Ärzteblatt Baden-Württemberg 03-2011

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Ärzteblatt Baden-Württemberg 03-2011
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Ä
r
zteblatt
Baden-Württemberg
Foto: © Milan Klima, Neu-Isenburg
Amts- und Mitteilungsblatt der ärztlichen Körperschaften | ISSN 0720-3489 | E 1041 | 66. Jahrgang | Gentner Verlag
03 | 2011
Bewährtes Standardwerk
der Arbeitsmedizin
G. Triebig, M. Kentner, R. Schiele (Hrsg.)
Arbeitsmedizin
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3. Auflage
◾ Handbuch für Theorie und Praxis
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3. vollständig neubearbeitete Auflage 2011
ISBN 978-3-87247-741-5
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der Neuerscheinung G. Triebig et al.,
„Arbeitsmedizin – Handbuch für Theorie und Praxis“,
3. Auflg. 2011 (Best.-Nr. 74100), zum Preis von € 128,00
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Baden-Württemberg
Amts- und Mitteilungsblatt der ärztlichen Körperschaften
Editorial
Die BW-Bank präsentiert
auf der Titelseite
Acrylgemälde des Anatomen
Prof. Dr. med. Milan Klima:
Milchstraße des Bindegewebes
Wie Sterne aus der dunklen Nacht des Weltalls leuchten die Zellen aus der wasserreichen amorphen Grundsubstanz des Bindegewebes. In der oberen Bildhälfte ist die
Bildung von kollagenen Fasern einer Bindegewebszelle dargestellt: Das Fasermaterial
wird in den bläschenförmigen Organellen
des Zellleibs gebildet und ausgestoßen. Es
polymerisiert zu Fasern verschiedener Größe, die dem Gewebe seine Zugfestigkeit
verleihen. Diagonal durch das Bild erstreckt
sich ein Faserbündel in geschwungenem
Bogen wie die Milchstraße, daher auch der
Titel.
Die Baden-Württembergische Bank (BWBank) ermöglicht auf der Titelseite des
Ärzteblattes eine neue Sichtweise auf den
menschlichen Körper. Alle Bilder entstammen dem beruflichen Umfeld von Ärztinnen
und Ärzten. Die BW-Bank verdeutlicht damit
ihre enge Beziehung zur Ärzteschaft in
­Baden-Württemberg, nicht zuletzt, weil ihre
Beratungsspezialisten für Heilberufe seit
vielen Jahren kompetente Unterstützung
und Beratung in allen wirtschaftlichen Fragen von Medizinern bieten. Die BW-Bank
ist mit knapp 200 Filialen in allen Landes­
teilen vor Ort. Beispielsweise in Bad
Wimpfen berät Sie Ihr Vermögens­
Manager Heilberufe Jochen Bartholomae
(Tel. 0 70 63 / 97 03-10, Fax -15) kompetent
und umfassend.
Mehr Informationen zum Angebot für Heilberufler oder zu Beratungsspezialisten in
­Ihrer Nähe erhalten Sie im Internet unter
www.bw-bank.de/heilberufe oder telefonisch unter 07 11 / 1 24-4 90 95.
148Fels in der Brandung
149Dr. Ulrich Clever
neuer Kammerpräsident
150Die Mitglieder der neuen
LÄK-Vertreterversammlung
154Geänderte Weiterbildungs­
ordnung tritt zum 1. April 2011
in Kraft
03 | 2011
164Vorsorge-Kampagne:
Darm-Check 2011
164Baumgärtner kandidiert
für KBV-Vorsitz
165Fortbildungsakademie
für seltene Erkrankungen
165Für eine bessere Geriatrie
166Prof. Kimmig 70 Jahre alt
166Kunst & Kultur
167Neues von den Knochen-Docs
167Erfahrungen weitergeben
und anderen helfen
167GesundheitsPiazza
168Der Finger in der Wunde
156Vertreterversammlung der KVBW
158Bündnis gegen Depression
158Steuerliche Abziehbarkeit
von Reiseaufwendungen
159Startschuss für RegioPraxisBW
Wirtschaft
160Neues aus der Finanzwelt
Vermischtes
162Impfen –
Wirklichkeit und Visionen
168Nicht ohne meinen Hausarzt
169Ärzte ohne Chance? –
Meine Meinung
169Neue Bücher
Rechtsfragen
170Die klinische Visite
Veranstaltungsübersicht
171
Wahlergebnisse
172
Bekanntmachungen
163MB-Demonstration:
176
163Wissenschaftlicher Beirat
216
Stillhalten war gestern
der Bundesärztekammer
163Evaluation der ärztlichen
Weiterbildung
Impressum
Einem Teil dieser Ausgabe liegen Prospekte der RSD
Reise Service Deutschland GmbH, Kirchheim, bei.
ÄBW 03 • 2011
147
Editorial
Die Stimme der Ärztekammer muss wieder deutlicher vernommen werden
Fels in der Brandung
D
Dr. Ulrich Clever
er neue Vorstand der Lan­
desärztekammer
BadenWürttemberg ist vor wenigen
Tagen angetreten, um unser Selbstverwaltungsorgan zu dem zu machen, was ihm zusteht, und um seine
originäre Aufgabe als zweitgrößte
deutsche Ärztekammer zu erfüllen:
Die Kammer muss eine unüberhörbare Stimme in der Öffentlichkeit für
die Ärztinnen und Ärzte sein. Gerade
in einem stürmischen Meer von oftmals pauschal von den Medien vorgetragenen Klischees und Vorurteilen
gegen Ärzte brauchen wir die Ärztekammer als Fels in der Brandung.
Zahllose Ärztinnen und Ärzte arbeiten engagiert und reiben sich auf in
ihrem täglichen Einsatz – mit Kompetenz, Empathie und Hintanstellen eigener Bedürfnisse. Und sie machen eine
seriöse und solide, aber leider auch oft
falsch dargestellte Arbeit. Diese Ärztinnen und Ärzte verdienen eine starke
Stimme und eine Vertretung in der
Gesellschaft, sowohl im Südwesten
und in der ganzen Bundesrepublik.
Dafür wollen sich die Ärztekammer, der
Vorstand und ich als Präsident künftig
beharrlich einsetzen!
Trotz vieler Gemeinsamkeiten mit
der Kassenärztlichen Vereinigung ist
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Veranstaltungshinweis
Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Stuttgart
veranstaltet ein Seminar für niederlassungswillige Ärzte.
Seminartitel:
Existenzgründer-Seminar für Heilberufler.
Seminarinhalte:
• Neugründung oder Übernahme
• Kooperationsformen
• Praxiswertermittlung
• Investitions- und Kostenplanung
• Finanzierungsmöglichkeiten
• Öffentliche Fördermittel
Termin und Veranstaltungsort:
Mittwoch, 23. März 2011 (18.00 Uhr)
BW-Bank, Kleiner Schlossplatz 11, 70173 Stuttgart
Information und Anmeldung:
BW-Bank Stuttgart, Martin Wolf, Telefon (07 11) 1 24-3 13 18,
E-Mail: [email protected]
Teilnahmegebühr: kostenfrei
148
ÄBW 03 • 2011
die Ärztekammer eine völlig anders
geartete Körperschaft, mit einem völlig anderen Identifikationspotenzial
für Ärztinnen und Ärzte: sie spricht für
alle Kolleginnnen und Kollegen. Beispielsweise für die Krankenhausärzte,
vor allem für diejenigen in Weiterbildung, die sich auf die Zukunft freuen
und etwas leisten können wollen. Sie
vertritt auch diejenigen in den Krankenhäusern und Institutionen, die als
Vorgesetzte Verantwortung wahrnehmen, in einem Beruf, in dem man
oftmals mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich das mancher außerhalb unseres Berufes überhaupt vorstellen kann. Die Kammer
steht auch für die niedergelassenen
Kolleginnen und Kollegen, die oft sehr
verunsichert durch die täglichen und
ewigen Drangsalierungen nicht mehr
wissen, wo ihnen der Kopf steht und
die deswegen geradezu nach einer
Empfehlung und nach Orientierung
bei ihrer Kammer suchen – gerade in
Fragen des Berufsrechts, der Gebührenordnung oder aufgezwungenen
Fortbildungsnachweispflicht. Auch
junge Ärzte stehen beispielsweise als
Mütter und Väter unter dem Dach der
Kammer; sie versuchen, eine ihrem
keineswegs üppigen Gehalt entsprechende Arbeitszeit für ihre Familien
und Partner wahrzunehmen – ein
täglicher und schwieriger Spagat.
Auch sonst stehen wir vor großen
Herausforderungen: Das Medizinstudium und die ärztliche Tätigkeit ­haben
aufgrund der Rahmenbedingungen
für viele dramatisch an ­Attraktivität
verloren. Die Einflussnahme von „außen“ auf unsere eigentlich ja einmal
„frei“ bezeichnete Tätigkeit als Ärztinnen und Ärzte nimmt zunehmend
unerträgliche Ausmaße an. Die Wahlbeteiligung an unseren Urwahlen lässt
zu wünschen übrig. Offensichtlich
wird das System Ärztekammer als ureigenste Standesvertretung nicht in
dem Maße wahrgenommen, wie es
eigentlich der Fall sein müsste.
Aus dieser Situationsbeschreibung ergeben sich für mich folgende
prioritären Handlungsziele:
1. Die Landesärztekammer BadenWürttemberg muss politischer
werden, aber gleichzeitig dazu
beitragen, dass die Ärzteschaft
politikfähig bleibt und damit wieder als unverzichtbares und ernstzunehmendes politisches Gesicht
wahrgenommen wird. Ich stehe als
Kammerpräsident für die Zusammenführung unterschiedlicher Interessen. – für die Niedergelassenen ebenso wie für die Krankenhausärzte – für Integration, nicht
für Partikularinteressen, weil wir
sonst nicht handlungsfähig sind.
Ich stehe für Integration statt Polarisierung und Partikularisierung.
2. Die Kammer als ärztliche Selbstverwaltung ist kein Selbstzweck
– auch wenn die erste Silbe identisch ist – quasi als Insel der Verwaltung abseits vom Geschehen
um uns herum. Wir müssen die
ärztliche Selbstverwaltung gemeinsam gestalten und zukunftsfähig machen. Wir müssen die
Rolle des Beobachters viel öfter
gegen die Rolle des Beteiligten
tauschen!
3. Die Landesärztekammer BadenWürttemberg soll wieder von
möglichtst vielen, am besten allen
Ärztinnen und Ärzten als ihre
Standesvertretung akzeptiert und
wertgeschätzt werden, indem wir
die Gratwanderung schaffen zwischen der Erfüllung der staatlich
übertragenen Aufgaben, die wir
als Körperschaft des öffentlichen
Rechts leisten müssen, und der
hilfreichen Dienstleistung gegenüber unseren Mitgliedern, die unsere Kolleginnen und Kollegen
sind. Wir verlangen nicht nur einen
Mitgliedsbeitrag, nein, die Kammern leistet dafür auch etwas, und
das sollte künftig auch jedes Mitglied bezeugen können.
Ich möchte diese Ziele gemeinsam mit unseren neu gewählten
Gremien und in sehr guter Synergie
mit unseren Bezirksärztekammern
erreichen, deren Knowhow und regionale Nähe zu unseren Kammermitgliedern das wertvolle Bindglied unserer gemeinsamen Arbeit ist.
Dr. Ulrich Clever
Präsident
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Kammern und KV
Freiburger Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe an Kammerspitze gewählt
Dr. Ulrich Clever neuer Kammerpräsident
D
r. Ulrich Clever aus Freiburg
ist Ende Februar 2011 von der
Vertreterversammlung mit absoluter Mehrheit zum Präsidenten
der Landesärztekammer BadenWürttemberg gewählt worden. Der
57-jährige Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe war in den
letzten vier Jahren Vizepräsident der
rund 56.000 Ärztinnen und Ärzte im
Land.
Dem neu gewählten Vorstand der
Landesärztekammer gehören insgesamt elf Mitglieder an. Neuer Vizepräsident ist Dr. Josef Ungemach (66),
Facharzt für Anästhesiologie aus
Mannheim. Im Amt des Rechnungsführers wurde Dr. Matthias Fabian
(51), Facharzt für Innere Medizin aus
Stuttgart, bestätigt. Als Schriftführer
haben die 96 Delegierten den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Dr. Michael Deeg (53) aus Freiburg
wiedergewählt.
Als weitere Beisitzer im Vorstand
wurden gewählt: Dr. Ingrid Rothe-
Kirchberger (63), Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aus Stuttgart, Dr. Stefan
Bilger (60), Facharzt für Allgemeinmedizin aus Dossenheim, sowie Dr.
Norbert Fischer (60), Facharzt für
Allgemeinmedizin aus Ulm.
Im Vorstand der Landesärztekammer sind kraft Amtes auch die Anfang Februar gewählten Präsidenten
der vier Bezirksärztekammern ver­
treten (das ÄBW berichtete): Priv.-Doz.
Dr. Christian Benninger (68) aus Heidelberg (Bezirksärztekammer Nord­
baden), Dr. Klaus Baier (60) aus Sindelfingen (Bezirksärztekammer Nordwürttemberg), Dr. Michael Schulze
(64) aus Tübingen (Bezirksärztekammer
Südwürttemberg) sowie Dr. Christoph
von Ascheraden (61) aus St. Blasien
(Bezirksärztekammer Südbaden).
Die bisherige Präsidentin der
Landesärztekammer, Dr. Ulrike Wahl,
hatte nicht mehr für ein Amt in der
ärztlichen Selbstverwaltung kandidiert. Nach Beendingung der Vor-
standswahlen wurde Dr. Wahl von der
Vertreterversammlung zur Ehrenpräsidentin der Landesärztekammer Baden-Württemberg ernannt. Die Delegierten zollten ihr, als Ausdruck großer Verbundenheit, tiefen Respekts
und uneingeschränkter Dankbarkeit,
minutenlangen Applaus und verabschiedeten die scheidende Kammerpräsidentin sehr herzlich.
Auf den folgenden Seiten stellen
wir alle Mitglieder der Vertreterversammlung im Bild vor; die neu gewählten Vorstandsmitglieder sind
farblich hervorgehoben. Auf Seite 172
ist die Bekanntmachung des Landeswahlleiters über die Wahl der Delegierten der Landesärztekammer Baden-Württemberg zum Deutschen
Ärztetag zu finden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse der Landes­
ärztekammer Baden-Württemberg
veröffentlichen wir voraussichtlich in
der kommenden Ausgabe.
OE
Der neue Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg (v. l.): Dr. M. Fabian, Dr. N. Fischer, Dr. M. Schulze (Präsident
BÄK SW), Dr. S. Bilger, Kammerpräsident Dr. U. Clever, Dr. C. von Ascheraden (Präsident BÄK SB), Dr. I. Rothe-Kirchberger,
Kammervizepräsident Dr. J. Ungemach, Dr. Klaus Baier (Präsident BÄK NW), PD Dr. C. Benninger (Präsident BÄK NB), Dr. M. Deeg
ÄBW 03 • 2011
149
Kammern und KV
Die Mitglieder der neuen
Dr. Franz Ailinger,
Lichtenstein
Dr. Kurt Amann,
Radolfzell
Dr. Gerhard Arnold,
Mannheim
Dr. Christoph von
Ascheraden, St. Blasien
Dr. Klaus Baier,
Sindelfingen
Dr. Michael Barczok,
Ulm
Dr. Stefan Bilger,
Dossenheim
Dr. Susanne Blessing,
Tübingen
Dr. Jürgen Braun,
Mannheim
Dr. Ludwig Braun,
Wertheim
Dr. Birgit Clever,
Freiburg
Dr. Ulrich Clever,
Freiburg
Dr. Michael Eckstein,
Reilingen
Dr. Christoph Ehrensperger, Sindelfingen
Dr. Dipl. Phys. Manfred
Eissler, Reutlingen
Dr. Michael Emmerich,
Karlsruhe
Dr. Matthias Fabian,
Stuttgart
Prof. Dr. Michael Faist,
Oberkirch
Rainer M. Graeter,
Essingen
Dr. Bärbel Grashoff,
Ulm
Dr. Dieter Haack,
Stuttgart
Dr. Michael Haen,
Tübingen
Dr. Ursula Haferkamp,
Mönchweiler
Prof. Dr. Albrecht
Hettenbach, Göppingen
150
ÄBW 03 • 2011
Kammern und KV
LÄK-Vertreterversammlung
Prof. Dr. Karl-Ulrich
Bartz-Schmidt,
Tübingen
Dr. Werner Baumgärtner, Dr. Karlheinz Bayer,
Stuttgart
Bad Peterstal
Dr. Peter Benk,
Ravensburg
PD Dr. Christian
Benninger, Heidelberg
Prof. Dr. Mathias Berger,
Freiburg
Dr. Claus-Michael
Cremer, Mannheim
Dr. Michael Datz,
Tübingen
Dr. Michael Deeg,
Freiburg
Dr. Jürgen de Laporte,
Esslingen
Dr. Berthold Dietsche,
Freiburg
Dr. Gabriele du Bois,
Böblingen
Dr. Norbert Fischer,
Ulm
Dr. Günter Frey,
Ulm
Dr. Peter Gasteiger,
Schwetzingen
Johannes D. Glaser,
Leimen
Dr. Maren GoeckenjanFestag, Heidelberg
Dr. Stephanie Gösele,
Heidelberg
Dr. Maike Hodapp,
Offenburg
Dr. Manuela Hodapp,
Karlsruhe
Prof. Dr. Dr. Christof
Hofele, Heidelberg
Dr. Walter Imrich,
Esslingen
Thomas Jansen,
Stuttgart
Dr. Markus Klett,
Stuttgart
ÄBW 03 • 2011
151
➜
Kammern und KV
Die Mitglieder der neuen
Dr. Jürgen Kußmann,
Bad Herrenalb
Prof. Dr. Gerhard K.
Lang, Ulm
Dr. Ingolf Lenz,
Lörrach
Prof. Dr. Wolfgang
Linhart, Heilbronn
Dr. Detlef Lorenzen,
Heidelberg
Dr. Robin T. Maitra,
Hemmingen
Prof. Dr. Wilhelm Niebling, Prof. Dr. Andreas Ochs,
Titisee-Neustadt
Freiburg
Dr. Milan Pandurovic,
Ravensburg
Dr. Andreas Reeb,
Lauterbach
Dr. Doris Reinhardt,
Friesenheim
Dr. Frank J. Reuther,
Ulm
Dr. Udo Saueressig,
Lobbach
Dr. Gerhard Schade,
Konstanz
Dr. Andreas Scheffzek,
Heidelberg
Dr. Christian Schmidt,
Weinstadt
Dr. Johann-Wilhelm
Schmier, Heidelberg
Prof. Dr. Christian
von Schnakenburg,
Esslingen
Dr. Peter Tränkle,
Bad Krozingen
Dr. Josef Ungemach,
Mannheim
Dr. Anne Gräfin
Vitzthum, Weinstadt
Dr. Ulrich Voshaar,
Offenburg
Dr. Thomas Wagner,
Tübingen
Dr. Bernd Walz,
Wildberg
152
ÄBW 03 • 2011
Kammern und KV
LÄK-Vertreterversammlung
Prof. Dr. Eike Martin,
Heidelberg
Dr. Norbert Metke,
Stuttgart
Dr. Wolfgang Miller,
Leinfelden-Echterdingen
Dr. Ullrich Mohr,
Bisingen
Carsten Mohrhardt,
Karlsruhe
Dr. Dorothee MüllerMüll, Freudenstadt
Dr. med Stephan Roder,
Talheim
PD Dr. Jochen Rößler,
Freiburg
Dr. Ingrid RotheKirchberger, Stuttgart
Dipl.-Pol. Ekkehard
Ruebsam-Simon,
Bammental
Prof. Dr. Klaus-Dieter
Rückauer, Freiburg
Dr. Margit Runck,
Stuttgart
Dr. Peter Schraube,
Ludwigsburg
Dr. Michael Schulze,
Tübingen
Dr. Udo Schuss,
Stuttgart
Dr. Ernst-Rainer
Sexauer, Karlsruhe
Dr. Joachim Suder,
Tübingen
Dr. Jens Thiel,
Freiburg
Dr. Christoph Wasser,
Stuttgart
Dr. Harduin Weber,
Stuttgart
PD Dr. Marko Wilke,
Tübingen
Prof. Dr. Stefan
Wysocki, Heidelberg
Dr. Herbert Zeuner,
Heidelberg
Dr. Kristina Zimmermann, Grafenau
ÄBW 03 • 2011
153
Kammern und KV
Geänderte Weiterbildungsordnung
tritt zum 1. April 2011 in Kraft
D
ie wesentlichen Inhalte der
von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer
im November 2010 beschlossenen
Änderungssatzung, mit der die vom
Deutschen Ärztetag 2010 in Dresden
beschlossene Überarbeitung der MWBO in geltendes Satzungsrecht übernommen wird, werden im Folgenden
kurz dargestellt:
Die Satzung zur Änderung der
Weiterbildungsordnung ist im Bekanntmachungsteil dieser Ausgabe
ab Seite 179 abgedruckt. Neben den
inhaltlichen und redaktionellen Änderungen und Präzisierungen, die
den gesamten Satzungstext betreffen, ist die Wiedereinführung des
Facharztes für Allgemeinmedizin als
eigene Facharztkompetenz von besonderer berufspolitischer Bedeutung. Die Facharztkompetenz Allgemeinmedizin wird aus dem Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin herausgelöst und wieder zu einer
eigenen Facharztkompetenz. Dies hat
redaktionell zur Folge, dass das Gebiet Allgemeinmedizin mit der Ordnungsziffer 1 im Inhaltsverzeichnis als
erstes Gebiet im Abschnitt B der Wei-
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Veranstaltungshinweis
Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Ulm
veranstaltet ein Seminar für niederlassungswillige Ärzte.
Seminartitel:
Existenzgründer-Seminar für Heilberufler.
Seminarinhalte:
• Neugründung oder Übernahme
• Kooperationsformen
• Praxiswertermittlung
• Investitions- und Kostenplanung
• Finanzierungsmöglichkeiten
• Öffentliche Fördermittel
Termin und Veranstaltungsort:
Mittwoch, 30. März 2011 (19.00 Uhr)
BW-Bank, Neue Str. 70, 89073 Ulm
Information und Anmeldung:
BW-Bank Ulm, Herrn Bernhard Bock, Telefon (07 31) 14 24-1 11,
E-Mail: [email protected]
BW-Bank Ulm, Frau Kathrin Russ, Telefon (07 31) 14 24-1 21,
E-Mail: [email protected]
Teilnahmegebühr: kostenfrei
154
ÄBW 03 • 2011
terbildungsordnung gelistet ist und
sich die Gesamtreihenfolge entsprechend verändert. Aus Kostengründen
wird derzeit auf eine Neubekanntmachung der Weiterbildungsordnung
verzichtet. Eine redaktionell überarbeitete Lesefassung der geltenden
Weiterbildungsordnung ist ab April
im Internetauftritt der Landesärztekammer Baden-Württemberg www.
aerztekammer-bw.de zu finden. Die
entsprechend aktualisierten Logbücher werden in Kürze ebenfalls im
Internetauftritt zur Verfügung stehen,
ebenso die Richtlinien über den Inhalt
der Weiterbildung, die teilweise überarbeitet und angepasst wurden.
Abschnitt A Paragraphenteil
Nach § 2 wird ein neuer § 2a
eingefügt, der die Begriffsbestimmungen, die in der bisherigen Fassung der Weiterbildungsordnung
nach dem Paragraphenteil und vor
Beginn des Abschnittes B lokalisiert
waren, in die Paragraphenfolge integriert.
In § 2a selbst werden verschiedene, im Text der Weiterbildungsordnung verwendete Begriffe, zum Beispiel Kompetenz, Fallseminar, Notfallaufnahme legal definiert oder erläutert, zum Beispiel Gebiete der
unmittelbaren Patientenversorgung,
stationärer/ambulanter Bereich.
In § 4 werden im Absatz 4 bei den
Gründen für eine Unterbrechung der
Weiterbildung in die Aufzählung ausdrücklich wissenschaftliche Aufträge
aufgenommen. Dem Grundsatz nach
gilt, dass eine Unterbrechung der
Weiterbildung wegen der Ausführung eines wissenschaftlichen Auftrags nicht als Weiterbildungszeit
angerechnet werden kann. Nur im
Ausnahmefall („es sei denn“) kann –
wenn eine Weiterbildung absolviert
wird – eine Anrechnung erfolgen.
In Absatz 5 wird klarstellend in
Satz 3 neu formuliert, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung bei
Zusatzweiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
möglich ist, wenn dies im Abschnitt C
in den Zusatzweiterbildungen ausdrücklich geregelt ist. Dies ist zum
Beispiel in der Zusatzweiterbildung
„Palliativmedizin“ der Fall. Hier kann
die Weiterbildung auch in der Form
von Fallseminaren abgeleistet werden.
In Absatz 6 wurde die Formulierung bezüglich der Absolvierung der
Weiterbildung in Teilzeit an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG, der
sogenannten Berufsanerkennungsrichtlinie, angepasst. Grundsätzlich
muss die Weiterbildung, die in Teilzeittätigkeit abgeleistet wird, mindestens die Hälfte der wöchentlichen
Arbeitszeit betragen. Eine Aufspaltung der Weiterbildungsabschnitte in
Klein- und Kleinstabschnitte wird
auch unter dem Aspekt der Familienfreundlichkeit aus Qualitätsgründen
grundsätzlich nicht für möglich gehalten. Über Ausnahmefälle müssen
die Weiterbildungsausschüsse der
Bezirksärztekammern entscheiden.
In § 5 ist die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis geregelt. Hier wird
in Absatz 3 aufgrund der durch das
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
eröffneten neuen Beschäftigungsmöglichkeiten jetzt in der Weiterbildungsordnung eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dass
mehrere in Teilzeit tätige Weiterbilder
eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis erhalten können, wenn deren
Arbeits- und Anwesenheitszeiten so
strukturiert sind, dass eine ganztägige Anleitung des Weiterzubildenden gewährleistet ist. Ist ein Weiter-
bildungsbefugter an mehreren Standorten
tätig und an jedem dieser Standorte soll
Weiterbildung stattfinden, so muss durch
die Einbindung eines weiteren Weiterbildungsbefugten in eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis die ständige Anleitung des Weiterzubildenden gewährleistet
werden. Durch den neu eingefügten Absatz 6 werden die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, an
der Evaluation und Qualitätssicherungsmaßnahmen zur ärztlichen Weiterbildung
teilzunehmen.
Abschnitt B Gebiete, Facharztund Schwerpunktkompetenz
Im Gebiet Allgemeinmedizin verbleibt es bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit, die wie folgt strukturiert ist:
• 36 Monate stationäre Basisweiterbildung
im Gebiet Innere Medizin, davon können
bis zu
– 18 Monate (auch 3 Monats-Abschnitten) in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im ambulanten Bereich angerechnet werden.
• 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon
können bis zu
– 6 Monate (auch in 3 Monats-Abschnitten) Chirurgie angerechnet werden
und
• 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung.
Im Gebiet Chirurgie wurde der Facharzt für Allgemeine Chirurgie umbenannt
in „Facharzt für Allgemeinchirurgie“.
Der Facharzt für Viszeralchirurgie wurde inhaltlich um die hoch spezialisierten
Weiterbildungsinhalte reduziert. Diese
Weiterbildungsinhalte finden sich jetzt in
der neu eingeführten Zusatzbezeichnung
„Spezielle Viszeralchirurgie“ wieder. Durch
eine spezielle Übergangsregelung wird
gewährleistet, dass diejenigen, die sich
derzeit in der Weiterbildung zum Visceralchirurgen befinden, diese noch nach den
bislang geltenden Bestimmungen bis zum
31. 12. 2017 abschließen können.
Die im Common trunk geforderte
6-monatige Weiterbildung in der Intensivmedizin kann auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet
werden. Dies entspricht der bisherigen
Anerkennungspraxis in Baden-Württemberg.
Im Abschnitt Weiterbildungszeit wurde
entsprechend der Regelung im Gebiet Innere Medizin bei allen Facharztkompetenzen des Gebietes Chirurgie im Sinne
einer Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass beim Erwerb von zwei Facharzt-
kompetenzen im Gebiet Chirurgie eine
Mindestweiterbildungszeit von 9 Jahren
nachgewiesen werden muss.
Im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie im
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
wurde die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizin“ zum integralen Bestandteil der
Weiterbildung.
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Kammern und KV
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Abschnitt C Zusatzweiterbildungen
In der Zusatzweiterbildung Akupunktur hat der Abschnitt Weiterbildungszeit eine neue Gliederung und inhaltliche Präzisierung erfahren. Grund- und
Aufbaukurs sind nacheinander zu absolvieren und müssen sich zusammen mit den
Fallseminaren über einen Zeitraum von 24
Monaten erstrecken.
In Zusatzweiterbildungen, deren Kursweiterbildung in Grund- und Aufbaukurs
aufgeteilt ist, zum Beispiel Rehabilitationswesen, Sozialmedizin, wurde die
Reihenfolge der Kurse oder die Ableistung
der einzelnen Weiterbildungsabschnitte in
bestimmter Reihenfolge, zum Beispiel bei
der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin
geregelt.
In der Zusatzweiterbildung Flugmedizin wurde die vom Deutschen Ärztetag
beschlossene Formulierung zur „Alternativweiterbildung“ in Flugmedizin übernommen.
Bei der Zusatzweiterbildung Röntgendiagnostik – fachgebunden – wurde die
Weiterbildungszeit in der Röntgendiagnostik Skelett hinsichtlich ihrer Dauer an
die Vorgaben der Fachkunderichtlinie angepasst und von 18 Monaten auf 12 Monate reduziert. Für die Röntgendiagnostik
des Gefäßsystems wurde eine gesonderte
Regelung mit einer 12-monatigen Weiterbildungszeit geschaffen.
Für die neu eingeführte Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ ist
in einer gesonderten Übergangsbestimmung normiert, dass Ärztinnen und Ärzte,
die die Facharztbezeichnung Visceralchirurgie oder den Facharzt für Chirurgie mit
dem Schwerpunkt Visceralchirurgie besitzen, berechtigt sind, die neue Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“
(ohne Prüfung) zu führen. Für Ärzte, die
diese Voraussetzung nicht erfüllen, gilt
die allgemeine Übergangsbestimmung
des § 20 Abs. 8 WBO, das heißt, hier beginnt ab dem 01. 04. 2011 eine dreijährige
Übergangsfrist zu laufen, in der die Zusatzweiterbildung nach Übergangsrecht beantragt werden kann. Der Erwerb der Zusatzweiterbildung nach Übergangsrecht setzt
das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung
voraus.
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Kammern und KV
Ablehnung der AKR erfolgreich / Einführung der eGK steht bevor
Vertreterversammlung der KVBW
E
s war der 31. Arbeitstag des neuen Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, als die Vertreterversammlung
Mitte Februar zusammentrat. Und es
war „ein wirklich guter Tag für Ärzte!“,
wie der Vorstandsvorsitzende, Dr. Norbert Metke, besonders betonte, als er
die Sitzung am Nachmittag für eine
„wichtige Sondermeldung“ unterbrach: Bundesgesundheitsminister Dr.
Philipp Rösler hatte just die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
GKV-Spitzenverband aufgefordert, die
Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR)
grundlegend zu überarbeiten und die
Testphase mindestens bis 31. Dezember 2011 zu verlängern. Unter großem
Beifall der Vertreterversammlung konstatierte Dr. Metke, dass diese Entwicklung maßgeblich auch dem Druck aus
Baden-Württemberg zu verdanken sei
und sich der massive Protest gelohnt
habe: „Es ist schön zu sehen, dass die
Bundesregierung die Argumente der
Ärzteschaft ernst nimmt.“
Die KVBW hatte bereits Anfang
Februar die Politik um Prüfung gebeten, ob eine flächendeckende Einfüh-
rung der AKR nicht später erfolgen
kann, damit sie in eine praxistaugliche
Anwendung gebracht oder durch eine
andere Kodierung ersetzt werden
können. Dr. Metke kündigte jetzt an,
sich konstruktiv und mit eigenen
Vorschlägen an der bevorstehenden
Überarbeitung zu beteiligen. Nach
seiner Meinung sei der Brief des Ministers zudem ein Schuss vor den Bug
von Dr. Andreas Köhler, dem amtierenden Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): „Er
ist damit nach der Honorarreform erneut gescheitert. Wer sich vom Alltag
und der Realität in den Praxen zu weit
entfernt, wird davon irgendwann
eingeholt“, resümierte Dr. Metke.
Zentralen Raum nahmen bei der
Sitzung der Vertreterversammlung
die Berichte des Vorstands ein. So
informierte Dr. Metke, dass die Kommunikation mit den Mitgliedern
künftig wesentlich verbessert werde.
Sein Credo eines „Open Office“ sei
nicht zuletzt verwirklicht durch Einbeziehung der beratenden Fachausschüsse und der Vertreterversammlung in die Arbeit des Vorstands. Auch
Resolution der Vertreterversammlung
zur elektronischen Gesundheitskarte
V
orstand und Vertreterversammlung der KVBW sehen in der Ausgabe der derzeitigen Form der so
genannten elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Krankenversichertenkarte (KVK) eine vom
Gesetzgeber zu verantwortende sinnlose Verschwendung von Versichertengeldern (17 Millionen
Euro in Baden-Württemberg). Der Vorstand und die Vertreterversammlung fordern, dass diese Mittel
primär der medizinischen Versorgung der Patienten, beispielsweise durch eine Förderung von ärztlichen
Leistungen in Pflegeheimen zugeführt werden, statt sie mit Pseudoprestigeprojekten der Informationstechnologie zu verschwenden.
Die derzeitige Ausgestaltung der eGK unterscheidet sich mit Ausnahme der Lichtbildkomponente
nicht von den bisherigen Möglichkeiten der KVK und wird erwartungsgemäß nicht in der Lage sein,
andere angedachte Funktionen wie Email, Arztbrief, Notfalldatenmanagement und elektronische Rezepte in absehbarer Zeit zu erfüllen. Vorstand und Vertreterversammlung der KVBW fordern daher
weiterhin – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – eine nicht online-angebundene Version der
KVK, die die Vorteile einer IT-gestützten Patientendokumentation ermöglicht.
Der Vorstand der KVBW soll die Ärzte über die Möglichkeit der Weiterverwendung bestehender
Geräte (MKT+ bzw. MF-Terminals) sowie über die Förderungsmöglichkeit neuer Terminals als auch die
Gefahr der Einführung einer unerwünschten Online-Technologie durch die Hintertür informieren.
Die Vertreterversammlung und der Vorstand der KVBW lehnen in der derzeitigen Form die onlinebasierten angedachten Ausbaumöglichkeiten der eGK ab. Im Übrigen gilt Bezug nehmend und ergänzend auch weiterhin der einstimmige Beschluss (Datensicherheit, Kostenübernahme, Haftungsfragen
und Praxisbetrieb) der Vertreterversammlung der KVBW vom 9. Mai 2007 zur eGK.
156
ÄBW 03 • 2011
Dr. Norbert Metke
Dr. Johannes Fechner
die KVBW-Mitglieder sollen künftig
näher am Vorstand sein, denn das
Wahlversprechen einer „Tour de
Ländle“ (das ÄBW berichtete) stehe
unmittelbar vor seiner Umsetzung. Dr.
Metke kündigte zahlreiche Veranstaltungstermine an, die unter dem
Motto „Vorstand on Tour 2011“ stehen
werden. Das „Comeback der Kommunikation“ findet von März bis Mai in
allen Landesteilen statt.
Breiten Raum nahm die Auseinandersetzung mit den jüngsten Vorschlägen der Politik zur Reform des Gesundheitswesens ein. Hart ins Gericht gingen Vorstand und Vertreterversammlung mit dem Entwurf eines
Versorgungsgesetzes und dem Vorstoß
der Regierungsopposition, nach dem
Ärzte mit Geldbußen und Zulassungsentzug bestraft werden sollen, wenn
sie Privatpatienten gegenüber Kassenpatienten bevorzugt behandeln. Der
KVBW-Vorstand hatte sich hierzu –
nicht zuletzt in der Öffentlichkeit – eindeutig positioniert und erfuhr die Unterstützung der Sitzungsteilnehmer.
Als einen „körperschaftlichen
Schildbürgerstreich von Dr. A. Köhlerbluff“ bezeichnete Dr. Metke eine Ankündigung des KBV-Chefs, nach der
Hausbesuche und Besuche in Altenund Pflegeheimen vom 1. April an
Kammern und KV
deutlich besser vergütet würden. Der
KVBW-Vorstand kritisierte entschieden,
dass das versprochene Honorarplus aus
der Gesamtvergütung finanziert werde:
„Das Geld geht aus der rechten in die
linke Tasche. Das ist eine Mogelpackung!“, so Dr. Metke unter dem Beifall
der Vertreterversammlung. Nach seiner
Überzeugung müssten die Hausärzte
die vermeintlichen Honorarverbesserungen aus eigener Tasche finanzieren,
weil das Regelleistungsvolumen entsprechend gesenkt werde, um die
Haus- und Heimbesuche zu fördern.
Dr. Johannes Fechner, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands,
ging in seinem Bericht zunächst auf
die Online-Abrechnung ein: Hier bestehe für die Mitglieder keine Verpflichtung diese ab dem ersten
Quartal 2011 anzuwenden. In diesem
Zusammenhang stellte der KVBW-Vize die aktuelle Ausbaustufe des Mitgliederportals vor. Inzwischen nutzen
knapp 7000 Mitglieder das Portal, das
unter anderem eine Datenübertragung zur KV ermöglicht und den
EBM-Kommentar Wenzel-Liebold, das
Dokumentenarchiv SmarAkt sowie
individuelle Praxiskennzahlen vorhält. In Zukunft werde das Portal
weiter ausgebaut, beispielsweise
durch Erweiterung von Archivstruktur
und Kommunikationsplattform.
Zum Thema „Einführung der elektronischen Gesundheitskarte“ betonte
der Vorstand, dass die KVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die
Regelungen des Bundesgesetzgebers
umzusetzen und keinerlei regionale
Handlungsautonomie hätten. Bis zum
31. Dezember 2011 müssten die Krankenkassen mindestens 10 Prozent ihrer Versicherten mit elektronischen
Gesundheitskarten (eGK) ausstatten.
Allerdings seien nach heutigem Kenntnisstand bis 2015 keine online-basierten Anwendungen im Rahmen der
Telematikinfrastruktur verfügbar.
Die aktuelle Finanzierung der
eGK-Einführung sieht drei Komponenten vor, die bares Geld für die
Praxen bedeuten: eine Pauschale für
den Erwerb eines stationären Lesegeräts/Kartenterminals, eine Installationspauschale sowie eine Pauschale
für den Erwerb eines mobilen Lesegeräts. Die Höhe der Pauschalen, die
Förder- und Ausgabemodalitäten sowie der Refinanzierungszeitraum
seien regional nicht verhandelbar.
Der bundesweite Basis-Rollout
der eGK-fähigen Kartenterminals werde voraussichtlich zum 1. April 2011
starten und über zwei Quartale bis
zum 30. September 2011 gehen. Die
KVen geben die Kartenterminals nicht
selbst aus, sondern verteilen nur die
Erstattungspauschalen der Kassen an
ihre Mitglieder. Ab 1. Oktober 2011
müssen Ärzte und Psychotherapeuten die eGK als Versichertennachweis akzeptieren.
Vor diesem Hintergrund beschloss die Vertreterversammlung
eine Resolution (siehe Kasten). Darüber hinaus sind aktuelle Informationen zum Basis-Rollout sowie zu den
Kartenterminals auf der Website der
KVBW (Praxisalltag/IT in der Praxis)
sowie auf der Website der Arge KVTelematik zu finden.
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ÄBW 03 • 2011
157
Kammern und KV
Eröffnungsveranstaltung der Akademie der Bezirksärztekammer Südbaden
Bündnis gegen Depression
D
epressionen gehören zu den
häufigsten und hinsichtlich
ihrer Schwere am meisten
unterschätzten Erkrankungen. Aktuell kann in Deutschland von geschätzten vier Millionen Patienten mit
einer behandlungsbedürftigen Depression ausgegangen werden. Nach
dem Vorbild anderer Städte wurde
daher im vergangenen Jahr das „Freiburger Bündnis gegen Depression e.
V.“ gegründet, um die Versorgung
depressiv erkrankter Menschen zu
verbessern. Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der
Bezirksärztekammer Südbaden stellt
den Mehrebenenansatz dieses Projektes anlässlich ihrer diesjährigen
Eröffnungsveranstaltung im Detail
vor am 13. April 2011, um 19.00 Uhr,
im Audimax der Universität Freiburg;
der Eintritt ist frei. Referenten sind
Kammerpräsident Dr. Christoph von
Ascheraden, Prof. Dr. Wilhelm Niebling und Prof. Dr. Mathias Berger. Zusätzlich konnte als besonderes High-
light dieses Abends Dr. Manfred Lütz,
Bestsellerautor des Buches „Irre! Wir
behandeln die Falschen, unser Problem sind die Normalen“ gewonnen
werden. Nach dem ernsteren ersten
Teil dürfen sich die Teilnehmer der
Veranstaltung auf einen eher heiteren
Streifzug des Arztes und Theologen
durch die Palette psychischer Erkrankungen und ihrer Therapiemöglichkeiten freuen.
Weitere Infos:
www.baek-sb.de/akademie
C
Steuerliche Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen
K
ünftig können die Aufwendungen für Reisen, die teils
beruflichen Zwecken, teils privaten Zwecken dienen, mit ihrem
beruflich veranlassten Anteil als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Quelle: BMF vom
06. 07. 2010, BStBl 2010 I, 614 ff.):
• der berufliche Anlass muss Hauptgrund für die Reise gewesen sein;
• die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Teile muss zumindest zeitlich möglich sein;
• der berufliche Anteil der Reise darf
nicht von untergeordneter Bedeu-
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tung sein (der berufliche Zeitanteil
muss mindestens 10 Prozent betragen);
• die beruflich veranlassten Kosten
müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen sein.
Beispiel: Ein Arzt unternimmt eine
neuntägige Reise nach London. Während der Reise besucht er an drei Tagen (ganztägig) einen Fachkongress.
Lösung: Steuerlich abzugsfähig sind
künftig neben den Kongressgebühren,
den Fahrtkosten vom Hotel zum Kongress und den Verpflegungsmehraufwendungen für drei Tage nun auch
zwei Übernachtungen während des
Kongresses sowie 3/9 der Fahrt- bzw.
Flugkosten nach London, da der berufliche Anteil der Reise über 10 Prozent liegt (3/9 = 33 Prozent).
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Benefizkonzerte Bodensee – Ärzteorchester
Samstag, 26. 03. 2011, 20.00 Uhr
Sporthalle Bildungszentrum Markdorf*
Sonntag, 27. 03. 2011, 11.00 Uhr
Festsaal im Klostergebäude
Die Weissenau-Zentrum für Psychiatrie, Ravensburg**
Programm
Ludwig van Beethoven (1770 – 1827)
Coriolan – Ouvertüre Op. 62
Camille Saint-Saens (1835 – 1921)
Cellokonzert No. 1, a-Moll Op. 33
Allegro non troppo – Allegretto con molto – Tempo primo
Friedrich Ernst Fesca (1789 – 1826)
Sinfonie Nr.1 Es-Dur Op. 6
Andante/Allegro – Andante con moto – Menuetto – Finale Allegro
Solist: Axel Salmona, Violoncello, Rouen, Frankreich
Leitung: Hans Jörg Walter, Markdorf
Kein Vorverkauf – Eintritt frei – Spenden erwünscht zugunsten
** Target e. V. Markdorf gegen Mädchenverstümmelung
** Beclean e. V. Ravensburg zur Unterstützung psychisch Kranker in Rumänien
158
ÄBW 03 • 2011
Kammern und KV
KVBW stellt Maßnahmenpaket zur ärztlichen Versorgung vor
Startschuss für RegioPraxisBW
D
ie Kassenärztliche Vereinigung Metke an, Gelder vom Land und von
Baden-Württemberg (KVBW) den Kassen einzuwerben, zudem hoffe
hat Ende Februar der Öffent- er, dass die Gemeinden beispielsweise
lichkeit ihren neuen Versorgungsbe- kostengünstige Räumlichkeiten zur
richt 2010 präsentiert. Bei gleicher Verfügung stellen. Der Startschuss für
Gelegenheit wurde vor der Landes- das Projekt RegioPraxisBW sei gefallen,
pressekonferenz das Maßnahmenpa- die ersten Zentren könnten ihre Arbeit
ket vorgestellt, mit dem in den kom- im kommenden Jahr aufnehmen,
menden Jahren dem drohenden kündigte Dr. Metke an.
Dr. Johannes Fechner, stellvertreÄrztemangel im Land begegnet werden soll. Dr. Norbert Mekte, KVBW- tender KVBW-Vorstandsvorsitzender,
Vorstandsvorsitzender,
erläuterte: erläuterte die weiteren Bestandteile
„Wir haben hier eine Mischung aus des Maßnahmenpakets: „Wir müssen
eigenen Projekten, die wir selbst ini- über eine Reihe von bürokratischen
tiieren und durchführen sowie aus Hemmnissen nachdenken. So gibt es
Forderungen an die Politik. Die ak- beispielsweise nach wie vor eine Retivere Rolle der KVBW spiegelt sich am sidenzpflicht für die Ärzte, sie müssen
besten in dem Projekt RegioPraxisBW also dort wohnen, wo sie auch ihre
wider, das der Vorstand seit Amtsan- Praxis haben. Wenn wir das aufheben
würden, könnten die jungen Medizitritt entwickelt hat.“
Kernelement ist dabei die Schaf- ner in der Stadt wohnen und in ihre
fung von Ärztezentren, die besonders Praxis auf dem Land pendeln.“ Weiter
auf die Strukturen im ländlichen will die KVBW verstärkt pensionierte
Raum zugeschnitten sind. Diese Zen- Ärzte ansprechen, um sie für untertren sollen hausärztlich orientiert stützende oder beratende Tätigkeiten
zu gewinnen. Ein Schwerpunkt liege
sein, aberOberberg
auch Fachärzten
die MögAnzeige
2010 Motiv
1
lichkeit geben, im Rahmen einer Ne- auch in der Gewinnung von Nachwuchs, so Dr. Fechner, daher werde
benbetriebsstätte Ärzteblatt
tätig zu werden.
Medium:
Baden-Württemberg
Die KVBW will die Zentren
nur/ 185
grün-x 62die
Format:
1/4 Seite
mmKVBW junge Mediziner bereits
Farbe:
den und aufbauenschwarz
und sie dann an während des Studiums verstärkt andie Ärzte oder an deren Berufsverbän- sprechen, um sie für eine spätere
LABOR3
Niederlassung zu interessieren. Dies
de übergeben.
Tel. Die
0331
der50584-31
RegioPraxisBW angeglie- beinhalte speziell auf die Studenten
Fax.
50584-39
derte0331
Notfalldienstversorgung
erübri- zugeschnittene Angebote, um ein
gt eine kontinuierliche Präsenz und positives Bild vom Beruf des niederDaten
per mail
ermöglicht
ein familienfreundliches gelassenen Arztes zu vermitteln.
Arbeitsumfeld, gerade für Ärztinnen. Großen Wert legt die KVBW zudem
Für die Finanzierung kündigte Dr. darauf, die Gemeinden und das Land
mit einzubeziehen und die Vergütungssituation zu verbessern. So
hätten die Verträge zur haus- und
facharztzentrierten Versorgung wichtige Beispiele geliefert, wie gemeinsam mit den Kassen nach Möglichkeiten gesucht werden kann, Einsparungen zu erzielen, die dann dem
ärztlichen Honorar und damit der
Versorgung zugutekommen.
Abschließend betonte Dr. Metke,
dass die KVBW ihr umfassendes
Know-how im Gesundheitswesen
nutzen wolle, um mehr Serviceangebote für die Ärzte zu unterbreiten: „In
der betriebswirtschaftlichen Beratung, in der Beratung der Praxen in
Fragen des Qualitätsmanagements,
der Arzneimittelverordnung oder der
Abrechnung wollen wir verstärkt unseren Beitrag leisten, damit die Arztpraxen wirtschaftlich gesund sind
und der hohe Qualitätsstandard der
Versorgung aufrechterhalten wird.“
Gleichzeitig werde die KVBW ihre
Aufgabe als Interessenvertretung ihrer Mitglieder im Sinne einer Beibehaltung der Versorgung auf Landeswie auf Bundesebene verstärkt wahrnehmen.
Dr. Metke und
Dr. Fechner vor der
Landespressekonferenz
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ÄBW 03 • 2011
159
Wirtschaft
Informationen der Baden-Württembergischen Bank
Neues aus der Finanzwelt
Innovative Medikamente in 2011
Filippo Scaglione
Diplom-Kaufmann/
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Baden-Württem­bergische Bank
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Telefax
(07 11) 1 27-6 64 90 95
E-Mail: filippo.scaglione@
bw-bank.de
www.bw-bank.de/
heilberufe
Laut dem Verband der forschenden Pharmaunternehmen (vfa)
ist in diesem Jahr mit zahlreichen
neuen Medikamenten zu rechnen.
Insbesondere gegen Krebs, HerzKreislauf-Erkrankungen und Infektionen wird von etlichen Neuentwicklungen ausgegangen. So sollen zum
Beispiel neue Präparate zur Behandlung von fortgeschrittenem Brustund Prostatakrebs auf den Markt
kommen. Diese Medikamente haben
einen natürlichen Ursprung: Ihre
Substanzen stammen aus Eiben beziehungsweise einem asiatischen
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Veranstaltungshinweis
Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) veranstaltet
im Rahmen ihrer Veranstaltungsreihe BW Forum Medicum
ein Seminar, das sowohl niedergelassenen Ärzten als auch
Klinikärzten Experteninformationen aus erster Hand bietet.
Seminartitel:
Innovative Versorgungsmodelle – Handlungsspielräume
des Arztes an den Sektorgrenzen.
Seminarinhalte:
In drei kurzen Impulsvorträgen beleuchten renommierte Fachleute das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Danach
haben die Teilnehmer Gelegenheit, Fragen zu stellen und an
Infoständen direkt mit den Referenten ins Gespräch zu kommen.
Vorträge:
1. Substitution stationärer durch ambulante Leistungen –
Potenziale, Benchmarks, Szenarien
2. Regionale Vollversorgungs-Strukturen
durch arztgeführte Gesundheitsunternehmen
3. Chancen und Gestaltungsspielräume der Ärzte
an der Schnittstelle zu anderen Leistungserbringern
Termin und Veranstaltungsort:
Samstag, 9. April 2011 (11.00 Uhr)
BW-Bank Mannheim, Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Fortbildungspunkte:
Fortbildungspunkte für diese Veranstaltungsreihe sind bei
der Landesärztekammer Baden-Württemberg beantragt.
Information und Anmeldung:
BW-Bank Mannheim, Herr Willi Schmutzler,
Telefon (06 21) 4 28-7 71 85, E-Mail: [email protected]
Teilnahmegebühr: kostenfrei
160
ÄBW 03 • 2011
Meeresschwamm. Pharmaforscher
haben sie jedoch systematisch verändert, um Wirkung und Verträglichkeit
zu erhöhen. Auch zwei neue Antibiotika zur Bekämpfung von Bakterien
sollen zum Einsatz kommen. Diese
sind für jene Bakterien vorgesehen,
die mittlerweile resistent gegen bestehende Arzneimittel sind.
Aussicht auf Besserung besteht
zudem für Patienten mit der seltenen
Autoimmunkrankheit Lupus. Nach
einem halben Jahrhundert wurde
gegen diese Erkrankung erstmals
wieder ein neues Präparat entwickelt. Bei der Therapie von
Multipler Sklerose (MS) sieht man in
diesem Jahr ebenfalls diversen neuen
Arzneimitteln entgegen. Von dem
Einsatz der neuen Präparate erhofft
man sich für MS-Patienten eine Abschwächung der Krankheitszeichen
sowie eine Verringerung der Krankheitsschübe. Zudem wurden in den
letzten Jahren zwei Kombinationspräparate gegen Malaria entwickelt,
die in diesem Jahr die Zulassung erhalten könnten.
Circa 25 bis 30 der in diesem Jahr
neu zu erwartenden Präparate werden voraussichtlich aus neuen Wirkstoffen bestehen. Bei weiteren neuartigen Medikamenten werden bereits verwendete Wirkstoffe durch
eine neue Darreichungsform auch
gegen andere Krankheiten anwendbar. So soll beispielsweise ein Wirkstoff aus der Transplantationsmedizin
künftig bei der Behandlung von
Bindehautentzündungen eingesetzt
werden.
Annähernd ein Drittel der kommenden Medikamente zielt auf die
Therapie seltener Erkrankungen ab.
Damit bestätigt sich laut vfa die Tendenz der letzten Jahre, wonach
Pharma-Unternehmen verstärkt auch
auf die Entwicklung von Spezialpräparaten gegen seltene Krankheiten
setzen.
In Nachhaltigkeit investieren
Anleger wollen wissen, was mit
ihrem Geld passiert. Für sie sind ökonomische, ökologische und soziale
Kriterien wichtig geworden. Kein
Wunder, dass nachhaltige Investments seit der Finanzmarktkrise einen
Aufschwung erfahren. Investitionen
in neue grüne Technologien wiederum verändern die Kapitalmärkte und
eröffnen neue Chancen. Die Anleger
stellen sie aber vor neue Herausforderungen: Wie können sie von diesem
Zukunftsmarkt profitieren und den
Aspekt Nachhaltigkeit in ihrer Kapitalanlage berücksichtigen? Auch ist es
kaum abzusehen, welche Technologien und Innovationen sich dauerhaft
am Markt behaupten. Daher sind Interessierte gut beraten, aktiv gemanagte, breit diversifizierte und global
agierende Investmentfonds den Einzeltiteln vorzuziehen. Auch reine
Ökologiefonds und Themen-Zerti­
fikate, die sich nur auf einzelne Felder
wie Wasser, Solar oder Wind konzentrieren, bergen „Klumpenrisiken“. Sie
eignen sich daher nur zur Beimischung.
Die LBBW Asset Management
beschäftigt sich bereits seit 2001 mit
dem Thema. Die Fondsspezialisten
bieten zwei nachhaltige Publikumsfonds an: den Aktienfonds „LBBW
Nachhaltigkeit Aktien“ und den Rentenfonds „LBBW Nachhaltigkeit Renten“. Hier arbeitet sie eng mit den
Nachhaltigkeitsexperten von oekom
research zusammen, die sowohl Emittenten beurteilen als auch ökologische und soziale Leistungen von
Unternehmen und Staaten prüfen.
Anders als bei klassischen Investmentfonds werden bei beiden Fonds
strenge Nachhaltigkeitsprüfungen
vorangestellt und rund 200 Untersuchungskriterien analysiert. Im ersten
Schritt wird die ökologische und soziale
Unternehmensverantwortung
überprüft. Gesellschaften mit kontroversen Geschäftsfeldern oder Geschäftspraktiken fallen aus dem Raster raus. Dazu zählen zum Beispiel
Atomenergie, Rüstung, Tabak, Abtreibung, Glücksspiel, Kinderarbeit und
Wirtschaft
Menschenrechtsverletzungen.
Im
zweiten Schritt wird nach zahlreichen,
streng betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden, in welche
der verbleibenden Titel investiert
wird. Dieses Auswahlverfahren gewährleistet, dass beide Fonds ausschließlich in sozial und ökologisch
verantwortungsvolle Unternehmen
und Staaten investieren.
Mit ihrem nachhaltigen Investment profitieren Privatanleger gleich
doppelt: Zum einen erhalten sie die
marktgerechte Rendite einer klassischen Fondsanlage. Zum anderen
zeigen sie gesellschaftlich Verantwortung. Sie setzen Impulse für nachhaltiges Wirtschaften und leisten so einen Beitrag zum internationalen Klimaschutz.
„Green Economy“ – Nachhaltigkeit als Konjunkturmotor
Umweltschutz,
Ressourcenknappheit, Klimawandel, Menschenrechte – all diese Themen stoßen auf
zunehmendes Interesse. Umwelttechnologien und Umweltinnovationen nehmen einen immer größeren
Stellenwert ein und werden die Zukunftsmärkte des 21. Jahrhunderts
sehr stark prägen. Sie sind nicht nur
der Motor für weiteres Wachstum und
Beschäftigung. Zugleich leisten sie
einen wesentlichen Beitrag zum internationalen Klimaschutz. So ist „Green
Economy“ 2012 in Rio de Janeiro
eines der Schwerpunktthemen auf
der Gipfelkonferenz „Rio plus 20“ zur
nachhaltigen Entwicklung.
Um die Wirtschaft zu stützen und
einer Finanzmarktkrise vorzubeugen,
werden heute etwa 500 Milliarden
Dollar an internationalen Konjunkturförderprogrammen und -maßnahmen in nachhaltige Projekte auf den
Weg gebracht. Es geht also um das
größte je aufgelegte Förderprogramm in nachhaltige Projekte.
Neben „klassischen Ökounternehmen“ wie Herstellern von Solaranlagen
oder Windkraftanlagen profitieren auch
Branchen wie Gebäudetechnik, Maschinen- und Anlagenbau, Informationstechnologie und die Energiewirtschaft selbst. Infrastrukturanbieter, Anbieter von Erneuer­baren Technologien
sowie Gebäudesanierer rücken in den
Vordergrund. Sie gelten als Profiteure
der ökolo­gischen Stimuluspakete.
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ÄBW 03 • 2011
161
Vermischtes
Zweite Nationale Impfkonferenz in Stuttgart
Impfen – Wirklichkeit und Visionen
D
ie Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat 2007 beschlossen, in zweijährigem Rhythmus Nationale Impfkonferenzen
durchzuführen. Sie sollen allen Partnern eine Plattform bieten, um Impfziele und Strategien für die Erreichung der Ziele zu diskutieren. Zur
zweiten Nationalen Impfkonferenz,
die am 8. und 9. Februar 2011 in
Stuttgart stattfand, begrüßte Gesundheitsministerin Dr. Monika Stolz
MdL im Haus der Wirtschaft über 420
Vertreter aus fachlich berührten Behörden und Berufsgruppen (Robert
Koch-Institut, Paul Ehrlich-Institut,
Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, oberste Landesgesundheitsbehörden, öffentlicher Gesundheitsdienst, Krankenkassen und Ärzteschaft) sowie Impfstoffhersteller.
Das Motto der zweiten Nationalen Impfkonferenz, die Nobelpreisträger Prof. Harald zur Hausen mit
einem Festvortrag eröffnete, lautete:
„Impfen – Wirklichkeit und Visionen“.
Damit sollte der Blick nach vorn auf
die innovativen Ansätze von Impfstoffen gerichtet werden. Weitere
Vorträge befassten sich unter anderem mit dem Impfen in der Schwangerschaft, ethischen Gesichtspunkten
und Finanzierungsaspekten des Impfens, der Rolle der Medien und Inhalten des Nationalen Impfplans. Darüber hinaus fanden eine Podiumsdiskussion zum Thema „Wie gut funktioniert das Zusammenspiel der Akteure“
und vier Workshops statt. Außerdem
wurden 50 Poster vorgestellt, die
unterschiedliche Aspekte des Impfens zum Thema hatten.
Im Folgenden werden einige der
wichtigsten Erkenntnisse der Konferenz zusammengefasst:
1. Die Vorträge und der Workshop,
die sich mit den innovativen Ansätzen
zur Entwicklung von Impfstoffen befassten, brachten ermutigende Erkenntnisse. Zum einen verfügen die
Impfstoffhersteller über technologische Möglichkeiten, um gezielt
Impfstoffe gegen Erkrankungen zu
entwickeln, für die ein hoher medizinischer Bedarf besteht. So befindet
sich ein Impfstoff gegen Meningokokken der Gruppe B in der Zulassungs-
162
ÄBW 03 • 2011
phase. Impfstoffe gegen Staphylokokken-Erkrankungen sowie gegen
Malaria werden derzeit in klinischen
Studien untersucht.
Zum anderen besteht Anlass zur Hoffnung, dass in naher Zukunft Impfungen nicht nur prophylaktisch,
sondern auch therapeutisch eingesetzt werden können, und dies nicht
nur gegen Infektionskrankheiten,
sondern auch bei anderen Erkrankungen. Impfstoffe gegen das maligne Melanom und Bronchialkarzinom
befinden sich in Phase III der klinischen Entwicklung, und auch an
einem Impfstoff gegen Alzheimer
wird intensiv geforscht.
2. Ein wichtiger Aspekt bei der
Durchführung der Impfungen ist die
Preisgestaltung. Mit dem Gesetz zur
Neuordnung des Arzneimittelsmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden Arzneimittel
und damit auch die Impfstoffe zum
1. Januar 2011 erheblich preisgünstiger. Danach müssen die Apotheken auch für Impfstoffe den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Abschläge gewähren, damit
in Deutschland ein mit dem europäischen Markt vergleichbarer Preis erzielt wird. Die Impfstoffhersteller sind
verpflichtet, diese Abschläge den
Apotheken zurückzuerstatten. Eine
entsprechende Preisobergrenze gilt
für Verträge zur Versorgung von Arztpraxen. Außerdem besteht für die
Krankenkassen die Möglichkeit, Impfstoffe direkt beim Hersteller einzukaufen und über Apotheken an
Arztpraxen zu liefern.
3. Nach wie vor nicht erreicht ist das
Ziel, die Masern in Deutschland zu
eliminieren. Hierzu ist eine Impfquote
von 95 Prozent in Bezug auf eine
zweimalige Impfung gegen Masern
erforderlich. Deutschlandweit lag die
Impfquote 2008 nur bei 89 Prozent.
Auf der 60. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa im September
2010 wurde als neuer Zeitrahmen für
die Eliminierung von Masern und
Röteln das Jahr 2015 festgelegt.
4. Es besteht Einigkeit darüber, dass
die Definition verbindlicher Ziele in
der Impfprävention eine zentrale Bedeutung hat. Diese sind ein wichtiger
Bestandteil des Nationalen Impfplans,
der als Entwurf vorgestellt wurde. Der
Nationale Impfplan wird durch Gespräche mit allen Akteuren fachlich
konsentiert, damit eine verlässliche
Grundlage für die Planung, Umsetzung und Evaluation von Impfprogrammen zur Verfügung steht.
5. Schließlich wurde hervorgehoben,
dass die Erreichung hoher Impfquoten in erheblichem Maße davon abhängt, die Bevölkerung vom Nutzen
der Impfungen zu überzeugen. Das
direkte Gespräch bei Arzt-PatientenKontakten ist die beste Möglichkeit,
die Informationslücken zu schließen
und Zweifel auszuräumen. Aber auch
die Gesundheitsämter sollen im Rahmen ihrer Informationskampagne das
Gespräch mit den Zielgruppen suchen. Das Gesprächsangebot soll
grundsätzlich allen gelten. Auch der
Dialog mit Impfskeptikern ist wichtig,
um sich mit deren Zweifeln und Thesen auseinander zu setzen.
Gesundheitsministerin Dr. Monika
Stolz MdL hat in ihrer Abschlussrede
angekündigt, sich dafür einzusetzen,
dass die GMK die Nationale Impfkonferenz als Dauereinrichtung etabliert.
Von der zweiten Nationalen Impfkonferenz wird ein Berichtsband mit
allen Vorträgen, den wichtigsten Inhalten der Workshops und Poster sowie einer Zusammenfassung der Podiumsdiskussion erstellt.
Dr. Anette Feucht, Iris Ripsam,
Dr. Isolde Piechotowski
und Prof. Dr. Bijan Kouros
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familien und Senioren Baden-Württemberg
Vermischtes
Marburger Bund ruft seine Mitglieder zur Demonstration auf
Stillhalten war gestern
D
er Marburger Bund (MB), Landesverband Baden-Württemberg, hat darauf hingewiesen,
dass im Südwesten in jedem Jahr mehr
als 300 Millionen Euro bei der Investitionsförderung fehlen. Rund 46 Prozent der Krankenhausinvestitionen
werden durch die Kliniken selbst finanziert, obwohl dies die gesetzliche
Aufgabe des Landes wäre. Dieses Geld
fehlt den Krankenhäusern, um ausreichend Personalstellen zur Verfügung
zu stellen. Unter dem dadurch entstehenden Druck leiden nicht nur die
Beschäftigten, sondern auch die Qualität der Krankenversorgung und damit
die Patienten, so der MB. Bislang hätten die Beschäftigten in den Krankenhäusern erfolglos versucht, die Mängel
auszugleichen und die negativen Folgen für die Patienten zu verhindern,
ohne dass sich an dem Grundproblem
etwas geändert hätte. Aus diesem
Grund fordern die Betriebs- und Personalräte, Mitarbeitervertretungen aus
ganz Baden-Württemberg, ver.di und
der MB nun alle Beschäftigten der
Krankenhäuser in Baden-Württemberg
auf, der Politik zu signalisieren, dass sie
nicht länger bereit sind, diese Situation
hinzunehmen. Ihren Unmut wollen
sie unter dem Motto „Stillhalten war
gestern“ bei einer Demonstration am
17. März um 15.00 Uhr in Stuttgart
äußern (Beginn ist am Hauptbahnhof/
Lautenschlagerstraße; die Abschlusskundgebung findet gegen 16.00 Uhr
auf dem Schlossplatz statt).
Weitere Infos:
www.marburger-bund.de
C
Bundesärztekammer beruft zwei Fachleute aus Baden-Württemberg
Wissenschaftlicher Beirat
M
it Prof. Dr. med. Wilhelm Niebling, Leiter des Lehrbereichs
Allgemeinmedizin am Universitätsklinikum Freiburg, und Prof. Dr.
phil. Robert Jütte, Leiter des Instituts
für Geschichte der Medizin der Robert
Bosch Stiftung in Stuttgart, sind erneut
zwei Fachleute aus Baden-Württemberg in den Vorstand des Wissenschaft-
Prof. Dr. W. Niebling
lichen Beirats der Bundesärztekammer
gewählt worden. Der Beirat setzt sich
aus fast 40 Wissenschaftlern aus allen
Fachbereichen der Medizin zusammen.
Seine Aufgaben sind die Beratung bei
medizinisch-wissenschaftlichen Fragen, die bei der Vorbereitung und
Durchführung von Gesetzen im Bereich des Gesundheitswesens und der
ärztlichen Berufsausübung auftreten;
die Erarbeitung von Leit- bzw. Richtlinien zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren und Methoden unter
Berücksichtigung von ethischen und
juristischen Aspekten. Vorsitzender des
Wissenschaftlichen Beirats ist weiterhin Prof. Dr. Dr. h.c. Peter C. Scriba aus
München.
Prof. Dr. R. Jütte
Aktuelle Informationen zum Start der zweiten Befragungsrunde
Evaluation der ärztlichen Weiterbildung
D
ie Bundesärztekammer und die Landes­
ärztekammern führen, wie schon mitgeteilt, im Jahr 2011 die zweite Befragungsrunde des Projektes „Evaluation der Weiterbildung in Deutschland“ durch.
Inzwischen sind die Vorbereitungen zum Start der Umfrage ab­
geschlossen, und wir können Sie über den vorgesehenen Zeitplan,
der – entgegen der bisherigen Planung – von der Bundesärztekammer per Eilmeldung vom 1. März 2011 nochmals modifiziert
wurde, informieren:
Start der Umfrage und Öffnung des Webportals für die Weiter­
bildungsbefugten (WBB) und weiterzubildenden Ärztinnen und
Ärzte (WBA) ist nun der 1. Juni 2011. Den Weiterbildungsbefugten
werden rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt die Zugangsdaten zum
Webportal für die Teilnahme an der Befragung 2011 von der zu­
ständigen Ärztekammer zugesandt. Das Webportal für die Befugten
wird Ende Juli 2011 geschlossen.
Alle Ärztinnen und Ärzte, die sich in Weiterbildung befinden, erhalten
ihre Zugangsdaten zur Befragung unmittelbar von ihrer Ärztekammer
mit einem Schreiben, welches ihnen persönlich zugesandt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Weiterbildungsbefugte gegenüber der
Ärztekammer zur Teilnahme an der Befragung 2011 erklärt hat.
Weiterzubildende, insbesondere diejenigen, die bis Ende Juli 2011
noch keine Zugangsdaten erhalten haben, können aber auch unabhängig von der Erklärung des Weiterbildungsbefugten an der Evaluation
teilnehmen, indem sie von ihrer Ärztekammer den Zugangscode anfordern. Sie können auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus – nämlich
bis Ende August 2011 – ihre Zugangscodes über die Hotline-Stelle der
Landesärztekammer erhalten.
Alle aktuellen Informationen zum Projekt „Evaluation der Weiterbildung“ erhalten Sie direkt über die Homepages von Landesärztekammer
und Bundesärztekammer.
Weitere Infos:
www.aerztekammer-bw.de und www.evaluation-weiterbildung.de
ÄBW 03 • 2011
163
C
Vermischtes
Baden-württembergische Ärzte und AOK starten landesweite Vorsorge-Kampagne
Darm-Check 2011
J
ährlich sterben in BadenWürttemberg rund 3000 Menschen an Darmkrebs. Alarmierend
ist die nachlassende Bereitschaft zur
Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere an der Darmspiegelung als effektivster Methode. Mit
fast 80 Prozent dominiert die Angst
vor Schmerzen während der Untersuchung sowie mit 53 Prozent ein Unbehagen bezüglich der Einnahme von
Abführmitteln. Die Teilnahmequote
für Vorsorgekoloskopien liegt in Baden-Württemberg deutlich unter dem
bundesweiten Durchschnitt.
Mehr Versicherte zur Teilnahme an
Darmkrebs-Vorsorgeuntersuchungen
zu motivieren – das ist das Ziel der
Kampagne „Darm-Check 2011“, die
Mitte Februar startete. Initiator sind die
AOK Baden-Württemberg und ihre
ärztlichen Vertragspartner im AOK
Hausarzt und FacharztProgramm: Hausärzteverband, MEDI Baden-Württemberg, der Berufsverband der niedergelassenen Gastroenterologen und der
Bundesverband niedergelassener fachärztlicher tätiger Internisten. Durch Erinnerungsschreiben, intensive Aufklärung bei Ärzten und flächendeckende
Informationsveranstaltungen soll die
jährliche Quote von derzeit rund 2,5
Prozent der Anspruchsberechtigten
nachhaltig gesteigert werden.
„Wir Hausärzte sind bei dem sehr
intimen Thema der Darmspiegelung
die erste Anlaufstelle für unsere Patienten. Gerade weil immer noch Vorbehalte bestehen, ist es wichtig, dass
unsere Aufklärungsarbeit durch andere verlässliche Informationen flankiert wird“, gaben sich Dr. Berthold
Dietsche, Vorsitzender des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg, und
Dr. Werner Baumgärtner, Vorsitzender
von MEDI Baden-Württemberg, beim
Kampagnenstart überzeugt.
Versicherte, die am AOK-HausarztProgramm teilnehmen, erhalten
bei allen am AOK-FacharztProgramm
teilnehmenden Gastroenterologen
innerhalb von zwei Wochen einen
Termin. Für Versicherte, die bereits am
AOK-FacharztProgramm oder am Integrierten Versorgungsvertrag Gastroenterologie teilnehmen, sind zusätzlich die zur Vorbereitung notwendigen Abführmittel zuzahlungsfrei.
Das AOK-FacharztProgramm stellt
hohe Qualitätsanforderungen an die
teilnehmenden Ärzte, so müssen die
Gastroenterologen beispielsweise regelmäßige Fortbildungen, eine Mindestanzahl von Koloskopien und eine
entsprechende Geräteausstattung in
ihrer Praxis nachweisen. Wird eine
Weiterbehandlung notwendig, erfolgt diese leitlinienkonform und in
enger Abstimmung mit dem Hausarzt. Notwendige kurative Koloskopien werden uneingeschränkt erstattet und unterliegen nicht wie im
Kollektivvertrag einer mengenmäßigen Budgetierung.
Weitere Infos:
www.darmcheck2011.de
C
„Zehn Thesen für eine neue und bessere KBV-Politik“ als Wahlprogramm
Baumgärtner kandidiert für KBV-Vorsitz
D
Dr. Werner Baumgärtner
164
er Vorsitzende von MEDI
Deutschland, Dr. Werner
Baumgärtner, stellt sich für
das Amt des Vorstandsvorsitzenden
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Wahl. „Die ärztliche
Basis möchte zurecht einen Wechsel
der KBV-Führung, und ich sehe mich
aufgrund meiner Ziele und meiner
bisherigen Tätigkeiten und Funktionen bestens für den KBV-Vorsitz
qualifiziert“, so Dr. Baumgärtner bei
der Verkündung seiner Kandidatur
Anfang März.
Der Stuttgarter Allgemeinmediziner hat die KBV-Politik der letzten
ÄBW 03 • 2011
sechs Jahre immer wieder scharf
kritisiert und sieht daher dringenden
Änderungsbedarf in Inhalten und
Personen. Wie die Alternativen aussehen sollen, beschreibt er in seinem
Papier „10 Gründe für einen Neu­
anfang“ (Download s. u.): MorbiEBM, ambulante Kodierrichtlinien
und der stetig wachsende Zentra­
lismus der KBV seien Irrwege, die
gestoppt werden müssten. Statt­
dessen möchte Dr. Baumgärtner die
floatenden Punktwerte durch feste
Europreise ersetzen, wieder mehr
regionale Spielräume für die Kassenärztlichen Vereinigungen schaf-
fen, die Budgetierung aufheben,
für ein geordnetes Miteinander von
Kollektiv- und Selektivverträgen sorgen, ärztlichen Kooperationsformen
eine bessere Perspektive schaffen
und die prä- und poststationäre Versorgung neu regeln. Unter seiner
Führung würde die KBV wieder
stärker die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und sich dem Erhalt
der ambulanten wohnortnahen Versorgung widmen, so Dr. Baum­
gärtner.
Weitere Infos:
www.medi-verbund.de
C
Vermischtes
Tübinger Behandlungs- und Forschungszentrum mit bundesweit einmaligem Angebot
Fortbildungsakademie für seltene Erkrankungen
D
as 2010 gegründete „Behandlungs- und Forschungszentrum für seltene Erkrankungen
Tübingen“ (ZSE Tübingen) bietet für
Patienten mit seltenen Erkrankungen
eine interdisziplinäre Betreuung
durch hoch qualifizierte Experten in
acht Spezialzentren (das ÄBW berichtete). Am 2. April 2011 eröffnet das
ZSE die bundesweit erste Fortbildungsakademie für seltene Erkrankungen (FAKSE). Mit thematisch
f­ okussierten Fortbildungstagen soll
niedergelassenen Fachärzten und
Klinikärzten die Möglichkeit gegeben
werden, ihr Wissen über seltene Erkrankungen zu erweitern. Die erste
Veranstaltung beschäftigt sich mit
seltenen neurologischen Erkrankungen und Entwicklungsstörungen
wie Leukodystrophien im Kindes­
alter, spastischen Spinalparalysen,
hereditären Ataxien und Neurofibromatosen. Ergänzt werden die inter-
disziplinär ausgerichteten und
videobasierten Vorträge am Vormittag durch eine gemeinsame Zusammenfassung der „Red Flags“. Am
Nachmittag wird die Fortbildung in
fallbasierten
Expertenworkshops
fortgesetzt. Es besteht die Möglichkeit, selbst mitgebrachte Fälle –
natürlich in anonymisierter Form –
zu besprechen.
Weitere Infos:
C
www.fakse.info
Landesseniorenrat forder bessere Betreuung
nach Krankenhausaufenthalt
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Für eine bessere Geriatrie
D
er Landesseniorenrat Baden-Württemberg hat eine bessere Betreuung von älteren Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt angemahnt und bemängelt, dass auch die Älteren seit
Einführung des Gesundheitsfonds von kontraproduktiven Sparmaßnahmen konfrontiert seien. Die deutlich verkürzte Verweildauer in Krankenhäusern führe häufig dazu, dass Senioren ihre bisherigen Ressourcen
nicht mehr aufbauen könnten und ihnen nach einem Klinikaufenthalt
ein selbstständiges Leben unmöglich sei. Notwendig sei deshalb, nach
Ansicht der Interessenvertretung der 2,5 Millionen über-60-Jährigen,
dass die „eingesparte“ Behandlung mit einer garantierten Anschlussheilbehandlung korrigiert werde, um wieder Selbstständigkeit erlangen
zu können. Erwartet werde ferner, dass eine integrierte Versorgung
stattfinde: Ärzte, Fachärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken und andere Leistungserbringer müssten kooperieren und
für den notwendigen Wissensaustausch sorgen. Zudem wünschten sich
ältere Menschen am Wohnort einen Arzt, der über ein spezialisiertes
Wissen zu den Erkrankungen im Alter und deren Behandlung verfüge,
sie ganzheitlich betrachte und ihnen dabei helfe, die Ressourcen für ein
selbst bestimmtes Leben zu erhalten bzw. wieder zu erlangen.
Weitere Infos:
www.landesseniorenrat-bw.de
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ÄBW 03 • 2011
165
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Vermischtes
Runder Geburtstag für den Vorstandsvorsitzenden der PVS
Prof. Kimmig 70 Jahre alt
E
Prof. Dr. J.-M. Kimmig
nde Februar feierte Prof. Dr. JörgMichael Kimmig seinen 70. Geburtstag. Nach seiner medizinischen Ausbildung war er als erster
niedergelassener Gastroenterologe in
Stuttgart 26 Jahre in eigener Praxis
tätig. Zu seinem wissenschaftlichen
Werk gehören rund 100 Veröffentlichungen und mehr als 500 wissenschaftliche Fortbildungsvorträge. Prof.
Kimmig wurde zum Honorarprofessor
an der Medizinischen Fakultät der
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
bestellt und ist Gründer und Mitglied
mehrerer medizinischer Fachgesellschaften und Beiräte in Deutschland
und Europa. Berufspolitisch engagierte er sich unter anderem als Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg und in Ausschüssen der Landesärztekammer
Baden-Württemberg. Seit 25 Jahren
ist er zudem Vorstandsvorsitzender
der Privatärztlichen Verrechnungs­
stelle (PVS) Baden-Württemberg. Für
sein vielfältiges Engagement wurde er
unter anderem mit dem Bundesverdienstkreuz und der Staufermedaille
des Landes Baden-Württemberg ausgezeichnet. Aktuell ist Prof. Kimmig
unter anderem Sprecher des Vorstandes des Hilfswerks der deutschen
Lions und hat zuletzt die Nothilfe­
versorgung in Haiti mit über 100
mobilen Wasseraufbereitungsanlagen
verbessert.
Ausstellungen in baden-württembergischen Museen
Foto: Rüdiger Flöter
Kunst & Kultur
John Constable: Maler der Natur
Georg Dobler – Schmuck 1980 bis 2010
Vorsicht Farbe!
Alte Staatsgalerie, Stuttgart
bis 03. 07. 2011
Schmuckmuseum Pforzheim, Reuchlinhaus
08. 04. bis 26. 06. 2011
Museum Ritter, Waldenbuch
bis 01. 05. 2011
Die Ölgemälde, Zeichnungen und Aquarelle
aus dem Victoria and Albert Museum spannen
den Bogen über alle Themen und Schaffensphasen des Künstlers. Vor allem die klein­
formatigen Freilichtstudien zeigen John
­Constable als Maler, der die Natur seiner Heimat in packende Seherlebnisse von hohem
Abstraktheitsgrad verwandelt. So hat John
Constable wie kein anderer Maler die Landschaftskunst des 19. Jahrhunderts geprägt:
Delacroix nannte ihn „den Vater unserer
Landschaftsmalerei“, Corot, Manet sowie die
Maler der Schule von Barbizon studierten
begeistert seine Werke. Auch für die Malerei
der Moderne bleibt Constable ein wichtiger
Anreger.
Geometrie und florale Elemente zeichnen den
Schmuck Georg Doblers aus. Vielfach glänzen
den Betrachter Schwarzchrom oder oxidierte
Silberoberflächen in irisierendem Schwarz an.
Während der Schmuckkünstler anfangs streng
geometrisch arbeitete, finden sich ab Mitte der
1980er Jahre organische Elemente in seinen
Schmuckstücken, beispielsweise in Form von
Abgüssen von Ast- oder Rankenwerk. Sie sind
einerseits nah an der Natur, andererseits verfremdet – und entstehen zu einer Zeit, als das
Stichwort „Naturalismus“ out ist. Heutige Arbeiten sind eine Symbiose der verschiedenen
Elemente seiner Schaffenszeit. Die Ausstellung
zeigt das Œvre Doblers von den frühen 1980er
Jahren bis heute.
Farbe ist das große Thema dieser Ausstellung.
Sie stellt ausgewählte „Farb-Künstler“ mit jeweils mehreren Werken vor und zeigt, wie
fantasievoll und differenziert zeitgenössische
Kunstschaffende geometrisch-abstrakter Ausrichtung mit Farbe umgehen. Das Spektrum
der Präsentation umfasst dabei sowohl
extrem farbstarke, bunte Bildwerke als auch
monochrome Bilder von großer Farbtiefe und
mit fast meditativer Ausstrahlung. Die Aus­
stellung gibt faszinierende Einblicke in ein
weitverzweigtes Feld, in dem grundlegende
Konventionen der klassischen Tafelmalerei sowohl respektiert und weiterentwickelt als
auch auf radikale Weise in Frage gestellt und
gebrochen werden.
Weitere Infos:
C
www.staatsgalerie.de
166
ÄBW 02
03 • 2011
Weitere Infos:
www.schmuckmuseum.de
C
Weitere Infos:
www.museum-ritter.de
C
Vermischtes
Fortsetzung der Doku-Serie aus der Heidelberger Orthopädie
Neues von den Knochen-Docs
N
ach dem großen Erfolg der
Doku-Serie „Die KnochenDocs“ im vergangenen Jahr
(das ÄBW berichtete) werden jetzt
weitere Geschichten aus der Heidelberger Orthopädie im Fernsehen gezeigt. Die Filme begleiten die Patienten, ihre Mütter, Väter, Ehefrauen
und Freunde in die Klinik. Sie zeigen
die Orthopäden bei ihrer Arbeit und
beschreiben auch die Grenzen des
Machbaren. Es sind hochemotionale
Geschichten von Leid und Glück, die
zugleich auch ein Licht auf medizinische Errungenschaften werfen, an
die vor wenigen Jahren noch keiner
zu denken wagte. Gesendet werden
die „Knochen-Docs“ am 28. März und
4. April 2011 um 21 Uhr, als Zweiteiler
im Ersten. Das SWR Fernsehen zeigt
ab 13. April 2011, mittwochs um 22.30
Uhr, eine fünfteilige Fassung. Die erste
Staffel der SWR-Doku-Serie „Die
Knochen-Docs“ lief von Januar bis
Szene aus
der Doku-Reihe
März 2010 als Achtteiler im SWR
Fernsehen und im Mai 2010 als Dreiteiler im Ersten. Mit Einschaltquoten
von bis zu 9,5 Prozent Marktanteil im
SWR Fernsehen und mit rund 2,9
Millionen Zuschauern durchschnittlich bei der Sendung im Ersten war
die Reihe ein großer Publikumserfolg.
Neue Webseite für chronisch kranke Patienten
Erfahrungen weitergeben und anderen helfen
D
ie Universitäten Freiburg und
Witten/Herdecke haben eine
neue Webseite für die Öffentlichkeit freigeschaltet, die persönliche
Krankheitserfahrungen von Patienten
zugänglich macht. Das kostenlose
Internetportal vermittelt Informationen und bietet anderen Betroffenen
Unterstützung an. In Interviews erzählen die Kranken von ihrem Krankheitserleben, ihren Erfahrungen mit
einer Therapie sowie den Folgen für
ihr Alltagsleben. Die als Video-, Audiooder Textdatei präsentierten Ausschnitte sind vor allem Informationsquellen für Menschen, bei denen eine
chronische Erkrankung diagnostiziert
wurde. Sie sind wissenschaftlich bearbeitet und systematisch aufbereitet. Darüber hinaus unterstützt die
Webseite das medizinische Personal,
denn der lebensnahe Praxisbezug
fördert das Verständnis individuellen
Erlebens chronisch kranker Menschen
und das einfühlsame Eingehen
auf ihre Bedürfnisse. In einem
ersten Schritt wurden die Krankheitsbilder „Chronischer Schmerz“
und „Diabetes mellitus Typ 2“ erarbeitet, weitere Module sollen folgen. Das Projekt wird von der
Deutschen Rentenversicherung Bund gefördert.
Weitere Infos:
www.krankheitserfahrungen.de
C
Mehrheit der Ärzte würde sich eher in der Stadt als auf dem Land niederlassen
GesundheitsPiazza
D
ie Mehrzahl der deutschen Ärzte zieht eine Niederlassung in
der Stadt der Landarztpraxis vor. Das ist eines der Ergebnisse
einer Umfrage des Forschungsinstituts TNS Infratest im Auftrag
der Commerzbank. Lediglich fünf Prozent von 300 befragten niedergelassenen und angestellten Ärzten können sich ein Leben als Landarzt
vorstellen, während 42 Prozent die Niederlassung in einer Großstadt
und 36 Prozent die Praxis in einer Kleinstadt bevorzugten. 90 Prozent
gingen davon aus, dass in den ländlichen Regionen künftig der Nachwuchs fehlen werde, mehr als drei Viertel erwarteten eine Zunahme
an Arztzentren und Gemeinschaftspraxen. Zudem zöge es ein Drittel
der Ärztinnen und Ärzte, die eine berufliche Veränderung planten, ins
Ausland. – „Wer will heute Landarzt sein?“ ist auch ein Szenario der
vierten GesundheitsPiazza Bodensee; hier wird unter anderem erörtert,
wie die Landarztpraxis mit innovativen transprofessionellen Konzepten für alle Beteiligten interessant werden kann. Schwerpunkte des
Vierländerkongresses am 31. März und 1. April im Festspielhaus
­Bregenz sind „Wettbewerb und Regulierung“, „Innovation und PerspekWeitere Infos:
tive“ sowie „Versorgung und
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ÄBW 03 • 2011
167
Vermischtes
Alles im Argen bei der Krankenhaushygiene?
Der Finger in der Wunde
K
aum ein Jahr vergeht, in dem
nicht die gleiche Sau durchs
deutsche Gesundheitswesen
getrieben wird: „Die Hygiene in Krankenhäusern ist schlecht. So schlecht,
dass viele Menschen an den Infektionen mit nosokomialen Keimen versterben“, lautet die – von wechselnden
Akteuren – gebetsmühlenartig vorgetragene Anklage. Anfang dieses Jahres
bekam die Kritik neues Gewicht, als
EU-Gesundheitskommissar John Dalli
postulierte, bis zu 4,1 Millionen Pa­
tienten würden sich jährlich EU-weit
in den Krankenhäusern infizieren und
370 000 daran versterben. In Deutschland seien es pro Jahr 40 000 Tote.
Wenn Tausende Menschen gerade
dort todkrank werden, wo sie eigentlich genesen sollten, dann birgt das
einige Sprengkraft. Prompt reagierten
alle: Das Bundesgesundheitsministerium kündigte flugs einen HygieneGesetzentwurf an, der noch in diesem
Frühjahr in das parlamentarische Verfahren gehen soll. Nötig sei zudem ein
standardisiertes Melderegister für
Krankenhausinfektionen und die routinemäßige Untersuchung von Risikopatienten auf multiresistente Keime
vor einer Krankenhauseinweisung.
Gesundheitsexperten forderten ferner
ein Qualitätssiegel für Krankenhäuser
mit geringen Infektionsraten. Intensivstationen seien vor allem nachts
nicht immer ausreichend besetzt, um
die für das Wohl der Patienten notwendige Hygiene zu gewährleisten.
Auch die Krankenkassen schwiegen
nicht: Die Krankenhaushygiene gehört auf die Agenda, wenn es um
Qualitätsverbesserungen im Gesundheitswesen geht, verlautete es beispielsweise aus der AOK.
Die Bundesärztekammer (BÄK)
warf dem EU-Kommissar Panikmache
vor. Mit seinen undifferenzierten Behauptungen verunsichere Dalli die
Patienten, so BÄK-Präsident Prof.
Jörg-Dietrich Hoppe. Es sei zwar unbestritten, dass die Gefahr einer Infektion mit Bakterien in Krankenhäusern
und Altenheimen steige. Dies liege
aber nicht nur an der zunehmenden
Antibiotikaresistenz der Erreger, sondern auch an der dünnen Personaldecke in den Kliniken und der Zunahme
bei der Behandlung von Risikopatienten, die anfälliger für solche Infektionen sind. Und weiter: „Es ist wider-
sprüchlich, wenn die Politik einerseits
eine fachgerechte Behandlung nach
wissenschaftlich anerkanntem Qualitätsstandard festschreiben will, andererseits aber die dafür notwendigen
Finanzmittel immer weiter begrenzt.
Die forcierte Wettbewerbsorientierung mit Risikoauslese, der Abbau der
flächendeckenden Versorgung und
ökonomisch geprägte Therapievorhaben gefährden den Anspruch der
Patienten auf eine wissenschaftlich
gesicherte und anerkannte ärztliche
Behandlung immens.“ Damit legte
Prof. Hoppe den Finger genau in die
Wunde.
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Baden-Württembergischer Hausärztetag in Stuttgart
Nicht ohne meinen Hausarzt
Veranstaltungshinweis
Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Heidelberg
veranstaltet ein Seminar für niederlassungswillige Ärzte.
Seminartitel:
Existenzgründer-Seminar für Heilberufler.
Seminarinhalte:
• Neugründung oder Übernahme
• Kooperationsformen
• Praxiswertermittlung
• Investitions- und Kostenplanung
• Finanzierungsmöglichkeiten
• Öffentliche Fördermittel
Termin und Veranstaltungsort:
Mittwoch, 11. Mai 2011 (18.30 Uhr)
BW-Bank Heidelberg, Poststraße 4, 69115 Heidelberg
Information und Anmeldung:
BW-Bank Heidelberg, Frau Antonia Lindner,
Telefon (0 62 21) 9 18-2 21, E-Mail: [email protected]
Teilnahmegebühr: kostenfrei
168
ÄBW 03 • 2011
D
er neunte Baden-Württembergische Hausärztetag am 8. und
9. April in Stuttgart steht unter
dem Motto „Nicht ohne meinen Hausarzt“. Veranstaltet wird das Treffen
vom Landesverband des Deutschen
Hausärzteverbandes. Geboten werden unter anderem Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und Medizinische Fachangestellte. Außerdem
findet am Samstagvormittag eine
Podiumsdiskussion zum Thema „Hausarztzentrierte Versorgung und neue
hausärztliche Kooperationsformen“
statt. Podiumsteilnehmer sind Prof.
F. Gerlach, Präsident der Deutschen
Gesellschaft für Allgemeinmedizin
und Familienmedizin; Dr. C. Hermann,
stellvertretender Vorsitzender des
Vorstandes der AOK Baden-Württemberg; T. Reumann, Landrat des Landkreises Reutlingen; Dr. J. Fechner,
stellvertretender Vorsitzender des
Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg; U.
Weigeldt, Bundesvorsitzender Deutscher Hausärzteverband; Dr. B.
Dietsche, Vorsitzender Deutscher
Hausärzteverband, Landesverband
Baden-Württemberg. Die Diskussionsrunde wird moderiert von Dr. F.-D.
Braun, zweiter Vorsitzender Deutscher
Hausärzteverband, Landesverband
Baden-Württemberg.
Weitere Infos:
www.hausarzt-bw.de
C
Vermischtes
Ärzte ohne Chance?
Meine Meinung
B
ei der letzten Vertreterversammlung der KVBW habe ich auf
folgende, alle Ärzte alarmierende Entwicklung hingewiesen: Der
„DAKplus
Patienten-Rechtsschutz“
bietet seinen Versicherten in Kooperation mit der Hanse-Merkur zu einem
Monatsbeitrag von nur 3,50 Euro einen
Kostenschutz, wenn Prozesse gegen
Ärzte geführt werden, beispielsweise
wegen Fehldiagnosen, Therapiefehlern, Ausführung von überflüssigen
oder medizinisch nicht notwendigen
Eingriffen, Zurückbleiben von Fremdkörpern bei Operationen, fehlender
Überweisung an einen Facharzt oder
ein Krankenhaus trotz Notwendigkeit,
unzureichende Hygiene (Quelle: www.
dak-zusatzschutz.de).
Besorgniserregend neu daran ist,
dass diese Rechtsschutzversicherung
nicht nur Behandlungsfehler, sondern
auch Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler versichert – und das zu marginalen
Kosten. Somit droht nun bei allen ArztDAKPatienten-Kontakten und dem
jederzeit möglichen Vorwurf der unterlassenen vollumfänglichen bzw.
nicht ausreichenden Aufklärung bzw.
Beratung (z. B. Beipackzettel von Medikamenten) die Gefahr, dass Ärzte
„ins offene Messer laufen“. Nach Informationen aus der Versicherungsbranche nimmt die Zahl der Deckungsanfragen im Bereich der Haftpflicht,
speziell bei Aufklärungsfehlern, bereits überproportional zu. Offensichtlich ist es ja auch einfacher, einen
Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler zu
behaupten oder sogar nachzuweisen,
als dies bei einem Behandlungsfehler
der Fall wäre.
Da sich immer mehr Krankenkassen
auch auf Zusatzversicherungen verlegen, muss davon ausgegangen werden,
dass weitere Angebote in dieser Richtung folgen werden. Jeder Arzt möge
für sich entscheiden, wie er auf diese
bedenkliche Entwicklung reagiert. Ich
selbst überlege, ob ich Patienten solcher Kassen nur noch behandle, wenn
mir zuvor schriftlich zugesichert wird,
dass keine ärztefeindliche Rechtsschutzversicherung besteht. Von den
ärztlichen Körperschaften – hier insbesondere deren Juristen – erwarte ich,
dass sie ihre Mitglieder vor Streit suchenden Krankenkassen und deren
Versicherten besser schützen.
Johannes D. Glaser
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Der Autor ist in eigener Praxis in Gernsbach tätig. Er beschreibt, wie unser
Gesundheitswesen inhaltlich immer
mehr verarmt; dass es auf veralteten
physikalischen Vorstellungen basiert
und durch geistige, energetische und
naturheilkundliche Methoden bereichert und effektiver werden könnte.
Er entwirft die Vision einer menschlicheren Medizin, die den Patienten in
seiner Ganzheitlichkeit erfasst und
individuelle Beschwerden auch indi­
viduell behandelt.
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Jeder Anästhesist kennt die besonderen Herausforderungen bei Kindernarkosen, gerade wenn sie nicht täglich
durchgeführt werden. Für die Lektüre
umfangreicher Fachbücher fehlt meistens die Zeit. Dieses handliche Kitteltaschenbuch bietet schnelle Hilfe bei
der Planung und Durchführung von
Kindernarkosen. In der täglichen Praxis und in schwierigen Situationen
liefert es konkrete Handlungsempfehlungen und Entscheidungshilfen.
Venenkrankheiten
C. Kügler, 488 Seiten,
Abw Wissenschaftsverlag,
ISBN 978-3940615077, 149,95 Euro
Für Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, Studenten und medizinisches
Assistenzpersonal
gleichermaßen
werden das Venensystem und seine
Krankheiten umfassend dargestellt.
Neben Pathophysiologie, Prävention,
Diagnostik und Therapie werden kurz
auch Begutachtung und Rehabilitation von Venenkrankheiten besprochen. Das Werk baut u. a. auf den
eingearbeiteten aktuellen Leitlinien
sowohl deutscher als auch internationaler Fachgesellschaften auf.
Herausforderungen
für die Medizin
A. Frewer, F. Bruns, W. Rascher,
364 Seiten, Königshausen &
Neumann, ISBN 978-3826043710,
48,00 Euro
Unter der Überschrift „Hoffnung und
Verantwortung“ widmet sich das
„Jahrbuch Ethik in der Klinik 2010“
zunächst mit Originalarbeiten den
Grundlagen und der Umsetzung von
Ethik in der Klinik. Es folgen Essays
und Übersichtsbeiträge als Impulse
für Forschung und Praxis. Danach
werden Fälle, Argumentationsformen
und Diskussionsprozesse dargestellt.
Im letzten Teil stehen Buchrezensionen und Dokumentationen als Abrundung des umfangreichen Bandes.
ÄBW 03 • 2011
169
Rechtsfragen
Rechte und Pflichten von Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus
Was bei der Visite zu beachten ist
Informationshol- und Prüfpflicht
Redaktion:
Rechtsanwalt
Prof. Dr. iur.
Hans Kamps
Haldenhaustraße 11
72770 Reutlingen
1. Es gehört zu den Pflichten des
Chefarztes einer chirurgischen Abteilung, die Sicherung des Facharztstandards entweder selbst zu übernehmen oder sie auf seinen als Facharzt
ausgebildeten Oberarzt zu delegieren.
2. Es gehört ferner zu seinen Pflichten, sich nach einer sonntäglichen
Schienbeinverletzung und der operativen Stabilisierung des Unterschenkelbruchs mit einer „10-Loch-LDPlatteW“ am Montagmorgen in der
anschließenden Visite über die vorgenommenen diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und nunmehr zu
prüfen und unter Umständen zu
entscheiden, ob die vorgesehene
Therapie fortzusetzen ist oder ob sie,
gegebenenfalls nach weiterer diagnostischer Abklärung, nach seiner
besseren medizinischen Kenntnis
und Erfahrung geändert werden
muss.
BGH vom 10. 02. 1987 – VI ZR 68/86
Unklarer Befund
1. Bei einem unklaren Befund mit
Verdacht auf Adnexitis und Appendicitis ist eine besonders strenge und
engmaschige ärztliche Beobachtung
des Gesundheitszustandes des Patienten mit ständiger Operationsbereitschaft erforderlich mit der Folge,
dass am Wochenende drei- bis viermal am Tag Visiten und Kontrolluntersuchungen durch Ärzte durchgeführt
werden müssen. Eine Überwachung
des Patienten allein oder im Wesentlichen durch das Stationspersonal ist
nicht ausreichend.
2. Kommt es nach einer grob behandlungsfehlerhaft zu spät erkannten und operierten Appendicitis
zu ausgedehnten Adhäsionen sowie
einem Dünndarm-Ileus, der eine erneute Operation erforderlich macht,
tragen die verantwortlichen Ärzte die
Beweislast dafür, dass auch bei Durchführung der gebotenen Kontrollen
ein früheres Erkennen der Appendicitis unmöglich gewesen wäre und sich
170
ÄBW 03 • 2011
weder die Adhäsionen noch der Ileus
durch kunstgerechte Überwachung
hätte verhindert lassen.
LG Bremen vom 27. 03. 1984 –
1 O 3541/80
Befunderhebungsfehler
Ein HNO-Arzt begeht als Belegarzt
einen schuldhaften Befunderhebungsfehler, wenn er bei seiner Morgenvisite auf seiner Belegstation am
Tag nach einer von ihm durchgeführten Tonsillektomie nicht eigene
Feststellungen zum Allgemeinbefinden der Patientin, insbesondere zur
Körpertemperatur – als klassischem
Entzündungszeichen – trifft oder sich
jedenfalls durch zeitnah zur Visite
gewonnene Messergebnisse Kenntnis über den Temperaturverlauf bei
der Patientin verschafft.
OLG Schleswig-Holstein
vom 28. 03. 2008 – 4 U 34/07
Ruhigstellen der Finger
Der Chefarzt, der die Finger nach einer
Fraktur des fünften Mittelhandknochens ruhig stellt und diese fehlerhafte Ruhigstellung nach der postoperativen Visite nicht sogleich korrigiert
oder korrigieren lässt, begeht einen
groben Behandlungsfehler.
OLG Oldenburg vom 08. 11. 1994 –
5 U 96/94
Gemeinsame Haftung
Zwei niedergelassene Frauenärzte,
die vertraglich gegenüber einem
Krankenhaus auf der Basis einer auf
Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung beruhenden Arbeitsaufteilung verpflichtet sind, turnusmäßig
Nachtdienste und Wochenenddienste
durchzuführen und sich gegenseitig
zu vertreten, haften einem neu geborenen Zwilling beide als Gesamtschuldner, wenn es einem der in der
Nacht geborenen Zwillinge nach
Aussage der Krankenschwester am
nächsten Morgen „ganz schlecht“
geht und weder der die Geburt leiten-
de noch der mitvisitierende Frauenarzt bei ganz erheblichem Minderwachstum und einem medizinisch vor
Augen stehenden erhöhten Hypoglykämierisiko nicht spätestens in der
gemeinsamen Morgenvisite mit der
Blutzuckerkontrolle beginnen.
OLG Koblenz vom 05. 07. 2004 –
12 U 572/97
Verlassen der Intensivstation
1. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten des Krankenhausträgers auf (nicht geschlossenen) Intensivstationen genügen diejenigen
Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung
von Gefahren für Dritte (und damit
auch für Patienten) erforderlich und
zumutbar sind.
2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
sich ein Intensivpatient während der
Visite hinter dem Rücken des Arztes
„daran macht“, das Bett zu verlassen.
In einem solchen Fall ist selbst bei
bester Reaktion der Ärzte und Pflegekräfte nichts mehr zu verhindern,
sodass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers gegeben ist.
LG Mainz vom 03. 02. 2005 –
2 O 271/01
GOÄ-Abrechnung
Eine Klinik und ihr Leitender Ärztlicher Direktor können Einzelpositionen, die sich – wie etwa die Positionen „Visite im Krankenhaus“ oder
„Zweitvisite im Krankenhaus“ – auf
die stationäre Aufnahme einer Privatpatientin beziehen, dieser gegenüber
nach der GOÄ nicht abrechnen und
mit einer Gerichtskostengegenforderung der Patientin aufrechnen, weil
sie als behandelnde Ärzte gemäß § 1
Abs. 2 S. 2 GOÄ nur medizinisch indizierte Leistungen abrechnen können
und die stationäre Aufnahme sowie
sämtliche insoweit angefallenen
Leistungen medizinisch nicht indiziert waren.
OLG Köln vom 13. 01. 2010 –
5 U 41/09
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Organisation u. Wissenschaftliche Leitung:
Dr. Frithjof Blessing / Prof. Dr.J. Blessing,
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der Landesärztekammer mit 9 Punkten zertifiziert.
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Wahlergebnisse
Wahl der Delegierten der Landesärztekammer
Baden-Württemberg zum Deutschen Ärztetag
15. Wahlperiode – 2011 / 2015 –
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Die Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern haben am
5. Februar 2011 die Delegierten der Landesärztekammer BadenWürttemberg zum Deutschen Ärztetag gewählt.
Gemäß § 7 Abs. 3 der Wahlordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg gebe ich nachstehend das Wahlergebnis und die Namen
der gewählten Delegierten der Landesärztekammer Baden-Württemberg zum Deutschen Ärztetag und deren Ersatzpersonen (Ersatzver­
treter) bekannt.
Hält ein Wahlberechtigter die Wahl für ungültig, kann er binnen
einer Woche nach der Bekanntmachung dieses Wahlergebnisses
den jeweils zuständigen Bezirkswahlausschuss anrufen (§ 8 Abs. 1 der
Wahlordnung).
Stuttgart, 17. Februar 2011
Jan M. Heinecke, Landeswahlleiter
Wahlbezirk Nordwürttemberg
Anzahl der Wahlvorschläge: 6
Anzahl der zu wählenden Vertreter: 9
1. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste
Vertreter: 1
1. Dr. med. Christian Schmidt
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Jürgen de Laporte
2. Dr. med. Hans-Peter Dinkel
3. Dr. med. Hans Kraus
4. Johannes Gantner
5. Dr. med. Rudolf Handschuh
6. Dr. med. Mehmet Tuncay
7. Michael Brenner
8. Dr. med. Dietrich Kölsch
Stimmen
9
Stimmen
Esslingen
9
Fellbach
8
Waiblingen
8
Schwäbisch Gmünd
8
Nürtingen
7
Ludwigsburg
7
Waiblingen
7
Königsbronn
7
Weinstadt
2. Wahlvorschlag: Liste der ermächtigten Ärzte
und Krankenhausärzte
Vertreter: 1
1. Prof. Dr. med. Albrecht Hettenbach
Ersatzvertreter:
1. Prof. Dr. med. Burkard Lippert
2. PD Dr. med. Leopold Hermle
3. Dr. med. Peter Schraube
4. Prof. Dr. med. Wolfgang Linhart
5. Dr. med. Volker Laible
6. Prof. Dr. med. Ludger Staib
7. Prof. Dr. med.
Philippe Lucien Pereira
8. Prof. Dr. med. Guy Arnold
9. Prof. Dr. med.
Christian von Schnakenburg
172
ÄBW 03 • 2011
Heilbronn
Göppingen
Ludwigsburg
Heilbronn
Stuttgart
Esslingen
Stimmen
20
Stimmen
14
11
11
11
10
9
Heilbronn
Sindelfingen
7
6
Göppingen
Esslingen
3
10. Prof. Dr. med. Florian Dammann
11. Prof. Dr. med. Walter Aulitzky
12. Dr. med. Wolfgang Baugut
13. Prof. Dr. med. Thomas Schiedeck
14. Prof. Dr. med. Manfred Teufel
15. PD Dr. med. Ulrich Bissinger
16. Prof. Dr. med. Gerd Becker
17. Prof. Dr. med. Michael Haake
18. Prof. Dr. med. Siegfried Walker
Göppingen
Stuttgart
Möckmühl
Ludwigsburg
Böblingen
Esslingen
Göppingen
Bad Friedrichshall
Bietigheim-Bissingen
3
3
2
2
2
2
2
1
1
3. Wahlvorschlag: Gemeinsame Zukunft
Vertreter: 4
1. Dr. med. Klaus Baier 2. Dr. med. Norbert Metke
3. Dr. med. Anne Gräfin
Vitzthum von Eckstädt
4. Dr. med. Werner Baumgärtner
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Stephan Roder 2. Dr. med. Wolfgang Miller
3. Dr. med. Markus Klett
4. Dr. med. Michael Jaumann
5. Dr. med. Michael Oertel
6. Dr. med. Michael Ruland
7. Dr. med. Robert Heger
8. Dr. med. Dieter Haack
9. Dr.med. Ludwig Braun
10. Dr. med. Rainer Graneis
Sindelfingen
Stuttgart
Stimmen
35
35
Weinstadt
Stuttgart
32
31
Stimmen
Talheim
31
Leinfelden-Echterdingen 31
Stuttgart
23
Göppingen
22
Stuttgart
16
Korntal-Münchingen
14
Leonberg
13
Stuttgart
12
Wertheim
10
Ostfildern
9
4. Wahlvorschlag: Ärztinnen und Ärzte
in sozialer Verantwortung
Vertreter: 1
1. Dr. med. Ingrid Rothe-Kirchberger
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Christoph Ehrensperger
2. Thomas Jansen
3. Dr. med. Robin Maitra, MPH
4. Dr. med. Doris Heinmüller
5. Verena Wollmann-Wohlleben
6. Dr. med. Harro Sauter
7. Dr. med. Michael Mühlschlegel
8. Dr. med. Heribert Knott
9. Dr. med. Andreas Oberle
10. Dr. med. Ursula Endreß-Wach
11. Dr. med. Annette Berthold-Brecht
Stimmen
13
Stimmen
Sindelfingen
13
Stuttgart
13
Hemmingen
13
Stuttgart
13
Stuttgart
13
Leinfelden-Echterdingen 13
Lauffen
12
Stuttgart
9
Stuttgart
4
Stuttgart
1
Ditzingen
1
Stuttgart
5. Wahlvorschlag: Marburger Bund –
Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte
Vertreter: 2
1. Dr. med. Matthias Fabian 2. Dr. med. Udo Schuss
Stuttgart
Stuttgart
Stimmen
25
25
Wahlergebnisse
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Kristina Zimmermann
2. Dr. med. Harduin Weber
3. Dr. med. Christoph Wasser
4. Dr. med. Walter Imrich
5. Dr. med. Wolfgang Blickle
6. Dr. med. Margit Runck
7. Heidi Gromann
8. Dr. med. Martina Fabian
9. Dominik Schulze
Grafenau
Stuttgart
Stuttgart
Esslingen
Stuttgart
Stuttgart
Winnenden
Sindelfingen
Stuttgart
Stimmen
22
22
22
21
21
19
11
9
7
6. Wahlvorschlag: Ärztinnen in die Gremien
Vertreter: 0
Bewerber:
1. Dr. med. Gisela Dahl
2. Dr. med. Christa Schaff
3. Dr. med. Gabriele du Bois
4. Dr. med. Renate Wiesner-Bornstein
5. Dr. med. Maria Knott
6. Dr. med. Claudia Puk
7. Almuth Schwarz
8. Dr. med. Christel Bertram
9. Melanie Berliner
10. Dr. med. Susanne Listl
11. Dr. med. Miriam Cirugeda-Kühnert
Stuttgart
Weil der Stadt
Böblingen
Tamm
Stuttgart
Crailsheim
Herrenberg
Weil der Stadt
Weil der Stadt
Sindelfingen
Stuttgart
Stimmen
3
3
3
2
2
2
2
2
2
2
1
Wahlbezirk Nordbaden
Anzahl der Wahlvorschläge: 5
Anzahl der zu wählenden Vertreter: 9
1. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste
Vertreter: 1
1. Dr. med. Stephan Bilger
Ersatzvertreter:
1. Marianne Difflipp-Eppele
2. Dr. med. Udo Saueressig
3. Dr. med. Gerhard Arnold
4. Dr. med. Wolf Semmler
5. Dr. med. Michael Becker
6. Drs./NL Albertus Arends
7. Pitt Walter
8. Dr. med. Claus Gerboth
9. Dr. med. Jürgen Wachter
10. Dr. med. Franz Hack
11. Dr. med. Joachim Nees
12. Dr. med. Manfred Heinrich
Dossenheim
Karlsruhe
Lobbach
Mannheim
Karlsruhe
Karlsruhe
Heidelberg
Wiesloch
Sandhausen
Mannheim
Lobbach
Walzbachtal
Dornstetten
Stimmen
10
Stimmen
10
9
8
8
7
6
6
4
3
2
2
1
2. Wahlvorschlag: MEDI – Gemeinschaftsliste
niedergelassener Haus- und Fachärzte
Vertreter: 3
1. Dipl.-Pol. Ekkehard Ruebsam-Simon
2. Dr. med. Herbert Zeuner
3. Dr. med. Bärbel Thiel
Ersatzvertreter:
1. Johannes Dietmar Glaser
2. Dr. med. Niels Gram
3. Dr. med. Michael Emmerich
4. Dr. med. univ.
Hans-Joachim Eberhard
Bammental
Heidelberg
Dossenheim
Leimen
Mannheim
Karlsruhe
Pforzheim
Stimmen
27
27
24
Stimmen
24
21
21
21
5. Dr. med. Christopherus Kaltenmaier
6. Dr. med. Stephanie Gösele
7. Martin Holzapfel
8. Dr. med. Michael Eckstein
9. Dr. med. Matthias Achtnich
10. Dr. med. Christopher Pilz
11. Dr. med. Benjamin Khan Durani
12. Dr. med. Winfried von Loga
13. Dr. med. Andreas Horn Aglasterhausen
Heidelberg
Iffezheim
Reilingen Karlsruhe
Mannheim
Heidelberg Baden-Baden
Heidelberg
21
17
5
4
2
2
2
2
1
3. Wahlvorschlag: Gemeinschaftsliste nordbadischer
Ärztinnen und Ärzte und freier Ärzteverbände
Vertreter: 1
1. Dr. med. Jürgen Braun
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Dorothee Müller-Müll
2. Prof. Dr. med. Stefan Wysocki
3. Dr. med. Ernst-Rainer Sexauer 4. Dr. med. Roland Weiß
5. Dr. med. Franz Mosthaf
6. Prof. Dr. med. Armin Quentmeier
7. Dr. med. Nina Wysocki
8.. Dr. med. Dr. rer. nat. Bernhard Kuhn
9. Christine Stiepak
10. Markus Haist
11. Prof. Dr. med. Eike Martin 12. Dr. med. Peter Engeser
13. Dr. med. Mirjam Heidmann
14. Dr. med. Martin Ullrich
15. Dr. med. Friedrich Klee
Mannheim
Freudenstadt
Heidelberg
Karlsruhe
Pforzheim
Karlsruhe
Heidelberg
Heidelberg
Heidelberg
Rastatt
Pforzheim
Heidelberg
Pforzheim
Heidelberg
Baden-Baden
Heidelberg
Stimmen
17
Stimmen
17
16
13
12
11
9
8
6
4
3
3
2
1
1
1
4. Wahlvorschlag: Marburger Bund –
Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte
Vertreter:3
1. PD Dr. med. Christian Benninger
2. Dr. med. Josef Ungemach
3. Prof. Dr. med.
Dr. med. dent. Christof Hofele
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Jürgen Kußmann
2. Carsten Monhardt
3. Dr. med. Annette Schneider
4. Dr. med. Peter Gasteiger
5. Dr. med. Kurt Huck
6. Dr. med. Wolfgang Schuppert
7. Dr. med. Beatrix Früh
8. Dr. med. Stefan Knoll
9. Agnes Trasselli
10. Dr. med. Nicole Geiger
11. Dr. med. Barbara Schmeiser
12. Dr. med. Karl-Heinz Seitz
13. Dr. med. Anja Schaible
14. Hanspeter Weber
15. Dr. med.
Johann-Wilhelm Schmier
Heidelberg
Mannheim
Heidelberg
Bad Herrenalb
Karlsruhe
Baden-Baden
Schwetzingen
Mannheim
Karlsruhe
Karlsruhe
Pforzheim
Pforzheim
Mannheim
Heidelberg
Karlsruhe
Heidelberg
Baden-Baden
Heidelberg
Stimmen
37
33
31
Stimmen
28
27
26
25
21
19
7
7
7
6
5
4
3
2
2
5. Wahlvorschlag: Sprechende Medizin
Vertreter: 1
1. Dr. med. Detlef Lorenzen
Heidelberg
ÄBW 03 • 2011
173
Stimmen
12
Wahlergebnisse
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Andreas Scheffzek
2. Dr. med. Claus-Michael Cremer
3. Dr. med. Peta Becker-von Rose
4. Dr. med. Elisabeth Daikeler
5. Dr. med. Thomas Lohmann
6. Dr. med. Martina Frenzel
7. Dr. med. Folkert Fehr
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9. Dr. med. Michael Knoke
10. Dr. med. Bernhard Greiner
Heidelberg
Mannheim
Heidelberg
Karlsruhe
Calw
Heidelberg
Sinsheim
Heidelberg
Mannheim
Heidelberg
Stimmen
12
12
11
11
11
11
11
7
2
1
Wahlbezirk Südbaden
Anzahl der Wahlvorschläge: 5
Anzahl der zu wählenden Vertreter: 7
1. Wahlvorschlag: Liste Dr. Ulrich Clever
Vertreter: 2
1. Dr. med. Ulrich Clever
2. Dr. med. Birgit Clever
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Roland Freßle
2. Prof. Dr. med. Michael Faist
3. Dr. med. Hans Engler
4. Dr. med. Karlheinz Bayer
5. Dr. med. Regine Simon
6. Dr. med. Michael Ehret
7. Dr. med. Klaus Möller 8. Dr. med. Ulrich Geiger
9. Dr. med. Ulrike Bös
10. Dr. med. Paula Hezler-Rusch
Stimmen
21
14
Stimmen
Freiburg
10
Oberkirch
10
Freiburg
10
Bad Peterstal-Griesbach
9
Freiburg
9
Villingen-Schwenningen 4
Tuttlingen
4
Offenburg
3
Staufen
3
Konstanz
2
Freiburg Freiburg
2. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste
Vertreter: 2
1. Prof. Dr. med. Wilhelm Niebling
2. Dr. med. Udo Schulte
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Berthold Dietsche
2. Dr. med. Johannes Fechner
3. Dr. med. Christoph Venedey
4. Markus Common
5. Dr. med. Dorothee Grünholz
6. Dr. med. Harro Böckmann
7. Dr. med. Andreas Reeb
8. Dr. med. Ulrich Dorn
9. Dr. med. Johannes Probst
Stimmen
27
19
Stimmen
Freiburg
15
Emmendingen
14
Konstanz
7
Hüfingen
6
Titisee-Neustadt
4
Bad Krozingen
2
Lauterbach
2
Zimmern ob Rottweil
1
St. Georgen
1
Titisee-Neustadt
Weil am Rhein
3. Wahlvorschlag: Marburger Bund –
Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte
Vertreter:2
1. Dr. med. Ulrich Voshaar
2. Dr. med. Maike Hodapp
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Peter Tränkle
2. PD Dr. med. Jochen Rößler
3. Dr. med. Markus Herzog
174
ÄBW 03 • 2011
Stimmen
Offenburg
22
Offenburg
21
Stimmen
Bad Krozingen
20
Freiburg
20
Villingen-Schwenningen 14
4. Dr. med. Gerhard Schade
5. Dr. med. Michael Maraun
6. Dr. med. Andrea Müller
7. Dr. med. Nora Effelsberg
8. Dr. med. Roland Fehr
9. Dr. med. Kerstin Moll
10. Dr. med. Ulrich Saueressig
Konstanz
Schopfheim
Offenburg
Freiburg
Villingen-Schwenningen
Konstanz
Freiburg
11
11
11
5
4
3
2
4. Wahlvorschlag: V.V.S. _
Vertragsärztliche Vereinigung Südbaden
Vertreter: 1
1. Dr. med. Christoph
Schoultz von Ascheraden
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Michael Jacobs
2. Dr. med. Kurt Amann
3. Dr. med. Gerhard Dieter
4. Dr. med. Bernhard Strittmatter
5. Dr. med. Gerlinde Birmelin
6. Dr. med. Ingolf Lenz
7. Dr. med. Christoph Graf
8. Dr. med. Christian Lehmann
9. Marc Kuben
10. Dr. med. Gernot Felmet
Stimmen
St. Blasien
22
Stimmen
Müllheim
18
Radolfzell
13
Wehr
10
Freiburg
7
Freiburg
5
Lörrach
5
Gottmadingen
3
Weil am Rhein
3
Emmendingen
1
Villingen-Schwenningen 1
5. Wahlvorschlag: Krankenhausärzte
Vertreter: 0
Bewerber:
1. Prof. Dr. med. Hans Peter Zahradnik
2. Prof. Dr. med. Jens Rasenack
3. Prof. Dr. med. Klaus Rückauer
4. Prof. Dr. med. Richard Salm
5. Prof. Dr. med. Annette Hasenburg
6. Prof. Dr. med. Johannes Forster
7. Prof. Dr. med. Torsten Loop
8. Prof. Dr. med. Andreas Ochs
9. Prof. Dr. med. Dipl.-Phys.
Heinrich-Josef Prömpeler
10. Prof. Dr. med. Jürgen Finke
11. Dr. med. Henning Schwacha Freiburg
Freiburg
Freiburg
Freiburg
Freiburg
Freiburg
Freiburg
Freiburg
Stimmen
5
4
4
4
3
2
1
1
Freiburg
Freiburg
Freiburg
1
1
1
Wahlbezirk Südwürttemberg
Anzahl der Wahlvorschläge: 5
Anzahl der zu wählenden Vertreter: 6
1. Wahlvorschlag: Marburger Bund –
Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte
Vertreter: 2
1. Dr. med. Michael Schulze
2. Dr. med. Frank J. Reuther
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Peter Benk
2. Dr. med. Günter Frey
3. Dr. med. Thomas Wagner 4. Dr. med. Kilian Rittig
Tübingen
Ulm
Ravensburg
Ulm
Tübingen
Tübingen
Stimmen
28
25
Stimmen
23
21
17
14
5. Dr. med. Milan Pandurović 6. Bettina Henning
7. Dr. med. René Michels
8. PD Dr. med. Marko Wilke
9. Dr med. Thomas Notheisen
Tettnang
Bad Saulgau
Ulm
Tübingen
Tübingen
9
5
4
2
1
2. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste
Vertreter: 1
1. Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Norbert Fischer
2. Dr. med. Franz Ailinger
3. Dr. med. Rolf Hartmann
4. Dr. med. Hans-Otto Bürger
5. Dr. med. Barbara Enßlin-Haasis
6. Dr. med.
Hildegard Haehner-Heckmann
7. Dr. med. Frank-Dieter Braun
Reutlingen
Ulm
Lichtenstein
Ulm
Vogt
Tübingen
Stimmen
17
Stimmen
14
9
8
5
5
Dornstadt
Biberach 4
4
3. Wahlvorschlag: MEDI-Liste Südwürttemberg.
Gemeinsam. Fachübergreifend. Stark!
Vertreter: 1
1. Dr. med. Ullrich Mohr
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Bernd Prieshof
2. Dr. med. Bärbel Grashoff
3. Ulrich Hannemann
4. Dr. med. Rolf Dorn
5. Dr. med. Hermann Zwisler
6. Dr. med. Ulrich Boesenecker
7. Dr. med. Thomas Nonn
8. Dr. med. Markus Steinert
9. Dr. med. Michael Heimann
10. Dr. med. Michaela Messing
Bisingen
Ravensburg
Ulm
Albstadt
Tübingen
Albstadt
Rottenburg
Biberach
Biberach
Hechingen
Ofterdingen
Stimmen
9
Stimmen
7
5
4
2
2
2
2
1
1
1
4. Wahlvorschlag: Fachübergreifende GNS-Liste
Vertreter: 1
1. Prof. Dr. med. Klaus-Peter Westphal
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Michael Barczok
2. Dr. med. Martin Wagner
3. Dr. med. Dipl.-Ing.
Hans-Peter Frenzel
4. Dr. med. Rüdiger Sauer
5. Dr. med. Friedrich Gagsteiger
6. Dr. med. Roland Frankenhauser
7. Dr. med. Klaus Rodens
8. Dr. med. Ernst Stein
9. Dr. med. Dirk Boellaard
Ulm
Ulm
Ehingen
Ulm
Ulm
Ulm
Oberstadion
Langenau
Bad Saulgau
Herbertingen
Stimmen
11
Stimmen
9
4
2
2
2
2
1
1
1
Sie haben sich einen
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5. Wahlvorschlag: Gemeinsame Liste
Vertreter: 1
1. Dr. med. Susanne Blessing
Ersatzvertreter:
1. Dr. med. Michael Datz
2. Dr. med. Germar Büngener
3. Dr. med. MIchael Armann
4. Prof. Dr. med. Peter H. Müller
5. Rolf-Dieter Nerz
6. Dr. med. Erhard Schneider
Tübingen
Tübingen
Friedrichshafen
Tübingen
Tübingen
Reutlingen
Wangen
Stimmen
16
Stimmen
15
12
9
7
6
3
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Zum Gedenken
Dr. med. Emil Conzelmann,
Tübingen
Dr. med. Anneliese Braun,
Stuttgart
Dr. med. Werner Augspach,
Möglingen
Dr. med. Elfi Hansi,
Ulm
Dr. med. Meinrad Fischer,
Stuttgart
Dr. med. Heinz-Dieter Feucht,
Hechingen
PD Dr. med. Volker Hagmaier,
Rheinfelden
Dr. med. Dieter Hedrich,
Bad Wimpfen
Dr. med. Erich Grau,
Konstanz
Dr. med. Wolfram Dischler,
Freiburg
Dr. med. Karl Hüther,
Kehl
Dr./Inst. f. Med. in Jasi/Rum. Anna Jäger,
Lörrach
Dr. med. Wigbert Rindermann,
Sinsheim
Dr. med. Anton Ditter,
Heidelberg
Prof. Dr. med. Christine Heym,
Heidelberg
Dr. med. Irmgard Stehle,
Merzhausen
Dr. med. Ernst Mössbauer,
Wehr
Dr. med. Elisabeth Steffan,
Mannheim
Dr. med. Reiner Ellringmann,
Stegen
Dr. med. Alarich Knapp,
Biberach
Dr. med. Rudolf Brändle,
Reutlingen
Dr. med. Hans-Georg Förtner,
Emmendingen
Dr. med. Gottfried Wangemann,
Hinterzarten
Dr. med. Werner Umbach,
Nürtingen
Dr. med. Ernst Unger,
Überlingen
Dr. med. Liselotte Boedeker-Dreher,
Todtmoos
Dr. med. Manfred Kretschmer,
Ravensburg
Dr. med. Klaus Hambrecht,
Karlsruhe
Dr. med. Rudolf Köster,
Titisee-Neustadt
Dr. med. Isolde Griesser,
Dunningen
176
Wir trauern um
unsere Kolleginnen
und Kollegen
* 11. 01. 1915 † 08. 02. 2009
* 13. 03. 1914 † 18. 12. 2010
* 21. 11. 1919 † 19. 12. 2010
Landesausschuss
Ärzte/Krankenkassen
Geschäftsstelle:
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart (Möhringen)
Telefon (07 11) 78 75-13 06
Fax (07 11) 78 75-13 08
* 20. 08. 1947 † 28. 12. 2010
* 16. 03. 1929 † 31. 12. 2010
* 22. 06. 1949 † 02. 01. 2011
* 19. 04. 1941 † 03. 01. 2011
* 07. 12. 1945 † 03. 01. 2011
* 05. 07. 1916 † 04. 01. 2011
* 15. 01. 1933 † 07. 01. 2011
* 10. 02. 1934 † 07. 01. 2011
* 21. 01. 1938 † 09. 01. 2011
* 20. 10. 1937 † 09. 01. 2011
* 05. 04. 1916 † 10. 01. 2011
* 21. 11. 1932 † 10. 01. 2011
* 14. 01. 1918 † 12. 01. 2011
* 01. 01. 1921 † 13. 01. 2011
* 19. 07. 1926 † 14. 01. 2011
* 22. 09. 1939 † 19. 01. 2011
* 30. 09. 1920 † 16. 01. 2011
* 28. 01. 1920 † 22. 01. 2011
* 20. 07. 1919 † 23. 01. 2011
* 22. 11. 1918 † 23. 01. 2011
* 28. 08. 1916 † 24. 01. 2011
* 15. 12. 1915 † 25. 01. 2011
* 29. 08. 1923 † 27. 01. 2011
* 24. 03. 1927 † 27. 01. 2011
* 03. 10. 1951 † 30. 01. 2011
* 03. 04. 1921 † 30. 01. 2011
* 10. 11. 1925 † 31. 01. 2011
ÄBW 03 • 2011
Aufhebung von
Zulassungsbeschränkungen
Der Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen für BadenWürttemberg stellt mit Beschluss
vom 23. Februar 2011 gemäß
§ 103 Abs. 3 SGB V fest, dass
für bestimmte Arztgruppen in
einzelnen Planungsbereichen in
Baden-Württemberg die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Er hebt
­daher arztgruppenbezogen für
die nachstehenden Planungs­
bereiche (identisch mit den jeweiligen Stadt- und Landkreisen)
die mit früheren Beschlüssen angeordneten Zulassungsbeschränkungen auf. Der Landesausschuss
versieht mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse seine Aufhebungsbeschlüsse
mit der Auflage, dass Zulassungen – soweit sie bei der Ermittlung des Versorgungsgrades
zu berücksichtigen sind – nur in
einem solchen Umfang erfolgen
dürfen, bis für die Arztgruppe
Überversorgung eingetreten ist.
Zulassungen nach § 101 Abs.1
Satz 1 Nr. 4 SGB V und Anstellungen nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr. 5
SGB V sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztzahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen, wobei die Zulassungen nach
Nr. 4 den Anstellungen voran gehen. Maßgeblich für die Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer
der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung. Ist danach noch keine Überversorgung
eingetreten, ist über entsprechende Anträge auf (Neu-)Zulassung zu entscheiden, die neben
den nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb einer
Bewerbungsfrist bis ein-
schließlich 13. Mai 2011 beim
jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingegangen sind.
Die Entscheidung erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen unter
Berücksichtigung der beruflichen
Eignung, der Dauer der bis­
herigen ärztlichen Tätigkeit,
des Approbationsalters und
der Dauer der Eintragung in
die Warteliste für den jeweiligen
Planungsbereich. Bei hiernach
gleicher Eignung von Bewerbern
soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes im Hinblick auf
die bestmögliche Patientenversorgung berücksichtigt werden.
Radiologen
Baden-Baden/Rastatt.
Hausärzte
Bodenseekreis, Konstanz.
Anordnung von
Zulassungsbeschränkungen
Der Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen für BadenWürttemberg stellt mit Beschluss
vom 23. Februar 2011 gemäß
§ 103 Abs. 1 SGB V fest, dass
für bestimmte Arztgruppen in
Baden-Württemberg zusätzlich
zu seinen früher getroffenen
Feststellungen eine Überversorgung vorliegt. Er ordnet daher
mit verbindlicher Wirkung weitere Zulassungsbeschränkungen
an, und zwar für die nachstehenden Planungsbereiche (identisch
mit den jeweiligen Stadt- und
Landkreisen):
Augenärzte
Böblingen, Stuttgart.
Frauenärzte
Freudenstadt.
HNO-Ärzte
Landkreis Heilbronn,
Ludwigsburg.
Radiologen
Freiburg.
Urologen
Stadt Karlsruhe.
Psychotherapeuten
Ostalbkreis.
Hausärzte
Mannheim, Ostalbkreis.
Feststellung der Mindest­
versorgungsanteile für die Gruppe
der Psychotherapeuten
Der Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen für BadenWürttemberg stellt mit Beschluss
Bekanntmachungen
vom 23. Februar 2011 gemäß
§ 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V
in Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Fassung vom 15.02.2007, zuletzt geändert am 15.07.2010, in Kraft
getreten am 27.11.2010, fest,
dass in den nachstehenden
Planungsbereichen für ärztliche
Psychotherapeuten ein Mindestversorgungsanteil in Höhe von
25 % und für Leistungserbringer,
die ausschließlich Kinder und
Jugendliche psychotherapeutisch
behandeln, ein Mindestversorgungsanteil in Höhe von 20 %
noch nicht ausgeschöpft ist:
Ärztliche Psychotherapeuten
Stadt Heilbronn, Ostalbkreis,
Tuttlingen.
Leistungserbringer,
die ausschließlich Kinder und
Jugendliche psycho­
therapeutisch behandeln
Enzkreis, Landkreis Heilbronn,
Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis,
Stadt Karlsruhe, Ludwigsburg,
Ostalbkreis, Pforzheim,
Tuttlingen.
Der Zulassungsausschuss darf bis
zur Höhe der in den Planungsblättern ausgewiesenen Anzahl
Zulassungen erteilen. Zulassungen nach § 101 Abs.1 Satz 1
Nr. 4 SGB V und Anstellungen
nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr. 5
SGB V sind dabei jeweils vor­
rangig umzuwandeln, wobei die
Zulassungen nach Nr. 4 den Anstellungen voran gehen. Maßgeblich für die Beendigung der
Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der
jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder
der Anstellung. Ist danach der
vorgesehene Mindestversorgungsanteil noch nicht ausgeschöpft, ist über entsprechende
Anträge auf (Neu-)Zulassung
zu entscheiden, die neben den
nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb
einer Bewerbungsfrist bis einschließlich 13. Mai 2011 beim
jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingegangen sind.
Die Entscheidung erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen unter
Berücksichtigung der beruflichen
Eignung, der Dauer der bis­
herigen ärztlichen/psycho­
therapeutischen Tätigkeit,
des Approbationsalters und
der Dauer der Eintragung in
die Warteliste für den jeweiligen
Planungsbereich. Bei hiernach
gleicher Eignung von Bewerbern
soll die räumliche Wahl des
Vertragsarztes/-psychotherapeuten im Hinblick auf die bestmögliche Patientenversorgung
berücksichtigt werden.
In Baden-Württemberg geltende
Zulassungsbeschränkungen
Der Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen für BadenWürttemberg hat mit Beschluss
vom 23. Februar 2011 gemäß
§ 103 Absatz 1 SGB V festgestellt,
dass für bestimmte Arztgruppen
in Baden-Württemberg die
Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind bzw.
(erneut) vorliegen. Damit gelten
mit verbindlicher Wirkung für
die Zulassungsausschüsse arztgruppenbezogen für die nach­
stehenden Planungsbereiche
(identisch mit den jeweiligen
Stadt- und Landkreisen) folgende
Zulassungsbeschränkungen:
Anästhesisten:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Augenärzte:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Stadt
Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt
Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe,
Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg,
Main-Tauber-Kreis, Mannheim,
Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Reutlingen,
Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Chirurgen:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Fachärztlich tätige Internisten
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Frauenärzte:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim,
Ravensburg, Rems-Murr-Kreis,
Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
HNO-Ärzte:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Landkreis Heilbronn,
Stadt Heilbronn, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Hautärzte:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis
Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Ulm,
Waldshut, Zollernalbkreis.
Kinderärzte:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Heidelberg,
Heidenheim, Landkreis Heilbronn,
Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis,
Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis,
Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-MurrKreis, Reutlingen, Rhein-NeckarKreis, Rottweil, Schwäbisch Hall,
ÄBW 03 • 2011
177
Bekanntmachungen
Schwarzwald-Baar-Kreis,
Sigmaringen, Stuttgart,
Tübingen, Tuttlingen, Ulm,
Waldshut, Zollernalbkreis.
Nervenärzte:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis
Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis,
Mannheim, Neckar-OdenwaldKreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis,
Pforzheim, Ravensburg,
Rems-Murr-Kreis, Reutlingen,
Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Orthopäden:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg,
Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis
Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Psychotherapeuten:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Hohenlohekreis,
Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis,
Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-MurrKreis, Reutlingen, Rhein-NeckarKreis, Rottweil, Schwäbisch Hall,
Schwarzwald-Baar-Kreis,
178
Sigmaringen, Stuttgart,
Tübingen, Tuttlingen, Ulm,
Waldshut, Zollernalbkreis.
Radiologen:
Alb-Donau-Kreis, Biberach,
Böblingen, Bodenseekreis,
Breisgau-Hochschwarzwald,
Calw, Emmendingen, Enzkreis,
Esslingen, Freiburg, Freudenstadt,
Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt
Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt
Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe,
Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg,
Main-Tauber-Kreis, Mannheim,
Neckar-Odenwald-Kreis,
Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-MurrKreis, Reutlingen, Rhein-NeckarKreis, Rottweil, Schwäbisch Hall,
Schwarzwald-Baar-Kreis,
Sigmaringen, Stuttgart,
Tübingen, Tuttlingen, Ulm,
Waldshut, Zollernalbkreis.
Urologen:
Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/
Rastatt, Biberach, Böblingen,
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen­
dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen,
Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn,
Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe,
Landkreis Karlsruhe, Konstanz,
Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis,
Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil,
Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen,
Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen,
Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Hausärzte
Baden-Baden/Rastatt, Böblingen,
Breisgau-Hochschwarzwald,
Emmendingen, Freiburg,
Heidelberg, Heidenheim, Lörrach,
Main-Tauber-Kreis, Mannheim,
Ostalbkreis, Ravensburg, RheinNeckar-Kreis, Schwäbisch Hall,
Sigmaringen, Ulm, Waldshut.
Stuttgart, 23.02.2011
Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen
für Baden-Württemberg
Dr. Raible,
Vorsitzender
ÄBW 03 • 2011
Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Geschäftsstelle:
­Jahnstraße 40
70597 Stuttgart ­(Degerloch)
Telefon (07 11) 7 69 89-0
Fax (07 11) 7 69 89-50
Weitere Infos unter www.laek-bw.de
Kurs zur Aktualisierung
der Fachkunde im Strahlenschutz
gemäß § 18 a Abs. 2 RöV
Zielgruppe:
Ärzte und Ärztinnen sowie medizinisch-technische Angestellte,
deren berufliches Betätigungsfeld im Umgang mit Röntgen
liegt.
Termin:
Dienstag, 12. April 2011
11.00 Uhr s.t. bis ca 19.00 Uhr
Seminarziel:
Bescheinigung zum Erhalt
der Fachkunde (Kurs ist gemäß
§ 18 a Abs. 2 RöV).
Der Kurs ist von der Zentralen
Stelle für die Vollzugsunterstützung beim Gewerbeaufsichtsamt
Stuttgart als zuständiger Stelle
anerkannt.
Kursinhalte:
– Arbeitsweise der Ärztlichen
Stelle: Normen
– Arbeitsweise der Ärztlichen
Stelle: Anforderungen,
Gonadenschutz,
Einstelltechniken
– Konstanzprüfungen:
Filmverarbeitung, Prüfkörper,
Mammografie
– Anwendung ionisierender
Strahlung, Röntgenverordnung
Diagnostische Referenzwerte
– Physikalische Grundlagen
(Dosisbegriffe, Dosisgrenzwerte, Dosis-CT):
Äquivalentdosis, CTDI, DLP,
Rechtfertigung
– Leitlinien der Bundesärzte­
kammer: Film-Foliensysteme,
Einblendung, Bildqualität
– Was ist neu in der digitalen
Welt
– Aktuelle Rechtsvorschriften:
Die neue Röntgenverordnung
– Repetitorium
– Abschlusstestat für RöV
Kursleitung:
PD Dr. Hans Hawighorst
Veranstaltungsort:
Landesärztekammer BadenWürttemberg, Jahnstraße 38a,
70597 Stuttgart-Degerloch,
großer Sitzungssaal
Teilnahmegebühr:
90,– Euro, Gebühreneinzug
erfolgt vor Ort in bar.
Kursrücktritt:
Bei einer Stornierung bis drei
Wochen vor Kursbeginn in
schriftlicher Form wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,– Euro
berechnet. Bei Abmeldungen
danach und bei Nichterscheinen
wird die volle Seminargebühr
erhoben. Der Veranstalter hat das
Recht, bei nicht ausreichender
Beteiligung die Veranstaltung
abzusagen. Weitergehende Ansprüche hat der Teilnehmer nicht.
Anmeldung:
Eine schriftliche Anmeldung
unter Angabe von Name,
Adresse, Wohnort, Telefon/Fax
oder E-Mail bei
Frau Fehrs, Ärztliche Stelle,
Telefon (07 11) 7 69 89-67,
Fax (07 11) 7 69 89-75,
E-Mail: [email protected]
ist erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen
werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt.
Bekanntmachungen
Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
zur Änderung der Weiterbildungsordnung
vom 19. Januar 2011
Auf Grund von § 4 Abs. 1, §§ 9 und 38 des Heilberufe-Kammergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni
2010 (GBl. S. 427, S. 431) hat die Vertreterversammlung am 27. November 2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006 (Sonderdruck Ärzteblatt Baden-Württemberg,
Heft 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. August 2009 (Ärzteblatt
Baden-Württemberg, S. 386) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Begriffserläuterungen“ wird gestrichen.
b) Die Worte „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“
werden durch die Worte „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die
Abschnitte B und C“ ersetzt.
c) Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen erhält
folgende neue Fassung:
  1.
Gebiet Allgemeinmedizin
  2.
Gebiet Anästhesiologie
  3.
Gebiet Anatomie
  4.
Gebiet Arbeitsmedizin
  5.
Gebiet Augenheilkunde
  6.
Gebiet Biochemie
  7.
Gebiet Chirurgie
  7.1
FA Allgemeinchirurgie
  7.2
FA Gefäßchirurgie
  7.3
FA Herzchirurgie
  7.4
FA Kinderchirurgie
  7.5
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
  7.6
FA Plastische und Ästhetische Chirurgie
  7.7
FA Thoraxchirurgie
  7.8
FA Viszeralchirurgie
Übergangsbestimmungen zum Gebiet Chirurgie
  8.
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Übergangsbestimmung zum Schwerpunkt Gynäkologische
Endo­krinologie und Reproduktionsmedizin
SP Gynäkologische Onkologie
Übergangsbestimmung zum Schwerpunkt
Gynäkologische Onko­logie
SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Übergangsbestimmung zum Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe
und Perinatalmedizin
  9.
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  9.1
FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  9.2
FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Übergangsbestimmung zum Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
10.
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
11.
Gebiet Humangenetik
12.
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
13.
Gebiet Innere Medizin
13.1
FA Innere Medizin
13.2
FA Innere Medizin und Angiologie
13.3
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
13.4
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
13.5
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
13.6
FA Innere Medizin und Kardiologie
13.7
FA Innere Medizin und Nephrologie
13.8
FA Innere Medizin und Pneumologie
13.9
FA Innere Medizin und Rheumatologie
Übergangsbestimmungen zum Gebiet Innere Medizin
14.
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie
SP Kinder-Kardiologie
SP Neonatologie
SP Neuropädiatrie
15.
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
16.
Gebiet Laboratoriumsmedizin
17.
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Übergangsbestimmung zum Gebiet Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemiologie
18.
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
19.
Gebiet Neurochirurgie
20.
Gebiet Neurologie
21.
Gebiet Nuklearmedizin
22.
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
23.
Gebiet Pathologie
23.1
FA Neuropathologie
23.2
FA Pathologie
24.
Gebiet Pharmakologie
24.1
FA Klinische Pharmakologie
24.2
FA Pharmakologie und Toxikologie
25.
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
26.
Gebiet Physiologie
27.
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
SP Forensische Psychiatrie
28.
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Übergangsbestimmung zum Gebiet Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
29.
Gebiet Radiologie
Übergangsbestimmung zum Gebiet Radiologie
SP Kinderradiologie
SP Neuroradiologie
30.
Gebiet Rechtsmedizin
31.
Gebiet Strahlentherapie
32.
Gebiet Transfusionsmedizin
33.
Gebiet Urologie
d) In Abschnitt C: Zusatzweiterbildungen werden nach „Spezielle Unfallchirurgie“ folgende Worte eingefügt:
„Spezielle Viszeralchirurgie
Übergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Viszeralchirurgie“
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
2. In § 2
a) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
„Eine Zusatzweiterbildung beinhaltet die Spezialisie­rung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Fach­arzt- und Schwerpunkt­
weiterbildungs­inhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.“
b) wird in Absatz 6 nach dem Wort „Paragraphenteil“ das Wort
„Begriffser­läuterungen“ gestrichen und die Worte „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ durch die Worte „Allgemeine Inhalte
der Weiterbildung für die Abschnitte B und C“ ersetzt.
ÄBW 03 • 2011
179
Bekanntmachungen
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
㤠2 a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe
­definiert:
  (1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die
Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen werden.
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
­Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom
30. September 2005) zu fassen.“
4. § 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sofern in Abschnitt C Zusatzweiterbildungen festgelegt sind, deren
Weiterbildungs­inhalte umfassend Gegenstand einer Facharzt- oder
Schwerpunkt-Weiterbildung sind, dürfen diese Zusatzbezeichnungen
geführt werden.“
5. In § 4
  (2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte
von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt
werden sollen.
a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abge­leistet wurden
und den Anforderungen dieser Weiterbil­dungsordnung genügen, werden auf die Weiter­bildung angerechnet.“
  (3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell
vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter
Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten
Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt
werden.
b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
  (4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten
aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhaus­
abteilungen, Rehabilitationskliniken und Beleg­abteilungen.
  (5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen,
Institutsambulanzen, Tages­kliniken, poliklinische Ambulanzen und
Medizinische Versorgungszentren.
  (6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheits­zustände einer Erstunter­suchung bzw. Erstbehand­
lung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren
medizinischen Versorgung festzu­stellen.
  (7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversor­gung gelten
Allgemein­medizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Human­genetik, Innere Medizin,
Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugend­psychiatrie und
-psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neuro­chirurgie,
Neurologie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psycho­therapie, Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.
  (8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten,
die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der
angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung
zur Weiterbildung befugt ist.
  (9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
absolviert werden.
(10) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungs­zeug­nisse und
sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitglied­staates für den Abschluss einer über­wiegend in
der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(10) „Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der
besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungs­
nachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen
bzw. entgegenzu­nehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
180
ÄBW 03 • 2011
„(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungs­ordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsin­halte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbil­dungs- oder Tätigkeits­abschnitte unter sechs Monaten
können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies
in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unter­brechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht
erfolgt -, oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet
werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr
als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt
keine Unterbrechung dar. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte, die
bei Fortset­zung der Weiterbildung oder Tätigkeit nach einer Unter­
brechung mehr als zehn Jahre zurückliegen, können grundsätzlich nicht
auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Ärztliche Tätig­keiten in
eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes in
Abschnitt C geregelt ist.“
c) wird in Absatz 5 folgender Satz 3 angefügt:
„Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatzweiterbildungen
unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies in
Abschnitt C vorgesehen ist.“
d) erhält Absatz 6 folgende Fassung:
„(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den An­forderungen an eine ganztägige Weiter­bildung
entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit
mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiter­
bildungszeit verlängert sich ent­sprechend.“
e) wird in Absatz 7 Satz 3 gestrichen.
f) wird in Absatz 8 folgender Satz 3 angefügt:
„Für eine Kursaner­kennung sind die bundesein­heit­lichen Empfehlungen
zu beachten.“
g) wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung
nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.“
6. In § 5
a) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu
leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und
inhaltlich entspre­chend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und
Bekanntmachungen
die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestäti­gen. Dies gilt auch, wenn
die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.
Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungs­befugte
ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine
ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.
Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist
eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder
Weiterbildungsstätte erforderlich.“
b) wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen
und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landes­ärzte­kammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzu­nehmen.“
7. In § 18 Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 die Worte „Absatz 1“ jeweils
durch die Worte „Absatz 2“ ersetzt.
8. In § 19 Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „angerechnet“ durch das Wort
„anerkannt“ ersetzt.
9. Nach § 21 wird der Abschnitt „Begriffserläuterungen“ aufgehoben.
10. Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B
und C“
a) wird in der Überschrift das Wort „Bestimmungen“ durch die Worte
„Inhalte der Weiterbildung“ ersetzt.
b) werden nach der Überschrift die Worte „1. Allgemeine Inhalte der
Weiterbildung:“ gestrichen.
c) werden im 3. Spiegelstrich die Worte „einschließlich des Fehler- und
Risikomanagements“ angefügt.
d) wird im 9. Spiegelstrich der Klammerzusatz gestrichen.
e) werden die Ziffern 2, 3 und 4 gestrichen.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
11. Nummer 1 Gebiet Allgemeinmedizin wird neu eingefügt:
„1. Gebiet Allgemeinmedizin
Definition:
Die Allgemeinmedizin umfasst die lebensbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berück­sichtigung der biologischen, psychischen und sozialen
Dimensionen ihrer gesundheitlichen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das
Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfasst die patienten­zentrierte Integration der
medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall.
Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten,
die Vorsorge und Gesundheits­beratung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die für die gesundheitliche
Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammen­führung aller
medizinisch wichtigen Daten des Patienten.
Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin
(Hausarzt/Hausärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt­kompetenz
Allgemein­medizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungs­inhalte sowie des Weiterbildungs­kurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere
Medizin, davon können bis zu
– 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
(auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden,
• 2 4 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
– 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet
werden,
und
• 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische
Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Inhalten der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere ­Medizin:
– der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention
einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabili­
tativer Maßnahmen sowie der Nachsorge
– der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen,
toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen
Erkran­kungen auch unter Berücksichtigung der Besonder­heiten dieser
Erkrankungen im höheren Lebensalter
– den Grundlagen der Tumor­therapie
– der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
– der Indikationsstellung, sachgerechten Probenge­winnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse
in das jeweilige Krankheitsbild
– geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich
der Pharmakotherapie im Alter
– psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention
sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
– Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
– ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen ein­schließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung
– Durchführung und Dokumentation von Diabetiker­behandlungen
– den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder ein­schließlich der Indikationsstellung für eine human­genetische Beratung
– der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
– den Grundlagen der Arzneimitteltherapie
– der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle ein­schließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrecht­erhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung
– der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
– der intensivmedizinischen Basisversorgung
den weiteren Inhalten:
– der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen
Patientengut
– der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im
Krankheitsfall
– der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung
– Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
ÄBW 03 • 2011
181
Bekanntmachungen
– interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbe­ziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und
Betreuungs­konzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten
– der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen
Umfeld einschließ­lich der Hausbesuchstätigkeit
– gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte
– Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
– der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen
Maßnahmen
– der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von
Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen
– der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen
– den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der
Wundversorgung und der Wundbe­handlung, der Inzision, Extraktion,
Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und
peripheren Leitungsanästhesie
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere Medizin:
– Elektrokardiogramm
– Ergometrie
– Langzeit-EKG
– Langzeitblutdruckmessung
– spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
– Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums
einschließlich Urogenitalorgane
– Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
– Doppler-Sonographien der Extremitäten versor­genden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße
– Punktions- und Katheterisierungstechniken ein­schließlich der Gewinnung von Untersuchungs­material
– Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
– Proktoskopie“
12. In Nummer 2 Gebiet Anästhesiologie,
a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „in anderen
Gebieten“ die Worte „der unmittelbaren Patientenversorgung“ eingefügt.
bb) wird im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das
Wort „angerechnet“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem 3. Spiegelstrich
folgender 4. (neu) und 5. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– dem Ablauf organisatorischer Fragestellungen und perioperativer
Abläufe des Gebietes
– der gebietsbezogenen Behandlung akuter Schmerzzustände, auch
im Bereich der perioperativen Medizin“
13. In Nummer 3 Gebiet Anatomie wird
a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „48 Monate bei“ das Wort „einer“ durch das Wort
„einem“ ersetzt.
bb) im ersten Aufzählungspunkt das Wort „Monaten“ durch das Wort
„Monate“ ersetzt sowie nach den Worten „im Gebiet Pathologie“ die
Worte „oder Rechtsmedizin“ eingefügt.
182
ÄBW 03 • 2011
b) Der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ erhält folgende Fassung:
„Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
– den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Frage­stellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der
Embryologie
– den Vorschriften des Leichentransport- und Bestattungswesens
und der entsprechenden Hygienevorschriften
– der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich
der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der
vergleichenden Anatomie
– der klinischen Anatomie
– der Röntgenanatomie und deren grundlegenden bildgebenden
Verfahren
– des Donationswesens und der Vermächtnisse
– der Embryologie und den Grundlagen der Entwicklungsbiologie
– der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen unter Beachtung der entsprechenden Hygienevorschriften
– den makroskopischen Präparationsmethoden
– der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration
– der Histologie und mikroskopischen Anatomie einschließlich
der Histochemie und der Immunhistochemie und in situ Hybridisierung mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken
– der Licht- und Fluoreszenzmikroskopie mit den verschiedenen
Techniken
– der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
– der Makro- und Mikrophotographie
– der Morphometrie mit Quantifizierungs- und Statistikmethoden
– der Elektronenmikroskopie und Molekularbiologie mit den verschiedenen Techniken
– den grundlegenden zell- und molekularbiologischen Methoden“
14. In Nummer 4 Gebiet Arbeitsmedizin,
a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) erhält der erste Aufzählungspunkt folgende Fassung:
„• 24 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin“
bb) werden im dritten Aufzählungspunkt die Worte „abgeleistet werden
sollen“ durch die Worte „erfolgen soll“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) werden im 1. Spiegelstrich die Worte „einschließlich epidemiologischer Grundlagen“ gestrichen.
bb) wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) und 3. (neu)
Spiegelstrich eingefügt:
„– Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung
– Epidemiologie, Statistik und Dokumentation“
cc) werden im 11. (neu) Spiegelstrich nach dem Wort „Leistungsfähigkeit,“ die Worte „Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit,“ eingefügt und
nach dem Wort „Arbeitsphysiologie“ die Worte „und Ergonomie“ an­
gefügt.
dd) werden im 12. (neu) Spiegelstrich nach dem Wort „arbeitsmedizinischen“ die Worte „und umweltmedizinischen“ eingefügt.
ee) wird im 13. (neu) Spiegelstrich das Wort „Betriebspsychologie“ durch
das Wort „Organisationspsychologie“ ersetzt.
ff) wird nach dem 13. (neu) Spiegelstrich folgender 14. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
Bekanntmachungen
„– der arbeitsmedizinische Bewertung psychischer Belastung und
Beanspruchung“
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„– Biomonitoring am Arbeitsplatz“
15. In Nummer 5 Gebiet Augenheilkunde
a) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im ersten Spiegelstrich
das Wort „Prophylaxe“ gestrichen und die Worte „Glaukom- und
Makuladegenerations­vorsorge“ angefügt.
b) erhält im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ der 2. Spiegelstrich folgende Fassung:
„– ophthalmologische Untersuchungstechniken,
z. B. Spaltlampenuntersuchung, Gonioskopie und Ophthalmoskopie,
Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung, elektrophysiologische Methoden, Fluoreszenzangiographie sowie weitere bildgebende Verfahren am vorderen und hinteren
Augenabschnitt“
16. In Nummer 7 Gebiet Chirurgie
a) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“
aa) die Zahlen „6.1“ und „6.8“ durch die Zahlen „7.1“ und „7.8“ ersetzt.
bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte
der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen.
b) werden in der Zwischenüberschrift die Zahlen „6.1“ und „6.8“ durch
die Zahlen „7.1“ und „7.8“ ersetzt.
c) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt
der Halbsatz
„ , die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung ab­
geleistet werden können“ angefügt.
17. In Nummer 7.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie
a) werden in der Überschrift und im Abschnitt „Weiterbildungsziel“
die Worte „Allgemeine Chirurgie“ durch das Wort „Allgemeinchirurgie“
ersetzt.
b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie, davon
• 24 Monate in Allgemein­chirurgie oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon kön­nen bis zu
– 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und
Gastro­enterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie oder Urologie abgeleistet/angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
• 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
• 12 Monate in Viszeralchirurgie
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
18. In Nummer 7.2 Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie
a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbil­
dungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 2 4 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie, davon
können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharzt­weiterbildungen des
­Gebietes Chirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder
Radiologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im 2. Spiegelstrich nach
dem Wort „operativen“ das Wort „ ,interventionellen“ eingefügt.
19. In Nummer 7.3 Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie erhält der
Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildun­gen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kar­diologie oder Kinder- und
Jugendmedizin/Kinder-Kar­diologie angerechnet werden, die auch
im ambulanten Bereich abgeleistet werden können
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
20. In Nummer 7.4 Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie wird der
Abschnitt „Weiterbildungszeit“ wie folgt neu gefasst:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie, davon
• 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können
– 6 Monate in der intensivmedizinischen Versor­gung von Kindern
und Jugendlichen abgeleistet werden
– können 6 Monate in einer anderen Facharztweiter­bildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhes­iologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neuro­chirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
21. In Nummer 7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie erhält der Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfall­
chirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharzt­weiterbildun­gen des Gebietes Chirurgie oder in Neurochirurgie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
ÄBW 03 • 2011
183
Bekanntmachungen
22. In Nummer 7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungs­befugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische
Chirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharzt­weiterbildun­gen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheil­kunde oder Mund-KieferGesichtschirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Ge­burtshilfe
oder Pathologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
b) wird im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ im 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Laser-,“ das Wort „und“ gestrichen sowie nach dem Wort „Ultraschall-“ die Worte „und minimalinvasiver“ eingefügt.
23. In Nummer 7.7 Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie erhält
der Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thorax­chirurgie, davon
können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharzt­weiterbildun­gen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hä­matologie und Onkologie
oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
24. In Nummer 7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie
a) erhält der Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie, davon
können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharzt­weiterbildun­gen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frau­enheilkunde
und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastro­enterologie, Innere
Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie oder Urologie
angerechnet wer­den
– 12 Monate im ambulanten Bereich abge­leistet/angerechnet
­werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so
­beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
184
ÄBW 03 • 2011
aa) nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallversorgung bei viszeral­chirurgischen, einschließlich der koloprokto­
logischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehl­bildungen und Infektionen“
bb) werden der 5. (alt) und 6. (alt) Spiegelstrich gestrichen.
cc) werden im 6. (neu) Spiegelstrich die Worte „einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie“ gestrichen.
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsver­
fahren“
aa) wird der 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– sonographische Untersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums und der Urogenitalorgane“
bb) werden im 2. Spiegelstrich die Worte „und den Grundlagen der
Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie“ gestrichen.
25. In den Übergangsbestimmungen zum Gebiet Chirurgie
a) werden im 1. Spiegelstrich nach den Worten „Allgemeine Chirurgie“
die Worte „oder Allgemeinchirurgie“ eingefügt.
b) wird im 1. und 2. Spiegelstrich das Wort „Visceralchirurgie“ durch das
Wort „Viszeralchirurgie“ ersetzt.
c) wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– Kammerangehörige, die vor dem 01. 04. 2011 eine Facharztweiterbildung der Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach
den Bestimmungen der bisherigen Weiter­bildungs­ordnung bis zum
31. 12. 2017 abschließen und die entsprechenden Bezeich­nungen
führen.“
26. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe wird im
Abschnitt „Weiter­bildungszeit“
a) im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort
„angerechnet“ ersetzt.
b) im dritten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort
„/angerechnet“ angefügt.
27. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner/
Gynäkologische Endokrinologin und Reproduktionsmedizinerin)“
28. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie wird
a) nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Gynäkologischer Onkologe/Gynäkologische Onkologin)“
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ als erster Aufzählungspunkt eingefügt:
„• 6 Monate in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie angerechnet werden“
c) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 2. Spiegelstrich ersetzt durch
die Worte
„– der schwerpunktkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung
„Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der
Weiterbildung“
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
Bekanntmachungen
aa) werden der 5. (alt) und 7. (alt) Spiegelstrich gestrichen.
bb) wird der 5. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie
supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des
Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen“
cc) wird folgender 6. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Über­
wachung“
29. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin wird
a) nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Geburtshelfer und Perinatalmediziner/Geburtshelferin und Perinatalmedizinerin)“
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach
dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ angefügt.
30. In Nummer 9 Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
a) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“
aa) die Zahlen „8.1“ und „8.2“ durch die Zahlen „9.1“ und „9.2“ ersetzt.
bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte
der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen.
b) werden in der Zwischenüberschrift die Zahlen „8.1“ und „8.2“ durch
die Zahlen „9.1“ und „9.2“ ersetzt.
c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach dem 7. Spiegelstrich
folgender 8. (neu) und 9. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und
Trinkens sowie der Versorgung mit Tracheal­kanülen und oralen sowie
nasalen Gastro­duodenal-Sonden
– Indikationsstellung für funktionelle und chirur­gische Schluckrehabilitation“
d) werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ folgende zwei Spiegelstriche angefügt:
„– Schluckuntersuchung
– Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-Sonden“
31. In Nummer 9.1 Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-NasenOhrenheilkunde,davon können
– 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Anatomie, Kinder- und Jugend­medizin, Mund-KieferGesichtschi­rurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindli­
che Hörstörungen angerechnet werden
– bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden“
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich
angefügt:
„– lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
32. In Nummer 9.2 Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen
a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Phoniater und Pädaudiologe/ Phoniaterin und Pädaudiologin)“
b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, davon können
– 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neuro­logie
oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet
werden“
c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 6. Spiegelstrich gestrichen.
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
aa) wird nach dem 6. Spiegelstrich folgender 7. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
„– Sprach- und Lesetests bei Erwachsenen“
bb) werden nach dem 12. (neu) Spiegelstrich folgende Spiegelstriche
angefügt:
„-Dysphagiediagnostik phoniatrischer Erkran­kungen
– Durchführung und digitale Auswertung der Video­
pharyngolaryngoskopie“
33. In Nummer 10 Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten wird
a) im Abschnitt „Definition“ nach den Worten „einschließlich der durch“
das Wort „Immunreaktionen,“ eingefügt.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) werden im 5. Spiegelstrich nach dem Wort „allergischer“ die Worte
„und pseudoallergischer“ eingefügt.
bb) wird der 18. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– der Indikationsstellung und Einordnung von Befunden gebietsbezogener histologischer und molekularbiologischer Untersuchungen“
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
aa) werden als 1. (neu) und 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– unspezifische und allergenvermittelte Provo­kations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests sowie
Erstellung eines Therapieplans
– Hyposensibilisierung“
bb) wird nach dem 5. (neu) Spiegelstrich folgender 6. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
„– dermoskopische Verfahren“
cc) wird nach dem 12. (neu) Spiegelstrich folgender 13. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– gebietsbezogene Diagnostik sexuell übertragbarer Krankheiten“
34. In Nummer 11 Gebiet Humangenetik werden
a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im vierten Aufzählungspunkt die
Worte „in einem anderen Gebiet“ durch die Worte „in anderen Gebieten“
ersetzt.
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185
Bekanntmachungen
b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) im 11. Spiegelstrich die Worte „und der molekularen Karyotypisierung mittels Mikro-Array-Analyse“ angefügt.
bb) im 12. Spiegelstrich die Worte „und der Kopienzahlanalysen“ an­
gefügt.
35. In Nummer 12 Gebiet Hygiene und Umweltmedizin wird
a) im Abschnitt „Definition“ der 2. Satz wie folgt gefasst:
„Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten
und Institutionen insbesondere in der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene
sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz.“
b) nach dem Titel „Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin“
folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Hygieniker und Umweltmediziner/Hygienikerin und Umweltmedizinerin)“
c) Der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ erhält folgende Fassung:
„Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
– der Krankenhaushygiene, insbesondere
– Erkennung und Analyse nosokomialer Infektionen
– Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung nosokomialer Infektionen
– Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung
– Überwachung der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Verund Entsorgung
– Auswertung epidemiologischer Erhebungen
– der Hygiene und Infektionsprävention in medizi­nischen und öffentlichen Einrichtungen
– Ortsbegehungen und Risikoanalyse und deren Bewertung unter
Gesichtspunkten der Hygiene
– der Mitwirkung bei Planung, Baumaßnahmen und Betrieb von
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
– der Erstellung von Hygienekonzepten auch unter Einbeziehung des
Wohnumfeldes
– der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes
– der Risikobeurteilung der Beeinflussung des Menschen durch
Umweltfaktoren und Schadstoffe auch unter Einbeziehung des
Wohnumfeldes
– der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring
– der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie
– der Hygiene von Lebensmitteln sowie Gebrauchs- und Bedarfs­
gegenständen und technischer Systeme
– dem gesundheitlichen Verbraucherschutz
– den Grundlagen der Reisemedizin“
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
aa) wird der 1. Spiegelstrich gestrichen.
bb) werden im 1. (neu) Spiegelstrich die Worte „Befundbeurteilung in
Bezug auf Grenz- und Richtwerte“ durch die Worte „hygienisch-medizinischer Bewertung“ ersetzt.
cc) wird im 2. (neu) Spiegelstrich das Wort „zur“ gestrichen.
b) wird im Abschnitt „Definition“ im 2. Satz das Wort „hausärztliche“
gestrichen.
c) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ die Worte „12.1, 12.2 oder
12.3“ durch die Worte „13.1 bis 13.9“ ersetzt.
d) erhält die Zwischenüberschrift folgende Fassung:
„Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9:“
e) wird nach der Zwischenüberschrift folgender Abschnitt eingefügt:
„Weiterbildungszeit:
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1“
f) wird vor den Worten „ Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten in“ folgende Überschrift eingefügt:
„Weiterbildungsinhalt:“
g) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ (neu) nach dem 9. Spiegelstrich folgender 10. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– Durchführung und Dokumentation von Diabetiker­behandlungen“
h) wird im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ der 1. Spiegelstrich gestrichen.
37. Die bisherige Nummer 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und
Allgemein­medizin wird aufgehoben.
38. In Nummer 13.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin erhält
der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere
Medizin
• 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin,
oder in den Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9 in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen, davon
– 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung abgeleistet werden können
Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so
beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.“
39. In den Nummern 13.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
und Angiologie, 13.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Endokrinologie und Dia­betologie, 13.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastro­enterologie, 13.5 Facharzt/Fachärztin für
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, 13.6 Facharzt/
Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, 13.7 Fach­arzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, 13.8 Facharzt/Fachärztin
für Innere Medizin und Pneumologie, 13.9 Facharzt/Fachärztin für
Innere Medizin und Rheumatologie
a) werden nach dem Titel in dem Klammerzusatz die Worte „Internist
und“ sowie „Internistin und“ gestrichen.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) werden im ersten Aufzählungspunkt die Worte „und Allgemeinmedizin und“ gestrichen.
36. In Nummer 13 Gebiet Innere Medizin
bb) wird im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „absolviert“ durch das
Wort „abgeleistet“ ersetzt.
a) werden im Titel, in den Abschnitten „Definition“ und „Weiterbildungsziel“ die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen.
cc) werden nach dem zweiten Aufzählungspunkt die Worte „und Allgemeinmedizin“ sowie „aus 12.2 und 12.3“ gestrichen.
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Bekanntmachungen
40. In Nummer 13.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Angiologie wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
„– der Epidemiologie, Prophylaxe und Prognose­beurteilung maligner Erkrankungen“
a) der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– der Erkennung, der konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten – einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße
– und der Rehabilitation“
bb) werden im 4. (neu) Spiegelstrich nach den Worten „und zellulärer
Immundefekte,“ die Worte „angeborener und erworbener“ eingefügt.
b) im 7. Spiegelstrich im Klammerzusatz das Wort „Lymphographie“
gestrichen.
41. In Nummer 13.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Endokrinologie wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten
Aufzählungspunkt der 2. Spiegel­strich gestrichen.
42. In Nummer 13.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Gastro­entero­logie,
a) Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) wird der 5. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“
bb) werden im 9. Spiegelstrich nach den Worten „der Erkennung“
die Worte „und konservativen Behandlung“ eingefügt.
b) Der Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsver­
fahren“ erhält folgende Fassung:
„Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
– abdominelle Sonographien einschließlich der Duplex-Sonographien
der abdominellen und retroperitonealen Gefäße sowie sonographischer Interventionen
– Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller
Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizenbehandlung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion, Dilatationen und Bougierungen, thermische und andere ablative Verfahren
– endoskopisch retrograde Cholangiopankreatiko­graphie einschließlich
Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation
sowie radiologischer Interpretation
– Intestinoskopie
– Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie
– Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe
– interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt
einschließlich endoskopische Blut­stillung, Varizentherapie, Thermound Laser­koagulation, Stent- und Endoprothesen­implantation, Polypektomie
– Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien
– abdominelle Punktionen einschließlich Leberpunktionen
– manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Ver­
dauungstraktes
– Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus,
H2-Atemteste, C13-Atemteste
– zytostatische, immunmodulatorische, antihormo­nelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
– Chemotherapiezyklen einschließlich nachfol­gender Überwachung“
43. In Nummer 13.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Hämatologie und Onkologie,
a) Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
cc) wird der 6. (alt) Spiegelstrich gestrichen.
b) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„– Durchführung von Punktionen von Pleura, Liquor, Lymphknoten,
Haut, Knochenmark und Knochenmarkstanzen“
44. In Nummer 13.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Kardiologie wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
a) der 5. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– therapeutischen Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplan­
tationen, Rotablation)“
b) im 7. Spiegelstrich das Wort „Venen“ durch das Wort „Gefäße“
ersetzt.
c) Im 8. Spiegelstrich werden nach den Worten „und apparativen antiarrythmischen“ die Worte „Diagnostik und“ eingefügt.
45. In Nummer 13.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Nephrologie wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach dem
5. Spiegelstrich folgender 6. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– der Diagnostik und Therapie von Kollagenosen und Vaskulitiden
mit Nierenbeteiligung in interdisziplinärer Zusammenarbeit“
46. In Nummer 13.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Pneumologie
a) wird der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wie folgt gefasst:
„Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
– den Inhalten der Basisweiterbildung
– der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der
Atemwege, der Pulmonalgefäße, des Mediastinums, der Pleura, der
Thoraxwand und Atemmuskulatur sowie der extrapulmonalen
Manifestationen pulmonaler Erkrankungen
– der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen
respiratorischen Insuffizienz
– den Krankheiten durch inhalative Traumen und Umwelt-Noxen und
sowie durch Arbeitsplatzeinflüsse
– den Grundlagen schlafbezogener Atmungsstörungen
– der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medi­
kamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiter­
bildung
– der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der
­zytostatischen, immunmodul­atorischen, antihormonellen sowie
supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
– den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane
– den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose
– der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer
Erkrankungen
– der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
– Tabakentwöhnung und nichtmedikamentösen Therapiemaßnahmen wie Patientenschulung und medizinische Trainingstherapie
– der intensivmedizinischen Basisversorgung“
ÄBW 03 • 2011
187
Bekanntmachungen
b) erhält der Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ folgende Fassung:
„Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
– sonographische Diagnostik von Lunge, Pleura und Thoraxwandstrukturen, des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie
transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums und transbronchiale Untersuchungen der Lunge
– flexible Bronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
sowie sämtlicher Biopsietechniken
– Pleuradrainage und Pleurodese sowie Durchführung von perthorakalen Punktionen von Lunge oder pulmonalen Raumforderungen
– Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
– Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
– Ganzkörperplethysmographien
– Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
– Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
– Kardiorespiratorische Polygraphie
– Unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atem­
wege
– Blutgase und Säure-Basen-Haushalt im arteriellen Blut
– Belastungsuntersuchungen einschließlich Spiro-Ergometrie
– Unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner und inhalativer Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes
– Hyposensibilisierung
– Mitwirkung bei Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter
– Inhalationstherapie
– Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich
der Heimbeatmung
– zytostatische immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der
Facharzt­kompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender
Komplikationen
– Chemotherapiezyklen einschließlich nach­folgender Über­
wachung“
47. In Nummer 13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Rheumatologie wird
a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt der
2. Spiegelstrich gestrichen.
b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 2. Spiegelstrich wie folgt
gefasst:
„– der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen
Erkrankungen und Osteopathien sowie insbesondere der immunsuppressiven und -modulatorischen medikamentösen Therapie entzündlich-rheumatischer Systemerkrankungen wie den Kollagenosen, den
Vaskulitiden, den entzündlichen Muskeler­krankungen, den chronischen Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen
Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen“
c) im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
folgender Spiegelstrich angefügt:
„– Osteodensitometrie“
48. In den Übergangsbestimmungen zum Gebiet Innere Medizin
werden
c) Satz 2 und 3 des 1. Spiegelstrichs zu Spiegelstrich Nr. 2
d) im 3. (neu) Spiegelstrich die Worte „oder in Allgemeinmedizin“
­gestrichen.
e) im 4. (neu) Spiegelstrich die Worte „oder im Gebiet Allgemeinmedizin“
gestrichen sowie die Worte „nach Maßgabe des § 41 a HeilberufeKammergesetz und“ durch die Worte „gemäß 13.2 bis 13.9“ ersetzt.
49. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) im dritten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort
„angerechnet“ ersetzt.
bb) im vierten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort
„/angerechnet“ eingefügt.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) werden im 1. Spiegelstrich nach den Worten „intellektuellen Entwicklung des“ die Worte „Säuglings, Kleinkindes,“ eingefügt.
bb) wird im 3. Spiegelstrich nach den Worten „und der Gesundheitsberatung“ das Wort „/-vorsorge“ eingefügt.
cc) werden im 15. Spiegelstrich nach den Worten „der Entwicklung“ die
Worte „und Erkrankung“ eingefügt.
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
wird nach dem 5. Spiegelstrich folgender 6. (neu) und 7. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– Unspezifische und allergenvermittelte Provo­kations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapie­planes
- Hyposensibilisierung“
50. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt
Kinder-Hämatologie und -Onkologie
a) wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Kinder-Hämatologe und -Onkologe/Kinder-Hämatologin und
-Onkologin)“
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 2. Spiegelstrich wie folgt
gefasst:
„– der schwerpunktkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung
„Medikamentöse Tumor­therapie“ als integraler Bestandteil der
­Weiterbildung“
c) werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ als 1.(neu) und 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– zytostatische, immunmodulatorische, antihormo­nelle sowie supportive Thera­piezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplika­
tionen
– Chemotherapiezyklen einschließlich nach­folgender Über­wachung“
51. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt
Kinder-Kardiologie wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz
angefügt:
„(Kinder-Kardiologe/Kinder-Kardiologin)“
52. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt
Neonatologie wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Neonatologe/ Neonatologin)“
a) im Titel die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen.
53. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt
Neuropädiatrie
b) im 1. Spiegelstrich die Worte „oder die Facharztbezeichnung All­
gemeinmedizin“ gestrichen.
a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Neuropädiater/Neuropädiaterin)“
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ÄBW 03 • 2011
Bekanntmachungen
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
57. In Nummer 18 Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie wird
aa) nach dem ersten Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt
eingefügt:
„• 6 Monate in Neurologie angerechnet werden“
a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt nach
dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt.
bb) der dritte (neu) Aufzählungspunkt wie folgt gefasst:
„• bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“
c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) werden im 5. Spiegelstrich nach den Worten „neuromuskuläre
­Erkrankungen“ die Worte „und Muskelerkrankungen“ angefügt.
bb) werden im 10. Spiegelstrich nach den Worten „psychischer Entwicklungsstörungen“ die Worte „sowie Behinderungen und ihrer psychosozialen Folgen“ angefügt.
cc) wird der 13. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– der Bewertung der Anwendung von Rehabilitations­verfahren, Bewegungstherapien einschließlich Laufbandtherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Hilfsmittel­versorgung,
Sozialmaßnahmen und neuropsycho­logischer Therapieverfahren“
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
wird der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– Ultraschalluntersuchungen des zentralen und peripheren Nervensystems und der Muskulatur“
54. In Nummer 15 Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und
­-psychotherapie
a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut/Kinder- und
Jugendpsychiaterin und -psychotherapeutin)“
b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach dem 6. Spiegelstrich
­folgender 7. (neu) Spiegelstrich eingefügt:
„– lasergestützten Untersuchungs- und Behand­lungsverfahren“
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
aa) wird nach dem 4. Spiegelstrich folgender 5. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
„– Tracheotomien“
bb) werden im 8. Unter-Spiegelstrich des 6. (neu) Spiegelstrichs nach
den Worten „Nerven-Verlagerungen“ die Worte „ , Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven“ angefügt.
cc) werden im 9. Unter-Spiegelstrich des 6. (neu) Spiegelstrichs nach
den Worten „z. B.“ die Worte „Anlegen oder“ eingefügt.
58. In Nummer 19 Gebiet Neurochirurgie wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate
in Anästhesiologie,“ das Wort „Anatomie,“ eingefügt.
59. In Nummer 20 Gebiet Neurologie,
a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „Psychiatrie
und Psychotherapie“ die Worte „oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie“ angefügt.
aa) wird im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate in
Kinder- und Jugendmedizin,“ das Wort „Neurologie,“ eingefügt.
bb) wird der vierte Aufzählungspunkt wie folgt gefasst:
„• können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in
­Allgemeinmedizin, Anatomie, Neuro­chirurgie, Neuro­pathologie,
Neuroradiologie, Physiologie oder Psychosomatische Medizin und
Psycho­therapie angerechnet werden“
bb) werden im Spiegelstrich des ersten Aufzählungspunktes die Worte
„Neurologie oder“ gestrichen.
cc) wird im fünften Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“
das Wort „/angerechnet“ eingefügt.
cc) wird der zweite Aufzählungspunkt wie folgt gefasst:
„• können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/
angerechnet werden“
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„– der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiter­bildung „Suchtmedizin“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“
bb) werden im Unterabschnitt „Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil“ im 6. Spiegelstrich nach den Worten „oder in
einem anderen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren“
die Worte „und Methoden“ eingefügt.
55. In Nummer 16 Gebiet Laboratoriumsmedizin erhält im Abschnitt
„Weiter­bildungs­zeit“
a) der erste Aufzählungspunkt folgende Fassung:
„• 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet
­Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin“
b) Im sechsten Aufzählungspunkt werden nach den Worten „bis zu
6 Monate in“ die Worte „Biochemie oder“ eingefügt.
56. In Nummer 17 Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe/Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologin)“
aa) im 3. Spiegelstrich nach den Worten „und Überwachung neurologischer“ das Wort „ ,neurorehabilitativer“ eingefügt.
bb) im 12. Spiegelstrich das Wort „medizinischen“ gestrichen.
cc) nach dem 16. Spiegelstrich folgender 17. (neu) Spiegelstrich angefügt:
„– der Akutbehandlung von Suchterkrankungen“
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
aa) werden im 4. Spiegelstrich nach dem Wort „akustisch“ die Worte „und
motorisch“ eingefügt.
bb) wird im 6. Spiegelstrich nach dem Wort „Bewegungsstörungen“ das
Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) wird der 10. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– sonographische Untersuchungen von Nervensystem und
Muskeln sowie Doppler-/Duplex-Unter­suchungen extra- und intra­
kranieller hirnversorgender Gefäße“
60. In Nummer 21 Gebiet Nuklearmedizin werden im Abschnitt
„Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ im 2. Spiegelstrich nach den Worten „einschließlich tomographischer“ die Worte
„Verfahren mittels“ eingefügt.
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189
Bekanntmachungen
61. In Nummer 23 Gebiet Pathologie
a) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“
aa) die Zahlen „22.1“ und „22.2“ durch die Zahlen „23.1“ und „23.2“
ersetzt.
bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte
der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen.
b) werden in der Zwischenüberschrift die Zahlen „22.1“ und „22.2“ durch
die Zahlen „23.1“ und „23.2“ ersetzt.
c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ als 1. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
„– der speziellen pathologischen Anatomie der verschiedenen
Körperregionen“
62. In Nummer 23.1 Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie erhält
der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie, davon
können bis zu
– 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuro­pädiatrie, Neuroradiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden“
63. In Nummer 23.2 Facharzt/Fachärztin für Pathologie erhält der
Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiter­
bildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie, davon können
bis zu
– 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
angerechnet werden“
64. In Nummer 24 Gebiet Pharmakologie werden
a) im Abschnitt „Weiterbildungsziel“
aa) die Zahlen „23.1“ und „23.2“ durch die Zahlen „24.1“ und „24.2“
ersetzt.
bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte
der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen.
b) in der Zwischenüberschrift die Zahlen „23.1“ und „23.2“ durch die
Zahlen „24.1“ und „24.2“ ersetzt.
c) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt die
Worte „ , die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung
abgeleistet werden können“ angefügt.
65 In Nummer 24.1 Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie erhält der Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie,
davon können bis zu
– 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
angerechnet werden“
190
ÄBW 03 • 2011
66. In Nummer 24.2 Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und
Toxikologie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende
Fassung:
„Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
• 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie“
67. In Nummer 25 Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Physikalischer und Rehabilitativer Mediziner/Physikalische und
Rehabilitative Medizinerin)“
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) werden im zweiten Aufzählungspunkt nach den Worten „Innere
Medizin“ die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen sowie nach den
Worten „oder in“ das Wort „Allgemeinmedizin,“ eingefügt.
bb) wird im dritten Aufzählungspunkt die Zahl „12“ durch die Zahl „24“
ersetzt.
c) Der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ erhält folgende Fassung:
„Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
– der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitations­steuerung
– der Klassifikation von Gesundheitsstörungen nach der aktuellen
Definition der WHO
– der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich
der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheits­folgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in Bereiche der beruflich/schulischen, sozialen und persön­lichen Teilhabe
– den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden
Krankheiten, Verletzungen und Störungen und deren Verlaufs­
kontrolle
– der Indikationsstellung, Verord­nung, Steuerung, Kontrolle und
Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung
– den physikalischen Grundlagen, physiologischen und patho­
physiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kine­
siologie und der Steuerung von Gelenk-, Muskel-, Nerven- und
Organfunk­tionen
– der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen
des Alters
– der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie,
medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalations­
therapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, der Balneotherapie,
Phototherapie
– der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
– Aufgaben, Strukturen und Leistungen in der Sozialversicherung
– den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung
der Aktivitätsstörung/Partizipations­störung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments)
– der Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen
einschließ­lich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des
Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und der Nachsorge
– der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der
Angehörigenbetreuung
Bekanntmachungen
– der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
– psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
– der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbar­keit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbs­fähigkeit, des Grades der
Behinderung sowie der Pflegebedürftigkeit auch unter gutachterlichen Aspekten“
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
werden im 1. Spiegelstrich nach den Worten „Erstellung von“ die Worte
„Behandlungs- und“ eingefügt.
68. In Nummer 26 Gebiet Physiologie
a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „48 Monate
bei“ das Wort „einer“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im 1. Spiegelstrich die
Worte „ , Kybernetik und Bionik“ gestrichen.
69. In Nummer 27 Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
a) erhält der Abschnitt „Definition“ folgende Fassung:
„Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung,
Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie
sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation von psychischen
Erkrankungen und psychischen Störungen im Zusammenhang mit
körperlichen Erkrankungen und toxischen Schädigungen unter
Berück­sichtigung ihrer psychosozialen Anteile, psychoso­matischen
Bezüge und forensischen Aspekte.“
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) wird im dritten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das
Wort „angerechnet“ ersetzt.
bb) werden im vierten Aufzählungspunkt die Worte „und Allgemein­
medizin“ gestrichen sowie nach den Worten „im Gebiet Innere Medizin
oder in“ das Wort „Allgemeinmedizin,“ eingefügt.
cc) wird im fünften Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das
Wort „/angerechnet“ eingefügt.
c) Die Abschnitte„Weiterbildungsinhalt“ und„Definierte Unter­suchungsund Behandlungsverfahren“ erhalten folgende Fassung:
– der Erkennung und Behandlung psychischer Erkran­kungen bei
lern- und geistig-behinderten Menschen
– den Grundlagen der Sozialpsychiatrie
– den Grundlagen der psychosozialen Therapien sowie Indikation zu
ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen,
musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen
– der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen
und der Gemeinde­psychiatrie
– der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapie-Verfahren und Methoden
– der Erkennung und Behandlung geronto­psychiatrischen Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
– den neurobiologischen Grundlagen psychischer Störungen, den
Grundlagen der neuro-psychia­trischen Differentialdiagnose und
klinisch-neurolo­gischer Diagnostik einschließlich Elektro­physiologie
– der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie
– der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und -funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität
– der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie ein­schließlich Drugmonitoring, der Erkennung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte sowie der Probleme der Mehrfach­verordnungen und
der Risiken des Arzneimittelmiss­brauchs
– der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung
– den Grundlagen der forensischen Psychiatrie
– der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung,
Betreuung und Behandlung psychisch Kranker
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
– Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder
– Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
– Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
– Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
– Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektro­
enzephalographie sowie evozierter Potentiale
– Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer
Erkrankungen
„Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
(Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
– der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
– der allgemeinen und speziellen Psychopathologie
– psychodiagnostischen Testverfahren und neuro­psychologischer
Diagnostik
– den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen, der Erkennung
und der Behandlung psychischer Erkran­kungen und Störungen
– der Krankheitsverhütung, Früherkennung, Präven­tion, Rückfallverhütung unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe
– der Erkennung und Behandlung von Verhaltensauf­fälligkeiten im
Kindes- und Jugendalter
– der Krankheitsverhütung, Erkennung und Behand­lung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxi­kationen und Entgiftungen und
Entzug, Motivationsbe­handlung sowie Entwöhnungsbehandlung
ein­schließlich der Zusammenarbeit mit dem Sucht­hilfesystem
– der facharztkompetenzbezogenen Zusatz­weiterbildung „Sucht­
medizin“ als integraler Bestandteil der Weiter­bildung einschließlich
der Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit
Psychiatrie:
– 60 supervidierte und dokumentierte Erstunter­suchungen
– 60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten
– 10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter
Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar
– Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich
des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer Erkrankungen,
organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen
– 40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen
somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen
– 10-stündige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision
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191
Bekanntmachungen
– 40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozial­psychiatrie einschließlich somatischer, pharmako­logischer und psychotherapeutischer Verfahren
– Gutachten aus den Bereichen Betreuungs-, Sozial-, Zivil- und Strafrecht
Psychotherapie:
– 100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fall­seminare über
theoretische Grundlagen der Psycho­therapie insbesondere allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeits­psychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie,
­Dynamik von Gruppe und Familie, Gesprächstherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche, lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte, Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Sucht­
erkrankungen und Alterserkrankungen
– 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
– 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in
Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
– 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psycho­therapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
– 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde
entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapie­verfahren und Methoden im gesamten Bereich
psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei
denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht
Selbsterfahrung:
– 150 Stunden Einzelselbsterfahrung oder 150 Stunden Gruppenselbster­fahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsycho­
logisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich
anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen
Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.
– 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder inter­aktionsbezogene
Fallarbeit“
70. In Nummer 27 Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie wird nach dem Titel wird folgender
Klammerzusatz angefügt:
„(Forensischer Psychiater/Forensische Psychiaterin)“
71. In Nummer 28 Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) im zweiten Aufzählungspunkt nach den Worten „Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder
in“ ersetzt.
bb) im dritten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort
„/angerechnet“ eingefügt.
b) werden die Abschnitte „Weiterbildungsinhalt“ und „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wie folgt gefasst:
„Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
– der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung
und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und
Störungen einschließlich Familien­beratung, Sucht- und Suizidprophylaxe
– der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapieverfahren und Methoden
192
ÄBW 03 • 2011
– der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen
– Erkennung von Verhaltensauf­fälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
– Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behand­lung bedürfen
– Erkennung und Behandlung seelisch-körperlicher Wechselwirkungen bei chronischen Erkran­kungen, z. B. onkologischen, neurologischen, kardiologischen, orthopädischen und rheuma­tischen
Erkrankungen sowie Stoffwechsel- und Autoimmunerkrankungen
– der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
– der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer
Berücksichtigung der Risiken des Arznei­mittelmissbrauchs
– der Erkennung und psychotherapeutischen Behand­lung von
psychogenen Schmerzsyndromen
– autogenem Training oder progressiver Muskelentspannung oder
Hypnose
– der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien
bei somatisch Kranken
– Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psycho­dynamisch/
tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
– Kriseninterventionen unter Supervision
– 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene
Fallarbeit
– psychosomatisch-psychotherapeutischem Konsiliar- und Liaisondienst
Definierte Untersuchungs- und Behandlungs­verfahren:
(Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
240 Stunden in Theorievermittlung
– psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie,
Objektbeziehungstheorie, Selbstpsycho­logie
– neurobiologischen und psychologischen Entwicklungskonzepten,
Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie
– allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer
Nosologie und Neurobiologie
– allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und
Psychosomatik
– den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese
und Verlauf
– psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhal­tens­
diagnostik
– Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien
– den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten
und verhaltenstherapeutischen Psycho­therapiemethoden
– Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie
Technik der psychoedukativen Verfahren und speziellen Verfahren
der Diagnostik bei seelisch-körperlichen Wechselwirkungen, z. B.
in der Onkologie, Diabetologie, Geriatrie, Gynä­kologie und anderen
somatischen Disziplinen
– Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung
Diagnostik
– 100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter Erfassung von
Befunden, analytisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse, strukturierte Interviews und
Testdiagnostik),
davon
– 20 Untersuchungen im psychosomatischen Konsiliar- und
Liaisondienst
Bekanntmachungen
Behandlung
– 1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten
Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich trauma­
orientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten
aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit be­
sonderer Gewichtung der psychosomatischen Symptomatik
unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und
psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psycho­
edukation
Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der
beiden Grund­orientierungen abzuleisten
in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren
– 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall;
Zwei der sechs Einzeltherapien können auch psychoanalytische
Behandlungen sein
– 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall
– 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall
– 10 Kriseninterventionen unter Supervision
– 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
– 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
– 25 Fälle der Durchführung supportiver und psychoedukativer
Therapien bei somatisch Kranken
– 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten
oder in verhaltenstherapeutischen Verfahren
– 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
– 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden
– 4 Paar- oder Familientherapien
– 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe
oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als CoTherapie
– 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskel­
entspannung oder Hypnose
Selbsterfahrung
in der gewählten Grundorientierung wahlweise
– 150 Stunden psychodynamische/tiefenpsycho­logische oder psychoanalytische Einzelselbst­erfahrung (Lehr­analyse) und 70 Doppelstunden Gruppenselbster­fahrung
oder
– 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbst­erfahrung
einzeln oder in der Gruppe“
72. In Nummer 29 Gebiet Radiologie wird im Abschnitt „Weiter­
bildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch
das Wort „angerechnet“ ersetzt.
73. In Nummer 29 Gebiet Radiologie, Schwerpunkt Kinderradiologie wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Kinderradiologe/Kinderradiologin)“
74. In Nummer 29 Gebiet Radiologie, Schwerpunkt Neuroradiologie
wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Neuroradiologe/Neuroradiologin)“
75. In Nummer 30 Gebiet Rechtsmedizin wird
a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach
den Worten „im Gebiet Pathologie oder in“ das Wort „Anatomie,“ eingefügt.
b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich an­
gefügt:
„– den Grundlagen der forensischen Anwendung von bildgebenden
Verfahren“
76. In Nummer 31 Gebiet Strahlentherapie
a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Strahlentherapeut/Strahlentherapeutin)“
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate in einem
anderen Gebiet“ die Worte „der unmittelbaren Patientenversorgung“
eingefügt.
bb) im zweiten Aufzählungspunkt nach den Worten „können bis zu 12
Monate in Radiologie“ die Worte „oder Nuklearmedizin,“ eingefügt.
c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 6. Spiegelstrich wie folgt
gefasst:
„– der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich
der facharzt­kompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“
d) wird im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungs­
verfahren“ nach dem 5. Spiegelstrich folgender 6. (neu) und 7. (neu)
Spiegelstrich eingefügt:
„– zytostatische, immunmodulatorische, antihormo­nelle sowie
­supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der
Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender
Komplikationen
– Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“
77. In Nummer 32 Gebiet Transfusionsmedizin wird
a) im Abschnitt „Definition“ das Wort „Blutpräparate“ durch die
Worte „Blut- und Stammzellpräparate“ ersetzt sowie das Wort „alle“
gestrichen.
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“, erster Aufzählungspunkt
aa) nach den Worten „oder Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die
Worte „oder in“ ersetzt.
bb) im 1. Spiegelstrich nach den Worten „6 Monate im ambulanten
Bereich“ das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt.
c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) und 3. (neu)
Spiegelstrich eingefügt:
„– der Diagnostik von Antigenen auf Blutzellen
– dem Nachweis von Antikörpern einschließlich Verträglichkeits­
untersuchungen vor Trans­fusionen und Transplantationen“
bb) wird der 2. (alt) Spiegelstrich gestrichen.
cc) wird der 10. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– der präparativen Hämapherese beim Blutspender und der
therapeutischen Hämapherese beim Patienten“
dd) werden im 12. (neu) Spiegelstrich die Worte „ , Freigabe und
Lagerung“ angefügt.
ee) wird im 13. (neu) Spiegelstrich das Wort „Zellen“ durch das Wort
„Vorläuferzellen“ ersetzt.
ff) wird im 15. (neu) Spiegelstrich nach den Worten „der Freigabe“
das Wort „ , Verteilung“ eingefügt.
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193
Bekanntmachungen
gg) wird der 26. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– den Grundlagen für den Verkehr von Blut und Blutprodukten“
hh) wird nach dem 26. (neu) Spiegelstrich folgender Spiegelstrich
angefügt:
„– Aufbau und Leitung von Transfusions­kommissionen an Krankenhaus/Praxis“
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
wird im 4. Spiegelstrich das Wort „Hämapherese“ durch das Wort „Apheresen“ ersetzt.
78. In Nummer 33 Gebiet Urologie wird
81. In der Zusatzweiterbildung Andrologie
a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ der
Klammer­zusatz gestrichen.
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Andrologie“ eingefügt.
bb) im Aufzählungspunkt nach den Worten „oder Urologie“ die Worte
„bei einem Weiterbildungsbefugten für Andrologie gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2“ eingefügt.
82. In der Zusatzweiterbildung Betriebsmedizin
a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach
dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt.
a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich an­
gefügt:
„– der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik“
aa) der 1. Spiegelstrich des ersten Aufzählungspunktes wie folgt
gefasst:
„ – 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin“
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
bb) Im zweiten Aufzählungspunkt werden die Worte „abgeleistet werden“ durch die Worte „erfolgen soll“ ersetzt.
79. In der Zusatzweiterbildung Akupunktur
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgende Fassung:
aa) werden im 1. Spiegelstrich die Worte „einschließlich epidemiologischer Grundlagen“ gestrichen.
„Weiterbildungszeit:
24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8
und anschließend
96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in
Akupunktur
60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter Anleitung eines
Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt
auf eine Weiterbildungsdauer von mindestens 24 Monate
20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen
Die Kurse und die Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum von
mindestens 24 Monaten erstrecken.“
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im 1. Spiegelstrich die
Worte „einschließlich der Theorie der Funktionskreise“ angefügt.
80. In der Zusatzweiterbildung Allergologie
a) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Allergologie“ eingefügt.
bb) im Spiegelstrich nach den Worten „oder Kinder- und Jugendmedizin“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
bb) wird der 10. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit“
cc) wird im 12. Spiegelstrich das Wort „Betriebspsychologie“ durch das
Wort „Organisationspsychologie“ ersetzt.
dd) wird im 13. Spiegelstrich das Wort „Vorsorgeuntersuchungen“ durch
die Worte „Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen“
ersetzt.
ee) wird nach dem 14. Spiegelstrich folgender 15. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
„– der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen,
der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels“
c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
wird im 2. Spiegelstrich das Wort „und“ gestrichen.
83. In der Zusatzweiterbildung Dermatohistologie werden im Abschnitt
„Weiter­bildungszeit“ im Aufzählungspunkt nach den Worten „in Haut- und
Geschlechtskrankheiten“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten
für Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich
angefügt:
„– der Indikationsstellung und Beurteilung von zellulären in-vitroTestverfahren, z. B. Antigen-abhängige Lymphozytenstimulation,
Durchfluß­zytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung“
84. In der Zusatzweiterbildung Diabetologie
c) werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
bb) der Klammerzusatz gestrichen.
aa) der 5. (alt) und 8. (alt) Spiegelstrich gestrichen.
bb) im 7. (neu) Spiegelstrich die Worte „bis zur Erhaltungsdosis“ an­
gefügt.
cc) im 8. (neu) Spiegelstrich die Worte „mit Hymenopterengiften“ durch
die Worte „einschließlich der Therapie mit Insektengiften“ ersetzt.
194
ÄBW 03 • 2011
a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
aa) nach den Worten „Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin“
das Wort „und“ durch die Worte „oder für“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“, erster Aufzählungspunkt
aa) wird nach den Worten „im Gebiet Innere Medizin“ das Wort „und“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) werden nach den Worten „oder Kinder- und Jugendmedizin“ die
Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
Bekanntmachungen
85. In der Zusatzweiterbildung Flugmedizin
91. In der Zusatzweiterbildung Infektiologie
a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ nach
den Worten „Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder für“
ersetzt.
aa) nach den Worten „Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin“
das Wort „und“ durch die Worte „oder für“ ersetzt.
bb) der Klammerzusatz gestrichen.
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate
Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Flugmedizin“ eingefügt.
bb) wird im zweiten Aufzählungspunkt folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon wird anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in
Flugmedizin ein über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig absolviertes, alle zwei Wochen stattfindendes kollegiales Gespräch unter der
Verantwortung des Leiters eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
flugmedizinischen Zentrums als abweichende, aber gleichwertige Weiterbildung anerkannt.“
86. In der Zusatzweiterbildung Geriatrie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Geriatrie“ eingefügt.
87. In der Zusatzweiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
werden im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort
„zur“ ersetzt.
88. In der Zusatzweiterbildung Hämostaseologie
a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
aa) nach den Worten „Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte
„oder für“ ersetzt.
bb) der Klammerzusatz gestrichen.
b) Der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ erhält folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämostaseologie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
• 6 Monate während der Weiterbildung in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
Kinder-Hämatologie und -Onkologie oder Transfusions­medizin bei
einem Weiterbildungs­befugten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs.
1 Satz 2 abgeleistet werden“
89. In der Zusatzweiterbildung Handchirurgie wird
a) im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ der
Klammerzusatz gestrichen.
b) der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ wie folgt gefasst:
„Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirurgie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
• 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und
­Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Hand­
chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
90. In der Zusatzweiterbildung Homöopathie werden im Abschnitt
„Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6
Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für
Homöopathie“ eingefügt.
b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
• 6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin oder
in Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemiologie bei einem Weiterbildungs­
befugten für Infektiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
92. In der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin
a) werden nach der Überschrift die Worte „z. B.“ durch die Worte „das
sind“ ersetzt.
b) werden im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
die Worte „und Allgemeinmedizin (auch Anerkennung als „Facharzt für
Innere Medizin“ nach bisherigem Recht)“ gestrichen.
c) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
• 6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten Chirurgie oder
Innere Medizin oder in Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie
oder Neurologie
oder
12 Monate während der Weiterbildung in Anästhesiologie bei einem
Weiterbildungs­befugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
abgeleistet werden
• 6 Monate in der Intensivmedizin eines weiteren, unter den Voraussetzungen zum Erwerb genannten Gebietes bei einem Weiterbildungs­
befugten für Intensiv­medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet
werden“
d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
aa) wird nach dem 12. Spiegelstrich der Satz „Zusätzlich zu den o. g.
Inhalten gebietsbezogener Einsatz intensivmedizinischer Behandlungsverfahren in:“ ersetzt durch die Sätze:
„Zusätzlich zu den oben genannten Weiter­bildungsinhalten sowie den
definierten Untersuchungs- und Behandlungs­ver­fahren.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gebietsbezogener intensiv­medi­zinischer Behand­lungsverfahren in:“
bb) werden in der Zwischenüberschrift „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen.
93. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie werden
a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“
ersetzt.
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Kinder- Endokrinologie und -Diabetologie“ eingefügt.
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195
Bekanntmachungen
bb) im Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der
Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten
für Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“
eingefügt.
100. In der Zusatzweiterbildung Manuelle Medizin/Chirotherapie
werden im Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ nach dem ersten Aufzählungspunkt die Worte „und anschließend“ eingefügt.
101. In der Zusatzweiterbildung Medikamentöse Tumortherapie
94. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie werden
a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“
ersetzt.
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „18 Monate
bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Gastroenterologie“ eingefügt.
95. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie werden
a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“
ersetzt.
a) erhält der Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
folgende Fassung:
„Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Frau­
enheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheil­kunde, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie,
Neuro­logie oder Urolo­gie“
b) werden im Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ die Worte „bei einem Weiterbildungs­befugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Kinder- Nephrologie“ eingefügt.
bb) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während
der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Nephrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
96. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Orthopädie werden im Abschnitt „Weiter­bildungszeit“
a) nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die
Worte „für Kinder- Orthopädie“ eingefügt.
b) im Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate während der
Facharztweiter­bildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten
für Kinder-Orthopädie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
97. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie werden
a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“
ersetzt.
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Kinder- Pneumologie“ eingefügt.
bb) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während
der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Pneumologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 9. Spiegelstrich gestrichen.
98. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie werden
a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“
ersetzt.
b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „18 Monate bei
einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Rheumatologie“
eingefügt.
99. In der Zusatzweiterbildung Magnetresonanztomographie-fachgebunden werden im Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für fachgebundene Magnetresonanztomographie“
eingefügt.
196
ÄBW 03 • 2011
102. In der Zusatzweiterbildung Medizinische Informatik werden im
Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ im ersten und dritten Aufzählungspunkt
nach den Worten „bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte
„für Medizinische Informatik“ eingefügt.
103. In der Zusatzweiterbildung Naturheilverfahren werden im Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den
Worten „bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Naturheilverfahren“ eingefügt.
104. In der Zusatzweiterbildung Orthopädische Rheumatologie
a) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Orthopädische Rheumatologie“ eingefügt.
bb) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während
der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“
eingefügt.
b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im ersten Spiegelstrich das
Wort „entzündlich-“ gestrichen.
c) wird nach dem Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Abschnitt
eingefügt:
„Definierte Untersuchungs- und Behandlungs­verfahren:
– rheumaorthopädische Operationen an den Weich­teilen, der Wirbelsäule und den Gelenken
– Sonographien des Bewegungsapparates einschließ­lich Arthrosonographien
– lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektions­verfahren“
d) wird im Abschnitt „Übergangsbestimmungen zur Zusatzweiterbildung Orthopädische Rheumatologie“ folgender Satz angefügt:
„Ärztinnen und Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Bezeichnung
Facharzt für Orthopädie in Verbindung mit der bisherigen Schwerpunktbezeichnung „Rheuma­tologie“ sind berechtigt, die Zusatz­bezeich­nung
„Orthopädische Rheumatologie“ zu führen.“
105. In der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin werden im Abschnitt
„Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt
a) nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die
Worte „für Palliativmedizin“ eingefügt.
Bekanntmachungen
b) nach den Worten „120 Stunden Fallseminare einschließlich Super­
vision“ die Worte „nach Ableistung der Kurs-Weiterbildung“ angefügt.
106. In der Zusatzweiterbildung Phlebologie
a) werden im Abschnitt „Definition“ nach den Worten „Die Zusatzweiterbildung Phlebologie umfasst“ die Worte „in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz“ eingefügt.
b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung:
„Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
• 6 Monate während der Facharztweiterbildungen in Allgemeinmedizin,
Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Innere Medizin und Angio­
logie
oder 12 Monate während der Weiterbildung in Gefäßchirurgie bei
einem Weiterbildungs­befugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz
2 abgeleistet werden“
107. In der Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie erhalten die Abschnitte „Definition“ und „Voraussetzung zum
­Erwerb der Bezeichnung“ folgende Fassung:
„Definition:
Die Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst
in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer
Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren
in Prävention, Therapie und Rehabilitation.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „unter
Anleitung eines Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Psychoanalyse“
eingefügt.
111. In der Zusatzweiterbildung Psychotherapie-fachgebunden
a) erhält im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ Satz 2 folgende Fassung:
„Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
für fachgebundene Psychotherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 statt.“
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach der Überschrift
folgende Worte eingefügt:
„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in“
c) In dem Unterabschnitt „Grundorientierung psychodyna­mische/
tiefen­psycho­logische Psycho­therapie“ sowie in dem Unterabschnitt
„Grundorientierung Verhaltenstherapie“
aa) wird in „Theoretische Weiterbildung“ im 1. Spiegelstrich die Zahl
„100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
bb) werden in „Theoretische Weiterbildung“ im 4. Spiegelstrich die Worte
„oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe“ angefügt.
cc) wird der Unterabschnitt „Selbsterfahrung“ wie folgt gefasst:
„Die Selbster­fahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die
Grundorientierung stattfindet.
– 100 Stunden Einzelselbsterfahrung oder 100 Stunden Gruppenselbsterfahrung.“
112. In der Zusatzweiterbildung Rehabilitationswesen werden im
Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ nach dem zweiten Aufzählungspunkt die
Worte „und anschließend“ eingefügt.
113. In der Zusatzweiterbildung Röntgendiagnostik-fachgebunden,
108. In der Zusatzweiterbildung Plastische Operationen werden im
Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ nach den Worten „bei einem Weiter­
bildungsbefugten“ die Worte „für Plastische Operationen“ eingefügt.
109. In der Zusatzweiterbildung Proktologie erhalten die Abschnitte
„Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ und „Weiterbildungszeit“
folgende Fassung:
„Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Kinder­
chirurgie, Viszeralchirurgie, Haut- und Geschlechts­krankheiten, Frauenheilkunde und Geburts­hilfe, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
• 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeinchirurgie,
Allgemein­medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und
Geschlechts­krankheiten, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Kinder­chirurgie, Urologie oder Viszeral­chirurgie bei einem
Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
­abgeleistet werden“
110. In der Zusatzweiterbildung Psychoanalyse
a) erhält der Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
folgende Fassung:
„Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patienten­
versorgung“
a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“
aa) wird im ersten Aufzählungspunkt sowie im ersten Spiegelstrich des
ersten Aufzählungspunktes die Zahl „18“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
bb) werden in den jeweiligen Spiegelstrichen des zweiten, dritten,
vierten und fünften Aufzählungspunktes nach den Worten „12 Monate
während einer Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik-fachgebunden gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2“ eingefügt.
cc) wird nach dem fünften Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt neu angefügt:
„und/oder
• 1 2 Monate Röntgendiagnostik des Gefäßsystems bei einem
Weiterbildungs­befugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
bei einem Weiterbildungs­befugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
– 12 Monate während einer Facharztweiter­bildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik -fachgebunden- gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“
b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach der Rubrik „Röntgendiagnostik der Mamma“ folgende Rubrik eingefügt:
„Röntgendiagnostik des Gefäßsystems:
– der Durchführung und Befundung der gebiets­bezogenen Projektionsradiographie des Gefäßsystems
– den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal
einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
– der Gerätekunde“
ÄBW 03 • 2011
197
Bekanntmachungen
114. In der Zusatzweiterbildung Schlafmedizin,
a) Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
aa) wird nach den Worten „Facharztanerkennung für“ das Wort „Allgemeinmedizin“ eingefügt.
b) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während
der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
bb) werden nach den Worten „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,“ die Worte
„Innere und Allgemeinmedizin,“ gestrichen.
119. Nach der Zusatzweiterbildung Spezielle Unfallchirurgie wird die
Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ eingefügt:
b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
„Spezielle Viszeralchirurgie
aa) werden nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Schlafmedizin“ eingefügt.
Definition:
Die Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ umfasst in Ergänzung zur Fach­arztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung,
Nachbe­handlung und Rehabilita­tion von Erkrankungen, Verletzungen,
Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbe­sondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe.
bb) wird im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate während der Facharztweiterbildung“ das Wort „Allgemeinmedizin“ eingefügt.
cc) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „Hals-NasenOhrenheilkunde,“ die Worte „Innere und Allgemeinmedizin,“ gestrichen.
dd) werden nach den Worten „oder Psychiatrie und Psychotherapie“ die
Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 1. Spiegelstrich wie folgt
gefasst:
„– schlafbezogenen Atmungsstörungen, Insomnien und Hyper­
somnien zentral­nervösen Ursprungs, zirkadianen Schlafrhythmus­
störungen, Parasomnien, schlaf­bezogene Bewe­gungsstörungen
­sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Er­
krankungen, Schlafstörungen, die assoziiert mit andernorts
klassifizierbaren organischen Erkrankungen auftreten, und bei
Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medi­
kamente“
115. In der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin werden im Abschnitt
„Weiter­bildungszeit“
a) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei
einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Sozialmedizin“ ein­
gefügt.
b) nach dem zweiten Aufzählungspunkt die Worte „und anschließend“
eingefügt.
116. In der Zusatzweiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie
werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
a) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die
Worte „für Spezielle Orthopädische Chirurgie“ eingefügt.
b) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während
der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“
eingefügt.
117. In der Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie werden
im Abschnitt „Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach
den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte
„für Spezielle Schmerztherapie“ eingefügt.
118. In der Zusatzweiterbildung Spezielle Unfallchirurgie werden
im Abschnitt „Weiterbildungszeit“
a) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Spezielle Unfallchirurgie“ eingefügt.
198
ÄBW 03 • 2011
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatzweiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz
in Spezieller Vis­zeralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiter­bildungszeit und Weiterbil­dungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharzt für Viszeralchirurgie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeral­
chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
• 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
– der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Behandlung
einschließlich der postoperativen Überwachung von komplexeren
Erkrankungen, Verletzungen, Infektio­nen, Fehlbildungen innerer
­Organe, insbesondere der gastroentero­logischen und en­dokrinen
Organe
– der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung
einschließ­lich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beur­
teilung
– der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeitsgrade
einschließlich endoskopischer, laparoskopischer und minimalinvasiver Operationsverfahren
– der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologischer Befunde unter Berück­sichtigung des Strahlenschutzes
– der Mitwirkung bei interdisziplinären inter­ventionellen Verfahren wie
radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren sowie von
endosonographischen Untersu­chungen des Gastrointestinaltraktes
– der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen,
onkolo­gischen, strahlen­therapeutischen und nuklearmedizinischen
Behandlungs­verfahren
– speziellen instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließ­lich ultra­schallgesteuerter diagnostischer und thera­
peutischer Eingriffe
– Durchführung und Befundung von Koloskopien und ÖsophagoGastro-Duodenos­kopien
Übergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie:
Kammerangehörige, die vor dem 01. 04. 2011 die Facharztbezeichnung
Viszeralchirurgie oder den Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie erworben haben, sind berechtigt, auch die Zusatzweiter­
bildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.“
Bekanntmachungen
120. In der Zusatzweiterbildung Sportmedizin
a) werden im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“
nach dem Wort „Facharztanerkennung“ die Worte „in einem Gebiet der
unmittelbaren Patientenversorgung“ angefügt.
b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“
die Worte „für Sportmedizin“ eingefügt.
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe
e. V., Bissenkamp 12 – 16, 44135 Dortmund wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§1
Geltungsbereich
c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“
aa) nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) Spiegelstrich ein­
gefügt:
„– den allgemeinen und sportmedizinisch relevanten Grund­lagen
des Sports“
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
bb) der 4. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„– den sportmedizinischen Aspekten der einzelnen Sportarten
einschließlich geschlechtsspezifischer Besonderheiten“
(2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.
cc) nach dem 4. (neu) Spiegelstrich folgender 5. (neu) Spiegelstrich
eingefügt:
„– den sportmedizinischen Aspekten des Breiten- und Freizeitsports, des Leistungs- und Hochleistungs­sports, des Behindertenund Alterssports“
121. In der Zusatzweiterbildung Suchtmedizin wird nach der Überschrift folgender Zusatz eingefügt:
„Die Inhalte der Zusatzweiterbildung Suchtmedi­zin sind integraler Bestandteil der Weiterbildungen zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sowie zum Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie.“
122. In der Zusatzweiterbildung Tropenmedizin werden im Abschnitt
„Weiter­bildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten
„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Tropenmedizin“ eingefügt.
§2
Erlaubnis zur Neufassung
Präsident/-in und Schriftführer/-in können den Wortlaut dieser Satzung
in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer
Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts
beseitigen.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses
Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den
Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden
Arbeitnehmerorganisation.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag
in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug
genommen wird.
§3
Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische
­Fachangestellte/Arzthelferinnen
(1) Ab 01. 01. 2011 gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen:
§3
Inkrafttreten
Berufsjahr
Tätigkeitsgruppe I
(Euro)
Tätigkeitsgruppe II
(Euro)
Tätigkeitsgruppe III
(Euro)
Tätigkeitsgruppe IV
(Euro)
1. – 3.
4. – 6.
7. – 10.
11. – 16.
17. – 22.
23. – 29.
ab dem 30.
1.495
1.595
1.706
1.805
1.921
2.038
2.158
1.570
1.675
1.792
1.895
2.017
2.140
2.265
–
1.755
1.877
1.987
2.113
2.242
2.373
–
1.914
2.047
2.167
2.305
2.446
2.589
Die Satzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ärzteblatt Baden-Württemberg folgenden Monats in Kraft.
Vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der
Landesärztekammer wird gemäß § 9 Abs 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes
und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427,
431), nach Genehmigung, mit Erlass des Sozialministeriums BadenWürttemberg vom 03. 01. 2011, Az: 55-5415.2-1.5.4 hiermit ausgefertigt
und bekannt gemacht.
Stuttgart, den 19. Januar 2011
Dr. med. U. Wahl
Präsidentin Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin,
Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche
Form mitgedacht.
1
Dr.med.Michael E. Deeg
Schriftführer
ÄBW 03 • 2011
199
Bekanntmachungen
(2) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild
der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der
Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger
Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die
Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung
folgende Definitionen:
Tätigkeitsgruppe I:
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden.
Tätigkeitsgruppe II:
Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung
auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende
Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben.
Tätigkeitsgruppe III:
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere
Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen.
Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß § 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
Tätigkeitsgruppe IV:
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder
eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie
3 Berufsjahre vorausgesetzt.
(3) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des
jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
§6
Abrechnung
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine
schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.
§7
Zuschläge
(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu
zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein
Stundensatz von
1/167
des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit
c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr
d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie
an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen
e) für Nachtarbeit
100 Prozent
50 Prozent
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist
nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb
eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende
Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit
dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
§8
Wahrung des Besitzstandes
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-KraftTreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart,
so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten
dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in
eine der Tätigkeitsgruppen I bis IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in § 3 Abs. 4 genannten Anforderungen
nicht erfüllt sind.
Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat
x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung
§4
Ausbildungsvergütung
25 Prozent
50 Prozent
50 Prozent
§9
In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 6. Mai
2009. Er tritt am 1. 1. 2011 in Kraft.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. 12. 2011.
Die Ausbildungsvergütung beträgt
im 1. Jahr monatlich
im 2. Jahr monatlich
im 3. Jahr monatlich
561 Euro
602 Euro
646 Euro
§5
Betriebliche Altersversorgung
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur
betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe
des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
200
ÄBW 03 • 2011
Protokollnotizen:
I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich)
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21.
Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens
fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung
zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die
Bekanntmachungen
Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen
und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur
Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung
eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die
Berufsjahre anzurechnen.
Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind
die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags
vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997
bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16. 9. 1992.
III. Zu § 3 (2) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in
dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter
liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine
Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV
jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub
oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höher­
gruppierung.
1. Zu Tätigkeitsgruppe I:
In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung.
Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen
nach allgemeinen Anweisungen.
• K
urse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlicher Fachverbände, des Bildungswerkes für
Gesundheitsberufe e. V. und andere anerkannte Bildungsträger im
Gesundheitswesen, z. B.:
– Qualitätsmanagementbeauftragte
– Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease-ManagementProgrammen
• F achwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin
gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz.
Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation
gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV.
Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten
und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden.
IV. Zu § 3 (2):
Bei den Begriffen „allgemeine Anweisung“, „teilweise selbstständig“,
„weitgehend selbstständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26.
April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die
gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung
und Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom
29. 8. 2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom
10. 10. 2008, S. A 2173 ff).
Berlin, den 20.01.2011
2. Zu den Tätigkeitsgruppen II – IV
Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt
– in Tätigkeitsgruppe II  5 %
– in Tätigkeitsgruppe III
10 %
– in Tätigkeitsgruppe IV
20 %
In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung
zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese
können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder
mehrere zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein:
• F ortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster) Fortbildungs-Curricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen,
z. B.:
– Onkologie
– Ambulantes Operieren
– Gastroenterologische Endoskopie
– Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
– Pneumologie
– Dialyse
– Patientenbegleitung und Koordination
– Ernährungsmedizin
– Prävention bei Kindern und Jugendlichen
– Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
– Ambulante Versorgung älterer Menschen
– Palliativversorgung
– Betriebsmedizin
– Elektronische Praxiskommunikation
– Nichtärztliche Praxisassistentin nach § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V
ÄBW 03 • 2011
201
Bekanntmachungen
Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin und dem Verband medizinischer Fachberufe
e. V., Bissenkamp 12 – 16, 44135 Dortmund, wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses
Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Manteltarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den
Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden
Arbeitnehmerorganisationen.
(2) Sind nicht beide Parteien des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Manteltarifvertrag oder auf den Manteltarifvertrag in
der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wird.
§3
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferin ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken, sind unwirksam.
Im Arbeitsvertrag ist mindestens aufzunehmen:
– der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
– der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
– bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des
­Arbeitsverhältnisses
– der Arbeitsort
– die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit
– die Zusammensetzung und die Höhe des Gehalts laut Eingruppierung
einschließlich eventueller Zulagen sowie andere Bestandteile des
Gehaltes und deren Fälligkeit
– die vereinbarte Arbeitszeit2
– die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin,
Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche
Form mitgedacht.
2
Das heißt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden müssen.
1
202
ÄBW 03 • 2011
– die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
– ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge oder Betriebsverein­
barungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
§4
Probezeit
(1) Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. Diese kann
einvernehmlich bis zu weiteren drei Monaten verlängert werden. Eine
Verlängerung für Auszubildende ist ausgeschlossen.
(2) Die Probezeit entfällt, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis in derselben Praxis weiterhin tätig ist.
§5
Schweigepflicht
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist in die Schweigepflicht
des Arztes (§ 203 StGB) eingebunden. Sie hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten. Dies
gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§6
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den
Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche
ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss
gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr)
arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage
am 24. und 31. Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt
ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
(5) Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11
Abs. 2, 12 und 15
– die maximale Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden täglich verlängert
werden,
– die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt werden,
– die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) bis auf elf Stunden täglich verlängert werden,
– die Arbeitszeit auf bis zu fünfeinhalb Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt
unberührt.
Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem
JArbSchG nicht überschritten werden.
§7
Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
Arbeit am 24. und 31. Dezember,
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb
eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende
Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit
dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
Bekanntmachungen
Samstags- und Sonntagsarbeit bzw. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
ist die an diesen Tagen geleistete Arbeit in der Zeit von 0:00 bis
24:00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 20:00 Uhr
bis 7:00 Uhr geleistet wird. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit gelten nicht als Überstunden.
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung eines Bereitschaftsdienstes
oder einer Rufbereitschaft wird die Zeit eines Bereitschaftsdienstes oder
einer Rufbereitschaft wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
– Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit
– Rufbereitschaft Bewertung als Arbeitszeit
60 %
30 %
Liegt der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft außerhalb der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der entsprechende Vergütungssatz für Überstunden anzurechnen.
(3) Unter Bereitschaftsdienst wird die Verpflichtung der Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferin verstanden, sich auf Anforderung des
Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzuhalten, um im Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst liegt nicht
mehr vor, wenn die Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin über den Notfalldienst hinausgeht. Rufbereitschaft ist die Zeit,
in der die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin sich entsprechend
der Anordnung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen.
(4) Der Arzt darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten
ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Rufbereitschaft ist vom Arzt nur dann anzuordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
(5) Die Höhe der Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember
ab 12:00 Uhr wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.
§8
Arbeitsversäumnis
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin darf grundsätzlich nur mit
vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Bei
nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferin insoweit keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehaltes.
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die am letzten Arbeitstag
vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit
fernbleibt, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
§9
Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsun­
fähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber
ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu ver­
langen.
§ 11
Gehalt
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach
Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages.
(2) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung
zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die
Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen
und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbricht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ihre berufliche
Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte
auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Prüfung (§ 1
Abs. 2) eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit der Tätigkeit
zur Hälfte auf die Berufsjahre nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Die Bezüge werden monatlich und zwar am 25. des laufenden Kalendermonates gezahlt. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zur Verfügung zu stellen, aus
welcher sich die Zusammensetzung des Gehaltes und die einzelnen
Abzüge ergeben.
§ 12
13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält spätestens zum
1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe
des letzten vollen Monatsgehaltes.
Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember gem. § 7 oder unregelmäßige Abzüge z. B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit) werden
bei der Bemessung nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet, in denen die
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Entgelt oder während der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei
weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat.
Für Elternzeit besteht kein Anspruch; dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geleistet wird.
(2) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Gehalt; für jeden Monat des
Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger ist ein Zwölftel des 13. Gehaltes zu zahlen.
(3) Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist der angefangene Monat bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einzubeziehen, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Monat
mindestens 16 Kalendertage bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis in
einem Monat weniger als 16 Kalendertage bestanden, ist dieser anteilig
zu berücksichtigen (1/30 pro Kalendertag).
§ 10
Entgeltfortzahlung
(4) Bei der Berechnung des 13. Gehaltes für Zeiten der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ist der Monat, in dem die Mutterschutzfrist endet, in die Berechnung voll einzubeziehen, wenn die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin für mindestens 15 Kalendertage
Mutterschaftsgeld bezogen hat. Hat die Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferin in diesem Monat weniger als 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld erhalten, erfolgt die Berechnung anteilig (1/30 pro Kalendertag).
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem
Arbeitsversäumnis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie
bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort­
zahlung des Gehaltes in Höhe von 100 % bis zum Ende der sechsten
Woche.
(5) Bei Änderung der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres
aufgrund einer Änderung des Beschäftigungsumfanges oder Übernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis ist aus den Bezügen
für das gesamte Kalenderjahr das durchschnittliche Monatsgehalt zu
ermitteln und bei der Berechnung des 13. Gehaltes zugrunde zu legen.
ÄBW 03 • 2011
203
Bekanntmachungen
(6) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Probezeit
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, so entfällt der Anspruch auf Zahlung eines
anteiligen 13. Gehaltes. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der
verlängerten Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, so ist das anteilige
13. Gehalt für den gesamten Beschäftigungszeitraum zu zahlen.
(7) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält nach Ablauf der
Probezeit eine vermögenswirksame Leistung von 30 Euro monatlich.
Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben nach der
Probezeit Anspruch auf 15 Euro vermögenswirksame Leistungen monatlich.
Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15 Euro vermögenswirksame Leistungen monatlich.
(8) Übergangsregelungen:
Das in § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und
Entgeltumwandlung festgeschriebene Wahlrecht ist bis zum 31. 12. 2014
befristet.
Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 1. 1. 2015 hat sie ausschließlich
Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
gem. Buchstabe b) Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und
Entgeltumwandlung. Die am 1. 1. 2015 bestehenden Anlagevereinbarungen über tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWL-Verträge)
sind bis zum Ende ihrer Laufzeit unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages gem. § 12 Abs. 7 dieses Tarifvertrages zu bedienen.
§ 13
Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat die Möglichkeit zur
betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe
des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
§ 14
Teilzeitarbeit
(1) Nicht vollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit
ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/167 des
jeweiligen Monatsgehaltes.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat
x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung
(2) Die übliche tägliche Arbeitszeit ist in den schriftlichen Arbeitsvertrag
aufzunehmen3.
(3) Gegen den Willen der Betroffenen darf keine Umwandlung von
Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder Teilzeit- auf Vollzeitarbeit erfolgen.
(4) Die von Teilzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist zu vergüten. Ein
Überstundenzuschlag fällt erst dann an, wenn sie über die tarifvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit für Vollzeitkräfte hinausgeht.
(5) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte.
Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag bzw. Werktag beschäftigt werden, ist die Anzahl der effektiven Urlaubstage unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel zu ermitteln:
Das heißt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden
3
­müssen.
204
ÄBW 03 • 2011
Bei Arbeitstagen:
Urlaubsanspruch Tariflicher
in effektiven = Urlaubsanspruch
Arbeitstagen gem. § 16 Abs. 3 x
Anzahl der regelmäßigen
tatsächlichen Arbeitstage
der Teilzeitbeschäftigten
pro Woche
5
Bei Werktagen:
Urlaubsanspruch Tariflicher
in effektiven = Urlaubsanspruch
Arbeitstagen gem. § 16 Abs. 3 x
Anzahl der regelmäßigen
tatsächlichen Arbeitstage
der Teilzeitbeschäftigten
pro Woche
6
Als Urlaubstage sind bei Zugrundelegung dieser Berechnungsformel nur
die in den Urlaubszeitraum fallenden tatsächlichen Arbeitstage bzw.
Werktage der Teilzeitbeschäftigten anzurechnen.
§ 15
Schutz- und Berufskleidung
Der Arbeitgeber stellt der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin
die notwendige Schutz- und Berufskleidung, mindestens jedoch zwei
Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso trägt der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung.
§ 16
Urlaub
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub soll unter Berücksichtigung der Belange der Praxis und der Wünsche der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und rechtzeitig (mindestens vier Monate vorher) festgelegt werden.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erwirbt mit jedem
Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von einem zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch kann erst nach
Ablauf von sechs Monaten Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht
werden.
(3) Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bzw. 31 Werktage. In dem
Kalenderjahr, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das
30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage
bzw. 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem sie das 40. Lebensjahr
vollendet, erhöht sich der Urlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage.
(4) Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, wenn
sie günstiger als die tariflichen Regelungen sind.
(5) Für die Berechnung des Urlaubsanspruches gelten als Arbeitstage
alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Als Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme
der Sonntage und gesetzlichen Feiertage.
Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird.
(6) Zwei Wochen des zustehenden Erholungsurlaubes müssen der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin nach Absprache mit Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen nach eigenen zeitlichen Wünschen gewährt
werden.
(7) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die im laufenden Kalenderjahr in die Praxis eintritt
oder ausscheidet; der angefangene Monat wird bei der Bemessung des
Bekanntmachungen
Urlaubsanspruchs voll einbezogen, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im
Arbeitsverhältnis stand. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens
einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit (sechs Monate) in der 2. Hälfte
des Kalenderjahres hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub nach
dem Bundesurlaubsgesetz oder auf Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen.
(8) Bei verschuldeter fristloser Entlassung reduziert sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
(9) Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während des
Urlaubs, so hat sie ihrem Arbeitgeber unter Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung unverzüglich Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zu
machen. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest des
Urlaubs – je nach Vereinbarung – sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
(10) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen
Gründen bis Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er
innerhalb der nächsten drei Monate zu gewähren und zu nehmen.
(11) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich
möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen.
Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist
nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.
(12) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferin für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den die Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferin Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz leistet.
(13) Scheidet die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin aus der
Praxis aus, ist ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und wie
lange im Laufe des Kalenderjahres Urlaub gewährt wurde. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist verpflichtet, diese Bescheinigung
bei der folgenden Einstellung vorzulegen.
bb) eines Kindes, das das zwölte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB
V besteht oder bestanden hat
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferin die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen
muss
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege
oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den
Fällen von aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
g) Ärztliche Behandlung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit
erfolgen muss
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit zzgl.
erforderliche Wegzeiten
h) Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen
bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr
Die Bestätigung über die Teilnahme und deren Ergebnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Arbeitstage im Sinne dieser Befreiungsvorschriften
sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Soweit landesrechtliche Regelungen zum Bildungsurlaub vorhanden sind, finden diese ausschließlich Anwendung.
(2) Mitglieder der Tarifkommission sind für eine Sitzung zur Vorbereitung
von Tarifverhandlungen sowie für Tarifverhandlungen mit ärztlichen
Arbeitgebern unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen.
Gleiches gilt für Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen bei den
Ärztekammern.
(3) Im Übrigen wird die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung gem. § 616 BGB ausgeschlossen.
§ 18
Kündigung
§ 17
Arbeitsbefreiung
(1) Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.
(1) In den nachstehenden Fällen wird der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Gehaltes gewährt:
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
a) Eheschließung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin
2 Arbeitstage
b) Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten,
eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
c) Niederkunft der Ehefrau eines Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelfers
1 Arbeitstag
d) Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand und
ungekündigtem Arbeitsverhältnis
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
e) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum
f) Schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen oder Lebensgefährten,
soweit er in demselben Haushalt lebt
1 Arbeitstag
1.   2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.   5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.   8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von
6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden.
(4) Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 626 BGB).
1 Arbeitstag
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
ÄBW 03 • 2011
205
Bekanntmachungen
§ 19
Zeugnis
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat nach Kündigung
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines
Zeugnisses.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
(3) Das Zeugnis muss Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit.
Es ist auf Wunsch der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf
Leistung und Führung zu erstrecken.
§ 20
Sterbegeld
Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt
für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an:
a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten,
b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder
c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene überwiegend
zum Unterhalt beigetragen hat,
als Sterbegeld gezahlt.
§ 21
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend zu machen.
§ 22
Wahrung des Besitzstandes
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-KraftTreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeits- und Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 23
In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Manteltarifvertrag ersetzt den Manteltarifvertrag vom
22. 11. 2007, der bis zum 31.12.2010 Gültigkeit hat, und tritt am
01. 01. 2011 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum
31. 12. 2012.
Protokollnotizen
zu § 1 Geltungsbereich
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medi­
zinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das
21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens
fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
zu § 11 Gehalt
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen
des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.9.1992.
Berlin, den 20. 01. 2011
206
ÄBW 03 • 2011
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
Präambel
Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag
zur Zukunftssicherung von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen1 im Alter leisten, indem sie die Möglichkeit zum Aufbau einer
zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung schaffen. Deshalb wird
der bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung durch die Schaffung eines Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung sowie eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung als weiterer Anreiz für die Mitarbeiterinnen fortentwickelt.
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses
Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§2
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält zum Aufbau
einer betrieblichen Altersversorgung Leistungen nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Form eines Arbeitgeberbeitrages. Sie hat die Wahl
zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen gem. § 12 (7) des Manteltarifvertrages (Buchstabe a)
oder einem Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen
Leistungen (Buchstabe b). Der Arbeitgeberbeitrag ist wie folgt gestaffelt:
a) Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen erhalten:
– vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr 30 Euro monatlich,
– teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als
einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden
wöchentlich 20 Euro monatlich,
– Auszubildende nach der Probezeit 30 Euro monatlich.
b) Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen erhalten:
– vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr 66 Euro monatlich,
– teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als
einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden
wöchentlich 38 Euro monatlich,
– Auszubildende nach der Probezeit 48 Euro monatlich.
1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin,
Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche
Form mitgedacht.
Bekanntmachungen
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat von ihrem Wahlrecht gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages bzw. nach Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder dem Auslaufen einer bestehenden Anlagevereinbarung über
tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWL-Vertrag) Gebrauch zu
machen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung entsprechend Buchstabe b) zu zahlen.
Besteht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Anlagevereinbarung zu den
tariflichen vermögenswirksamen Leistungen, muss der Arbeitgeber den
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe
a) entrichten.
Eine Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages mit dem Gehalt ist auf
Wunsch der Arbeitnehmerin möglich, falls sie bei Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Übergangsregelung:
Das Wahlrecht der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist befristet bis einschl. 31. 12. 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie von ihrem
Wahlrecht uneingeschränkt Gebrauch machen. Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 1. 1. 2015 hat sie ausschließlich Anspruch auf den Arbeitgeberbetrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b).
(13) Der Anspruch ist unabdingbar und kann weder abgetreten noch
beliehen oder verpfändet werden.
(4) Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf Entgelt hat.
§3
(Aufgehoben)
(12) Aufgelaufene Arbeitgeberbeiträge sind nachzuzahlen. Dies gilt
auch für den dreimonatigen Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechtes
gem. Abs. 2. Der Anspruch auf Nachzahlung für den Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechtes entfällt, wenn die Arbeitnehmerin von ihrem
Wahlrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
Die Nachzahlung erfolgt so weit möglich in Form der Einmalzahlung in
den Altersversorgungsvertrag. Ist dies nicht möglich, ist der Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag mit dem Gehalt auszuzahlen.
(14) Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung kann
nicht für die staatlich geförderte Altersversorgung gem. §§ 10 a, 79 ff.
EStG (sog. Riester-Rente) verwendet werden.
Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten insbesondere:
a) Zeiten, für die der Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung des
Entgeltes zusteht (z. B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung),
b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung bis zu sechs
Wochen je Krankheitsfall, einschl. möglicher Folgeerkrankungen,
§4
Fälligkeit des Arbeitgeberbeitrages
zur betrieblichen Altersversorgung
Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist monatlich
fällig.
§5
Anspruch auf Entgeltumwandlung
c) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen,
d) Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.
(5) Zu den Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen insbesondere Zeiten der Elternzeit, sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
wird.
(6) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines
Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein Anspruch auf den
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht.
Der Arbeitgeberbeitrag ist in diesem Fall in voller Höhe von dem Arbeitgeber zu entrichten.
(7) Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats,
so besteht für diesen Monat ein Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag,
wenn für mindestens 15 Kalendertage ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Entgelt besteht.
(8) Bei Wechsel des vereinbarten wöchentlichen Stundenumfanges im
laufenden Kalendermonat ist für diesen Monat, soweit der Stundenwechsel sich auf die Höhe des Altersversorgungsbetrages gem. Abs. 1 auswirkt,
der höhere Beitrag von dem Arbeitgeber zu entrichten.
(9) Bisher bestehende und vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Arbeitgeberbeiträge, die für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
verwendet werden, dürfen auf den unter Abs. 1 geregelten Arbeitgeberbeitrag nicht angerechnet werden.
(10) Falls durch eine bestehende Entgeltumwandlung einer Arbeitnehmerin bereits der Förderungshöchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft wird, ist diese Entgeltumwandlung auf Wunsch der Arbeitnehmerin so zu reduzieren, dass der Arbeitgeberbeitrag von dieser Arbeitnehmerin genutzt werden kann.
(11) Eine unmittelbare Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung an die Arbeitnehmerinnen ist grundsätzlich
nicht zulässig.
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Umwandlung künftiger
tariflicher Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum
Zwecke der Altersversorgung. Der Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferin steht es frei, diesen Anspruch geltend zu machen.
§6
Höhe der Entgeltumwandlung
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin kann verlangen,
dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten für betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung
des Arbeit­geberbeitrages verwendet werden. Bemessungsgrenze ist
einheitlich für das gesamte Bundesgebiet die Beitragsbemessungsgrenze West. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch2 nicht unterschritten
werden.
(2) Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Medizinischer
Fachangestellten/Arzthelferin auf der Grundlage dieses Tarifvertrages
schriftlich vereinbart (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) Macht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält sie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20% des umgewandelten Betrages, mindestens
jedoch zehn Euro monatlich.
(4) Die Entgeltumwandlung kann nicht für die staatlich geförderte Altersversorgung gemäß §§ 10 a, 79 ff EStG (sog. Riester-Rente) verwendet
werden.
für 2011 191,63 /Jahr
2
ÄBW 03 • 2011
207
Bekanntmachungen
§7
Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Bereits fällige Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin kann verlangen, dass
ihre künftigen Ansprüche auf
a) das 13. Monatsgehalt im Sinne des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
b) die vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
c) sonstige Entgeltbestandteile
vollständig oder teilweise in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.
§8
Verfahren bei Entgeltumwandlung
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin muss den Anspruch
auf Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des
Monats, zu dem die Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke der
betrieblichen Altersversorgung in Kraft treten soll, schriftlich geltend
machen.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist an die jeweilige
Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für das laufende Kalenderjahr gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder
Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
(3) Für die Berechnung anderer gehaltsabhängiger Leistungen oder
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben die Entgelte maßgeblich,
die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
(4) Einzelheiten zum Verfahren sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu regeln.
§9
Durchführungsweg
(1) Der Arbeitgeber bietet der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sowie Entgeltumwandlung
und Arbeitgeberzuschuss) durch eine Pensionskasse in der Form einer
Aktiengesellschaft an.3
(2) Trifft der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung auf Entgeltumwandlung bzw. nach Entstehen des Anspruchs
auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung eine
Entscheidung, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung
oder Pensionskasse nach ihrer Wahl. Unbeschadet davon ist die Arbeitnehmerin gemäß § 16 über die Grundzüge der angebotenen betrieblichen Altersversorgung zu informieren.
§ 10
Versorgungsleistungen
Einzelheiten der Versorgungsleistung (einschließlich ggf. zusätzlicher
Versorgungsarten) werden in den Geschäftsplänen, Versicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse oder Direktversicherung, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
mitgeteilt werden, festgelegt.
(2) Überschussanteile sind entsprechend den Geschäftsplänen, Ver­
sicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Pensions­
kasse, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden, grundsätzlich zur Erhöhung der Versorgungsleistung zu
verwenden.
§ 11
Sofortige Unverfallbarkeit
Die Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss sowie die Versorgungszusage aus dem
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sind ab Vertragsbeginn unverfallbar. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist
auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ab Vertragsbeginn unwiderruflich bezugsberechtigt.
§ 12
Insolvenzsicherung
Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach den
vorstehenden Regelungen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen gemäß § 7 BetrAVG.
§ 13
Fortführung und Übertragung der Versorgungsanwartschaft
(1) Mit dem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung ist
zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmerin das Recht zur Fortführung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen hat.
(2) Bei Einstellung einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin,
die bereits über eine Versorgungsanwartschaft in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse oder Direktversicherung)
nach dem BetrAVG verfügt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf deren
Verlangen die betriebliche Altersversorgung in dem gewählten Durchführungsweg fortzuführen.
(3) Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, sind der Arbeitnehmerin entsprechend § 11 Unverfallbarkeit
sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.
§ 14
Anrechnung
Durch die im Rahmen dieses Tarifvertrages gewährten Versorgungsleistungen werden bestehende weitere Anwartschaften oder Ansprüche
auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht nachteilig berührt.
§ 15
Steuern und Sozialabgaben
(1) Die angebotene betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers
muss mindestens eine lebenslange Altersrente umfassen oder einen
Auszahlungsplan mit anschließender Altersrente umfassen.
(1) Soweit im Zusammenhang mit der Beitragszahlung zur betrieblichen
Altersversorgung Steuern und/oder gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, werden diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getragen.
siehe Protokollnotiz
(2) Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen nach § 40 b EStG,
ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin zu tragen.
3
208
ÄBW 03 • 2011
Bekanntmachungen
Augenheilkunde
Heidenheim
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-06031
§ 16
Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin über die Grundzüge der nach § 9 vereinbarten betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss sowie
Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass
Informationen der Pensionskasse, insbesondere Auskünfte über die gezahlten Beiträge, den Stand der Anwartschaft sowie die zu erwartenden
Leistungen der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin unverzüglich zugeleitet werden.
Kassenärztliche
Vereinigung
Baden-Württemberg
Augenheilkunde
Heilbronn
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-07031
Bezirksdirektion Stuttgart
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart ­(Möhringen)
Telefon (07 11) 78 75-0
Fax (07 11) 78 75-32 74
§ 17
Ausschlussfristen
Abweichend von § 21 Manteltarifvertrag sind Ansprüche aus diesem
Tarifvertrag innerhalb einer Frist von 36 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
§ 18
In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. 07. 2011 in Kraft. Bis zum 30. 06. 2011
gilt der Tarifvertrag vom 22. 11. 2007 weiter. Unabhängig vom Gehaltstarifvertrag kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,
erstmals zum 31. 12. 2014 gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines
neuen Tarifvertrages gelten die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages weiter, soweit zwischen den Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.
(2) Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung und
zum Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung notwendig
wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem
Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben weiterhin zu ermöglichen.
(3) Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie
zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen
bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert
weiter, können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen umgewandelt
werden.
Protokollnotiz
Die Umsetzbarkeit des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung
und Entgeltumwandlung ist in Bezug auf die Höhe des monatlichen
Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung mit der „Vorsorgeeinrichtung für Gesundheitsberufe“ (GesundheitsRente) abgestimmt.
Die GesundheitsRente wurde in Abstimmung mit den Tarifparteien
entwickelt.
Berlin, den 20. 01. 2011
Ausschreibung
von Vertragsarztsitzen
Folgende Vertragsarztsitze
­werden nach der Anordnung
von Zulassungsbeschränkungen
zur Wiederbesetzung gemäß
§ 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag
der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben
ausgeschrieben:
Hausärztliche Praxis
hälftiger Versorgungsauftrag
Göppingen
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: S-01031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Esslingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: S-02031
Augenheilkunde
Ludwigsburg
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-08031
Augenheilkunde
Rems-Murr-Kreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: S-09031
Innere Medizin
(fachärztlich)
hälftiger Versorgungsauftrag
Rems-Murr-Kreis
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: S-10031
Kinder- und Jugendmedizin
Ostalbkreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-11031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
Böblingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-03031
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
Rems-Murr-Kreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: sofort
Chiffre: S-12031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
Schwäbisch Hall
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-04031
Radiologie
Heilbronn
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-13031
Anästhesiologie
Stuttgart, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-05031
Psychologische
Psychotherapie
Ludwigsburg
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 09. 2011
Chiffre: S-14031
ÄBW 03 • 2011
209
Bekanntmachungen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Stuttgart, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: S-15031
Nähere Informationen zu den
ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Telefon ((07 21) 59 61-11 97.
Die formlose Bewerbung ist
bis zum 15. 04. 2011 unter
dem Stichwort „Ausschreibung“
und unter Angabe der jeweiligen
Chiffrenummer bei der
Kassenärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Keßlerstraße 1,
76185 Karlsruhe,
schriftlich einzureichen.
Wir machen ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass die in der
Warteliste eingetragenen Ärzte
nicht automatisch als Bewerber
für die ausgeschriebenen
Vertragsarztpraxen gelten.
Bezirksärztekammer
Nordbaden
Geschäftsstelle:
Keßlerstraße 1
76185 Karlsruhe
Telefon (07 21) 59 61-0 Fax (07 21) 59 61-11 40
Bezirksberufsgericht
für Ärzte in Karlsruhe
Durch Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren
Baden-Württemberg vom
31. 01. 2011 Az. 55-5415.2-1.2
– wurden im Einvernehmen mit
dem Justizministerium BadenWürttemberg gemäß § 21 Abs. 4
i. V. m. § 8 Abs. 2 des HeilberufeKammergesetzes i. d. F. vom
16. März 1995 (GBl. S. 314,
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des
Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften
vom 15. Juni 2010 (GBl. BW
vom 22. 06. 2010 S. 427, S. 431)
mit Wirkung vom 1. März 2011
für die Dauer von fünf Jahren
Herr
Dr. med. Hans Ehrfeld
Am Hubengut 3
76149 Karlsruhe
zum 2. ärztlichen Beisitzer
und
Herr
Dr. med. Olav Teichmüller
Vordersteige 42
76275 Ettlingen
zum stellvertretenden
2. ärztlichen Beisitzer
des Bezirksberufsgerichts
für Ärzte in Karlsruhe bestellt.
210
ÄBW 03 • 2011
Kassenärztliche
Vereinigung
Baden-Württemberg
Bezirksdirektion Karlsruhe
Keßlerstraße 1
76185 Karlsruhe
Telefon (07 21) 59 61-0
Fax (07 21) 59 61-13 50
Ausschreibung
von Vertragsarztsitzen
Folgende Vertragsarztsitze
werden nach der Anordnung
von Zulassungsbeschränkungen
zur Wiederbesetzung gemäß
§ 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag
der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben
ausgeschrieben:
Kinder- und Jugendmedizin
Mannheim, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: K-06031
Kinder- und Jugendmedizin
Rhein-Neckar-Kreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: K-07031
Kinder- und Jugendmedizin
Rhein-Neckar-Kreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: K-08031
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Karlsruhe, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-09031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Pforzheim, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-01031
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Karlsruhe, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: K-10031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Pforzheim, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-02031
Urologie
Heidelberg, Stadt
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-11031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
Karlsruhe, Stadt
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-03031
Psychologische
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Mannheim, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-12031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
hälftiger Versorgungsauftrag
Baden-Baden, Stadt / Rastatt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-04031
Psychologische
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Karlsruhe, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-13031
Kinder- und Jugendmedizin
Karlsruhe, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: K-05031
Psychologische
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Heidelberg, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-14031
Bekanntmachungen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Heidelberg, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-15031
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Rhein-Neckar-Kreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: K-16031
Nähere Informationen zu den
ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Telefon (0721) 59 61-12 30.
Die formlose Bewerbung ist
bis zum 15. 04. 2011 unter
dem Stichwort „Ausschreibung“
und unter Angabe der jeweiligen
Chiffrenummer bei der
Kassenärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Keßlerstraße 1,
76185 Karlsruhe,
schriftlich einzureichen.
Wir machen ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass die in der
Warteliste eingetragenen Ärzte
nicht automatisch als Bewerber
für die ausgeschriebenen
Vertragsarztpraxen gelten.
Bezirksärztekammer
Südbaden
Geschäftsstelle:
Sundgauallee 27
79114 Freiburg/Br.
Telefon (07 61) 6 00 47-0
Fax (07 61) 89 28 68
Akademie für ärztliche Fort- und
Weiterbildung Südbaden
Ausführliche Informationen/
Anmeldeformulare finden Sie
auf unserer Homepage
www.baek-sb.de/akademie
Alle Veranstaltungen sind
von der Landesärztekammer
Baden-Württemberg anerkannt
und auf das Fortbildungs­
zertifikat anrechenbar.
Bündnis gegen Depression –
anlässlich seiner Gründung
eine ernste und eine heitere
Seelenkunde
Eröffnungsveranstaltung
der Akademie
Seit Jahren belegen Unter­
suchungen der WHO und anderer
Organisationen die heraus­
ragende Bedeutung psychischer
Erkrankungen in den Industrie­
ländern, allen voran der Depression. Allein in Deutschland leiden
rund fünf Prozent der Bevölkerung an einer behandlungs­
bedürftigen Depression. Dies
entspricht einer Anzahl von vier
Millionen Personen aller Altersgruppen, Berufe und sozialer
Stellung. Die Depression ist eine
schwere, oft lebensbedrohliche
Erkrankung. Bis zu 15 Prozent der
Patienten mit schweren wiederkehrenden depressiven Störungen, die deswegen hospitalisiert werden mussten, versterben
durch Suizid. Dank medikamentöser Therapie und psycho­
therapeutischer Verfahren stehen
heute hochwirksame Behandlungsmethoden zur Verfügung.
Dennoch erhält nur eine Minderheit der Betroffenen eine
­adäquate Behandlung. Um das
Verständnis für die Erkrankung
Depression zu verbessern, diagnostische und therapeutische
Defizite anzugehen sowie um
wirtschaftlichen Schaden ab­
zuwenden haben, sich auch in
unserer Region Experten zu­
sammengefunden und 2010
das Freiburger Bündnis gegen
Depression gegründet. Lassen
Sie sich über Hintergründe und
Details ausführlich von den beiden ersten Dozenten und Gründungsmitgliedern informieren.
Anschließend wird der Bogen
dann etwas weiter gespannt.
Eine heitere Seelenkunde nennt
der Bestsellerautor und Psychotherapeut Dr. Manfred Lütz seinen Rundgang durch die Palette
psychischer Krankheiten und
gängiger Therapien. Und er spart
auch die Normalen nicht aus.
Kennen wir nicht alle normale
Menschen mit einigermaßen
abnormen Verhaltensweisen?
Mit einem Augenzwinkern verspricht er Aufklärung, Aufklärung
über „wahnsinnig Normale“ und
„normale Wahnsinnige“.
Programm:
Begrüßung
Dr. med. Christoph von
Ascheraden, Präsident der
Bezirksärztekammer Südbaden
Das Problem Depression
in der hausärztlichen Praxis
Prof. Dr. med. Wilhelm Niebling,
Lehrbeauftragter Allgemein­
medizin der Universitätsklinik
Freiburg
Das Freiburger Bündnis
gegen Depression
Prof. Dr. med. Mathias Berger,
Universitätsklinik für Psychiatrie
und Psychosomatik, Freiburg,
Abteilung für Psychiatrie und
Psychotherapie
Irre – Wir behandeln
die Falschen
Eine heitere Seelenkunde
Dr. med. Dipl.-Theol. Manfred
Lütz, FA für Psychiatrie und
Psychotherapie, Autor, Bonn
Diskussionsrunde
Moderation
Dr. Christoph von Ascheraden
Termin:
Mittwoch, 13. April 2011
Zeit: 19.00 s.t.–21.15 Uhr
Ort: Audimax, Hörsaal
der Universität Freiburg,
Werthmannplatz 2
Entgelt: kostenfrei
Spenden erbeten für
das Freiburger Bündnis
gegen Depression e. V.
Fortbildung „Impfen“
Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola,
Freiburg; Dr. Hans-Jürgen Schrörs,
Berlin
Die Impfprophylaxe zählt zu den
wichtigsten Errungenschaften
der modernen Medizin, und
ohne Zweifel gibt es nationale
und internationale Impferfolge –
die Ausrottung der Pocken und
die Rückdrängung der Kinder­
lähmung in ganz Europa sind die
beiden prominentesten Beispiele.
Es gibt in Deutschland aber auch
Impfdefizite! Unzureichende
Impfraten und in deren Folge
Masern-Epidemien sowie jedes
Jahr aufs Neue vermeidbare
­Todesfälle durch Influenza. International kann Deutschland beim
Impfen kaum mithalten. So sind
beispielsweise Nord- und Südamerika, aber auch einige Staaten
in Afrika masernfrei. Demgegenüber ist wissenschaftlich gut
dokumentiert, dass die Deutschen Weltmeister im Export
von Masern sind. Auch im europäischen Vergleich steht
Deutschland weit hinten,
was die Impfvorsorge betrifft.
Die Gründe sind vielfältig.
Wesentlich ist sicherlich auch
ein defizitärer Wissensstand der
Ärzteschaft, wie Statistiken be­
legen. Trotz des schon bestehenden Fortbildungsangebots finden
wir in Hausarztpraxen Impflücken
zwischen 35 und 55 Prozent,
bei den Frauenärzten mögen sich
die Zahlen in einem ähnlichen
Rahmen bewegen. Selbst bei
Pädiatern gibt es mancherorts
Impflücken zwischen 5 und
20 Prozent. In der Mehrzahl
Routineleistungen, die einfach
nur vergessen werden und das,
obwohl Impfleistungen budgetneutral sind.
ÄBW 03 • 2011
211
Bekanntmachungen
Inhalt des Seminars:
– Grundlagen des Impfens,
Epidemiologie-Impfstofftypen
– Impfsystem in Deutschland
– Impfpräventable Erkrankungen
– Risiken, Nebenwirkungen
– Impfen von Risikopatienten
– Vorgehen in der Praxis
– Test
Termin:
Samstag, 2. April 2011
Zeit: 9.00 s.t.–14.00 Uhr
Ort: Freiburg
Entgelt: kostenfrei –
Anmeldung erforderlich!
Notfalltraining für Ärzte
Leitung: Dr. Stefan Leisinger,
Emmendingen
Voraussetzung für die Fortsetzungskurse ist der Grundkurs
oder vergleichbare Kenntnisse!
Grundkurs
Der plötzliche Herztod ist eine
der häufigsten Todesursachen in
der Bundesrepublik Deutschland.
Die sofortige effiziente und gut
strukturierte erweiterte Reanimation mithilfe eines guten Atemwegsmanagements unterstützt
durch Defibrillation und Notfallmedikation, ist dann der Über­
lebensfaktor Nr. 1 für diese
Patienten.
Neben einer Einführung in die
medizinischen Grundlagen erhalten Sie in diesem Seminar auch
die Möglichkeit eines Intensivtrainings zur erweiterten cardiopulmonalen Reanimation gemäß
den gültigen Standards des European Resuscitation Council und
der Bundesärztekammer.
Programm:
Medizinische Grundlagen – Basistherapie – CPR – Venenzugänge
– Beatmung – Elektrotherapie
Termin:
Samstag, 19. März 2011
Ort: Margarete Ruckmich Haus,
Freiburg
Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr
Entgelt: 100,– Euro
212
Kardiozirkulatorische Notfälle
Herzrhythmusstörungen gehören
neben den Krebserkrankungen
zu den häufigsten Todesursachen. In Deutschland sterben
nach Schätzungen jährlich zwischen 70 000 und 80 000 Menschen den rhythmogen bedingten plötzlichen Herztod.
Nur wenige Patienten überleben
dank rechtzeitig eingeleiteter
Reanimationsmaßnahmen.
Dieses Seminar vermittelt den
teilnehmenden Ärztinnen und
Ärzten die sichere Fähigkeit, lebensbedrohliche Rhythmusstörungen rasch zu erkennen und
geeignete Sofortmaßnahmen
einzuleiten.
Programm:
Rhythmusstörungen – Elektrotherapie – Notfallmedikamente –
EKG-Simulation – Fallbesprechung Kreislauf – Mega-CodeTraing Erw. gemäß ERC – AirwayManagement (Larynxmaske;
Combitube etc.)
Termin:
Samstag, 7. Mai 2011
Ort: Margarete Ruckmich Haus,
Freiburg
Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr
Entgelt: 100,– Euro
Notfalltraining Arztpraxis für Arzt
und Helferin
Leitung: Dr. Stefan Leisinger,
Emmendingen
Immer wieder kommt es in Arztpraxen zu Notfallsituationen. Das
Praxisteam wird dann vor eine
sehr schwierige Aufgabe gestellt.
Dieses Seminar vermittelt allen
in diesem Bereich Tätigen die
erforderliche Routine und das
nötige Hintergrundwissen, um
in Zukunft in solchen Situationen
richtig reagieren zu können.
Programm:
Vermittlung gültiger Standards
der Herz-Lungen-Wieder­
belebung/Algorithmen
der Patientenversorgung
Übung invasiver Maßnahmen
Termin:
Mittwoch, 4. Mai 2011
Zeit: 15.00 s.t.–19.00 Uhr
Ort: Margarete Ruckmich Haus,
Freiburg
Entgelt: 75,– Euro pro Person
ÄBW 03 • 2011
Refresher-Kurs Notfalltraining
für Notärzte
Leitung: Dr. Stefan Leisinger,
Emmendingen
Diese modulare Seminarreihe
wendet sich an Ärztinnen und
Ärzte, die vor längerer Zeit
die Zusatzqualifikation Notfallmedizin/Fachkundenachweis
Rettungsdienst erworben haben,
jedoch aufgrund ihrer beruflichen und/oder privaten Situa­
tion nicht wirklich in diesem Einsatzbereich tätig sein konnten.
Die schnelle, gezielte und effektive Intervention und die sich
ständig verändernden TherapieLeitlinien erfordern es, für eine
optimale und sichere Patientenversorgung auf dem neuesten
Stand zu sein.
Mit diesem viertägigen praxisorientierten Refresher-Seminar bringen wir Sie auf den Leistungsstand, der heute nach Meinung
aller Fachgesellschaften erwartet
werden muss. Nach diesem Training sind Sie in der Lage, mit
den notwendigen Fertigkeiten
selbstsicher die geläufigen Notfallsituationen zu beherrschen.
Vorträge und Diskussionen sowie
Erfahrungssammlung, Praxis­
training und Fallbesprechungen
sorgen für die Einbindung aller
Anwesenden.
Termine:
Teil 1: 1./2. April 2011
Teil 2: 20./21. Mai 2011
Zeit: Freitag/Samstag,
9.00 s.t.–ca. 18.30 Uhr
Ort: Freiburg
Entgelt: 400,– Euro
Notarztseminar zum Erwerb
der Zusatzbezeichnung
„Notfallmedizin“ gemäß Curriculum
der Bundesärztekammer
Leitung: Dr. Bertram Huber,
Dr. Frank Koberne, St. Josefs­
krankenhaus, Kompetenzzentrum
Notfallmedizin (KONO), Freiburg
Die Teilnehmer erhalten eine
qualitativ hochwertige Ausbildung im Bereich der Notfall­
medizin auf Grundlage aktueller
internationaler Richtlinien wie
ERC und ATLS Algorithmen.
Sichergestellt wird ein hoher Anteil an praktischen Übungen und
Simulationen in Kleingruppen.
Einbezogen werden zudem
alle an der Notfallversorgung
beteiligten Organisationen wie
Feuerwehr und Polizei.
Termin:
11.–19. Juli 2011
(Mo–Di, ohne So)
Zeit: 8.00 s.t.–ca. 18.30 Uhr
Ort: Margarete Ruckmich Haus,
Freiburg
Entgelt: 800,– Euro
Aufbauseminar „Internationale
Arbeitseinsätze und Rückkehrer­
medizin“ (14 Stunden)
Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola,
Freiburg
Auch für Arbeits- und Betriebsmediziner:
Nicht nur im privaten Sektor
zeigen Reisen in tropische und
subtropische Länder eine stetig
steigende Tendenz. Auch auf beruflicher Ebene haben Aktivitäten
der Firmen im Ausland und
damit erforderliche berufliche
Reisen in Länder mit – nach
ArbMedVV – besonderen klimatischen Belastungen und Infek­
tionsgefährdungen eine zu­
nehmende Bedeutung.
Mit Inkrafttreten der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24. 08. 2008
ist die bis dahin vorgeschriebene
Ermächtigung durch die Landesverbände der Berufsgenossenschaften entfallen. Der Arbeit­
geber muss zur Durchführung
arbeitsmedizinischer Vorsorge­
untersuchungen eine Ärztin oder
einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, mit
der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder mit der Zusatz­
bezeichnung „Tropenmedizin“
beauftragen. Nun kann ein
wesentlich größerer Kreis an
Arbeits- und Betriebs­medizinern
diese Vorsorgeuntersuchung
durchführen.
Bekanntmachungen
Dies erfordert eine hohe Eigenverantwortlichkeit zur ausreichenden und qualitätsgesicherten reisemedizinischen Fortbildung. Nach der ArbMedVV §7 (1)
gilt der Grundsatz, dass ein Arzt
oder Ärztin, der oder die nicht
über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen
Anerkennungen oder Aus­
rüstungen verfügt, Ärztinnen
oder Ärzte hinzuziehen soll, die
diese Anforderungen erfüllen.
Für diejenigen Arbeits- und Betriebsmediziner, die sich in dieser
Richtung weiter qualifizieren und
reisemedizinische Fachkenntnisse
erwerben wollen, bietet die
Ärztekammer zusätzlich zum
Basisseminar Reisemedizin ein
zweitägiges Wochenendseminar
an, das sich mit den Themen
„Internationale Arbeitseinsätze
und Langzeitaufenthalte“ sowie
„Gesundheitsstörungen bei
Reise-Rückkehrern oder bei
Einreise aus außereuropäischen
Ländern“ befasst.
Diese beiden Themenblöcke entsprechen zudem dem Aufbau­
modul 6 und 12 des Fachzertifikats Reisemedizin des DFR und
sind somit auch für alle anderen
Ärztinnen und Ärzte interessant,
die sich verstärkt der Reisemedizin in ihrer Praxis widmen und
das Fachzertifikat Reisemedizin
des DFR (Deutschen Fachverbands Reisemedizin) erwerben
möchten.
Die Fortbildung schließt mit
einem multiple choice-Test.
Termine:
Freitag/Samstag,
27./28. Mai 2011
Zeit: 9.00 s.t.–16.30 Uhr
Ort: Freiburg
Entgelt: 190,– Euro
Bitte Programme und
Anmeldeformulare anfordern!
Akademie für Ärztliche Fortund Weiterbildung Südbaden,
Sundgauallee 27, 79114 Freiburg,
Telefon (07 61) 6 00-47 36/47 37/
47 38, Fax (07 61) 6 00-47 44,
E-Mail: [email protected];
www.baek-sb.de/akademie
Kassenärztliche
Vereinigung
Baden-Württemberg
Bezirksdirektion Freiburg
Sundgauallee 27
79114 Freiburg/Br.
Telefon (07 61) 88 40
Fax (07 61) 8 84-41 45
Ausschreibung
von Vertragsarztsitzen
Folgende Vertragsarztsitze
werden nach der Anordnung
von Zulassungsbeschränkungen
zur Wiederbesetzung gemäß
§ 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag
der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben
ausgeschrieben:
Hausärztliche Praxis
Lörrach
Einzelpraxis
Zeitpunkt: sofort
Chiffre: F-01031
Hausärztliche Praxis
Ortenaukreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-02031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Ortenaukreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-03031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Breisgau-Hochschwarzwald
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: F-04031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Lörrach
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-05031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Emmendingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-06031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
hälftiger Versorgungsauftrag
Emmendingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: F-07031
Psychologische
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Freiburg, Stadt
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-16031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Waldshut
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: F-08031
Psychologische
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Freiburg, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: F-17031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
Konstanz
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: F-09031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
Konstanz
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: F-10031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
Ortenaukreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: F-11031
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Tuttlingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: F-19031
Hausärztliche Praxis
(Allgemeinmedizin)
Emmendingen
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: F-20031
Hausärztliche Praxis
(Innere Medizin)
hälftiger Versorgungsauftrag
Freiburg, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-12031
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
Emmendingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: F-13031
Radiologie
Lörrach
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-14031
Psychologische
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Freiburg, Stadt
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: F-15031
Psychologische
Psychotherapie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Schwarzwald-Baar-Kreis
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: F-18031
Nähere Informationen zu den
ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Telefon (07 21) 59 61-12 30.
Die formlose Bewerbung ist
bis zum 15. 04. 2011 unter
dem Stichwort „Ausschreibung“
und unter Angabe der jeweiligen
Chiffrenummer bei der
Kassenärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Keßlerstraße 1,
76185 Karlsruhe,
schriftlich einzureichen.
Wir machen ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass die in der
Warteliste eingetragenen Ärzte
nicht automatisch als Bewerber
für die ausgeschriebenen
Vertragsarztpraxen gelten.
ÄBW 03 • 2011
213
Bekanntmachungen
Termine:
2. Veranstaltung
Mittwoch, 13. April 2011
14.00–17.30 Uhr
Einführung
Samstag, 25. Juni 2011
9.00–16.00 Uhr
Abschlussveranstaltung
(Anmeldungs-Nr. 20/2011)
Bezirksärztekammer
Südwürttemberg
Geschäftsstelle:
Haldenhaustraße 11
72770 Reutlingen
Telefon (0 71 21) 9 17-0
Fax (0 71 21) 9 17-24 00
Kurse der Bezirksärztekammer
Südwürttemberg
Fortbildungs-CD-ROM
„Palliativmedizin“
Ärztinnen und Ärzte dürfen
frei entscheiden, in welcher Fortbildungskategorie sie ihre Fortbildung absolvieren und CMEPunkte sammeln möchten.
Mithilfe der von der Bezirks­
ärztekammer Südwürttemberg
entwickelten Fortbildungs-CDROM „Palliativmedizin“ können
10 Fortbildungspunkte erworben
werden.
Der Preis pro CD-ROM beträgt
39,– Euro.
„Qualifikation Tabakentwöhnung“
als Blended-Learning-Maßnahme
Die Veranstaltung zur „Qualifika­
tion Tabakentwöhnung“ in der
neuen Lernform des „Blended
Learning“ verbindet elektronisches Lernen und einen Präsenzteil und vereint damit die
Vorteile beider Fortbildungsmethoden. Das Curriculum „Qualifikation Tabakentwöhnung“ wurde
von der Bundesärztekammer
eigens für diese Lernform ent­
wickelt. Es besteht aus 20 Unterrichtseinheiten. 4 Stunden ent­
fallen auf eine einführende
Präsenzveranstaltung, ein
8-Stunden-Block auf ein online
gestütztes Selbststudium in
einem Zeitraum von circa
6 Wochen und weitere 8 Stunden
auf eine ganztägige abschließende Präsenzveranstaltung.
Die Teilnahme an diesem Kurs
befähigt zur Einzeltherapie.
Die Präsenzteile werden
im Ärztehaus Reutlingen
durchgeführt.
214
3. Veranstaltung
Mittwoch, 27. Juli 2011
14.00–17.30 Uhr
Einführung
Samstag, 3. September 2011
9.00–16.00 Uhr
Abschlussveranstaltung
(Anmeldungs-Nr. 21/2011)
Leitung: Prof. Dr. med. Batra,
komm. Leiter der Universitäts­
klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, Tübingen
Ort: Ärztehaus Reutlingen,
Haldenhaustr. 11,
72770 Reutlingen
Mindestteilnehmerzahl: 25
Gebühr: jeweils 190,– Euro
Punkte: jeweils 20
Die Anmeldung wird zwei Wochen
vor Kursbeginn verbindlich.
Bei einer Abmeldung bis eine
Woche vor Kursbeginn wird
eine Bearbeitungsgebühr von
50 Prozent erhoben. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen
wird die vollständige Gebühr
erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher
nicht erreicht ist, kann der Kurs
abgesagt werden.
Tabakentwöhnung –
mit strukturiertem
Therapieprogramm
nach dem Curriculum
„Qualifikation
Tabakentwöhnung“
der Bundesärztekammer
In diesem Aufbaumodul werden
Kenntnisse über verhaltenstherapeutische Techniken im Gruppensetting vermittelt. Durch Absolvieren dieses Kurses erfüllen teilnehmende Ärzte die Anforderungen zum Anbieten von
Tabakentwöhnungskursen nach
§ 20 SGB V.
ÄBW 03 • 2011
Voraussetzung für die Teilnahme
an diesem Aufbaumodul ist
die erfolgreiche Teilnahme
am 20-stündigen Curriculum
„Qualifikation Tabakentwöhnung“
der Bundesärztekammer.
Termin:
Samstag, 17. September 2011
9.00–16.30 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 23/2011)
Leitung: Frau Dipl.-Psych.
Martina Schröter, Arbeitskreis
Raucherentwöhnung, Herren­
berger Str. 23, 72070 Tübingen
Ort: Ärztehaus Reutlingen,
Haldenhaustr. 11,
72770 Reutlingen
Mindestteilnehmerzahl: 15
Gebühr: 90,– Euro
Punkte: 8
Die Anmeldung wird zwei Wochen
vor Kursbeginn verbindlich.
Bei einer Abmeldung bis eine
Woche vor Kursbeginn wird
eine Bearbeitungsgebühr von
50 Prozent erhoben. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen
wird die vollständige Gebühr
erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher
nicht erreicht ist, kann der Kurs
abgesagt werden.
Fallseminare „Palliativmedizin“
Zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ ist unter
anderem der Nachweis einer
12-monatigen Tätigkeit bei
einem Weiterbildungsbefugten
erforderlich oder 120 Stunden
Fallseminare einschließlich
Supervision.
Für diejenigen Ärztinnen und
Ärzte, die diese Möglichkeit
in Betracht ziehen, werden
Fallseminare, Module I bis III,
angeboten.
Termine:
Modul I: 21.–24. Mai 2011
(Sa–Di)
Modul II: 25.–28. Mai 2011
(Mi–Sa)
(Anmeldungs-Nr. 6/2011)
Modul I: 17.–20. September
2011 (Sa–Di)
Modul II: 21.–24. September
2011 (Mi–Sa)
(Anmeldungs-Nr. 8/2011)
Gebühr Module I und II:
845,– Euro
Modul III: 6.–9. Juli 2011
(Mi–Sa)
(Anmeldungs-Nr. 7/2011)
Modul III: 16.–19. November
2011 (Mi–Sa)
(Anmeldungs-Nr. 9/2011)
Gebühr Modul III: 425,– Euro
Teilnehmerzahl:
jeweils 20 Personen
Ort: Ärztehaus Reutlingen,
Haldenhaustr. 11,
72770 Reutlingen
Punkte: 40 je Modul
Die Anmeldung wird vier Wochen
vor Kursbeginn verbindlich.
Bei einer Abmeldung bis zwei
Wochen vor Kursbeginn, wird
eine Bearbeitungsgebühr von
50 Prozent erhoben. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen
wird die vollständige Gebühr
erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher
nicht erreicht ist, kann der Kurs
abgesagt werden.
Power Point-Seminar
Termine:
Samstag, 30. Juli 2011
9.00–12.00 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 10/2011)
Bitte Terminänderung beachten!
Samstag, 22. Oktober 2011
9.00–12.00 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 11/2011)
Leitung: Dipl.-Phys. Dr. med.
Manfred Eissler, Reutlingen
Ort: Handwerkskammer
Reutlingen, Bildungsakademie
Tübingen, Raichbergstr. 87,
72072 Tübingen
Mindestteilnehmerzahl: 8
Gebühr: jeweils 50,– Euro
Punkte: jeweils 5
Die Anmeldung wird fünf Tage
vor Kursbeginn verbindlich.
Bei einer Abmeldung bis drei
Tage vor Kursbeginn wird
eine Bearbeitungsgebühr von
50 Prozent erhoben. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen
wird die vollständige Gebühr
erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher
nicht erreicht ist, kann der Kurs
abgesagt werden.
Bekanntmachungen
Homepage für Ärzte – Grundkurs
Das Seminar vermittelt die technischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit Ärztinnen und
Ärzte ihre eigene Homepage
selbst erstellen sowie pflegen
und aktualisieren können.
Grundkenntnisse in Windows XP
oder Windows Vista sind Voraussetzung.
Termine:
Samstag, 16. April 2011
9.00–15.00 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 12/2011)
Samstag, 23. Juli 2011
9.00–15.00 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 13/2011)
Samstag, 26. November 2011
9.00–15.00 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 14/2011)
Leitung: Dr. Oleg Subkov,
Dettenhausen
Ort: Handwerkskammer
Reutlingen, Bildungsakademie
Tübingen, Raichbergstr. 87,
72072 Tübingen
Mindestteilnehmerzahl: 8
Gebühr: jeweils 99,– Euro
Punkte: jeweils 10
Die Anmeldung wird fünf Tage
vor Kursbeginn verbindlich.
Bei einer Abmeldung bis drei
Tage vor Kursbeginn wird
eine Bearbeitungsgebühr von
50 Prozent erhoben. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen
wird die vollständige Gebühr
erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher
nicht erreicht ist, kann der Kurs
abgesagt werden.
Geriatrie –
Anspruch und Wirklichkeit
Die demografische Entwicklung
in der Bundesrepublik Deutschland in den nächsten Jahrzehnten wird es mit sich bringen,
dass Ärztinnen und Ärzte der
meisten Fachgebiete zunehmend
ältere Menschen unter ihren
Patientinnen und Patienten
haben werden. In den Weiter­
bildungen vieler Fachgebiete
sind geriatrische Fragen und
die besonderen Probleme des
älteren Patienten nicht sehr ausführlich berücksichtigt. An der
Geriatrie interessierte Ärztinnen
und Ärzte können seit geraumer
Zeit die Zusatzweiterbildung
„Geriatrie“ nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
erwerben. Sie sieht aber eine
Weiterbildungszeit von 18 Monaten bei einem zur Weiterbildung
befugten Facharzt vor und ist
inhaltlich so umfangreich, dass
sie fast nur von den Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin und Innere Medizin
gewählt wird. Deshalb erscheint
es sinnvoll, den Kolleginnen und
Kollegen der anderen Fachgebiete eine überschaubare Fortbildung anzubieten, die die wesentlichen Aspekte aufgreift, die
bei der Behandlung älterer
Menschen wichtig sind.
Termine:
Freitag, 15. Juli 2011
8.30–12.00 Uhr/12.45–16.30 Uhr
Samstag, 16. Juli 2011
9.00–12.15 Uhr/13.00–16.45 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 17/2011)
Leitung: Dr. med. Rolf Segiet,
Facharzt für Innere Medizin,
Zusatzbezeichnung
Palliativmedizin
Ort: Ärztehaus Reutlingen,
Haldenhaustr. 11,
72770 Reutlingen
Mindestteilnehmerzahl: 40
Gebühr: 50,– Euro (je halber Tag)
Fortbildungspunkte sind bei
der Landesärztekammer BadenWürttemberg beantragt.
Die Anmeldung wird vier Wochen
vor Kursbeginn verbindlich.
Bei einer Abmeldung bis zwei
Wochen vor Kursbeginn wird
eine Bearbeitungsgebühr von
50 Prozent erhoben. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen
wird die vollständige Gebühr
erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher
nicht erreicht ist, kann der Kurs
abgesagt werden.
Impfseminar
gemäß dem Curriculum
der Bundesärztekammer
Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg
hat auf seinen Sitzungen am
21. 07. 1999 und am 26. 11. 1999
entschieden, dass Ärzte über die
jeweiligen Gebietsgrenzen hinaus
impfen dürfen. Der Besuch eines
anerkannten Kurses über richtiges Impfen wird empfohlen,
ist jedoch nicht verpflichtend.
Die Bundesärztekammer hat ein
10-stündiges Curriculum für die
Auffrischung der Impfkenntnisse
entwickelt. Der Vorstand der
Bezirksärztekammer Süd­
württemberg hat beschlossen,
den Kammermitgliedern einen
Kurs anzubieten, der sich
inhaltlich und zeitlich an dem
Curriculum der Bundesärzte­
kammer ausrichtet.
Die Teilnehmer sollen Gelegenheit erhalten sich über den
neuesten Stand von Grundlagen,
Impfempfehlungen und Durchführung sowie über Abrechnung
von Impfleistungen und rechtliche Aspekte zu informieren.
Es soll auch genügend Raum
zum fachlichen Austausch und
zur Beantwortung von Fragen
durch die Referenten geben.
Termin:
Samstag, 24. September 2011
9.00–17.00 Uhr
(Anmeldungs-Nr. 161/2011)
Leitung: Dr. med. Michael
Schulze, Präsident
der Bezirksärztekammer
Südwürttemberg
Ort: Ärztehaus Reutlingen,
Haldenhaustr. 11,
72770 Reutlingen
Gebühr: kostenfrei
Punkte: 8
Notfallmedizinischer Kurs
für Medizinische Fachangestellte
Termine:
Teil I: Notfälle in der
Arztpraxis, Lagerungsarten
Mittwoch, 6. April 2011
14.30–18.00 Uhr
Teil II: Basismaßnahmen der
Reanimation (Grundlagen)
Mittwoch, 20. April 2011
14.30–18.00 Uhr
(Anmeldungs-Nrn. AH7/2011
und AH8/2011)
Teil I: Notfälle in der
Arztpraxis, Lagerungsarten
Mittwoch, 4. Mai 2011
14.30–18.00 Uhr
Teil II: Basismaßnahmen der
Reanimation (Grundlagen)
Mittwoch, 11. Mai 2011
14.30–18.00 Uhr
(Anmeldungs-Nrn. AH9/2011
und AH10/2011)
Teil I: Notfälle in der
Arztpraxis, Lagerungsarten
Mittwoch, 1. Juni 2011
14.30–18.00 Uhr
Teil II: Basismaßnahmen der
Reanimation (Grundlagen)
Mittwoch, 8. Juni 2011
14.30–18.00 Uhr
(Anmeldungs-Nrn. AH11/2011
und AH12/2011)
Teil I: Notfälle in der
Arztpraxis, Lagerungsarten
Mittwoch, 6. Juli 2011
14.30–18.00 Uhr
Teil II: Basismaßnahmen der
Reanimation (Grundlagen)
Mittwoch, 13. Juli 2011
14.30–18.00 Uhr
(Anmeldungs-Nrn. AH13/2011
und AH14/2011)
Leitung: Dr. med. Walz, Ulm
Ort: Haus der Fortbildungs­
akademie, 89077 Ulm,
Einsteinstr. 59, 5. Stock
Mindestteilnehmerzahl: 6
Gebühr: 40,– Euro pro Kurstag
pro Person inkl. Skript
Falls die Mindestteilnehmerzahl
fünf Tage vorher nicht erreicht
ist, kann der Kurs abgesagt
werden. Ebenso wird fünf Tage
vor Kursbeginn die Anmeldung
verbindlich. Bei Abmeldung nach
diesem Termin wird die volle
Teilnahmegebühr fällig.
Notfallmanagement –
Fortbildungen in Ihrer Arztpraxis
– individuell
– nach Absprache
Dr. med. Karl-Otto Walz, Frauenstr. 51, 89073 Ulm
Auskunft/Anmeldung:
Akademie für Ärztliche
Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg,
Haldenhaustr. 11, 7
2770 Reutlingen,
Tel. (0 71 21) 9 17-24 15 oder -24 16,
Fax (0 71 21) 9 17-24 00,
E-Mail: [email protected]
ÄBW 03 • 2011
215
Bekanntmachungen
Impressum
Bezirksberufsgericht
für Ärzte in Reutlingen
Durch Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren
Baden-Württemberg vom
31. 01. 2011 – Az. 55-5415.2-1.2
– wurde im Einvernehmen mit
dem Justizministerium BadenWürttemberg gemäß § 21 Abs. 4
i. V. m. § 8 Abs. 2 des HeilberufeKammergesetzes i. d. F. vom
16. März 1995 (GBl. S. 314),
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des
Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften
vom 15. Juni 2010 (GBl. BW
vom 22. 06. 2010 S. 427, S. 431)
mit Wirkung vom 10. Februar
2011 bis 16. November 2012
Herr
Dr. med. Hagen Renner
Talstr. 15
72072 Tübingen
zum 1. Beisitzer
des Bezirks­berufsgerichts
für Ärzte in Reutlingen bestellt.
Kassenärztliche
Vereinigung
Baden-Württemberg
Bezirksdirektion Reutlingen
Haldenhaustraße 11
72770 Reutlingen
Telefon (0 71 21) 9 17-0
Fax (0 71 21) 9 17-21 00
Ausschreibung
von Vertragsarztsitzen
Folgende Vertragsarztsitze
werden nach der Anordnung
von Zulassungsbeschränkungen
zur Wiederbesetzung gemäß
§ 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag
der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben
ausgeschrieben:
Augenheilkunde
Reutlingen
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: R-01031
Frauenheilkunde
und Geburtshilfe
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Ravensburg
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: R-02031
Anzeige
KORTE
RECHTSANWÄLTE
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ÄBW 03 • 2011
555123$)%-/+!26*+!'%-#.,
Innere Medizin
(fachärztlich)
SP Endokrinologie
Ulm, Stadt
Berufsausübungsgemeinschaftsanteil
Zeitpunkt: sofort
Chiffre: R-03031
Neurologie und Psychiatrie
Ravensburg
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 07. 2011
Chiffre: R- 04031
Psychiatrie und
Psychotherapie
hälftiger Versorgungsauftrag
Reutlingen
Einzelpraxis
Zeitpunkt: baldmöglichst
Chiffre: R-05031
Psychologische
Psychotherapie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Biberach
Einzelpraxis
Zeitpunkt: 01. 10. 2011
Chiffre: R-06031
Nähere Informationen zu den
ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Telefon (07 21) 59 61-11 97.
Die formlose Bewerbung ist
bis zum 15. 04. 2011 unter
dem Stichwort „Ausschreibung“
und unter Angabe der jeweiligen
Chiffrenummer bei der
Kassenärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg,
Geschäftsbereich
Zulassung/Sicherstellung,
Keßlerstraße 1,
76185 Karlsruhe,
schriftlich einzureichen.
Wir machen ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass die in der
Warteliste eingetragenen Ärzte
nicht automatisch als Bewerber
für die ausgeschriebenen
Vertragsarztpraxen gelten.
So erreichen Sie direkt
unseren Leserservice
Postfach 91 61
97091 Würzburg
Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-4 07
Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-4 14
E-Mail: [email protected]
Herausgeber:
Landesärztekammer und
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Herausgebergremium:
Dr. med. Ulrich Clever (Vorsitzender), Dr. med. Norbert Metke
(stellv. Vorsitzender), Dr. med. Klaus Baier (Rechnungsführer),
Dr. med. Christoph von Ascheraden, PD Dr. med. Christian
­Benninger, Dr. med. Frank-Dieter Braun, Dr. med. Johannes
Fechner, Dr. med. Michael Schulze, Dr. med. Anne Gräfin Vitzthum
Verantwortlicher Chefredakteur:
Dr. med. Oliver Erens (OE)
Anschrift Redaktion:
Jahnstraße 38 A, 70597 Stuttgart
Postfach 70 03 61, 70573 Stuttgart
Telefon +49 (0) 711 / 7 69 89-45
Telefax +49 (0) 711 / 7 69 89-8 59
[email protected]
Verlag und Auftragsmanagement:
Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG
Forststraße 131, 70193 Stuttgart
Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart,
Anzeigenleitung:
Angela Grüssner
Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 27
Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 27
[email protected]
Auftrags-Management:
Angela Grüssner (Leitung)
Telefon +49 (0) 711 / 6 367 2-8 27
[email protected]
Rudolf Beck
Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 61
Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 60
[email protected]
Gesamt-Anzeigenleitung:
Walter Karl Eder (verantwortlich)
Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 36
Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 36
[email protected]
Z. Zt. ist Anzeigenpreisliste Nr. 54 vom 1. 1. 2011 gültig.
Layout und Gestaltung:
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Internet:
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EU-Länder-­E mpfänger mit UST-ID-Nr. und Ausland:
jährlich 112,80 € zzgl. Versandkosten 27,60 €
EU-Länder ohne UST-ID-Nr.: jährlich 112,80 €
zzgl. Versandkosten 27,60 € zzgl. MwSt.
(Export- oder Importland).
Einzelheft: 13,80 € zzgl. Versandkosten.
Bei Neubestellungen gelten die zum Zeitpunkt des Bestell­
eingangs gültigen Bezugspreise. Durch den Kammerbeitrag
ist der Bezugspreis für Mitglieder der Landesärztekammer
Baden-Württemberg abgegolten.
Bezugsbedingungen:
Bestellungen sind jederzeit beim Leserservice oder bei Buchhandlungen im In- und Ausland möglich. Abonnements ver­längern sich
um ein Jahr, wenn sie nicht schriftlich mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Bezugsjahres beim Leserservice gekündigt
werden. Die Abonnementpreise werden im Voraus in Rechnung
gestellt oder bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bei den
­Kreditinstituten abgebucht.
Redaktionsschluss für redaktionelle Bei­t räge ist jeweils der 15.
des vorangehenden Monats. Mit Namen und ­S ignum des Verfassers gezeichnete Artikel entsprechen nicht unbedingt der Meinung der Schriftleitung. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen Schriftleitung und Verlag keine Haftung. Bei
Ein­s endungen an die Schriftleitung wird das Einverständnis zur
vollen oder auszugsweisen Veröffent­l ichung vor­a usgesetzt. Die
Redaktion behält sich Kürzungen von Leserbriefen vor.
Die systematische Ordnung der Zeitschrift sowie alle in ihr
enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit der Annahme eines Beitrages zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag vom Autor umfassende Nutzungsrechte in inhaltlich unbeschränkter und ausschließlicher
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der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann
benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als
solche gekennzeichnet sind.
Erscheinungsweise:
12 Ausgaben pro Jahr jeweils zur Monatsmitte
ISSN 0720-3489
Hinweis: Die Änderung der Zustelladresse
für das ÄBW ist bitte ­a usschließlich an die zuständige
Bezirks­ä rztekammer zu melden.
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& Kurorte
Heilbäder Allgemeine Indikationsangaben
Kurort Anschrift der
Kurverwaltung
Heilanzeigen nach Erkrankungen
folgender Organsysteme
Klima, Höhenlage,
Mittlere Jahrestemperatur
Kurmittel
Zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten
Kureinrichtungen
Die wichtigsten weiteren
Heilanzeigen
Bad Bayersoien /
Bad Kohlgrub
Degenerative u. deformierende
­Gelenkerkrankungen,
Wirbelsäulenerkrankungen,
Chronischer Gelenkrheumatismus,
Muskelrheumatismus, Arthrosen,
Gicht, Osteoporose, Frauenleiden,
Gutartige Prostataleiden
Subalpines Reizklima,
zw. 812 und 950 m
Alpines Bergkiefernhochmoor
Unerfüllter Kinderwunsch,
Erschöpfungszustände,
Hormonelle Störungen,
Nachbehandlung nach Unfällen
26 Moorkurbetriebe,
3 Sanatorien, Kneippanlagen,
Klima-Liege-Pavillon,
Barfußparcours,
Nordic-Walking-Parcours,
Nervenschäden, Störungen
des vegetativen Nervensystems,
Stressabbau,
Rheumatische und degenerative
Erkrankungen der Haltungsund Bewegungsorgane
Erkrankungen der Atemwege
Erkrankungen des Herzens,
Störungen der Herz- / Kreislaufregulation und Stoffwechselerkrankungen
Erkrankungen der Haut
Verzögerte Rekonvaleszenz
Mittelgebirgsklima
mittlere Stufe,
reizmildes,
voralpines
Höhenklima,
700–940 m
Sole-Inhalationen
Sole-Torfpackungen (Fango)
Atem-Entspannungstherapie
Krankengymnastik
im Solebewegungsbad
Physiotherapie/Manuelle
Therapie
Medizinische Massagen
Lymphdrainage, med. Vorträge,
Präventionskurse
Stationäre Kur
Ambulante Kur
Gesundheitsurlaub
Ambulante Rehabilitation
Stationäre Rehabilitation
Präventionswochen
für versch. Gesetzliche
Krankenkassen,
z. B. Aktivwochen
Heilmittel auf Rezept
Wellness- und Gesundheitszentrum
Solemar, Heilbad mit 13 Becken
mit unterschiedlichem Solegehalt
(3 %–7 %) und unterschiedlichen
Temperaturen von 28 °C–37 °C,
Sole-Geysir (Dampfbad), Saunalandschaft („Schwarzwaldsauna“),
VitalCenter (Wellnesscenter),
Totes-Meer-Salzgrotte, therapeutisches
Fitnesstraining mit medizinischer
Trainingstherapie, Therapie- und
Rehazentrum, vielseitiges Club- u.
Freizeitprogramm, 7 Kliniken
Allgemeine Leistungsschwäche
und psychovegetative Syndrome
mit funktionellen Störungen,
wie z. B. durch Bewegungsmangel
bedingte Krankheiten, Hautkrankheiten
Erkrankungen der Haltungsund Bewegungsorgane
Rheumatische Erkrankungen
Frauenkrankheiten
Stoffwechselstörungen
Erkrankungen der Nieren
und ableitenden Harnwege
Psychosomatische Erschöpfungszustände, allg. Schwächezustände,
Rekonvaleszenz
Mildes Klima
Höhenlage:
500–700 m
mittlere
Jahrestempe­ratur:
8,8 °C
voralpines Naturhochmoor
voralpines Reizklima
Stationäre und Ambulante Kur
Stationäre und ambulante
Rehabilitation
Gesundheitskur
Symbiontic Kur
Tinnitus Behandlung
Born-Out und Erschöpfungszustände
Unerfüllter Kinderwunsch
Hormonelle Störungen
Homöopathische Behandlungen
Naturheilkunde
Nordic-Walking-Parcours
Terrainkurwege
Moorerlebnis „Sterntaler Filze“
Wassererlebniszentrum Jenbachtal
Kneippanlage im Naturpark
Rad- und Wanderwegenetz
im flachen Rosenheimer Voralpenland
Naturpark Jenbach
Boulderanlage, Haus des Gastes
Ambulantes Kurmittelhaus
Musikpavillon im Kurpark
Umfangreiches Veranstaltungsprogramm
und Kurkonzerte
Nervenschäden
Allgemeine Leistungsschwäche
Stressabbau
Entschleunigung
Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und der Blutgefäße
Erkrankungen des Bewegungssystems
Erkrankungen des Nervensystems
Stoffwechselerkrankungen
Hauterkrankungen
Magen-, Darm- und
Lebererkrankungen
Allgemeine Schwächezustände,
Rekonvaleszenz
Mildes
Vorgebirgsklima
Sonnenreich
Nähe Schwarzwald
und Vogesen
233 m (Lage
in der Rheinebene)
9,5 °C
Calcium-Natrium-SulfatHydrogenkarbonatThermalsäuerling (39,5 °C,
stark übersättigt mit Kohlensäure 2200 mg/l);
Bäderformen: Wannenbäder
(auch als Gasbäder);
Teilbäder; Krankengymnastik
(Gruppe und Einzeln)
und Aquatraining
(Aqua-Cycling/Aqua-Fitness)
im Mineral-Thermalwasser
Alle Formen der
Physikalischen Therapie:
Krankengymnastik,
manuelle Therapie, Massagen,
Lymphdrainage und
Bewegungstherapie;
Gesundheitsbildung;
Präventionskurse (Ernährung,
Entspannung); ambulante
Badekuren; Gesundheitsurlaub;
Präventionsreisen
(Zuschuss Krankenkasse)
Vita Classica-Therme mit Sauna­
paradies, 5 Innen- und 2 Außenbecken
mit unterschiedlichen Temperaturen,
Vita Classica-Wohlfühlhaus
(Kurmittelhaus und Wellnesscenter
mit medizinischer Fitnesstherapie),
Veranstaltungszentrum Kurhaus,
Vita Classica Sportpark mit Finnbahn
und Nordic-Walking-Parcours, Kurpark
(40 ha groß), gut erschlossenes Radund Wanderwegnetz, Spezialkliniken:
kardiologische Maximalversorgung
(Herz- und Gefäßchirurgie), psychosomatische Klinik, 8 kardiologische,
orthopädische und neurologische
Reha-Kliniken (AHB), Balneologie
Adipositas, Bluthochdruck­
erkrankungen, Kreislaufregulationsstörungen mit
niedrigem Blutdruck,
Rheumatische Erkrankungen,
Wirbelsäulenerkrankungen,
Arthrosen, Osteoporose, Rehabilitation
nach Unfällen, Verletzungen
und Operationen
Bad Krozinger Kompaktkuren:
Gefäßkur (Arterien/Venen),
Stoffwechselkur, Gelenkkur,
Rückenkur
Magen-, Darm, Leber- und
Gallenwegserkrankungen,
Stoffwechsel-Erkrankungen (Diabetes),
Adipositas, Erkrankungen des
Stütz- und Bewegungsapparates
(Orthopädische Erkrankungen) und
Unfallfolgeschäden
Mildes Klima,
sonnenreich,
210 m ü. d. M.
Trinkquellen: Karlsquelle
(Natrium-Chlorid-SulfatWasser), Wilhelmsquelle
(Calcium-Natrium-SulfatChlorid-Wasser) Albertquelle
(Natrium-Chlorid-SulfatSäuerling)
Badequelle: Paulsquelle
(eisenhaltiger Natrium-ChloridSäuerling)
Behandlung von chronischer
Obstipation. AHB nach
operativen Eingriffen.
In klinisch geleiteten
Sanatorien auch Behandlung
von akuten und schweren
chronischen Erkrankungen der
Verdauungsorgane möglich.
Abwechslungsreicher Kurpark,
Kurhaus, Wandelhalle, Trinktempel,
Café Amadeus, Vitalzentrum
im Kurpark, Institut für Bad Mergentheimer Kurmedizin, Gesundheitsbildung
und med. Wellness, Haus des Kurgastes, Diätlehrküche, zahlreiche gut
ausgestattete Sanatorien, Kurhotels
und Kurheime mit ärztlicher Betreuung
i. H. oder freier Arztwahl u. teilweise
Abgabe der ortsspezifischen Kurmittel.
Bade- und Wellnesspark Solymar
mit Wellen- und Sportbad, vielfältiger
Saunaanlage und Thermal-Mineral­
becken 34 Grad C. (nicht rezeptierfähig), gut erschlossenes Rad- und
Wanderwegenetz
Rheumatische Erkrankungen,
Hauterkrankungen (Behandlung
der Psoriasis und Neurodermitis),
Bewegungstherapie im Heilwasser,
Schmerztherapie, psychosomatische
Erkrankungen, Krebsnachsorge –
in Spezialkliniken.
Degen. u. chronisch entzündl. Erkrankungen der Bewegungsorgane, Verletzungsfolgen, Osteoporose, Fibromyalgie, auch in Verbindung mit internist. Erkrankungen. AHB nach OP an
den Bew.-organen, gyn. Erkrankungen
u. AHB n. kompliz. Gyn.-OP, Krebserkrankungen d. Brustdrüse u. d. weibl.
Genitalorgane
495 bis 754 m
ü. d. M.,
Nähe Bodensee
und Allgäuer
Alpen,
voralpines
Reizklima
Kneippsche Therapie, Naturmoorbäder und -kontaktpackungen, Krankengymnastik
und Aquatraining im Thermalwasser:
Fluorid- und schwefelhaltiges
Thermalwasser mit 28–37 °C,
fluoridhaltiges Thermalwasser
30–32 °C
Ergo-, Sport-, Physikalische
Therapie, Lymphdrainage,
kompl. Entstauungstherapie,
Reflexzonen-, Elektro-, Kryound Hydrotherapie, Psychol.
Beratung u. Therapie, Gesundheitstraining, Ernährungstherapie, Sozialdienst, Akupunktur,
Neuraltherapie, Chirotherapie,
manuelle Therapie
Klinik Maximilianbad mit eigenem
Kurmittelhaus und Thermalhallenbad,
Rehazentrum bei der Therme mit Klinik
Elisabethenbad und Mayenbad
(insgesamt 500 Betten)
Gesundheitszentr. Waldsee-Therme
Kur- und Tourist-Information
Dorfstraße 45
82435 Bad Bayersoien
Tel. 0 88 45 / 70 30 62-0
Fax 0 88 45 / 70 30 62-9
www.bad-bayersoien.de
[email protected]
Kur- und Tourist-Information
Hauptstraße 27
82433 Bad Kohlgrub
Tel. 0 88 45 / 74 22-0
Fax 0 88 45 / 74 22-44
www.bad-kohlgrub.de
[email protected]
Bad Dürrheim
Kur- und Bäder GmbH Bad Dürrheim
Luisenstraße 4, 78073 Bad Dürrheim
Tel. 0 77 26 / 66 62-66
www.badduerrheim.de
[email protected]
Bad Feilnbach
Kur- und Gästeinfo
Bahnhofstraße 5, 83075 Bad Feilnbach
Tel. 0 80 66 / 14 44
Fax 0 80 66 / 90 68 44
www.bad-feilnbach.de
[email protected]
Kur und Bäder GmbH
Bad Krozingen
Herbert-Hellmann-Allee 12
79189 Bad Krozingen
Postfach 1 20, 79184 Bad Krozingen
Tel. 0 76 33 / 40 08-63, -65
Fax 0 76 33 / 40 08-22
www.vita-classica.de
www.bad-krozingen.info
[email protected]
Kurverwaltung Bad Mergentheim GmbH
Lothar-Daiker-Straße 4, 97980 Bad Mergentheim
Postfach 14 45, 97964 Bad Mergentheim
Tel. 0 79 31 / 9 65-0, Fax 0 79 31 / 9 65-2 28
[email protected]
www.bad-mergentheim.de
Städtische Kurbetriebe Bad Waldsee
Klinik Maximilianbad
Rehazentrum bei der Therme
Maximilianstraße 13, 88339 Bad Waldsee
Tel. 0 75 24 / 94 11-05, -06
Fax 0 75 24 / 94 11-29
www.waldsee-therme.de
Hotline – Kurberatung:
Tel. 0 76 33 / 40 08-23, -20
Naturmoorbäder
Moorkneten
Bewegungstherapie
Massagen
Kneippsche Therapie
Kontraindikationen
Dekompensierte
Erkrankungen
von Leber und Herz