FSK Freigabe, SPIO, Indizierung und Beschlagnahme

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FSK Freigabe, SPIO, Indizierung und Beschlagnahme
FSK Freigabe, SPIO, Indizierung und Beschlagnahme - Zur Rechtssituation in Deutschland
FSK Freigabe, SPIO, Indizierung und Beschlagnahme
Zur Rechtssituation in Deutschland
Inhalt:
1. Einleitung
2. FSK und SPIO
3. Indizierung
4. Beschlagnahme
5. Kritik
6. Schlussbemerkung
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FSK Freigabe, SPIO, Indizierung und Beschlagnahme - Zur Rechtssituation in Deutschland
1. Einleitung
In Deutschland hat der gemeine Filmfreund oft ein Problem. Der Jugendschutz schlägt hier bei
Gewaltdarstellungen härter zu als anderswo und da die rechtliche Situation, besonders was den
Erwerb von indizierten und beschlagnahmten Medien angeht, oft für Verwirrung sorgt, versuche ich
mich im Folgenden an einer gewissen Aufklärung, freilich ohne dabei dem Anspruch auf juristische
Korrektheit gerecht werden zu wollen. Desweiteren liegt der Fokus ausschließlich auf dem Umgang
in Deutschland mit der Gewaltdarstellung, andere Indizierungs- und Verbotsgründe wie
(Kinder-)Pornographie, Volksverhetzung usw. werden hier nicht behandelt und sollten auch für den
gesitteten Filmfreund keine Relevanz haben.
2. FSK und SPIO
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ist dazu da, alle Filme, die in Deutschland
veröffentlicht oder vorgeführt werden sollen, zu prüfen und mit entsprechenden Freigaben zu
versehen (oder sie zu verweigern). Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht, jedoch haben sich alle
Mitglieder der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) zu dieser verpflichtet.
Die aktuellen Kennzeichnungen lauten wie folgt:
( Die Kennzeichnungen wurden 2003
und 2008 geändert, siehe auch hier. )
FSK ab 0 freigegeben
FSK ab 6 freigegeben
FSK ab 12 freigegeben
FSK ab 16 freigegeben
FSK ab 18 freigegeben
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Seit 2003 können Filme, die eine FSK
Freigabe erhalten haben, nicht mehr
indiziert werden. Ob ein Film eine FSK
18 Freigabe erhält, hängt auch davon ab,
ob es sich um einen zu prüfenden
Kinofilm handelt oder ein Medium, wie
z.B. eine DVD Veröffentlichung. Wird
bei einem Kinofilm die FSK 18 Freigabe
erst bei einer schweren
Jugendgefährdung verweigert, so erhält
eine DVD schon bei einer einfachen
Jugendgefährdung keine
Kennzeichnung. So lief z.B. Crank 2 im
Kino ungekürzt, die inhaltsgleiche DVD
wurde hingegen indiziert.
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Erhält ein Film keine FSK Freigabe, kann er von einer unabhängigen Juristenkommission (JK)
geprüft werden lassen und folgende SPIO/JK Freigaben erhalten:
"SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung" - Mit dieser Kennzeichnung darf der
Film, wie mit einer FSK 18 Freigabe auch, ganz normal im Handel an Personen ab 18 Jahre
verkauft werden. Jedoch schützt die SPIO/JK Kennzeichnung, im Gegensatz zur FSK Freigabe,
nicht vor einer möglichen Indizierung.
"SPIO/JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich" - Es wird eine schwere Jugendgefährdung
angenommen, der Film darf somit nicht mehr öffentlich ausgestellt und beworben werden und
lediglich "unter der Ladentheke" verkauft werden. Diese SPIO Kennzeichnung ist damit einer
Indizierung gleichzusetzen.
Der Film ist also mit einer SPIO Kennzeichnung nicht vor einer Indizierung oder Beschlagnahme
gefeit, jedoch schützt sich der Filmverleiher mit dieser Prüfung vor einer möglichen
Strafverfolgung, falls ein Gericht den Film beschlagnahmen lässt. In diesem Fall liegt ein
Verbotsirrtum vor, da der Filmverleiher ohne das Wissen Unrecht zu tun gehandelt hat und er ja
durch die SPIO/JK Prüfung versucht hat, diesen Irrtum zu vermeiden.
3. Indizierung
Die Indizierung eines Films geschieht durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
(BPjM). Die BPjM wird auf Antrag tätig, meist gestellt durch Jugendämter, und ist im Gegensatz
zur FSK, die von der SPIO getragen wird, keine Institution der Filmindustrie, sondern eine
staatliche Bundes(ober)behörde. Indizierte Filme dürfen Jugendlichen unter 18 Jahre weder
verkauft, noch sonstwie zugänglich gemacht werden. Außerdem dürfen indizierte Medien nicht
öffentlich ausgestellt oder beworben werden, ein Verkauf "unter der Ladentheke" ist aber erlaubt.
Per Versandhandel dürfen indizierte Medien nur verkauft werden, wenn sichergestellt ist, dass der
Empfänger über 18 Jahre alt ist. Unter diesen Auflagen ist ein Verkauf also durchaus noch gestattet,
die Indizierung ist damit kein Verbot, sondern eine sehr strikte Umsetzung des Jugendschutzes.
Unklar bleibt, ob eine Rezension von indizierten Medien erlaubt ist. Während bei "fachfremden"
Zeitschriften wie dem SPIEGEL eine Besprechung indizierter Medien oft kein Problem darzustellen
scheint, wird bei insbesondere bei Videospielmagazinen durch deren Nähe zum Medium und die
Tatsache dass es bei Videospielen oft keine alternative "Schnittfassung" gibt, eine Rezension (oder
manchmal auch nur eine Erwähnung) als Bewerben bewertet. Auch Filmzeitschriften trauen sich
zwar an besagte Medien heran, lassen hierbei jedoch merklich Vorsicht walten.
Mit Indizierung eines Mediums landet dieses auf einer von fünf Listen, interessant sind für uns
eigentlich nur Liste A und Liste B:
-Auf Liste A landen alle Filme, die als jugendgefährdend eingestuft werden;
-Filme die auf Liste B landen, sind zudem nach Ansicht der BPjM(!) gewaltverherrlichend und
strafgesetzeswidrig, verstoßen also gegen §131 StGB.
Achtung: Für die Filme beider Listen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen! Für Filme
der Liste B gilt also kein Verbreitungsverbot, es handelt sich lediglich um die Einschätzung der
BPjM, die für die Gerichte zudem unverbindlich bleibt.
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Seit dem 1. April 2003 dürfen Medien, die das FSK Siegel tragen, nicht mehr indiziert werden.
Gegen eine Indizierung kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, oder nach Änderung der
Sach- oder Rechtslage ein Antrag auf eine erneute Bewertung zur Listenstreichung gestellt werden.
Medien, die inhaltsgleich zu bereits indizierten oder beschlagnahmten Medien sind, werden
automatisch indiziert. Eine Indizierung ist 25 Jahre gültig, danach wird der Titel aus der Liste
gestrichen oder es bedarf einer erneuten Prüfung. Manche Medien werden auch schon vor Ablauf
der Frist nach erneuter Prüfung vom Index gestrichen, da heute den Jugendlichen eine größere
Medienkompetenz zugesprochen wird als früher. So wurde auch die (lächerliche) Indizierung des
Die Ärzte Albums Debil mittlerweile aufgehoben.
4. Beschlagnahme
Wenn ein Film aufgrund seiner exzessiven Gewaltdarstellung nach Ansicht eines Gerichts gegen
§131 StGB verstößt, also
- in brutalen Mord-, Gewalt- und Folterszenen verherrlichend oder verharmlosend wirkt,
- Gewalt und insbesondere Selbstjustiz als legitimes Mittel,
- und generell Unmenschliches, Grausamkeiten und Gewalt in einer menschenunwürdigen Weise
darstellt,
wird nach einem entsprechendem Richterspruch das Medium beschlagnahmt. Es gilt dann ein
absolutes Verbreitungsverbot. Besonders bekannt bei Filmfreunden ist dabei das Amtsgericht
Tiergarten, welches im Jahr 2000 die Kult-Filme Braindead, Evil Dead und Dawn of the Dead
beschlagnahmen ließ. Beschlagnahmt wird jedoch nicht der Film, sondern die Veröffentlichung,
also das Trägermedium. Es gilt also nicht das Prinzip der Inhaltsgleichheit. Eine erneute,
inhaltsgleiche Veröffentlichung eines bereits beschlagnahmten Films führt jedoch automatisch zu
einer Indizierung.
Zunächst mal ein Blick auf den Paragraphen §131 StGB:
§ 131 - Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen
oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder
einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medienoder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt
nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
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Zusammengefasst: Der Erwerb und Besitz eines beschlagnahmten Mediums ist also nicht strafbar,
vorausgesetzt man hat nicht die Absicht dieses in irgendeiner Form einem Jugendlichen zugänglich
zu machen, es zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder zu bewerben etc. Aber: Der Verkauf (und
generell die Weitergabe) eines beschlagnahmten Mediums ist strafbar! Daher ist es innerhalb
Deutschlands nahezu unmöglich einen beschlagnahmten Film zu erwerben. Es besteht natürlich die
Möglichkeit, sich entsprechende Medien aus dem Ausland, z.B. Österreich zu besorgen. Doch auch
hier ist Vorsicht angesagt, denn wird man z.B. wegen einer Sammelbestellung mit mehreren DVDs
des gleichen Films erwischt, besteht automatisch der Verdacht der Verbreitungsabsicht. Auch die
Einfuhr per Versand ist nicht ungefährlich. Findet der Zoll beschlagnahmte Medien, werden diese
als Beweismittel zurückgehalten (und schlussendlich vernichtet), denn schließlich macht sich der
Exporteur strafbar. Auch vor unvorsichtigen Vorführungen im größeren Freundeskreis ist wegen 1.2
dringend abzusehen.
5. Kritik
Gerade als Filmfreund stößt einem die Situation in Deutschland natürlich sauer auf. Man möchte
schließlich den Film sehen, wie er ursprünglich gedacht war und keinen zerstückelten Resteflicken.
Als Kunstkenner würde man sich ja auch nicht mit einer Mona Lisa mit überpinseltem Lächeln
zufrieden geben wollen. Auf der anderen Seite hat dieses überbürokratisierte System ja auch
durchaus einen verständlichen Sinn, nämlich den des Jugendschutzes. Das ist auch prinzipiell nur
unterstützenswert, Filme mit hohem Gewaltanteil gehören nicht in die Hände von Minderjährigen
und jeder weiß, dass es nur allzu einfach ist, schon vor Erreichen der Volljährigkeit an Ab-18 Titel
zu kommen. Durch die Indizierung wird dies eingeschränkt - leider aber auch für Erwachsene. Denn
die meisten Geschäfte und (fast) alle großen Fachmärkte verzichten auf indizierte Titel in ihrem
Sortiment, obwohl rechtlich der Verkauf unter der Ladentheke erlaubt wäre. Es bleibt dann nur der
Weg zur nächsten Filmbörse oder die Möglichkeit des Versandhandels. Das ist aber nicht dem
Rechtssystem anzukreiden, sondern der allgemeinen Praktik des Handels. Die Indizierung bleibt
daher ein durchaus legitimes Mittel des Jugendschutzes und ist auf Grund des (theoretisch) weiter
möglichen, erlaubten Handels nicht als Zensur zu werten.
Kritischer sieht es da mit einer Beschlagnahme aus. Der Handel wird aufgrund der Strafbarkeit des
Verkaufs innerhalb Deutschlands unmöglich. Eine Beschlagnahme ist zwar keine Vorzensur, wie sie
beispielsweise in China bei unliebsamen, systemkritischen Zeitungsartikeln geschieht, die dann
geschwärzt oder ganz aus der Zeitung entfernt werden, aber eine Nachzensur - und das, obwohl laut
Grundgesetz keine Zensur stattfindet. Für die Filmkunst wichtige Werke, wie exemplarisch die
George A. Romeros, die sogar vom (katholischen) Lexikon des internationalen Films mittlerweile
höchst positiv bewertet werden, bleiben damit deutschen Cineasten vorenthalten. Dass das Medium
Film als Kunstform zu begreifen ist, die als solche eben nicht nur aus Blumenwiesen und
expressionistischer Rumkleckserei besteht, sondern - und das ist auch ein wichtiger Aspekt des
Kunstbegriffs - auch mal aufrüttelnd, verstörend oder erschreckend sein muss, ist in Rechtssystem
und deutschen Politikerköpfen noch nicht angekommen und wird sich bei der medienfeindlichen
Haltung deutscher Populisten auch so schnell nicht ändern. Dass es anders geht, zeigen schon
unsere direkten Nachbarn in Frankreich, wo der Film ungleich stärker auch von Politikerseite
gefördert wird. Und trotzdem laufen dort wie anderswo die Jugendlichen überraschenderweise nicht
im Minutentakt Amok.
Ebenfalls oft kritisiert wird, dass ein Verbot einen Film erst interessant macht. Und tatsächlich hätte
es so manche Film-Gurke mit Sicherheit nicht zu solcher Bekanntheit gebracht, wäre sie nicht zuvor
indiziert bzw. beschlagnahmt worden. Ein wirkliches Argument ist das jedoch nicht, denn da dies
nicht nur bei Filmen oder anderen Medien so ist, könnte man dann ja gleich alles erlauben, was
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nicht Sinn der Sache sein kann. Ausserdem führt es insbesondere übereifrige CDU/CSU Politiker
nur zu hirnlosen Vorstößen, schon den Besitz unter Strafe stellen zu wollen.
Es sei aber als positive Entwicklung auch angemerkt, dass sich die Einschätzungen der FSK als
auch BPJM im Laufe der Zeit immer wieder den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst haben.
Dies äußert sich in Listenstreichungen, korrigierten FSK Freigaben als auch FSK Freigaben für
Filme, die früher mit Sicherheit indiziert worden wären. So erhielt z.B. der Jackie Chan Streifen
"City Hunter" mittlerweile eine Ab-12 Einstufung, anstatt zuvor einer KJ Freigabe. Auf der anderen
Seite muss man aber auch sagen, dass frühere Einstufung oftmals geradezu lächerlich waren und
eine Neubewertung mehr als angebracht war. Beispiele hierfür sind u.a. das bereits oben erwähnte
Ärzte Album "Debil", ganz besonders aber das C64 Spiel "River Raid". Letzteres wurde 1984
indiziert, wodurch es in Deutschland besonders populär wurde und diese Indizierung war bis 2002
gültig. Die Begründung der Indizierung liest sich wie folgt:
"Jugendliche sollen sich in die Rolle eines kompromisslosen Kämpfers und Vernichters
hineindenken […]. Hier findet im Kindesalter eine paramilitärische Ausbildung statt […]. Bei
älteren Jugendlichen führt das Bespielen […] zu physischer Verkrampfung, Ärger, Aggressivität,
Fahrigkeit im Denken […] und Kopfschmerzen."
Und nun ein Screenshot zu diesem üblen Killerspiel:
Auch in jüngerer Zeit unterlaufen den bürokratischen Mühlen des deutschen Rechtssystems neben
fragwürdigen Entscheidungen auch immer wieder mal peinliche Fehlentscheidungen. So wurde die
30th Anniversary Edtition von Romeros "Night of the Living Dead"(1968), der regulär eine FSK 16
Freigabe trägt, vom allseits beliebten Amtsgericht Tiergarten beschlagnahmt, da der Film mit dem
beschlagnahmten Remake von Tom Savini verwechselt wurde. In Deutschland mahlen die Mühlen
der Bürokratie langsam, aber halbwegs effizient - und nur allzu oft auch völlig blind. Es bleibt nur
sich zerknirscht damit abzufinden, dass der ein oder andere Besuch in die Niederlande oder
Österreich für Freunde bestimmter Genres unabdingbar bleiben werden, auch in Zukunft.
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6. Schlussbemerkung: Ich weise noch einmal daraufhin, dass ich keine Garantie dafür
übernehme, dass die hier gemachten Aussagen korrekt sind. Ich versuche lediglich, die für den
Konsumenten unübersichtliche Rechtssituation kompakt und vereinfacht wiederzugeben.
Da ich diesen Text mit Ziel der Aufklärung verfasst habe, ist es nur logisch ihn unter der Creative
Commons Lizenz zu veröffentlichen und möchte in erster Linie nur als Urheber genannt werden.
Ich wäre allerdings weniger begeistert, wenn (falsche) Veränderungen vorgenommen werden, daher
ist die Bearbeitung nicht erlaubt - sorry! Sind Veränderungen nötig, bitte ich mich über
http://www.filmkult.blogspot.com zu kontaktieren. Unter Angabe der Quelle sind auch längere
Zitate erlaubt, ebenso steht natürlich jedem frei seinen eigenen Text zu schreiben ;)
Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Keine Bearbeitung 3.0
Deutschland
siehe auch http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
Als Urheber ist folgende URL anzugeben: http://www.filmkult.blogspot.com
Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Altersfreigabe
http://de.wikipedia.org/wiki/BPjM
http://de.wikipedia.org/wiki/SPIO
http://de.wikipedia.org/wiki/Indizierung
[...]
http://medienzensur.de/
http://dejure.org/
http://schnittberichte.com/
Die FSK Logos sind folgender Quelle entnommen, für diese gelten daher die entsprechenden
Rechte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Freiwillige_Selbstkontrolle_der_Filmwirtschaft
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