Über Warenläger liefern
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Über Warenläger liefern
Export- und Zollpraxis kompakt Über Warenläger liefern Entscheidend ist die Frage des Lieferorts Im internationalen Handel sind Lieferketten unter Einbindung von Warenlägern gebräuchlich. Waren gelangen dabei vom Hersteller im Drittland über ein Warenlager im Inland zum Zwischen- oder Einzelhändler bzw. zum Kunden. Umsatzsteuerrechtlich stellt sich die Frage, wo der Ort der Besteuerung für einen Umsatz unter Einbindung eines Warenlagers liegt. Denn je nach Art des Warenlagers können sich umsatzsteuerrechtliche Registrierungsverpflichtungen für den Lieferanten ergeben. E ffiziente Lieferstrukturen erfordern häufig die Belieferung eines Kunden über ein inländisches Warenlager. In der Praxis sind verschiedene Formen von Warenlägern anzutreffen, wie z. B. Konsignations-, aber auch Auslieferungs- oder Logistikläger. © fotomek – Fotolia.com In allen Fällen der Belieferung eines Kunden über ein inländisches Warenlager ist der Ort der Umsatzbesteuerung zu ermitteln. Je nach Ausgestaltung des Sachverhalts kann eine in Deutschland umsatzsteuerbare, aber ggf. umsatzsteuerfreie Lieferung des ausländischen Lieferanten vorliegen. Umsatzsteuerrechtliche Rechtsfolgen, insbesondere Registrierungsverpflichtungen, sind daher im Einzelfall genau zu prüfen. Entscheidend ist der Ort der Lieferung Im Kern dreht sich die umsatzsteuerrechtliche Problematik bei inländischen Warenlägern um die Frage des Ortes der Lieferung, d. h., in welchem Land der Umsatz besteuert wird. Das deutsche UStG bestimmt, dass Warenlieferungen von Unternehmern im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Nur Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, sind der deutschen Umsatzbesteuerung unterworfen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist daher der Ort der Warenlieferung zu bestimmen, um festzustellen, wo sich welche umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen für den Lieferanten ergeben. 14 Das deutsche UStG bestimmt, dass Warenlieferungen von Unternehmern im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Hinweis: Zum Ort der Lieferung enthält § 3 Abs. 6 UStG folgende Regelung: Wird der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet (sog. warenbewegte Lieferung), gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Beispiel: Der US-amerikanische Zulieferer US verkauft Waren an den deutschen Automobilhersteller DE. US versendet die Waren von den USA direkt zum Kunden DE nach Deutschland. DE überführt die Waren in den freien Verkehr. US Ware direkt DE Versendung beginnt in den USA, daher keine Umsatzbesteuerung in D Zoll.Export 08/13 Export- und Zollpraxis kompakt Die Versendung der Ware beginnt in den USA, da US die Waren in den USA an den Spediteur übergibt. Die umsatzsteuerrechtliche Lieferung des US an DE unterliegt nicht in Deutschland der Umsatzbesteuerung, da sie nicht im Inland ausgeführt wird. Anders gestaltet sich die Situation, wenn die Ware nicht direkt zum Kunden im Inland, sondern über ein inländisches Warenlager nach Deutschland gelangt. Hier stellt sich die Frage, ob die umsatzsteuerrechtliche Lieferung an den Abnehmer der Waren auch dann mit Beginn des Transports aus dem Drittland ausgeführt ist, wenn die Ware zunächst in ein inländisches Warenlager verbracht wird. Diese Frage wird von der deutschen Finanzverwaltung und der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortet. US Warenlager Inland DE Wo beginnt die umsatzsteuerliche Lieferung, wenn die Ware über ein inländisches Warenlager nach D gelangt? Daraus ergeben sich für Unternehmer, die Warenläger in ihre Lieferkette zwischengeschaltet haben, Konsequenzen, die vor Ausführung einer Transaktion sorgsam berücksichtigt werden müssen. Was versteht man unter einem Konsignationslager? Insbesondere in der Automobilindustrie werden die Automobilhersteller von ihren Zulieferern regelmäßig über ein Konsignationslager beliefert. Definition: Ein Konsignationslager ist ein Warenlager des Lieferers, das dieser im Unternehmen des Kunden unterhält und aus dem dieser die für seinen Produktionsprozess benötigten Waren jederzeit entnehmen darf. Der Lagerplatz wird i. d. R. vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt und gegen Feuer, Wasser, Diebstahl etc. versichert. Die Ware bleibt so lange im Eigentum des Lie- www.zoll-export.de »In allen Fällen der Belieferung eines Kunden über ein inländisches Warenlager ist der Ort der Umsatzbesteuerung zu ermitteln.« feranten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt. Der Kunde erfasst den entnommenen Gegenstand und rechnet i. d. R. mit seinem Lieferanten im Wege des umsatzsteuerrechtlichen Gutschriftenverfahrens ab. Beispiel: Der US-amerikanische Zulieferer US verbringt Waren in das Konsignationslager des deutschen Automobilherstellers DE. Gemäß den Vereinbarungen kann DE die Waren entnehmen, sobald diese für die Produktion benötigt werden. Die Überführung in den freien Verkehr erfolgt unmittelbar nach dem physischen Verbringen der Ware nach Deutschland. Verkäufer schuldet EUSt Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen US für die Einfuhr der Waren in Deutschland verantwortlich, muss sich dieser dabei eines indirekten Vertreters bedienen (Art. 5 Abs. 2 ZK). US wird zum Zollschuldner (Art. 201 Abs. 3 Satz 2 ZK). Entnimmt DE Waren aus dem Konsignationslager, liegt umsatzsteuerrechtlich nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung erst zu diesem Zeitpunkt eine Lieferung des US an DE vor. Das vorherige physische Verbringen der Ware auf das Lager stellt nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung noch keine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar. Da die Waren sich zum Zeitpunkt des Verkaufs an DE im Inland befinden, unterliegt dieser Umsatz der Umsatzbesteuerung in Deutschland. Mangels Steuerbefreiung ist der Umsatz zudem umsatzsteuerpflichtig. US muss sich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen und Umsatzsteuererklärungen abgeben. US kann die EUSt als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen. Käufer schuldet EUSt Die Registrierungsverpflichtung des US in Deutschland für umsatzsteuerrechtliche Zwecke kann nicht dadurch vermieden werden, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht US, sondern DE für die Einfuhr der Waren in Deutschland verantwortlich ist. Auch in dieser Konstellation liegt zum Zeitpunkt der Entnahme von Waren durch DE nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des US an DE vor. Da die Waren sich zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland befinden, unterliegt dieser Umsatz der Umsatzbesteuerung in Deutschland. Da die Lieferung der Einfuhr nachgelagert ist, kommt eine Steuerbefreiung für diesen Umsatz nach § 4 Nr. 4b UStG nicht in Betracht. Der Umsatz ist umsatzsteuerpflichtig. US muss sich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen und Umsatzsteuererklärungen abgeben. DE kann die EUSt nicht als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen. Die EUSt kann nur von dem Unternehmer geltend gemacht werden, der im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr die Verfügungsmacht an den Waren hat. Da zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht DE, sondern US Verfügungsmacht an den Waren hatte, kann DE die EUSt nicht als Vorsteuer zum Abzug bringen. DE wird daher die EUSt an US weiterbelasten, denn nur dieser kann die EUSt als Vorsteuer geltend machen. Rechtsprechung bei einer Versendungslieferung Nach allgemeiner Auffassung in der umsatzsteuerrechtlichen Literatur ließe sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, 30.07.2008 – XI R 67/07) aus dem Jahre 2008, welches zu 15 Export- und Zollpraxis kompakt innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen ergangen ist, auch auf Konsignationslagerfälle übertragen. Die Konsequenz der Anwendung des vorgenannten BFH-Urteils wäre, dass sich der Unternehmer aus dem Drittland, der Waren in ein inländisches Konsignationslager verbringt, nicht für umsatzsteuerrechtliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn der Käufer Schuldner der EUSt ist. Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft, bei der ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (Abnehmer) Ware bestellte. Die Ware wurde von einem Spediteur im Auftrag der Klägerin von Großbritannien zu einer in Deutschland ansässigen Schwestergesellschaft der Klägerin transportiert. Der Speditionsauftrag erfolgte unter der Vereinbarung „ship to hold“. Zwei Tage später wies der Lieferer seine Schwestergesellschaft an, die Ware erst an den Käufer herauszugeben, wenn sie bezahlt und von ihr die Freigabe erklärt worden sei. Das geschah. Überträgt man die Aussagen des BFH auf Konsignationslagerfälle, ist es sehr gut vertretbar, den Ort der Lieferung des Unternehmers aus dem Drittland im Drittland und nicht im Inland zu sehen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG muss der Abnehmer für jeden Gegenstand der Lieferung zweifelsfrei bei dem Beginn der Versendung feststehen. Zu dieser Auffassung gelangt der BFH, weil in § 3 Abs. 6 UStG die Beförderung und Versendung für Zwecke der Lieferortbestimmung gleichgestellt sind. Im Fall der Beförderung – so der BFH – sei es dem Lieferer auch nach dem Beginn der Beförderung möglich, über den Gegenstand der Lieferung neu zu disponieren und den Gegenstand wie im Fall einer Umkartierung an einen anderen Abnehmer zu liefern. Die bloße Möglichkeit zur Umkartierung stehe einer Beförderungslieferung, deren Ort sich am Beginn der Beförderung befindet, nicht entgegen. Bei einem Konsignationslager steht der Abnehmer von Anfang an fest. Es kann nur der Unternehmer Abnehmer sein, bei dem sich die Waren physisch befinden. Nur dieser kann die Waren jederzeit entnehmen. Wurden die Waren zudem bei Verbringung in das Lager verbindlich bestellt und ist der Kunde zu deren Abnahme verpflichtet, besteht kein sachlicher Grund, das BFH-Urteil nicht auf Konsignationsläger anzuwenden. Der Abnehmer steht danach bei Versendungslieferungen bereits fest, wenn er sich bei Beginn der Versendung zweifelsfrei aus den Gesamtumständen ergibt, insbesondere aus der der Lieferung zugrunde liegenden Vertragsurkunde oder dem Bestellschein. Dies wird auch vom Hessischen FG in einem rechtskräftigen Beschluss aus dem Jahre 2011 so gesehen (Hessisches FG, Beschluss vom 21.06.2011 – 1 V 2518/10). Der Beschluss des Hessischen FG bezieht sich zwar auf die Einlagerung in ein inländisches Konsignationslager durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer, ist aber uneingeschränkt auch auf ein Konsignationslager von Unternehmern aus dem Drittland anzuwenden. Der Urteilsfall bezieht sich zwar auf die Bestimmung des feststehenden Abnehmers im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Weil der BFH aber grundsätzlich zur Auslegung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Stellung nimmt, gelten die Grundsätze auch für Versendungslieferungen aus einem Drittland. Da der Abnehmer bei der Lieferung in ein Lager, zu dem allein dieser Zugriff hat, bereits bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Versendung feststeht, erscheint es nach Ansicht des Hessischen FG zumindest ernstlich zweifelhaft, erst bei Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine im Inland steuerbare Lieferung anzunehmen. © cunaplus – Fotolia.com Nach der Entscheidung des BFH befindet sich der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Großbritannien. Zur Begründung führt der BFH u. a. aus, der Käufer habe als Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung festgestanden. Dies ergebe sich insbesondere aus der Übergabe der vom Abneh- Rechtslage bei einem Konsignationslager mer zuvor bestellten Ware an die Spedition sowie aus der in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Übergabe erfolgten Weisung an die Schwestergesellschaft, die Ware nach einer gesondert zu erteilenden Freigabe an den Abnehmer herauszugeben. Zu inländischen Warenlägern zählen insbesondere Konsignations-, Auslieferungs- oder Logistikläger. 16 Insbesondere für die Waren, denen bereits im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung im europäischen Ausland verbindliche Bestellungen vorlagen und zu deren Lieferung der Lieferer und zu deren Abnahme der Kunde vertraglich verpflichtet gewesen ist, lässt sich kaum begründen, dass der Lieferer diese Waren zur eigenen Verfügung nach Deutschland verbracht haben soll. Zoll.Export 08/13 Export- und Zollpraxis kompakt »Bei Konsignationslägern kann eine Registrierungsverpflichtung zurzeit nur dann sicher vermieden werden, wenn dieses als Zolllager betrieben wird.« Konsignationslager als Zolllager Auslieferungsoder Logistikläger Ein Konsignationslager kann auch in der Form eines Zolllagers eingerichtet werden. Von Konsignationslägern zu unterscheiden sind sog. Auslieferungsläger. Diese werden in der Nähe des Kunden vom Lieferanten oder von einem von ihm beauftragen Dienstleister unterhalten, damit der Kunde kurzfristig beliefert werden kann. Viele Unternehmen unterhalten auch sog. Logistikläger für Waren aus dem Drittland. Vor der Auslieferung an den Kunden im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat werden die Waren zunächst in ein inländisches Lager transportiert, wo sie sortiert oder anderweitig konfektioniert werden. Beispiel: Der US-amerikanische Zulieferer US verbringt Waren in das Konsignationslager des deutschen Automobilherstellers DE. Die Waren werden in das Zolllagerverfahren von DE überführt. Nach Entnahme der Waren überführt DE diese in den freien Verkehr. Entnimmt DE Waren aus dem Konsignationslager, liegt umsatzsteuerrechtlich zu diesem Zeitpunkt eine Lieferung des US an DE vor. Da die Waren sich zum Zeitpunkt des Verkaufs an DE im Inland befinden, unterliegt dieser Umsatz der Umsatzbesteuerung in Deutschland, da Zolllager – anders als Freihäfen ‒ umsatzsteuerrechtlich zum Inland zählen. Die Lieferung ist jedoch gem. § 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei, da diese Lieferung der Einfuhr der Waren vorangeht. Der Verkauf der Waren von US an DE unterliegt somit der deutschen Umsatzbesteuerung, ist aber umsatzsteuerbefreit. Streng genommen müsste sich US für umsatzsteuerrechtliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen, um steuerfreie Lieferungen zu erklären. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden – soweit uns bekannt – von den Finanzbehörden allerdings praktisch bisher nicht beanstandet. DE kann die EUSt als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen. www.zoll-export.de Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung erfolgt der Verkauf der Ware von US an DE umsatzsteuerrechtlich zum Zeitpunkt der Entnahme der Ware durch DE. Dieser Verkauf unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung. Insoweit behandelt die Finanzverwaltung jegliche Herausnahme aus einem im Inland gelegenen Warenlager als Lieferung im Inland und unterwirft diesen Umsatz der deutschen Umsatzbesteuerung. Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann zumindest unter den folgenden Voraussetzungen von einer nicht (im Inland) umsatzsteuerbaren Lieferung ausgegangen werden, wenn: der Käufer als Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung im Drittland feststeht, der Lieferer zur Lieferung der Waren und der Kunde zu deren Abnahme vertraglich verpflichtet ist. Bei Beginn der Versendung muss also sicher sein, welcher Abnehmer welche Gegenstände in welcher Menge erhalten soll. Fazit Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung führen inländische Läger grundsätzlich zur umsatzsteuerrechtlichen Registrierungsverpflichtung des im Drittland ansässigen Lieferers. Dabei liegt erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Lager eine Lieferung an den Kunden im Inland vor. Diese ist in Deutschland umsatzsteuerbar, da die Ware sich im Inland befindet. Bei Konsignationslägern kann eine Registrierungsverpflichtung zurzeit nur dann sicher vermieden werden, wenn dieses als Zolllager betrieben wird. Aktuelle Rechtsprechungen deutscher Finanzgerichte lassen darauf schließen, dass eine umsatzsteuerrechtliche Registrierungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen nicht entsteht, da der Ort der Lieferung nicht im Inland, sondern im Drittland gesehen wird. Es empfiehlt sich, die Entwicklungen zu beobachten. Michael Connemann, LL.M., MBA ist Rechtsanwalt und Direktor in der Umsatzsteuer- und Zollgruppe der WTS, einer international tätigen Beratungsgruppe. Zuvor war er als Leiter Umsatzsteuer & Zölle bei der Unternehmensgruppe Freudenberg sowie als Rechtsanwalt bei Ernst & Young und PricewaterhouseCoopers im Bereich Indirect Tax beschäftigt. Jochen Meyer-Burow, LL.M., M.R.F. ist Rechtsanwalt und Partner in der Umsatzsteuerund Zollgruppe der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Baker&McKenzie. Er berät u. a. bei Betriebsprüfungen und Klageverfahren sowie in der internationalen Umsatzsteuerplanung und Compliance. 17