Können Sie sich immer über Kirchensteuer
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Können Sie sich immer über Kirchensteuer
Können Sie sich immer über Kirchensteuer-Erstattungen freuen? Sind Sie Kirchenmitglied? Dann können Sie gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen. Erstattete Kirchensteuer wiederum reduziert diesen Sonderausgabenabzug. Ist die erstattete Kirchensteuer höher als die gezahlte, blieb das bisher folgenlos. Beispiel: Herr Huber zahlte im Jahr 2004 an sein Kirchensteueramt 5000 Euro. Außerdem wurden ihm 2004 für frühere Jahre 2000 Euro erstattet. Die Folge: Er kann in 2004 saldiert 3000 Euro (5000 minus 2000) absetzen. Bei Frau Schulze war es umgekehrt: Sie zahlte letztes Jahr 2000 Euro Kirchensteuer, bekam aber 5000 Euro erstattet. Ihr Sonderausgabenabzug nach bisheriger Rechtslage: Null. Der “Erstattungsüberhang” in Höhe von 3000 Euro fiel unter den Tisch. Das ändert sich nun: In Zukunft wird Ihr Finanzamt versuchen, in solch einem Fall den Sonderausgabenabzug früherer Jahre zu kürzen, so dass es zu Steuernachzahlungen kommen kann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs erlaubt diese unerfreuliche Verfahrensweise. Das bedeutet für unser Beispiel: Das Finanzamt wird bei Frau Schulze nachprüfen, in welchen Steuerjahren sie die nun “zuviel” erstattete Kirchensteuer einmal abgesetzt hatte. Und für diese Jahre wird dann rückwirkend der Sonderausgabenabzug gekürzt. Frau Schulze darf sich also nicht wundern, wenn ihr Steuernachzahlungsbescheide für längst abgeschlossen geglaubte Steuerjahre ins Haus flattern. (Fundstelle: BFH, 07.07.04, DB 04, 2350) 1/1 13.04.2005 © Copyright IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft GmbH, Heiliggeiststr. 3, 80331 München, www.izw.info Haftungsausschluss: IZW ist zur Steuer- und Rechtsberatung nicht befugt. Bitte lassen Sie diese allgemeinen Auskünfte durch einen Steuerberater bzw. Anwalt überprüfen.