Können Sie sich immer über Kirchensteuer

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Können Sie sich immer über Kirchensteuer
Können Sie sich immer über Kirchensteuer-Erstattungen
freuen?
Sind Sie Kirchenmitglied? Dann können Sie gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen.
Erstattete Kirchensteuer wiederum reduziert diesen Sonderausgabenabzug. Ist die erstattete
Kirchensteuer höher als die gezahlte, blieb das bisher folgenlos.
Beispiel: Herr Huber zahlte im Jahr 2004 an sein Kirchensteueramt 5000 Euro. Außerdem wurden
ihm 2004 für frühere Jahre 2000 Euro erstattet. Die Folge: Er kann in 2004 saldiert 3000 Euro
(5000 minus 2000) absetzen. Bei Frau Schulze war es umgekehrt: Sie zahlte letztes Jahr 2000
Euro Kirchensteuer, bekam aber 5000 Euro erstattet. Ihr Sonderausgabenabzug nach bisheriger
Rechtslage: Null. Der “Erstattungsüberhang” in Höhe von 3000 Euro fiel unter den Tisch.
Das ändert sich nun: In Zukunft wird Ihr Finanzamt versuchen, in solch einem Fall den
Sonderausgabenabzug früherer Jahre zu kürzen, so dass es zu Steuernachzahlungen kommen
kann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs erlaubt diese unerfreuliche Verfahrensweise. Das
bedeutet für unser Beispiel: Das Finanzamt wird bei Frau Schulze nachprüfen, in welchen
Steuerjahren sie die nun “zuviel” erstattete Kirchensteuer einmal abgesetzt hatte. Und für diese
Jahre wird dann rückwirkend der Sonderausgabenabzug gekürzt. Frau Schulze darf sich also nicht
wundern, wenn ihr Steuernachzahlungsbescheide für längst abgeschlossen geglaubte Steuerjahre
ins Haus flattern. (Fundstelle: BFH, 07.07.04, DB 04, 2350)
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13.04.2005
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