Merkblatt für Jäger

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Merkblatt für Jäger
Merkblatt
für Jäger
Landratsamt Kitzingen
Sachgebiet 31
Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen
Die nachfolgenden Informationen sollen Jagdscheininhaber, die kürzlich die Jägerprüfung bestanden haben und
jetzt Schusswaffen erwerben und besitzen möchten, auf ihre Rechte und ihre durch das Waffengesetz auferlegten Pflichten hinweisen.
Allgemeines
§ 4 ist die grundlegende Norm für alle Erlaubnisse nach diesem Gesetz. Sie enthält die
zwingenden Voraussetzungen für jede waffenrechtliche Erlaubnis, soweit nicht Sondervorschriften ausdrücklich eine Ausnahme von diesen Anforderungen zulassen. Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfordert demnach die Volljährigkeit, die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,
Sachkunde und ein Bedürfnis des Antragstellers.
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung wird beim Antragsteller und später in regelmässigen Abständen geprüft. Durch eine bestandene Jägerprüfung wird die Sachkunde nachgewiesen.
Jäger, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, müssen für die erstmalige Erteilung einer
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe kein amts- oder fachärztliches Gutachten
vorlegen.
BT-Drs. 14/7758 S. 53
Inhaber eines Jahresjagdscheines werden von einer Bedürfnisprüfung, und zwar sowohl im
Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 als
auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8, für Langwaffen und zwei
Kurzwaffen, die Jagdwaffen (!) sind, freigestellt.
Die Vorschrift erlaubt einem Jäger mit einem gültigen Jahresjagdschein den Erwerb so vieler
Jagdlangwaffen, wie er für die Ausübung der Jagd benötigt.
BT-Drs. 14/8886 S. 111
Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheines können aber nicht dazu dienen,
Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung).
BT-Drs. 14/7758 S. 62
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 WaffG
§ 3 Abs. 1 AWaffV
§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6
Abs. 3 Satz 1 WaffG
BT-Drs. 14/7758 S. 62 zu
§ 13 Abs. 1 WaffG
Erwerb von jagdlichen Langwaffen
§ 13 Abs. 1, 2, 3 WaffG
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sind gegen Vorlage ihres Jagdscheines
beim Überlasser (z. B. Waffenhändler, Privatperson) zum Erwerb von Langwaffen
berechtigt. Erworben dürfen nur Schusswaffen werden, deren Verwendung zur Jagd
nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes nicht verboten ist.
Langwaffen sind z. B. Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge, Selbstladebüchsen als Halbautomaten mit einem Magazin für zwei Patronen.
Anzeigepflichten: Mit dem Jahresjagdschein erworbene (erlaubnispflichtige)
Schusswaffen sind innerhalb von zwei Wochen in eine Waffenbesitzkarte eintragen
zu lassen. (Formblattvordruck ist auch im Internet abrufbar.)
§ 13 Abs. 3 WaffG
Rechtsprechung bei Versäumung der Frist:
Bei Versäumung der Antragsfrist von zwei Wochen erlischt die Berechtigung zum
Besitz.
BVerwG, Urteil v. 30.04.85
Nr. 1 C 12/83
Erwerb von Munition für Jagdlangwaffen
Patronenmunition für Langwaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz erlaubt ist, darf
gegen Vorlage des gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.
§ 13 Abs. 5 WaffG
Hinweis: Da der Besitz von Munition erlaubnispflichtig ist, darf ohne einen gültigen
(!!) Jagdschein keine Munition für Langwaffen besessen werden.
Erwerb von jagdlichen Kurzwaffen
Ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines, der noch keine Kurzwaffe besitzt,
erfüllt ohne weiteren Bedürfnisnachweis die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bis zu zwei Kurzwaffen als Grundausstattung.
Zum Erwerb und Besitz dieser Waffen ist immer (!) die vorherige Erlaubnis (= Voreintrag in Waffenbesitzkarte) erforderlich
§ 13 Abs. 2 WaffG
BT-Drs. 14/7758, S. 62
Sofern ein Jagdscheininhaber eine dritte (oder weitere) Kurzwaffe erwerben will, bedarf es einer Einzelfallprüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
Bayer. Staatsministerium des
Innern, 17.07.2003, S. 19
Hinweise des Bayer.
Staatsministeriums des Innern,
28.08.1991
Ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Kurzwaffe liegt dann vor, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass die zwei bereits in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen für seine
Bedürfnisse nicht ausreichen. Bei der Vielzahl von angebotenen Kurzwaffen ist es nicht
möglich, eindeutige Kriterien für die Geeignetheit einer Waffe aufzustellen. Bei Unklarheiten
können Stellungnahmen des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen
sachverständigen Stelle vorgelegt werden.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG
Nr. 13.2 WaffVwV-Entwurf –
BR-Drs. 81/06
Seite 2
Der „Nachweis“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) bzw. die „Glaubhaftmachung“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
eines Bedürfnisses erfordern, dass Tatsachen anzugeben und erforderlichenfalls
Beweismittel zu benennen sind.
BVerwG, Urteile vom
24.6.75 – 1 C 25/73 und 1
C 6/75
Erwerb von Munition für jagdliche Kurzwaffen
Zum Erwerb von Revolver- und Pistolenpatronenmunition benötigt der Jäger eine
Erwerbsberechtigung, die durch einen Berechtigungsvermerk (Siegelabdruck in
Spalte 7) in die Waffenbesitzkarte für die jeweilige Kurzwaffe erteilt wird.
§ 10 Abs. 3 WaffG
Hinweis: Auf dem Markt angebotene Pistolen- oder Revolverpatronen für Langwaffen z. B. .38 Spezial, .357 Magnum oder .44 Magnum, können auch mit einem
gültigen Jahresjagdschein erworben und besessen werden.
§ 13 Abs. 5 WaffG
Führen von Jagdwaffen im Revier
§ 13 Abs. 6 WaffG
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines dürfen Jagdwaffen (= Lang- und Kurzwaffen) zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im
Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis schuss- und zugriffsbereit führen und mit ihnen schießen.
Unfallverhütungsvorschrift
Bitte beachten: Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die
Jagd/VSG, § 3 Abs. 1 S. 1
Schusswaffe entladen (= nicht schussbereit) sein.
Beim Führen von Waffen muss ein Jäger seinen Personalausweis oder Pass, seine
Waffenbesitzkarte und den Jagdschein mit sich führen. Im Fall des § 13 Abs. 3
WaffG (Erwerb) genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis,
dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.
Überlassen von Waffen
Waffen dürfen nur an Berechtigte überlassen werden. Wer eine Schusswaffe einem
anderen verkauft (überlässt) muss sich vorher überzeugen, dass der Käufer zum
Erwerb der jeweiligen Schusswaffe berechtigt ist.
Anzeigepflichten: Wer eine Waffe verkauft oder auf eine andere Weise einem
Berechtigten überlassen hat, muss seine Waffenbesitzkarte und ggfs. den Europäischen Feuerwaffenpass innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zur Berichtigung vorlegen.
Hinweis: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Waffenbesitzers.
Transport von Waffen
Ein Jäger darf im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich
des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,
zum Jagdschutz oder zum Forstschutz die Jagdwaffen (= Lang- und Kurzwaffen)
„nicht schussbereit“ führen. Beispiel: Waffe auf dem Weg zum und vom nahegelegenen Revier ohne Futteral und nicht geladen auf der Rückbank eines Pkw.
Hinweise: Einerseits sollen nicht nur die direkten Hin- und Rückwege zur und von der Jagd
und den anderen jagdlichen Tätigkeiten von der Waffenscheinpflicht freigestellt werden,
sondern auch die üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen (z. B. sog. Schüsseltreiben)
oder die damit einhergehenden Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post. Andererseits
dürfen im hiernach umschriebenen Bereich die Jagdwaffen nicht schussbereit geführt weden.
Bei „Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post“ sind zu beachten:
Das Führen einer Waffe z. B. in Geschäftsräumen ist nur mit Zustimmung des Hauseigentümers möglich.
Die Aufbewahrung einer Waffe in einem verschlossenen (unbeaufsichtigt geparkten) Pkw, sei
es verdeckt im Fond, sei es im Kofferraum, stellt keinen ausreichenden Schutz dar.
Reisen:
Beim „Transport“ darf die Waffe weder schuss- noch zugriffsbereit sein (z.B. Fahrt
zum Waffenhändler/Büchsenmacher, zu einer Schießstätte).
Wer eine Einladung in ein fernes Revier erhält oder ein weit entferntes Revier gepachtet hat, macht eine „Jagdreise“ und muss die Waffe transportieren.
Eine Schusswaffe ist „schussbereit“, wenn sie geladen ist, d. h., dass Munition oder
Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronenoder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
Eine Schusswaffe ist „zugriffsbereit“, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht
werden kann; sie ist (stets) nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen
Behältnis mitgeführt wird. In einem geschlossenen Behältnis ist sie „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann. Beispiel: Eine Waffe, die verpackt in einem geschlossenen Futteral im Kofferraum des Pkw liegt, ist nicht zugriffsbereit.
§ 38 Satz 1 Nr. 2 WaffG
§ 34 Abs. 1 WaffG
§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG
§ 49 Abs. 1 WaffG, Art. 3
Abs. 1 Nr. 3 a BayVwVfG
§ 13 Abs. 6 WaffG
BT-Drs. 14/8886, S. 112
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
OLG Koblenz, Entsch. vom
28.02.1979 – 1431 E–4/84
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12
zum WaffG
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13
zum WaffG
BT-Drs. 16/8224, S. 33, und
BT-Drs. 7717, S. 59, 100 f.
Seite 3
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder Munition außerhalb der
Wohnung, z. B. bei der Jagd oder beim sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete
die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch
sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern.
Beispiele: Aufbewahrung einer Schusswaffe auf einer Jagdreise, etwa mit Hotelaufenthalt, in einem (sie der Sicht entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung
eines wesentlichen Teils und / oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung.
Die vorübergehende sichere Aufbewahrung – z. B. bei einem geselligen Beisammensein im Anschluss an eine Gesellschaftsjagd – muss gewährleistet sein. Verbietet ein Gastwirt die Jagdwaffen in seinem Schankraum, müssen diese erst nach
Hause gebracht werden. Oder es bietet sich eine der vorstehenden Alternativen an.
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und Schusswaffen z. B. der Kategorien C und D in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen,
wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. Hinweise: Die speziellen nationalen Regelungen des Reiselandes sind zu beachten. Vorab sollten ggfs. Erkundigungen bei der Auslandsvertretung eingeholt werden.
Ausleihe von Waffen
Für den „Erwerb und vorübergehenden Besitz“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1
WaffG von Langwaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, steht
ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG einer Waffenbesitzkarte
gleich.
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer
Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt.
Mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG wird die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen
vor allem unter Sportschützen und Jägern als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche
Grundlage gestellt.
Die vorübergehende Ausleihe von Kurzwaffen (mit der dazugehörigen Munition) für
höchstens einen Monat ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe mit Munition
geliehen wird, auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, jedoch ist nicht gefordert,
dass er in seiner Waffenbesitzkarte auch eine Kurzwaffe eingetragen hat. Das Ausleihen muss für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit stehen Beispiel: Der beabsichtige Erwerb einer Fangschusswaffe und die Vermeidung eines Fehlkaufs hinsichtlich Pistole/Revolver/Kaliber/Hersteller.
Hinweis: Der Besitz über einem Monat hinaus ist strafbar und kann Folgen für die
jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit haben.
Rechtsprechung zum Erwerb von Kurzwaffen
Ein Jäger wollte eine Pistole Kal. 7,65 mm für die Fallenjagd. Für Fangschusszwecke besaß er eine Pistole 9 mm Para und einen Revolver .357 Magnum. Ein Bedürfnis wurde anerkannt, da sich der Kläger auf eine Änderung des § 20 LJG Bad.Württ. nicht einstellen konnte.
Ein Jäger, der auch Sportschütze war, sollte einen als Sportgerät erworbenen Revolver Kal. .357 Magnum auch als Fangschusswaffe einsetzen. Es wurde ein Bedürfnis für eine neue jagdliche Kurzwaffe anerkannt.
Einem Jäger, der auch Sportschütze war, wurde ein Bedürfnis für eine zusätzliche
(jagdliche) Kurzwaffe im Kaliber .41/9 mm Para nicht anerkannt, da er fangschussgeeignete Sportwaffen besaß. Ein Bedürfnis für die beantragte Kurzwaffe hat der
Antragsteller auch nicht unter Hinweis auf das Erfordernis des schnellen Ziehens
beim Fangschuss sowie die Unhandlichkeit und Schwierigkeit des Tragens (wegen
6-Zoll-Lauf) nachweisen können.
Einem Jäger, der im Besitz einer Pistole Kaliber 9 mm Para und eines Revolvers
Kaliber .357 Magnum mit Wechselsystem Kaliber .22 l.f.B. war, wurde ein Bedürfnis
für eine Pistole im Kaliber .22 l.f.B. aus Ausübung der Bau- und Fallenjagd nicht anerkannt. Der Jäger kann wahlweise entweder eine der vorhanden Waffen abgeben
und eine neue Waffe bedürfnisfrei erwerben, oder seine Waffen behalten und dann
unter Einsatz eines Fangschussgebers seine Waffen (insbesondere den Revolver)
für die Bau- und Fallenjagd verwenden. Etwaige Unannehmlichkeiten sind dabei
Inkaufzunehmen.
Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist dann nicht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuerkennen, wenn es dem
Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen,
die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG ohne gesonderten Nachweis einer
Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender Einsatzmöglichkeit der
anderen Kurzwaffe tatsächlich zur Jagdausübung nicht benötigt wird.
§ 13 Abs. 11 AWaffV mit
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG
BR-Drs. 415/03, S. 51
Komm. zur AWaffV
§ 32 Abs. 6 WaffG 2002
(§ 32 Abs. 5 WaffG 2008)
Art. 12 Abs. 2 Waffenrichtlinie (91/477/EWG)
§ 13 Abs. 4 WaffG
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG
BT-Drs. 14/7758 S. 60
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a und
Abs. 2 Nr. 1 WaffG
Nr. 13.4 WaffVwV-Entwurf
– BR-Drs. 81/06
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG
VG Stuttgart, Urteil vom
05.02.1987 – 1 K 1695/86
VG Würzburg, Urteil vom
26.03.1991 – W5K 90.1028
OVG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.1997 – 13
L 1856/95
VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 30.10.2003 – 17 K
2330/01
OVG Münster, Beschluss
vom 05.04.2005 – 20 A
348/04
Nr. 13.2, S. 43, WaffVwVEntwurf – BR-Drs. 81/06