naturschutz durch landwirtschaftliche nutzung
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naturschutz durch landwirtschaftliche nutzung
Naturschutz durch landwirtschaftliche Nutzung Sicherung der Artenvielfalt im Großherzogtum Luxemburg im Zuge des neuen Biodiversitätsprogamms Ein Leitfaden für Anwender im landwirtschaftlichen Bereich INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 4–5 Biodiversität im Großherzogtum Luxemburg 6–7 Grünlandprogramme 14–23 Ansprechpartner und Zuständigkeiten 30–31 Reine Wiesenprogramme 16–17 Häufig gestellte Fragen (FAQ) Mähweideprogramme 18–19 Reine Weideprogramme 20–21 Ganzjährige Beweidung 22 Restaurierung von Magerwiesen 23 Programme auf Ackerflächen 24–25 8–9 Programme zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Lebensräume 26–27 Übersichtskarte der nationalen und europäischen Schutzgebiete 10–11 Programme zur Pflege von Brachen und Flächen an Gewässern 28 Wer kann teilnehmen? Welches sind die Grundbedingungen? 12–13 Erhaltung und Wiederaufbau von Trockenmauern 29 Welche Flächen können in das Biodiversitätsprogramm aufgenommen werden? Impressum 32–34 35 4 Die Sicherung und Weiterentwicklung der Artenvielfalt in Luxemburg sind Aufgaben, die nur zum Erfolg geführt werden können, wenn viele Partner kooperativ zusammen arbeiten. Durch die zentrale Bedeutung der offenen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaft für die Erhaltung eines reichen Spektrums an Tieren und Pflanzen, ist die Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Naturschützern die grundlegende Voraussetzung für die Umsetzung von Naturschutzzielen in der Praxis. Mit dem neuen Biodiversitätsprogramm («Règlement grand-ducal du 10 septembre 2012 instituant un ensemble de régimes d’aides pour la sauvegarde de la diversité biologique en milieu rural, viticole et forestier») wird das erfolgreiche Programm aus dem Jahr 2002 nach nunmehr 10 Jahren fortgeführt und in wesent- Das Biodiversitätsprogramm ergänzt mit einer stärkeren Ausrichtung auf die nationalen und europäischen Schutzgebiete sowie auf die Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten das Umweltprogramm des Landwirtschafts ministeriums («Régimes d’aides relatifs à la protection de l’environnement et à l’entretien de l’espace naturel» vom 26. August 2009). Im Zusammenspiel beider Programme ist das Großherzogtum Luxemburg gut gerüstet, um die Herausforderungen zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft bei gleichzeitiger Steigerung des Artenreichtums der freien Landschaft nachhaltig zu meistern. Januar 2013 5 Vorwort Vorwort lichen Punkten erweitert. Damit steht für die Steigerung der Artenvielfalt in Luxemburg ein aktuelles Instrument zur Verfügung, mit dem ein «Naturschutz durch Nutzung» sowohl unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artenund Biotopschutzes, wie auch unter denjenigen der wirtschaftlichen Erfordernisse der Landwirtschaft weiter entwickelt werden kann. Romain Schneider Marco Schank Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Beigeordneter Minister für Entwicklung des ländlichen Raumes Nachhaltigkeit und Infrastrukturen 6 Eine möglichst große Vielfalt an Pflanzen und reichtum wichtige Lebensräume stark zurückTieren ist eine zentrale Grundbedingung für die gegangen. nachhaltige Funktionsfähigkeit unserer natürlichen Umwelt. Der nationale Naturschutzplan Luxemburgs von 2007 zeigt auf, dass zwischen 1962 und Gemeinsam mit dem Schutz der natürlichen 1999 vor allem die «besonderen» Standorte, Ressourcen Boden, Wasser und Luft stellt der wie trockene Wiesen (-35 %) und Feuchtzonen Schutz der natürlichen Artenvielfalt den nach- (-82 %) ebenso zurückgegangen sind wie Obsthaltigen Erhalt unserer Lebensgrundlagen sicher. gärten (-58 %), Einzelbäume in der freien Diese grundlegende Tatsache vereint die An- Landschaft (-55 %) oder Hecken (-28 %). liegen von «Natur-Schützern» und «NaturNutzern» wie Land- oder Forstwirten. An diesem Punkt setzt das Biodiversitätsprogramm an. Es richtet sich insbesondere auf die Dennoch ist festzustellen, dass in den vergan- Sicherung bzw. Wiederherstellung dieser begenen 50 Jahren ein immenser Rückgang an drohten Lebensräume und der an diese gebunArten und Habitaten stattfand. Vor allem denen Tier- und Pflanzenarten. aufgrund des zunehmenden wirtschaftlichen Drucks und der mit diesem einhergehenden Das Biodiversitätsprogramm baut auf der koRationalisierung und Mechanisierung der operativen Zusammenarbeit zwischen LandLandwirtschaft sind bestimmte, für den Arten wirten und Naturschützern auf. Zur Erreichung Damit werden die teilnehmenden Landwirte in den Stand gesetzt, eine den Zielen des Arten- und Biotopschutzes entsprechende Nutzung umzusetzen, ohne hierdurch wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Im Idealfall (wie in der Vergangenheit bereits vielfach umgesetzt) kann hier sogar ein nachhaltig tragfähiger «Betriebsz weig Naturschutz» entwickelt werden. Feuchtgebiete -82% Obstgärten -58.5% Einzelbäume -55% Trockenrasen, Heiden -34.9% Hecken und Baumreihen -28.5% Baumgruppen -9% Brachen 13% Gebüsch, Sekundärwälder 64% -90% -70% -50% -30% -10% 10% 30% 50% 70% 90% Entwicklung der Landschaftselemente in Luxemburg zwischen 1962 und 1999 Mit dem neuen Biodiversitätsprogramm, das seinen Vorgänger von 2002 ersetzt, wird dieses erfolgreiche Programm fortgesetzt und wurde vor allem in diesen Punkten weiterentwickelt: Erweiterung der Programmangebote im Grünlandbereich (Wiesenprogramme, Ganzjährige Beweidung) als Grundlage für das Erreichen der Artenziele, Verbesserung der Vereinbarkeit mit den landwirtschaftlichen Programmen (v.a. «Cross-Compliance»), Vollständige Überarbeitung der Ackerprogramme, Aktualisierung der Artenlisten bedrohter Pflanzen und Tiere, Betriebswirtschaftliche Überprüfung und Anpassung der Prämien. 7 Biodiversität im GroSSherzogtum Luxemburg BIODIVERSITÄT im GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG der Artenschutzziele verzichten die teilnehmenden Landwirte durch eine entsprechend des Programms angepasste Nutzung auf einen Teil des möglichen Ertrags bzw. nehmen zusätzliche Arbeiten auf sich. Diese Ertragseinbußen werden ebenso wie der Zusatzaufwand durch die – auf Basis betriebswirtschaftlicher Analysen – festgelegten Prämien kompensiert. 8 Das Biodiversitätsprogramm ist ein zentrales Instrument zur praktischen Umsetzung von Naturschutzzielen im Großherzogtum Luxemburg. Als solches können nur Flächen mit besonderer ökologischer Bedeutung in das Programm aufgenommen werden. Flächen in definierten, geschützten Gebieten: Europäische Schutzgebiete (Natura-2000-, FFH- und Vogelschutz-Gebiete), Nationale und kommunale Naturschutzgebiete (Réserves naturelles), International geschützte Feuchtgebiete (RAMSAR-Gebiete: Haff Remich und Oberes Sauertal), Bedrohte Habitate entsprechend des nationalen Naturschutzgesetzes wie z.B. Kalktrocken- bzw. halbtrockenrasen, magere Mähwiesen, Borstgrasrasen oder Pfeifengraswiesen – erfasst im Biotopkataster. Flächen mit hohem Wert für den Artenschutz außerhalb von Schutzgebieten: Auch außerhalb der definierten Schutzgebiete können Flächen in das Biodiversitätsprogramm aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Vorkommen bedrohter Tier- oder Pflanzenarten (definiert in den Artenlisten des Programms). In diesen Fällen werden die entsprechenden Flächen hinsichtlich der vorhandenen, bedrohten Arten bewertet und nach Zustimmung der das Biodiversitätsprogramm steuernden Kommission in das Programm aufgenommen. Flächen mit besonderer Bedeutung für die Umsetzung von Arten- und Habitatschutzplänen (Plans d’actions), die auf Basis des nationalen Naturschutzplans entwickelt wurden. 9 Welche Flächen können in das Biodiversitätsprogramm aufgenommen werden? Welche Flächen können in das Biodiversitätsprogramm aufgenommen werden? Übersichtskarte der nationalen und europäischen Schutzgebiete Dudelange Mondorf Junglinster Grevenmacher Echternach Stand Herbst 2012 Ansonsten nur bei Vorkommen bedrohter Arten. Flächen, auf denen Biodiversitätsverträge abgeschlossen werden können. Luxembourg Mersch Ettelbruck Diekirch Hosingen Clervaux Esch Alzette Differdange Petange Steinfort Redange Rambrouch Esch-Sauer Wiltz Wincrange Heinerscheid Troisvierges Nationale Naturschutzgebiete Natura-2000-Gebiete RAMSAR-Gebiete Gebiete des Artenund Biotopschutzes Übersichtskarte der nationalen und europäischen Schutzgebiete 10 1011 / 11 Wer kann teilnehmen? Welches sind die Grundbedingungen? Da die Bewirtschaftungsverträge fast durchgehend für eine Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossen werden, wird dringend geraten, nur Flächen zu melden, für die ein gesicherter Flächenzugriff besteht. Eine Pflicht zur Vorlage von Pachtverträgen oder der Zustimmung der Eigentümer besteht jedoch nicht. 12 Ansprechpartner für den Abschluss von Biodiversitätsverträgen sind (siehe auch Ansprechpartner am Ende dieser Broschüre): Naturverwaltung (Service Nature, örtliche Förster – Erstellung von Biodiversitätsverträgen durch beauftragte Studienbüros oder natur & ëmwelt), Kommunale Naturschutz-Syndikate (SICONA, SIAS, Naturpark Obersauer, Naturpark Our). Biodiversitätsverträge können grundsätzlich über zwei Wege zustande kommen: Kontaktaufnahme mit dem Landwirt / Nutzer durch Vertreter des Naturschutzes, die zum Abschluss von Biodiversitätsverträgen berechtigt sind. Meldung von Flächen in Schutzgebieten oder Flächen mit hoher Artenvielfalt durch den Landwirt / Nutzer an eine der oben benannten Stellen. Wenn die Bereitschaft des Nutzers zum Abschluss eines Biodiversitätsvertrages vorliegt werden folgende Schritte durchgeführt: 1. Prüfung der Fläche hinsichtlich der Berechtigung zur Aufnahme in das Biodiversitätsprogramm (Schutzgebiet oder Feststellung Vorhandensein bedrohter Arten), 2. Festlegung der konkreten Flächennutzung und des entsprechenden Programms gemeinsam mit dem Nutzer, 3. Erstellung der Verträge in der nationalen Biodiversitätsdatenbank durch kommunale Naturschutz-Syndikate oder beauftragte Studienbüros, 4. Einreichung der unterschriebenen Anträge durch die Syndikate / Büros bei der Naturverwaltung – Entscheidung der Biodiversitätskommission über die Annahme der Anträge, 5. Zusendung eines Bewilligungsbescheides an den Landwirt / Nutzer durch das Landwirtschaftsministerium. Die Anträge für das Folgejahr müssen im Regelfall bis Ende September vorliegen. Für alle Biodiversitätsverträge auf landwirtschaftlichen Flächen sind unabhängig vom jeweiligen Programm folgende Grundbedingungen einzuhalten: Es ist die festgelegte Nutzung durchzuführen – für ungenutzte Flächen wird keine Prämie ausgezahlt. Im Falle von gemähten Grünlandflächen muss das Mähgut aus der Fläche entfernt werden. Die Anlage neuer Drainagen oder die Bewässerung von Flächen ist untersagt. Bei Grünlandprogrammen muss die MECHANISCHE Bekämpfung folgender Unkräuter ab einem Flächenanteil von 25 % bzw. bei horstweisem Vorkommen über 2,5 ar (Distel: 1 ar) verbindlich vorgenommen werden – eine chemische Bekämpfung ist untersagt: Disteln, Sauerampfer, Brennnesseln, Farne, Brombeeren, Hirsen, Flughafer. 13 Wer kann teilnehmen? Welches sind die Grundbedingungen? Am Biodiversitätsprogramm auf landwirtschaftlichen Flächen kann jeder Bewirtschafter der entsprechenden Flächen teilnehmen. Innerhalb des Biodiversitätsprogramms stellt die extensive Nutzung von Grünland den klaren Schwerpunkt dar. 14 Die angebotenen Grünlandprogramme lassen sich in folgende Gruppen gliedern: Reine Wiesennutzung – ausschließlich später Wiesenschnitt ohne Beweidung, Mähweidenutzung – Schnittnutzung mit nachfolgender Beweidung, Reine Weidenutzung – ausschließlich Beweidung ohne Wiesenschnitt, Ganzjährige Beweidung – Beweidung auch im Winterhalbjahr, Restaurierung von Magerwiesen. 15 grünlandprogramme Grünlandprogramme Reine wiesenprogramme 16 Für alle Wiesenprogramme gelten folgende Grundbedingungen: keine mechanischen Arbeiten zwischen 15. April und erstem Schnitt zum Schutz von Wiesenbrütern, kein Biozid-Einsatz, keine Kalkung, kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat, keine Beweidung, 1–2 Wiesenschnitte mit Austrag des Mähguts, obligatorisches Trocknen des Mähguts auf der Parzelle – zumindest in jedem zweiten Jahr. Aufbauend auf den Grundbedingungen kann zwischen folgenden Wiesenprogrammen mit dieser Prämienhöhe (in € / ha) gewählt werden: Bedingungen Wiesennutzung Zeitpunkt 1. Wiesenschnitt ab 15. 6. ab 1. 7. ab 15. 7. ab 1. 8. ohne Randstreifen – ohne Düngung € 420 ohne Randstreifen – ohne Düngung – mind. 30 Bäume / ha € 470 ohne Randstreifen – max. 20 to Mist / ha* Früh-Spät-Mahd vor 5. 6. / nach 15.8 € 500 € 550 € 600 € 300 € 300 € 380 € 430 € 480 € 180 mit Randstreifen – ohne Düngung** € 470 € 550 € 600 € 650 € 350 mit Randstreifen – ohne Düngung – mind. 30 Bäume / ha** € 520 € 430 € 480 € 530 € 230 mit Randstreifen – max. 20 to Mist / ha*/** * darf max. 100 kg N enthalten, keine Jauche, keine Gülle. € 350 ** mind. 2 m breit auf mind. 2,5 % der Fläche, Mahd Randstreifen ab 1. 8. alle 2 – 3 Jahre. 17 grünlandprogramme Diese Flächen werden ausschließlich ab dem vereinbarten Zeitpunkt gemäht und nicht beweidet. Mähweideprogramme Diese Flächen werden zunächst ab dem vereinbarten Zeitpunkt gemäht und danach beweidet. keine mechanischen Arbeiten zwischen 15. April und erstem Schnitt zum Schutz von Wiesenbrütern, kein Biozid-Einsatz, keine Kalkung, kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat, obligatorischer Wiesenschnitt mit Austrag des Mähguts, obligatorisches Trocknen des Mähguts auf der Parzelle – zumindest in jedem zweiten Jahr obligatorische Nachbeweidung mit begrenztem Viehbesatz von max. 2 GVE / ha, keine Zufütterung – Kälberautomaten sind zugelassen. Aufbauend auf den Grundbedingungen kann zwischen folgenden Mähweideprogrammen mit dieser Prämienhöhe (in € / ha) gewählt werden: Bedingungen Mähweidenutzung Zeitpunkt Wiesenschnitt ab 15. 6. ab 1. 7. ab 15. 7. ab 15. 8. ohne Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung zwischen Wiesenschnitt und 31. 10. mit max. 2 GVE / ha € 350 € 420 € 510 € 550 mit Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung zwischen Wiesenschnitt und 31. 10. mit max. 2 GVE / ha** € 420 € 490 € 580 € 620 ** Mahd Randstreifen ab 15. August alle 2–3 Jahre. 19 grünlandprogramme 18 Für alle Mähweideprogramme gelten folgende Grundbedingungen: Reine Weideprogramme keine mechanischen Arbeiten zwischen 15. April und erstem Schnitt zum Schutz von Wiesenbrütern, kein Biozid-Einsatz, keine Kalkung, kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat, obligatorische Beweidung mit begrenztem Viehbesatz (unterschiedlich je nach Programm), keine Zufütterung – Kälberautomaten sind zugelassen, Nachmähen bei Bedarf zulässig nach dem 1. Juli. 20 Aufbauend auf den Grundbedingungen kann zwischen folgenden Weideprogrammen gewählt werden. Bedingungen Weidenutzung max. Viehbesatz 2 GVE / ha 3 GVE / ha ohne Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung zwischen 1.4. und 31. 10. € 350 ohne Randstreifen – max. 20 to Mist / ha – Beweidung zwischen 1.4. und 31. 10.* € 260 mit Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung zwischen 1.4. und 31. 10.** € 420 € 300 Verzicht auf alle mechanischen Arbeiten Aufschlag Prämie: + € 50 *darf max. 100 kg N enthalten, keine Jauche, keine Gülle. **mind. 2 m breit auf mind. 2,5 % der Fläche, Mahd Randstreifen ab September alle 2–3 Jahre. Der Berechnung des Viehbesatzes bei allen Beweidungen im Zuge des Biodiversitäts programms liegt diese Vieheinheiten-Bewertung zu Grunde: Rinder > 2 Jahre, Pferde > 6 Monate = 1,0 GVE Rinder 6 Monate bis 2 Jahre, Pferde < 6 Monate; Ponys; Esel = 0,6 GVE Erwachsene Schafe / Ziegen = 0.15 GVE Rinder < 6 Monate = 0,0 GVE 21 grünlandprogramme Diese Flächen werden ausschließlich beweidet und werden nicht gemäht. Für alle Weideprogramme gelten folgende Grundbedingungen: Ganzjährige Beweidung Auf diesen Flächen erfolgt eine Beweidung während des gesamten Jahres, also auch im Winter. Um die Funktionsfähigkeit dieses Nutzungssystems sicher zu stellen ist hier im Vorfeld eine landwirtschaftliche Planung des Weidesystems zu erstellen (dies erfolgt im Regelfall im Auftrag der Naturverwaltung) und eine Mindestgröße der ganzjährig beweideten Fläche von mindestens 10 ha erforderlich. 22 Restaurierung von Magerwiesen Die Aushagerung bestehender Grünlandflächen sieht eine reine Wiesennutzung vor und baut auf den oben benannten Wiesenprogrammen (ohne Düngung) auf. Die auszuhagernden Flächen sind aber mindestens dreimal pro Jahr mit Entfernung des Mähguts zu mähen. 23 Viehbesatz zwischen mind. 0,5 und max. 0,8 GVE / ha, keine organische oder mineralische Düngung, keine Kalkung, keine Mahd, kein Nachmähen, kein Abschleppen, keine Nachsaat oder Neuansaat, keine Anlage oder Unterhalt von Drainagen, Führung eines Weideregisters, grünlandprogramme Die ganzjährige Beweidung von Flächen im Zuge des Biodiversitäts programms unterliegt folgenden Bedingungen: Verbindliche Frühjahrskalbung ab dem 1. März und daher keine Deckung der Kühe zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juni, Zufütterung nur im Winter zwischen dem 1. November und 31. März mit Heu von Flächen im Biodiversitätsprogramm. Die Prämie für die ganzjährig beweidete Fläche beträgt 470 € / ha. Während der Periode der Aushagerung (1–3 Jahre) wird eine zusätzliche Prämie von 400 € / ha gezahlt. Die Angebote des Biodiversitätsprogramms auf Ackerflächen richten sich auf den Erhalt stark gefährdeter Ackerwildkräuter sowie auf die Wiederherstellung von Habitaten für bedrohte Arten, die an den Acker als Lebensraum gebunden sind. 24 Für die Vertragsflächen des Biodiversitätsprogramms im Acker gelten folgende grundlegenden Bedingungen, die je nach Programm durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden: keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine mechanische Unkrautbekämpfung, punktueller Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung bestimmter Schadpflanzen (Einhaltung «Cross-Compliance-Bestimmungen») zulässig, die Programmverpflichtungen können für den fruchtfolgebedingten Anbau von Feldfutter für max. 2 Jahre innerhalb der fünfjährigen Laufzeit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen und die Prämienzahlung ruhen in den betreffenden Jahren. Die Programmverpflichtungen sowie die Prämienberechnung beziehen sich jeweils nur auf die vertraglich fixierten Teile der Ackerflächen. Es werden folgende Programme angeboten: PROGRAMM PRÄMIE Anlage Ackerrandstreifen – Breite mind. 4 m: Ackerrandstreifen ganze Parzelle – max. 1 ha Blühstreifen am Ackerrand – Breite mind. 5 m Aufschlag Blühstreifen im Acker – Breite 6 – 12 m € 650 € 600 € 850 + € 250 Zusätzlich wird spezifisch zur Förderung der stark bedrohten Feldlerche die Anlage von «Feldlerchen-Fenstern» im Acker angeboten. Hier werden Fenster von mind. 24 m2 im Inneren von Äckern nicht eingesät. Die Mindestdichte beträgt 2 Feldlerchen-Fenster / ha. Je angelegtem «Feldlerchen-Fenster» wird eine Prämie von 10 € gezahlt. 25 Programme auf Ackerflächen Programme auf Ackerflächen Das Biodiversitätsprogramm unterscheidet auf Ackerflächen zwischen Ackerrandstreifen, die von der normalen Bewirtschaftung nach der Saat ausgenommen werden (aber mitgepflügt werden) und Blühstreifen, die im Gegensatz zu Randstreifen nicht gepflügt werden und auf denen die Einsaat einer speziellen Blühmischung erfolgt. Ein Betrieb kann auf max. 20 % seiner Nutzfläche Blühstreifen anlegen. Extensive Beweidung mit Schafen oder Ziegen Diese Maßnahme des Biodiversitätsprogramms richtet sich auf bestimmte, stark bedrohte Lebensräume, die keiner normalen landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. 26 keine mechanischen Arbeiten auf der Fläche, keine Kalkung, kein Biozideinsatz, keine Nachsaat oder Neuansaat, keine Veränderung der hydraulischen Bedingungen der Weidefläche, 1– 2-malige Beweidung mit Schafen oder Ziegen in Hütehaltung, Die Prämienzahlungen richten sich nach der Zahl der Weide- Mooren sowie Sümpfen bzw. zwei Beweidungsdurchgängen gänge und den naturschutzfachlichen Anforderungen des 400 € / ha. Besteht die weidende Herde mindestens zu 15 % Standorts. Sie betragen bei Pionierstandorten bzw. einem aus Ziegen, so wird die jeweilige Prämie um 75 € / ha erhöht. Beweidungsdurchgang 225 € / ha und bei Trockenrasen, Heiden, Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Pflanzengesellschaften, die einer Nutzung bzw. Pflege bedürfen: Kalk-Magerrasen, Borstgrasrasen und Zwergstrauchheiden, Röhrichte und Grossseggen-Sümpfe, Pfeifengras-Streuwiesen, Hochmoore und Moorheiden. Im Zuge dieser Maßnahmen werden Programme zur extensiven Schafbeweidung und zur Pflege (Mahd und Austrag Mähgut) angeboten. Einhaltung eines Weidebesatzes durch den max. 2 / 3 der aufwachsenden Biomasse abgeweidet wird, keine Zufütterung, obligatorische Koppelung der Weidetiere während der Nacht außerhalb der Weidefläche. Mahd und Austrag des Mähguts Diese Maßnahme sieht einen oder mehrfache Schnitte der oben genannten, bedrohten Lebensräume innerhalb von 5 Jahren vor. Die Anzahl der Schnitte richtet sich an den zu schützenden Arten aus. Die Flächen dürfen nicht gedüngt, mit Pflanzenschutzmitteln behandelt oder in ihrer Wasserführung verändert werden. Zudem sind außer der Mahd alle mechanischen Arbeiten untersagt. Das Mähgut muss ausgetragen und im Bedarfsfall außerhalb der Vertragsfläche zwischengelagert werden. Die Grundprämie beträgt für diese Flächen 550 € / ha und Mahd. Dieser Betrag wird um 280 € / ha und Mahd erhöht, wenn mind. 50 % der Fläche von Hand zu mähen sind bzw. um 550 € / ha und Mahd, wenn die gesamte Fläche von Hand gemäht wird. 27 Programme zur Erhaltung bestimmter, bedrohter lebensräume Programme zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Lebensräume Die extensive Beweidung mit Schafen oder Ziegen zur Erhaltung der benannten Lebensräume sieht folgende Grundbedingungen vor: Trockenmauern innerhalb landwirtschaftlicher bzw. weinbaulicher Flächen stellen heute einen sehr seltenen und ökologisch wichtigen Lebensraum dar. Daher bietet das Biodiversi Mit diesen Maßnahmen sollen Lebensräume, die an offene Brachen gebunden sind bzw. sich entlang fließender und stehender Gewässer entwickeln, erhalten und entwickelt werden. Programme zur Pflege von Brachen und Flächen an Gewässern 28 Zur Entwicklung dieser Lebensräume wurden folgende Grundbedingungen festgelegt: keine Düngung, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Nachsaat, keine Beweidung, keine Veränderung der Wasserführung der Flächen, max. zweimalige Mahd innerhalb von 5 Jahren. Für diese Flächen ist ein spezieller Pflegeplan zu erstellen, der die konkreten Arbeiten definiert. Die Grundprämie im Zuge dieser Pflegemaßnahmen beträgt 250 € / ha. Je nach erforderlicher Pflegemaßnahme (Handmahd, Motorsense, Mulcher usw.) wird dieser Betrag entsprechend des erforderlichen Aufwandes erhöht. Erhaltung und Wiederaufbau von Trockenmauern tätsprogramm eine spezielle Maßnahme zum Erhalt und zum Wiederaufbau von Trockenmauern an. Die Förderung beträgt 850 € / m3 wiedererrichteter Trockenmauer in landwirtschaftlichen bzw. weinbaulichen Flächen. Neben der Wiederherstellung der Trockenmauern verpflichtet sich der betreffende Eigentümer bzw. Nutzer, die sich dort einstellende, spontane Vegetation zuzulassen und insbesondere auf den Einsatz von Herbiziden zu verzichten. Zudem besteht die Verpflichtung die betreffende Fläche mindestens 5 Jahre lang zu nutzen. 29 Erhaltung und Wiederaufbau von Trockenmauern Programme zur Pflege von Brachen und Flächen an Gewässern Heinerscheid Wincrange Clervaux Ansprechpartner und Zuständigkeiten Hosingen Wiltz Esch-Sauer Diekirch Ettelbruck Rambrouch Echternach 30 Redange Administration de la Nature et des Forêts (ANF) 16, rue Eugène Ruppert, L - 2453 Luxembourg Mersch Junglinster Grevenmacher Steinfort Luxembourg Jan HerrKerstin Hipp 40 22 01 312 40 22 01 309 [email protected] [email protected] Förderbescheide und Prämienzahlungen Petange Differdange Esch Alzette Landesweite Koordinierung, grundsätzliche Fragen, landesweite Projekte Mondorf Dudelange Territoriale Zuständigkeitsbereiche der biologischen Stationen Administration des Services Techniques de l‘Agriculture (ASTA) 16, route d‘Esch, L - 1470 Luxembourg Pascal Pelt 45 71 72 226 [email protected] Suzanne Link 45 71 72 236 [email protected] Abschluss von Biodiversitätsverträgen – Kommunale Naturschutz-Syndikate Die Naturschutz-Syndikate haben in Ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich (siehe Kartenübersicht) die Aufgabe zum Abschluss von Biodiversitätsverträgen. Außerhalb der Zuständigkeitsgebiete oder in bestimmten Projekten können Biodiversitätsverträge auch von dafür seitens der Naturverwaltung beauftragten Büros abgeschlossen werden. In diesen Fällen ist die Naturverwaltung oder natur & ëmwelt Ansprechpartner. 31 Westen, Süden und Mitte Luxemburgs Norden – Ourtal Biologische Station SICONA 2, rue de Nospelt, L-8394 Olm Biologische Station Naturpark Our 12, Parc, L-9836 Hosingen Fanny Schaul 26 30 36 37 [email protected] Eva Rabold 90 81 88 637 [email protected] Osten Luxemburgs Sauertal – Stauseeregion Marc Thiel 34 94 10 26 [email protected] Yves Krippel 89 93 31 206 [email protected] Biologische Station SIAS 5, rue de Neuhaeusgen, L-2633 Senningerberg Mireille Schank 90 81 88 634 [email protected] Biologische Station Naturpark Öewersauer 15, route de Lultzhausen, L-9650 Esch-sur-Sûre Patrick Thommes 89 93 31 217 [email protected] Ansprechpartner und Zuständigkeiten Troisvierges Naturpark Our Naturpark Öewersauer SICONA-Centre SICONA-Ouest SIAS Wann werden die Prämien ausgezahlt? Prinzipiell nicht, da das Biodiversitätsprogramm hier eine natürliche Grünlandregeneration anstrebt. In Fällen ausgewöhnlicher Schäden kann die Naturverwaltung in Abstimmung mit der Asta dennoch eine Nachsaat gestatten. Die Prämien werden nach Erbringung (und ggf. Kontrolle) der Leistung, also im ersten Halbjahr des Folgejahres ausgezahlt. Im Regelfall erfolgen die Auszahlungen gegen Ende des ersten Quartals des Folgejahres. Häufig gestellte Fragen (FAQ) Auf welche Fläche bezieht sich der Viehbesatz bei Weideprogrammen? 32 Der Viehbesatz wird anhand der konkret beweideten Fläche ermittelt. Das bedeutet, zu keinem Zeitpunkt darf sich mehr Vieh als im jeweiligen Programm festgelegt auf der betreffenden Weidefläche befinden. Maßgebend ist die real beweidbare Fläche. Diese kann sich aus mehreren Vertragsflächen zusammensetzen. Ich glaube geeignete Flächen auSSerhalb eines Schutzgebietes zu haben, die ich gerne im Biodiversitätsprogramm melden würde – an wen wende ich mich? In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die oben genannten biologischen Stationen oder direkt an die Naturverwaltung. (siehe Seite 30–31) Wer kann Flächen im Biodiversitäts programm melden – der Eigentümer oder der Nutzer? Das Biodiversitätsprogramm richtet sich auf einen «Naturschutz durch Nutzung». Dementsprechend kann nur derjenige eine Fläche in das Biodiversitätsprogramm melden, der die Nutzung tatsächlich durchführt. Die Prämien vergüten den Ertragsverlust bzw. den Mehraufwand dieser naturschutzgerechten Nutzung. Welche Saatmischungen sind bei Blühstreifen auf Ackerflächen einzusetzen? Die Saatmischungen werden jeweils entsprechend des Standortes und ggf. der speziellen Artenschutzziele in Zusammenarbeit mit den beauftragten Stellen, die die Biodiversitätsverträge erstellen, festgelegt. Wie wird das Programm kontrolliert? Wen spreche ich bei Fragen während der Vertragslaufzeit an? Erster Ansprechpartner für praktische Fragen ist die Stelle, mit der die Biodiversitätsverträge abgeschlossen wurden. Alternativ kann die Naturverwaltung kontaktiert werden, die entsprechende Klärungen herbeiführt oder koordiniert. Die Kontrollen werden in Zusammenarbeit zwischen der Entité Mobile der Naturverwaltung und der Unité de Contrôle des Landwirtschaftsministeriums durchgeführt. Die Auswahl der Kontrollbetriebe erfolgt durch eine anonymisierte Ziehung, in der bestimmte Faktoren (z.B. Höhe der Biodiversitätprämie des Betriebes) berücksichtigt werden. Ich bin Biolandwirt und erhalte hierfür eine Förderung aus dem Asta-Agrarumweltprogramm. Kann ich trotzdem Biodiversitätsverträge abschlieSSen? Ja – in diesem Fall wird die Prämie des Biodiversitätsprogramms um 150 € / ha vermindert. 33 Häufig gestellte Fragen (FAQ) Darf bei Wildschäden nachgesät werden? Impressum Häufig gestellte Fragen (FAQ) 34 Wird der Vertrag in den ersten 3 Jahren gekündigt, so muss die gesamte erhaltene Prämie zurückgezahlt werden, bei Kündigung im 4. oder 5. Jahr ist die Hälfte des erhaltenen Betrages zurück zu zahlen. Bei Kündigung im laufenden Vertragsjahr wird die Prämie für das betreffende Jahr nicht mehr ausgezahlt. Wird das Programm zur Wiederherstellung von Trockenmauern vorzeitig gekündigt, so ist in jedem Fall der volle Prämienbetrag zurück zu zahlen. Wird der Biodiversitätsvertrag durch den nachfolgenden Nutzer weiter geführt oder bei besonderen Härtefällen (Tod, längere Krankheit, Einstellung Landwirtschaft, Ruhestand) müssen die bereits erhaltenen Prämien nicht zurückgezahlt werden. Text, Abbildungen: Jens Thös Büro für landwirtschaftliche Fachplanungen Saarbrücken Wie erkenne ich, ob ich die benannten Schadkräuter wie Disteln, Ampfer oder Brennnesseln bekämpfen muss oder ob dies noch tolerierbar ist? HERAUSGEBER: Die im Programm vorgegebenen Schadschwellen sind nicht immer klar zu erkennen. Im Zweifelsfall ist die Naturverwaltung oder Asta zu kontaktieren. Ministère du Développement durable et des Infrastructures Département de l‘Environnement 4, Place de l‘Europe, L-1499 Luxembourg Ich nutze das Asta-Umweltprogramm zur «Beibehaltung eines verminderten Viehbesatzes». Hat dies Auswirkungen auf das Biodiversitätsprogramm? Ja – in diesem Fall wird die Prämie des Biodiversitätsprogramms um 50 € / ha vermindert. Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural 1, rue de la Congrégation, L-1352 Luxembourg Administration de la Nature et des Forêts 16, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxembourg Administration des Services techniques de l’Agriculture 16, route d’Esch, L-1470 Luxembourg Fotos: Claudine Junck (Cover 2.v.l.) Simone Schneider (Cover 2.v.r., S. 16, S. 23) Fernand Schoos (Cover 2.v.l.) Jens Thös (sonstige Fotos) Layout: Damian Pérez Lostinabox Berlin Druck: Gruendrucken.de, Gießen Auflage: 3 000, Januar 2013 35 IMPRESSUM Was passiert, wenn ich die Flächen während der Vertragslaufzeit verliere? DIVERSITÉ BIOLOGIQUE Règlement grand-ducal du 10 septembre 2012 instituant un ensemble de régimes d’aides pour la sauvegarde de la diversité biologique en milieu rural, viticole et forestier.