Gesetzentwurf - Landtag Sachsen

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Gesetzentwurf - Landtag Sachsen
Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 6/4360
09.09.2015
Gesetzentwurf
Fraktionen CDU und SPD
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die „Stiftung
Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“
Der Landtag wolle beschließen:
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die „Stiftung Umwelt, Natur- und
Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“
Begründung
anliegend.
André Schröder
Fraktionsvorsitzender CDU
(Ausgegeben am 09.09.2015)
Katrin Budde
Fraktionsvorsitzende SPD
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Entwurf
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
„Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“.
§1
Das Gesetz über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes SachsenAnhalt“ vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 4), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Stiftung kann, im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1, Aufgaben des
Landes auf vertraglicher Grundlage wahrnehmen, wenn eine Kostenerstattung
durch das Land erfolgt. Satz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung Aufgaben
Dritter; eine Kostenerstattung durch den Dritten ist zu vereinbaren. Das für Naturschutz zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht aus.“
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Einwilligung in Verträge mit dem Land Sachsen-Anhalt über die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4.“
3. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Die Stiftung Umwelt-, Natur- und Klimaschutz hat sich zu einer in der Bevölkerung
und in Fachkreisen anerkannten Institution zur Förderung des Naturschutzes entwickelt. Sie ist aufgrund ihrer Rechtsstellung als öffentlich-rechtliche Stiftung geeignet,
in die wachsenden Aufgaben des Landes auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes einbezogen zu werden. Ihre Aktivitäten sollen daher ausgeweitet und das
Ansehen der Stiftung dadurch insgesamt gestärkt werden. Die Stiftung soll hierzu
künftig auch Aufgaben des Landes aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen
wahrnehmen dürfen. Die Aufgaben sind dabei gegenständlich nicht auf die Förderung mit finanziellen Zuwendungen beschränkt, sondern können auch dazu dienen,
auf andere Weise die Idee des Natur- und Umweltschutzes zu stärken.
Im Haushaltsplan 2015/2016 ist vorgesehen, dass der Stiftung die Umsetzung der
Verbands- und Vereinsförderung sowie die fachliche Begleitung der Koordinierungsstellen der Naturparke übertragen werden. Die gesonderte Finanzierung der Verwaltungskosten wird für diese Aufgaben durch die im Kapitel 15 02 Titel 67 103 veranschlagte Erstattung gesichert. In gleicher Weise kann die Stiftung zukünftig auch andere Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag übernehmen, wenn die Finanzierung gesichert ist.
Dies erfordert eine Ergänzung des Stiftungszwecks.
II. Voraussichtliche Kosten und Haushaltsauswirkungen
Die Wahrnehmung von Aufgaben im Auftrag des Landes setzt jeweils eine gesonderte Finanzierung voraus, was in der Regel eine entsprechende Veranschlagung und
Zweckbestimmung im Landeshaushalt erfordert. Für die derzeit vorgesehenen Aufgaben sind zur Erstattung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes der Stiftung
93.000 € für das Haushaltsjahr 2016 veranschlagt.
Soweit die Stiftung Zuwendungen des Landeshaushalts bewilligt, handelt sie nach
§ 44 LHO entweder als Stelle außerhalb der Landesverwaltung, die Teile des Haushaltsplans ausführt oder aufgrund eines Treuhandverhältnisses. Dies ist im Geschäftsbesorgungsvertrag zu regeln. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes
sind in § 91 LHO geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Nr. 1
Der neue Absatz 4 bestimmt, dass die Übernahme von Aufgaben des Landes auf
vertraglicher Grundlage und somit im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der
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Stiftung erfolgt. Außerdem ist Voraussetzung, dass die gesonderte Finanzierung der
vom Land zusätzlich übernommenen Aufgaben gesichert ist. Dies geschieht in der
Regel, indem eine Kostenerstattung im Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbart wird.
Damit wird sichergestellt, dass das Stiftungsvermögen unberührt bleibt und die Stiftung organisatorisch und finanziell nicht überfordert wird. Die Stiftung kann auch im
Bereich der vom Land vertraglich übernommenen Aufgaben in den Handlungsformen
der öffentlichen Verwaltung tätig werden. Für die im Auftrag des Landes übernommenen Aufgaben übt das zuständige Fachministerium die Fachaufsicht aus. Dies ist
unter anderem erforderlich, damit die im Landeshaushaltsplan bzw. in Förderrichtlinien geregelten Zweckbestimmungen bei der Bewilligung von Zuwendungen eingehalten werden.
Nr. 2
Bestimmt, dass der Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen der Stiftung mit
dem Land der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
Nr. 3
Die in §§ 10 und 11 des Gesetzes enthaltenen Überleitungsvorschriften sind vollzogen und zeitlich überholt und werden daher zur Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu § 2:
Regelt das Inkrafttreten.