KammerMitteilungen 3/2015 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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KammerMitteilungen 3/2015 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
11. Jahrgang . Nr. 3 30.09.2015 . S. 257–356 PVSt 68037 257 Editorial Wortwechsel 259 Interview mit dem neuen DAVPräsidenten Ulrich Schellenberg Aufsätze 266 Die SGB VI-Änderung im Gesetzentwurf zum Syndikusanwalt (Von RA Martin Schafhausen) 270 Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und seine berufsrechtlichen Auswirkungen (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 283 Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer in Gebührenstreitigkeiten als alternative Möglichkeit der Konfliktlösung (Von RAin Nicola Kreutzer) Das aktuelle Thema 285 Zu den Neuerungen auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen durch das neue Vergaberecht (Von RA Dr. Sven-Joachim Otto) Berichte und Bekanntmachungen 297 Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 16.3.2015 treten am 1.11.2015 in Kraft 298 FG Köln zu § 18a UStG und anwaltlicher Schweigepflicht 300 Anwaltlicher Insolvenzverwalter unterliegt dem Berufsrecht Die Kammer rät 305 Die digitale Kommunikation mit der Justiz rückt näher (Teil 2) – Zur Funktionsweise, Sicherheit und Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Von RA Jörg Stronczek und Stud. iur. Constanze Schwarzer) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 309 Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte auf gutem Weg 309 Umsetzung der ADR-Richtlinie 310 Reform im Vergaberecht Meldungen aus Brüssel 314 Kompromiss beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen 314 Weg frei für einheitlichen Patentschutz in Europa 315 Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie Ihr größter Freund im Kleingedruckten. Ulmer/Brandner/Hensen – den großen Kommentar kennt man seit jeher als das Standardwerk zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; haben seine Namensgeber doch dieses Kerngebiet des modernen Vertragsrechts von Anfang an entscheidend mitgeprägt. Neben der Kommentierung der §§ 305 – 310 BGB und der AGB-rechtlichen Vorschriften des UKlaG erweist sich gerade der Katalog mit über 60 besonderen Vertragstypen, Klauselwerken und einzelnen Klauseln samt branchenspezifischen Erläuterungen für alle wichtigen Wirtschaftsbereiche als besonders hilfreich. 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Jahrgang Nr. 3 30.09.2015 Informationen und offizielle Verlautbarungen Inhaltsverzeichnis Editorial 257 Wortwechsel Interview mit dem neuen DAV-Präsidenten Ulrich Schellenberg 259 Aufsätze Die SGB VI-Änderung im Gesetzentwurf zum Syndikusanwalt (Von RA Martin Schafhausen) 266 Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und seine berufsrechtlichen Auswirkungen (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 270 Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer in Gebührenstreitigkeiten als alternative Möglichkeit der Konfliktlösung (Von RAin Nicola Kreutzer) 283 Das aktuelle Thema Zu den Neuerungen auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen durch das neue Vergaberecht (Von RA Dr. Sven-Joachim Otto) 285 Berichte und Bekanntmachungen 70. Tagung der GebührenreferentenKurzprotokoll 287 Tätigkeitsbericht 2014 der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft 287 „Wege in die Justiz“ – Veranstaltung am 15.6.2015 im LG Düsseldorf 292 Bericht über die 86. JuMiKo-Konferenz 293 Wichtige berufsrechtliche Änderungen zum 1.7.2015 in Kraft getreten 297 Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 16.3.2015 treten am 1.11.2015 in Kraft 297 Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland 297 FG Köln zu § 18a UStG und anwaltlicher Schweigepflicht 298 AGH NRW untersagt Namensaufdruck auf Anwaltsrobe 299 Anwaltlicher Insolvenzverwalter unterliegt dem Berufsrecht 300 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Broschüre „Justiz auf einen Blick“ des Statistischen Bundesamtes Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz Novellierte ReNoPat-Ausbildungsverordnung in Kraft getreten Ausbildungskonsens NRW wirbt für weitere Ausbildungsplätze Neues von heimischen Autoren 301 302 302 303 303 Die Kammer rät Die digitale Kommunikation mit der Justiz rückt näher (Teil 2) – Zur Funktionsweise, Sicherheit und Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Von RA Jörg Stronczek und Stud. iur. Constanze Schwarzer) 305 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte auf gutem Weg Umsetzung der ADR-Richtlinie Reform im Vergaberecht Gesetz zum Internationalen Erbrecht Kleinanlegerschutzgesetz Tarifeinheitsgesetz in Kraft getreten Deutsches Institut für Menschenrechte IT-Sicherheitsgesetz Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung Neues Bleiberecht 309 309 310 310 310 311 311 312 312 313 Meldungen aus Brüssel Kompromiss beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen Kein automatischer Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung bei Notarund Rechtsanwaltsanderkonten Weg frei für einheitlichen Patentschutz in Europa Vertragsverletzungsverfahren gegen deutsches Mindestlohngesetz Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie 314 314 314 314 315 III Inhaltsverzeichnis EU-Parlament zieht Vorschlag für Mutterschutzrichtlinie (vorerst) zurück 315 Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Kartells 315 Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) 315 Europäische Insolvenzordnung im Amtsblatt veröffentlicht Staatliche Überwachung versus Datenschutz 316 316 Dienstleistungsrichtlinie – Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und fünf weitere EU-Mitgliedstaaten TTIP-Entschließung des EU-Parlaments Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie 317 318 318 Modernisierung des Urheberrechts Spezifische Empfehlungen 2015 – Rat fordert mehr Wettbewerb bei den freien Berufen 318 319 Einigung über Regelungen für Pauschalreisen 319 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 320 Arbeitsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Bau- und Architektenrecht 320 322 322 Erbrecht Familienrecht 324 324 Gebührenrecht/Kostenrecht Gewerblicher Rechtsschutz Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht Öffentliches Recht Sozialrecht Steuerrecht Strafrecht Transport- und Speditionsrecht Urheber- und Medienrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht Zivilrecht 325 328 329 330 331 333 334 334 334 335 335 335 337 337 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2015 Infoveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. 344 347 347 Personalnachrichten Zulassungen Löschungen 350 352 Im nächsten Heft: Der neue BRAK-Präsident. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: [email protected]. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung IV einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0; Fax (02 28) 9 78 98-20; E-Mail: [email protected]. Gültig ist die Preisliste Nr. 11 vom 1.1.2015. Auflage dieser Ausgabe: nnn Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Editorial Investieren, aber richtig Liebe Kolleginnen und Kollegen, Demgegenüber gibt es aber durchaus sinnvolle Maßnahmen, die durch Sie derzeit zur Vorbereitung auf das beA getroffen werden können. erinnern Sie sich noch an Zeiten, in denen das Klappern von Schreibmaschinentastaturen zur allgemeinen Geräuschkulisse einer Rechtsanwaltskanzlei zählte? Oder daran dass, wenn der Rechtsanwalt sich nicht in seiner Kanzlei befand, er auch in dringenden Notfällen nicht ohne weiteres telefonisch erreichbar war und ein Laserfaxgerät High-Tech-Standard darstellte? Tatsächlich sind diese Zeiten in den Leonora Kanzleien nicht viel mehr als 20 Jahre her. Der digitale Fortschritt hat seitdem unaufhörlich (auch) bei der Anwaltschaft Einzug gehalten. Elektronische Medien und Kommunikation über das Internet sind heute aus der modernen Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr wegzudenken. Interessanterweise haben sich diese Umstellungen fast unauffällig und mit allgemeiner Akzeptanz vollzogen, sodass die aktuell durch Kolleginnen und Kollegen geäußerten Befürchtungen bezüglich der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) in weiten Teilen nicht ganz nachvollziehbar erscheinen. Wir als Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bieten Ende des Jahres gerade auch deshalb Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Einführung des beA an, um diesen Befürchtungen Rechnung zu tragen und sie nach Möglichkeit auszuräumen. In meiner Eigenschaft als Beauftragte der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für den Elektronischen Rechtsverkehr hatte ich bereits Gelegenheit, das beA „in Aktion“ zu sehen. Wenn auch noch nicht in Gestalt seiner endgültigen Benutzeroberfläche. Diesbezüglich kann ich Sie beruhigen, dass die Benutzeroberfläche des beA sich nicht signifikant von Benutzeroberflächen gängiger E-Mail-Programme unterscheiden wird, sondern lediglich besondere Zusatzfunktionen enthält, die eine Umsetzung bisheriger ZPO-Vorschriften, wie etwa die Empfangsvollmacht, in die elektronische Kommunikation vollziehen. Aus diesem Grund hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch zunächst ausdrücklich keine Empfehlung ausgesprochen, schon im Laufe diesen Sommers Veranstaltungen für den Umgang mit dem beA zu besuchen. Ohne die endgültige Benutzeroberfläche zu kennen, erscheint dies verfrüht. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Holling Hierzu gehört in erster Linie ein kritischer Blick auf die eigene Kanzleiausstattung im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr. Bedarf möglicherweise die „Hardware“ der Kanzlei einer Verbesserung, insbesondere um eine schnelle Datenverarbeitung (Up- und Download von Daten) zu gewährleisten? Sicherlich ist auch zu prüfen, welche Zusatzgeräte, so Scanner für die Übertragung von Papierform in digitale Form, angeschafft werden müssen. Schließlich erscheint es eine Überlegung wert, ob nicht im Zuge der Einführung des beA eine generelle Umstellung des gesamten Kanzleibetriebes auf eine elektronische Aktenführung jetzt eine sinnvolle Investition sein kann. Es darf, gerade im Hinblick auf die Bestrebungen in Justiz und Verwaltung zur Einführung der digitalen Aktenführung, davon ausgegangen werden, dass auch die Anwaltschaft über kurz oder lang vollständig zu einer elektronischen Aktenführung übergehen muss. Sonst sind Medienbrüche nicht zu verhindern. Was die „Software“ der Kanzlei anbelangt, so sollte zumindest eine erste Nachfrage beim Hersteller Ihres Rechtsanwaltssoftwareprogrammes erfolgen, ob eine Kompatibilität über eine sogenannte Schnittstelle mit dem beA inzwischen geschaffen worden ist. Neben der Investition in erforderliche Hard- und Software sollten Sie aber auch einmal kritisch beleuchten, inwieweit sowohl Sie selbst als auch Ihr Kanzleipersonal „fit“ im Umgang mit den digitalen Medien sind. Hierbei ist nicht gemeint, ob PC und Programme bedient werden können oder man mit einem Smartphone umzugehen weiß. Es geht vielmehr darum, ob, etwa wenn auf einmal der Internetzugriff nicht mehr möglich wäre, man selbst in der Lage ist, seinen Zugang zum beA schnell wieder Online zu schalten. Leidige Erfahrungen haben in der Vergangenheit gezeigt, dass das Warten auf einen Techniker manchmal sehr lange dauern kann. Es kann deshalb eine sehr sinnvolle Investition darstellen, einmal mit einem Fachmann diejenigen Handgrif257 Editorial fe durchzugehen, die erforderlich sind, um einen getrennten Zugang zum Internet wieder herzustellen, ein nicht reagierendes Computerprogramm erneut zum Laufen zu bekommen oder den streikenden Scanner wieder in den Arbeitsmodus zu versetzen. Insoweit wage ich nämlich bereits heute die Prognose, dass die auftretenden Probleme im Zeitalter des beA nicht die Benutzung desselben sein werden. Deshalb sollten Sie, wenn Sie bereits heute etwas für den kommenden elektronischen Rechtsverkehr investieren wollen, zunächst einmal in der eigenen Kanzlei anfangen. Insoweit bin ich fast sicher, dass dann die anwaltliche Arbeit mit dem beA genauso unproblematisch vonstatten gehen wird, wie heute die Anfertigung eines Papierschriftsatzes und seine Versendung. Ihre Leonora Holling Schatzmeisterin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 258 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Wortwechsel Interview mit dem neuen DAV-Präsidenten Ulrich Schellenberg Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Am 13.6.2015 hat der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins am Rande des Deutschen Anwaltstags Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg aus Berlin einstimmig zum neuen DAV-Präsidenten gewählt. Herr Kollege Schellenberg löst damit Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer aus Kiel ab, der sein Amt nach sechs Jahren zur Verfügung gestellt hatte. • Vorsitzender des Berliner Anwaltvereins 2003 • Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein • Mitglied im Beirat für gerichtliche Mediation Berlin Wir freuen uns, dass wir schon kurz • Mitglied im Beirat Ost nach Amtseintritt Gelegenheit hatten, der Deutschen Bank mit Herrn Kollegen Schellenberg das Ulrich Schellenberg nachfolgend abgedruckte Gespräch zu führen, das insbesondere die Pläne Die Redaktion: Lieber Herr Kollege und Ziele des neuen Präsidenten und Schellenberg, zunächst noch einmal damit zwangsläufig diejenigen Themen zum Gegenganz herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wahl zum neuen DAV-Präsidenten und vielen Dank dafür, dass Sie stand hat, die die Anwaltschaft zurzeit bewegen. Hierzu gehören, um nur wenige Stichworte herauszugreifen, sich schon so bald nach Antritt des neuen Amtes die Zeit für ein Interview nehmen. Bitte erzählen Sie uns die Konkurrenz auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt, zunächst etwas über Ihren beruflichen Werdegang und das Schicksal der Syndikusanwälte und das besondere vor allem auch darüber, ob Ihnen die Entscheidung, elektronische Anwaltspostfach. sich für das anspruchsvolle und zeitaufwändige Präsidentenamt zur Verfügung zu stellen, schwergefallen Ulrich Schellenberg ist. Kurzbiografie: Schellenberg: Ich kenne die Arbeit des DAV und mit• Geboren 1960 in Stuttgart, verheiratet, hin auch die Aufgaben und Verantwortungen des PräVater zweier Kinder sidenten ja schon aus meiner Zeit als Vorstandsmitglied und Vizepräsident und weiß sehr gut, was auf • Studium in Freiburg im Breisgau mich zukommt. Gleichwohl ist mir die Entscheidung • anschließend Umzug nach Berlin nicht schwergefallen. Ganz im Gegenteil, ich habe mich sehr gefreut, dass der Vorstand des DAV mich • hier zweites Staatsexamen 1989 am einstimmig zum Präsidenten gewählt hat. Kammergericht • • • • 1989 Zulassung zur Anwaltschaft 1995 Bestellung zum Notar 2007 Fachanwalt für Erbrecht 2008 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht • Mitglied des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins seit 1999 • Mitglied im DAV-Präsidium von 2009 bis 2011 und seit 2013 • Präsident des Deutschen Anwaltvereins seit 2015 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Mein beruflicher Werdegang ist – zumindest in den ersten Jahren – eng mit dem Fall der Mauer in Berlin verbunden. Das war in jeder Hinsicht eine spektakuläre Zeit. Begonnen habe ich als junger Anwalt in der Kanzlei, in der ich auch mein Referendariat abgeleistet hatte. Ich wurde schon vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse „unter Vertrag“ genommen. Vier Jahre später wurde ich als Partner aufgenommen. Heute trägt diese Sozietät meinen Namen und befindet sich immer noch in denselben Räumen am Kürfürstendamm, in denen ich vor 25 Jahren meine anwaltliche Arbeit begonnen habe. In den ersten Jahren war ich fast ausschließlich mit der Privatisierung volkseigener Betriebe durch die Treuhandanstalt beschäftigt. Schon als 259 Wortwechsel junger Anwalt hatte man in dieser Zeit Zugang zu den Rechtsabteilungen großer Unternehmen. Oft waren die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nur wenige Tage oder Wochen alt. Das brachte es mit sich, dass man als „Greenhorn“ oft besser im Stoff war als manch erfahrener Leiter einer großen Rechtsabteilung. Ich habe dann meinen Tätigkeitsschwerpunkt im Handels- und Gesellschaftsrecht gefunden und diesen dann später durch das Erbrecht erweitert. Das Erbrecht hat mir schon im Studium viel Freude gemacht und ergänzt unser Beratungsangebot, insbesondere mit Blick auf die Unternehmensnachfolge, ganz gut. Die Redaktion: In Ihrer Antrittsrede am 30.6.2015 haben Sie von den aktuellen Herausforderungen für die Anwaltschaft, darunter die Themen „Digitalisierung“, „Demografische Entwicklung“, „Positionierung am Markt“ gesprochen. Um welche Herausforderungen geht es konkret und wo sehen Sie die Schwerpunkte Ihrer künftigen Arbeit? Schellenberg: Das Thema der „Digitalisierung“ beschränkt sich nicht allein auf die Anwaltschaft. Wir erleben gerade eine „Digitalisierung“ unseres Alltages. Dies wird noch weit fortschreiten. Dies hat auch unsere Zukunftsstudie „Anwaltsmarkt 2030“ ergeben. Den Begriff Digitalisierung können Sie aber auch im Zusammenhang mit IT-Outsourcing, mehr Wettbewerb im Rechtsdienstleistungsmarkt oder den Gefahren sehen, die sich aus der immer weiter gehenden Digitalisierung für Privatheit und Datenschutz ergeben. Des Weiteren geht es um das Thema der Datensicherheit. In Zeiten wöchentlicher NSA- und BND-Enthüllungen erscheint Datensicherheit geradezu wagemutig. Dennoch ist die Anwaltschaft gefordert, einen entsprechenden technischen Aufwand zu betreiben, um den Workflow in der Kanzlei auch auf den künftigen elektronischen Rechtsverkehr umzustellen. Der DAV wird seinen Beitrag leisten. Dies betrifft sowohl die „Digitalisierung“ als auch die „Datensicherheit“. Der DAV hat eine Kooperation mit einem Dienstleister hinsichtlich einer Cloud-Lösung für Kanzleien und sicheren Übertragungswegen abgeschlossen. Die Redaktion: Auf dem Deutschen Anwaltstag 2013 in Düsseldorf wurde die von Ihnen gerade schon angesprochene Prognos-Studie zur Zukunft der Anwaltschaft vorgestellt. Welche Lehren wurden bislang aus dieser Studie gezogen und wie kann es gelingen, sich die Erkenntnisse der Forscher nutzbar zu machen? Schellenberg: Die Studie zeichnet ein optimistisches Bild in die Zukunft, betont aber auch zugleich die Herausforderungen, die – auch von der Anwaltschaft selbst – gemeistert werden müssen. Der Anwalt 2030 – so die Verfasser der Studie – wird als (internationaler) Dienstleister und Problemlöser seine Mandanten mobil auch außerhalb der Kanzlei und dort, wo Rechtsrat gefragt ist, beraten. 260 Einzelkanzleien, so die Studie, werden 2030 praktisch kaum eine Chance haben. Wer allerdings sein Geschäftsmodell radikal ändert, sich mit anderen Einzelkanzleien in Netzwerken zusammenschließt, sich spezialisiert, kann dagegen auch bei veränderten Rahmenbedingungen exzellent bestehen. Mit der zunehmenden Anspruchshaltung der Mandanten und der gestiegenen Kostensensibilität wird ein hoch effizient arbeitendes Backoffice zum Dreh- und Angelpunkt. Profitieren kann die Anwaltschaft von der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in der Mandatsbearbeitung (Stichwort: E-Akte). Auch die Mandantenkommunikation wird mehr noch als bisher – gerade in standardisierbaren Sachverhalten – automatisch oder halb-automatisch stattfinden und Prozesse in der Wertschöpfungskette beschleunigen. Davon profitieren Mandanten wie Anwälte gleichermaßen. Die Veröffentlichung der Studie war für uns erst der Anfang. Wir diskutieren momentan die Ergebnisse mit unseren Mitgliedern, den örtlichen Vereinen, und den Fach-Arbeitsgemeinschaften. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Angebote des DAV für seine Mitglieder. Einige Arbeitsgemeinschaften haben die neuen Themen und Herausforderungen in ihren Fortbildungsveranstaltungen bereits aufgenommen. Insofern hilft die Studie schon jeder einzelnen Kollegin, jedem einzelnen Kollegen und dem DAV als Interessenvertreter der Anwaltschaft. Etwa 25 Jahre nach der letzten großen Studie, mit der der DAV den Rechtsberatungsmarkt dargestellt hat, war das höchste Zeit. Die Redaktion: Rechtsanwälten wird häufig vorgeworfen, „Akten-Autisten“ zu sein und dabei wenig Interesse an der Berufspolitik und an solidarischem Agieren mit Berufskollegen zu haben. Trifft dieser Vorwurf zu und – falls ja –, welche Möglichkeiten sehen Sie, hier etwas zu verändern? Wie kann es in der heutigen Zeit gelingen, Mitglieder an einen freiwilligen Zusammenschluss wie den Deutschen Anwaltverein zu binden und – wichtiger noch – neue Mitglieder zu gewinnen? Welche berufspolitischen, aber auch ganz praktischen Angebote hält der DAV für seine Mitglieder bereit? Schellenberg: Vielen Dank für dieses Thema. Sie betonen ganz zu Recht, dass der Deutsche Anwaltverein ein freiwilliger Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist, und dies schon seit über 140 Jahren. Über einen so langen Zeitraum muss ein Berufsverband, der um die Mitgliedschaft der Berufsgenossinnen und -genossen werben muss, sich immer wieder neu erfinden, sich an die Veränderungen und an den Lauf der Zeit anpassen und auch die sich verändernden Bedürfnisse und beruflichen Notwendigkeiten seiner Mitglieder und der potenziellen Mitglieder im Auge haben. Dies scheint dem DAV ganz gut gelungen zu sein. Wie anders wäre es zu erklären, dass wir rund 66.000 freiwillige Mitglieder über örtliKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Wortwechsel che Anwaltvereine zusammenführen? Auch der Deutsche Anwaltverein spürt, dass es nicht einfacher wird, Menschen aus beruflichen Gründen zu einem freiwilligen Berufsverband zusammen zu bringen. Und dies gerade in einer Zeit, wo der Individualismus hoch im Kurs steht und Gruppen- und Gemeinschaftsinteressen oft mit Zurückhaltung bewertet werden. Wie jeder andere moderne Berufsverband bemüht sich auch der DAV, durch ein Bündel verschiedenster Maßnahmen und Angebote berufspolitisch und an der Gemeinschaft interessierte Anwältinnen und Anwälte als Mitglieder für die örtlichen Anwaltvereine zu gewinnen. Welches Angebot dann konkret den Ausschlag gibt, einem Verein beizutreten, kann man nicht pauschal beschreiben. Es gibt sehr viele unterschiedliche Motivationen dazu. Ein Aspekt dürfte sein, dass es dem DAV bislang immer ganz gut gelungen ist, eine zeitgemäße Interessenvertretung und ein aktuelles Serviceangebot an die Vereinsmitglieder bereitzustellen. Von den vielen und vielfältigen Angeboten des DAV für die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine möchte ich exemplarisch nur zwei hervorheben: Da ist zum einen die Deutsche Anwaltauskunft. Sie ist vor etwa 15 Jahren aus der Taufe gehoben worden und stellt heute das qualitativ und auch quantitativ überzeugendste Angebot in ganz Deutschland dar, sich spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem vielfältigen Angebot herauszusuchen, verbunden mit einem für die rechtsuchende Bevölkerung durchaus unterhaltsamen und auch lehrreichen Angebot an Informationen und Magazinbeiträgen. Dies dient natürlich ganz stark auch den Interessen der Mitglieder des DAV, nämlich von potenziellen Mandanten gefunden zu werden. Das zweite Angebot exklusiv für unsere Mitglieder sind die Arbeitsgemeinschaften. Anders als in anderen Berufen findet die Diskussion unter spezialisierten Kolleginnen und Kollegen nicht in Fachgesellschaften statt, die voneinander unabhängig sind, sondern unter dem Dach eines starken Berufsverbands. Die Redaktion: Wie beurteilen Sie das „Zusammenspiel“ von Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein? Wo liegen die jeweiligen Stärken und Schwächen dieser Organisationen und wie wird die Zusammenarbeit in Zukunft – mit einem neuen Präsidenten des DAV und ebenso einem neuen Präsidenten der BRAK – aussehen? Schellenberg: Ich würde weniger von einem Zusammenspiel, sondern mehr von konstruktiver Zusammenarbeit von BRAK und DAV sprechen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört meines Erachtens auch eine Aufgabenteilung. Der DAV unterstützt die Selbstverwaltung der Anwaltschaft und schiebt allen Bestrebungen, insbesondere aus Europa, einen Riegel vor, diese Selbstverwaltung der Anwaltschaft zu schwächen. Das Existenzrecht der Kammern darf nicht angegriffen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 werden, auch nicht aus Brüssel. Auf der anderen Seite versteht sich der DAV als freiwilliger Zusammenschluss, somit als derjenige, der den Interessen der Anwaltschaft dadurch begegnet, dass er ein modernes und umfangreiches Serviceangebot bereitstellt und versucht, Antworten auf die Zukunftsfragen zu finden. Hierzu gehört auch die Interessenvertretung im Allgemeinen. Hilfreich war und ist es, dass DAV und BRAK regelmäßig bei bestimmten Themen einen gemeinsamen Weg finden, auch gesetzgeberische Lösungen für die Anwaltschaft hinsichtlich der dringenden Fragen zu finden. Dieses duale System für die Anwaltschaft garantiert für mich den Erfolg von BRAK und DAV. Ich möchte aber nicht verschweigen, dass es auch immer wieder zu Meinungsunterschieden kommen kann. Dies ist aber nicht unüblich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben. Es ist durchaus verständlich, dass die Kammern auch zu einzelnen Fragen einen anderen Blick haben als der DAV. In der Vergangenheit sind Meinungsunterschiede zu sehr als grundsätzliche Differenzen zwischen BRAK und DAV instrumentalisiert worden. Meinungsverschiedenheiten sind nicht schlecht, sondern sind gut. Sie helfen, im Diskurs die richtigen Antworten zu finden. Die Redaktion: Der Deutsche Anwaltstag 2015 in Hamburg unter dem Motto „Streitkultur im Wandel“ konnte einen Teilnehmerrekord verzeichnen. Lag dies am Standort oder am Thema oder an beidem? Schellenberg: Die Attraktivität und gute Erreichbarkeit des Austragungsortes spielt für die Teilnehmer immer auch eine Rolle. Von den Umfragen, die nach jedem Anwaltstag bei den Teilnehmern gemacht werden, wissen wir aber, dass das Fachprogramm für die Teilnahmeentscheidung große Bedeutung hat. Mit dem Thema Wandel der Streitkultur hat der DAV in diesem Jahr sicherlich einen besonderen Nerv getroffen. Außerdem haben die Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse des DAV wieder mit viel Engagement hochkarätige Veranstaltungen auf die Beine gestellt. Das Gute ist: Es spricht sich herum, dass der Besuch eines Anwaltstages sich lohnt. Und: Uns gehen die spannenden Themen nicht aus. Sie dürfen auf den nächsten Anwaltstag 2016 in Berlin gespannt sein. Die Redaktion: Unter dem Stichwort „Streitkultur im Wandel“ wurde auch über die Ausweitung von Schiedsverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung gesprochen. Hier gibt es Chancen, aber auch Risiken, vor allem das Risiko, dass sich der Staat zunehmend aus der „Streitentscheidung“ zurückzieht oder – in Zeiten von TTIP – auch aus der Streitentscheidung verdrängt wird. Auf welche zukünftige Entwicklung müssen wir uns da einstellen? Schellenberg: Zunächst einmal ist es wichtig, zwischen den unterschiedlichen Formen der alternativen Streitbeilegung zu unterscheiden. Durch die Debatte um 261 Wortwechsel die Freihandelsabkommen TTIP und CETA hat das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt Schaden genommen. Man muss jedoch zwischen der privaten Schiedsgerichtsbarkeit und Investor-State-Dispute-Resolution (ISDS) unterscheiden. Die private Schiedsgerichtsbarkeit hat in Deutschland eine lange Tradition und bietet gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit oftmals Vorteile. Vor allem ist sie jedoch mit Blick auf die Privatautonomie der Parteien nicht zu beanstanden. Anwältinnen und Anwälte spielen in diesen Schiedsverfahren oftmals eine wichtige Rolle, sei es als Vertreter der Parteien oder auch als Schiedsrichter mit besonderen Rechts-, Sach- oder Sprachkenntnissen. Die Zahlen dieser Schiedsverfahren sind in Deutschland zuletzt moderat gestiegen. Schätzungen gehen von einigen Hundert Verfahren pro Jahr aus, denen in 2013 knapp 1,5 Millionen Neuzugänge bei den Amts- und Landgerichten gegenüberstanden. Von einer Verdrängung der staatlichen Gerichte kann also (noch) keine Rede sein. Deutschland hinkt als Standort für private Schiedsverfahren hinter anderen Ländern, etwa England, Frankreich, Schweiz, Österreich oder Schweden hinterher. Der DAV engagiert sich daher im Rahmen der Initiative „Law – Made in Germany“ für eine Stärkung des Rechtsstandortes Deutschland, und zwar auch in Bezug auf die private Schiedsgerichtsbarkeit. Die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit (ISDS) ist von der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu trennen. Sie ist im Zusammenhang mit den transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP und CETA stark in die Kritik geraten. Klar ist, dass es sich um einen absoluten Sonderfall handelt. Weltweit sind bislang insgesamt gut 600 solcher Verfahren bekannt, davon 42 aus dem Jahr 2014. Gegen Deutschland wurden zwei Verfahren geführt, eines davon läuft noch. Dagegen standen deutsche Investoren bereits 42 Mal auf der Klägerseite. Bekanntlich hat Deutschland weltweit die meisten bilateralen Investitionsabkommen abgeschlossen, insgesamt 132. Wohin die Entwicklung geht, ist derzeit noch schwer absehbar. In Sachen Transparenz werden mit der Anwendung der UNCITRAL Transparency Rules neue Maßstäbe gesetzt, die weit über das Maß an Öffentlichkeit in staatlichen Gerichtsverfahren hinausgehen. In anderen Punkten herrscht nach wie vor Diskussionsbedarf. Richtig und wichtig ist, dass über den Nutzen und die Rechtsstaatlichkeit dieser Verfahren eine öffentliche Debatte geführt wird, an der sich übrigens auch der DAV mit einer eigenen Diskussionsveranstaltung beteiligt hat. Ein ganz anderes Thema ist die Verbraucherschlichtung. Die EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen setzt den Trend fort, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Über die konkrete Umsetzung bestehen in Deutschland noch Differenzen. Fakt ist, dass die vier größten Schlichtungsstellen in Deutschland schon jetzt ca. 60.000 Fäl262 le jährlich bearbeiten. Gegebenenfalls bahnt sich hier wirklich ein Wandel der Streitkultur an. Oftmals geht es um geringe Summen, aber die Richtlinie sieht keine Begrenzung der Streitwerte vor. Der DAV fordert daher, dass in jedem Schlichtungsgremium zumindest ein Volljurist vertreten sein muss und nur Volljuristen als Einzelschlichter tätig werden können. Die Redaktion: Das „Aufreger-Thema“ der letzten Monate war und ist die „Syndikus-Problematik“. Das Bundessozialgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 3.4.2014, durch die die Möglichkeit von „Rechtsanwälten mit Zweitberuf“, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, gänzlich abgeschnitten wurde, eine Lawine ins Rollen gebracht. Inzwischen liegen ein Regierungsentwurf und parallel dazu ein Entwurf der CDU/CSU- und SPD-Fraktion vor, durch die das Recht der Syndikus(rechts)anwälte völlig neu geregelt werden soll. Wie bewerten Sie den aktuellen Gesetzesvorschlag und wie sehen Sie die Zukunft der – neutral formuliert – „Rechtsanwälte mit Zweitberuf“? Schellenberg: Der Deutsche Anwaltverein war bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages durch seinen damaligen Präsidenten Prof. Dr. Ewer vertreten und hat auch eine schriftliche Stellungnahme zu dem aktuellen Gesetzentwurf formuliert. Der DAV begrüßt den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den Regierungsentwurf als positive Fortentwicklung des Referentenentwurfs. Insbesondere die Regelung der Berufs- bzw. Berufsausübungsbezeichnung befürworten wir ohne Einschränkung. Allerdings lehnen wir die Schaffung einer Sonder-Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Syndikusrechtsanwälte weiterhin nachhaltig ab. Eine Zulassung bezieht sich regelmäßig auf den Beruf. Es handelt sich bei der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit aber nicht um einen eigenständigen Beruf, sondern um eine Berufsausübungsmodalität des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs. Deshalb ist die Schaffung einer besonderen Zulassung systemwidrig. Darüber hinaus schafft dies unnötige Probleme. Stattdessen empfehlen wir eine einheitliche Zulassung auch für Syndikusanwälte, verbunden mit einem durch die Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Feststellungsbescheid, ob und in welchem Umfang die rechtlich beratende und vertretende Tätigkeit im Unternehmen als anwaltliche Berufsausübung eingeordnet werden kann. Die Einheitlichkeit des Berufes darf nicht aufgehoben werden. Sonst droht irgendwann auch anderen Teilen der Anwaltschaft die Preisgabe. Die Redaktion: In die Diskussionen um die „Syndikus-Problematik“ hat sich intensiv auch der noch recht neue Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) eingebracht. Wie würden Sie das Verhältnis zwischen DAV und BUJ beschreiben? Gibt es hier auch so etwas wie „Konkurrenz“? KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Wortwechsel Schellenberg: Schon mein Vorgänger im Amt pflegte ein ausgesprochen kollegiales und konstruktives Verhältnis zur seinerzeitigen Präsidentin des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen. Nachdem in beiden Funktionen neue Präsidenten sowohl für den DAV wie auch für den BUJ die Leitung übernommen haben, gehe ich nach ersten Gesprächen mit dem neuen BUJPräsidenten davon aus, dass dieses entspannte Verhältnis sich auch in Zukunft fortsetzen wird. Bei der Problematik der Syndikusanwälte hat der DAV über den gesamten Zeitraum eine enge Abstimmung sowohl mit den Repräsentanten der BRAK wie auch des BUJ praktiziert. Dies hat letztlich auch zur erfolgreichen Initiierung von Gesetzesvorschlägen geführt. Die Redaktion: Ein weiteres und vielleicht noch größeres „Aufreger-Thema“ ist die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, die der Anwaltschaft zum 1.1.2016 ins Haus steht. Viele Kollegen ärgern sich über den finanziellen und auch technischen Aufwand, der hierdurch entsteht, und viele Kollegen haben große Bedenken, was die Sicherheit des Datenverkehrs angeht. Wie beurteilen Sie das beA? Schellenberg: Die von der Hauptversammlung der BRAK beschlossenen mehr als 60 Euro jährlich Zusatzgebühren sind keine Kleinigkeit. Dass es darüber hinaus technischen Aufwand bedeutet, den Workflow in der Kanzlei umzustellen, ist sicher. Die erhofften positiven Effekte, etwa hinsichtlich Effektivierung der Kanzleiabläufe, werden sich bei vielen erst tatsächlich einstellen müssen, damit sie das beA als Gewinn betrachten. Das ist menschlich. Es ist deshalb wichtig, die Kolleginnen und Kollegen mitzunehmen. Durch Transparenz kann die Bundesrechtsanwaltskammer hier sicher vielen Sorgen begegnen. Der DAV wird seinen Beitrag leisten. Vor allem aber müssen wir das beA erstmal in der beruflichen Praxis auf seine Alltagstauglichkeit prüfen, bevor wir uns ein endgültiges Urteil bilden. Die Redaktion: Halten Sie denn die Informationspolitik der Bundesrechtsanwaltskammer und der regionalen Rechtsanwaltskammern in Sachen beA für ausreichend oder müsste hier noch mehr getan werden? Schellenberg: Es kann nie genug getan werden, siehe oben. Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das beA erst selbst einmal „in der Hand haben“, werden sie auch ganz anders mit dem Thema umgehen und diffuse Sorgen in ganz konkrete und praktische Fragen umwandeln. Von da ab geht es aufwärts. Die Redaktion: Der Rechtsdienstleistungsmarkt ist umkämpft. Rechtsanwälte stehen nicht nur in Konkurrenz zu ihren Berufskollegen, sondern erleben, dass verstärkt auch andere „Mitspieler“, insbesondere die Rechtsschutzversicherungen Präsenz zeigen. Die Rechtsschutzversicherer haben die Mediation für sich entdeckt und machen sich dabei den Umstand zu NutKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 ze, dass Mediation nach der ausdrücklichen Regelung des RDG nicht als Rechtsdienstleistung gilt und deshalb auch von Nicht-Anwälten angeboten werden darf. Wie beurteilen Sie die gegenwärtige Situation? Hat die Anwaltschaft seinerzeit bei der Diskussion über das RDG zu viele Zugeständnisse gemacht? Schellenberg: Nach meiner Einschätzung hat die Anwaltschaft bei der Diskussion über die Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Rechtsdienstleistungsgesetz im Jahr 2008 weder zu viele Zugeständnisse gemacht, noch sich an die Aufrechterhaltung der bisherigen, aus der Historie sicherlich zweifelhaften Regelung geklammert. Sowohl nach meinem subjektiven Eindruck, der von vielen Kolleginnen und Kollegen geteilt wird, wie auch nach Erkenntnissen rechtssoziologischer Untersuchungen des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement, hat die Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahre 2008 für das Anwaltsmonopol kaum spürbare Auswirkungen gehabt. Was sicherlich zugenommen hat, ist die Wahrnehmbarkeit einer verschärften Wettbewerbssituation durch Aktivitäten der Rechtsschutzversicherungen. Allerdings dürfen auch die Rechtsschutzversicherungen nach der Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes lediglich eine Kostenersatzversicherung anbieten, das ist keine Folge der Einführung des RDG. Die Redaktion: Beim Bundesverfassungsgericht ist schon seit längerem ein Verfahren anhängig, bei dem es um eine Öffnung des § 59a BRAO, also um die Möglichkeit für Rechtsanwälte geht, mit Angehörigen noch anderer Berufsgruppen als Steuerberatern etc. zusammenzuarbeiten. Was halten Sie von diesem Ansatz? Schellenberg: Grundsätzlich begrüße ich den Ansatz zu Überlegungen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch mit anderen Berufsgruppen als denen des § 59a BRAO sich zur Berufstätigkeit zusammenschließen dürfen. Hier gibt es konkrete Überlegungen in den Fachgremien des Deutschen Anwaltvereins, mit welchen Berufsgruppen und auf welche Art und Weise solche Erweiterungen der beruflichen Zusammenarbeit geregelt werden könnten. Die Überlegungen sind aber noch nicht abgeschlossen. Dies hängt auch damit zusammen, dass alle auf die besagte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Dort geht es um einen beruflichen Zusammenschluss zwischen einem Rechtsanwalt und einer Ärztin. Die Redaktion: Wie stehen Sie zu dem umstrittenen Thema „Fremdbesitz“? Drohen auch in Deutschland britische Verhältnisse? Und wie sehen Sie insgesamt die Einbindung der deutschen Anwaltschaft in „europäische Gegebenheiten“? Schellenberg: Das ist ein schwieriges Thema, nicht nur in Deutschland. Die Frage, ob reine Kapitalinvestitionen in Rechtsanwaltskanzleien in Zukunft erlaubt sein sollen, wurde zuletzt in einer viel beachteten Ver263 Wortwechsel anstaltung auf dem 66. Deutschen Anwaltstag in Hamburg diskutiert. Die Diskussionsteilnehmer kamen aus Deutschland, England, Frankreich und vertraten überwiegend die Auffassung, dass die Zulassung von Fremdbesitz in England auch den Weg auf den europäischen Kontinent finden werde und sich die Abwehrhaltung in Deutschland als Fehler herausstellen könnte. Ich sehe mich in Übereinstimmung mit der vom Präsidium und vom Vorstand des DAV mehrfach bestätigten Auffassung, dass wir keinen Fremdbesitz bei Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland zulassen sollten. Deshalb sehe ich auch nicht, dass in Deutschland britische Verhältnisse „drohen“ könnten. missare –, den zentralen Abgeordneten im Europäischen Parlament sowie den Einheiten des Rates voraus. Aus diesem Grund ist der DAV seit 1997 in Brüssel mit einem eigenen Büro mit mittlerweile vier Rechtsanwälten vertreten. Der DAV unterhält ein gemeinsames Büro mit dem CCBE und dem Consiglio Nazionale Forense (CNF). Dabei pflegt das Brüsseler Büro zusammen mit der Vertretung der BRAK vor Ort einen engen Kontakt zu den großen nationalen Anwaltsvertretungen (Frankreich, Spanien, Italien, Österreich, Polen, Großbritannien, Ungarn, Luxemburg und Tschechien), die mittlerweile alle mit einem Büro in Brüssel vertreten sind. Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Die Einbindung der deutschen Anwaltschaft auf europäischer Ebene geschieht im Wesentlichen über den Rat der Europäischen Rechtsanwaltschaften (CCBE). Dort ist die aus Deutschem Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer gebildete deutsche Delegation nach meiner Einschätzung hoch geschätzt und gut integriert. Zum Thema Fremdbesitz wurde zu Artikel 11 der Europäischen anwaltlichen Niederlassungsrichtlinie ein guter Kompromiss gefunden. Die europäische Anwaltschaft hat anerkannt, dass bei der Prüfung des Verbots von Fremdbesitz das Verhältnismäßigkeitsgebot gilt. Das heißt, die Verbote sind dann möglich, wenn sie zum Ziel des Schutzes der Kernwerte der Anwaltschaft erforderlich sind. Mit der in Deutschland seit Jahren gelebten Praxis der Zulassung von Multidisziplinären Partnerschaften – das heißt des Haltens von Kapital von anwaltsfremden nach der BRAO vereinbaren Berufen – gehen wir hier mit gutem Beispiel voraus. Diese Form von Fremdbesitz ist zulässig, weil bei vergleichbaren Berufsrechten ein Verbot zum Schutz der anwaltlichen Kernwerte nicht erforderlich wäre. Die Redaktion: Die Fünfte Satzungsversammlung hat in der letzten Sitzung ihrer Legislaturperiode die Einführung eines neuen „Fachanwalts für Migrationsrecht“ abgelehnt und einen möglichen „Fachanwalt für Opferrecht“ in die nächste Legislaturperiode (die Wahlen sind bekanntlich inzwischen abgeschlossen) vertagt. Wie stehen Sie zu einer noch weiteren Ausdehnung des Kanons der Fachanwaltschaften? Die Redaktion: Wie gut ist die deutsche Rechtsanwaltschaft im europäischen Kontext insgesamt vernetzt? Schellenberg: Die deutsche Anwaltschaft ist im europäischen Kontext hervorragend vernetzt. Wie schon angesprochen, ist die deutsche Anwaltschaft durch eine Delegation von Vertretern des DAV und der BRAK im europäischen Dachverband CCBE (Conseil des Barreaux Européens) präsent. Mittlerweile sind 32 Staaten Vollmitglied im CCBE und unser europäischer Dachverband spricht für über 1 Million Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Alle deutschen Experten im CCBE genießen höchste Wertschätzung – das freut mich. Ich bin froh, dass die deutsche Anwaltschaft auch in ihrer Interessenvertretung bei den europäischen Institutionen vorbildlich aufgestellt ist. Eine gutes Lobbying der Anwaltschaft in Brüssel setzt eine enge fachliche Vernetzung mit den wichtigen Ansprechpartnern in Kommission – hier Dienste und Kabinette der Kom264 Schellenberg: Sie sprechen den im März 2015 gescheiterten „Fachanwalt für Migrationsrecht“ an: Während der „Fachanwalt für Vergaberecht“ problemlos 22. Fachanwaltschaft werden durfte, wurde die dringend erforderliche Aufwertung des Migrationsrechts aus fadenscheinigen Gründen abgelehnt. Ganz Europa diskutiert über das Ausländer- und Asylrecht, und die Satzungsversammlung glaubt, sich um dieses Thema nicht kümmern zu müssen. Ich hoffe sehr, dass die Sechste Satzungsversammlung diesen Fehler schnell korrigieren wird. Damit liegt auch die Antwort zu Ihrer Frage auf der Hand: Die Fachanwaltschaften sind ein Erfolgsmodell und der DAV wird alle neuen Fachanwaltschaften unterstützen, die die Anwaltschaft auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt stärken. Die Mandanten haben durchweg von jeder neuen Fachanwaltschaft profitiert – und am Ende auch die Anwältinnen und Anwälte. Neue Fachanwaltschaften nehmen niemandem etwas, denn der Kuchen für alle wird größer. Es gilt für beide Seiten des Marktes: Für die Mandanten und für die Anwaltschaft gibt es ein Bedürfnis nach den Fachanwaltschaften „Migrationsrecht“ und „Opferrecht“, wobei es beim Opferrecht wichtig ist, die Aufgabengebiete präzise zu fassen, sodass eine Abgrenzung der Fachanwaltschaften untereinander möglich ist. Die Redaktion: Wie bewerten Sie grundsätzlich das derzeitige Fachanwaltssystem? Schellenberg: Der Markt fragt die Fachanwaltschaften nach und da, wo wir eine Fachanwaltschaft haben, verstummt die Kritik an der Qualität von Anwältinnen und Anwälten. Wäre es anders, wäre das System – wie gesagt – nie zum Erfolg geworden, und würden sich keine Anwältinnen und Anwälte finden, die die 120 LehrKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Wortwechsel gangsstunden und die Fälle sammeln würden. Besonderen Änderungsbedarf sehe ich daher nicht, wenn auch für den DAV gilt: Wir sperren uns nicht, Gutes noch besser zu machen. Aufpassen müssen wir aber, dass die Fachanwaltschaften kein „closed shop“ werden. Die Redaktion: Ihr Vorgänger, Herr Kollege Prof. Dr. Ewer, war ein großer Verfechter der Einführung einer „systemischen Pflichtfortbildung“ für alle Rechtsanwälte. Zwischenzeitlich hat es ja auch einen entsprechenden Vorschlag der Satzungsversammlung an den Gesetzgeber gegeben, den der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, positiv aufgenommen hat. Wie denken Sie über dieses Thema und wie könnte aus Ihrer Sicht eine Regelung aussehen? Schellenberg: Nach meiner Ansicht hat die Satzungsversammlung zu diesem Thema im letzten Jahr nach einer sehr vernünftigen Diskussion einen zielführenden Vorschlag gefunden. Der Vorschlag der Satzungsversammlung ist auch mit einem konkreten Modell für die Fortbildungspflicht für alle Anwälte verbunden. Darüber kann man sicherlich diskutieren. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass es die Fortbildungspflicht bereits gibt. Der Vorschlag, der letztlich aus einer nachweisbaren Fortbildung durch Besuch von Lehrgangsveranstaltungen o.Ä. im Umfang von 10 Stunden pro Jahr besteht, schraubt die Anforderungen an die einzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach meiner Auffassung nicht über das zumutbare Maß hinaus. Nun sollten wir zunächst die anstehende Reaktion aus dem Bundesjustizministerium abwarten. Der Minister hatte ja bereits grundsätzlich positiv reagiert und zugesagt, eine entsprechende Gesetzesänderung ins Auge fassen zu wollen. sche vor der Tür. Auf dem Weg in die Anwaltstätigkeit kann man den jungen Kolleginnen und Kollegen daher Durchhaltevermögen wünschen – und Kreativität. Spezialisierungen sind wichtig, Freude an der Arbeit ebenso. Die Strapazen der Ausbildung zahlen sich aus: Der Anwaltsberuf ist ein großartiger Beruf, der mit großer Verantwortung verbunden ist. Denn Anwältinnen und Anwälte sind die Mittler des Rechts für den Bürger, sie setzen das Recht für den Bürger durch. Mein praktischer Tipp: Man sollte sich zu günstigen Konditionen für eine Mitgliedschaft im FORUM Junge Anwaltschaft des DAV entscheiden, schon als Referendar. Die Redaktion: Eine Frage zum Abschluss: Könnten Sie sich vorstellen, etwas anderes zu sein als Rechtsanwalt? Schellenberg: Nein. Rechtsanwalt zu sein ist schlicht mein Traumberuf. Es gilt, die Qualität der anwaltlichen Arbeit gerade auch im Hinblick auf andere beratende Berufsgruppen weiter zu stärken und das auch nach außen deutlich zu machen. Die Redaktion: Was würden Sie einem Jurastudenten zu Beginn des Studiums und einem jungen Rechtsanwalt bei Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit raten? Schellenberg: Aus meiner Perspektive ist das Studium die ideale Zeit, um sich – neben dem Erwerb der Grundlagen und Methodik des juristischen Arbeitens – möglichst viel umzusehen, also in viele Rechtsbereiche reinzuschnuppern. Erfahrungsgemäß fehlt dafür später leider meist die Zeit. Mein Tipp an die Studierenden daher: Nutzen Sie die Zeit und schauen Sie nicht zu früh darauf, was „examensrelevant“ ist. Nebenjobs – etwa beim Anwalt – helfen, sich eine Vorstellung vom späteren Beruf machen zu können, und motivieren häufig enorm. Der Einstieg in den Anwaltsberuf kann hart sein; in den seltensten Fällen steht nach einem Jahr der PorKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 265 Aufsätze Die SGB VI-Änderung im Gesetzentwurf zum Syndikusanwalt Der Regierungs- und Fraktionsentwurf bietet manche Erleichterung für Praxis* Von Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt am Main Bundestag und Bundesrat sind mit einem parallelen Regierungsund einem Fraktionsentwurf der CDU/CSU- und SPD-Fraktion zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte in die Sommerpause gegangen. In diesem Beitrag stellt der Autor den sozialrechtlichen Teil des Entwurfs vor. cherungspflicht möglich machen sollen (§ 231 Abs. 4a SGB VI-Entwurf). I. Befreiung nach „neuem“ Recht Die eigentliche Befreiungsvorschrift des § 6 SGB VI bleibt unverändert. Die „neue“ Befreiung entspricht dem bisherigen Procedere. Die seit vielen Jahren geführte DisDie Befreiung von der Rentenverkussion1 um die cberufsrechtliche sicherungspflicht ist nur auf Antrag Stellung der in Unternehmen tätigen möglich. Die Befreiung wirkt auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälden Zeitpunkt der Aufnahme der Bete eskalierte mit den drei „SyndikusMartin Schafhausen schäftigung zurück, wenn der Antrag Entscheidungen“ des Bundessozialbinnen einer Frist von drei Monaten gerichts vom 3. April 2014.2 Die nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt Lösung des durch diese Rechtsprewird und zu diesem Zeitpunkt die Befreiungsvorauschung entstandenen „Problems“ konnte nicht (allein) setzungen vorliegen; wird diese Frist versäumt, wirkt sozialrechtlich sein, da zunächst im Berufsrecht zu die Befreiung ab Antragseingang. Es entsprach bislang klären ist, ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch einer Absprache zwischen der Arbeitsgemeinschaft der in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem nicht-anberufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV) waltlichen Arbeitgeber ausgeübt werden kann.3 Ohne und der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass Besozialversicherungsrechtliche Regelungen kann aber freiungsanträge über die Versorgungswerke gestellt eine Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte werden konnten und die Deutsche Rentenversicherung ebenso wenig gelingen, da es dem betroffenen PersoBund den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei den nenkreis gerade auch um die „Versicherung in den VerVersorgungseinrichtungen gegen sich gelten ließ. Es sorgungswerken“ geht.4 Um den befreiungsrechtlichen ist zurzeit nicht zu erkennen, dass es nicht bei dieser Status quo weitestgehend wiederherzustellen5 – so die Verwaltungspraxis bleiben wird. Der Befreiungsantrag Zielsetzung des Gesetzes – müssen auch Änderungen kann aber jederzeit, auch formlos, unmittelbar bei der im Befreiungsrecht erfolgen, wenn auch die eigentDeutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. liche Befreiungsnorm (§ 6 SGB VI) durch das Gesetz Im Verwaltungsverfahren ist dann der Nachweis zu unverändert bleiben wird. führen, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, Der Koalitionsentwurf eines Gesetzes zu Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 16. Juni 20156 enthält daher auch in Art. 5 Änderungen des SGB VI. Kern dieser Regelungen sind dabei Bestimmungen, die eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversi* Der folgende Beitrag, der bereits im Anwaltsblatt 2015, 643 ff., erschienen ist, geht zurück auf einen Vortrag des Autors in einer Sonderveranstaltung auf dem 66. Deutschen Anwaltstag in Hamburg am 12. Juni 2015 und wird mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Anwaltvereins abgedruckt. 1 Vgl. etwa nur Kilger, AnwBl 1999, 571. 2 B 5 RE 13/14 R. 3 BT-Drucks. 18/5201, S. 2. 4 Dem Grunde nach wird die Versicherungspflicht in den Versorgungseinrichtungen durch die Entscheidungen des BSG nicht berührt. Auch bei fehlender Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt es bei der Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk. 5 BT-Drucks. 18/5201, S. 25. 6 BT-Drucks. 18/5201. 266 also insbesondere eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht. Der Befreiungsantrag (nach neuem Recht) sollte wegen § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI unmittelbar mit dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gestellt werden. Die Zulassung wirkt auf den Zeitpunkt des Antrags zurück, die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung tritt zu diesem Zeitpunkt ein, die Befreiungsvoraussetzungen liegen vor, sodass mit der Zulassung dann auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Befreiungsantrag nicht binnen der 3-Monats-Frist des § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI gestellt wurde. Für die Zukunft wird zu überlegen sein, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht mit der BundesKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze rechtsanwaltskammer (BRAK) und ABV geänderte Absprachen über das Verwaltungsverfahren trifft. Bindet die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer den Rentenversicherungsträger und ist dieser daher am Zulassungsverfahren zu beteiligen, so könnte gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer auch ein Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 SGB VI gestellt werden, den die Kammer dann mit der Anhörung zum Zulassungsantrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterleitet. Der Eingang eines solchen Antrags bei der Rechtsanwaltskammer könnte für die Einhaltung der Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI maßgeblich sein. II. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung War in dem Referentenentwurf noch keine ausdrückliche Regelung zur Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen, die sich aber aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erschließen ließ,7 wird in § 46a Abs. 2 S. 4 BRAO-Entwurf nunmehr klargestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei ihrer Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden ist. Bedauerlich ist, dass der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Klagebefugnis eingeräumt wird, die über das eigentliche Interesse des Rentenversicherungsträgers hinausgeht. Die Bindungswirkung tritt mit der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung ein. Ein Klageverfahren, das die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen eine Rechtsanwaltskammer führt, an dem der Antragsteller zu beteiligen ist, hemmt nicht nur den Eintritt der Befreiung, sondern führt auch dazu, dass der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig werden kann. Nicht nur bei langen Klageverfahren ein kaum hinzunehmender Umstand. III. Übergangsrecht und rückwirkende Befreiung Die vorgeschlagenen Neuregelungen im Sozialrecht beschränken sich vor allem auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Befreiung möglich ist und wie fehlerhaft gewordene Rentenversicherungsverhältnisse rückabzuwickeln sind. § 231 Abs. 4a SGB VI-Entwurf stellt darüber hinaus wegen § 6 Abs. 1 S. 3 SGB VI klar, dass durch die Änderungen der BRAO der Kreis der Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtungen nicht erweitert wird. 1. Vom Beginn der Beschäftigung an – ab April 2014 Der Grundtatbestand der Rückwirkungsregelungen findet sich in § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI-Entwurf: 7 BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, juris, Rdn. 26; BSG, Urt. v. 31.8.2005 – B 6 KA 68/04 R, juris, Rdn. 11 m.w.Nachw.; Urt. v. 13.12.2000 – B 6 KA 26/00, juris, Rdn. 23. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] oder der Patentanwaltsordnung in der Fassung vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Die rückwirkende Befreiung erfordert zunächst und vor allem einen weiteren Antrag, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen ist. Allein der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI genügt nicht für die rückwirkende Befreiung. Insbesondere dann, wenn ältere Antragsformulare verwendet werden, ist darauf zu achten, dass ausdrücklich auch die rückwirkende Befreiung beantragt wird. Zwar wird man bei einer verständigen Würdigung den Befreiungsantrag einer Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) auch so verstehen müssen, dass die Befreiung nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags gewünscht wird, sondern auch zurückwirken soll. Man vermeidet aber Auslegungsschwierigkeiten, wenn ausdrücklich auch rückwirkend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht begehrt wird. Diese Rückwirkung gilt unabhängig davon, ob nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts von April 2014 ein Befreiungsantrag gestellt, dieser abgelehnt oder ein solcher Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Hat eine Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) in Ansehung dieser Entscheidungen davon abgesehen, einen Befreiungsantrag zu stellen, soll ihr nichtsdestotrotz die Möglichkeit eingeräumt werden, ab April 2014 für diese Beschäftigung von der Rentenversicherung befreit zu werden. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis vor April 2014 begründet wurde und noch nach bisheriger Rechtslage verabsäumt worden war, einen Befreiungsantrag zu stellen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt dann aber wegen § 231 Abs. 4b S. 3 SGB VI-Entwurf zunächst nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zurück, sondern ist auf den Zeitraum ab April 2014 begrenzt. Auf eine „Pflichtmitgliedschaft“ oder die Zahlung von „Pflichtbeiträgen“ stellt § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI-Entwurf nicht ab. Diese weitreichende Regelung sollte aber trotzdem nicht zu dem Entschluss verleiten, anhängige Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung zu beenden.8 Tatsächlich ist der Antrag nach § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI-Entwurf – anders als die Regelung in § 231 Abs. 4b S. 5 8 Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt ein solches Vorgehen in einer Veröffentlichung vom 25.6.2015 nahe, vgl. hierzu http://anwaltsblatt. anwaltverein.de/de/news/syndikusanwalt-neue-verlautbarung-der-deutschenrentenversicherung-bund. 267 Aufsätze SGB VI-Entwurf, die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund betrifft, mit denen vor dem 3.4.2014 Befreiungsanträge bestandskräftig abgelehnt wurden – unabhängig davon, ob eine Entscheidung der Rentenversicherung über einen Befreiungsantrag bestandskräftig wurde oder nicht. Obwohl die Rentenversicherung in einer Veröffentlichung im Internet9 darauf aufmerksam macht, dass Betroffene nach dem 3.4.2014 gestellte Anträge zurücknehmen könnten, ohne dass Rechtsnachteile entstünden, sollte dieser Empfehlung nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ob tatsächlich keine Rechtsnachteile entstehen, ist schon im „Regelfall“ zweifelhaft, da bislang nur der Gesetzentwurf bekannt ist und die Erste Lesung des Fraktionsentwurfs im Bundestag stattgefunden hat. Änderungen auch am Übergangsrecht sind möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich. Rechtliche Nachteile entstehen aber sicher, wenn etwa wegen einer fehlerhaften Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund eine „Vertrauensschutz-Befreiung“ erreicht werden kann, aber aus welchen Gründen auch immer, eine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) nicht in Betracht kommt. Nach den Gesetzesmaterialien soll es in diesen Fällen bei der Befreiung aus Gründen des Vertrauens- oder Bestandsschutzes bleiben.10 Einer solchen „VertrauensschutzBefreiung“ steht aber die Bestandskraft eines Bescheides entgegen, mit dem die Rentenversicherung einen solchen Feststellungsantrag zurückgewiesen hatte. 2. Davor liegende Beschäftigungen – ab April 2014 Die rückwirkende Befreiung erstreckt sich auch auf vorhergehende Beschäftigungsverhältnisse, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung bestand. § 231 Abs. 4b S. 2 SGB VI-Entwurf lautet: Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Auf Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem zurzeit ausgeübten Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, wird die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b S. 2 SGB VI-Entwurf erstreckt, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestanden hat. Begrenzt ist diese Rückwirkung wegen § 231 Abs. 4b S. 3 SGB VII-Entwurf zunächst auf den Zeitraum ab April 2014. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wegen der Beschäftigung, für die die rückwirkende Befreiung ver9 Im Netz: www.deutsche-rentenversicherung.de unter Home/Services/Fach infos/Aktuelles aus der Rechtsprechung/Bundessozialgericht/Syndikus anwälte (Stand: 25.6.2015). 10 BT-Drucks. 18/5201, S. 12, 53. 268 langt wird, eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestand. Anders als bei § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI fehlt bei § 231 Abs. 4b S. 2 SGB VI-Entwurf das Tatbestandsmerkmal des „wegen der“, sodass es nur darauf ankommen kann, ob überhaupt (etwa wegen einer anwaltlichen Nebentätigkeit) eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk bestand. Nach den Gesetzesmaterialien11 und der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund12 ist es auch ausreichend, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk als freiwillige Versicherung weitergeführt wird, nachdem ein Kammerwechsel und damit ein Wechsel der Versorgungseinrichtung, zu der eine Pflichtmitgliedschaft bestehen würde, stattgefunden hat und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, sich von der Pflichtmitgliedschaft in der zweiten Versorgungseinrichtung befreien zu lassen. 3. Und darüber hinaus – vor April 2014 Unter der Voraussetzung, dass für den Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge an die Versorgungseinrichtung gezahlt wurden, entfällt die Begrenzung des Rückwirkungszeitraums auf die Zeit nach April 2014. Die rückwirkende Befreiung kann demnach auch Zeiträume eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse umfassen, die vor den „SyndikusEntscheidungen“ des Bundessozialgerichts liegen. Einkommensbezogene Pflichtbeiträge wurden etwa dann gezahlt, wenn für den Rechtsanwalt, der bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, aus dieser Beschäftigung Beiträge an die Versorgungseinrichtung abgeführt wurden. Auch insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass nach dem Verständnis des Bundessozialgerichts wegen der Syndikustätigkeiten keine Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen sind. Die Änderungen des Rechts der Syndikusanwälte sollen, so der Gesetzgeber, den Rechtsstand vor April 2014 wiederherstellen. Die Rückwirkungsregelungen, die dieses gesetzgeberische Ziel umsetzen, verlören jedweden Anwendungsbereich, wenn es auf Pflichtbeiträge ankäme, die (nach Verständnis des Bundessozialgerichts) rechtmäßig gezahlt worden sind. 4. Keine Rückwirkung bei alten bestandskräftigen Entscheidungen Nach § 231 Abs. 4b S. 5 SGB VI-Entwurf besteht für Beschäftigungen keine rückwirkende Befreiungsmöglichkeit, wenn auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung ein Befreiungsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde. Zielt das Gesetz zur 11 BT-Drucks. 18/5201, S. 53. 12 rvLiteratur, SGB VI, § 6 Anm. 2.1.2. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte auch darauf ab, den Rechtszustand vor den „Syndikus-Entscheidungen“ des Bundessozialgerichts wiederherzustellen, ist diese Begrenzung hinnehmbar. Nur der, der sich gegen eine „alte“ Entscheidung des Rentenversicherungsträgers in einer Befreiungssache gewandt hat und bei dem noch keine Bestandskraft dieser Entscheidung eingetreten ist, soll in den Genuss der rückwirkenden Befreiung kommen können. Ob dies auch in den Fällen gilt, in denen nach Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Zugunsten-Antrag nach § 44 SGB X gestellt wurde, ist offen. Hat sich aber die Deutsche Rentenversicherung Bund vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen wieder mit einer alten, bestandskräftigen Entscheidung in einer Befreiungssache in einem Verwaltungsverfahren zu befassen, spricht einiges dafür, die Regelung in § 231 Abs. 4b S. 5 SGB VI-Entwurf auch auf diese Sachverhalte zu erstrecken. Die Interessenlage ist durchaus vergleichbar. Ab jetzt ist mehr für Sie drin. NEU IV. Rückabwicklung fehlerhafter Rentenversicherungsverhältnisse Durch die Zulassungs- und dieser folgend die Befreiungsentscheidung fehlerhaft gewordene Rentenversicherungsverhältnisse werden nicht nur auf Antrag (§§ 26 SGB IV, 211 SGB VI) rückabgewickelt. Vielmehr wird den Rentenversicherungsträgern durch § 286f S. 1 SGB VI-Entwurf aufgegeben, zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten. Mit dieser Erstattung erfüllt die Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) ihre Beitragspflicht gegenüber der Versorgungseinrichtung ebenso wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung auf Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 172a SGB VI. Der Erstattungsbetrag wird dabei nicht verzinst – § 286f S. 2 SGB VI-Entwurf. Hat die Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) einkommensbezogene Pflichtbeiträge, zumindest in Höhe des Mindestbeitrags, in die Versorgungseinrichtung gezahlt, so können diese zumindest bis zum Erreichen des satzungsgemäßen Höchstbeitrags bei der Versorgungseinrichtung verbleiben. Überschreiten die zu erstattenden Beiträge und die von der Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gezahlten Beiträge aber den Höchstbeitrag, sind mit der Versorgungseinrichtung Absprachen darüber zu treffen, wie überzahlte Beiträge rückabzuwickeln sind. Solche Erstattungen gebühren aber der Rechtsanwältin (Syndikusanwältin), die die Beiträge insgesamt aufgebracht hat. Lerch Beurkundungsgesetz – Dienstordnung – Richtlinienempfehlungen Kommentar. Von RiLG a.D. Dr. Klaus Lerch. 5. neu bearbeitete Auflage 2015, ca. 600 Seiten DIN A5, gbd. 79,80 €. ISBN 978-3-504-06259-0. Erscheint im November Die Beurkundung ist das zentrale Thema im beruflichen Alltag des Notars – und deshalb ist perfekte, topaktuelle Arbeitsliteratur gerade hier unverzichtbar. Da kommt die Neuauflage des „Lerch“ gerade recht: Die Kommentierung bietet dem Notar praktikable Arbeitshilfen, um im Tagesgeschäft rasch zu belastbaren Lösungen zu gelangen. Die Darstellung ist durch und durch an den Bedürfnissen des Notariats orientiert und entsprechend gewichtet, zahlreiche praktische Hinweise erhöhen den Nutzwert dieses Konzeptes zusätzlich und erleichtern so die tägliche Arbeit. Die 5. Auflage wurde erweitert um eigenständige Erläuterungen zur Dienstordnung für Notare und zu den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer; die europarechtliche Literatur und Rechtsprechung zum Berufsrecht wurde umfassend berücksichtigt. Und: Alles natürlich auf aktuellstem Stand von Rechtsprechung, Gesetzgebung und notarrelevanter Standardliteratur. Lerch, Beurkundungsgesetz. Schauen Sie mal rein bei www.otto-schmidt.de/lbu5 Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 269 Aufsätze Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und seine berufsrechtlichen Auswirkungen Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und Mitglied der Satzungsversammlung* A. Einleitung Kein anderes Thema hat die Anwaltschaft in den vergangenen Monaten so bewegt wie das Schicksal der Syndikusanwälte und deren rentenversicherungsrechtliche, aber vor allem auch berufsrechtliche „Einordnung“. Nachdem das Bundessozialgericht durch seine berühmten drei Urteile vom 3.4.20141 die Möglichkeit aller Rechtsanwälte mit Zweiberuf (künftig noch) eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, grundsätzlich abgeschnitten hat, sah sich der Gesetzgeber zu raschem Handeln veranlasst. keit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (Berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, … .“ Dr. Susanne Offermann-Burckart Inzwischen hat der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte bereits wichtige Hürden genommen. Der folgende Beitrag, der auf einem Kurzvortrag beim diesjährigen Deutschen Anwaltstag basiert, beschäftigt sich in einer ersten Tour d’Horizon mit den berufsrechtlichen Auswirkungen der geplanten Änderungen. Dabei soll es nicht um eine kritische Würdigung, sondern um eine möglichst neutrale Analyse gehen, die allerdings auch einige Probleme aufzeigt. B. Die Ausgangssituation Es ist hier nicht der Ort, nochmals die ganze traurige Geschichte der Situation der Syndikusanwälte, der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.20142 und ihrer weitreichenden Konsequenzen zu repetieren. Zum besseren Verständnis der folgenden Ausführungen ist nur noch einmal festzuhalten, dass sich die Aufgabe, die der Gesetzgeber dankenswerterweise lösen will, im Wesentlichen aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt. Die „sperrig“ formulierte Norm lautet: „Von der Versicherungspflicht werden befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätig* Der folgende Beitrag, der nahezu wortgleich bereits im Anwaltsblatt 2015, 582 ff., erschienen ist, wird mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Anwaltvereins abgedruckt. Er bezieht sich – soweit nicht ausdrücklich auf den Referentenentwurf verwiesen wird – auf den Regierungsentwurf, wie er auf der Homepage des BMJV (www.bmjv.de) veröffentlicht ist. 1 Vgl. hierzu nur NJW 2014, 2743, und Offermann-Burckart, NJW 2014, 2683. 2 NJW 2014, 2743 m. Anm. Offermann-Burckart, NJW 2014, 2683 = AnwBl. 2014, 854. 270 Für Rechtsanwälte bedeutet dies, dass sie nur dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie nicht nur Rechtsanwälte sind, also die Zulassung zur Anwaltschaft haben, sondern auch als bzw. wie Rechtsanwälte tätig werden. Der Befreiung von Syndikusanwälten steht – wie das Bundessozialgericht unmissverständlich festgestellt hat – de lege lata die sog. Doppelberufs- oder Zweiberufe-Theorie des BGH3 entgegen, die da lautet: „Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne. Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die BRAO vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen, und schreibt auch für nach ihrem Erlass abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die BRAO getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muss man auch dem gerecht werden, dass der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt.“ Über diese kategorische Sichtweise konnte – dies hat das BSG unmissverständlich klargemacht – auch die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) entwickelte Vier-Kriterien-Theorie nicht hinweghelfen. Deshalb schlägt die Bundesregierung in ihrem Entwurf (S. 1) – ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der Urteile des Bundessozialgerichts – eine Lösung vor, „die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt“. Dabei soll im Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht „weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben“. 3 BGH NJW 1961, 219. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze C. Die „Palette“ künftiger Rechtsanwalts-Typen Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll es künftig verschiedene „Typen“ von Rechtsanwälten geben, nämlich • den „normalen“ (gelegentlich auch als „Kanzleianwalt“ bezeichneten) Rechtsanwalt, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, keinen Zweitberuf ausübt und entweder Einzelkämpfer ist oder als freier Mitarbeiter, Angestellter oder Gesellschafter mit anderen Rechtsanwälten oder mit anderen Rechtsanwälten und Angehörigen eines sozietätsfähigen Berufs zusammenarbeitet • den Syndikusrechtsanwalt, der nur Angestellter eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers ist und für diesen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird • den Syndiusrechtsanwalt (wie zuvor), der zusätzlich noch als „normaler“ Rechtsanwalt zugelassen ist und der im Rahmen seiner „normalen“ Anwaltstätigkeit Einzelkämpfer ist oder als freier Mitarbeiter, Angestellter oder Gesellschafter mit anderen Rechtsanwälten oder mit anderen Rechtsanwälten und Angehörigen eines sozietätsfähigen Berufs zusammenarbeitet und schließlich • den Rechtsanwalt, der einen Zweitberuf ausübt, also bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist, ohne Syndikusrechtsanwalt zu sein. I. Der „normale“ Nur-Rechtsanwalt Für den „normalen“ Nur-Rechtsanwalt gelten gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Besonderheiten. Allerdings präzisiert § 46 Abs. 1 BRAO-E, dass Rechtsanwälte „ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben (dürfen), die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind“. Nach geltendem Recht ist die „Kanzlei-Angestelltentätigkeit“ eines Rechtsanwalts nicht ausdrücklich, sondern nur mittelbar geregelt. So bestimmt § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO, dass „Rechtsanwälte sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden (dürfen).“ Und eine denkbare Form der „gemeinschaftlichen Berufsausübung“ ist eben auch die Tätigkeit als Angestellter in einer Anwaltskanzlei oder in einer gemischten Anwalts- und z.B. Steuerberaterkanzlei.4 Trotz des „weiten“ Wortlauts von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO gilt die Einschränkung, dass ein Rechtsanwalt, 4 Vgl. hierzu nur Hartung, in: Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, § 59a BRAO Rdn. 162 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 der in einer Kanzlei angestellt ist, deren Gesellschafter zwar sämtlich Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs (also etwa Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer), aber nicht (auch) Rechtsanwälte sind, nicht Angestellter (also zur „gemeinschaftlichen Berufsausübung“ Verbundener) i.S. von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO (und nunmehr von § 46 Abs. 1 BRAO-E), sondern Angestellter eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers und damit Syndikus(rechts)anwalt ist. Ein solcher Anwalt darf im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig werden und juristische Dienstleistungen nur in dem Umfang erbringen, der dem Arbeitgeber gestattet ist. Bei dem in einer reinen Steuerberaterkanzlei angestellten Rechtsanwalt sind das diejenigen juristischen Nebenleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, sich also auf eine Haupttätigkeit mit steuerlicher oder betriebswirtschaftlicher Zielsetzung beziehen.5 Manch einer wird sich noch an die Diskussionen im Vorfeld der Verabschiedung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), das an die Stelle des früheren Rechtsberatungsgesetzes getreten ist, erinnern. Hier wurde lange die sog. „Erfüllungsgehilfen-Lösung“ favorisiert. Nach einem bis zum Schluss in allen Gesetzentwürfen enthaltenen § 5 Abs. 3 RDG-E sollte jedermann ohne Einschränkung die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gestattet werden, wenn er sich nur seinerseits zu diesem Zweck einer hierfür qualifizierten natürlichen oder juristischen Person, also insbesondere eines Rechtsanwalts, bediente.6 Erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Idee fallengelassen. Auch die aktuelle Situation lässt allerdings genug Raum für eine breite „Grauzone“, weil Mitbewerber und Rechtsanwaltskammern kaum die Möglichkeit haben, festzustellen, ob ein Rechtsanwalt, der auf dem Briefbogen einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft erscheint, tatsächlich Gesellschafter oder aber bloßer „Schein-Sozius“ und in Wirklichkeit nur Angestellter oder freier Mitarbeiter ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Regierungsentwurf, anders als noch der Referentenentwurf, in § 46 Abs. 1 BRAO-E jetzt auch ausdrücklich solche Arbeitgeber erwähnt, die als Patentanwälte oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Damit wird dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.20147 Rechnung getragen, in dem ausdrücklich klargestellt wird, dass Patentanwälte ebenso wie Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege sind und einem Berufsrecht unterliegen, das 5 Vgl. hierzu nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, Kommentar zum StBerG, § 33 StBerG Rdn. 15 unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 RDG. 6 Vgl. hierzu Krenzler, in: Krenzler, Kommentar zum RDG, § 5 RDG Rdn. 12. 7 NJW 2014, 613 = AnwBl. 2014, 270. 271 Aufsätze demjenigen der BRAO nachgezeichnet ist. Allerdings ist, wie in der Begründung zu § 46 Abs. 1 BRAO-E (S. 30) ausdrücklich festgestellt wird, von bei Patentanwälten angestellten Rechtsanwälten die auf die in der PAO genannten Rechtsgebiete eingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Patentanwälte zu beachten. Zu den in § 46 Abs. 1 BRAO-E ausdrücklich benannten rechts- oder patentanwaltlichen „Berufsausübungsgesellschaften“ gehören Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften in ihren beiden Erscheinungsformen, Rechtsanwalts-GmbHs, Rechtsanwalts-AGs und alle „sonstigen rechtsfähigen Formen gemeinschaftlicher Berufsausübung“. Umfasst sind monoprofessionelle und interprofessionelle Gesellschaften, die dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen. II. Der Syndikusrechtsanwalt Der Syndikusrechtsanwalt wird eine eigene bzw. eigenständige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten und mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sein, die zum Teil denen eines „normalen“ Rechtsanwalts entsprechen, zum Teil aber auch von diesen abweichen. 1. Die Zulassungsvoraussetzungen im Überblick § 46 Abs. 2 BRAO-E sieht vor: „Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.“ Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhält auf Antrag derjenige, der zusätzlich zu den für jeden Rechtsanwalt geltenden Voraussetzungen folgende Merkmale aufweist: (1) Es besteht ein Anstellungsverhältnis zu einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber. Nicht-anwaltliche Arbeitgeber sind z.B. Unternehmen der freien Wirtschaft, Verbände oder auch Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs i.S. von § 59a BRAO (also etwa Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer – siehe oben). (2) Der Betreffende muss anwaltliche Tätigkeit ausüben, was voraussetzt • • • seine fachliche Unabhängigkeit seine Eigenverantwortlichkeit ein Tätigkeitsspektrum, das die Prüfung von Rechtsfragen (einschließlich der Aufklärung des Sachver- 272 halts), das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat, die Gestaltung von Rechtsverhältnissen (insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen) sowie die Verwirklichung von Rechten umfasst • seine Vertretungsbefugnis nach außen. 2. Die Zulassungsvoraussetzungen im Detail Um eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erhalten, muss der bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellte Volljurist bzw. Assessor bestimmte Voraussetzungen erfüllen. a) Fachliche Unabhängigkeit Der Begriff der „fachlichen Unabhängigkeit“ ist in § 46 Abs. 4 S. 1 BRAO-E negativ definiert. Fachlich unabhängig ist nicht, „wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen“. Unternehmensinterne Compliance-Regelungen, die keine unmittelbaren fachlichen Bezüge aufweisen, sondern den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben, sind – wie im Begründungstext (S. 31) ausdrücklich hervorgehoben wird – nicht als „unternehmensinterne Vorgaben“ anzusehen, die eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Bei der Forderung nach fachlicher Unabhängigkeit handelt es sich übrigens nicht um ein Novum im Anwaltsrecht. § 59f Abs. 4 BRAO schreibt auch jetzt schon für Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung vor, dass ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs zu gewährleisten ist und Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, unzulässig sind. Bei der Auslegung des Begriffs „fachliche Unabhängigkeit“ kann man deshalb auch auf die Überlegungen zurückgreifen, die der Gesetzgeber seinerzeit bei Schaffung des § 59f BRAO angestellt hat. In der entsprechenden amtlichen Begründung8 heißt es hierzu: „Dem verantwortlichen Rechtsanwalt muss – im Verhältnis zu den Gesellschaftern und zu etwaigen an der Geschäftsführung Beteiligten – dasselbe Maß an Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit zustehen wie einem Anwaltssozius. Das bedeutet nicht, dass jegliche Arten von Weisungen schlechthin unzulässig wären. Ebenso wie bei anderen beruflichen Zusammenschlüssen – etwa in einer Partnerschaft oder BGB-Gesellschaft – kann es in Rechtsanwaltsgesellschaften vorkommen, dass die Berufskollegen für die Berufsaus8 BT-Drucks. 13/9820, S. 15. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze übung Vorgaben machen. Dies ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn es darum geht, besonders haftungsgefährdendes und sonst berufswidriges Verhalten des Kollegen zu unterbinden. Inwieweit solche Vorgaben mit dem Gebot der Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung in Einklang stehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Grenzziehung zwischen zulässigen und der anwaltlichen Unabhängigkeit zuwiderlaufenden Vorgaben war bisher nicht Gegenstand einer gesetzlichen Regelung und ist auch für die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung nicht erforderlich.“ Henssler9 fordert in diesem Zusammenhang das Maß an Unabhängigkeit, „das in ähnlicher Form auch für jeden angestellten Anwalt gilt“. Der „heutige“ Gesetzgeber formuliert (S. 33 des Regierungsentwurfs), aus dem Begriff „fachlich unabhängig“ (und dem Begriff „eigenverantwortlich“) ergebe sich, dass der Syndikusrechtsanwalt fachlich weisungsfrei (und in eigener Verantwortung) handele und im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen sei „und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers dahinter zurückstehen“. Hierdurch werde jedoch nicht „jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers“ ausgeschlossen. b) Eigenverantwortlichkeit Die Forderung nach eigenverantwortlich auszuübender Tätigkeit in § 46 Abs. 3 BRAO-E bedeutet, dass der Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich von seinem Arbeitgeber für fehlerhafte Beratung und Vertretung haftungsrechtlich in Anspruch, also in Regress genommen werden kann. Konsequenz dieser Forderung ist, dass auch der Syndikusrechtsanwalt (natürlich) verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (siehe hierzu näher unter Ziff. B.II.7.f). c) Inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit Bei der Umschreibung der „prägenden Merkmale“ der anwaltlichen Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO-E knüpft der Gesetzgeber hinsichtlich der „Inhalte“ bewusst und ausdrücklich an die alte Vier-Kriterien-Theorie (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung)10 an. Die vier Kriterien sind in den Gesetzestext „eingestreut“: Rechtsberatung und Rechtsvermittlung seien, so heißt es in der Begründung (S. 31), in § 46 Abs. 2 BRAO-E11 9 In: Henssler/Prütting, aaO, § 59f BRAO Rdn. 26. 10 Vgl. hierzu näher Jung, in: Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis, § 15 Rdn. 14 ff.; Jung/Horn, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf, 2010, 317 ff.; Prossliner, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2011, 326, 327 ff.; Horn, NJW 2012, 966; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197, 1198. 11 „… sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind …“ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 und § 46 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 BRAO-E12 eingeflossen. Das Kriterium der Rechtsgestaltung sei in § 46 Abs. 3 u. 4 BRAO-E13 enthalten und dasjenige der Rechtsentscheidung werde in § 46 Abs. 4 BRAO-E14 abgebildet. Insgesamt ist die Ausfüllung der (vier) Kriterien etwas vage geraten, zum Teil geschieht sie (wie in § 46 Abs. 4 BRAO-E) sogar nur indirekt. Dies gibt Anlass zu der Hoffnung, dass die Einordnung der Tätigkeit für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber als „anwaltlich“ künftig nicht mehr daran scheitern wird, dass ein einzelnes der vier Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt ist. Bekanntlich sind in der Vergangenheit Befreiungsanträge häufig deshalb zurückgewiesen worden, weil die Rentenversicherung eines von vier Kriterien (besonders häufig die Rechtsentscheidung und auch die Rechtsgestaltung) verneinte. Auch wenn der Gesetzgeber auf die Vier-Kriterien-Theorie rekurriert, stellt er grundsätzlich auf die übergeordneten Tätigkeiten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung ab, wodurch sich der Kreis zu § 3 Abs. 1 BRAO schließt, der den Rechtsanwalt als den „berufenen unabhängigen Berater und Vertreter“ umschreibt. Insgesamt darf man schon jetzt gespannt sein auf die Kasuistik, die sich zu den verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen herausbilden wird. Es bleibt zu hoffen, dass die regionalen Rechtsanwaltskammern sich hier auf weitgehenden Gleichlauf werden verständigen können. Eine Hilfserwägung könnte dabei etwa die Frage sein, ob das Tätigkeitsspektrum, das ein bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellter Rechtsanwalt abdeckt, auch als Gegenstand eines „Beratervertrags“ zwischen einem niedergelassenen Rechtsanwalt und dem Arbeitgeber in Betracht käme. d) Vertretungsbefugnis nach außen Eine weitere eigenständige Voraussetzung, durch die zugleich teilweise auch das Kriterium der Rechtsgestaltung (siehe oben) abgebildet sein soll, ist die in § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO-E geforderte Vertretungsbefugnis nach außen. Im berufsrechtlichen Schrifttum, so heißt es in der Begründung (S. 34), sei es für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit anerkannt, dass selbst dann, wenn im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart worden sei, dass der Rechtsanwalt keine Erklä12 „… 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, …“ 13 „… 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Vertretungsbefugnis nach außen.“ 14 „Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. …“ 273 Aufsätze rungen gegenüber Dritten für seinen Mandanten abgebe, solche Erklärungen im Außenverhältnis wirksam seien und den Mandanten verpflichten könnten. Hingegen setze das Merkmal der „Vertretungsbefugnis nach außen“ nicht voraus, dass der Syndikusrechtsanwalt eigene unternehmerische Entscheidungen treffe. Der Gesetzgeber spricht hier die schwierigen Themen „Anscheinsvollmacht“ und „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ an, ohne konkret zu sagen, was gemeint ist. Es geht ganz offensichtlich nicht um rechtsgeschäftliche Vertretung (Prokura etc.). Aber auch die Forderung nach der Befugnis zur Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten gegenüber Dritten erscheint als sehr weitgehend, zumal diese Befugnis bei dem von einem Mandanten beauftragten „normalen“ Rechtsanwalt – je nach Ausgestaltung des Auftrags und der Vollmacht – nicht zwingend und bei dem bei einem „normalen“ Rechtsanwalt (nur) angestellten Rechtsanwalt praktisch niemals gegeben ist. Der Gesetzgeber konzediert ja selbst, dass zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart werden kann, dass der Anwalt keine Erklärungen gegenüber Dritten abgibt. Warum an dieser Stelle der Syndikusrechtsanwalt mit weitergehenden Kompetenzen ausgestattet sein muss als der „normale“ Rechtsanwalt, erschließt sich nicht. Immerhin soll es ausreichen, dass Syndikusrechtsanwälte nach außen die Befugnis zur Vertretung haben, „auch wenn sie tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, etwa weil sie ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind“. Aber auch hier stellt sich sogleich wieder die Frage, warum jemand, der aufgrund des Zuschnitts seiner Tätigkeit nur intern agiert, überhaupt über eine wie auch immer geartete Vertretungsbefugnis nach außen verfügen soll. e) Gesamtschau Die im Vorhergehenden dargestellten Merkmale fachliche Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, der VierKriterien-Theorie entsprechendes Tätigkeitsspektrum und Vertretungsbefugnis nach außen müssen kumulativ vorliegen, wobei § 46 Abs. 3 BRAO-E die positive Umschreibung der „anwaltlichen Tätigkeit“ des Syndikusrechtsanwalts vornimmt und – von der Gesetzessystematik her nicht ganz befriedigend – § 46 Abs. 4 BRAO-E dann noch einmal näher umschreibt, wann eines der geforderten Merkmale, nämlich die fachliche Unabhängigkeit, nicht vorliegt bzw. wie sie zu gewährleisten ist. Praktische Schwierigkeiten werden sich in Zukunft – so wie dies auch in der Vergangenheit der Fall war – bei der Einordnung solcher Beschäftigungsverhältnisse ergeben, die zwar auch, aber nicht ausschließlich dem anwaltlichen Bereich zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber (S. 22) trifft hierzu einige Aussagen, die ihrerseits wiederum auslegungsfähig sind. Er verweist zunächst auf eine „zunehmende Verrechtlichung der 274 Lebensverhältnisse im Sinne einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche“. Diese Verrechtlichung betreffe vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich sei oder ohne rechtliche Wirkung bleibe. Folgerichtig heißt es dann weiter, die Übertragung anwaltsfremder Aufgaben stehe der Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die anwaltsfremden Aufgaben in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stünden und auch rechtliche Fragen aufwerfen könnten. Zur Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit von sonstigen Tätigkeiten bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber sei auf „den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit“ abzustellen. Die anwaltliche Tätigkeit müsse im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die „qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung“ des angestellten Rechtsanwalts sein. Und außerdem: Durch die Verwendung des Begriffs „prägen“15 solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der „ganz eindeutige Schwerpunkt“ der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegen müsse. Umgekehrt werde eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen würden (S. 34). Die noch im Referentenentwurf (S. 32) enthaltene präzise Formulierung, dass eine Tätigkeit, „die lediglich zu 50 Prozent anwaltlich ist“, diese Voraussetzung nicht erfülle, fehlt im Regierungsentwurf. Aus der 50Prozent-Regelung hätte man u.U. schließen können, dass 51 % anwaltlicher Tätigkeit schon ausreichen, wohingegen die jetzt übrig gebliebene Formulierung, dass „in geringem Umfang“ andere Aufgaben wahrgenommen werden dürfen, eher an eine deutlich ungünstigere Gewichtung (vielleicht 75 % : 25 % oder auch 90 % : 10 %?) denken lässt. Syndikusanwälte in kleineren Unternehmen und Verbänden können ein Lied davon singen, dass sie zwar einerseits in hohem Maße allzuständig und damit unabhängig sind, dass sie dabei vielfach aber auch die Rolle des „Mädchens für alles“ spielen – eine Rolle, die zwar in großem Umfang anwaltliche Tätigkeiten, aber in einem mindestens ebenso großen Umfang auch rein geschäftliche, organisatorische und strukturelle Aufgaben umfasst. Syndikusrechtsanwalt ist auch der Angestellte (nicht: der Gesellschafter) eines Angehörigen eines sozietäts15 § 46 Abs. 3 BRAO-E: „Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: … .“ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze fähigen Berufs. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und -vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet (Regierungsentwurf S. 37). Das gilt – worauf oben unter Ziff. B.I. bereits hingewiesen wurde – auch heute schon. Der bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt ist Syndikusanwalt bzw. Anwalt mit Zweitberuf, muss dementsprechend eine Freistellungserklärung seines Arbeitgebers vorlegen und darf nur außerhalb seines Anstellungsverhältnisses rechtsberatend und -vertretend tätig werden. Er „verhilft“ nicht dem Steuerberater oder der Steuerberatungsgesellschaft dazu, den eigenen Tätigkeitsbereich auf allgemeine Rechtsberatung (also solche Rechtsberatung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Steuerberatung steht) auszudehnen. 3. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Syndikusrechtsanwalt ist derjenige, dem die zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erteilt (§ 46a BRAO-E). Die Zulassung erfolgt tätigkeitsbezogen und setzt voraus, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO-E entspricht (§ 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO-E; siehe hierzu näher oben Ziff. B.II.2.). Bei mehreren voneinander unabhängigen Anstellungsverhältnissen ist keine gesonderte Zulassung für jedes Anstellungsverhältnis erforderlich (§ 46a Abs. 1 S. 2 BRAO-E). Auf Antrag (dessen es allerdings bedarf) ist die Zulassung vielmehr auch auf neue Tätigkeiten zu erstrecken (§ 46b Abs. 3 BRAO-E). Gem. § 46a Abs. 2 S. 1 BRAO-E entscheidet die Rechtsanwaltskammer über den Zulassungantrag „nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung“. Wie sie die Anhörung im Einzelnen vornehmen, obliegt dabei der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der regionalen Rechtsanwaltskammern (Regierungsentwurf S. 39). In der Entwurfsbegründung ist ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer dem Träger der Rentenversicherung eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen und bei Fristversäumung ohne die Stellungnahme der Rentenversicherung entscheiden kann. Dadurch wird verhindert, dass das Zulassungsverfahren von der Rentenversicherung „auf die lange Bank geschoben“ wird. 4. Bindungswirkung der Kammerentscheidung Anders als noch der Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf vor, dass „der Träger der RentenverKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 sicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden (ist)“ (§ 46a Abs. 2 S. 3 BRAO-E). Dadurch wird verhindert, dass – was nach dem Referentenentwurf möglich gewesen wäre – die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer und die Befreiungsentscheidung der Rentenversicherung auseinanderfallen. Das Absehen von einer Bindungswirkung hätte für den Betroffenen vielfältige Unsicherheiten mit sich gebracht. So wäre etwa das Szenario denkbar gewesen, dass er bei Ablehnung seines Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammer zunächst auf Zulassung hätte klagen müssen und sodann – nach positiver Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs oder des Anwaltssenats des BGH – noch einmal mit einem negativen Bescheid der Rentenversicherung hinsichtlich seiner Befreiungsfähigkeit hätte konfrontiert sein können, der dann wiederum vor den Sozialgerichten anzugreifen gewesen wäre. Dabei wäre in letzter Konsequenz mit allen entsprechenden Folgewirkungen auch denkbar gewesen, dass der Anwaltssenat des BGH das Vorliegen anwaltlicher Tätigkeit anders eingeschätzt hätte als das Bundessozialgericht. Ein solches Szenario bleibt der Anwaltschaft nun erspart. Der „Preis“ für die Bindungswirkung ist ein eigenes Klagerecht des Trägers der Rentenversicherung, dem – wie dem Antragsteller – gegen die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer „Rechtsschutz gem. § 112a Absatz 1 und 2 zu(steht)“. Von Kritikern wurde dies bereits als Eingriff in die anwaltliche Selbstverwaltung abgelehnt, doch muss man sich vergegenwärtigen, dass, da Rechtsschutz für alle Beteiligten natürlich zu gewährleisten ist, die Alternative eben in der zuvor beschriebenen Zweigleisigkeit mit ihren sehr viel gravierenderen Unzuträglichkeiten bestanden hätte. Problematisch ist allerdings, dass die Rechtsmittel nach § 112a Abs. 1 und 2 BRAO, für die gem. § 112c Abs. 1 BRAO die Vorschriften der VwGO entsprechend gelten, aufschiebende Wirkung haben (in manchen Bundesländern ist sogar noch ein Vorverfahren erforderlich), was dazu führen kann, dass die Rentenversicherung die Zulassung des Betroffenen als Syndikusrechtsanwalt für längere Zeit blockiert. Die aufschiebende Wirkung sollte deshalb entfallen, was nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO ohne weiteres festgeschrieben werden könnte. 5. Tätigkeitswechsel Der Syndikusrechtsanwalt verliert seinen Status, wenn er den Arbeitgeber und/oder den Tätigkeitsbereich verändert und danach nicht mehr die Kriterien des § 46 275 Aufsätze BRAO-E erfüllt. Das Problem gebrochener Rentenbiographien ist damit auch nach neuem Recht nicht gelöst. Es gilt eine strenge Anzeigepflicht nach § 46b Abs. 4 S. 1 BRAO-E, die neben die Anzeige-, Auskunftsund Vorlagepflichten des § 56 BRAO und des § 24 BORA („unbeschadet“) tritt. 6. Rechte des Syndikusrechtsanwalts a) Beratung und Vertretung des Arbeitgebers Der Syndikusrechtsanwalt darf nur in Bezug auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beratend und vertretend tätig werden. Der Gesetzgeber differenziert dabei zwischen Zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sollen gem. § 46 Abs. 5 BRAO-E auch gehören • • Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (i.S. des § 15 AktG)16 • erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern • erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers (z.B. eines Steuerberaters) gegenüber Dritten. jeder tätigkeitsbezogenen Änderung des Arbeitsvertrags (wozu auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses gehört) (§ 46b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BRAO-E) und • jeder wesentlichen Änderung der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses (§ 46b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BRAO-E), also zwischen nach außen erkennbaren und rein internen Änderungen. Die im Referentenentwurf (S. 32) noch enthaltene Einschränkung, dass „eine vorübergehende Abordnung zu anderen Tätigkeiten“ für die Syndikustätigkeit unschädlich sei, findet sich in der Begründung zum Regierungsentwurf nicht mehr. Hier taucht jetzt die Klarstellung auf, dass eine wesentliche Tätigkeitsänderung (Nr. 2) etwa bei einem Wechsel von der Rechts- in die Personalabteilung anzunehmen sein könne, nicht hingegen, wenn bei einer gleichbleibend unabhängig rechtsberatenden Tätigkeit innerhalb derselben Rechtsabteilung lediglich ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet werde. Es wird hier also der Typus eines „Rechtsanwalts“ geschaffen, der nicht der „berufene … Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“ ist, sondern dessen Aktionsradius sich u.U. – je nach Ausprägung des Arbeitsverhältnisses – auf die anwaltliche Beratung und Vertretung einer einzigen Person beschränkt. Ein Syndikusrechtsanwalt, der mehr will, muss gleichzeitig die Zulassung als „normaler“ Rechtsanwalt beantragen. b) Vertretungsbefugnisse aa) Der Syndikusrechtsanwalt darf seinen Arbeitgeber vertreten in (1) Hier werden sich – insbesondere für die Rechtsanwaltskammern – in der Zukunft schwierige Detailfragen stellen. Die „Kontakte“ zwischen Syndikusrechtsanwälten und ihrer Heimatkammer werden künftig deutlich zahlreicher sein als in der Vergangenheit. Allerdings obliegt die Frage, ob eine Tätigkeitsänderung wesentlich ist (und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a BRAO-E eine Erstreckung der Zulassung bzw. andernfalls deren Widerruf zu erfolgen hat), allein der Prüfung und Entscheidung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine (nochmalige) Involvierung des Trägers der Rentenversicherung ist an dieser Stelle nicht vorgesehen. Die Rentenversicherung hat auch kein Rechtsmittel für den Fall, dass sie eine ihr (zufällig) bekannt gewordene Tätigkeitsänderung anders als die Rechtsanwaltskammer als wesentlich einstuft und dabei zugleich auch noch von einem Wegfall der Zulassungs- und Befreiungsvoraussetzungen ausgeht. Die Rentenversicherung kommt erst (wieder) ins Spiel, wenn die Kammer Wesentlichkeit annimmt und die Zulassung entsprechend erstreckt. 276 allen zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Anwaltszwang Das entspricht der aktuellen Rechtslage. Anders als jetzt darf der Angestellte sich aber „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ nennen und muss nicht mehr nur als „Mitarbeiter“ seines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers agieren. (2) allen verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren vor Schiedsgerichten Dies ist aktuell nach § 46 Abs. 1 BRAO nicht möglich. (3) Straf- und Bußgeldverfahren, soweit der Arbeitgeber nicht als Beschuldigter oder Einziehungsbeteiligter, sondern z.B. als Geschädigter und Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist Auch dies ist nach geltendem Recht nicht möglich. 16 Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 3 Ziff. 6 RDG, wonach die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fällt. Vgl. Offermann-Burckart, in: Krenzler, aaO, § 2 RDG Rdn. 167. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze bb) Spiegelbildlich zu dem zuvor Gesagten gilt, dass der Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber nicht vertreten darf (1) (2) (3) vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern Anwaltszwang herrscht (die Parteien oder die Beteiligten sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss) vor den in § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG genannten Gerichten (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht), sofern es sich bei dem Arbeitgeber nicht selbst um einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten i.S. des § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG (also z.B. eine Gewerkschaft) handelt in Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, als deren Verteidiger oder Vertreter cc) Eine wichtige Neuerung ergibt sich dadurch, dass Syndikusrechtsanwälte, die zugleich als „normale“ Anwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, ihren Arbeitgeber auch vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Anwaltszwang sowie vor den in § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG genannten Gerichten als „normaler“ Rechtsanwalt vertreten dürfen. Dies gilt nach derzeitiger Einschätzung selbst in Angelegenheiten, mit denen sie zuvor schon im Rahmen ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt befasst waren. Denn die Beschränkungen des § 45 BRAO gelten nicht, weil der Rechtsanwalt, der zuvor als Syndikusrechtsanwalt mit einer Angelegenheit befasst war (oder umgekehrt), nicht „außerhalb seiner Anwaltstätigkeit“ tätig geworden ist. Selbstverständlich muss der Syndikusrechtsanwalt gegenüber dem Arbeitgeber nach RVG abrechnen, wenn er ihn als „normaler“ Anwalt vertritt. Die beschriebene Öffnung gilt in Straf- oder Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht. Hier gilt sie allerdings dann, wenn das Straf- oder Bußgeldverfahren keinen Unternehmensbezug aufweist, einem Mitarbeiter des Unternehmens z.B. eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wird, ohne dass es sich bei dieser um eine Dienstfahrt gehandelt hätte. Vertretungsbefugnisse eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt auch als „normaler“ Rechtsanwalt tätig ist, werden in der Begründung zum Regierungsentwurf als „verfassungsrechtlich geboten“ (S. 24) bzw. als „aus verfassungsrechtlichen Gründen zulässig“ (S. 45) bezeichnet. c) Legal privileges aa) Dem Syndikusrechtsanwalt steht zu • • ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) daraus abgeleitet das Recht, einer gerichtlichen Anordnung zur Urkundenvorlegung nicht nachzukommen (§ 142 Abs. 2 ZPO). bb) Dagegen steht ihm nicht zu das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Syndikusrechtsanwalt Angestellter eines Berufsträgers (z.B. eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten) ist, für den ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht gilt (§ 53a Abs. 1 StPO). Für den Syndikusrechtsanwalt gelten auch nicht • • • die Beschlagnahmefreiheit nach § 97 Abs. 1 bis 3 StPO das Abhörungs- und Aufzeichnungsverbot nach § 100c Abs. 6 StPO das Verbot der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (§ 160a StPO). d) Praktische Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit In der Begründung zum Regierungsentwurf (S. 19 f., 25) wird klargestellt, dass die praktischen Erfahrungen, die der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit erwirbt, also die Fälle, die er bearbeitet, zu berücksichtigen sind • • • beim Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 FAO)18 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO für die Bestellung als Notar19 nach § 11 Abs. 1 S. 1 EuRAG für die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft.20 17 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, AnwBl. 2015, 202, 206. 18 Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung von § 5 Abs. 4 FAO, den der Ausschuss 1 der Fünften Satzungsversammlung unterbreitet hatte, war seinerzeit zurückgenommen und nicht weiterverfolgt worden, nachdem absehbar war, dass sich im Plenum der Satzungsversammlung hierfür keine Mehrheit würde finden lassen. 19 Hier stellt sich allerdings die Frage, wie die Forderung nach einem Tätigsein für „verschiedene“ Auftraggeber erfüllt werden kann. 20 Für europäische Rechtsanwälte besteht – wie sich aus dem Verweis auf § 4 BRAO ergibt – die Möglichkeit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt übrigens nicht. Insofern ergibt sich ein Widerspruch zu § 6 Abs. 1 EuRAG, der u.a. einschränkungslos auf den Dritten Teil der BRAO verweist und dementsprechend noch geändert werden muss. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 277 Es ist erstaunlich (Stichwort: Quadratur des Kreises) wie geradezu „sang- und klanglos“ der Gesetzgeber die bisherigen Vertretungsbeschränkungen des Syndikusanwalts, die bislang gar nicht bzw. – etwas fadenscheinig – mit der Gefahr von Interessenkollisionen begründet werden,17 fallenlässt. Die Erweiterung der Aufsätze 7. Pflichten des Syndikusrechtsanwalts d) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach a) Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Der Syndikusrechtsanwalt muss auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) haben (§ 31a BRAO21). Der Syndikusrechtsanwalt ist Pflichtmitglied der örtlich für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 46a BRAO-E i.V.m. § 12 Abs. 3 BRAO). b) Anzeigepflichten Er unterliegt den Anzeige-, Auskunfts- und Vorlagepflichten eines „normalen“ Rechtsanwalts gem. § 56 Abs. 3 BRAO und § 24 BORA. Darüber hinaus muss er gem. § 46b Abs. 4 BRAO-E der zuständigen Rechtsanwaltskammer die bereits unter Ziff. B.II.5. dargestellten Veränderungen anzeigen. Nur so wird die Rechtsanwaltskammer in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob der Syndikusrechtsanwalt die Anforderungen nach § 46 BRAO-E durchgängig erfüllt. Erfüllt er sie nicht mehr, ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen. Eine Zulassung als „normaler“ Rechtsanwalt bleibt von diesem Widerruf unberührt. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus einem Grund widerrufen wird, der auch die „normale“ Zulassung tangiert (z.B. Vermögensverfall, schwerwiegende Erkrankung). In einem solchen Fall sind beide Zulassungen zu widerrufen. Es ergehen gesonderte Widerrufsbescheide, gegen die auch gesondert Rechtsmittel einzulegen ist. c) Kanzleipflicht Auch Syndikusrechtsanwälte sind gem. § 27 BRAO verpflichtet, eine Kanzlei zu unterhalten. Das gilt mit der Maßgabe, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt (§ 46c Abs. 4 S. 1 BRAO-E). Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als „normaler“ Rechtsanwalt zugelassen, muss er hierfür eine gesonderte Kanzlei errichten und unterhalten (§ 46c Abs. 4 S. 2 BRAO-E). Daraus ergibt sich für den auch „normal“ zugelassenen Syndikusrechtsanwalt gegenüber der heutigen Situation eine Erschwernis. Es ist künftig nicht mehr möglich, die Kanzlei (ausschließlich) beim Arbeitgeber einzurichten. Allerdings ist diese derzeit durchaus gängige Praxis ohnehin im Hinblick auf § 59a Abs. 3 BRAO „grenzwertig“. Denn wer seine Kanzlei in den Räumen des Arbeitgebers einrichtet, begründet letztlich eine Bürogemeinschaft mit dem Arbeitgeber, deren Zulässigkeit (eigentlich) davon abhängt, dass der Arbeitgeber Rechtsanwalt oder Angehöriger eines sozietätsfähigen Berufs i.S. von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist. 278 Wie sich aus dem Begründungstext (S. 48) ergibt, muss der Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als „normaler“ Anwalt zugelassen ist, ein gesondertes besonderes elektronisches Anwaltspostfach haben. Für ihn sind also zwei Postfächer – und sofern er mehrere Syndikustätigkeiten ausübt, sogar noch weitere – einzurichten. e) Berufsbezeichnung Der Syndikusanwalt/die Syndikusanwältin muss die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ bzw. „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ führen (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO-E). Im Referentenentwurf war noch die isolierte Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ bzw. „Syndikusrechtsanwältin“ vorgesehen. f) Berufshaftpflichtversicherung Da der Syndikusrechtsanwalt eigenverantwortlich tätig wird, also dem Arbeitgeber wie einem Mandanten haftet, soll er wie jeder „normale“ Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen, die den Anforderungen des § 51 BRAO genügt (§ 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO-E i.V.m. § 12 Abs. 2 2. Hs. BRAO). Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber für den Syndikusrechtsanwalt eine Haftpflichtversicherung unterhält, die den Anforderungen von § 51 BRAO entspricht.22 Kritiker wenden ein, der Zwang, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, könne sich prohibitiv auswirken, weil Haftungsrisiken namentlich für in großen Unternehmen beschäftigte Syndikusrechtsanwälte so unüberschaubar seien, dass sie gar nicht zu tragbaren Konditionen versichert werden könnten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 46c Abs. 3 BRAO-E den § 52 BRAO von der Anwendbarkeit auf Syndikusrechtsanwälte ausnimmt, was bedeutet, dass zwischen Syndikusrechtsanwalt und Arbeitgeber Haftungsbeschränkungen ohne die in der BRAO vorgesehenen Einschränkungen vereinbart werden können. Der Gesetzgeber hält den Abschluss und das Aufrechterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Syndikusrechtsanwalt „zur Wahrung der Vermögensinteressen Dritter und der Unabhängigkeit des Syn21 Tritt am 1.1.2016 in Kraft. 22 Zu der Frage, ob auch für Syndikusrechtsanwälte die Grundsätze gelten, die das BAG zum Thema „gefahrgeneigte Arbeit“ entwickelt hat, vgl. Schuster, AnwBl. 2015, nn. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze dikusrechtsanwalts“ für erforderlich (S. 42). Die Einschränkung des § 52 BRAO in Bezug auf die Tätigkeit als Syndnikusrechtsanwalt trage aber dem Umstand Rechnung, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem Schadensausgleich durch den Syndikusrechtsanwalt bzw. dessen Versicherung im Rahmen des bestehenden Anstellungsverhältnisses anders zu bewerten sei als das Interesse eines Mandanten im Rahmen eines Einzelauftrags; der Arbeitgeber sei daher nicht in gleicher Weise schutzwürdig. So bestehe zwischen Arbeitgeber und Syndikusrechtsanwalt bei Abschluss des Anstellungsvertrags regelmäßig ein größeres Verhandlungsgleichgewicht als zwischen (Syndikus-) Rechtsanwalt und Mandant bei Begründung eines Einzelmandats. Zudem könne es für den Arbeitgeber, der den Syndikusrechtsanwalt nach § 46c Abs. 4 Nr. 1 BRAO-E mitversichern oder im Innenverhältnis dessen Versicherungsprämie übernehmen wolle, wirtschaftlich interessant sein, dem Syndikusrechtsanwalt Haftungserleichterungen einzuräumen, die sich vorteilhaft auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirkten. Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des § 276 Abs. 3 BGB) zulässig sein (S. 47). stellt sich auch die interessante Frage, ob die Syndikusrechtsanwalts-Kollegen eines den Arbeitsplatz wechselnden Syndikusrechtsanwalts (im abgebenden Unternehmen und/oder im aufnehmenden Unternehmen) „infiziert“, also ebenfalls kollisionsbefangen sind. Wenn man die ausnahmslose Geltung des Berufsrechts auch für Syndikusrechtsanwälte ernst nimmt, kann diese Frage – mit den hierzu allgemein diskutierten Imponderabilien – nur bejaht werden. (4) Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten, kann der Syndikusrechtsanwalt sich nicht mehr auf den Standpunkt zurückziehen, er selbst handele ja nur als Mitarbeiter seines Arbeitgebers. (5) besondere Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (§ 43d BRAO) (6) die Pflicht zur Entgegennahme ordnungsgemäßer Zustellungen (§ 14 BORA) (7) das Verbot erfolgsabhängiger Vergütung (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO), das der Gesetzgeber als „vor allem“ zu benennende Grundpflicht, der auch Syndikusrechtsanwälte unterliegen, erwähnt (S. 44), ohne darzulegen, was hier konkret gemeint ist g) Berufsrechtliche Pflichten Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt denselben berufsrechtlichen Pflichten wie jeder „normale“ Rechtsanwalt. Soll es dem Syndikusrechtsanwalt etwa verwehrt sein, mit seinem Arbeitgeber Prämien auszuhandeln? Wie vertrüge sich das mit arbeitsrechtlichen Überlegungen? Dazu zählen insbesondere (1) die Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 BRAO), die in der Gesetzesbegründung (S. 44) als Pflicht des Syndikusrechtsanwalts ausdrücklich erwähnt wird (2) die Pflicht zur Verschwiegenheit (§§ 203 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA) Der Syndikusrechtsanwalt, der ein Geheimnis aus seinem „anwaltlich geprägten“ Tätigkeitsbereich offenbart, verstößt also nicht nur gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern auch gegen Berufsrecht. U.U. macht er sich sogar strafbar. (3) das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§§ 356 StGB, 43a Abs. 4 BRAO, 3 BORA) Das Interessenkollisions-Verbot kann (Stichwort: Sozietätswechsler-Situation) erhebliche Bedeutung erlangen, wenn ein Syndikusrechtsanwalt innerhalb derselben Branche einen Arbeitsplatzwechsel vornimmt (z.B. ein Syndikusrechtsanwalt aus der Vertragsabteilung eines Autokonzerns in die Vertragsabteilung eines Zulieferbetriebs wechselt, der in intensiven Geschäftsbeziehungen zu dem Autokonzern steht). Dabei KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) (8) Bestimmte Berufspflichten, insbesondere die Pflicht zur Übernahme von PKH- und Beratungshilfe-Mandaten, gelten (bzw. passen) für den Syndikusrechtsanwalt nicht (§ 46c Abs. 3 BRAO-E). Um dies zu begründen, genügt es allerdings nicht, nur darauf zu verweisen, dass Syndikusrechtsanwälte gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht nach RVG abrechnen (dürfen) (siehe hierzu näher sogleich). Nach den Ausführungen in der Entwurfsbegründung verträgt sich eine solche Übernahmepflicht mit der Tätigkeit eines ausschließlich nach § 46a BRAO-E zugelassenen Syndikusrechtsanwalts schon deshalb nicht, weil dessen anwaltliche Tätigkeit nach § 46 Abs. 5 BRAO-E auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers beschränkt sei (S. 47). Auch diese Argumentation springt letztlich zu kurz, weil durchaus Fälle denkbar sind (z.B. der des in Vermögensverfall geratenen Einzel-Steuerberaters mit einem angestellten Syndikusrechtsanwalt), in denen darüber nachzudenken wäre, ob es in Verfahren, die der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber führen darf, wirklich noch vertretbar ist, gleichwohl einen niedergelassenen 279 Aufsätze Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen und so die Allgemeinheit mit eigentlich unnötigen Aufwendungen zu belasten. h) Abrechnungsverhalten Der Syndikusrechtsanwalt ist nicht berechtigt und verpflichtet, nach RVG abzurechnen (§ 1 Abs. 2 S. 1 RVG-E). III. Der auch als „normaler“ Rechtsanwalt zugelassene Syndikusrechtsanwalt Hier ergeben sich – abgesehen von der doppelten Zulassung – gegenüber dem unter Ziff. B.II. Dargestellten keine Unterschiede. 1. Grundsätzliches Zusammengefasst gilt, dass der Syndikusrechtsanwalt mit „zweiter“ Anwaltszulassung • weitergehende Vertretungsbefugnisse als der Syndikusanwalt heute hat, weil er den nicht-anwaltlichen Arbeitgeber außerhalb des Anstellungsverhältnisses auch umfassend gerichtlich vertreten darf • eine Berufshaftpflichtversicherung (oder auch zwei Versicherungen) unterhalten muss, die zu 100 % die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (diesen Bereich kann auch der Arbeitgeber übernehmen) und zu 100 % die „normale“ Anwaltstätigkeit abdeckt • als „normaler“ Rechtsanwalt eine eigene, weitere Kanzlei unterhalten muss • als „normaler“ Rechtsanwalt ein eigenes, weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten muss. 2. Unvereinbarkeit der Syndikustätigkeit? Daneben gilt außerdem (natürlich) § 7 Nr. 8 BRAO (bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), was bedeutet, dass nach wie vor festgestellt werden muss, dass die Angestelltentätigkeit, also die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit mit der Anwaltstätigkeit vereinbar ist. Die Beschränkungen, die hier ganz grundsätzlich für Rechtsanwälte bestehen, müssen natürlich auch für Syndikusrechtsanwälte gelten, die eine zusätzliche „normale“ Zulassung erhalten bzw. behalten wollen. Das Bundesverfassungsgericht schließt in seiner Zweitberufs-Entscheidung vom 4.11.199223 die Vereinbarkeit von (insbesondere kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen) Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf aus, wenn Interessenkollisionen naheliegen, weil etwa ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden 23 BVerfGE 87, 287 = NJW 1993, 317 = AnwBl. 1993, 120 = BRAK-Mitt. 193, 50. 280 Tätigkeit stammen. Solchen Gefahren zu wehren, sei im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten und auch erkennbares Ziel entsprechender Berufswahlbeschränkungen. Für „reine“, also ausschließlich als Syndikusrechtsanwälte zur Anwaltschaft zugelassene Syndikusrechtsanwälte stellt sich hierbei die spannende Frage, ob auch für sie die von der Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen hinsichtlich der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit gelten. Konkret geht es dabei etwa darum, ob ein Nur-Syndikusrechtsanwalt z.B. im Finanzdienstleistungsbereich tätig sein darf, wenn zu seiner Tätigkeit (und sei es auch nur in geringerem Umfang) auch die Vermittlung von Finanzprodukten gehört. Der umfassende Verweis auf § 7 BRAO in § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRAO-E legt eine solche Sichtweise nahe. Andererseits ist zu bedenken, dass der nur seinem eigenen Arbeitgeber „dienende“ Syndikusrechtsanwalt kaum der Gefahr von Interessenkollisionen unterliegen kann.24 Wünscht ein solcher Syndikusrechtsanwalt aber auch die „normale“ Zulassung, kann sich ein entsprechender Versagungs- bzw. Widerrufsgrund natürlich ergeben. Fälle einer Unvereinbarkeit wegen der ausgeübten Tätigkeit dürften bei Syndikusrechtsanwälten in der Praxis dennoch selten sein, weshalb es im Wesentlichen um die Frage gehen wird, ob der „normale“ Anwaltsberuf auch in angemessenem Umfang ausgeübt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seiner Zweitberufs-Entscheidung aus, der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich sei, werde vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob dem Berufsbewerber der Freiraum für eine irgendwie nennenswerte und nicht nur gelegentliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit bleibe.25 Dieser konkretisierende Grundsatz sei von dem gesetzgeberischen Ziel geleitet, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts zu gewährleisten. Er sei dazu geeignet und auch erforderlich, um den reinen „Feierabend-Anwalt“ auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen. Die Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die betroffenen Berufsbewerber bereits über einen ausfüllenden und zeitlich belastenden Hauptberuf verfügten, in der Regel also durch einen Ausschluss vom Rechtsanwaltsberuf weniger hart getroffen würden. Es wird somit auch weiterhin die von den Kammern „ungeliebten“ Freistellungserklärungen geben, in denen nicht-anwaltliche Arbeitgeber den bei ihnen angestellten (Syndikusrechts-)Anwälten – mehr oder weni24 Allerdings könnte die Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 BRAO) des Syndikusrechtsanwalts in Gefahr sein. 25 Vgl. etwa BGHZ 33, 266, 268 = NJW 1961, 216. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze ger wahrheitsgemäß – bescheinigen, dass sie sich „während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen (dürfen), ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn anwaltliche Termine mit dienstlichen Terminen kollidieren“.26 IV. Der „normale“ Rechtsanwalt mit Zweitberuf Bei aller Euphorie über den Regierungsentwurf darf eine Spezies nicht vergessen werden: der Rechtsanwalt mit Zweitberuf. Angesichts der Anforderungen, die an den Syndikusrechtsanwalt gestellt werden, wird es – nicht wenige – Unternehmens- und Verbandsjuristen geben, die zwar über eine „normale“ Anwaltszulassung verfügen, aber nicht Syndikusrechtsanwälte sind bzw. werden können. Es sind dies diejenigen Unternehmens- und Verbandsjuristen (mit Anwaltszulassung), die nicht die Anforderungen von § 46 BRAO-E erfüllen, also nicht anwaltlich geprägt und/oder nicht unabhängig und/ oder nicht eigenverantwortlich tätig sind und/oder keine Vertretungsbefugnis nach außen haben. Die Gesetzesbegründung (S. 31) benennt exemplarisch den juristisch ausgebildeten Mitarbeiter (z.B. Sachbearbeiter), der weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüft und anhand unternehmensinterner Vorgaben entscheidet. Auch für diese Gruppe gilt (natürlich) weiterhin § 7 Nr. 8 BRAO (bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), d.h. es muss die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf geprüft werden, was u.a. die Vorlage einer Freistellungserklärung (siehe oben) erfordert. Übrigens ist kein bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellter „Volljurist“ verpflichtet, sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen zu lassen. Wem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht egal ist und wer die Syndikusrechtsanwalts-Zulassung nicht will, weil er z.B. nicht den berufsrechtlichen Regeln unterworfen sein will, kann auch weiterhin als „einfacher“ Unternehmens- oder Verbandsjurist mit oder ohne Zulassung als „normaler“ Rechtsanwalt tätig sein. Daraus ergibt sich – wie dies ja auch bislang nicht der Fall ist – kein Verstoß gegen das RDG. C. Aufgabe der Doppelberufstheorie? Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu dem alten und nach wie vor existierenden Typus des Rechtsanwalts mit Zweitberuf stellt sich die Frage, ob durch 26 So der Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für eine entsprechende Passage in der „Freistellungserklärung“. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 den Gesetzentwurf – wie von der Bundesregierung formuliert (S. 21) – wirklich die sog. Doppelberufs- oder Zweiberufe-Theorie aufgegeben wird. Wie gezeigt, ändert sich bei denjenigen Unternehmens- und Verbandsjuristen, die nicht Syndikusrechtsanwalt sind, aber über eine Anwaltszulassung verfügen, gegenüber dem heutigen Rechtszustand praktisch nichts. Sie sind auch weiterhin Rechtsanwälte mit Zweitberuf. In der Gesetzesbegründung wird formuliert, die Aufgabe der Doppelberufstheorie bedeute nicht, dass die Ausübung zweier oder mehrerer Berufe nebeneinander ausgeschlossen werde, sondern lediglich, dass der Begriff des Syndikusrechtsanwalts nicht mehr zwingend die Ausübung zweier Berufe, nämlich desjenigen eines ständigen Rechtsberaters in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nicht-anwaltlichen Arbeitgeber und eines zweiten Berufs als freier Rechtsanwalt fordere (S. 21). Richtigerweise wird man allerdings sagen müssen, dass gerade durch den Gesetzentwurf die Doppelberufstheorie für diejenigen Anwälte im Anstellungsverhältnis, die nicht die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt haben bzw. erhalten können, manifestiert wird. Durch das Nebeneinanderstellen von „normalen“ Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten sowie das Erfordernis einer jeweils eigenen Zulassung wird aus der Doppelberufstheorie letztlich eine Art „ZweiAnwaltstypen-Theorie“. Das ist einer der Gründe, warum z.B. der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) in ihren ersten Stellungnahmen die eigene zusätzliche Syndikusrechtsanwalts-Zulassung abgelehnt haben. Der DAV hat stattdessen vorgeschlagen, die Frage des Vorliegens anwaltlicher Tätigkeit zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbescheids zu machen, der gewissermaßen auf der „normalen“ Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufsetzt.27 Hierzu schlägt der DAV folgenden § 46a Abs. 5 BRAO vor: „Wer den Rechtsanwaltsberuf gem. § 46 Abs. 6 zugleich selbstständig und nach § 46 Abs. 2 ausübt, bedarf für die letzte Tätigkeit keiner gesonderten Zulassung i.S. von Abs. 2. Er darf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erst dann aufnehmen, wenn die Rechtsanwaltskammer durch Feststellungsbescheid nach Abs. 6 bestätigt hat, dass die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses nach § 46 Abs. 2 geschuldete Dienstleistung eine anwaltliche Tätigkeit i.S. von § 46 Abs. 3 u. 4 ist.“ D. Zur Reichweite der Vertrauensschutzregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI-E Eine der Fragen, die sofort nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs heftig diskutiert wurden, war die, 27 Vgl. die Stellungnahme des DAV von Mai 2015. 281 Aufsätze ob auch diejenigen zur Anwaltschaft zugelassenen „Alt-Syndizi“, die über einen gültigen rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsbescheid verfügen, gezwungen sind, einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu stellen. Die Verfasserin hat dies schon in ihrem Vortrag am 12.6.2015 verneint und auf § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI-E verwiesen, der lautet: „Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.“ In der Begründung (S. 57) heißt es hierzu, Satz 4 regele, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gelte, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt worden seien, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. Und: „Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung nachträglich legalisiert“. Gegen einen Zwang für „Alt-Syndizi“, sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen zu lassen, sprechen auch die Ausführungen der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand für die Rechtsanwaltskammern. Hier ist eine Fallzahl von ca. 4.000 bis 6.000 Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Jahr (bundesweit) „eingepreist“ und nicht von einer Antragsflut im ersten Halbjahr 2016 die Rede. Zahlung einkommensgerechter Beiträge) vorliegen. Die betroffenen Personen müssen erst bei einem Wechsel der Tätigkeit ein neues Befreiungsverfahren in Gang setzen. Wer am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat und in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bleibt befreit, solange die oben angeführten Befreiungsvoraussetzungen vorliegen und eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt wird.“ Die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen werden Gegenstand eines gesonderten Beitrags von Schafhausen28 sein. Auch zu diesen weiteren Fragen äußert sich die DRV in ihrer erwähnten Verlautbarung vom 29.6.2015, in der es u.a. heißt, einer Aufrechterhaltung von Widersprüchen und Klagen gegen nach dem 3.4.2014 ergangene Ablehnungsbescheide bedürfe es, um rechtliche Nachteile zu vermeiden, nicht. Da jeder Fall anders ist, bei einer Klagerücknahme die entstandenen Kosten (insbesondere die Anwaltskosten) beim Kläger verbleiben und Fälle denkbar sind, in denen zwar Bestandsschutz besteht, nicht aber gewährleistet ist, dass ein Verfahren auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zum Erfolg führt, kann hier von vorschnellen Entscheidungen nur dringend abgeraten werden! Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Es gibt auch keinen Grund, der einen Unternehmensoder Verbandsjuristen, dessen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fortgilt, zwänge, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erlangen (siehe oben). Dies könnte im Einzelfall u.U. sogar zu schwierigen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und/oder dazu führen, dass bei einer Versagung der Zulassung durch die Kammer die Befreiung verloren wäre. Andererseits wird es Syndikusanwälte geben, die die zusätzlichen Möglichkeiten, die eine Zulassung sowohl als Syndikusrechtsanwalt als auch als „normaler“ Rechtsanwalt (Stichwort: Möglichkeit der Vertretung des Arbeitgebers als „normaler“ Rechtsanwalt, Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO etc.) mit sich bringt, nutzen wollen. Die Auffassung der Verfasserin (also kein Zwang) wird aktuell auch durch die jüngste Verlautbarung der DRV vom 29.6.2015 gestützt, in der es heißt: „Syndikusanwälte, die bei nicht-anwaltlichen Arbeitgebern arbeiten und für ihre derzeit ausgeübte Tätigkeit über eine aktuelle Befreiung verfügen, bleiben in dieser Tätigkeit befreit, solange die übrigen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, 282 28 Vgl. oben S. 266 ff., und AnwBl. 2015, 643 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Aufsätze Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer in Gebührenstreitigkeiten als alternative Möglichkeit der Konfliktlösung Von Rechtsanwältin Nicola Kreutzer, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf Vorstandsmitglied der RAK Düsseldorf Die Rechtsanwaltskammer erreichen neben den Eingaben von Mandanten mit der Bitte um Überprüfung der anwaltlichen Gebührenrechnung oftmals auch mehr oder weniger (un)bestimmte Bitten um Hilfe bei der Bewältigung von Konflikten die anwaltliche Gebührenrechnung betreffend. Die Mandanten, die bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf um Überprüfung der Rechnung bitten, werden deshalb durch die Kammer auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermittlung zwischen den Parteien durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder die Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin gemäß § 191 f BRAO zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Vorliegen. Solche Eingaben werden von der Kammer dahingehend beantwortet, dass eine Überprüfung der anwaltSowohl von den Mandanten als auch lichen Gebührenrechnung durch die von Rechtsanwälten als Antragstellern Rechtsanwaltskammer nicht durchwird die Form der vorgerichtlichen geführt wird. Denn die GebührenrechNicola Kreutzer Konfliktbeilegung in Form der Vernung unterfällt im Rahmen der gesetzmittlung durch die Rechtsanwaltskamlichen Vorschriften grundsätzlich der mer in den letzten Jahren vermehrt wahrgenommen. Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwaltes. Meinungsverschiedenheiten über die Gebührenrechnung sind, Die Schlichtungsabteilung der RAK Düsseldorf hat soweit es sich nicht um eine strafrechtlich relevante stetig steigende Fallzahlen in den letzten vier Jahren Gebührenüberhebung i.S. von § 352 Abs. 1 StGB hanzu verzeichnen. Aus den Tätigkeitsberichten ergeben delt (vgl. Kammerbeitrag in KammerMitteilungen sich folgende Eingänge: 4/2014, S. 387 ff.), vor den Zivilgerichten zu klären. Jahrgang 2011 2012 2013 2014 Sowohl Mandanten als auch Rechtsanwälte wollen den zivilgerichtlichen Weg jedoch regelmäßig ungern, zumindest als ultima ratio beschreiten. Eingänge 63 74 97 105 Die Mandanten versprechen sich von einer Eingabe bei der Rechtsanwaltskammer Hilfe im Umgang mit dem Rechtsanwalt, dem sie sich bei der Beurteilung der Richtigkeit der Rechnung oft sowohl fach- und sachlich, als auch argumentativ unterlegen fühlen. Die Absage durch die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich ihres Ansinnens der Überprüfung der Anwaltsrechnung lässt die Mandanten mit vielen ungeklärten Fragen zurück. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin berichtet in ihrem Tätigkeitsbericht 2014 von jährlichen etwa 1.100 Anträgen in den letzten drei Jahren. Dort heißt es zu Ursachen und den typischen Streitfällen: Auch Rechtsanwälte wollen regelmäßig ihre Mandanten nicht sofort auf Zahlung verklagen. Denn damit ist das wechselseitige Vertrauensverhältnis und damit die Vertragsbeziehungen zum Mandanten zumeist dauerhaft und endgültig beendet. Anwälte fürchten zudem – ob zu Unrecht oder zu Recht – anschließend negative Publicity. Der in Gegenwart des Mandanten vor dem Gericht geschlossene Vergleich erweist sich nach Abrechnung aller Gerichts- und Anwaltskosten doch als weniger vorteilhaft als vom Mandanten erwartet; Vergleichsreue ist ein häufiger Auslöser für Streit mit dem Anwalt. Fristversäumnisse kann selbst der Laie erkennen. Ob sie aber dem Mandanten geschadet haben, wird dann streitig. Dies zu beurteilen wird noch schwieriger, wenn der Mandant seinem Anwalt materielle und inhaltliche Fehler vorwirft. Für die Beilegung von Streitigkeiten unter Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sowie zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und ihren Auftraggebern hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 77 BRAO eine gesonderte Abteilung VII, die „Schlichtungsabteilung“ gebildet. Die Schlichtungsabteilung besteht aus Mitgliedern des Vorstandes, die gemäß § 76 Abs. 1 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 „Es gibt Streit über den Umfang des Mandats und die erforderliche Aufklärung über die Kosten (§ 49b BRAO). Geht der Prozess verloren, wird dem Anwalt das Führen eines aussichtslosen Prozesses vorgehalten. Oft aber entzündet sich der Streit isoliert an der Gebührenrechnung, indem die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen oder ihre Konkretisierung in der Rechnung beanstandet wird. Bei der Abrechnung gesetzlicher Gebühren wird über Gegenstandswert, Gebührenfaktor, den Anfall einer Einigungsgebühr und 283 Aufsätze sogar über die Nebenkosten (Kopien, Fahrtkosten usw.) gestritten. Wer mit dem Ausgang seines Rechtsstreits nicht einverstanden ist, wird kaum die dafür aufgewandten Kosten für angemessen halten. Sogar Mandanten, für die der Anwalt ersichtlich erfolgreich tätig war, vergessen gern die ursprüngliche Erleichterung und halten ihre früheren Probleme im Nachhinein für so geringfügig und den erzielten Freispruch für so selbstverständlich, dass sie Gebühren allenfalls im untersten Bereich des Gebührenrahmens für vertretbar halten. Wird der Großteil der angefallenen Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt, soll der Anwalt für den Selbstbehalt oder die Differenz zu den tatsächlichen Gebühren geradestehen.“ Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist für die Parteien kostenfrei, das Verfahren nicht öffentlich und es kann auf Antrag jeder der Parteien eingeleitet werden. Der Antrag muss • • • • Namen und Anschriften der Parteien, • bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine Originalvollmacht, • • eine kurze Darlegung des Sachverhaltes, die Unterschrift der antragstellenden Partei, sämtliche für die Streitentscheidung relevanten Unterlagen, eine Erklärung über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes und eine Erklärung, dass nach Kenntnis des Antragstellers keine Hinderungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 der Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vorliegen, enthalten. Näheres regelt die Schlichtungsordnung (http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/ assets/Uploads/Kammer/Kammer_Regelwerk/ Schlichtungsordnung-der-Abteilung-VII.pdf). Das Schlichtungsverfahren ist unzulässig, • • • • • • wenn der Antragsteller seinen Anspruch oder seine Einwendung vor Anrufung der Schlichtungsabteilung nicht gegenüber dem Antragsgegner erfolglos geltend gemacht hat, die Streitigkeit bereits gerichtsanhängig ist oder war, die Streitigkeit Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens ist oder war, insbesondere vor der Schlichtungsabteilung der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer Berlin, die Streitigkeit durch einen Vergleich beigelegt wurde, ein Antrag auf PKH wegen Unbegründetheit des Begehrens abgewiesen worden ist, von einer der beteiligten Parteien Strafanzeige im Zusammenhang mit dem streitigen Sachverhalt er- 284 stattet worden ist oder während des Schlichtungsverfahrens erstattet wird, • eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Überprüfung des gerügten Verhaltens bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder der Staatsanwaltschaft anhängig und diese noch nicht abgeschlossen ist, • in der Angelegenheit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen der Beteiligten anhängig ist, • bereits zwei Anträge des Antragstellers bezüglich des gleichen Sachverhaltes nach §§ 6 und 7 der Schlichtungsordnung zurückgewiesen worden sind oder • es den Beteiligten um Streitigkeiten geht, die nicht auf anwaltlicher Tätigkeit beruhen. Die Schlichtungsabteilung kann die Durchführung oder die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens jederzeit zurückweisen, wenn der Sachverhalt unklar bleibt, sie unter Zugrundelegung der ihr vorgelegten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die beantragte Schlichtung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sachverhalt nach ausländischem Recht zu beurteilen ist oder sie das Verfahren wegen der tatsächlichen und/ oder rechtlichen Schwierigkeiten des Streitfalls oder wegen des Verhaltens eines Beteiligten als ungeeignet ansieht, eine Schlichtung herbeizuführen. Ergibt sich im Verlauf der Bearbeitung des Vorgangs durch den Berichterstatter eine einvernehmliche vergleichsweise Einigung der Parteien, kann der Berichterstatter diese gegenüber den Parteien schriftlich bestätigen und hierdurch das Verfahren beenden. Ansonsten kann die Schlichtungsabteilung den Parteien einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, den die Parteien allerdings nicht annehmen müssen. Ergibt sich keine Einigung, ist der Antrag auf Schlichtung als gescheitert zurückzuweisen. Festzuhalten ist, dass Schlichtungsvorschläge der Kammer von den Parteien vermehrt akzeptiert werden, nicht zuletzt da Missverständnisse und Fehlvorstellungen zum anwaltlichen Gebührenrecht durch Erläuterung der Gebührenrechnung von Dritter Seite zumeist ausgeräumt werden können. Auch nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen finden die Parteien manchmal zu Lösungen, indem sie mittels eigenen Verhandlungsgeschicktes weiterverhandeln. Dies berichtet auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin in ihrem Tätigkeitsbericht 2014: „Schon die Einleitung des Schlichtungsverfahrens verändert die Konfliktsituation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, so dass im laufenden Verfahren eigenständig die Tür zu einem Ausweg gefunden wird, die zuvor im Streit versperrt war.“ Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Das aktuelle Thema Zu den Neuerungen auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen durch das neue Vergaberecht Von Rechtsanwalt Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf Vorstandsmitglied der RAK Düsseldorf Am 28.3.2014 wurde das Paket zur Im „Unterschwellenbereich“ gilt § 55 Modernisierung des europäischen BHO sowie die meist inhaltsgleichen Vergaberechts, bestehend aus der Normen der LandeshaushaltsordnunRichtlinie über die öffentliche Aufgen der jeweiligen Länder. Auch die tragsvergabe (RL 2014/24/EU), der Gemeindehaushaltsverordnungen entRichtlinie über die Vergabe von Aufhalten die grundsätzliche Vorgabe, trägen im Bereich der Wasser-, Enerdass öffentlichen Aufträgen eine Ausgie- und Verkehrsversorgung sowie schreibung vorauszugehen hat und der Postdienste (Richtlinie 2014/25/ normieren die Geltung hierzu erlasseEU-„Sektoren-RL“) und der Richtner Verwaltungsvorschriften. Diese linie über die Vergabe von Konzesoder das Gesetz selbst ordnen meist die Anwendung des ersten Abschnitts sionen (RL 2014/23/EU) im Amtsblatt der VOL/A bzw. VOB/A an. Im der Europäischen Union veröffent„Oberschwellenbereich“ gilt gem. licht. Die Richtlinien sollten bis zum Dr. Sven-Joachim Otto § 106 Abs. 1 der 4. Teil des GWB. 18.4.2016 ins nationale Recht umgeDanach werden öffentliche Aufträge setzt werden. Am 8.7.2015 beschloss und Konzessionen ab einem bedas Bundeskabinett einen entsprestimmten Schwellenwert im Wege transparenter Verchenden Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung fahren vergeben. Öffentliche Aufträge sind „entgeltdes Vergaberechts, der im Herbst 2015 im Bundestag liche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern abgestimmt werden soll. oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen, die die Ziel der Vergaberechtsmodernisierung ist es in erster Erbringung von Liefer-, Bau- oder DienstleistungsaufLinie, das Vergaberecht entsprechend der aktuellen träge zum Gegenstand haben“. Bedürfnisse des Binnenmarktes weiterzuentwickeln Die Schwellenwerte, ab denen das Vergabeverfahren und eine stärkere Vereinheitlichung innerhalb der nach GWB anwendbar ist, liegen ab dem 1.1.2014 für Europäischen Union herbeizuführen. Insbesondere Bauleistungen bei 5.186.000 Euro und für Liefer- und kleineren und mittelständischen Unternehmen sollte Dienstleistungsaufträge bei 207.000 Euro, für Lieferdurch effizientere, einfachere und flexiblere Verund Dienstleistungsaufträge aus dem Sektorenbereich gabeverfahren der Marktzugang erleichtert werden. bei 414.000 Euro und für Liefer- und DienstleistungsDazu soll auch die Einführung der elektronischen Veraufträge der obersten und oberen Bundesbehörden bei gabe beitragen. Daneben soll der neue Rechtsrahmen 134.000 Euro, was sich aus § 106 Abs. 2 GWB neu es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, die öffenti.V.m. RL 2014/24/EU ergibt. Unter Dienstleistungsliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strateaufträge fallen auch Rechtsdienstleistungen, sodass gischer Ziele zu nutzen, wozu unter anderem soziale, für diese das Schwellenwert-Regime grundsätzlich umweltbezogene und innovative Aspekte zählen. Das Anwendung findet. Richtlinienpaket soll auch zu mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsklarheit beitragen, insbesondere beNeu durch die Richtlinien 2014/24/EU sowie 2014/25/ stehende Regelungslücken schließen (Vorschlag für EU eingeführt wurde ein besonderer Schwellenwert für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Dienstleistungen betreffend soziale und andere besonRates über die Konzessionsvergabe, KOM (2011) 897 deren Dienstleistungen, der für alle im Anhang XIV geendgültig, Begründung; Entwurf eines Gesetzes zur nannten Dienstleistungen, auch juristische DienstleisModernisierung des Vergaberechts, Problem und tungen, gilt und bei 750.000 Euro für klassische öffentZiel). liche Auftraggeber sowie bei 1.000.000 Euro für SektoDie gesetzlichen Grundlagen bei der Vergabe öffentrenauftraggeber liegt. Eine Unterscheidung zwischen licher Aufträge unterscheiden danach, ob es sich um „prioritären“ und „nichtprioritären“ Dienstleistungen, eine Vergabe im sog. „Unterschwellenbereich“ oder wie dies noch in der alten Regelung vorgesehen war, im „Oberschwellenbereich“ handelt. wird also nicht mehr getroffen. Dies wird damit begrünKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 285 Das aktuelle Thema det, dass es nicht gerechtfertigt sei, die volle Anwendbarkeit des Vergaberechts auf eine bestimmte Gruppe von Dienstleistungen zu beschränken (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe, KOM (2011) 897 endgültig, Begründung). Grundsätzlich ist aber weiterhin auch bei juristischen Dienstleistungen ab Erreichen der Schwellenwerte in Höhe von 750.000 Euro bzw. 1.000.000 Euro der 4. Teil des GWB anwendbar. Aufgrund der neuen Regelung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB neu sind die folgenden Rechtsdienstleistungen: die Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren, eine Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der zuvor genannten Verfahren, Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind, Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern etc., Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind, von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Auch wenn keine besondere Ausnahme gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 gegeben ist, kommt nicht das allgemeine Vergabeverfahren zur Anwendung, sondern ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB neu. Danach besteht bei öffentlichen Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen eine freie Verfahrenswahl, sodass das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft zur Verfügung steht. Eine weitere Erleichterung sieht § 130 Abs. 2 GWB neu vor. Danach ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrages dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Begründet wird die Schaffung eines Sonderregimes der besonderen erleichterten Beschaffungsbedingungen für bestimmte soziale und andere besondere Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, damit, dass diese üblicherweise Fragestellungen des nationalen Rechts betreffen und daher in der Regel von Unternehmen in dem jeweiligen Mitgliedstaat angeboten werden (Erwägungsgrund 116 der RL 2014/24/EU). Ein grenzüberschreitendes Interesse sei bei derartigen Dienstleistungen nicht gegeben. Etwas anderes gilt jedoch für solche Dienstleistungen, die den Schwellenwert von 750.000 Euro überschreiten, da dann auch ein Interesse international tätiger Großkanzleien gegeben sein kann, insbesondere, wenn es um die Beantwortung von Rechtsfragen geht, die auf unionsrechtlichen oder anderen internationalen Rechtsvorschriften beruhen (Erwägungsgrund 116 der RL 2014/24/EU). Die 286 Ermöglichung einer größeren Flexibilität im Bereich der Änderung öffentlicher Aufträge in § 130 Abs. 2 GWB hat ihren Grund in der gestiegenen Nachfrage nach sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen. Die Regelung soll es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, die vereinbarten Teilnehmerkontingente flexibel in einem höheren Umfang erweitern zu können, um den Bedürfnissen betroffener Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Die ursprüngliche Regelung, wonach dies bei einer Änderung des Auftragswertes um 10 % möglich war, war nicht ausreichend, sodass die Begrenzung auf 20 % erweitert wurde (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, Begründung zu § 130 Absatz 2). Positiv zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird von der BRAK angemerkt, dass der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch die nahezu wortgleiche Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen wird, was zur Schaffung und Stärkung eines einheitlichen Binnenmarktes beiträgt. Auch die Schaffung von Ausnahmetatbeständen im Bereich der Rechtsdienstleistungen wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings greife diese im Ergebnis zu kurz, weil sie nur bestimmte Rechtsberatungsdienstleistungen, nämlich die in § 116 Abs. 1 Nr. 1 genannten, erfasst. Alle übrigen Rechtsberatungsleistungen unterfallen dem GWB-Vergaberecht, wenn auch bestimmte Erleichterungen vorgesehen sind. Denn Rechtsberatungsdienstleistungen seien im Regelfall aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen in den Mitgliedstaaten nicht derart binnenmarktrelevant, dass eine Gleichstellung mit klassischen Dienstleistungsaufträgen und eine Unterwerfung unter das Vergaberecht geboten wäre (BRAK, Stellungnahme Nr. 23/2015, Juni 2015). Die vom EU-Gesetzgeber für die vereinfachten Verfahren und angepasste Schwellenwerte herangezogene Begründung wurde durch den nationalen Gesetzgeber also aufgrund der Begrenzung der Ausnahmetatbestände in § 116 Abs. 1 Nr. 1 auf bestimmte Rechtsanwaltstätigkeiten zu eng ausgelegt. Art. 76 Abs. 1 RL 2014/24/EU dient als Ermächtigungsgrundlage für die Mitgliedstaaten, für soziale und andere besondere Dienstleistungen einzelstaatliche Verfahrensregeln einzuführen, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, den entsprechenden Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Möglich wäre also auch eine völlige Bereichsausnahme auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen von den Vergabeverfahren. Es bleibt also abzuwarten, ob sich diesbezüglich bis Herbst 2015 eine Mehrheit unter den Abgeordneten des Bundestages bildet, die eine solche vorantreibt und einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Gesetzesentwurfes unterbreitet. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen 70. Tagung der Gebührenreferenten – Kurzprotokoll Schon in den letzten KammerMitteilungen 2/2015, S. 170, haben wir die 70. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern angesprochen, die am 21.3.2015 in Leipzig stattgefunden hat. Wir liefern hier noch das von der Bundesrechtsanwaltskammer gefertigte Kurzprotokoll, das beim damaligen Redaktionsschluss noch nicht vorgelegen hatte, nach. 70. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern Kurzbericht … 1. Geschäftsgebühr für Testamentsentwurf Für die Beratung bei der Formulierung eines eigenhändigen Testaments des Mandanten und den Entwurf des Textes hierfür fällt eine Beratungsgebühr an. 2. Gebührenrechtliche Erfassung der Fälle der Streitverkündung Die Tagung war der Auffassung, das Begehren der gebührenrechtlichen Erfassung der Fälle der Streitverkündung konzentriert weiter zu verfolgen. 3. Zusatzgebühr in Nr. 1010 VV RVG Der Weg einer Neuregelung der Zusatzgebühr in Nr. 1010 VV RVG soll weiter verfolgt werden. 4. Dieselbe Angelegenheit im Beratungshilferecht Das initiale und das folgende Verwaltungsverfahren sind auch beratungshilferechtlich verschiedene Angelegenheiten. Es ist nur ein Berechtigungsschein erforderlich, weil dieser nur den Auftrag widerspiegelt, der Grundlage des späteren Vergütungsanspruchs ist. § 4 Abs. 2 BerHG spricht von dem „Sachverhalt“, für den Beratungshilfe beantragt wird. Es sind beide Angelegenheiten abrechenbar, weil das BerHG in den §§ 2 und 4 keinen eigenen Begriff der Angelegenheit kennt. Ist deshalb in § 17 Nr. 1a RVG eine Aufspaltung der Verwaltungsverfahren in zwei Angelegenheiten vorgesehen, entsteht die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG zweifach. 5. Getrennte Klageverfahren der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eine gebührenrechtliche Angelegenheit? Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung einer neuen Nr. 1 in § 17 RVG und der darauf folgenden Aufhebung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG ergibt sich, dass jeder Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit bildet. Dies soll nach dem Wortlaut der Begründung jedoch nichts daran ändern, dass mehrere parallele Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall jeweils gesonderte Angelegenheiten bilden. Für die Vertretung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in getrennten Klageverfahren folgt daraus, dass mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen. 6. Unverzügliche Entscheidung/Eilbedürftigkeit bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe? Bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe hat die Erteilung eines Berechtigungsscheines unverzüglich zu erfolgen. Das Bedürfnis nach Klarheit über das Ob der Bewilligung von Beratungshilfe ist bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe ebenso gegeben wie bei vorträglicher. Darüber hinaus schlug die Tagung vor, verschiedenste gebührenrechtliche praktische Probleme wie z.B. die Kürzung der RA-Gebühren durch Sozialgerichte in den regelmäßig stattfindenden Gesprächen der RAKn mit der Justiz anzusprechen. Die 71. Tagung der Gebührenreferenten findet am 26.09.2015 in Potsdam statt. Die Tagung wird sich vorrangig mit dem Änderungsbedarf beim RVG befassen und mögliche Gesetzgebungsvorschläge, die der AS Rechtsanwaltsvergütung erarbeitet, beraten. (sob) Tätigkeitsbericht 2014 der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Ende Mai 2015 erreichte uns der vierte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, verfasst von der (scheidenden) Schlichterin Dr. Renate Jaeger, und der Geschäftsführerin, Frau Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge. In ihrem Begleitschreiben verweisen die Autorinnen darauf, dass im Jahr 2014 die Abläufe bei der Bearbeitung der Schlichtungsverfahren bereits erfolgreich an die Fristen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) angepasst worden seien. Außerdem heben sie ihren Eindruck hervor, dass die Akzeptanz der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei den an den Schlichtungsverfahren Beteiligten und in der Öffentlichkeit weiter gestiegen sei. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Grußwort von Bundesminister Heiko Maas Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas beschreibt in seinem Grußwort die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft als „ein zukunftweisendes Beispiel für die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung in Deutschland“. Binnen weniger Jahre sei es ihr gelungen, vielen Streitparteien innerhalb kurzer Zeit einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten, und das trotz der hohen Zahl von Verfahren, in denen sie eingeschaltet werde. Häufig führten die Vorschläge zu einer einvernehmlichen Lösung und machten den Weg zu den Gerichten entbehrlich. 287 Berichte und Bekanntmachungen Sie zeige so, was Schlichtungsstellen leisten könnten. Das sei gerade jetzt wichtig, da diese Möglichkeit weiter ausgebaut werden solle. Das BMJV arbeite zurzeit an einem Gesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Sie solle europaweit gestärkt werden und in Zukunft auch online möglich sein. So sähen es die ADR-Richtlinie und die ODRVerordnung der EU vor, die damit umgesetzt würden. Ziel sei es, ein flächendeckendes und niedrigschwelliges Angebot von Streitbeilegungsstellen zu schaffen. Mit dem neuen Gesetz sollten die wesentlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und an das Verfahren dort ganz grundsätzlich geregelt werden. Private Schlichtungsstellen, die diese Anforderungen erfüllten, könnten sich dann von den zuständigen Landesbehörden anerkennen lassen. So solle erreicht werden, dass sie möglichst branchenspezifisch und passgenau arbeiten könnten. Man sei zuversichtlich, dass es viele private Angebote geben werde, die von der Wirtschaft initiiert, begleitet und finanziert würden. Wenn diese jedoch nicht ausreichten, dann sollten nach den aktuellen Plänen die Länder behördliche Auffangschlichtungsstellen einrichten, die ihre Arbeit ebenfalls an dem neuen Gesetz ausrichten müssten. So werde sichergestellt, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher überall kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt an eine Schlichtungsstelle wenden könnten. Die Regeln im neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) würden sich auch auf die Arbeit der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft auswirken. Denn der Gesetzentwurf sehe vor, dass sich auch bestehende, branchenspezifische Angebote neu ausrichten und als Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt werden sollten. Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren in der BRAO würden insoweit geändert. Wichtig sei, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmer die Teilnahme an einer Schlichtung freiwillig bleiben werde, ganz gleich, wer sie anbiete. Der Zugang zu den Gerichten werde nicht eingeschränkt. Das neue Gesetz solle die Verbraucherrechte weiter stärken und den gerichtlichen Rechtsschutz ergänzen, es solle ihn aber nicht ersetzen. Wie das funktionieren könne, dafür sei die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft seit Jahren ein herausragendes Beispiel. Hierfür danke er ganz herzlich. Auszug aus dem Tätigkeitsbericht U.a. liefert der Bericht folgende Zahlen und Fakten: „3.2 Statistik 3.2.1 Verfahren, Verfahrensstand, Verfahrensdauer Die Zahl der Anträge ist relativ konstant geblieben und lag im Jahr 2014 wiederum bei knapp 1.000. Auch die Erledigungszahlen blieben auf dem hohen Vorjahresniveau mit der Folge, dass 288 das Jahr 2014 zu mehr als 70 % erledigt ist. Dementsprechend hat sich die Bearbeitungsdauer weiter verkürzt. Die Bearbeitungsdauer der Akten aus 2013 betrug noch durchschnittlich 87 Tage, wohingegen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Akten aus 2014 auf 70 Tage vermindert werden konnte. Dabei berechnen wir die Bearbeitungsdauer vom ersten Eingang des – meist noch unvollständigen – Antrags an. Die Laufzeitberechnung wird sich vermutlich ändern, sobald die EU-Richtlinie zur Alternativen Streitbeilegung in deutsches Recht umgesetzt sein wird. 3.2.2 Schlichtungen Die Anzahl der Schlichtungsvorschläge ist gegenüber dem Vorjahr geringfügig zurückgegangen, ebenso die Anzahl der überhaupt schlichtungsgeeigneten Anträge. Von 991 Anträgen waren nur 474 schlichtungsgeeignet. Wir haben keine wirkliche Erklärung dafür, warum ungeachtet von Öffentlichkeitsarbeit und ausführlichen, immer wieder ergänzten Hinweisen zu den Voraussetzungen und zum Gang Schlichtungsverfahrens ein nicht unerheblicher Teil der Anträge unzulässig bleibt. Das ist noch am ehesten verständlich in der nicht ganz geringen Anzahl von Fällen, in denen man ohne Beweisaufnahme nicht weiterkommt. Mandanten verwechseln gerne das Behaupten und das Beweisen einer Tatsache. Sie sind von der Richtigkeit ihres eigenen Vortrags so durchdrungen, dass sie ihn für evident oder mindestens überzeugend halten. Wenn die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft der Gegendarstellung des Anwalts ebenso viel Gewicht beimisst, kommt nicht selten der Vorwurf, dass die Schlichtungsstelle sich schützend vor die Anwälte stelle. Dem einzelnen Mandanten = Antragsteller, der in seiner Sache an der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme scheitert, bleibt wegen der Vertraulichkeit des Verfahrens verborgen, in wie vielen Fällen die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag bei ungeklärter Beweislage auch nach Plausibilitätsgesichtspunkten unterbreitet und den Beteiligten ein gegenseitiges Nachgeben ohne Beweisaufnahme vorschlägt. Für eine solche Abschätzung bedarf es allerdings stützender Hinweise im Sachverhalt oder allgemeiner Erfahrungstatsachen, die die eine oder andere Version wahrscheinlicher machen. Von vornherein nicht schlichtungsgeeignet war auch eine große Anzahl von Anträgen, die äußerst komplexe Sachverhalte betrafen – aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Wirtschaftsrecht sowie dem Bau- und Architektenrecht. Hier wird man ganz generell feststellen müssen, dass die Fortsetzung des materiellen Streits in Gestalt von Regressansprüchen gegen den mandatierten Anwalt keine hohe Schlichtungseignung aufweist. Die Sorge der Gerichte, sie könnten wegen der Schlichtungsaktivitäten in diesen interessanten Rechtsgebieten an Bedeutung verlieren, erscheint mir unbegründet. Alles rechtlich oder tatsächlich Anspruchsvolle und grundsätzlich Bedeutsame wird weiterhin von Gerichten entschieden werden. Erfolgreiche Schlichtungen Der Anteil der erfolgreichen Schlichtungen ist zurückgegangen. Auf Seiten der Anwaltschaft war zu spüren, dass die Gründe hierfür vorwiegend im emotionalen Bereich zu suchen sind. Die Anwälte, die sich der Mitwirkung verweigerten, waren meist mit ihrer Geduld am Ende, weil die Mandatsbeziehung zerrüttet war. Dann fehlt die wohlwollende Distanz zum Streitgegenstand, die überhaupt erst ein Einlenken möglich macht. Nimmt man indessen Stil und Tonlage der im Ausgangsverfahren gewechselten E-Mails in den Blick, überrascht das nicht wirklich, obwohl mit jedem ausführlich begründeten Schlichtungsvorschlag dennoch die Hoffnung auf Einsicht verbunden ist. In gleicher Weise ist auf Seiten der Mandanten solche Verbitterung anzutreffen. Aber das ist doch eher selten, weil sie die Schlichtungsstelle ganz überwiegend mit der Bereitschaft zur argumentativen Auseinanderset- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen zung anrufen. Erfolgreich vermitteln kann die Schlichtungsstelle daher vor allem dann, wenn grundsätzlich Kommunikationsbereitschaft besteht. Dann gelingt die Streitauflösung sogar in sehr komplexen Verfahren mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand. Unterbreitet die Schlichtungsstelle hingegen in sehr kurzer Zeit einen Schlichtungsvorschlag, steigt die Einigungsbereitschaft auf bei den Seiten spürbar, beflügelt von Erleichterung und Dankbarkeit. Erst dann erfüllt das Schlichtungsverfahren wirklich seine Funktion und hebt sich deutlich ab vom Gerichtsalltag, dem beide – Anwalt und Mandant – zuvor gemeinsam begegnet sind. Leider hat die Schlichtungsstelle nur begrenzt Einfluss auf die Verfahrensdauer. Rechtsanwälte stellen gewohnheitsmäßig Anträge auf Fristverlängerung. Mandanten übersenden die angeforderten Unterlagen nur unvollständig oder bitten um Bearbeitungsaufschub bis zur Rückkehr aus dem Winterdomizil. Der eine oder die andere mag auch nicht einsehen, dass das kostenlose Verfahren vor der Schlichtungsstelle ebenfalls an strikte Formalien gebunden ist, und stellt überrascht fest, dass der mit Abänderungen „angenommene“ Schlichtungsvorschlag in Wahrheit abgelehnt ist, wodurch das Verfahren sein Ende gefunden hat. Überdurchschnittlich erfolgreich sind Schlichtungsbemühungen im Familienrecht, obwohl die Angelegenheiten meist komplex sind. Wir gehen davon aus, dass die Parteien aus den vorausgegangenen Verhandlungen oder Gerichtsverfahren mit dem Aushandeln von Vergleichen vertraut sind. Quer durch alle Rechtsgebiete ist zu beobachten, dass Rechtsanwälte bei nachweislichen Ungenauigkeiten in der Gebührenrechnung bereitwillig nachgeben. Manches Einlenken aus Kulanz beruht allerdings allein auf dem Wunsch, den Fall eines schwierigen Mandanten endlich ad acta zu legen. Genderspezifisches Verhalten haben wir nicht ermitteln können. Auch hat sich weiterhin bestätigt, dass sich nicht darstellen lässt, ob die Mandanten oder die Rechtsanwälte eher einigungsgeneigt sind. Über die Jahre hat sich das Verhältnis etwa bei halbe halbe eingependelt. 3.2.3 Beendigungstatbestände 3.2.3.1 Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle § 191f Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 4 Nr. 1 unserer Satzung regeln, wann eine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zu bejahen ist. Danach muss es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis handeln. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, wird die Durchführung des Schlichtungsverfahrens für unzulässig erklärt. Streitigkeit Scheuen Antragsteller die direkte Auseinandersetzung mit ihrem Rechtsanwalt, wenden sie sich an uns, ohne sich zuvor überhaupt mit ihrem Anwalt über ihre Beanstandungen an seiner Arbeit oder seinen Gebührenrechnungen auseinandergesetzt zu haben. Sie versuchen, uns als Gutachter über die Höhe der Gebühren oder als Vermittler der ersten Stunde einzuschalten. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft erteilt jedoch keine Auskünfte oder Ratschläge. Sie führt auch keine VorabPrüfung durch, sondern schlichtet – in geeigneten Fällen – vermögensrechtliche Streitigkeiten. Dazu muss es sich überhaupt um eine Streitigkeit handeln. Ein Streit liegt nicht schon vor, wenn eine Partei die Auffassung einer anderen nicht teilt, sondern nur dann, wenn der Antragsgegner vom Antragsteller über dessen Unzufriedenheit informiert worden ist und nicht bereit war, Abhilfe zu schaffen. Im Berichtsjahr 2014 haben wir insgesamt 19 Schlichtungsanträge als unzulässig abgewiesen, weil keine Streitigkeit vorlag. Ihre Anzahl hat sich erhöht, obwohl wir dazu übergegangen sind, den KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Antragstellern zunächst die Rücknahme ihres Antrages nahezulegen, bis sie sich mit der anderen Seite auseinandergesetzt haben. In einem solchen Fall kann anschließend, sofern dann noch Bedarf besteht, das Schlichtungsverfahren erneut eröffnet werden. Das geschieht indessen nur äußerst selten. Wir haben keine Erkenntnisse darüber, ob in den anderen Fällen eine Einigung erzielt wurde oder ob die Antragsteller resignieren, weil sie die persönliche Auseinandersetzung scheuen. Vermögensrechtliche Streitigkeit 11 Fälle wurden förmlich für unzulässig erklärt, weil der Streit keine vermögensrechtliche Angelegenheit betraf. Eingereichte Anträge, die diese Voraussetzung nicht erfüllten, sind deutlich häufiger; nach belehrenden Hinweisschreiben wurden sie aber zurückgenommen. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der auf Geld oder Geldwert gerichtet ist. Nicht selten erstreben Mandanten die Herausgabe von Unterlagen oder ein Einwirken auf das Verhalten des Rechtsanwaltes. Beides ist nicht möglich. Insbesondere kann die Schlichtungsstelle das Verhalten des Antragsgegners nicht berufsrechtlich überprüfen. Die berufsrechtliche Verantwortlichkeit für die in Deutschland tätigen Rechtsanwälte liegt allein bei den regionalen Rechtsanwaltskammern. Deren Vorstand überwacht, ob Mitglieder des Kammerbezirkes die berufsrechtlichen Vorschriften einhalten. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist dafür nicht zuständig. Ein entsprechender Vortrag kann nicht verwertet werden. Er kann auch nicht an die zuständige Rechtsanwaltskammer weitergeleitet werden. Das verstieße gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Solche Anträge werden erwartungsgemäß gerne mit Beanstandungen hinsichtlich der Gebührenrechnung verbunden. Wer mit der anwaltlichen Berufsauffassung unzufrieden ist, findet die Kosten immer überteuert. Dann allerdings werden die Anträge statistisch insgesamt als zulässig erfasst. Fehlendes Mandatsverhältnis Im Berichtszeitraum hat sich die Zahl der aus diesem Grund abgewiesenen Verfahren weiter vermindert. Es waren nur noch 38 Fälle. Das ausführliche Merkblatt und die Internetinformation zeigen Wirkung. Schwerpunktmäßig richten sich solche Anträge gegen den Anwalt der Gegenseite, aber auch gegen Anwälte, die in ihren Funktionen als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder Betreuer wirken. Gelegentlich glauben auch Dritte, die für den eigentlichen Mandanten die Rechnung beglichen haben, dass sie schon aus diesem Grund über die Schlichtungsstelle Gebührenklarheit erlangen könnten. Das ist aus ihrer Sicht verständlich, weil die Gebührenhöhe den Mandanten (sofern er nicht zur Erstattung herangezogen wird) gar nicht betrifft. Aber die Satzung lässt das Schlichtungsverfahren nur zu, wenn die Dritten in Vollmacht für den Mandanten handeln. 3.2.3.2 Unzulässige Verfahren Die Unzulässigkeitsgründe sind in § 4 Nr. 2 der Satzung geregelt. Anspruch übersteigt 15.000 Euro Gem. § 4 Nr. 2 Buchstabe a ist ein Schlichtungsverfahren unzulässig, wenn ein Anspruch von mehr als 15.000 Euro geltend gemacht wird. Dabei ist bei einem Teilanspruch der gesamte strittige Anspruch zur Wertbemessung heranzuziehen. Einige Antragsteller versuchen das zu umgehen, weil sie im Schlichtungsverfahren austesten wollen, wie ihre Chancen stehen. Die Regelung ist aber sehr sinnvoll, weil andernfalls im Fall einer vergleichsweisen Erledigung nicht klar wäre, welche Teile des Gesamtanspruches erfasst sind. Im Jahr 2014 sind 31 Anträge an der Wertgrenze von 15.000 Euro gescheitert. Das sind nur 3 % der abgeschlossenen Verfahren, was vor allem dafür spricht, dass bei höheren Verfahrenswerten andere Wege bevorzugt werden. 289 Berichte und Bekanntmachungen Vorbefassung durch ein Gericht § 4 Nr. 2 Buchstabe b sieht vor, dass ein Schlichtungsantrag unzulässig ist, wenn die Streitigkeit vor einem Gericht anhängig war oder ist. Davon waren immerhin 59 Fälle betroffen, davon manche erst nach Anhängigkeit bei der Schlichtungsstelle. Dann dokumentieren die Rechtsanwälte ihre fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung mit der Einleitung des Mahnverfahrens. Wie auch in den vergangenen Jahren haben im Berichtszeitraum die Unzulässigkeit wegen Strafanzeigen, straf- oder berufsrechtlichen Verfahren oder wegen Schlichtungs- bzw. Vermittlungsverfahren bei einer regionalen Rechtsanwaltskammer praktisch keine große Rolle gespielt; dasselbe gilt für den Ausschlussgrund, dass sich der Antrag nicht gegen ein Kammermitglied richtet. 3.2.3.3 Offensichtlich unbegründete Anträge Im Berichtszeitraum haben wir insgesamt 182 Verfahren für unzulässig erklärt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die verbleibenden Anträge sämtlich einem Schlichtungsvorschlag zugeführt werden konnten. Denn dann, wenn die Erhebung von Beweisen notwendig wäre (38 Fälle) oder aber die Schlichtung aus unserer Sicht keine Aussicht auf Erfolg bietet (237 Fälle) können wir die Anträge auch gem. § 4 Nr. 3 unserer Satzung als offensichtlich unbegründet ablehnen. Außerdem sind 39 Anträge ausdrücklich zurückgenommen worden und in 396 fällen haben sich die Antragsteller nicht mehr gemeldet, selbst wenn ihnen zur Vervollständigung ihrer Anträge, zur Beibringung von Unterlagen oder zur Replik auf die Ausführungen der Gegenseite fristen und anschließend Ausschlussfristen gesetzt worden sind. Dann hat das Interesse an der Durchführung des Verfahrens aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen ein Ende gefunden. Wir neigen zu der Annahme, dass die Übersendung des Informationsmaterials mit der Eingangsbestätigung in der überwiegenden Zahl der Fälle beim Antragsteller die Erkenntnis gefördert hat, dass das Schlichtungsverfahren nicht der für ihn geeignete und Erfolg versprechende Weg ist. In 11 Fällen konnte kein Schlichtungsvorschlag unterbreitet werden, weil der Sachverhalt mehr als 5 Jahre zurücklag (§ 4 Nr. 3 Buchstabe c der Satzung). Die Zeitgrenze ist ersichtlich gut gewählt, sonst käme sie öfter ins Spiel. Sie ermöglicht in Altfällen, die ohnedies nicht wirklich klärbar sind, eine A-limine-Abweisung. Das senkt das Schutzniveau für Verbraucher nicht ungebührlich ab. Denn wer so lange untätig zugewartet hat, den drückt der Schuh nicht heftig. Ablehnungen Der Schwerpunkt der Ablehnungsentscheidungen liegt bei § 4 Nr. 3 Buchstabe b der Satzung; die Schlichtung bietet keine Aussicht auf Erfolg = 237 Fälle. Davon ist jeder Antragsteller schwer zu überzeugen, obwohl wir eine Begründung schreiben, die allerdings kürzer ausfällt als die Begründung der Schlichtungsvorschläge. Da auch nicht auszuschließen ist, dass in einem anderen, insbesondere dem gerichtlichen Verfahren mit anderen Beweismöglichkeiten und Gegenüberstellungen in einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag stattzugeben ist, weisen wir inzwischen explizit darauf hin, dass unsere Einschätzung allein auf dem vorliegenden schriftlichen Material beruht und keine Prognose für ein Gerichtsverfahren darstellt. Dem Nichtjuristen ist selten klar, dass das Verfahren und die hierbei zu beachtenden Regeln die Ergebnisse der Wahrheitssuche maßgeblich bestimmen. Laien unterschätzen, wie stark Ergebnisse durch Verfahrensregeln bestimmt werden. Wir wollen niemanden entmutigen, sich an die staatlichen Gerichte zu wenden. Sie werden durch die Schlichtung nicht ersetzt. 3.2.4 Nachklapp Ein Gerichtsverfahren ist nicht immer eine Alternative zur Schlichtung. Statt zu Gericht zu gehen, schreiben 13 % der Antragsteller, deren Anträge abgelehnt oder für unzulässig erklärt 290 worden sind, nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens erneut an uns mit dem Ziel, ihre Sache weiter zu betreiben, Sie sehen im Gerichtsverfahren keine Alternative zum Schlichtungsverfahren. Hier wird ganz deutlich, dass das Schlichtungsverfahren nicht ein Vorverfahren zum Gerichtsverfahren ist, sondern ein Teil der Antragsteller allenfalls die Schlichtung wählt, um den Frust aus einer gestörten Anwalts-Mandanten-Beziehung abzubauen. Nimmt man diejenigen hinzu, die sich nach Belehrungsschreiben gar nicht mehr melden oder ihre Anträge zurückziehen, wird deutlich, dass dies doch alles in allem mehr als die Hälfte der Antragsteller ist. Sie sind meist keine potenziellen Kläger, die der Ziviljustiz verloren gehen. Es handelt sich um Menschen, die nur niedrigschwellige Angebote annehmen können. Wir versuchen, den nachträglichen Posteingang nach Abschluss des Verfahrens zu begrenzen. Auf Rückfragen und Vorhaltungen wird stets noch einmal ausführlich geantwortet, in der Hoffnung, dass mit einer neuerlichen Erläuterung in einfacher Diktion ein besseres Verständnis erreicht werden kann. Das gelingt nicht immer, aber wir beenden dann die Korrespondenz. Erfreulicherweise bedanken sich aber auch die Beteiligten, sowohl Rechtsanwälte als auch Mandanten. Nicht nur, wenn die Schlichtung erfolgreich war, sondern auch wenn sie einen Erkenntnisgewinn hatten. Lehnen die Rechtsanwälte den Schlichtungsvorschlag ab, der dem Mandanten teilweise Recht gibt, wird dann dieser Vorschlag vom Mandanten als moralischer Sieg gewertet, dem nicht unbedingt ein Gerichtsverfahren folgen muss, das zu dem möglichen Erfolg in Zeitaufwand, Kosten und psychischer Belastung außer Verhältnis stünde. Wohl tut auch die Bestätigung durch Gerichtsverfahren, in denen der Richter unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unsere Vorarbeit den Schlichtungsvorschlag wiederholt und einen gerichtlichen Vergleich derselben Art anregt.“ Zahl der Verfahren aus einzelnen Kammerbezirken Im Tätigkeitsbericht ist auch die Zahl der Schlichtungsanträge nach Kammerbezirken aufgelistet. Aus dem Kammerbezirk Düsseldorf (mit 12.326 Mitgliedern zum Stichtag) wurden in den Jahren 2009 bis 2011 44 Anträge, im Jahr 2012 43 Anträge, im Jahr 2013 42 Anträge und im Jahr 2014 39 Anträge, zusammen 168 Anträge, gestellt.1 Zum Vergleich: Im Kammerbezirk Köln (mit 12.785 Mitgliedern) lag die Zahl der insgesamt gestellten Anträge bei 194, im Kammerbezirk Hamm (mit 13.828 Mitgliedern) bei 233. Überdurchschnittlich viele Anträge (651) stammten aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin (mit 13.850 Mitgliedern), was sicher auch mit der Ansässigkeit der Schlichtungsstelle in Berlin zusammenhängt. Sogar die Kammer der Rechtsanwälte beim BGH hatte Verfahren, nämlich insgesamt 5, zu verzeichnen. Die Gesamtzahl aller Verfahren aus allen 28 Kammerbezirken lag in den Jahren 2009 bis 2014 bei 3.802. Bericht des (weiteren) Schlichters Seit dem 25.4.2014 ist in Person von Wolfgang Sailer ein weiterer Schlichter der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft tätig. Sailer war in der Verwal1 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf selbst hat im Jahr 2011 63, im Jahr 2012 74, im Jahr 2013 97 und im Jahr 2014 105 Schlichtungsanträge bearbeitet. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen tungsgerichtsbarkeit bis 2012 Richter in allen Instanzen, zuletzt Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht. Vor seiner Karriere als Verwaltungsrichter war er kurze Zeit Rechtsanwalt. In seinem Bericht stellt Sailer zunächst die Frage, ob ein zusätzlicher Schlichter als Vertreter der bisher einzigen Schlichterin tatsächlich nötig sei. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, von Frau Dr. Jaeger bestens eingerichtet und organisiert, laufe schließlich – betreut von einem motivierten hochqualifizierten Team – seit mehreren Jahren hervorragend, wie er in den wenigen Monaten seiner bisherigen Mitarbeit habe feststellen können. Allerdings ließen die teils selbst gesteckten, teils von der Richtlinie 2013/11/EU vom 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten vorgegebenen engen Fristen für einzelne Verfahrensschritte und für die Entscheidung kein „Verschnaufen“ und schon gar keine längeren Ausfallzeiten bei der Bearbeitung zu. Mit jeder Erkrankung, jedem längeren Urlaub drohe eine Überschreitung der Fristen, zumal die Schlichterin nach gegenwärtiger Satzungslage vielfach auch Schriftsätze im „Vorfeldbereich“ abzeichnen müsse, bevor diese die Geschäftsstelle verlassen könnten. Die Schlichtungsstelle wäre ggf. für Wochen arbeitsunfähig gewesen, wenn Frau Dr. Jaeger als bislang einzige Schlichterin überraschend einmal für längere Zeit ausgefallen wäre. Die Bestellung eines Vertreters sei deshalb für die kontinuierliche Arbeit der Schlichtungsstelle wenn nicht unumgänglich, so doch zumindest sehr sinnvoll gewesen. Dabei unterscheide sich – was auf der Hand liege – die Tätigkeit eines stellvertretenden Schlichters nicht von derjenigen der Hauptschlichterin. Er entscheide auf der Grundlage von Vorschlägen der Referentinnen oder Referenten (und gelegentlich nach Rücksprache mit ihnen) über die Zulässigkeit von Anträgen, über eventuelle Auflagen zur weiteren Spezifizierung des Begehrens, über Schlichtungsvorschläge, über die Ablehnung der Schlichtung usw. Anders als die Hauptschlichterin stehe er aber quasi nur in „Einsatzbereitschaft“ für den Fall der Verhinderung, weshalb er auch lediglich nach Abruf und Terminvereinbarung zur Arbeit in der Schlichtungsstelle erscheine. In den wenigen Monaten seit seiner Bestellung seien so fünf – allerdings „vollgepackte“ – Arbeitstage angefallen, ausreichend viele also, um in Form zu bleiben und nicht jedes Mal neu in die Arbeitsabläufe eingeführt werden zu müssen. Die Vertreterrolle, so wie er sie verstehe, bedeute dabei Zweierlei: Einerseits müsse das Rad nicht noch einmal neu erfunden werden; wo etwas in einer bewährten Weise KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 gut laufe, müsse nichts geändert werden, auch wenn eine andere Vorgehensweise ebenfalls in Betracht käme. Andererseits führe ein Blick von außen doch gelegentlich zu neuem Nachdenken über eine eingefahrene, nicht mehr hinterfragte Praxis. Er stelle deshalb schon Fragen – etwa zu manchmal nicht einheitlichen Entscheidungsformulierungen – und lasse diese in die internen Teambesprechungen einbringen. Sein Hauptanliegen bei alledem sei es, dass die Schlichtungsstelle nach außen auch in den Vertretungsfällen ihre Kontinuität und ihr einheitliches Auftreten beibehalte. Sein – nach den wenigen bisherigen Einsatztagen naturgemäß nur vorläufiges – Urteil bestehe in drei inhaltlichen Festlegungen, die er riskieren könne: 1. Sein sicherer Eindruck sei, dass das gesamte Team in allen Streitfällen um einen fairen Ausgleich bemüht sei, die Interessenlagen beider Seiten – der Anwaltschaft und der Mandanten – gleichgewichtig würdige und dabei der häufig anzutreffenden „Sprachlosigkeit“ der ohne anwaltlichen Beistand auftretenden ehemaligen Mandanten einfühlsam und angemessen Rechnung trage. 2. Es liege auf der Hand, dass das grundsätzliche Verbot einer Beweisaufnahme – mit Ausnahme des Urkundenbeweises (§ 4 Nr. 3 lit. a der Satzung) – einer Ermittlung der „Wahrheit“ bei streitigen Sachverhalten entgegenstehe. Das sei insbesondere antragstellenden ehemaligen Mandanten nur schwer zu vermitteln. Die Satzung spreche an der genannten Stelle allerdings nur davon, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt werden „kann“, wenn die Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erfordere. Sie lasse es zumindest zu (und das entspreche auch der Praxis der Schlichtungsstelle), mit Plausibilitäten zu arbeiten; möglicherweise käme in Ausnahmefällen aber auch eine Beweisaufnahme in Betracht. Gleichwohl wäre es wünschenswert, wenn insbesondere über den Inhalt von Anwaltsgesprächen regelmäßig ein zusammenfassendes „Bestätigungsschreiben“ abgefasst und den Mandanten zugeleitet würde. Eine häufige Quelle des späteren Streits wäre dann beseitigt. Das gelte vor allem auch für die vielfachen Klagen von Mandanten, über Risiken und Erfolgsaussichten nicht hinreichend informiert worden zu sein. Existierten hierüber schriftliche Unterlagen, gäbe es manche Beschwerde nicht. 3. Erfreulicherweise wirkten die meisten – wenn auch leider nicht alle – Anwaltskanzleien am Schlichtungsverfahren trotz der damit für sie zwangsläufig verbundenen Zusatzarbeit mit. Es sei sehr zu hoffen, dass diese Kooperationsbereitschaft auch unter dem Diktat der kurzen Fristen für Stellungnahmen und Vorlagen von Urkunden etc. nicht nachlasse. 291 Berichte und Bekanntmachungen Fristeneinhaltung Zu dem schwierigen Thema der Fristen führt die Geschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge in ihrem Bericht insbesondere auch mit Blick auf die nach künftiger Rechtslage (siehe oben) geltende Situation aus: Sowohl nach der EU-Richtlinie als auch nach den Referentenentwürfen müssten Schlichtungsverfahren bei (anerkannten) Verbraucherschlichtungsstellen innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden. Wenn der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig sei oder die Schlichter die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnten, müsse dies dem Antragsteller und ggf. dem Antragsgegner innerhalb von drei Wochen mitgeteilt werden. Diese Frist beginne mit Eingang des Antrags, es sei denn, der Ablehnungsgrund trete erst während des Verfahrens ein oder werde erst während des Verfahrens bekannt. Wenn die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Betracht komme, solle die Verbraucherschlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte übermitteln. Die Beschwerdeakte sei erst vollständig, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen aller Beteiligten des Schlichtungsverfahrens vorlägen, also die Sache schlichtungsreif sei. Diese Fristen (Drei-Wochen-Frist für Unzulässigkeitserklärung/Ablehnung und 90-Tage-Frist für einen Schlichtungsvorschlag) würden mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) gelten. In der Schlichtungsstelle sei bereits erprobt worden, ob diese Fristen eingehalten werden könnten. Dazu seien einige organisatorische Maßnahmen ergriffen worden. Vor allem das Wiedervorlagesystem sei an diese Fristen angepasst worden. Es sei ein Fristensystem eingeführt worden mit Vorlagefristen, Vorfristen und Fristablaufvermerken. Dabei habe man sich an dem gängigen Wiedervorlagen- und Fristensystem einer gut organisierten Anwaltskanzlei orientiert. Die entsprechenden Fristen würden sowohl elektronisch als auch auf Fristenzetteln notiert. Die Akten würden entsprechend der zeitlichen Wichtigkeit vorgelegt. Nach einem Jahr der Erprobung lasse sich feststellen, dass die 90-Tage-Frist für die Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags problemlos eingehalten werden könne. Auch die Einhaltung der Drei-WochenFrist für die Unzulässigkeitserklärung bzw. für die Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei im Erprobungsjahr grundsätzlich gelungen. Nur in ca. 1 % der Fälle habe man diese verfehlt. Dies sei hauptsächlich auf Ausfallzeiten von Mitarbeitern wegen Urlaubs und Krankheit zurückzuführen, weshalb inzwischen auch die Vertretungsregelungen entsprechend angepasst worden seien. (sob) „Wege in die Justiz“ – Veranstaltung am 15.6.2015 im LG Düsseldorf Auf Initiative von NRW-Justizminister Thomas Kutschaty fand am 15.6.2015 eine gemeinsame Veranstaltung von Justiz und Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Landgericht Düsseldorf statt, in der Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte ihre Berufe präsentierten und im Rahmen einer Podiumsdiskussion Fragen rund um den Berufseinstieg beantworteten. Der Einladung des Präsidenten des Landgerichts Dr. Bernd Scheiff und des Kammerpräsidenten Herbert P. Schons waren über 250 junge Juristen, Referendare und Studierende gefolgt, die sich über die „klassischen“ Berufe in der Justiz informieren wollten. In seinem Grußwort warb Justizminister Kutschaty in Zeiten sinkender Absolventenzahlen um die richtigen Köpfe für die Justiz. „Die Tätigkeit in der Justiz bietet ständigen Kontakt mit Menschen, ist abwechslungsreich und mit einem hohen Maß an gesellschaftlicher Verantwortung und Ansehen verbunden“, so Kutscha- 292 ty. Und weiter: „Die Berufsbilder lassen auch in der heutigen Welt Beruf, Familie und Privatleben in Einklang bringen und gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit und Planbarkeit“. Nach der Podiumsdiskussion vertieften die Teilnehmer ihre Fragen in einer Vielzahl von Einzelgesprächen, in denen auch die fachlichen Fortbildungs- und persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten zur Sprache kamen. Die jungen Juristen zeigten sich von der Vielseitigkeit der Berufe und der Unterstützung beim Berufseinstieg beeindruckt. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf war außer durch ihren Präsidenten Herbert P. Schons durch die Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen Leonora Holling, Robert Hotstegs und Sven-Joachim Dr. Otto vertreten. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen Bericht über die 86. JuMiKo-Konferenz Am 17. und 18.6.2015 fand in Stuttgart die 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: TOP I.2 – Betreuungsrecht – Beistand unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit zusammenhängenden Bereichen 1. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die zunehmende Verbreitung von Vorsorgevollmachten in der Bevölkerung und sprechen sich für die weitere Förderung dieses wichtigen Instruments der Selbstbestimmung auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft aus. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten daneben eine Stärkung der Beistandsmöglichkeiten des Ehegatten und Lebenspartners in erster Linie auf dem Gebiet der Gesundheitssorge und in damit eng zusammenhängenden Bereichen für den Fall, dass der Betroffene weder etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Der Ehegatte oder Lebenspartner sollte dabei denselben Bindungen unterliegen wie ein Vorsorgebevollmächtigter. Dies gilt insbesondere für die Bindungen an den Willen und die Wünsche seines Partners. 3. Die Beistandsmöglichkeiten des Ehegatten oder Lebenspartners sollten sich nicht allein auf die Befugnis zur Einwilligung oder Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen erstrecken. Erfasst sein sollte insbesondere auch die Befugnis zum Abschluss von im Rahmen der Gesundheitssorge erforderlich werdenden Rechtsgeschäften und zur Geltendmachung von an den Krankheitsfall, Unfall oder Pflegefall geknüpften Sozial-, Versicherungs- oder Beihilfeleistungen. 4. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen das von der Arbeitsgruppe der Landesjustizverwaltungen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Saarland vorgelegte Eckpunktepapier zur Kenntnis und bitten die Arbeitsgruppe, ausgehend von dieser Grundlage einen Regelungsvorschlag auszuarbeiten. TOP I.3 – Örtliche Zuständigkeit in Ehe-, Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen in Fällen mit Gewaltbefürchtung 1. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob im Hinblick auf Fälle mit erheblicher Gewaltbefürchtung eine Änderung der BestimKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 mungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit veranlasst ist, welche bisher die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Ehe-, Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des gemeinsamen minderjährigen Kindes knüpfen. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Vorsitzenden der Justizministerkonferenz, diesen Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz, der Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz und der Innenministerkonferenz zur Kenntnis zu bringen. TOP I.4 – Abschaffung des Güterrechtsregisters 1. Die geringe rechtliche und die schwindende praktische Bedeutung des Güterrechtsregisters rechtfertigen nach Auffassung der Justizministerinnen und -minister nicht mehr den mit der Führung des Registers verbundenen Aufwand. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich daher für eine Abschaffung des Güterrechtsregisters aus. 2. Sie bitten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. TOP I.6 – Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die bestehenden Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes für einen effektiven Verbraucherschutz ausgeweitet werden sollen. Sie halten es daher für erforderlich, den kollektiven Rechtsschutz für Verbraucherinnen und Verbraucher zeitnah zu stärken. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die aktive Befassung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit diesen Überlegungen und bitten es, die Landesjustizverwaltungen frühzeitig einzubeziehen. TOP I.8 – Digitaler Neustart 1. Die Zahl der Verträge über digitale Daten nimmt ebenso ständig zu wie der gesamte private und öffentliche Bestand an digitalen Daten. Die hierdurch begründeten Rechtsbeziehungen, wie etwa das Cloud Computing, das Streaming oder die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk, sind nicht ohne Schwierigkeiten (z.B. Notwendigkeit von Analogien) in das existierende System von Vertragstypen einzuordnen. 2. Die ständige und oftmals auch unbegrenzte Abrufbarkeit digitaler Daten mit persönlichen Inhalten sowie 293 Berichte und Bekanntmachungen deren stetige Verarbeitung durch IKT-Dienste stellen neue Anforderungen an den grundrechtlich gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf welche die derzeit geltenden Regelungen nicht ausgerichtet sind. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass den Bürgerinnen und Bürgern wie auch den Unternehmen ein rechtssicherer und grundrechtskonformer Umgang mit digitalen Daten ermöglicht werden muss. Hierzu müssen verlässliche und berechenbare rechtliche Rahmenbedingungen bestehen. Zugleich kann hierdurch den Gerichten die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten über digitale Daten erheblich erleichtert werden. 4. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hält es für sinnvoll zu prüfen, ob neue Vertragstypen über digitale Inhalte in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden oder vorhandene Vertragstypen um eine digitale Variante ergänzt werden sollten. Daneben sollte geprüft werden, ob die Rechtsqualität von digitalen Daten gesetzlich zu bestimmen ist, etwa durch die Schaffung eines absoluten Rechts (z.B. Dateneigentum). 5. Die Prüfung sollte sich auch darauf erstrecken, ob als Teil der Persönlichkeit der dahinterstehenden Person eine „digitale“ Persönlichkeit existiert, die vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst und durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen zu schützen ist (z.B. durch ein Recht auf einen umfassenden „Digitalen Neustart“). 6. Die Justizministerinnen und Justizminister richten unter der Federführung Nordrhein-Westfalens zur Aufarbeitung des Themas eine Arbeitsgruppe ein. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und das Telekommunikationsund medienrecht zu berücksichtigen. Die Entwicklungen auch auf europäischer Ebene in diesen Rechtsgebieten sollen im Blick behalten werden. 7. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sich an der Arbeitsgruppe beteiligen wird. Umstand kann sich auf die Bereitschaft der Handwerker zur Mängelbeseitigung auswirken und damit auch zu negativen Folgen für den Verbraucher führen. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten deshalb das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sich dafür einzusetzen, dass im kaufund werkvertraglichen Gewährleistungsrecht im Bereich der Nacherfüllung der Unternehmer von seinem Lieferanten Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die ihm im Verhältnis zum Verbraucher zur Erfüllung seiner Nacherfüllungsverpflichtung entstanden sind, insbesondere die insoweit notwendigen Einund Ausbaukosten. TOP I.12 – Geschlechtergerechte Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Beschluss der 24. Konferenz der Gleichstellungsund Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) am 1./2. Oktober 2014 zu TOP 4.7 „Geschlechtergerechte Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ zur Kenntnis. 2. Sie stellen fest, dass es Aktivitäten in einigen Ländern gab und gibt, um eine geschlechtergerechte Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu erreichen, die teilweise bereits zu methodischen Verbesserungen geführt haben. Demgegenüber sind immer noch Frauen in Führungspositionen der Justiz in vielen Bundesländern unterrepräsentiert. 3. Um Erkenntnisse zu einer Geschlechterneutralität von dienstlichen Beurteilungen zu gewinnen und zu bewerten, führt die Justizministerkonferenz einen Informations- und Erfahrungsaustausch aller Länder durch. Im Ergebnis sollen Empfehlungen für eine geschlechtergerechte Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ausgesprochen werden. Die Empfehlungen sollten sich auch auf die weiteren Bediensteten in der Justiz erstrecken. TOP I.14 – Reform der Bundesrichterwahl TOP I.9 – Verbraucher schützen und Handwerksbetriebe nicht benachteiligen? für ein verantwortungsgerechtes Sachmängelhaftungsrecht 1. Nach geltender Rechtslage sind Handwerker bzw. Bauunternehmer verpflichtet, bei ihren Kunden verbautes fehlerhaftes Material aus und fehlerfreies wieder einzubauen. Es besteht aber regelmäßig keine Möglichkeit, die ihnen dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer der fehlerbehafteten Werkmaterialien geltend zu machen. Dieser 294 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass dem Verfahren der Bundesrichterwahl nicht nur in Bezug auf die Gewinnung der bestgeeigneten Kandidatinnen und Kandidaten, sondern auch mit Blick auf die Gewährleistung der gesellschaftlichen Akzeptanz und des Vertrauens in die höchstrichterliche Rechtsprechung besondere Bedeutung zukommt. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister stellen fest, dass das gegenwärtige Verfahren der Bundesrichterwahl verstärkt öffentliche Aufmerksamkeit erfährt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen Sie nehmen zur Kenntnis, dass in diesem Zusammenhang verschiedene Reformansätze zur Diskussion gestellt worden sind. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen es daher, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz in die Prüfung dieser Reformansätze eingetreten ist. Vor dem Hintergrund der auf Länderebene bestehenden Regelungen und Erfahrungen bitten sie ihn, die Länder in geeigneter Weise zu beteiligen. TOP I.15 – Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich erneut mit dem System der Rechtswegzuweisungen befasst. Sie stellen fest, dass zur Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen bereits umfangreiche und wichtige Vorarbeiten geleistet worden sind. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister richten daher unter dem Vorsitz Schleswig-Holsteins eine länderoffene Arbeitsgruppe ein mit dem Ziel, die bisherigen Vorschläge zur Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen aufzugreifen und ggf. weiterzuentwickeln. Die Befassung soll sich auch auf eine mögliche Bereinigung aktueller Zuweisungen neuerer Rechtsmaterien erstrecken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist eingeladen, sich an dieser Arbeitsgruppe zu beteiligen. TOP I.16 – Änderung des Asylverfahrensrechts 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich dafür aus, die speziellen verwaltungsprozessualen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei soll untersucht werden, ob sich die aus den 90er Jahren stammenden und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eingeführten Abweichungen vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht heute noch bewähren. Dabei soll auch geprüft werden, ob die Erweiterung von Rechtsschutzmöglichkeiten im Asylverfahrensgesetz zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung und damit einhergehend zu einer Beschleunigung der Verfahren, einer Entlastung der Justiz und einem effektiveren Rechtsschutz für die Betroffenen beitragen kann. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister richten unter dem Vorsitz von Niedersachsen und Baden-Württemberg eine länderoffene Arbeitsgruppe ein. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die Zweckmäßigkeit der im Asylverfahrensgesetz enthaltenen Abweichungen vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht zu prüfen und ggf. Vorschläge für Änderungen des Asylverfahrensgesetzes zu entwickeln. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister laden das Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 schutz, das Bundesministerium des Innern sowie die Mitglieder der Innenministerkonferenz ein, sich an der Arbeitsgruppe zu beteiligen. TOP I.18 – Ehe für alle 1. Die Justizministerinnen und Justizminister halten die rechtliche Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern für nicht länger tragbar. Sie unterstützen deshalb alle Maßnahmen zum Abbau gleichheitswidriger Diskriminierungen. 2. Im Sinne einer umfassenden Gleichstellung halten sie die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare für angemessen und geboten. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare aufgrund des gewandelten Verfassungsverständnisses keiner Änderung des Grundgesetzes bedarf, sondern einfachgesetzlich umzusetzen ist. TOP II.1 – Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg – Fortsetzung der Ermittlungstätigkeit und Bedeutung als Dokumentations-, Forschungs- und Informationszentrum 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich einig, dass die „Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen“ in Ludwigsburg in ihrer bisherigen Form weitergeführt wird, solange Strafverfolgungsaufgaben anfallen. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die Zentrale Stelle und der Standort Ludwigsburg nach einem derzeit nicht absehbaren Ende der Ermittlungstätigkeit auch bei geänderter Nutzungskonzeption als Ort des Gedenkens, der Mahnung, der Aufklärung und der Forschung etwa in Form eines Dokumentations-, Forschungs- und Informationszentrums aufrechterhalten bleiben sollen. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen das Justizministerium Baden-Württemberg, mit den weiteren hierfür verantwortlichen Stellen die Planungen für die Zukunft der Zentralen Stelle mitzugestalten. TOP II.2 – Stalking – Änderungsbedarf für § 238 StGB Die Justizministerinnen und Justizminister unterstreichen die Bedeutung einer strafrechtlichen Regelung, die es ermöglicht, effektiv gegen nachstellendes Verhalten vorzugehen. Sie sehen diesbezüglich weiterhin gesetzgeberischen Handlungsbedarf. 295 Berichte und Bekanntmachungen TOP II.5 – Strafbarkeit von Kartellverstößen 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich vor dem Hintergrund mehrerer schwerwiegender illegaler Kartellabsprachen in den vergangenen Jahren mit verschiedenen Reformvorschlägen zur Sanktionierung von Kartellrechtsverstößen befasst. Überwachung (EÜ) für weitere Anwendungsgebiete zu öffnen. Insbesondere Einsatzmöglichkeiten zur weiteren Verbesserung des Opferschutzes sollten in den Blick genommen werden. 2. Sie haben erörtert, ob besonders wettbewerbsschädliche Kartellabsprachen (sog. Hardcore-Kartelle) zukünftig in bestimmtem Umfang auch durch Straftatbestände erfasst werden sollten und ob es einer spezifisch kartellrechtlichen Kronzeugenregelung im Strafrecht bedarf. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Strafrechtsausschuss, auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ergebnisse der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Evaluation der EAÜ weitere Einsatzmöglichkeiten der EÜ zu prüfen und sodann der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zu berichten. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Strafrechtsausschuss, sich der Thematik anzunehmen und die Möglichkeiten für eine Fortentwicklung des Sanktionsrechts bei Kartellabsprachen auszuloten. TOP II.16 – Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG“ TOP II.6 – Bekämpfung der Botnetz-Kriminalität 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit der Gefährdung der Bürgerinnen und Bürger sowie kritischer Infrastrukturen durch Botnetze, einer Form der massenhaften unbefugten und heimlichen Benutzung fremder Computer, befasst. 2. Sie sind der Auffassung, dass den damit einhergehenden Risiken und Bedrohungen mit allen rechtlichen Mitteln entgegenzutreten ist. Dabei sind auch Aspekte des Daten- und Opferschutzes zu berücksichtigen. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen, dass das Land Hessen beabsichtigt, sich der Thematik unter den verschiedenen rechtlichen Aspekten anzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob die geltenden Strafgesetze ausreichen, um der Botnetzkriminalität wirksam begegnen zu können. Sie bitten Hessen, über das Ergebnis der Prüfung zeitnah zu berichten. TOP II.7 – Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich einig, dass sich der Einsatz der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) als ein Element zur Überwachung besonders gefährlicher Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht bewährt hat. 2. Sie sind der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der in Deutschland, aber auch in Österreich vorhandenen positiven Erfahrungen geprüft werden sollte, die verschiedenen Möglichkeiten einer Elektronischen 296 1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG“ zustimmend zur Kenntnis. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass das umfassende Verbot des § 169 Satz 2 GVG dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger an der Tätigkeit der Justiz mit Blick auf die Veränderung der Medienlandschaft nicht mehr vollständig Rechnung trägt. Deshalb befürworten sie eine Lockerung mittels folgender Maßnahmen: • Entscheidungsverkündungen oberster Gerichtshöfe des Bundes sollen grundsätzlich von Medien übertragen werden können. • Die Einrichtung von Arbeitsräumen für Medienvertreterinnen und -vertreter mit Tonübertragung soll für Verfahren mit einem erheblichen Medieninteresse gesetzlich geregelt werden. • Eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung soll bei näherer Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung von Regelungen über eine begrenzte Verwendung ermöglicht werden. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, unter Einbeziehung der Bundesministerin für Arbeit und Soziales und der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen Wichtige berufsrechtliche Änderungen zum 1.7.2015 in Kraft getreten Nach einigen „Turbulenzen“ (zunächst versagte, wie berichtet, das BMJV dem neuen § 2 BORA die Genehmigung, um diese später dann doch zu erteilen) sind Anfang Juli die Beschlüsse aus der Sitzung der Satzungsversammlung vom 10./11.11.2014 (vgl. hierzu KammerMitteilungen 1/2015, S. 75, und 2/2015, S. 168 f.) in Kraft getreten. Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst nochmals zusammen: „Einer der Beschlüsse betrifft eine Änderung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) im Hinblick auf das so genannte NonLegal-Outsourcing, also die Auslagerung nicht anwaltlicher Dienstleistungen, beispielsweise IT-Dienstleistungen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts ‚im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inan- spruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)‘. Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss. Die Satzungsversammlung hatte ferner eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden, sondern es ist jetzt auch normativ festgelegt, dass das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ist. Diese Änderung beschränkt sich darauf, allein das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird hingegen nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.“ (sob) Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 16.3.2015 treten am 1.11.2015 in Kraft Am 1.11.2015 treten (nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Bedenken erhoben und die Bundesrechtsanwaltskammer die erforderliche Veröffentlichung in Heft 4/2015 der BRAK-Mitteilungen vorgenommen hat) die Beschlüsse in Kraft, die die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer achten und damit letzten Sitzung am 16.3.2015 gefasst hat. Die Beschlüsse sind in den KammerMitteilungen 2/2015, S. 167 f., abgedruckt und auch auf unserer Homepage unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Institutionen/Die Satzungsversammlung/Aktuelle Beschlüsse“ zu finden. Ab dem 1.11.2015 kann insbesondere die Verleihung des Titels „Fachanwalt für Vergaberecht“ erfolgen. (sob) Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland Wie schon mehrfach berichtet, ist die Bundesrechtsanwaltskammer Partner im Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialog. Aktuell entfaltet sie in diesem Zusammenhang folgende Aktivitäten: Seminar vom 16. bis 20.11.2015 in Berlin Gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) veranstaltet die BRAK ein Seminar für Rechtsanwälte, das von der Robert-Bosch Stiftung GmbH finanziert wird. Eine Woche lang sollen sich deutsche und chinesische Kollegen zu den Themen „Zivil- und Zivilprozessrecht“ sowie „Anwaltliches Berufsrecht“ austauschen. Das Seminar findet vom 16. bis 20. November 2015 in Berlin statt. Neben dem fachlichen Programm sind Besuche relevanter Institutionen und Gespräche mit deren Repräsentanten geplant. Das Ziel des Deutsch-Chinesischen Rechtsanwaltsaustauschs, in den die Veranstaltung eingebettet ist, beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 steht darin, durch einen regelmäßigen Fach- und Informationsaustausch und persönliche Begegnungen ein nachhaltiges Netzwerk und die Grundlage für eine solide Kooperation zwischen den Anwaltschaften Chinas und Deutschlands zu schaffen. Das Seminar fördert das Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem und Berufsbild. Rechtsstaatliche Strukturen bedürfen einer unabhängigen und starken Anwaltschaft, daher trägt das Projekt auch zur Rechtsstaatsförderung bei. Die BRAK hat in diesem Zusammenhang Teilnehmer gesucht. Den entsprechenden Aufruf hatten wir wegen der verhältnismäßig kurzen Fristsetzung (die Bewerbungsfrist endete am 11.9.2015) auf unserer Homepage veröffentlicht. Presseerklärung der BRAK vom 21.7.2015 In Zusammenhang mit der neuen Verhaftungswelle zu Lasten chinesischer Rechtsanwälte hat die BRAK am 21.7.2015 die nachfolgende Presseerklärung veröffent297 Berichte und Bekanntmachungen licht, in der auch ein Schreiben in Bezug genommen ist, das der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges am 20.7.2015 an den Minister des Rechtsamts des Staatsrats der Volksrepublik China, Song Dahan, gerichtet hat. zeigte sich der Präsident der BRAK Axel C. Filges von den jüngsten Ereignissen besonders betroffen, waren sich China und Deutschland doch auch diesmal darüber einig, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte wesentliche Elemente einer funktionsfähigen Staatsstruktur sind. Deshalb sei das jetzige Vorgehen der chinesischen Regierung umso unverständlicher, so Filges. „Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in einem Schreiben an den Minister des Rechtsamts des Staatsrates der Volksrepublik China Song Dahan nachdrücklich die in der letzten Woche bekannt gewordenen Verhaftungen zahlreicher Rechtsanwälte und ihrer Kanzleiangestellten in China kritisiert. Ihnen wird vorgeworfen, ‚kriminelle Vereinigungen‘ gebildet und die ‚öffentliche Ordnung gestört‘ zu haben. Die Verhaftungen sollen aufgrund des am 1.7.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz der nationalen Sicherheit erfolgt sein. Er forderte den chinesischen Minister auf, dafür zu sorgen, dass die verhafteten Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter unverzüglich wieder freigelassen werden und unbehelligt ihrer Tätigkeit nachgehen können. ‚Kernaufgabe der Advokatur ist es, den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sie die Interessen des Mandanten frei vertreten können muss, auch gegenüber dem Staat. Trotz der Unterschiede unserer Länder sollte immer im Fokus stehen, dass eine funktionierende und leistungsfähige Justiz den Staat, die Gesellschaft und die Wirtschaft stärkt, und dass es dazu einer starken Anwaltschaft bedarf.‘“ Angesichts des erst vor zwei Wochen in Peking beendeten diesjährigen Symposiums des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialoges (sob) FG Köln zu § 18a UStG und anwaltlicher Schweigepflicht In einem aktuellen Urteil vom 15.4.2015 (2 K 3593/11) legt das Finanzgericht Köln die Schweigepflicht des Rechtsanwalts restriktiv aus. Es geht um einen Fall mit Auslandsbezug, konkret um § 18a Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 UStG, wonach ein deutscher Unternehmer, also auch ein Rechtsanwalt, der steuerpflichtige sonstige Leistungen „ausgeführt“ hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger in diesem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung zu übermitteln hat. Diese sog. „Zusammenfassende Meldung“ muss Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten und die Summe der Bemessungsgrundlage der an ihn erbrachten steuerpflichtigen Leistung enthalten. Das Finanzgericht Köln ist der Auffassung, dass die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Meldepflicht nicht entgegenstehe. In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst: Ein Mandant, der sich einem Anwalt anvertraue, habe zwar ein Interesse daran, dass seine Informationen, die häufig seinen persönlichen Lebensbereich betreffen dürften, nicht ohne seinen Willen offenbart würden. Dieses Interesse sei verfassungsrechtlich gewährleistet durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 GG). Strafrechtlich werde dieses Recht durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt und berufsrechtlich durch § 43a Abs. 2 BRAO. Schutzgut der anwaltlichen Schweigepflicht sei neben diesem Individualinteresse aber auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Anwälte, das unerlässlich für eine auf rechtsstaatlichen Prinzipien gegründete Rechtspflege sei und das sich in der durch Art. 12 GG gewährleisteten freien Ausübung des Anwaltsberufs konkretisiere. Dabei sei die anwaltliche Schweigepflicht nicht auf ein bestehendes Mandatsverhältnis begrenzt. Vielmehr würden auch 298 Beobachtungen erfasst, die der Anwalt bereits bei Anbahnung des Mandats mache oder wenn ein Mandat gar nicht zustande komme. Weiter führt das FG Köln dann allerdings aus: Auf der anderen Seite sei tragender Zweck der Anforderungen des § 18a UStG der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit, also ein mit Verfassungsrang ausgestattetes öffentliches Interesse (Art. 3 Abs. 1 GG), und der Schutz des Rechtsstaatsprinzips. Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden könnten, sei daher im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden. Bei dieser gebotenen Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung könne der Schutz des Rechtsanwalts und seiner Mandanten durch das mit Strafe bewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO; § 355 StGB) nicht unberücksichtigt bleiben. Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts diene § 30 AO dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zugleich bezwecke die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diesen im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen, die über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgingen, komme jedenfalls in KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen Bezug auf die Offenbarungspflichten des § 18a UStG Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht zu. Denn die zu offenbarenden Sachverhalte (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bemessungsgrundlage) seien nicht derart gewichtig, dass sie dem Ziel der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit vorgehen würden. Es wäre angesichts dessen ungerechtfertigt, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfungsmöglichkeiten des Staates entziehen könnten. Im Rahmen der Abwägung bestehe auch keine Möglichkeit, die Offenbarungspflicht dadurch zu minimieren, dass bestimmte – für die Besteuerung entbehrliche – Daten „geschwärzt“ würden. Denn die von § 18a UStG geforderten Angaben in der zusammenfassenden Meldung seien unabdingbar für die bezweckte Überprüfbarkeit der Umsatzbesteuerung im Ausland. Ohne die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Bemessungsgrundlage wären die Angaben unbrauchbar. Der Vorrang der Offenbarungspflichten des § 18a UStG vor der anwaltlichen Schweigepflicht gelte auch umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die zusammenfassenden Meldungen im Gemeinschaftsgebiet nicht vertraulich und unter Wahrung des Steuergeheimnisses behandelt würden. Für diese Wertung spreche schließlich auch der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt nicht der Gefahr aus- setze, eine Straftat gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begehen, wenn er gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten und die jeweilige Bemessungsgrundlage benenne. Zwar könnte eine derartige Offenbarung von Informationen aus dem Mandatsverhältnis möglicherweise eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht darstellen. Jedoch handele es sich nicht um eine unbefugte Offenbarung i.S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da in solchen Fällen eine konkludente Einwilligung des Mandanten angenommen werden könnte. Der Mandant teile dem Rechtsanwalt nämlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, weil er wisse, dass sie zu steuerlichen Zwecken benötigt und verwendet werde. Mit der Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erkläre der Mandant stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu steuerlichen Zwecken einsetze und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung angebe. Einer solchen konkludenten Einwilligung komme eine rechtfertigende Wirkung zu, wenn sie nicht sogar schon zum Ausschluss des Tatbestandes führe. Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www. rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. (sob) AGH NRW untersagt Namensaufdruck auf Anwaltsrobe Durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 29.5.2015 (1 AGH 16/15) hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Tragen einer im Schulterbereich mit dem aus einer Entfernung von acht Metern lesbaren Text „DR. …, www…“ bestickten oder bedruckten Robe berufsrechtlich unzulässig und daher zu unterlassen ist. Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstoße, so der 1. Senat, gegen § 20 BORA. Denn der Sinn des Robetragens durch Anwälte bestehe darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben würden; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege werde sichtbar gemacht. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukomme, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründeten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege darin auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die ÜbersichtlichKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 keit der Situation im Verhandlungsraum werde gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen könne. Soweit eine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen einer Robe im Hinblick auf fehlende Üblichkeit bzw. vor Amtsgerichten in Zivilsachen nicht bestehe und ein Rechtsanwalt deshalb vom Tragen einer Robe absehe, stelle sich das im vorliegenden Fall aufgeworfene Problem nicht. Wolle ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht nicht bestehe, müsse ihre äußere Gestaltung aber dem Sinn des Robetragens entsprechen. Aus diesem Zweck des Robetragens folge zugleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein habe von werbenden Zusätzen. Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolge und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert sei, komme es für den 299 Berichte und Bekanntmachungen Grundsatz der Werbefreiheit auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe sei nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche. Die Anbringung eines aus acht Metern lesbaren Textes auf dem Rückenbereich der Anwaltsrobe stelle einen solchen werbenden Zusatz dar. Anders als der Kläger es darstellen wolle, gehe es nicht um seine bloße Kenntlichmachung, für die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung schon deshalb kein Bedürfnis bestehe, weil es sich um eine solche im Rückenbereich der Anwaltsrobe handele. Da Werbung jedes Verhalten sei, das darauf angelegt sei, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben werde, in Anspruch zu nehmen, verstehe es sich von selbst, dass einem aus acht Meter Entfernung lesbaren Text auf dem Rücken einer Anwaltsrobe unter Nennung des Namens des sie tragenden Rechtsanwalts und seiner Internetadresse ein werbender Charakter zukomme. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, bestünden nicht. Gleiches gelte auch für den aus dem Sinn des Robetragens unmittelbar folgenden und in § 1 BRAO verwurzelten Grundsatz der Werbefreiheit einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe, der gleichermaßen mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Anmerkung der Redaktion: Die vorstehend wiedergegebene Entscheidung finden Sie auf unserer Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de) in der Rubrik „Berufsrecht/Wichtige Entscheidungen“. (sob) Anwaltlicher Insolvenzverwalter unterliegt dem Berufsrecht Durch Urteil vom 6.7.2015 (AnwZ [Brfg] 24/14) stellt der Anwaltssenat des BGH fest, das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gelte auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend mache. Der im konkreten Fall mit einem belehrenden Hinweis belegte Kläger sei „auch insofern Adressat des Verbotes des § 12 BORA, als er in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gehandelt hat“. Der Kläger habe zwar zum Ausdruck gebracht, in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu handeln. Damit habe er jedoch den Anwendungsbereich des § 12 BORA nicht verlassen. Ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei und für die verwaltete Masse Forderungen einziehe, habe sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter (§ 56 InsO), als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 InsO), als Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode (§ 292 InsO) oder als Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) gehöre, so der Senat, zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Allerdings unterscheide sich die Verwaltertätigkeit vom Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, die insbesondere in § 3 BRAO beschrieben werde. Als Insolvenzverwalter werde der Anwalt nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie rechtsberatend tätig. Er vertrete den Schuldner nicht nur in Rechtsangelegenheiten, sondern sei – weit darüber hinausgehend – von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an befugt, dessen zur 300 Masse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Diese Befugnis verdanke er nicht der freien Wahl des Schuldners, sondern einem Hoheitsakt, nämlich seiner Bestellung durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO). Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, welche der Abgrenzung des Berufs des Rechtsanwalts von nicht-anwaltlichen Zweitberufen dienen solle, scheine zwischen der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter unterscheiden zu wollen. Auf der anderen Seite seien Rechtsanwälte jedoch seit dem Inkrafttreten der Konkursordnung im Jahre 1879 zu Konkursverwaltern bestellt und seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 als Insolvenzverwalter tätig geworden. Konkurs- und Insolvenzverwalter müssten zwar nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein (bzw. hätten nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein müssen). Doch habe nie im Zweifel gestanden, dass Rechtsanwälte entsprechend bestellt werden könnten. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stelle für einen Rechtsanwalt keinen Zweitberuf im berufsrechtlichen Sinne dar, dessen Zulässigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 7 Nr. 8 BRAO oder später gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eigens geprüft werden müsste. Auch die Fachanwaltsordnung verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Dies zeige insbesondere die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. g FAO. Ein Rechtsanwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ führen wolle, müsse u.a. nachweisen, „als Rechtsanwalt“ persönlich und weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren aus dem Ersten bis Sechsten Teil der Insolvenzordnung bearbeitet zu haben. Das wäre nicht möglich, wenn es KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen sich bei der Insolvenzverwaltung nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelte. Die bereichsspezifische Auslegung des § 12 BORA ergebe, dass sich der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt, der Forderungen der Masse gegen einen anwaltlich vertretenen Gegner durchzusetzen versuche, an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten habe. Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung einer Forderung sei eine typische Anwaltstätigkeit. Insbesondere dann, wenn der Gegner nicht nur nicht zahle, sondern Einwände gegen den Bestand und die Durchsetzbarkeit erhebe, werde ein Anwalt beauftragt, der diese Angelegenheit vom ersten Anspruchsschreiben über die gerichtliche Geltendmachung der Forderung bis zur Beitreibung des geschuldeten Betrags im Wege der Zwangsvollstreckung bearbeiten könne. Die Einziehung fremder Forderungen sei eine Rechtsdienstleistung i.S. des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben werde (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG). Inkassodienstleistungen erforderten gem. § 11 Abs. 1 RDG besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts. Aus Sicht des Forderungsschuldners unterscheide sich das Anspruchsschreiben eines Anwalts, der zugleich Insolvenzverwalter sei, nicht von einem entsprechenden Schreiben eines Anwalts, der einen Mandanten kraft eines ihm erteilten Auftrags vertrete. Schutzbedürftig sei er in beiden Fällen. In beiden Fällen sehe er sich einem sachkundigen und ihm an Rechtskenntnissen überlegenen Gegner gegenüber. Er werde in der Regel nicht unterscheiden können, ob ein zum Insolvenzverwalter bestellter Anwalt, der den Briefkopf seiner Anwaltskanzlei verwende und sich bei der Unterzeichnung des Schreibens durch einen anderen Anwalt vertreten lasse, als Insolvenzverwalter oder als Anwalt handele oder handeln wolle. Beauftrage er seinerseits einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, befinde er sich in derjenigen Situation, die § 12 BORA voraussetze und in der er vor Überrumpe- lung und Übervorteilung mangels eigener Rechtskenntnisse geschützt werden solle. In der berufsrechtlichen Kommentarliteratur werde folgerichtig danach unterschieden, ob der Anwalt, der als Partei kraft Amtes oder in eigener Sache tätig werde, als Privatmann oder als Rechtsanwalt auftrete. Werde etwa – wie im vorliegenden Fall – das Briefpapier der Anwaltskanzlei verwandt, trete der Anwalt als solcher in Erscheinung und habe sich grundsätzlich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten. In der Kommentarliteratur werde die Anwendung des § 12 BORA auf den Umgang des zum Insolvenzverwalter bestellten Anwalts mit dem anwaltlich vertretenen Schuldner in Zweifel gezogen, soweit es um dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO gehe. Bei § 97 InsO handele es sich um eine zentrale, das Insolvenzverfahren prägende Vorschrift, welche auf der Überlegung beruhe, dass das Insolvenzverfahren nur dann effektiv durchgeführt werden könne, wenn der Schuldner mitwirke. Der Schuldner habe sich deshalb auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung des Verwalters zu halten, um die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Grundsatz der „Waffengleichheit“ und der mit § 12 BORA beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung trete hier zurück. Das Ziel einer effektiven Rechtspflege werde durch die unmittelbare Befragung des Schuldners eher verwirklicht als durch die Einschaltung eines rechtlichen Beraters, der nicht zur jederzeitigen Auskunftsbereitschaft angehalten werden könne. Forderungen der Masse seien hingegen nach den allgemeinen Regeln geltend zu machen. Im Zivilprozess gölten insoweit keine Besonderheiten. Dann spreche auch nichts gegen die Einhaltung des Umgehungsverbotes des § 12 BORA. Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www. rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. (sob) Broschüre „Justiz auf einen Blick“ des Statistischen Bundesamtes Das Statistische Bundesamt hat die neue Ausgabe seiner Broschüre „Justiz auf einen Blick“ vorgelegt. In der Veröffentlichung werden auf Grundlage der von den Statistischen Ämtern geführten Rechtspflegestatistiken verschiedene Kennzahlen erörtert, um die Arbeit der Justiz in Deutschland zu beschreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist zusammenfassend auf folgende Ergebnisse, die sich in der Rubrik „Leistungskennzahlen zum Justizsystem“ finden, besonders hin: KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 „1. Verfahrensdauer In den letzten Jahren entwickelte sich die Verfahrensdauer je Gerichtsbarkeit unterschiedlich. Teilweise lassen sich die Entwicklungen durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen oder gesellschaftliche Ereignisse erklären. Der leichte Rückgang der Verfahrensdauer bei den erstinstanzlichen Strafsachen wurde durch neue und erweiterte Gesetzesmaßnahmen zur Durchführung beschleunigter Strafverfahren begünstigt. Dagegen ist bei den Zivilgerichten – verbunden mit einer Ausweitung der vorgerichtlichen Streitschlichtung in zahlreichen Ländern – der Geschäftsanteil seit Mitte der 90er Jahre rückläufig. Gleichzeitig erhöhte sich aber die Verfahrensdauer kontinuierlich. 301 Berichte und Bekanntmachungen 2. Personalausstattung 5. Streitwerte Die Personalentwicklung verlief in den einzelnen Gerichtsbarkeiten unterschiedlich. Der auffällige Rückgang der Richterzahlen um 20 % an den Verwaltungsgerichten ist auf den geringeren Geschäftsanteil an Asylverfahren bis 2010 sowie auf geänderte Zuständigkeiten zurückzuführen. Wegen der zusätzlichen Zuständigkeit auch für Rechtsstreitigkeiten um die Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit sowie um Sozialhilfe wurden die Richterstellen bei den Sozialgerichten seit 2010 um rund 50 % ausgebaut. Gleichzeitig erfolgte der Abbau bei den Verwaltungsgerichten, die vor 2005 im Wesentlichen für diese Streitigkeiten zuständig waren. Etwa 3/4 der Richterschaft sind bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschäftigt. Gegenüber 2000 wurden hier rund 3 % weniger Richter beschäftigt, die Eingangszahlen gingen im gleichen Zeitraum um 7 % zurück. Der mittlere Streitwert liegt im amtsgerichtlichen Zivilprozess bei 1.078 Euro. Der Anteil der Bagatellverfahren mit einem Streitwert von bis zu 300 Euro lag bei 18 %. 3. Anwaltliche Vertretungsquote In 44 % der im Jahr 2012 in Deutschland erledigten Zivilprozesse vor den Amtsgerichten waren beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten. In weiteren 46 % der Verfahren hatte mindestens eine Partei (meist der Kläger) einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Nur 10 % der Parteien waren nicht anwaltlich vertreten. 4. Prozesskostenhilfe In jedem 15. Zivilprozess vor dem Amtsgericht wurde Prozesskostenhilfe beantragt. 72 % der dann getroffenen Entscheidungen waren positiv für die Antragsteller. In Familiensachen wurde in 18 % aller Verfahren vor dem Amtsgericht beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt. Mindestens eine Partei erhielt in insgesamt 46 % aller Verfahren Prozesskostenhilfe. Dabei schwankte diese Rate zwischen 34 % in Berlin und 56 % in Schleswig-Holstein und im Saarland. 6. Öffentliche Ausgaben für den Rechtsschutz Im Jahr 2011 gaben Bund und Länder 13,7 Milliarden Euro für den Rechtsschutz aus. Davon entfielen 0,4 Milliarden Euro auf den Bund und rund 13,3 Milliarden Euro auf die Länder, in deren Zuständigkeitsbereich der Rechtsschutz überwiegend fällt. Die Ausgaben für die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften betrugen 9,3 Milliarden Euro. Für die Arbeits- und Sozialgerichte wurden etwa 0,8 Milliarden Euro ausgegeben, für die Verwaltungs- und Finanzgerichte 0,4 Milliarden und für die Verfassungsgerichte 0,03 Milliarden Euro. Die Ausgaben für die Justizvollzugsanstalten lagen 2011 bei 3 Milliarden Euro. Weitere gut 0,3 Milliarden Euro entfielen auf sonstige Rechtsschutzausgaben. Dabei machen die Personalausgaben den größten Ausgabenanteil aus. Im Bundesdurchschnitt fielen 64 % aller Ausgaben für Personal an. Die Ausgaben für den Rechtsschutz entsprechen 168 Euro pro Einwohner im Jahr 2011. In den Ländern sind die Ausgaben sehr unterschiedlich. Die höchsten Ausgaben hatten die Länder Berlin und Hamburg mit 257 bzw. 213 Euro, die niedrigsten Baden-Württemberg mit 121 Euro pro Einwohner.“ Weitere Zahlen und Fakten finden Sie unter https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/ GesellschaftStaat/Rechtspflege/Rechtspflege. html (sob) Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz Der Präsident des Landesarbeitsgerichts RheinlandPfalz bittet uns, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte darüber zu informieren, dass die rheinlandpfälzische Arbeitsgerichtsbarkeit schon in den Jahren 2015 und 2016 den Elektronischen Rechtsverkehr eröffnen wird. Im September 2015 sind das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und das Arbeitsgericht Koblenz ge- startet. Ab dem 1.2.2016 folgen weitere Arbeitsgerichte im Abstand von zwei bzw. drei Monaten. Nähere Einzelheiten und den genauen Zeitplan finden Sie unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/ Arbeitsgerichte/Elektronischer-Rechtsverkehr/ (sob) Novellierte ReNoPat-Ausbildungsverordnung in Kraft getreten Am 1.8.2015 ist die novellierte ReNoPat-Ausbildungsverordnung in Kraft getreten. Bitte lesen Sie hierzu den Aufsatz von Stronczek in den KammerMitteilungen 4/2014, S. 356 ff. In einer Presseerklärung vom 31.7.2015 schreibt die BRAK: „Die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung, die am 11.9.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt am 1.8.2015 mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft. Die BRAK hatte bereits im Jahr 2007 dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag mit der Intention vorgelegt, die vier Ausbildungsberufe – Rechtsanwaltsfachange- 302 stellte, Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellte – zu modernisieren und den aktuellen Anforderungen der Berufswelt anzupassen. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere, dass jetzt im Rahmen der betrieblichen Ausbildung mehr Wert auf die Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung gelegt wird. Neu ist auch die Vermittlung von Kenntnissen im elektronischen Rechtsverkehr sowie der Grundzüge des Wirtschaftsrechts. Dem zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wird dadurch Rechnung getragen, dass den Auszubildenden Grundzüge des Europarechts und der englischen Sprache vermittelt werden. Wesentliche Neuerung für die Berufsschulen wird sein, dass ab dem 1.8.2015 nicht mehr wie gewohnt ‚Fächer‘ unterrichtet werden, son- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Berichte und Bekanntmachungen dern den Auszubildenden im Rahmen von Lernfeldern ein gesamter Handlungsbereich vermittelt werden soll. Entsprechend ändern sich die Prüfungsanforderungen. Die Zwischenprüfung wird am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres nur die Bereiche Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung zum Gegenstand haben. Die Abschlussprüfung erfolgt in den neuen Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozesse, Mandantenbetreuung, Rechtsanwendung, Vergütung und Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Hierbei wird der Bereich Mandantenbetreuung in einem fallbezogenen Fachgespräch mit der Dauer von höchstens 15 Minuten unter Berücksichtigung der Kenntnisse der englischen Sprache geprüft werden. Der Präsident der BRAK Axel C. Filges appelliert daher an die Anwaltschaft: ‚Bildet aus! Denn nur exzellent ausgebildete Fachkräfte garantieren eine sachgerechte und damit erfolgreiche Mandatsbearbeitung. Die Modernisierung der Ausbildungsverordnung trägt den heutigen Anforderungen an eine moderne Kanzlei Rechnung; sie sichert gleichzeitig das Qualitätsniveau der Fachangestellten. Davon können nur alle profitieren!‘“ (sob) Ausbildungskonsens NRW wirbt für weitere Ausbildungsplätze Guntram Schneider, Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, hat gemeinsam mit der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmen im Land erneut dazu aufgerufen, weitere betriebliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. So sei es im vergangenen Spitzengespräch des Ausbildungskonsens NRW gelungen zu verabreden, wie der Ausbildungsmarkt in NRW zukunftsweisend verbessert und ausreichend Fachkräfte für das Bundesland gesichert werden können. In diesem Zusammenhang sollen insgesamt rund 3.200 zusätzliche Ausbildungsstellen akquiriert und Jugendliche für Ausbildung und Studium gewonnen werden. Auch wenn das geforderte Mehr an betrieblicher Ausbildung häufig als zusätzliche Belastung verstanden werde und auch ohne Zweifel mit Kosten, Zeit und Engagement verbunden sei, sei dies doch eine wertvolle Investition in die Zukunft und sichere zudem den zukünftigen Fachkräftebedarf. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf kommt der Bitte der Vertreter des Spitzengesprächs des Ausbildungskonsens NRW gerne nach und bittet auch seine Mitglieder, (weitere) Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Ausbildung lohnt sich – bitte bilden Sie aus! (js) Neues von heimischen Autoren An dieser Stelle weisen wir auf neue juristische Fachbücher und Veröffentlichungen hin, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (oder von der Kammer Düsseldorf nahestehenden Personen) verfasst wurden. Wenn Sie selbst Autor/in eines solchen Werkes sind, das dem Kammervorstand bzw. der Geschäftsstelle vielleicht noch nicht bekannt ist, freuen wir uns auf Ihren Hinweis. Graf von Bernstorff (Hrsg.)/Dwornig/Honisch, Trainingshandbuch Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer (ICC), Praxisfälle zur Fortbildung im Unternehmen, 1. Aufl., 2015 Die Verwendung der Incoterms 2010 ist internationaler Handelsbrauch. Auch im Binnenhandel und auf nationaler Ebene werden sie zunehmend eingesetzt. In erster Linie regeln die Incoterms -Klauseln als Kosten- und Gefahrtragungsregeln die Art und Weise der Lieferung von Gütern. Sie beantworten jedoch weder die Frage nach dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch die der Zahlungsbedingungen oder des Gerichtsstands. Hierzu müssen die Vertragsparteien ggf. zusätzliche Vereinbarungen treffen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Das Trainingshandbuch stellt die aktuellen Incoterms 2010 anhand typischer Fälle aus der Praxis dar. Es behandelt Standard-, Sonder- und Problemfälle aus Käufer- und Verkäufersicht und zeigt auf, was im Einzelfall zu beachten ist, wo Fallen lauern und ob Individualvereinbarungen ergänzt werden sollten. Besondere Berücksichtigung finden auch die Aspekte Zoll, Exportkontrolle und Compliance. Checklisten und ein Glossar erleichtern den Überblick. Aus dem Inhalt: • Die wesentlichen Begriffe im internationalen Handel anhand von Beispielsfällen • Praxisbeispiele für alle Incoterms -Klauseln aus Käufer- und Verkäufersicht • • • Checklisten Glossar Trainingshilfen Einer der Autoren ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Transportund Speditionsrecht Jan Dwornig aus Düsseldorf. Das Buch ist erschienen im Bundesanzeiger-Verlag, Köln, umfasst 194 Seiten und kostet 52,00 Euro. 303 Berichte und Bekanntmachungen Böttger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015 Der Gesetzgeber schafft im Jahresrhythmus neue Vorschriften, die Gerichte erweitern den Anwendungsbereich bestehender wirtschaftsstrafrechtlicher Normen, die Schwerpunktstaatsanwaltschaften haben in den letzten Jahren aufgerüstet. Rechtsanwälte werden außer mit den klassischen Wirtschaftsstraftaten, wie z.B. Korruption oder Insolvenzdelikten, immer mehr auch mit Bereichen wie Insiderstrafrecht, Produktund Markenpiraterie oder Datenschutzstrafrecht konfrontiert – aufgrund des Volumens und der Komplexität der Rechtsmaterie eine echte Herausforderung. derschlag in einem vom Verfasser entworfenen Gesetzesvorschlag, der das „Niederlassungskonzept“ aus § 34 Abs. 2 StBerG neu fasst. Der Autor Dr. Dennis Franke, LL.M., ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Die Dissertation ist im Nomos Verlag erschienen, umfasst 207 Seiten und kostet 54,00 Euro. (sob) Das neue Handbuch stellt die zentralen Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts einschließlich der Ordnungswidrigkeiten praxisorientiert und kompakt dar und verschafft damit einen schnellen Überblick über diese komplexe Materie. Neben der Darstellung der einschlägigen Tatbestände erläutert es die prozessualen Besonderheiten, liefert dabei viele Praxistipps und Hinweise von erfahrenen Praktikern und geht auf Themen wie z.B. Insiderstrafrecht, Produkt- und Markenpiraterie oder das IT-Strafrecht ein. Die 2. Auflage wurde um drei neue Kapitel zum Datenschutzstrafrecht, zur Geldwäsche und zur Vermögensbeschlagnahme/Vermögensabschöpfung erweitert. Das Werk wird herausgegeben von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Marcus Böttger aus Düsseldorf. Es ist im ZAP-Verlag erschienen, umfasst 1.500 Seiten und kostet 128,00 Euro. Franke, Das Leitererfordernis des Steuerberatungsgesetzes aus § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG unter besonderer Berücksichtigung des Nahbereichserfordernisses, 2015 Die vorliegende Dissertation beschäftigt sich mit der in der Praxis äußerst relevanten Vorschrift aus § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und dem darin enthaltenen „Leitererfordernis“. Hierbei handelt es sich um die berufsrechtliche Anforderung, dass Steuerberater bei Unterhaltung von weiteren Beratungsstellen einen anderen Steuerberater als deren Leiter einsetzen müssen. Der Leiter muss zugleich entweder am Ort der weiteren Beratungsstelle oder zumindest in deren Nahbereich beruflich niedergelassen sein. In der Praxis führt dieses Regelungskonstrukt zu Widersprüchlichkeiten, die anhand von Beispielen veranschaulicht werden. Hierneben wird eine umfassende Überprüfung des Leitererfordernisses unter unions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen. Die daraus gewonnenen Ergebnisse finden ihren Nie304 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Die Kammer rät Die digitale Kommunikation mit der Justiz rückt näher (Teil 2) – Zur Funktionsweise, Sicherheit und Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird die Bundesrechtsanwaltskammer gem. § 31a BRAO zum 1.1.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt einrichten. In den letzten Kammermitteilungen 2/2015 wurden bereits die technischen Voraussetzungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erläutert. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der Funktionsweise und der Sicherheit des beA. Schließlich wird die Einrichtung des beA dargestellt. I. Funktionsweise 1. Benutzerfreundlichkeit Der Bundesrechtsanwaltskammer ist es besonders wichtig, dass das beA benutzerfreundlich ist. Das bedeutet, dass der Zugang einfach sein und die Bedienung der der herkömmlichen E-Mail-Systeme ähneln wird. 2. Zugang zum beA Auf das Postfach kann entweder über einen gängigen Internetbrowser oder über die Kanzleisoftware zugegriffen werden. Um das beA in die Kanzleisoftware zu integrieren, erhalten die Hersteller eine sogenannte Schnittstelle. Eine Bedienung des beA mit einer Kanzleisoftware ist aber nicht zwingend notwendig. Der Zugriff kann alternativ über einen sogenannten WebClient erfolgen. Dabei gibt der Benutzer im Internetbrowser die entsprechende Internetadresse ein und gelangt auf die Zugangsseite des beA. Um eine hohe Sicherheit zu gewährleisten, erfolgt die Anmeldung sowohl beim Web-Client als auch bei einer Kanzleisoftware durch eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung. Diese zeichnet sich durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel z.B. eine Chipkarte und eine PIN-Nummer aus. 3. Zugriffsrechte Das beA kommt dem Aussehen der herkömmlichen E-Mail-Systeme sehr nahe. Es bietet aber erweiterte, an die Anwaltstätigkeit angepasste und sicherere KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Funktionen. Außerdem findet man neben den üblichen Ordnern Posteingang, -ausgang, Entwürfe und Papierkorb auch eine Übersicht aller Postfächer, auf die der jeweilige Nutzer Zugriff hat. Ein Vorteil des beA ist, dass jeder Rechtsanwalt als Postfachinhaber seinen Mitarbeitern und Kollegen Zugangsrechte einräumen kann. Die Verteilung der Befugnisse bestimmt der Postfachinhaber selbst. Es ist eine Liste von mehr als 30 Befugnissen vorgesehen – von Nur-Lese-Rechten bis hin zum Recht, aus dem Postfach Nachrichten zu versenden oder sogar das Recht, selbständig für das Postfach weitere Befugnisse zu vergeben. Diese Rechte können allein oder kombiniert vergeben werden, sodass jede denkbare Arbeitsteilung möglich ist. 4. Nachrichtenempfang Auch der Posteingang ähnelt äußerlich einem E-MailPostfach. Das besondere bei noch nicht geöffneten Nachrichten ist allerdings, dass der Nachrichtenbetreff nicht einsehbar ist. Bei ungelesenen Nachrichten sind nur der Absender und das Datum sichtbar. Grund hierfür sind die hohen Sicherheitsanforderungen, die an das beA gestellt werden. Die sichere Übermittlung der Nachrichten wird dabei durch die sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet. Das heißt, eine Nachricht wird auf dem Ausgangscomputer verschlüsselt und bleibt solange verschlüsselt, bis sie beim Empfänger ankommt. Das Öffnen der Nachricht ist mit dem Entschlüsseln gleichzusetzen, wodurch der Betreff sichtbar wird. Kommt es danach zu einem Schließen der Nachricht, wird sie wieder verschlüsselt, aber nicht als Gesamtheit. Dabei ist es möglich, den Betreff in der Nachrichtenübersicht zukünftig anzuzeigen. Damit stellt das beA-System sicher, dass Nachrichten durch Unbefugte weder geöffnet noch manipuliert werden können. Die Sortierung der eingegangenen Nachrichten ist beliebig, beispielsweise nach Absender, nach Eingangsdatum oder nach Aktenzeichen. Dadurch ist es möglich, dass alle eingegangenen Nachrichten zu einem Verfahren auf einen Blick angezeigt werden. Zur Frage eines elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines maschinenlesbaren Datensatzes lässt sich sagen, dass dieses nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab Anfang 2018 abgegeben werden kann. Bis dahin besteht die Möglichkeit, ein Empfangsbekenntnis einer Nachricht als normalen Anhang beizufügen. Dieses kann dann entweder ausgedruckt, aus305 Die Kammer rät gefüllt und per Post oder Fax oder aber qualifiziert elektronisch signiert per beA zurückgeschickt werden. 5. Kanzleipostfach Der Nachteil des beA ist, dass es kein separates Kanzlei- oder Sozietätspostfach geben wird. Grund dafür ist, dass laut Gesetzgeber eine eindeutige Adressierbarkeit des einzelnen Rechtsanwaltes gewährleistet sein soll. Allerdings kann ein komfortables Arbeiten für anwaltliche Organisationseinheiten durch sogenannte frei definierbare Sichten ermöglicht werden. Die Sichten funktionieren in der Weise, dass z.B. postfachübergreifend die Ansicht aller ungelesenen Nachrichten einstellbar ist. Dadurch entsteht ein „virtuelles Kanzleieingangspostfach“. 6. Weiterverarbeitung der Nachrichten Die Antwortfunktion ermöglicht es, eingegangene Nachrichten direkt zu beantworten und/oder zu einem anderen beA-Postfach weiterzuleiten. Selbstverständlich ist ein Ausdrucken oder elektronisches Exportieren möglich. Bei der Bedienung mit einer Kanzleisoftware wird der Export der Nachrichten und Anhänge voraussichtlich automatisch erfolgen. Wichtig ist, dass das beA nicht als Nachrichtenarchiv dient. Aus Kapazitäts- und Kostengründen ist es hierfür nicht vorgesehen. Deshalb ist es notwendig, dass die Nachrichten in regelmäßigen Abständen in das eigene Dateiablagesystem exportiert oder ausgedruckt und gelöscht werden. Dabei wird die Bundesrechtsanwaltskammer voraussichtlich innerhalb des ersten Jahres nach Inbetriebnahme des beA-Systems Fristen festlegen, nach deren Ablauf der Postfachinhaber darüber informiert wird, dass Nachrichten automatisch in den Papierkorb verschoben und später gelöscht werden. 7. Nachrichtenversand Die Bundesrechtsanwaltskammer hat es sich zum Ziel gemacht, den Versand der Nachrichten so einfach wie möglich zu gestalten. Im Adressverzeichnis sind alle Gerichte, Rechtsanwälte, Kammern und sonstige Empfänger aufgeführt, die über das beA erreichbar sind. Über den Anschluss der Gerichte zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie auf der Internetseite www. egvp.de/gerichte Auskunft. Das Ausfüllen der Absenderzeile erfolgt automatisch. Außerdem ist auch die Angabe des eigenen Aktenzeichens, des Aktenzeichens der Gegenseite und des gerichtlichen Aktenzeichens möglich. Um Anhänge zu einer Nachricht (wie z.B. Schriftsätze und deren Anlagen) hochzuladen, ist ein entsprechender Button eingerichtet worden. Bezüglich der Maximalgröße der Nachrichten und der maximalen Zahl 306 der Anhänge werden die Vorgaben der Justiz als Orientierung herangezogen. Demnach dürfen Nachrichten derzeit nicht größer als 30 MB sein und nicht mehr als 100 Anhänge umfassen. Allerdings ist bereits die Erweiterung auf 150 MB und 500 Anhänge beschlossen. Die Rechtsverordnungen der Länder regeln die verwendbaren Dateiformate. 8. Qualifizierte elektronische Signatur Bis zum 31.12.2017 ist es notwendig, dass Nachrichten, die über das beA verschickt werden, eine elektronische Signatur beinhalten. Falls diese Signatur fehlen sollte, ist das beA so konstruiert, dass technisch ein Versand nicht möglich ist. Die Signatur wird dabei der Nachricht selbst oder aber einem Anhang beigefügt. Mit Inkrafttreten des neuen § 130a ZPO am 1.1.2018 ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr notwendig, um Dokumente bei Gericht einzureichen. Allerdings gilt diese Regelung nur, soweit die Dokumente vom Postfachinhaber selbst – also dem Rechtsanwalt – übersandt werden. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen die Dokumente auch über den 1.1.2018 weiterhin qualifiziert signieren. II. Sicherheit Die Sicherheit elektronischer Kommunikation wurde in letzter Zeit durch verschiedene Ereignisse in Frage gestellt. Zu nennen sind hier die Enthüllungen von Edward Snowden über die Aktivitäten verschiedener Geheimdienste, Berichte über Computerspionage im Deutschen Bundestag und auch die neuen Pläne zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung. Im folgenden Abschnitt soll ein Überblick über die Sicherheitsarchitektur des beA gegeben werden. 1. Verschlüsselung Maßgeblich für die Vertraulichkeit der Kommunikation ist, dass das beA den Vorteil einer durchgehenden („Ende-zu-Ende“) Verschlüsselung – vom Webbrowser bzw. der Kanzleisoftware des Absenders bis zur Entschlüsselung durch den Empfänger –bietet. Die Verschlüsselung wird durch die Kombination aus einem symmetrischen und einem asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren gewährleistet. Die symmetrische Verschlüsselung ist durch einen einheitlichen Schlüssel für Ver- und Entschlüsselung gekennzeichnet. Dieser Schlüssel darf nicht öffentlich gemacht werden und deshalb nicht ungeschützt dem Empfänger übertragen werden. Im Unterschied dazu gibt es bei der asymmetrischen Verschlüsselung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Ersterer wird für die Verschlüsselung und zweiter für die Entschlüsselung verwendet. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Die Kammer rät Beim beA wird die Nachricht selbst symmetrisch verschlüsselt und nur der dazu verwendete Nachrichtenschlüssel asymmetrisch chiffriert. Grund dafür ist, dass das asymmetrische Verschlüsselungsverfahren erheblich mehr Rechenleistung benötigt und dadurch deutlich langsamer ist. Die Entschlüsselung der Nachrichten findet direkt auf dem Computer des Empfängers statt. Ausnahmen von der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gibt es lediglich bei einzelnen für den Nachrichtentransport erforderlichen Metadaten wie bei der Angabe des Absenderund Empfängerpostfachs. Allerdings sind auch diese Daten nicht völlig ungeschützt. Sie unterliegen einer Transportverschlüsselung und werden in verschlüsselten Datenbanken abgelegt. 2. Sicherheit innerhalb der Rechteverwaltung Wie oben schon erwähnt, ermöglicht das beA dem Postfachinhaber, anderen Personen Zugriff auf Nachrichten in seinem Postfach zu gewähren. Zur Gewährleistung der Sicherheit wird hier ein sogenanntes Hardware Security Modul (HSM) eingesetzt. Ein HSM zeichnet sich dadurch aus, dass nur spezielle, vorab definierte kryptographische Funktionen ausgeführt werden können. Ferner ist es gegen jede Art der Manipulation sowie gegen Abhören geschützt. Das HSM dient dazu, den verschlüsselten Nachrichtenschlüssel nach Prüfung der Berechtigung für einen Leser – Mitarbeiter oder Postfachinhaber – „umzuschlüsseln“. Das bedeutet, dass der Leser danach in der Lage ist, den Nachrichtenschlüssel mit seinem privaten Schlüssel zu entschlüsseln und die Nachricht mit dem nun decodierten Nachrichtenschlüssel zu entschlüsseln. Der Vorteil des HSM ist, dass eine Nachricht mehreren Personen zum Lesen bereitgestellt werden kann, ohne dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt unverschlüsselt im System vorliegt. 3. Das beA im Vergleich zu Post und Fax Im Gegensatz zum beA liegt der Nachteil eines gewöhnlichen Telefaxes z.B. in der unverschlüsselten Übertragung über die öffentlichen Telefonnetze. Daher kann eine Kenntnisnahme Dritter nicht ausgeschlossen werden. Auch der Papierbrief bietet keinen Schutz gegen unbefugtes Lesen, obwohl das Öffnen durch Dritte Spuren hinterlässt. Gegenüber Telefax und Brief bietet das beA deutlich mehr Sicherheit. Allerdings ist absolute Vertraulichkeit nur schwer zu erreichen, auch wenn das beA einen enormen technischen Fortschritt darstellt. 4. Exklusivität des beA für Rechtsanwälte Das beA ist ausschließlich für Rechtsanwälte vorgesehen. Deshalb muss jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin eine von der BundesrechtsanwaltsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 kammer herausgegebene beA Karte erwerben. Um eine sichere Zuordnung eines Postfachs zum jeweiligen Besitzer sicherzustellen, wird die Karte, die die eindeutige Bezeichnung des Postfachs enthält, getrennt von der dazugehörigen PIN übermittelt. So wird auch das Risiko eines Missbrauchs von Zugangsinformationen ausgeschlossen. Die Vergabe des beA-Postfachs erfolgt ausschließlich an Rechtsanwälte, die im Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen sind. Dieser erhält die Informationen aus den elektronischen Registern der Rechtsanwaltskammern nach § 31 Abs. 1 BRAO. Für die Sicherheit bei der Übertragung von den Rechtsanwaltskammern an die Bundesrechtsanwaltskammern sorgt eine elektronische Signatur der Rechtsanwaltskammer. Durch definierte und in die Verzeichnisse eingetragene Postfächer wird sichergestellt, dass der Kommunikationspartner auch wirklich der ist, der er zu sein scheint. Dies ist ein entscheidender Vorteil gegenüber der E-Mail-Kommunikation, bei welcher die angezeigte E-Mail-Adresse sowie der Name frei bestimmt werden können. 5. Ununterbrochene Verfügbarkeit des beA-Systems Für die anwaltliche Tätigkeit ist es notwendig, dass das beA-System reibungslos funktioniert. Deshalb müssen Systemausfälle gerade auch kurz vor Ablauf eines Tages unbedingt verhindert werden. Um bei technischen Störungen die Auswirkungen auf den Betrieb des beA zu verhindern, wurden zwei örtlich betriebene Rechenzentren eingerichtet. Eines ist für den aktiven Betrieb zuständig, das andere dient der Ausfallsicherheit. Außerdem verteilen sich die Last und das Ausfallrisiko auf die beiden Rechenzentren. III. Einrichtung des beA 1. Die beA-Karte Um mit dem beA arbeiten zu können, ist es notwendig, dass der Rechtsanwalt sich einmalig an seinem Postfach registriert. Diese Erstregistrierung ist besonders sicherheitssensibel, weshalb dafür eine besondere beAKarte, die auch die Postfach-Nummer (Safe-ID) enthält, erforderlich sein wird. Außerdem kann diese beA-Karte dann zur täglichen Anmeldung im Postfach genutzt werden und nach Wunsch mit einer Signierungsfunktion versehen werden. Eine Chipkarte mit einer solchen Funktion bietet sich an, denn nur so ist nicht nur der Zugriff auf das Postfach, sondern auch der Versand der Nachrichten möglich. Die beA-Karte Basis ohne Signatur wird voraussichtlich 29,90 Euro kosten, die beA-Karte mit Signatur 49,90 Euro, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Kartenlesegeräte und weitere 307 Die Kammer rät Chipkarten beispielsweise für Mitarbeiter können über die Bundesnotarkammer erworben werden. 2. Bestellung der beA Karte Für die Herstellung und Ausgabe der beA-Karte ist die Bundesnotarkammer zuständig. Um die beA bestellen zu können, ist eine eindeutige Identifikationsnummer erforderlich, die die Bundesrechtsanwaltskammer jedem Rechtsanwalt in einem persönlichen Brief mitteilt. Daran schließt sich das weitere Bestellprocedere, über das die Mitglieder informiert werden, an. Für die Bestellung ist die Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung erforderlich, außerdem muss für die weitere Kommunikation eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden. 3. Kartenversand und Erstregistrierung Die Herstellung und der Versand der beA-Karten „Basis“ beginnen im Oktober 2015. Eine frühzeitige Bestellung ist von Vorteil, denn es gilt das „first come first served“-Prinzip. Der Zugriff auf die beA-Postfächer und die damit verbundene erstmalige Registrierung am System wird ab Mitte November 2015 möglich sein. Für die Erstregistrierung sind ein internetfähiger Computer, die beA-Karte und ein entsprechen- des Kartenlesegerät notwendig. Der Versand und Empfang von Nachrichten über das beA wird ab dem 1.1.2016 möglich sein. In den ersten Monaten des kommenden Jahres werden dann entsprechend den Bestellungen die qualifizierte elektronische Signatur zum Nachladen auf die Karte sowie die Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate zur Verfügung gestellt. 4. beA-Service Bei Fragen zum Bestellverfahren und zu den beA-Karten hat die Bundesnotarkammer eine E-Mail-Adresse (bea@bnotk. de) und für Eilfälle die Telefonnummer 0800–3550100 eingerichtet. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auch im Internet unter www.bea. brak.de. Rechtsanwalt Jörg Stronczek Juristischer Referent der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Stud. iur. Constanze Schwarzer Verwaltungspraktikantin, 5. Semester Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Fachanwaltslehrgänge 2015/2016 In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt – Fernstudium und Präsenzunterricht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Strafrecht Düsseldorf | Frankfurt | Hamburg | Köln | München Prospekt und Online-Anmeldung: www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG, 50968 Köln Telefon 0221 93738-08, Fax 0221 93738-968 E-Mail: [email protected] 308 Fachanwalt_allgemein_180x128.indd 1 Ein Unternehmen der Verlagsgruppe KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte auf gutem Weg Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2015 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte1 keine Einwendungen zu erheben. Zuvor hatte der Bundestagsrechtsausschuss am 1.7.2015 eine Sachverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet, stieß der Gesetzentwurf dabei insgesamt auf Zustimmung, allerdings hätten die Experten teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf gesehen. Für die BRAK habe deren Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er habe noch einmal die Auffassung der BRAK betont, die sich bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltenden, prozessualen Vertretungsverbots ausgesprochen habe. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden. (sob) Umsetzung der ADR-Richtlinie In den KammerMitteilungen 1/2015, S. 96 f., haben wir über die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum „Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ berichtet. Erste Lesung im Bundestag Der Bundestag hat den inzwischen von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf 1 Vgl. hierzu ausführlich die Aufsätze von Schafhausen, S. 266 ff., und Offermann-Burckart, S. 270 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 am 11.6.2015 in Erster Lesung beraten und in die betroffenen Ausschüsse überwiesen. Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet hierzu wie folgt: „Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) äußert u.a., dass Ziel der Umsetzung der Richtlinie nicht sein könne, dass ein aus Steuermitteln finanziertes Parallelsystem zu den Gerichten geschaffen werde. Vielmehr sollten bereits vorhandene Schlichtungsangebote erhalten und an die Anforderungen der Richtlinie angepasst werden. Der dahinter stehende Verbraucherschutz sei von allgemeinem Interesse und könne deshalb nicht einseitig von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden oder öffentlichen Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft getragen werden. Elvira Drobinski-Weiß (SPD) kritisiert in ihrem Redeteil, dass ein Großteil der Wirtschaft ‚mauern‘ würde. Die Wirtschaft solle sich an den erfolgreichen Modellen der Banken, Versicherungen und Verkehrsteilnehmer orientieren. Die Streitmittler müssten allerdings über die nötige Unabhängigkeit und entsprechende Rechtskenntnisse verfügen. Dennis Rohde (SPD) sieht in dem Gesetzentwurf eine Möglichkeit zur Förderung der Schlichtung in Deutschland und zur Entlastung der Gerichte ohne Schaffung einer Parallelstruktur. Das Verfahren müsse aber freiwillig und transparent bleiben. Caren Ley (DIE LINKE) kritisiert hingegen die Freiwilligkeit des Verfahrens. Es gebe keinen Anreiz für die Unternehmen, freiwillig an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) erklärt, dass die alternative Verbraucherstreitbeilegung hohen Standards unterliegen müsse, um zu einem Erfolgsmodell werden zu können, der Gesetzentwurf hier aber noch erheblichen Nachholbedarf bei den Beteiligungsrechten, der Transparenz, der Freiwilligkeit, der Qualifikation des Streitmittlers und bei den Universalschlichtungsstellen habe. Abschließend warnt sie ausdrücklich vor einer ‚Schlichtung light‘.“ Stellungnahme des Bundesrats Zwischenzeitlich hat auch der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. Wie die BRAK berichtet, erteilen die Länder der Bundesregierung einen Prüfauftrag dahingehend, ob der Streitmittler bzw. bei einem mehrköpfigen Gremium zumindest ein Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Zur Begründung werde, so die BRAK, ausgeführt, dass damit die Qualität und die Akzeptanz der Verbraucherschlichtung bei Unternehmern und Verbrauchern besser zu erreichen sei. Dies entspreche ja auch der in der Stellungnahme der BRAK dargelegten Auffassung. Ferner halte es der Bundesrat für zwingend geboten, eine einheitlich auf Bundesebene angesiedelte Zuständigkeit sowohl für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen als auch für die Universalschlichtung vorzusehen. Nur eine solche einheitliche, zentrale Stelle des Bundes könne ein einheitliches Zulassungs309 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik verfahren gewährleisten, Fachwissen bündeln und für die notwendige Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen und -verbände werben. (sob) Reform im Vergaberecht Die Bundesregierung will das Vergaberecht ändern und hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen. Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet: „Damit wird die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren eingeleitet. Sie dient der Umsetzung von drei EU-Vergaberichtlinien, mit denen die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in Europa modernisiert wird. Dieses Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Diese Richtlinien sind bis zum 18.4.2016 in deutsches Recht umzusetzen. Ziel des geplanten Gesetzes ist es, Struktur und Inhalt des Vergaberechts einfacher und anwenderfreundlicher zu gestalten. Dazu ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überarbeitet und neu strukturiert worden. Dieser soll künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umfassen. Neu ist, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung, über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags im Gesetz vorgezeichnet ist.“ Bitte lesen Sie zu diesem Thema den Beitrag von Dr. Otto, oben S. 285. (sob) Gesetz zum Internationalen Erbrecht Im Bundesgesetzblatt (I 1042 ff.) vom 3.7.2015 wurde das „Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ vom 29.6.2015 verkündet, das in seinen wesentlichen Teilen am 17.8.2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz dient der Durchführung der „Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO)“. 310 Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet hierzu: „Zur vollständigen Umsetzung der sich aus der EU-ErbVO ergebenden Verpflichtung schafft das Gesetz die erforderlichen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen folgt das Gesetz dabei der Grundkonzeption des Auslandsunterhaltsgesetzes als dem jüngsten Durchführungsgesetz der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit auch dort noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist. Für das Europäische Nachlasszeugnis, das mit der EU-ErbVO eingeführt wird, sind eigene Verfahrensregeln vorgesehen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Änderungen der Vorschriften des deutschen Erbscheinverfahrens, um dieses an den Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses anzupassen. Auch soll die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und die Erteilung eines deutschen Erbscheins möglichst bei demselben Gericht angesiedelt werden. Anlässlich der notwendigen Anpassungen beim Erbscheinverfahren sollen diesbezügliche gegenwärtig im BGB enthaltene verfahrensrechtliche Regelungen aus systematischen Gründen in das FamFG überführt sowie in beiden Gesetzen vorhandene nicht notwendige Doppelregelungen bereinigt werden. Ferner wird durch Änderung der Gebührenregelungen in Grundbuchsachen die Höhe der zu erhebenden Gebühren auf ein angemessenes Maß begrenzt, wenn die Eintragung von Veränderungen eines Gesamtrechts bei verschiedenen Grundbuchämtern notwendig ist.“ (sob) Kleinanlegerschutzgesetz Im Bundesgesetzblatt (I 1114 ff.) vom 9.7.2015 wurde das „Kleinanlegerschutzgesetz“ vom 3.7.2015 verkündet, das im Wesentlichen am 10.7.2015 in Kraft getreten ist. Danach sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Direktinvestments Vermögensanlagen, deren Vertrieb eine Erlaubnis nach § 34f Nr. 3 GewO voraussetzt. Zu den zentralen Vorschriften gehört auch der geänderte § 12 des Vermögensanlagengesetzes, der wie folgt lautet: § 12 Werbung für Vermögensanlagen (1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird. (2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und 2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist. (3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ (4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten. (5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden. (sob) Tarifeinheitsgesetz in Kraft getreten Im Bundesgesetzblatt (I 1130 f.) vom 9.7.2015 wurde das „Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)“ vom 3.7.2015 verkündet, das am 10.7.2015 in Kraft getreten ist. Die BRAK berichtet: „Das Gesetz sieht vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneidenden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelung. Das ergibt sich aus einer Stellungnahme der Kammer zum Referentenentwurf. Die Kammer hatte vorgeschlagen, eine Tarifeinheit nicht betriebs-, sondern unternehmensbezogen zu gestalten sowie Äußerungen zum Arbeitskampfrecht aus der Begründung zum Gesetzentwurf herauszunehmen. Außerdem enthält die Stellungnahme eine Formulierung zur Gestaltung eines Arbeitskampfprozessrechts, durch das die Tarifvertragsparteien im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen höhere Rechtssicherheit erhalten hätten.“ Anmerkung der Redaktion: Sie finden die vorerwähnte Stellungnahme auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer. (sob) Deutsches Institut für Menschenrechte Im Bundesgesetzblatt (I 1194 ff.) vom 22.7.2015 wurde das „Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)“ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 vom 16.7.2015 verkündet, das im Wesentlichen am 23.7.2015 in Kraft getreten ist. Die zentralen Vorschriften lauten: §1 Rechtsstellung und Finanzierung (1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N.Doc. A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind. (2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420). §2 Aufgaben (1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschen im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. handelt unabhängig von Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung oder anderen öffentlichen und privaten Stellen in eigener Initiative oder auf Ersuchen der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages unter eigenverantwortlichem Einsatz seiner Ressourcen. (2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende: 1. Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten Fällen in vergleichender Perspektive, sowie Einrichten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek, 2. wissenschaftliche Forschung und Publikation, 3. Politikberatung, 4. Bildungsarbeit im Inland, 5. Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen und 6. Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden menschenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der Arbeit bestehender Institutionen. (3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. nimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind: 1. Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstellung von Berichten über die Menschenrechte in Drittstaaten, bei der Erstellung von Länderanalysen und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defiziten in Drittstaaten, 311 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 2. Erstellen von Analysen der Wirkung von europäischer und deutscher Politik, insbesondere Entwicklungspolitik, auf die Lage der Menschenrechte in Adressatenländern. (4) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. die in dem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben wahrnehmen. (5) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu dem der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll. (sob) IT-Sicherheitsgesetz Im Bundesgesetzblatt (I 1324 ff.) vom 24.7.2015 wurde das „Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz)“ vom 17.7.2015 verkündet, das im Wesentlichen am 25.7.2015 in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet: „Das Gesetz soll zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit informationstechnischer Systeme führen. Um Defizite im Bereich der IT-Sicherheit abzubauen, verpflichtet es insbesondere Betreiber kritischer Infrastrukturen – wie z.B. Einrichtungen der Energieversorgung oder des Gesundheitswesens – ein Mindestniveau an IT-Sicherheit einzuhalten. Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind Sicherheitsvorfälle künftig zu melden. Zudem werden Hard- und Software-Hersteller zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Sicherheitslücken verpflichtet. Das Gesetz verbessert auch den Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Internet. Für Betreiber von Webservern wie z.B. Online-Shops gelten damit ab sofort erhöhte Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Kundendaten und der von ihnen genutzten IT-Systeme. Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, ihre Kunden zu warnen, wenn ihnen auffällt, dass der Anschluss des Kunden – etwa als Teil eines Bot-Netzes – für IT-Angriffe missbraucht wird. Gleichzeitig sollen sie ihre Kunden auf mögliche Wege zur Beseitigung der Störung hinweisen. Erweitert werden mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes außerdem die Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Untersuchung der Sicherheit von IT-Produkten sowie seine Kompetenzen im Bereich der IT-Sicherheit der Bundesverwaltung. Das IT-Sicherheitsgesetz findet auf das beA keine Anwendung.“ (sob) Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung Im Bundesgesetzblatt (I 1332 ff.) vom 24.7.2015 wurde das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und 312 über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ vom 17.7.2015 verkündet, das am 25.7.2015 in Kraft getreten ist. Problem, Ziel und Lösung In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 18/3562 vom 17.12.2014) heißt es hierzu: „Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Derzeit gilt dies auch dann, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist, jedoch keiner der wenigen Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Strafprozessordnung eine Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zulässt. Mit Urteil vom 8. November 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland (Nummer 30804/07/…) entschieden, dass die Verwerfung einer Berufung nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO im Fall des Erscheinens eines Verteidigers als Vertreter des Angeklagten eine Verletzung des durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit dem durch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK garantierten Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, darstelle. Am 26. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union ferner den Rahmenbeschluss (Rb) 2009/299/JI (…) zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI/2005/214/JI, 2006/780/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) verabschiedet. Der Rb Abwesenheitsentscheidungen hat zum Ziel, die Regelungen der gegenseitigen Anerkennung bzw. der Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen, die bereits in den Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen vorhanden sind, zu ergänzen und zu vereinheitlichen und damit die Rechte der betroffenen Personen zu stärken. … § 329 StPO soll im Hinblick auf das Urteil des EGMR dahingehend geändert werden, dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger zu einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist. Anstelle der nicht mehr zulässigen Verwerfung soll in Anwesenheit des Verteidigers ohne den Angeklagten verhandelt werden, soweit nicht besondere Gründe dessen Anwesenheit erforderlich machen. Der Rahmenbeschluss 2009/299/JI soll mit dem Gesetz in das nationale Recht umgesetzt werden, sofern die geänderten Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI bereits umgesetzt worden sind, was bezüglich der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI und 2006/783/JI der Fall ist. Die Umsetzung soll durch Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erfolgen. Regelungen des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, die sich auf die zurzeit noch nicht umgesetzten Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI und 2008/947/JI beziehen, sollen zusammen mit diesen Rahmenbeschlüssen umgesetzt werden.“ Anpassung des RVG an die „Punktereform“ U.a. wurden durch das Gesetz auch einige Gebührentatbestände in Teil 5 VV RVG an die sog. „PunkteKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik reform“, die am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, angepasst. Mit der Reform waren auch die Bußgelder angehoben und damit einhergehend die Grenze für Eintragungen in das neue Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) von 40,00 Euro auf 60,00 Euro erhöht worden. Die Eintragungsgrenze war im RVG bei der Vertretung in Bußgeldsachen Anlass für eine niedrigere Gebührenhöhe, wenn die Höhe des Bußgeldes diese Eintragungsgrenze nicht überstieg. In den Nummern 5101, 5103, 5107 und 5109 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG wurde jetzt jeweils im Gebührentatbestand die Angabe „40,00“ durch die Angabe „60,00“ ersetzt. Familie bunt bewegt (sob) Neues Bleiberecht Im Bundesgesetzblatt (I 1386 ff.) vom 31.7.2015 wurde das „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ vom 27.7.2015 verkündet, das im Wesentlichen am 1.8.2015 in Kraft getreten ist. Foto: Hans D. Beyer Die BRAK berichtet: „Das neue Gesetz reformiert das Bleibe-, Ausweisungs- und Abschiebungsrecht. Die Rechtsstellung derjenigen, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder schutzbedürftig sind, wird gestärkt. Andererseits ist das Gesetz auch darauf ausgerichtet, verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, wieder zu beenden und deren vollziehbare Ausreisepflicht – ggf. auch zwangsweise – durchzusetzen. In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat jedoch, dass der Bundestag einigen Forderungen des Bundesrates aus seiner Stellungnahme von Februar nicht nachgekommen ist. So fehle im Gesetz ein Aufenthaltsrecht für jugendliche oder heranwachsende Geduldete, die in Deutschland eine Ausbildungsstelle gefunden haben. Zudem halten die Länder die Abschaffung des Sprachnachweises vor Einreise beim Ehegattennachzug für erforderlich. Es sei aus integrationspolitischer Sicht sinnvoll, die deutsche Sprache dort zu erlernen, wo sie im Alltagsleben verwendet wird. Auch die Angebote für den Erwerb von Sprachkenntnissen seien weiter auszubauen und die Integrationskurse für weitere Personengruppen zu öffnen. Zu der Aufenthaltsbeendigung seien nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, sondern das Instrument der freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung und –beratung zu stärken. Die Anordnung von Abschiebungshaft müsse bereits nach europäischem Recht letztes Mittel sein, betont der Bundesrat.“ (sob) Die Vereinigung für Menschen mit geistiger Behinderung Mitglied werden, Online spenden, Infos: www.lebenshilfe.de Erst lesen. Dann leasen. NEU Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/wls7 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 313 Meldungen aus Brüssel Kompromiss beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen Weg frei für einheitlichen Patentschutz in Europa Ein wesentlicher Fortschritt konnte bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens durch einen Kompromiss zwischen Rat und EU-Parlament erzielt werden. Rat und EU-Parlament einigten sich darauf, den Schwellenwert von 2.000 Euro auf 5.000 Euro anzuheben. Ursprünglich hatte sich das EU-Parlament dafür ausgesprochen, bei Forderungen gegen juristische Personen den Schwellenwert auf 10.000 Euro anzuheben. Als Kompromiss wurde nun ausgehandelt, spätestens nach 5 Jahren die Anwendung der neuen Vorschrift zu überprüfen. Eine Überprüfung soll auch hinsichtlich der Ausweitung der Verfahren für geringfügige Forderungen auf das Arbeitsrecht erfolgen. Nunmehr müssen der Rechtsausschuss des EU-Parlaments, das EU-Parlament selbst sowie der Rat die Änderung noch formell beschließen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 5.5.2015 (C-147/13) die Klage gegen das Gesetzgebungspaket für einen einheitlichen EU-Patentschutz abgewiesen. Der Präsident des Europäischen Patentamtes (EPO) Battistelli äußerte sich erfreut: „Mit seinen Entscheidungen hat der Gerichtshof die notwendige Rechtssicherheit für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten sowie für die Nutzer des europäischen Patentsystems geschaffen und nach mehr als 40 Jahren den Weg für einen wirklich einheitlichen Patentschutz in Europa freigemacht.“ (tje) Einen weiteren wichtigen Schritt ist das EPO mit der Festlegung der Gebühren für das EU-Einheitspatent gegangen. Die Gebühren richten sich nach der Gesamtsumme der Jahresgebühren für die vier Länder, in denen am meisten europäische Patente angemeldet werden (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Niederlande). Die Kosten für ein Patent liegen somit in den ersten 10 Jahren unter 5.000 Euro und für die vollen 20 Jahren bei ca. 35.500 Euro. Bei einer Patentanmeldung in allen 25 Ländern beliefen sich die Kosten im Vergleich hierzu auf knapp 159.000 Euro. Kein automatischer Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung bei Notar- und Rechtsanwaltsanderkonten Das Bundesministerium der Finanzen hat aufgrund einer gemeinsamen Anfrage des Präsidenten der Bundesnotarkammer, Dr. Jens Bormann, und des Präsidenten der BRAK, Axel C. Filges, bestätigt, dass in Deutschland Notar- und Rechtsanwaltsanderkonten nicht vom automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung betroffen sind. Hintergrund der Nachfrage war das Inkrafttreten der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9.12.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung am 5.1.2015. Nach der Richtlinie können vom automatischen Austausch Konten ausgenommen werden, bei denen ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung besteht. (tje) 314 Nach den Entscheidungen des EuGH ist auch Italien der Verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung des einheitlichen Patents beigetreten, sodass lediglich noch Spanien und Kroatien der Verstärkten Zusammenarbeit fern bleiben. Zu bemerken ist, dass das Abkommen zur Errichtung eines Europäischen Patentgerichts erst von 7 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. (tje) Vertragsverletzungsverfahren gegen deutsches Mindestlohngesetz Mit Versendung des Aufforderungsschreibens am 19.5.2015 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Mindestlohngesetzes eingeleitet. Grundsätzlich begrüßt die EU-Kommission die Einführung eines Mindestlohnes. Kritisch sieht sie jedoch den Mindestlohn für alle KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Meldungen aus Brüssel Verkehrsdienstleistungen, die deutsches Gebiet berühren. Hierin meint die EU-Kommission eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs zu sehen. Die EU-Kommission nennt insbesondere den Transitverkehr und bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen. Die Anwendung des Mindestlohnes auf diese Verkehrsdienstleistungen lasse sich nicht rechtfertigen, weil sie unangemessene Verwaltungshürden schaffe und dadurch den Binnenmarkt behindert. (tje) Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Kartells Unternehmen können wegen eines rechtswidrigen Kartells auch vor dem Gericht des Ortes auf Schadenersatz verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Sitz hat. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 21.5.2015 (C-352/13) entschieden. Das Brüsseler Büro der BRAK fasst die Entscheidung wie folgt zusammen: Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie Nach dem Rat hat auch das EU-Parlament am 20.5.2015 den aushandelten Kompromiss zur Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie angenommen. Die Mitgliedstaaten haben nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 1.7.2015 zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Auch zukünftig wird die Rechtsberatung der Geheimhaltung unterliegen. Insofern fallen Rechtsanwälte nur unter die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung, wenn sie im Rahmen einer Mandatsbearbeitung an der Planung oder Durchführung von Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligt sind. Darüber hinaus besteht eine Ausnahme von den Meldepflichten für Informationen, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Mandanten erlangt wurden. (tje) EU-Parlament zieht Vorschlag für Mutterschutzrichtlinie (vorerst) zurück Zwischen EU-Parlament und Rat konnte keine Einigung über den Vorschlag für eine Mutterschutzrichtlinie erzielt werden. Damit ist auch ein letzter Versuch des EU-Parlaments, das in einer Entschließung vom 20.5.2015 den Rat aufgefordert hat, die Beratungen wieder aufzunehmen, gescheitert. Als Konsequenz hat die EU-Kommission nunmehr am 1.7.2015 beschlossen, den bereits aus dem Jahr 2008 stammenden Vorschlag für eine Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub zurückzuziehen. Ganz aufgeben möchte die Kommission das Projekt jedoch nicht. Nach einer öffentlichen Konsultation ist geplant, das Vorhaben in das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2016 wieder aufzunehmen. (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 „Im zugrunde liegenden Fall verklagt eine belgische Firma sechs Gesellschaften vor dem Landgericht Dortmund, wobei nur eine der Beklagten ihren Sitz in Deutschland hat. Mit dieser Beklagten schloss die Klägerin nach Klageerhebung einen Vergleich und nahm daraufhin ihre Klage gegen sie zurück. Das Verfahren gegen die anderen Beklagten wurde vor dem Landgericht Dortmund weitergeführt. Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass das Wahlrecht der Klageerhebung dem Geschädigten obliegt. Nach Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung konnte er Klage an dem Ort erheben, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine enge Beziehung besteht und eine gemeinsame Entscheidung geboten ist. Die Rücknahme der Klage gegen den einzigen im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten berührt die Zuständigkeit dieses Gerichts für die Klagen gegen die anderen Beteiligten nicht. Allerdings darf diese Bestimmung der Verordnung nicht missbräuchlich angewandt werden. Das wäre der Fall gewesen, wenn die Parteien mit dem Abschluss des Vergleichs absichtlich auf die Zeit nach der Klageerhebung gewartet hätten, um eine gerichtliche Zuständigkeit in Deutschland gegenüber den anderen Kartellbeteiligten zu begründen.“ (tje) Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) Der Rat der EU (Wettbewerbsfähigkeit) hat am 28.5.2015 eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter beschlossen. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet Folgendes über die Ausrichtung: „Diese sieht, wie schon der Kommissionsvorschlag, eine Online-Registrierung der SUP nach Benutzung von Vorlagen vor. Die Ratsmitglieder schlagen darüber hinaus vor, eine Vorschrift einzuführen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von dem Gründer einer SUP zusätzliche Angaben sowie die Vorlage von Belegstücken zum Nachweis dieser Angaben zu verlangen. Ferner sprechen sich die Ratsmitglieder für den Kompromissvorschlag aus, wonach die Errichtung einer SUP mit einem symbolischen Mindestkapital von 1 Euro möglich sein soll. Um Missbrauch bei der Zahlungsfähigkeit zu vermeiden, befürworten sie eine zusätzliche Regelung, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Mechanismen einführen, die garantieren, dass eine SUP ihre Schulden begleichen kann. Solche Mechanismen könnten beispielsweise die Bildung von 315 Meldungen aus Brüssel gesetzlichen Rücklagen, die Durchführung von Bilanztests oder die Ausstellung einer Insolvenzbescheinigung sein. Gestrichen hat der Rat eine Vorschrift zur Trennung der Sitze einer SUP. Diese soll weiterhin durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.“ (tje) Europäische Insolvenzordnung im Amtsblatt veröffentlicht Die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren wurde am 5.6.2015 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Durch die neue Verordnung wird die Definition des Mittelpunktes als der Ort konkretisiert, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Zudem wurde die Zuständigkeit der Gerichte erweitert. Sie gilt jetzt auch für Klagen, die unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehen. (tje) Staatliche Überwachung versus Datenschutz Bereits seit geraumer Zeit beschäftigt die nationalen und europäischen Gesetzgebungsorgane sowie Gerichte die Reichweite der zulässigen staatlichen Überwachung im Verhältnis zum Datenschutz. In Deutschland ist hier vor allen Dingen die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung zu nennen. In einer allgemeinen Ausrichtung hat sich der Rat der Innen- und Justizminister auf EU-Ebene am 15.6.2015 im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung positioniert. Anders als noch das EU-Parlament wurde eine Forderung der BRAK für eine verstärkte Berücksichtigung der Besonderheiten bei Berufsgeheimnisträgern in die allgemeine Ausrichtung des Rates nicht aufgenommen. Das Brüsseler Büro der BRAK sieht hierin eine Schwächung des Schutzes der Mandanten auf Vertraulichkeit. Die BRAK werde sich daher weiterhin dafür einsetzen, dass das Recht des Mandanten auf absolute Vertraulichkeit ausdrücklich gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Verabschiedung des Berichts zur europäischen Sicherheitsagenda durch das EU-Parlament am 9.7.2015 zu sehen. Darin spricht sich das EU-Parlament gegen Massenüberwachungsmaßnahmen aus. Zudem ruft es in Erinnerung, dass 316 alle Maßnahmen stets die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit beachten müssen. Die Konsequenzen hieraus haben die EU-Parlamentarier in einem Bericht zur Richtlinie zur Speicherung von Fluggastdaten (PNR) vom 15.7.2015 gezogen. In diesem Bericht wird ein hohes Maß an datenschutzrechtlicher Sicherheit gefordert. Hierzu soll in jedem Mitgliedstaat ein geschulter Datenschutzbeauftragter benannt werden, der für die Beachtung der bestehenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Daten der Fluggäste verantwortlich ist. Beschränkt werden soll sowohl die Anwendung der Richtlinie auf internationale Flüge aus der EU raus oder in die EU hinein sowie die Dauer der Aufbewahrung von Daten auf vier (bei schwerer grenzüberschreitender Kriminalität) bzw. fünf Jahre (bei Terrorismus). Auch die Gerichte in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden hatten sich in jüngster Zeit mit Fragen der staatlichen Überwachung und des Datenschutzes zu befassen. Das französische Verfassungsgericht hat das unter dem Eindruck der Anschläge auf das Magazin „Charlie Hebdo“ im Eilverfahren am 24.6.2015 verabschiedete neue Überwachungsgesetz in Frankreich grundsätzlich als verfassungskonform angesehen. Geheimdienste werden durch das Gesetz ermächtigt, Informationsbeschaffungsmaßnahmen anzuordnen, sobald dies der Verteidigung oder Unterstützung bestimmter nationaler Rechte dient. Über die Entscheidung des französischen Verfassungsgerichts berichtet das Brüsseler Büro der BRAK Folgendes: „In dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht haben mehrere nationale und internationale Organisationen, wie beispielsweise die Anwaltskammer Paris, die Französische Anwaltskammer, der CCBE und auch der Kommissar für Menschenrechte des Europarats Stellungnahmen zu dem Gesetz abgegeben. Kritisiert wurde insbesondere die weite und unbestimmte Formulierung der öffentlichen Interessen, die eine Informationsbeschaffungsmaßnahme rechtfertigen. Kritisch ist zudem, dass der Zugang zu den Informationen den Geheimdiensten direkt erlaubt und damit jeglicher justizielle Kontrolle vorenthalten wird. Die Anweisung einer Überwachung kann vom Premierminister selbst angeordnet werden, nachdem ein neu eingerichtetes Organ – die Nationale Kommission zur Kontrolle von Informationsbeschaffungstechniken (Committee nationale de contrôle des techniques de renseignement/CNTR) – eine Stellungnahme, die jedoch für den Minister nicht bindend ist, hierzu abgegeben hat. Nach längeren Diskussionen wurde für Anwälte, Abgeordnete und Richter die Ausnahme eingefügt, dass Überwachungen bei diesen Berufsgruppen prinzipiell nicht möglich sein sollen. Anfragen für Überwachungen dieser Berufsgruppen müssen zuvor der Kommission vorgelegt werden und dann in der Vollversammlung des Parlaments besprochen werden. Die Einschaltung eines unabhängigen Gerichtes ist aber auch für diese Fälle nicht vorgesehen. Das Verfassungsgericht hat nun entschieden, dass trotz all dieser Bedenken und der fehlenden justiziellen Kontrolle das Gesetz als ganzes verfassungskonform ist. Lediglich die Regelungen bezüglich Abhörmaßnahmen von internationalen Kommunikationen und bezüg- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Meldungen aus Brüssel lich der Notfallsituation wurden für nichtig erklärt. Vorgesehen war die Möglichkeit aus- und eingehende internationale Gespräche abzuhören. Eine Notfallklausel sah zudem vor, dass in Notfallsituationen, wobei auch hier eine genauere Definition fehlte, eine Abhörung sogar ohne vorherige Autorisation durch den Premierminister vorgenommen werden kann. Diese beiden Klauseln wurden vom Französischen Verfassungsgericht annulliert. Alle anderen wurden jedoch als verfassungskonform angesehen.“ In Großbritannien wurde dagegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz wie in Deutschland für rechtswidrig erklärt. Das oberste Gericht Großbritanniens (High Court) sah eine Verletzung des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta, weil insbesondere die Nutzung der Kommunikationsdaten nicht auf schwere Kriminalität begrenzt sei und keine Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte vorgesehen seien. Außerdem kritisierten die Richter das Fehlen klarer und präziser Regeln für die Erhaltung und Nutzung von Daten. Der britischen Regierung wurde durch das Gericht aufgegeben, bis Ende März 2016 ein mit dem EU-Recht konformes Gesetz zu erlassen. Letztlich wurde auch in den Niederlanden durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Den Haag die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten gestärkt. Die derzeit durchgeführte staatliche Überwachung von Anwaltskanzleien in den Niederlanden sah das Gericht in seiner Entscheidung am 1.7.2015 als unrechtmäßig an. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet hierzu: „Im vorliegenden Fall hat die Anwaltskanzlei Prakken d’Oliviera die Niederlande auf Unterlassung von Abhörmaßnahmen gegen ihre Kanzlei verklagt. Der CCBE ist der Kanzlei als Streithelfer beigetreten und hat zusätzlich gefordert, dass das Gericht ein allgemeines Urteil zur Unrechtmäßigkeit des Abhörens von Anwalt-MandantenKommunikation erlässt. Das Gericht bestätigt, dass die Vertraulichkeit der Anwalt-Mandanten-Kommunikation unbedingt gewährleistet sein muss und nur unter strengen Voraussetzungen gebrochen werden darf. Die derzeit ausgestalteten Voraussetzungen im niederländischen Recht, nach denen der Minister eine Abhörung anordnen kann oder ein spezielles Kontrollkomitee erst später eingeschaltet wird, reichen nicht aus. Das Gericht hat dem Staat nun sechs Monate Zeit gegeben, die Gesetzeslage anzupassen. Es verlangt die Einschaltung einer unabhängigen Stelle, die vor einer Abhörung einer Anwaltskanzlei konsultiert werden muss. Außerdem dürfen Informationen, die durch eine solche Abhörmaßnahme erlangt worden sind, erst nach einer gründlichen Prüfung durch diese unabhängige Stelle an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden.“ (tje) Dienstleistungsrichtlinie – Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und fünf weitere EU-Mitgliedstaaten Am 18.6.2015 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland sowie Malta, Österreich, Polen, Spanien KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 und Zypern ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission wirft den Ländern vor, durch nationale Vorschriften unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen zu schaffen. Im Falle von Deutschland betrifft dies die für Architekten, Ingenieure und Steuerberater bestehenden Bestimmungen über verbindliche Mindestpreise. Die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmen und KMU zuständige EU-Kommissarin Bienkowska sagte hierzu: „Die Dienstleistungsfreiheit gehört zu den Grundlagen des Binnenmarktes. In einigen Mitgliedstaaten gibt es immer noch Hindernisse für Firmen und Einzelpersonen, die ihre Dienste frei in der ganzen EU anbieten wollen. Dabei kann es sich um Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsform und der Beteiligungsverhältnisse, der Anforderung an die berufliche Qualifikation oder feste Preise handeln. Heute zeige ich nicht einfach nur die gelbe Karte. Ich will auch die Chancen deutlich machen: Durch einen dynamischen Binnenmarkt für freiberufliche Dienstleistungen wird die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger, und davon profitieren wir alle.“ Das Vertragsverletzungsverfahren ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Deregulierungsbestrebungen auf europäischer Ebene zu sehen, die sich auch in einem Arbeitsplan zur Evaluierung der aktuellen Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen des Handwerks und der freien Berufe (Transparenzinitiative) manifestieren. Im Rahmen dieser Initiative prüft die EU-Kommission, ob die Regulierungen nicht diskriminieren, erforderlich und angemessen sind oder gegen europäisches Recht verstoßen. Die Ergebnisse der Transparenzinitiative werden im nächsten Jahr erwartet. Der Bundestag hat auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu der Transparenzoffensive unter der Überschrift „Bewährte Standards im Handwerk und in den freien Berufen erhalten“ Stellung genommen. Angesichts der zunehmenden Deregulierungsbestrebungen auf EU-Ebene ist insbesondere auf die Nummern 4,7 und 8 des Antrages hinzuweisen: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf, 4. vor diesem Hintergrund die bewährte Selbstverwaltung und das System der Kammern beizubehalten. Eine Aufhebung oder Absenkung dieser Standards würde nicht nur zu einem Qualitätsverlust führen, sondern auch einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Zusatzaufwand und eine Ausdehnung staatlicher Kontrolle bedeuten; 7. mit den Regelungen zur Fremdkapitalbeteiligung sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit der Berufsausübung der freien Berufe nicht durch wirtschaftliche und sachfremde Interessen gefährdet wird. Dies bezieht sich vor dem Hintergrund einer zunehmenden Digitalisierung insbesondere auch auf den Schutz vor Missbrauch der Daten von Mandanten, Klienten und Patienten; 8. mit dem System der Kosten- und Honorarordnungen der freien Berufe zu gewährleisten, dass weiterhin eine am Gemeinwohl orientierte Leistungserbringung sichergestellt und ein Preiswettbewerb auf Kosten der Qualität verhindert wird (…).“ (tje) 317 Meldungen aus Brüssel TTIP-Entschließung des EU-Parlaments Am 8.7.2015 hat das EU-Parlament eine Entschließung zum Transatlantic Trade Investment Partnership (TTIP) verabschiedet. Die Abstimmung über die Entschließung war zunächst für den 10.6.2015 geplant gewesen. Aufgrund von über 115 Änderungsanträgen wurde die Entscheidung jedoch vertagt. In dem nunmehr gefundenen Kompromiss fordert das EU-Parlament eine Sicherstellung, dass ausländische Investoren nicht diskriminiert werden. Allerdings dürften diesen Investoren auch nicht mehr Rechte eingeräumt werden als inländischen Investoren. Weiter wird gefordert, dass Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren durch ein neues Verfahren ersetzt werden. Das EUParlament fordert hierfür die Einhaltung demokratischer Grundsätze, eine demokratische Kontrolle, die transparente, öffentliche Beststellung unabhängiger Berufsrichter sowie die Einführung einer Berufungsinstanz. Ferner setzt sich das EU-Parlament für eine Kohärenz der Urteile sowie eine Achtung der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der Gerichte der Mitgliedstaaten ein. Letztlich soll sichergestellt werden, dass Ziele des Gemeinwohls nicht durch Privatinteressen untergraben werden. Die nächste Verhandlungsrunde wird voraussichtlich im Herbst in den USA stattfinden. (tje) Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie Das EU-Parlament und der Rat haben ihre Ansichten zum Richtlinienentwurf zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung geäußert. Das EU-Parlament nahm am 8.7.2015 einen entsprechenden Berichtsentwurf an. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet hierüber und über die Position des Rates wie folgt: „Die Abgeordneten sprechen sich dafür aus, dass große Unternehmen Informationen zu erzielten Gewinnen, entrichteten Steuern und erhaltenen staatlichen Beihilfen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, offenlegen müssen. Damit sollen die Transparenz und das langfristige Engagement der Aktionäre in den Unternehmen verstärkt werden. Gleiches soll auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, einschließlich börsennotierter Gesellschaften und Versicherungsunternehmen, sowie für Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, gelten. Darüber hinaus fordern die Abgeordneten, dass Aktionäre alle drei 318 Jahre über die Vergütungspolitik für die Mitglieder der Unternehmensleitung einer börsennotierten Gesellschaft abstimmen können. Hierbei soll es allerdings den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Umsetzung überlassen werden, ob das Ergebnis einer solchen Abstimmung durch die Aktionärshauptversammlung verbindlichen oder beratenden Charakter hat. Schließlich sieht der Berichtsentwurf die Verpflichtung für multinationale Unternehmen vor, ihre Steuererklärungen für jedes Land offenzulegen, in dem sie tätig sind (Countryby-Country-Reporting). Der Rat hatte bereits im Mai 2015 seine Position für die anstehenden Trilogverhandlungen veröffentlicht. Darin sprechen sich auch die Ratsmitglieder für ein Abstimmungsrecht der Aktionäre über die Vergütungspolitik der Unternehmensleitung aus. Diese Abstimmungen sollen nach Ansicht der Minister eine Beratungsfunktion haben und nur für Großunternehmen mit einer durchschnittlichen Marktkapitalisierung von über 200 Millionen Euro innerhalb der letzten drei Jahre verpflichtend sein. Kleinere Unternehmen könne anstelle der Abstimmungen den Vergütungsbericht im Rahmen der Tagesordnung auf der Hauptversammlung der Aktionäre behandeln. Überdies befürworten die Minister eine umfassend diskutierte Regelung zum Schutz der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Unternehmensleitung. Danach soll der Vergütungsbericht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden und dort für 10 Jahre zur Verfügung stehen. Der Vorschlag des Rates sieht damit nicht mehr die Verpflichtung vor, den Vergütungsbericht in die Erklärung zur Unternehmensführung oder in den Geschäftsbericht aufzunehmen.“ Als Nächstes werden das EU-Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Trilogverhandlungen aufnehmen. (tje) Modernisierung des Urheberrechts Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung vom 9.7.2015 den Bericht des Rechtsausschusses (JURI) über die Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) angenommen. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet hierzu: „Die Europäische Kommission sieht in ihrem Arbeitsprogramm für die digitale Agenda eine Überarbeitung des Urheberrechts vor. Im verabschiedeten Bericht positioniert sich das Parlament zu diesem Vorhaben und begrüßt eine Modernisierung des Urheberrechts, welches an die schnelle technische Entwicklung im digitalen Markt und die davon ausgehenden Gefahren angepasst sein sollte. Es fordert die Sicherstellung eines angemessenen Schutzes für Urheberrechte sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen von Rechteinhabern und Nutzern. Die Abgeordneten fordern die Kommission zudem auf, Regelungen zu schaffen, die die grenzübergreifende Zugänglichkeit von digitalen Inhalten erleichtern. Eine komplette Abschaffung des ‚Geoblockings‘, wie noch in ihrem Berichtsentwurf gefordert, konnte MdEP Reda schon im Rechtsausschuss nicht durchsetzen. Eine weitere Forderung der Parlamentarier ist die Schutzdauer des Urheberrechts weiter zu harmonisieren, ohne diese zu verlängern. In ihrem Berichtsentwurf forderte Reda noch die Beschränkung einer solchen Frist auf 50 Jahre. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Meldungen aus Brüssel Zudem wird die Kommission aufgefordert, eine umfangreiche Folgenabschätzung zu den möglichen Auswirkungen auf die Produktion, die Finanzierung und den Vertrieb von Filmen und Fernsehinhalten sowie auf die kulturelle Vielfalt durchzuführen. Ebenso sollte eine umfassende Ex-Ante-Folgenabschätzung über die Auswirkung auf Wachstum und Beschäftigung sowie die Kosten und die möglichen Vorteile durchgeführt werden.“ (tje) die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden. Ein Rücktrittsrecht soll bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % oder bei Naturkatastrophen, Unruhen und ähnlichen schwerwiegenden Situationen am Bestimmungsort eingeräumt werden. Falls eine Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, steht Reisenden eine Entschädigung für die Unterbringung für bis zu 3 Nächte gegen den Reiseveranstalter zu. (tje) Spezifische Empfehlungen 2015 – Rat fordert mehr Wettbewerb bei den freien Berufen Der Rat der Europäischen Union (Wirtschaft und Finanzen) hat am 14.7.2015 die Empfehlungen zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2015 mit einer Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2015 angenommen. Die Bewertung des Rates deckt sich mit der, die die EU-Kommission bereits veröffentlicht hat. Es wird empfohlen, dass Deutschland „ehrgeizigere Maßnahmen ergreift, um den Wettbewerb im Dienstleistungssektor, insbesondere bei den freiberuflichen Dienstleistungen, zu beleben, indem ungerechtfertigte Beschränkungen wie Vorgaben für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital sowie feste Tarife abgeschafft werden; zu diesem Zweck die gegenwärtig im Inland stattfindende Überprüfung dieser Hemmnisse zum Abschluss bringt und Folgemaßnahmen ergreift; […].“ Diese Empfehlung stützt der Rat auf folgende Feststellung: „Die politischen Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor, insbesondere bei den freiberuflichen Dienstleistungen, waren begrenzt. Die Wachstumsraten der Arbeitsproduktivität liegen bei den freiberuflichen Dienstleistungen in Deutschland seit über einem Jahrzehnt im Negativbereich oder nahe Null. Auch zählt Deutschland zu den Mitgliedstaaten, in denen die Regulierung dem Wettbewerb im Sektor der freiberuflichen Dienstleistungen am wenigsten förderlich ist. Die Beschränkungen umfassen Anforderungen an die Berufsqualifikation sowie Vorgaben für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital. In letztgenannter Hinsicht sind derzeit in einigen Bundesländern begrenzte Veränderungen zu verzeichnen, doch gibt es noch immer keine breit angelegte Überprüfung deutscher Beschränkungen.“ (tje) Einigung über Regelungen für Pauschalreisen Der Rat der EU und das EU-Parlament konnten sich auf einen Kompromiss über den Vorschlag für eine Richtlinie über Pauschal- und Bausteinreisen einigen. Durch die geplante Richtlinie soll den Entwicklungen des Reisemarktes Rechnung getragen werden sowie die Transparenz und der Verbraucherschutz verbessert werden. Letztlich sollen die Gewährleistungsrechte an KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 319 Rechtsprechungsübersicht Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an Entscheidungen, die von besonderer allgemeiner oder berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in der Kammergeschäftsstelle (unter 02 11/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nur ausnahmsweise aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidungen, die wir ausführlich bereits an anderen Stellen des Heftes (insbesondere in den Rubriken „Berichte und Bekanntmachungen“ oder „Meldungen aus Brüssel“) behandelt haben, in der folgenden Übersicht keine Erwähnung mehr finden. Die näher besprochenen Entscheidungen sind sämtlich auf unserer Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de) in den entsprechenden Fach-Rubriken abrufbar. (sob) Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch versus anwaltliche Schweigepflicht BRAO § 43a Abs. 2, BORA § 2 Abs. 2 u. 3; BDSG § 34 Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO steht einem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Auskunftsanspruch des Prozessgegners seines Mandanten nach § 34 BDSG grundsätzlich entgegen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) AG Köln, Urt. v. 4.2.2015 – 134 C 174/14 Fundstelle: NJW 2015, 1701. Elektronischer Rechtsverkehr in Notarsachen BGH/BPatGerVV Anlage zu § 1 Für den BGH ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet. BGH, Beschl. v. 16.3.2015 – NotSt (Brfg) 7/14 Fundstelle: MDR 2015, 676. Anwaltsrecht/Berufsrecht Arbeitsrecht Kein Prüfungsrecht des Kammerpräsidenten für Anträge zur Tagesordnung der Kammerversammlung BRAO §§ 85 Abs. 2, 89 Abs. 3 Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer hat bei einem qualifizierten Antrag zur Kammerversammlung kein eigenes Prüfungsrecht und muss das Thema antragsgemäß auf die Tagesordnung nehmen. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 68/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 755 f. Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen und betriebliches Eingliederungsmanagement KSchG § 1 Abs. 1 u. 2; SGB IX §§ 14 Abs. 2, 26, 84 Abs. 2; ASiG §§ 1 S. 2, 3 Abs. 1 S. 1 1. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen. Dazu gehört, dass er den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweist. 2. Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr 320 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 Fundstellen: NJW 2015, 1979 ff. = MDR 2015, 778. Schmerzensgeld wegen Mobbings und Verwirkung BGB §§ 195, 199, 242, 253 Abs. 2 1. Allgemeine, nicht fallbezogene Überlegungen zu möglichen Beweisschwierigkeiten oder dem Interesse an einer „zeitnahen Klärung“ dürfen ohne normative oder vertragliche Grundlage nicht zu einer Geltendmachungsfrist führen, die das Ausschöpfen der kurzen gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB obsolet werden lässt. 2. „Verwirkung“ bedeutet die unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall. Die generelle Einführung von Geltendmachungsfristen lässt sich mit diesem Rechtsinstitut nicht durchsetzen. Zur Gewichtung der Auswahlkriterien im Rahmen der Sozialauswahl bei Änderungskündigung KSchG §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 S. 1 Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat. BAG, Urt. v. 29.1.2015 – 2 AZR 164/14 Fundstelle: MDR 2015, 662. Abweichung von gesetzlicher Kündigungsfrist und Günstigkeitsvergleich KschG §§ 1 Abs. 2, 4 S. 1, 7; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 140, 174 S. 1, 622 Abs. 2, Abs. 4 u. 5; ZPO § 286 Abs. 1 3. Die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist eng auszulegen und daher grundsätzlich nicht analogiefähig. Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt. BAG, Urt. v. 11.12.2014 – 8 AZR 838/13 BAG, Urt. v. 29.1.2015 – 2 AZR 280/14 Fundstelle: NJW 2015, 2061 ff. Fundstelle: NJW 2015, 2205 ff. m. Anm. Feußner. Zur Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede mit angestelltem Rechtsanwalt Probezeitkündigung in der Berufsausbildung GG Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1; NRWVerf. Art. 24 Abs. 2 S. 1; BORA § 26; BGB §§ 134, 138 Abs. 1 u. 2, 421, 612 Abs. 2, 705; ZPO §§ 239, 246 Abs. 1 1. Hs., 287 Abs. 1 S. 1 u. 2, 287 Abs. 2, 403 Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 BORA enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen. BBiG §§ 10 Abs. 2, 20 S. 1, 22 Abs. 1, 25; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gem. § 20 S. 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen. BAG, Urt. v. 12.2.2015 – 6 AZR 831/13 Fundstelle: NJW 2015, 2284 ff. BAG, Urt. v. 17.12.2014 – 5 AZR 663/13 Fundstelle: NJW 2015, 1709 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 321 Rechtsprechungsübersicht Bank- und Kapitalmarktrecht Bau- und Architektenrecht Aufklärung über das Haftungsrisiko des Anlegers als GbR-Gesellschafter Zum Einwand der Unverhältnismäßigkeit bei optischen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung BGB § 675 BGB §§ 251 Abs. 2 S. 1, 634 Nr. 4, 635 Abs. 3 1. Zur Frage der ordnungsgemäßen Beratung eines Anlegers im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Anlageziel; Fungibilität; Haftungsrisiko als GbR-Gesellschafter). 1. Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden. 2. Bei der Feststellung, ob eine Beratung anlegergerecht ist, muss geklärt werden, ob der Anleger damit eine Versorgungslücke im Alter schließen will oder nur eine ergänzende Altersvorsorge wünscht. 3. Bei der Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung genügt es, wenn im Anlageprospekt darauf hingewiesen wird, dass deren Veräußerung praktisch schwierig ist und sie langfristig ausgerichtet sein sollte. 4. Der Anleger muss auf das Risiko einer etwaigen Haftung nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nicht ungefragt hingewiesen werden. (Leitsätze 2 bis 4: NJW-RR-Redaktion) BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 732 ff. Gegenstandserweiterung bei KapMuG-Verfahren KapMuG a.F. §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 4, 5, 9 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15, 16; BGB § 705; EGZPO § 3 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 2. Die Kriterien, unter denen der Auftragnehmer das Nacherfüllungsbegehren des Auftraggebers unter Berufung auf den Unverhältnismäßigkeitseinwand gem. § 635 Abs. 3 BGB ablehnen kann, finden auf einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636 BGB, der auf Erstattung der Beseitigungskosten gerichtet ist, Anwendung, sowie dann, wenn bei der Bemessung eines mangelbedingten Minderungsbetrages (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) auf die Kosten zur Mängelbeseitigung zurückgegriffen wird. BGH, Beschl. v. 20.1.2015 – II ZB 11/14 3. Zur Bedeutung des Verschuldens bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des Unverhältnismäßigkeitseinwandes; Vorsatz des Werkunternehmers schließt den Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht generell aus. Fundstelle: NJW 2015, 2188 f. OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2014 – I-21 U 23/14 Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG erweitern. Fundstelle: NJW-RR 2015, 789 ff. Vertragliche Einigung über Nachtrag durch positive Rechnungsprüfung und Zahlungszusage VOB/B § 2 Abs. 3, 5 u. 6; BGB § 242 1. Ein kausales Schuldanerkenntnis zu einer baubezogenen Werklohnforderung kommt nicht allein dadurch zustande, dass der Auftraggeber die geprüfte 322 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht Schlussrechnung zurückschickt und deren Ausgleich zusagt. 2. Einwendungen gegen die Höhe einer Werklohnforderung werden nicht allein dadurch verwirkt, dass sie spät – hier: etwa zwei Jahre nach Rechnungsprüfung – und nach wiederholten Zahlungszusagen vorgebracht werden. 3. Der Auftragnehmer kann den beim Auftraggeber angestellten Architekten als für Nachträge bevollmächtigt ansehen, wenn der Auftraggeber dem Architekten die Abwicklung des Bauvorhabens vollständig überlassen hat. 4. Eine vertragliche Einigung über die Höhe der Vergütung für eine Nachtragsposition oder über deren Abrechnung nach Zeitaufwand kann dadurch zustande kommen, dass der Auftragnehmer die Position in die Schlussrechnung einstellt, der Auftraggeber die Schlussrechnung mit positivem Ergebnis prüft und deren Ausgleich zusagt. 5. Nach positiver Prüfung der Schlussrechnung ist der Auftraggeber zudem gehindert, die Übereinstimmung des Nachtrags mit dem Vertragspreisniveau pauschal zu bestreiten. 6. Ein auf Mengenmehrungen gestütztes Preissenkungsverlangen des Auftraggebers ist nur dann erheblich, wenn es beziffert wird. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer hierzu erforderlichenfalls zur Offenlegung seiner Kalkulation auffordern oder eine Schätzung abgeben. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2014 – I-23 U 33/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 587 ff. Verjährung der Mängelansprüche gegen Architekten HOAI a.F. § 15 Abs. 2; BGB a.F. §§ 635, 638 Abs. 1 S. 2 1. Eine konkludente Abnahme des Architektenwerks setzt grundsätzlich dessen abnahmefähige Vollendung voraus, einschließlich der geschuldeten Leistungen gem. Leistungsphase 9. lung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, z.B. hinsichtlich der Leistungen gem. Leistungsphase 9, wenn die Gewährleistungsfristen aller Bauunternehmer abgelaufen sind. Hierfür trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast. 4. Der umfassend beauftragte Architekt schuldet die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadenersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. (Leitsätze: NJW-Redaktion) OLG Brandenburg, Urt. v. 3.12.2014 – 4 U 40/14 Fundstelle: NJW 2015, 1888 ff. m. Anm. Fuchs. Minderung des Architektenhonorars wegen unwirtschaftlicher Planung HOAI aF § 8 Abs. 1; BGB § 638 1. Der Auftraggeber ist schon vor der Abnahme des Architektenwerks zur Minderung des Honorars berechtigt, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, weil das Bauvorhaben zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept ausgeführt worden ist. 2. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Auftraggeber um eine Gemeinde handelt, die einem besonderen Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt und die bekanntermaßen für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, ergibt sich, dass der Architekt in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen für den Auftraggeber im Blick behalten, dessen verschiedene, sich gegenseitig begrenzende Planungsziele in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und sich in Bezug auf die als Entwurf auszuarbeitende Lösung mit ihm abstimmen muss. 2. Eine Ausnahme vom Vollendungserfordernis ist nicht allein aus einem längeren Zeitablauf herzuleiten. Es bedarf eines konkreten Anknüpfungspunkts für die Annahme, der Auftraggeber habe das unvollendete Architektenwerk desungeachtet als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt. 3. Es kann deshalb einen Mangel des Architektenwerks aus Kostengesichtspunkten begründen, wenn der Architekt seine Planung ohne hinreichende Abstimmung auf der Grundlage eines 100-jährigen Berechnungsregens erstellt, obwohl die anerkannten Regeln der Technik nur an einen 20-jährigen Berechnungsregen anknüpfen. 3. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus einem Architektenvertrag kann auch ohne Abnahme beginnen, wenn nach den Umständen eine Erfül- 4. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung an den Architekten bedarf es nicht, wenn dessen Verhalten in der Gesamtschau deutlich erkennen lässt, dass er seine KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 323 Rechtsprechungsübersicht Planung für mangelfrei hält und zu deren erforderlichen grundlegenden Überarbeitung nicht bereit ist. Erbrecht (Leitsätze: NJW-Redaktion) OLG Brandenburg, Urt. v. 14.1.2015 – 4 U 27/13 Fundstelle: NJW 2015, 1611 ff. Fiktive Abrechnung von Begleitkosten der Schadensbeseitigung BGB § 249 Abs. 2 S. 2 Im Rahmen des Schadensersatzes wegen eines beschädigten Parkettbodens geltend gemachte sog. Begleitkosten (wie z.B. Malerkosten) sind nur dann fiktiv auf der Basis einer sachverständigen Schätzung ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig mit der Schadensbeseitigung verbunden sind und ihr Ausmaß sicher geschätzt werden kann. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.4.2015 – I-5 U 97/14 Fundstelle: MDR 2015, 763. Auslegung eines Testaments BGB §§ 2084, 2087 Abs. 2, 2247 Abs. 1, 2, 3 S. 1 Wendet der juristisch nicht vorgebildete Erblasser den zwar gegenständlich aufgegliederten, hierbei aber erschöpften Nachlass durch Testament einer Person zu („…, ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung … H. Mein gesamtes Bargeld ebenso. Sie weiß, wo dieses zu finden ist. Die Summe beläuft sich auf 49.000 E.“), so ist H als Alleinerbin anzusehen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2015 – I-3 Wx 197/14 Fundstelle: MDR 2015, 597. Wert eines hälftigen Miteigentums an einem Hausgrundstück im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs BGB §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 Abs. 1 S. 1 Schadensberechnung bei Baukostenüberschreitung BGB § 249 Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze. BGH, Urt. v. 21.5.2015 – VII ZR 190/14 Fundstelle: MDR 2015, 824 f. Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. BGH, Urt. v. 13.5.2015 – IV ZR 138/14 Fundstelle: MDR 2015, 775. Kein Bereicherungsanspruch bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Familienrecht SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 817 S. 2 1. Hs. Eidesstattliche Versicherung als Nachweis im Verfahren vor dem Standesamt Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.7.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. BGH, Urt. v. 11.6.2015 – VII ZR 216/14 Fundstelle: MDR 2015, 823 f. 324 PStG §§ 9 Abs. 2 S. 1 u. 2, 10 Abs. 1 u. 3, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Haben Eheschließende die beantragte Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden und hierzu durch öffentliche Urkunde diejenigen Nachweise zu erbringen, die das Standesamt ihm zugänglichen Registern nicht entnehmen kann, so kann von der Überbeglaubigung der vorgelegten Unterlagen (hier: Auszüge aus dem irakischen Geburtsregister und aus dem Generalregister des Ministeriums des Inneren durch das irakische Außenministerium) abgesehen und können notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller herangezogen werden, wenn sie zur Ausräumung von Zweifeln an der Echtheit der UrKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht kunden alles ihnen – auch wirtschaftlich – Zumutbare (hier unzumutbar: offizielle Gebühr von mehreren hundert US-Dollar, üblicherweise erhobenes Bestechungsgeld in namhafter Höhe sowie 1.500 US-Dollar an Anwaltskosten) unternommen haben. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.2.2015 – I-3 Wx 87/14 Fundstelle: MDR 2015, 837 f. Erforderlichkeit einer Betreuung bei Lücken in der Vorsorgevollmacht 2. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und ggf. zu beweisen hat. 3. Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersversorgung verfügt. BGH, Beschl. v. 29.4.2015 – XII ZB 236/14 Fundstelle: NJW 2015, 1877 ff. m. Anm. Born. BGB § 1896 Abs. 2 S. 1 Zur Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind. BGH, Beschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 29/15 Fundstelle: MDR 2015, 711 f. Gebührenrecht/Kostenrecht Zugänglichmachung einer Kostenrechnung in Blindenschrift GVG § 191a; ZMV §§ 4 ff. Ausgleich des Anrechts beim Rechtsanwaltsversorgungswerk VersAusglG §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 1. Leistet der Versorgungsträger eines intern zu teilenden Anrechts dem Ausgleichsberechtigten zum Ausgleich des nur eingeschränkt gewährten Risikoschutzes einen angemessenen prozentualen Zuschlag in der Form, dass dieser nicht bereits bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird, liegt darin weder eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. 2. Einer ausdrücklichen Benennung des gewährten Zuschlags oder dessen betragsmäßiger Bezifferung im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei im Hinblick auf die erforderliche Aufnahme der dem Ausgleich des Anrechts zu Grunde liegenden Versorgungsregelung nicht. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.4.2015 – 18 UF 70/14 Fundstelle: NJW 2015, 1971 f. Zum Einsatz des Vermögens und der Altersvorsorge des zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes BGB § 1603 Abs. 1 1. Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Die Gerichtskostenrechnung muss einem blinden Kostenschuldner dann nicht in Blindenschrift übermittelt werden, wenn dieser deren Sinngehalt bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den Prozessbevollmächtigten erfassen kann oder er sich die Kostenrechnung durch ihm zur Verfügung stehende technische Mittel selbst zugänglich machen kann. BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – I ZB 70/12 Fundstelle: RVGreport 2015, 277 f. Zu den Folgen der erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses durch Sachverständigen JVEG § 8a Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2 1. Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d.h. um mehr als 20 % (hier: 2.000 Euro Vorschuss, später knapp 9.000 Euro geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 260 linke Spalte) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. 2. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde – zu erhöhen. OLG Hamm, Beschl. v. 24.7.2014 – 24 U 220/12 Fundstelle: RVGreport 2015, 237 ff. 325 Rechtsprechungsübersicht Zum Kostenerstattungsanspruch des neuen Rechtsanwalts im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 5 u. 7 § 15 Nr. 5 RVG i.V.m. § 15 Abs. 2 RVG lässt sich nicht entnehmen, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht besteht, wenn im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Antragsteller von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wurde, ein Gebührenanspruch dieses – anderen – Rechtsanwalts entstanden sein kann. VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.8.2014 – 7 L 1224/14.A Fundstelle: AGS 2015, 255 f. Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylVfG; Kostenerstattung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO AsylVfG § 80; VwGO § 80 Abs. 7 Gem. § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbstständigen und selbstständigen Nebenverfahren und deshalb auch die in dem Asylverfahren des Antragstellers getroffene Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach dem RVG. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2014 – 11 E 909/14.A Fundstelle: AGS 2015, 256 f. Kein Rechtsmittelausschluss im Erinnerungsverfahren; Gebühren im Abänderungsverfahren bei innerprozessualem Anwaltswechsel AsylVfG § 80; VwGO § 80 Abs. 5 u. 7; RVG § 15 Abs. 1, 16 Nr. 5; ZPO § 91 Abs. 2 1. § 80 AsylVfG bezieht sich nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2. Wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein anderer Rechtsanwalt tätig als im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, stehen dessen Gebührenanspruch die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht entgegen. 3. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO kann auch für den Fall der Bejahung seiner entsprechenden Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Geltendma326 chung der Gebühren des im Abänderungsverfahren tätigen neuen Rechtsanwalts nicht entgegengehalten werden; diese Vorschrift stellt die Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer Anwälte nur bei einem innerprozessualen Anwaltswechsel in Frage. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A Fundstellen: AGS 2015, 251 ff. = RVGreport 2015, 270 f. Zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Spezialanwalts im Verwaltungsgerichtsprozess und der Kosten für die auszugsweise Übersetzung nur in fremder Sprache vorliegender Unterlagen VwGO §§ 162 Abs. 1, 173 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 u. 2 S. 1 1. Die für den Zivilprozess in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffene Regelung, nach der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und nicht am Ort des Prozessgerichts wohnhaften Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, findet über § 173 S. 1 VwGO im Verwaltungsgerichtsprozess keine Anwendung. 2. Stützt eine Partei ihr Vorbringen im Rechtsstreit auf wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das nur in englischer Sprache vorliegt, so sind die Übersetzungskosten für die auszugsweise Übersetzung dieses Materials dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei gerügt hatte, dass die Unterlagen nur in englischer Sprache vorgelegt worden seien, und das Gericht der Partei anheimgestellt hat, zumindest die von ihr für entscheidungserheblich erachteten Passagen in deutscher Übersetzung vorzulegen. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2014 – 13 E 1115/14 Fundstelle: RVGreport 2015, 226 ff. Kostenfestsetzung bei behauptetem Interessenkonflikt zwischen zwei Antragstellern GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; StGB § 356; BRAO § 43 Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1; BGB §§ 421, 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Ist ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen zwei Antragstellern im gemeinsamen Prozess nicht glaubhaft gemacht, stellt es sich als rechtsstaatlich missbräuchlich dar, wenn beide Antragsteller die Kostenfestsetzung für zwei Prozessbevollmächtigte beantragen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht (Leitsätze: NJW-Redaktion) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.12.2014 – 15 W 77/14 Fundstelle: NJW 2015, 1698 ff. Zur Anrechenbarkeit einer vereinbarten Vergütung auf gerichtliche Verfahrensgebühr RVG § 15a; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt, wenn die erstattungsberechtigte Partei im Erkenntnisverfahren vorgetragen hat, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, und die erstattungspflichtige Partei diese Kosten im Erkenntnisverfahren anerkannt hat. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 8 W 131/14 Fundstelle: AGS 2015, 198 ff. Zur Höhe der Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklage; kein angenommenes Anerkenntnis bei Erlass des Bescheids RVG § 14; RVG VV Nrn. 3102, 3106; SGG § 88 1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstandes und des unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr; das sind 80 Euro. 2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen fällt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht an. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.1.2015 – L 12 SO 302/14 B Fundstelle: AGS 2015, 170 f. Rechtsbehelfe gegen den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse gem. § 59 RVG in sozialgerichtlichen Verfahren RVG § 59 Abs. 2 S. 1; SGG § 197 Gegen die Geltendmachung von gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner ist leKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 diglich die Erinnerung nach § 197 Abs. 1 SGG gegeben; die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.2.2015 – L 9 AL 321/14 B Fundstelle: RVGreport 2015, 219 f. Vergütung eines zum Verfahrenspfleger bestellen Rechtsanwalts RVG §§ 2, 23 Abs. 3 S. 1; KostO § 25 Abs. 1 S. 1; BGB § 1835 Abs. 3; FamFG § 277 Abs. 2 S. 2 1. Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 2. Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 25 KostO (nunmehr § 99 GNotKG). BGH, Beschl. v. 25.2.2015 – XII ZB 608/13 Fundstellen: NJW-RR 2015, 643 ff. = MDR 2015, 611 f. = AGS 2015, 214 ff. m. Anm. Mock. Gegenstand bei Widerruf eines Darlehensvertrags RVG § 23 Abs. 1 S. 3; GKG 48 Abs. 1; ZPO § 3 1. Wird der Anwalt außergerichtlich beauftragt, den Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Erklärung abzugeben bzw. auf den bereits erklärten Widerruf die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durchzusetzen, bestimmt sich der Gegenstandswert lediglich nach der Höhe der im widerrufenen Vertrag vereinbarten Zinsen. Die Höhe der Darlehensvaluta ist unerheblich, da im Falle des Widerrufs lediglich die Pflicht zur Zinszahlung entfällt, nicht jedoch die Pflicht zur Rückführung des Darlehensbetrags. 2. Wird der Anwalt insoweit von zwei Auftraggebern beauftragt, die bei demselben Kreditinstitut für die Finanzierung desselben Grundstückskaufs jeweils eigene Darlehensverträge geschlossen haben, liegt nur eine Angelegenheit i.S. des § 15 RVG vor. AG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.2015 – 51 C 16961/14 Fundstelle: AGS 2015, 181 ff. m. Anm. Humpe. 327 Rechtsprechungsübersicht Verschiedene Angelegenheiten bei mehreren Beschwerden gegen erstinstanzliches Aussetzungsund Abänderungsverfahren RVG §§ 16 Nr. 5, 18 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5, 7 Erstinstanzliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO werden gem. § 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit behandelt. Die jeweiligen Beschwerden sind dagegen – anders als noch unter Geltung der BRAGO – nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG jeweils besondere Angelegenheiten. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.3.2015 – 8 E 124/15 Fundstellen: AGS 2015, 168 f. m. Amn. N. Schneider = RVGreport 2015, 301 f. Zum Wert des Streits über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung GKG § 52 Abs. 1 Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000 Euro zu bewerten. Ordnungsgemäße Abrechnung einer Beratungsgebühr RVG §§ 10, 34 Abs. 1; BGB §§ 612, 675 Ist für die Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Beratungsgebühr die Angabe der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB. AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 359/14 Fundstellen: AGS 2015, 219 ff. = RVGreport 2015, 298 f. Streitwert für Stufenklage GKG §§ 40, 44; ZPO §§ 4, 254 Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gem. § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist. § 40 GKG stellt ebenso wie § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des den Streitgegenstand betreffenden Antrags ab. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.4.2015 – 10 W 171/15 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2015 – 14 E 214/15 Fundstelle: NJW-RR 2015, 832. Fundstelle: AGS 2015, 232 f. Aktenversendungspauschale bei durch privaten Kurierdienst Vergütung des als Rechtsanwalt zugelassenen Sonderinsolvenzverwalters GKG KostVerz. Nr. 9003 InsO § 63; InsVV § 5 1. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG begrenzt. 2. Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem RVG. BGH, Beschl. v. 26.3.2015 – IX ZB 62/13 Fundstelle: MDR 2015, 857 f. 328 Aktentransport Jedenfalls dann, wenn der Aktentransport zwischen zwei Gerichten durch einen privaten Kurierdienst erfolgt, ist der Ansatz der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz. berechtigt. LG Kleve, Beschl. v. 28.4.2015 – 171 Ns-102 Js 229/13-6/14 Fundstelle: RVGreport 2015, 278. Gewerblicher Rechtsschutz Warenabholung und Rückgabemodalitäten beim Widerruf von Fernabsatzverträgen BGB §§ 312g, 355, 357; UWG § 4 Nr. 11 Die in einer Widerrufsbelehrung enthaltene Vorgabe, wonach die Rückgabe hochwertiger Uhren und Schmucks ausschließlich durch einen kostenlosen AbKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht holservice möglich ist und dabei vom Verbraucher verschiedene Modalitäten einzuhalten sind, schränkt weder das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ein noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014 – I-15 U 46/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 877 ff. Irreführende Bezeichnung einer Internet-Adresse (hier: Ostsee-Resort) UWG § 5 1. Das Publikum erwartet von einem „Resort“ eine Ferienanlage mit zusätzlichen Freizeitangeboten. 2. Eine Internet-Domain hat nicht nur eine reine Adressfunktion, sondern dient gleichzeitig dazu, den Inhaber der Domain bzw. den Anbieter der darunter beworbenen Leistung von anderen zu unterscheiden. Wird die Bezeichnung „Resort-B“ innerhalb einer Internet-Adresse für die Bewerbung einer Ferienwohnung verwendet, in deren räumlicher Nähe sich eine von einer Mitbewerberin unter der Bezeichnung „Resort-B“ im Aufbau befindliche Ferienanlage befindet, so besteht die Gefahr, dass der Verkehr das eigene Angebot mit dem Angebot der Projektgesellschaft verwechselt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014 – I-2 I 30/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 816 f. Verkehrsbefragung zur wettbewerblichen Eigenart UWG § 4 Nr. 9a 1. Den unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gem. § 4 Nr. 9a UWG in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Tatsachen, die die Entstehung einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung bzw. Wegfall begründen. Ein diesbezügliches non liquet geht daher zu seinen Lasten. 2. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren dürfen die Ergebnisse einer im Rahmen eines Privatgutachtens erstellten Verkehrsbefragung nicht „blind“ vom Gericht übernommen werden, sondern dieses muss insbesondere die richtige Auswahl und Anzahl der Befragten, die Fragestellung, die Vorgabe vollständiger Antwortalternativen bei geschlossener Fragestellung und die Ergebnisbewertung sorgfältig prüfen und eigenständig bewerten. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 3. Wird in der Eingangsfrage einer Verkehrsbefragung der Gegenstand missverständlich bezeichnet (hier: Bezeichnung einer „Leder-Nylon-Tasche“ als „Stofftasche“) leidet darunter regelmäßig die Überzeugungskraft der gesamten Verkehrsbefragung, weil anerkanntermaßen selbst geringfügige Eingangsfehler gravierende Auswirkungen auf die Ergebnisse haben können. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Eingangsfrage keine der befragten Personen herausgefiltert wird, und im Rahmen der weiteren Fragen zwar Abbildungen des Gegenstandes gezeigt werden, jedoch in diesen Abbildungen nicht alle typischen, den Verkehrskreisen begegnenden Erscheinungsbilder des Gegenstandes enthalten sind (hier: Tasche in gefaltetem Zustand). 4. Eine Verkehrsbefragung mit den unter Ziff. 3 genannten Mängeln vermag ferner nicht die aus sonstigen Umständen abgeleitete überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vermeidbare Herkunftstäuschung zu entkräften. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014 – I-15 U 92/14 Fundstelle: MDR 2015, 785. Zur Zulässigkeit einer auf Studien gestützten Augenspray-Werbung UWG § 4 Nr. 11; HWG § 3 Nr. 1; MPG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Die – bei gesundheitsbezogener Werbung erforderliche – gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis für die Werbeaussage muss in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem sie aufgestellt wird; es genügt nicht, dass – etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – erstmalig im Verfahren der entsprechende Beweis geführt wird. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz zur Zulässigkeit nur hinreichend gesicherter gesundheitsbezogener Werbeangaben umfassend verwirklicht werden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2015 – I-15 U 70/14 Fundstelle: MDR 2015, 848 f. Handels- und Gesellschaftsrecht Ansprüche bei Kündigung einer stillen Gesellschaft HGB §§ 230 Abs. 1, 234 Abs. 1 S. 2, 235, 723; EStG §§ 4 Abs. 4, 15, 18 Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesell329 Rechtsprechungsübersicht schafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht. BGH, Urt. v. 3.2.2015 – II ZR 335/13 Fundstelle: NJW 2015, 1956 ff. Vorstandsunterschrift ohne Vertretungszusatz unter mit AG geschlossenem Mietvertrag AktG §§ 76 Abs. 2, 78 Abs. 3; BGB § 550 Enthält das Rubrum eines mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Nachtrags keine Angaben über die Vertretungsregelung der Gesellschaft, ist die Schriftform des Vertrags auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat. BGH, Urt. v. 22.4.2015 – XII ZR 55/14 Fundstelle: NJW 2015, 2034 ff. m. Anm. Burbulla. Rechtsfolgen der Löschung einer vermögenslosen GmbH im Handelsregister FamFG § 394 Abs. 1; ZPO § 50 Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen. BGH, Beschl. v. 20.5.2015 – VII ZB 53/13 Fundstelle: MDR 2015, 780. Zur Liquidation einer GmbH bei laufendem Steuerverfahren Insolvenzrecht Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz InsO § 133 Abs. 1 1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. 2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind. BGH, Urt. v. 12.2.2015 – IX ZR 180/12 Fundstelle: NJW 2015, 1756 ff. Zu den Folgen einer irrtümlichen Zahlung auf ein Schuldnerkonto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens InsO §§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1; BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 3; GKG § 58 Abs. 1 S. 1 1. Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer Namensverwechslung irrtümlich eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten. 2. Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens. GmbHG § 74 Abs. 1 BGH, Urt. v. 5.3.2015 – IX ZR 164/14 Die Liquidation ist i.S. von § 74 Abs. 1 GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Fundstelle: NJW-RR 2015, 677 ff. OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.2015 – I-27 W 71/15 Fundstelle: MDR 2015, 843. 330 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht Anfechtung einer Grundschuldbestellung InsO § 140 Ist zur Entstehung der Grundschuld – wie regelmäßig – deren rechtsgeschäftliche Bestellung erforderlich, bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nicht nach § 140 Abs. 2 InsO, wenn die dingliche Einigung ausnahmsweise der Eintragung nachfolgt; vielmehr ist gem. § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.4.2015 – I-12 U 39/14 Fundstelle: MDR 2015, 735. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Zur Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an Unterteilung und zum Gutglaubenserwerb nach Grundbuchlage WEG § 8; GBO § 53 Abs. 1; BGB § 892 1. Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden. 2. Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein. BGH, Beschl. v. 4.12.2014 – V ZB 7/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 645 ff. Rauchen auf Mietshausbalkon nur nach abgestimmtem Zeitplan GG Art. 2, 14; BGB §§ 823, 858, 862, 906, 1004; Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer 1. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht i.S. des § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist. 2. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. 3. Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört. 4. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. 5. Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. 6. Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen. BGH, Urt. v. 16.1.2015 – V ZR 110/14 Fundstelle: NJW 2015, 2023 ff. Keine Richtwerte für Wohnungsgröße bei Eigenbedarfskündigung BGB §§ 242, 573 Abs. 2 Nr. 2 1. Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen. 2. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beider331 Rechtsprechungsübersicht seitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen. 3. Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. 4. Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen. BGH, Urt. v. 4.3.2015 – VIII ZR 166/14 Fundstelle: MDR 2015, 637 f. Zur Abwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen BGB §§ 133, 157, 242, 280 f., 307, 535 Abs. 1 S. 2 1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt. 2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus dem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. 3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände. 332 4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter. BGH, Urt. v. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14 Fundstelle: NJW 2015, 1594 ff. m. Anm. LehmannRichter. Zur Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft WEG § 10 Abs. 6; BGB §§ 13, 14 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gem. § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. 2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. BGH, Urt. v. 25.3.2015 – VIII ZR 243/13 Fundstelle: MDR 2015, 575 f. Zu den Folgen einer Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden BGB §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 1. Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) titulierten Duldungstitel erstritten hat. 2. Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. jaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. 3. Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB bzw. in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen. BGH, Urt. v. 8.5.2015 – V ZR 163/14 BGH, Versäumnisurt. v. 15.4.2015 – VIII ZR 281/13 a) BGB § 555b Nr. 4 u. 5 Fundstelle: MDR 2015, 758 f. Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung i.S. von § 555b Nr. 4 u. 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat. Lärm von nachträglich errichtetem Schulhof-Bolzplatz als Mietmangel BGB §§ 133, 157, 242, 276, 535, 536, 906; BlmSchG § 22 Abs. 1a 1. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zu Stande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. 2. Die in § 22 Abs. 1a BlmSchG vorgesehene Privilegierung von Kinderlärm ist auch bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten Wohnung zu berücksichtigen. 3. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. 4. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil. BGH, Urt. v. 29.4.2015 – VIII ZR 197/14 Fundstellen: NJW 2015, 2177 ff. = MDR 2015, 819 ff. Einschränkungen für Hundehaltung in WEG-Anlage WEG § 15 Abs. 2 Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Fundstelle: MDR 2015, 757 f. Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern BGH, Urt. v. 17.6.2015 – VIII ZR 216/14 Fundstelle: MDR 2015, 819. b) BGB § 555b Nr. 6 Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier: § 47 Abs. 4 S. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. BGH, Urt. v. 17.6.2015 – VIII ZR 290/14 Fundstelle: MDR 2015, 818 f. Öffentliches Recht Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch Übersendung eines anonymisierten Urteils auf GG Art. 19 Abs. 4, 5 Abs. 1 S. 2; TPG § 4 Abs. 1 u. 2; ThürlFG §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 1; VwGO §§ 123, 146 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Übersendung eines Urteils durch die Behörden kann dann nicht entsprochen werden, wenn trotz Anonymisierung des Urteils die sachgemäße Durchführung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gefährdet werden könnte. Zur Wahrung der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und zur Sicherung eines fairen Verfahrens kann es zweckmäßig sein, das 333 Rechtsprechungsübersicht Auskunftsbegehren lediglich auf Auszüge des die Presse interessierenden Urteils zu konkretisieren. (Leitsatz: NJW-Redaktion) OVG Thüringen, Beschl. v. 13.3.2015 – 1 EO 128/15 Fundstelle: NJW 2015, 1836 ff. Sozialrecht Rechtsweg für Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Schwarzarbeit SGB VII § 110 Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 10 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet. BGH, Beschl. v. 14.4.2015 – VI ZB 50/14 Fundstelle: MDR 2015, 587. Steuerrecht Zur Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der Einnahmenüberschussrechnung EStG §§ 4 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; StGB § 266 Abs. 1 1. Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. 2. Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten. BFH, Urt. v. 16.12.2014 – VIII R 19/12 Fundstelle: DB 2015, 1441 ff. 334 Steuerschuldner bei Übergang des Anteils an einer Gesellschaft ErbStG §§ 7 Abs. 7 S. 1, 20 Abs. 1 S. 1 Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S. der § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG. BFH, Urt. v. 4.3.2015 – II R 51/13 Fundstelle: NJW 2015, 2287 f. Strafrecht Mordversuch vor dem Hintergrund eines isolierten Eifersuchtswahns StGB §§ 21, 22, 23 Abs. 1, 211 Wenn Tatmotiv und Tathandlung nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema standen, ist allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung (hier: isolierter Eifersuchtswahn) regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten. (Leitsatz: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 25.2.2015 – 2 StR 495/13 Fundstelle: NJW 2015, 2055 f. Wegnahme der Kleidung und Videoüberwachung im Strafvollzug EMRK Art. 3; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 S. 1, 19 Abs. 4; StVollzG §§ 88 Abs. 1, 2 Nr. 5, Abs. 3, 109, 116 Abs. 1, 118 Abs. 2 S. 2, 119 Abs. 3 1. Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar. 2. Besonders gesicherte Hafträume müssen, soweit der Gefangene gezwungen ist, ohne Kleidung und Bettwäsche die Nacht zu verbringen, stärker beheizt werden als reguläre Hafträume. Die Temperatur ist dabei regelmäßig zu kontrollieren. 3. Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung bei der gerichtlichen Überprüfung von MaßKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht nahmen im Strafvollzug (hier: detailliertes Bestreiten der Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt durch den Gefangenen). 4. Der Strafgefangene wird in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn das OLG seine Rechtsbeschwerde mit dem bloßen Hinweis auf prozessuale Formerfordernisse als unzulässig verwirft, obwohl das LG einen den Darstellungen der Justizvollzugsanstalt widersprechenden, nicht offensichtlich abwegigen Vortrag des Gefangenen übergangen oder seiner Entscheidung ohne weitere Ermittlungen die Darstellung der Justizvollzugsanstalt zu Grunde gelegt hat. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 18.3.2015 – 2 BvR 1111/13 Fundstelle: NJW 2015, 2100 ff. Transport- und Speditionsrecht Klageerweiterung durch den Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz Urheber- und Medienrecht Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie bei illegalem Filesharing UrhG § 97 Abs. 2; UrhG a.F. § 97a Abs. 1; ZPO § 287 1. Schadensersatz wegen Verbreitung eines Werks über ein Filesharing-Netzwerk kann nur dann nach der Lizenzanalogie berechnet werden, wenn der Verletzte selbst Inhaber ausschließlicher Internetrechte in einem Umfang ist, der mit dieser Form der Verbreitung vergleichbar ist. Hierfür genügt das Recht zum „On Demand View“. 2. Die hier gewählte Berechnungsmethode der Bestimmung der Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes, die an der Lizenzgebühr pro Download und der Anzahl der zu erwartenden Downloads orientiert ist, führt dazu, dass bei längerer Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk höhere Beträge zu zahlen sind, die abschließend auf Billigkeit zu prüfen sind. Bei einer festgestellten Verbreitung über neun Tage ist ein Schadensersatz von 293 Euro bei einem Verkaufspreis des Filmwerks von 14,99 Euro noch nicht unbillig. AG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2015 – 57 C 8861/14 CMR Art. 17, 23 Abs. 3, 28 Abs. 1, 29, 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 213; ZPO § 524 Abs. 1 S. 2 1. Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im Berufungsrechtszug mit einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch gegen den Hauptfrachtführer auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss. 2. Die Vorschrift des § 213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauptfrachtführer geltend gemacht worden ist. BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 127/13 Fundstelle: NJW 2015, 1608 ff. Fundstelle: NJW-RR 2015, 882 ff. Verkehrsrecht Haftungsfreizeichnung im Gebrauchtwagenkauf BGB §§ 207 Abs. 1 u. 2, 284, 305 Abs. 1, 309 Nr. 7 lit. a u. b, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 437 Nrn. 2 u. 3, 444 Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB nicht stand. BGH, Urt. v. 4.2.2015 – VIII ZR 26/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 738 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 335 Rechtsprechungsübersicht Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 Das Tattagprinzip ist auch bei der Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG zu Grunde zu legen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.3.2015 – 16 B 104/15 Fundstelle: NJW 2015, 1772. Gebrauchtwagenverkauf mit der Angabe „TÜV neu“ BGB §§ 123 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1 3. Alt. 1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. 2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei. 3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gem. § 440 S. 1 3. Alt. BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei der Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. BGH, Urt. v. 15.4.2015 – VIII ZR 80/14 Fundstelle: MDR 2015, 702 f. Zur Zumutbarkeit der Verweisung auf eine Reparatur in freier Fachwerkstatt BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 254 Abs. 2 S. 1 keit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen. 2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt. 3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14 Fundstelle: NJW 2015, 2110 f. Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB beim Gebrauchtwagenkauf BGB §§ 280 Abs. 1, 281, 307 Abs. 1 S. 2, 433 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 3, 439 Abs. 1, 475 Abs. 1 1. Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf. 2. Eine Verjährungsregelung in AGB ist unwirksam, wenn sich ihr für einen durchschnittlichen Kunden nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lässt, dass die Verjährung eines Nachbesserungsanspruchs dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden kann. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 29.4.2015 – VIII ZR 104/14 Fundstelle: NJW 2015, 2244 ff. 1. Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglich336 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht Versicherungsrecht Zu den Voraussetzungen für Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ARB-RU 2007; ZPO §§ 256, 543, 552a Eine – hier: auf Feststellung der Ersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers wegen verspäteter Erteilung der Deckungszusage gerichtete – Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht. Ist der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss, fehlt es hieran. (Leitsatz: NJW-Redaktion) BGH, Hinweisbeschl. v. 4.3.2015 – IV ZR 36/14 Fundstelle: NJW 2015, 1683 f. eingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. BGH, Beschl. v. 23.9.2014 – II ZB 14/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 753 f. Pflicht des Rechtsanwalts zur Erkundigung nach dem Ende der Frist zur Rechtsmittelbegründung ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 S. 3 Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist – ggf. durch Rückfrage bei Gericht – Gewissheit verschaffen. BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – VII ZB 15/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 700 ff. Inhalt einer Widerspruchsbelehrung VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F. Der Begriff der „Textform“ in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig. BGH, Urt. v. 10.6.2015 – IV ZR 105/13 Fundstelle: MDR 2015, 830. Zivilrecht Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei objektivem Wegfall der Bedürftigkeit für PKH BGB §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2; ZPO §§ 85 Abs. 2, 222 Abs. 1, 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 1. Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte. 2. Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem ZahlungsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Widersprüchliche Klauseln und faktischer Gebührenerlass als notarielle Pflichtverletzungen BNotO § 14 Abs. 1 u. 3; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; GNotKG §§ 21, 125; KostO §§ 16 Abs. 1, 36 Abs. 1, 140 S. 2 1. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklercourtageklauseln. 2. Zur Gebührenerhebungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 S. 1 u. 2 BNotO. 3. Enthält eine Maklercourtageklausel in einem Grundstückskaufvertrag sowohl eine Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung als auch den Hinweis, dass „hierdurch“ kein Vertrag zu Gunsten Dritter bewirkt werde, so stellt diese Widersprüchlichkeit einen Verstoß gegen die Amtspflicht zur Beurkundung rechtswirksamer Urkunden dar. 4. Eine Pflichtverletzung des Notars liegt dann vor, wenn der Verzicht auf die Durchsetzung von Gebührenforderungen oder deren nur verzögerte Geltendmachung im tatsächlichen Ergebnis auf eine Gebührenermäßigung oder sogar einen Gebührennachlass hinauslaufen. (Leitsätze 3 und 4: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14 Fundstelle: NJW 2015, 1883 ff. 337 Rechtsprechungsübersicht Ablehnung von ehrenamtlichem Richter bei Interessenkonflikt FamFG § 6; ZPO §§ 42, 48 Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit ist zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits die wirtschaftlichen Interessen einer Aktiengesellschaft betrifft, bei der der ehrenamtliche Richter Aufsichtsratsmitglied ist (mittelbares Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits). BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – BLw 2/14 Fundstelle: MDR 2015, 608 f. Besetzung des Schiedsgerichts mit abgelehntem Richter ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1d 1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO nicht den Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist. 2. Ein Verfahrensverstoß i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO hat sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. 3. Danach ist stets anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat. BGH, Beschl. v. 11.12.2014 – I ZB 23/14 Fundstelle: MDR 2015, 670 f. Fehlender Verfügungsgrund gegen Redakteur bei Veröffentlichung durch Arbeitgeber (Leitsatz: NJW-Redaktion) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2015 – I-16 W 92/14 Fundstelle: NJW 2015, 2050 f. m. Anm. Lampmann. Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrags im „Dreieck“ EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1; BGB §§ 171, 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 242, 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; ZPO §§ 68, 74 Abs. 3 Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht. BGH, Urt. v. 13.1.2015 – XI ZR 303/12 Fundstelle: NJW 2015, 1948 ff. Vom Erstgericht übergangener Feststellungsantrag ZPO § 321 Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden. BGH, Urt. v. 20.1.2015 – VI ZR 209/14 Fundstelle: MDR 2015, 607 f. BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Wendet sich der durch eine Äußerung Betroffene zugleich gegen den Redakteur des Artikels und den diesen Artikel veröffentlichenden Arbeitgeber, so kann es an einem Verfügungsgrund gegen den Redakteur fehlen, weil die weitere Verbreitung der Äußerung bei einem erfolgreichen Antrag gegen den Arbeitgeber bereits deshalb unterlassen wird. 338 Wirksamer Ausschluss von Verbraucherrechten bei einvernehmlicher Umgehung BGB §§ 14 Abs. 1, 474 ff. Zielt ein „Rollenwechsel“ auf der Käuferseite (hier: Einschaltung der als Unternehmerin tätigen LebensKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht gefährtin) darauf ab, dem Verkäufer (Unternehmer) einen rechtlich tolerierten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, so erlangt der private Käufer den Schutz aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (durch Vortäuschen eines gewerblichen Geschäftszwecks) nur, wenn ihm die Manipulation nicht zuzurechnen ist. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.1.2015 – I-3 U 30/14 Fundstelle: NJW 2015, 2043 ff. m. Anm. Höpfner. Erforderliche Notmaßnahmen des Rechtsanwalts bei Ausfall des elektronischen Fristenkalenders a) ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht störungsfrei gewährleistet, kann die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen die Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle gebieten. BGH, Beschl. v. 27.1.2015 – II ZB 21/13 Fundstelle: NJW 2015, 2038 ff. b) ZPO § 233 Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden. BGH, Beschl. v. 27.1.2015 – II ZB 23/13 Fundstelle: NJW 2015, 2040 f. Ersatzzustellung in Geschäftsraum bei „Nichtantreffen“ des Zustellungsadressaten ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2 In der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst. BGH, Beschl. v. 4.2.2015 – III ZR 513/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 702 f. Zur Haftung eines anwaltlichen Treuhänders für fehlerhaftes Einlagengeschäft KWG §§ 1 Abs. 1 S. 2, 32; BGB §§ 674, 826 1. Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der als Treuhänder aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages Kapital in einem unzulässigen Einlagengeschäft anlegt. 2. Eine Haftung kommt sowohl unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems als auch wegen der Verletzung einer Vertragspflicht zur Offenlegung von Kenntnissen in Betracht. BGH, Urt. v. 10.2.2015 – VI ZR 569/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 675 ff. Keine Reisemängel bei morgendlichen Geräuschen und Animationslärm Streithilfewirkung nur gegen streitverkündete Partei BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 BGB § 833; ZPO §§ 68, 74 1. Die sich aus der Streitverkündung ergebende Streithilfewirkung tritt nach §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO nur gegen den Dritten ein, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozess den Streit verkündet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei, die im Vorprozess dem Dritten den Streit verkündet hat, sich im Folgeprozess auf die Bindungswirkung beruft. 1. Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht. 2. Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend. 2. Hoteleigenen, durch das Unterhaltungsprogramm verursachten Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf ein entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen. BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 467/13 OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2015 – I-21 U 149/14 Fundstelle: NJW 2015, 1824 ff. Fundstelle: MDR 2015, 635 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 339 Rechtsprechungsübersicht Rechtsmittelfrist bei verkündetem, aber nicht zugestelltem Urteil ZPO § 544 Abs. 1 S. 2 2. Alt. durch das Berufungsgericht gem. § 139 ZPO erwarten, wenn dieses eine andere Beweiswürdigung vornehmen will oder bislang erhebliches Vorbringen abweichend vom Erstgericht für erheblich erachtet. Zur Einhaltung der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde sechsmonatigen Rechtsmittelfrist bei einem verkündeten, aber nicht zugestellten Urteil. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 9.3.2015 – 1 BvR 2819/14 BGH, Beschl. v. 12.2.2015 – IX ZR 156/14 Fundstelle: NJW 2015, 1746 f. (Leitsatz: NJW-Redaktion) Fundstelle: MDR 2015, 789 f. Unlesbarer Namenszug als Unterschrift bei bestimmendem Schriftsatz und Vertrauensschutz ZPO §§ 85 Abs. 2, 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. 2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. 3. Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung. BGH, Beschl. v. 3.3.2015 – VI ZB 71/14 Fundstellen: NJW-RR 2015, 699 f. = MDR 2015, 606 f. Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 139, 277 Abs. 1, 296a, 521 Abs. 2 S. 1, 531 Abs. 2 Im Gegensatz zum Berufungskläger (vgl. § 520 Abs. 3 ZPO) obliegt es dem Berufungsbeklagten gem. § 521 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 277 Abs. 1 ZPO, seine Verteidigungsmittel nur insoweit vorzubringen, als es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Danach darf er sich in erster Linie darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsklägers abzuwehren, und in verstärktem Maße einen Hinweis 340 Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung wegen Anspruchsverjährung GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. BGH, Urt. v. 10.3.2015 – VI ZR 215/14 Fundstelle: NJW 2015, 1684 f. Gehörsverletzung bei unberücksichtigt gebliebenem Sachvortrag GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 140; ZPO §§ 61, 66, 91a, 544 Abs. 7, 567 1. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. 2. In der Regel ist davon auszugehen, dass von einem Streitgenossen geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel für alle Streitgenossen vorgetragen sind, soweit sie alle angehen und die Übrigen nicht selbst eine Erklärung abgeben. 3. Eine Partei macht sich bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretende ihr günstige Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 24.3.2015 – VI ZR 179/13 Fundstelle: NJW 2015, 2125 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht Zurechenbarer Verfahrensstillstand bei Geltendmachung einer Teilforderung Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots; überspannte Anforderungen an Parteivortrag BGB § 204 Abs. 2 S. 2 GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 138 Abs. 1, 287 Abs. 1 S. 2 Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten. BGH, Urt. v. 26.3.2015 – VII ZR 347/12 Fundstelle: NJW 2015, 1588 f. Vollstreckung nach Rückgabe des Titels an den Schuldner BGB § 1191 Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll. 1. Bei der tatrichterlichen Annahme, eine Partei stelle willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ auf, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; diese Annahme lässt sich in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen. 2. Für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Partei das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht. 3. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Darum können für einen Klageantrag, sofern nicht eine bewusste Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gegeben ist, in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) BGH, Beschl. v. 16.4.2015 – IX ZR 195/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 829 ff. BGH, Versäumnisurt. v. 27.3.2015 – V ZR 296/13 Fundstelle: MDR 2015, 671 f. Ausscheiden eines Richters nach Schriftsatzfristeinräumung „Fristverlängerung“ um weniger als einen Monat für die Berufungsbegründung ZPO §§ 156 Abs. 2 Nr. 3, 283 S. 1, 309, 547 Nr. 1 ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 u. 3 Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung „um einen Monat bis zum 22.9.2014 zu verlängern“, obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO bis zum 29.9.2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22.9.2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektiven Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung – unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags – lediglich bis zum 22.9.2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist. BGH, Beschl. v. 8.4.2015 – VII ZB 62/14 Fundstelle: MDR 2015, 604 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 S. 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden. BGH, Urt. v. 21.4.2015 – II ZR 255/13 Fundstellen: NJW-RR 2015, 893 ff. = MDR 2015, 851 f. Verjährungsbeginn bei Steuerschaden ab Vergütung des neuen Beraters StBerG a.F. § 68; BGB § 214 Abs. 1; AO § 5 Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant 341 Rechtsprechungsübersicht Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, auf Grund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit. BGH, Urt. v. 23.4.2015 – IX ZR 176/12 Fundstellen: NJW 2015, 2190 ff. = MDR 2015, 649 f. Verjährungshemmung bei einem Wechsel zwischen Gewährleistungsrechten BGB § 213 1. Alt. 1. Für die Frage, ob ein von § 213 1. Alt. BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen. 2. Die in § 213 1. Alt. BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen. BGH, Urt. v. 29.4.2015 – VIII ZR 180/14 Fundstelle: NJW 2015, 2106 ff. m. Anm. Stamm. Zu den Grenzen des Rechts auf Einsicht in gegnerische PKH-/VKH-Unterlagen ZPO §§ 117 Abs. 2 S. 2, 299 Abs. 2; EGGVG §§ 23 ff. 1. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. 2. Das Einsichtsgesuch eines Verfahrensbeteiligten in ein bereits abgeschlossenes Verfahren unterfällt der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO. Über ein solches Einsichtsgesuch entscheidet die Gerichtsverwaltung. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 29.4.2015 – XI ZB 214/14 Fundstellen: NJW 2015, 1827 ff. m. Anm. Zempel = RVGreport 2015, 273 ff. 342 Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH trotz Revisionszulassung GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 1. a) Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn schwierige und noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden. b) Ist das Gericht der Auffassung, dass die Sache Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, so sind in aller Regel die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt. 2. Hier: Nach den dargelegten Maßstäben hätte das FG im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten versagen dürfen, obschon es gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuließ. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13 Fundstelle: AGS 2015, 287 ff. Fehler bei überobligatorischer Postausgangskontrolle ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 S. 1 1. Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. 2. Ordnet ein Rechtsanwalt die Einholung einer Eingangsbestätigung an, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. BGH, Beschl. v. 6.5.2015 – VII ZB 19/14 Fundstelle: NJW 2015, 2266 ff. Zu den Sorgfaltspflichten eines Sozius bei der Fristnotierung im Hinblick auf Urlaub ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 S. 1 Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist, ist nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Rechtsprechungsübersicht Frist zu notieren, um die Bearbeitung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzustellen. Unwirksame Bekanntgabe bei unterbliebener Zustellung BGH, Beschl. v. 6.5.2015 – VII ZB 60/14 FamFG §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 S. 2, 63 Abs. 3; ZPO § 189 Fundstelle: MDR 2015, 786 f. Zur Zulässigkeit der Streitverkündung ZPO § 72 Abs. 1; BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 6, 426 Das Unterbleiben einer gem. § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe. BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – XII ZB 491/14 Fundstelle: MDR 2015, 849 f. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung i.S. des § 72 Abs. 1 ZPO. BGH, Urt. v. 7.5.2015 – VII ZR 104/14 Fundstelle: MDR 2015, 667 f. Keine Pflicht des neuen Steuerberaters zum Hinweis auf Fehler eines Vorberaters BGB § 675 Abs. 1 Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen. BGH, Urt. v. 7.5.2015 – IX ZR 186/14 Fundstelle: MDR 2015, 827 f. Anerkenntnis der Revisionsbeklagten durch nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt ZPO §§ 78 Abs.1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 u. 3 1. Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden. 2. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 12.5.2015 – XI ZR 397/14 Fundstelle: NJW 2015, 2193 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 343 Veranstaltungshinweise Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2015 Tagungsort: III. RVG-Seminar Thema: Die professionelle Vergütungsabrechnung unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, des Rechts der Vergütungsvereinbarung und insbesondere unter Berücksichtigung der Neuerungen des 2. KostRMoG Referent: Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar, Präsident der RAK Düsseldorf Datum: 25.11.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. – DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.10. und dem 31.12.2015 die folgenden Seminarveranstaltungen durch. Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2015 oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Veranstaltungen“. Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 0211/49 50 212). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/ Veranstaltungen Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf IV. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur) für Fachanwälte anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren wir umgehend. 1. Arbeitsrecht Thema: Neueste Entwicklung im Kündigungsschutzrecht: Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung Referent: Prof. Dr. Reinhard Vossen, Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf I. Seminar für Berufseinsteiger Datum: 23.11.2015 Thema: „Aller Anfang ist gar nicht schwer“ – Die typischen ersten Mandate Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Referenten: Jürgen Brinkamp, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf Karen Spillner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht, Düsseldorf Datum: 4.11.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 2. Arbeitsrecht und Sozialrecht Thema: Schnittstellen Arbeitsrecht und Sozialrecht Referentin: Bettina Schmidt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht, Bonn Datum: 22.10.2015 Tagungsort: Dorint Parkhotel, Hohenzollernstrasse 5, 41061 Mönchengladbach II. ZPO-Seminar Thema: Referent: Datum: 344 Der Zeugenbeweis – Vernehmungstaktik, Aussageanalyse, Wahrnehmungsirrtümer, Beweiswürdigung Dr. Günter Prechtel, Vors. Richter einer Kammer für Handelssachen am LG München I, München 6.11.2015 3. Bau- und Architektenrecht Thema: Prozessuale Anforderungen an den Bauprozess Referent: Dr. Wolfgang Koeble, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Reutlingen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Veranstaltungshinweise Datum: 24.11.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 8. Gewerblicher Rechtsschutz und Informationstechnologierecht Thema: Schnittstellen Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht Zeichenverletzung im Internet – Störerhaftung – Passivlegitimation 4. Erbrecht Thema: Der Erbrechtsprozess Referent: Referent: Stephan Rißmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Potsdam Dr. Martin Hohlweck, Richter am OLG Köln Datum: 13.11.2015 Datum: 17.11.2015 Tagungsort: Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf 5. Familienrecht 9. Gewerblicher Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und Urheber- und Medienrecht Thema: Aktuelle Rechtsprechung Internetrecht Referent: Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster Thema: Aktuelles Familienrecht im OLG-Bezirk Düsseldorf Referent: Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am OLG Düsseldorf Datum: 3.12.2015 Datum: 23.10.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 6. Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht 10. Handels- und Gesellschaftsrecht und Strafrecht a) Thema: Wirtschaftsstrafrecht aktuell Thema: Bewertung – Unternehmensbewertung im Familienrecht Referenten: Referenten: Prof. Dr. Peter Knief, Dipl.-Kfm., Unternehmensberatung, Köln Bernd Kuckenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Mediator, gerichtlich bestellter Sachverständiger für Unterhaltseinkommen und Unternehmensbewertung, Hannover Dr. Wilhelm Krekeler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Dortmund Elke Werner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund Datum: 26.10.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf b) Thema: Aktuelles GmbH-Strafrecht – Schwerpunkte: §§ 82 bis 85 GmbHG, § 15a InsO, §§ 266 und 283 ff. StGB Referent: Michael Beneke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht, Kaarst Datum: 27.10.2015 Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf Datum: 19.10.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 7. Gewerblicher Rechtsschutz Thema: Update Marken- und Wettbewerbsrecht Referent: Dieter Kehl, Vors. Richter am LG Köln 11. Insolvenzrecht Datum: 10.11.2015 Thema: Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf Gesellschaftsrecht für Insolvenzverwalter – Insolvenzrechtler Referent: Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am BGH, Karlsruhe KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 345 Veranstaltungshinweise Datum: 4.12.2015 15. Steuerrecht Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Thema: Finanzgerichtliche Schwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit Referent: Bernd Rätke, Vors. Richter am FG Berlin Datum: 26.11.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 12. Medizinrecht Thema: Zivilrechtliche Arzthaftung – Orthopädie und Unfallchirurgie Referent: Dr. med. Helge Hölzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Facharzt für Chirurgie, Sindelfingen 16. Steuerrecht und Strafrecht Datum: 11.12.2015 Thema: Verteidigung in Steuerstrafsachen Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf Referent: Dr. Karsten Randt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht, Bonn Datum: 29.10.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 13. Miet- und Wohnungseigentumsrecht a) Thema: Betriebskostenabrechnungen effektiv prüfen und ausgewählte Probleme bei der Beendigung des Mietverhältnisses Referent: Michael Reinke, Vors. Richter am LG, Berlin Datum: 20.11.2015 Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf b) Thema: Aktuelle Brennpunkte des Gewerberaummietrechts Referent: Kai-Jochen Neuhaus, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht, Dortmund Datum: 8.12.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 14. Sozialrecht und Steuerrecht Thema: Aktuelle Brennpunkte Betriebsprüfung und Prüfung durch Rentenversicherungsträger Referenten: Dr. Jürgen Brand, Rechtsanwalt, Hagen Prof. Dr. Christoph Uhländer, Fachhochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen Datum: 5.11.2015 Tagungsort: Hilton Hotel Düsseldorf, Georg-Glock-Straße 20, 40474 Düsseldorf 346 17. Transport- und Speditionsrecht Thema: Neuere Entwicklungen und Strategien im Transport- und Speditionsrecht – Teil 3 Referent: Armin Walther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Köln Datum: 1.12.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 18. Verkehrsrecht Thema: Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Personen- und Sachschadensrecht beim Verkehrsunfall Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH, Karlsruhe Datum: 10.12.2015 Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg 19. Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Thema: Der Abfindungsvergleich im Personenschaden Referent: Dr. Jan Luckey, LL.M., Richter am LG Köln Datum: 20.10.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Veranstaltungshinweise 20. Versicherungsrecht Thema: Aktuelle Rechtsprechung Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung Referent: Prof. Dr. Karl Maier, Institut für Versicherungswesen, Fachhochschule Köln Datum: 3.11.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 21. Verwaltungsrecht Thema: Update öffentliches Baurecht Referent: Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Vors. Richter am BVerwG, Leipzig Datum: 12.11.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf V. Basics-Seminare/Einführungsveranstaltungen Strafverteidigung Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Berlin Datum: 9.11.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Infoveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Das Thema besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), welches die Bundesrechtsanwaltskammer ab dem 1.1.2016 für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin einrichtet, ist in aller Munde. Sie finden aktuelle Informationen hierzu in dieser Ausgabe der KammerMitteilungen, S. 305 ff., und auf unserer Homepage. Inzwischen bieten bereits verschiedene Veranstalter Seminare zu der Thematik an, in denen u.a. die Funktionsweise des beA demonstriert werden soll. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hält solche Veranstaltungen für verfrüht, weil das beA sich zurzeit noch im Entstehungsprozess befindet und viele – insbesondere technische – Fragen wie auch die Gestaltung der Benutzeroberfläche bislang nicht abschließend geklärt sind. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Da der Kammervorstand bestrebt ist, die Mitglieder korrekt und vollständig über das beA zu informieren, wird er hierzu eigene Informationsveranstaltungen anbieten – dies allerdings erst im Herbst des Jahres, wenn das beA feste Konturen erhalten hat. Wir laden Sie deshalb schon heute herzlich zu einer Informationsveranstaltung am 30.11.2015, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in den Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf, ein. Als Referentin wird die Schatzmeisterin der Kammer, Frau Rechtsanwältin Leonora Holling, die zugleich die „Sonderbeauftragte“ des Vorstands in Sachen beA ist, fungieren. Frau Kollegin Holling nimmt seit längerem an „Workshops“ der Bundesrechtsanwaltskammer und weiteren Veranstaltungen zu dem Thema teil und ist mit ihrer eigenen Kanzlei in die Pilotphase des Projekts eingebunden. Wir können also sicherstellen, Sie aus erster Hand und mit hoher fachlicher Expertise zu informieren. Die Veranstaltung ist selbstverständlich kostenlos. Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 0211/49 50 212). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/ Veranstaltungen anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren wir umgehend. Außerdem werden wir bei Bedarf weitere Termine einrichten. Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. Fachinstitut für Arbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung intensiv 16.10.2015, Bochum Arbeitsrechtliche Schwerpunktthemen – Sanierung und Umstrukturierung von Unternehmen 16. bis 17.10.2015, München Aktuelle Entwicklungen im Tarifvertragsrecht 17.10.2015, Berlin Arbeitsrecht im Arbeitgebermandat 9.10.2015, München 28.10.2015, Bochum 347 Veranstaltungshinweise Fachinstitute für Arbeitsrecht und für Handelsund Gesellschaftsrecht Vorstand der AG: Anstellungsvertrag, D&O-Versicherung, Managerhaftung 25.9.2015, Heusenstamm Fachinstitute für Gewerblichen Rechtsschutz, für Informationstechnologierecht und für Urheberund Medienrecht IT-Compliance – Datenschutz – IT-Sicherheit – Urheberrecht 13.10.2015, Berlin Fachinstitute für Arbeitsrecht und für Sozialrecht Schnittstellen Arbeitsrecht und Sozialrecht 9.10.2015, Zweibrücken MiLoG: Beitragsrisiko in der Sozialversicherung – Haftungsfragen – Schwerpunkt: Praxisprobleme für Vereine 17.10.2015, Bochum Fachinstitut für Bank- und Kapitalmarktrecht Aktuelle Praxisprobleme im Leasingrecht 9.10.2015, Berlin Fachinstitut für Erbrecht Aktuelles zur Testamentsvollstreckung 10.10.2015, Heusenstamm Auskunftsansprüche im Erbrecht effektiv geltend machen 14.10.2015, Berlin 11.11.2015, München Fachinstitut für Familienrecht Rund ums Kind – Das Kind im Familienrecht 13.11.2015, Berlin Einkommensermittlung im Unterhaltsrecht 8.10.2015, Berlin Unterhalts- und Zugewinnberechnungen mit Excel effektiv gestalten 16.10.2015, Heusenstamm 6.11.2015, Reutlingen 20.11.2015, München Für Kinder und Eltern: Das anwaltliche Mandat in Kindschaftssachen 30.10.2015, Heusenstamm Fachinstitute für Familienrecht und für Außergerichtliche Konfliktbeilegung Familienmediation in der anwaltlichen Praxis 7.10.2015, Bochum Fachinstitut für Gewerblichen Rechtsschutz Neueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsund Markenrecht 16.10.2015, Bochum 348 Fachinstitut für Handels- und Gesellschaftsrecht Corporate Litigation 9.10.2015, Heusenstamm Aktueller Rechtsprechungsüberblick: Gesellschaftsrecht 30.10.2015, Ettlingen 4.12.2015, München Praxis des Unternehmenskaufs 13. bis 14.11.2015, Frankfurt Fachinstitute für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Strafrecht Aktuelles GmbH-Strafrecht 14.10.2015, Berlin Compliance für den Mittelstand 23.10.2015, Bochum Fachinstitut für Insolvenzrecht Restschuldbefreiung im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren 2.10.2015, Kiel 17.11.2015, Bochum Moderne InsVV Vergütungsanträge optimieren Nachfragen vermeiden gerichtliche Bearbeitungszeit verkürzen 14.10.2015, Heusenstamm • • • Massegenerierung: Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung 9.10.2015, Hamburg 4.11.2015, Bochum Fachinstitute für Insolvenzrecht und für Handelsund Gesellschaftsrecht Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Krise und Insolvenz 9.10.2015, Berlin Brennpunkte Insolvenzrecht: • Anfechtungsrecht • Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung • Geschäftsführerhaftung 13.11.2015, München KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Veranstaltungshinweise Fachinstitute für Insolvenzrecht und für Steuerrecht Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren und bei der Kreditsicherung 21.10.2015, Bochum Fachinstitut für Mediation und Außergerichtliche Konfliktbeilegung Herausforderungen in der Mediationspraxis 2.10.2015, Heusenstamm Fachinstitut für Medizinrecht Das Berufsrecht der Zahnärzte und Vertragszahnarztrecht 17.10.2015, Heusenstamm Praxisschwerpunkte Steuerrecht 16. bis 17.10.2015, Berlin Fachinstitute für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht Haftungsfallen: Aktuelle Probleme der Grunderwerbsteuer bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen 30.10.2015, München 13.11.2015, Bochum Bilanzkunde für Juristen 30. bis 31.10.2015, Heusenstamm 16. bis 17.11.2015, Berlin Fachinstitute für Steuerrecht, für Internationales Wirtschaftsrecht und für Europarecht Psychotherapeutenrecht – vertragsarzt- und berufsrechtliche Fragestellungen 21.10.2015, Bochum Das anwaltliche Mandat im Internationalen Steuerrecht 2.10.2015, Berlin Beratung von Krankenhäusern 30.10.2015, Hamburg Fachinstitute für Strafrecht und für Verkehrsrecht Fachinstitut für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Effektive Verteidigung im Fuhrpark: Fahrer, Halter und Verkehrsleiter 10.10.2015, Berlin Anwaltliche Strategien bei Kündigung und Räumung 9.10.2015, Reutlingen Erfolgreiche Verteidigung bei standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen 16.10.2015, Heusenstamm Prüfung von WEG-Jahresabrechnungen und ihre erfolgreiche Anfechtung 8.10.2015, Zweibrücken 24.10.2015, Berlin Fachinstitut für Verwaltungsrecht „Lärm“ in der verwaltungsrechtlichen Praxis 7.10.2015, Heusenstamm AGB-Kontrolle im Mietrecht 24.10.2015, Heusenstamm Vertiefungs- und Qualifizierungskurs Beamtenrecht 16. bis 17.10.2015, München Fachinstitute für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Steuerrecht Angreifbarkeit von Verkehrswertgutachten für Immobilien in der anwaltlichen Praxis 7.10.2015, Berlin Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an Deutsches Anwaltsinstitut e.V. Universitätsstraße 140 44799 Bochum Telefon (+49) (234) 970 64-0 Telefax (+49) (234) 70 35 07 E-Mail: [email protected] Fachinstitut für Sozialrecht Aktuelle Entwicklungen SGB II und SGB XII 2.10.2015, Bochum Effektive Prüfung von Rentenbescheiden 27.10.2015, Berlin Fachinstitut für Steuerrecht System des Umwandlungssteuerrechts 9.10.2015, Bochum Das außergerichtliche Steuerstreitverfahren 9.10.2015, Heusenstamm KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 349 Personalnachrichten Personalnachrichten Zulassungen Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den einzelnen Landgerichts-Bezirken vor. Landgericht Düsseldorf Dartsch, Alexander Graf-Adolph-Platz 15 40213 Düsseldorf Dickhäuser, Catharina Stadttor 1 40219 Düsseldorf Dörne, Stella Virneburgstr. 4 40764 Langenfeld Edel, Golo Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf Engelke, Robert Kaiserstr. 30a 40479 Düsseldorf Escher-Lehmann, Martina Königsallee 1 40212 Düsseldorf Flecke-Giammarco, Gustav Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Flender, Christiane Brachtstr. 2 40223 Düsseldorf Frieling, Maximilian Hammer Str. 19 40219 Düsseldorf Gloge, Benjamin Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf Hantke, Julia Kaiserswerther Str. 253 40474 Düsseldorf Hartmannsberger, Dr. Roland Stadttor 1 40219 Düsseldorf Hauff, Rebecca Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf Heinrichs, Christina Moscauer Str. 19 40227 Düsseldorf Helios, Dr. Marcus Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf Hellmig, Katharina Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf Hernandez, Lopez Pedro-Domingo An der Münze 7 41460 Neuss Hilderink, Dr. Berthold Lerchenstr. 12 40547 Düsseldorf Hillebrand, Sarah Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Alberts, Arne Speditionsstr. 1 40221 Düsseldorf Anger, Dr. Christoph Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Asboe, Wiebke Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Asgari, Nima Lessingstr. 69 40227 Düsseldorf Atakul, Sercan Hellersbergstr. 2A 41460 Neuss Banaschik, Mary Elizabeth Speditionssstr. 1 40221 Düsseldorf Barski, Lilie Steinstr. 20 40212 Düsseldorf Behrendt, Sarah Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Behrens, Elena Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Behrens, Lars Am Südpark 14 41466 Neuss Bendig, Arthur Graf-Adolf-Platz 12 40213 Düsseldorf Berger, Dr. Anastasia Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Bilen, Danyal Georg-Glock-Str. 8 40474 Düsseldorf Bock, Karsten Degerstr. 38 40235 Düsseldorf Bock, Detlef Frank Königsallee 106 40215 Düsseldorf Bonk, Sebastian Stadttor 1 40219 Düsseldorf Borchardt, Daniel Willicher Str. 29 40670 Meerbusch Kind, Dr. Hans Joachim Berliner Allee 51–53 40212 Düsseldorf Bordeaux, Jörn Schwannstr. 6 40476 Düsseldorf Knille, Dr. Stephanie Zur alten Kaserne 52 40470 Düsseldorf Botterbrod, Herbert Kaistr. 13 40221 Düsseldorf Knufinke, Hans Jürgen Ellerstr. 10 40721 Hilden Böttger, Dr. Lutz Königsallee 31 40212 Düsseldorf Koerfer, Philipp Emanuel-Leutzer-Str. 20 40547 Düsseldorf Bramorski, Sebastian Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf König, Sarah Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Brand, Christoph Claas Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Kraus, Christopher Hammerstr. 19 40219 Düsseldorf Brecht, Igor Mindener Str. 12 40227 Düsseldorf Lafontaine, Christina Königsallee 59 40215 Düsseldorf Cahnbley, Ann-Kristin Königsallee 59 40215 Düsseldorf Latos, Katja Weststr. 33 40597 Düsseldorf Cromme, Jutta Duisburger Str. 68 40479 Düsseldorf Lennartz, Jürgen Vennstr. 132 40627 Düsseldorf 350 Hömme, Dr. Timm Gerrit Stadttor 1 40219 Düsseldorf Jäkel-Gottmann, Dr. Florian Stadttor 1 40219 Düsseldorf Jencke,l Johanna Hüttenstr. 4 40215 Düsseldorf Kehrberg, Bernd Bismarckstr. 6 40668 Meerbusch Keilich, Dr. Jochen Alfred Peter-Müller-Str. 10 40468 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Personalnachrichten Leuchter, Christian Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Roszak Malgorzata, Marta Charlottenburger Str. 14 40789 Monheim Lewis, Katharina 10 Upper Bank Street London E14 5JJ Rüffer, Patrick Hofstr. 64 (Gebäude 1) 40723 Hilden Liesenfeld, Andreas Grabenstr. 5 40213 Düsseldorf Sarburg, Marc Breite Str. 29–31 40213 Düsseldorf Lohse, Dr. Sven Speditionsstr. 21 40221 Düsseldorf Sassek, Danny Georg-Clock-Str. 8 40474 Düsseldorf Louven, Verena Plange Mühle 1 40221 Düsseldorf Sauter, Anna Berliner Allee 22 40212 Düsseldorf Luciano, Marius Bismarckstr. 6 40668 Meerbusch Schmitt, Asal Königsallee 30 40212 Düsseldorf Lüdtke, Alexander Hansaallee 51 40549 Düsseldorf Schneider, Dr. Annika Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Ludwig, Christoph Breite Straße 3 40213 Düsseldorf Schröder, Andrea Bülowstr. 2 40476 Düsseldorf Lütsch, Verena Astrid-Lindgren-Str. 67 40764 Langenfeld Schröter, Philipp Emanuel-Leutze-Str. 11 40547 Düsseldorf Maesch, Dr. Marlene Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Schulte, Alexandra Benzstr. 15 40235 Düsseldorf Maesch, Dr. Scott Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Schulte-Domhof, Susanne Goltsteinstr. 31 40211 Düsseldorf Maniera, André Bankstr. 67 40476 Düsseldorf Schürmann, Dr. Dominik Luegallee 126 40545 Düsseldorf Merzbach, Moritz Alfred-Nobel-Str. 50 40789 Monheim Sduntzig, Sarah Düsselthaler Str. 47 40211 Düsseldorf Messing, Michael Burggrafenstr. 5a 40545 Düsseldorf Seeger, Malte Mozartstr. 24 40724 Hilden Möllenkamp, Stefan Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Seidensticker, Thomas Speditionstr. 21 40221 Düsseldorf Moßdorf, Philipp Geistenstr. 16 40476 Düsseldorf Selck, Dr. Bastian Steinstr. 20 40212 Düsseldorf Müller, Dr. Beate M. Scheibenstr. 26 40479 Düsseldorf Sell, Sascha Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Müller, Dr. Hilmar Trinkausstr. 7 40213 Düsseldorf Sengers, Katharina Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Neumann, Fabian Kaiser-Wilhelm-Ring 29 40545 Düsseldorf Siedenberg, André Kaiserswerther Str. 199 40474 Düsseldorf Neumann, Regine Sternstr. 65 40479 Düsseldorf Slusarek, Caroline Königsallee 59 40215 Düsseldorf Oerder, Dr. Lena Grabenstr. 17 40213 Düsseldorf Stroschein, Dr. Birka Grafenberger Allee 357 40235 Düsseldorf Oppel, Dr. Florian Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Sundermann, Dr. Stefan Siegstr. 4 41464 Neuss Ostermeyer, Volker Speditionstr. 23 40221 Düsseldorf Tenbrock, Christian Cranachstr. 44 40235 Düsseldorf Pertschy, Ulrike An den Dieken 57 40885 Ratingen Theißen, Dr. Michaela Feldstr. 11a 40479 Düsseldorf Poetsch, Joachim Pfeifferstr. 6 40625 Düsseldorf Thoma, Claudia Promenadenstr. 1 41460 Neuss Politz, Ingo Kaiserstr. 8 40479 Düsseldorf Timm, Barbara Emil-Barth-Str. 117 40595 Düsseldorf Pusch, Dr. Tobias Peter-Müller-Str. 10 40468 Düsseldorf Ullrich, Heiko Pempelforter Str. 47 40211 Düsseldorf Quast, Ingo Monschauer Str. 7 40549 Düsseldorf Velte, Dr. Gianna Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Rataj, Judith Mindenerstr. 12 40227 Düsseldorf Weber, Hanna Friedenstr. 34 40219 Düsseldorf Reinecke, Thiemo Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf Weinert, Lisa Rue Joseph Stevens 7 Bruxelles Retsch, Dr. Alexander Kasernenstr. 69 40213 Düsseldorf Wisbert, Jörg Krefelder Str. 68 41460 Neuss Rieper, Dr. Sibyl Unterdorfstr. 8b 40489 Düsseldorf Wreesmann, Dr. Ann-Kathrin Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Ristau, Jan Leostr. 31 40545 Düsseldorf Yankova, Silviya Hoffeldstr. 6 40235 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 351 Personalnachrichten Youn, Mi Nina Breite Str. 31 40213 Düsseldorf Dicks, Maria Kalkarer Str. 81 47533 Kleve Zahn, Katharina Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf Henkel, Achim Kalkarer Str. 81 47533 Kleve Zerfowski, Kristina Alexanderstr. 21 40210 Düsseldorf Hennemann, Maik Kesselstr. 21 47546 Kalkar Zhuang, Tianyuan Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Lederer, Leonie Oberwallstr. 40 47441 Moers Ziga, Philipp Alexander Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Osterkamp, Anna-Lena Triftstr. 18 47533 Kleve Stein, Dr. Andrea Sonsbecker Str. 61 46509 Xanten Williams, Inge Kaiserstr. 247 47800 Krefeld Landgericht Duisburg Bäcker, Peter Gutenbergstr. 5 46045 Oberhausen Bethke, Jennifer Lothringer Str. 60 46045 Oberhausen Landgericht Krefeld Kluge, Stephanie Schifferstr. 210 47059 Duisburg Lindemann, Miriam Eupener Weg 12a 45481 Mülheim an der Ruhr Kotzur, Julia Brüner Str. 4–6 46499 Hamminkeln Zimmermann, Anke Dahlerdyk 51 47803 Krefeld Levermann, Katharina Auf dem Damm 9 47137 Duisburg Liese, Christoph Parkhofstr. 45 41836 Hückelhoven Mörs, Rafaela Marktstr. 110 46045 Oberhausen Pracht, Pascal Hansaring 54 46483 Wesel Steffen, Christine Dorfstr. 44 47239 Duisburg Weimann, Wolfgang Grüner Weg 6 47239 Duisburg Landgericht Kleve Angeli, Katharina Hoffmannallee 55 47533 Kleve Löschungen Landgericht Düsseldorf Adick, Dr. Markus Althoff, Anneke Baumüller, Till Beesten, Fritz von Brauers, Laura Bröcher, Dr. Julia Bruchwitz, Sebastian Brüggemann, Dr. Sebastian Busch, Nicole Demers, Michael Duhme, Anja Dumont, Nicolas Landgericht Wuppertal Neufeld, Swetlana Friedrichstr. 51 42105 Wuppertal Petzold, Annette Meistersingerstr. 2 42859 Remscheid Pollert, Ira Hasselkamp 22 40822 Mettmann Saltenbrock, Stefan Roonstr. 13 42855 Remscheid Slupik, Edith Ohligsmühle 11 42103 Wuppertal Stalmann, Dörthe Georg-Fischer-Str. 1 40822 Mettmann Vogel, Gennadi Turmhof 15 42103 Wuppertal Glajcar, Dr. Jakob Müller, Johannes-Michael Götte, Martin Albert Heinrich Patt, Dr. Hermann Grotstück, Elena Perzborn, Phillipp Hanisch-Rampold, Birgit Rehfeld, Lars Heister, Christian Reinartz, Ulrike Henke, Paul-Gerd Riedel, Frank Hierl, Annette Rohrwasser, Aglaia Höring, Johannes Rösgen, Marc Huneke, Kathrin Rötschke, Marc Karakulak, Karin Sam, Ersoy Kedak, Freddy Schäfer, Leonore Keil, Jonas Scherrer, Katharina Klin, Janet Schmeer, Alfred Königshausen, Dr. Andreas Schmidt-Busse, Michael Kuhn, Stefan Schumpelick, Moritz Laoutoumai, Sebastian Sengöz, Sinan Durkowiak, Mareike Lieske, Dr. Patrick Siemeke, Carsten Eimer, Eva Lorenz-Wolf, Monika Specht, Angela Fink, Roland Maier, Dr. Philipp Steinhöfel, Patrick Freijser, Marijke Mainczyk, Andreas Uhling, Hubert Fritsch, Dr. Christa Frfr. von Marseaut, Samuel Louis André Voogd, Janina Fritsche, Hans Meessen, Prof. Dr. Karl Wink, Michael 352 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 Personalnachrichten Winkler, Ka Yee Wedekind, Dr. Hasso Lütgebaucks, Christian Wolf, Rebecca Weithaler, Andreas Wingerden, Sören van Wüstemann, Dr. Nadja Sue Landgericht Duisburg Bernschütz-Hörnchen, Monika Drüner, Olaf Landgericht Krefeld Elkemann-Reusch, Dr. Ilva Fischer, Hans-Jörg Lange, Yvonne Schings, Alexandra Gronau, Rainer Schumacher, Horst Grüter, Helmut Welter, Michaela Klemisch, Matthias Wilms, Wolfgang J. Kuhlmeier, Corinne Kühn, Bodo Röttgen, Hans-Joachim Landgericht Mönchengladbach Landgericht Wuppertal Carls, Sonja de Bruyn-Ouboter, Dr. Benedikt de Vivie, Achill Kilic, Ersan Kirschbaum, Maritta Kuck, Sascha Kukorus, Reiner Mengel, Dr. Friedrich-Wilhelm Mücke, Ralf-Peter Nowicki, Jacek Sagunsky, Lando Goertz, Dieter Rügemer, Dr. Philipp Thöne-Palik, Isabella Horn, Volker Segmüller, Klaus Josef Ulke-Lampe, Gabriele Kohlwes, Kerstin Sprafke, Jan KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2015 353 Langenfelds Vermächtnis. NEU Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Begründet von Dr. Gerrit Langenfeld †, Notar a.D. und Notariatsdirektor in Karlsruhe, Honorarprofessor der Universität Heidelberg, ab der 5. Auflage fortgeführt und neu bearbeitet von Dr. Oliver Fröhler, Notar und Notariatsdirektor in Lörrach, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg i.Brsg. 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2015, 944 Seiten, Lexikonformat, gbd. inkl. CD 89,80 €. ISBN 978-3-504-45674-0 Gute Nachrichten für alle Testamentsgestalter: Das Standardwerk zum Thema wird unter Beibehaltung seines erfolgreichen Grundkonzepts fortgeführt von Dr. Oliver Fröhler, Notar, Lehrbeauftragter für Erbrecht und erbrechtliche Gestaltung an der Universität Freiburg sowie an der Notarakademie Stuttgart und Nachlassrichter. Kurzum, von einem ebenfalls sehr erfahrenen Praktiker, der die Darstellung erweitert, vertieft und rundum auf den neuesten Stand gebracht hat. Aufgebaut nach Fallgruppen und Gestaltungstypen werden die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen dargestellt. Aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht. Mit vielen anschaulichen Anwendungsbeispielen. Anhand von über 300 anerkannten, detailliert erläuterten Mustern. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/let5 Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Prof. Dr. Martin Henssler Prof. Dr. Hanns Prütting 4.12 Freitag, 4. Dezember 2015 Anwaltliche Fortbildung: Zwischen Freiheit und Zwang Universität zu Köln, Tagungsraum, Neues Seminargebäude 10.00–11.30 Uhr Teil 1: Bestandsaufnahme 10.00–10.05 Uhr 10.05–10.30 Uhr Begrüßung (Prof. Dr. Hanns Prütting, Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln) Anwaltliche Fortbildung: Recht – Politik – Empirie 10.30–10.55 Uhr Gründe für eine konkretisierte Fortbildungspflicht (Prof. Dr. Matthias Kilian, Universität zu Köln) (RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Mitglied des Präsidiums des Deutschen Anwaltvereins, Kiel) 10.55–11.15 Uhr Die Beratungen der Satzungsversammlung zur Fortbildungspflicht 11.15–11.30 Uhr Aussprache 11.30–12.30 Uhr Teil 2: Erfahrungen 11.30–11.55 Uhr Anwaltliche Fortbildung: Erfahrungen in ausländischen Anwaltschaften 11.55–12.15 Uhr Pflichtfortbildung in anderen freien Berufen: Das Beispiel der Ärzteschaft (RA Dr. Thilo Wagner, Mitglied der Satzungsversammlung, Tübingen) (Prof. Dr. Martin Henssler, Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln) (Prof. Dr. med. Reinhard Griebenow, Vorstand der Ärztekammer Nordrhein und der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, Bergisch Gladbach) 12.15–12.30 Uhr anschließend Aussprache 13.15–15.30 Uhr Teil 3: Herausforderungen 13.15–13.40 Uhr Fortbildung und Berufsfreiheit: Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen einer sanktionierten Fortbildungspflicht (Prof. Dr. Thomas Mann, Georg-August-Universität Göttingen) Fortbildung und Unionsrecht: Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrechts 13.40–14.00 Uhr Mittagsimbiss (RAin Dr. Daniela Seeliger, Linklaters, Düsseldorf) 14.00–15.15 Uhr Die Umsetzung einer sanktionierten Fortbildungspflicht in der Praxis: Inhalte, Formen, Umfang Blickwinkel 1: Blickwinkel 2: Blickwinkel 3: Blickwinkel 4: Blickwinkel 5: Der Kammerpräsident – RAuN Dr. Ulrich Wessels (Präsident der RAK Hamm) Der Fortbildungsprofi – RA Philipp Wendt (Geschäftsführer der Deutschen Anwaltakademie, Berlin) Die Kammergeschäftsführerin - RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart (Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf) Die Rechtsanwältin – RAin Anette Maier (Meister Rechtsanwälte, München) Der Mandant – RAin Dr. Sylvia Ruge (Geschäftsführerin der Schlichtungsstelle der Anwaltschaft, Berlin) 15.15–15.30 Uhr Aussprache 15.30–16.30 Uhr Teil 4: Podiumsdiskussion und Generalaussprache Moderation: Teilnehmer: 16.30 Uhr anschließend Schlussworte RA Prof. Dr. Bernd Hirtz (Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln) RAuN Ulrich Schellenberg (Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Berlin) MD Marie-Luise Graf-Schlicker (BMJV, Berlin) RA Dr. Kai Greve (Mitglied der Satzungsversammlung, Hamburg) RA Peter Blumenthal (Präsident der RAK Köln, Bonn) Prof. Dr. Hanns Prütting (Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln) Umtrunk Ort: Universität zu Köln, Neues Seminargebäude, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln Zeit: Freitag, 4. Dezember 2015, 10.00–16.30 Uhr Die Veranstaltung ist kostenlos, die Teilnehmerzahl begrenzt. Die Tagung wird vom Anwaltsblatt unterstützt. Zu einem Mittagsimbiss und zu einem Umtrunk im Anschluss wird eingeladen. Eine Anmeldung ist erforderlich, an: Institut für Anwaltsrecht, Universität Köln, Weyertal 115, 50931 Köln Tel: 0221 / 470 – 5711 Fax 0221 / 470 – 4918 [email protected] Seit acht Auflagen ungeschlagen. NEU Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht. Das internationale Privatrecht der Schuldverträge. Herausgegeben von Notar a. D. Dr. Christoph Reithmann und Prof. em. Dr. Dieter Martiny. Bearbeitet von 15 exzellenten Experten des internationalen Vertragsrechts. 8., neu bearbeitete Auflage 2015, 2.384 Seiten Lexikonformat, gbd. 229,– €. ISBN 978-3-504-45155-4 Es gibt wohl kein zweites Buch auf dem deutschen Markt, das es im internationalen Vertragsrecht mit diesem außergewöhnlichen Standardwerk tatsächlich aufnehmen könnte. Ein Klassiker, der Ihnen zeigt, wie man Verträge mit Auslandsberührung rechtssicher gestaltet und beurteilt. Mit detaillierter, praxisnaher Darstellung etwa 40 einzelner Vertragstypen und deren Besonderheiten, die das gesamte Wirtschaftsleben abdecken: einheitlicher Aufbau und Zusammenfassungen am Ende eines jeden Kapitels mit Klauselbeispielen und konkreten Empfehlungen zur Vertragsgestaltung. Textauszüge einschlägiger Normen. Viele weiterführende in- und ausländische Rechtsprechungs- und Literaturhinweise. Rundum auf dem allerneuesten Stand. Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht. Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/iv8 Kanzlei- und Stellenbörse Bitte nicht vergessen! Anwaltssuche Eintragen von „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und Sprachkenntnissen unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/backend Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Anwaltssuche“ Kanzlei- und Stellenbörse Einstellen einer eigenen „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf-kanzleiboerse.de/backend Suche nach „Anzeigen“ unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“ Kammermitglieder, aber auch weitere Personen (Rechtsanwälte aus einem anderen Kammerbezirk, Assessoren, Referendare, Studenten sowie Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs) haben die Möglichkeit, über eine Anzeige in den Kammermitteilungen einen neuen Sozius oder Angestellten, einen Job, einen Stagen- oder Praktikumsplatz, neue Kanzleiräume etc. zu suchen und zu finden. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Daten nach bestem Wissen erstellt werden. Es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Ein Korrekturabzug erfolgt nicht. Für die Inhalte sind die jeweiligen Inserenten verantwortlich. Anzeigenbuchungen richten Sie per E-Mail an: sales friendly Verlagsdienstleistungen; Telefon: (0228) 97898-0, Fax (0228) 97898-20; E-Mail: [email protected] Preis-Vorteil. Behandlung steuer- und sozialrechtlicher Fragen an Ort und Stelle. Klare Kennzeichnung unzulässiger Klauseln, Formulierungsempfehlungen, Beispiele und komplette Vertragsmuster. Jetzt auch für den Arbeitsvertrag im Niedriglohnbereich und für Praktikantenverträge. Wie immer das Preis’sche Handbuch auch genannt wird – der Klassiker, das Standardwerk, die Bibel des Arbeitsvertragsrechts –, aufgrund seines einzigartigen Konzepts bewegen Sie sich damit bei der Gestaltung oder Kontrolle von Arbeitsverträgen jedenfalls immer auf der sicheren Seite. 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ISBN 978-3-504-08000-6. Das Werk erscheint auch in englischer Sprache: EU Regulation on Succession and Wills Commentary 2015, 400 Seiten brosch., 74,80 €. ISBN 978-3-504-08001-3. Weitere Infos: www.otto-schmidt.de/beur Der Kurzkommentar vermittelt einen fundierten Einstieg in die ab dem 17.8.2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO). Alle Autoren des Werks sind Mitglieder der Expertengruppe der EU-Kommission, die zur Ausarbeitung des Entwurfs der Verordnung gebildet wurde. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Nationalitäten spiegelt die Kommentierung den Blick auf die EU-ErbVO aus sechs verschiedenen Rechtskulturen wider. 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(USA) und RAin Lotte Thiel. 14., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2015, rd. 1.800 Seiten Lexikonformat, gbd. 139,– €. Erscheint im September. ISBN 978-3-504-47092-0 Kein anderes Werk amortisiert sich schneller als der Streitwert-Kommentar – das unangefochtene Standardwerk zu einem durchweg geldwerten Thema. Durch schnelle und einfache Ermittlung der richtigen Werte in allen zivilrechtlichen Fällen. Mehr als 480 alphabetisch geordnete Stichwörter zu praktisch allen relevanten Streitwertfragen, getrennt nach ZPO- und FamFG-Verfahren, ermöglichen Ihnen in jeder Situation auf Anhieb über den richtigen Wertansatz Auskunft zu geben. Mit vielen Fall- und Berechnungsbeispielen, einsatzbereiten Schriftsatzmustern, Hinweisen auf typische Fehlerquellen und kritischer Verarbeitung der Flut neuer Rechtsprechung, die in dem kasuistisch geprägten Rechtsgebiet von entscheidender Bedeutung ist. Schneider/Herget, Streitwert Kommentar. 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