Sportgericht - zcontent.de
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Sportgericht Mario Franke (Sportrichter) SV Stahl Unterwellenborn Homepage: www.tfv-erfurt.de Vorstand Abteilungsleitung Fußball Postfach 1126 07331 Unterwellenborn E-Mail: [email protected] Telefon: Fax: 03624 / 308939 03691 / 2959346 Bankverbindung: Sparkasse Mittelthüringen BLZ: 820 51 000 KTO: 600080404 Steuer-Nr.: 151/142/50659 USt-ID-Nr.: DE 150123695 Entscheidung - SpG TFV Nr.: 091 - 2011/2012 Erfurt, 12.10.2011 Urteil Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes hat in der Sportrechtssache: Protest zum Punktspiel der D-Junioren Landesklasse Staffel 2, Spiel Nr.: 029 vom 01.10.2011, TSV Oppurg – SG SV Stahl Unterwellenborn (3:2), Schiedsrichter: Günter Schütz (SV Weira) am 11.10.2011 im schriftlichen Einzelrichterverfahren durch das Mitglied des Sportgerichtes Mario Franke entschieden: 1. Der Protest der SG SV Stahl Unterwellenborn nach § 7 der RVO des TFV wird abgewiesen. 2. Das Punktspiel der D-Junioren Landesklasse, Staffel 2, Nr.: 029 geht mit dem gespielten Ergebnis in die Tabelle ein. 3. Gemäß § 17, Ziffer 1 (1) der RVO trägt der Verein SG SV Stahl Unterwellenborn die Verfahrenskosten in Höhe von 20,- €, die mit den eingezahlten Gebühren abgegolten sind. 4. Gemäß § 16, Ziffer 1 (3) sind die durch den Verein SG SV Stahl Unterwellenborn eingezahlten Gebühren verfallen. Begründung: Der Verein SG SV Stahl Unterwellenborn legte fristgerecht Einspruch gegen die Wertung des o.a. Punktspieles beim Spielleiter der Landesklasse ein. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach RVO des TFV, § 16, Ziffer 2 als Protestgebühr 75,- € hätten eingezahlt werden müssen. Trotz dieses Formfehlers bearbeitete das SpG des TFV den Protest des Vereins, eine Nachforderung wird nicht erhoben. Das Sportgericht des TFV hat im Verfahren die vorliegenden Schriftsätze und Dokumente (Protestschreiben des Vereins, Spielberichtsbogen, Stellungnahme des Schiedsrichters) geprüft und kommt zu folgender Bewertung: In dem o.a. Punktspiel der D-Junioren verhängte der Schiedsrichter Günter Schütz in der 58.min in der Nähe der Mittellinie einen Freistoß für die Heimmannschaft, nachdem bei einem Zweikampf zwischen 2 Spielern der Spieler aus Oppurg verletzt am Boden liegen blieb. Direkt im Anschluss an diese Situation ging der Ball ins Seitenaus. Der Spieler wurde behandelt und vom Spielfeld geführt. Aus dem folgendem Freistoß fiel das Siegtor für die Heimmannschaft. Nach Auffassung der Gäste der SG SV Stahl Unterwellenborn hat der Schiedsrichter hier einen Regelverstoß begangen, da der Freistoß erst verhängt wurde, als der Ball bereits im Seitenaus war. Der Schiedsrichter schildert in seiner Stellungnahme, dass er in der Zweikampfsituation ein Foulspiel erkannt hatte. Er unterbrach daraufhin das Spiel und ging zu dem am Boden liegenden Spieler und rief den Betreuer auf das Spielfeld. Da das Spiel noch nicht fortgesetzt war (unabhängig davon, ob der Ball im Seitenaus war oder nicht), ist in der Entscheidung einen Freistoß zu verhängen und ausführen zu lassen, kein Regelverstoß erkennbar. Vielmehr liegt hier eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters vor, die nicht anfechtbar ist. Daher war der Protest zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist für den Verein SG SV Stahl Unterwellenborn Berufung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung zulässig. Die kostenpflichtige Berufung ist über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes, Werner-Seelenbinder-Straße 1, 99096 Erfurt an das Verbandsgericht des TFV zu richten. Mario Franke Sportrichter Verteiler: Sportgericht des TFV Geschäftsstelle des TFV –FinanzenSpielleiter SG SV Stahl Unterwellenborn