Stellungnahme des Datenschutzrates: Außenhandelsgesetz 2011

Transcription

Stellungnahme des Datenschutzrates: Außenhandelsgesetz 2011
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN
GZ BKA-817.424/0002-DSR/2011
TELEFON ● (+43 1) 53115/2527
FAX ● (+43 1) 53115/2702
E-MAIL ● [email protected]
DVR: 0000019
An das
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Betrifft:
Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das
Außenhandelsgesetz 2011 (AußHG 2011) erlassen wird
Stellungnahme des Datenschutzrates
Der Datenschutzrat hat in seiner 202. Sitzung am 12. Jänner 2011 einstimmig
beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme
abzugeben:
Zu § 47 Abs. 6:
Zufolge dieser Bestimmung soll der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und
Jugend (BMWFJ) ermächtigt sein, die ihm zugänglichen Daten und Informationen
dem Bundesminister für Inneres (BMI) zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der
sicherheitspolitischen Aufgaben dieses Bundesministers erforderlich ist.
Diese Textierung entspricht der Vorläuferbestimmung des § 17 Abs. 6 Außenhandelsgesetz 2005. Prinzipiell ist die „Ermächtigung zur Übermittlung von Daten an
den BMI, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist“, äußerst
unbestimmt und müsste genauer determiniert werden. Unklar ist insbesondere, ob
der BMWFJ aus eigenem oder nur auf Anfrage des BMI Daten übermitteln darf.
Sollte letzteres zutreffen, stellt sich u.a. die Frage, wie konkret eine Anfrage des BMI
formuliert sein muss, damit ihr der BMWFJ entsprechen darf. Andernfalls wiederum
erhebt sich die Frage, wie der BMWFJ beurteilen soll, ob in concreto dezidiert
„sicherheitspolitische“ Aufgaben angesprochen sind. Vor allem das Abstellen auf die
„politische“ Betrachtung lässt eine grundrechtskonforme, rechtssichere Handhabung
der diskutierten Ermächtigung schwierig erscheinen. Ein Abstellen auf Aufgaben
1
nach konkreten Gesetzen bzw. gesetzlichen Bestimmungen (etwa SPG) erschiene
insofern angebracht.
Dem Datenschutzrat wurde durch die informierten Vertreter des Ressorts
zugesagt, dass eine generelle Überprüfung des § 47 Abs. 6 dahingehend
erfolgt,
ob
diese
Bestimmung
gestrichen
werden
kann
Neuformulierung im Sinne einer Konkretisierung erforderlich ist.
19. Jänner 2011
Für den Datenschutzrat:
Der Vorsitzende:
MAIER
Elektronisch gefertigt
2
oder
eine