Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen
Transcription
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Stand: 8.3.1978) § 1 Voraussetzungen für die Promotion § 2 Zulassung zur Promotion § 3 Antrag auf Zulassung zur Promotion § 4 Prüfungsfächer § 5 Prüfungsausschuß § 6 Begutachtung der Dissertation § 7 Entscheidung über die Dissertation § 8 Rigorosum § 9 Beurteilung der Prüfungen § 10 Wiederholung des Rigorosums § 11 Vollzug der Promotion § 12 Vervielfältigung der Dissertation § 13 Doktor-Diplom § 14 Ungültigkeit der Promotion und Entziehung des Doktor-Grads § 15 Erneuerung des Doktor-Diploms § 16 Inkrafttreten der Promotionsordnung Die Fakultät verleiht den Doktor-Grad in der Erwartung, sein Träger werde auch im ferneren Leben die Sachlichkeit und Selbständigkeit bekunden, die er in seinen Studien und in seiner Dissertation bewiesen hat. Sie leitet aus ihrem Promotionsrecht die Pflicht ab, die Würde des Doktor-Grades zu wahren. §1 Voraussetzungen für die Promotion 1. Die Philosophische Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Voraussetzungen sind: a) Eine vom Bewerber verfaßte, noch nicht veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in deutscher oder lateinischer Sprache, die einen im Arbeitsbereich der Fakultät liegenden Gegenstand behandeln und eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein soll. b) Eine mündliche Prüfung (Rigorosum) in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. 2. Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen den Grad eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) verleihen. Eine Ehrenpromotion erfordert die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats. Sie wird im Diplom begründet. §2 Zulassung zur Promotion 1. Zur Bewerbung wird zugelassen, wer das Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule oder ein diesem gleichwertiges Zeugnis erworben und danach in der Regel 10 Semester an deutschen Universitäten das Hauptfach und die Nebenfächer ordnungsgemäß studiert hat. 2. Für die Promotion werden hinreichende Lateinkenntnisse vorausgesetzt. Sofern diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis zweifelsfrei nachgewiesen sind, sorgt der Fakultätsrat für die Einhaltung dieser Bestimmung oder eine entsprechende Regelung durch seine Promotionskommission unter Hinzuziehung des für den Promovenden zuständigen Fachvertreters. Gehört das Hauptfach zu den Klassischen Altertumswissenschaften, so müssen Kenntnisse in beiden Alten Sprachen den Anforderungen der Reifeprüfung eines altsprachlichen Gymnasiums entsprechen. Ist Philosophie das Hauptfach, so wird hinreichende Kenntnis des Griechischen vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für Indogermanische Sprachwissenschaft, Alte Geschichte, Archäologie, Altorientalische Philologie, Altorientalische Altertumskunde Ägyptologie, Koptologie, Byzantinistik, auch wenn sie als Nebenfächer gewählt werden. 3. Ausländer müssen die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. 4. Von den vorgeschriebenen zehn Semestern soll der Promovend mindestens zwei in der Philosophischen Fakultät der Universität Münster studiert haben. Von dieser Bedingung kann der Dekan mit Zustimmung des Fakultätsrats in Ausnahmefällen befreien. 5. Studiensemester an sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen Deutschlands, in denen die Promotionsfächer vertreten sind, können auf Antrag eines Fachvertreters ganz oder teilweise angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu vier Semestern. Über die Anrechnung des Studiums an ausländischen Universitäten entscheidet auf Antrag eines Fachvertreters der Dekan. 6. Von dem Studium an einer Pädagogischen Hochschule können auf Antrag eines Fachvertreters für das Hauptfach Psychologie bis zu zwei, für das Hauptfach Erziehungswissenschaft bis zu vier Semestern angerechnet 7. In begründeten Ausnahmefällen können zwei Gasthörersemester an der Philosophischen Fakultät der Universität Münster angerechnet werden. §3 Antrag auf Zulassung zur Promotion 1. Der Promovend reicht dem Dekan ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Promotion ein. Er gibt darin die Fächer an, in denen er geprüft werden will. Die zugelassenen Fächer sind aus § 4 Abs. 1 zu ersehen. = O 2. Seinem Gesuch hat der Promovend beizufügen: a) Einen handgeschriebenen Abriß seines Lebens- und Bildungsgangs. b) Die gem. § 2 für die Zulassung erforderlichen Zeugnisse. c) Die vom Promovenden bisher im Druck veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten. d) Die Belegbücher und Abgangszeugnisse der besuchten Hochschulen und die Bescheinigungen über die erfolgreiche Beteiligung an Übungen und Seminaren. e) Ein polizeiliches Führungszeugnis. f) Die in § 1 Ziff. 1 genannte Dissertation, die druckreif einzureichen ist und noch keiner anderen Fakultät oder keinem Fachbereich vorgelegen haben darf. Hat sie in der eingereichten oder in einer anderen Form bereits einer Prüfungskommission vorgelegen, so ist dies anzugeben. g) Eine eidesstattliche Versicherung, daß bei der Abfassung der Arbeit keine unerlaubte fremde Hilfe und nur die in der Abhandlung angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. h) Eine eidesstattliche Erklärung über frühere Promotionsversuche. i) Eine Erklärung, daß dem Promovenden die Promotionsordnung bekannt ist. 3. Über die Annahme des Gesuchs entscheidet der Dekan gemäß den Bestimmungen der und 7. §§ 1 - 3 4. Das Promotionsgesuch kann zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. §4 Prüfungsfächer 1. Prüfungsfach kann im allgemeinen nur ein Fach sein, welches durch einen Hochschullehrer in der Fakultät vertreten ist. Zur Zeit sind folgende Prüfungsfächer zugelassen: 1. Ägyptologie 2. Altorientalische Altertumskunde 3. Klassische Archäologie 4. Byzantinistik 5. Erziehungswissenschaft 6. Ethnologie 7. Geographie 8. Alte Geschichte 9. Mittlere Geschichte 10. Neuere Geschichte 11. Osteuropäische Geschichte 12. Ur- und Frühgeschichte 13. Historische Hilfswissenschaften 14. Indologie = P 15. Islamwissenschaft 16. Japanologie 17. Koptologie 18. Kunstgeschichte 19. Musikwissenschaft 20..Altorientalische Philologie 21. Baltische Philologie 22. Deutsche Philologie 23. Englische Philologie 24. Griechische Philologie 25. Lateinische Philologie 26. Mittellateinische Philologie 27. Niederländische Philologie 28. Nordische Philologie 29. Romanische Philologie 30. Semitische Philologie 31. Slavische Philologie 32. Philosophie 33. Phonetik 34. Politikwissenschaft 35. Psychologie 36. Publizistik 37. Sinologie 38. Soziologie 39. Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft 40. Indogermanische Sprachwissenschaft 41. Volkskunde 2. Das Hauptfach ist durch den Gegenstand der Dissertation gegeben. Die Nebenfächer kann der Promovend unter den aufgeführten Prüfungsfächern selbst wählen. Eine Kombination allzu nah verwandter Fächer ist zu vermeiden. Ferner gelten folgende Bestimmungen und Einschränkungen: a) Ist das Hauptfach Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Klassische Archäologie oder Alte Geschichte, so soll ein zweites dieser vier Fächer als Nebenfach gewählt werden. Ober Ausnahmen entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit den Fachvertretern. Osteuropäische Geschichte als Hauptfach muß mit Mittlerer Geschichte oder Neuerer Geschichte als Nebenfach verbunden werden. Ist das Hauptfach Publizistik, so muß ein Nebenfach zu den historischen oder philologischen Fächern gehören. Ist das Hauptfach Geographie oder Soziologie, so müssen beide Nebenfächer aus dem Bereich der Philosophischen Fakultät gewählt werden. Ist das Hauptfach Phonetik, so muß mindestens ein Nebenfach zu den sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fächern gehören. Ist das Hauptfach Indogermanische Sprachwissenschaft, so muß mindestens ein Nebenfach zu den philologischen Fächern gehören. Ist das Hauptfach Koptologie, so muß ein Nebenfach Ägyptologie, ist das Hauptfach Altorientalische Altertumskunde, so muß ein Nebenfach Altorientalische Philologie sein. b) Auf Antrag kann ein geschlossenes Sondergebiet der Romanischen Philologie oder der Slavischen Philologie als ein Nebenfach gewählt werden. c) Aus folgenden Fächergruppen dürfen jeweils nur zwei Fächer zugleich gewählt werden: = Q 1. Philosophie, Psychologie, Erziehungswissenschaft; 2. Deutsche Philologie, Niederländische Philologie, Nordische Philologie, 3. Altorientalische Philologie, Altorientalische Altertumskunde, Ägyptologie, Koptologie, Semitische Philologie, Islamwissenschaft; 4. Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Historische Hilfswissenschaften; 5. Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft; 6. Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft, Indogermanische Sprachwissenschaft, Phonetik. Ausnahmsweise kann auf begründeten Antrag mit Genehmigung des Dekans und mit Zustimmung des Fakultätsrats ein Nebenfach aus einer anderen Fakultät gewählt werden. 4. Ist das Hauptfach Philosophie oder Psychologie, so können auf begründeten Antrag mit Genehmigung des Dekans und mit Zustimmung des Fakultätsrats beide Nebenfächer anderen Fakultäten entnommen werden, vorausgesetzt, daß sie in sinnvollem Zusammenhang mit der Dissertation oder dem Studiengang stehen. §5 Prüfungsausschuß 1. Den Prüfungsausschuß bestimmt der Dekan. Ihm gehören auf jeden Fall Hochschullehrer der Prüfungsfächer der Promovenden an. 2. Für die Prüfung im Hauptfach können in den Fächern, die durch mehrere Hochschullehrer vertreten sind, aus diesen zwei Prüfer bestellt werden. 3. Keinesfalls darf ein Prüfer in demselben Examen in zwei Fächern prüfen. 4. Für jedes Prüfungsfach wird vom Dekan ein Beisitzer bestellt, der das Protokoll führt. Er hat im Prüfungsausschuß beratende Stimme. §6 Begutachtung der Dissertation 1. Die Dissertation wird von dem Hochschullehrer der Fakultät, der sie angeregt und betreut hat, als dem Hauptreferenten beurteilt. Den zweiten Berichterstatter bestimmt der Dekan 2. In besonderen Fällen kann der Dekan von der Benennung eines zweiten Berichterstatters mit Zustimmung des Fakultätsrats absehen, oder einen dritten Berichterstatter bestellen. 3. Behandelt die Arbeit ein Grenzgebiet zwischen zwei Fakultäten, so kann der Dekan mit Zustimmung des Fakultätsrats das zweite Gutachten einem Angehörigen der anderen Fakultät übertragen. 4. Hat ein Honorarprofessor die Dissertation angeregt und betreut, erstattet er den ersten Bericht. Der zweite Berichterstatter muß in diesem Fall ein zur Fakultät gehörender Hochschullehrer desselben oder eines nächstverwandten Faches sein. Hat ein emeritierter oder pensionierter Hochschullehrer die Dissertation angeregt und betreut, so erstattet er den ersten Bericht. Der zweite Berichterstatter muß ein amtierender Hochschullehrer sein. = R 5. Die Berichterstatter haben der Fakultät ein eingehend begründetes Gutachten Über die Dissertation vor zulegen, ihre Annahme oder Ablehnung zu beantragen und im Falle der Annahme die Bewertung der Arbeit vorzuschlagen. Die Prädikate sind: summa cum laude - magna cum laude - cum laude - rite. 6. Die eingereichte Dissertation muß druckreif sein. Das eingereichte Exemplar bleibt bei den Akten der Fakultät. 7. Der Promovend hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Gutachten. §7 Entscheidung über die Dissertation 1. Die Dissertation ist mit den Gutachten den Hochschullehrern der Fakultät zugänglich zu machen. Sie soll zu diesem Zweck drei Wochen im Dekanat der Fakultät ausliegen. Jeder Hochschullehrer der Fakultät ist berechtigt, sie zu beurteilen und eine Bewertung vorzuschlagen. 2. Stimmen alle Beurteiler in ihrem Bewertungsvorschlag überein, so gilt dieser als genehmigt. 3. Stimmen die Vorschläge nur in der Annahme der Dissertation, nicht aber in ihrer Bewertung überein, so entscheidet der für die mündliche Prüfung bestellte Ausschuß. Hierzu werden zusätzlich alle geladen, die eine Bewertung abgegeben haben. 4. Haben sich die Beurteiler zum Teil für die Annahme, zum Teil für die Ablehnung der Dissertation ausgesprochen, so entscheidet der Fakultätsrat. 5. Wird die Dissertation abgelehnt, so ist die Promotion gescheitert. Der ablehnende Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. §8 Rigorosum 1. Ist die Dissertation angenommen, so wird der Bewerber vom Dekan zum Rigorosum geladen. Bleibt er ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt das Rigorosum als nicht bestanden. 2. Dem Rigorosum sitzt der Dekan oder sein Stellvertreter vor. Jeder Hochschullehrer der Fakultät hat das Recht, dem Rigorosum beizuwohnen. Es dauert in der Regel im Hauptfach eine Stunde, in jedem Nebenfach eine halbe Stunde. §9 Beurteilung der Prüfungen 1. Die Prädikate für die Bewertung des Rigorosums sind die gleichen wie für die Dissertation. Sie werden von jedem Prüfer für sein Fach nach Anhören des Beisitzers festgesetzt. 2. Über das Ergebnis und Prädikat des Rigorosums entscheidet der Prüfungsausschuß. = S 3.Wird die Prüfung in einem der drei Fächer der mündlichen Prüfung nicht bestanden, so gilt das Rigorosum als nicht bestanden. 4. Aufgrund beider Prüfungsleistungen (Dissertation und Rigorosum) setzt der Prüfungsausschuß ein Gesamtprädikat fest. 5. Die Beratungen sind geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dekans oder seines Stellvertreters. 6. Der Bescheid über das Nichtbestehen des Rigorosums ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 10 Wiederholung des Rigorosums 1. Ist das Rigorosum nicht bestanden worden, so kann es frühestens nach Ablauf eines halben Jahres wiederholt werden. Die Wiederholung hat im Hauptfach und in beiden Nebenfächern zu erfolgen. 2. Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Versuch, so erlöschen alle aus der Annahme der Arbeit hervorgerufenen Rechte. 3. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. § 11 Vollzug der Promotion 1. Ist das Rigorosum bestanden, so teilt der Dekan dem Promovenden das Ergebnis in Gegenwart der Prüfer mit und promoviert ihn in Namen der Fakultät zum Doktor der Philosophie. Er nimmt ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, daß er jederzeit bestrebt sein will, sich in seiner wissenschaftlichen Arbeit und seiner Lebensführung des ihm verliehenen Doktor-Grads würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen. Eine Abschrift dieses Gelöbnisses ist dem Kandidaten mitzugeben und von ihm unterschrieben mit den Pflichtexemplaren der Dissertation (vgl. § 12) der Fakultät einzureichen. 2. Der Promovend darf den Doktortitel nicht führen, bevor er durch Aushändigung des DoktorDiploms dazu ermächtigt ist. Er erhält einstweilen eine Bescheinigung über die Ablegung der Prüfung. § 12 Vervielfältigung der Dissertation 1. Innerhalb eines Jahres nach dem Vollzug der Promotion hat der Promovend die vorgeschriebene Anzahl von Pflichtexemplaren seiner Dissertation der Fakultät abzuliefern. Wenn die Dissertation als selbständige Publikation in einer Zeitschrift oder einem Sammelwerk gedruckt erscheint und im Buchhandel erhältlich ist, sind 6 Pflichtexemplare abzuliefern; andernfalls müssen 150 vervielfältigte Exemplare eingereicht werden. = T 2. Auf Antrag des Promovenden kann nach dem Ermessen des Dekans die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare in besonders begründeten Fällen verlängert werden. 3.Versäumt der Promovend die ihm gestellte Frist, so erlischt für die Fakultät die Verpflichtung zur Aushändigung des Doktor-Diploms. § 13 Doktor-Diplom Hat der Promovend alle Verpflichtungen erfüllt, so wird ihm das Doktor-Diplom ausgehändigt. § 14 Ungültigkeit der Promotion und Entziehung des Doktor-Grads 1. Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktor-Diploms, daß der Promovend sich bei dem Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann die Fakultät die Promotionsleistungen für ungültig erklären. 2. Für die Entziehung des Doktor-Grades gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 15 Erneuerung des Doktor-Diploms Das Doktor-Diplom kann zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion von der Fakultät erneuert werden, wenn der Jubilar sich Verdienste erworben hat, die eine solche Ehrung rechtfertigen. § 16 Inkrafttreten der Promotionsordnung Diese Promotionsordnung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisher geltende Promotionsordnung vom 26.7.1963 außer Kraft gesetzt; sie gilt nur noch für die am Tage der Genehmigung der neuen Promotionsordnung laufenden Promotionsverfahren. Vorstehende Promotionsordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät in der Sitzung am 14.2.1977 beschlossen. Der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität hat dieser Ordnung in seiner Sitzung am 13.6.1977 seine Zustimmung erteilt. Die Ordnung wurde in der vorstehenden Fassung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung mit Erlaß vom 10.11.1977 - I B 2 8101/101 - genehmigt. (gemäß Veröffentlichung in AB Uni 78/1 am 8.3.1978) = U