Schulordnung - Stadt Troisdorf
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Schulordnung - Stadt Troisdorf
Schulordnung für die Musikschule der Stadt Troisdorf §1 Aufgabe Die Musikschule der Stadt Troisdorf soll Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranführen sowie musikalische Fähigkeiten und Begabungen erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben. Die Musikschule soll ferner Kinder und Jugendliche über tänzerisch-rhythmische Gymnastik zum künstlerischen Tanz führen. §2 Aufbau (1) Die pädagogische sowie organisatorische Leitung hat der Musikschulleiter inne. Im Falle seiner Abwesenheit wird er durch einen Fachlehrer vertreten. (2) Die musikalische Ausbildung erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien des VdM: a)Musikalische Früherziehung mit elementarem Kunstbereich (Gruppe ca. 12 Schüler) Ausbildungsinhalte: Elementare Musiklehre und künstlerische Gestaltung, Singen, Bewegen, Spielen Aufnahmealter: 4. und 5. Lebensjahr b)Instrumentaler Gruppenunterricht (Anfangsunterricht) in allen Instrumentalfächern, ergänzt durch Sing- und Spielkreise, Chor bzw. Musiklehre. (Instrumentalunterricht: 2er Gruppen/ 3er Gruppen / 4er Gruppen [Ausnahme: Schlagzeug nur Einzelunterricht, Klavier, 2er Gruppe] ) c)Instrumentaler Einzelunterricht (Kurzstunde: 30 Min.), ergänzt durch Sing- und Spielkreise, Chor bzw. Musiklehre Aufnahmealter: 9. bis 12. Lebensjahr(bzw. nach wenigstens 1 Jahr im Gruppenunterricht) d)Instrumentaler Einzelunterricht (Unterrichtsstunde: 45 Minuten) für besonders begabte Schüler (nach Vorschlag des Fachlehrers und durch die Entscheidung der Schulleitung), ergänzt durch Spielkreise, Ensemble, Orchester, Chor, Kammermusik sowie andere musikalische Kurse und Arbeitsgemeinschaften. e) Instrumentalunterricht für Erwachsene gemäß der Punkte c), d) und e) f) Ergänzungsfach (z.B. Sing und Spielkreise, Schülerorchester, Big band, Rock Band, Orchester, Kammermusik, Chor, Musiklehre) ohne Teilnahme an Instrumentalunterricht Aufnahme nach Leistungsstand (3) (4) §3 §4 Die tänzerische Ausbildung erfolgt im Ballettunterricht und diversen Tanzgruppen im Gruppenunterricht mit ca. 15 Schülern. Ausbildungsinhalte: tänzerisch-rhythmische Gymnastik, künstlerischer Tanz Aufnahmealter: 5. bis 6. Lebensjahr Die Unterrichtsziele für die einzelnen Stufen sind in Lehrabschnitten festgelegt. Die Bezeichnung des Aufnahmealters soll lediglich einen Anhalt geben; entscheidend für die Aufnahme sind Eignung und Leistung, die ggf. in einer entsprechenden Prüfung nachzuweisen sind. Unterrichtsstunden (1) Die Schüler erhalten in der Musikalischen Früherziehung, im Ballett und in den Tanzgruppen wöchentlich eine Unterrichtsstunde, deren Dauer sich nach § 3 Abs. 2 richtet. (2) Im Instrumentalunterricht erhalten die Schüler grundsätzlich zu Beginn Gruppenunterricht (2-4 Schüler) in einer vollen Unterrichtsstunde zu je 45 Minuten (Klavier: 2 Schüler). (3) Instrumentaler Einzelunterricht wird frühestens nach einem Jahr Gruppenunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 30 Minuten angeboten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung nach Vorschlag der Fachlehrers. (4) Besonders begabte Schüler erhalten nach Vorschlag des Fachlehrers und der Entscheidung der Schulleitung (nach einer Überprüfung der Leistung und Begabung) eine volle Stunde Einzelunterricht (45 Minuten) (5) Schüler, die im Ergänzungsfach ohne Instrumentalunterricht teilnehmen, erhalten wöchentlich eine Stunde Unterricht. (6) Die Instrumentalschüler sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Die Einteilung zu den Ergänzungsfächern erfolgt durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Hauptfachlehrer. Unterrichtszeiten (1) Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise für die Musikschule. 1 Darüber hinaus findet an Weiberfastnacht und am Rosenmontag kein Unterricht statt. (2) §5 §6 Die Unterrichtszeit beträgt: in der Früherziehung 60 Minuten, beim Ballettunterricht 75 Minuten, im instrumentalen Gruppenunterricht 45 Minuten, im instrumentalen Einzelunterricht 30 Minuten (Kurzstunde )bzw. 45 Minuten (Unterrichtsstunde), im Ergänzungsfach 45 bzw. 120 Minuten (je nach Art des Ensembles). Unterrichtsstätten (1) die Unterrichtsräume befinden sich im Gebäude der Musikschule, Römerstr. 61, 53840 Troisdorf, in den öffentlichen Schulen der Ortschaften, in denen Zweigstellen der Musikschule eingerichtet sind, sowie bei Bedarf an weiteren Schulen sowie Kindertagesstätten. (2) Nach Möglichkeit werden die Wünsche zur Unterrichtung In einer bestimmten Zweigstelle erfüllt, jedoch kann ein Anspruch hierauf nicht erhoben werden. Instrumentalfächer / Vokalfächer (1) Den Zielen der Musikschule entsprechend werden insbesondere solche Instrumente empfohlen, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen, dies sind: Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass Holzblasinstrumente: Flöte, Oboe, Klarinette, Saxophon Blechblasinstrumente: Trompete, Posaune sowie Klavier, Blockflöte, Gitarre, Schlagzeug, Keyboard, E-Gitarre, Bass-Gitarre, Gesang. (2) Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Holz-, und Blechinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler vermietet werden. (3) Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht im Rahmen der Musikschule besuchen. §7 §8 §9 Leistungen (1) Der Unterricht wird in Anlehnung an den Lehrplan des Verbandes Deutscher Musikschulen erteilt. (2) Zum Schluss eines Schuljahres erhalten die Instrumentalschüler auf Wunsch eine Bewertung. (3) Sind im Unterricht normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann der Schüler auf Vorschlag der Schulleitung nach Anhörung der Erziehungsberechtigten durch den Schulträger von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. In diesen Fällen werden die über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinausgezahlten Unterrichtsgebühren zurückerstattet. Teilnahmevoraussetzungen (1) die Anmeldung zur Musikschule beinhaltet die Verpflichtung zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigen häuslichen Übungen. (2) Bei mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen des Schülers (4 Male in Folge) wird er bzw. die Erziehungsberechtigten benachrichtigt. Erfolgt darauf hin keine Reaktion seitens des Schülers oder seines Erziehungsberechtigten, so kann der Schüler auf Vorschlag der Schulleitung durch den Schulträger von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Die Unterrichtsgebühren sind in diesem Fall bis zum Ende des Schuljahres zu zahlen. (3) Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes können folgende Maßnahmen getroffen werden: 1. Verwarnung durch die Lehrkraft. 2. Androhung des Ausschlusses durch die Schulleitung. 3. Ausschluss vom Unterricht durch die Schulleitung. (4) Die Teilnahme an den von der Musikschule außerhalb des normalen Unterrichts angesetzten Veranstaltungen ist freiwillig. Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühren sind in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt. Diese enthält außerdem Einzelheiten über Gebührenermäßigungen und eine evtl. Instrumentenmiete. (2) Alle Gebühren sind an die Stadt Troisdorf zu zahlen. Die Lehrkräfte dürfen keine Zahlungen entgegennehmen (betrifft nicht Kurse und Workshops). (3) Bei Nichtzahlung der Gebühren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterricht. 2 § 10 § 11 § 12 Anmeldung (1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können in der Regel nur bis zum 31.01. und 31.07. eines Jahres erfolgen. Sie sind mit einem Vordruck schriftlich zu beantragen (2) Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Ergänzungsfach ohne Instrumentalunterricht kann jederzeit erfolgen. (3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Abmeldung (1) Eine Abmeldung des Schülers kann grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres (31. Dezember) erfolgen; sie muss mindestens einen Monat vorher gegenüber der Leitung der Musikschule schriftlich erklärt werden. (2) Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen z.B. bei Wegzug oder längerer Krankheit) berücksichtigt werden; sie sind ebenfalls schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erklären. Abmeldungen sind bei erstmaliger Belegung eines Unterrichtsfaches bis zu einem Monat nach Aufnahme des Unterrichtes möglich. (3) Lehrkräfte können keine Abmeldungen entgegennehmen. Haftung Die Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für Beschädigung und Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften. § 13 Inkrafttreten (1) Die Schulordnung tritt rückwirkend zum 01.11.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Schulordnung für die Musikschule der Stadt Troisdorf außer Kraft. Troisdorf, den 21. Dezember 2011 Klaus Werner Jablonski Bürgermeister 3