Lieferant: Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim

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Lieferant: Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim
Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH (SWLB)
Lieferant:
Gänsfußallee 23, 71636 Ludwigsburg
Telefon: 07141/910-2680, Telefax: 07141/910-2687, E-Mail: [email protected]
Geschäftsführer Bodo Skaletz HRB 200388 Amtsgericht Stuttgart
Aufsichtsratsvorsitzender OB Werner Spec
Auftrag zur Lieferung von elektrischer Energie für den
Eigenverbrauch im Haushalt durch die SWLB
im Postleitzahlengebiet 70… bis 75…
1. Kunde
2. Entnahmestelle
(nur ausfüllen, wenn Entnahmestelle von Kundenanschrift abweicht)
Herr
Frau
Titel
Vorname/Name
Geburtsdatum (freiwillige Angabe)
Straße/Hausnummer
Straße/Hausnummer
PLZ/Ort
PLZ/Ort
Telefon tagsüber/mobil
Email:
Auftragsnummer SWLB
Sie sind bereits Kunde bei der SWLB und möchten, dass Ihr Stromvertrag zusammen mit Ihrer bestehende Gas/Wasser oder Fernwärme-Kundennummer geführt wird?
(Sofern möglich) (falls gewünscht bitte ankreuzen)
Ja, bestehende Kundennummer:
3. bisheriger Strombezug
Um Ihren Auftrag schnellstmöglich ausführen zu können, bitten wir Sie um folgende Angaben oder alternativ um Zusendung einer Kopie Ihrer letzten Stromrechnung.
(Achtung: Unterlagen können nicht zurück geschickt werden.)
Umzug/Einzug
Stromzählernummer
Lieferantenwechsel
Zählerstand am Tag der Wohnungsübernahme
Tag der Schlüsselübergabe
Produktwechsel (Bestandskunden)
Name des bisherigen Stromlieferanten
Kundennummer beim bisherigen Stromlieferanten
Stromzählernummer
Vorjahresstromverbrauch in kWh
Zählpunktbezeichnung
4. Produkte, Preise
Gewünschtes Stromprodukt (zutreffendes bitte ankreuzen!)
X FAVORITSTROMklima
(100256)
Der Strompreis ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt (Anlage 1: Preisblatt FAVORITSTROMklima – Preisstand: 02.11.2015)
5. Neukundenbonus*
Bitte wählen:
70-Euro-Gutschein für
Spiel + Freizeit Zinthäfner
Solitudestraße 40, Ludwigsburg
70-Euro-Gutschein für
den chacha-store
Seestraße 19, Ludwigsburg
70-Euro-Gutschein für
Zweiradsport Luithardt
Theodor-Heuss-Straße 20, Kornwestheim
Alle Gutscheine sind gültig bis 31.03.2017 und können in mehreren Etappen eingelöst werden.
*Bonus nur für Strom-Neukunden. Der Gutschein wird vor Ort beim jeweiligen Kooperationspartner eingelöst. Eine Barauszahlung sowie ein Gutscheintausch sind
ausgeschlossen
6. Lieferbeginn/ Wertersatz bei Widerruf
Gewünschter Lieferbeginn (maßgeblich ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten nach Ziff. 1 AGB):
Nächstmöglicher Zeitpunkt
zum (Datum)
Für den Fall, dass die Belieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist (14 Tage ab dem Tage des Vertragsschlusses) aufgenommen werden soll, erkläre ich im Hinblick auf mein
Widerrufsrecht nach Maßgabe von Ziffer 12 zusätzlich (falls gewünscht, bitte ankreuzen):
Ich verlange ausdrücklich, dass die Energielieferung – soweit möglich – auch beginnen soll, wenn der Lieferbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Für den Fall, dass
ich mein Widerrufsrecht ausübe, schulde ich dem Lieferanten für die bis zum Widerruf gelieferte Energie gemäß § 357 Abs. 8 BGB einen angemessenen Betrag als
Wertersatz.
7. Laufzeit, Kündigung
Für FAVORITSTROMklima gilt:
Der Vertrag läuft zunächst bis zum Ablauf des 31.12.2017 (Erstlaufzeit). Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs
Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt
8. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ergänzend finden die beigefügten „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH für den Eigenverbrauch elektrischer Energie im
Haushalt – FAVORITSTROM“ (AGB) Anwendung.
9. Vollmacht
Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel
des Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, soweit dem Kunden
dadurch keine Kosten entstehen. Zudem bevollmächtigt der Kunde den Lieferanten auch zur Kündigung etwaiger bestehender Verträge über die Durchführung des
Messstellenbetriebs und/ oder der Messung. Soweit und solange für den Kunden ein Dritter nach § 21 b Abs. 2 EnWG für Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung
zuständig ist, bevollmächtigt der Kunde den Lieferanten auch zur Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten.
10. SEPA-Lastschriftverfahren
Ich/Wir ermächtigen die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH (Gläubiger-Identifikationsnummer DE83ZZZ00000136797), Zahlungen aus diesem
Auftragsverhältnis von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/ weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Stadtwerke
Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit
meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Die Mandatsreferenznummer für dieses SEPA-Mandat wird dem Kunden gesondert mitgeteilt.
Name/Vorname des Kontoinhabers (ggf. des Vertretungsberechtigten)
Straße/Hausnr.
PLZ/Ort
Kreditinstitut
IBAN
BIC
Datum, Ort
Unterschrift des Kontoinhabers (ggf. des Vertretungsberechtigten)
X
Der Kunde verpflichtet sich, die Änderungen seiner Bankverbindung der SWLB unverzüglich mitzuteilen. Die Erteilung eines Lastschriftmandats ist keine Voraussetzung für
das Zustandekommen dieses Vertrages. Die Mehrkosten für andere Zahlungsweisen werden dem Kunden mit 1,50 €/Monat (brutto, inkl. 19 % Mehrwertsteuer) zusätzlich in
Rechnung gestellt.
11. Einwilligungserklärung zur Datenverwendung (Telefonwerbung und Marktforschung) (Falls gewünscht, bitte ankreuzen)
Um Sie regelmäßig über Neuigkeiten bei der SWLB informieren zu können, bitten wir Sie um Ihre Einwilligung.
Ich erkläre mich einverstanden, dass der Lieferant die von mir im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Tel.-Nr., Beginn und Ende
der Belieferung sowie Daten zum Energieverbrauch) für an mich per Telefon gerichtete Werbung für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen sowie zur
Marktforschung verarbeitet und nutzt (Vertragsangebote zu Strom- und Gaslieferverträgen, sowie Informationen über Sonderangebote und Rabattaktionen.
Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Die Einwilligung gilt – vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs – bis zum Ende des auf die
Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres. Der Widerruf ist zu richten an Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, Gänsfußallee 23, 71636
Ludwigsburg, E-Mail: [email protected], Fax-Nr: 07141/910-2687. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn ich habe dem ausdrücklich
zugestimmt oder der Lieferant ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet oder die Übermittlung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
zulässig.
12. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, Gänsfußallee 23, 71636 Ludwigsburg, Telefon: 07141/9102680, Fax: 07141/910-2687, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist; Sie
können dieses Muster-Widerrufsformular auf unserer Homepage (www.swlb.de) herunterladen oder in unserem Kundeninformationszentrum in der Gänsfußallee
23 in Ludwigsburg erhalten Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben),
unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen
ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag
zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits
erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
13. Auftragserteilung
Der Kunde erteilt dem Lieferanten mit seiner Unterschrift den Auftrag, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die genannte Entnahmestelle zu liefern
und nimmt die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande, die spätestens 14 Tage nach
Absendung des Auftrages zu erfolgen hat.
Ort/Datum
X
Unterschrift Kunde
Anlage 1: Preisblatt FAVORITSTROMklima
Gültig ab 01.01.2016 Preisstand: 02.11.2015
FAVORITSTROMklima
Bruttopreis
Nettopreis
Ausgangspreis
Arbeitspreis
27,02 Cent/kWh
22,71 Cent/kWh
13,44 Cent/kWh
Grundpreis
7,49 Euro/Monat
6,29 Euro/Monat
6,29 Euro/Monat
Die Ausgangspreise* sind bei FAVORITSTROMklima bis 31.12.2017 garantiert**.
Der Ausgangspreis setzt sich jeweils aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
** Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung sowie für die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die
Konzessionsabgaben.
Der Ausgangspreis (Arbeit) erhöht sich um die folgenden Belastungen in der jeweils geltenden Höhe, derzeit (informatorisch):
• Belastungen
aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gemäß Ziffer 6.2 der AGB (EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2015: netto 6,170 Cent/kWh, für das Kalenderjahr 2016: netto 6,354 Cent/kWh)
aus dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gem. Ziffer 6.3 der AGB (KWK-Zuschlag für das Kalenderjahr 2015: netto 0,254 Cent/kWh, KWK-Zuschlag für das
Kalenderjahr 2016 nach Gesetzesentwurf zum KWKG vom 17.09.2015: netto 0,445 Cent/kWh)
• vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV (sog. §19-StromNEV-Umlage), die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, gem.
Ziffer 6.4 der AGB (§ 19-StromNEV-Umlage für das Kalenderjahr 2015: netto 0,237 Cent/kWh, §19-StromNEV-Umlage für das Kalenderjahr 2016: netto 0,378 Cent/kWh))
• Offshore-Umlage gemäß Ziffer 6.5 der AG (für das Kalenderjahr 2015: netto -0,051 Cent/kWh, für das Kalenderjahr 2016: netto 0,040 Cent/kWh)
• abLa Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV gemäß Ziffer 6.6 der AGB (für das Kalenderjahr 2015: netto 0,006 Cent/kWh, für das Kalenderjahr 2016: netto 0,000 Cent/kWh)
• Regelsatz der Stromsteuer gem. Ziffer 6.8 der AGB (derzeit netto 2,05 Cent/kWh)
• gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19%)
• Belastungen
Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Ändern sich die oben genannten Belastungen, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Auf Ziff. 6.1 bis 6.6 und 6.8 der AGB wird verwiesen.
FAVORITSTROMklima
Der Strom für unser Produkt FAVORITSTROMklima wird nachweislich umweltfreundlich aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und ist mit dem okpower-Siegel des Energie Vision e.V. (Verein zur Förderung von
Nachhaltigkeit und Markttransparenz in der Energiewirtschaft) ausgestattet. FAVORITSTROMklima bieten wir in Kooperation mit der ASEW (Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energieverwendung) und deren
Produkt watergreen+ an.
Kostenpauschalen
Netto (Euro)
Brutto (Euro)
1,26
1,50
Mehrkosten bei anderen Zahlungsweisen als SEPA-Lastschriftverfahren (pro Monat)
•
• Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziff. 4.2 AGB)
• Zahlungseinzug durch Beauftragten (Ziff. 4.2 AGB)
• Erstellung einer Ratenzahlungsvereinbabrarung
4,00
45,00
10,00
Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziff. 8.3 AGB)
Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziff. 8.3 AGB)
• Während der üblichen Geschäftszeit des Netzbetreibers
• Außerhalb der üblichen Geschäftszeit
Gemäß Kostenpauschale des jeweiligen Netzbetreibers
Kosten für unberechtigte Zutrittsverweigerung (Ziff. 3.2 AGB)
45,00
Kosten für Abrechnungsdienstleistungen
Erstellung von Zwischenrechnungen auf Kundenwunsch inkl. Versand pro Rechnung
• Rechnungsnachdruck auf Kundenwunsch
• Einmalige Umstellung des Abrechnungsstichtags
15,00
5,00
10,00
•
Sonstige Kosten
Kosten für Bankrücklastschriften
17,85
5,95
11,90
Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts
In den oben genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19%) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.
Stromkennzeichnung SWLB – Ökostrom
Angaben auf der Basis vorläufiger Daten für das Jahr 2014 (Stand November 2015)
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftgesetz vom 07. Juli 2005 geändert 2015
Gesamtstromlieferungen SWLB
CO2 = 292 g/kWh
radioaktiver Abfall = 0,0002 g/kWh
1
6
2
5
4
3
1
2
3
4
5
6
8,5 %
26,1 %
3,5 %
1,5 %
22,7 %
37,7 %
Verbleibender Strommix SWLB
CO2 = 442 g/kWh
radioaktiver Abfall = 0,0003 g/kWh
1
6
5
2
4 3
1
2
3
4
5
6
Ökostromprodukte SWLB
CO2 = 0 g/kWh
radioaktiver Abfall = 0 g/kWh
12,9 %
39,6 %
5,3 %
2,3 %
2,2 %
37,7 %
5 62,3 %
6 37,7 %
6
5
Stromerzeugung Deutschland
CO2 = 508 g/kWh
radioaktiver Abfall = 0,0005 g/kWh
6
1
5
4
3
2
1
2
3
4
5
6
16,8 %
45,5 %
6,7 %
3,1 %
3,3 %
24,6 %
1
2
3
4
5
6
Kernkraft
Kohle
Erdgas
sonstige fossile Energieträger
Strom aus Erneuerbaren Energien mit Herkunfts-
nachweisen bzw. sonstige Erneuerbare Energien
EEG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH
f̈r den Eigenverbrauch elektrischer Energie im Haushalt – FAVORITSTROM
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Vertragsschluss / Lieferbeginn
Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei
Vertragsschluss geltenden Preise.
Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns
zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle f̈r die Belieferung notwendigen Maßnahmen
(K̈ndigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist
des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdr̈cklich
auf.
Umfang und Durchf̈hrung der Lieferung / Befreiung von der Leistungsplicht / Eigenerzeugungsanlagen
Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte
Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen
Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energieluss messtechnisch erfasst wird.
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um
Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungsplicht befreit.
Zu den möglichen Anspr̈chen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9.
Wird den Parteien die Erf̈llung der Leistungsplichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einluss haben
und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann
(insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen),
wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungsplichten befreit,
solange diese Umstände und deren Folgen nicht endg̈ltig beseitigt sind.
Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungsplicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss
und / oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen
hat.
Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen zum
Eigenverbrauch in Textform ̈ber die Anlage(n) und deren Leistung zu informieren.
3.
3.1
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung
Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die
Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf
Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgef̈hrt. Der Lieferant wird den Kunden
rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese
nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus
anderen Gr̈nden keine plausiblen Messwerte verf̈gbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft,
so können der Lieferant und / oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung
schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen ber̈cksichtigt werden; dies gilt
auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angek̈ndigte Selbstablesung nicht, oder verspätet vornimmt.
3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundsẗck und
zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der
Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am
oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein
Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat daf̈r Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn
der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen
Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen;
die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden nicht ̈bersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht
entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter
Ber̈cksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der
Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate bzw. unter Ber̈cksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu
ber̈cksichtigen.
3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich ̈berschreitet,
und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche
Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der
Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete
Betrag unverz̈glich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat
– abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenplichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung
zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen
Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziff. 3.3.
3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachpr̈fung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle
durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Pr̈fstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes
zu veranlassen. Die Kosten der Nachpr̈fung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen
Verkehrsfehlergrenzen nicht ̈berschritten werden.
3.6 Ergibt eine Nachpr̈fung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder
werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage
falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverz̈glich erstattet bzw. nachentrichtet oder
mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Anspr̈che nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers
vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann ̈ber einen größeren Zeitraum
festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraums, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises
tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden
Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung
Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach
billigem Ermessen (§315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels
Dauerauftrag bzw. Überweisung oder bar zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug stellt der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des
Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf
den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht ̈bersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis
gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte
Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne
ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
der Kunde eine Nachpr̈fung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachpr̈fung nicht die ordnungsgemäße
Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach §315 BGB bleiben unber̈hrt.
Gegen Anspr̈che des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspr̈chen aufgerechnet
werden. Dies gilt nicht f̈r Anspr̈che des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterf̈llung
oder mangelhafter Erf̈llung der Lieferplicht.
5.
5.1
5.2
6.
Stand: 20.10.2015
Vorauszahlung
Der Lieferant ist berechtigt, f̈r den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu
verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverplichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorauszahlung ist fr̈hestens
zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den f̈r einen Zeitraum von bis zu zwei
Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird f̈r den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch
des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender
Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen
Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen
zu ber̈cksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden
Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen f̈r eine Vorauszahlung weiterhin
vor, ist der Kunde verplichtet, den verrechneten Betrag unverz̈glich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung
nachzuentrichten.
Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassesystem (z. B. Bargeld- oder
Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.
Preise und Preisbestandteile/zuk̈nftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte
Belastungen/Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1 Der Ausgangspreis setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält
folgende Kosten: Kosten f̈r Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten f̈r Messstellenbetrieb und Messung sowie f̈r
die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuf̈hrende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
6.2 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende
EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden
Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. Die EEG-Umlage wird f̈r das jeweils folgende
Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht
(derzeit: www.netztransparenz.de) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter
Kilowattstunde angegeben. Die aktuelle Höhe der EEG-Umlage in Cent pro kWh ergibt sich aus den Preisangaben im
Preisblatt.
6.3 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten aufgrund der
Netznutzung zur Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes f̈r die Erhaltung, die
Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) – derzeit gemäß
§ 9 Abs. 7 KWKG bzw. zuk̈nftig gemäß der entsprechenden Regelungen des KWKG zur Umlage der Kosten – in der
jeweils geltenden Höhe. Mit den KWK-Aufschlägen werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern
durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hochefizienten Kraft-WärmeKopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. Die Aufschläge werden
von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage einer kalenderjährlich f̈r das jeweils folgende Kalenderjahr
veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz.de) und
den Vorgaben des KWKG festgelegt Die aktuelle Höhe der KWK-Aufschläge in Cent pro kWh f̈r den Jahresverbrauch bis
100.000 kWh ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.
6.4 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den
Übertragungsnetzbetreibern jährlich f̈r das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2
StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils
geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus
der Verplichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten
Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2
StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten m̈ssen. Die aktuelle Höhe der § 19-StromNEV-Umlage in Cent pro kWh
gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz.de) f̈r Jahresverbrauchsmengen
bis 100.000 kWh ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.
6.5 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene OffshoreHaftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der
jeweils geltenden Höhe. Die Offshore-Haftungsumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern
durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten OffshoreWindenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen. Sie
wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde
umgelegt. F̈r Strombez̈ge aus dem Netz f̈r die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000
Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt f̈r Letztverbraucher durch die Umlage dabei derzeit höchstens um
0,25 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verplichtet, die f̈r den Belastungsausgleich
erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die f̈r die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum
15. Oktober eines Jahres f̈r das jeweils folgende Kalenderjahr im Internet (derzeit: www.netztransparenz.de) zu
veröffentlichen. Die aktuelle Höhe der Offshore-Haftungsumlage in Cent pro kWh f̈r Jahresverbrauchsmengen bis
1.000.000 kWh ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.
6.6 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich zusätzlich um die vom zuständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung
zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich f̈r das
jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des
Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern
durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf
Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann.
Die aktuelle Höhe der abLa-Umlage in Cent pro kWh gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit:
www.netztransparenz.de) ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.
6.7 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.1
bis 6.6 und 6.8 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1 um die hieraus
entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die
Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen
Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einluss auf die Kosten f̈r die nach
diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe
und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche
Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch)
zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde
wird ̈ber eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.8 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach §3
StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh) Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die gesondert nach Ziffern
6.2 bis 6.6 an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile (EEG-Umlage, KWK-Aufschläge, §19-StromNEV-Umlage,
Offshore-Haftungsumlage und die abLa-Umlage) sowie etwaige zuk̈nftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich
auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.7 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (derzeit 19%).
6.9 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.2. bis 6.8 zu zahlenden Preisbestandteils auf
Anfrage mit.
6.10 Der Lieferant ist verplichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe
an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 bis 6.6 und 6.8 (EEG-Umlage, KWK-Aufschläge,
§19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, die abLa-Umlage und die Strom- und Umsatzsteuer) sowie etwaige
zuk̈nftige Steuern und Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.7 – durch einseitige
Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass
f̈r eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Der Lieferant
̈berwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der
Kosten nach Ziffer 6.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.10 bzw. – sofern noch keine
Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.10 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens
der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung
gegenläuig zu saldieren. Der Lieferant ist verplichtet, bei Aus̈bung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach
den gleichen Maßstäben zu ber̈cksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem
Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus̈bung
des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich ̈berpr̈fen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind
nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit.
Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen
vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht
einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer K̈ndigungsfrist zu k̈ndigen. Hierauf wird der Kunde
vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.11 Informationen ̈ber aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 07141/910-2680 oder im Internet unter
www.swlb.de.
7.
8.
8.1
8.2
8.3
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9.
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9.2
9.3
9.4
9.5
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung,
Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch
unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen,
sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen
Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er
auch keinen Einluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im
Vertrag und / oder diesen Bedingungen entstandene L̈cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchf̈hrung
des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel f̈r unwirksam erklärt), die nur durch
eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verplichtet, den Vertrag und
diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverz̈glich insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die
Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich entstandener
Vertragsl̈cken zur zumutbaren Fort- und Durchf̈hrung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels
gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind
nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung
spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten
Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer K̈ndigungsfrist zu k̈ndigen.
Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Einstellung der Lieferung / Fristlose K̈ndigung
Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen
Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung,
Beeinlussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur
Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der
Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber
unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht,
die der Kunde schl̈ssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch
nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten
resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des
Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verplichtungen
vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die
Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe
des Zeitpunkts der Auftragserteilung angek̈ndigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ank̈ndigung
genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wof̈r der Netzbetreiber nach den Vorgaben
des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf
etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverz̈glich hinweisen.
Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant
stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden
ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf
den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht ̈bersteigen. Dem Kunden ist zudem der
Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die
Belieferung wird unverz̈glich wiederhergestellt, wenn die Gr̈nde f̈r die Unterbrechung entfallen und die Kosten der
Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verk̈rzung
der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und
Wiederherstellung unverz̈glich mittels Überweisung zu zahlen.
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gek̈ndigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges
unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2. Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die K̈ndigung mindestens
zwei Wochen vorher anzudrohen; die K̈ndigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der K̈ndigung außer
Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er
seinen Verplichtungen vollumfänglich nachkommt.
Haftung
Anspr̈che wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind,
soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegen̈ber dem
Netzbetreiber geltend zu machen (§18 NAV).
Der Lieferant wird unverz̈glich ̈ber die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben,
wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies ẅnscht.
In allen ̈brigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erf̈llungs- und Verrichtungsgehilfen f̈r schuldhaft
verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigef̈hrt
wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragsplichten, d. h. solcher Plichten, deren Erf̈llung die ordnungsgemäße Durchf̈hrung
des Vertrags ̈berhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog.
Kardinalplichten).
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragsplichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als
mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Ber̈cksichtigung der Umstände, die sie kannte oder
kennen musste, hätte voraussehen m̈ssen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unber̈hrt.
10. Umzug / Übertragung des Vertrags
10.1 Der Kunde ist verplichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverz̈glich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem
Monat nach dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.
10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage
des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten
das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug innerhalb des Gebietes
des bisherigen Netzbetreibers berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu k̈ndigen.
10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der
Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant
unterbreitet dem Kunden f̈r die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gr̈nden, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten
die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verplichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen
Entnahmestelle, f̈r die der Lieferant gegen̈ber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und f̈r die er von keinem
anderen Kunden eine Verg̈tung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu verg̈ten. Die Plicht des
Lieferanten zur unverz̈glichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unber̈hrt.
10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Plichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und
wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu ̈bertragen. Eine Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist
der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
K̈ndigungsfrist zu k̈ndigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
11. Vertragsstrafe
11.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinlussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach
Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist f̈r die Dauer
des unbefugten Gebrauchs, längstens aber f̈r sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt
verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem f̈r den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verplichtung verletzt,
die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der
Kunde bei Erf̈llung seiner Verplichtung nach dem f̈r ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie
darf längstens f̈r einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungsplicht nicht festzustellen, so kann die
Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziff. 11.1 und 11.2 f̈r einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs
Monate betragen darf, erhoben werden.
12. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien/Widerspruchsrecht
12.1 Der Lieferant erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere die Angaben des Kunden
im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss) zur Begr̈ndung, Durchf̈hrung oder Beendigung des Energieliefervertrages
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
12.2 Der Lieferant behält sich insbesondere vor,
a) zum Zweck der Entscheidung ̈ber die Begr̈ndung, Durchf̈hrung oder Beendigung des Energieliefervertrages
Wahrscheinlichkeitswerte f̈r das zuk̈nftige Zahlungsverhalten des Kunden (sog. Bonitäts-Scoring) zu erheben,
zu speichern und zu verwenden; in die Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte ließen unter anderem die
Anschriftendaten des Kunden ein.
b) zu dem in lit. a) genannten Zweck Informationen ̈ber die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Erf̈llung fälliger
Forderungen und anderes vertragswidriges Verhalten des Kunden (sog. Negativdaten) zu verarbeiten, insbesondere zu
speichern.
c) personenbezogene Daten ̈ber Forderungen gegen den Kunden an Auskunfteien zu ̈bermitteln, wenn die Übermittlung
zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder eines Dritten erforderlich ist, der Kunde eine geschuldete
Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt und die ̈brigen in § 28a BDSG genannten Voraussetzungen vorliegen.
12.3 Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten f̈r Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung gegen̈ber dem Lieferanten widersprechen.
13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel
13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt z̈gig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verplichtet, dem neuen
Lieferanten den f̈r ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant
aus Gr̈nden, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
14. Streitbeilegungsverfahren
14.1 Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verplichtet,
Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des §13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur
Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach §111a EnWG innerhalb einer Frist
von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss
oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an:
Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, Gänsfußallee 23, 71636 Ludwigsburg, E-Mail:
[email protected].
14.2 Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach §111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das
Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen
hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt
unber̈hrt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß §204
Abs. 1 Nr. 4 BGB.
14.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117
Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: [email protected], Homepage:
www.schlichtungsstelle-energie.de.
14.4 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich ̈ber den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur f̈r
den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 oder 01805/101000, Telefax: 030
22480-323, E-Mail: [email protected].
15.
Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer efizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle f̈r Energieefizienz
eine Liste gef̈hrt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieefizienzmaßnahmen
aufgef̈hrt sind. Weiterf̈hrende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie
unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur ̈ber das Thema Energieefizienz
umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieefizienz-online.info.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Bedingungen sind abschließend. M̈ndliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchf̈hrbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im
Übrigen davon unber̈hrt.