Sicherheitsdatenblatt
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PRODUKTINFORMATIONSBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Handelsname oder Bezeichnung des Gemischs Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet Synonyme Alloy 10, Alloy 10X (C17500); Alloy 165 (17000); Alloy 170; Alloy 171 (C17450), Alloy C717 (C71700), Brush 60®, BrushForm® 47, BrushForm® 65 (C17460); Alloy 174 (C17400), (C17410), (C17420); Alloy 25, Alloy 190, BrushForm® 290 (C17200); Alloy 3 (C17510); Alloy 310; Alloy 390®; Alloy 390E, MoldMAX®, PROtherm®, WeldPak® Aktenzeichen A10EU Ausgabedatum 29 Oktober 2013 Versionsnummer 01 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Identifizierte Industrielle Verwendungen: Verwendungen von Stoffen als solche oder in Zubereitungen an Industriestandorten Verwendungen Offshore Industrie Metallerzeugung und bearbeitung, einschließlich Legierungen Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, elektrischen Geräten Allgemeine Herstellung, z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, sonstiger Fahrzeugbau Strom, Dampf, Gas, Wasser und Abwasser Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Sonstiges: Herstellung von medizinischen und Verteidigung Verwendungen von denen abgeraten wird Gewerbliche Verwendungen: Öffentlicher Bereich (Verwaltung, Bildung, Unterhaltung, Dienstleistungen, Handwerk) Verbraucherverwendungen: Private Haushalte (= Allgemeinheit = Verbraucher) 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Produktinformationsblatt Alleinvertreter Firmenname Anschrift Telefonnummer Fax E3mail Kontaktperson Hersteller Firmenname Anschrift Telefonnummer Kontaktperson E3mail 1.4. Notrufnummer UMCO Umwelt Consult GmbH Georg Wilhelm Strasse 183 D 21107 Hamburg Deutschland +49 (0)40 79 02 36 300 +49 (0)40 79 02 36 357 [email protected] Susanne Zahn Materion Brush Inc. 6070 Parkland Boulevard Mayfield Heights, OH 44124 +1 216 486 4200 Theodore Knudson [email protected] Siehe Abschnitt 16. ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs Die Mischung wurde auf ihre physischen, gesundheitlichen und Umweltgefahren bewertet und/oder getestet. Es gilt die nachfolgende Einstufung. Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG in der geänderten Fassung Einstufung Carc. Cat. 2;R49, T;R23, Xn;R48/20, R42/43 Der Volltext für alle R Sätze wird in Abschnitt 16 angegebenen. Einstufung gemäß der (EG) Richtlinie 1272/2008 in der geänderten Fassung Gesundheitsgefahren Akute Toxizität, oral Akute Toxizität, Einatmung Kategorie 3 Kategorie 2 Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 H330 Lebensgefahr bei Einatmen. Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 1 / 16 Sensibilisierung der Atemwege Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 Kanzerogenität Kategorie 1B H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Spezifische zielorgan toxizität (einmalige exposition) Kategorie 3 Reizung der Atemwege H335 Kann die Atemwege reizen. Spezifische zielorgan toxizität wiederholte exposition Kategorie 2 (Atmungssystem) H373 Kann die Organe (Atmungsorgane) bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen. Gefahrenübersicht Physikalische Gefahren H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Das Produkt ist für physikalische Gefahren nicht klassifiziert. Gesundheitsgefahren Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Auch giftig beim Einatmen. Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. Auch gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. Die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber dem Stoff oder der Mischung kann gesundheitsschädigende Wirkungen verursachen. Besondere Gefahren Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. Verursacht Reizungen von Mund, Rachen und Magen. Gefahr ernster Augenschäden. Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. Einwirkung über längere Zeit kann chronische Effekte hervorrufen. Hauptsymptome Beschwerden in der Brust. Atemnot. Husten. Ödem. Lebervergrößerung. Gelbsucht Eiweißausscheidung im Urin. Verursacht Reizungen von Mund, Rachen und Magen. Hautreizung. Ausschlag. Sensibilisierung. Einwirkung über längere Zeit kann chronische Effekte hervorrufen. 2.2. Kennzeichnungselemente Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 in der geänderten Fassung Enthält: Beryllium, Cobalt, Kupfer, Nickel, Zirconium Gefahrenpiktogramme Signalwort Gefahr Signalwörter H302 H330 H334 H335 H350i H373 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Lebensgefahr bei Einatmen. Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Kann die Atemwege reizen. Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Kann die Organe (Atmungsorgane) bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen. Sicherheitshinweise Vermeidung P201 P202 P260 P264 P270 P271 P272 P272 P280 P281 P284 Reaktion P391 P301 + P310 P302 + P350 P304 + P340 P308 + P313 P311 P320 P330 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Staub/Rauch nicht einatmen. Nach dem Handhaben gründlich waschen. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. Kontaminierte Arbeitskleidung muss am Arbeitsplatz verbleiben. Schutzhandschuhe tragen. Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. Atemschutz tragen. Verschüttete Mengen aufnehmen. BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser waschen. Bei Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Exposition oder falls betroffen: ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Giftinformationszentrum/Arzt anrufen. Spezielle Behandlung ist eilig (siehe dieses Etikett). Mund ausspülen. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 2 / 16 P333 + P313 P342 + P311 P363 Bei Hautreizung oder ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Lagerung P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Entsorgung P501 Entsorgung des Inhalts/Behälters gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften. 2.3. Sonstige Gefahren Nicht zugewiesen. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.2. Gemische Allgemeine Angaben % CAS3Nr. /EG3Nummer REACH3 Registrierungsnummer 96,3 99,5 7440 50 8 231 159 6 01 2119480154 42 0080 Chemische Bezeichnung Kupfer Einstufung: STOT SE 3;H335 Cobalt 0 0 2,2 7440 02 0 231 111 4 01 2119438727 29 0049 028 002 00 7 Skin Sens. 1;H317, STOT SE 3;H335, Carc. 2;H351, STOT RE 2;H373 0,15 7440 41 7 01 2119487134 37 0000 231 150 7 DSD: Carc. Cat. 2;R49, T+;R26, T;R25 48/23, Xi;R36/37/38, R43 2 004 001 00 7 Acute Tox. 3;H301, Skin Sens. 1;H317, Acute Tox. 2;H330, STOT SE 3;H335, Carc. 1B;H350i CLP: Zirconium Einstufung: 027 001 00 9 DSD: R43 CLP: Einstufung: 7440 48 4 231 158 0 Skin Sens. 1;H317, Resp. Sens. 1;H334, STOT SE 3;H335, Carc. 2;H351 Nickel Beryllium 2,7 DSD: R42/43, R53 CLP: Einstufung: Hinweise DSD: CLP: Einstufung: Index3Nr. 0 0,5 7440 67 7 231 176 9 DSD: CLP: Flam. Sol. 2;H228, Pyr. Sol. 1;H250 CLP: Verordnung Nr. 1272/2008. DSD: Richtlinie 67/548 EWG. M: M Faktor vPvB: Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Substanz. PBT: Persistente, bioakkumulierbare und toxische Substanz. *Zeigt an, dass eine spezifische chemische Identität und/oder ein Prozentsatz der Zusammensetzung als Betriebsgeheimnis zurückgehalten wurde. #: Für diesen Stoff wurde/n (ein) gemeinschaftliche/r Grenzwert/e für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt. ABSCHNITT 4: Erste3Hilfe3Maßnahmen Allgemeine Angaben In Kontakt gekommene oder betroffene Personen unter ärztliche Aufsicht stellen/ärztlichen Rat einholen. Ärztliche Hilfe hinzuziehen, wenn Symptome auftreten. Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. In der Lieferform werfen Beryllium Keramikprodukte in Artikelform kein unmittelbares Gesundheitsrisiko auf. Die angegebenen Erste Hilfe Maßnahmen beziehen sich auf Partikel, die Beryllium enthalten. 4.1. Beschreibung der Erste3Hilfe3Maßnahmen Einatmen Bei Auftreten von Symptomen betroffene Person an die frische Luft bringen. Bei Atemnot kann Sauerstoff erforderlich sein. Sofort einen Arzt oder ein Vergiftungszentrum anrufen. Bei durch Einatmen von Partikeln verursachter Atemnot muss die betroffene Person sofort an die frische Luft gebracht werden. Bei Atemstillstand die Person künstlich beatmen und ärztlich versorgen lassen. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 3 / 16 Hautkontakt Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Sofort mit Seife und viel Wasser abwaschen. Hautschnitte oder Wunden gründlich auswaschen, um alle Partikelrückstände aus der Wunde zu entfernen. Wunden, die nicht gründlich gereinigt werden können, müssen ärztlich versorgt werden. Hautschnitte und Wunden vor der Fortsetzung der Arbeit mit standardgemäßen Erste Hilfe Maßnahmen behandeln, z. B. Reinigung, Desinfektion und Abdeckung der Wunde, um eine Infektion und Kontamination der Wunde zu verhindern. Bei anhaltender Reizung einen Arzt zu Rate ziehen. Versehentlich unter der Haut eingepflanztes oder eingedrungenes Material muss entfernt werden. Augenkontakt Augen sofort mit viel Wasser für mindestens 15 Minuten, unter gelegentlichem heben der unteren und oberen Augenlider auswaschen. Sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen! Ärztliche Hilfe hinzuziehen, wenn die Symptome anhalten. Verschlucken Bei Verschlucken sofort einen Arzt zu Rate ziehen und ihm diesen Behälter oder das Etikett zeigen. Kein Erbrechen einleiten ohne vorherige Befragung einer Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen. Sofortiges Erbrechen herbeiführen nach Anweisung durch medizinisches Personal. Niemals etwas durch den Mund einflößen. 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Behandlung von chronischer Berylliumkrankheit: Es ist keine Behandlung zur Heilung von chronischer Berylliumerkrankung bekannt. Prednison oder andere Kortikosteroide sind die spezifischste Behandlung, die zurzeit verfügbar ist. Sie sind auf die Unterdrückung der Immunreaktion ausgerichtet und können die Anzeichen und Symptome einer chronischen Berylliumerkrankung möglicherweise wirksam reduzieren. In Fällen, in denen eine Steroidtherapie nur teilweise oder minimal wirksam war, wurden andere Immunsuppressiva, wie z. B. Cyclophosphamid, Cyclosporin oder Methotrexat, verwendet. Diese oben genannten Wirkstoffe befinden sich noch in der Prüfung. Angesichts der potenziellen Nebenwirkungen aller Immunsuppressiva, einschließlich Steroide wie Prednison, sollten diese nur unter direkter ärztlicher Behandlung verwendet werden. Im Allgemeinen sollten diese Medikamente für Fälle mit erheblichen Symptomen und/oder einem signifikanten Verlust der Lungenfunktionsfähigkeit vorbehalten bleiben. Andere symptomatische Behandlungen, wie z. B. Sauerstoff, inhalierte Steroide oder Bronchodilatatoren, können von manchen Ärzten verschrieben werden und in ausgewählten Fällen wirksam sein. Die Entscheidung über den Zeitpunkt und die zur Behandlung verwendeten Medikamente ist dem Ermessen des einzelnen Arztes anheimgestellt. In den meisten Fällen ist die Behandlung Personen mit Symptomen und einem messbaren Verlust der Lungenfunktionsfähigkeit vorbehalten. Der Wert der Einleitung einer Behandlung mit oralen Steroiden vor Auftreten offensichtlicher Anzeichen und Symptome ist noch immer nicht medizinisch geklärt. Die Auswirkungen einer fortgesetzten geringfügigen Berylliumexposition auf Personen, die gegenüber Beryllium sensibilisiert sind oder die Diagnose einer chronischen Berylliumkrankheit erhalten haben, sind unbekannt. Es wird im Allgemeinen empfohlen, dass Personen, die gegenüber Beryllium sensibilisiert wurden oder an chronischer Berylliumkrankheit leiden, ihre berufsmäßige Berylliumexposition beenden. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung Brandbekämpfungsausrüstung / Anweisungen Behälter aus dem Brandbereich entfernen, soweit dies ohne Gefahr möglich ist. Wasserabfluss kann Umweltschäden verursachen. Kein Wasser verwenden, um Brände und Operationen mit geschmolzenem Metall aufgrund des Potenzials für Dampfexplosionen löschen. Allgemeine Brandgefahren Nicht verfügbar. 5.1. Löschmittel Geeignete Löschmittel Pulver. Trockener Sand. Ungeeignete Löschmittel 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Unbekannt. Nicht verfügbar. 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Besondere Feuerwehrleute müssen vollständige Schutzausrüstung tragen, einschließlich umluftunabhängigem Atemschutzgerät. Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung Spezielle Brandbekämpfungs3 maßnahmen Behälter aus dem Brandbereich entfernen, soweit dies ohne Gefahr möglich ist. Wasserabfluss kann Umweltschäden verursachen. Kein Wasser verwenden, um Brände und Operationen mit geschmolzenem Metall aufgrund des Potenzials für Dampfexplosionen löschen. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 4 / 16 ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Nicht für Notfälle Wenn größere Mengen verschütteten Materials nicht eingedämmt werden können, sollen die lokalen Behörden benachrichtigt werden. Personal sofort an sichere Stelle evakuieren. Personen geschultes Personal fernhalten und auf windzugewandter Seite bleiben. Nicht in tiefer gelegene Bereiche begeben. Während der Entsorgung geeignete Schutzkleidung und ausrüstung tragen. Für Unfälle mit ausgetretenem Material und Lecks ohne Feuer vollständig abdeckende und vor Dämpfen schützende Schutzkleidung tragen. Beschädigte Behälter oder ausgetretenes Material nur berühren, wenn geeignete Schutzkleidung getragen wird. Hautkontakt und Einatmen der Dämpfe während der Entsorgung von verschüttetem Material vermeiden. Geschlossene Räume vor dem Betreten lüften. Einsatzkräfte Nicht verfügbar. 6.2. Umweltschutzmaßnahmen Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Beim Eindringen größerer Mengen in die Kanalisation oder Gewässer, die örtlichen zuständigen Stellen benachrichtigen. Weiteres Auslaufen oder Verschütten verhindern, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Gewässer nicht verunreinigen. Eindringen in die Kanalisation, den Boden oder Wasserwege vermeiden. 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Falls nicht risikoträchtig, Materialfuss stoppen. Verschüttete Mengen aufnehmen. 6.4. Verweis auf andere Abschnitte Angaben zum persönlichen Schutz sind Abschnitt 8 des Produktinformationsblatts zu entnehmen. Angaben zur Abfallentsorgung sind Abschnitt 13 des Produktinformationsblatts zu entnehmen. ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Die Bildung und Ansammlung von Staub minimieren. Keinen Staub einatmen. Dieses Material darf nicht mit den Augen in Berührung kommen. Dieses Material darf nicht mit der Haut in Berührung kommen. Nicht probieren oder schlucken. Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden. Längeren Kontakt vermeiden. Dieses Material darf nicht mit der Kleidung in Berührung kommen. Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. Persönliche Schutzausrüstung tragen. Bei der Verwendung nicht essen, trinken oder rauchen. Nach dem Handhaben gründlich waschen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Nicht in die Kanalisation einleiten. 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten VORSICHT Exposition vermeiden vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. In einem geschlossenen Behälter und getrennt von nicht kompatiblen Substanzen lagern. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 7.3. Spezifische Endanwendungen Nicht verfügbar. ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 8.1. Zu überwachende Parameter Grenzwerte für berufsbedingte Exposition Österreich, TRK Liste, OEL Ordinance (GwV), BGBl. II, no. 184/2001 Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Nickel (CAS 7440 02 0) TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Österreich. MAK3Liste, OEL3Verordnung (GwV), BGBl. II, Nr. 184/2001 Komponenten Typ Kupfer (CAS 7440 50 8) MAK Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Einatembare Fraktion. Einatembare Fraktion. 0,1 mg/m3 0,4 mg/m3 Einatembare Fraktion. Einatembare Fraktion. 0,5 mg/m3 2 mg/m3 Inhalierbarer Staub. Inhalierbarer Staub. Wert 1 mg/m3 0,1 mg/m3 4 mg/m3 0,4 mg/m3 Zirconium (CAS 7440 67 7) MAK Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Form Wert 0,002 mg/m3 0,008 mg/m3 5 mg/m3 Druckdatum: 29 Oktober 2013 Form Einatembare Fraktion. Dampf und lungengängiger Staub. Einatembare Fraktion. Dampf und lungengängiger Staub. Einatembare Fraktion. PIS EU 5 / 16 Belgien. Expositionsgrenzwerte. Komponenten Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) Typ TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA TWA TWA TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Wert 0,002 mg/m3 0,01 mg/m3 Form 0,02 mg/m3 1 mg/m3 0,2 mg/m3 1 mg/m3 5 mg/m3 10 mg/m3 Staub und Dampf. Staub und Nebel. Rauch. Bulgarien. OEL3Werte. Verordnung Nr. 13 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,002 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,1 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 0,1 mg/m3 Nickel (CAS 7440 02 0) TWA 0,05 mg/m3 Zypern OELs. Verordnung zur Kontrolle der Fabrikatmosphäre und von gefährlichen Stoffen in Fabriken, PI 311/73, in der geänderten Form. Form Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA TWA TWA TWA TWA Tschechische Republik OELs. Regierungsdekret 361 Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) Obergrenze TWA Cobalt (CAS 7440 48 4) Obergrenze TWA Kupfer (CAS 7440 50 8) Obergrenze TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Obergrenze TWA Dänemark. Expositionsgrenzwerte Komponenten Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) Typ MAK MAK MAK Nickel (CAS 7440 02 0) MAK 0,002 mg/m3 0,1 mg/m3 0,2 mg/m3 1 mg/m3 5 mg/m3 Wert 0,002 mg/m3 0,001 mg/m3 0,1 mg/m3 0,05 mg/m3 2 mg/m3 0,2 mg/m3 1 mg/m3 0,1 mg/m3 1 mg/m3 0,5 mg/m3 Wert 0,001 mg/m3 0,01 mg/m3 1 mg/m3 0,1 mg/m3 0,05 mg/m3 Staub und Dampf. Rauch. Form Staub. Rauch. Staub. Rauch. Form Staub. Staub und Dampf. Staub. Rauch. Staub. Estland. OELs. Arbeitsplatzgrenzwerte gefährlicher Stoffe. (Anhang der Verordnung Nr. 293 vom 18. September 2001) Form Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,002 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,05 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 1 mg/m3 Gesamtstaub. 0,2 mg/m3 Lungengängiger Staub. Nickel (CAS 7440 02 0) TWA 0,5 mg/m3 Finnland. Grenzwert für Exposition am Arbeitsplatz Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA TWA Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Wert 0,001 mg/m3 0,05 mg/m3 1 mg/m3 0,1 mg/m3 1 mg/m3 1 mg/m3 Druckdatum: 29 Oktober 2013 Form Feinstaub und Nebel PIS EU 6 / 16 Frankreich. Grenzschwellenwerte (VLEP) für berufsbedingte Exposition gegenüber Chemikalien in Frankreich, INRS ED 984 Form Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) Kupfer (CAS 7440 50 8) VME VLE VME Nickel (CAS 7440 02 0) VME 0,002 mg/m3 2 mg/m3 1 mg/m3 0,2 mg/m3 1 mg/m3 Staub. Staub. Rauch. Deutschland. DFG3MAK Liste (empfohlene Arbeitsplatzgrenzwerte). Kommission zur Untersuchung gesundheitlicher Gefahren durch chemische Verbindungen im Arbeitsbereich (DFG) Form Komponenten Typ Wert Kupfer (CAS 7440 50 8) Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA TWA Deutschland. TRGS 900, Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Komponenten Typ Zirconium (CAS 7440 67 7) AGW Griechenland. OELs (Dekret3Nr. 90/1999, in der jeweils gültigen Fassung) Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung 0,1 mg/m3 1 mg/m3 Einatembare Fraktion. Einatembare Fraktion. Wert 1 mg/m3 Form Wert 0,005 mg/m3 0,1 mg/m3 1 mg/m3 0,2 mg/m3 2 mg/m3 Form Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) Irland. Arbeitsplatzgrenzwerte Komponenten Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA TWA Typ TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA TWA Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Staub und Dampf. Staub. Rauch. Staub. 1 mg/m3 5 mg/m3 10 mg/m3 Ungarn. OELs. Gemeinsamer Beschluss zur chemischen Sicherheit der Arbeitsplätze Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) Obergrenze 0,002 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,1 mg/m3 Überschreitungsfaktor 0,4 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 1 mg/m3 0,1 mg/m3 Überschreitungsfaktor 4 mg/m3 für Spitzenbegrenzung 0,4 mg/m3 Nickel (CAS 7440 02 0) Obergrenze 0,1 mg/m3 Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA 5 mg/m3 Überschreitungsfaktor 20 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Island. OELs. Verordnung 154/1999 über Arbeitsplatzgrenzwerte Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA Einatembare Fraktion. Wert 0,001 mg/m3 0,02 mg/m3 1 mg/m3 0,1 mg/m3 0,05 mg/m3 5 mg/m3 Wert 0,00005 mg/m3 0,0002 mg/m3 0,1 mg/m3 1 mg/m3 Druckdatum: 29 Oktober 2013 Form Rauch. Rauch. Form Staub. Staub und Dampf. Gesamtstaub. Lungengängiger Staub. Staub. Form Staub und Nebel. PIS EU 7 / 16 Irland. Arbeitsplatzgrenzwerte Komponenten Typ Nickel (CAS 7440 02 0) Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA Italy. Occupational Exposure Limits Komponenten Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) Typ TWA TWA TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Wert 0,2 mg/m3 2 mg/m3 Form Rauch. Staub und Nebel. 0,5 mg/m3 Wert 0,00005 mg/m3 0,02 mg/m3 1 mg/m3 0,2 mg/m3 1,5 mg/m3 5 mg/m3 10 mg/m3 Form Einatembare Fraktion. Staub und Nebel. Rauch. Einatembare Fraktion. Lettland. OELs. Arbeitsplatzgrenzwerte chemischer Substanzen in der Arbeitsumgebung Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,001 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,5 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 0,5 mg/m3 Überschreitungsfaktor 1 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Nickel (CAS 7440 02 0) TWA 0,05 mg/m3 Lithuania. OELs. Limit Values for Chemical Substances, Allgemeine Anforderungen Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,002 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,05 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 1 mg/m3 0,2 mg/m3 Nickel (CAS 7440 02 0) TWA 0,5 mg/m3 Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA 6 mg/m3 Niederlande. OEL3Werte (verpflichtend) Komponenten Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) Typ TWA TWA Norwegen. Verwaltungstechnische Normen für Schadstoffe am Arbeitsplatz Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) MAK Cobalt (CAS 7440 48 4) MAK Kupfer (CAS 7440 50 8) MAK Nickel (CAS 7440 02 0) MAK Form Einatembare Fraktion. Alveolengängige Fraktion. Wert 0,02 mg/m3 0,1 mg/m3 Form Wert 0,001 mg/m3 0,02 mg/m3 1 mg/m3 0,1 mg/m3 0,05 mg/m3 Form Staub und Dampf. Einatembare Fraktion. Rauch. Staub. Rauch. Polen. MAK3Werte. Minister für Arbeit und Sozialpolitik Für die Maximal Zulässigen Konzentrationen und Intensitäten in der Arbeitswelt Form Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA TWA TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung 0,0002 mg/m3 0,02 mg/m3 0,2 mg/m3 0,1 mg/m3 0,3 mg/m3 0,25 mg/m3 5 mg/m3 10 mg/m3 Portugal. VLE3Werte. Norm über berufsbedingte Exposition gegenüber Chemikalien (NP 1796) Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,002 mg/m3 Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Staub. Rauch. Rauch. Druckdatum: 29 Oktober 2013 Form PIS EU 8 / 16 Portugal. VLE3Werte. Norm über berufsbedingte Exposition gegenüber Chemikalien (NP 1796) Komponenten Typ Wert Überschreitungsfaktor 0,01 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,02 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 1 mg/m3 0,2 mg/m3 Nickel (CAS 7440 02 0) TWA 1,5 mg/m3 Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA 5 mg/m3 Überschreitungsfaktor 10 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Form Staub und Nebel. Rauch. Einatembare Fraktion. Rumänien OELs. Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Form Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,002 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,05 mg/m3 Überschreitungsfaktor 0,1 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 0,5 mg/m3 Staub. Überschreitungsfaktor 1,5 mg/m3 Staub. für Spitzenbegrenzung 0,2 mg/m3 Rauch. Nickel (CAS 7440 02 0) TWA 0,1 mg/m3 Überschreitungsfaktor 0,5 mg/m3 für Spitzenbegrenzung Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA 5 mg/m3 10 mg/m3 Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Slovakia. OELs. Regulation No. 300/2007 concerning protection of health in work with chemical agents Form Komponenten Typ Wert Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,05 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 1 mg/m3 Einatembare Fraktion. 0,2 mg/m3 Einatembare Schwaden. Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA 1 mg/m3 Slowenien OELs. Verordnungen über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Amtsblatt der Republik Slowenien) Form Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA TWA TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) TWA TWA 0,002 mg/m3 0,1 mg/m3 1 mg/m3 0,1 mg/m3 0,5 mg/m3 1 mg/m3 Typ TWA (VLA ED) Wert 0,002 mg/m3 Typ TWA TWA Wert 0,02 mg/m3 1 mg/m3 0,2 mg/m3 1 mg/m3 5 mg/m3 10 mg/m3 Spanien Komponenten Beryllium (CAS 7440 41 7) Spanien. Arbeitsplatzgrenzwerte Komponenten Cobalt (CAS 7440 48 4) Kupfer (CAS 7440 50 8) Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) Schweden. Arbeitsplatzgrenzwerte Komponenten Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung Typ TWA TWA Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Wert 0,002 mg/m3 0,02 mg/m3 Druckdatum: 29 Oktober 2013 Einatembare Fraktion. Einatembare Fraktion. Einatembare Fraktion. Einatembare Schwaden. Einatembare Fraktion. Inhalierbarer Staub. Form Staub und Nebel. Rauch. Form Gesamtstaub. Inhalierbarer Staub. PIS EU 9 / 16 Schweden. Arbeitsplatzgrenzwerte Komponenten Kupfer (CAS 7440 50 8) Typ TWA Nickel (CAS 7440 02 0) TWA Wert 1 mg/m3 0,2 mg/m3 0,5 mg/m3 Sshweiz. SUVA Grenzwerte am Arbeitsplatz Komponenten Typ Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA Kupfer (CAS 7440 50 8) Nickel (CAS 7440 02 0) Wert 0,002 mg/m3 0,05 mg/m3 TWA Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA Nickel (CAS 7440 02 0) Gesamtstaub. Lungengängiger Staub. Gesamtstaub. Form 0,1 mg/m3 0,2 mg/m3 Inhalierbarer Staub. Staub / Aerosol, inhalierbare. Inhalierbarer Staub. Inhalierbarer Staub. 0,5 mg/m3 Inhalierbarer Staub. UK. EH40 Grenzwerte für Exposition am Arbeitsplatz (WELs Workplace Exposure Limits) Komponenten Typ Wert Beryllium (CAS 7440 41 7) TWA 0,002 mg/m3 Cobalt (CAS 7440 48 4) TWA 0,1 mg/m3 Kupfer (CAS 7440 50 8) TWA 1 mg/m3 Überschreitungsfaktor für Spitzenbegrenzung TWA Form 0,2 mg/m3 2 mg/m3 Form Inhalierbare Stäube und Nebel. Rauch. Inhalierbare Stäube und Nebel. 0,5 mg/m3 Biologische Grenzwerte Frankreich. Biologische Indikatoren einer Exposition (IBE) (National Institute for Research and Security (INRS, ND 2065) Komponenten Wert Determinante Probekörper Probenahmezeitpunkt Cobalt (CAS 7440 48 4) 15 Qg/L Cobalt Urin * 1 Qg/L Cobalt Blut * * Details zur Probenentnahme finden Sie im Quellendokument. Ungarn. Gemeinsames Dekret Nr. 25/2000 (Anhang 2) über Chemische Sicherheit am Arbeitsplatz: Zulässige Grenzwerte der Biologischen Expositions (Wirkungs3)indizes Komponenten Wert Determinante Probekörper Probenahmezeitpunkt Cobalt (CAS 7440 48 4) 0,03 mg/g Cobalt Kreatinin in * Urin Kupfer (CAS 7440 50 8) 25 % Erythrozyten Reduktion * oder von dem individuellen Gesamtblut Grundlinie Aktivität Acetylcholinest in der roten eraseaktivität Blutkörperchen. (EU. 3.1.1.7.) Nickel (CAS 7440 02 0) 0,02 mg/g Nickel Kreatinin in * Urin * Details zur Probenentnahme finden Sie im Quellendokument. Spain. Biological Limit Values (VLBs), Occupational Exposure Limits for Chemical Agents, Table 4 Komponenten Wert Determinante Probekörper Probenahmezeitpunkt Cobalt (CAS 7440 48 4) 15 Qg/L Cobalto Urin * 1 Qg/L Cobalto Blut * * Details zur Probenentnahme finden Sie im Quellendokument. Schweiz. BAT3Werte (Biologische Grenzwerte am Arbeitsplatz gemäß SUVA) Komponenten Wert Probekörper Probenahmezeitpunkt Cobalt (CAS 7440 48 4) 30 Qg/L Urin * Nickel (CAS 7440 02 0) 45 Qg/L Urin * * Details zur Probenentnahme finden Sie im Quellendokument. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 10 / 16 Empfohlene Überwachungsverfahren ARBEITSPRAKTIKEN: Entwickeln Sie Arbeitspraktiken und Verfahren, die verhindern, dass Partikel mit der Haut, den Haaren oder der persönlichen Kleidung des Personals in Kontakt kommen. Wenn die Arbeitspraktiken und/oder Verfahren keine wirksame Kontrolle in Bezug auf eine Exposition gegenüber lungengängigen oder sichtbaren Partikeln bieten und eine Ablagerung auf Haut, Haaren oder Kleidung nicht verhindern, müssen angemessene Reinigung /Wascheinrichtungen bereitgestellt werden. Es sind schriftliche Verfahren zu implementieren, die die Anforderungen der Einrichtung in Bezug auf Schutzbekleidung und persönliche Hygiene klar darlegen. Diese Anforderungen zu Bekleidung und persönlicher Hygiene tragen zum Schutz gegen eine Ausbreitung von Partikeln in Bereiche außerhalb der Produktion bei und sollen verhindern, dass sie von den Mitarbeitern nach Hause verschleppt werden. Arbeitskleidung oder andere Flächen dürfen niemals mit Druckluft gereinigt werden. Herstellungsprozesse können Partikelrückstände auf der Oberfläche von Teilen, Produkten oder Geräten hinterlassen, die zu einer Exposition von Mitarbeitern bei anschließenden Materialtransportaktivitäten führen können. Lose Partikel sind ggf. zwischen Verarbeitungsschritten von Teilen zu entfernen. Zur Standard Hygienepraxis gehört, sich vor dem Essen oder Rauchen die Hände zu waschen. Um eine Exposition zu vermeiden, sind Oberflächenablagerungen oder oxidation an gegossenen oder hitzebehandelten Produkten in einem Verfahren mit angemessener Entlüftung vor Bearbeitung der Oberfläche zu entfernen. NASS METHODEN: Bearbeitungsvorgänge werden in der Regel unter einem Flüssigschmiermittel /Kühlmittel Zustrom durchgeführt, was zur Reduktion von lungengängigen Partikeln beiträgt. Der Kreislauf eines Maschinenkühlmittels, das fein verteilte, suspendierte Partikel enthält, kann zum Anstieg der Konzentration auf Werte führen, bei denen die Partikel während der Verwendung lungengängig werden können. Bestimmte Prozesse, wie z. B. Schleifen und Schmirgeln, können eine vollständige Eindämmung durch Abzugshaube und örtliche Abzugsanlage erfordern. Verspritzen von Kühlmittel auf Bodenbereiche, externe Strukturen oder Kleidung des Bedieners sind zu vermeiden. Die Verwendung eines Kühlmittelfiltersystems zur Entfernung von Partikeln aus dem Kühlmittel ist geboten. REINIGUNG: Partikel sind durch Absaugen oder Nassreinigungsverfahren von Oberflächen zu entfernen. Es ist wichtig, dass elektrische Systeme ggf. vor Beginn der Nassreinigung deaktiviert (Energiesperrung) werden. Staubsauger mit Schwebstofffilter (HEPA) verwenden. Keine Druckluft, Besen oder herkömmliche Staubsauger zur Entfernung von Partikeln von Oberflächen verwenden. Diese Aktivität kann zu erhöhter Exposition gegenüber lungengängigen Partikeln führen. Wartungsarbeiten an Staubsaugern mit HEPA Filtern zur Reinigung von Gefahrstoffen müssen gemäß der Herstelleranleitung durchgeführt werden. Abgeleitetes Null3Effekt Niveau (Derived No Effect Level, DNEL) Nicht verfügbar. Abgeschätzte Nicht3Effekt3Konzentrationen (PNECs, predicted no effect concentrations) Nicht verfügbar. 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Geeignete technische Schutzmaßnahmen Für ausreichende Belüftung sorgen, besonders in geschlossenen Räumen. Die Verwendung eines örtlichen Absaugsystems oder anderer technischer Kontrollmaßnahmen ist, falls möglich, die bevorzugte Methode zur Expositionskontrolle für in die Luft freigesetzte Partikel. Bei entsprechendem Einsatz müssen die Absaugeinlässe der Belüftungsanlage so dicht wie möglich an der Quelle der erzeugten lungengängigen Partikel positioniert werden. Eine Behinderung der Luftströmung im Bereich des Einlasses der örtlichen Abzugsanlage durch Geräte wie manuelle Kühlventilatoren ist zu vermeiden. Die Belüftungsanlage regelmäßig prüfen um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktioniert. Alle Benutzer müssen in der Verwendung und Bedienung der Belüftungsanlage geschult werden. Das Design und die Installation von Belüftungsanlagen ist qualifiziertem Fachpersonal zu übertragen. Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung Augen3/Gesichtsschutz Berührung mit den Augen vermeiden. Eine zugelassene Schutzbrille, Augenschutz, Gesichtsschutz und/oder CARA Schweißerschutzhelm ist anzulegen, wenn die Gefahr einer Augenverletzung besteht, besonders bei Vorgängen, die Partikel erzeugen, z. B. Schmelzen, Druckguss, Bearbeitung, Mahlen, Schweißen und Pulverhandhabung. Hautschutz 3 Handschutz Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Handschuhe tragen, um Kontakt mit Partikeln oder Lösungen zu vermeiden. Zum Schutz vor Metallschnitten und Hautabschürfungen Handschuhe tragen. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 11 / 16 Atemschutz Bei tatsächlicher oder potenzieller Überschreitung der Expositionsgrenzen am Arbeitsplatz für lungengängige Exposition müssen geprüfte Atemgeräte gemäß Anleitung eines Industriehygienespezialisten oder einer anderen qualifizierten Fachkraft verwendet werden. Die Benutzer von Atemgeräten müssen ärztlich beurteilt werden, um zu bestimmen, ob sie körperlich in der Lage sind, ein Atemgerät zu verwenden. Alle Mitarbeiter müssen vor der Atemgerätverwendung quantitative und/oder qualitative Sitzprüfungen und eine Unterweisung in der Verwendung des Atemgeräts zufriedenstellend absolvieren. Benutzer von fest sitzenden Atemgeräten müssen ihr Gesicht in den Bereichen, wo die Dichtung des Atemgeräts mit dem Gesicht in Kontakt kommt, glatt rasieren. Die Exposition gegenüber unbekannten Partikelkonzentrationen erfordert die Verwendung eines Druckluft Schlauchgeräts oder eines umluftunabhängigen Druckluft Atemgeräts (SCBA). Druckluft Schlauchgeräte sind bei der Durchführung von Arbeiten mit höchsten potenziellen Expositionen, z. B. Filterwechsel in einem Gewebe Luftreinigungsgerät, zu verwenden. Thermische Gefahren Nicht verfügbar. Hygienemaßnahmen Bei der Verwendung nicht essen, trinken oder rauchen. Keinen Staub einatmen. Nicht in die Augen gelangen lassen. Dieses Material darf nicht mit der Haut in Berührung kommen. Kontakt mit der Kleidung vermeiden. Hände und Gesicht vor Pausen und sofort nach Handhabung des Produktes waschen. Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition Bei Freisetzung großer Mengen muss immer der Umweltschutzbeauftragte benachrichtigt werden. ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen Aggregatzustand Feststoff. Form Verschiedene Formen. Farbe Kupfer Geruch Entfällt Geruchsschwelle Nicht anwendbar. pH3Wert Nicht anwendbar. Schmelzpunkt/Gefrierpunkt 1083 °C (1981,4 °F) geschätzt Siedebeginn und Siedebereich 2595 °C (4703 °F) geschätzt Flammpunkt Nicht anwendbar. Verdampfungsgeschwindigkeit ; Nicht anwendbar. Entzündbarkeit (fest, gasförmig) Nicht anwendbar. Obere /untere Entflammbarkeit oder Explosionsgrenzen Untere Entzündbarkeitsgrenze (%) Nicht anwendbar. Obere Entzündbarkeitsgrenze (%) Nicht anwendbar. Dampfdruck 1,08 hPa geschätzt Dampfdichte Nicht anwendbar. relative Dichte Nicht verfügbar. Löslichkeit(en) Nicht anwendbar. Verteilungskoeffizient (n3Octanol/Wasser) Nicht anwendbar. Zersetzungstemperatur Nicht anwendbar. Viskosität Nicht anwendbar. explosive Eigenschaften Nicht anwendbar. oxidierende Eigenschaften Nicht verfügbar. 9.2. Sonstige Angaben Dichte 8,86 g/cm3 geschätzt Spezifisches Gewicht 8,86 geschätzt ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität Nicht anwendbar. 10.2. Chemische Stabilität Das Material ist unter normalen Bedingungen stabil. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 12 / 16 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Eine gefährliche Polymerisation findet nicht statt. 10.4. Zu vermeidende Bedingungen Staubbildung vermeiden. Kontakt mit Säuren. Kontakt mit Laugen. 10.5. Unverträgliche Materialien Nicht mit anderen Chemikalien mischen. 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte Es sind keine gefährlichen Zersetzungsprodukte bekannt. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Allgemeine Angaben Die Exposition gegenüber dem Stoff oder der Mischung kann gesundheitsschädigende Wirkungen verursachen. Angaben zu wahrscheinlichen Expositionswegen Verschlucken Giftig bei Verschlucken. Einatmen Lebensgefahr bei Einatmen. Sensibilisierung durch Einatmen möglich. Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Hautkontakt Reizt die Haut. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Augenkontakt Gesundheitsschädlich bei Berührung mit den Augen. Symptome Steht nicht zur Verfügung. 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen Akute Toxizität Giftig beim Einatmen. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Kann die Atemwege reizen. Kann allergische Reaktionen verursachen. Ätz/Reizwirkung auf die Haut Reizt die Haut. Ätz/Reizwirkung auf die Augen Gesundheitsschädlich bei Berührung mit den Augen. Sensibilisierung der Atemwege Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Sensibilisierung der Haut Reizt die Haut. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Erbgutverändernd Aufgrund technischer Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, ist eine Einstufung nicht möglich. Kanzerogenität Krebsgefahr. IARC Monographs. Overall Evaluation of Carcinogenicity (Gesamtbewertung der Karzinogenität) Beryllium (CAS 7440 41 7) 1 Krebserzeugend für den Menschen. Cobalt (CAS 7440 48 4) 2B Möglicherweise krebserzeugend für den Menschen. Nickel (CAS 7440 02 0) 2B Möglicherweise krebserzeugend für den Menschen. Reproduktionstoxizität Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Spezifische zielorgan3toxizität (einmalige exposition) Reizung der Atemwege. Spezifische zielorgan3toxizität 3 wiederholte exposition Kann die Organe (Atmungsorgane) bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen schädigen. Aspirationsgefahr Aufgrund technischer Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, ist eine Einstufung nicht möglich. Gemischbezogene gegenüber stoffbezogenen Angaben Nicht verfügbar. Sonstige Angaben Die Symptome können verzögert auftreten. ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität Für den bzw. die Inhaltsstoffe sind keine Daten zur Toxizität angegeben. 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit Es liegen keine Daten über die Abbaubarkeit des Produktes vor. 12.3. Bioakkumulationspotenzial Nicht verfügbar. Verteilungskoeffizient n3Oktanol/Wasser (log Kow) Nicht verfügbar. Biokonzentrationsfaktor (BCF) Nicht verfügbar. 12.4. Mobilität im Boden Nicht verfügbar. 12.5. Ergebnisse der PBT3 und vPvB3Beurteilung Kein PBT oder vPvB Gemisch oder Stoff. 12.6. Andere schädliche Wirkungen Nicht verfügbar. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 13 / 16 ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung Restabfall Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Bestimmungen beseitigen. Leere Behälter oder Einsätze können etwas Produktrückstand zurückhalten. Dieses Material und sein Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden (siehe: Entsorgungsanweisungen). Ableitung in den Boden oder in Wasserwege vermeiden. Verunreinigtes Verpackungsmaterial Leere Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen zwecks Wiedergewinnung oder Entsorgung. Da leere Behälter Produktrückstände enthalten, die Warnbeschriftung auch nach dem Leeren des Behälters befolgen. EU Abfallcode Die Abfallschlüsselnummer soll in Absprache mit dem Verbraucher, dem Hersteller und dem Entsorger festgelegt werden. Die Abfallschlüsselnummer soll vom Verbraucher, aufgrund des Verwendungszwecks des Produkts, festgelegt werden. Entsorgungsmethoden / Informationen Entsorgung mit Entsorgungsunternehmen vertraglich vereinbaren, das nach dem geltenden Abfallentsorgungs und Reinigungsgesetz lizenziert ist. Muß in einer Verbrennungsanlage, die die dafür notwendigen Genehmigungen von den zuständigen Behörden besitzt, verbrannt werden. Nicht in die Kanalisation, Wasserwege oder den Boden gelangen lassen. Das Eindringen dieses Materials ins Abwasser bzw. Wasserversorgungssystem ist zu vermeiden. Keine stehenden oder fließenden Gewässer mit Chemikalie oder Verpackungsmaterial verunreinigen. Entsorgung des Inhalts/Behälters gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften. Inhalt/Behälter entsorgen (gemäß den entsprechenden Vorschriften ). Steht die eigene Abwasserbehandlungsanlage nicht zur Verfügung, muss der gesamte Abfall eingesammelt und zusammen mit einem Begleitschein für Industrieabfall bei einem lizenzierten Abfallbehandlungsunternehmen entladen werden. ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport ADR Das Produkt fällt nicht unter die internationalen Regeln über den Transport von Gefahrgütern. RID Das Produkt fällt nicht unter die internationalen Regeln über den Transport von Gefahrgütern. ADN Das Produkt fällt nicht unter die internationalen Regeln über den Transport von Gefahrgütern. IATA Das Produkt fällt nicht unter die internationalen Regeln über den Transport von Gefahrgütern. IMDG Das Produkt fällt nicht unter die internationalen Regeln über den Transport von Gefahrgütern. ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits3 und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch EU3Vorschriften Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für Ozonschicht abbauende Stoffe, Anhang I Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für Ozonschicht abbauende Stoffe, Anhang II Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, Anhang I Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus3 und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I, Teil 1 Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus3 und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I, Teil 2 Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus3 und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I, Teil 3 Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus3 und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang V Nicht eingetragen. Verordnung (EG) Nr. 166/2006, Anhang II Schadstofffreisetzungs3 und Verbringungsregister Kupfer (CAS 7440 50 8) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH Artikel 59(1) Kandidatenliste in der derzeit durch die ECHA veröffentlichten Form Nicht eingetragen. Zulassungen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIV Stoffe, die der Zulassungspflicht unterliegen Nicht eingetragen. Nutzungsbeschränkungen Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 14 / 16 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Beryllium (CAS 7440 41 7) Nickel (CAS 7440 02 0) Zirconium (CAS 7440 67 7) Richtlinie 2004/37/EG : Über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit Nicht reguliert. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Nicht reguliert. Weitere EU Vorschriften Richtlinie 96/82/EG (Seveso II3Richtlinie) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Nicht reguliert. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz Beryllium (CAS 7440 41 7) Cobalt (CAS 7440 48 4) 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung Es wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt. ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Ínformationen über Evaluierungsmethode für die Einstufung eines Gemischs Jeder in den Abschnitten 2 bis 15 nicht vollständig ausgeschriebene Hinweis ist hier in vollem Wortlaut wiederzugeben Nicht verfügbar. R23 Auch giftig beim Einatmen. R25 Giftig bei Verschlucken. R26 Sehr giftig beim Einatmen. R36/37/38 Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut. R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R48/20 Auch gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R49 Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. R53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. H301 Giftig bei Verschlucken. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H335 Kann die Atemwege reizen. H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H373 Kann die Organe (Atmungsorgane) bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen. H373 Kann die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen. Angaben zur Revision Keiner/keine. Schulungsinformationen Nicht verfügbar. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 15 / 16 Weitere Information Notrufnummern Austria VergiftungsInformationsZentrale, +431.406.43.43 Belgium Centre Antipoisons +070.245.245 Bulgaria Телефон за спешни случаи / факс, +359.2.9154.409 Cyprus +357.22405611 Czech Republic Toxikologické informační středisko, +420.224.919.293 Denmark Akuthjælp ved forgiftning, +82.12.12.12 Estonia Mürgistusteabekeskuse, 16662 Finland Myrkytystietokeskus, +(0)9.471.977 France numéro ORFILA, +33.(0)1.45.42.59.59 Germany GIZ Nord Poisons Centre, +49.(0)551.383.1876 Greece +30.210.64.79.286 Hungary Az Egészségügyi Toxikológiai Tájékoztató Szolgálat, +36 1 476 6464 Iceland +354.591.2000 Ireland National Poisons Information Centre +353.01.8092566 Italy Istituto Superiore di Sanità, 064990.2423 Liechtenstein +423.236.61.95 Lithuania Neatidėliotina informacija apsinuodijus, +370 5 236 20 52 Luxembourg +352 42 59 91 600 Malta 2545 0000 Netherlands NVIC, 030 2748888 Norway Giftinformasjonen, 22.59.13.00 Poland Biuro ds. Substancji Chemicznych, +48 42 2538 424 Portugal 808.250.143 Romania Biroul RSI si Informare Toxicologica, 021.318.36.06 Slovakia NTIC, +421.2.5477.4166 Slovenia Kemična urad Republike Slovenije + 386.14.00.60.51 Spain Servicio de Información Toxicológica, + 34.91.562.04.20 Sweden 112 United Kingdom nicht verfügbar Haftungsausschluss Dieses Dokument wurde mit Daten aus Quellen erstellt, die als technisch zuverlässig gelten, und die Informationen werden als korrekt angesehen. Materion gibt keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien bezüglich der Korrektheit der hier enthaltenen Informationen ab. Materion kann nicht alle Bedingungen voraussehen, unter denen diese Informationen und seine Produkte verwendet werden, und auch die tatsächlichen Verwendungsbedingungen entziehen sich seiner Kontrolle. Der Benutzer ist dafür verantwortlich, alle verfügbaren Informationen zu beurteilen, wenn dieses Produkt für eine besondere Anwendung eingesetzt wird, und alle Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene einzuhalten. Materialname: Kupfer Beryllium Legierung geschmiedet 348 Versionsnummer: 01 Datum der Überarbeitung: 29 Oktober 2013 Druckdatum: 29 Oktober 2013 PIS EU 16 / 16