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Sportgericht
Mario Franke (Sportrichter)
SV Stahl Unterwellenborn
Homepage: www.tfv-erfurt.de
Vorstand
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Entscheidung - SpG TFV Nr.: 091 - 2011/2012
Erfurt, 12.10.2011
Urteil
Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes hat in der Sportrechtssache:
Protest zum Punktspiel der D-Junioren Landesklasse
Staffel 2, Spiel Nr.: 029 vom 01.10.2011,
TSV Oppurg – SG SV Stahl Unterwellenborn (3:2),
Schiedsrichter: Günter Schütz (SV Weira)
am 11.10.2011 im schriftlichen Einzelrichterverfahren durch das Mitglied des Sportgerichtes
Mario Franke entschieden:
1.
Der Protest der SG SV Stahl Unterwellenborn nach § 7 der RVO des TFV wird
abgewiesen.
2.
Das Punktspiel der D-Junioren Landesklasse, Staffel 2, Nr.: 029 geht mit dem
gespielten Ergebnis in die Tabelle ein.
3.
Gemäß § 17, Ziffer 1 (1) der RVO trägt der Verein SG SV Stahl Unterwellenborn die
Verfahrenskosten in Höhe von 20,- €, die mit den eingezahlten Gebühren abgegolten
sind.
4.
Gemäß § 16, Ziffer 1 (3) sind die durch den Verein SG SV Stahl Unterwellenborn
eingezahlten Gebühren verfallen.
Begründung:
Der Verein SG SV Stahl Unterwellenborn legte fristgerecht Einspruch gegen die Wertung des
o.a. Punktspieles beim Spielleiter der Landesklasse ein. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass nach RVO des TFV, § 16, Ziffer 2 als Protestgebühr 75,- € hätten eingezahlt werden
müssen. Trotz dieses Formfehlers bearbeitete das SpG des TFV den Protest des Vereins, eine
Nachforderung wird nicht erhoben.
Das Sportgericht des TFV hat im Verfahren die vorliegenden Schriftsätze und Dokumente
(Protestschreiben des Vereins, Spielberichtsbogen, Stellungnahme des Schiedsrichters) geprüft
und kommt zu folgender Bewertung:
In dem o.a. Punktspiel der D-Junioren verhängte der Schiedsrichter Günter Schütz in der
58.min in der Nähe der Mittellinie einen Freistoß für die Heimmannschaft, nachdem bei einem
Zweikampf zwischen 2 Spielern der Spieler aus Oppurg verletzt am Boden liegen blieb. Direkt
im Anschluss an diese Situation ging der Ball ins Seitenaus. Der Spieler wurde behandelt und
vom Spielfeld geführt. Aus dem folgendem Freistoß fiel das Siegtor für die Heimmannschaft.
Nach Auffassung der Gäste der SG SV Stahl Unterwellenborn hat der Schiedsrichter hier einen
Regelverstoß begangen, da der Freistoß erst verhängt wurde, als der Ball bereits im Seitenaus
war. Der Schiedsrichter schildert in seiner Stellungnahme, dass er in der Zweikampfsituation
ein Foulspiel erkannt hatte. Er unterbrach daraufhin das Spiel und ging zu dem am Boden
liegenden Spieler und rief den Betreuer auf das Spielfeld. Da das Spiel noch nicht fortgesetzt
war (unabhängig davon, ob der Ball im Seitenaus war oder nicht), ist in der Entscheidung
einen Freistoß zu verhängen und ausführen zu lassen, kein Regelverstoß erkennbar. Vielmehr
liegt hier eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters vor, die nicht anfechtbar ist.
Daher war der Protest zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist für den Verein SG SV Stahl Unterwellenborn Berufung innerhalb von 7
Tagen nach Zustellung zulässig.
Die kostenpflichtige Berufung ist über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes,
Werner-Seelenbinder-Straße 1, 99096 Erfurt an das Verbandsgericht des TFV zu richten.
Mario Franke
Sportrichter
Verteiler:
Sportgericht des TFV
Geschäftsstelle des TFV –FinanzenSpielleiter
SG SV Stahl Unterwellenborn

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