Landrat des Ennepe-Ruhr

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Landrat des Ennepe-Ruhr
Antragsteller
(Name und Vorname oder Firma, Anschrift, Telefon)
Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises
-Untere WasserbehördePostfach 420
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58317 Schwelm
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Verwendung und den Einbau von
Recycling-Material
Angaben zur Einbaustelle
Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Material eingebaut werden soll, sofern vom
Antragsteller abweichend
(Name und Vorname oder Firma, Anschrift, Telefon)
Bezeichnung des Grundstückes, auf dem das Material eingebaut werden soll
Gemarkung:
Flur:
Straße:
Nr.:
PLZ:
Ort:
Wasserschutzgebiet:
Abstand zum nächsten Oberflächengewässer:
Flurstück(e):
Schutzzone:
< 20 m
> 20 m
Beschreibung der vorgesehenen Verwendung des Materials (z.B. als Tragschicht unter
asphaltierter Verkehrsfläche)
Einbaumenge:
m³
t
Mittlere Einbaumächtigkeit:
m
Max. Einbautiefe (unter Geländeoberfläche):
m
Größe der Einbaufläche:
m²
Schadstoffvorbelastung des Einbaugrundstückes:
ja (Untersuchungsergebnisse sind beigefügt)
nein
nicht bekannt
Gegenwärtige Nutzung:
Höchster zu erwartender Grundwasserstand unter Geländeoberfläche
m
Angaben zum Einbaumaterial
Genaue Bezeichnung des Materials (z.B. RCL 1)
Gütenachweise/Analysen liegen vor
ja (beigefügt)
nein
Herstellwerk/Lieferbaustelle
Straße:
Nr.:
PLZ:
Ort:
Baustellenbezogene Angaben
Lieferant des Einbaumaterials
(Name, Anschrift, Telefon)
Einbaufirma
(Name, Anschrift, Telefon)
Voraussichtlicher Beginn/Voraussichtliches Ende der Einbaumaßnahme
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers/des Grundstückeigentümers (falls abweichend)
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Beiblatt zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
Antragsunterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antrag in 3-facher Ausfertigung beizufügen:
♦ Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Einbaugrundstückes
♦ Amtlicher Lageplan mit Grundrissdarstellung der Einbaubereiche
♦ Zeichnerische Darstellung der Einbaubereiche und -tiefen (Schnitte)
♦ Gütenachweis bzw. Analysenergebnisse (Feststoff und Eluat) des Einbau-materials
♦ Angaben zu Grundwasserständen im Einbaubereich
Ansprechpartner für das Erlaubnisverfahren:
Herr Basta
Tel. : 02336/932343, Fax: 02336/9312343, E-Mail: [email protected]
Merkblatt für die Verwendung von Recycling-Materialien
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW und
das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr NRW haben in verschiedenen gemeinsamen
Runderlassen die Anforderungen für die Verwendung von Recycling-Materialien im Straßenund Erdbau festgelegt.
Diese Erlasse beziehen sich primär auf güteüberwachte Materialien - welche in mineralische
Stoffe aus Bautätigkeiten (RCL 1- und RCL 2-Baustoffe) sowie in mineralische Stoffe aus
industriellen Prozessen (z.B. Hochofenstückschlacke, Gießereirestsand, GießereiKupolofenschlacken, Hüttensand u.a.) unterteilt sind – und legen die Einbaukriterien für
verschiedene Verwendungsbereiche sowie die einzuhaltende Materialgüte der einzelnen
Stoffe (Schadstoffgrenzwerte) fest.
Da eine Verwendung der vorgenannten Materialien Auswirkungen auf die Beschaffenheit
des Grundwassers sowie von Oberflächengewässern haben könnte, ist vor dem Einbau von
Recycling-Materialien eine wasserwirtschaftliche Prüfung erforderlich. Diese Prüfung erfolgt
im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist
bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Zur Vereinfachung für den Antragsteller hat die untere Wasserbehörde des Ennepe-RuhrKreises einen Antragsvordruck entwickelt, in welchen die für das Erlaubnisverfahren
relevanten Angaben eingetragen werden können. Die zusätzlich zum Antrag beizufügenden
Unterlagen sowie der Ansprechpartner für das Erlaubnisverfahren bei der unteren
Wasserbehörde sind auf dem Beiblatt zum Antrag aufgeführt.
Sofern bei einer Baumaßnahme andere Materialien als o.g. eingebaut werden sollen, z.B.
vor Ort aufbereitete Abbruchmaterialien, ist ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen. Der Antragsvordruck kann analog verwendet werden. Die Eignung des Materials
ist dann mittels einer aussagefähigen Analytik nachzuweisen.
Hinweis
Beim Einbau von Recycling-Materialien in Wasserschutzgebieten ist folgendes zu beachten:
In den Schutzzonen I und II ist ein Einbau dieser Materialien grundsätzlich nicht zulässig.
Ein Einbau in der Schutzzone III ist in Abhängigkeit von dem Material, der geplanten
Verwendung und der Vorgaben der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung
möglich.
Es wird daher empfohlen, bei geplanten Einbaumaßnahmen in Wasserschutzgebieten vor
Antragstellung Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der unteren Wasserbehörde
aufzunehmen.