pdf - Stadt Osnabrück

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Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Erteilung von Ausnahmen von
Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV
Auf Grund § 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) in der Fassung
des Artikel 1 der 35. BImSchV vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 05. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793), sowie § 80 Abs. 2
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686); zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) und der §§ 35 Satz 2 und 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August
2009 (BGBl. I S. 2827),
wird für das Gebiet der Stadt Osnabrück folgendes verfügt:
I.
Generelle Ausnahmen
Innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 270.1 der
Straßenverkehrsordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge ausnahmsweise zum Verkehr
zugelassen:
1.
Die Busse des öffentlichen Nahverkehrs befristet bis zum 31. Dezember 2013.
2.
Fahrzeuge von Schaustellern folgender Veranstaltungen: Maiwoche, Weihnachtsmarkt
und Ossensamstag, sowie Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt an der Halle Gartlage für
den Auf- und Abbau auf direktem Weg durch die Umweltzone sowie den am
Karnevalsumzug teilnehmenden Fahrzeugen. Es ist ein von der Marktbehörde
ausgestellter Nachweis mitzuführen.
3.
Fahrzeuge der Beschicker der Wochenmärkte an der Großen Domsfreiheit, am
Ledenhof, am Riedenbach, an der Johanniskirche und an der Ebertallee für die Zuund Abfahrt der Märkte auf direktem Wege. Es ist ein von der Marktbehörde
ausgestellter Nachweis mitzuführen.
4.
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen.
5.
Kraftfahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler
Organisationen einschließlich ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennung mit „0“
(Null-Kennzeichnung) beginnt (z. B. 0-10-310). Zulassungsstelle ist Berlin oder Bonn.
.
6. Fahrzeuge
ausländischer
berufskonsularischer
Vertretungen
sowie
ihrer
bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichen von den für das Konsulat örtlich
zuständigen Zulassungsbehörden zugeteilt wurden.
7. Wohnmobile
II.
Die sofortige Vollziehung der Nummern I.1 bis I.7 wird angeordnet.
III.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft und wird mit Ablauf des
31. Dezember 2015 unwirksam.
IV.
Gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird diese
Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen.
V.
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung dient dazu, entsprechend des Verursacheranteils aller Emittenten,
die zum Überschreiten der Immissionsrichtwerte beitragen, den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu wahren (§ 47 Absatz 4 BImSchG). Die Einrichtung einer Umweltzone
als Maßnahme im Rahmen eines Luftreinhalteplanes gemäß § 47 Absatz 1 BImSchG hat eine
erhebliche Eingriffstiefe, die nur durch entsprechende, übergangsweise gewährte
Ausnahmevorschriften angemessen umgesetzt werden kann. Der größte Teil der generell
erfassten Sachverhalte, bei denen ein Festhalten am Einfahrverbot in die Umweltzone
unverhältnismäßig wäre, soll befristet Regelungsgegenstand dieser Allgemeinverfügung sein.
Flankierend sollen Einzelfallentscheidungen in Form von Kurzzeit- und Jahresausnahmegenehmigungen auf Antrag erteilt werden können.
Die in Ziffer I dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Ausnahmen liegen im öffentlichen
Interesse oder sind zum Schutz überwiegend und unaufschiebbarer Individualinteressen
erforderlich.
Zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen öffentlichen Personennahverkehrs wurde auf der
Grundlage eines Modernisierungsplanes der Busflotte der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück
(VOS), des Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), der Busse der Firma Forsmann und
der Verkehrsbetriebe Kipp GmbH (VBK) für die Busse des ÖPNV eine generelle Ausnahme
zum Befahren der Umweltzone mit Bussen ohne entsprechende Plakette gewährt. Das für
2012 verabredete Ziel des Modernisierungsplanes wurde erfüllt.
Da derzeit noch 12 Busse eine rote und 49 Busse eine gelbe Plakette besitzen, wurde mit
dem Fachbereich Umwelt und Klimaschutz ein weiterer Modernisierungsplan für 2013 erstellt.
Die in 2013 noch existierenden Busse mit roter Plakette werden nur gelegentlich als
Reservefahrzeuge in der Umweltzone eingesetzt.
Die Ausnahme Nr. 2 für Schaustellerfahrzeuge dient der reibungslosen Durchführung von
Veranstaltungen innerhalb der Umweltzone. An der Durchführung dieser Veranstaltungen, die
Traditions- und Volksfestcharakter besitzen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.
Angesichts der Beschränkung der Ausnahme auf Fahrten zum Auf- und Abbau auf direktem
Weg ist davon auszugehen, dass sich diese Ausnahme auf den Schadstoffausstoß in der
Umweltzone nur geringfügig auswirkt.
Die Ausnahme Nr. 3 für Beschicker der Wochenmärkte ist notwendig zum Zwecke der wohnund nachfragenahen Versorgung der Bevölkerung mit vorwiegend frischen Waren des
täglichen Bedarfs und aufgrund des Angebotes an vielfältigen Produkten aus der Region.
Die Ausnahme Nr. 4 ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Fahrzeuge nur für einen kurzen
Zeitraum mit Kurzkennzeichen oder roten Dauerkennzeichen versehen werden. Die
Kennzeichen dienen der Durchführung von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (vgl.
§ 16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr –FZV-). Es ist
davon auszugehen, dass diese Fahrten nur unwesentlich zur Schadstoffbelastung beitragen
und somit der Aufwand der Prüfung in keiner Relation zu den hiermit verbundenen
Emissionen steht.
Diplomaten haben aufgrund ihrer besonderen Vertretungsposition und der herausgehobenen
Aufgabenstellung einen besonderen Status. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten sollen sie
unabhängig von den üblichen rechtlichen Vorgaben ihre Aufgaben erfüllen können, soweit
dieses zur Wahrnehmung der Vertretungsaufgaben erforderlich ist. Dabei obliegt es
deutschen Behörden nicht, über die Notwendigkeit von Maßnahmen zu entscheiden, sie
stehen vielmehr in der eigenen Verantwortung des Diplomaten. Deshalb muss es mit
Diplomatenfahrzeugen (Ausnahmen Nr. 5 und Nr. 6) möglich sein, in die Umweltzone
einzufahren, ohne dass die Berechtigung im Einzelnen geprüft werden muss.
Wohnmobile haben in der Umweltzone nur eine sehr geringe Fahrleistung. In der Regel
werden die Ziele in der Umweltzone direkt angefahren. Fahrzeughalter, die ihren Wohnsitz in
der Umweltzone haben, verlassen selbige auf kürzestem Wege. Es ist aufgrund der geringen
Fahrleistung davon auszugehen, dass diese Fahrten nur unwesentlich zur
Schadstoffbelastung beitragen.
An der sofortigen Vollziehung der Regelung in Ziffer I besteht angesichts der Bedeutung der
zu schützenden Interessen und aufgrund der mit der unmittelbar bevorstehenden Geltung des
Verkehrsverbots verbundenen Dringlichkeit ein besonderes Interesse. Demgegenüber wird
durch die Ausnahmen nur eine geringfügige Schadstoffbelastung verursacht, die vor dem
Hintergrund sämtlicher zur Luftreinhaltung ergriffener Maßnahmen der Stadt Osnabrück nicht
ins Gewicht fällt.
Die Einrichtung einer Umweltzone als Maßnahme im Rahmen eines Luftreinhalteplanes
erfolgt über die entsprechende Beschilderung nach der StVO. Da Verkehrszeichen kraft
Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist es erforderlich, für die hiermit zu gewährenden
Ausnahmevorschriften ebenfalls die sofortige Vollziehung zu verfügen. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung ist daher notwendig.
Die Befristung kommt insbesondere deshalb in Betracht, da das Ziel der Luftreinhaltung nur
durch konsequentes Einschränken der Ausnahmebewilligungen erreicht werden kann. Eine
Verlängerung der Allgemeinverfügung wurde erforderlich, da trotz der Einführung der 3. Stufe
der Umweltzone der Grenzwert für Feinstaub zwar eingehalten wird, aber bei Stickstoffdioxid
trotz Rückgang der Grenzwert noch überschritten wird. Bei der Europäischen Union wurde
daher eine Verlängerung der Frist zur Einhaltung des Grenzwertes bis 2015 beantragt.
Grundlage des Antrages ist die Weiterführung der Umweltzone mit ergänzenden Maßnahmen
(wie z.B. Zweispurigkeit des Neumarktes, Verstetigung des Verkehrs, etc.). Da in der Region
derzeit (Stand Januar 2012) noch ca. 70.000 Fahrzeuge ohne Fahrberechtigung für die
Umweltzone existieren, ist es erforderlich, für bestimmte Fahrzeugnutzungen Ausnahmen zu
gewähren.
Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist mit Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2015
erneut zu überprüfen.
Damit die Möglichkeit besteht, sich vor dem regulären Außerkrafttreten der Verfügung bei
Vorliegen neuer Erkenntnisse von dieser zu trennen, wird diese Allgemeinverfügung mit dem
Vorbehalt des Widerrufs erlassen.
Osnabrück, den 11.12.2012
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
gez. Gerdts

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