Umbaumaßnahmen Bf Uffenheim - Eisenbahn

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Umbaumaßnahmen Bf Uffenheim - Eisenbahn
Außenstelle Nürnberg
Eilgutstraße 2
90443 Nürnberg
Az: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080
Datum: 28.01.2016
Plangenehmigung
gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen
im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“
Vorhabensträgerin:
DB Netz AG
Anlagenplanung
Richelstraße 3
80634 München
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabensträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt
nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG folgende
Plangenehmigung:
A.
Verfügender Teil
A.1
Genehmigung des Plans
Der Plan für das Vorhaben „Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim auf der
Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“ wird genehmigt.
A.2
Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
1
Abkürzungsverzeichnis (1 Seite)
2
Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 (14 Seiten inkl. Deckblatt)
3
Übersichtskarte vom 06.03.2015, ohne Maßstab
4.1
Lageplan vom 22.12.2015 (2 Blätter), Maßstab 1:500
4.2
Lageplan „Kabeltiefbau“ vom 22.12.2015, Maßstab 1:500
Bemerkung
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4.3.1
Lageplan „Bahnsteigentwässerung“ vom 22.12.2015, Maßstab 1:250
4.3.2
Hydraulische Berechnungen zur Bahnsteigentwässerung
vom 06.03.2015
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4.4
Bestandskabellageplan vom 22.12.2015, Maßstab 1:500
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4.5
Querprofil „Bahn-km 96,275“ vom 06.03.2015, Maßstab 1:100
5.1
Bauwerksplan „Personenunterführung“
vom 22.12.2015, Maßstab 1:50/100
6.1
Bauwerksverzeichnis vom 06.03.2015 (3 Seiten)
6.2
Lageplan zum Bauwerksverzeichnis
vom 22.12.2015, Maßstab 1:500
7.1
Grunderwerbsverzeichnis vom 06.03.2015 (1 Seite)
7.2
Grunderwerbsplan vom 06.03.2015, Maßstab 1:500
9.1
Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 (45 Seiten)
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„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
A.3
9.1.1
Bestands- und Konfliktplan vom 06.03.2015, Maßstab 1:1.000
9.1.2
Maßnahmenplan vom 06.03.2015, Maßstab 1:500 (2 Blätter)
9.1.3
Maßnahmenblätter vom 06.03.2015 (25 Blätter inkl. Deckblatt)
Bemerkung
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9.2
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.03.2015
(43 Seiten inkl. Deckblatt)
11.1
Bodengrundgutachten vom 06.03.2015 (Bericht + Anlagen)
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11.2
Kampfmitteluntersuchung vom 06.03.2015 (1 Seite)
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11.3
Trassierungsentwurf vom 06.03.2015 (Erläuterungsbericht + Pläne)
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11.4
Schallgutachten vom 06.03.2015 (17 Seiten inkl. Deckblatt)
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11.5
BoVEK vom 06.03.2015 (28 Seiten inkl. Deckblatt)
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11.6
Brandschutzkonzept vom 06.03.2015 (23 Seiten inkl. Deckblatt)
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11.7
Abschlussbericht „Risikobewertung 12%-Rampen“
vom 06.03.2015 (23 Seiten inkl. Deckblatt)
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Konzentrationswirkung
Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.1
Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind durch geeignete Baumaßnahmen zu vermeiden. Versorgungsleitungen sind soweit sie innerhalb der Baufläche
liegen, in Absprache mit den Leitungseigentümern und gemäß deren Vorschriften in
Betrieb zu halten und zu sichern. Die bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen den Leitungseigentümern und der Deutschen Bahn AG sind zu beachten.
A.4.2
Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Regelungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom
19.08.1970, MABI 1/1970 S. 2, zu beachten.
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A.4.3
Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallender Abfall (z.B. Altschotter) ist
mit Beginn der Baumaßnahme sukzessiv zur Verwertung oder ordnungsgemäßen
Entsorgung schnellstmöglich zu beseitigen. Eine Zwischenlagerung des Abfalls, die
über die nach Ziff. 8.12 im Anhang der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung genehmigungsfreie Lagerung auf dem Gelände der Entstehung bis zum Einsammeln
hinausgeht, darf nicht erfolgen.
A.4.4
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller naturschutzfachlichen
Maßnahmen ist für die Dauer der gesamten Bauzeit eine ökologische Baubegleitung
vorzusehen.
A.4.5
Die für die Baufeldfreimachung erforderlichen Rodungsarbeiten dürfen nur innerhalb
des Zeitraums vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden.
A.4.6
Für die Flächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt wurden
und die deshalb vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß Art. 9 Satz 2 BayNatSchG dem
Bayerischen Landesamt für Umwelt zwecks Erfassung im Ökoflächenkataster gemeldet werden müssen, sind dem Sachbereich 1 die zur Erfassung und Kontrolle erforderlichen Angaben in geeigneter und aufbereitbarer Form zu übermitteln.
A.4.7
Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) in der aktuellen
Fassung und der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau (VV Bau) in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Beim
Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und
die notwendigen Anträge zu stellen.
A.4.8
Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem EisenbahnBundesamt, Außenstelle Nürnberg, schriftlich bekannt zu geben (hierzu sind die
Muster 3.3 und 3.4 der Planfeststellungsrichtlinien zu verwenden).
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
Weise erledigt haben.
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A.6
Kosten
Die Kosten dieses Bescheides trägt die Vorhabensträgerin. Die Höhe der Kosten
wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
B.
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Die verfahrensgegenständliche Planung hat den Umbau der Bahnsteiganlagen im
Bf Uffenheim auf der zweigleisigen, elektrifizierten Strecke 5321 Treuchtlingen –
Würzburg zum Gegenstand.
B.1.1.1 Im Bf Uffenheim verlaufen die beiden durchgehenden Hauptgleise 2 und 3. Ferner
zweigt das Gleis 4 (Kreuzungs- und Überholgleis) ca. in Bahn-km 95,850 an der
Weiche 3 vom Gleis 3 ab und wird ca. in Bahn-km 96,600 an der Weiche 12 wieder
an dieses angebunden.
In Bahn-km 96,480 liegt im Gleis 4 die Weiche 11. Über diese und die dahinter liegende Weiche 24 (in Bahn-km 96,430) sind zwei private Anschlussgleise an das öffentliche Streckennetz angebunden.
Gemäß den vorhandenen Bestandsplänen verfügt der Bf Uffenheim im Bereich von
Bahn-km 96,130 bis Bahn-km 96,410 über folgende Bahnsteige:
Einen 162 m langen Außenbahnsteig am Gleis 2. Dieser weist eine Höhe von 38 cm
über SO auf und ist mit einer Asphaltdecke befestigt.
Einen 189 m langen Zwischenbahnsteig mit einer nutzbaren Bahnsteigkante zum
Gleis 3 hin. Dieser weist ebenfalls eine Höhe von 38 cm über SO auf. Die Bahnsteigoberfläche ist teils asphaltiert, teils besteht sie aus einem Schotterbelag.
Einen 234 m langen (nicht mehr genutzten) Zwischenbahnsteig mit einer nutzbaren
Bahnsteigkante zum Gleis 4 hin. Auch dieser weist eine Höhe von 38 cm über SO
auf. Die Bahnsteigoberfläche besteht hier lediglich aus einer Rasendecke.
Das auf den Bahnsteigflächen anfallende Niederschlagswasser fließt in den Gleisbereich bzw. das angrenzende Gelände ab. Gesonderte Entwässerungsanlagen
sind nicht vorhanden.
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Der Zugang zu den beiden genannten Zwischenbahnsteigen erfolgt vom Hausbahnsteig aus über einen höhengleichen Reisendenzugang, welcher sich in Bahn-km
96,250 befindet. Dieser ist durch eine Bahnsteigsperre gesichert, welche durch das
örtliche Betriebspersonal bedient und überwacht wird.
B.1.1.2 Der verfahrensgegenständliche Antrag sieht zunächst den vollständigen Rückbau
der vorhandenen Bahnsteige einschließlich ihrer jeweiligen Fundamente vor. Gleiches gilt für den Reisendenübergang in Bahn-km 96,250.
Soweit man die durch den Rückbau freiwerdenden Flächen nicht für den Bau des
neuen Haus- bzw. Zwischenbahnsteigs am Gleis 3 oder des neuen Reisendenübergangs benötigt, werden diese entsprechend profiliert und mit einem Schotterbelag
versehen.
Als Ersatz hierfür soll am Gleis 2 ein neuer Hausbahnsteig und zwischen den Gleisen 3 und 4 ein neuer Zwischenbahnsteig mit einer nutzbaren Bahnsteigkante zum
Gleis 3 hin entstehen.
Beide Bahnsteige sollen jeweils mit einer Länge von 140 m, einer Höhe von 76 cm
über SO, einer Querneigung von 2 % (zur Bahnsteighinterkante), einer Längsneigung von < 0,5 ‰ sowie einer Breite von 2,50 m im Bereich von Bahn-km 96,179
bis Bahn-km 96,319 errichtet werden. In beiden Fällen besteht dabei die Option,
diese in Richtung Osten um weitere 30 m zu verlängern.
Die Planung der Vorhabensträgerin sieht vor, beide Bahnsteige mit einer Asphaltdecke zu versehen und u. a. mit einer Beleuchtung sowie mit einer Wetterschutzanlage (Hausbahnsteig) bzw. einem überdachten Wartebereich (Zwischenbahnsteig am
Gleis 3) auszustatten. Im Bereich dieser Unterstellmöglichkeit für Bahnreisende
werden der Hausbahnsteig auf 4 m und der Zwischenbahnsteig am Gleis 3 auf
5,50 m verbreitert.
An der Bahnsteighinterkante wird – mit Ausnahme im Bereich der Zugangsrampen –
jeweils durch eine Regelböschung (1:1,5) der Anschluss an die Bestandsflächen
hergestellt. Die beiden Enden der Bahnsteige sollen jeweils durch ein Geländer gesichert werden.
Die Entwässerung des auf den Bahnsteigflächen anfallenden Niederschlagswassers
erfolgt in beiden Fällen über Entwässerungsrinnen, welche in einem Abstand von
2,50 m parallel zur nutzbaren Bahnsteigkante verlaufen. Über Sammelleitungen wird
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das Wasser schließlich an zwei Stellen in das vorhandene Entwässerungsnetz der
Stadt Uffenheim abgeleitet.
Der Hausbahnsteig soll über zwei Gehwege mit einer Breite von jeweils 1,80 m und
einer Länge von jeweils ca. 7 m an das öffentliche Verkehrswegenetz angebunden
werden.
Als Ersatz für den entfallenden Reisendenübergang wird der neue Zwischenbahnsteig am Gleis 3 zukünftig über eine Reisendenunterführung in Bahn-km 96,230 erschlossen. Diese weist nach der Planung eine lichte Höhe sowie eine lichte Weite
von jeweils 2,50 m auf und ist mit einer Länge von 19,44 m konzipiert.
Die Personenunterführung ist auf beiden Seiten jeweils über Rampen mit einer
Längsneigung von 12 % (ohne Zwischenpodeste) und einer Breite von 1,80 m (zwischen den Handläufen der vorgesehenen Geländer) erreichbar (der Einbau von
zwei Aufzugsanlagen ist in den Planunterlagen optional vorgesehen). Die ca. 40 m
lange, abgewinkelte Rampe am Hausbahnsteig beginnt dabei westlich des Empfangsgebäudes und führt in ihrem weiteren Verlauf – parallel zu den Gleisen – hinter
dem neuen Hausbahnsteig in östlicher Richtung zur Personenunterführung. Im direkten Anschluss an den neuen Zwischenbahnsteig am Gleis 3 führt eine – parallel
zu den Gleisen verlaufende – Rampe mit einer Länge von 38 m in gerader Richtung
aus der Personenunterführung heraus und bindet im Bereich des überdachten Wartebereichs an diesen an. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen erhalten beide Rampenbauwerke eine stählerne Einhausung, deren Seitenwände auf der Wetterseite
komplett und auf der wetterabgewandten Seiten bis zur Brüstungshöhe mit einer
Blechverkleidung ausgeführt werden.
Das im Bereich der Rampen anfallende Niederschlagswasser wird in regelmäßig
angeordneten Querrinnen gesammelt und über Entwässerungsleitungen einer Hebeanlage zugeführt. Von dort gelangt es in eine der Sammelleitungen des Zwischenbahnsteigs am Gleis 3, die – wie bereits ausgeführt wurde – an die Kanalisation der Stadt Uffenheim angebunden sind.
Die geplante Errichtung des neuen Zwischenbahnsteigs am Gleis 3 nebst der dazugehörigen Zugangsrampe erfordert im Bereich von Bahn-km 96,086 bis Bahn-km
96,451 einen Verschwenk des Gleises 4 um bis zu 4,15 m in nördliche Richtung (in
der Gradiente kommt es zu einer Absenkung von max. 8 cm im Vergleich zur bisherigen Gleislage). Dementsprechend muss auch der zur Gleisentwässerung dienende Bahngraben in veränderter Lage neu modelliert und an den Bestand angepasst
werden.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
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Im Zusammenhang mit dieser Gleisverschiebung wird die im Gleis 4 liegende Weiche 11 mit Lückenschluss zurückgebaut. Ersatzlos sollen die Weiche 24 sowie die
dahinter liegenden beiden Anschlussgleise (in einem Fall komplett, um die Baustellenzufahrt herstellen zu können, im anderen Fall bis zur Anschlussgrenze) zurückgebaut werden.
Bezüglich der näheren Details und weiteren Maßnahmen, wie etwa die Anpassung
und den Neubau von Kabeltrassen sowie die Anpassung der Telekommunikationsund elektrotechnischen Anlagen (Oberleitung und Beleuchtung) wird im Übrigen auf
den Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – und die weiteren genehmigten Unterlagen verwiesen.
B.1.2
Verfahren
Die Vorhabensträgerin hat mit Schreiben vom 13.05.2014, Az. I.NP-S-A(G), eine
Entscheidung nach § 18 AEG für das Vorhaben „Umbau der Bahnsteiganlagen im
Bf Uffenheim auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“ beantragt. Der Antrag
ist am 21.05.2014 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, eingegangen.
In der Folgezeit wurden die Antragsunterlagen mehrmals partiell überarbeitet und
entsprechend ausgetauscht (zuletzt mit Schreiben vom 19.01.2016, Az. I.NP-SM(S)).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.01.2016, Az. 621 ppi/002-2301#120(5321) 96,080, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
Die Vorhabensträgerin hat als Anlage zum Antragsschreiben dem EisenbahnBundesamt die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen der in ihrem jeweiligen
Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange sowie der vom Vorhaben
betroffenen Grundstückseigentümer und Privatgleisanschlussinhaber vorgelegt.
Soweit diese – auf Veranlassung des Eisenbahn-Bundesamtes hin – zu ergänzen
bzw. zu aktualisieren waren, ist sie dem nachgekommen. Weitere Beteiligungen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes waren somit nicht veranlasst.
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Gleichzeitig hat sie – soweit erforderlich – jeweils eine entsprechende Rückäußerung hierzu abgegeben.
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Staatliches Bauamt Ansbach
Stellungnahme vom 05.05.2014, Az. S3 - 43232*
2.
Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
Stellungnahme vom 29.04.2014, Az. B/a-G3500-2806*
3.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim
Stellungnahme vom 14.05.2014, Az. L 2.2*
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Stadt Uffenheim
Stellungnahme vom 13.01.2015, Az. I 11/2-hj/de*
2.
Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim
Stellungnahme vom 30.04.2014, Az. 33 – 1402/01-RW;
Stellungnahme vom 09.05.2014, ohne Az.*;
Stellungnahme vom 20.01.2015, ohne Az.*
3.
Regierung von Mittelfranken
Stellungnahme vom 15.05.2014, Az. 30.2.31-3545.2-6/14*
4.
Wasserwirtschaftsamt Ansbach
Stellungnahme vom 30.04.2014, Az.2-3530-NEA-6577/2014*
5.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Stellungnahme vom 30.05.2014, Az. P-2014-1825-1_S2*
6.
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Stellungnahme vom 26.05.2014, Az. JK*
*
Die der Plangenehmigung zugrundeliegenden Antragsunterlagen sind zwar teilweise jüngeren Datums als die
gekennzeichneten Stellungnahmen, allerdings geht aus dem Sachvortrag der Vorhabensträgerin hervor, dass
dort keine Änderungen vorgenommen wurden, die eine erneute Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher
Belange erfordern.
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B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich
der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der
Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74
Abs. 6 Satz 1 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und
3. für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG).
Zu den Betriebsanlagen i.S.d. § 18 AEG gehören die Grundstücke, Bauwerke und
sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, soweit sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind.
Hiernach ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Plangenehmigungsbehörde
für den Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim, da diese Anlagen von der
DB Station&Service AG (= Eisenbahn des Bundes) zur ordnungsgemäßen und sicheren Abwicklung des Reiseverkehrs benötigt werden bzw. bislang benötigt wurden.
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Gleiches gilt für die damit einhergehende Anpassung der Gleisanlagen der DB Netz
AG (= Eisenbahn des Bundes), da diese der ordnungsgemäßen und sicheren Abwicklung des Verkehrs auf der Schiene dienen und daher zu den für den Betrieb der
Schienenwege notwendigen Anlagen zählen.
B.3
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie Umweltverträglichkeit
B.3.1
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gem. §§ 44 ff. BNatSchG
B.3.1.1 Vorbemerkung
Die artenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 44 ff. BNatSchG sind zusätzlich zur
Eingriffsregelung zu beachten. Das BNatSchG unterscheidet zwischen besonders
und streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG). Streng geschützte Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2
Nr. 14 BNatSchG). Bei Vorhaben, die – wie im vorliegenden Fall – der Eingriffsregelung unterliegen, sind dabei gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG nur die in Anhang
IV der RL 92/43 EWG (FFH-Richtlinie) genannten Arten sowie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten relevant.
Andere geschützte Arten sind ggf. im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Die artenschutzrechtlichen Verbote greifen dann nicht.
B.3.1.2
Prüfung der Betroffenheit von einschlägigen Arten
1.
Europäische Vogelarten
Die Vorhabensträgerin hat gemäß der Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2
BNatSchG die erforderlichen Gehölzrodungen in Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde und unter Begleitung durch die ökologische Bauüberwachung bereits bis zum 28.02.2015 durchgeführt (= Vermeidungsmaßnahme
„M1“; im Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage
9.1 – wird diese Maßnahme inhaltsgleich unter der Bezeichnung „V4“ aufgeführt; siehe hierzu auch B.4.2.2.7).
Ein Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot lässt sich von daher mit hinreichender Sicherheit ausschließen (siehe
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hierzu die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.2 – Seite 22).
Um einen Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG normierte Störungsverbot auszuschließen, hat die Vorhabensträgerin Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, welche die an das Baufeld angrenzenden
Flächen schützen sollen. Zentraler Ansatzpunkt ist, dass diese weder betreten
noch durch Stoffeinträge und/oder Ablagerungen belastet werden dürfen (siehe hierzu die Vermeidungsmaßnahmen „M5“, „M6“, „M7“ und „M8“). Durch die
ökologische Baubegleitung („M9“) soll dabei die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet werden (siehe hierzu die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.2 –
Seite 7 und 22; im Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 - plangenehmigte Anlage 9.1 – werden diese Maßnahmen inhaltsgleich unter der Bezeichnung „S1“ und „V4“ aufgeführt).
Unter Berücksichtigung dieser Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen sowie
des Umstandes, dass sich die Brutreviere der näher betrachteten Vogelarten
nur zu einem kleinen Teil im direkten Baumumfeld befinden (siehe hierzu
a.a.O.: Seite 21) kann man darauf schließen, dass sich der Erhaltungszustand
dieser Populationen in keiner relevanten Weise verschlechtern wird. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt somit
ebenfalls nicht vor.
Soweit ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot im
Raum steht, ist zu berücksichtigen, dass nach dem schlüssigen Vortrag der
Vorhabensträgerin im direkten Umfeld der vorgesehenen Baumaßnahme in
großem Umfang vergleichbare Habitatstrukturen anzutreffen sind, welche ein
Ausweichen der betroffenen Vogelarten ermöglichen (siehe hierzu die Darstellung im Bestands- und Konfliktplan vom 06.03.2015 – Anlage 9.1.1).
Die Vorhabensträgerin hat in diesem Zusammenhang ferner nachvollziehbar
ausgeführt, dass die gerodeten Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten der
natürlichen Sukzession überlassen werden sollen (Vermeidungsmaßnahmen
„M2“ und „M10“), um in Verbund mit den verbleibenden Gehölzstrukturen einen abwechslungsreicheren Lebensraum mit einem verbesserten Nahrungsangebot für die einheimische Vogelwelt zu schaffen (siehe a.a.O.: Seite 7 und
21 f.; im Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage
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9.1 – werden diese Maßnahmen inhaltsgleich unter der Bezeichnung „V2“
aufgeführt).
Man kann mithin davon ausgehen, dass nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt und dementsprechend auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht wird.
2.
Reptilien, Amphibien, Libellen, Käfer, Tagfalter
Die Vorhabensträgerin hat in ihrer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.2 – nachvollziehbar ausgeführt,
dass die oben genannten Arten im Bereich des Vorhabens entweder nicht
vorkommen oder aber vom Vorhaben in keiner relevanten Weise betroffen
sind (siehe a.a.O.: Seite 15 f.).
3.
Fledermäuse
Die Vorhabensträgerin hat schlüssig dargestellt, dass in Bezug auf die im
Maßnahmenbereich vorkommenden Fledermausarten kein Verstoß gegen das
in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot im Raum steht.
So werden weder Fledermausquartiere zerstört noch ergeben sich Hinweise
auf eine Steigerung des Kollisionsrisikos (siehe hierzu die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.2 – Seite 6 und 12 ff.).
Aufgrund dieses Fehlens von Fledermausquartieren war im Hinblick auf den
Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG allein zu prüfen, ob ein
bauzeitlicher bzw. dauerhafter Verstoß in Bezug auf vorbeifliegende Tiere gegeben sein könnte.
Durch die Konzentration der nächtlichen Baumaßnahmen auf einen möglichst
kurzen Zeitraum (Vermeidungsmaßnahme „M3“) sowie die Installation geeigneter Außenbeleuchtungsanlagen (keine die nachtaktive Fauna stark anlockenden Lichtquellen; Vermeidungsmaßnahme „M4“) lassen sich jedoch derartige Beeinträchtigungen weitestgehend vermeiden, so dass auch unter diesem Aspekt nicht gegen die genannte Verbotsnorm verstoßen wird (siehe
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hierzu a.a.O.: Seite 7, 12 und 14; im Erläuterungsbericht „LBP“ vom
06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 – werden diese Maßnahmen inhaltsgleich unter der Bezeichnung „V4“ und „V5“ aufgeführt).
Ferner ergibt sich aus dem Umstand, dass im Umfeld des beantragten Bauvorhabens keine Fledermausquartiere festgestellt wurden (siehe hierzu a.a.O.:
Seite 12 und 14), dass kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt.
B.3.1.3 Fazit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg bei den für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevanten Arten zu keinen Verbotsverletzungen nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG führt.
Somit ist das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht
als zulässig zu betrachten.
Es sei an dieser Stelle noch ergänzend angemerkt, dass die zuständige Untere Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die dargestellten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet sind,
die Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten zu vermeiden bzw. zu
minimieren (siehe hierzu auch B.4.2.2.8).
B.3.2
Umweltverträglichkeit
Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort
in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den „Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen“ im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen.
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Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
1.
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist mit keinen relevanten Belastungen für die benachbarten Anwohner verbunden.
a.
Weder der Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim noch der Verschwenk des Gleises 4 führen zu einer wesentlichen Änderung des Schienenverkehrslärms vor Ort.
(1) Bahnsteige einschließlich der für den Zugang erforderlichen Anlagen unterfallen nicht dem Begriff des „Schienenwegs“ der 16.BImSchV. Nach dem
einschlägigen Regelwerk für die Berechnung des Schienenverkehrslärms
(„Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (in
der bis zum 31.12.2014 geltenden, hier maßgeblichen Fassung) – Schall
03“) werden die Emissionspegel von Zug- und Rangierfahrten in Personenbahnhöfen vielmehr wie für die freie Strecke berechnet (sieh dort Ziffer 8.1
sowie ergänzend dazu VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1451/05 und
BVerwG, Az. 11 A 7.00). Mit anderen Worten ausgedrückt wird der Bau von
Bahnsteigen an bereits bestehenden Bahnstrecken als lärmtechnisch neutral angesehen.
Erst recht muss dies aber in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo bereits vorhandene Bahnsteiganlagen zurückgebaut und in teils veränderter
Lage wieder neu errichtet werden.
(2) Gleiches gilt in Bezug auf den Verschwenk des Gleises 4.
Soweit dieses im Bereich von Bahn-km 96,086 bis Bahn-km 96,451 um bis
zu 4,15 m in nördliche Richtung verschwenkt werden soll, stellt dies zunächst einen „erheblichen baulichen Eingriff“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
der 16.BImSchV dar.
Durch das Abrücken dieses Gleises in Richtung Norden kommt es in den
Wohngebieten, welche sich südlich der Strecke 5321 Würzburg – TreuchtSeite 15 von 37
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lingen befinden, allerdings an keiner Stelle zu keiner Erhöhung der Lärmpegel. Teilweise nimmt hier die Verkehrslärmbelastung sogar in geringfügigem Maße ab (siehe hierzu das Schallgutachten vom 06.03.2015 – Anlage
11.4 – Seite 14 f.).
Mithin führt der genannte Gleisverschwenk in diesem Bereich zu keiner
„wesentlichen Änderung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16.BImSchV.
Im Gegensatz dazu, sind im Gewerbegebiet nördlich der Bahnstrecke an
einigen Stellen geringfügige Lärmpegelerhöhungen um 0,1 dB(A) zu erwarten (siehe nochmals a.a.O.: Seite 14 f.). Zwar beträgt die Belastung durch
den Schienenverkehrslärm in diesem Bereich bereits zum gegenwärtigen
Zeitpunkt über 60 dB(A) in der Nacht, mit Blick auf die in der Regelung des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz der 16.BImSchV enthaltene Ausnahmeregelung für Gewerbegebiete ist jedoch auch insoweit keine „wesentliche Änderung“ gegeben (siehe hierzu auch a.a.O.: Seite 9 f.).
(3) Da nun aber hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung allein auf die ermittelten Beurteilungspegel nach der 16.BImSchV
abzustellen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 591/04), kann
im vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden, dass es insoweit zu keinen erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die benachbarten Anwohner kommt (siehe hierzu auch den Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 –
plangenehmigte Anlage 2 – Seite 11).
b.
Es ist ferner auch mit keinen erheblichen, nachteiligen Immissionsbelastungen während der Bauzeit zu rechnen.
Im Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – hat
die Vorhabensträgerin ausgeführt, dass die Bauarbeiten ausschließlich
während des Tageszeitraums durchgeführt werden, so dass es nachts zu
keinen diesbezüglichen Störungen kommen kann (siehe a.a.O.: Seite 11).
Im Zuge ihrer landschaftspflegerischen Begleitplanung hat die Vorhabensträgerin zudem emissionsmindernde Maßnahmen für die Zeit der Bauphase vorgesehen (Vermeidungsmaßnahme „V3“ – siehe hierzu den Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 - plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite
32).
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Unabhängig davon wird sie durch die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.2
nochmals explizit darauf hingewiesen, dass während der Durchführung der
Bauarbeiten die Regelungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970, MABI
1/1970 S. 2, zu beachten sind.
2.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim negativ auf die lokale Tier- und/oder Pflanzenwelt
auswirken könnte.
a.
Im Wirkbereich des Vorhabens befinden sich keine FFH- und/oder Vogelschutzgebiete oder sonstige Gebiete mit besonderem Schutzstatus für die
Tier- und/oder Pflanzenwelt (vgl. insoweit den Erläuterungsbericht „LBP“
vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite 7).
b.
Die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des verfahrensgegenständlichen
Vorhabens wurde bereits unter B.3.1 festgestellt.
Auf die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen „V4“ und „V5“ (vgl. insoweit nochmals den Erläuterungsbericht „LBP“
vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite 32 f.) wurde dort bereits eingegangen.
c.
Da es im vorliegenden Fall um die Erneuerung bzw. den Umbau von Verkehrsanlagen an einer bereits bestehenden Eisenbahntrasse geht, stehen
keine neuen bzw. zusätzlichen Trennwirkungen im Raum (siehe dazu die
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.03.2015 – plangenehmigte
Anlage 9.2 – Seite 6).
d.
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass in dem vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben betroffenen Bereich neben den im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bereits behandelten Spezies noch
weitere geschützte Tier- und/oder Pflanzenarten anzutreffen sind (siehe
dazu die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.2 – Seite 15 f. sowie den Erläuterungsbericht „LBP“
vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite 9 ff.).
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Ungeachtet dessen führen die mit dem Vorhaben verbundenen Maßnahmen unzweifelhaft zu nachteiligen Auswirkungen auf die beiden genannten
Schutzgüter.
Insbesondere wird im Zuge des Verschwenks von Gleis 4 und der damit
einhergehenden Neumodellierung des Bahngrabens bzw. der Bahnböschung dauerhaft in den nördlich der Bahnstrecke verlaufenden Gehölzund Saumstreifen eingegriffen. Ferner werden für die Baustelleneinrichtung
im Bereich der bisher vorhandenen Anschlussgleise extensiv bewirtschaftetes Grünland und Ruderalflur temporär beansprucht (vgl. dazu den Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite
23 sowie den LBP-Bestands- und Konfliktplan vom 06.03.2015 – Anlage
9.1.1).
Die Vorhabensträgerin hat nun in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass
sie das Vorhaben so umsetzen wird (Vermeidungsmaßnahmen „V1“ und
„V2“ sowie Schutzmaßnahme „S1“), dass die Eingriffe in die vorhandene
Vegetation auf das räumlich und zeitlich erforderliche Minimum reduziert
werden (siehe hierzu den Erläuterungsbericht (LBP) vom 06.03.2015 –
plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite 31 ff.).
Soweit trotz alledem ein Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG gegeben ist,
für welchen das Kompensationsgebot gem. §§ 13 Satz 2, 15 Abs. 2
BNatSchG gilt, hat die Vorhabensträgerin die Kompensationsmaßnahmen
„G/A1“, „E1“ und „E2“ in ihre Planung aufgenommen (siehe a.a.O.: Seite 34
f. sowie den LBP-Maßnahmenplan vom 06.03.2015 – Anlage 9.1.2).
Es kann davon ausgegangen werden, dass die genannten Maßnahmen
dazu geeignet sind, die nachteiligen Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt kurz- bis mittelfristig zu beseitigen und die derzeit vorhandenen
Habitatstrukturen zu bereichern bzw. abwechslungsreicher zu gestalten
(siehe zu dieser Zielrichtung a.a.O.: Seite 34 f. sowie zur Bilanzierung Seite
36 f. und 42).
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die beteiligte Fachbehörde (Untere
Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim) in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2014, Az. 33 – 1402/01-RW, ebenfalls zu der Beurteilung gelangt ist, dass „die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen V1 – V5 sowie S1 –
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S4 in geeigneter Weise kompensiert werden und die im LBP beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A1, E1 und E2 geeignet sind, um
die nicht vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.“
(siehe hierzu auch B.4.2.2.9).
3.
Es kommt zu keinen erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auf das
Schutzgut „Boden“.
a.
Die Vorhabensträgerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen sowohl temporär als auch dauerhaft zu
einem erheblichen Teil Flächen herangezogen werden, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt (teil-)versiegelt bzw. anthropogen vorgeprägt sind (siehe
hierzu den Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 – plangenehmigte
Anlage 9.1 – Seite 24 ff.).
Im Hinblick auf die temporär beanspruchten Böden (insbesondere für die
nördlich der Bahnstrecke gelegene Baustelleinrichtungsfläche und Baustellenzufahrt) wurde schlüssig ausgeführt, dass nach deren Rekultivierung
(Vermeidungsmaßnahme „V2“ und Schutzmaßnahme „S2“) keine dauerhaften Beeinträchtigungen verbleiben (siehe a.a.O.: Seite 24 und 31 ff.).
Soweit es hingegen anlagenbedingt zu einer dauerhaften Bodenbeanspruchung durch Neuversiegelung (in der Bilanz werden 143,5 m2 neu versiegelt) bzw. Überprägung (infolge der Neuprofilierung der Bahngräben und
Bahnböschungen) kommt (siehe a.a.O.: Seite 25 f.), sind diese Beeinträchtigungen zu kompensieren.
Unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen „G/A1“, „E1“ und
„E2“ – die u. a. auf eine Aufwertung der vorhandenen Bodenstrukturen abzielen – sowie des relativ geringen Umfangs der Neuversiegelung in einem
anthropogen vorgeprägten Umfeld lässt sich dann allerdings der Schluss
ziehen, dass es auch im Hinblick auf die dauerhafte Bodenbeanspruchung
zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf dieses Schutzgut
kommt (siehe hierzu a.a.O.: Seite 36).
b.
Durch die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.3 wird gewährleistet, dass
belastetes Aushubmaterial fachgemäß gereinigt bzw. in geeigneter Weise
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entsorgt wird und somit zu keiner Kontamination bislang unbelasteter Böden führt.
Die Vorhabensträgerin selbst hat weitere Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen „V1“ und „V2“ sowie Schutzmaßnahmen „S2“ und „S3“) zum
Schutz des Bodens während der Bauphase vorgesehen (vgl. auch insoweit
a.a.O.: Seite 31 ff. sowie den Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – Seite 11).
4.
Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Realisierung des Vorhabens mit
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ verbunden
ist.
a.
Das Vorhaben findet außerhalb von Wasserschutzgebieten statt, deren
Schutzverordnung es zuwiderlaufen könnte.
b.
Oberflächengewässer werden von der Maßnahme nicht berührt.
c.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim in irgendeiner relevanten Form nachteilig auf
das Grundwasser auswirken könnte.
Nach schlüssiger Darstellung der Vorhabensträgerin ist davon auszugehen,
dass bei der Umsetzung des beantragten Bauvorhabens keine grundwasserführenden Schichten erreicht werden. Dementsprechend seien auch
keine Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung vorgesehen (siehe hierzu
den Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – Seite 11 sowie den Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 – Seite 18).
Auch im Hinblick auf die Grundwasserneubildung sind keine erheblichen
Abweichungen gegenüber dem jetzigen Zustand feststellbar.
Im Saldo kommt es lediglich zu einer relativ geringfügigen Neuversiegelung
(143,5 m2), so dass unter diesem Aspekt mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen ist.
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Was den Verschwenk des Gleises 4 anbelangt, ergibt sich überhaupt keine
Änderung, da dieses – wie bisher – in den nördlich angrenzenden Bahngraben entwässert, der an die neue Gleislage entsprechend angepasst
wird (siehe zu alledem a.a.O.: Seite 27).
d.
Wie bereits vorangehend zum Schutzgut „Boden“ ausgeführt wurde, hat die
Vorhabensträgerin für die Phase der Bauausführung Maßnahmen zum
Schutz des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
vorgesehen (Schutzmaßnahme „S3“). Es liegt auf der Hand, dass diese
Vorkehrungen zugleich auch das Grundwasser schützen sollen (siehe hierzu erneut a.a.O.: Seite 33).
Ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch auf die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes
Ansbach
vom
30.04.2014,
Az.2-3530-NEA-
6577/2014, verwiesen. Dieses erachtet weitergehende Anforderungen, die
über den allgemeinen Grundwasserschutz hinausgehen, nicht für erforderlich, da keine wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiete betroffen seien (siehe
hierzu auch B.4.2.4.1).
5.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim mit nachteiligen Auswirkungen auf die bislang noch nicht
genannten Schutzgüter verbunden ist.
6.
Ferner ist nicht feststellbar, dass die beantragte Maßnahme Einfluss auf die
Wechselwirkungen zwischen den unter 1.-5. aufgezählten Schutzgütern haben
könnte.
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Die Planrechtfertigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt vor.
Die Planrechtfertigung für ein Vorhaben lässt sich immer dann bejahen, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist. Sie ist nur dann nicht gegeben, wenn es sich bei
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dem Vorhaben um einen einigermaßen offensichtlichen planerischen Missgriff handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 591/04).
1.
Die Vorhabensträgerin hat in ihrem Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 –
plangenehmigte Anlage 2 – ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Neubau ESTW Heidingsfeld – 1. Baustufe“ (siehe hierzu die Plangenehmigung vom 04.07.2013, Az. 621 ppe/002-2301#035-(5321) 90,900) das
örtliche Betriebspersonal im Bf Uffenheim zukünftig eingespart werden soll.
Diesem obliegen jedoch bislang die Bedienung der Bahnsteigsperre und damit
die Sicherung des vorhandenen Reisendenübergangs.
Es liegt daher auf der Hand, dass die Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
umgebaut werden müssen, um den Bahnreisenden auch weiterhin ein gefahrloses Queren der Gleise zu ermöglichen.
Der Neubau einer Personenunterführung, welche über zwei Rampen erreichbar
ist, stellt nun zusammen mit den vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen bei
den Bahnsteigen ein geeignetes Mittel dar, um diesen Zweck zu erreichen.
Ferner lässt es sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass durch den geplanten
Neubau der beiden Bahnsteige nicht nur die Anforderungen der geltenden Regelwerke umgesetzt werden, sondern darüber hinaus auch eine Attraktivitätsund Sicherheitssteigerung erreicht werden kann. Durch die vorgesehene Bahnsteighöhe von 76 cm über SO werden sowohl der Haus- als auch der Zwischenbahnsteig am Gleis 3 an das auf dieser Strecke verkehrende Wagenmaterial angepasst und hierdurch den Bahnreisenden ein leichterer Ein- bzw. Ausstieg ermöglicht.
Die vorgesehene Erschließung des Zwischenbahnsteigs am Gleis 3 über zwei
Rampen macht es zudem für mobilitätseingeschränkten Personen leichter (zumindest im Vergleich zu Treppenanlagen), die beiden neuen Außenbahnsteige
ebenfalls ohne fremde Hilfe nutzen zu können. Ergänzend ist an dieser Stelle
anzumerken, dass die Ausgestaltung dieser Rampen – insbesondere die vorgesehene Rampenneigung von 12 % – zwar nicht den Vorgaben der Ril
813.0202 (Ziffer 6: „Rampen“) entspricht, aufgrund der aktuellen Reisendenzahlen allerdings auch keine Verpflichtung der Vorhabensträgerin zu einem solchen
richtlinienkonformen Ausbau besteht (siehe hierzu auch Seite 35 dieses Bescheides).
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Schließlich geht aus den Antragsunterlagen auch schlüssig hervor, dass für den
geplanten Bau des Zwischenbahnsteigs am Gleis 3 das Gleis 4 zwingend in
nördliche Richtung verschwenkt werden muss.
Der mit dieser Gleisverschwenkung einhergehende Rückbau der Weichen 11
und 24 sowie der (teilweise) Rückbau der hinter der Weiche 24 liegenden
Gleisanlagen lässt sich angesichts der Tatsache, dass für diese kein Bedarf
mehr besteht und durch deren Rückbau zugleich Platz für eine Baustellenzufahrt geschaffen wird, aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen rechtfertigen.
2.
Eine Planungsalternative, die kostengünstiger, leichter zu realisieren oder mit
weniger Nachteilen für die Umwelt und die Umgebung verbunden wäre, ist nicht
erkennbar.
Insbesondere hat die Vorhabensträgerin im Hinblick auf in Betracht kommende
Alternativen glaubhaft vorgetragen, dass sich die verfahrensgegenständliche
Lösung, was den Zugang zum Haus- und Zwischenbahnsteig sowie die Lage
der Personenunterführung anbelangt, als vorzugswürdig herausgestellt hat und
dementsprechend – in Abstimmung mit der Stadt Uffenheim – zum Gegenstand
des Antrags gemacht wurde.
Mithin ist es durchaus vernünftig und im Sinne des Fachplanungsrechts vertretbar,
dass der geplante Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim in der beantragten
Form und den damit korrespondierenden Maßnahmen erfolgt (siehe zu den vorangegangenen Ausführungen den Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – Seite 3 f. und 12).
B.4.2
Stellungnahmen der Behörden und Stellen nebst dazugehöriger Entscheidung
der Plangenehmigungsbehörde
1.
Stadt Uffenheim
Mit Schreiben vom 13.01.2015, Az. I 11/2-hj/de, wurde folgende Stellungnahme
abgegeben:
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Am 28.10.2014 haben die Vertreter der DB Netz AG sowie des Ing.-Büros Plan
IQ die geänderten Planunterlagen für den geplanten Bahnsteigneubau am
Bahnhof Uffenheim der Verwaltung vorgestellt.
Die Verwaltung hat folgende Änderungen angeregt:
-
den geplanten Fahrkartenautomat zu überdachen
-
die Westseite des Aufganges zu schließen und hier ca. 2 m auf der
Südseite mit Glas als Wetter- und Unterstellschutz zu schließen
Die Vorschläge wurden an die DB Netz weitergeleitet.
Die Planung wurde im Verwaltungsausschuss am 3. November 2014 vorgestellt. Dieser hat die geänderte Planung zur Kenntnis genommen und gebilligt
mit der weiteren Anmerkung, dass die bisherige Planung mit der Glaseinhausung seitens der Stadt favorisiert ist.
Der Stadtrat hat der Empfehlung des VA in seiner Sitzung am 13. November
2014 zugestimmt.
Entscheidung:
Die Zustimmung der Stadt Uffenheim sowie deren ergänzende Anmerkung
werden zur Kenntnis genommen.
Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für die Stellungnahme der Stadt Uffenheim vom 08.12.2015, Az. I 11/2-jh/ra, in der diese weiteren kleineren Änderungen bei der Planung sowie der temporären Errichtung eines Behelfsbahnsteigs
ihre Zustimmung erteilt hat.
2.
Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim
Mit Schreiben vom 30.04.2014, Az. 33 – 1402/01-RW, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
1.
Seitens des Sachgebietes Verkehrswesen, Öffentl. Personennahverkehr
bestehen keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
Mit Vermerk vom 09.05.2014 wurde seitens der kommunalen Behindertenbeauftragten des Landkreises Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim folgende
Stellungnahme abgegeben:
2.
Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
3.
Geplant ist der Umbau des Bahnhofes in Uffenheim. Hierzu ist eine
Neutrassierung der Gleiskörper sowie die temporäre Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungen erforderlich. Dabei werden Flächen außerhalb der derzeitigen Betriebsfläche in Anspruch genommen. Im Plangebiet sind keine nationalen oder europäischen Schutzgebiete vorhanden.
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Es wird in die vorhandenen Bahnböschungen eingegriffen, welche vollständig mit Gehölzen bestanden sind. Diese stehen unter dem gesetzlichen
Schutz des Art. 16 BayNatSchG. Die Baustelleinrichtung nimmt artenreiche
Staudenfluren sowie artenreiche, magere Grünlandflächen auf Flnr. 3108/1,
Gemarkung Uffenheim, in Anspruch.
4.
Das Vorhaben wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde vorbesprochen,
es bestehen keine grundsätzlichen Einwände.
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft nach §§ 14 ff
BNatSchG dar. Es ist grundsätzlich geeignet, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszulösen. Zur Beurteilung
liegen der Entwurf eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP), sowie einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vor.
Besonderer Artenschutz nach § 44 BNatSchG
5.
Im Planungsraum liegen Gehölzbestände, welche Brut- und Lebensstätten
für gehölzbrütende Vogelarten darstellen. Die Bahntrasse ist Jagdkorridor
für die im Umfeld vorkommenden Fledermausarten. Streng geschützte
Reptilienarten wurden im Planraum nicht nachgewiesen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
Die Gehölzbestände auf den Bahnböschungen werden durch die Baumaßnahme temporär beseitigt bzw. beeinträchtigt.
Mit den Antragsunterlagen wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vorgelegt. Darin werden verschiedene Maßnahmen in Bezug auf
den Artenschutz vorgeschlagen.
6.
Die Vermeidungsmaßnahmen der saP (M1 bis M10) wurden in die Maßnahmenplanung des LBP übernommen. Sie sind wie im Gutachten beschrieben umzusetzen, die Einhaltung ist durch die ökologische Baubegleitung sicherzustellen.
7.
Um Eingriffe in Vogelbrutstätten zu vermeiden, sind die gesetzlichen Vorgaben zum Gehölzrückschnitt (§ 39 BNatSchG) zu beachten (Vermeidungsmaßnahme V4). Die zu erhaltenden Gehölzbereiche sind mit Schutzzäunen (Schutzmaßnahme S1) abzugrenzen und dürfen durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Um den Bauzeitenplan einzuhalten, wären die erforderlichen Rodungen daher bis 28. Februar 2015 abzuschließen.
Soweit das Vorhaben bis dahin nicht genehmigt ist, wären diese Rodungen
und das Aufstellen der Schutzzäune als vorbereitende Arbeiten im Vorgriff
durchzuführen. Dies ist durch den Bauträger mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und vor Ort durch die ökologische Baubegleitung zu
betreuen.
8.
In ihrer Gesamtheit sind diese Maßnahmen dazu geeignet, die Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Eingriffsregelung
9.
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. In Bezug
auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG
wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorgelegt.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Vermeidungs- und
Schutzmaßnahmen V1 – V5 sowie S1 – S4 in geeigneter Weise kompensiert.
Die Bilanzierung der Eingriffe ist in Abstimmung mit der UNB verbal argumentativ erfolgt. Die im LBP beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A1, E1 und E2 sind geeignet, um die nicht vermeidbaren Eingriffe
in Natur und Landschaft auszugleichen.
10. Die gesamte Baumaßnahme und die vorbereitenden Maßnahmen sind
durch einen qualifizierten Biologen bzw. ein qualifiziertes Fachbüro als ökologische Baubegleitung zu überwachen. Die ökologische Baubegleitung hat
die Umsetzung und Einhaltung der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen
sicherzustellen sowie die vor Ort tätigen Firmen entsprechend einzuweisen.
11. Soweit Änderungen im Bauablauf erforderlich werden, sind diese durch die
ökologische Baubegleitung fachlich zu beurteilen und mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt abzustimmen.
Entscheidung:
Zu 1.:
Die Aussage des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.:
Die Aussage des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim wird zur Kenntnis genommen.
Zu 3.:
Die Ausführungen und Aussagen des Landratsamtes Neustadt a. d.
Aisch - Bad Windsheim werden zur Kenntnis genommen.
Zu 4.:
Die Ausführungen und Aussagen des Landratsamtes Neustadt a. d.
Aisch - Bad Windsheim werden zur Kenntnis genommen.
Zu 5.:
Die Ausführungen des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad
Windsheim werden zur Kenntnis genommen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
Zu 6.:
Es ist keine Entscheidung der Plangenehmigungsbehörde erforderlich.
Der gesiegelte Landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der
verfahrensgegenständlichen Planunterlagen (siehe hierzu A.2) und die
in ihm vorgesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind
dementsprechend im Rahmen der Vorhabensrealisierung zu beachten
bzw. umzusetzen, ohne dass es hierfür noch eines gesonderten Ausspruchs durch die Plangenehmigungsbehörde bedarf.
Hinsichtlich der ökologischen Baubegleitung wird auf die Ausführungen
zu 10. sowie auf die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.4 verwiesen.
Zu 7.:
Es ist keine Entscheidung der Plangenehmigungsbehörde erforderlich.
Der gesiegelte Landschaftspflegerische Begleitplan ist – wie soeben
bereits zu 6. ausgeführt – Bestandteil der verfahrensgegenständlichen
Planunterlagen (siehe hierzu A.2) und die in ihm vorgesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind dementsprechend im Rahmen
der Vorhabensrealisierung zu beachten bzw. umzusetzen, ohne dass
es hierfür noch eines gesonderten Ausspruchs durch die Plangenehmigungsbehörde bedarf.
Hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Vegetationsbeseitigung ist ergänzend auf die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.5 zu
verweisen.
Die mit der Realisierung des Vorhabens einhergehende Vegetationsbeseitigung wurde als vorbereitende Maßnahme bereits im Vorgriff
durchgeführt. Die Vorhabensträgerin hat auf eine diesbezügliche Nachfrage der Plangenehmigungsbehörde bestätigt, dass die Rodungsarbeiten mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und vor Ort
durch die ökologische Baubegleitung betreut worden sind.
Zu 8.:
Die Aussage des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim wird zur Kenntnis genommen.
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„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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Zu 9.:
Die Aussagen des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim werden zur Kenntnis genommen.
Zu 10.: Die Vorhabensträgerin hat als Schutzmaßnahme „S4“ den Einsatz einer ökologischen Bauüberwachung zugesagt (siehe hierzu den Erläuterungsbericht „LBP“ vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage 9.1 –
Seite 34), so dass keine diesbezügliche Entscheidung der Plangenehmigungsbehörde erforderlich ist.
Ungeachtet dieser Zusage wird die Vorhabensträgerin noch einmal
ausdrücklich auf die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.4 aufmerksam gemacht.
Zu 11.: Die Vorhabensträgerin hat die Forderung des Landratsamtes Neustadt
a. d. Aisch - Bad Windsheim zu beachten.
3.
Regierung von Mittelfranken
Mit Schreiben vom 15.05.2014, Az. 30.2.31-3545.2-6/14, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
1.
Die Regierung von Mittelfranken ist Aufsichtsbehörde über nichtbundeseigene Eisenbahnen.
In dieser Eigenschaft teilen wir mit, dass keine Einwände gegen die beabsichtigte Baumaßnahme bestehen.
2.
Wir weisen aber darauf hin, dass im Bahnhof Uffenheim jeweils ein privater
Gleisanschluss der Firmen „Adidas Sportschuhfabriken“ und „Uffenheimer
Lagereibetrieb Dieter Gräf“ besteht. Die Gleisanschlüsse werden derzeit
nicht genutzt, sind baulich aber noch vorhanden. Wir regen an, sich mit den
Firmen in Verbindung zu setzen und zu klären, ob eine Wiederinbetriebnahme geplant ist.
Entscheidung:
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auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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Zu 1.:
Die Aussage der Regierung von Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.:
Es ist keine Entscheidung der Plangenehmigungsbehörde erforderlich.
Die Vorhabensträgerin hat im Rahmen ihrer Antragsstellung zugleich
eine schriftliche Vereinbarung zwischen der DB Netz AG und der Firma
„adidas AG“ vorgelegt, aus der hervorgeht, dass beide Parteien den
betreffenden Gleisanschlussvertrag einvernehmlich mit Wirkung vom
31.03.2012 beendet haben.
Des Weiteren hat die Vorhabensträgerin eine schriftliche Bestätigung
von Herrn Dieter Gräf vorgelegt, in der sich dieser im Zuge seiner Zustimmung zu einer partiellen, bauzeitlichen Inanspruchnahme eines
ihm gehörenden Grundstücks gleichzeitig auch mit dem vollständigen
Rückbau des betreffenden Anschlussgleises einverstanden erklärt hat.
4.
Wasserwirtschaftsamt Ansbach
Mit Schreiben vom 30.04.2014, Az.2-3530-NEA-6577/2014, wurde folgende
Stellungnahme abgegeben:
1.
Durch die Maßnahme sind keine wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiete
betroffen. Weitergehende Anforderungen, die über den allgemeinen
Grundwasserschutz hinausgehen, sind nicht erforderlich.
2.
Sollte im Rahmen der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich
sein, wenden Sie sich bitte wegen der wasserrechtlichen Genehmigung an
das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim.
Entscheidung:
Zu 1.:
Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach werden zur
Kenntnis genommen.
Zu 2.:
Sofern im Rahmen der Vorhabensrealisierung eine Bauwasserhaltung
erforderlich werden sollte, hat sich die Vorhabensträgerin unverzüglich
mit der Plangenehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen, um das
weitere Vorgehen abzustimmen.
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„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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5.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Mit Schreiben vom 30.05.2014, Az. P-2014-1825-1_S2, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
1.
Von Seiten der Bau-, Kunst- und Bodendenkmalpflege bestehen gegen die
Planung keine Einwände.
Baudenkmäler
2.
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, durch die oben genannte Planung nicht berührt, sofern
das unmittelbar an das Baufeld angrenzende Baudenkmal durch Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird. Falls Störungen zu erwarten sind, wird um eine Einbeziehung der Baudenkmalpflege gebeten.
Sofern in Zukunft innerhalb des Geltungsbereiches weitere Maßnahmen an
Baudenkmälern (in Neubaugebieten können unter Umständen Flurdenkmäler betroffen sein) oder in unmittelbarer Nähe davon durchgeführt werden,
bittet das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege jeweils zum Bauantrag
gehört zu werden.
Bodendenkmäler
3.
Bekannte oder/und vermutete Bodendenkmäler sind nach dem derzeitigen
Kenntnisstand im Bauabschnitt nicht vorhanden.
Das Risiko wird aufgrund der Lage und der gegenwärtigen Denkmalkenntnis sehr gering eingeschätzt, bei den Bauarbeiten Bodendenkmäler bzw.
archäologische Funde oder Befunde zu zerstören.
4.
Falls durch die Baufirmen oder andere am Bau beteiligte Personen archäologische Befunde und/oder Funde erst beim Bau entdeckt werden sollten,
ist dies dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bzw. der Unteren
Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu melden (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG).
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
In diesem Fall sind durch den Maßnahmenträger die Ausgrabungen zu beauftragen und zu finanzieren.
Entscheidung:
Zu 1.:
Die Aussage des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird
zur Kenntnis genommen.
Zu 2.:
Die Forderungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege
sind zu beachten.
Im Übrigen wird dessen Aussage zu den Belangen der Bau- und
Kunstdenkmalpflege zur Kenntnis genommen.
Zu 3.:
Die Aussagen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen.
Zu 4.:
Aufgrund der Art und des Umgriffs der beantragten Maßnahme dürfte
es praktisch ausgeschlossen sein, dass im Rahmen der Umsetzung
des Vorhabens archäologische Befunde und/oder Funde entdeckt
werden, so dass auf die damit zusammenhängende Frage der Beauftragung bzw. Finanzierung von Grabungen an dieser Stelle nicht näher
eingegangen zu werden braucht.
Ferner bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die gesetzlichen
Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 BayDSchG von der Vorhabensträgerin zu
beachten sind.
6.
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Mit Schreiben vom 26.05.2014, Az. JK, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
1.
Als Besteller der Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Freistaat
Bayern erheben wir keine Einwände gegen die Planungen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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2.
Wir bitten jedoch um Prüfung, ob das rückwärtige Holmgeländer am Hausbahnsteig zugunsten einer Anböschung entfallen kann.
3.
Außerdem bitten wir um folgende Korrekturen im Erläuterungsbericht:
-
Kap 1.5., 2. Absatz, 4. Satz und Kap 3.5., 3. Absatz, 3. Satz: „ebenfalls“ streichen
-
Kap 3.5., 4. Absatz, 1. Satz: „Die Personenunterführung … erhält eine
lichte Weite von 2,50 m.“
Entscheidung:
Zu 1.:
Die Aussage der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH wird zur
Kenntnis genommen.
Zu 2.:
Die Forderung der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH ist als erledigt zu betrachten.
Aus dem Lageplan vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 4.1
(Blatt 2) – sowie dem Querprofil „Bahn-km 96,275“ vom 06.03.2015 –
plangenehmigte Anlage 4.5 – geht hervor, dass die Vorhabensträgerin
ihre Planung dahingehend überarbeitet hat, dass der Niveauunterschied zwischen dem Bestandsgelände und der Hinterkante des neuen
Hausbahnsteigs nunmehr mittels einer Anböschung ausgeglichen wird.
Lediglich die beiden Bahnsteigenden sollen jeweils noch mit einem Geländer ausgestattet werden (siehe hierzu den Erläuterungsbericht vom
22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – Seite 7).
Zu 3.:
Der Hinweis der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH bzgl. der
lichten Weite der geplanten Personenunterführung ist als erledigt zu
betrachten.
Diese ist nun auch im Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 – plangenehmigte Anlage 2 – mit dem korrekten Maß von 2,50 m angegeben
(siehe hierzu a.a.O.: Seite 7).
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„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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Was die gewünschte Streichung des Wortes „ebenfalls“ an den von der
Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH genannten Stellen anbelangt,
erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der kommunale Behindertenbeauftragte des Landkreises Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim
von der verfahrensgegenständlichen Planung Kenntnis genommen hat,
ohne dabei diesbezügliche Einwände zu erheben (siehe hierzu
B.4.2.2.2), nicht zwingend erforderlich.
B.4.3
Einwendungen der Betroffenen und sonstigen Einwender
1.
Betroffene Grundstückseigentümer
Aus dem Grunderwerbsverzeichnis vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage
7.1 – sowie dem Grunderwerbsplan vom 06.03.2015 – plangenehmigte Anlage
7.2 – geht hervor, dass für die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen
Vorhabens jeweils eine Teilfläche der Grundstücke Fl.-Nr. 3106, Fl.-Nr. 3106/2
und Fl.-Nr. 3108 der Gemarkung Uffenheim vorübergehend beansprucht wird.
Die betreffenden Grundstückseigentümer haben dieser temporären Inanspruchnahme jeweils zugestimmt.
2.
Konzerninterne Abstimmung
Die Vorhabensträgerin hat in ihrem Erläuterungsbericht vom 22.12.2015 –
plangenehmigte Anlage 2 – bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche
Vorhaben konzernintern abgestimmt ist (siehe a.a.O.: Seite 6).
B.5
Gesamtabwägung
B.5.1
Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen.
Seite 34 von 37
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„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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B.5.2
Unter B.3.1 wurde festgestellt, dass der Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.
Die Prüfung der Antragsunterlagen hat ferner ergeben, dass für das Vorhaben keine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (siehe Entscheidung unter B.3.2).
B.5.3
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben sich mit dem geplanten Vorhaben
einverstanden erklärt. Soweit Einwendungen erhoben wurden, bezogen sich diese
auf die Art und Weise der Vorhabensrealisierung bzw. die nähere Ausgestaltung der
Maßnahme.
Für den Fall, dass im Rahmen der Vorhabensrealisierung Fremdleitungen bzw.
Fremdkabel vorgefunden werden sollten, wird die Vorhabensträgerin noch einmal
ausdrücklich auf die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.1 hingewiesen, die dem Interessenschutz der betroffenen Versorgungsträger dient.
Unter B.4.1 wurde bereits ausgeführt, dass die vorgesehene Erschließung des Zwischenbahnsteigs am Gleis 3 über zwei Rampen im konkreten Fall nicht den Vorgaben der Ril 813.0202 (Ziffer 6: „Rampen“) entspricht.
Hierbei ist nun allerdings – wie auch an der genannten Stelle bereits deutlich gemacht wurde – nicht aus dem Blick zu verlieren, dass aufgrund der aktuellen Reisendenzahlen keine Verpflichtung der Vorhabensträgerin zu einem richtlinienkonformen Ausbau besteht.
Seitens der Zentrale der Vorhabensträgerin wurde diesbezüglich mit Schreiben vom
11.05.2015, Az. I.SBB(1) UiG 1053, eine unternehmensinterne Genehmigung (UiG)
erteilt. Soweit als Voraussetzung hierfür bestimmte Anforderungen an die nähere
Ausgestaltung der beiden Rampenbauwerke gestellt worden sind, ist festzuhalten,
dass diese in der Planung Beachtung fanden.
Im Übrigen hat die Vorhabensträgerin auf Veranlassung der Plangenehmigungsbehörde mit Schreiben vom 19.01.2016, Az. I.NP-S-M(S), noch einmal ausdrücklich
bestätigt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Planung die Vorgaben der
Technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) eingehalten werden (explizit
werden dabei die TSI INF CR sowie die TSI PRM genannt).
Auch vom rein Faktischen her wird man davon ausgehen können, dass vor Witterungseinflüssen geschützte Rampen mit einer Steigung von 12 % für mobilitätseingeschränkte Personen besser zu bewältigen sein werden, als eine in allen Belangen
richtlinienkonforme Treppenanlage (vor allem dann, wenn Unterstützung durch Dritte gegeben ist).
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
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Den Anforderungen des Brandschutzleitfadens für Personenverkehrsanlagen der
Eisenbahnen des Bundes wurde in der Planung – soweit plangenehmigungsrelevant – in folgenden Punkten ausreichend Rechnung getragen:

Aussagen zur Erschließung

Nutzungseckdaten

Grundsatzfragen zur Evakuierung

Möglichkeiten wirksamer Rettungs- und Löscharbeiten

Grundsatzfestlegungen zum baulichen Brandschutz
Andere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben berührt sein könnten, sind nicht
erkennbar.
B.5.4
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für irgendwelche Drittbetroffenheiten.
Soweit für die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens bauzeitlich
Fremdgrund von Dritten beansprucht wird, liegen deren jeweilige Zustimmungen
vor.
Unter B.3.2.1 wurde eingehend dargestellt, dass die beantragten Baumaßnahmen
zu keiner Zunahme der Lärmbelastung durch den Schienenverkehr führen.
Ferner hat die Vorhabensträgerin Maßnahmen vorgesehen, welche die Belastung
der Umgebung durch Baulärm so weit als möglich reduzieren sollen. Ergänzend
hierzu wurde seitens der Plangenehmigungsbehörde die Nebenbestimmung A.4.2
festgesetzt.
Die konzerninterne Abstimmung ist nach Aussage der Vorhabensträgerin erfolgt.
B.5.5
Insgesamt ist daher festzustellen, dass das plangenehmigte Vorhaben mit den öffentlichen und privaten Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG liegen somit vor.
B.6
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(BEGebV).
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben
„Umbau der Bahnsteiganlagen im Bf Uffenheim
auf der Strecke 5321 Treuchtlingen – Würzburg“,
Az.: 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080, vom 28.01.2016 - VMS-Nr: 3320981 -
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes; Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage
dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen
werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind
Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten
Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein als Bevollmächtigter zugelassenen Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Nürnberg
Nürnberg, den 28.01.2016
Az. 621 ppi/002-2301#120-(5321) 96,080
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
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