Stellungnahme des Datenschutzrates: Außenhandelsgesetz 2011
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Stellungnahme des Datenschutzrates: Außenhandelsgesetz 2011
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.424/0002-DSR/2011 TELEFON ● (+43 1) 53115/2527 FAX ● (+43 1) 53115/2702 E-MAIL ● [email protected] DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 (AußHG 2011) erlassen wird Stellungnahme des Datenschutzrates Der Datenschutzrat hat in seiner 202. Sitzung am 12. Jänner 2011 einstimmig beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme abzugeben: Zu § 47 Abs. 6: Zufolge dieser Bestimmung soll der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) ermächtigt sein, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres (BMI) zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der sicherheitspolitischen Aufgaben dieses Bundesministers erforderlich ist. Diese Textierung entspricht der Vorläuferbestimmung des § 17 Abs. 6 Außenhandelsgesetz 2005. Prinzipiell ist die „Ermächtigung zur Übermittlung von Daten an den BMI, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist“, äußerst unbestimmt und müsste genauer determiniert werden. Unklar ist insbesondere, ob der BMWFJ aus eigenem oder nur auf Anfrage des BMI Daten übermitteln darf. Sollte letzteres zutreffen, stellt sich u.a. die Frage, wie konkret eine Anfrage des BMI formuliert sein muss, damit ihr der BMWFJ entsprechen darf. Andernfalls wiederum erhebt sich die Frage, wie der BMWFJ beurteilen soll, ob in concreto dezidiert „sicherheitspolitische“ Aufgaben angesprochen sind. Vor allem das Abstellen auf die „politische“ Betrachtung lässt eine grundrechtskonforme, rechtssichere Handhabung der diskutierten Ermächtigung schwierig erscheinen. Ein Abstellen auf Aufgaben 1 nach konkreten Gesetzen bzw. gesetzlichen Bestimmungen (etwa SPG) erschiene insofern angebracht. Dem Datenschutzrat wurde durch die informierten Vertreter des Ressorts zugesagt, dass eine generelle Überprüfung des § 47 Abs. 6 dahingehend erfolgt, ob diese Bestimmung gestrichen werden kann Neuformulierung im Sinne einer Konkretisierung erforderlich ist. 19. Jänner 2011 Für den Datenschutzrat: Der Vorsitzende: MAIER Elektronisch gefertigt 2 oder eine