Saar Bau Report

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Saar Bau Report
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Jahrgang 2016 · Ausgabe 2 – März / April / Mai
I n f o r mat i o n s o r ga n
des AGV Bau Saar
Bau Saar
Saar
Bau
Report
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Verbandsleben
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I n h a lt
Bau Saar
Ta r i f r u n d e 2 0 1 6
4. Tarifverhandlung mit vorläufiger Einigung
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Azubi am Bau
Bauinfotag 2016
6
Aktuell
Finanzausschuss stoppt Wohnungsbau
7
Bezahlbarer Wohnungsbau
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Kreislaufwirtschaft Bau
8
Zahlungsmoral öffentlicher Auftraggeber
9
Erfolg!
9
Neue VOB/A 10
Vergaberechtsreform 10
Aufstiegs-BAföG
11
Achrung Abmahnung
11
Rückgang tödlicher Arbeitsunfälle
11
Nachrichten
Wirtschaft 12
Technik 14
Bekanntmachungen 16
Recht
Arbeitsrecht 19
Vertragswesen
21
Aus- und Fortbildung
Einschulungstermine 23
Blockpläne und Blockzeiten 24
AGV Bau Saar – Verbandsleben
Baustoffindustrie 25
Fachexkursion Stockholm 26
Holzbau 27
Meisterhaft
Neue Meisterhaft-Betriebe 28
Bauherrenprämie 2016 28
Magazin
Bau Saar
Fachliteratur 29
Termine, Impressum, Personalien 31
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TV ae r ibfarnudnsdl ee b2e0n1 6
Bau Saar
Ta r i f r u n d e B au g e w e r b e 2 0 1 6
4. Tarifverhandlung im
Baugewerbe führt zur
vorläufigen Einigung
Achtung: Erklärungsfrist läuft bis zum
10. Juni 2016
Für die rund 760.000 Beschäftigten im
Baugewerbe wurde nach 14-stündigen
zähen Tarifverhandlungen in den
Nachtstunden in Wiesbaden folgendes
Ergebnis erzielt:
Die Löhne und Gehälter sollen in den
alten Bundesländern am 1. Mai 2016
um 2,4 % und am 1. Mai 2017 um 2,2
% und in den neuen Bundesländern
zu denselben Zeitpunkten um 2,9 %
und 2,4 % steigen. Dies entspricht einer Gesamterhöhung von 4,6 Prozent
im Westen und 5,3 Prozent im Osten
bei einer Laufzeit von 22 Monaten.
Für die Tätigkeit auf auswärtigen Baustellen wurde folgende Vereinbarung
getroffen:
Die Arbeitgeber werden künftig (ab 1.
Januar 2017) die Unterkünfte stellen.
Anstelle der bisherigen Auslösung erhalten die Arbeitnehmer bei auswärtiger Übernachtung zukünftig einen
Verpflegungszuschuss von arbeitstäglich 24 Euro.
Für die Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung nach den Ausbildungsjahren degressiv gestaffelt zum
1. Juni 2016 und 1. Juni 2017 erhöht.
Frank Dupré, Verhandlungsführer der
Arbeitgeber und Vizepräsident des
Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, und Andreas Schmieg, Vizepräsident des Hauptverbands der
Deutschen Bauindustrie, sagten zum
Ende der Verhandlungen: „Mit diesem
Abschluss sind wir der Gewerkschaft
weit entgegen gekommen. Unsere
Mitarbeiter erhalten aufgrund der niedrigen Inflationsrate eine deutliche
Reallohnsteigerung und einen angemessenen Anteil an der Branchenentwicklung. Auch die Lohnangleichung
Ost-West schreitet voran. Insbesondere durch die Erhöhung der Ausbildungsvergütungen wird die Attraktivität der Branche weiter gesteigert.“
Das Verhandlungsergebnis (Einzelheiten nachfolgend) steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gremien der Arbeitgeberverbände und
der Gewerkschaft. Der Beirat des AGV
Bau Saar wird in seiner Sitzung am 25.
Mai 2016 das Ergebnis beraten und
über die Annahme entscheiden.
Die Erklärungsfrist läuft bis zum 10.
Juni 2016; erst danach wird das Ergebnis wirksam.
Folgende Eckpunkte wurden festgelegt:
1. Erhöhung der Löhne und Gehälter
Für die erste Stufe des 22-monatigen
Abschlusses ist eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 2,4 % (Tarifgebiet
West) bzw. 2,9 % (Tarifgebiet Ost) ab
1. Mai 2016 vereinbart. Für die zweite
Stufe ab 1. Mai 2017 ist eine weitere
Erhöhung der Löhne und Gehälter um
2,2 % (Tarifgebiet West) bzw. 2,4 %
(Tarifgebiet Ost) bei einer Laufdauer
bis zum 28. Februar 2018 vorgesehen.
2. Erhöhung der
Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen sollen
wie folgt festgelegt werden:
Tarifgebiet West
(jeweils 1. Spalte: 1.6.16-31.5.17
jeweils 2. Spalte: 1.6.17-28.2.18)
1. Ausbildungsjahr
755 €
785 €
2. Ausbildungsjahr 1.115 € 1.135 €
3. Ausbildungsjahr 1.400 € 1.410 €
4. Ausbildungsjahr 1.570 € 1.580 €
Tarifgebiet Ost
1. Ausbildungsjahr
675 €
705 €
2. Ausbildungsjahr
895 €
910 €
3. Ausbildungsjahr 1.120 € 1.130 €
4. Ausbildungsjahr 1.255 € 1.270 €
Die Ausbildungsvergütungen werden
einen Monat später erhöht, um Abrechnungsaufwand bei Arbeitgebern
und SOKA-BAU durch rückwirkende
Buchungen im Berufsbildungsverfahren zu vermeiden.
3. Unterkunftsregelung für
Auslösebaustellen (§ 7 Nr. 4 BRTV und
RTV Angestellte)
Der Arbeitgeber stellt für Baustellen
ohne tägliche Heimfahrt die ordungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel) und zahlt als Verpflegungsmehraufwand bei Wegfall
der Auslösung 24,- € pro Arbeitstag.
Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung (oder falls kein Betriebsrat
besteht: durch Einzelvereinbarung)
kann ein höherer Verpflegungsmehraufwand von maximal 28,- € pro Arbeitstag vorgesehen werden. Die Änderungen sollen am 1.1.2017 in Kraft
treten.
4. Eingruppierung Lohngruppe 4
Die Tarifvertragsparteien prüfen, welche praktischen Fragen der Eingruppierung in die Lohngruppe 4 in Abgrenzung zur Lohngruppe 3 bestehen
und ob ggf. die "selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen
Berufsbildes" (Tätigkeitsbeschreibung
der Lohngruppe 4) durch gemeinsame
Auslegung der Tarifvertragsparteien
näher konkretisiert werden kann.
5. Vereinbarung zu den
Aufwendungen der Auszubildenden
für den Berufsschulunterricht
Die Vereinbarung vom 5. Juni 2014
wird dahingehend erweitert, dass sich
die Tarifvertragsparteien bis zum 1.
Quartal 2017 gemeinsam gegenüber
den Landesgesetzgebern für Verbesserungen der gesetzlichen Kostenerstattung (Fahrtkosten Berufsschulunterricht, ggf. Internatskosten) einsetzen;
soweit dies nicht gelingt, wird
über Möglichkeiten tarifvertraglicher
Kostenerstattungsregelungen beraten.
6. Tarifvertrag über eine zusätzliche
Altersversorgung im Baugewerbe
(TZA Bau)
Für Hinterbliebene und Waisen von
Bestandsrentnern im Altsystem soll das
bis 31. Dezember 2015 geltende
Hinterbliebenengeld (§ 6 TVR) im TZA
Bau geregelt werden. Bei Todesfällen
seit 1. Januar 2016 besteht diesbezüglich kein Anspruch mehr. Kosten für
die Arbeitgeber sind hiermit nicht verbunden; die Rentenerwartungen für
Arbeitnehmer im Neusystem werden
durch diese Änderung laut SOKA-BAU
um ca. 15 bis 25 € pro Jahr belastet.
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Aktuell
F i n a n z au s s c h u s s sto p p t
Wo h n u n g s bau
Aus für steuerliche Förderung ist unverantwortlich!
„Mit dem voraussichtlichen Aus der
steuerlichen Förderung des Wohnungsneubaus hat der Finanzausschuss den Menschen, die in den Ballungsgebieten eine Wohnung suchen,
einen Bärendienst erwiesen. Sie werden weiter suchen müssen. Die kurzfristig eingebrachten Änderungsvorschläge zum lange vorliegenden Gesetzentwurf sind unverantwortlich
und haben das Scheitern provoziert.“
Mit diesen Worten kommentierte der
Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes,
Felix Pakleppa, die Entscheidung des
Finanzausschusses des Deutschen
Bundestags vom 27. April 2016.
Bau Saar
aufgestockten Zuwendungen für den
sozialen Wohnungsbau? Wenn nicht
dafür, die Unterstützung an die Kommunen und deren kommunale Wohnungsunternehmen
weiterzureichen?“
B e z a h l ba r e r
Wo h n u n g s bau
Eine Studie der „Arbeitsgemeinschaft
für zeitgemäßes Bauen“ zeigt, dass
zusätzliche staatliche Vorgaben insbesondere in Sachen Energieeinsparung,
Sicherheit und Naturschutz die Preise
deutlich in die Höhe getrieben haben.
Während die Rohbaukosten eher unter der allgemeinen Inflation liegen,
sind bei den Ausbaukosten zwischen
2000 und 2014 rund 70 % mehr für einen Quadratmeter Wohnfläche zu bezahlen. Die Ausgaben für ein Mehrfamilienhaus zum Beispiel sind im benannten Zeitraum im Schnitt von
2.209 Euro pro Quadratmeter auf
3.080 Euro gestiegen (+ 40 %). 426 Euro werden allein durch die verschärften Vorgaben für Energieeffizienz,
Brand- und Schallschutz oder Sturmsicherheit verursacht. Mittlerweile steht
die immer teurere und aufwändigere
Technologie in keinem Verhältnis
mehr zum ökologischen Nutzen und
ist für Bauherren und Investoren selten mehr als imageförderndes Greenwashing. Die Übertechnisierung hat
sich zu einem zentralen Problem des
Wohnungsbaus entwickelt.
Pakleppa weiter: „An einem Tag, an
dem gleichzeitig die Förderung von
Elektroautos beschlossen wurde, Menschen ein Dach über dem Kopf zu verwehren, ist unverständlich und zynisch. Das Hin und Her um die steuerliche Förderung schreckt private Investoren ab und führt zu Attentismus
auf dem Wohnungsmarkt. Mit einer
solchen Wohnungsbaupolitik werden
wir die notwendigen 400.000 neuen
Wohnungen jedenfalls nicht auf den
Markt bekommen. Die Flüchtlinge
werden sich auf längere Aufenthalte
in Turnhallen und teuren Containern
einrichten müssen.“
Einfache Wohnungen – und das dürfte
wohl heißen billige Wohnungen, wie
in der Presse kolportiert, können in
Ballungsgebieten nicht gebaut werden; dem stehen eine Fülle von Vorschriften, Verordnungen und Normen
entgegen. Solange die Politik nicht bereit ist, konkrete Standards und Anforderungen zu verändern, werden auch
die Baukosten unverändert bleiben.
Der Wohnungsmarkt reagiert darüber
hinaus auf Angebot und Nachfrage.
Und das Angebot kann nur über mehr
neue Wohnungen vergrößert werden.
Dann erst werden die Mietpreise sinken.
Auch die Klage der kommunalen Wohnungsbauunternehmen, sie profitierten nicht von einer steuerlichen Förderung, ist nicht zu verstehen. Denn wofür bekommen die Länder die gerade
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Aktuell
K e i n e E i n s c h r ä n k u n g d e r K r e i s l au f w i r t s c h a f t B au
durch zu hohe Auflagen
„Wir werden in den kommenden Jahren weltweit betrachtet mehr bauen
als je zuvor. Daher müssen wir unsere
Ressourcen schonen und eine Umweltund Baupolitik mit Augenmaß betreiben, die sich an Ressourceneffizienz,
Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit
orientiert.“ Dieses erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes
Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, vor Bundestagsabgeordneten.
Pakleppa betonte besonders die hohe
Recycling-Quote, die in der deutschen
Bauwirtschaft bei 90 % und damit
weit über der EU-Vorgabe von 70 %
liegt. „Aber: Wir haben große Befürchtungen, dass uns dieser Beitrag
zur Ressourcenschonung mit Inkrafttreten der Mantelverordnung nicht
mehr gelingen kann; denn wir befürchten eine drastische Beschneidung
der bisherigen Kreislaufwirtschaft Bau
und damit einen deutlichen Rückgang
der hohen Recycling-Quote.“
Über die Verwendung von RecyclingBaustoffen und die Verwertung von
Böden entscheiden in der Baupraxis
nicht die theoretischen Verwertungsmöglichkeiten der Verordnung, sondern die Praktikabilität auf der Baustelle. Gegen den Einsatz von Recycling-Baustoffen werden zukünftig
nicht nur die umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Archivierungspflichten sprechen, sondern auch die
eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten. Selbst für die Recycling-
8
Baustoffe der höchsten Umweltverträglichkeitsklasse, die zukünftig „Produktstatus“ erhalten sollen und daher
nicht mehr als Abfall gelten, sind diese
umfangreichen Nachweise zu führen.
Setzt der Bauherr jedoch Primärbaustoffe ein und verzichtet gänzlich auf
Recycling-Baustoffe, entfallen diese
bürokratischen Hemmnisse komplett.
worten und natürlich nicht nachhaltig
ist. So wird zum Beispiel der Bodenaushub bei den Baumaßnahmen um
Stuttgart 21 über Hunderte von Kilometern auf weit entfernte Deponien
nach Mecklenburg-Vorpommern und
nach Nordfrankreich transportiert,“
erläuterte Pakleppa die derzeit geübte
Praxis.
Das gleiche gilt auch für Böden, deren
Entsorgung sich bereits jetzt zu einem
gravierenden Kostenfaktor entwickelt
hat. Pakleppa machte folgende Rechnung auf: „Bei 100 m Straßenerneuerung steigen die Kosten allein wegen
der Entsorgung des Bodenaushubs
und dessen Beprobung um rund
12.000 Euro. Auf einen Kilometer
hochgerechnet sind das schon 120.000
Euro – und bei zehn Kilometern 1,2
Mio. Euro.“
Pakleppa warnte vor einem weiteren
Anstieg der Baukosten aufgrund hoher Deponiepreise: „Nach unserer Einschätzung wird es zu einer zusätzlichen Deponierung von ca. 70 Millionen Tonnen mineralischer Bau- und
Abbruchabfälle einschließlich Böden
kommen, sofern die Mantelverordnung in der vorgelegten Entwurfsfassung in Kraft tritt. Da sich der Deponieraum weiter verknappen wird und
die Deponiepreise schon jetzt anziehen, entstehen Mehrkosten von über
einer Milliarde Euro jährlich, die öffentliche wie private Bauherren tragen müssen.“
Da eine regionale Verwertung von Böden aufgrund fehlender Bodenbörsen
und eines fehlenden Bodenmanagements öffentlicher Auftraggeber in
der Regel nicht möglich ist, werden
die Böden sogleich nach der Deponieverordnung beprobt und zur nächst
gelegenen Deponie transportiert. Diese Praxis wird sich mit Inkrafttreten
der Mantelverordnung und durch die
noch höheren Anforderungen an die
Verwertung von Bodenmaterial weiter
verschärfen.
„Hier leisten wir uns einen Mülltourismus, der ökologisch nicht zu verant-
Das deutsche Baugewerbe fordert daher gemeinsam mit Bauindustrie und
Baustoffindustrie einen Neustart in
Form einer durchgängigen und ausgewogenen Bauabfallverwertungsverordnung.
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Bau Saar
Zahlungsmoral
der öffentlichen
Auftraggeber
verschlechtert
Öffentliche Hand lässt Bauunternehmen wieder länger auf Rechnungsbegleichung warten.
„Die Zahlungsmoral der öffentlichen
Hand hat sich zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wieder verschlechtert - und das,
obwohl das Gesetz eigentlich doch
mehr Zahlungsdisziplin bringen sollte.“ Mit diesen Worten kommentierte
HGF RA Michael Knipper (Hauptverband Bauindustrie) die Ergebnisse der
Frühjahrs-Umfrage der Wirtschaftsauskunftei Creditreform zum Zahlungsverhalten der Unternehmen. Demnach
melden 36 % der Bauunternehmen,
dass ihre öffentlichen Kunden nicht
innerhalb von 30 Tagen, sondern erst
später ihre Rechnung begleichen, das
sind genauso viele wie vor Inkrafttreten des Gesetzes. Die leichte Verbesserung im Vorjahr war somit nicht von
langer Dauer. Dagegen konnten sich
die Gläubiger privater Schuldner über
eine weitere Verbesserung ihrer Zahlungsmoral freuen: Lediglich 7 % der
befragten Bauunternehmen mussten
bei der Begleichung ihrer Rechnungen
länger als 30 Tage warten.
„Wir freuen uns natürlich, dass zumindest einige öffentliche Gebietskörperschaften ihre Investitionsmittel erhöht
haben, um die Versäumnisse der Vergangenheit bei der Instandhaltung
der Infrastruktur wieder zu beheben.
Sie sollten die Bauunternehmen dann
aber nicht mit Zahlungsverzögerungen an den Rand der Insolvenz treiben“, bemerkte Knipper. „Wir appellieren deshalb an alle öffentlichen
Auftraggeber ihre starke Marktposition nicht auszunutzen. Schließlich
entfallen immer noch 28 % des Umsatzes im Bauhauptgewerbe auf den Öffentlichen Bau. Wir fordern die öffentliche Hand deshalb auf, sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst zu
werden und ihre eigenen Gesetze
auch selber anzuwenden.“
E r f o lg !
Baugewerbe erwirkt Rücknahme des
Erlasses zur sog. Chain of Custody
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) bei öffentlichen Ausschreibungen von Unternehmen, die Holz
verwenden, eine unternehmensbezogene Zertifizierung („Chain of Custody“ – oder CoC-Zertifizierung) des jeweiligen Betriebes verlangt. Der Nachweis der Zertifizierung des jeweils verwendeten Holzes bzw. Holzproduktes
sollte nicht mehr ausreichen.
Die Bauwirtschaft unterstützt zwar
das Ziel des BMUB, illegalen Holzhandel zu bekämpfen und nachhaltige
Waldbewirtschaftung zu erreichen,
wandte sich jedoch gegen die neue
Auslegung des Erlasses von 2011, weil
diese zu unverhältnismäßigem Aufwand und unverhältnismäßige Kosten
für zehntausende kleine und mittlere
Unternehmen geführt hätte, ohne
dass der Nutzen der zusätzlichen Zertifizierung erkennbar wäre. Die Rücknahme des Erlasses ist wieder einmal
auf die qualifizierte Lobbyarbeit der
Bauverbände im Sinne ihrer Mitglieder
zurückzuführen.
Der Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 8. Dezember 2015 ist
ausgesetzt worden. Darin hatte das
Bundesministerium für Umwelt, Na-
„Dabei hätte das Gesetz, welches die
europäische Zahlungsverzugsrichtlinie
im Sommer 2014 in nationales Recht
umsetzte, auch den öffentlichen Auftraggebern eine hervorragende Gelegenheit geboten, ihr Zahlungsverhalten zu ändern“, stellt Knipper fest. Die
hohe Insolvenzintensität des Bauhauptgewerbes zeige, dass der „Giftcocktail“ aus schlechter Zahlungsmoral, geringen Renditen und niedrigen
Eigenkapitalquoten die Existenz vieler
Bauunternehmen gefährde. Zwar hätten sich die Umsatzrenditen in den
vergangenen Jahren etwas verbessert,
gemessen an den Risiken von Bauprojekten seien diese aber nach wie vor
unbefriedigend.“ Dabei ist besonders
die Baubranche von der schlechten
Zahlungsmoral der öffentlichen Hand
betroffen: Im gesamtwirtschaftlichen
Durchschnitt lag der Anteil nur bei
25 %. Knipper: „Daher kann es nicht
verwundern, dass jede sechste Unternehmenspleite aus der Baubranche
stammt.“
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Aktuell
N e u e VO B /A
VOB/A gilt auch zukünftig für Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes · Vorrang der Fach- und Teillosvergabe bleibt aufrechterhalten
Mit Inkrafttreten der neuen VOB/A am
18. April ist weiterhin sichergestellt,
dass sowohl Auftragnehmer wie Vergabestellen bundesweit auf der
Grundlage bewährter und praxisnaher
Vergaberegeln arbeiten können. Für
die praktische Handhabbarkeit der
Vergaberegeln ist es dringend geboten, dass dieses einheitliche System erhalten bleibt. Mit Blick auf die Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes konnten die Spitzenverbände der Bauwirtschaft im Rahmen der
Umsetzung der europäischen Vergaberegeln die mittelständischen Interessen stärken. Trotz erheblichen
Widerstandes ist es gelungen, in § 97
Abs. 4 GWB den Vorrang der Fach- und
Teillosvergabe aufrechtzuerhalten.
Leistungen sind auch weiterhin in der
Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Dies ist für die Stärkung des Mittelstandes unerlässlich.
Ve r g a b e r e c h t s reform 2016
abgeschlossen
Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe (EU-Vergaberichtlinie) stellt zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe)
und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) eine umfassende Überarbeitung
des europäischen Vergaberechts dar.
Der deutsche Gesetzgeber war gehalten, diese Neuerungen bis zum 18.
April 2016 umzusetzen.
Die Vorgaben des europäischen Rechts
sind in Deutschland insbesondere auf
gesetzlicher Ebene im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in übergreifend
geltenden Vorschriften der Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),
der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV), der Sektorenverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie
der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) umgesetzt worden.
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Vorgaben hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) auch die VOB/A und
VOB/B überarbeitet, wobei der
Schwerpunkt der Überarbeitung hierbei auf dem 2. Abschnitt der VOB/A
lag.
Sämtliche Änderungen sind am 18.
April 2016 in Kraft getreten. Dies gilt
sowohl für die neuen Vorschriften im
GWB, für die Vergabeverordnungen
10
als auch für die Regelungen in der
VOB/A. Die Anwendung der Vorschriften des 2. Abschnitts der VOB/A wird
durch eine Verweisung in § 2 VgV für
die Vergabe von Bauaufträgen und
die Anwendung der Vorschriften des
3. Abschnitts der VOB/A durch eine
Verweisung in § 2 VSVgV für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.
Im Hinblick auf den 1. Abschnitt der
VOB/A in der Ausgabe 2016 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19. Januar 2016) sowie die VOB/B in der Ausgabe 2016 (die Änderungen veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19. Januar
2016 mit der Berichtigung im Bundesanzeiger am 1. April 2016) hat das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
das Inkrafttreten durch Einführungserlass vom 7. April 2016 ebenfalls auf
den 18. April 2016 bestimmt.
Ab dem Stichtag 18. April 2016 sind
damit sowohl für Bauvergaben im Bereich ober- als auch unterhalb der EUSchwellenwerte die neuen Vorschriften anzuwenden.
Jahresbericht 2015
Der neue Jahresbericht 2015 des AGV
Bau Saar ist erschienen und kann im
Internet unter www.bau-saar.de eingesehen oder in der Geschäftsstelle
unter Tel. 0681 - 389250 angefordert
werden.
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Bau Saar
Aus MeisterBAföG wird
Aufstiegs-BAföG
Zum 1. August 2016 treten Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. Hinzu
kommen strukturelle Verbesserungen,
mit denen die Familienfreundlichkeit
erhöht und Bürokratie abgebaut wird.
AFBG-Geförderte können sich ab dem
1. August 2016 über höhere Bedarfssätze, höhere Zuschussanteile und höhere Freibeträge freuen. Wer eine
Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung am oder nach dem 1. August 2016 beginnt, profitiert zusätzlich
von zahlreichen strukturellen Verbesserungen in der AFBG-Förderung (z.B.
Vereinfachung der Fortbildungsdichte,
Öffnung der AFBG-Förderung für Bachelorabsolventinnen und -absolventen, Einführung eines elektronischen
Antrags, Reduzierung der notwendigen Teilnahmenachweise). Mit diesen
strukturellen Verbesserungen wird insbesondere die Familienfreundlichkeit
des AFBG erhöht und Bürokratie abgebaut. Die Leistungsverbesserungen im
Detail finden Sie unter www.meisterbafoeg.info.
Mit dem AFBG werden Teilnehmer an
Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, etwa der Ausbildung zum Meister, zum Techniker
oder zum Fachwirt, altersunabhängig
finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag
zu den Kosten der Fortbildung und bei
Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum
Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW).
Anhebung des Meister-BAföG auf
max. 15.000 €
Mit dem 3. Änderungsgesetzt zum sogenannten "Meister-BAföG" hat der
Bundestag den maximalen Beitrag zu
den Lehrgangs-und Prüfungsgebühren auf 15.000 € angehoben, bislang
waren es 10.226 €. Damit wird der allgemeinen Kostensteigerung, die sich
auch auf Fortbildungsangebote auswirkt, Rechnung getragen. Weiterhin
sollen bei einer erfolgreich abgelegten
Prüfung zukünftig 40 % des Darlehens
für Prüfungs- und Lehrgangsgebühren
erlassen werden, bislang waren es
25 %.
Achtung
Abmahnung
Falsche oder keine Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite kostet jetzt
richtig Geld!
Zum 24.02.2016 ist ein neues Gesetz in
Kraft getreten, welches Verbraucher
vor unseriösen Unternehmen im Netz
schützen soll. Webseitenbetreiber
müssen jetzt handeln, denn in der Praxis bedeutet das, dass fast jeder Seitenbetreiber ohne vollständige oder
fehlerhafte Datenschutzerklärung abgemahnt werden kann – nicht nur große Unternehmer oder Online-Shops,
sondern auch die kleinen Webseiten
sind betroffen, sofern Sie nicht rein
privat sind. Selbst, wenn Sie keine
Kundendaten auf Ihrer Seite abfragen
– Datenschützer sehen neben Namen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen
auch IP-Adressen in Serverlogs oder
Daten, die z.B. von Google Analytics,
Facebook & Co. abgefragt werden, als
personenbezogene Daten an. Dies
muss in einer spezifischen Datenschutzerklärung explizit erwähnt werden. Alle Webseiten, die keine Datenschutzerklärung haben, können aufgrund dieser Gesetzesänderung abgemahnt werden. Die einschlägigen ITRechtsexperten gehen davon aus, dass
sich nun “unseriöse Gemeinschaften/
Vereine” bilden, die gezielt nach inkorrekten Datenschutzerklärungen
auf Webseiten suchen und diese dann
an entsprechenden Stelle melden und
dadurch provisioniert werden. Eine
Abmahnung fängt bei 500 € an. Im
Übrigen weisen wir Sie nochmals auf
die Wichtigkeit des richtigen Impressums hin.
Ihr Betonblock-Lieferant
an der Saar!
Von
bis
Für uns
sind Mauern
kein Hindernis!
R ü c kg a n g tö d licher Arbeitsu n fä l l e
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016
bis zum 30. April 2016 hat die BG BAU
30 tödliche Arbeitsunfälle erfasst, von
denen 14 (2015: 17) auf die betriebliche Tätigkeit ohne Bezug zum Straßenverkehr entfielen und 16 (2015:
16) in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonstigen Wegstrekken standen (betriebliche Tätigkeit im
Straßenverkehr, Dienstwege, Wegeunfälle). Dies waren insgesamt drei Unfälle weniger im Vergleich zum Jahr
2015 im Bereich der Unfälle, die in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Bei den Unfällen
in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist die Zahl insgesamt gleich,
wobei jedoch ein Anstieg um sechs
Fälle bei Arbeitsunfällen auf Dienstwegen im Straßenverkehr zu verzeichnen ist, während die Wegeunfälle, die
keine Straßenverkehrsunfälle sind, um
neun Fälle zurückgegangen sind. Im
Saarland waren glücklicherweise keine
Todesfälle zu verzeichnen.
Der AGV Bau Saar
im Internet
Unter www.bau-saar.de informiert der AGV Bau Saar übersichtlich und aktuell Presse, Bauherren,
Aus- und Fortbildungswillige sowie
die bauinteressierte Öffentlichkeit.
Exklusiv für seine Mitglieder hält
der AGV Bau Saar im Intranet eine
Vielzahl von Informationen bereit.
Mitgliedsbetriebe erhalten ihre Zugangsdaten in der Geschäftsstelle
des AGV Bau Saar.
SaarBetonBlock
GmbH
SaarBetonBlock GmbH
Russenweg
66292 Riegelsberg
Tel.: 06806/49 49 022
Fax: 06806/49 49 023
[email protected]
www.saarbetonblock.de
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Nachrichten
WIRTSCHAFT
Gemeinschaftsdiagnose
F r ü h ja h r 2 0 1 6
Forschungsinstitute erwarten reales
Wachstum der Bauinvestitionen von
2,8 %
Die deutsche Wirtschaft befindet sich
nach Einschätzung der Forschungsinstitute in einem moderaten Aufschwung. Das Bruttoinlandsprodukt
dürfte in 2016 um 1,6 Prozent und in
2017 um 1,5 Prozent steigen und damit mit Raten zulegen, die leicht über
dem Wachstum des Produktionspotenzials liegen. Damit würde ein Wirtschaftswachstum wie in 2014 (+1,6 %)
und 2015 (+1,7 %) etwa fortgesetzt.
Getragen werde der Aufschwung vom
privaten Konsum, der vom anhaltenden Beschäftigungsaufbau, den spürbaren Steigerungen der Lohn- und
Transfereinkommen und den Kaufkraftgewinnen infolge der gesunkenen Energiepreise profitiert. Durch die
niedrigen Zinsen werde darüber hinaus die Binnennachfrage, und hier insbesondere der Wohnungsbau, angeregt.
Die Zinsen für Wohnungsbaukredite
hatten zu Jahresbeginn 2015 ein historisches Tief erreicht und verharren
dort seitdem.
Die Investitionstätigkeit wird im Prognosezeitraum insgesamt verhalten
erwartet. Die Entwicklung ist allerdings zweigeteilt: Die Wohnungsbauinvestitionen dürften aufgrund des
Niedrigzinsumfelds, der guten Arbeitsmarkt- und Einkommensentwicklung,
aber auch wegen der in Folge der Zuwanderung deutlich gestiegenen
Nachfrage nach Wohnraum weiterhin
ausgeweitet werden. Die Wohnungsbauinvestitionen werden im Verlauf
dieses Jahres um 2,2 Prozent und im
Verlauf des kommenden Jahres um 3
Prozent zunehmen.
Der gewerbliche Bau dürfte im Prognosehorizont in der Tendenz hingegen nur moderat aufwärts gerichtet
sein. So haben die Auftragseingänge
und die Baugenehmigungen für gewerbliche Bauten zuletzt wieder angezogen. Impulse kommen von den konsumnahen Wirtschaftsbereichen wie
Handel und Gaststätten sowie vom In12
vestitionsprogramm der Deutschen
Bahn und vom Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau. Die
verhaltene Dynamik der Ausrüstungsinvestitionen lässt ansonsten nur eine
mäßige Zunahme der Investitionen im
gewerblichen Bereich erwarten. Vor
diesem Hintergrund ist in diesem Jahr
mit einer Ausweitung der gewerblichen Bauinvestitionen real um 1,8
Prozent zu rechnen. Im kommenden
Jahr dürfte der gewerbliche Bau moderat um 0,6 Prozent zunehmen.
Im Prognosezeitraum wird die öffentliche Hand verstärkt investieren. Am
aktuellen Rand sind die Auftragseingänge im öffentlichen Hoch- und Tiefbau kräftig gestiegen, und die Auftragsbestände sind hoch. Auch haben
die Baugenehmigungen für öffentliche Hochbauten jüngst zugelegt und
die Geschäftserwartungen der im öffentlichen Bau tätigen Bauunternehmen hellten sich auf. Impulse werden
von der Errichtung des Sondervermögens über 3,5 Mrd. € bis 2018 für finanzschwache Gemeinden für steigende Investitionen ausgehen. Zudem
werden sich die zusätzlichen Bundesmittel für Erweiterung und Erhalt der
Verkehrsinfrastruktur positiv auf die
Bautätigkeit des öffentlichen Sektors
auswirken. Alles in allem dürften die
öffentlichen Bauinvestitionen im Jahr
2016 um 4,4 Prozent und im Jahr 2017
um 1,2 Prozent expandieren.
Insgesamt werden die Bauinvestitionen im Prognosezeitraum merklich
ausgeweitet. In 2016 ist ein Zuwachs
um 2,8 Prozent und im kommenden
Jahr um 1,4 Prozent zu erwarten.
I n s o lv e n z e n
i m B au h au p t gewerbe
Seit 2001 gehen die Insolvenzen im
Bauhauptgewerbe kontinuierlich zurück. Deren Anzahl hat sich im Zeitraum von 2001 bis 2015 von fast 5.000
um etwa 70 % auf ca. 1.600 reduziert.
Im Jahr 2005 ist der ca. 10 Jahre dauernde Leistungsrückgang im Bauhauptgewerbe zum Anhalten gekommen. Seither stabilisiert sich insgesamt
die wirtschaftliche Lage im Bauhauptgewerbe. Das ist zeitnah an der Entwicklung der Insolvenzen ablesbar.
Die Insolvenzquote (Anzahl der insolventen Unternehmen zur Anzahl aller
Unternehmen) liegt in 2015 bei 2,0 %;
in 2001 lag sie noch bei gut 6 %.
Gleichwohl bleibt die Insolvenzanfälligkeit in dieser stark fragmentierten
Branche bei dem anhaltend starken
Preiswettbewerb hoch und im Branchenvergleich überdurchschnittlich.
Tariftreue Unternehmen befinden sich
zudem im Wettbewerb mit Schwarzarbeit. Aufgrund des hohen Anteils der
Arbeitskosten an den Gesamtkosten
verschafft sich ein Wettbewerber, der
nicht die Tarifbestimmungen einhält,
erhebliche Kostenvorteile im Preiswettbewerb gegenüber tariftreuen
Bauunternehmen.
Auch das Bauhauptgewerbe im Saarland konnte einen erfreulichen Rückgang der Insolvenzen verzeichnen. So
mussten im Jahr 2015 insgesamt 20
Unternehmen Insolvenz anmelden.
2011 lag der absolute Tiefstand bei 16,
den Höchststand an Insolvenzen (58)
musste das Bauhauptgewerbe im Jahr
1993 verkraften.
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Bau Saar
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Nachrichten
TECHNIK
Neue Normen
und
Norm-Entwürfe
Der Normenausschuss Bauwesen (NABau) hat für das 1. Quartal 2016 eine
Besprechung neuer Normen und
Norm-Entwürfe aus dem Bereich Bauwesen veröffentlicht, u.a.
DIN EN 14303:2016-03
Wärmedämmstoffe für die technische
Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie –
Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Mineralwolle (MW) – Spezifikation;
Deutsche Fassung EN 14303:2015
DIN EN 16508:2016-02
Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Einhausungskonstruktionen,
Leistungsanforderungen,
Entwurf,
Konstruktionen und Bemessung;
Deutsche Fassung EN 16508:2015
DIN 20000-402:2016-03
Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken – Teil 402: Regeln für die
Verwendung von Kalksandsteinen
nach DIN EN 771-2:2015-11
DIN EN 1999-1-5/A1:2016-04 (Entwurf)
Eurocode 9 – Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken –
Teil 1-5: Schalentragwerke; Deutsche
Fassung EN 1999-1-5:2007 + AC:2009,
Änderung A1
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken – Teil 202: Anwendungsnorm für Abdichtungsbahnen nach
Europäischen Produktnormen zur Verwendung als Abdichtung von erdberührten Bauteilen, von Innenräumen
und von Behältern und Becken
DIN EN 1993-3-2/NA/A1:2016-04 (Entwurf)
Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-2: Türme, Maste und
Schornsteine – Schornsteine; Änderung A1
DIN EN 13084-6:2016-02
Freistehende Schornsteine – Teil 6:
Innenrohre aus Stahl – Bemessung und
Ausführung; Deutsche Fassung EN
13084-6:2015
DIN EN 14227-15:206-02
Hydraulisch gebundene Gemische –
Anforderungen – Teil 15: Hydraulisch
behandelte Böden; Deutsche Fassung
EN 14227-15:2015
14
DIN EN 1993-1-4/NA:2016-02 (Entwurf)
Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-4; Allgemeine Bemessungsregeln – Ergänzende Regeln zur Anwendung von nichtrostenden Stählen
DIN 4102-17:2016-03 (Entwurf)
Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen – Teil 17; Schmelzpunkt von
Mineralwolle-Dämmstoffen; Begriffe,
Anforderungen, Prüfung
DIN 4102-20:2016-03 (Entwurf)
Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen – Teil 20: Besonderer Nachweis für das Brandverhalten von
Außenwandbekleidungen
DIN EN 14353:2016-02 (Entwurf)
Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall zur
Verwendung mit Gipsplatten – Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren;
Deutsche und Englische Fassung FprEN
14353:2016
DIN EN 14496:2016-02 (Entwurf)
Kleber auf Gipsbasis für Verbundplatten und Gipsplatten zur Wärme- und
Schalldämmung - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche
und
Englische
Fassung
FprEN
14496:2016
DIN EN 15643-5:2016-03 (Entwurf)
Nachhaltigkeit von Bauwerken – Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauten – Teil 5:
Rahmenbedingungen für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Ingenieurbauwerken; Deutsche und Englische Fassung prEN 15643-5:2016
DIN 18015-3:2016-02 (Entwurf)
Elektronische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel
DIN 18917:2016-04 (Entwurf)
Vegetationstechnik im Landschaftsbau
– Rasen und Saatarbeiten
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Bau Saar
Ä n d e r u n g e n d e r M u st e r l i st e d e r
Te c h n i s c h e n B au b e st i m m u n g e n
Die Fachkommission Bautechnik hat
auf ihren Sitzungen am 8./9. Dezember 2015 und 1./2. März 2016 Änderungen der Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) beschlossen.
Aus Sicht der Mitglieder der FK Bautechnik bestehen keine Bedenken,
wenn diese gegenüber den bisherigen
Regelungen (Stand der MLTB, Juni
2015 und älter) als gleichwertige technische Lösung im Sinne von § 3 Abs. 3
Satz 3 MBO angewendet werden.
zum Geltungsbereich der Instandsetzungsrichtlinie: „Eine Gefährdung liegt auch dann vor, wenn ein
Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten ist.“
DIN 4213 „Anwendung von vorgefertigten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton mit statisch
anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Bewehrung in Bauwerken“ ergänzt.
Folgende wesentliche Änderungen
wurden vorgenommen:
G Im Metall- und Verbundbau: Ergänzung der Teile 3-1 und 3-2 zum
Turm- und Mastbau, Ergänzung um
die Anwendung der DIN EN 13084-1
G Aktualisierungen der Normen auf
den aktuellen Stand
G Aussagen zu den Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-2 reduziert
G Ergänzungen von Normenänderungen
G Im Holzbau: Ergänzende Anforderung zu DIN EN 1995-1-1; Bei keilgezinktes
Vollholz
nach
EN
15497:2014 gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-7:201508.
G Im Mauerwerksbau: Ergänzende
Festlegungen zu DIN 1053-4 Fertigbauteile in Hinblick auf die brandschutztechnische Bemessung und
Ausbildung der Stoßfugen.
G Im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau: Ergänzende Aussage
nentragwerke aus Stahl nach DIN
4131.
G Für Sonderkonstruktionen: Wegfall
der Anforderung nebst Anlagen für
freistehende
Stahlschornsteine
nach DIN V 4133 sowie für Anten-
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Nachrichten
Bekanntmachungen
Ve r ä n d e r u n g e n i n
der Handwerksrolle
Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die Monate
Januar und Februar 2016 folgende Veränderungen bekannt:
Eintragungen und Löschungen
in der Anlage A
Eintragungen
Systemtechnik Ney GmbH
Stuckateur, Maler und Lackierer, Im Schachen 301, 66687 Wadern
Martin Ranker
Maler- und Lackierermeister, Stuckateur
Bahnhofstraße 17, 66271 Kleinblittersdorf
Jan Trncik und Mitgesellschafter GdbR
Maurer und Betonbauer, Maler und Lackierer
Torstraße 43 a, 66663 Merzig
Stefan Engstler
Maurermeister, Großjungenwald 22, 66679 Losheim am See
Rosario Domante
Maler und Lackierer, Schillerstraße 21, 66540 Neunkirchen
Alfons Kelkel Bedachungsgesellschaft mbH
Dachdecker, Mühlenstraße 32, 66773 Schwalbach
Andy Barth und Steven Kurz GdbR
Gerüstbauer, Dorfstraße 29 b, 66589 Merchweiler
Dirk Marschall
Dachdeckermeister, Itzenplitzstraße 77, 66578 Schiffweiler
Oliver Kaiser
Maurer und Betonbauer, Feldmannstraße 26, 66119 Saarbrücken
Löschungen
Andy Barth und Steven Kurz GdbR
Gerüstbauer, Dorfstraße 29 b, 66589 Merchweiler
B.R. Straßenbaumeister UG (haftungsbeschränkt)
Collingstraße 40, 66424 Homburg
Hansjürgen Funk
Zimmerer, Fichtenstraße 16, 66583 Spiesen-Elversberg
GTH Tief- und Hochbau GmbH
Maurer und Betonbauer, Straßenbauer
Stöckenweg 126, 66806 Ensdorf
Jürgen Huth GmbH
Stuckateur, Metzer Straße 33, 66636 Tholey
LR MULTI SERVICE
Maurer und Betonbauer, Stuckateur
Hüttenwerkstraße 16, 66763 Dillingen
Peter Schommer
Straßenbauer, Urwahlener Straße 51, 66679 Losheim am See
Harald Stein
Dachdeckermeister, Fischbachstraße 28, 66113 Saarbrücken
Thorsten Weber und Kristin Weber GdbR
Maler und Lackierer, Stuckateur
Krippwiesstraße 18, 66687 Wadern
Jens Horst Wilhelm
Maurer und Betonbauer, Theleyer Straße 21, 66549 Oberthal
Roger Wagner
Zimmerer- und Dachdeckermeister
Gewerbegebiet Keltenweg 21, 66636 Tholey
Michael Simon
Dachdeckermeister, Wielandstraße 39, 66459 Kirkel
16
Markus Schiestel
Stuckateurmeister, Robert-Koch-Straße 31, 66450 Bexbach
Salvatore Rimasti
Dachdeckermeister, Hermannstraße 10a, 66538 Neunkirchen
Repplinger e.K.
Maurer und Betonbauer, Straßenbauer
Vor Löw 26, 66701 Beckingen
Martin Reinert
Maler und Lackierer, Stuckateur
Hubertusstraße 21, 66693 Mettlach
Manfred Lang
Straßenbauer, Bruchwiesstraße 7, 66578 Schiffweiler
J. K. Zimmerei GmbH
Zimmerer, Dachdecker, Osterbachstraße 2, 66629 Freisen
Paolo Incardona
Maurer- und Betonbauermeister
An der Berginspektion 4, 66299 Friedrichsthal
Kirsten Horras
Maler und Lackierer, Burgstraße 30, 66606 St. Wendel
Helmut Klein und Hans Klein BG
Dachdecker, Danziger Straße 6, 66440 Blieskastel
Fess Bedachung S.a.r.l.
Dachdecker, 37, Rue de Stadtbredimus, 5408 L-Bous
Stefan Diener
Zimmerer, Normandiering 11, 66292 Riegelsberg
Ralf Ferdinand Birk
Gerüstbauer, Stöckerweg 48, 66806 Ensdorf
Betonböden Höchster Güte GmbH
Maurer und Betonbauer
Zu den Pottaschwiesen 12, 66386 St. Ingbert
Alois Dodler Baudekoration GmbH
Stuckateur, Sterresweg 13, 66798 Wallerfangen
Eintragungen und Löschungen
in der Anlage B
(Fliesen-, Platten- und Mosaikleger)
Eintragungen
Aprad-Oivdiu Timis
Mecklenburgring 122, 66121 Saarbrücken
Yasemin Thul
Auf der Schmelz 9, 66280 Sulzbach
Trong Khoi Than
Saarbrücker Straße 62, 66839 Schmelz
Mario Speicher
Fliederstraße 17, 66773 Schwalbach
SHF Haustechnik GmbH
Saarbrücker Straße 27, 66333 Völklingen
Jürgen Schwindling
Josefstraße 77, 66663 Merzig
Sebastian Schwarz
Auf der Schlädt 34, 66679 Losheim am See
Crisitan Muntean
Hauptstr. 227, 66589 Merchweiler
Nicolae Marin
Am Zehnthaus 8, 66663 Merzig
Fred Kühnreich
Warndtstraße 122, 66127 Saarbrücken
GGA Bau UG (haftungsbeschränkt)
Brunnenstraße 1, 66763 Dillingen
Heja Fuhrmann
In der Nachtweid 21, 66132 Saarbrücken
Fliesen Grüneisen UG (haftungsbeschränkt)
Am Erzweg 36, 66839 Schmelz
E-Europa GmbH
Franz-Schuhmacher-Straße 8, 66679 Losheim am See
Eugen Denerz
Am Römerbrunnen 1 B, 66773 Schwalbach
Baldassare Calabro
Brunnenstraße 23a, 66115 Saarbrücken
Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf Südwest NL585
Uferstraße 9, 66763 Dillingen
Walter Bauer
Zum Campingplatz 11, 66780 Rehlingen-Siersburg
Steven Bähr
Viktoriastraße 19, 66111 Saarbrücken
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Bau Saar
Sebastian Walther
Gäßling 16, 66564 Ottweiler
Firat Togluk
Pommernring 1, 66121 Saarbrücken
Daniel Steplowski
Kühlweinstraße 95, 66333 Völklingen
SKS BAU UG (haftungsbeschränkt)
Kaiser-Friedrich-Ring 30-32, 66740 Saarlouis
Antonietta Messina
Dorfstraße 41 b, 66809 Nalbach
Dieter Kullmann
Redener Straße 22, 66578 Schiffweiler
Sascha Kreitz
Felsberger Straße 36, 66802 Überherrn
Frantisek Krause
Tiergartenstraße 45, 66424 Homburg
Arso Severinov Iliev
Bismarckstraße 98, 66333 Völklingen
Miroslaw Gawron
Kühlweinstraße 95, 66333 Völklingen
Fliesen Scheid UG (haftungsbeschränkt)
Feldstraße 2, 66287 Quierschied
Miroslaw Bomba
Hauptstraße 19, 66346 Püttlingen
Angelo Amato
Lilienstraße 1 A, 66793 Saarwellingen
Norbert Jatkowski
Gymnasialstraße 2, 66606 St. Wendel
Hermann Kindel jun. und Patrick Kindel GdbR
Bruchweg 10 b, 66763 Dillingen
Jörg Mathias Enderle
Am Schwalbacher Berg 4, 66806 Ensdorf
Daniel-Petronel Dascalescu
Göbenstraße 3, 66763 Dillingen
Stefan Czompa
Auf der Heide 90, 66701 Beckingen
Sinan Ceyhan
Brückenstraße 9, 66809 Nalbach
BSB Neunkirchen UG (haftungsbeschränkt)
Mozartstraße 9, 66538 Neunkirchen
Alexandru-Daniel Branescu
Hochstraße 84, 66115 Saarbrücken
Zsolt-Arpad Badar
Auf der Heide 90, 66701 Beckingen
Löschungen
Harald Theisen
Hauptstraße 54, 66459 Kirkel
Enrica Schmitt
Feldstraße 4, 66802 Überherrn
Helmut Mohr
Sonnenstraße 4, 66271 Kleinblittersdorf
Enrico Iannello
Bahnhofstraße 9, 66763 Dillingen
Ioan Gavrila
Zur Moselbrücke 2, 66706 Perl
Valerica Dumitru
Gartenstraße 35, 66129 Saarbrücken
Isidor Dondras
St.-Avolder-Straße 9, 66117 Saarbrücken
Igor Cojacari
Nahestraße 7, 66424 Homburg
Cornel Bobosan
Im Kleegarten 22, 66822 Lebach
Benjamin Racz und Marcell Radics GdbR
Jenneweg 113, 66113 Saarbrücken
Karl Peter Ziegler
Mittelstraße 12, 66126 Saarbrücken
Gheorghe-Ravzan Smoczer
Auf der Heide 90, 66701 Beckingen
Dirk Schon
Hauptstraße 217, 66809 Nalbach
Andreas Reiter
Pfaffenkopfweg 34, 66701 Beckingen
Ivan Poplasen
Alter Woog 36, 66606 St. Wendel
Uwe Petry
Am Erzweg 36, 66839 Schmelz
Ludwik Pawlowicz
Am Steinkreuz 12, 66802 Überherrn
Cosmin Nicola
Dorfstraße 5, 66649 Oberthal
Dumitru Morar
Bahnhofstraße 3, 66133 Saarbrücken
Antonio Messina
Dorfstraße 41 b, 66809 Nalbach
Frank Mathieu
Am Ottenhausener Berg 29,
66128 Saarbrücken
Thorsten Leid
Winterscheidtstraße 22, 66265 Heusweiler
Ferid Karaxha
Lindenstraße 44, 66424 Homburg
Jourij Glinnik und Ilja Leuchin GdbR
Saar-Pfalz-Straße 2, 66440 Blieskastel
Ralf-Peter Jene
Wilhelm-Heinrich-Straße 2,
66117 Saarbrücken
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Nachrichten
Baumaschinenpreise
Der Preisindex für Maschinen der Bauwirtschaft nach BGL 2015 lag im März 2016 bei 101,5 und damit auf dem Niveau des Vormonats. Im Vergleich zum März 2015 ist der Preisindex um 0,9% gestiegen.
Maschinen für die Bauwirtschaft
Index (ohne MwSt.)
Zeitraum
2010 = 1001)
in %
zum
zur VorVorjahr periode
BGL 2007
2000 = 1002)
in %
zum
zur VorVorjahr periode
BGL 2015
2014 = 1002)
in %
zum
zur VorVorjahr periode
JD 1999
JD 2000
JD 2001
JD 2002
JD 2003
JD 2004
JD 2005
JD 2006
JD 2007
JD 2008
JD 2009
JD 2010
JD 2011
JD 2012
JD 2013
JD 2014
JD 2015
94,6
95,0
95,9
96,7
96,5
97,6
100,0
101,4
102,8
105,4
108,8
109,7
115,5
115,2
106,3
107,8
108,7
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,6
1,4
0,8
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,6
1,4
0,8
99,6
100,0
100,9
101,8
101,6
102,7
105,3
106,7
108,2
110,9
114,5
115,5
117,4
121,3
122,9
124,6
125,6
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,3
1,4
0,8
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,3
1,4
0,8
79,9
80,2
81,0
81,7
81,5
82,5
84,5
85,6
86,8
89,1
91,9
92,8
94,2
97,0
98,6
100,0
100,8
1,2
0,5
0,9
0,9
-0,2
1,1
2,5
1,3
1,4
2,6
3,2
0,9
1,6
3,0
1,6
1,4
0,8
1,2
0,5
0,9
0,9
-0,2
1,1
2,5
1,3
1,4
2,6
3,2
0,9
1,6
3,0
1,6
1,4
0,8
2016
Januar
Februar
März
109,4
109,4
109,4
0,9
0,9
0,9
0,5
0,0
0,0
126,4
126,4
126,4
0,9
0,9
0,9
0,5
0,0
0,0
101,5
101,5
101,5
0,9
0,9
0,9
0,5
0,0
0,0
1)
amtliche Werte nach aktueller Systematik des Statistischen Bundesamtes mit Basisjahr 2010 = 100
2)
Bis 2012 Werte der BGL nach alter Systematik 2005 = 100, ab 2013 Werte nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2000 = 100 (Basisjahr der BGL
2007): Index 2010 = 100 dividiert durch 0,86526
Bitte beachten: Die Daten auf Basis 2000=100 werden ab 2013 mit Hilfe eines Umrechnungsschlüssels berechnet. Da sich im Rahmen der Umstellung auf das Basisjahr 2010 die
Zusammensetzung des Warenkorbs und die Wägungsanteile geändert haben, sind die neuen Werte auf Basis 2000=100 ab Jan. 2013 mit den Werten der gleichen Zeitreihe bis
2012 nur bedingt vergleichbar.
3)
Werte der BGL 2015 nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2014 = 100 (Basisjahr der BGL 2015): Index 2010 = 100 dividiert durch 1,078. Die
jeweils aktuellen Werte (bzw. Jahresdurchschnittswerte) sind Berechnungsgrundlage für die mittleren Neuwerte nach BGL (siehe www.bgl-online.info).
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, eigene Berechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V.
B au m at e r i a l preise
Der AGV Bau Saar hat an dieser Stelle in der Vergangenheit die Übersichten der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Preismessziffern für Baumaterialien und
andere für Baubetriebe wichtige
Waren veröffentlicht. Mitglieder
des AGV Bau Saar erhalten diese Infos zeitnah über den Newsletter. Die
Infos zu den Baumaterialpreisen
können auch im Internet unter
www.bau-saar.de > Info-Center >
Zahlen&Fakten > Baumaterialpreise
abgerufen werden.
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Recht
ARBEITSRECHT
1. Klageverzicht und Arbeitszeugnis
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. September 2015
Az.: 2 AZR 347/14
Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss dieser regelmäßig damit rechnen, dass der Gekündigte
hiergegen Kündigungsschutzklage erhebt. Die Folge können langwierige
und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten sein. Um möglichst zügig Rechtssicherheit zu erhalten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen einen Klageverzicht vereinbaren, in dem
sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten.
An die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung werden hohe Anforderungen gestellt. Das Bundesarbeitsgericht
hat in einer Entscheidung aus dem
Jahr 2007 geurteilt, dass der ohne
Gegenleistung erklärte Klageverzicht
eine unangemessene Benachteiligung
des Arbeitnehmers darstelle. Der reine
Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (beispielsweise
Zahlung einer Abfindung) sei daher
unangemessen.
Im nunmehr vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall erhielt
der Arbeitnehmer als Gegenleistung
für den Klageverzicht ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen
Leistungs- und Führungsbeurteilung.
Der Arbeitnehmer widerrief die Abwicklungsvereinbarung und erhob
Kündigungsschutzklage.
Nachdem das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht die Klage wegen des
Klageverzichts abgewiesen haben, bekam der Arbeitnehmer vor dem
Bundesarbeitsgericht Recht. Das
Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung zunächst noch
einmal bestätigt, dass ein Verzicht auf
die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne kompensierende
Gegenleistung
des
Arbeitgebers
wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam
ist.
Weiter hat das Bundesarbeitsgericht
ausgeführt, dass die in einer Abfindungsvereinbarung vom Arbeitgeber
übernommenen Verpflichtung, dem
Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer
überdurchschnittlichen Leistungs- und
Führungsbeurteilung zu erteilen, jedenfalls keinen Vorteil darstellt, der
geeignet wäre, den Verzicht auf die
Bau Saar
Erhebung einer Kündigungsschutzklage auszugleichen.
Für die baubetriebliche Praxis bedeutet dies, dass für einen wirksamen Klageverzicht des Arbeitnehmers zwingend eine angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers notwendig ist.
Ein gutes Arbeitszeugnis ist dafür
nicht ausreichend.
Mitgliedsunternehmen des AGV Bau
Saar sollten in Zweifelsfällen Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Verbandes nehmen.
2. Schriftformerfordernis und
Abwicklungsvertrag
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2015
Az.: 6 AZR 709/14
Zur Verhinderung einer Kündigungsschutzklage wird nach Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien des Öfteren ein
Abwicklungsvertrag geschlossen. In
diesen Abwicklungsverträgen werden
häufig sogenannte „Sprinterklauseln“
vereinbart. Hierdurch wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, das
Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden
und gleichzeitig, wegen der ersparten
Aufwendungen des Arbeitgebers, eine
Abfindung zu beanspruchen.
Im vorliegenden Fall wurde zwischen
den Arbeitsvertragsparteien ein Abwicklungsvertrag geschlossen. Für jeden Kalendertag des vorzeitigen Ausscheidens sollte der Arbeitnehmer eine Sozialabfindung in Höhe von 70,00
Euro je Kalendertag erhalten. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Ablauf des
28. Februar 2014 enden. Mit Faxschreiben vom 26. November 2013 teilte der
Arbeitnehmer mit, dass er eine neue
Arbeitsstelle gefunden habe und zum
30. November 2013 ausscheide. Das
Original dieses Schreibens übersandte
der Kläger nicht.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos am 30. Dezember
2013. Eine Zahlung der vereinbarten
Sprinterklausel wurde verweigert.
Das angerufene Arbeitsgericht stellte
die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten fest.
Die Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis durch Telefaxschreiben
im November 2013 zum 30. November
2013 beendet wurde, wies das Arbeitsgericht ab.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz entschied.
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Kündigung oder Aufhebungsvertrag
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Schriftform wird dadurch erfüllt,
dass die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet
wird. Das BAG hat weiter ausgeführt,
dass die Ausübung eines vertraglichen
Rechts zur vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ebenfalls dem
Schriftformerfordernis unterfällt. Eine
per Telefax übermittelte schriftliche
Erklärung genüge dem Schriftformerfordernis nicht, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich
die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt. Dabei sei unbeachtlich, dass nach den Regelungen des Zivilprozessrechts die Übermittlung von
Schriftstücken durch Telekopie ausreichend sein kann.
Die Entscheidung ist von erheblicher
Bedeutung, da bisher ein vorzeitiges
Ausscheiden aus dem Betrieb auch
formlos angezeigt werden konnte.
Nunmehr kann und sollte der Arbeitgeber auf eine ordnungsgemäße
schriftliche Anzeige bestehen. Dies
führt zur Rechtssicherheit bei beiden
Arbeitsvertragsparteien und erleichtert im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch die Beweisführung.
3. Krankheitsbedingte Kündigung
und Wiedereingliederung
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Mai 2015
Az.: 2 AZR 565/14
Durch das „Gesetz zur Förderung der
Ausbildung
und
Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen“ wurde
zum 1. Mai 2004 die Pflicht zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements gesetzlich verankert. Diese Regelung legt sinngemäß
fest, dass, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig erkrankt sind, der Arbeitgeber mit Zustimmung unter Beteiligung der betroffenen Person die
Möglichkeiten klärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden
und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneut Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten
werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits
in zahlreichen Entscheidungen über
die Folgen eines nicht durchgeführten
betrieblichen Eingliederungsmanagements entschieden.
In der vorliegenden Entscheidung be19
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Recht
stätigt das Bundesarbeitsgericht seine
bisherige strenge Rechtsprechung und
weist darauf hin, dass im Falle der
Nichtdurchführung bzw. nicht ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hohe Anforderungen an die
Darlegungslast des Arbeitgebers gestellt werden. Darüber hinaus weist es
darauf hin, dass die Bewilligung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht alleine die objektive Nutzlosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements belegt. Eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung, so
das BAG weiter, setzt nicht zwingend
voraus, dass der Arbeitnehmer seine
bisherige vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
In der baubetrieblichen Praxis sollte
vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden. Im Falle der Nichtdurchführung sind an den Arbeitgeber immens hohe Darlegungsanforderungen
gestellt. Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt und dem Arbeitgeber
kein milderes Mittel zur Überwindung
der krankheitsbedingten Störung des
Arbeitsverhältnisses als die Beendigungskündigung zur Verfügung steht,
muss der Arbeitgeber die objektive
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Nutzlosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements umfassend
und detailliert darlegen. Dies ist in der
Praxis schwierig.
5. Außerordentliche Kündigung
wegen Facebook-Kommentar
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Urteil vom 24.11.2015
Az.: 5 Ca 1444/15
4. Fristlose Kündigung bei Strafhaft
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22.10.2015
Az.: 2 AZR 381/14
Im vorliegenden Fall war ein schwerbehinderter Mitarbeiter zu sieben Jahren Strafhaft verurteilt worden. Der
Mitarbeiter war tariflich unkündbar.
Nach Anhörung und Zustimmung
durch das Integrationsamt hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer im Rahmen
einer Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis tariflich ordentlich unkündbar ist, der zum Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von
siebeneinhalb Jahren zu verbüßen hat
und bei dem eine vorherige Entlassung mit Sicherheit nicht zu erwarten
ist, grundsätzlich ein wichtiger Grund
für eine außerordentliche Kündigung
gegeben ist.
Unabhängig davon ist selbstredend
bei schwerbehinderten Arbeitnehmern vorher die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen.
In dem vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu entscheidenden Fall hat ein
gewerblicher Arbeitnehmer auf seiner
frei zugänglichen Facebook-Seite in
erheblichem Maße rechtsradikale Hetze betrieben und entsprechendes Bildmaterial gepostet. Auf seiner Facebook-Seite war auch klar der Name
seines Arbeitgebers, ein städtischer Eigenbetrieb, erkennbar.
Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser
Facebook-Einträge das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer hat auf seiner Facebook-Seite zu
rechtswidrigen Straftaten aufgerufen,
obwohl er sich im Rahmen des Abschlusses seines Arbeitsvertrages als
Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekannt hat.
Gegen diese Eigenverpflichtung habe
der Arbeitnehmer grob verstoßen,
weshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.
Der Arbeitnehmer hat in dem Verfahren eingewandt, dass seine FacebookSeite gehackt wurde und die Äußerungen nicht von ihm stammten.
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Bau Saar
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat
die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Aufgrund von technischen Auswertungen war das Gericht davon
überzeugt, dass die Äußerungen vom
Kläger stammten und die Seite nicht
manipuliert wurde. Die vom Kläger
gemachten Äußerungen stellten eine
schwerwiegende Nebenpflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar und
rechtfertigen mithin die außerordentliche Kündigung.
6. Separater Internetzugang für
Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 20.04.2016
Az.: 7 ABR 50/15
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber
den Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. In
der heutigen Zeit sind dies ein Internetanschluss und auch ein Telefonanschluss.
Im vom BAG zu entscheidenden Fall
bestand der Betriebsrat auf einem Telefon- und Internetanschluss, der unabhängig vom Netzwerk/Server des
Arbeitgebers funktioniert. Dies wäre
für den Arbeitgeber mit einem erheblichen technischen und kostenmäßigen Aufwand versehen gewesen.
Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu
verpflichtet ist, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen
Zugang zum Internet zur Verfügung
zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss
einrichten. Allein die abstrakte Gefahr
einer missbräuchlichen Ausnutzung
der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber rechtfertige solche separaten Kommunikationsanschlüsse nicht.
VERTRAGSWESEN
AKTUELLE
RECHTSPRECHUNG
1. Putzrisse und Bedenkenmitteilung
OLG München
Urteil vom 17.03.2015
Az.: 9 U 2856/11
Im vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte ein Stuckateurbetrieb
den Bauherrn mündlich darauf hingewiesen, dass es Putzrisse geben könne.
Das Gericht hatte nun zu bewerten, ob
dies ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis ist, der zur entsprechenden
Haftungsbefreiung führt.
Das OLG München hat ausgeführt,
dass ein mündlicher Bedenkenhinweis
(auch bei Vereinbarung der VOB/B)
ausreichen kann, wenn in dem Hinweis die nachteiligen Folgen und die
sich daraus ergebenden Gefahren der
unzureichenden Vorgaben bzw. Planung konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite
der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird und angenommen werden kann, dass der hinreichend aufgeklärte Auftraggeber bewusst das Risiko von Mängeln übernimmt.
Der Hinweis des Stuckateurbetriebs,
dass bei der Ausführung von Putzarbeiten Risse entstehen können, weil
„so viel Material draufkommt“ stellt
keinen wirksamen Bedenkenhinweis
dar.
2. Bedenken wegen Planungsfehler
OLG Schleswig
Urteil vom 11.07.2014
Az.: 1 U 10/13
Das OLG Schleswig hatte sich mit einem Fall zu beschäftigten, in dem der
betroffene Unternehmer Bedenken
gegenüber dem Architekten mündlich
angezeigt hat, nicht aber gegenüber
dem Bauherrn.
Nach dem Urteil des OLG Schleswig
konnte sich der Bauunternehmer nicht
auf die Haftungsbefreiung berufen.
Die Behauptung des Bauunternehmers, er habe Bedenken gegen die
Planung mündlich gegenüber dem Architekten geäußert, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend.
Dabei kann offen bleiben, ob die
Schriftform erforderlich ist. Die vom
Bauunternehmer behaupteten Bedenken erfolgten jedenfalls gegenüber
dem falschen Adressaten. Der Architekt kommt nur ausnahmsweise als
Empfänger in Betracht, jedenfalls aber
dann nicht, wenn sich die Bedenken
auf eine fehlerhafte Planung des Architekten beziehen.
Dieser Fall zeigt noch einmal anschaulich einen Fehler, der all zu oft in der
baubetrieblichen Praxis gemacht wird:
Bedenken werden gegenüber dem Architekten angemeldet. Ein Bedenkenhinweis sollte immer gegenüber dem
Bauherrn erfolgen. Die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn
kann dann dem Architekten zur
Kenntnisnahme übersandt werden.
3. Beseitigung von grob fahrlässigen
Mängeln
OLG Frankfurt
Urteil vom 12.07.2013
Az.: 24 U 143/12
Ein Stuckateurbetrieb brachte an einem Wohnhaus ein Wärme-DämmVerbundsystem an. Vereinbart waren
7. Elternzeitverlangen per Telefax
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10.05.2016
Az.: 9 AZR 145/15
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Telefax nicht geeignet
ist, die gesetzlich vorgeschriebene
Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren und zur Nichtigkeit der
Erklärung führt. Dem Arbeitgeber
kann nur bei Vorliegen besonderer
Umstände Treuwidrigkeit entgegengehalten werden, wenn er sich in einem solchen Fall auf das Schriftformerfordernis beruft.
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Recht
Dämmplatten der Wärmeleitfähigkeit
0,035 W/mK. Tatsächlich verbaute der
Auftragnehmer Dämmplatten mit einem Wärmeleitwert von 0,041 W/mK.
Der Auftraggeber machte Mängelbeseitigung geltend. Der Stuckateurbetrieb berief sich auf Unverhältnismäßigkeit. Die Vergütung für den Auftrag betrug 39.000,00 Euro. Die Mängelbeseitigung würde 46.000,00 Euro
kosten. Er bot deshalb an, eine weitere Dämmschicht von 4 cm aufzutragen. Kosten für diese Maßnahme lägen bei nur ca. 10.000,00 Euro. Das
Auftragen einer zweiten Dämmschicht
war zum Angebotszeitpunkt bauaufsichtsrechtlich nicht zugelassen.
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt
muss der Stuckateurbetrieb die Wärmedämmung komplett erneuern. Das
Gericht hat geurteilt, dass, auch wenn
der Aufwand für die Aufbringung der
geschuldeten Wärmedämmung für
den Auftragnehmer beträchtlich ist,
der Auftraggeber gleichwohl einen
Anspruch auf die Herstellung des geschuldeten Werks hat. Dass dies mit erheblichem Mehraufwand verbunden
ist, hat allein der Auftragnehmer zu
vertreten, sofern er grob fahrlässig falsche Wärmedämmplatten verwendet
hat.
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4. Unbedenklichkeitsbescheinigung
und Zahlungspflicht
OLG Köln
Urteil vom 03.02.2016
Az.: 17 U 101/14
In einem Bauvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber die Zahlung so lange zurückhalten
kann, bis der Auftragnehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der anderen Sozialkassen vorlegt. Der Auftragnehmer hat
seine Schlussrechnung gestellt, kam
aber der Verpflichtung auf Vorlage
der Unbedenklichkeitsbescheinigung
nicht nach. Der Auftraggeber verweigerte sodann die Zahlung.
Zu Recht, wie das OLG Köln urteilte.
Nach Auffassung des Gerichts können
die Bauvertragsparteien vertraglich
wirksam vereinbaren, dass der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns
so lange verweigern kann, bis ihm der
Auftragnehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkassen
vorlegt. Dem steht, wie in diesem Fall,
auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
5. Wirksamkeit der förmlichen
Abnahme
OLG Dresden
Urteil vom 26.03.2013
Az.: 1 U 1080/11
In einem Bauvertrag war eine förmliche Abnahme vereinbart. Bei der Abnahme fertigten die Bauherren ein
Abnahmeprotokoll, das der Bauunternehmer aber nicht unterzeichnete. Sodann kam es zu Streitigkeiten über die
Zahlung. Das OLG Dresden musste sodann klären, ob hier, trotz fehlender
Unterschrift, eine förmliche Abnahme
stattgefunden hat.
Das OLG Dresden hat in seinem Urteil
ausgeführt, dass die Abnahme in der
Entgegennahme der Leistungen und
ihrer Billigung als in der Hauptsache
vertragsgerecht zu sehen ist. Eine
förmliche Abnahme zeichnet sich dadurch aus, dass die Abnahme grundsätzlich von beiden Vertragsparteien
durchgeführt, das Ergebnis protokolliert und die Niederschrift hierüber jeder Partei übergeben wird. Nicht erforderlich ist, dass die Abnahme im
Abnahmeprotokoll als förmliche Abnahme bezeichnet wird. Akzeptiert
der Auftraggeber die Leistung als im
Wesentlichen vertragsgerecht, führt
die Weigerung des Auftragnehmers,
das Abnahmeprotokoll ebenfalls zu
unterzeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der förmlichen Abnahme.
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Aus- und Fortbildung
Einschulungstermine für
da s S c h u l ja h r
2016/17
Bau Saar
Die Zuweisung der Auszubildenden zu
den Gruppen A und B erfolgt für den
Einzugsbereich der Berufschule
Saarbrücken
am Mittwoch, 24. August 2016,
09.00 Uhr
Saarlouis
am Dienstag, 23. August 2016,
09.00 Uhr
Neunkirchen
am Donnerstag, 25. August 2016,
09.00 Uhr
23
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Aus- und Fortbildung
im Ausbildungszentrum AGV Bau Saar
gGmbH, Zentrale - Kantine, Kolbenholz 1-2 in 66121 Saarbrücken-Schafbrücke. Bitte der Beschilderung folgen.
Alle Auszubildenden müssen zu dem
für sie in Frage kommenden Termin im
Ausbildungszentrum anwesend sein.
Regelung für das Dachdeckerhandwerk:
Einschulung der Auszubildenden erfolgt separat:
am Mittwoch, 24. August 2016,
um 13.30 Uhr
Soweit möglich, bitte zu diesem Termin die Sozialversicherungsnummer
mitbringen.
Ausbildungszentrum
AGV Bau Saar gGmbH
Zentrale - Kantine
Kolbenholz 1-2
66121 Saarbrücken-Schafbrücke
Bitte der Beschilderung folgen.
Blockzeiten im
E r st e n A u s b i l d u n g s ja h r 2 0 1 6 / 1 7
Das 1. Ausbildungsjahr ist in die Gruppen A und B aufgeteilt. Im Wechsel zwischen zwei bis vier Wochenblöcken sind die Auszubildenden im Ausbildungszentrum oder in der Berufsschule.
Es sind für die Grundbildung jeweils zwei bis drei Wochenblöcke vorgesehen.
In den drei Ausbildungsbereichen Hoch-, Tief- und Ausbau werden folgende Inhalte vermittelt:
Inhalt \ Bereich
Mauerwerksbau
Holzbau
Schalungsbau
Putz u.
Trockenbau
Estrich
Fliesen
Vermessung u.
Schnurgerüstbau
Straßen- u.
Kanalbau
Hochbauberufe
X
X
X
Über die Blockzeiten für das 2. und 3.
Ausbildungsjahr erhalten sowohl die
Auszubildenden als auch die Betriebe
eine schriftliche Einladung vom Ausbildungszentrum.
2. Lehrjahr
Einladung erfolgt vor den Sommerferien 2016
3. Lehrjahr
Einladung erfolgt Ende Januar 2017
Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen hinsichtlich Ausbildung an
Claudia Preßmann
Tel.: 0681 / 9890611
Mail: [email protected]
Ausbildungszentrum
AGV Bau Saar gGmbH
Kolbenholz 1-2 und 4-5
66121 Saarbrücken-Schafbrücke
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Ausbauberufe
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Die berufsbezogene Vertiefung wurde auf acht Wochen erhöht, um der fachspezifischen Ausbildung mehr Nachdruck zu verleihen.
Die berufliche Grundbildung im Schuljahr 2016/17 verläuft nach folgendem
Zeitplan:
Zeitraum
Blockpläne für
da s 2 . u n d 3 .
Ausbildungsja h r i m S c h u l ja h r 2 0 1 6 / 1 7
Tiefbauberufe
X
X
X
LERNORTE berufliche Grundbildung
Betrieb
Berufsschule Ausbildungszentrum
AGV Bau Saar
bis 26.08.2016
vom 29.08. bis 09.09.2016
vom 12.09. bis 23.09.2016
vom 26.09. bis 07.10.2016
vom 10.10. bis 14.10.2016
vom 17.10. bis 21.10.2016
vom 24.10. bis 28.10.2016
vom 31.10. bis 11.11.2016
vom 14.11. bis 02.12.2016
vom 05.12. bis 16.12.2016
vom 19.12. bis 30.12.2016
vom 02.01. bis 06.01.2017
vom 09.01. bis 27.01.2017
vom 30.01. bis 17.02.2017
vom 20.02. bis 24.02.2017
vom 27.02. bis 03.03.2017
vom 06.03. bis 24.03.2017
vom 27.03. bis 07.04.2017
vom 10.04. bis 21.04.2017
vom 24.04. bis 05.05.2017
vom 08.05. bis 02.06.2017
vom 05.06. bis 23.06.2017
vom 26.06. bis 30.06.2017
ab 03.07.2017
A+B
B
B
A
B
A
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A+B
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A+B
A+B
A+B
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A+B
DAS AUSBILDUNGSZENTRUM
AGV BAU SAAR IM INTERNET:
WWW.ABZ-BAU-SAAR.DE
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Verbandsleben
5.-8. Mai 2016 :
Fa c h e x k u r s i o n
Sto c k h o l m
In diesem Jahr führte die Fachexkursion des AGV Bau Saar bei traumhaftem Frühsommerwetter 26 Teilnehmer
nach Stockholm, der selbsternannten
„Hauptstadt Skandinaviens“. Landschaftlich wunderschön gelegen auf
14 Inseln am Ausfluss des Mälarsees in
die Ostsee, bot sich den Teilnehmern
in vielerlei Hinsicht ein kurzweiliges
und abwechslungsreiches Programm.
Ausflüge per Bus, Schiff und zu Fuß
führten zu Sehenswürdigkeiten, wie
dem Ericson Globe mit Panoramablick
über die Stadt, dem historischen Rathaus, der Altstadt „Gamla Stan“ mit
Besichtigung der Deutschen Kirche,
dem Stadtschloss mit Wachablösung
und Besichtigung der Schatzkammer,
Schloss Drottningholm, dem „schwedischen Versailles“ und Wohnsitz der
schwedischen Monarchenfamilie mit
Besichtigung des Barocktheaters und
der Tiergarteninsel Djurgarden mit
dem imposanten Vasamuseum, nicht
zu vergessen ein Kurzbesuch in Uppsala, der Universitätsstadt nördlich von
Stockholm mit Besichtigung der Altstadt „ Gamla Uppsala“ zu Beginn der
Reise.
Eine abschließende Stadtrundfahrt per
Bus mit dem Schwerpunkt Architektur
führte u.a. zum UNESCO Weltkulturerbe Skogskyrkogården, dem Waldfriedhof, mit Einblicken in die Architektur
der 20er Jahre des letzten Jahrhunderts und in überaus interessante
städtebauliche Projekte der letzten 30
Jahre, wie z.B. die Umwandlung einer
Industriebrache in ein modernes
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Wohnviertel im Süden der skandinavischen Metropole. Eine rundweg gelungene Reise in kultureller, gesell-
schaftlicher und kulinarischer Hinsicht,
die leider viel zu schnell zu Ende ging.
(Bericht: Thomas Wagner)
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Verbandsleben
Bau Saar
Holzbau
J o s e f sta g
19. März 2016
Auch in diesem Jahr ließ es sich der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz, Reinhold Jost, nicht nehmen,
die saarländischen Zimmerer im Mettlacher Abteibräu zu ihrem Festtag zu
begrüßen und den Fassanstich des eigens für diesen Tag gebrauten Josefssuds vorzunehmen. Der Minister
brauchte nur wenige Schläge, und das
köstliche Bier konnte fließen.
Mit von der Partie waren neben der
amtierenden saarländischen Bierkönigin Bianca I. der Geschäftsführer der
Landesfachgruppe Holzbau Saarland,
Christian Ullrich, sowie deren Vorsitzender Roland Bernardi mit seinem
Schützling Florian Kaiser, dem aktuellen Deutschen Meister der Zimmerer
und Mitglied der Zimmerer-Nationalmannschaft. Aus Alzey angereist war
Ullrich Huth, Präsident von Timber
Construction Europe.
Natürlich durfte auch der Zimmererklatsch nicht fehlen.
Gallhöfer Dach GmbH
Niederlassung Völklingen
Saarwiesenstraße 5, 66333 Völklingen
Tel.: 06898/2004-0, Fax: 06898/26760
www.gallhoefer.de
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Meisterhaft
Als neue Meisterhaft-Betriebe
begrüßen wir:
G bbr Bausanierungen GmbH, Eppelborn (5 Sterne)
G Patrick Eisenhuth, Zimmerei Dachdeckerei, Bexbach
M e i st e r h a f t - G u i d e
Der neue Meisterhaft-Guide ist erschienen und liegt dieser
Ausgabe bei.
B au h e r r e n - P r ä m i e 2 0 1 6
Auch beim Bauen gilt: Eine architektonische Idee oder die Lust auf Bauen oder
Umbauen zu haben, ist das eine. Den
richtigen Handwerker für die Umsetzung zu finden, kann aber zur echten
Herausforderung werden. Deshalb wurde das Meisterhaft-Siegel geschaffen,
das besonders leistungsfähige Handwerksunternehmen auszeichnet und
dem Bauherren Sicherheit gibt. Im Rahmen dieser Initiative wird nun erstmals
eine eigens geschaffene MeisterhaftBauherrenprämie für das Saarland vergeben. Die Gewinner erwarten Prämien
im Gesamtwert von 5.000,- Euro.
Ihr Projekt …
G Sie planen ein Neubau-, Sanierungsoder Renovierungsprojekt?
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G Sie planen nach dem Motto „Schöner,
gesünder und nachhaltiger leben“?
G Sie suchen oder haben bereits ein geeignetes Unternehmen mit Meisteroder meisteradäquater Qualifizierung, einen Meisterhaft-Betrieb?
Ihre Bewerbung
Beschreiben Sie Ihr Projekt, das unter
dem Motto „Schöner, gesünder und
nachhaltiger leben“ stehen sollte, und
senden Sie uns – im Falle eines Umbaus
oder einer Sanierung – aussagekräftige
Fotos und/oder Skizzen. Bei einem Neubau senden Sie uns eine von Ihrem Architekten angefertigte Skizze, Bauzeichnung oder einen Plan. Gerne können Sie
zusätzlich ein Angebot Ihres Meisterhaft
-Betriebes beilegen. Ein entsprechendes
Bewerbungsformular finden Sie im
Internet unter www.meisterhaftbauensaar.de.
… unser Beitrag
Unter allen Bewerbungen wählt eine
unabhängige Fachjury die Gewinner aus
und prämiert diese. Zu gewinnen sind
Prämien im Wert von 2.500, 1.500 oder
1.000 Euro!!! Die Prämie kann im Anschluss bei allen Meisterhaft-Betrieben
im Saarland eingelöst werden. Eine Barauszahlung (auch teilweise) ist leider
nicht möglich. Bewerbungen erbitten
wir an den AGV Bau Saar, Frau Kirsten
Schilt, Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken.
Einsendeschluss ist der 15. September
2016.
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Magazin
Bau Saar
Herzlich
willkommen!
Sta h l b e to n bau
– Praxis Band 3
Konnte der AGV Bau Saar bereits zum
Jahresbeginn 2016 fünf neue Mitglieder in seinen Reihen willkommen heißen, so freut er sich auf die künftige
Zusammenarbeit mit weiteren sechs
Unternehmen:
G JM Bauunternehmen Jörg Mölter
e.K., Heusweiler
G Fliesenlegerfachbetrieb Schmitz,
Homburg
G Parkettmann-Petrovic e.K.,
Neunkirchen
G Relaxbau UG, Bauunternehmung,
St. Ingbert
G Helmut Schwartz GmbH, Maurerund Stuckateurmeisterbetrieb,
Rehlingen-Siersburg
G Wirtz Ökotechnik (Heizung –
Sanitär – Kamine – Solar), Diefflen
Tragwerksplanung im Bestand – Bauwerk-Basis-Bibliothek, von Prof. Dr.Ing. Alfons Goris, Dr. Jana Voigt Ausgabedatum 4/2016, 1. Auflage, 250
Seiten, 24,0 x 17,0 cm, broschiert,
Preis: 29,80 EURO, ISBN 978-341025574-1, Beuth Verlag, Berlin,
www.beuth.de Fax: 030/2601-1260
B au p h ys i kKalender 2016
Schwerpunkt Brandschutz, von Fouad
Nabil A. (Hrsg.), Ausgabedatum
4/2016, 816 Seiten, Hardcover, Preis:
144 EURO, ISBN 978-3-422-03128-5,
Verlag Ernst & Sohn, Berlin, Fax: 030 470 31-270, www.ernst-und-sohn.de
Der Bauphysik-Kalender 2016 mit dem
Schwerpunktthema Brandschutz bietet eine solide Arbeitsgrundlage und
ein verlässliches aktuelles Nachschlagewerk für die Planung im Neubau
und Bestand und zwar für den konstruktiven Brandschutz bei allen Bauweisen nach den Eurocodes als auch
für die ingenieurmäßigen Brandschutzkonzepte.
Vorbeugender Brandschutz bedeutet
die Gesamtbewertung der baulichen,
anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der nutzungsbedingten Gefährdungspotentiale und Schutzziele.
Der dritte Band der bewährten Bauwerks-Basis-Bibliothek zur Stahlbetonbau-Praxis stellt erstmals alle relevanten Bemessungs- und Planungsunterlagen für Tragwerke im Bestand
in kompakter und übersichtlicher
Form zur Verfügung.
G Erkennen, Beheben und Vermeiden
von Schäden (Überblick)
G Schutz und Instandsetzung von Betonbauwerken
G Bewertung von Betontragwerken
G Ertüchtigung von Massivbauwerken
(Verstärkungsmaßnahmen)
Berücksichtigt werden dabei auch
neue Aufgaben in der Bauwerksüberwachung sowie Instandsetzung und
Ertüchtigungsmaßnahmen.
P S A – w o r au f e s
bei der
Anschaffung
a n ko m m t
Für Arbeitsschutz und Persönliche
Schutzausrüstung (PSA) gibt es klare
Vorgaben vom Gesetzgeber. Für die
Betriebe eine Herausforderung. Zu
wenig Personal, zu wenig Zeit und keine Spezialisten für das betriebsfremde
Thema. Welche Schritte sind also für
einen reibungslosen Ablauf in der Praxis zu beachten? Infos und Tipps gibt
Alexander Neuzerling, Verkaufsleiter
der Itex Gaebler-Industrie Textilpflege
GmbH, einem Vertragswerk des textilen Mietdienstleisters DBL – Deutsche
Berufskleider-Leasing GmbH. DBL ITEX
Gaebler ist seit über 10 Jahren Rahmenvertragspartner des AGV Bau Saar.
Herr Neuzerling, wann muss PSA getragen werden?
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) –
dazu gehört auch die normgerechte
Schutzkleidung – muss immer dann
getragen werden, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung für einen bestimmte Arbeitsplatz vorsieht, zum
Beispiel bei Schweißarbeiten oder im
Straßenbau. Ein Unternehmer, der sich
darüber hinwegsetzt, macht sich im
Extremfall strafbar. Zudem können
sich Krankheitstage und Ausfallzeiten
häufen, wenn die Ausstattung nicht
stimmt.
Was ist konkret Aufgabe des Betriebsinhabers?
Er trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Er muss darauf achten,
dass in seinem Betrieb alle geltenden
Bestimmungen eingehalten werden
und alle Mitarbeiter ihre Tätigkeiten
gefahrlos ausüben können. Also hat er
auch für die Ausstattung mit normgerechter Schutzkleidung zu sorgen. Und
er muss – anders als für Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion – immer
die Kosten dafür übernehmen. Um
dies zu erreichen sollte er durch eine
Gefährdungsanalyse das Risikopotential jedes einzelnen Arbeitsplatzes ermitteln.
Wo findet er Unterstützung?
Zunächst natürlich bei den Berufsgenossenschaften. Sie betreuen und beraten ihre Mitglieder, stellen Informations- und Präventionsmaterial zu Verfügung. Und sie bilden auch die Si-
Aktueller Überblick und Hintergrundwissen zum Regelwerk und Praxisbeispiele:
G Allgemeines und Regelwerke
G Materialtechnische Grundlagen
G Bauphysikalische Planungs- und
Nachweisverfahren
G Konstruktive Ausbildung von Bauteilen und Bauwerken
G Materialtechnische Tabellen
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Magazin
cherheitsbeauftragten der Unternehmen aus. Dieser interne Ansprechpartner macht Sinn bei Betrieben ab etwa
20 Mitarbeitern. Denn er unterstützt
den Inhaber dabei, Arbeitsunfälle und
Gefahren für die Gesundheit zu vermeiden, dient als Ansprechpartner bei
Rückfragen der Mitarbeiter. Das ist
meiner Meinung nach absolut sinnvoll.
Zusätzlich kann sich der Inhaber bei
Bedarf – und gegen Bezahlung – auch
Rat von einem Experten mit sicherheitstechnischem Fachwissen, beispielsweise einer externen Sicherheitsfachkraft, holen.
Was folgt nach der Gefährdungsbeurteilung?
Dann kann die auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmte, normgerechte Schutzkleidung ausgewählt werden. Dabei sind sowohl Kauf oder Leasing möglich. Auf Basis dieser Gefährdungsanalysen suchen wir als textiler
Mietdienstleister mit unseren Kunden
die passenden Kollektionen aus. Von
Vorteil ist hier fast immer eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung vor
Ort.
Was sollte der Inhaber hier auf jeden
Fall beachten?
Dazu gehört etwa, sich über neuen
Entwicklungen im Bereich der Schutzkleidung zu informieren. Denn gerade
die neuen Textilien sind oftmals leichter, technisch auf dem neuesten Stand
und bieten modernere und damit oft
bessere Schutzfunktionen. Und beim
Thema Optik lässt sich die moderne
PSA häufig in das CI (Corporate Identity = einheitliches Erscheinungsbild) eines Unternehmens integrieren. Aber
Achtung: Nicht alle Farb-und Designwünsche lassen sich bei PSA ebenso realisieren wie bei Berufskleidung ohne
Schutzfunktion.
Sicherheit vor Optik?
Keine Frage! Hier steht der Schutz des
Menschen, der die Kleidung trägt, immer im Mittelpunkt. Das sollte einem
Unternehmer, der hier in der Verantwortung ist, bewusst sein. Darum sollte er die Schutzkleidung vor einer endgültigen Entscheidung in Probephasen
von Mitarbeitern ausprobieren lassen
– hier ist ein Mitspracherecht empfehlenswert. Schließlich müssen sich die
Beschäftigten in ihrer Kleidung wohlfühlen. Nur was getragen wird, kann
auch schützen.<
Darf ein Arbeitnehmer abgemahnt
werden, wenn er die Kleidung nicht
trägt?
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Wenn die PSA festgelegt ist und der
Arbeitsnehmer mehrfach gegen die
Anweisung, diese Kleidung zu tragen,
verstößt, kann auch eine Abmahnung
erfolgen. Zumal, wenn in der Arbeitsplatzbeschreibung schriftlich fixiert ist,
dass PSA getragen werden muss. Es
sollten seitens des Unternehmers vorab klärende Gespräche über die Notwendigkeit der Schutzkleidung und
entsprechende Schulungen erfolgen.
Großes Thema ist hier auch Lagerung,
fachgerechte Aufbereitung und Wartung von PSA.
Mit der Bereitstellung alleine ist also
nicht getan – was folgt danach?
Entscheidet sich der Unternehmer für
den Kauf der PSA, muss er natürlich
auch die erforderliche Anzahl an
Nachschub und Ersatz für die Mitarbeiter bereitstellen. Zudem hat er für
die fachgerechte Pflege und Reinigung zu sorgen – er muss laut Gesetzgeber ja die normgerechten Eigenschaften der eingesetzten Schutzkleidung auch nach der Wäsche gewährleisten. Zudem muss er die Wartung
und Reparatur sicherstellen und sie
dokumentieren, sprich in festgelegten
Prüfintervallen unverzüglich eventuelle Mängel an der Kleidung aufzeigen
und sie fachgerecht reparieren lassen
oder gegen neue austauschen. Darüber hinaus sollte die PSA an einem
trockenen, sicheren Ort gelagert werden. Im Leasing sind diese Leistungen
inklusive.
Klingt umfangreich – was ist denn bei
der Pflege zu beachten?
Einiges. Zu beachten sind natürlich unbedingt die Pflegehinweise der Hersteller, da ansonsten die schützenden
Elemente beschädigt oder sogar zerstört werden können. Beispiel: Chemikalienschutz, der keine ausreichende
Nachimprägnierung erhält, verliert
seine komplette Schutzwirkung. Oder
Schweißerschutzkleidung, die nicht
gründlich genug gespült wurde, kann
bei Kontakt mit einer Flamme anfangen zu brennen. Reflexstreifen auf
Warnschutzkleidung können bei unsachgemäßer Pflege ihre Leuchtkraft
verlieren. Gerade die Sicherstellung
der dauerhaften Schutzfunktion ist
hier für jedes Unternehmen eine Herausforderung. Deshalb ist wichtig: Der
komplette Aufbereitungsprozess muss
von der Sortierung über die Zusammensetzung der Waschmittellauge bis zur sachgemäßen Reparatur auf
die besonderen Anforderungen der jeweiligen PSA abgestimmt sein. Hier ist
eine Zusammenarbeit mit professionellen Textildienstleistern sinnvoll, die
solch spezifische Wasch- und Bearbeitungsprozesse täglich anwenden.
Thema Reparatur – wie muss das geregelt sein?
Hier müssen die Unternehmer sicherstellen, dass Reparaturen mit Originalmaterial durchgeführt werden. Aus
guten Grund. Denn nicht nur unsachgemäße Wäsche, sondern auch Schäden an der Kleidung oder eben Reparaturstellen, verändern die ursprünglichen Eigenschaften.
Und was ist mit Logos und Emblemen
auf der PSA?
Da es sich bei Schutzkleidung um zertifizierte Artikel handelt, darf die Veredelung – also das Aufbringen von Firmenlogos oder Emblemen – niemals
zum Verlust der Baumusterprüfung
und zur Einschränkung der Schutzwirkung führen. Auch hier dürfen keine
Schweißperlen durchglimmen oder
Chemikalien auf die Haut durchdringen… Die Veredelung muss sich deshalb in Material, Format und Verarbeitung exakt den Anforderungen der
PSA anpassen. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen empfiehlt es sich
auch hier, die Veredelung immer von
einem Fachunternehmen mit entsprechender Erfahrung durchführen zu lassen.
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Bau Saar
D e r AG V
B au Sa a r
g r at u l i e r t
TERM
INE
5. Juli 2016
Saarbrücken, Tag der Saarländischen Bauwirtschaft
H e r r n P h i l i p p G ro s s ,
Vorstandsmitglied des
AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 50. Lebensjahres am 25. März
2016.
Herr n T h o m a s B üs c h e r, Vorstandsmitglied des Verbandes
der Baustoffindustrie
Saar e.V., zur Vollendung seines 60. Lebensjahres am 13. April
2016.
8. Juli 2016
Neunkirchen, 37. Saarländischer Dachdeckertag
8. Juli 2016
Saarbücken, Diplom-Feier HTW in Kooperation mit dem AGV Bau Saar
H e r r n H e i n z S a m s o n , ehemaligem
Landesinnungsmeister der Stuckateurinnung und langjährigem Beiratsmitglied des AGV Bau Saar, zur
Vollendung seines 74. Lebensjahres
am 21. April 2016.
H e r r n Wa l t e r H a r t h , ehemaligem
Vorstandsmitglied der Landesfachgruppe Holzbau Saarland, zur Vollendung seines 79. Lebensjahres am
26. April 2016.
Herrn A l o i s L a m b e r t ,
ehemaligem stv. Obermeister der Stuckateurinnung und Sprecher
des Seniorenkreises,
zur Vollendung seines
75. Lebensjahres am
7. Mai 2016.
H e r r n T i m B r a u n , stv.
Landesinnungsmeister
der Stuckateurinnung,
zur Vollendung seines
40. Lebensjahres am
14. Mai 2016.
H e r r n K l a u s H e l l e r,
ehemaligem
Vorstandsmitglied
des
AGV Bau Saar und Vorsitzenden Saarländische Bauindustrie a.D.,
zur Vollendung seines
75. Lebensjahres am
15. Mai 2016.
H e r r n K a r l - H e i n z E c k e r, ehemaligem Vorstandsmitglied des AGV Bau
Saar, zur Vollendung seines 84. Lebensjahres am 28. Mai 2016.
Impressum
Herausgeber:
Arbeitgeberverband der
Bauwirtschaft des Saarlandes
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
Telefon (06 81) 3 89 25-0
Telefax (06 81) 3 89 25-20
Internet: http://www.bau-saar.de
E-mail: [email protected]
Verantwortlich:
RA Claus Weyers (-22)
Redaktion:
Kirsten Schilt (-34)
Auflage: 1300 Exemplare
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
Anzeigenverwaltung und Vertrieb:
Dienstleistungsgesellschaft
AGV Bau Saar GmbH
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
Telefon (06 81) 3 89 25-0
Telefax (06 81) 3 89 25-20
Satz und Druck:
Werbedruck Klischat
Offsetdruckerei GmbH
Untere Bliesstraße 11
66538 Neunkirchen
Telefon (0 68 21) 29 04-0
Telefax (0 68 21) 29 04-31
Nachdruck, auch auszugsweise,
nur nach vorheriger Genehmigung
der Redaktion.
Der nächste Saar Bau Report
erscheint im Juli 2016.
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24.05.2016
7:31 Uhr
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