Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I

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Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I
zur
Aufstellung der Bebauungspläne
Nr. 266 „Gewerbegebiet Bigge-Süd“
und
Nr. 267 „Wohngebiet Bottschüre-Süd“
Olsberg-Bigge
erstellt im Auftrag der
Stadt Olsberg
Juni 2011
Kuhlmann & Stucht GbR • Stalleickenweg 5 • 44867 Bochum
Telefon 02327/22 80-20 • Telefax 02327/22 80-29
Email: [email protected] • Internet: www.kuhlmann-stucht.de
Kuhlmann & Stucht GbR
Impressum
ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
Impressum
Auftraggeber:
Stadt Olsberg
Bigger Platz 6,
59939 Olsberg
Bearbeitung:
Kuhlmann & Stucht GbR
Stalleickenweg 5,
44867 Bochum
Projektbearbeitung:
Andreas Kuhlmann, Dipl.-Biologe
Stand: 06.06.2011 11:14
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Inhaltsverzeichnis Seite I
ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
Inhaltsverzeichnis
1.
Anlass und Aufgabenstellung
1
2.
Rechtsgrundlagen
1
3.
Methodische Vorgaben
2
4.
Beschreibung des Plangebiets
3
5.
Darstellung des potentielles Artenspektrums im Raum
5
6.
Beschreibung der geplanten Nutzung und der relevanten Wirkfaktoren der
Vorhaben
7.
6
Vorprüfung anhand des Artenspektrums, der Habitatansprüche und der
Wirkfaktoren
6
8.
Ergebnisse der Vorprüfung und artenschutzrechtliche Wertung
8
9.
Literatur- und Quellenverzeichnis
10
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Gesamtliste planungsrelevante Arten Messtischblatt (MTB) 4616 Olsberg
5
Stand: 06.06.2011 11:14
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1.
Seite 1
ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
Anlass und Aufgabenstellung
Auf zwei Flächen im Ortsteil Bigge zwischen der B 480n Ortsumgehung Olsberg und dem südlichen Ortsrand beabsichtigt die Stadt Olsberg ein Wohn- und ein Gewerbegebiet anzusiedeln.
Dazu werden die Bebauungspläne Nr. 266 - „Gewerbegebiet Bigge-Süd“ und Nr. 267 - „Wohngebiet Bottschüre-Süd“ aufgestellt, die die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der Planungen bilden.
Bei den Planungen zu berücksichtigen sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BNatSchG) für die streng und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Dies
erfolgt mit der hier vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP).
2.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Betrachtung des Artenschutzes ist das Bundesnaturschutzgesetz in der
Fassung vom 29.07.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010.
Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2002 wurden neue Regelungen zum Artenschutz eingeführt. Bei den hier definierten Arten handelt es sich um Tiere und
Pflanzen, die dem Schutz von nationalen oder europäischen Verordnungen und Richtlinien unterliegen. Diese Arten unterliegen einem besonderen Schutz.
§ 7 BNatSchG definiert die besonders und streng geschützten Arten:
13. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,
S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind.
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ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
Der § 44 (1) BNatSchG macht Vorgaben zum Artenschutz:
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Tötungsverbot)
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art verschlechtert. (Störungsverbot)
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Zerstörungsverbot)
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
Betrachtet werden hier nach den Vorgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die sogenannten „planungsrelevanten“ Arten:
•
Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (FFH-RL) (streng geschützt)
•
Europäischen Vogelarten
•
−
der VS-RL, Anh. I und des Art 4(2)
−
der Roten Liste NRW (1, R, 2, 3, I)
−
Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2
−
Rezente, bodenständige Vorkommen bzw. regelmäßige Durchzügler oder Wintergäste,
−
Koloniebrüter (tls. streng, tls. nur besonders geschützt)
sonstige streng geschützten Arten.
Bei allen übrigen Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h.
keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit.
3.
Methodische Vorgaben
Methodische Vorgaben sind der gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 zum Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben zu entnehmen.
Die Artenschutzprüfung wird in 3 Stufen mit zunehmender Konkretisierung durchgeführt:
•
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren des Vorhabens)
•
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
•
Stufe III: Ausnahmeverfahren
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ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
In der vorliegenden Stufe I wird zunächst geprüft, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten
bekannt oder zu erwarten sind. Anschließend werden die anlage-, bau- und betriebsbedingten
Wirkfaktoren des Vorhabens hinsichtlich möglicher Auswirkungen betrachtet.
Kommt die Stufe I zu dem Ergebnis, das planungsrelevante Arten vorhanden sind und durch die
Wirkfaktoren betroffen sein können, so wird in der Stufe II jede dieser Arten einer vertieften
Überprüfung unterzogen, in wieweit Betroffenheiten vorliegen. Bei relevanten Betroffenheiten
werden falls möglich Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Risikomanagement abgeleitet. Abschließend wird in Stufe III geprüft, ob und welche Verbotstatbestände weiterhin erfüllt werden und ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich wird.
Verbotstatbestände werden nicht erfüllt bei:
•
Verletzungen oder Tötungen einzelner Individuen landesweit häufiger und weit verbreiteter Arten (z.B. durch Kollisionen), sofern sie unabwendbar sind und sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht,
•
Störungen einzelner Individuen von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten,
•
Beeinträchtigungen nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essenzieller Flugrouten und Wanderkorridore,
•
kleinräumige Beeinträchtigungen großflächig ausgebildeter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten,
•
Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht standorttreuer Arten außerhalb der Nutzungszeiten, sofern geeignete Ausweichmöglichkeiten vorliegen,
•
Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten
wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann. (MWEBWV NRW 2010)
Die vorliegende Artenschutzprüfung umfasst die Stufe I, da die Planungen zunächst keine Verletzungen von Verbotstatbeständen erwarten lassen.
4.
Beschreibung des Plangebiets
Die Plangebiete liegen am südlichen Ortsrand von Bigge zwischen Siedlungs- und Gewerbeflächen und der B 480 Ortsumgehung Olsberg.
Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Plangebiete und ihr Umfeld.
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ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
Abb. 1: Lage der Plangebiete der B-Pläne 266 und 267
267
266
© Bezirksregierung Köln, Abt. Geobasis.nrw
Östlich der Anbindung der Bruchstraße an die B 480n sieht der Bebauungsplan Nr. 266 „Gewerbegebiet Bigge-Süd“ die Anlage eines Gewerbegebietes vor. Westlich der Anbindung sollen im
Zuge des Bebauungsplanes Nr. 267 „Wohngebiet Bottschüre-Süd“ Wohnbauflächen entstehen.
Beide Teilflächen werden derzeit als Fettwiese genutzt. Die westliche Fläche, auf der Wohnbebauung entstehen soll, ist durch einen Lärmschutzwall gegenüber der B 480n abgeschirmt.
An die westliche, zu Wohnzwecken vorgesehene Fläche grenzt im Norden bestehende Wohnbebauung, an die östliche, zur gewerblichen Nutzung vorgesehene Fläche grenzt ein bestehendes
Gewerbegebiet an.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Olsberg stellt für die westliche Fläche Wohnbaufläche und
für die östliche Fläche Gewerbliche Baufläche dar.
Beide Plangebiete liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Olsberg
(2004).
Westlich der Plangebiete verläuft der Vossbach, der von der B 480n mit einer Talbrücke gequert
wird. Er durchfließt südlich der B 480n das NSG „Helmringhauser Bruch“ (HSK 033).
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5.
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Darstellung des potentielles Artenspektrums im Raum
Die Auswertung des FIS/LINFOS (LANUV) ergab für das Plangebiet und sein potentiell betroffenes Umfeld keine Nachweise planungsrelevanter Arten.
Für das gesamte Messtischblatt 4616 Olsberg, in dem das Plangebiet liegt, sind folgende planungsrelevante Arten im FIS/LINFOS als nachgewiesen benannt:
Tab. 1: Gesamtliste planungsrelevante Arten Messtischblatt (MTB) 4616 Olsberg
Art
Status*
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Nordfledermaus
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Zweifarbfledermaus
Zwergfledermaus
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV, II
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
S, A.IV
3/2
V/3
V/3
3/3
2/2
I/3
3/2
V/2/2
2/R
I/G
G/I
3/*
I/G
-/-
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
Nachweis MTB
S
G
G
G
U
G
U
G
G
S
G
G
G
G
G
Amphibien
Geburtshelferkröte
S, A.IV
V/3
Nachweis MTB
U
Vögel
Bekassine
Feldschwirl
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Grauspecht
S
B
S, Art.4
B
S
1 / 1N
3/3/V/3
V/3
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
S
G
U
B
S
S
B
S
S
S
B
S
S
-/-N
V/-/3/*/3
1/1N
* / RN
V/V / 2N
*/3
3/2
N/-/V /V/3
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
3/3N
BV im MTB
Graureiher
Habicht
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Neuntöter
Raubwürger
Rauhfußkauz
Rauchschwalbe
Rotmilan
Schwarzspecht
Schwarzstorch
Sperber
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
S
S
B, Art.4
S
S
Uhu
S
RL**
Anmerkungen***
EZ+
U↓
U↓
G
G
G
G
G
S
U
G↓
U
G
U↑
G
G
G
U↓
U↑
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Art
Status*
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
S
S
B, Art.4
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RL**
-/V/3/-
Anmerkungen***
EZ+
BV im MTB
BV im MTB
BV im MTB
G
G
G↓
Schmetterlinge
Nachtkerzen-Schwärmer
S Anh. IV
2/V
(Proserpinus proserpina)
G
* S = streng geschützte Art, B = besonders geschützte Art, A. IV = Anhang IV der FFH-Richtlinie,
A I = Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Art.4 = Artikel 4(2) der Vogelschutz-Richtlinie
** RL = Status Rote Liste NRW/D, 0 = ausgestorben,1 = vom Ausstreben bedroht, 2 = stark gefährdet,
3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = arealbedingt selten
I = gefährdete wandernde Art, G = Gefährdung anzunehmen *** BV = Brutvogel, DZ = Durchzügler,
+ EZ = Erhaltungszustand kont. Reg. G = günstig, U = ungünstig, unzureichend, S = ungünstig/schlecht,
↓ Tendenz negativ, ↑ Tendenz positiv
Vorkommen der wenigen streng geschützten Pflanzenarten sind aufgrund der sehr speziellen
Standortansprüche dieser Arten sicher auszuschließen.
6.
Beschreibung der geplanten Nutzung und der relevanten
Wirkfaktoren der Vorhaben
Im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 266 „Gewerbegebiet Bigge-Süd“ ist die Entwicklung
gewerblicher Bauflächen vorgesehen, der Bebauungsplan Nr. 267 „Wohngebiet Bottschüre-Süd“
sieht die Anlage von Wohnbebauung vor.
Relevanter Wirkfaktor der beiden Vorhaben sind die anlagebedingte Inanspruchnahme derzeit
landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Wohn- und Gewerbebebauung. Beansprucht wird
Fettwiese zwischen dem Ortsrand und der B 480n. Größere oder ältere Gehölzbestände sind
durch die Baumaßnahmen nicht betroffen, ebenso keine bestehenden Gebäude. Neue bedeutsame, durch den Betrieb (Kollisionsrisiken, Fahrzeuge, Lärm, Störungen, Zerschneidungswirkungen) entstehende Wirkfaktoren, die artenschutzrechtlich relevante Arten betreffen könnten,
treten nicht auf.
7.
Vorprüfung anhand des Artenspektrums, der Habitatansprüche und der Wirkfaktoren
Zur Erstellung der Vorprüfung erfolgte eine Auswertung vorliegender Unterlagen, zudem wurden die Plangebiete intensiv durch einen Biologen begangen (25.05.2011).
Säugetiere - Fledermäuse
Betroffenheiten der Quartiere gebäudebewohnender Arten (Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr, Nordfledermaus,
Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus) können ausgeschlossen werden, da durch die Planungen keine Gebäude betroffen sind. Auch für Arten, die
auch oder ausschließlich Baumhöhlen oder -spalten als Quartier nutzen (Bechsteinfledermaus,
Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Nordfledermaus, Rauhhautfledermaus, Wasserfleder-
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maus, Zwergfledermaus) sind Betroffenheiten auszuschließen, da keine älteren Gehölze beansprucht werden, sondern nur Jungwuchs ohne Spalten und Höhlen.
Neue Zerschneidungswirkungen oder Kollisionsrisiken treten nicht auf. Auch eine Betroffenheit
von Winterquartieren kann sicher ausgeschlossen werden.
Haselmaus
Strukturreiche Laubwälder, Waldränder, Hecken und Feldgehölze als typische Lebensräume der
Haselmaus sind in den Plangebieten nicht vorhanden, so dass Betroffenheiten der Haselmaus
sicher auszuschließen sind.
Amphibien - Geburtshelferkröte
Die Plangebiete und ihr Umfeld weisen keine Gewässer auf, die der Geburtshelferkröte als amphibischer Lebensraum dienen könnten. Auch die Betroffenheit von Sommerlebensräumen oder
Winterquartieren sind auszuschließen, da sich im Umfeld der Plangebiete keine Absetzgewässer
befinden.
Vögel
Die Plangebiete und ihr direktes Umfeld weisen keine Horste oder Nistplätze der Taggreife (Habicht, Mäusebussard, Sperber, Rotmilan, Turmfalke) oder Eulen (Uhu, Rauhfußkauz, Waldkauz,
Waldohreule) auf, so dass Verletzungen von Verbotstatbeständen auszuschließen sind.
Brutplätze der Waldarten Schwarzstorch und Schwarzspecht sind in den waldlosen Plangebieten
ebenfalls sicher auszuschließen. Der Grauspecht kommt vereinzelt auch in Parkanlagen und
Obstwiesen vor, Vorkommen in den Plangebieten sind auszuschließen, da geeignete Gehölze
fehlen.
Gebäude mit Nestern von Mehl- oder Rauchschwalbe sind ebenfalls nicht vorhanden, so dass
auch für diese Arten keine Verletzungen von Verbotstatbeständen entstehen können.
Vorkommen von Neuntöter und Raubwürger sind auszuschließen, da die Plangebiete nicht die
nötige kleinräumige Ausgestaltung mit Hecken und Gehölzen aufweisen und zudem durch die
Lage zwischen Ortsrand und B 480n deutlichen Störungen unterliegen.
Vorkommen der Bekassine sind auszuschließen, da die Plangebiete nicht als Lebensraum
(Feuchtwiesen, Moore, Seggenrieder) oder Rastgebiet geeignet sind. Gleiches gilt für den Teichrohrsänger, der Uferbereiche von Gewässern besiedelt. Auch der gewässergebundene Flussregenpfeifer ist von der Ausstattung der Plangebiete her auszuschließen.
Die Plangebiete weisen weder eine Brutkolonie des Graureihers auf, noch sind sie bedeutsame
Nahrungshabitate.
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Der Feldschwirl benötigt offene, feuchte Landschaften (Feuchte Wiesen, Sümpfe, Moore und
Heiden) mit Sträuchern als Singwarten. Die Plangebiete sind als Lebensraum nicht geeignet.
Ähnliche Lebensraumansprüche hat der Wiesenpieper, der in den Plangebieten ebenfalls nicht
vorkommt.
Der früher recht häufige und auch in dörflichen Siedlungsbereichen anzutreffende Gartenrotschwanz ist an einen alten Baumbestand gebunden und kommt heute in NRW überwiegend in
Heidelandschaften und sandigen Wäldern vor. Vorkommen in den Plangebieten bestehen nicht,
geeignete Baumbestände fehlen.
Die Plangebiete weisen keine für die Turteltaube als Brutplatz geeigneten Feldgehölze, Waldränder und Gebüsche auf, so dass Verletzungen von Verbotstatbeständen auszuschließen sind.
Hinweise auf bedeutsame Vorkommen von Arten, die im Naturraum Süderbergland, dem die
Plangebiete zuzuordnen sind, einer regionalen Gefährdung unterliegen (z. B. Gelbspötter, im
Naturraum Kategorie 2 - stark gefährdet) oder Arten, die im Naturraum auf der Vorwarnliste
stehen (z. B. Goldammer, Fitis, Feldsperling u. a., im Naturraum V - Vorwarnliste) wurden nicht
festgestellt.
Schmetterlinge
Die für die Raupen des Nachtkerzenschwärmer essentiellen Pflanzenarten, die Nachtkerze (Oe-
nothra spec.) und diverse Weidenröschen (Epilobium spec.) wurden nicht in größeren Beständen angetroffen, so dass Verletzungen des Störungs- und Zerstörungsverbotes ebenso wie Tötungen von Individuen nicht zu erwarten sind.
8.
Ergebnisse der Vorprüfung und artenschutzrechtliche Wertung
Anhand der spezifischen Lebensraumansprüche vieler planungsrelevanter Arten kann in den
beiden zwischen Siedlungs- und Verkehrsflächen gelegenen und als Fettwiese genutzten Plangebieten bei vielen Arten ein Vorkommen im Plangebiet sicher ausgeschlossen werden. Bei anderen Arten kann eine Betroffenheit durch das Vorhaben aufgrund der auf die Flächenbeanspruchung begrenzbaren Wirkfaktoren und der bestehenden Vorbelastungen ausgeschlossen
werden.
Quartiere der vorkommenden Fledermausarten werden nicht beansprucht, Verletzungen der
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind für die Artengruppe sicher auszuschließen. Für die
Haselmaus geeignete Habitate sind nicht vorhanden, so dass Betroffenheiten ausgeschlossen
werden können.
Bedeutsame Land- oder Gewässerhabitate der Geburtshelferkröte sind nicht vorhanden, Betroffenheiten sind auszuschließen.
Stand: 06.06.2011 11:14
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ASP B-Pläne 266, 267 Olsberg-Bigge
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten konnten aufgrund der speziellen Habitatansprüche
und der Plangebietsausstattung ausgeschlossen werden. Auch die Begehung ergab keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten, gehört wurden im Plangebiet und dessen
direkten Umfeld lediglich die häufigen und verbreiteten Arten der Siedlungs- und Siedlungsrandflächen, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gehören.
Das Plangebiet weist keine Gehölzbestände mit Baumhöhlen auf, die eine Bedeutung für Eulen,
Spechte oder Fledermäuse haben könnten. Raubvogelhorste sind im Plangebiet ebenfalls nicht
vorhanden.
Die vorkommenden europäischen Vogelarten sind Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Ein Verstoß gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt auch bei einer Betroffenheit nicht vor, da die lokale Population
nicht erheblich gestört wird und die ökologische Funktion ihrer Lebensstätten im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt. Verletzungen oder Tötungen oder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Vorhaben sind für diese Arten ebenfalls auszuschließen.
Die Umsetzung der Bebauungspläne Nr. 266 und 267 in Olsberg-Bigge lässt keine
Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erwarten. Ein Ausnahmeverfahren nach § 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich.
Stand: 06.06.2011 11:14
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Literatur- und Quellenverzeichnis
BUNDESMINISTER FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT, 2009:
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, Fassung vom 29.07.2009. In Kraft getreten
01.03.2010
MINISTERIUM
FÜR
UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT
UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW
2007:
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), In Kraft getreten am 05. Juli 2007
MINISTERIUM
FÜR
WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN
UND
VERKEHR
DES
LANDES NRW
2010:
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben: Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010
FLADE, M. 1994:
Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands, IHW-Verlag, Eching.
LANDESBETRIEB STRAßENBAU NRW, HA 2, 2009:
Planungsleitfaden Artenschutz
NWO & LANUV (HRSG.) 2009:
Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in Nordrhein-Westfalen. 5. Fassung.
SCHOBER, W., GRIMMBERGER, E., 1998:
Die Fledermäuse Europas: kennen - bestimmen - schützen, 2. aktualisierte und erw. Auflage,
Kosmos, Stuttgart.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELD (HRSG.)
2005:
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands
Unter Verwendung von Fach- und Sachdaten des LANUV.
Stand: 06.06.2011 11:14

Documents pareils