Die überraschende Bankkartengebühr
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Die überraschende Bankkartengebühr
Fallbericht der Humboldt Consumer Law Clinic 2013/2014 „Die überraschende Bankkartengebühr“ (Betreuer: Robert Weist, Team: Katharina Leonhardt und Patrizia Mikolajczyk) Sachverhalt Ein häufig auftretendes Problem im Bereich des Reiserechts sind versteckte Kosten bei Ticketbuchungen im Internet. So war es auch in dem Fall unserer Mandantin, welche einen Flug für die Strecke von Berlin nach Shanghai buchen wollte. Auf einer bekannten Suchmaschinenseite für Flüge und Hotels wurde sie fündig und wählte ein Angebot des Flugvermittlers G. Ihr wurde zunächst ein Preis von 1.189,00 € zuzüglich 6,00 € Kreditkartengebühr, also ein Gesamtpreis von 1.195,00 €, angegeben. Über einen Link gelangte unsere Mandantin auf die Seite des Flugvermittlers, auf der ihr überraschenderweise ein abweichender Preis von 1.201,14 € angezeigt wurde. Nachdem sie alle notwendigen Angaben getätigt hatte, wurden plötzlich noch 30,39 € Bankkartengebühr aufgeschlagen, ohne dass sie zuvor darauf hingewiesen wurde. Daraus ergab sich ein Gesamtpreis von 1.231,53 €, welcher um 36,53 € von dem zuerst genannten Preis der Suchmaschinenseite abwich. Glücklicherweise dokumentierte unsere Mandantin diesen Ablauf mit Hilfe von Screenshots. Rechtliche Würdigung Erläuternd ist zu sagen, dass zwar der erste Preis auf der Suchmaschinenseite angezeigt wurde, deren AGB jedoch allein die Ticketanbieter für die Preisgestaltung verantwortlich macht. Nichts Gegenteiliges ist den G-AGB zu entnehmen. Deshalb sahen wir den Suchmaschinenpreis als bindend für G an und gingen von der Differenz von 36,53 € aus. Unsere Recherchen ergaben, dass G durch das zusätzliche Erheben der Bankkartengebühr im letzten Buchungsschritt gegen die Preisauszeichnungspflichten aus § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft1 verstoßen hat. Der Grund dafür liegt darin, dass die Bankkartengebühr erst nach Eingabe der persönlichen Daten und ohne vorherigen Hinweis erhoben wurde. Aus diesem Verstoß ergab sich unserer Meinung nach ein Schadensersatzanspruch aus 1 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, im Folgenden VO 1008/2008. 1 Fallbericht der Humboldt Consumer Law Clinic 2013/2014 §§ 280, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008 und § 1 Abs.1 PAngV in Höhe von 36,53 €. Dazu sei noch gesagt, dass unserer Mandantin neben der Zahlung per Kreditkarte keine kostenlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Da die Entgegennahme der Zahlung allerdings eine gesetzliche Pflicht ist, sahen wir in der Erhebung einer Zahlungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung und bewerteten das Vorgehen als unzulässig. Nachdem wir die rechtlichen Fragen geklärt hatten, führten wir ein Gespräch mit unserer Mandantin, um ihre Ziele und Wünsche zu erfahren, offen gebliebene Fragen zum Sachverhalt zu klären und unsere Lösungsvorschläge vorzustellen. Daraufhin verfassten wir ein Aufforderungsschreiben, in welchem wir das Unternehmen G zur fristgerechten Zahlung des Differenzbetrags von 36,53 € aufforderten. Da G seinen Sitz in Frankreich hat, verschickten wir das Schreiben nicht nur auf dem Postweg, sondern auch per E-Mail. Damit wollten wir sicherstellen, dass es das Unternehmen auch erreichen würde. Da leider jegliche Reaktion ausblieb, verfassten wir, in Absprache mit unserer Mandantin, ein erneutes Aufforderungsschreiben. Erneut blieb eine Antwort zunächst aus. Umso mehr freuten wir uns, als uns schließlich doch eine Stellungnahme des Unternehmens erreichte. Das Unternehmen erklärte sich darin bereit, die ursprünglichen 36,53 € zurückzuzahlen und unserer Mandantin zusätzlich einen Gutschein in Höhe von 20,00 € zur Verfügung zu stellen. Besonders interessant und reizvoll an diesem Fall finden wir, dass dieses Vorgehen bei Buchungen im Internet häufig vorkommt. Die Verbraucher werden zwar oft nur um marginale Beträge getäuscht und scheuen deshalb wahrscheinlich oft eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Unternehmen. Betrachtet man jedoch die große Menge an Internetbuchungen, erreichen die Täuschungen doch ein beträchtliches Ausmaß. Wir freuen uns daher besonders, dass die Humboldt Consumer Law Clinic an dieser Stelle ansetzt und wir unseren Fall erfolgreich abschließen konnten. 2