Let`s-play-Videos, gebrauchte Spiele, virtuelle

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Let`s-play-Videos, gebrauchte Spiele, virtuelle
Rechtsfragen im Netz:
Themenreihe von iRights.info + klicksafe
Let’s-play-Videos, gebrauchte Spiele, virtuelle Gegenstände: Was darf ich
mit gekauften Games machen?
Autor: David Pachali
Ist die Veröffentlichung von Let’s-play-Videos und Screenshots im Netz erlaubt?
Darf ich gebrauchte Spiele, Benutzer-Accounts und virtuelle Gegenstände weiterverkaufen? Welche Rolle spielt der Jugendschutz? Fragen und Antworten auf
diese und weitere wichtige Fragen rund um Computer- und Konsolenspiele.
Darf ich Screenshots, Let’s-Play-Videos und andere Spielinhalte veröffentlichen?
Spielanleitungen mit Screenshots, Let's-Play-Videos – also kommentierte Spielaufnahmen – und umfangreiche Video-Anleitungen (Walkthroughs) haben eines gemeinsam: Sie nutzen fremdes Material, das in der Regel urheberrechtlich geschützt ist. Und
urheberrechtlich ist die Sache eigentlich eindeutig: Wer geschützte Werke veröffentlichen will, braucht die Zustimmung des Rechteinhabers. Veröffentlicht man solche Inhalte im Netz, ist das rechtlich eine „öffentliche Zugänglichmachung”. Das gilt sowohl,
wenn man Bilder auf Fotoplattformen oder privaten Websites und Blogs hochlädt als
auch, wenn man Videos bei YouTube und anderen Plattformen einstellt oder als
Stream im Netz zugänglich macht.
Demnach dürfte man weder Bilder noch Videos aus Computerspielen veröffentlichen –
zumindest in Deutschland und Europa, wo die urheberrechtlichen Vorgaben sich von
denen etwa in den USA unterscheiden. Auch das Zitatrecht hilft hier nicht wirklich weiter. Zudem legen auch die Nutzungsbedingungen und EULAs (End User License
Agreements) der Spiele-Publisher fast immer ausführlich fest, dass Nutzer keinerlei
Rechte an den Inhalten haben oder erwerben. Von daher spricht eigentlich alles gegen
das öffentliche Hochladen solcher Videos.
De facto sehen Spiele-Publisher darüber aber meistens hinweg. Kein Wunder, sind
Screenshots und Let’s-Play-Videos doch fast immer auch kostenlose Werbung. Aber
leider ist die Sache komplizierter. Nintendo etwa geriet im Mai 2013 in die Schlagzeilen
und zog den Unmut der Let’s-Play-Welt auf sich. Dabei ging es nicht darum, dass Nutzer solche Inhalte nicht mehr veröffentlichen sollen: Das Unternehmen wollte stattdessen an den YouTube-Einnahmen der Videos beteiligt werden. Später ruderte Nintendo
aber wieder zurück. Andere Spielehersteller erlauben es unter bestimmten Bedingungen und mit Einschränkungen, Inhalte wie Screenshots oder Videos zu veröffentlichen.
Dieser Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung - Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland“ (by-nd),
d.h. er kann bei Nennung des Autoren sowie iRights.info und klicksafe in unveränderter Fassung beliebig vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Siehe: http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/deed.de
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Die neueren Plattformen wie die PlayStation 4 oder Xbox One bieten auch Funktionalitäten an, über die sich Screenshots und Videos direkt von der Konsole auf bestimmten
Foto- oder Videoplattformen veröffentlichen oder ins Netz streamen lassen. Auch das
zeigt, dass sich die Praxis sehr weit von der Gesetzeslage entfernt hat.
Dennoch bleibt zumindest immer das Risiko, dass die Videos bei YouTube & Co. gesperrt oder gelöscht werden, wenn man Let’s-Play-Videos ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht. So wurden etwa im Dezember 2013 Spiele-Videos auf YouTube gesperrt, weil das dort eingesetzte Erkennungsprogramm Content-ID urheberrechtlich geschützte Musik erkannte. Es waren jedoch nicht die Publisher selbst, sondern andere am Spiel beteiligte Rechteinhaber, die die Videos sperren
ließen. Einige Spiele-Publisher wie Ubisoft oder Electronic Arts haben sich sogar kritisch zu den Sperrungen geäußert.
Ansprüche über solche Sperrungen oder Löschungen hinaus durchzusetzen, dürfte
Rechteinhabern aber besonders dann schwerfallen, wenn – wie bei den aktuellen Konsolen – Funktionen zum Hochladen oder Streamen von Spielinhalten schon ab Werk
angeboten werden. Will man sicher gehen, sollte man dennoch beim Spiele-Publisher
anfragen. Zuvor ist aber ein wenig Recherche sinnvoll: Wenn ein Spiele-Publisher etwa
Screenshots in einer Presse-Sektion veröffentlicht hat, kann man sie verwenden, muss
sich aber gegebenenfalls an Bedingungen wie Quellenangaben halten. Neben Hinweisen auf den Websites der Spiele-Publisher zur Verwendung ihrer Inhalte gibt es bereits
ein Wiki, in dem Nutzer dokumentieren, wie einzelne Entwickler und -publisher mit
Let’s-play-Videos umgehen.
Fazit: Wer Let’s-Play-Videos auf gut Glück veröffentlicht, sollte wissen, dass es
vom guten Willen aller beteiligten Rechteinhaber abhängt, die Videos zu tolerieren. Besonders dann, wenn über Werbung damit auch Geld verdient wird, kann
Ärger drohen: Etwa die Sperrung der Videos, im Prinzip auch eine Abmahnung
oder sogar weitergehender Rechtsstreit. Mit einer ausdrücklichen Erlaubnis ist
man dagegen auf der sicheren Seite.
Darf ich gebrauchte Spiele weiterverkaufen?
Ob Spiele weiterverkauft werden dürfen, ist seit Jahren zwischen Herstellern, Plattformbetreibern, Nutzern und Verbraucherschützern umkämpft. Klar ist die Lage bei
Spielen, die auf Datenträgern erschienen sind, weil die gesetzlichen Regeln hier eindeutig sind. Unklar dagegen ist die Lage bei rein digitalen Downloads.
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1. Spiele auf Datenträgern: Verkaufen erlaubt, aber technisch oft erschwert
Bei Spielen, die auf Datenträgern (CD-ROM, DVD, Blu-ray, Modul) erschienen sind, gilt
der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Er besagt, dass das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers endet (sich „erschöpft”), wenn das Spiel einmal
rechtmäßig auf den Markt gebracht wurde. Das bedeutet: Der Spiele-Publisher kann es
nicht verhindern, wenn man gebrauchte Games auf Original-Datenträgern weiterverkauft.
Wichtig ist hierbei: Der Weiterverkauf ist nur dann klar erlaubt, wenn das Spielexemplar aus Staaten kommt, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören. Bei Importspielen kann es im Einzelfall anders aussehen; hier sollte man vorsichtig sein. In
den USA gibt es allerdings mit der sogenannten „First Sale Doctrine“ eine vergleichbare Regelung, so dass relativ gute Chancen bestehen, auch von dort kommende SpieleDatenträger legal weiterverkaufen zu können.
Soweit das Urheberrecht. Unabhängig von dieser rechtlichen Vorgabe ist der Weiterverkauf aber häufig dadurch eingeschränkt, dass Spiele praktisch nur in Verbindung
mit einem Benutzer-Account funktionieren oder bestimmte Daten als DLC (downloadable content) aus dem Netz nachgeladen werden müssen, was eine sinnvolle Weitergabe erschwert oder ganz unmöglich macht. Dazu mehr unter dem Punkt „Darf ich
Benutzer-Accounts verkaufen?“
Fazit: Spiele auf Original-Datenträgern darf man gesetzlich betrachtet weiterverkaufen. Wenn ein Spiele-Publisher anderes in seine Nutzungsbedingungen
schreibt, ist das höchstwahrscheinlich ungültig. Ob der neue Käufer mit dem
Spiel dann auch etwas anfangen kann, weil es etwa weitere technische Beschränkungen gibt, ist aber eine andere Frage.
2. Digitale Downloads: Weiterverkauf bleibt umstritten
Der Europäische Gerichtshof hat zwar bereits im Juli 2012 ein Urteil gefällt, nach dem
man Computerprogramme auch dann weiterverkaufen darf, wenn es um digitale Downloads geht. Ob das auch für Spiele gilt, ist aber noch nicht sicher. Zum einen verbieten
es die meisten Spiele-Publisher in ihren Nutzungsbedingungen dennoch, was als vertragliche Regelung wirksam sein kann. Zum anderen ist in Fachkreisen umstritten, ob
für Games immer dieselben Regelungen gelten wie für andere Computerprogramme.
Denn auch wenn Games immer ein Stück Software sind, sind sie nach Ansicht mancher Juristen zugleich Mischungen aus Musik, Text, Grafik und so weiter. Für diese
digitalen Inhalte ist die Rechtslage nicht so eindeutig wie für Software. Andere Juristen
sehen Games auch als „Filmwerke” an, weil die Definition solcher Werke im Gesetz
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auch auf Spiele passt. Die Möglichkeit, Spiele juristisch sehr unterschiedlich einzuordnen, bietet im Ergebnis viel Anlass für Streit darüber, ob man Download-Games ebenso wie andere Software weiterverkaufen darf.
Bis das geklärt ist, wird es noch einige Zeit dauern. Auch der Europäische Gerichtshof
wird sich bald erneut damit beschäftigen, wie Spiele rechtlich einzuordnen sind. Besonders bei Konsolen erschweren es technische Beschränkungen ohnehin oftmals,
reine Download-Spiele weiterzugeben. Wie unübersichtlich die Lage beim Weiterverkauf dabei werden kann, zeigt beispielhaft ein Blick auf die aktue llen Konsolen Xbox One
und PlayStation 4.:
Microsoft Xbox One
Ursprünglich hatte Microsoft bei der Xbox One vor, den Handel mit Gebrauchtspielen
komplett zu verhindern. Die Weitergabe sollte nur über eine eingebaute und durch
Microsoft kontrollierbare Funktion möglich sein. Diese Ankündigungen sorgten – zusammen mit weiteren Details wie dem geplanten Onlinezwang und der datenhungrigen
Kinect-Steuerung – in der Spieleszene für einen Aufschrei. In letzter Minute ruderte
das Unternehmen zurück: Beim Verleihen und Verkaufen bleibe alles beim Alten, gab ein
Microsoft-Manager später bekannt. Spiele auf Discs dürfe man wie bisher weiterverkaufen, auch der Onlinezwang wurde wieder abgeschaltet. Wer sich die neue Konsole
besorgt, muss nun zunächst ein Update durchführen, das unter anderem die ursprünglich vorgesehene Weitergabesperre wieder aufhebt.
Die letzten Äußerungen von Microsoft stehen damit aber wahrscheinlich im Widerspruch zu den Xbox-Nutzungsbedingungen, in denen es weiterhin untersagt wird,
Spiele „zu vertreiben oder für andere Zwecke zu nutzen” als den von Microsoft erlaubten. Das heißt: Eine Weitergabesperre könnte Microsoft zumindest wohl jederzeit wieder einführen. Man kann aber vermuten, dass das nur dann passiert, wenn auch die
Konkurrenzplattformen vergleichbare Beschränkungen durchsetzen sollten.
PlayStation 4
Auch bei Sonys neuer Konsole PlayStation 4 gab es einige Unklarheiten darüber, ob Nutzer gebrauchte Spiele weiterverkaufen können. Ursprünglich hatte Sony angekündigt,
dass Nutzer das dürfen. In die zuletzt im November 2013 geänderten Nutzungsbedingungen schrieb das Unternehmen aber, Nutzer dürften Spiele nicht „weiterverkaufen,
insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde“. Nachdem das für Aufregung sorgte, erklärte ein Sony-Manager, europäische Nutzer dürften Spiele auf Discs
dennoch weiterverkaufen. Bei Downloads ist das nicht vorgesehen.
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Man kann die Äußerungen des Sony-Managers, aber auch ein offizielles Video daher
wohl so deuten, dass Sony solche Weitergabeverbote nicht durchsetzen will. Bei Spielen auf Discs würde das Unternehmen damit wohl ohnehin scheitern, da die rechtlichen
Vorgaben hier klar sind.
Fazit: Bei Spielen, die als Download gekauft wurden, ist es rechtlich nicht klar,
ob sie weiterverkauft werden dürfen oder nicht. Das dürfte sich erst mit neuen
Gerichtsurteilen ändern. Solange ist es nicht ratsam, einen Verkauf zu versuchen, wenn man keinen Rechtsstreit riskieren will.
Achtung: Jugendschutz gilt auch für Privatverkäufer
Während urheberrechtlich in der Regel also nichts dagegen spricht, Konsolenspiele auf
Original-Datenträgern und Computerspiele-CD und DVDs weiterzuverkaufen, kommen
zusätzlich die Regeln zum Jugendschutz ins Spiel. Hier sind zum einen die Alterseinstufungen mit den Logos der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) wichtig; zum
anderen können Spiele auch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
indiziert werden – dann dürfen sie nur an volljährige Nutzer abgegeben werden und es
gibt weitere Beschränkungen.
Bei den Alterseinstufungen ist vor allem die Kennzeichnung mit „USK 18” zu beachten.
Mit Spielen, die damit gekennzeichnet sind, darf zwar gehandelt werden, sie dürfen
minderjährigen Nutzern aber nicht zugänglich gemacht werden. Händler müssen dann
Alterskontrollen nutzen oder einrichten. Auf Plattformen wie zum Beispiel Ebay verbieten es die Nutzungsbedingungen privaten Verkäufern, solche Spiele anzubieten. Spiele mit „USK 16”-Logo dürfen dagegen zum Beispiel auf Ebay gehandelt werden, manche Nutzer berichten aber, dass solche Angebote im Einzelfall auch gelöscht werden
können.
Bei indizierten Videospielen gelten noch weitere Beschränkungen. Auch diese darf
man nicht an minderjährige Nutzer verkaufen. Zusätzlich ist es verboten, sie zu bewerben. Was unter „Werbung“ fällt, ist nicht immer leicht zu bestimmen, so dass viele Nutzer hier sehr vorsichtig sind. Die bloße Erwähnung des Titels in Foren, auf Webseiten
und so weiter dürfte aber unproblematisch sein. Sobald sich allerdings eine positive
Bezugnahme ergibt, kann das als Werbung gelten. In der Praxis wichtig ist vor allem,
dass man indizierte Titel nicht auf frei zugänglichen Plattformen weiterverkaufen darf,
sondern nur auf Portalen, die wirksame Alterskontrollen einsetzen.
Bei Titeln, die nach 2003 erschienen sind, gilt die Regel: Wenn ein Spiel ein USK-Logo
trägt, wird es auch nicht nachträglich indiziert, da Spiele auf Datenträgern seitdem nahezu lückenlos geprüft werden. Hat ein Spiel dagegen kein USK-Logo, gilt es vom Ge-
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setz her wie ein Spiel ab 18. In der Praxis kann das vor allem bei Importspielen wichtig
werden, weil etwa die europäischen PEGI-Siegel in Deutschland nicht anerkannt werden.
Fazit: Wer ein Spiel verkauft, muss zusätzlich sichergehen, dass er es nicht an
Käufer anbietet, die es nicht kaufen dürften. Das gilt besonders für Spiele mit
einer Freigabe ab 18, die man nicht auf frei zugänglichen Plattformen verkaufen
darf, sondern nur dort, wo es wirksame Alterskontrollen gibt. Bei indizierten
Spielen kommt das Werbeverbot hinzu.
Darf ich Benutzer-Accounts verkaufen?
Viele Spiele sind nur in Verbindung mit einem Benutzer-Account spielbar. Darf man
einen solchen Account dann ebenfalls weiterverkaufen? In den Nutzungsbedingungen
der Anbieter wird das fast immer ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat einem
Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Spielefirma Valve
über das Spiel „Half Life 2” entschieden, dass die Account-Bindung Nutzer nicht „unangemessen” benachteiligt und erlaubt ist.
Demnach müssen Nutzer es hinnehmen, dass sie zwar ein Spiel auf einem Datenträger verkaufen können, der Verkauf ohne passenden Account oder Aktivierungsschlüssel aber wenig Sinn macht. Ein weiterer Streit zwischen dem Verband und dem Spieleunternehmen Valve vor Gericht läuft noch. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Weiterverkauf von Software könnte die Sache bald neu bewertet werden. Das ist aber noch Zukunftsmusik.
Fazit: Nach Lage der Dinge spricht einiges dagegen, dass man BenutzerAccounts weiterverkaufen darf. Spiele-Publisher wollen das auch in ihren Nutzungsbedingungen untersagen. Hier muss man aber abwarten, wie Gerichte in
Zukunft entscheiden werden.
Darf ich virtuelle Güter verkaufen?
Auch bei virtuellen Gegenständen wie etwa Zubehör, Waffen und Werkzeugen in
MMORPGs (Massive Multiplayer Online Role Playing Games) schreiben die SpielePublisher in aller Regel in ihre Nutzungsbedingungen, dass Nutzer kein Eigentum daran erwerben und somit nicht weiterverkaufen können. Sie wollen verhindern, dass
sich eine Parallelwirtschaft außerhalb ihrer Kontrolle entwickelt, wie es in einigen Bereichen bereits der Fall ist. Eine ganze Reihe an Börsen für virtuelle Gegenstände, Accounts und digitale Währung ist im Netz bereits entstanden.
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Wo mit virtuellen Gegenständen gehandelt werden kann, versuchen die SpielePublisher, dies auf Marktplätze innerhalb des Spiels zu beschränken. Ein Grund liegt
auch darin, dass die in den Games simulierte Wirtschaft auf eine bestimmte Balance
von angebotenen und nachgefragten Gütern und eine bestimmte Gesamtmenge von
Spiel-Zahlungsmitteln angewiesen sein kann, um zu funktionieren.
Ob solche Verbote in den Nutzungsbedingungen immer zulässig sind, ist damit aber
noch nicht gesagt. Der Handel mit virtuellen Gegenständen bleibt umstritten. Das
Oberlandesgericht Hamburg hat 2012 den Betreibern eines Forums unter anderem
untersagt, Währung, und Accounts für das Spiel „Runes of Magic” anzubieten. Dabei
ging es in erster Linie um marken- und wettbewerbsrechtliche Fragen. Ein Berliner
Amtsgericht hat letztes Jahr entschieden, dass ein Spielehersteller virtuelle Währung
löschen darf, wenn der Nutzer sie unter Umgehung der Nutzungsbedingungen erworben hat. Ein ähnlicher Streit vor dem Amtsgericht Karlsruhe endete in einem Vergleich,
woraufhin der Spielehersteller den Account wieder freigab.
Fazit: Der Handel mit virtuellen Gegenständen und Währungen ist ein unsicheres
Gebiet, in dem die Rechtsprechung noch nicht gefestigt ist und es nur wenige
Urteile gibt. Klarer sind meistens die Nutzungsbedingungen der SpielePublisher: Wer virtuelle Gegenstände auf Börsen anbietet oder kauft, muss zumindest damit rechnen, dass der jeweilige Account vom Spieleanbieter gesperrt
werden kann.
Ausblick
Wie auch bei E-Books, Musik und anderen Bereichen geht der Trend auch im GamesBereich weg vom einzeln gekauften Datenträger hin zu sogenannten Nutzungslizenzen, die zusammen etwa mit nachgeladenen Daten (DLCs) und Benutzer-Accounts
dazu führen, dass man mit dem Spiel nur das machen kann, was der Hersteller will. Ob
solche Einschränkungen immer zulässig sind, ist in vielerlei Hinsicht ungeklärt, weil es
nur vereinzelt überhaupt Rechtsstreit darüber gibt.
Die Spielebranche bleibt ein Experimentierfeld für neue Technologien, auch beim „digitalen Rechtemanagement”. Sony etwa hat ein Patent für eine Gebrauchtspielesperre
angemeldet, das Spiele-Discs an eine Konsole koppeln soll. Ob das eines Tages zum
Einsatz kommt, wird auch davon abhängen, was Spielefreunde bereit sind, mitzumachen. An anderen Stellen wie den Let’s-Play-Videos zeigt sich, dass die urheberrechtlichen Regelungen mit der Praxis nicht mehr viel zu tun haben – hier allerdings zum
Vorteil der Nutzer. Rechtssicherheit für Nutzer bringt das aber nicht.
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Weiterführende Informationen:
 klicksafe.de: Was ist Jugendmedienschutz?
www.klicksafe.de/themen/spielen/computerspiele/rechtliche-aspekte-jugendschutzdatenschutz-kosten-und-urheberrecht/jugendmedienschutz
 iRights.info: Recht auf Weiterverkauf: VZBV verklagt Spieleanbieter
http://irights.info/recht-auf-weiterverkauf-vzbv-verklagt-spieleanbieter
 iRights.info: EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware: Eine revolutionäre Entscheidung
für die Informationsgesellschaft
http://irights.info/eugh-urteil-zu-gebrauchtsoftware-eine-revolutionre-entscheidungfr-die-informationsgesellschaft
 klicksafe.de: Themenbereich Computerspiele
www.klicksafe.de/themen/spielen/computerspiele
 Infos zu Computer- und Konsolenspielen: Spieleratgeber NRW
www.spieleratgeber-nrw.de
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