Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig

Transcription

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Betriebssitz
- Planfeststellungsbehörde -
Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-WestUmfahrung Hamburg;
Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein / Niedersachsen bis zur
Bundesstraße 431 (Bau-km 10+449 bis Bau-km 14+440)
Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
- Planfeststellungsbehörde -, vom 30.12.2014 zum Az.: 404-553.32-02/12 gem. §
141 Abs. 5 Satz 2 LVwG und § 9 Abs. 2 UVPG
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Planfeststellungsbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, vom 30.12.2014 (404-553.32-02/12) ist der
Plan für das Bauvorhaben Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A
20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke von der Landesgrenze SchleswigHolstein / Niedersachsen bis zur Bundesstraße 431 auf dem Gebiet der Gemeinden
Kollmar, Borsfleth, Neuendorf b. Elmshorn, Engelbrechtsche Wildnis, Blomesche
Wildnis, Krempdorf, Hohenfelde, Krempe, Süderau, Neuenbrook, Wewelsfleth, RaaBesenbeck / der Städte Glückstadt und Elmshorn, der Kreise Steinburg und Pinneberg, mit Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des Anhörungsverfahrens
ergeben haben, festgestellt worden.
Der Planfeststellungsbereich beginnt bei Bau-km 10+449 und endet bei Bau-km
14+440.
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise (Ziffer 1 und 2):
1 Festgestellte Straßenbaumaßnahme
Aufgrund des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388) i.V. mit §§ 139 ff. Landesverwaltungsgesetz
(LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2013 (GVOBl. Schl.-H. S.
254) und des § 40 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Neufassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.H. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 68 der Verordnung vom 04.04.2013
(GVOBl. Schl.-H. S. 143), werden hiermit die Pläne für die in den Gemeinden
Kollmar, Borsfleth, Neuenbrook und Wewelsfleth, Kreis Steinburg, durchzuführende Straßenbaumaßnahme wie folgt festgestellt:
1.1
Neubau der Bundesautobahn (A 20) als Bestandteil der Nord-WestUmfahrung Hamburg zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/SchleswigHolstein und der Bundesstraße 431 unter der Elbe von Bau-km 10+449,335
bis Bau–km 14+440,408, einschließlich des Tunnelbauwerkes mit einer Tunnelröhre je Richtungsfahrbahn, der Trogbauwerke und der Betriebsgebäude
von Bau-km 10+449,335 bis Bau-km 12+687,000
1.2
Verlegung des Fließgewässers Landweg-Wettern (Verbandsgewässer 2.1)
von Bau-km 12+095 bis Bau-km 12+266
1.3
Neubau einer hochwassersicheren Verwallung um den Trogbereich der A20
von Bau-km 12+150 bis Bau-km 12+800 mit einer Kronenhöhe von 3,50 m NN
1.4
Neubau einer Betriebsstraße für den Tunnel auf ca. 1379 m von Bau-km
12+225 bis Bau-km 12+891 beidseitig des nördlichen Trogbauwerkes
1.5
Herstellung eines ca. 312 m langen Wirtschaftsweges parallel zur westlichen
Trogumwallung von Bau-km 12+596 bis Bau-km 12+901
1.6
Herstellung eines ca. 1.245 m langen Wirtschaftsweges von der Gemeindestraße „Deichreihe“ zur Betriebsstraße von Bau-km 12+891 bis Bau-km
13+594
1.7
Querung der Langenhalsener Wettern (Verbandsgewässer 1.0) und dem Wirtschaftsweg in Bau-km 13+526 der A 20 (BW 10.05)
1.8
Herstellung eines ca. 410 m langen Wirtschaftsweges von Bau-km 14+030 bis
Bau-km 14+440,408 (Verfahrensgrenze)
1.9
Verlegung des Fließgewässers Kleine Wettern (Verbandsgewässer 4.0) auf
ca. 405 m Länge von Bau-km 14+032 bis Bau-km 14+417
1.10 Anordnung eines Regenrückhaltebeckens westlich der A 20 von Bau-km
12+606 bis Bau-km 12+678 (RRB EA 4)
1.11 Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der A 20 in der Gemarkung
Kollmar sowie trassenfern in den Gemarkungen Borsfleth, Wewelsfleth und
Neuenbrook
1.12 und Wiederherstellung von Wege- und Straßenanschlüssen, Zufahrten und
Entwässerungseinrichtungen
und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Baumaßnahmen.
2 Maßgaben (Planänderungen und Auflagen)
2.1.1 Planänderungen
1. Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes
a) Ausweisung bzw. Anpassungen von Ausgleichs-, Rekultivierungs-, Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sowie weitere Anpassungen von Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes
b) Ergänzungen zur Umweltbaubegleitung
c) Anpassungen von Wildschutzzäunen
d) Ausweisungen von artenschutzrechtlichen Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen für Fischotter, Fledermäuse, Brut- und Rastvögel
e) Ergänzung einer Kollisionsschutzeinrichtung für Fledermäuse (BWV-Nr. 49)
im Bereich des Bauwerks BW 10.05 über die Langenhalsener Wettern
2. Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen
a) Ergänzung und Aktualisierung der FFH-VP im Bereich des FFH-Gebietes
DE 2222-321 „Wetternsystem in der Kollmarer Marsch“ unter Berücksichtigung der Erweiterungskulisse P 2222-322
b) Ergänzung zum Vorkommen der Finte und Berücksichtigung kumulativer
Vorhaben (Elbvertiefung) im Rahmen der FFH-VP für das FFH-Gebiet
„Schleswig-Holsteinisches Elbästuar“
c) Ergänzungen und Aktualisierung der FFH Verträglichkeitsprüfungen für die
Gebiete DE 2323-392 „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar“ sowie DE
2323-401 „Unterelbe bis Wedel“
3. Artenschutzrechtliche Prüfung
a) Ergänzungen und Aktualisierungen des Artenschutzfachbeitrages
4. Grunderwerb
a) Änderung von Eigentumsverhältnissen
b) Erläuterungen zu vorübergehenden Inanspruchnahmen und dinglichen Sicherungen im Bereich des Tunnelbauwerks
5. Entwässerung
a) Anpassung von Einleitungsstellen, Einzugsgebiet und Einleitungsmengen
b) Ergänzende wassertechnische Untersuchungen zum Entwässerungssystem des Autobahndammes und zu den anfallenden Qualmwassermengen
c) Änderung/Anpassung der parallelen Gräben
d) Aussagen zur Prozesswasserleitung
e) Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Pumpenanlage des Hauptschöpfwerks
Bielenberg als Ersatz für den Entfall des geplanten Speicherbeckens zur
Abflussspeicherung über 72 h Hochwasserfall
6. Lärmschutz
a) Überarbeitung und Aktualisierung der lärmtechnischen Berechnung
b) Überarbeitung und Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung
7. baubedingte Auswirkungen
a) Anpassung und Ausweisung von Baustellenflächen
b) Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung für den baustellenbedingten Lärm
c) Schalltechnische Untersuchung des Baustellenverkehrs im Zuge des klassifizierten Straßennetzes
d) Änderung der Baustelleneinrichtungsfläche
8. weitere Anpassungen
a) Aktualisierung der Verkehrsprognose
b) Ergänzende grundbautechnische Untersuchungen zum Speicherbecken
c) Standsicherheitsnachweise für die Grabenböschungen und die verlegten
Verbandsgewässer Kleine Wettern und Landweg Wettern
d) Sicherheitsdokumentation und Risikoanalyse
Änderungen und Ergänzungen, die sich während des Anhörungsverfahrens
ergeben haben und die Bestandteile dieser Planfeststellung werden, sind in
den Deckblättern bzw. als Änderungseintrag (Blaueintragung) berücksichtigt.
2.1.2 Auflagen
Über die in den Planunterlagen dargestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Vorkehrungen und Schutzauflagen angeordnet.
2.2 Wasserhaushalt
Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch die gemäß § 19 Wasserhaushaltgesetz (WHG) nach §§ 8,10,11 und 67 – 71, 78 WHG erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Hierzu sind Nebenbestimmungen
angeordnet.
2.3 Landschaftspflege
1. Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in die Natur
werden gemäß §17 Abs.1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs.1 LNatSchG im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewen-
de, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) genehmigt.
2. Die mit dem Vorhaben verbundene Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG
von den Verboten des § 26 Abs. 2 BNatSchG wird erteilt.
3. Mit der Realisierung des Vorhabens treten keine Verbotstatbestände nach §
44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ein.
4. Das Projekt ist nach Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34
Abs. 1 BNatSchG mit den Erhaltungszielen der Natura 2000 Gebiete DE
2222-321 Wetternsystem Kollmarer Marsch unter Berücksichtigung der Erweiterungskulisse P 2222-322, FFH-Gebiet DE 2323-392 SchleswigHolsteinisches Elbästuar und SPA DE- 2323-401 Unterelbe bis Wedel zulässig. Durch das Vorhaben werden keine erheblichen vorhabensbedingten und
kumulationsbedingten Beeinträchtigungen ausgelöst.
2.4 Lärmschutz
Die Herstellung von Lärmschutzanlagen ist dem Straßenbaulastträger nicht
aufzuerlegen. Entschädigungsansprüche für Schallschutzmaßnahmen oder für
die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches werden durch die festgestellte
Maßnahme nicht ausgelöst.
2.5 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
Im Einvernehmen mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
Wasser und Schifffahrtsdirektion Nord, wird gemäß § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) die Genehmigung erteilt. Hierzu sind Nebenbestimmungen ergangen.
2.5 Widmung, Einziehung, Umstufung
2.5.1. Folgende öffentliche Straßen und Wege, die im Rahmen dieser Baumaßnahme neu hergestellt werden, gelten mit der Verkehrsübergabe gemäß § 1 und §
2 Abs. 1 und 6 FStrG und mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr
gemäß §§ 3 und 6 Abs. 4 StrWG i.V.m. § 8 a StrWG als gewidmet:
1. die neue Teilstrecke der A 20 von der Landesgrenze Niedersachsen
/ Schleswig-Holstein bis B 431 von Bau-km 10+449,335 bis Bau-km
14+440,408 auf einer Länge von ca. 4000 m als Bundesautobahn in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland; sie wird Bestandteil der A 20
2. die Herstellung einer Betriebsstraße beidseitig des nördlichen Trogbauwerks
von Bau-km 12+225 bis Bau-km 12+891 auf einer Gesamtlänge von ca.
1380 m als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Bundesrepublik
Deutschland
3. die Herstellung eines Wirtschaftsweges westlich der A 20 von Bau-km
12+596 bis Bau-km 12+901 auf einer Länge von ca. 312 m, parallel zur
Trogumwallung, als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland
4. die Herstellung eines Wirtschaftsweges von Bau-km 12+891 bis Bau-km
13+594 auf einer Länge von ca. 1245 m - mit Anschluss an die Betriebsstraße einerseits und an die Gemeindestraße „Deichreihe“ andererseits - als
sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Gemeinde Kollmar
5. die Herstellung eines Wirtschaftsweg westlich der A 20 von Bau-km 14+030
bis Bau-km 14+440,408 (Verfahrensgrenze) auf einer Länge von ca. 410 m
als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Gemeinde Kollmar
2.5.2. Hinweis: Umstufungen sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses und werden vom Vorhabenträger in einem gesonderten Verfahren
durchgeführt.
2.5.3. Hinweis: Das Straßenverzeichnis ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
nach § 1 Abs. 5 FStrG bzw. § 3 Abs. 2 StrWG entsprechend zu ändern.
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen und Anträge
Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen
Einwender werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
II.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) in der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert
durch Art. 5 G zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786), innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Beschlusses Klage erhoben werden.
Soweit der Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung nicht individuell zugestellt wurde, gilt als Zeitpunkt der Zustellung der letzte Tag der Auslegungsfrist.
Die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist beim
Bundesverwaltungsgericht, Simonplatz 1, 04107 Leipzig einzulegen. Sie ist gegen
den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, - Planfeststellungsbehörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, zu richten.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle
Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann ein
verspätetes Vorbringen zurückweisen (§ 17 e Abs. 5 FStrG).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 17 e
Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung, da für die planfestgestellte Maßnahme nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert
durch Art. 7 Planfeststellungsverfahren-VereinheitlichungsG vom 31. 5. 2013
(BGBl. I S. 1388, geänd. durch Art. 1b G v. 24. 5. 2014, BGBl. I S. 538), der vordringliche Bedarf festgestellt ist.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet
werden (§ 17 e Abs. 2 S. 2 FStrG).
III.
Hinweis auf die Auslegung, Zustellung und die Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses:
1. Da außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen an bekannte Betroffene und an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden
ist, hätten vorgenommen werden müssen, werden diese Zustellungen gemäß §
141 Abs. 5 S.1 LVwG durch amtliche Bekanntmachungen ersetzt.
2. Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten
Plans vom 02.03.2015 bis einschließlich 16.03.2015
- in der Amtsverwaltung des Amtes Horst-Herzhorn
Zimmer 2.06 (2. OG)
Elmshorner Straße 27, 25358 Horst
während der folgenden Zeiten:
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 – 18.00 Uhr
- in der Amtsverwaltung des Amtes Wilstermarsch
Zimmer 27
Kohlmarkt 25, 25554 Wilster
während der folgenden Zeiten:
Montag – Mittwoch + Freitag
08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 – 12.00 Uhr
Montag + Dienstag
14.00 – 15.30 Uhr
Donnerstag
13.00 – 18.00 Uhr
- in der Amtsverwaltung des Amtes Krempermarsch
Zimmer 12
Birkenweg 29, 25361 Krempe
während der folgenden Zeiten:
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag
14.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 – 16.00 Uhr
- in der Amtsverwaltung des Amtes Elmshorn-Land
Zimmer 208
Lornsenstraße 52, 25335 Elmshorn
während der folgenden Zeiten:
Montag – Freitag
08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 – 18.00 Uhr
- in der Stadt Glückstadt
Zimmer 60
Am Markt 4, 25348 Glückstadt
während der folgenden Zeiten:
Montag – Freitag
08.30 – 12.30 Uhr
Montag
14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag
14.00 – 19.00 Uhr
- in der Stadt Elmshorn
Zimmer 314 (3. OG)
Schulstraße 15-17, 25335 Elmshorn
während der folgenden Zeiten:
Montag – Freitag
08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 – 17.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus (§ 141 Abs. 4 S. 2 LVwG).
3. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im
Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt.
Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines
Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertreters vorzulegen.
4. Gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt (§ 141 Abs. 5 S. 3 LVwG).
5. Der Planfeststellungsbeschluss kann von den Betroffenen und von denjenigen,
die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landesbetrieb Straßenbau
und Verkehr, Betriebssitz, Mercatorstraße 9 in 24106 Kiel, angefordert werden
(§ 141 Abs. 5 S. 4 LVwG).
6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Kiel, den 02.02.2015
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
- Planfeststellungsbehörde -
gez. Müller

Documents pareils