Saar Bau Report
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95104_sbr_0216 24.05.2016 7:29 Uhr Seite 1 Jahrgang 2016 · Ausgabe 2 – März / April / Mai I n f o r mat i o n s o r ga n des AGV Bau Saar Bau Saar Saar Bau Report 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:29 Uhr Seite 2 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Verbandsleben Seite 3 I n h a lt Bau Saar Ta r i f r u n d e 2 0 1 6 4. Tarifverhandlung mit vorläufiger Einigung 5 Azubi am Bau Bauinfotag 2016 6 Aktuell Finanzausschuss stoppt Wohnungsbau 7 Bezahlbarer Wohnungsbau 7 Kreislaufwirtschaft Bau 8 Zahlungsmoral öffentlicher Auftraggeber 9 Erfolg! 9 Neue VOB/A 10 Vergaberechtsreform 10 Aufstiegs-BAföG 11 Achrung Abmahnung 11 Rückgang tödlicher Arbeitsunfälle 11 Nachrichten Wirtschaft 12 Technik 14 Bekanntmachungen 16 Recht Arbeitsrecht 19 Vertragswesen 21 Aus- und Fortbildung Einschulungstermine 23 Blockpläne und Blockzeiten 24 AGV Bau Saar – Verbandsleben Baustoffindustrie 25 Fachexkursion Stockholm 26 Holzbau 27 Meisterhaft Neue Meisterhaft-Betriebe 28 Bauherrenprämie 2016 28 Magazin Bau Saar Fachliteratur 29 Termine, Impressum, Personalien 31 3 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 4 BESSER ALS TEURE BANKBÜRGSCHAFTEN: EINE GÜNSTIGE KAUTION. KEINE BELASTUNG DER KREDITLINIE – OFT GÜNSTIGER ALS EINE BANKBÜRGSCHAFT: VHV KAUTIONSVERSICHERUNG FÜR BAUUNTERNEHMEN. Genauso wie Bankbürgschaften deckt die VHV Kautionsversicherung die Bürgschaftsverpflichtungen von Unternehmern gegenüber Auftraggebern ab – in vielen Fällen aber günstiger und ohne Belastung der Kreditlinie. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer VHV Gebietsdirektion Mannheim, Augustaanlage 24, 68165 Mannheim, Tel.: 0621.126 83-33, Fax: 0621.126 83-28, www.vhv-bauexperten.de 4 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 5 TV ae r ibfarnudnsdl ee b2e0n1 6 Bau Saar Ta r i f r u n d e B au g e w e r b e 2 0 1 6 4. Tarifverhandlung im Baugewerbe führt zur vorläufigen Einigung Achtung: Erklärungsfrist läuft bis zum 10. Juni 2016 Für die rund 760.000 Beschäftigten im Baugewerbe wurde nach 14-stündigen zähen Tarifverhandlungen in den Nachtstunden in Wiesbaden folgendes Ergebnis erzielt: Die Löhne und Gehälter sollen in den alten Bundesländern am 1. Mai 2016 um 2,4 % und am 1. Mai 2017 um 2,2 % und in den neuen Bundesländern zu denselben Zeitpunkten um 2,9 % und 2,4 % steigen. Dies entspricht einer Gesamterhöhung von 4,6 Prozent im Westen und 5,3 Prozent im Osten bei einer Laufzeit von 22 Monaten. Für die Tätigkeit auf auswärtigen Baustellen wurde folgende Vereinbarung getroffen: Die Arbeitgeber werden künftig (ab 1. Januar 2017) die Unterkünfte stellen. Anstelle der bisherigen Auslösung erhalten die Arbeitnehmer bei auswärtiger Übernachtung zukünftig einen Verpflegungszuschuss von arbeitstäglich 24 Euro. Für die Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung nach den Ausbildungsjahren degressiv gestaffelt zum 1. Juni 2016 und 1. Juni 2017 erhöht. Frank Dupré, Verhandlungsführer der Arbeitgeber und Vizepräsident des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, und Andreas Schmieg, Vizepräsident des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie, sagten zum Ende der Verhandlungen: „Mit diesem Abschluss sind wir der Gewerkschaft weit entgegen gekommen. Unsere Mitarbeiter erhalten aufgrund der niedrigen Inflationsrate eine deutliche Reallohnsteigerung und einen angemessenen Anteil an der Branchenentwicklung. Auch die Lohnangleichung Ost-West schreitet voran. Insbesondere durch die Erhöhung der Ausbildungsvergütungen wird die Attraktivität der Branche weiter gesteigert.“ Das Verhandlungsergebnis (Einzelheiten nachfolgend) steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gremien der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft. Der Beirat des AGV Bau Saar wird in seiner Sitzung am 25. Mai 2016 das Ergebnis beraten und über die Annahme entscheiden. Die Erklärungsfrist läuft bis zum 10. Juni 2016; erst danach wird das Ergebnis wirksam. Folgende Eckpunkte wurden festgelegt: 1. Erhöhung der Löhne und Gehälter Für die erste Stufe des 22-monatigen Abschlusses ist eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 2,4 % (Tarifgebiet West) bzw. 2,9 % (Tarifgebiet Ost) ab 1. Mai 2016 vereinbart. Für die zweite Stufe ab 1. Mai 2017 ist eine weitere Erhöhung der Löhne und Gehälter um 2,2 % (Tarifgebiet West) bzw. 2,4 % (Tarifgebiet Ost) bei einer Laufdauer bis zum 28. Februar 2018 vorgesehen. 2. Erhöhung der Ausbildungsvergütungen Die Ausbildungsvergütungen sollen wie folgt festgelegt werden: Tarifgebiet West (jeweils 1. Spalte: 1.6.16-31.5.17 jeweils 2. Spalte: 1.6.17-28.2.18) 1. Ausbildungsjahr 755 € 785 € 2. Ausbildungsjahr 1.115 € 1.135 € 3. Ausbildungsjahr 1.400 € 1.410 € 4. Ausbildungsjahr 1.570 € 1.580 € Tarifgebiet Ost 1. Ausbildungsjahr 675 € 705 € 2. Ausbildungsjahr 895 € 910 € 3. Ausbildungsjahr 1.120 € 1.130 € 4. Ausbildungsjahr 1.255 € 1.270 € Die Ausbildungsvergütungen werden einen Monat später erhöht, um Abrechnungsaufwand bei Arbeitgebern und SOKA-BAU durch rückwirkende Buchungen im Berufsbildungsverfahren zu vermeiden. 3. Unterkunftsregelung für Auslösebaustellen (§ 7 Nr. 4 BRTV und RTV Angestellte) Der Arbeitgeber stellt für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt die ordungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel) und zahlt als Verpflegungsmehraufwand bei Wegfall der Auslösung 24,- € pro Arbeitstag. Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung (oder falls kein Betriebsrat besteht: durch Einzelvereinbarung) kann ein höherer Verpflegungsmehraufwand von maximal 28,- € pro Arbeitstag vorgesehen werden. Die Änderungen sollen am 1.1.2017 in Kraft treten. 4. Eingruppierung Lohngruppe 4 Die Tarifvertragsparteien prüfen, welche praktischen Fragen der Eingruppierung in die Lohngruppe 4 in Abgrenzung zur Lohngruppe 3 bestehen und ob ggf. die "selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes" (Tätigkeitsbeschreibung der Lohngruppe 4) durch gemeinsame Auslegung der Tarifvertragsparteien näher konkretisiert werden kann. 5. Vereinbarung zu den Aufwendungen der Auszubildenden für den Berufsschulunterricht Die Vereinbarung vom 5. Juni 2014 wird dahingehend erweitert, dass sich die Tarifvertragsparteien bis zum 1. Quartal 2017 gemeinsam gegenüber den Landesgesetzgebern für Verbesserungen der gesetzlichen Kostenerstattung (Fahrtkosten Berufsschulunterricht, ggf. Internatskosten) einsetzen; soweit dies nicht gelingt, wird über Möglichkeiten tarifvertraglicher Kostenerstattungsregelungen beraten. 6. Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) Für Hinterbliebene und Waisen von Bestandsrentnern im Altsystem soll das bis 31. Dezember 2015 geltende Hinterbliebenengeld (§ 6 TVR) im TZA Bau geregelt werden. Bei Todesfällen seit 1. Januar 2016 besteht diesbezüglich kein Anspruch mehr. Kosten für die Arbeitgeber sind hiermit nicht verbunden; die Rentenerwartungen für Arbeitnehmer im Neusystem werden durch diese Änderung laut SOKA-BAU um ca. 15 bis 25 € pro Jahr belastet. 5 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Azubi am Bau Seite 6 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 7 Aktuell F i n a n z au s s c h u s s sto p p t Wo h n u n g s bau Aus für steuerliche Förderung ist unverantwortlich! „Mit dem voraussichtlichen Aus der steuerlichen Förderung des Wohnungsneubaus hat der Finanzausschuss den Menschen, die in den Ballungsgebieten eine Wohnung suchen, einen Bärendienst erwiesen. Sie werden weiter suchen müssen. Die kurzfristig eingebrachten Änderungsvorschläge zum lange vorliegenden Gesetzentwurf sind unverantwortlich und haben das Scheitern provoziert.“ Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die Entscheidung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 27. April 2016. Bau Saar aufgestockten Zuwendungen für den sozialen Wohnungsbau? Wenn nicht dafür, die Unterstützung an die Kommunen und deren kommunale Wohnungsunternehmen weiterzureichen?“ B e z a h l ba r e r Wo h n u n g s bau Eine Studie der „Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen“ zeigt, dass zusätzliche staatliche Vorgaben insbesondere in Sachen Energieeinsparung, Sicherheit und Naturschutz die Preise deutlich in die Höhe getrieben haben. Während die Rohbaukosten eher unter der allgemeinen Inflation liegen, sind bei den Ausbaukosten zwischen 2000 und 2014 rund 70 % mehr für einen Quadratmeter Wohnfläche zu bezahlen. Die Ausgaben für ein Mehrfamilienhaus zum Beispiel sind im benannten Zeitraum im Schnitt von 2.209 Euro pro Quadratmeter auf 3.080 Euro gestiegen (+ 40 %). 426 Euro werden allein durch die verschärften Vorgaben für Energieeffizienz, Brand- und Schallschutz oder Sturmsicherheit verursacht. Mittlerweile steht die immer teurere und aufwändigere Technologie in keinem Verhältnis mehr zum ökologischen Nutzen und ist für Bauherren und Investoren selten mehr als imageförderndes Greenwashing. Die Übertechnisierung hat sich zu einem zentralen Problem des Wohnungsbaus entwickelt. Pakleppa weiter: „An einem Tag, an dem gleichzeitig die Förderung von Elektroautos beschlossen wurde, Menschen ein Dach über dem Kopf zu verwehren, ist unverständlich und zynisch. Das Hin und Her um die steuerliche Förderung schreckt private Investoren ab und führt zu Attentismus auf dem Wohnungsmarkt. Mit einer solchen Wohnungsbaupolitik werden wir die notwendigen 400.000 neuen Wohnungen jedenfalls nicht auf den Markt bekommen. Die Flüchtlinge werden sich auf längere Aufenthalte in Turnhallen und teuren Containern einrichten müssen.“ Einfache Wohnungen – und das dürfte wohl heißen billige Wohnungen, wie in der Presse kolportiert, können in Ballungsgebieten nicht gebaut werden; dem stehen eine Fülle von Vorschriften, Verordnungen und Normen entgegen. Solange die Politik nicht bereit ist, konkrete Standards und Anforderungen zu verändern, werden auch die Baukosten unverändert bleiben. Der Wohnungsmarkt reagiert darüber hinaus auf Angebot und Nachfrage. Und das Angebot kann nur über mehr neue Wohnungen vergrößert werden. Dann erst werden die Mietpreise sinken. Auch die Klage der kommunalen Wohnungsbauunternehmen, sie profitierten nicht von einer steuerlichen Förderung, ist nicht zu verstehen. Denn wofür bekommen die Länder die gerade 7 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 8 Aktuell K e i n e E i n s c h r ä n k u n g d e r K r e i s l au f w i r t s c h a f t B au durch zu hohe Auflagen „Wir werden in den kommenden Jahren weltweit betrachtet mehr bauen als je zuvor. Daher müssen wir unsere Ressourcen schonen und eine Umweltund Baupolitik mit Augenmaß betreiben, die sich an Ressourceneffizienz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit orientiert.“ Dieses erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, vor Bundestagsabgeordneten. Pakleppa betonte besonders die hohe Recycling-Quote, die in der deutschen Bauwirtschaft bei 90 % und damit weit über der EU-Vorgabe von 70 % liegt. „Aber: Wir haben große Befürchtungen, dass uns dieser Beitrag zur Ressourcenschonung mit Inkrafttreten der Mantelverordnung nicht mehr gelingen kann; denn wir befürchten eine drastische Beschneidung der bisherigen Kreislaufwirtschaft Bau und damit einen deutlichen Rückgang der hohen Recycling-Quote.“ Über die Verwendung von RecyclingBaustoffen und die Verwertung von Böden entscheiden in der Baupraxis nicht die theoretischen Verwertungsmöglichkeiten der Verordnung, sondern die Praktikabilität auf der Baustelle. Gegen den Einsatz von Recycling-Baustoffen werden zukünftig nicht nur die umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Archivierungspflichten sprechen, sondern auch die eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten. Selbst für die Recycling- 8 Baustoffe der höchsten Umweltverträglichkeitsklasse, die zukünftig „Produktstatus“ erhalten sollen und daher nicht mehr als Abfall gelten, sind diese umfangreichen Nachweise zu führen. Setzt der Bauherr jedoch Primärbaustoffe ein und verzichtet gänzlich auf Recycling-Baustoffe, entfallen diese bürokratischen Hemmnisse komplett. worten und natürlich nicht nachhaltig ist. So wird zum Beispiel der Bodenaushub bei den Baumaßnahmen um Stuttgart 21 über Hunderte von Kilometern auf weit entfernte Deponien nach Mecklenburg-Vorpommern und nach Nordfrankreich transportiert,“ erläuterte Pakleppa die derzeit geübte Praxis. Das gleiche gilt auch für Böden, deren Entsorgung sich bereits jetzt zu einem gravierenden Kostenfaktor entwickelt hat. Pakleppa machte folgende Rechnung auf: „Bei 100 m Straßenerneuerung steigen die Kosten allein wegen der Entsorgung des Bodenaushubs und dessen Beprobung um rund 12.000 Euro. Auf einen Kilometer hochgerechnet sind das schon 120.000 Euro – und bei zehn Kilometern 1,2 Mio. Euro.“ Pakleppa warnte vor einem weiteren Anstieg der Baukosten aufgrund hoher Deponiepreise: „Nach unserer Einschätzung wird es zu einer zusätzlichen Deponierung von ca. 70 Millionen Tonnen mineralischer Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Böden kommen, sofern die Mantelverordnung in der vorgelegten Entwurfsfassung in Kraft tritt. Da sich der Deponieraum weiter verknappen wird und die Deponiepreise schon jetzt anziehen, entstehen Mehrkosten von über einer Milliarde Euro jährlich, die öffentliche wie private Bauherren tragen müssen.“ Da eine regionale Verwertung von Böden aufgrund fehlender Bodenbörsen und eines fehlenden Bodenmanagements öffentlicher Auftraggeber in der Regel nicht möglich ist, werden die Böden sogleich nach der Deponieverordnung beprobt und zur nächst gelegenen Deponie transportiert. Diese Praxis wird sich mit Inkrafttreten der Mantelverordnung und durch die noch höheren Anforderungen an die Verwertung von Bodenmaterial weiter verschärfen. „Hier leisten wir uns einen Mülltourismus, der ökologisch nicht zu verant- Das deutsche Baugewerbe fordert daher gemeinsam mit Bauindustrie und Baustoffindustrie einen Neustart in Form einer durchgängigen und ausgewogenen Bauabfallverwertungsverordnung. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 9 Bau Saar Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber verschlechtert Öffentliche Hand lässt Bauunternehmen wieder länger auf Rechnungsbegleichung warten. „Die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand hat sich zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wieder verschlechtert - und das, obwohl das Gesetz eigentlich doch mehr Zahlungsdisziplin bringen sollte.“ Mit diesen Worten kommentierte HGF RA Michael Knipper (Hauptverband Bauindustrie) die Ergebnisse der Frühjahrs-Umfrage der Wirtschaftsauskunftei Creditreform zum Zahlungsverhalten der Unternehmen. Demnach melden 36 % der Bauunternehmen, dass ihre öffentlichen Kunden nicht innerhalb von 30 Tagen, sondern erst später ihre Rechnung begleichen, das sind genauso viele wie vor Inkrafttreten des Gesetzes. Die leichte Verbesserung im Vorjahr war somit nicht von langer Dauer. Dagegen konnten sich die Gläubiger privater Schuldner über eine weitere Verbesserung ihrer Zahlungsmoral freuen: Lediglich 7 % der befragten Bauunternehmen mussten bei der Begleichung ihrer Rechnungen länger als 30 Tage warten. „Wir freuen uns natürlich, dass zumindest einige öffentliche Gebietskörperschaften ihre Investitionsmittel erhöht haben, um die Versäumnisse der Vergangenheit bei der Instandhaltung der Infrastruktur wieder zu beheben. Sie sollten die Bauunternehmen dann aber nicht mit Zahlungsverzögerungen an den Rand der Insolvenz treiben“, bemerkte Knipper. „Wir appellieren deshalb an alle öffentlichen Auftraggeber ihre starke Marktposition nicht auszunutzen. Schließlich entfallen immer noch 28 % des Umsatzes im Bauhauptgewerbe auf den Öffentlichen Bau. Wir fordern die öffentliche Hand deshalb auf, sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst zu werden und ihre eigenen Gesetze auch selber anzuwenden.“ E r f o lg ! Baugewerbe erwirkt Rücknahme des Erlasses zur sog. Chain of Custody turschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bei öffentlichen Ausschreibungen von Unternehmen, die Holz verwenden, eine unternehmensbezogene Zertifizierung („Chain of Custody“ – oder CoC-Zertifizierung) des jeweiligen Betriebes verlangt. Der Nachweis der Zertifizierung des jeweils verwendeten Holzes bzw. Holzproduktes sollte nicht mehr ausreichen. Die Bauwirtschaft unterstützt zwar das Ziel des BMUB, illegalen Holzhandel zu bekämpfen und nachhaltige Waldbewirtschaftung zu erreichen, wandte sich jedoch gegen die neue Auslegung des Erlasses von 2011, weil diese zu unverhältnismäßigem Aufwand und unverhältnismäßige Kosten für zehntausende kleine und mittlere Unternehmen geführt hätte, ohne dass der Nutzen der zusätzlichen Zertifizierung erkennbar wäre. Die Rücknahme des Erlasses ist wieder einmal auf die qualifizierte Lobbyarbeit der Bauverbände im Sinne ihrer Mitglieder zurückzuführen. Der Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 8. Dezember 2015 ist ausgesetzt worden. Darin hatte das Bundesministerium für Umwelt, Na- „Dabei hätte das Gesetz, welches die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie im Sommer 2014 in nationales Recht umsetzte, auch den öffentlichen Auftraggebern eine hervorragende Gelegenheit geboten, ihr Zahlungsverhalten zu ändern“, stellt Knipper fest. Die hohe Insolvenzintensität des Bauhauptgewerbes zeige, dass der „Giftcocktail“ aus schlechter Zahlungsmoral, geringen Renditen und niedrigen Eigenkapitalquoten die Existenz vieler Bauunternehmen gefährde. Zwar hätten sich die Umsatzrenditen in den vergangenen Jahren etwas verbessert, gemessen an den Risiken von Bauprojekten seien diese aber nach wie vor unbefriedigend.“ Dabei ist besonders die Baubranche von der schlechten Zahlungsmoral der öffentlichen Hand betroffen: Im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt lag der Anteil nur bei 25 %. Knipper: „Daher kann es nicht verwundern, dass jede sechste Unternehmenspleite aus der Baubranche stammt.“ 9 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 10 Aktuell N e u e VO B /A VOB/A gilt auch zukünftig für Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes · Vorrang der Fach- und Teillosvergabe bleibt aufrechterhalten Mit Inkrafttreten der neuen VOB/A am 18. April ist weiterhin sichergestellt, dass sowohl Auftragnehmer wie Vergabestellen bundesweit auf der Grundlage bewährter und praxisnaher Vergaberegeln arbeiten können. Für die praktische Handhabbarkeit der Vergaberegeln ist es dringend geboten, dass dieses einheitliche System erhalten bleibt. Mit Blick auf die Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes konnten die Spitzenverbände der Bauwirtschaft im Rahmen der Umsetzung der europäischen Vergaberegeln die mittelständischen Interessen stärken. Trotz erheblichen Widerstandes ist es gelungen, in § 97 Abs. 4 GWB den Vorrang der Fach- und Teillosvergabe aufrechtzuerhalten. Leistungen sind auch weiterhin in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Dies ist für die Stärkung des Mittelstandes unerlässlich. Ve r g a b e r e c h t s reform 2016 abgeschlossen Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (EU-Vergaberichtlinie) stellt zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar. Der deutsche Gesetzgeber war gehalten, diese Neuerungen bis zum 18. April 2016 umzusetzen. Die Vorgaben des europäischen Rechts sind in Deutschland insbesondere auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in übergreifend geltenden Vorschriften der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV), der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV), der Sektorenverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) umgesetzt worden. Im Zuge der Umsetzung der europäischen Vorgaben hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) auch die VOB/A und VOB/B überarbeitet, wobei der Schwerpunkt der Überarbeitung hierbei auf dem 2. Abschnitt der VOB/A lag. Sämtliche Änderungen sind am 18. April 2016 in Kraft getreten. Dies gilt sowohl für die neuen Vorschriften im GWB, für die Vergabeverordnungen 10 als auch für die Regelungen in der VOB/A. Die Anwendung der Vorschriften des 2. Abschnitts der VOB/A wird durch eine Verweisung in § 2 VgV für die Vergabe von Bauaufträgen und die Anwendung der Vorschriften des 3. Abschnitts der VOB/A durch eine Verweisung in § 2 VSVgV für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Im Hinblick auf den 1. Abschnitt der VOB/A in der Ausgabe 2016 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19. Januar 2016) sowie die VOB/B in der Ausgabe 2016 (die Änderungen veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19. Januar 2016 mit der Berichtigung im Bundesanzeiger am 1. April 2016) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Inkrafttreten durch Einführungserlass vom 7. April 2016 ebenfalls auf den 18. April 2016 bestimmt. Ab dem Stichtag 18. April 2016 sind damit sowohl für Bauvergaben im Bereich ober- als auch unterhalb der EUSchwellenwerte die neuen Vorschriften anzuwenden. Jahresbericht 2015 Der neue Jahresbericht 2015 des AGV Bau Saar ist erschienen und kann im Internet unter www.bau-saar.de eingesehen oder in der Geschäftsstelle unter Tel. 0681 - 389250 angefordert werden. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 11 Bau Saar Aus MeisterBAföG wird Aufstiegs-BAföG Zum 1. August 2016 treten Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. Hinzu kommen strukturelle Verbesserungen, mit denen die Familienfreundlichkeit erhöht und Bürokratie abgebaut wird. AFBG-Geförderte können sich ab dem 1. August 2016 über höhere Bedarfssätze, höhere Zuschussanteile und höhere Freibeträge freuen. Wer eine Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung am oder nach dem 1. August 2016 beginnt, profitiert zusätzlich von zahlreichen strukturellen Verbesserungen in der AFBG-Förderung (z.B. Vereinfachung der Fortbildungsdichte, Öffnung der AFBG-Förderung für Bachelorabsolventinnen und -absolventen, Einführung eines elektronischen Antrags, Reduzierung der notwendigen Teilnahmenachweise). Mit diesen strukturellen Verbesserungen wird insbesondere die Familienfreundlichkeit des AFBG erhöht und Bürokratie abgebaut. Die Leistungsverbesserungen im Detail finden Sie unter www.meisterbafoeg.info. Mit dem AFBG werden Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, etwa der Ausbildung zum Meister, zum Techniker oder zum Fachwirt, altersunabhängig finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Anhebung des Meister-BAföG auf max. 15.000 € Mit dem 3. Änderungsgesetzt zum sogenannten "Meister-BAföG" hat der Bundestag den maximalen Beitrag zu den Lehrgangs-und Prüfungsgebühren auf 15.000 € angehoben, bislang waren es 10.226 €. Damit wird der allgemeinen Kostensteigerung, die sich auch auf Fortbildungsangebote auswirkt, Rechnung getragen. Weiterhin sollen bei einer erfolgreich abgelegten Prüfung zukünftig 40 % des Darlehens für Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen werden, bislang waren es 25 %. Achtung Abmahnung Falsche oder keine Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite kostet jetzt richtig Geld! Zum 24.02.2016 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches Verbraucher vor unseriösen Unternehmen im Netz schützen soll. Webseitenbetreiber müssen jetzt handeln, denn in der Praxis bedeutet das, dass fast jeder Seitenbetreiber ohne vollständige oder fehlerhafte Datenschutzerklärung abgemahnt werden kann – nicht nur große Unternehmer oder Online-Shops, sondern auch die kleinen Webseiten sind betroffen, sofern Sie nicht rein privat sind. Selbst, wenn Sie keine Kundendaten auf Ihrer Seite abfragen – Datenschützer sehen neben Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen auch IP-Adressen in Serverlogs oder Daten, die z.B. von Google Analytics, Facebook & Co. abgefragt werden, als personenbezogene Daten an. Dies muss in einer spezifischen Datenschutzerklärung explizit erwähnt werden. Alle Webseiten, die keine Datenschutzerklärung haben, können aufgrund dieser Gesetzesänderung abgemahnt werden. Die einschlägigen ITRechtsexperten gehen davon aus, dass sich nun “unseriöse Gemeinschaften/ Vereine” bilden, die gezielt nach inkorrekten Datenschutzerklärungen auf Webseiten suchen und diese dann an entsprechenden Stelle melden und dadurch provisioniert werden. Eine Abmahnung fängt bei 500 € an. Im Übrigen weisen wir Sie nochmals auf die Wichtigkeit des richtigen Impressums hin. Ihr Betonblock-Lieferant an der Saar! Von bis Für uns sind Mauern kein Hindernis! R ü c kg a n g tö d licher Arbeitsu n fä l l e Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. April 2016 hat die BG BAU 30 tödliche Arbeitsunfälle erfasst, von denen 14 (2015: 17) auf die betriebliche Tätigkeit ohne Bezug zum Straßenverkehr entfielen und 16 (2015: 16) in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonstigen Wegstrekken standen (betriebliche Tätigkeit im Straßenverkehr, Dienstwege, Wegeunfälle). Dies waren insgesamt drei Unfälle weniger im Vergleich zum Jahr 2015 im Bereich der Unfälle, die in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Bei den Unfällen in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist die Zahl insgesamt gleich, wobei jedoch ein Anstieg um sechs Fälle bei Arbeitsunfällen auf Dienstwegen im Straßenverkehr zu verzeichnen ist, während die Wegeunfälle, die keine Straßenverkehrsunfälle sind, um neun Fälle zurückgegangen sind. Im Saarland waren glücklicherweise keine Todesfälle zu verzeichnen. Der AGV Bau Saar im Internet Unter www.bau-saar.de informiert der AGV Bau Saar übersichtlich und aktuell Presse, Bauherren, Aus- und Fortbildungswillige sowie die bauinteressierte Öffentlichkeit. Exklusiv für seine Mitglieder hält der AGV Bau Saar im Intranet eine Vielzahl von Informationen bereit. Mitgliedsbetriebe erhalten ihre Zugangsdaten in der Geschäftsstelle des AGV Bau Saar. SaarBetonBlock GmbH SaarBetonBlock GmbH Russenweg 66292 Riegelsberg Tel.: 06806/49 49 022 Fax: 06806/49 49 023 [email protected] www.saarbetonblock.de 11 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 12 Nachrichten WIRTSCHAFT Gemeinschaftsdiagnose F r ü h ja h r 2 0 1 6 Forschungsinstitute erwarten reales Wachstum der Bauinvestitionen von 2,8 % Die deutsche Wirtschaft befindet sich nach Einschätzung der Forschungsinstitute in einem moderaten Aufschwung. Das Bruttoinlandsprodukt dürfte in 2016 um 1,6 Prozent und in 2017 um 1,5 Prozent steigen und damit mit Raten zulegen, die leicht über dem Wachstum des Produktionspotenzials liegen. Damit würde ein Wirtschaftswachstum wie in 2014 (+1,6 %) und 2015 (+1,7 %) etwa fortgesetzt. Getragen werde der Aufschwung vom privaten Konsum, der vom anhaltenden Beschäftigungsaufbau, den spürbaren Steigerungen der Lohn- und Transfereinkommen und den Kaufkraftgewinnen infolge der gesunkenen Energiepreise profitiert. Durch die niedrigen Zinsen werde darüber hinaus die Binnennachfrage, und hier insbesondere der Wohnungsbau, angeregt. Die Zinsen für Wohnungsbaukredite hatten zu Jahresbeginn 2015 ein historisches Tief erreicht und verharren dort seitdem. Die Investitionstätigkeit wird im Prognosezeitraum insgesamt verhalten erwartet. Die Entwicklung ist allerdings zweigeteilt: Die Wohnungsbauinvestitionen dürften aufgrund des Niedrigzinsumfelds, der guten Arbeitsmarkt- und Einkommensentwicklung, aber auch wegen der in Folge der Zuwanderung deutlich gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum weiterhin ausgeweitet werden. Die Wohnungsbauinvestitionen werden im Verlauf dieses Jahres um 2,2 Prozent und im Verlauf des kommenden Jahres um 3 Prozent zunehmen. Der gewerbliche Bau dürfte im Prognosehorizont in der Tendenz hingegen nur moderat aufwärts gerichtet sein. So haben die Auftragseingänge und die Baugenehmigungen für gewerbliche Bauten zuletzt wieder angezogen. Impulse kommen von den konsumnahen Wirtschaftsbereichen wie Handel und Gaststätten sowie vom In12 vestitionsprogramm der Deutschen Bahn und vom Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau. Die verhaltene Dynamik der Ausrüstungsinvestitionen lässt ansonsten nur eine mäßige Zunahme der Investitionen im gewerblichen Bereich erwarten. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Jahr mit einer Ausweitung der gewerblichen Bauinvestitionen real um 1,8 Prozent zu rechnen. Im kommenden Jahr dürfte der gewerbliche Bau moderat um 0,6 Prozent zunehmen. Im Prognosezeitraum wird die öffentliche Hand verstärkt investieren. Am aktuellen Rand sind die Auftragseingänge im öffentlichen Hoch- und Tiefbau kräftig gestiegen, und die Auftragsbestände sind hoch. Auch haben die Baugenehmigungen für öffentliche Hochbauten jüngst zugelegt und die Geschäftserwartungen der im öffentlichen Bau tätigen Bauunternehmen hellten sich auf. Impulse werden von der Errichtung des Sondervermögens über 3,5 Mrd. € bis 2018 für finanzschwache Gemeinden für steigende Investitionen ausgehen. Zudem werden sich die zusätzlichen Bundesmittel für Erweiterung und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur positiv auf die Bautätigkeit des öffentlichen Sektors auswirken. Alles in allem dürften die öffentlichen Bauinvestitionen im Jahr 2016 um 4,4 Prozent und im Jahr 2017 um 1,2 Prozent expandieren. Insgesamt werden die Bauinvestitionen im Prognosezeitraum merklich ausgeweitet. In 2016 ist ein Zuwachs um 2,8 Prozent und im kommenden Jahr um 1,4 Prozent zu erwarten. I n s o lv e n z e n i m B au h au p t gewerbe Seit 2001 gehen die Insolvenzen im Bauhauptgewerbe kontinuierlich zurück. Deren Anzahl hat sich im Zeitraum von 2001 bis 2015 von fast 5.000 um etwa 70 % auf ca. 1.600 reduziert. Im Jahr 2005 ist der ca. 10 Jahre dauernde Leistungsrückgang im Bauhauptgewerbe zum Anhalten gekommen. Seither stabilisiert sich insgesamt die wirtschaftliche Lage im Bauhauptgewerbe. Das ist zeitnah an der Entwicklung der Insolvenzen ablesbar. Die Insolvenzquote (Anzahl der insolventen Unternehmen zur Anzahl aller Unternehmen) liegt in 2015 bei 2,0 %; in 2001 lag sie noch bei gut 6 %. Gleichwohl bleibt die Insolvenzanfälligkeit in dieser stark fragmentierten Branche bei dem anhaltend starken Preiswettbewerb hoch und im Branchenvergleich überdurchschnittlich. Tariftreue Unternehmen befinden sich zudem im Wettbewerb mit Schwarzarbeit. Aufgrund des hohen Anteils der Arbeitskosten an den Gesamtkosten verschafft sich ein Wettbewerber, der nicht die Tarifbestimmungen einhält, erhebliche Kostenvorteile im Preiswettbewerb gegenüber tariftreuen Bauunternehmen. Auch das Bauhauptgewerbe im Saarland konnte einen erfreulichen Rückgang der Insolvenzen verzeichnen. So mussten im Jahr 2015 insgesamt 20 Unternehmen Insolvenz anmelden. 2011 lag der absolute Tiefstand bei 16, den Höchststand an Insolvenzen (58) musste das Bauhauptgewerbe im Jahr 1993 verkraften. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 13 Bau Saar 13 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 14 Nachrichten TECHNIK Neue Normen und Norm-Entwürfe Der Normenausschuss Bauwesen (NABau) hat für das 1. Quartal 2016 eine Besprechung neuer Normen und Norm-Entwürfe aus dem Bereich Bauwesen veröffentlicht, u.a. DIN EN 14303:2016-03 Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) – Spezifikation; Deutsche Fassung EN 14303:2015 DIN EN 16508:2016-02 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Einhausungskonstruktionen, Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktionen und Bemessung; Deutsche Fassung EN 16508:2015 DIN 20000-402:2016-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 402: Regeln für die Verwendung von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2:2015-11 DIN EN 1999-1-5/A1:2016-04 (Entwurf) Eurocode 9 – Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil 1-5: Schalentragwerke; Deutsche Fassung EN 1999-1-5:2007 + AC:2009, Änderung A1 DIN SPEC 20000-202:2016-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 202: Anwendungsnorm für Abdichtungsbahnen nach Europäischen Produktnormen zur Verwendung als Abdichtung von erdberührten Bauteilen, von Innenräumen und von Behältern und Becken DIN EN 1993-3-2/NA/A1:2016-04 (Entwurf) Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-2: Türme, Maste und Schornsteine – Schornsteine; Änderung A1 DIN EN 13084-6:2016-02 Freistehende Schornsteine – Teil 6: Innenrohre aus Stahl – Bemessung und Ausführung; Deutsche Fassung EN 13084-6:2015 DIN EN 14227-15:206-02 Hydraulisch gebundene Gemische – Anforderungen – Teil 15: Hydraulisch behandelte Böden; Deutsche Fassung EN 14227-15:2015 14 DIN EN 1993-1-4/NA:2016-02 (Entwurf) Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-4; Allgemeine Bemessungsregeln – Ergänzende Regeln zur Anwendung von nichtrostenden Stählen DIN 4102-17:2016-03 (Entwurf) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 17; Schmelzpunkt von Mineralwolle-Dämmstoffen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung DIN 4102-20:2016-03 (Entwurf) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 20: Besonderer Nachweis für das Brandverhalten von Außenwandbekleidungen DIN EN 14353:2016-02 (Entwurf) Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall zur Verwendung mit Gipsplatten – Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche und Englische Fassung FprEN 14353:2016 DIN EN 14496:2016-02 (Entwurf) Kleber auf Gipsbasis für Verbundplatten und Gipsplatten zur Wärme- und Schalldämmung - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche und Englische Fassung FprEN 14496:2016 DIN EN 15643-5:2016-03 (Entwurf) Nachhaltigkeit von Bauwerken – Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauten – Teil 5: Rahmenbedingungen für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Ingenieurbauwerken; Deutsche und Englische Fassung prEN 15643-5:2016 DIN 18015-3:2016-02 (Entwurf) Elektronische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel DIN 18917:2016-04 (Entwurf) Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Rasen und Saatarbeiten 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 15 Bau Saar Ä n d e r u n g e n d e r M u st e r l i st e d e r Te c h n i s c h e n B au b e st i m m u n g e n Die Fachkommission Bautechnik hat auf ihren Sitzungen am 8./9. Dezember 2015 und 1./2. März 2016 Änderungen der Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) beschlossen. Aus Sicht der Mitglieder der FK Bautechnik bestehen keine Bedenken, wenn diese gegenüber den bisherigen Regelungen (Stand der MLTB, Juni 2015 und älter) als gleichwertige technische Lösung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO angewendet werden. zum Geltungsbereich der Instandsetzungsrichtlinie: „Eine Gefährdung liegt auch dann vor, wenn ein Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten ist.“ DIN 4213 „Anwendung von vorgefertigten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton mit statisch anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Bewehrung in Bauwerken“ ergänzt. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen: G Im Metall- und Verbundbau: Ergänzung der Teile 3-1 und 3-2 zum Turm- und Mastbau, Ergänzung um die Anwendung der DIN EN 13084-1 G Aktualisierungen der Normen auf den aktuellen Stand G Aussagen zu den Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-2 reduziert G Ergänzungen von Normenänderungen G Im Holzbau: Ergänzende Anforderung zu DIN EN 1995-1-1; Bei keilgezinktes Vollholz nach EN 15497:2014 gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-7:201508. G Im Mauerwerksbau: Ergänzende Festlegungen zu DIN 1053-4 Fertigbauteile in Hinblick auf die brandschutztechnische Bemessung und Ausbildung der Stoßfugen. G Im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau: Ergänzende Aussage nentragwerke aus Stahl nach DIN 4131. G Für Sonderkonstruktionen: Wegfall der Anforderung nebst Anlagen für freistehende Stahlschornsteine nach DIN V 4133 sowie für Anten- 15 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 16 Nachrichten Bekanntmachungen Ve r ä n d e r u n g e n i n der Handwerksrolle Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die Monate Januar und Februar 2016 folgende Veränderungen bekannt: Eintragungen und Löschungen in der Anlage A Eintragungen Systemtechnik Ney GmbH Stuckateur, Maler und Lackierer, Im Schachen 301, 66687 Wadern Martin Ranker Maler- und Lackierermeister, Stuckateur Bahnhofstraße 17, 66271 Kleinblittersdorf Jan Trncik und Mitgesellschafter GdbR Maurer und Betonbauer, Maler und Lackierer Torstraße 43 a, 66663 Merzig Stefan Engstler Maurermeister, Großjungenwald 22, 66679 Losheim am See Rosario Domante Maler und Lackierer, Schillerstraße 21, 66540 Neunkirchen Alfons Kelkel Bedachungsgesellschaft mbH Dachdecker, Mühlenstraße 32, 66773 Schwalbach Andy Barth und Steven Kurz GdbR Gerüstbauer, Dorfstraße 29 b, 66589 Merchweiler Dirk Marschall Dachdeckermeister, Itzenplitzstraße 77, 66578 Schiffweiler Oliver Kaiser Maurer und Betonbauer, Feldmannstraße 26, 66119 Saarbrücken Löschungen Andy Barth und Steven Kurz GdbR Gerüstbauer, Dorfstraße 29 b, 66589 Merchweiler B.R. Straßenbaumeister UG (haftungsbeschränkt) Collingstraße 40, 66424 Homburg Hansjürgen Funk Zimmerer, Fichtenstraße 16, 66583 Spiesen-Elversberg GTH Tief- und Hochbau GmbH Maurer und Betonbauer, Straßenbauer Stöckenweg 126, 66806 Ensdorf Jürgen Huth GmbH Stuckateur, Metzer Straße 33, 66636 Tholey LR MULTI SERVICE Maurer und Betonbauer, Stuckateur Hüttenwerkstraße 16, 66763 Dillingen Peter Schommer Straßenbauer, Urwahlener Straße 51, 66679 Losheim am See Harald Stein Dachdeckermeister, Fischbachstraße 28, 66113 Saarbrücken Thorsten Weber und Kristin Weber GdbR Maler und Lackierer, Stuckateur Krippwiesstraße 18, 66687 Wadern Jens Horst Wilhelm Maurer und Betonbauer, Theleyer Straße 21, 66549 Oberthal Roger Wagner Zimmerer- und Dachdeckermeister Gewerbegebiet Keltenweg 21, 66636 Tholey Michael Simon Dachdeckermeister, Wielandstraße 39, 66459 Kirkel 16 Markus Schiestel Stuckateurmeister, Robert-Koch-Straße 31, 66450 Bexbach Salvatore Rimasti Dachdeckermeister, Hermannstraße 10a, 66538 Neunkirchen Repplinger e.K. Maurer und Betonbauer, Straßenbauer Vor Löw 26, 66701 Beckingen Martin Reinert Maler und Lackierer, Stuckateur Hubertusstraße 21, 66693 Mettlach Manfred Lang Straßenbauer, Bruchwiesstraße 7, 66578 Schiffweiler J. K. Zimmerei GmbH Zimmerer, Dachdecker, Osterbachstraße 2, 66629 Freisen Paolo Incardona Maurer- und Betonbauermeister An der Berginspektion 4, 66299 Friedrichsthal Kirsten Horras Maler und Lackierer, Burgstraße 30, 66606 St. Wendel Helmut Klein und Hans Klein BG Dachdecker, Danziger Straße 6, 66440 Blieskastel Fess Bedachung S.a.r.l. Dachdecker, 37, Rue de Stadtbredimus, 5408 L-Bous Stefan Diener Zimmerer, Normandiering 11, 66292 Riegelsberg Ralf Ferdinand Birk Gerüstbauer, Stöckerweg 48, 66806 Ensdorf Betonböden Höchster Güte GmbH Maurer und Betonbauer Zu den Pottaschwiesen 12, 66386 St. Ingbert Alois Dodler Baudekoration GmbH Stuckateur, Sterresweg 13, 66798 Wallerfangen Eintragungen und Löschungen in der Anlage B (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) Eintragungen Aprad-Oivdiu Timis Mecklenburgring 122, 66121 Saarbrücken Yasemin Thul Auf der Schmelz 9, 66280 Sulzbach Trong Khoi Than Saarbrücker Straße 62, 66839 Schmelz Mario Speicher Fliederstraße 17, 66773 Schwalbach SHF Haustechnik GmbH Saarbrücker Straße 27, 66333 Völklingen Jürgen Schwindling Josefstraße 77, 66663 Merzig Sebastian Schwarz Auf der Schlädt 34, 66679 Losheim am See Crisitan Muntean Hauptstr. 227, 66589 Merchweiler Nicolae Marin Am Zehnthaus 8, 66663 Merzig Fred Kühnreich Warndtstraße 122, 66127 Saarbrücken GGA Bau UG (haftungsbeschränkt) Brunnenstraße 1, 66763 Dillingen Heja Fuhrmann In der Nachtweid 21, 66132 Saarbrücken Fliesen Grüneisen UG (haftungsbeschränkt) Am Erzweg 36, 66839 Schmelz E-Europa GmbH Franz-Schuhmacher-Straße 8, 66679 Losheim am See Eugen Denerz Am Römerbrunnen 1 B, 66773 Schwalbach Baldassare Calabro Brunnenstraße 23a, 66115 Saarbrücken Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf Südwest NL585 Uferstraße 9, 66763 Dillingen Walter Bauer Zum Campingplatz 11, 66780 Rehlingen-Siersburg Steven Bähr Viktoriastraße 19, 66111 Saarbrücken 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 17 Bau Saar Sebastian Walther Gäßling 16, 66564 Ottweiler Firat Togluk Pommernring 1, 66121 Saarbrücken Daniel Steplowski Kühlweinstraße 95, 66333 Völklingen SKS BAU UG (haftungsbeschränkt) Kaiser-Friedrich-Ring 30-32, 66740 Saarlouis Antonietta Messina Dorfstraße 41 b, 66809 Nalbach Dieter Kullmann Redener Straße 22, 66578 Schiffweiler Sascha Kreitz Felsberger Straße 36, 66802 Überherrn Frantisek Krause Tiergartenstraße 45, 66424 Homburg Arso Severinov Iliev Bismarckstraße 98, 66333 Völklingen Miroslaw Gawron Kühlweinstraße 95, 66333 Völklingen Fliesen Scheid UG (haftungsbeschränkt) Feldstraße 2, 66287 Quierschied Miroslaw Bomba Hauptstraße 19, 66346 Püttlingen Angelo Amato Lilienstraße 1 A, 66793 Saarwellingen Norbert Jatkowski Gymnasialstraße 2, 66606 St. Wendel Hermann Kindel jun. und Patrick Kindel GdbR Bruchweg 10 b, 66763 Dillingen Jörg Mathias Enderle Am Schwalbacher Berg 4, 66806 Ensdorf Daniel-Petronel Dascalescu Göbenstraße 3, 66763 Dillingen Stefan Czompa Auf der Heide 90, 66701 Beckingen Sinan Ceyhan Brückenstraße 9, 66809 Nalbach BSB Neunkirchen UG (haftungsbeschränkt) Mozartstraße 9, 66538 Neunkirchen Alexandru-Daniel Branescu Hochstraße 84, 66115 Saarbrücken Zsolt-Arpad Badar Auf der Heide 90, 66701 Beckingen Löschungen Harald Theisen Hauptstraße 54, 66459 Kirkel Enrica Schmitt Feldstraße 4, 66802 Überherrn Helmut Mohr Sonnenstraße 4, 66271 Kleinblittersdorf Enrico Iannello Bahnhofstraße 9, 66763 Dillingen Ioan Gavrila Zur Moselbrücke 2, 66706 Perl Valerica Dumitru Gartenstraße 35, 66129 Saarbrücken Isidor Dondras St.-Avolder-Straße 9, 66117 Saarbrücken Igor Cojacari Nahestraße 7, 66424 Homburg Cornel Bobosan Im Kleegarten 22, 66822 Lebach Benjamin Racz und Marcell Radics GdbR Jenneweg 113, 66113 Saarbrücken Karl Peter Ziegler Mittelstraße 12, 66126 Saarbrücken Gheorghe-Ravzan Smoczer Auf der Heide 90, 66701 Beckingen Dirk Schon Hauptstraße 217, 66809 Nalbach Andreas Reiter Pfaffenkopfweg 34, 66701 Beckingen Ivan Poplasen Alter Woog 36, 66606 St. Wendel Uwe Petry Am Erzweg 36, 66839 Schmelz Ludwik Pawlowicz Am Steinkreuz 12, 66802 Überherrn Cosmin Nicola Dorfstraße 5, 66649 Oberthal Dumitru Morar Bahnhofstraße 3, 66133 Saarbrücken Antonio Messina Dorfstraße 41 b, 66809 Nalbach Frank Mathieu Am Ottenhausener Berg 29, 66128 Saarbrücken Thorsten Leid Winterscheidtstraße 22, 66265 Heusweiler Ferid Karaxha Lindenstraße 44, 66424 Homburg Jourij Glinnik und Ilja Leuchin GdbR Saar-Pfalz-Straße 2, 66440 Blieskastel Ralf-Peter Jene Wilhelm-Heinrich-Straße 2, 66117 Saarbrücken 17 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 18 Nachrichten Baumaschinenpreise Der Preisindex für Maschinen der Bauwirtschaft nach BGL 2015 lag im März 2016 bei 101,5 und damit auf dem Niveau des Vormonats. Im Vergleich zum März 2015 ist der Preisindex um 0,9% gestiegen. Maschinen für die Bauwirtschaft Index (ohne MwSt.) Zeitraum 2010 = 1001) in % zum zur VorVorjahr periode BGL 2007 2000 = 1002) in % zum zur VorVorjahr periode BGL 2015 2014 = 1002) in % zum zur VorVorjahr periode JD 1999 JD 2000 JD 2001 JD 2002 JD 2003 JD 2004 JD 2005 JD 2006 JD 2007 JD 2008 JD 2009 JD 2010 JD 2011 JD 2012 JD 2013 JD 2014 JD 2015 94,6 95,0 95,9 96,7 96,5 97,6 100,0 101,4 102,8 105,4 108,8 109,7 115,5 115,2 106,3 107,8 108,7 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,6 1,4 0,8 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,6 1,4 0,8 99,6 100,0 100,9 101,8 101,6 102,7 105,3 106,7 108,2 110,9 114,5 115,5 117,4 121,3 122,9 124,6 125,6 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,3 1,4 0,8 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,3 1,4 0,8 79,9 80,2 81,0 81,7 81,5 82,5 84,5 85,6 86,8 89,1 91,9 92,8 94,2 97,0 98,6 100,0 100,8 1,2 0,5 0,9 0,9 -0,2 1,1 2,5 1,3 1,4 2,6 3,2 0,9 1,6 3,0 1,6 1,4 0,8 1,2 0,5 0,9 0,9 -0,2 1,1 2,5 1,3 1,4 2,6 3,2 0,9 1,6 3,0 1,6 1,4 0,8 2016 Januar Februar März 109,4 109,4 109,4 0,9 0,9 0,9 0,5 0,0 0,0 126,4 126,4 126,4 0,9 0,9 0,9 0,5 0,0 0,0 101,5 101,5 101,5 0,9 0,9 0,9 0,5 0,0 0,0 1) amtliche Werte nach aktueller Systematik des Statistischen Bundesamtes mit Basisjahr 2010 = 100 2) Bis 2012 Werte der BGL nach alter Systematik 2005 = 100, ab 2013 Werte nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2000 = 100 (Basisjahr der BGL 2007): Index 2010 = 100 dividiert durch 0,86526 Bitte beachten: Die Daten auf Basis 2000=100 werden ab 2013 mit Hilfe eines Umrechnungsschlüssels berechnet. Da sich im Rahmen der Umstellung auf das Basisjahr 2010 die Zusammensetzung des Warenkorbs und die Wägungsanteile geändert haben, sind die neuen Werte auf Basis 2000=100 ab Jan. 2013 mit den Werten der gleichen Zeitreihe bis 2012 nur bedingt vergleichbar. 3) Werte der BGL 2015 nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2014 = 100 (Basisjahr der BGL 2015): Index 2010 = 100 dividiert durch 1,078. Die jeweils aktuellen Werte (bzw. Jahresdurchschnittswerte) sind Berechnungsgrundlage für die mittleren Neuwerte nach BGL (siehe www.bgl-online.info). Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, eigene Berechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. B au m at e r i a l preise Der AGV Bau Saar hat an dieser Stelle in der Vergangenheit die Übersichten der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preismessziffern für Baumaterialien und andere für Baubetriebe wichtige Waren veröffentlicht. Mitglieder des AGV Bau Saar erhalten diese Infos zeitnah über den Newsletter. Die Infos zu den Baumaterialpreisen können auch im Internet unter www.bau-saar.de > Info-Center > Zahlen&Fakten > Baumaterialpreise abgerufen werden. 18 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 19 Recht ARBEITSRECHT 1. Klageverzicht und Arbeitszeugnis Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2015 Az.: 2 AZR 347/14 Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss dieser regelmäßig damit rechnen, dass der Gekündigte hiergegen Kündigungsschutzklage erhebt. Die Folge können langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten sein. Um möglichst zügig Rechtssicherheit zu erhalten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen einen Klageverzicht vereinbaren, in dem sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. An die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung werden hohe Anforderungen gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 geurteilt, dass der ohne Gegenleistung erklärte Klageverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle. Der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (beispielsweise Zahlung einer Abfindung) sei daher unangemessen. Im nunmehr vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall erhielt der Arbeitnehmer als Gegenleistung für den Klageverzicht ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung. Der Arbeitnehmer widerrief die Abwicklungsvereinbarung und erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht die Klage wegen des Klageverzichts abgewiesen haben, bekam der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung zunächst noch einmal bestätigt, dass ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die in einer Abfindungsvereinbarung vom Arbeitgeber übernommenen Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, jedenfalls keinen Vorteil darstellt, der geeignet wäre, den Verzicht auf die Bau Saar Erhebung einer Kündigungsschutzklage auszugleichen. Für die baubetriebliche Praxis bedeutet dies, dass für einen wirksamen Klageverzicht des Arbeitnehmers zwingend eine angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers notwendig ist. Ein gutes Arbeitszeugnis ist dafür nicht ausreichend. Mitgliedsunternehmen des AGV Bau Saar sollten in Zweifelsfällen Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Verbandes nehmen. 2. Schriftformerfordernis und Abwicklungsvertrag Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 Az.: 6 AZR 709/14 Zur Verhinderung einer Kündigungsschutzklage wird nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien des Öfteren ein Abwicklungsvertrag geschlossen. In diesen Abwicklungsverträgen werden häufig sogenannte „Sprinterklauseln“ vereinbart. Hierdurch wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und gleichzeitig, wegen der ersparten Aufwendungen des Arbeitgebers, eine Abfindung zu beanspruchen. Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Abwicklungsvertrag geschlossen. Für jeden Kalendertag des vorzeitigen Ausscheidens sollte der Arbeitnehmer eine Sozialabfindung in Höhe von 70,00 Euro je Kalendertag erhalten. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Ablauf des 28. Februar 2014 enden. Mit Faxschreiben vom 26. November 2013 teilte der Arbeitnehmer mit, dass er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe und zum 30. November 2013 ausscheide. Das Original dieses Schreibens übersandte der Kläger nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos am 30. Dezember 2013. Eine Zahlung der vereinbarten Sprinterklausel wurde verweigert. Das angerufene Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten fest. Die Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis durch Telefaxschreiben im November 2013 zum 30. November 2013 beendet wurde, wies das Arbeitsgericht ab. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz entschied. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet wird. Das BAG hat weiter ausgeführt, dass die Ausübung eines vertraglichen Rechts zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls dem Schriftformerfordernis unterfällt. Eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung genüge dem Schriftformerfordernis nicht, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt. Dabei sei unbeachtlich, dass nach den Regelungen des Zivilprozessrechts die Übermittlung von Schriftstücken durch Telekopie ausreichend sein kann. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da bisher ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb auch formlos angezeigt werden konnte. Nunmehr kann und sollte der Arbeitgeber auf eine ordnungsgemäße schriftliche Anzeige bestehen. Dies führt zur Rechtssicherheit bei beiden Arbeitsvertragsparteien und erleichtert im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch die Beweisführung. 3. Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereingliederung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Az.: 2 AZR 565/14 Durch das „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ wurde zum 1. Mai 2004 die Pflicht zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements gesetzlich verankert. Diese Regelung legt sinngemäß fest, dass, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, der Arbeitgeber mit Zustimmung unter Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten klärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneut Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in zahlreichen Entscheidungen über die Folgen eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements entschieden. In der vorliegenden Entscheidung be19 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 20 Recht stätigt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige strenge Rechtsprechung und weist darauf hin, dass im Falle der Nichtdurchführung bzw. nicht ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers gestellt werden. Darüber hinaus weist es darauf hin, dass die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht alleine die objektive Nutzlosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements belegt. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so das BAG weiter, setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine bisherige vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. In der baubetrieblichen Praxis sollte vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden. Im Falle der Nichtdurchführung sind an den Arbeitgeber immens hohe Darlegungsanforderungen gestellt. Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt und dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Überwindung der krankheitsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses als die Beendigungskündigung zur Verfügung steht, muss der Arbeitgeber die objektive 20 Nutzlosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements umfassend und detailliert darlegen. Dies ist in der Praxis schwierig. 5. Außerordentliche Kündigung wegen Facebook-Kommentar Arbeitsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 24.11.2015 Az.: 5 Ca 1444/15 4. Fristlose Kündigung bei Strafhaft Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.10.2015 Az.: 2 AZR 381/14 Im vorliegenden Fall war ein schwerbehinderter Mitarbeiter zu sieben Jahren Strafhaft verurteilt worden. Der Mitarbeiter war tariflich unkündbar. Nach Anhörung und Zustimmung durch das Integrationsamt hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis tariflich ordentlich unkündbar ist, der zum Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren zu verbüßen hat und bei dem eine vorherige Entlassung mit Sicherheit nicht zu erwarten ist, grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben ist. Unabhängig davon ist selbstredend bei schwerbehinderten Arbeitnehmern vorher die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. In dem vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu entscheidenden Fall hat ein gewerblicher Arbeitnehmer auf seiner frei zugänglichen Facebook-Seite in erheblichem Maße rechtsradikale Hetze betrieben und entsprechendes Bildmaterial gepostet. Auf seiner Facebook-Seite war auch klar der Name seines Arbeitgebers, ein städtischer Eigenbetrieb, erkennbar. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Facebook-Einträge das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer hat auf seiner Facebook-Seite zu rechtswidrigen Straftaten aufgerufen, obwohl er sich im Rahmen des Abschlusses seines Arbeitsvertrages als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekannt hat. Gegen diese Eigenverpflichtung habe der Arbeitnehmer grob verstoßen, weshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Arbeitnehmer hat in dem Verfahren eingewandt, dass seine FacebookSeite gehackt wurde und die Äußerungen nicht von ihm stammten. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 21 Bau Saar Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Aufgrund von technischen Auswertungen war das Gericht davon überzeugt, dass die Äußerungen vom Kläger stammten und die Seite nicht manipuliert wurde. Die vom Kläger gemachten Äußerungen stellten eine schwerwiegende Nebenpflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar und rechtfertigen mithin die außerordentliche Kündigung. 6. Separater Internetzugang für Betriebsrat Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20.04.2016 Az.: 7 ABR 50/15 Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. In der heutigen Zeit sind dies ein Internetanschluss und auch ein Telefonanschluss. Im vom BAG zu entscheidenden Fall bestand der Betriebsrat auf einem Telefon- und Internetanschluss, der unabhängig vom Netzwerk/Server des Arbeitgebers funktioniert. Dies wäre für den Arbeitgeber mit einem erheblichen technischen und kostenmäßigen Aufwand versehen gewesen. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet ist, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Allein die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber rechtfertige solche separaten Kommunikationsanschlüsse nicht. VERTRAGSWESEN AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 1. Putzrisse und Bedenkenmitteilung OLG München Urteil vom 17.03.2015 Az.: 9 U 2856/11 Im vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte ein Stuckateurbetrieb den Bauherrn mündlich darauf hingewiesen, dass es Putzrisse geben könne. Das Gericht hatte nun zu bewerten, ob dies ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis ist, der zur entsprechenden Haftungsbefreiung führt. Das OLG München hat ausgeführt, dass ein mündlicher Bedenkenhinweis (auch bei Vereinbarung der VOB/B) ausreichen kann, wenn in dem Hinweis die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird und angenommen werden kann, dass der hinreichend aufgeklärte Auftraggeber bewusst das Risiko von Mängeln übernimmt. Der Hinweis des Stuckateurbetriebs, dass bei der Ausführung von Putzarbeiten Risse entstehen können, weil „so viel Material draufkommt“ stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar. 2. Bedenken wegen Planungsfehler OLG Schleswig Urteil vom 11.07.2014 Az.: 1 U 10/13 Das OLG Schleswig hatte sich mit einem Fall zu beschäftigten, in dem der betroffene Unternehmer Bedenken gegenüber dem Architekten mündlich angezeigt hat, nicht aber gegenüber dem Bauherrn. Nach dem Urteil des OLG Schleswig konnte sich der Bauunternehmer nicht auf die Haftungsbefreiung berufen. Die Behauptung des Bauunternehmers, er habe Bedenken gegen die Planung mündlich gegenüber dem Architekten geäußert, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Dabei kann offen bleiben, ob die Schriftform erforderlich ist. Die vom Bauunternehmer behaupteten Bedenken erfolgten jedenfalls gegenüber dem falschen Adressaten. Der Architekt kommt nur ausnahmsweise als Empfänger in Betracht, jedenfalls aber dann nicht, wenn sich die Bedenken auf eine fehlerhafte Planung des Architekten beziehen. Dieser Fall zeigt noch einmal anschaulich einen Fehler, der all zu oft in der baubetrieblichen Praxis gemacht wird: Bedenken werden gegenüber dem Architekten angemeldet. Ein Bedenkenhinweis sollte immer gegenüber dem Bauherrn erfolgen. Die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn kann dann dem Architekten zur Kenntnisnahme übersandt werden. 3. Beseitigung von grob fahrlässigen Mängeln OLG Frankfurt Urteil vom 12.07.2013 Az.: 24 U 143/12 Ein Stuckateurbetrieb brachte an einem Wohnhaus ein Wärme-DämmVerbundsystem an. Vereinbart waren 7. Elternzeitverlangen per Telefax Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.05.2016 Az.: 9 AZR 145/15 Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Telefax nicht geeignet ist, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren und zur Nichtigkeit der Erklärung führt. Dem Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände Treuwidrigkeit entgegengehalten werden, wenn er sich in einem solchen Fall auf das Schriftformerfordernis beruft. 21 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 22 Recht Dämmplatten der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/mK. Tatsächlich verbaute der Auftragnehmer Dämmplatten mit einem Wärmeleitwert von 0,041 W/mK. Der Auftraggeber machte Mängelbeseitigung geltend. Der Stuckateurbetrieb berief sich auf Unverhältnismäßigkeit. Die Vergütung für den Auftrag betrug 39.000,00 Euro. Die Mängelbeseitigung würde 46.000,00 Euro kosten. Er bot deshalb an, eine weitere Dämmschicht von 4 cm aufzutragen. Kosten für diese Maßnahme lägen bei nur ca. 10.000,00 Euro. Das Auftragen einer zweiten Dämmschicht war zum Angebotszeitpunkt bauaufsichtsrechtlich nicht zugelassen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt muss der Stuckateurbetrieb die Wärmedämmung komplett erneuern. Das Gericht hat geurteilt, dass, auch wenn der Aufwand für die Aufbringung der geschuldeten Wärmedämmung für den Auftragnehmer beträchtlich ist, der Auftraggeber gleichwohl einen Anspruch auf die Herstellung des geschuldeten Werks hat. Dass dies mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist, hat allein der Auftragnehmer zu vertreten, sofern er grob fahrlässig falsche Wärmedämmplatten verwendet hat. 22 4. Unbedenklichkeitsbescheinigung und Zahlungspflicht OLG Köln Urteil vom 03.02.2016 Az.: 17 U 101/14 In einem Bauvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber die Zahlung so lange zurückhalten kann, bis der Auftragnehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der anderen Sozialkassen vorlegt. Der Auftragnehmer hat seine Schlussrechnung gestellt, kam aber der Verpflichtung auf Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht nach. Der Auftraggeber verweigerte sodann die Zahlung. Zu Recht, wie das OLG Köln urteilte. Nach Auffassung des Gerichts können die Bauvertragsparteien vertraglich wirksam vereinbaren, dass der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns so lange verweigern kann, bis ihm der Auftragnehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkassen vorlegt. Dem steht, wie in diesem Fall, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. 5. Wirksamkeit der förmlichen Abnahme OLG Dresden Urteil vom 26.03.2013 Az.: 1 U 1080/11 In einem Bauvertrag war eine förmliche Abnahme vereinbart. Bei der Abnahme fertigten die Bauherren ein Abnahmeprotokoll, das der Bauunternehmer aber nicht unterzeichnete. Sodann kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung. Das OLG Dresden musste sodann klären, ob hier, trotz fehlender Unterschrift, eine förmliche Abnahme stattgefunden hat. Das OLG Dresden hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abnahme in der Entgegennahme der Leistungen und ihrer Billigung als in der Hauptsache vertragsgerecht zu sehen ist. Eine förmliche Abnahme zeichnet sich dadurch aus, dass die Abnahme grundsätzlich von beiden Vertragsparteien durchgeführt, das Ergebnis protokolliert und die Niederschrift hierüber jeder Partei übergeben wird. Nicht erforderlich ist, dass die Abnahme im Abnahmeprotokoll als förmliche Abnahme bezeichnet wird. Akzeptiert der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht, führt die Weigerung des Auftragnehmers, das Abnahmeprotokoll ebenfalls zu unterzeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der förmlichen Abnahme. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 23 Aus- und Fortbildung Einschulungstermine für da s S c h u l ja h r 2016/17 Bau Saar Die Zuweisung der Auszubildenden zu den Gruppen A und B erfolgt für den Einzugsbereich der Berufschule Saarbrücken am Mittwoch, 24. August 2016, 09.00 Uhr Saarlouis am Dienstag, 23. August 2016, 09.00 Uhr Neunkirchen am Donnerstag, 25. August 2016, 09.00 Uhr 23 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 24 Aus- und Fortbildung im Ausbildungszentrum AGV Bau Saar gGmbH, Zentrale - Kantine, Kolbenholz 1-2 in 66121 Saarbrücken-Schafbrücke. Bitte der Beschilderung folgen. Alle Auszubildenden müssen zu dem für sie in Frage kommenden Termin im Ausbildungszentrum anwesend sein. Regelung für das Dachdeckerhandwerk: Einschulung der Auszubildenden erfolgt separat: am Mittwoch, 24. August 2016, um 13.30 Uhr Soweit möglich, bitte zu diesem Termin die Sozialversicherungsnummer mitbringen. Ausbildungszentrum AGV Bau Saar gGmbH Zentrale - Kantine Kolbenholz 1-2 66121 Saarbrücken-Schafbrücke Bitte der Beschilderung folgen. Blockzeiten im E r st e n A u s b i l d u n g s ja h r 2 0 1 6 / 1 7 Das 1. Ausbildungsjahr ist in die Gruppen A und B aufgeteilt. Im Wechsel zwischen zwei bis vier Wochenblöcken sind die Auszubildenden im Ausbildungszentrum oder in der Berufsschule. Es sind für die Grundbildung jeweils zwei bis drei Wochenblöcke vorgesehen. In den drei Ausbildungsbereichen Hoch-, Tief- und Ausbau werden folgende Inhalte vermittelt: Inhalt \ Bereich Mauerwerksbau Holzbau Schalungsbau Putz u. Trockenbau Estrich Fliesen Vermessung u. Schnurgerüstbau Straßen- u. Kanalbau Hochbauberufe X X X Über die Blockzeiten für das 2. und 3. Ausbildungsjahr erhalten sowohl die Auszubildenden als auch die Betriebe eine schriftliche Einladung vom Ausbildungszentrum. 2. Lehrjahr Einladung erfolgt vor den Sommerferien 2016 3. Lehrjahr Einladung erfolgt Ende Januar 2017 Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hinsichtlich Ausbildung an Claudia Preßmann Tel.: 0681 / 9890611 Mail: [email protected] Ausbildungszentrum AGV Bau Saar gGmbH Kolbenholz 1-2 und 4-5 66121 Saarbrücken-Schafbrücke 24 Ausbauberufe X X X X X X X X X X X Die berufsbezogene Vertiefung wurde auf acht Wochen erhöht, um der fachspezifischen Ausbildung mehr Nachdruck zu verleihen. Die berufliche Grundbildung im Schuljahr 2016/17 verläuft nach folgendem Zeitplan: Zeitraum Blockpläne für da s 2 . u n d 3 . Ausbildungsja h r i m S c h u l ja h r 2 0 1 6 / 1 7 Tiefbauberufe X X X LERNORTE berufliche Grundbildung Betrieb Berufsschule Ausbildungszentrum AGV Bau Saar bis 26.08.2016 vom 29.08. bis 09.09.2016 vom 12.09. bis 23.09.2016 vom 26.09. bis 07.10.2016 vom 10.10. bis 14.10.2016 vom 17.10. bis 21.10.2016 vom 24.10. bis 28.10.2016 vom 31.10. bis 11.11.2016 vom 14.11. bis 02.12.2016 vom 05.12. bis 16.12.2016 vom 19.12. bis 30.12.2016 vom 02.01. bis 06.01.2017 vom 09.01. bis 27.01.2017 vom 30.01. bis 17.02.2017 vom 20.02. bis 24.02.2017 vom 27.02. bis 03.03.2017 vom 06.03. bis 24.03.2017 vom 27.03. bis 07.04.2017 vom 10.04. bis 21.04.2017 vom 24.04. bis 05.05.2017 vom 08.05. bis 02.06.2017 vom 05.06. bis 23.06.2017 vom 26.06. bis 30.06.2017 ab 03.07.2017 A+B B B A B A A B A B A+B A B A B A B A B B A B A B A A B A B A B A B B A B A A+B A+B A+B A A+B DAS AUSBILDUNGSZENTRUM AGV BAU SAAR IM INTERNET: WWW.ABZ-BAU-SAAR.DE 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Verbandsleben Seite 25 Bau Saar 25 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 26 Verbandsleben 5.-8. Mai 2016 : Fa c h e x k u r s i o n Sto c k h o l m In diesem Jahr führte die Fachexkursion des AGV Bau Saar bei traumhaftem Frühsommerwetter 26 Teilnehmer nach Stockholm, der selbsternannten „Hauptstadt Skandinaviens“. Landschaftlich wunderschön gelegen auf 14 Inseln am Ausfluss des Mälarsees in die Ostsee, bot sich den Teilnehmern in vielerlei Hinsicht ein kurzweiliges und abwechslungsreiches Programm. Ausflüge per Bus, Schiff und zu Fuß führten zu Sehenswürdigkeiten, wie dem Ericson Globe mit Panoramablick über die Stadt, dem historischen Rathaus, der Altstadt „Gamla Stan“ mit Besichtigung der Deutschen Kirche, dem Stadtschloss mit Wachablösung und Besichtigung der Schatzkammer, Schloss Drottningholm, dem „schwedischen Versailles“ und Wohnsitz der schwedischen Monarchenfamilie mit Besichtigung des Barocktheaters und der Tiergarteninsel Djurgarden mit dem imposanten Vasamuseum, nicht zu vergessen ein Kurzbesuch in Uppsala, der Universitätsstadt nördlich von Stockholm mit Besichtigung der Altstadt „ Gamla Uppsala“ zu Beginn der Reise. Eine abschließende Stadtrundfahrt per Bus mit dem Schwerpunkt Architektur führte u.a. zum UNESCO Weltkulturerbe Skogskyrkogården, dem Waldfriedhof, mit Einblicken in die Architektur der 20er Jahre des letzten Jahrhunderts und in überaus interessante städtebauliche Projekte der letzten 30 Jahre, wie z.B. die Umwandlung einer Industriebrache in ein modernes 26 Wohnviertel im Süden der skandinavischen Metropole. Eine rundweg gelungene Reise in kultureller, gesell- schaftlicher und kulinarischer Hinsicht, die leider viel zu schnell zu Ende ging. (Bericht: Thomas Wagner) 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 27 Verbandsleben Bau Saar Holzbau J o s e f sta g 19. März 2016 Auch in diesem Jahr ließ es sich der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz, Reinhold Jost, nicht nehmen, die saarländischen Zimmerer im Mettlacher Abteibräu zu ihrem Festtag zu begrüßen und den Fassanstich des eigens für diesen Tag gebrauten Josefssuds vorzunehmen. Der Minister brauchte nur wenige Schläge, und das köstliche Bier konnte fließen. Mit von der Partie waren neben der amtierenden saarländischen Bierkönigin Bianca I. der Geschäftsführer der Landesfachgruppe Holzbau Saarland, Christian Ullrich, sowie deren Vorsitzender Roland Bernardi mit seinem Schützling Florian Kaiser, dem aktuellen Deutschen Meister der Zimmerer und Mitglied der Zimmerer-Nationalmannschaft. Aus Alzey angereist war Ullrich Huth, Präsident von Timber Construction Europe. Natürlich durfte auch der Zimmererklatsch nicht fehlen. Gallhöfer Dach GmbH Niederlassung Völklingen Saarwiesenstraße 5, 66333 Völklingen Tel.: 06898/2004-0, Fax: 06898/26760 www.gallhoefer.de 27 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 28 Meisterhaft Als neue Meisterhaft-Betriebe begrüßen wir: G bbr Bausanierungen GmbH, Eppelborn (5 Sterne) G Patrick Eisenhuth, Zimmerei Dachdeckerei, Bexbach M e i st e r h a f t - G u i d e Der neue Meisterhaft-Guide ist erschienen und liegt dieser Ausgabe bei. B au h e r r e n - P r ä m i e 2 0 1 6 Auch beim Bauen gilt: Eine architektonische Idee oder die Lust auf Bauen oder Umbauen zu haben, ist das eine. Den richtigen Handwerker für die Umsetzung zu finden, kann aber zur echten Herausforderung werden. Deshalb wurde das Meisterhaft-Siegel geschaffen, das besonders leistungsfähige Handwerksunternehmen auszeichnet und dem Bauherren Sicherheit gibt. Im Rahmen dieser Initiative wird nun erstmals eine eigens geschaffene MeisterhaftBauherrenprämie für das Saarland vergeben. Die Gewinner erwarten Prämien im Gesamtwert von 5.000,- Euro. Ihr Projekt … G Sie planen ein Neubau-, Sanierungsoder Renovierungsprojekt? 28 G Sie planen nach dem Motto „Schöner, gesünder und nachhaltiger leben“? G Sie suchen oder haben bereits ein geeignetes Unternehmen mit Meisteroder meisteradäquater Qualifizierung, einen Meisterhaft-Betrieb? Ihre Bewerbung Beschreiben Sie Ihr Projekt, das unter dem Motto „Schöner, gesünder und nachhaltiger leben“ stehen sollte, und senden Sie uns – im Falle eines Umbaus oder einer Sanierung – aussagekräftige Fotos und/oder Skizzen. Bei einem Neubau senden Sie uns eine von Ihrem Architekten angefertigte Skizze, Bauzeichnung oder einen Plan. Gerne können Sie zusätzlich ein Angebot Ihres Meisterhaft -Betriebes beilegen. Ein entsprechendes Bewerbungsformular finden Sie im Internet unter www.meisterhaftbauensaar.de. … unser Beitrag Unter allen Bewerbungen wählt eine unabhängige Fachjury die Gewinner aus und prämiert diese. Zu gewinnen sind Prämien im Wert von 2.500, 1.500 oder 1.000 Euro!!! Die Prämie kann im Anschluss bei allen Meisterhaft-Betrieben im Saarland eingelöst werden. Eine Barauszahlung (auch teilweise) ist leider nicht möglich. Bewerbungen erbitten wir an den AGV Bau Saar, Frau Kirsten Schilt, Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken. Einsendeschluss ist der 15. September 2016. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 29 Magazin Bau Saar Herzlich willkommen! Sta h l b e to n bau – Praxis Band 3 Konnte der AGV Bau Saar bereits zum Jahresbeginn 2016 fünf neue Mitglieder in seinen Reihen willkommen heißen, so freut er sich auf die künftige Zusammenarbeit mit weiteren sechs Unternehmen: G JM Bauunternehmen Jörg Mölter e.K., Heusweiler G Fliesenlegerfachbetrieb Schmitz, Homburg G Parkettmann-Petrovic e.K., Neunkirchen G Relaxbau UG, Bauunternehmung, St. Ingbert G Helmut Schwartz GmbH, Maurerund Stuckateurmeisterbetrieb, Rehlingen-Siersburg G Wirtz Ökotechnik (Heizung – Sanitär – Kamine – Solar), Diefflen Tragwerksplanung im Bestand – Bauwerk-Basis-Bibliothek, von Prof. Dr.Ing. Alfons Goris, Dr. Jana Voigt Ausgabedatum 4/2016, 1. Auflage, 250 Seiten, 24,0 x 17,0 cm, broschiert, Preis: 29,80 EURO, ISBN 978-341025574-1, Beuth Verlag, Berlin, www.beuth.de Fax: 030/2601-1260 B au p h ys i kKalender 2016 Schwerpunkt Brandschutz, von Fouad Nabil A. (Hrsg.), Ausgabedatum 4/2016, 816 Seiten, Hardcover, Preis: 144 EURO, ISBN 978-3-422-03128-5, Verlag Ernst & Sohn, Berlin, Fax: 030 470 31-270, www.ernst-und-sohn.de Der Bauphysik-Kalender 2016 mit dem Schwerpunktthema Brandschutz bietet eine solide Arbeitsgrundlage und ein verlässliches aktuelles Nachschlagewerk für die Planung im Neubau und Bestand und zwar für den konstruktiven Brandschutz bei allen Bauweisen nach den Eurocodes als auch für die ingenieurmäßigen Brandschutzkonzepte. Vorbeugender Brandschutz bedeutet die Gesamtbewertung der baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der nutzungsbedingten Gefährdungspotentiale und Schutzziele. Der dritte Band der bewährten Bauwerks-Basis-Bibliothek zur Stahlbetonbau-Praxis stellt erstmals alle relevanten Bemessungs- und Planungsunterlagen für Tragwerke im Bestand in kompakter und übersichtlicher Form zur Verfügung. G Erkennen, Beheben und Vermeiden von Schäden (Überblick) G Schutz und Instandsetzung von Betonbauwerken G Bewertung von Betontragwerken G Ertüchtigung von Massivbauwerken (Verstärkungsmaßnahmen) Berücksichtigt werden dabei auch neue Aufgaben in der Bauwerksüberwachung sowie Instandsetzung und Ertüchtigungsmaßnahmen. P S A – w o r au f e s bei der Anschaffung a n ko m m t Für Arbeitsschutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gibt es klare Vorgaben vom Gesetzgeber. Für die Betriebe eine Herausforderung. Zu wenig Personal, zu wenig Zeit und keine Spezialisten für das betriebsfremde Thema. Welche Schritte sind also für einen reibungslosen Ablauf in der Praxis zu beachten? Infos und Tipps gibt Alexander Neuzerling, Verkaufsleiter der Itex Gaebler-Industrie Textilpflege GmbH, einem Vertragswerk des textilen Mietdienstleisters DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH. DBL ITEX Gaebler ist seit über 10 Jahren Rahmenvertragspartner des AGV Bau Saar. Herr Neuzerling, wann muss PSA getragen werden? Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – dazu gehört auch die normgerechte Schutzkleidung – muss immer dann getragen werden, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung für einen bestimmte Arbeitsplatz vorsieht, zum Beispiel bei Schweißarbeiten oder im Straßenbau. Ein Unternehmer, der sich darüber hinwegsetzt, macht sich im Extremfall strafbar. Zudem können sich Krankheitstage und Ausfallzeiten häufen, wenn die Ausstattung nicht stimmt. Was ist konkret Aufgabe des Betriebsinhabers? Er trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Er muss darauf achten, dass in seinem Betrieb alle geltenden Bestimmungen eingehalten werden und alle Mitarbeiter ihre Tätigkeiten gefahrlos ausüben können. Also hat er auch für die Ausstattung mit normgerechter Schutzkleidung zu sorgen. Und er muss – anders als für Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion – immer die Kosten dafür übernehmen. Um dies zu erreichen sollte er durch eine Gefährdungsanalyse das Risikopotential jedes einzelnen Arbeitsplatzes ermitteln. Wo findet er Unterstützung? Zunächst natürlich bei den Berufsgenossenschaften. Sie betreuen und beraten ihre Mitglieder, stellen Informations- und Präventionsmaterial zu Verfügung. Und sie bilden auch die Si- Aktueller Überblick und Hintergrundwissen zum Regelwerk und Praxisbeispiele: G Allgemeines und Regelwerke G Materialtechnische Grundlagen G Bauphysikalische Planungs- und Nachweisverfahren G Konstruktive Ausbildung von Bauteilen und Bauwerken G Materialtechnische Tabellen 29 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 30 Magazin cherheitsbeauftragten der Unternehmen aus. Dieser interne Ansprechpartner macht Sinn bei Betrieben ab etwa 20 Mitarbeitern. Denn er unterstützt den Inhaber dabei, Arbeitsunfälle und Gefahren für die Gesundheit zu vermeiden, dient als Ansprechpartner bei Rückfragen der Mitarbeiter. Das ist meiner Meinung nach absolut sinnvoll. Zusätzlich kann sich der Inhaber bei Bedarf – und gegen Bezahlung – auch Rat von einem Experten mit sicherheitstechnischem Fachwissen, beispielsweise einer externen Sicherheitsfachkraft, holen. Was folgt nach der Gefährdungsbeurteilung? Dann kann die auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmte, normgerechte Schutzkleidung ausgewählt werden. Dabei sind sowohl Kauf oder Leasing möglich. Auf Basis dieser Gefährdungsanalysen suchen wir als textiler Mietdienstleister mit unseren Kunden die passenden Kollektionen aus. Von Vorteil ist hier fast immer eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung vor Ort. Was sollte der Inhaber hier auf jeden Fall beachten? Dazu gehört etwa, sich über neuen Entwicklungen im Bereich der Schutzkleidung zu informieren. Denn gerade die neuen Textilien sind oftmals leichter, technisch auf dem neuesten Stand und bieten modernere und damit oft bessere Schutzfunktionen. Und beim Thema Optik lässt sich die moderne PSA häufig in das CI (Corporate Identity = einheitliches Erscheinungsbild) eines Unternehmens integrieren. Aber Achtung: Nicht alle Farb-und Designwünsche lassen sich bei PSA ebenso realisieren wie bei Berufskleidung ohne Schutzfunktion. Sicherheit vor Optik? Keine Frage! Hier steht der Schutz des Menschen, der die Kleidung trägt, immer im Mittelpunkt. Das sollte einem Unternehmer, der hier in der Verantwortung ist, bewusst sein. Darum sollte er die Schutzkleidung vor einer endgültigen Entscheidung in Probephasen von Mitarbeitern ausprobieren lassen – hier ist ein Mitspracherecht empfehlenswert. Schließlich müssen sich die Beschäftigten in ihrer Kleidung wohlfühlen. Nur was getragen wird, kann auch schützen.< Darf ein Arbeitnehmer abgemahnt werden, wenn er die Kleidung nicht trägt? 30 Wenn die PSA festgelegt ist und der Arbeitsnehmer mehrfach gegen die Anweisung, diese Kleidung zu tragen, verstößt, kann auch eine Abmahnung erfolgen. Zumal, wenn in der Arbeitsplatzbeschreibung schriftlich fixiert ist, dass PSA getragen werden muss. Es sollten seitens des Unternehmers vorab klärende Gespräche über die Notwendigkeit der Schutzkleidung und entsprechende Schulungen erfolgen. Großes Thema ist hier auch Lagerung, fachgerechte Aufbereitung und Wartung von PSA. Mit der Bereitstellung alleine ist also nicht getan – was folgt danach? Entscheidet sich der Unternehmer für den Kauf der PSA, muss er natürlich auch die erforderliche Anzahl an Nachschub und Ersatz für die Mitarbeiter bereitstellen. Zudem hat er für die fachgerechte Pflege und Reinigung zu sorgen – er muss laut Gesetzgeber ja die normgerechten Eigenschaften der eingesetzten Schutzkleidung auch nach der Wäsche gewährleisten. Zudem muss er die Wartung und Reparatur sicherstellen und sie dokumentieren, sprich in festgelegten Prüfintervallen unverzüglich eventuelle Mängel an der Kleidung aufzeigen und sie fachgerecht reparieren lassen oder gegen neue austauschen. Darüber hinaus sollte die PSA an einem trockenen, sicheren Ort gelagert werden. Im Leasing sind diese Leistungen inklusive. Klingt umfangreich – was ist denn bei der Pflege zu beachten? Einiges. Zu beachten sind natürlich unbedingt die Pflegehinweise der Hersteller, da ansonsten die schützenden Elemente beschädigt oder sogar zerstört werden können. Beispiel: Chemikalienschutz, der keine ausreichende Nachimprägnierung erhält, verliert seine komplette Schutzwirkung. Oder Schweißerschutzkleidung, die nicht gründlich genug gespült wurde, kann bei Kontakt mit einer Flamme anfangen zu brennen. Reflexstreifen auf Warnschutzkleidung können bei unsachgemäßer Pflege ihre Leuchtkraft verlieren. Gerade die Sicherstellung der dauerhaften Schutzfunktion ist hier für jedes Unternehmen eine Herausforderung. Deshalb ist wichtig: Der komplette Aufbereitungsprozess muss von der Sortierung über die Zusammensetzung der Waschmittellauge bis zur sachgemäßen Reparatur auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen PSA abgestimmt sein. Hier ist eine Zusammenarbeit mit professionellen Textildienstleistern sinnvoll, die solch spezifische Wasch- und Bearbeitungsprozesse täglich anwenden. Thema Reparatur – wie muss das geregelt sein? Hier müssen die Unternehmer sicherstellen, dass Reparaturen mit Originalmaterial durchgeführt werden. Aus guten Grund. Denn nicht nur unsachgemäße Wäsche, sondern auch Schäden an der Kleidung oder eben Reparaturstellen, verändern die ursprünglichen Eigenschaften. Und was ist mit Logos und Emblemen auf der PSA? Da es sich bei Schutzkleidung um zertifizierte Artikel handelt, darf die Veredelung – also das Aufbringen von Firmenlogos oder Emblemen – niemals zum Verlust der Baumusterprüfung und zur Einschränkung der Schutzwirkung führen. Auch hier dürfen keine Schweißperlen durchglimmen oder Chemikalien auf die Haut durchdringen… Die Veredelung muss sich deshalb in Material, Format und Verarbeitung exakt den Anforderungen der PSA anpassen. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen empfiehlt es sich auch hier, die Veredelung immer von einem Fachunternehmen mit entsprechender Erfahrung durchführen zu lassen. 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:30 Uhr Seite 31 Bau Saar D e r AG V B au Sa a r g r at u l i e r t TERM INE 5. Juli 2016 Saarbrücken, Tag der Saarländischen Bauwirtschaft H e r r n P h i l i p p G ro s s , Vorstandsmitglied des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 50. Lebensjahres am 25. März 2016. Herr n T h o m a s B üs c h e r, Vorstandsmitglied des Verbandes der Baustoffindustrie Saar e.V., zur Vollendung seines 60. Lebensjahres am 13. April 2016. 8. Juli 2016 Neunkirchen, 37. Saarländischer Dachdeckertag 8. Juli 2016 Saarbücken, Diplom-Feier HTW in Kooperation mit dem AGV Bau Saar H e r r n H e i n z S a m s o n , ehemaligem Landesinnungsmeister der Stuckateurinnung und langjährigem Beiratsmitglied des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am 21. April 2016. H e r r n Wa l t e r H a r t h , ehemaligem Vorstandsmitglied der Landesfachgruppe Holzbau Saarland, zur Vollendung seines 79. Lebensjahres am 26. April 2016. Herrn A l o i s L a m b e r t , ehemaligem stv. Obermeister der Stuckateurinnung und Sprecher des Seniorenkreises, zur Vollendung seines 75. Lebensjahres am 7. Mai 2016. H e r r n T i m B r a u n , stv. Landesinnungsmeister der Stuckateurinnung, zur Vollendung seines 40. Lebensjahres am 14. Mai 2016. H e r r n K l a u s H e l l e r, ehemaligem Vorstandsmitglied des AGV Bau Saar und Vorsitzenden Saarländische Bauindustrie a.D., zur Vollendung seines 75. Lebensjahres am 15. Mai 2016. H e r r n K a r l - H e i n z E c k e r, ehemaligem Vorstandsmitglied des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 84. Lebensjahres am 28. Mai 2016. Impressum Herausgeber: Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken Telefon (06 81) 3 89 25-0 Telefax (06 81) 3 89 25-20 Internet: http://www.bau-saar.de E-mail: [email protected] Verantwortlich: RA Claus Weyers (-22) Redaktion: Kirsten Schilt (-34) Auflage: 1300 Exemplare Erscheinungsweise: 5 x jährlich Anzeigenverwaltung und Vertrieb: Dienstleistungsgesellschaft AGV Bau Saar GmbH Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken Telefon (06 81) 3 89 25-0 Telefax (06 81) 3 89 25-20 Satz und Druck: Werbedruck Klischat Offsetdruckerei GmbH Untere Bliesstraße 11 66538 Neunkirchen Telefon (0 68 21) 29 04-0 Telefax (0 68 21) 29 04-31 Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach vorheriger Genehmigung der Redaktion. Der nächste Saar Bau Report erscheint im Juli 2016. 31 95104_sbr_0216 24.05.2016 7:31 Uhr Seite 32