StAnz. 30/2015 S. 743 578 KASSEL Verlegung des Kerbaches in Hünfeld, Stadtteil Molzbach, Landkreis Fulda; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Hessen Mobil Fulda hat die Genehmigung für die oben genannte Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c, Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 2. Juli 2015 Regierungspräsidium Kassel 31.4 – G/Bf – 155 – FD StAnz. 30/2015 S. 743 Seite 744 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 579 581 Vorhaben der Stadtwerke der Stadt Schwalmstadt, SchwalmEder-Kreis: Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen Schützenwald; hier: Nr. 30 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadtwerke der Stadt Schwalmstadt, Schwalm-Eder-Kreis, beabsichtigen, Grundwasser aus Tiefbrunnen Schützenwald zutage zu fördern und zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung zu nutzen. Der Brunnen befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Ziegenhain, Flur 16, Flurstück 3/11. Es handelt sich um die Fortsetzung einer jahrzehntelangen Grundwasserentnahme aus dieser Gewinnungsanlage. Für dieses Vorhaben war nach § 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Kassel, den 6. Juli 2015 Regierungspräsidium Kassel 31.1 - 4.22.13 E StAnz. 30/2015 S. 744 580 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), habe ich Herrn Uwe Hartner mit Wirkung vom 1. August 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk KSL 16 des Landkreises Kassel bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Juli 2022. Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau a)die Versuchsbohrung Walburg aufzuweiten und zum TB Walburg II auszubauen, b)im Rahmen von Pumpversuchen Grundwasser zu entnehmen sowie c)das im Rahmen des Klarpumpens und der Pumpversuche anfallende Grundwasser in die Wohra einzuleiten, d)mittels des TB Walburg Grundwasser zutage zu leiten, um es für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zu verwenden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadtwerke Hessisch Lichtenau beabsichtigen: a) die Versuchsbohrung Walburg aufzuweiten und zum TB Walburg II auszubauen, b) im Rahmen von Pumpversuchen Grundwasser zu entnehmen sowie c) das im Rahmen des Klarpumpens und der Pumpversuche anfallende Grundwasser in die Wohra einzuleiten, d) mittels des TB Walburg II Grundwasser bis zu einer Menge von maximal – 15,2 l/s – 55 m³/h – 1.320 m³/d – 239.673 m³/a – zutage zu leiten, um es für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zu verwenden. Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Walburg, Flur 23, Flurstück 25/2. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 7. Juli 2015 Regierungspräsidium Kassel, Bad Hersfeld Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz III / 31.2 - 79 e 04 StAnz. 30/2015 S. 744 Kassel, den 7. Juli 2015 Regierungspräsidium Kassel 15.1 - 65 a 04.09 – KBZ - KSS 20 StAnz. 30/2015 S. 744 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 582 A 7/K 4, Ersatzneubau der Überführung der K 4 über die BAB 7; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) plant den Ersatzneubau der Überführung der Kreisstraße 4 über die Bundesautobahn 7. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Fulda über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Abriss und der Neubau der Überführung der K4 über die A7 am selben Ort zwischen Petersberg und Stöckels im Zuge der A7 zwischen Netzknoten 5424/107 und 5424/158, Bau-km 0+040 bis Bau-km 0+100. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Fulda, den 7. Juli 2015 Hessen Mobil Fulda 20g – A7K4 – PL8.9 StAnz. 30/2015 S. 744 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 583 K 30, Ausbau der Ortsdurchfahrt Wald-Michelbach, Ortsteil Hartenrod im Kreis Bergstraße von Netzknoten 6219 065 nach Netzknoten 6219 066, von Str.-km 1,987 bis Str.-km 2,222 + 7,50m; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Feststellung: Der Kreis Bergstraße (vertreten durch Hessen Mobil) beabsichtigt die Kreisstraße 30 in der Ortsdurchfahrt Wald-Michelbach, Ortsteil Hartenrod zwischen Netzknoten 6219 065 und Netzknoten 6219 066, von Str.-km 1,987 bis Str.-km 2,222 + 7,50m auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach §§ 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist die Erneuerung der K 30 in der Ortsdurchfahrt von Hartenrod, einem Ortsteil der Gemeinde WaldMichelbach. Der Straßenkörper der K 30 weist im o.g. Bereich Rissbildungen und Unebenheiten auf. Der Oberbau ist unterbemessen und die asphaltierten Deckschichten sind teerhaltig. Die Gehwege sind im momentanen Ausbauzustand sehr schmal oder nicht vorhanden. Fußgänger sind dadurch einer Gefährdung durch den KFZ-Verkehr ausgesetzt. Seite 745 Da in Teilbereichen der Gehweg fehlt oder nur in geringer Ausbaubreite vorhanden ist, wird der Straßenquerschnitt neu aufgeteilt und die Fahrbahn und der einseitige Gehweg mit frostsicherem Oberbau neu hergestellt. Durch den neuen Oberbau und eine funktionierende Entwässerung über einen neu herzustellenden Regenwasserkanal werden zukünftig Unterhaltungskosten reduziert. Die Herstellung des Gehweges und die Beibehaltung des Grünstreifens bewirkt für Fußgänger und Anwohner eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und eine Verbesserung der Verkehrs- und Aufenthaltsqualität. Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGB. l S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Heppenheim, den 3. Juli 2015 Hessen Mobil Heppenheim Straßen- und Verkehrsmanagement 20g-K-PL 10.7-Sh StAnz. 30/2015 S. 745 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 584 Lehr- und Stoffplan für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungswirt/in) Der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes hat den „Lehr- und Stoffplan für den Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/in“ zur Vermittlung aktueller Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten umfassend evaluiert und wo erforderlich an aktuelle gesetzliche Bestimmungen angepasst. Erhebliche Veränderungen gibt es im Themenfeld 2, indem die Themenbereiche „Grundkenntnisse der EDV“ und „Themenfeld orientierte Anwendung der EDV“ durch den Themenbereich „Moderner EDV-Einsatz in der Verwaltung“ ersetzt werden. Dabei werden vielfache Neuerungen wie zum Beispiel das Informationsund Kommunikationssystem, das Dokumentenmanagementsystem, die effektive Nutzung des Internets sowie die praxisorientierte Anwendung von Standardsoftware als zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten dargestellt. Weiterhin werden die Ausbildungsinhalte im Themenbereich „Sprache und Verwaltung“ an eine moderne Kommunikation angepasst. Das Themenfeld 4 wird im Rahmen gesetzlicher Änderungen nach dem zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz im Themenbereich „Personalwesen“ angepasst. Der Themenbereich „BWL/Organisation/Materialwirtschaft“ wird teilweise redaktionell geän- dert und um weitere Ausbildungsinhalte ergänzt. Auch der Themenbereich „Volkswirtschaftslehre“ im Themenfeld 1 wird um weitere Ausbildungsinhalte ergänzt. Grundlegende Änderungen ergeben sich im Themenbereich „Haushaltsrecht“ des Themenfeldes 4. So muss der Lehr- und Stoffplan die neue Finanz- und Wirtschaftskompetenz für den öffentlichen Dienst berücksichtigen, d. h. im Rahmen der doppischen Haushaltsführung müssen Änderungen vorgenommen und Formulierungen sowie Begrifflichkeiten übernommen werden. Insbesondere werden hierzu die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelnen definiert und die passenden Ausbildungsinhalte entwickelt. Die Änderungen im Lehr- und Stoffplan wurden nach § 5 Abs. 2 der Schulordnung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes am 22. Juni 2015 von Verbandsausschuss und Verbandsversammlung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes einstimmig im Umlauf beschlossen und am 30. Juni 2015 nach § 11 Abs. 2 der Ausbildungsund Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2014 (StAnz. S. 954 ff.) vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Die Änderungen werden nachfolgend bekannt gegeben. Darmstadt, den 2. Juli 2015 Hessischer Verwaltungsschulverband Der Schulleiter StAnz. 30/2015 S. 745 Seite 746 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 Lehr- und Stoffpläne für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Beschluss durch Verbandsausschuss und Verbandsversammlung am 22. Juni 2015 Themenfeld 1 Individuum, Gesellschaft, Staat (180 Stunden) Themenfeld 2 Sozial- und Methoden-kompetenz (172 Stunden) Themenfeld 3 Rechtsanwendung (270 Stunden) Themenfeld 4 Verwaltungsbetriebslehre, Haushaltsund Rechnungswesen (290 Stunden) Staatsrecht - Politik - Bürger und Staat Volkswirtschaftslehre Kommunalrecht Moderner EDV-Einsatz in der Verwaltung Sprache und Verwaltung Lern- und Arbeitstechniken Bürger und Verwaltung Verwaltungsrecht Ordnungsrecht Privatrecht Sozialrecht Personalwesen BWL/Organisation/Materialwirtschaft Doppisches Rechnungswesen Kosten- und Leistungsrechnung Haushaltsrecht Projekt z. b. V. 90 Stunden 30 Stunden 60 Stunden 72 Stunden 40 Stunden 30 Stunden 30 Stunden 80 Stunden 70 Stunden 50 Stunden 70 Stunden 90 Stunden 50 Stunden 40 Stunden 40 Stunden 70 Stunden 30 Stunden 18 Stunden 960 Stunden Themenfeld 1 – Individuum, Gesellschaft und Staat (180 Stunden) Thema Std. Staatsrecht, Politik, Bürger und Staat Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Entstehungsbedingungen des Nationalsozialismus in der Weimarer Reichsverfassung, politische, wirtschaftliche und Weimarer Republik erklären soziale Entwicklung zum NS-Staat, Elemente der NS-Ideologie Die Umsetzung der NS-Ideologie exemplarisch darstellen Gleichschaltung Propaganda Rassenpolitik 90 Std. Aktuelle Erscheinungsformen des Rechtsextremismus ex- Elemente neuer rechtsradikaler Ideologien; Gruppen und emplarisch darstellen und einschätzen Aktivitäten Grundstrukturen von Staat und Gesellschaft Deutschlands beschreiben Die politische Entwicklung nach 1945 in Deutschland skiz- Potsdamer Abkommen, Ost-West-Konflikt, Entstehung der zieren beiden deutschen Staaten Das Grundgesetz als Antidiktaturverfassung Wiedervereinigung Verfassungsprinzipien Deutschlands darstellen und gegen- Art. 20 GG in Verbindung mit wartsbezogen beurteilen, Art. 79, 28 GG Staatsorgane Grundrechte Staatsorgane Durchsetzungsstrategien individueller und gesellschaftli- Wahlen cher Interessen beschreiben Medien Parteien Verbände Bürgerinitiativen Einbindung Deutschlands in das europäische Rechtssystem Art. 23 GG aufzeigen Subsidiaritätsprinzip und Zuständigkeiten Werte und Ziele der EU Organe Rechtsakte Auswirkungen internationaler Politik aufzeigen Globalisierung Wanderungsbewegungen Entwicklungspolitik Themenvorschläge für Projekte EU Grundrechtscharta Stellung und Aufgaben des Parlaments Reise nach Straßburg Europa und seine Regionen Osterweiterung Faschismus Die Rolle der Verwaltung im Faschismus im Vergleich zu der in einem demokratischen Rechtsstaat – Aufgabe des Verwaltungsschulverbandes, Aktuelle Erscheinungsformen „vor Ort“ heute und damals – Widerstand – Frauen im Faschismus - Erziehung im Faschismus. Parteien Asyl – Einbürgerung – Zuwanderung Nr. 30 Thema Std. Volkswirtschaftslehre 30 Std. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Die Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten unter Wirtschaftssubjekte besonderer Berücksichtigung des Staates untersuchen Ökonomische Aktivitäten Produktionsfaktoren Wirtschaftskreislauf (offene Volkswirtschaft mit Staat) Ermittlung und Aussagekraft des Bruttoinlandsprodukts quantitatives und qualitatives Wachstum nominales und reales Wachstum Die Grundlagen der Marktwirtschaft und die Schutzfunk- Markt, Angebot und Nachfrage, Preisbildung tionen des Staates in der Sozialen Marktwirtschaft analy- Soziale Marktwirtschaft: sieren Elemente Ziele (soziale, gesamtwirtschaftliche, ökologische) Funktion des Staates Die Handlungen des Staates in gesamtwirtschaftliche Zu- Handlungsfelder der Wirtschaftspolitik: sammenhänge einordnen und die Abhängigkeit zwischen Stabilitätspolitik/StabG der wirtschaftlichen Aktivität der öffentlichen Hand, der Beschäftigungspolitik, Soziale Kosten der Arbeitslosigkeit Unternehmen, der Haushalte und des Auslands erkennen Wachstumspolitik Strukturpolitik Staatlichen Handlungsbedarfs begründen Konjunkturpolitik, Antizyklische Fiskalpolitik Umweltpolitik, Soziale Kosten der Umweltbelastung Die nationale Wirtschaftspolitik in internationale wirt- Nationale Wirtschaftspolitik und Globalisierung schaftliche Zusammenhänge einordnen Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU (EZB, Ministerrat, Kommission, Parlament) und in internationalen Organisationen (z.B.: IWF, Weltbank, WTO) Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Kommunalrecht Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als Teil des § 1 HGO; Art. 28 GG; demokratischen Staatsaufbaues erläutern Art. 137, 138 HV Dezentralisation Gewaltenteilung Die Elemente der Gebietskörperschaft „Gemeinde“ dar- Juristische Person stellen Gebiet Mitglieder Aufgaben Organe Aufsicht Status der Einwohner – Bürger unterscheiden und deren Einwohner – Bürger Mitwirkungsmöglichkeiten in der Gemeinde beispielhaft Rechte und Pflichten aufzeigen Wahlen Bürgerbegehren – Bürgerentscheid Informationsmöglichkeiten ehrenamtliche Tätigkeiten weitere Einflussmöglichkeiten 60 Std. Seite 747 Ausbildungsinhalte Vorbereitung, Ablauf der Kommunalwahlen und deren ver- Wahlsystem waltungstechnische Umsetzung beschreiben sowie die Wahlgrundsätze Mandatsverteilung berechnen Wahlorgane und deren Aufgaben Wahlvorschläge Wahlhandlung Stimmenauszählung und Sitzverteilung Wahleinsprüche Mandatsannahme Aufgaben und Arbeitsweise der Vetretungsorgane darstel- Gemeindevertretung len Ausschüsse Ortsbeirat Ausländerbeirat Sitzungsverlauf Wahlen Beschlüsse Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeindevor- Kollegialprinzip standes und die besondere Stellung des Bürgermeisters ehrenamtliche Mitwirkung in der Verwaltungsspitze erläutern Aufgaben herausgehobene Stellung des Bürgermeisters Beanstandungsverfahren Wahl und Abwahl des Bürgermeisters beschreiben Stellenausschreibung Wahl- und Abwahlverfahren Rechtsetzung durch die Gemeinde erläutern und einen Sat- Allgemeine Grundsätze zum Satzungsrecht zungsentwurf erarbeiten Satzungsarten Aufbau und Zustandekommen einer Satzung Durchsetzung Interne und externe Kontrolle unterscheiden und die Auf- Fragerecht sichtsmittel benennen Akteneinsicht Rechtsaufsicht – Fachaufsicht und deren Mittel Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Öffentliche Einrichtungen – Wirtschaftliche Unternehmen aufzeigen und die Rechtsformen unterscheiden Kommunale Beteiligungen Kommunale Unternehmen Seite 748 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 Themenfeld 2 – Sozial- und Methodenkompetenz (172 Stunden) Thema Std. Moderner EDV-Einsatz in der Verwaltung 72 Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen Dokumentenmanagementsysteme nutzen Internet effektiv nutzen Standardsoftware praxisorientiert anwenden Thema Std. Sprache und Verwaltung 40 Std. Thema Std. Lern- und Arbeits techniken 30 Std. Thema Std. Bürger und Verwaltung 30 Std. Ausbildungsinhalte – Der PC-Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ergonomischer, arbeitsorganisatorischer und finanzieller Aspekte – Datenschutz am PC-Arbeitsplatz Grundlagen eines Dokumentenmanagementsystems – Nutzung von Suchmaschinen – soziale Netzwerke Tabellenkalkulation mit Excel Datenbank mit Access Präsentation mit PowerPoint Textverarbeitung mit Word Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Sprache in der Verwaltung analysieren und bürgerfreund- Kommunikationsmittel lich anwenden Merkmale der Verwaltungssprache Leichte Sprache – Briefe – Bescheide – Vermerke – Protokolle – Presseerklärungen Gesetzestexte Texte interpretieren und Informationen gewinnen Lehrbücher, Lehrbriefe Wikis Printmedien Informationen themen- und adressatengerecht präsentie- Vortrag ren und visualisieren Freies Sprechen Moderationstechniken Mind-mapping Medienerzeugnisse beispielhaft analysieren und beurteilen Printmedien Digitale Medien Internet Soziale Netzwerke Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Wesentliche Grundlagen des Lernens und Arbeitens kennen physiologische und psychische Voraussetzungen Lernarten und Lernstörungen Geeignete Lernmethoden kennen und anwenden Aufnehmen, Anwenden und Weitergeben von Informationen und Wissen Faktoren der persönlichen Arbeitsorganisation kennen und Gestaltung des Arbeitsplatzes arbeitsplatzbezogen anwenden Organisation und Ordnung der Arbeitsmittel Wirtschaftliche und kundenfreundliche Arbeitsmethoden Funktionen des beruflichen Handelns: Informieren, Plaund -techniken kennen und anwenden nen, Entscheiden, Ausführen, Kontrollieren, Bewerten Mündlicher und schriftlicher Geschäftsverkehr Eigenen Arbeitsstil analysieren und optimieren Vergleich der Anforderungen mit dem eigenen Potenzial Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz, um Kommunikationsmodelle sich bürger- bzw. kundenorientiert zu verhalten Grundzüge der Gesprächs-, Argumentations- und Überzeugungstechniken Verhalten bei Konflikten Gruppen- und Teamarbeit Kreativitätstechniken Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Seite 749 Themenfeld 3 – Rechtsanwendung (270 Stunden) Thema Std. Verwaltungs recht 80 Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Die Rechtsordnung nach objektivem und subjektivem Recht unterscheiden, die Rechtsbereiche öffentliches und privates Recht erläutern und Rechtsnormen von verwaltungsinternen Vorschriften und Urteilen abgrenzen Rechtsanwendung im öffentlichen Recht einzelfallbezogen darstellen Einzelfallbezogene Durchführung des Verwaltungsverfahrens Mögliche Fehler eines Verwaltungsakts erkennen, deren Auswirkungen darstellen, Fehler beseitigen und fehlerfreie Verwaltungsakte aufheben Rechtsschutz des Bürgers gegen Verwaltungsmaßnahmen darstellen und Entscheidungen vorbereiten Ausbildungsinhalte Rechtsordnung und Berechtigung Über-, Unterordnung, Gleichordnung Rechtsbindung für Bürger und Verwaltung Rechtsbindung nach Art. 20 GG Rangordnung der Rechtsquellen Sachverhaltsermittlung bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe Subsumtion gebundene Entscheidungen, Ermessen Rechtsfolgen Einleitung des Verwaltungsverfahrens und Verfahrensarten ausgeschlossene Personen, Befangenheit Untersuchungsgrundsatz Anhörung Akteneinsicht Geheimhaltung Arten des Verwaltungshandelns Verwaltungsakt, öffentlichrechtlicher Vertrag Nebenbestimmungen Gutachten und Bescheid Bescheidaufbau, Form, Tenor, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung Bekanntgabe, Zustellung formelle und materielle Fehler Nichtigkeit Rechtswidrigkeit Heilung Offenbare Unrichtigkeiten Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme Widerruf formlose Rechtsbehelfe Beschwerde Gegenvorstellung Petition förmliche Rechtsbehelfe Widerspruchsverfahren Klagearten Vorläufiger Rechtsschutz Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ordnungsrecht Rechtsanwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein- Begriff der Ordnungswidrigkeit schließlich des Rechtschutzes einzelfallbezogen darstellen Tatbestand Rechtswidrigkeit Vorwerfbarkeit 70 Std. Ordnungswidrigkeiten 16 Std. Allgemeines Ordnungsrecht 18 Std. Ausbildungsinhalte Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Einleitung Sachverhaltsermittlung Verjährung Anhörung Verwarnung / Bußgeldbescheid Durchführung des Einspruchsverfahrens Rechtsanwendung im allgemeinen Ordnungsrecht einzel- Aufgaben der Gefahrenabwehr fallbezogen darstellen Zuständigkeit Eingriffsnormen verantwortliche Personen Ermessen / Verhältnismäßigkeit Ordnungsverfügung sofortige Vollziehung Verwaltungszwang Seite 750 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Gewerberecht Rechtsanwendung im Gewerberecht einzelfallbezogen dar- Gewerbebegriff stellen Gewerbearten anzeige- und erlaubnispflichtige Gewerbe Gewerbeuntersagung Allgemeine Grundsätze des Melde- und Passwesens dar- Meldestellen stellen Lohnsteuerkarten Pässe und Personalausweise 20 Std. Melde- und Passrecht 8 Std. Ausländerrecht Nr. 30 Ausbildungsinhalte Allgemeine Grundsätze des Ausländerrechts darstellen Begriffsdefinitionen Aufenthaltserlaubnis und -genehmigung Duldung Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsinhalte Privatrecht Allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts einzelfallbezo- Zustandekommen eines Vertrages gen darstellen Allgemeine Geschäftsbedingungen Erfüllung eines Kaufvertrages Verzug Gewährleistungsansprüche Ausgewählte Grundsätze des Sachenrechts einzelfallbezo- Eigentum, Besitz gen darstellen Nießbrauch Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, Vormerkung Ausgewählte Grundsätze des Familienrechts einzelfallbe- Verwandtschaft zogen darstellen Unterhalt Güterstand Ausgewählte Grundsätze des Erbrechts einzelfallbezogen Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge darstellen Pflichtteil 8 Std. 50 Std. Thema Std. Sozialrecht 70 Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Im Rahmen des Sozialstaatsprinzips das soziale Sicherungssystem überblicken und in Grundzügen die Voraussetzungen für Leistungsgewährungen aus den verschiedenen Systemen kennen Die Bedeutung und den Aufbau des Sozialgesetzbuches beschreiben Gründe für die Entstehung sozialer Notlagen erkennen und beschreiben Aufgaben, Ziele und Grundsätze der des SGB II und SGB XII kennen Ermessensspielräume bei der Ausführung SGB II und SGB XII kennen und diese bei Bearbeitung anwenden Praxisbeispiele aus den Bereichen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe erarbeiten und anschließend bearbeiten. Entscheidungen treffen, bescheiden und begründen Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII erkennen und ihre Zuständigkeiten ermitteln Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter, des Kostenersatzes, der Kostenerstattung und der Rückforderung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erkennen Das SGB VIII in Grundzügen kennen Ausbildungsinhalte Verfassungsrechtliche Grundlagen / Säulen des Sozialstaats Zielsetzung, Gliederung des Gesamtwerkes, Anwendung von SGB I und X im Rahmen der Leistungen nach SGB II, SGB VIII und SGB XII Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, (Sucht-) Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter und geminderte Erwerbsfähigkeit Rechtsgrundlagen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe mit Schwerpunkten des Förderns und Forderns nach dem SGB II und des Nachranges nach dem SGB XII Pflicht- und Ermessensleistungen; Grundsatz der Individualität (SGB XII) im Vergleich zur Pauschalierung (SGB II) Anspruchsberechtigter Personenkreis Leistungsarten Ermittlung der Bedarfe Ermittlung der eigenen Kräfte und Mittel Sanktionen Feststellung des Leistungsumfanges Besonderheiten nach dem SGB XII: Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege und Altenhilfe Leistungsträger und Zuständigkeitsregelungen nach dem SGB II und SGB XII sowie dem HAG / SGB XII und SGB II Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander Kostenersatz Kostenerstattung Rücknahme VA Rechtsgrundlagen, Grundsätze, Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Seite 751 Themenfeld 4 – Verwaltungsbetriebslehre, Haushalts- und Rechnungswesen (290 Stunden) Thema Std. Personal wesen 90 Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst bewer- Begriff öffentlicher Dienst, Unterscheidungsmerkmale Arten beitnehmer/Beamte, Funktionsvorbehalt, hergebrachte Grundsätze des Beamtentums, Grundbegriffe des Arbeitsund Beamtenrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts/Beamtenrechts verglei- Rechtliche Zuordnung, Rangfolge chend darstellen und diese zueinander in Beziehung setzen Kriterien des quantitativen und qualitativen Personalein- Grundsätze der Personalplanung und Entwicklung, Persosatzes beurteilen Einstellungsverfahren durchführen nalmanagement Ausschreibungsverfahren, Personalauswahl, sachliche und persönliche Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, Beteiligungsrechte Inhalte von Arbeitsverträgen und Ernennungen formulie- Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit ren und die Folgen von Mängeln erkennen Unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeitsverhältnisse, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, faktisches Arbeitsverhältnis Beamtenverhältnisse, Einstellung, Anstellung, Beförderung, Arten von Beamtenverhältnissen, Wirkung der Ernennung (Aushändigung, Wirksamkeit) Formvorschriften, inhaltliche Anforderungen, Mängel der Ernennung und die Folgen Laufbahnrecht anwenden Laufbahnbewerber, andere Bewerber, Laufbahngruppen, Laufbahnen, Prüfungen, Probezeit, Beförderung, Laufbahnwechsel Tarifliche Eingruppierung und Entgeltregelungen anwen- Tarifautomatik, Eingruppierung den und die Systematik mit ihren Vor- und Nachteilen be- Bewertung der Systematik urteilen Arbeitsentgelte (Brutto/Netto) berechnen Entgeltbestandteile, gesetzliche und sonstige Abzüge, Leistungsbezogene Entgeltbestandteile, Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld, Krananwenden kengeldzuschuss Beschäftigungszeit Das Besoldungsrecht der Beamten anwenden Funktions- und leistungsgerechte Besoldung (Brutto/ Netto), Stellenobergrenzen, Stufen des Grundgehalts, Bestandteile der Besoldung, Besoldungsordnungen Möglichkeiten des Personaleinsatzes anwenden Abordnung, Versetzung, Umsetzung, Zuweisung, Personalgestellung, tarifliche und gesetzliche Bestimmungen, Verfahren, Beteiligungsrechte Rechte und Pflichten im Arbeits- und Beamtenverhältnis Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis, Rechteerläutern und Pflichten im Beamtenverhältnis, Folgen von Pflichtverletzungen Schutzvorschriften für unterschiedliche Beschäftigungs- Insbesondere: gruppen anwenden und beurteilen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schwerbehindertenschutz, tarifliche Regelungen Wahl und Rechtstellung des Personalrates Wahlverfahren, Rechte und Pflichten Die Beteiligungsrechte insbesondere des Personalrates be- Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat urteilen und Dienststelle, Beteiligungsverfahren bei Anhörung, Mitwirkung und Mitbestimmung, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung Fälle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten Beendigungsformen, Unterschiede bei ordentlicher und und Möglichkeiten und Grenzen des allgemeinen und be- außerordentlicher Kündigung, Abmahnung, Formvorsonderen Kündigungsschutzes beurteilen schriften, Fristenberechnung, allgemeiner Kündigungsschutz, tarifvertraglicher Kündigungsschutz, besonderer Kündigungsschutz Die Beendigungsmöglichkeiten von Beamtenverhältnissen Entlassung, Tod, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung erläutern aus dem Dienst, Eintritt/Versetzung in den Ruhestand, Zeitablauf Beschreibt die Ansprüche auf Versorgung und erkennt die Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Notwendigkeit privater Vorsorge Unterhaltsbeitrag Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen beschrei- Verfahren und Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte und ben Verwaltungsgerichte, Vorverfahren Koalitionsfreiheit, Aufgaben, Stellung und Bedeutung der Koalitionsbegriff, Koalition, Berufsverbände Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände erläutern Tarifverhandlungen, Schlichtung, Arbeitskampf, Tarifgebundenheit Das Zustandekommen von Tarifverträgen nachvollziehen Von der Tarifverhandlung bis zur Vereinbarung Seite 752 Thema Std. BWL, Organisation, Materialwirtschaft Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Begriff der Organisation erläutern Ausbildungsinhalte Thema Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsinhalte Doppisches Rechnungswesen 40 Std. Organisation der doppischen Buchhaltung beschreiben Thema Std. Kosten- und Leistungsrechnung 40 Std. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Aufgaben und Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung Arbeitsweise der Kosten- und Leistungsrechnung beschreiben Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert einsetzen Kostenarten (Einzelkosten, Gemeinkosten, fixe Kosten, variable Kosten) Kostenstellen und Kostenträgerrechnung Herstellungskosten Selbstkosten Vollkosten-/Teilkostenrechnung Plankostenrechnung Deckungsbeitrag Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung anwenden Statische und dynamische Verfahren der Investitionsrechnung Nichtmonetäre Entscheidungsverfahren bei Einzelprojek- Nutzwertanalyse ten anwenden 50 Std. Elemente der Organisation Aufgaben, Menschen, Sachmittel, Information Aufgabenentstehungsprozess für die Verwaltung aufzeigen Bestimmung öffentlicher Aufgaben im politischen Willensbildungsprozess Verschiedene Rechtsformen Rechtsformen öffentlicher und privater Unternehmen und privater und öffentlicher Betriebe nennen und deren An- deren Merkmale wendungsbereiche beispielhaft aufzeigen Aspekte zur Aufbauorganisation erläutern Ziele, Strukturen und Organisationsformen öffentlicher Verwaltungen und privater Unternehmen, Elemente der Aufbauorganisation Aspekte zur Ablauforganisation erläutern Ablaufplanung und Entscheidungsprozesse öffentlicher Verwaltungen und Betriebe Ziel und Prozess der Produktbildung beschreiben Produktbereichsplan und Produkthierarchie Produktbeschreibung mit Zielen und Kennzahlen Unterschiedliche Beschaffungsprozesse kennen und unter- Personalbeschaffung scheiden Material-, Güterbeschaffung Lagerhaltung Notwendigkeit eines Qualitätsmanagements im Dienstleis Normen und Instrumente der Qualitätssicherung tungsbereich erkennen und beschreiben – Strukturqualität – Prozessqualität – Ergebnisqualität Notwendigkeit für das Marketing öffentlicher Leistungen Marketing für marktfähige und nicht marktfähige öffenterkennen und mit Beispielen erklären liche Leistungen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Kontenrahmen und Kontenplan Hauptbuch Grundbuch Belegarten Über Ansatz und Bewertung von Vermögen und Schulden Allgemeine Bewertungsgrundsätze nach GemHVO für das nach geltenden Grundsätzen in der Vermögensrechnung Anlagevermögen und Umlaufvermögen sowie Kapital entscheiden Eröffnungsbilanz einer Kommunalverwaltung aus den Er- Inventurverfahren gebnissen der Inventur nach GemHVO erstellen Inventar Eröffnungsbilanz Laufende Geschäftsfälle der Verwaltung in der doppischen Bestandskonten: Aktiv-, Passivkonten Buchhaltung erfassen Erfolgskonten: Aufwands-, Ertragskonten Notwendige Jahresabschlussarbeiten durchführen Rechnungsabgrenzung Abschreibung Konsolidierter Jahresabschluss Bilanzen an Beispielen analysieren Bilanzstruktur Bilanzkritik Kennzahlen Nr. 30 Thema Std. Haushaltsrecht 70 Std. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Seite 753 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fähigkeiten Ziele und Notwendigkeit der öffentlichen Haushalts- und Unterschiede der Finanzierung und Mittelverwendung Wirtschaftsplanung begründen zwischen privatwirtschaftlich geführten Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen/ Körperschaften Haushaltssystematik Struktur und Funktion der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans Ermächtigungsprinzip und Bindungswirkung Produktbereiche und Kontenrahmen Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans 3-Komponenten-System Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen Finanzbedarf; Deckungsmittel Finanzierung öffentlicher Haushalte Kostendeckungsprinzip Investitions- und Kassenkredit Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschafts- Inhalt und Zustandekommen der Haushaltssatzung plans beschreiben Erlass der Haushaltssatzung Pflichtbestandteile, freiwillige Bestandteile Vorherigkeit vorläufige Haushaltsführung Jährlichkeit Haushaltssicherungskonzept bei defizitären Haushalten Genehmigungsvorbehalte beachten Haushaltssicherungskonzept Haushaltskonsolidierung Haushaltsgrundsätze anwenden Grundsatz der periodengerechten Veranschlagung und Kassenwirksamkeit Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkei- Verpflichtungsermächtigung ten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften Bruttoprinzip Einzelveranschlagung Haushaltsausgleich Zeitliche Bindung – Übertragbarkeit Sachliche Bindung – echte Deckungsfähigkeit, Zweckbindung unechte Deckungsfähigkeit Haushaltsüberwachungsliste/ Verfügbarkeitskontrolle Berichtspflicht des Gemeindevorstands Haushaltswirtschaftliche Sperren Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Nachtragshaushalt Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen Form, Inhalt und Arten von Kassenanordnungen (insbesondere Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis, Feststellungsvermerk) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Er- Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen lass von Forderungen prüfen Zahlungsvorgänge bearbeiten Buchungsgrundsätze Belegzwang Kassenbücher Beschaffungsgrundsätze kennen Öffentliche Ausschreibung Vergabe von öffentlichen Aufträgen Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Seite 754 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015 Nr. 30 BUCHBESPRECHUNGEN Haushaltsrecht in Bund und Ländern. Von Andreas Reus und Dr. Peter Mühlhausen. Handbuch. 2014, XXX, 470 S., Ln., 89 Euro. C.H.BECK Verlag, München; ISBN 978-3-406-63545-8. Reus und Mühlhausen, beide erfahrene Praktiker in leitenden Positionen beim Rechnungshof des Landes Hessen, legen ein Werk zum Haushaltsrecht vor, welches höchste Beachtung verdient. Ist es nicht das Haushaltsrecht, das aktuell die Schlagzeilen der Presse bestimmt? Die Autoren schlagen einen Bogen von der Geschichte des Haushalts vom ausgehenden Mittelalter bis zum Europäischen Stabilitätsmechanismus der Europäischen Union. Insofern greift der Titel des Werkes eigentlich zu kurz, denn die Ausführungen zum EU-Gesamthaushalt und zur Finanzverfassung der EU sind – gerade im Hinblick auf die aktuellen politischen Entwicklungen – äußerst lesenswert. Es wäre der Qualität und dem Informationsgehalt mancher Talkshow sicher sehr förderlich, wenn der ein oder andere Teilnehmer an diesen Runden das entsprechende Kapitel gelesen hätte. Das Werk behandelt in vier Teilen das Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesländer, das Kommunale Haushaltsrecht und das Haushaltsrecht der Europäischen Union. Teil A (Haushaltsrecht des Bundes) beginnt mit einem – angemessen kurzen – Abriss der historischen Grundlagen, um sodann anschaulich den verfassungsrechtlichen Rahmen darzustellen. Zu Recht wird anschließend dem Bund-Länder-Finanzausgleich ein eigenes umfangreiches Kapitel gewidmet. Der schwer zugängliche Mechanismus der Art. 106, 107 GG, der derzeit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entgegensieht, wird – auch für Laien – sehr verständlich beschrieben. Dies gilt auch für die Ausführungen zu den Funktionen und Grundsätzen des Bundeshaushaltes. Der Leser kann sich hier rasch einen zuverlässigen Überblick verschaffen, insbesondere über die praxisrelevanten Haushaltsgrundsätze. Die anschließende Erläuterung des Budgetwesens gliedert sich in die Abschnitte Haushaltskreislauf, Budgetgliederung und Bundeshaushaltsplan. Auch hier überzeugen die praxisrelevante Auswahl und die instruktive Darstellung. Die nachfolgende Aufzählung und Erörterung von Inhalt und Stand der unterschiedlichen Reformansätze im Bund ist verdienstvoll und erleichtert das Verständnis für diese Bemühungen. Den Abschluss dieses Teils bildet die Darstellung der Kontrolltätigkeit des Bundesrechnungshofs. Organisation, rechtliche Grundlagen und Methodik werden umfassend erläutert. Teil B (Haushaltsrecht der Länder) orientiert sich im Aufbau an Teil A. Bemerkenswert sind die umfänglichen vergleichenden Hinweise auf die Einzelregelungen in den Landeshaushaltsordnungen. Soweit ersichtlich, findet sich eine solche umfassende Wiedergabe in keinem anderen Werk. Verdienstvoll ist die Darstellung der kommunalen Finanzausgleiche in den einzelnen Bundesländern, weil die Materie kompliziert und stark zersplittert ist. Gleichwohl ist es den Verfassern gelungen, unter Nennung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften die Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten, ohne aber die Besonderheiten zu vernachlässigen. Sie geben damit einen vorzüglichen Überblick. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Kapitel über die Landeshaushalte und das Haushaltswesen der Länder. Ebenso vollständig ist die anschließende Darstellung der Haushaltsreformen in den einzelnen Bundesländern. Den Abschluss bildet ein Vergleich der rechtlichen Grundlagen der für die Finanzkontrolle zuständigen Landesrechnungshöfe. Teil C (Kommunales Haushaltsrecht) ermöglicht einen leserfreundlichen Zugang zu der durchaus ebenfalls anspruchsvollen und zersplitterten Materie des gemeindlichen Haushaltsrechts. Nach einer pragmatisch knapp gehaltenen historischen Einführung werden – ebenfalls auf das Wesentliche beschränkt – bundes- und landesverfassungsrechtliche Regelungen im Überblick dargestellt. Im Abschnitt über die Ausgleichsfinanzierung zwischen Kommunen widmet sich das Werk intensiv dem Thema Kreisumlage einschließlich der Frage nach dem Rechtsschutz gegen Umlagebescheide. Dabei werden auch die weiteren „Ausgleichsinstrumente“ wie Ausgleichsstöcke und Entschuldungsfonds angesprochen. Nach angemessen kurzen Erläuterungen zu Funktionen und Grundsätzen der Kommunalhaushalte folgt mit rund 80 Seiten der Schwerpunkt des Teils C: die Abhandlung über das Haushaltswesen der Kommunen. In 16 Unterabschnitten erklären die Verfasser explizit die praxisrelevanten Themen, die zum Kämmereialltag gehören und von Haushaltplan/-satzung bis hin zu Fragen der Kommunalaufsicht reichen. Gerade hier erweist sich der besondere Wert der Gesamtsystematik dieses neuen Handbuchs zum Haushaltsrecht. Abgerundet werden die Ausführungen durch eine sachliche und kritische Betrachtung zu den kommunalen Haushaltsreformen und einem gelungenen abschließenden Abschnitt zur überörtlichen Kommunalprüfung. Teil D (EU-Gesamthaushalt und EU-Haushaltsverfahren) schließlich wird der insgesamt schwierigen Aufgabe in bemerkenswerter Weise gerecht, kurz und prägnant das sehr komplexe EU-Haushaltverfahren verständlich darzustellen und dem Leser zugleich das für das Verständnis notwendige Hintergrundwissen, ausgehend von den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften bis zum Vertrag von Lissabon, zu vermitteln. Selbst demjenigen, der im deutschen Haushaltsrecht beheimatet ist, erschließt sich das Haushaltsrecht der EU keineswegs auf den ersten Blick. Den Verfassern ist hier über rund 30 Seiten eine gedrängte und dennoch aus sich heraus geschlossene und gut verständliche Abhandlung des Haushalts und der Finanzverfassung der EU gelungen, die nichts Grundsätzliches vermissen lässt. Das Werk schließt eine Lücke. Die Großkommentare zum Haushaltsrecht von Piduch und vor allem von Heuer sind stark wissenschaftlich ausgerichtet, der unlängst zur BHO und den Landeshaushaltsordnungen erschienene vorzügliche Kommentar von Gröpl setzt bereits einiges an Vorkenntnissen und einen gewissen Überblick voraus. Beides kann sich der Leser zunächst anhand des vorliegenden Handbuchs verschaffen. Die übersichtliche Gliederung und das detaillierte Sachverzeichnis leis ten dabei wertvolle Hilfe. Hervorzuheben ist die klare und verständliche Sprache der Autoren, die es auch einem im Haushaltsrecht noch „unbelecktem“ Leser ermöglichen, sich in kurzer Zeit einen sehr guten Überblick zu verschaffen. Dabei bleibt das Werk aber keineswegs stehen, sondern ermöglicht zugleich einen vertiefenden Blick, wozu auch zahlreiche Fundstellen und Literaturhinweise beitragen. Das Werk gehört in Bibliotheken der Universitäten und juristischen Fakultäten, der Ministerien und der übrigen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, die mit Haushaltsfragen befasst sind. Auch dem juristischen Laien dient es dem besseren Verständnis. Seine Anschaffung kann vorbehaltlos empfohlen werden. Vizepräsident des Amtsgerichts Gießen Harald Wack Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Grund und Grenzen der Anwendung des Zivilprozessrechts im Verwaltungsprozess. Von Jakob Nolte. 2015, XX, 678 S., Ln., 124 Euro. JusPubl 242. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen; ISBN 978-3-16-15287-8. Band 242 aus der Reihe „Jus Publicum – Beiträge zum öffentlichen Recht“ ist im Wintersemester 2012/2013 als Habilitationsschrift angenommen worden und befindet sich für die nun vorliegende Druckfassung auf dem Stand von Ende 2013. Gegenstand dieser Arbeit sind die Eigenständigkeit und die Besonderheiten des Verwaltungsprozessrechts gegenüber dem Zivilprozessrecht. Zugleich befasst sich Nolte mit den Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Übertragung des Zivilprozessrechts auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und bekennt einleitend, dass es sich dabei um kein neues Thema handelt. Im ersten Kapitel widmet sich der Bearbeiter der Entstehung des Verwaltungsprozessrechts und bekräftigt dabei die Funktion des Verwaltungsprozesses als Kontrolle der Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Weiterhin weist er auf den zentralen Unterschied zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht hin, nämlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Untersuchungsgrundsatz für unabdingbar gehalten (S. 19 ff.). Auf die Funktionen des Verwaltungsprozesses geht der Verfasser in Kapitel 2 ein, stellt eingangs klar, dass damit die Aufgaben und Funktionen gemeint sind, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erbringen hat (S. 45). Nolte nimmt zu den diversen Funktionen, und zwar Rechtsschutz-, Kontroll-, Rechtsdurchsetzungs-, Rechtsentwicklungs-, Konfliktlösungs-, Ausgleichs- sowie Befriedungsfunktion, Stellung und kommt zusammenfassend (S. 91) zu dem Ergebnis, dass verfahrensrechtliche Normen der Zivilgerichtsbarkeit nicht ohne Weiteres im Verwaltungsprozess zur Anwendung gelangen können. Die Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren stellt der Bearbeiter im dritten Kapitel dar, wobei er als Unterschiede die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess und der damit einhergehenden größeren Richterverantwortung für den Verfahrensablauf, das Beteiligtenregime, die Zuständigkeiten und die Fragen der Klagebefugnis herausarbeitet. Die folgenden Kapitel 4 bis 7 befassen sich akribisch mit der Anwendung des Zivilprozessrechts über • die Spezialverweise ohne Voraussetzungen, • die Spezialverweise mit Abweichungsvorbehalt sowie • den Generalverweis in § 173 Verwaltungsgerichtsordnung. Dabei ist das siebte Kapitel das umfangreichste und enthält eine Fülle von Detailarbeit. Nolte hat dabei das mitunter beliebig anmutende Vorgehen der Rechtsprechung systematisch erfasst und methodisch fundiert. Insgesamt eine interessante wissenschaftliche Aufarbeitung des umfangreichen Themenkomplexes, bei der es dem Autor um eine dogmatisch einwandfreie Systematisierung bei der selektiven Übernahme des Zivilprozessrechts geht. Das Werk stellt insbesondere für Juristen, die mit dem Verwaltungsprozessrecht befasst sind, eine Bereicherung dar. Ministerialrätin Sabine Weidtmann-Neuer Seite 756 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 Genehmigungsbekanntmachung Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 29. April 2015 die 2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010; für die Stadt Erlensee, Stadtteil Langendiebach, und; 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010; für die Stadt Bruchköbel, Stadtteil Bruchköbel; Gebiet: „Ehemaliger Fliegerhorst Langendiebach“ beschlossen. Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilfläche wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 8. Juli 2015 (Az. III 31.2-61d 02/01-Änd.FNP-) genehmigt. Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/ Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilfläche rechtswirksam. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Frankfurt am Main, den 8. Juli 2015 Regionalverband FrankfurtRheinMain gez. Ludger S t ü v e Verbandsdirektor Nr. 30 Nr. 30 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 757 Stellenausschreibungen Regierungspräsidium Gießen In der Hessischen Landesverwaltung für Versorgung und Soziales sind im Aufgabengebiet „Ärztlicher Dienst“ zwei Stellen als Ärztin/Arzt zu besetzen. Es handelt sich um eine Stelle in Vollzeit (40 Wochenstunden) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden und eine halbe Stelle (20 Wochenstunden) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Gießen. Was Sie erwartet: Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen Überwiegend Tätigkeiten einer Ärztin/eines Arztes im Fachbereich der Orthopädischen Versorgung. Hierzu zählen im Wesentlichen die Bedarfsermittlung und Verordnung, sowie fachtechnische Prüfung orthopädischer Hilfsmittel und von Rehaprodukten nach Aktenlage oder klinischem Befund, auch im Rahmen von Hausbesuchen. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen und Wiesbaden Erstellen von Gutachten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere die Prüfung der Zusammenhangsfrage von schädigendem Ereignis und Schädigungsfolge und der Notwendigkeit von Heil- und Krankenbehandlungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Grundlagen. Erstellen von Gutachten und aktenmäßigen Stellungnahmen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) sowie § 11 Pflichtstundenverordnung und Überprüfung der Vollzugsdienstfähigkeit. Persönliches und fachliches Anforderungsprofil: Bewerben können sich Interessentinnen und Interessenten, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin mit Approbation verfügen. Von Vorteil sind Kenntnisse im Begutachtungswesen. Die Zusatzqualifikation im Bereich der Sozialmedizin ist erwünscht. PCKenntnisse in MS-Office werden vorausgesetzt. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen Orthopädische Fachkenntnisse werden vorausgesetzt. Eine abgeschlossene Facharztausbildung im Bereich Orthopädie ist wünschenswert. Notwendig sind auch Führerschein der Klasse B (alte Klasse 3) sowie die Bereitschaft zu Dienstreisen. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden Psychiatrische Fachkenntnisse werden vorausgesetzt. Eine abgeschlossene Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie ist wünschenswert. Was Sie mitbringen sollten: •Sicheres und kompetentes Auftreten, ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen und ein hohes Maß an Belastbarkeit und Flexibilität •Persönliche Souveränität auch bei der Außendarstellung der Behörde und Verhandlungsgeschick •Konfliktfähigkeit, Problemlösungskompetenz, Einfühlungsvermögen, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Kommunikation • F ähigkeit zu zielorientiertem Denken und Handeln sowie Qualitätsund Wirtschaftlichkeitsdenken, große Eigeninitiative und Entscheidungsfreudigkeit, bei hoher Einsatzbereitschaft und gleichsam hohem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein mit der dazugehörenden Verantwortungsbereitschaft • Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen • Hohe Identifikation mit den Zielsetzungen der jeweiligen Behörde • Aufgeschlossenheit gegenüber den Bestrebungen zur Modernisierung der Hessischen Landesverwaltung (neue Verwaltungssteuerung) Die Bewerberinnen/Bewerber werden in einem Team von Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen arbeiten, deren Stellungnahmen und Gutachten für die Antrags- und Gerichtsverfahren nach den oben genannten Gesetzen benötigt werden. Als medizinische Sachverständige/medizinischer Sachverständiger arbeitet sie/ er den verwaltungsrechtlich ausgerichteten Abteilungen der Dienststelle zu. Die Einstellung erfolgt im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und wird nach Entgeltgruppe 14 TV-H vergütet. Bei entsprechender Bewährung und soweit die beamtenrechtlichen und stellentechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich von montags bis freitags zu erbringen. Aufgrund von gleitender Arbeitszeit und verschiedener, individuell möglicher Arbeitszeitmodelle ist eine sehr gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet, bei der Halbtagsstelle in Gießen auch an weniger als fünf Wochentagen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Die Vollzeitstelle in Wiesbaden kann grundsätzlich auch mit Teilzeitkräften besetzt werden. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten können ggfs. im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind. Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich ehrenamtlich betätigen, werden ebenso begrüßt wie die Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund. Für Rückfragen zum Anforderungsprofil steht als Ansprechpartnerin Frau Böhr, Leitende Ärztin in der Hessischen Landesverwaltung für Versorgung und Soziales, unter der Telefonnummer 0641/303-2760 bzw. per Mail: [email protected] zur Verfügung. Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, eine aussagekräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen und eine Kopie des aktuellen Zeugnisses bzw. der aktuellen Beurteilung beifügen) bis zum 18.09.2015 an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.17, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen oder per Mail an: [email protected] zu richten. Ich weise darauf hin, dass die eingereichten Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet werden, es sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt. Seite 758 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2 Nr. 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 13. August 2012 • umfangreiche Fortbildungsmöglichkeiten • Weiterbildungsermächtigung Was Sie mitbringen sollten: Abgeschlossenes Medizinstudium mit Approbation • fundiertes medizinisches Fachwissen Die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gie• wünschenswert ist eine Facharztanerkennung insbesondere für ßen (HEAE) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Standort Innere Medizin oder Allgemeinmedizin Gießen und die Außenstellen in 63654 Büdingen, 35279 Neustadt • Flexibilität, Belastbarkeit und Organisationsvermögen (Hessen) und 36199 Rotenburg (Hessen) im • Zeitmanagement, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit im Ärztinnen und Ärzte • zielorientierte Personalführung und Motivation des medizinischen für die Erstuntersuchung von Asylbewerbern. Mitarbeiterteams ist günstiger als Sie denken. ist günstiger als Sie denken. Die HEAE ist als Dienststelle des Landes Hessen für die Erstauf• gute Auffassungsgabe, überzeugendeEine Kommunikationsfähigkeit Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 155 mm kostet nur Anzeige in dieser Beispielgröße mit 257 nahme von Asylsuchenden und die damit verbundene erforderliche undjeKooperationswille, insbesondere im Umgang den Asylbe286,75 Euro + USt., also nur 1,85 Euro Millimeter Höhe. 475,45 Euromit + USt., also nur 1,85 Euro je Millim Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung bis zur werbern und weiteren Verfahrensbeteiligten (Interkulturelle KomMit einem Inserat erreichen Sie genau Ihre Zielgruppe: Mit einem Inserat erreichen Sie genau Ihre Zie Weiterleitung in die zuständige Erstaufnahmeeinrichtungen nach der petenz) bundesweiten EASY-Verteilung oder •bisMinisterien zur Zuweisung in die hes• Ministerien • Flexibilität in Bezug auf den Einsatzort sischen Gebietskörperschaften zuständig. • Bundes- und Staatsbehörden • Bundes- und Staatsbehörden Wie Sie sich bewerben: Die in Hessen verbleibenden Asylsuchenden haben sich gemäß • Regierungspräsidenten • Regierungspräsidenten Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussage§ 62 Asylverfahrensgesetz einer ärztlichen Erstuntersuchung unter • Finanzämter • Finanzämter kräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten zu unterzie• Bauämter • üblichen BauämterUnterlagen undes Anforderungsprofils eingehen) mit den hen. ter Angabe des frühestmöglichen Eintrittsdatums sowie den ge• Forstämter • Forstämter Was Sie erwartet: wünschten Einsatzort (Gießen, Büdingen oder Neustadt), bzw. die • Justizbehörden • Justizbehörden Eine interessante abwechslungsreiche und verantwortungsvolle TäPriorität, sofern mehrere Einsatzorte in Frage kommen, bis späte• Rechtsanwälte und Notare • Rechtsanwälte und Notare tigkeit im Bereich der Erstuntersuchung von Asylbewerbern stens 18. September 2015 an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12 Pers. 15, Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen • Landräte • Landräte •Ausstellung von Gesundheitszeugnissen oder E-Mail: heike.sauer@ rpgi.hessen.de zu richten. • Patienten Bürgermeister • Bürgermeister •Feststellung der Reisefähigkeit von – ggf. Diagnostik Bitte teilen Sie mir auch mit, wie Sie von der und Therapie bei Erkrankungen • Gemeinde- und Stadtverwaltungen • Ausschreibung Gemeinde- undKenntnis Stadtverwaltungen erhalten haben. •Notfallversorgung – ggf. Überweisung von Patienten zu Fachärz• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Rücksendung der Bewerten und Einweisung in Krankenhäuser • Universitäten und wissenschaftliche Institute • Universitäten und wissenschaftliche Institut bungsunterlagen nur bei Übersendung eines ausreichend frankierten •Verordnung von Medikamenten, Ausstellung von Rezepten und und noch viele Bezieher mehr. Rückumschlages möglich ist. • Ministerien Gewährleistung der Versorgung mit Medikamenten und HilfsmitDer Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheintErstaufnahmeeinrichtung jeden Montag. •fürBundesundistStaatsbehörden Die Hessische Flüchtlinge aufgrund teln ihres Frauenförderplanes Frauenanteils verpflichIhre Veröffentlichung kann daher – sowohl in der Zeitschriftzur alsErhöhung des • Regierungspräsidenten •Veranlassung von Desinfektionsmaßnahmen in der Unterkunft von Frauen sind daher• besonders erwünscht. auch exklusiv für Abonnenten auf tet. der Bewerbungen Website des StaatsanzeiFinanzämter •Abstimmung der Übernahme von betreuungsweiterbehandgers für dasund Land Hessen – kurzfristig platziert werden: Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im Falle • Bauämter lungsbedürftigen Personen mit Erstaufnahmeeinrichtungen der des Vorliegens gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. www.staatsanzeiger-hessen.de • Forstämter anderen Bundesländer und den Gesundheitsämtern der aufnehEhrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team menden hessischen Gebietskörperschaften • Justizbehörden ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsuntergerne zur Verfügung. •Durchführung und Koordination der medizinischen Versorgung in • Rechtsanwälte und Notare lagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und FähigIhre Ansprechpartner: den Außenstellen keiten können gegebenenfalls im Rahmen Eignung, Befähigung • von Landräte Technische Redaktion: Was wir bieten: und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für • Bürgermeister die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind. Bewerbungen von BewerRalph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303 •Befristete und unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten • Gemeindeund Stadtverwaltungen bern und Bewerberinnen, die sich ehrenamtlich betätigen, werden [email protected] •flexible und familienfreundliche Arbeitszeiten mit der Möglichkeit • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände ebenso begrüßt wie die Bewerbungen von Menschen mit MigratiAnzeigenverwaltung: der Teilzeitbeschäftigung ohne Nacht- und Wochenenddienste onshintergrund. • Universitäten und wissenschaftliche Institut Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84 •Bezahlung nach E 14 TV-H Für Rückfragen zum Anforderungsprofil steht als Ansprechpartnerin • Ministerien [email protected] •zusätzliche betriebliche Altersvorsorge die Dienststellenleiterin der HEAE – Frau• Weppler unter der TeleBundes-– und Staatsbehörden fonnummer 0641/7961-215 zur Verfügung. •betriebliches Gesundheitsmanagement • Regierungspräsidenten • Finanzämter • Bauämter • Forstämter • Justizbehörden • Rechtsanwälte und Notare • Landräte • Bürgermeister • Gemeinde- und Stadtverwaltungen • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände • Universitäten und wissenschaftliche Institut im • Ministerien und noch viele Bezieher mehr. als Kurzversion ist günstiger als Sie denken. Der Staatsanzeiger für das Land Hessen ersche Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 92 mm kostet nur Ihre Veröffentlichung kann daher – sowohl in d 170,20 Euro + USt., also nur 1,85 Euro je Millimeter Höhe. auch exklusiv für Abonnenten auf der Website Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheint jeden Montag: gers für das Land Hessen – kurzfristig platziert www.staatsanzeiger-hessen.de www.staatsanzeiger-hessen.de Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staa Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team gerne zur Verfügung. gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Ihre Ansprechpartner: Technische Redaktion: Technische Redaktion: Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fa Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303 [email protected] [email protected] Anzeigenverwaltung: Anzeigenverwaltung: Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84 [email protected] [email protected] Eine Stellenausschreibung Staatsanzeiger Hessen Eine Stellenausschreibung Staatsanzeiger Hessen Eine Stellenausschre Staatsanzeiger Hes Nr. 30 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Anfragen und Auskünfte über den ☎ Bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen (HEAE) sind für die Außenstellen in 63654 Büdingen und 36199 Rotenburg/Fulda (Hessen) als Abteilungen der HEAE zum nächstmöglichen Zeitpunkt jeweils ein Dienstposten ÖFFENTLICHEN ANZEIGER einer Außenstellenleiterin/eines Außenstellenleiters Seite 759 • B ereitschaft zur Dienstleistung auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten und an Wochenenden) Anfragen(Nachts und Auskünfte über den • Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die den Erhalt und die Stärkung der Führungsqualifikation fördern • Hohe Identifikation mit den Zielsetzungen der Dienststelle • Bereitschaft zur aktiven Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern 0 61 22 / 77 • Aufgeschlossenheit gegenüber den Bestrebungen zur 09-01 Modernisierung der hessischen Landesverwaltung und damit -152 einhergeDurchwahl hend ausgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwenzumder „Neuen Verwaltungssteuerung“ (neue Steuerungsinstrudung mente, Leistungs- und Produktbildung, Produkthaushalt, BudgeSTAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN tierung, Kontraktmanagement, Controlling) • Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht sind von Vorteil Darüber hinaus ist eine erfolgreich nachgewiesene Führungs- und Leitungskompetenz sowie Verwaltungserfahrung in unterschiedliAnfragen und Auskünfte über denzur zielorientierten chen Aufgabenbereichen vorteilhaft. Die Fähigkeit Personalführung und der Motivation der Beschäftigten ist ebenso erwünscht, wie die in systematischer Führungskräftefortbildung erÖFFENTLICHEN worbenen theoretischen Kenntnisse. Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans ANZEIGER 0 61 22 /zur 77Erhöhung 09-01 des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher Durchwahl -152 besonders zum erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedochHESSEN muss sicherSTAATSANZEIGER FÜR DAS LAND gestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und FähigAnfragen und Auskünfte über den Befähigung keiten können gegebenenfalls im Rahmen von Eignung, und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind. Bewerbungen von Bewerbern und Bewerberinnen, die sich ehrenamtlich betätigen, werden ebenso begrüßt wie die Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund. Interessentinnen und Interessenten werden gebeten, ihre 09-01 aussage0 61 22 / 77 kräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung -152undes Anforderungsprofils eingehen) mit denDurchwahl üblichen Unterlagen terzum Angabe des frühestmöglichen Eintrittsdatums sowie den gewünschten Einsatzort (Büdingen oder Rotenburg), bzw. die Priorität STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN sofern beide Einsatzorte in Frage kommen ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 13 gD 0 61 22 / 77 09-01 (HBesG) bewertet. Durchwahl Die HEAE ist zentrale Anlaufstelle für die Aufnahme von-152 Asylsuchenden, Kontingentflüchtlingen, unerlaubt eingereisten Ausländern und jüdischen Zuwanderern in Hessen am Dienstort Gießen und zukünftig in den Außenstellen Büdingen und Rotenburg. zum Die Dienstposteninhaberin/der Dienstposteninhaber soll die neu zu errichtende Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Büdingen oder Rotenburg leiten. Das Tätigkeitsfeld umfasst hier: •Unterbringung, Versorgung (Bar-, Sachleistungen, Verpflegung und Krankenhilfe) und Betreuung innerhalb der Einrichtung, sowie bei Aufenthalt im Krankenhaus und Pflegeheimen (Verfahrensbetreuung/Jugend- und über den •Kinderbetreuung/Freizeitbetreuung, psychosoziale Betreuung) •Durchführung des bundesweiten EASY-Verteilverfahrens •Weiterleitung/Transport von Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinund richtungen anderer Bundesländer und in hessische Städte und Kreise •Führung der Mitarbeiter der neuen Außenstellen •Sicherstellung des reibungslosen Dienstbetriebes •Koordinierung der Tätigkeiten beauftragter Unternehmen •Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung und übergeordneten Dienststellen unter Beachtung der Geschäftsordnung der HEAE •Zusammenarbeit mit derzum Landeszuweisungsstelle beim RegieDarmstadt, den Ausländer- und Sozialbehörden 0 61rungspräsidium 22 / 77 09-01 bei den Städten und Kreisen STAATSANZEIGER Durchwahl -152 Fachliches und persönliches Anforderungsprofil: FÜR DAS LAND HESSEN Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte ab A 12 (Amtsrätin/ Amtsrat) des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden erwartet: •Sicheres und kompetentes Auftreten, ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen und ein hohes Maß an bis spätestens 7. August 2015 Belastbarkeit an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12 Pers. 15, •Konfliktfähigkeit, Verhandlungsgeschick, ProblemlösungskompeLandgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen oder E-Mail: heike. tenz, Einfühlungsvermögen, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit sauer@ rpgi.hessen.de zu richten. zur Kommunikation und Interkulturelle Kompetenz E-Mails an den Bitte teilen Sie mir auch mit, wie Sie von der Ausschreibung Kenntnis •Fähigkeit zu zielorientiertem Denken und Handeln sowie Qualierhalten haben. täts- und Wirtschaftlichkeitsdenken, große Eigeninitiative und ÖFFENTLICHEN ANZEIGER @ Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Rücksendung@ der BewerEntscheidungsfreudigkeit, bei hoher Einsatzbereitschaft und bungsunterlagen nur bei Übersendung eines ausreichend frankierten zum STAATSANZEIGER DAS LAND HESSEN gleichsam hohem Verantwortungsund Pflichtbewusstsein mit FÜR der dazugehörenden Verantwortungsbereitschaft Rückumschlages möglich ist. ☎ Anfragen Auskünfte ☎ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ [email protected] E-Mails an den @ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] @ E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] @ Seite 760 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 30 Adressenfeld Anfragen und Auskünfte über den Öffentlichen Anzeiger zum Staatsanzeiger für das Land Hessen Neue Telefon- und Telefaxnummer Telefon 0611 36098-56 Fax 0611 30 13 03 Das Regierungspräsidium Kassel beabsichtigt ab 1. September 2016 • 8 Auszubildende zur/zum Verwaltungsfachangestellten •10 Inspektoranwärterinnen/Inspektoranwärter (gehobener Dienst in der allgemeinen Verwaltung, Studium zum Bachelor of Arts – Public Administration) einzustellen. Als Schnittstelle zwischen der Region und der Landesregierung vertritt das Regierungspräsidium Kassel die Interessen Nord- und Osthessens. Mit ca. 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem vielfältigen Aufgabenspektrum zählt die Behörde zu den größten Dienstleistern der Region. Wir erwarten von Ihnen: Für eine Einstellung im gehobenen Dienst müssen Sie über eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung (z. B. Abitur oder Fachhochschulreife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen. Für die Einstellung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ erwarten wir einen mittleren Bildungsabschluss. Großen Wert legen wir auf gute Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik, außerdem berücksichtigen wir bei der Vorauswahl Ihre Leistungen in Englisch und Sozialkunde. Da bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ein Beamtenverhältnis begründet wird, müssen Bewerberinnen und Bewerber Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein (Ausnahmen wie z. B. die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union siehe § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz). Das Höchstalter bei der Einstellung in diesem Beruf beträgt 40 Jahre. Es gilt nicht für Inhaber von Eingliederungsund Zulassungsscheinen und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. Wir bieten Ihnen: Der Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst dauert drei Jahre. Studienabschnitte an der Hochschule für Polizei und Verwaltung (Bachelor-Studium, Abschluss: Bachelor of Arts – Public Administration) wechseln sich dabei mit berufspraktischen Studienabschnitten in der Behörde ab und ergeben zusammen eine abwechslungsreiche und anspruchsvolle Ausbildung. Den Abschluss bildet hierbei die Thesis (Bachelorarbeit), die Sie im letzten Semester bearbeiten und anschließend noch in einem Kolloquium mündlich darstellen. Bei dem Ausbildungsberuf der/des „Verwaltungsfachangestellten“ handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der bei uns in der Fachrichtung „Landesverwaltung“ ausgebildet wird. Auch in diesem Beruf werden Sie in den verschiedensten praktischen Ausbildungsstellen in der Behörde fit gemacht für einen Einsatz nach der Ausbildung. Der STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Christian Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A begleitende theoretische Unterricht findet sowohl in der Berufsschule als auch im dritten Ausbildungsjahr beim HVSV statt (insbesondere die Vertiefung in der Fachrichtung). Zusätzlich erhalten Sie dienstbegleitende Unterweisungen durch den HVSV und in unserer Behörde, sodass Sie bestens vorbereitet sind auf die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung. Bei Bedarf ermöglichen wir Ihnen die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei uns ein Jobticket zu erwerben. Wir nehmen Ihre Bewerbung entgegen: Haben Sie Interesse an einer Ausbildung beim Regierungspräsidium Kassel und erfüllen die beschriebenen Einstellungsvoraussetzungen? Dann freuen wir uns über Ihre Bewerbung! Richten Sie Ihre Bewerbung bitte bis zum Bewerbungsschluss am 13. September 2015 an das Regierungspräsidium Kassel Frau Fischbach Steinweg 6 34117 Kassel und fügen Ihrem Bewerbungsschreiben neben einem tabellarischen Lebenslauf insbesondere Kopien von allen Schulabschlusszeugnissen sowie ggf. das letzte Zwischenzeugnis (Schuljahr 2014/2015, 2. Halbjahr) bei. Bitte verzichten Sie dabei auf Hefter, Klarsichthüllen oder ähnliches. Eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen ist uns aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen leider nur möglich, wenn der Bewerbung ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt wurde. Alternativ können Sie uns Ihre Bewerbung auch per E-Mail (PDFDatei bis max. 4 MB, an [email protected]) übersenden. Geben Sie bitte bei Ihrer Bewerbung an, wie Sie auf uns aufmerksam geworden sind. Wir wählen aus: Bei beiden Ausbildungsgängen ist die Einstellung vom Ergebnis einer Eignungsprüfung (schriftlicher Test, Gruppen- und Einzelgespräche) abhängig. Aufgrund der Anzahl der Bewerbungen und der begrenzten Prüfungskapazität wird voraussichtlich eine Vorauswahl anhand der Bewerbungsunterlagen durchgeführt. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Regierungspräsidium Kassel verfolgt die Ziele der Chancengleichheit und Gleichstellung. Für den Bereich der Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten freuen wir uns auf Grund der Unterrepräsentanz von Männern in diesem Bereich auf Bewerbungen von Männern. Mehr über das Regierungspräsidium Kassel und weitere Informationen zur Ausbildung erfahren Sie auf unserer Internetseite www.rpkassel.hessen.de. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Heike Fischbach (Tel. 0561 106-1462, E-Mail: [email protected]) gern zur Verfügung. Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 35 vom 1. Januar 2015. Der Umfang der Ausgabe Nr. 30 vom 20. Juli 2015 beträgt 32 Seiten.