Beschaffung deutscher Urkunden

Transcription

Beschaffung deutscher Urkunden
Stand: Februar 2011
MERKBLATT
Beantragung von Personenstandsurkunden in Deutschland
In Deutschland gibt es verschiedene Personenstandsurkunden.
Die zur Verwendung im Ausland wesentlichen sind:
• internationale Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) auf
mehrsprachigem Vordruck
• beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister (nur auf deutsch erhältlich)
• Lebenspartnerschaftsurkunden (nur auf deutsch erhältlich),
welche Sie direkt beim zuständigen Standesamt beantragen können.
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 Personenstandsgesetz nur von
Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Beim Geburtenregister und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister oder Halbgeschwister gestellt wird.
Andere Personen erhalten Auskunft und Urkunden nur, wenn sie ein rechtliches Interesse
glaubhaft machen können (z.B. Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen).
Der Wunsch nach Familienforschung begründet kein rechtliches Interesse.
Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Sie können für die Beantragung das entsprechende Formular der Botschaft benutzen.
WICHTIG: Bitte füllen Sie das Formular mit gut leserlichen Druckbuchstaben aus und
schicken Sie es direkt an das zuständige Standesamt und nicht an die deutsche Botschaft,
da die Botschaft keine Ermächtigung zur Urkundenausstellung besitzt und somit das Formular nicht bearbeiten kann.
Für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, in dessen
Zuständigkeitsbereich sich der Standesfall (Geburt, Heirat, Tod, Lebenspartnerschaft) ereignet hat.
Dem Antragsformular ist beizufügen :
• Kopie des Ausweispapiers des Anfragenden
und ggf.:
• Kopie eines Dokumentes, aus dem das Verwandtschaftsgrad zwischen dem Anfragenden und der betroffenen Person hervorgeht (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
oder Familienbuch)
• Erläuterungen zum berechtigten bzw. rechtlichen Interesse
Die Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung ist von Ihnen direkt an das Standesamt zu überweisen; das Standesamt wird Ihnen hierfür seine internationale Bankverbindung mitteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß deutschem Personenstandsgesetz die Geburtsurkunde in der Regel weder Randvermerke über Eheschließung/Auflösung der Ehe/Tod noch
das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kind (leibliches oder Adoptivkind) enthält.
Im Geburtenregister können allerdings bestimmte personenstandsrechtliche Ereignisse beigeschrieben werden, wie z.B. leibliche Eltern im Falle einer Adoption, Namensänderungen,
Ehe, Lebenspartnerschaft, Tod, eine Beischreibung erfolgt jedoch nicht systematisch. Wenn
diese Tatsachen für Sie relevant sind, empfiehlt sich die Beantragung einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister (nur auf deutsch erhältlich).
Die Botschaft macht darauf aufmerksam, dass das deutsche Personenstandsgesetz keine
Begrenzung der Gültigkeit von Urkunden kennt. Diesem Gesetz zufolge besitzen deutsche
Personenstandsurkunden ganz unabhängig vom Ausstellungsdatum immer Gültigkeit.
Sollte die betreffende Person durch Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit erworben haben, so kann sie sich für die Beantragung einer französischen Geburtsurkunde an
folgende Stelle wenden:
Ministère des Affaires Etrangères, Service Central d’Etat Civil, 44941 NANTES CEDEX 9.
Für im Ausland geboren Deutsche bzw. im Ausland geborene Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, kann eine deutsche Geburtsurkunde
(ggfs. mit Hilfe des entsprechenden Formulars der Botschaft) nur angefordert werden, wenn
die Geburt über eine deutsche diplomatische oder konsularische Auslandsvertretung angezeigt wurde (für Anzeigen bis 2008 ist in diesen Fällen das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, D-13357 Berlin (Mitte), Allemagne, Tél. : 0049 / 30 / 90 269-0, Fax : 0049 / 30 / 90
269-5245, E-Mail : [email protected] für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zuständig), oder wenn die Geburt im Zusammenhang mit der Einbürgerung bei einem deutschen Standesamt angezeigt wurde. Andernfalls existiert für diese Personen nur die vom Geburtsland ausgestellte Geburtsurkunde.
Für die Beantragung von Personenstandsurkunden aus ehemaligen deutschen Ostgebieten
jenseits der Oder-Neisse-Linie wird auf gesondertes Merkblatt verwiesen.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen
der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung
des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden.