naturschutz durch landwirtschaftliche nutzung

Transcription

naturschutz durch landwirtschaftliche nutzung
Naturschutz durch
landwirtschaftliche Nutzung
Sicherung der Artenvielfalt im Großherzogtum Luxemburg
im Zuge des neuen Biodiversitätsprogamms
Ein Leitfaden für Anwender im landwirtschaftlichen Bereich
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
4–5
Biodiversität im
Großherzogtum Luxemburg
6–7
Grünlandprogramme
14–23
Ansprechpartner und Zuständigkeiten 30–31
Reine Wiesenprogramme
16–17
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Mähweideprogramme
18–19
Reine Weideprogramme
20–21
Ganzjährige Beweidung
22
Restaurierung von Magerwiesen
23
Programme auf Ackerflächen
24–25
8–9
Programme zur Erhaltung
bestimmter, bedrohter Lebensräume
26–27
Übersichtskarte der nationalen
und europäischen Schutzgebiete
10–11
Programme zur Pflege von Brachen
und Flächen an Gewässern
28
Wer kann teilnehmen? Welches
sind die Grundbedingungen?
12–13
Erhaltung und Wiederaufbau
von Trockenmauern
29
Welche Flächen können
in das Bio­diversitätsprogramm
aufgenommen werden?
Impressum
32–34
35
4
Die Sicherung und Weiterentwicklung der Artenvielfalt in Luxemburg sind Aufgaben, die
nur zum Erfolg geführt werden können, wenn
viele Partner kooperativ zusammen arbeiten.
Durch die zentrale Bedeutung der offenen,
überwiegend landwirtschaftlich genutzten
Landschaft für die Erhaltung eines reichen
Spektrums an Tieren und Pflanzen, ist die Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Naturschützern die grundlegende Voraussetzung
für die Umsetzung von Naturschutzzielen in
der Praxis.
Mit dem neuen Biodiversitätsprogramm («Règlement grand-ducal du 10 septembre 2012 instituant un ensemble de régimes d’aides pour
la sauvegarde de la diversité biologique en
milieu rural, viticole et forestier») wird das
erfolgreiche Programm aus dem Jahr 2002 nach
nunmehr 10 Jahren fortgeführt und in wesent-
Das Biodiversitätsprogramm ergänzt mit einer
stärkeren Ausrichtung auf die nationalen und
europäischen Schutzgebiete sowie auf die
Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten
das Umweltprogramm des Landwirtschafts­
ministeriums («Régimes d’aides relatifs à la
protection de l’environnement et à l’entretien
de l’espace naturel» vom 26. August 2009). Im
Zusammenspiel beider Programme ist das
Großherzogtum Luxemburg gut gerüstet, um
die Herausforderungen zur Erhaltung einer
leistungsfähigen Landwirtschaft bei gleichzeitiger Steigerung des Artenreichtums der freien
Landschaft nachhaltig zu meistern.
Januar 2013
5
Vorwort
Vorwort
lichen Punkten erweitert. Damit steht für die
Steigerung der Artenvielfalt in Luxemburg ein
aktuelles Instrument zur Verfügung, mit dem
ein «Naturschutz durch Nutzung» sowohl unter
Berücksichtigung der Anforderungen des Artenund Biotopschutzes, wie auch unter denjenigen
der wirtschaftlichen Erfordernisse der Landwirtschaft weiter entwickelt werden kann.
Romain Schneider
Marco Schank
Minister für Landwirtschaft, Weinbau und
Beigeordneter Minister für
Entwicklung des ländlichen Raumes
Nachhaltigkeit und Infrastrukturen
6
Eine möglichst große Vielfalt an Pflanzen und reichtum wichtige Lebensräume stark zurückTieren ist eine zentrale Grundbedingung für die gegangen.
nachhaltige Funktionsfähigkeit unserer natürlichen Umwelt.
Der nationale Naturschutzplan Luxemburgs
von 2007 zeigt auf, dass zwischen 1962 und
Gemeinsam mit dem Schutz der natürlichen 1999 vor allem die «besonderen» Standorte,
Ressourcen Boden, Wasser und Luft stellt der wie trockene Wiesen (-35 %) und Feuchtzonen
Schutz der natürlichen Artenvielfalt den nach- (-82 %) ebenso zurückgegangen sind wie Obsthaltigen Erhalt unserer Lebensgrundlagen sicher. gärten (-58 %), Einzelbäume in der freien
Diese grundlegende Tatsache vereint die An- Landschaft (-55 %) oder Hecken (-28 %).
liegen von «Natur-Schützern» und «NaturNutzern» wie Land- oder Forstwirten.
An diesem Punkt setzt das Biodiversitätsprogramm an. Es richtet sich insbesondere auf die
Dennoch ist festzustellen, dass in den vergan- Sicherung bzw. Wiederherstellung dieser begenen 50 Jahren ein immenser Rückgang an drohten Lebensräume und der an diese gebunArten und Habitaten stattfand. Vor allem denen Tier- und Pflanzenarten.
aufgrund des zunehmenden wirtschaftlichen
Drucks und der mit diesem einhergehenden Das Biodiversitätsprogramm baut auf der koRationalisierung und Mechanisierung der operativen Zusammenarbeit zwischen LandLandwirtschaft sind bestimmte, für den Arten­ wirten und Naturschützern auf. Zur Erreichung
Damit werden die teilnehmenden Landwirte in den Stand gesetzt, eine den Zielen des Arten- und Biotopschutzes entsprechende Nutzung umzusetzen, ohne hierdurch wirtschaftlichen
Schaden zu erleiden. Im Idealfall (wie in der Vergangenheit
bereits vielfach umgesetzt) kann hier sogar ein nachhaltig
tragfähiger «Betriebs­z weig Naturschutz» entwickelt werden.
Feuchtgebiete
-82%
Obstgärten
-58.5%
Einzelbäume
-55%
Trockenrasen, Heiden
-34.9%
Hecken und Baumreihen
-28.5%
Baumgruppen
-9%
Brachen
13%
Gebüsch, Sekundärwälder
64%
-90%
-70%
-50%
-30%
-10%
10%
30%
50%
70%
90%
Entwicklung der Landschaftselemente in Luxemburg zwischen 1962 und 1999
Mit dem neuen Biodiversitätsprogramm, das seinen Vorgänger
von 2002 ersetzt, wird dieses erfolgreiche Programm fortgesetzt
und wurde vor allem in diesen Punkten weiter­entwickelt:
Erweiterung der Programmangebote im Grünlandbereich (Wiesenprogramme, Ganzjährige Beweidung) als
Grundlage für das Erreichen der Artenziele,
Verbesserung der Vereinbarkeit mit den landwirtschaftlichen Programmen (v.a. «Cross-Compliance»),
Vollständige Überarbeitung der Ackerprogramme,
Aktualisierung der Artenlisten bedrohter Pflanzen und Tiere,
Betriebswirtschaftliche Überprüfung und Anpassung der Prämien.
7
Biodiversität
im GroSSherzogtum Luxemburg
BIODIVERSITÄT
im GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG
der Artenschutzziele verzichten die teilnehmenden Landwirte
durch eine entsprechend des Programms angepasste Nutzung
auf einen Teil des möglichen Ertrags bzw. nehmen zusätzliche
Arbeiten auf sich. Diese Ertragseinbußen werden ebenso wie
der Zusatzaufwand durch die – auf Basis betriebswirtschaftlicher
Analysen – festgelegten Prämien kompensiert.
8
Das Biodiversitätsprogramm ist ein zentrales
Instrument zur praktischen Umsetzung von
Naturschutzzielen im Großherzogtum Luxemburg. Als solches können nur Flächen mit besonderer ökologischer Bedeutung in das Programm aufgenommen werden.
Flächen in definierten, geschützten Gebieten:
Europäische Schutzgebiete (Natura-2000-, FFH- und Vogelschutz-Gebiete),
Nationale und kommunale Naturschutzgebiete (Réserves naturelles),
International geschützte Feuchtgebiete (RAMSAR-Gebiete: Haff Remich und
Oberes Sauertal),
Bedrohte Habitate entsprechend des nationalen Naturschutzgesetzes wie z.B.
Kalktrocken- bzw. halbtrockenrasen, magere Mähwiesen, Borstgrasrasen oder
Pfeifengraswiesen – erfasst im Biotopkataster.
Flächen mit hohem Wert für den Artenschutz
außerhalb von Schutzgebieten:
Auch außerhalb der definierten Schutzgebiete können Flächen in
das Biodiversitätsprogramm aufgenommen werden, wenn sie folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Vorkommen bedrohter Tier- oder Pflanzenarten (definiert in den Artenlisten
des Programms). In diesen Fällen werden die entsprechenden Flächen
hinsichtlich der vorhandenen, bedrohten Arten bewertet und nach Zustimmung
der das Biodiversitätsprogramm steuernden Kommission in das Programm
aufgenommen.
Flächen mit besonderer Bedeutung für die Umsetzung von Arten- und
Habitatschutzplänen (Plans d’actions), die auf Basis des nationalen
Naturschutzplans entwickelt wurden.
9
Welche Flächen können
in das Biodiversitätsprogramm
aufgenommen werden?
Welche Flächen können
in das Biodiversitätsprogramm
aufgenommen werden?
Übersichtskarte der nationalen und
europäischen Schutzgebiete
Dudelange
Mondorf
Junglinster
Grevenmacher
Echternach
Stand Herbst 2012
Ansonsten nur bei Vorkommen
bedrohter Arten.
Flächen, auf denen Biodiversitäts­verträge
abgeschlossen werden können.
Luxembourg
Mersch
Ettelbruck
Diekirch
Hosingen
Clervaux
Esch Alzette
Differdange
Petange
Steinfort
Redange
Rambrouch
Esch-Sauer
Wiltz
Wincrange
Heinerscheid
Troisvierges
Nationale Naturschutzgebiete
Natura-2000-Gebiete
RAMSAR-Gebiete
Gebiete des Artenund Biotopschutzes
Übersichtskarte
der nationalen und
europäischen
Schutzgebiete
10
1011
/ 11
Wer kann teilnehmen? Welches
sind die Grundbedingungen?
Da die Bewirtschaftungsverträge fast durchgehend für eine Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossen werden, wird dringend geraten, nur Flächen zu
melden, für die ein gesicherter Flächenzugriff besteht. Eine Pflicht zur Vorlage
von Pachtverträgen oder der Zustimmung der Eigentümer besteht jedoch nicht.
12
Ansprechpartner für den Abschluss von Biodiversitätsverträgen sind
(siehe auch Ansprechpartner am Ende dieser Broschüre):
Naturverwaltung (Service Nature, örtliche Förster – Erstellung von Biodiversitätsverträgen durch
beauftragte Studienbüros oder natur & ëmwelt),
Kommunale Naturschutz-Syndikate (SICONA, SIAS, Naturpark Obersauer, Naturpark Our).
Biodiversitätsverträge können grundsätzlich über zwei Wege
zustande kommen:
Kontaktaufnahme mit dem Landwirt / Nutzer durch Vertreter des Naturschutzes, die zum Abschluss von
Biodiversitätsverträgen berechtigt sind.
Meldung von Flächen in Schutzgebieten oder Flächen mit hoher Artenvielfalt durch den Landwirt / Nutzer
an eine der oben benannten Stellen.
Wenn die Bereitschaft des Nutzers zum Abschluss eines
Biodiversitätsvertrages vorliegt werden folgende Schritte durchgeführt:
1. Prüfung der Fläche hinsichtlich der Berechtigung zur Aufnahme in das Biodiversitätsprogramm
(Schutzgebiet oder Feststellung Vorhandensein bedrohter Arten),
2. Festlegung der konkreten Flächennutzung und des entsprechenden Programms gemeinsam mit dem Nutzer,
3. Erstellung der Verträge in der nationalen Biodiversitätsdatenbank durch kommunale Naturschutz-Syndikate
oder beauftragte Studienbüros,
4. Einreichung der unterschriebenen Anträge durch die Syndikate / Büros bei der Naturverwaltung – Entscheidung der Biodiversitätskommission über die Annahme der Anträge,
5. Zusendung eines Bewilligungsbescheides an den Landwirt / Nutzer durch das Landwirtschaftsministerium.
Die Anträge für das Folgejahr müssen im Regelfall bis Ende September
vorliegen.
Für alle Biodiversitätsverträge auf landwirtschaftlichen Flächen
sind unabhängig vom jeweiligen Programm folgende Grundbedingungen
einzuhalten:
Es ist die festgelegte Nutzung durchzuführen – für ungenutzte Flächen wird keine Prämie ausgezahlt.
Im Falle von gemähten Grünlandflächen muss das Mähgut aus der Fläche entfernt werden.
Die Anlage neuer Drainagen oder die Bewässerung von Flächen ist untersagt.
Bei Grünlandprogrammen muss die MECHANISCHE Bekämpfung folgender Unkräuter ab einem
Flächen­anteil von 25 % bzw. bei horstweisem Vorkommen über 2,5 ar (Distel: 1 ar) verbindlich
vorgenommen werden – eine chemische Bekämpfung ist untersagt: Disteln, Sauerampfer, Brennnesseln,
Farne, Brombeeren, Hirsen, Flughafer.
13
Wer kann teilnehmen?
Welches sind die Grundbedingungen?
Am Biodiversitätsprogramm auf landwirtschaftlichen Flächen kann
jeder Bewirtschafter der entsprechenden Flächen teilnehmen.
Innerhalb des Biodiversitätsprogramms stellt
die extensive Nutzung von Grünland den klaren
Schwerpunkt dar.
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Die angebotenen Grünlandprogramme lassen sich
in folgende Gruppen gliedern:
Reine Wiesennutzung – ausschließlich später Wiesenschnitt ohne Beweidung,
Mähweidenutzung – Schnittnutzung mit nachfolgender Beweidung,
Reine Weidenutzung – ausschließlich Beweidung ohne Wiesenschnitt,
Ganzjährige Beweidung – Beweidung auch im Winterhalbjahr,
Restaurierung von Magerwiesen.
15
grünlandprogramme
Grünlandprogramme
Reine wiesenprogramme
16
Für alle Wiesenprogramme gelten
folgende Grundbedingungen:
keine mechanischen Arbeiten zwischen 15. April
und erstem Schnitt zum Schutz von Wiesenbrütern,
kein Biozid-Einsatz,
keine Kalkung,
kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat,
keine Beweidung,
1–2 Wiesenschnitte mit Austrag des Mähguts,
obligatorisches Trocknen des Mähguts auf
der Parzelle – zumindest in jedem zweiten Jahr.
Aufbauend auf den Grundbedingungen kann zwischen folgenden
Wiesen­programmen mit dieser Prämienhöhe (in € / ha) gewählt werden:
Bedingungen Wiesennutzung
Zeitpunkt 1. Wiesenschnitt
ab 15. 6. ab 1. 7.
ab 15. 7. ab 1. 8.
ohne Randstreifen – ohne Düngung
€ 420
ohne Randstreifen – ohne Düngung
– mind. 30 Bäume / ha
€ 470
ohne Randstreifen – max. 20 to Mist / ha*
Früh-Spät-Mahd
vor 5. 6. / nach 15.8
€ 500
€ 550
€ 600
€ 300
€ 300
€ 380
€ 430
€ 480
€ 180
mit Randstreifen – ohne Düngung**
€ 470
€ 550
€ 600
€ 650
€ 350
mit Randstreifen – ohne Düngung
– mind. 30 Bäume / ha**
€ 520
€ 430
€ 480
€ 530
€ 230
mit Randstreifen – max. 20 to Mist / ha*/**
* darf max. 100 kg N enthalten, keine Jauche, keine Gülle.
€ 350
** mind. 2 m breit auf mind. 2,5 % der Fläche, Mahd Randstreifen ab 1. 8. alle 2 – 3 Jahre.
17
grünlandprogramme
Diese Flächen werden ausschließlich
ab dem vereinbarten Zeitpunkt
gemäht und nicht beweidet.
Mähweideprogramme
Diese Flächen werden zunächst ab
dem vereinbarten Zeitpunkt gemäht
und danach beweidet.
keine mechanischen Arbeiten zwischen 15. April und
erstem Schnitt zum Schutz von Wiesenbrütern,
kein Biozid-Einsatz,
keine Kalkung,
kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat,
obligatorischer Wiesenschnitt mit Austrag des Mähguts,
obligatorisches Trocknen des Mähguts auf der
Parzelle – zumindest in jedem zweiten Jahr
obligatorische Nachbeweidung mit begrenztem
Viehbesatz von max. 2 GVE / ha,
keine Zufütterung – Kälberautomaten sind zugelassen.
Aufbauend auf den Grundbedingungen kann zwischen folgenden
Mähweideprogrammen mit dieser Prämienhöhe (in € / ha) gewählt werden:
Bedingungen Mähweidenutzung
Zeitpunkt Wiesenschnitt
ab 15. 6. ab 1. 7.
ab 15. 7. ab 15. 8.
ohne Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung zwischen
Wiesenschnitt und 31. 10. mit max. 2 GVE / ha
€ 350
€ 420
€ 510
€ 550
mit Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung zwischen
Wiesenschnitt und 31. 10. mit max. 2 GVE / ha**
€ 420
€ 490
€ 580
€ 620
** Mahd Randstreifen ab 15. August alle 2–3 Jahre.
19
grünlandprogramme
18
Für alle Mäh­weideprogramme gelten
folgende Grundbedingungen:
Reine Weideprogramme
keine mechanischen Arbeiten zwischen 15. April und erstem Schnitt zum Schutz von Wiesenbrütern,
kein Biozid-Einsatz,
keine Kalkung,
kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat,
obligatorische Beweidung mit begrenztem Viehbesatz (unterschiedlich je nach Programm),
keine Zufütterung – Kälberautomaten sind zugelassen,
Nachmähen bei Bedarf zulässig nach dem 1. Juli.
20
Aufbauend auf den Grundbedingungen kann zwischen folgenden
Weideprogrammen gewählt werden.
Bedingungen Weidenutzung
max. Viehbesatz
2 GVE / ha 3 GVE / ha
ohne Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung
zwischen 1.4. und 31. 10.
€ 350
ohne Randstreifen – max. 20 to Mist / ha – Beweidung
zwischen 1.4. und 31. 10.*
€ 260
mit Randstreifen – ohne Düngung – Beweidung
zwischen 1.4. und 31. 10.**
€ 420
€ 300
Verzicht auf alle
mechanischen Arbeiten
Aufschlag Prämie: + € 50
*darf max. 100 kg N enthalten, keine Jauche, keine Gülle.
**mind. 2 m breit auf mind. 2,5 % der Fläche, Mahd Randstreifen ab September alle 2–3 Jahre.
Der Berechnung des Viehbesatzes bei allen
Beweidungen im Zuge des Biodiversitäts­
programms liegt diese Vieheinheiten-Bewertung
zu Grunde:
Rinder > 2 Jahre, Pferde > 6 Monate = 1,0 GVE
Rinder 6 Monate bis 2 Jahre, Pferde < 6 Monate; Ponys; Esel = 0,6 GVE
Erwachsene Schafe / Ziegen = 0.15 GVE
Rinder < 6 Monate = 0,0 GVE
21
grünlandprogramme
Diese Flächen werden ausschließlich beweidet und werden nicht gemäht.
Für alle Weideprogramme gelten folgende Grundbedingungen:
Ganzjährige Beweidung
Auf diesen Flächen erfolgt eine Beweidung während des gesamten Jahres, also auch im Winter. Um die Funktionsfähigkeit
dieses Nutzungssystems sicher zu stellen ist hier im Vorfeld
eine landwirtschaftliche Planung des Weidesystems zu erstellen (dies erfolgt im Regelfall im Auftrag der Naturverwaltung)
und eine Mindestgröße der ganzjährig beweideten Fläche von
mindestens 10 ha erforderlich.
22
Restaurierung von Magerwiesen
Die Aushagerung bestehender Grünlandflächen sieht eine reine Wiesennutzung
vor und baut auf den oben benannten Wiesenprogrammen (ohne Düngung)
auf. Die auszuhagernden Flächen sind aber mindestens dreimal pro Jahr mit
Entfernung des Mähguts zu mähen.
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Viehbesatz zwischen mind. 0,5 und max. 0,8 GVE / ha,
keine organische oder mineralische Düngung,
keine Kalkung,
keine Mahd, kein Nachmähen, kein Abschleppen,
keine Nachsaat oder Neuansaat,
keine Anlage oder Unterhalt von Drainagen,
Führung eines Weideregisters,
grünlandprogramme
Die ganzjährige Beweidung von Flächen im Zuge des Biodiversitäts­
programms unterliegt folgenden Bedingungen:
Verbindliche Frühjahrskalbung ab dem 1. März
und daher keine Deckung der Kühe zwischen dem
1. Januar und dem 1. Juni,
Zufütterung nur im Winter zwischen dem
1. November und 31. März mit Heu von Flächen
im Biodiversitätsprogramm.
Die Prämie für die ganzjährig beweidete Fläche beträgt 470 € / ha.
Während der Periode der Aushagerung (1–3 Jahre)
wird eine zusätzliche Prämie von 400 € / ha gezahlt.
Die Angebote des Biodiversitätsprogramms auf
Ackerflächen richten sich auf den Erhalt stark
gefährdeter Ackerwildkräuter sowie auf die
Wiederherstellung von Habitaten für bedrohte
Arten, die an den Acker als Lebensraum gebunden sind.
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Für die Vertragsflächen des Biodiversitätsprogramms im Acker gelten
folgende grundlegenden Bedingungen, die je nach Programm durch
zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden:
keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
keine mechanische Unkrautbekämpfung,
punktueller Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung bestimmter Schadpflanzen
(Einhaltung «Cross-Compliance-Bestimmungen») zulässig,
die Programmverpflichtungen können für den fruchtfolgebedingten Anbau von Feldfutter für max. 2 Jahre
innerhalb der fünfjährigen Laufzeit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen und die Prämienzahlung ruhen
in den betreffenden Jahren.
Die Programmverpflichtungen sowie die Prämienberechnung beziehen sich
jeweils nur auf die vertraglich fixierten Teile der Ackerflächen.
Es werden folgende Programme angeboten:
PROGRAMM
PRÄMIE
Anlage Ackerrandstreifen – Breite mind. 4 m:
Ackerrandstreifen ganze Parzelle – max. 1 ha
Blühstreifen am Ackerrand – Breite mind. 5 m
Aufschlag Blühstreifen im Acker – Breite 6 – 12 m
€ 650
€ 600
€ 850
+ € 250
Zusätzlich wird spezifisch zur Förderung der
stark bedrohten Feldlerche die Anlage von
«Feldlerchen-Fenstern» im Acker angeboten.
Hier werden Fenster von mind. 24 m2 im Inneren von Äckern nicht eingesät. Die Mindestdichte beträgt 2 Feldlerchen-Fenster / ha. Je
angelegtem «Feldlerchen-Fenster» wird eine
Prämie von 10 € gezahlt.
25
Programme auf Ackerflächen
Programme auf Ackerflächen
Das Biodiversitätsprogramm unterscheidet auf
Ackerflächen zwischen Ackerrandstreifen, die
von der normalen Bewirtschaftung nach der
Saat ausgenommen werden (aber mitgepflügt
werden) und Blühstreifen, die im Gegensatz zu
Randstreifen nicht gepflügt werden und auf
denen die Einsaat einer speziellen Blühmischung
erfolgt. Ein Betrieb kann auf max. 20 % seiner
Nutzfläche Blühstreifen anlegen.
Extensive Beweidung mit Schafen oder Ziegen
Diese Maßnahme des Biodiversitätsprogramms
richtet sich auf bestimmte, stark bedrohte Lebensräume, die keiner normalen landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.
26
keine mechanischen Arbeiten auf der Fläche,
keine Kalkung, kein Biozideinsatz,
keine Nachsaat oder Neuansaat,
keine Veränderung der hydraulischen Bedingungen
der Weidefläche,
1– 2-malige Beweidung mit Schafen oder Ziegen in
Hütehaltung,
Die Prämienzahlungen richten sich nach der Zahl der Weide- Mooren sowie Sümpfen bzw. zwei Beweidungsdurchgängen
gänge und den naturschutzfachlichen Anforderungen des 400 € / ha. Besteht die weidende Herde mindestens zu 15 %
Standorts. Sie betragen bei Pionierstandorten bzw. einem aus Ziegen, so wird die jeweilige Prämie um 75 € / ha erhöht.
Beweidungsdurchgang 225 € / ha und bei Trocken­rasen, Heiden,
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Pflanzengesellschaften,
die einer Nutzung bzw. Pflege bedürfen:
Kalk-Magerrasen,
Borstgrasrasen und Zwergstrauchheiden,
Röhrichte und Grossseggen-Sümpfe,
Pfeifengras-Streuwiesen,
Hochmoore und Moorheiden.
Im Zuge dieser Maßnahmen werden Programme zur extensiven
Schafbeweidung und zur Pflege (Mahd und Austrag Mähgut) angeboten.
Einhaltung eines Weidebesatzes durch den max.
2 / 3 der aufwachsenden Biomasse abgeweidet wird,
keine Zufütterung,
obligatorische Koppelung der Weidetiere während
der Nacht außerhalb der Weidefläche.
Mahd und Austrag des Mähguts
Diese Maßnahme sieht einen oder mehrfache Schnitte der oben
genannten, bedrohten Lebensräume innerhalb von 5 Jahren vor.
Die Anzahl der Schnitte richtet sich an den zu schützenden Arten
aus. Die Flächen dürfen nicht gedüngt, mit Pflanzenschutzmitteln
behandelt oder in ihrer Wasserführung verändert werden. Zudem
sind außer der Mahd alle mechanischen Arbeiten untersagt. Das
Mähgut muss ausgetragen und im Bedarfsfall außerhalb der
Vertragsfläche zwischengelagert werden. Die Grundprämie
beträgt für diese Flächen 550 € / ha und Mahd. Dieser Betrag
wird um 280 € / ha und Mahd erhöht, wenn mind. 50 % der Fläche von Hand zu mähen sind bzw. um 550 € / ha und Mahd, wenn
die gesamte Fläche von Hand gemäht wird.
27
Programme zur Erhaltung
bestimmter, bedrohter lebensräume
Programme zur Erhaltung
bestimmter, bedrohter
Lebensräume
Die extensive Beweidung mit Schafen oder Ziegen zur Erhaltung
der benannten Lebensräume sieht folgende Grundbedingungen vor:
Trockenmauern innerhalb landwirtschaftlicher
bzw. weinbaulicher Flächen stellen heute
einen sehr seltenen und ökologisch wichtigen
Lebensraum dar. Daher bietet das Biodiversi­
Mit diesen Maßnahmen sollen Lebensräume, die an offene
Brachen gebunden sind bzw. sich entlang fließender und stehender Gewässer entwickeln, erhalten und entwickelt werden.
Programme zur Pflege von
Brachen und Flächen an Gewässern
28
Zur Entwicklung dieser Lebensräume wurden folgende Grundbedingungen
festgelegt:
keine Düngung, kein Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln,
keine Nachsaat,
keine Beweidung,
keine Veränderung der Wasserführung der Flächen,
max. zweimalige Mahd innerhalb von 5 Jahren.
Für diese Flächen ist ein spezieller Pflegeplan zu erstellen,
der die konkreten Arbeiten definiert.
Die Grundprämie im Zuge dieser Pflegemaßnahmen beträgt
250 € / ha. Je nach erforderlicher Pflegemaßnahme (Handmahd,
Motorsense, Mulcher usw.) wird dieser Betrag entsprechend
des erforderlichen Aufwandes erhöht.
Erhaltung und Wiederaufbau
von Trockenmauern
tätsprogramm eine spezielle Maßnahme zum
Erhalt und zum Wiederaufbau von Trockenmauern an.
Die Förderung beträgt 850 € / m3 wiedererrichteter Trockenmauer in landwirtschaftlichen
bzw. weinbaulichen Flächen.
Neben der Wiederherstellung der Trockenmauern verpflichtet sich der betreffende Eigentümer bzw. Nutzer, die sich dort einstellende, spontane Vegetation zuzulassen und
insbesondere auf den Einsatz von Herbiziden
zu verzichten. Zudem besteht die Verpflichtung
die betreffende Fläche mindestens 5 Jahre
lang zu nutzen.
29
Erhaltung und Wiederaufbau
von Trockenmauern
Programme zur Pflege von Brachen
und Flächen an Gewässern
Heinerscheid
Wincrange
Clervaux
Ansprechpartner
und Zuständigkeiten
Hosingen
Wiltz
Esch-Sauer
Diekirch
Ettelbruck
Rambrouch
Echternach
30
Redange
Administration de la Nature et des Forêts (ANF)
16, rue Eugène Ruppert, L - 2453 Luxembourg
Mersch
Junglinster
Grevenmacher
Steinfort
Luxembourg
Jan HerrKerstin Hipp
40 22 01 312
40 22 01 309
[email protected]
[email protected]
Förderbescheide und
Prämienzahlungen
Petange
Differdange
Esch Alzette
Landesweite Koordinierung,
grundsätzliche Fragen,
landesweite Projekte
Mondorf
Dudelange
Territoriale Zuständigkeitsbereiche
der biologischen Stationen
Administration des Services Techniques de l‘Agriculture (ASTA)
16, route d‘Esch, L - 1470 Luxembourg
Pascal Pelt
45 71 72 226
[email protected]
Suzanne Link
45 71 72 236
[email protected]
Abschluss von Biodiversitätsverträgen – Kommunale
Naturschutz-Syndikate
Die Naturschutz-Syndikate haben in Ihrem
territorialen Zuständig­keitsbereich (siehe
Kartenübersicht) die Aufgabe zum Abschluss von
Biodiversitätsverträgen.
Außerhalb der Zuständigkeitsgebiete oder in
bestimmten Projekten können Biodiversitätsverträge
auch von dafür seitens der Naturverwaltung
beauftragten Büros abgeschlossen werden.
In diesen Fällen ist die Naturverwaltung oder
natur & ëmwelt Ansprechpartner.
31
Westen, Süden und Mitte Luxemburgs Norden – Ourtal
Biologische Station SICONA
2, rue de Nospelt, L-8394 Olm
Biologische Station Naturpark Our
12, Parc, L-9836 Hosingen
Fanny Schaul
26 30 36 37
[email protected]
Eva Rabold
90 81 88 637
[email protected]
Osten Luxemburgs
Sauertal – Stauseeregion
Marc Thiel
34 94 10 26
[email protected]
Yves Krippel
89 93 31 206
[email protected]
Biologische Station SIAS
5, rue de Neuhaeusgen, L-2633 Senningerberg
Mireille Schank
90 81 88 634
[email protected]
Biologische Station Naturpark Öewersauer
15, route de Lultzhausen, L-9650 Esch-sur-Sûre
Patrick Thommes
89 93 31 217
[email protected]
Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Troisvierges
Naturpark Our
Naturpark Öewersauer
SICONA-Centre
SICONA-Ouest
SIAS
Wann werden die Prämien ausgezahlt?
Prinzipiell nicht, da das Biodiversitätsprogramm hier eine
natürliche Grünlandregeneration anstrebt. In Fällen ausgewöhnlicher Schäden kann die Naturverwaltung in Abstimmung mit der Asta dennoch eine Nachsaat gestatten.
Die Prämien werden nach Erbringung (und ggf. Kontrolle)
der Leistung, also im ersten Halbjahr des Folgejahres ausgezahlt. Im Regelfall erfolgen die Auszahlungen gegen
Ende des ersten Quartals des Folgejahres.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Auf welche Fläche bezieht sich der
Viehbesatz bei Weideprogrammen?
32
Der Viehbesatz wird anhand der konkret beweideten Fläche
ermittelt. Das bedeutet, zu keinem Zeitpunkt darf sich mehr
Vieh als im jeweiligen Programm festgelegt auf der betreffenden Weidefläche befinden. Maßgebend ist die real beweidbare Fläche. Diese kann sich aus mehreren Vertragsflächen zusammensetzen.
Ich glaube geeignete Flächen auSSerhalb
eines Schutzgebietes zu haben, die ich gerne
im Biodiversitätsprogramm melden
würde – an wen wende ich mich?
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die oben genannten
biologischen Stationen oder direkt an die Naturverwaltung.
(siehe Seite 30–31)
Wer kann Flächen im Biodiversitäts­
programm melden – der Eigentümer oder
der Nutzer?
Das Biodiversitätsprogramm richtet sich auf einen «Naturschutz durch Nutzung». Dementsprechend kann nur derjenige eine Fläche in das Biodiversitätsprogramm melden,
der die Nutzung tatsächlich durchführt. Die Prämien vergüten den Ertragsverlust bzw. den Mehraufwand dieser
naturschutzgerechten Nutzung.
Welche Saatmischungen sind bei
Blühstreifen auf Ackerflächen einzusetzen?
Die Saatmischungen werden jeweils entsprechend des
Standortes und ggf. der speziellen Artenschutzziele in Zusammenarbeit mit den beauftragten Stellen, die die Biodiversitätsverträge erstellen, festgelegt.
Wie wird das Programm kontrolliert?
Wen spreche ich bei Fragen während der
Vertragslaufzeit an?
Erster Ansprechpartner für praktische Fragen ist die Stelle,
mit der die Biodiversitätsverträge abgeschlossen wurden.
Alternativ kann die Naturverwaltung kontaktiert werden,
die entsprechende Klärungen herbeiführt oder koordiniert.
Die Kontrollen werden in Zusammenarbeit zwischen der
Entité Mobile der Naturverwaltung und der Unité de Contrôle des Landwirtschaftsministeriums durchgeführt. Die
Auswahl der Kontrollbetriebe erfolgt durch eine anonymisierte Ziehung, in der bestimmte Faktoren (z.B. Höhe der
Biodiversitätprämie des Betriebes) berücksichtigt werden.
Ich bin Biolandwirt und erhalte hierfür eine
Förderung aus dem Asta-Agrarumweltprogramm. Kann ich trotzdem Biodiversitätsverträge abschlieSSen?
Ja – in diesem Fall wird die Prämie des Biodiversitätsprogramms um 150 € / ha vermindert.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf bei Wildschäden nachgesät werden?
Impressum
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Wird der Vertrag in den ersten 3 Jahren gekündigt, so muss
die gesamte erhaltene Prämie zurückgezahlt werden, bei
Kündigung im 4. oder 5. Jahr ist die Hälfte des erhaltenen
Betrages zurück zu zahlen. Bei Kündigung im laufenden
Vertragsjahr wird die Prämie für das betreffende Jahr nicht
mehr ausgezahlt.
Wird das Programm zur Wiederherstellung von Trockenmauern vorzeitig gekündigt, so ist in jedem Fall der volle
Prämienbetrag zurück zu zahlen.
Wird der Biodiversitätsvertrag durch den nachfolgenden
Nutzer weiter geführt oder bei besonderen Härtefällen (Tod,
längere Krankheit, Einstellung Landwirtschaft, Ruhestand)
müssen die bereits erhaltenen Prämien nicht zurückgezahlt
werden.
Text, Abbildungen:
Jens Thös
Büro für landwirtschaftliche Fachplanungen
Saarbrücken
Wie erkenne ich, ob ich die benannten
Schadkräuter wie Disteln, Ampfer oder
Brennnesseln bekämpfen muss oder ob
dies noch tolerierbar ist?
HERAUSGEBER:
Die im Programm vorgegebenen Schadschwellen sind nicht
immer klar zu erkennen. Im Zweifelsfall ist die Naturverwaltung oder Asta zu kontaktieren.
Ministère du Développement durable et des Infrastructures
Département de l‘Environnement
4, Place de l‘Europe, L-1499 Luxembourg
Ich nutze das Asta-Umweltprogramm zur
«Beibehaltung eines verminderten
Vieh­besatzes». Hat dies Auswirkungen auf
das Biodiversitätsprogramm?
Ja – in diesem Fall wird die Prämie des Biodiversitätsprogramms um 50 € / ha vermindert.
Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural
1, rue de la Congrégation, L-1352 Luxembourg
Administration de la Nature et des Forêts
16, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxembourg
Administration des Services techniques de l’Agriculture
16, route d’Esch, L-1470 Luxembourg
Fotos:
Claudine Junck (Cover 2.v.l.)
Simone Schneider (Cover 2.v.r., S. 16, S. 23)
Fernand Schoos (Cover 2.v.l.)
Jens Thös (sonstige Fotos)
Layout:
Damian Pérez
Lostinabox
Berlin
Druck:
Gruendrucken.de, Gießen
Auflage: 3 000, Januar 2013
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IMPRESSUM
Was passiert, wenn ich die Flächen während
der Vertragslaufzeit verliere?
DIVERSITÉ BIOLOGIQUE
Règlement grand-ducal du 10 septembre 2012 instituant un ensemble de régimes d’aides pour la sauvegarde
de la diversité biologique en milieu rural, viticole et forestier.

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