PM 60 Entfernungspauschale
Transcription
PM 60 Entfernungspauschale
Finanzamt Trier PM 60/08 8.12.2008 Fallzahlen Entfernungspauschale beim Finanzamt Trier - Information vor der am 9.12.2008 erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale - Historie Entfernungspauschale Zum 1.1.2007 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der ein Arbeitnehmer für die ersten 20 km der Entfernung zwischen Wohnung-Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr abziehen kann. In mehreren Musterverfahren gingen Arbeitnehmer gegen diese Einschränkung ihres Werbungskostenabzugs vor. Um eine Flut von Einspruchsverfahren gegen die Nichtanerkennung des ersten bis 20. Entfernungskilometers zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung alle Fälle, in denen ein Arbeitnehmer Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben hat, nur vorläufig veranlagt. Damit ist eine Änderung des Steuerbescheids auch nach seiner Bestandskraft in dem für vorläufig erklärten Punkt, hier also der Pendlerpauschale, noch möglich. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt und auch keine Übergangsfristen für den Gesetzgeber zur Beseitigung der derzeitigen Rechtslage gibt, werden die betroffenen Einkommensteuerbescheide daher automatisch geändert. Der Bürger muss nicht aktiv werden. Fallzahlen: Beim Finanzamt Trier sind für das erste Anwendungsjahr nach der neuen Gesetzeslage, dem Jahr 2007, bis heute in rund 24.600 Einkommensteuerfällen Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch ab dem ersten Kilometer geltend gemacht worden. Dies sind rund 48 % aller bereits bearbeiteten Einkommensteuerfälle des Jahres 2007. Die von den Arbeitnehmern geltend gemachten Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen in der steuerlichen Auswirkung in der Regel zwischen 50 und 500 €. Ausgehend von einem durchschnittlichen Erstattungsvolumen von rund 250 € pro Fall könnte auf das Finanzamt Trier daher ein Änderungsvolumen zugunsten der Arbeitnehmer von rund 6 Mio. € zukommen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Entfernungspauschale für verfassungswidrig erklärt und die Anwendbarkeit des Gesetzes von Beginn an zurückweist. In einem verschwindend geringen Teil der Fälle (311 Fälle) haben Bürger trotz des Vorläufigkeitsvermerks im Einkommensteuerbescheid einen Einspruch verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen der Pendlerpauschale eingelegt. In diesen Hrsg: Finanzamt Trier, Pressestelle, Hubert-Neuerburg-Str. 1, 54290 Trier, Tel.: 0651/9360-34017, Dr. Julia Köster E-Mail: [email protected], www.finanzamt-trier.de Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Finanzamt Trier Fällen musste die Pendlerpauschale zunächst ab dem ersten Kilometer gewährt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale jedoch für verfassungsgemäß halten, müssen die zunächst erstatteten Werbungskosten zurückgezahlt werden. Zusätzlich fallen für diese Beträge Zinsen in Höhe von 6 % per anno an. Aufgrund dieses Risikos haben die meisten Bürger von dieser Rechtsschutzmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Zur Rückzahlung werden die Bürger schriftlich aufgefordert werden. Die Entscheidung über den Einspruch wird in diesem Fall voraussichtlich den Betroffenen wegen des Massenverfahrens durch allgemeine Bekanntmachung im Bundessteuerblatt und nicht durch einen gesonderten Bescheid bekannt gegeben. Anmerkung: Keine Änderung für Behinderte mit Merkzeichen G und für Arbeitnehmer mit Werbungskosten unter dem Werbungskostenpauschbetrag Für Behinderte mit dem Merkzeichen G galt die Gesetzesänderung nicht. D. h. Behinderte konnten unberührt von der neuen Gesetzeslage sämtliche Entfernungskilometer ansetzen. Keine Änderung tritt auch für die Bürger ein, die – selbst bei Anerkennung der Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer – unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 928 € liegen. Keinen Änderungsbescheid werden auch die Personen erhalten, bei denen die Steuer schon aus anderen Gründen 0,-€ beträgt. Hrsg: Finanzamt Trier, Pressestelle, Hubert-Neuerburg-Str. 1, 54290 Trier, Tel.: 0651/9360-34017, Dr. Julia Köster E-Mail: [email protected], www.finanzamt-trier.de Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz