Die überraschende Bankkartengebühr

Transcription

Die überraschende Bankkartengebühr
Fallbericht der Humboldt Consumer Law Clinic 2013/2014
„Die überraschende Bankkartengebühr“
(Betreuer: Robert Weist, Team: Katharina Leonhardt und Patrizia Mikolajczyk)
Sachverhalt
Ein häufig auftretendes Problem im Bereich des Reiserechts sind versteckte Kosten bei
Ticketbuchungen im Internet. So war es auch in dem Fall unserer Mandantin, welche einen
Flug für die Strecke von Berlin nach Shanghai buchen wollte. Auf einer bekannten
Suchmaschinenseite für Flüge und Hotels wurde sie fündig und wählte ein Angebot des
Flugvermittlers G. Ihr wurde zunächst ein Preis von 1.189,00 € zuzüglich 6,00 €
Kreditkartengebühr, also ein Gesamtpreis von 1.195,00 €, angegeben.
Über einen Link gelangte unsere Mandantin auf die Seite des Flugvermittlers, auf der ihr
überraschenderweise ein abweichender Preis von 1.201,14 € angezeigt wurde. Nachdem sie
alle notwendigen Angaben getätigt hatte, wurden plötzlich noch 30,39 € Bankkartengebühr
aufgeschlagen, ohne dass sie zuvor darauf hingewiesen wurde. Daraus ergab sich ein
Gesamtpreis von 1.231,53 €, welcher um 36,53 € von dem zuerst genannten Preis der
Suchmaschinenseite abwich. Glücklicherweise dokumentierte unsere Mandantin diesen
Ablauf mit Hilfe von Screenshots.
Rechtliche Würdigung
Erläuternd ist zu sagen, dass zwar der erste Preis auf der Suchmaschinenseite angezeigt
wurde, deren AGB jedoch allein die Ticketanbieter für die Preisgestaltung verantwortlich
macht. Nichts Gegenteiliges ist den G-AGB zu entnehmen. Deshalb sahen wir den
Suchmaschinenpreis als bindend für G an und gingen von der Differenz von 36,53 € aus.
Unsere Recherchen ergaben, dass G durch das zusätzliche Erheben der Bankkartengebühr im
letzten
Buchungsschritt
gegen
die
Preisauszeichnungspflichten
aus
§ 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über
gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der
Gemeinschaft1 verstoßen hat. Der Grund dafür liegt darin, dass die Bankkartengebühr erst
nach Eingabe der persönlichen Daten und ohne vorherigen Hinweis erhoben wurde. Aus
diesem Verstoß ergab sich unserer Meinung nach ein Schadensersatzanspruch aus
1
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, im Folgenden
VO 1008/2008.
1
Fallbericht der Humboldt Consumer Law Clinic 2013/2014
§§ 280, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008 und § 1 Abs.1 PAngV in Höhe
von 36,53 €.
Dazu sei noch gesagt, dass unserer Mandantin neben der Zahlung per Kreditkarte keine
kostenlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Da die Entgegennahme der Zahlung
allerdings eine gesetzliche Pflicht ist, sahen wir in der Erhebung einer Zahlungsgebühr eine
unangemessene Benachteiligung und bewerteten das Vorgehen als unzulässig.
Nachdem wir die rechtlichen Fragen geklärt hatten, führten wir ein Gespräch mit unserer
Mandantin, um ihre Ziele und Wünsche zu erfahren, offen gebliebene Fragen zum
Sachverhalt zu klären und unsere Lösungsvorschläge vorzustellen. Daraufhin verfassten wir
ein Aufforderungsschreiben, in welchem wir das Unternehmen G zur fristgerechten Zahlung
des Differenzbetrags von 36,53 € aufforderten.
Da G seinen Sitz in Frankreich hat, verschickten wir das Schreiben nicht nur auf dem
Postweg, sondern auch per E-Mail. Damit wollten wir sicherstellen, dass es das Unternehmen
auch erreichen würde. Da leider jegliche Reaktion ausblieb, verfassten wir, in Absprache mit
unserer Mandantin, ein erneutes Aufforderungsschreiben.
Erneut blieb eine Antwort zunächst aus. Umso mehr freuten wir uns, als uns schließlich doch
eine Stellungnahme des Unternehmens erreichte. Das Unternehmen erklärte sich darin bereit,
die ursprünglichen 36,53 € zurückzuzahlen und unserer Mandantin zusätzlich einen Gutschein
in Höhe von 20,00 € zur Verfügung zu stellen.
Besonders interessant und reizvoll an diesem Fall finden wir, dass dieses Vorgehen bei
Buchungen im Internet häufig vorkommt. Die Verbraucher werden zwar oft nur um marginale
Beträge getäuscht und scheuen deshalb wahrscheinlich oft eine rechtliche Auseinandersetzung
mit den Unternehmen. Betrachtet man jedoch die große Menge an Internetbuchungen,
erreichen die Täuschungen doch ein beträchtliches Ausmaß. Wir freuen uns daher besonders,
dass die Humboldt Consumer Law Clinic an dieser Stelle ansetzt und wir unseren Fall
erfolgreich abschließen konnten.
2