UNSERE KRANKENVERSICHERUNGEN B V A OÖ-GKK
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UNSERE KRANKENVERSICHERUNGEN B V A OÖ-GKK
UNSERE KRANKENVERSICHERUNGEN BVA OÖ-GKK REDAKTION: Mag. Florian Auer (BRG Steyr) Referent für Sozialversicherungen Tel.: 07252/72255/12; FAX /5 Landesleitung AHS-OÖ in der GÖD www.goed-ooe.at Service/Broschüren&Links/Broschüren oder Landesleitungen/AHS-Lehrer/Beiträge [email protected] Stand: Jänner 2011 Seite 1 UNSERE KRANKENVERSICHERUNGEN IM VERGLEICH Alle pragmatisierten (provisorisch oder definitiv ernannten) öffentlich Bediensteten des Aktivund Ruhestandes und alle ab 1.1.1999 in den öffentlichen Dienst aufgenommenen Vertragsbediensteten (siehe Anhang) sind bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (=BVA) verpflichtend krankenversichert (B-KUVG). Im Gegensatz dazu sind Vertragsbedienstete, die vor dem 1.1.1999 in den öffentlichen Dienst aufgenommen wurden bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse (=GKK) pflichtversichert (ASVG). ADRESSEN: Seite 2 OÖ-GKK Gruberstr. 77 4021 LINZ Postfach 61 Tel.: 05/7807 www.ooegkk.at (mit vielen Informationen ....) BVA Hessenplatz 5 4010 LINZ Postfach 312 Tel.: 050405 (FAX: 050405/24900) www.bva.at Service-Tel: 050405 (ohne Vorwahl-österreichweit zum Ortstarif) INHALTSVERZEICHNIS Beiträge zur Krankenversicherung.………………….…………………………………………………………………Seite 4 Beitragspflichtige Mitversicherung.………………………………………………………………………………….....Seite 5 Behandlungsbeitrag.……………………………………………………………………………………………………..Seite 8 Leistungen der Krankenversicherungsanstalten..……………………………………………………………………Seite 9 Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.…………………………………………………………………………………...Seite 10 Arztwahl.……….......………………………………………………….……………………………………………...….Seite 13 E-Card.……………………………………………………………………………………………………………………Seite 16 Anstaltspflege.…………………………………………………………………………………………………………...Seite 19 Fahrt-, Reise-, Transportkosten.……………………………………………………………………………………….Seite 23 Hauskrankenpflege……………………………………………………………………………………………………...Seite 25 Heilbehelfe und Hilfsmittel.……………………………………………………………………………………………..Seite 26 Heilmittel (Medikamente)……………………………………………………………………………………………….Seite 28 Mutterschaft……………………………………………………………………………………………………………...Seite 31 Vorsorge (Gesunden) untersuchung………………………………………………………………………………….Seite 33 Kinderbetreuungsgeld…………………………………………………………………………………………………..Seite 34 Zahnbehandlung und Zahnersatz……………………………………………………………………………………..Seite 38 Freiwillige Leistungen…………………………………………………………………………………………………...Seite 41 Gesundheitsfestigende Maßnahmen………………………………………………………………………………….Seite 41 Maßnahmen zur Krankheitsverhütung………………………………………………………………………………..Seite 45 Anmerkungen (BVA und GKK versichert)…………………………………………………………………………….Seite 46 Vertragslehrer bei der BVA (ab 1.1.1999)…………………………………………………………………………….Seite 47 Seite 3 BEITRÄGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG Beitragsgrundlage Beitragshöhe (Dienstnehmer) in % Monatliche Höchstbeitragsgrundlage Jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen Mehrdienstleistungen Unterrichtspraktikanten OÖ-GKK VERTRAGSLEHRER BVA PRAGMATISCHE LEHRER VERTRAGSLEHRER ab 1.1.99 Bruttomonatsbezug plus Kinderzulage 3,82% Euro 4200 Bruttomonatsbezug plus Kinderzulage 4,10% Euro 4200 Euro 8400 Euro 8400 3,82% Pragmatische Lehrer: beitragsfrei Vertragslehrer: 4,10% 3,87% Beiträge des Dienstgebers zur Krankenversicherung: Sind nicht auf dem Gehaltszettel ausgewiesen und sind in Prozent der Beitragsgrundlage angegeben. Beitrag für Vertragslehrer: 3,83 % Dienstgeberbeitrag für Unterrichtspraktikanten: 3,78 % Beitrag für pragmatisierte Lehrer: 3,55 % Seite 4 BEITRAGSPFLICHTIGE MITVERSICHERUNG ab 1.1.2001 OÖ-GKK BVA Wie BVA Der Zusatzbeitrag für Angehörige ist ab 1.1.2001 zu zahlen: DER ZUSATZBEITRAG FÜR ANGEHÖRIGE BLEIBT 1. Für Ehegatten (nur BVA: auch geschiedene NICHT DEM KRANKENVERSICHERUNGSTRÄGER, Ehegatten), SONDERN FLIEßT ÜBER DEN WEG DER 2. für Lebensgefährten, 3. für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, StiefKRANKENANSTALTENFINANZIERUNG IN DAS und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und BUNDESBUDGET !!! Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige Die betroffenen Versicherten brauchen vorerst keine Aktivitäten setzen, denn sie werden falls notwendig vom gelten (§ 123 Abs. 7, 7a und 8 ASVG bzw. § 56(6) BKUVG) zuständigen Krankenversicherungsträger kontaktiert. für die Dauer ihrer Mitversicherung. Der Zusatzbeitrag ist nicht zu bezahlen: 1. Für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel der/des Versicherten. 2. Für die in Punkt 1 bis 3 oben angeführten Personen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: • der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder. Hiefür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird. Seite 5 • Der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet. Hiefür war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Der Erziehung „gewidmet hat“ bedeutet, dass sich der Ehegatte (Lebensgefährte) bzw. Angehörige sowie Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4 Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben; es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte (Lebensgefährte) bzw. der Angehörige tatsächlich den Haushalt geführt hat. Eine Erwerbstätigkeit daneben ist zulässig. • Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3. • Der mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 erhält. Seite 6 3. Bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (Euro 1189,56 für 2011) nicht übersteigt. 4. Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Präsenzdienst oder Zivildienst. Beitragsvorschreibung: Der Zusatzbeitrag wird dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben und eingehoben. Der Versicherte und nicht der Angehörige hat diesen auf seine Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4% von der Beitragsgrundlage (Pension, sonstiges Einkommen) des Versicherten. • Bei Versicherten aufgrund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) herangezogen. Im Falle einer Mehrfachversicherung ist der Zusatzbeitrag aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu zahlen. Seite 7 BEHANDLUNGSBEITRAG OÖ-GKK BVA Kein Behandlungsbeitrag bei Inanspruchnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin oder Facharztes, der vertraglich mit der GKK gebunden ist. Bei der Anstaltspflege eines mitversicherten Angehörigen ist für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr ein gesetzlich festgelegter Kostenbeitrag zu leisten (entfällt bei Anstaltspflege zu Organspenden und bei Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird). Kostenbeteiligungen der Versicherten bei der Versorgung mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Brillen, Schuheinlagen, Prothesen usw.), sowie beim unentbehrlichen Zahnersatz und bei Kieferregulierungen. Für einen Teil der ärztlichen Leistungen sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Einhebung eines Behandlungsbeitrages in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragstarifes vorgesehen. Wird mittels eines Erlagscheines oder Abbuchungsauftrages eingehoben. Der Behandlungsbeitrag kann aus sozialen Gründen vom Landesstellenausschuss nachgesehen werden (Antrag). E-card Gebühr: Euro 10,00 pro Kalenderjahr Keine E-card Gebühr für BVA-Versicherte. Zuzahlung des Versicherten/Angehörigen bei • Zahnersatz (Kunststoff-/Metallgerüstprothesen): 20% • Kieferorthopädischen Behandlungen: 20% Kein Behandlungsbeitrag bei Vorsorgeuntersuchungen Zuzahlung des Versicherten/Angehörigen bei bzw. bei Mutter-Kind-Pass Untersuchungen (sind • Zahnersatz (Kunststoff-/Metallgerüstprothesen): 25% Vorsorgemaßnahmen), für Kinder unter 18 Jahren • Kieferorthopädischen Behandlungen: 50% (ausgenommen kieferorthopädische Behandlungen), Ergotherapie, klinisch-psychologische Diagnostik und anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten. Seite 8 LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNGSANSTALTEN PFLICHTLEISTUNGEN: Es besteht ein Anspruch auf Erbringung von Pflichtleistungen, der auch gerichtlich (Arbeits- und Sozialgericht) durchgesetzt werden kann („Rechtsanspruch“); das Ausmaß kann allerdings durch Gesetz und Satzung beschränkt werden. Solche Pflichtleistungen sind: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, Arzthilfe, Ergotherapie, Physikotherapie, Logopädie, Diagnostik durch klinische Psychologen, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, Anstaltspflege oder medizinische Hauskrankenpflege, Mutterschaftsleistungen und Rehabilitation. FREIWILLIGE LEISTUNGEN: Auf freiwillige Leistungen der Krankenversicherungsträger besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich dabei um „Ermessensleistungen“, vor allem um Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit. Solche freiwillige Leistungen sind: Erweiterte Heilbehandlung, Land- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten, Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen, Reise- und Transportkosten, Krankheitsverhütung. HINWEIS: Diese „freiwilligen“ Leistungen der Krankenversicherungsträger bedürfen ausnahmslos der vorherigen Zustimmung (ausgenommen Reise- und Transportkosten) ! Seite 9 ARBEITSUNFÄHIGKEIT DURCH KRANKHEIT OÖ-GKK BVA Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit werden für Versicherte durch den Vertragsarzt für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfacharzt gemeldet. Diese Meldung erfolgt direkt an die GKK bzw. an den Dienstgeber durch den Versicherten selbst. Die Arbeitsfähigkeit („Gesundmeldung“) ist der GKK bekanntzugeben (Selbstabmeldung vom Krankenstand oder Gesundmeldung durch den behandelnden Arzt) oder wird vom Chefarzt der GKK festgelegt. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit darf der Vertragsarzt ausnahmsweise (z.B. wegen Nichterreichbarkeit eines Arztes) den Beginn des Krankenstandes um einen Tag rückdatieren. Pragmatisierte Lehrer: Krankenstände bis zu drei Tagen bedürfen keiner ärztlichen Bestätigung. Dauert der Krankenstand länger als drei Tage oder wenn der Dienstgeber es verlangt, so ist eine Bestätigung eines Arztes vorzulegen. Wird der Versicherte von einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt dieser die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, so hat dies der Versicherte sofort der GKK binnen drei Tagen zu melden (Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Wahlarztes). Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit obliegt dem von der Kasse hiezu bestimmten Arzt (z.B. Chefarzt der GKK). Seite 10 Bei einem Krankenstand bis zu sechs Monaten werden die Bezüge voll ausbezahlt. Dauert der Krankenstand länger, so wird der Monatsbezug auf 80% gekürzt. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit/Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (Sechsmonatsfrist). Es besteht auch die Möglichkeit krankheitshalber (höchstens aber zwei Jahre lang durchgehend), bei Erhalt von 75% der Bezüge, eine halbe Lehrverpflichtung zu beantragen. Ist dies aber länger als zwei Jahre notwendig, so wird der Übergang in den Ruhestand eingeleitet. Krankenstände bis zu drei Tagen können vom Vertragslehrer (ab 1.1.1999): Dienstgeber ohne ärztliche Krankmeldung anerkannt werden (betriebl. Vereinbarung). Zur Anerkennung durch 1) Ein Vertragslehrer hat sich Beginn, Ursache, (vorausdie GKK ist jedoch eine Krankmeldung erforderlich. sichtliches) Ende bzw. Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich von einem Arzt bestätigen zu lassen Ein Vertragsarzt der BVA leitet die von ihm ausgestellte Bestätigung (Formular der BVA) an die BVA weiter. Das KRANKENGELD ist eine als Ausgleich und Ersatz für den krankheitsbedingten Verdienstentgang gedachte Die Übermittlung einer Bestätigung eines Wahlarztes an Leistung. Es wird bis zur Dauer von 26 Wochen gewährt die BVA obliegt dem Vertragslehrer. und beträgt ab dem 4.Tag der Arbeitsunfähigkeit 50% des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes vor dem Endet die Arbeitsunfähigkeit vor dem ärztlich bestätigten Krankenstand. Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlichen Tag, ist eine Bestätigung über den erhöht sich das Krankengeld auf 60% (gebührende tatsächlichen Zeitpunkt nicht erforderlich; der Sonderzahlungen - 13./14.Monatsgehalt - werden mit Vertragslehrer hat diesfalls das tatsächliche Ende der einem prozentuellen Zuschlag berücksichtigt). Arbeitsunfähigkeit der BVA zu melden (Meldung auch Alleinerzieher/innen gebührt ab dem 43.Tag der Arbeits- telefonisch möglich). unfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein 10%ger Zuschlag zum Krankengeld. (2) Bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt kann Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Vertragslehrer anstelle einer ärztlichen des Versicherungsfalles 6 Monate versichert, so gebührt Krankmeldung eine Aufenthaltsbestätigung der Krankengeld bis zur Höchstdauer von 52 Wochen (unter Krankenanstalt vorlegen. Ist er nach der Entlassung aus bestimmten Voraussetzungen höchstens bis zu 78 der Krankenanstalt noch nicht arbeitsfähig, benötigt er Wochen), längstens aber bis zum Tag, an dem die eine ärztliche Bestätigung gemäß (1). Zuerkennung einer Pension ausgesprochen wird. Seite 11 Das KRANKENGELD GEBÜHRT NICHT, solange ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber besteht (§24 des Vertragsbedienstetengesetzes - Ansprüche bei Dienstverhinderung) bzw. wenn die Arbeitsunfähigkeit unmittelbare Folge von Trunkenheit, des Mißbrauches von Suchtgiften oder einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel ist. Krankengeldbeträge über Euro 20 pro Tag werden vorläufig mit 22% versteuert. Die Steuer wird von der Gebietskrankenkasse direkt an das Finanzamt abgeführt. Eine endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge des Jahresausgleiches. Mit einem stationären Krankenhausaufenthalt ist ein Krankenstand verbunden. Bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist keine neuerliche Krankmeldung durch den behandelnden Arzt erforderlich. („Gesundmeldung“ siehe 1.Absatz). Seite 12 Höhe des KRANKENGELDES – siehe OÖ-GKK (Bemessungsgrundlage): Der Vertragslehrer hat der BVA für die Berechnung des Krankengeldes eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe und die Dauer seiner Entgeltansprüche vor und während der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. ARZTWAHL OÖ-GKK BVA Die ärztliche Hilfe wird gewährt durch - Vertragsärzte, - eigene Einrichtungen der Kasse (Ambulatorien), - Vertragseinrichtungen der Kasse, - Wahlärzte und Wahleinrichtungen. Die ärztliche Hilfe wird insbesondere durch Vertragsärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte), aber auch durch andere Vertragseinrichtungen, wie z.B. Krankenanstalten - Ambulanzen, erbracht. Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf Grund ärztlicher Verordnung erforderliche Behandlung durch berechtigte - freiberufl. tätige (Vertrags)Logopäden, Physikotherapeuten und Ergotherapeuten; - freiberufl. tätige (Vertrags)Psychotherapeuten bzw. selbständig tätigen klinischen Psychologen.. Wie OÖ-GKK Bei Inanspruchnahme von WAHLÄRZTEN (Wahleinrichtungen) werden die Kosten im Rahmen der Bestimmungen für Kostenersatz erstattet. In Erkrankungsfällen haben Anspruchsberechtigte grundsätzlich die Wahl des Arztes ihres Vertrauens. Nach dem Prinzip der freien Arztwahl können Anspruchsberechtigte die Sachleistungen entweder auf Rechnung der BVA zu den vertraglichen Bedingungen in Vertragseinrichtungen oder auf eigene Rechnung in Nichtvertragseinrichtungen in Anspruch nehmen. Seite 13 Hat der Versicherte die Kosten der wahlärztlichen Hilfe gezahlt, so gebührt nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und Bestimmungen der Krankenordnung ein Kostenersatz, wenn - er die saldierte, vom Wahlarzt korrekt ausgestellte und saldierte (Zahlungsnachweis) Honorarrechnung im ORIGINAL eingereicht hat; - nicht in demselben Kalendervierteljahr ein Arzt für Allgemeinmedizin als Wahlarzt und ein Arzt für Allgemeinmedizin als Vertragsarzt (dasselbe gilt bei Fachärzten) in Anspruch genommen wurde; - der durch die Kasse bestimmte Arzt die Durchführung einer Untersuchung oder Behandlung in jenen Fällen vorher genehmigt hat, in denen dies auch für die vertragsärztliche Hilfe vorgesehen ist (dasselbe gilt bei Fachärzten). Seite 14 KOSTENERSATZ bei Inanspruchnahme eines WAHLARZTZES (WAHLFACHARZTES bzw. (WAHLEINRICHTUNG): Wahlarzt: Die Kosten für eine Ordination werden mit 80 % der vertraglich vereinbarten Tarife erstattet. Wahleinrichtung: Die Kosten werden mit 80% der vertraglich vereinbarten Tarife erstattet. Als Wahleinrichtung gilt auch die Ambulanz einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Vereinbarung über ambulante Leistungen besteht. Bei Inanspruchnahme einer Nichtvertragseinrichtung (z.B. Wahlarzt) gebührt dem Anspruchsberechtigten der ERSATZ DER KOSTEN in der Höhe jenes Betrages, den die BVA bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners hätte aufwenden müssen. Die Honorarnote (im ORIGINAL) der Nichtvertragseinrichtung, sowie die Zahlungsbestätigung sind der BVA direkt vorzulegen - die Kostenerstattung erfolgt nach vorher genannten Bedingungen und entsprechender Einrechnung des Behandlungsbeitrages. Um einen Kostenersatz für besondere Behandlungs- Wie OÖ-GKK und Untersuchungsmethoden zu erhalten, ist vor Vor Behandlungsbeginn unbedingt Kontakt mit BVA Behandlungsbeginn Kontakt mit der GKK aufzunehmen. aufnehmen (z.B. Kernspintographie ist jedenfalls vorbewilligungspflichtig). Beispiele für solche Behandlungs- und Untersuchungsmethoden: Untersuchungen mit dem Kernspintomographen, operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion, Schwangerschaftsabbrüche, kosmetische Behandlungen (plastische Operationen) oder geplante Behandlungen im Ausland. Seite 15 Wie OÖ-GKK GRUNDSATZ bei Inanspruchnahme eines WAHL (FACH)ARZTES: Vor Inanspruchnahme die Sachlage abklären (benötigte Informationen einholen). E-CARD Die E-CARD ersetzt die Arzthilfescheine/Krankenscheine - auch Auslandskrankenscheine, denn die Rückseite der E-CARD ist als „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) gestaltet. OÖ-GKK BVA Bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes ist die e-card vorzulegen. Auf der e-card gespeichert: Ein „Arzthilfeschein“ pro Fachgebiet pro Quartal. Bei jeder Inanspruchnahme. eines Vertragsarztes ist die e-card vorzulegen. Auf der e-card gespeichert: Mehrere „Arzthilfescheine“ pro Fachgebiet und Monat (bei Zahnarzt pro Quartal). Somit auch künftig problemloser Arztwechsel monatlich möglich. Die Abrechnung der OÖ-GKK mit ihren Vertragsärzten erfolgt daher quartalsmäßig. Die Abrechnung der BVA mit ihren Vertragsärzten erfolgt daher monatlich bzw. bei Zahnärzten quartalsmäßig. Seite 16 Innerhalb eines Quartals darf nur ein Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt je Fachgebiet in Anspruch genommen werden. Wer aus triftigen Gründen innerhalb eines Quartals den Arzt wechseln will, muss dazu eine Bewilligung der OÖ-GKK einholen. Bei Verhinderung des behandelnden Vertragsarztes durch Krankheit, Urlaub usw. erfolgt die Weiterbehandlung durch den vertretenden Arzt. Innerhalb eines Monats darf nur ein Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt je Fachgebiet in Anspruch genommen werden. Ein Wechsel des Arztes ist mit jedem Monatswechsel möglich (Ausnahme: Bei Verhinderung des behandelnden Arztes oder mit Zustimmung der BVA ist ein Arztwechsel auch während des Monats möglich). Wichtig für Mehrfachversicherte: Sind bei Kindern beide Elternteile berufstätig, dann sind die Kinder bei beiden Krankenversicherungsträgern (BVA und OÖ-GKK) beitragsfrei mitversichert und auf der e-card sind beide Anspruchsberechtigungen vorgemerkt. Es empfiehlt sich daher beim Besuch eines Arztes vorher mitzuteilen, welchen Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich ist jeder Krankenversicherungsträger leistungszuständig, doch ist zu beachten, dass in ein und demselben Behandlungsfall ein nachträglicher Wechsel nicht möglich ist. Immer zu beachten: Bei welchem Krankenversicherungsträger ist die Behandlung für den Versicherten kostengünstiger. Seite 17 Bei Reisen (Urlaubsaufenthalten) im Inland können auch Wie OÖ-GKK Vertragsärzte der anderen GKK mit der e-card in Die BVA hat in ganz Österreich Vertragsärzte (sind zu Anspruch genommen werden. Dies gilt auch innerhalb 99% ident mit den Vertragsärzten der jeweiligen GKKs. der EU-Mitgliedstaaten. Für Reisen in Staaten außerhalb der EU, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht (Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei), sind bei der OÖ-GKK „Urlaubsbetreuungsscheine“ erhältlich. Besitzt der Versicherte bei einer Reise ins Ausland keine e-card oder keinen Urlaubsbetreuungsschein bzw. bereist ein Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, so ist im Falle einer Erkrankung und ärztlichen Behandlung das ärztliche Honorar des behandelnden Arztes an Ort und Stelle zu bezahlen. Gegen Vorlage der „Original“- Honorarnote kann ein Kostenersatz nach Inlandstarifen beantragt werden. Wie OÖ-GKK Bei Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, soll unbedingt eine andere Krankenversicherung für Reisen abgeschlossen werden (z.B. Versicherungsschutz bei Besitz einer Kreditkarte). Zuweisungen sind nur erforderlich, falls ein Facharzt für Überweisungsscheine werden, wenn ein zulässiger Arztwechsel vorliegt, vom behandelnden Arzt ausgestellt. Radiologie, Labordiagnostik oder eine Ambulanz (ausGrundsätzlich können Vertragsfachärzte (ausgenommen genommen „Erste Hilfe“) aufgesucht werden muss. für Radiologie, physikalische Medizin und Labordiagnostik) entweder mit der e-card oder mit einem Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Seite 18 Überweisungsscheine verlieren ihre Gültigkeit nach 14 Tagen ab Ausstellung! ANSTALTSPFLEGE OÖ-GKK BVA Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert wird Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen (landesfondsfinanzierten) Krankenanstalt gewährt. Wenn der Gesundheitszustand eine ärztliche Einweisung in eine Krankenanstalt erfordert, wird von der BVA Spitalspflege für die notwendige Dauer ohne zeitliche Beschränkung gewährt. Die Pflegegebührensätze für die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt werden von der BVA für Versicherte und Angehörige zur Gänze übernommen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der allgemeinen Gebührenklasse für Versicherte zur Gänze. Seite 19 Mitversicherte Angehörige haben für längstens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Kostenbeitrag zu leisten. Der Pflegling hat nach den Bestimmungen des Kranken- Wie OÖ-GKK anstaltengesetzes einen Verpflegungskostenbeitrag (abhängig von der Verordnung im Landesgesetzblatt) für höchstens 25 Tage pro Kalenderjahr der Krankenanstalt selbst zu bezahlen. Bei Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Ebenso ist kein Verpflegungskostenbeitrag von denjenigen Personen zu leisten, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Die Kasse übernimmt die notwendigen Reise- bzw. Bei der BVA entfällt der Kostenanteil (in der Höhe einer Transportkosten zum Arzt/Krankenanstalt (und zurück) Rezeptgebühr) des Patienten pro Transport. im satzungsmäßigen Ausmaß. Der Kostenanteil des Patienten pro Transport beträgt Euro 5,10. Dieser entfällt bei Liegendtransporten, bei besonders begründeten Fällen von Dauerbehandlungen (z.B. Dialyse, Chemound Strahlentherapie), sowie bei Vorliegen einer Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr. Reisekosten werden dabei erst ab einer Entfernung von mehr als 20 km übernommen. Seite 20 Wünscht der Versicherte in eine andere als die nächstgelegene Anstalt eingewiesen zu werden, ohne dass dazu eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, so hat er für den allfälligen Mehraufwand selbst aufzukommen. Nimmt der Versicherte Pflege in einer Krankenanstalt in Anspruch, die mit der Kasse in keinem Vertragsverhältnis steht, leistet die Kasse einen Pflegekostenzuschuss im satzungsmäßigen Ausmaß, wenn die Anstaltspflege notwendig war, oder die Kasse der Pflege vorher zugestimmt hat. Will der Patient in eine Krankenanstalt, die nicht in einem Vertragsverhältnis zur BVA steht, oder in die Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, dann empfiehlt sich die vorherige Kontaktnahme mit der BVA. Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen hinsichtlich Finanzierung privater Krankenanstalten ist zu beachten, dass für Aufenthalte in bestimmten privaten Krankenanstalten für die Kostenerstattung ein eigens dafür eingerichteter Fonds zuständig ist. Auskünfte, bei welchen privaten Krankenanstalten dies zutrifft und wie die Kostenerstattung vor sich geht, erteilen alle Kassendienststellen. Kosten, die durch Inanspruchnahme der Sonderklasse einer Krankenanstalt entstehen, werden von der GKK nicht ersetzt. Dasselbe gilt bei Inanspruchnahme einer Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt. Seite 21 In derartigen Fällen ersetzt die BVA die Pflegegebühren bis zur Höhe des vertraglich festgesetzten Pflegegebührensatzes der öffentlichen Spitäler im jeweiligem Bundesland. Besonderheit der BVA: Bei Inanspruchnahme einer privaten Krankenanstalt oder der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt werden zusätzlich zu den Pflegegebührensätzen verschiedene Kosten in operativen Fällen und in Fällen interner Erkrankungen (operative Eingriffe, Operationssaalbenützung, Arzneien und Verbandstoffe, histologische Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Strahlentherapie usw.) von der BVA übernommen. Auskünfte daher unbedingt vor Benützung dieser Art der Anstaltspflege bei der BVA direkt einholen ! Da die BVA bei Anstaltspflege in der Sonderklasse besondere Leistungen erbringt, kann beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung eine Prämienbegünstigung erwirkt werden. Es empfiehlt sich daher, anlässlich des Vertragsabschlusses auf die Pflichtversicherung bei der BVA hinzuweisen. Sanatorium St. Stephan in Wels: Aufzahlung auf Sonderklasse: 1. bis 3.Tag: Euro 95 pro Tag. ab 4.Tag: Euro 65 pro Tag (Vertrag seit Sept. 1998) Seite 22 FAHRT-, REISE-, TRANSPORTKOSTEN OÖ-GKK BVA Wie BVA Ausnahme: Fahrtkostenerstattung für Entfernungen bis 20km bzw. innerhalb des Stadtgebietes (Wohnortes) kann nicht erfolgen. Die BVA bezahlt notwendige Reise- (Fahrt-) und Transportkosten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchung, ärztlicher Hilfe, Anstaltspflege sowie Zahnbehandlung und Zahnersatz ergeben und zwar vom Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zur nächstgelegenen Behandlungseinrichtung und zurück. Wie BVA Keine Kosten können übernommen werden für die Abholung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, sowie für die Bergung bei Sport- und Touristikunfällen. Die in der Spalte der BVA angeführten Bestimmungen gelten für die GKK nur teilweise. Die BVA ersetzt Reise- (Fahrt-)kosten bis zum Betrag von Euro 0,09 je Kilometer, bei Fahrten mit einer Begleitperson (bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und bei Bedarf einer Begleitperson – muss vom Arzt bestätigt werden) bis zum Betrag von Euro 0,14 je Kilometer für beide Personen (unabhängig vom Verkehrsmittel). Seite 23 Die BVA übernimmt Reise-(Fahrt-)kosten nicht für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Stadt-(Orts-)gebietes und für Fahrten bis zu 20 km Entfernung. Die Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist nachzuweisen. Dazu ist der “Auszahlungsschein für Reise(Fahrt)kosten“, der bei den behandelnden Ärzten aufliegt, zu verwenden. (Bei BVA ist der Nachweis auch „FORMFREI“ möglich). Für gehunfähige Anspruchsberechtigte werden die Kosten des notwendigen Transportes in die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung, sowie zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln übernommen. Die Beförderung von einer Krankenanstalt in eine andere wird jedoch in der Regel nicht bezahlt (ausgenommen bei medizinischer Notwendigkeit – z.B. bei fehlender Fachabteilung). Seite 24 HAUSKRANKENPFLEGE OÖ-GKK Wie BVA BVA Anstelle von Anstaltspflege wird Hauskrankenpflege gewährt, wenn und solange es die Krankheit zulässt. Die medizinische Hauskrankenpflege umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen (z.B. Verabreichung von Injektionen, Wundversorgung und dgl.), nicht aber die Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung. Die Hauskrankenpflege wird durch diplomierte Krankenschwestern(-pfleger) erbracht (Vereinbarungen mit Land OÖ für Rotes Kreuz, Arb.Sam. Bund, Magistrate, Volkshilfe, diverse Gemeinden u.a.). Seite 25 HEILBEHELFE UND HILFSMITTEL OÖ-GKK Grundsätzlich wie BVA Vorherige Bewilligung der GKK ist z.B. für Hörapparate, Bauchmieder und für bestimmte Bandagen notwendig. BVA Wegen der Fülle der zu gewährenden Heilbehelfe und Hilfsmittel und der Tatsache, dass durch die med. techn. Forschung stets Verbesserungen und die Entwicklung neuer Behelfe erfolgen, können nur einige Beispiele aus diesem Bereich angeführt werden (Ansuchen bei der BVA vorher unbedingt notwendig): Augenprothese, Blutzuckermessgerät und Messstreifen, Brustprothese, Haftschale (Kontaktlinse), Hörapparat, Krankenfahrstuhl, orthopädischer Schuh einschließlich Ausgestaltung, Adaptierung eines Konfektionsschuhes. Behelfe der sogenannten großen Orthopädie, das sind z.B. Prothesen und dgl. bedürfen der vorherigen Bewilligung. Seite 26 Der Kostenanteil des Versicherten beträgt 10% - jedoch mindestens Euro 28,00 (bei Sehbehelfen mindestens Euro 84,00 – ausgenommen für mitversicherte Jugendliche bis 27 Jahre). Keine Kostenbeteiligung besteht für Kinder, die das 15.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Kinder die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben (ohne Rücksicht auf das Lebensalter) und für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Für die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel durch die BVA bestehen auch Höchstgrenzen, die für alle Anspruchsberechtigten gleichermaßen gelten. WICHTIG: Ob die Anschaffung eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels einer vorherigen Bewilligung durch die BVA bedarf, ist vor dem Kauf abzuklären!!! Seite 27 HEILMITTEL (MEDIKAMENTE) OÖ-GKK Grundsätzlich wie BVA BVA Die BVA trägt die Kosten der notwendigen, ärztlich verordneten Heilmittel nach Maßgabe der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln. Eine vorherige chef-(direktions-)ärztliche Bewilligung muss in bestimmten Fällen vom verordneten Arzt eingeholt werden (gilt nicht für OÖ-GKK). Ein Privatrezept eines Wahlarztes (einer Wahleinrichtung) kann vor Bezug des Heilmittels bei der BVA zur Bestätigung eingereicht werden und gilt dann als Krankenkassenrezept. NEU: Die BVA hat mit der Ärztekammer eine Vereinbarung getroffen, die es auch Wahlärzten ermöglicht, Kassenrezepte auszustellen und somit für den versicherten ein Umschreiben der Wahlarztrezepte nicht mehr notwendig ist (gilt nicht für OÖ-GKK). Wie bei BVA - Jedoch eine Nachsicht der Rezeptgebühr ist nicht möglich. Seite 28 Anlässlich des Bezuges eines Heilmittels ist bis zur Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze eine Rezeptgebühr zu entrichten, deren Höhe jährlich angepasst wird. Derzeit Euro 5,10. Wie BVA Rezeptgebührenobergrenze ab 1.1.2008 Jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% des Nettoeinkommens erreicht hat. Danach ist er für den Rest des Jahres von Rezeptgebühren befreit. (Rezeptgebührenkonto für jeden Versicherten). Sind 2% des Nettoeinkommens erreicht, wird dies dem verschreibenden Arzt in der Ordination angezeigt, sobald die e-card des Versicherten in das Kartenlesegerät gesteckt wird. Der Arzt sieht nur, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt, nicht jedoch den Grund der Befreiung und vermerkt die Befreiung auf dem Rezept. In der Apotheke wird daraufhin die Rezeptgebühr nicht in Rechnung gestellt. Für Mitversicherte wird kein Rezeptgebührenkonto geführt, sondern die Kosten für die Rezeptgebühr werden dem Versicherten aufgerechnet. Kann eine Zuordnung nicht eindeutig erfolgen, weil z.B. beide Eltern eines Kindes beim selben Krankenversicherungsträger versichert sind, wird die bezahlte Rezeptgebühr der Mutter zugerechnet. Seite 29 Generell Kostenzuschuss von Euro 3,63 je Impfung (bei Impfserum für Zeckenschutz: Falls ein/e Lehrer/in im Kauf des Serums in öffentlichen Apotheken wird dieser Rahmen einer Schulveranstaltung in durch Zeckenbefall Betrag vom Kaufpreis in Abzug gebracht). gefährdetes Gebiet kommt, besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer formlosen Bestätigung der Schule, die Kosten für die Impfung von der BVA rückerstattet zu bekommen - ohne Gewähr! Kostenzuschuss seitens der Kasse (für alle): Euro 16,00 Bei beruflicher Notwendigkeit Kostenübernahme durch die Unfallversicherung (dort anfragen). Keine Kostenübernahmen durch die GKK bei anderen Schutzimpfungen; Fallweise werden Grippeschutzimpfungen durchgeführt. Andere Impfungen: Schutzimpfungen werden grundsätzlich nicht vergütet. Nur im Verletzungsfalle für jene gegen Tollwut, Frühsommer-Meningoenzephalitis, Starrkrampf, sowie bei unmittelbarer Infektionsgefahr im betreffenden Haushalt für jene gegen Diphterie und infektiöse Gelbsucht, kann ein Kostenersatz seitens der BVA geleistet werden. Ausnahmen: Pneumokokkenimpfung für Gefährdete Personengruppen (Kleinkinder, Heimbewohner usw.) mit Euro 7,00 Zuschuss. Grippeschutzimpfung – Zuschuss Euro 12,00 für Impfserum. Seite 30 MUTTERSCHAFT OÖ-GKK Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst Leistungen für -die Zeit der Schwangerschaft -die Zeit der Entbindung und danach. Anspruchsberechtigt sind die Versicherten und Familienangehörigen. Sachleistungen: Anstalts- und Entbindungsheimpflege ärztlicher Beistand Hebammenbeistand Heilmittel und Heilbehelfe Barleistung: Wochengeld (Gebührt nur weiblichen Versicherten) Wochengeld gebührt für die letzten 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, für den Entbindungstag und die ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Es handelt sich dabei um einen Nettolohnersatz, wobei die Sonderzahlungen (13. und 14.Gehalt) bei der Bemessung berücksichtigt werden. Zur Berechnung des Wochengeldes wird der NettoArbeitsverdienst der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen herangezogen. Seite 31 BVA Weiblichen Versicherten und Angehörigen werden aus Anlass der Mutterschaft Geld- und Sachleistungen gewährt. Sachleistungen: Wie OÖ-GKK Vorzeitiger Mutterschutz - Dazu ist ein Zeugnis eines Arbeitsinspektorates oder eines Amtsarztes vorzulegen. Damit besteht ein vorzeitiger Wochengeldanspruch ab dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses. Vorzeitiger Mutterschutz: Wie bei OÖ-GKK Es besteht für Kolleginnen die Möglichkeit eines teilweise vorzeitigen Mutterschutzes, wenn sie bestimmte Fächer (z.B. LÜM) unterrichten und bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen. Dabei laufen die Bezüge weiter (ohne MDL). Verlängerung des Mutterschutzes: Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung vor dem errechneten Zeitpunkt, so verlängert sich die Frist nach der Entbindung bis zur maximalen Dauer des Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld nach der Entbindung durch 12 Wochen. Wie OÖ-GKK Für die gesundheitliche Betreuung von Mutter und Kind während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes wird durch die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vorgesorgt. Wie OÖ-GKK Seite 32 VORSORGE(GESUNDEN)UNTERSUCHUNG OÖ-GKK Ziel der Untersuchung ist die Früherkennung und rechtzeitige Bekämpfung von Krankheiten, wie z.B. Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislauferkrankungen. BVA Wie OÖ-GKK In Betracht kommen alle Männer und Frauen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Vorsorgeuntersuchung (VU) besteht aus der Erhebung der Anamnese, dem allgemeinen VUProgramm, sowie speziellen vereinbarten Untersuchungen. Diese VU darf nur einmal innerhalb eines Jahres durchgeführt werden (Vorlage der e-card erforderlich). Seite 33 Die e-card ist vorzulegen. Es ist kein Behandlungsbeitrag zu entrichten, wohl aber für Leistungen, die der Behandlung dabei entdeckter Leiden dienen. KINDERBETREUUNGSGELD OÖ-GKK Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) erhalten leibliche sowie Adoptiv- und Pflegeeltern von Kindern, die nach dem 31.12.2001 geboren wurden. Für Geburten ab 1.10.2009 wird die neue Pauschalvariante, sowie das einkommensabhängige KBG ab 1.1.2010 gewährt. Das KGB muss bei der OÖ-GKK mit einem Formular beantragt werden. Das gilt für Versicherte oder Angehörige von unselbständig Erwerbstätigen. Personen, die bisher nicht versichert oder anspruchsberechtigt waren, können ebenfalls ihren Antrag bei der OÖ-GKK einbringen. Wochengeldbezieherinnen erhalten dieses Formular zugesandt. Voraussetzungen: Anspruch auf Familienbeihilfe, gemeinsamer Hauptwohnsitz mit dem Kind und der Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Leistung steht jeweils für das jüngste Kind zu. Der Anspruch auf KBG ist unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit. Für einkommensabhängiges KBG : Durchgehende Erwerbstätigkeit in Österreich während der letzten sechs Monate vor der Geburt des Kindes. Seite 34 BVA Wie OÖ-GKK Beantragung des KBG: In Angelegenheiten des KBG ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert oder anspruchsberechtigt ist bzw. zuletzt war. Bei Mehrfachversicherung kann der Versicherungsträger selbst gewählt werden. Für die Bezugsdauer des KBG wird eine eigene Teilversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger begründet. Dieser ist für das gesamte Verfahren – von der Antragstellung bis zu einer eventuellen Bescheidausstellung – zuständig. Lediglich die Auszahlung der Leistung erfolgt – jeweils monatlich im Nachhinein – zentral durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum. Der Zuverdienst bei der Pauschalvariante darf Euro 16200 oder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten muss der Überschreitungsbetrag zurückgezahlt werden. Diese Zuverdienstgrenze gilt nur für jenen Elternteil, der das KBG bezieht (nicht das Familieneinkommen). Beim einkommensabhängigen KBG ist die Zuverdienstgrenze mit Euro 5800 im Kalenderjahr festgelegt. Für Geburten ab dem 1.10.2009 besteht die Möglichkeit aus fünf Bezugsvarianten zu wählen. Die bei der erstmaligen Beantragung gewählte Leistungsart ist für beide Elternteile bindend. Das KGB wird im Nachhinein monatlich ausbezahlt. Pauschalvarianten: 1. Bezugsdauer 14 Monate ab Geburt (12 Monate einen Elternteil plus 2 Monate für zweiten Elternteil) dann beträgt das KBG täglich Euro 33,00. 2. Bezugsdauer 18 Monate (15 Monate für plus 3 Monate) – KBG täglich Euro 26,60. 3. Bezugsdauer 24 Monate (20 Monate plus 4 Monate) – KBG täglich Euro 20,80. 4. Bezugsdauer 36 Monate (30 Monate plus 6 Monate) – KBG täglich Euro 14,53. Seite 35 Für Eltern mit sehr geringem Einkommen bzw. Alleinerzieherinnen ist auch eine Beihilfe von täglich Euro 6,06 für längstens 12 Monate ab erster Antragstellung möglich. 5. Einkommensabhängiges KGB 12 Monate für einen Elternteil – Verlängerung bis längstens zum 14.Lebensmonat des Kindes, wenn der zweite Elternteil mindestens 2 Monate KBG bezieht. KBG täglich maximal Euro 66,00. Höhe des einkommensabhängigen KBG – im Ausmaß von 80% des Wochengeldbezugs oder 80% des Einkommens (ohne KBG) aus dem Jahr vor der Geburt. Mindestbezugsdauer des KBG: Blöcke von mindestens zwei Monaten, wobei ein zweimaliger Wechsel zulässig ist. Bei späterer Antragstellung gebührt das KGB bis zu sechs Monaten rückwirkend. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung der Höchstbezugdauer für einen Elternteil um maximal 2 Monate möglich (Verhinderungskarenz). Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind ein Zuschlag in der Höhe der halben Grundleistung. Diese Zuschläge gebühren beim einkommensabhängigen KBG nicht. Seite 36 Voraussetzung: Nachweis der Mutter-Kind-PassUntersuchungen (jeweils 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes von der Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes). Werden die Untersuchungen nicht oder nicht zur Gänze nachgewiesen, so gebührt das KBG je nach gewählter Pauschalvariante ab einem bestimmten Lebensmonat des Kindes nur mehr in halber Höhe. Beim einkommensabhängigen KBG wird der tägliche Auszahlungsbetrag um Euro 16,50 gekürzt. Wird der Nachweis aller Untersuchungen bis spätestens zur Vollendung des 3.Lebensjahres des Kindes nachgebracht, erfolgt rückwirkend die Zuerkennung der Leistung in voller Höhe. Seite 37 ZAHNBEHANDLUNG UND ZAHNERSATZ OÖ-GKK Die Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmung der Satzung zu gewähren. Als Leistung der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, sowie der unentbehrliche Zahnersatz in Betracht. Konservierende Zahnbehandlung umfasst z.B. Untersuchung der Zähne und des Mundes, Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernungen usw. BVA Die BVA gewährt als Leistungen im Rahmen der Zahnbehandlung konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz. Konservierende Zahnbehandlung: Untersuchung des Zustandes der Zähne und des Mundes, Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Behandlungen von Mundkrankheiten und Zahnsteinentfernungen. Chirurgische Zahnbehandlung: Entfernen von Zähnen und Zahnwurzeln bzw. jeglicher operativer Eingriff. Kieferorthopädische Behandlung: Wiederherstellung normaler Bissverhältnisse (Behandlungsantrag durch Zahnarzt). Wird gewährt, wenn dadurch schwere Kieferregulierungen werden nur dann gewährt, soweit Gesundheitsschädigungen verhütet werden können, oder wenn sie notwendig ist, um berufsstörende sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen zu beseitigen. In der Regel soll die kieferorthopädische Behandlung Verunstaltungen notwendig sind. In der Regel soll die (Zahnregulierung) nicht länger als drei Jahre dauern. Kieferregulierung nicht länger als 3 Jahre dauern. Chirurgische Zahnbehandlung umfasst z.B. operative Entfernung von Zähnen und Zahnwurzeln usw. Seite 38 Abnehmbare Kieferregulierung = Vertragsleistung wird vom Vertragszahnarzt direkt mit der GKK verrechnet. Die Zuzahlung vom Versicherten/Angehörigen wird vom Zahnarzt direkt eingehoben: Euro 395,00 Für festsitzende Kieferregulierung wird ein Zuschuß von Euro 316,00 geleistet. Die BVA gewährt bei kieferorthopädischer Behandlung (Zahnregulierung) mit festsitzenden Geräten einen Kostenbeitrag von Euro 651,15. Bei einer Behandlung mit abnehmbaren Geräten erfolgt eine vertragliche Verrechnung (Behandlungsbeitrag 158,00 Euro). Zahnersatz: Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt med. notwendiger Haltelemente (Klammerzahnkrone) honoriert. Das sind z.B. Kunststoff-Prothese, Metallgerüst-Prothese, Verblend-Metall-Keramikkrone und Voll-Metallkrone. Die beiden letzteren nur dann, wenn sie zur Abstützung und zum Halt der Prothese nötig und geeignet sind. Vom Versicherten/Angehörigen sind Zuzahlungen direkt vom Arzt einzuheben. Zahnersatz: Ein notwendiger Zahnersatz wird von der BVA in Kunststoff gewährt, kann aber auch in Form von Metallgerüstprothesen, sowie Klammerzahnkronen auf Rechnung der BVA beigestellt werden (normaler Behandlungsbeitrag: 20%). Bei sozialer Schutzwürdigkeit (Einkommen, Größe der Familie) kann der Behandlungsbeitrag ganz oder teilweise nachgesehen werden (Antrag an BVA). Zur Überbrückung des Zeitraumes von 12 Wochen gelten die selben Bestimmungen wie bei der BVA. Neuherstellung einer Prothese usw. kann frühestens nach 6 Jahren wieder gewährt werden. Zur Überbrückung des Zeitraumes von 12 Wochen, zwischen Extraktion der Zähne und der Herstellung des bleibenden Zahnersatzes, kann eine Versorgung mit dem „Sofortzahnersatz“ erfolgen. Seite 39 Für festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Stiftzähne und Brücken) wird kein Zuschuss geleistet; Ausnahme: Wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus med. Gründen nicht möglich ist (Auskunft bei GKK einholen). Für Zahnkronen, Stiftzähne und Brücken werden pro Zahneinheit ein Kostenbeitrag der BVA von Euro 100,00 gewährt (Vorlage einer saldierten Rechnung erforderlich). Bei medizinischer Notwendigkeit (z.B. Missbildung des Gebisses, Einschränkungen nach Operationen) ist eine Gewährung von Zuschüssen bis zu Euro 209,30 pro Zahneinheit möglich. Sowohl bei Zahnersatz, als auch bei Kieferregulierung bedarf es der vorherigen Bewilligung der GKK. Zahnersatz bedarf der vorherigen Bewilligung der BVA (Zahnarzt rückfragen!). Die Gebrauchsdauer für Zahnersatz ist einheitlich mit 6 Jahren festgelegt. Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Prothese leistet die GKK keinen Ersatz. Bei Füllungen und Prothesen im med. begründeten Einzelfall (z.B. Allergie gegen Materialien) leistet die GKK einen Zuschuss zu den Kosten der besonderen Materialien (Auskünfte bei GKK vorher einholen). Wahlzahnarzt: Die Kostenerstattung wird in der Höhe von 80% des Betrages gewährt, der bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre. Seite 40 Zusatz: Bei Füllungen und Prothesen werden im Fall einer medizinisch nachgewiesenen Allergie gegen herkömmliche Metalle oder Kunststoffe Zuschüsse für die Kosten bei besonderem Material gewährt. Wahlzahnarzt: Die Kostenerstattung wird in der Höhe des Betrages gewährt, der bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre. FREIWILLIGE LEISTUNGEN Freiwillige Leistungen sind Ermessensleistungen des Versicherungsträgers; es besteht daher kein Rechtsanspruch! Die Leistungen der erweiterten Heilbehandlung bedürfen ausnahmslos der vorherigen Zustimmung der Kasse. GESUNDHEITSFESTIGENDE MAßNAHMEN OÖ-GKK + Stationäre Aufenthalte in Kuranstalten oder Zuschüsse Zu Kuraufenthalten + Stationäre Aufenthalte in Genesungs- und Erholungsheimen + Zuschüsse zu Landaufenthalten + Kostenbeiträge für besonders aufwändige Erholungsaktionen kranker Kinder Seite 41 BVA + Landaufenthalte sowie Aufenthalte in Kurorten + Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen + Unterbringung in Kuranstalten + Übernahme von Reisekosten für obige Zwecke (nur bei Befreiung von der Rezeptgebühr) Im Kur- und Rehabilitationsbereich sind auch in der Pensionsversicherung ähnliche Maßnahmen vorgesehen. Daher ist bei der Gewährung derartiger Leistungen auf die gesetzlich geregelte Aufgabenteilung zu achten. Für Beschäftigte und Pensionsbezieher sind die Pensionsversicherungsanstalten zuständig, für deren Familienangehörige die Krankenkasse. Kuraufenthalt: Zur Festigung der Gesundheit kann als freiwillige Leistung unter med. Voraussetzungen ein solcher Aufenthalt gewährt werden. Die Höchstdauer beträgt 23 Tage, Kneipkuren 21 Tage. Die Einweisung erfolgt entweder in anstaltseigene oder in Vertragshäuser. Dabei ist eine Zuzahlung zu leisten: (Bruttoeinkommen) Einkommen bis Euro 1374,78: Euro 7,00 pro Tag. Einkommen bis Euro 1956,17: Euro 12,00 pro Tag. Einkommen über Euro 1956,17: Euro 17,00 pro Tag. Anträge auf Kur-, Erholungsaufenthalte usw. sind der Kasse vorzulegen. Die Antragsformulare liegen bei den Diese Richtsätze erhöhen sich für mitversicherte Ehepartner um Euro 396,16 sowie je anspruchsVertragsärzten auf. Für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit sind einkommensabhängige Zuzahlungen zu berechtigtem Kind um Euro 122,41. Diese Zuzahlung entfällt bei einem Monatsbruttoerwerbsleisten. einkommen bis Euro 793,40 sowie für von der Rezeptgebühr befreite Personen (Ausnahme: Rezeptgebührenbefreiung aufgrund der Obergrenze). Die Bewilligung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit setzt den Nachweis einer Wartezeit von 6 Monaten innerhalb der letzten 12 Monate vor der Kurkostenbeitrag nur für BVA: Wenn eine Aufnahme Antragstellung voraus; bei minderjährigen Verin ein zur Verfügung stehendes Kurheim nicht möglich sicherten kann von dieser Voraussetzung Abstand oder geeignet ist, kann ein Kurkostenbeitrag für genommen werden. Verpflegung und Unterkunft auf die Dauer im allgemeinen von 21 Tagen zuerkannt werden. Tagsatz im Inland Euro 21,00, im Ausland Euro 24,00. Kein Fahrtkostenersatz. Seite 42 Mehr als zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Kalenderjahren werden nur bei besonderer medizinischer Begründung erbracht. Darüber hinaus kann die Unterbringung auch in kassenfremden Anstalten erfolgen. Bewilligungsmodus für Kuraufenthalt und Kurkostenbeitrag: Maximal 2 Genehmigungen innerhalb von 5 Jahren. Eine Wiederholungskur ist frühestens 18 Monate nach Beendigung der letzten Kur möglich !! Anspruch auf Dienstfreistellung gemäß § 79 BDG (bei einem bewilligten Kuraufenthalt bzw. Kurkostenbeitrag). Landaufenthalt: Es kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn der Aufenthalt mindestens 14 Tage dauert. Der Zuschuss wird in der Regel für 21 Tage gewährt (Ausnahmen bis 28 Tage). Solche Landaufenthalte werden z.B. dann gewährt, wenn eine Aufnahme in ein kasseneigenes Genesungs- oder Erholungsheim unmöglich oder nicht zweckmäßig ist. Beiträge seitens der GKK bei der Kasse erfragen. Seite 43 Landaufenthalt von Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Euro 7,63 pro Tag - Kein Fahrtkostenersatz. Landaufenthalt für Erwachsene: • Therapiezentrum Buchenberg in Waidhofen/Ybbs (NÖ) • Pichlschloss in Neumarkt (Stmk) • Kurhotel Fr. Stühlinger, Semmering (NÖ) • Kur- und Gesundheitshotel Rossbad, Krumbach (Vbg) Für Aufenthalte in Krankenanstalten, die vorwiegend Wie OÖ-GKK Zuzahlung bei REHA-Aufenthalten ab 2011 analog zu der Rehabilitation dienen, werden von der Kasse die Kuraufenthalte für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. vollen Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr übernommen (Zuzahlung ab 2011 analog zu Kuraufenthalte). Dabei werden die notwendigen Fahrt(Transport)kosten der An- und Abreise übernommen. Fahrt(Reise)kostenersatz gibt es mit Ausnahme des obigen Falles nicht. Wie OÖ-GKK Antragstellung - mit Begründung durch einen Arzt Wie OÖ-GKK Seite 44 MAßNAHMEN ZUR KRANKHEITSVERHÜTUNG OÖ-GKK BVA Erholungsfürsorge für Kinder: Kostenbeiträge für besonders aufwändige Erholungsaufenthalte kranker Kinder, die unter ständiger Aufsicht von Ärzten durchgeführt werden müssen. Erholungsaufenthalte für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: Alte Regelung entfällt und wird durch Zuschüsse bei Erholungsaufenthalten in speziellen Einrichtungen (Therapiezentren) ersetzt. Diese speziellen Einrichtungen sind direkt bei der BVA zu erfragen – ebenso die Höhe der Zuschüsse durch die BVA. Dauer: mindestens 14, höchstens 28 Tage. Mehr als zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Kalenderjahren werden nur bei besonderer medizinischer Begründung erbracht. Formulare der BVA: (Bei BVA erhältlich – auch im Internet unter www.bva.at). Fahrtkostenerstattung (auch in Ordinationen erhältlich) Studienbestätigung (wird jeweils im September an Versicherte zugesandt) – wird von der BVA nur benötigt, wenn keine Familienbeihilfe gebührt (diese Personen werden wie bisher schriftlich im Herbst zur Vorlage aufgefordert) Kuransuchen, Ansuchen auf Genesungsheim-, Landaufenthalt und Rezeptgebührenbefreiung Seite 45 ANMERKUNG FÜR OÖ-GKK und BVA Wenn bei Ehepaaren zutrifft, daß ein Teil BVA- und ein Teil GKK-versichert ist, sollen die Kinder bei beiden Krankenkassen angemeldet werden (die Mitversicherung von anspruchsberechtigten Kindern ist beitragsfrei). Vorteile z.B.: Bei Spitalsaufenthalten (auch bei kieferorthopädischen Behandlungen und Zahnersatz) wird man für Kinder dann die günstigere BVA-Versicherung ausnützen, für Ordinationen und Visiten für Kinder ab dem 18. Lebensjahr hingegen die GKK-Versicherung (Entfall des Behandlungskostenbeitrags). Diese wechselweise Inanspruchnahme der Krankenversicherungsträger ist prinzipiell möglich, jedoch nicht innerhalb eines Versicherungsfalles. Stand: Jänner 2011 Seite 46 Gewerkschaft öffentlicher Dienst Landesleitung - Höhere Schule Auer Florian VERTRAGSLEHRER (ab 1.1.1999) bei der BVA Alle Vertragslehrer des Bundes waren bisher bei den Gebietskrankenkassen kranken- und bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallpflichtversichert. Hier brachte das Vertragsbedienstetenreformgesetz (VBRG) allerdings sozialversicherungsrechtliche Änderungen: Jene Vertragsbediensteten – auch die Vertragslehrer - des Bundes, die ab dem 1. Jänner 1999 ein neues Dienstverhältnis b e g r ü n d e n („VB-NEU“), sind nunmehr nach dem B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. Ihre zuständige Krankenkasse ist somit die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Der LSR meldet automatisch einen VB-Neu bei der BVA als Versicherten an. 1. Leistungsrecht Grundsätzlich stehen den VB-NEU alle BVA-Leistungen zu (siehe Broschüre „Krankenversicherungen im Vergleich“). Natürlich müssen alle VB-NEU – wie alle anderen BVA-Versicherten - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Teil der ärztlichen Leistungen einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragstarifes des Arztes übernehmen (wird monatlich in Rechnung gestellt). Seite 47 2. e-card Es ist keine e-card Gebühr, jedoch der entsprechende Behandlungsbeitrag zu entrichten. 2.1 Arbeitsunfähigkeit infolge der Mutterschaft und Krankheit Das B-KUVG kennt diese Tatbestände nicht oder nur im eingeschränkten Ausmaß, weil das Beamtendienstrecht dafür beachtliche Dienstgeberleistungen vorsieht. Der Gesetzgeber löste dieses Problem durch einen Verweis auf die in diesen Fällen im ASVG gebührenden Leistungen. Die BVA leistet für VB-NEU ab 1.1.1999 Krankengeld in derselben Höhe, wie es bei der OÖ-GKK für die VB-ALT vorgesehen ist. Der arbeitsunfähig erkrankte VB-NEU hat daher die Krankmeldung seines Arztes (bzw. im Falle eines nicht voraussichtlichen Endes der Krankheit, die Gesundmeldung) an die für ihn zuständige Landesstelle der BVA zu schicken. Vordrucke erhält der Vertragsbedienstete bei der Anmeldung automatisch und in weiterer Folge auf Anforderung per Tel., FAX, Internet u.a. 3. Beitragsrecht 3.1 Der Beitragssatz für die neuen aktiven Vertragsbediensteten VB-NEU wird an den der Beamten angeglichen, und beträgt 4,10%. 3.2 Für den Dienstgeber Bund ermäßigt sich der Beitragssatz in der Unfallversicherung von 1,4% auf 0,47%. 3.3 Für die Beitragsbemessung ist generell § 49 ASVG (Entgeltbegriff) heranzuziehen. Seite 48