Ärzteblatt Baden-Württemberg 03-2011
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Ärzteblatt Baden-Württemberg 03-2011
www.aerzteblatt-bw.de Ä r zteblatt Baden-Württemberg Foto: © Milan Klima, Neu-Isenburg Amts- und Mitteilungsblatt der ärztlichen Körperschaften | ISSN 0720-3489 | E 1041 | 66. Jahrgang | Gentner Verlag 03 | 2011 Bewährtes Standardwerk der Arbeitsmedizin G. Triebig, M. Kentner, R. Schiele (Hrsg.) Arbeitsmedizin NEU 3. Auflage ◾ Handbuch für Theorie und Praxis Unter Mitarbeit namhafter Fachautoren 3. vollständig neubearbeitete Auflage 2011 ISBN 978-3-87247-741-5 Gebunden, 928 Seiten € 128,–; sFr 250,– Ja, bitte senden Sie mir ............. Exemplar(e) der Neuerscheinung G. Triebig et al., „Arbeitsmedizin – Handbuch für Theorie und Praxis“, 3. Auflg. 2011 (Best.-Nr. 74100), zum Preis von € 128,00 zzgl. Versandkosten gegen Rechnung zu. Gentner Verlag Buchservice Medizin Postfach 101742 70015 Stuttgart Gentner Verlag • Buchservice Medizin Postfach 101742 • 70015 Stuttgart Tel. 0711/63672-857 • Fax 0711/763672-735 E-Mail: [email protected] • www.gentner.de (➞ Buchshop Medizin) Fax-Hotline: 0711 / 6 36 72-735 ▶ Bestellcoupon Name, Vorname Firma/Institution Beruf/Abteilung/Funktion Nr. Straße / Postfach Land PLZ Ort Telefax Telefon E-Mail Datum Unterschrift med_277 www.aerzteblatt-bw.de Anzeige Ä r zteblatt Baden-Württemberg Amts- und Mitteilungsblatt der ärztlichen Körperschaften Editorial Die BW-Bank präsentiert auf der Titelseite Acrylgemälde des Anatomen Prof. Dr. med. Milan Klima: Milchstraße des Bindegewebes Wie Sterne aus der dunklen Nacht des Weltalls leuchten die Zellen aus der wasserreichen amorphen Grundsubstanz des Bindegewebes. In der oberen Bildhälfte ist die Bildung von kollagenen Fasern einer Bindegewebszelle dargestellt: Das Fasermaterial wird in den bläschenförmigen Organellen des Zellleibs gebildet und ausgestoßen. Es polymerisiert zu Fasern verschiedener Größe, die dem Gewebe seine Zugfestigkeit verleihen. Diagonal durch das Bild erstreckt sich ein Faserbündel in geschwungenem Bogen wie die Milchstraße, daher auch der Titel. Die Baden-Württembergische Bank (BWBank) ermöglicht auf der Titelseite des Ärzteblattes eine neue Sichtweise auf den menschlichen Körper. Alle Bilder entstammen dem beruflichen Umfeld von Ärztinnen und Ärzten. Die BW-Bank verdeutlicht damit ihre enge Beziehung zur Ärzteschaft in Baden-Württemberg, nicht zuletzt, weil ihre Beratungsspezialisten für Heilberufe seit vielen Jahren kompetente Unterstützung und Beratung in allen wirtschaftlichen Fragen von Medizinern bieten. Die BW-Bank ist mit knapp 200 Filialen in allen Landes teilen vor Ort. Beispielsweise in Bad Wimpfen berät Sie Ihr Vermögens Manager Heilberufe Jochen Bartholomae (Tel. 0 70 63 / 97 03-10, Fax -15) kompetent und umfassend. Mehr Informationen zum Angebot für Heilberufler oder zu Beratungsspezialisten in Ihrer Nähe erhalten Sie im Internet unter www.bw-bank.de/heilberufe oder telefonisch unter 07 11 / 1 24-4 90 95. 148Fels in der Brandung 149Dr. Ulrich Clever neuer Kammerpräsident 150Die Mitglieder der neuen LÄK-Vertreterversammlung 154Geänderte Weiterbildungs ordnung tritt zum 1. April 2011 in Kraft 03 | 2011 164Vorsorge-Kampagne: Darm-Check 2011 164Baumgärtner kandidiert für KBV-Vorsitz 165Fortbildungsakademie für seltene Erkrankungen 165Für eine bessere Geriatrie 166Prof. Kimmig 70 Jahre alt 166Kunst & Kultur 167Neues von den Knochen-Docs 167Erfahrungen weitergeben und anderen helfen 167GesundheitsPiazza 168Der Finger in der Wunde 156Vertreterversammlung der KVBW 158Bündnis gegen Depression 158Steuerliche Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen 159Startschuss für RegioPraxisBW Wirtschaft 160Neues aus der Finanzwelt Vermischtes 162Impfen – Wirklichkeit und Visionen 168Nicht ohne meinen Hausarzt 169Ärzte ohne Chance? – Meine Meinung 169Neue Bücher Rechtsfragen 170Die klinische Visite Veranstaltungsübersicht 171 Wahlergebnisse 172 Bekanntmachungen 163MB-Demonstration: 176 163Wissenschaftlicher Beirat 216 Stillhalten war gestern der Bundesärztekammer 163Evaluation der ärztlichen Weiterbildung Impressum Einem Teil dieser Ausgabe liegen Prospekte der RSD Reise Service Deutschland GmbH, Kirchheim, bei. ÄBW 03 • 2011 147 Editorial Die Stimme der Ärztekammer muss wieder deutlicher vernommen werden Fels in der Brandung D Dr. Ulrich Clever er neue Vorstand der Lan desärztekammer BadenWürttemberg ist vor wenigen Tagen angetreten, um unser Selbstverwaltungsorgan zu dem zu machen, was ihm zusteht, und um seine originäre Aufgabe als zweitgrößte deutsche Ärztekammer zu erfüllen: Die Kammer muss eine unüberhörbare Stimme in der Öffentlichkeit für die Ärztinnen und Ärzte sein. Gerade in einem stürmischen Meer von oftmals pauschal von den Medien vorgetragenen Klischees und Vorurteilen gegen Ärzte brauchen wir die Ärztekammer als Fels in der Brandung. Zahllose Ärztinnen und Ärzte arbeiten engagiert und reiben sich auf in ihrem täglichen Einsatz – mit Kompetenz, Empathie und Hintanstellen eigener Bedürfnisse. Und sie machen eine seriöse und solide, aber leider auch oft falsch dargestellte Arbeit. Diese Ärztinnen und Ärzte verdienen eine starke Stimme und eine Vertretung in der Gesellschaft, sowohl im Südwesten und in der ganzen Bundesrepublik. Dafür wollen sich die Ärztekammer, der Vorstand und ich als Präsident künftig beharrlich einsetzen! Trotz vieler Gemeinsamkeiten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ist Anzeige Veranstaltungshinweis Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Stuttgart veranstaltet ein Seminar für niederlassungswillige Ärzte. Seminartitel: Existenzgründer-Seminar für Heilberufler. Seminarinhalte: • Neugründung oder Übernahme • Kooperationsformen • Praxiswertermittlung • Investitions- und Kostenplanung • Finanzierungsmöglichkeiten • Öffentliche Fördermittel Termin und Veranstaltungsort: Mittwoch, 23. März 2011 (18.00 Uhr) BW-Bank, Kleiner Schlossplatz 11, 70173 Stuttgart Information und Anmeldung: BW-Bank Stuttgart, Martin Wolf, Telefon (07 11) 1 24-3 13 18, E-Mail: [email protected] Teilnahmegebühr: kostenfrei 148 ÄBW 03 • 2011 die Ärztekammer eine völlig anders geartete Körperschaft, mit einem völlig anderen Identifikationspotenzial für Ärztinnen und Ärzte: sie spricht für alle Kolleginnnen und Kollegen. Beispielsweise für die Krankenhausärzte, vor allem für diejenigen in Weiterbildung, die sich auf die Zukunft freuen und etwas leisten können wollen. Sie vertritt auch diejenigen in den Krankenhäusern und Institutionen, die als Vorgesetzte Verantwortung wahrnehmen, in einem Beruf, in dem man oftmals mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich das mancher außerhalb unseres Berufes überhaupt vorstellen kann. Die Kammer steht auch für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die oft sehr verunsichert durch die täglichen und ewigen Drangsalierungen nicht mehr wissen, wo ihnen der Kopf steht und die deswegen geradezu nach einer Empfehlung und nach Orientierung bei ihrer Kammer suchen – gerade in Fragen des Berufsrechts, der Gebührenordnung oder aufgezwungenen Fortbildungsnachweispflicht. Auch junge Ärzte stehen beispielsweise als Mütter und Väter unter dem Dach der Kammer; sie versuchen, eine ihrem keineswegs üppigen Gehalt entsprechende Arbeitszeit für ihre Familien und Partner wahrzunehmen – ein täglicher und schwieriger Spagat. Auch sonst stehen wir vor großen Herausforderungen: Das Medizinstudium und die ärztliche Tätigkeit haben aufgrund der Rahmenbedingungen für viele dramatisch an Attraktivität verloren. Die Einflussnahme von „außen“ auf unsere eigentlich ja einmal „frei“ bezeichnete Tätigkeit als Ärztinnen und Ärzte nimmt zunehmend unerträgliche Ausmaße an. Die Wahlbeteiligung an unseren Urwahlen lässt zu wünschen übrig. Offensichtlich wird das System Ärztekammer als ureigenste Standesvertretung nicht in dem Maße wahrgenommen, wie es eigentlich der Fall sein müsste. Aus dieser Situationsbeschreibung ergeben sich für mich folgende prioritären Handlungsziele: 1. Die Landesärztekammer BadenWürttemberg muss politischer werden, aber gleichzeitig dazu beitragen, dass die Ärzteschaft politikfähig bleibt und damit wieder als unverzichtbares und ernstzunehmendes politisches Gesicht wahrgenommen wird. Ich stehe als Kammerpräsident für die Zusammenführung unterschiedlicher Interessen. – für die Niedergelassenen ebenso wie für die Krankenhausärzte – für Integration, nicht für Partikularinteressen, weil wir sonst nicht handlungsfähig sind. Ich stehe für Integration statt Polarisierung und Partikularisierung. 2. Die Kammer als ärztliche Selbstverwaltung ist kein Selbstzweck – auch wenn die erste Silbe identisch ist – quasi als Insel der Verwaltung abseits vom Geschehen um uns herum. Wir müssen die ärztliche Selbstverwaltung gemeinsam gestalten und zukunftsfähig machen. Wir müssen die Rolle des Beobachters viel öfter gegen die Rolle des Beteiligten tauschen! 3. Die Landesärztekammer BadenWürttemberg soll wieder von möglichtst vielen, am besten allen Ärztinnen und Ärzten als ihre Standesvertretung akzeptiert und wertgeschätzt werden, indem wir die Gratwanderung schaffen zwischen der Erfüllung der staatlich übertragenen Aufgaben, die wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts leisten müssen, und der hilfreichen Dienstleistung gegenüber unseren Mitgliedern, die unsere Kolleginnen und Kollegen sind. Wir verlangen nicht nur einen Mitgliedsbeitrag, nein, die Kammern leistet dafür auch etwas, und das sollte künftig auch jedes Mitglied bezeugen können. Ich möchte diese Ziele gemeinsam mit unseren neu gewählten Gremien und in sehr guter Synergie mit unseren Bezirksärztekammern erreichen, deren Knowhow und regionale Nähe zu unseren Kammermitgliedern das wertvolle Bindglied unserer gemeinsamen Arbeit ist. Dr. Ulrich Clever Präsident Landesärztekammer Baden-Württemberg Kammern und KV Freiburger Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe an Kammerspitze gewählt Dr. Ulrich Clever neuer Kammerpräsident D r. Ulrich Clever aus Freiburg ist Ende Februar 2011 von der Vertreterversammlung mit absoluter Mehrheit zum Präsidenten der Landesärztekammer BadenWürttemberg gewählt worden. Der 57-jährige Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe war in den letzten vier Jahren Vizepräsident der rund 56.000 Ärztinnen und Ärzte im Land. Dem neu gewählten Vorstand der Landesärztekammer gehören insgesamt elf Mitglieder an. Neuer Vizepräsident ist Dr. Josef Ungemach (66), Facharzt für Anästhesiologie aus Mannheim. Im Amt des Rechnungsführers wurde Dr. Matthias Fabian (51), Facharzt für Innere Medizin aus Stuttgart, bestätigt. Als Schriftführer haben die 96 Delegierten den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Dr. Michael Deeg (53) aus Freiburg wiedergewählt. Als weitere Beisitzer im Vorstand wurden gewählt: Dr. Ingrid Rothe- Kirchberger (63), Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aus Stuttgart, Dr. Stefan Bilger (60), Facharzt für Allgemeinmedizin aus Dossenheim, sowie Dr. Norbert Fischer (60), Facharzt für Allgemeinmedizin aus Ulm. Im Vorstand der Landesärztekammer sind kraft Amtes auch die Anfang Februar gewählten Präsidenten der vier Bezirksärztekammern ver treten (das ÄBW berichtete): Priv.-Doz. Dr. Christian Benninger (68) aus Heidelberg (Bezirksärztekammer Nord baden), Dr. Klaus Baier (60) aus Sindelfingen (Bezirksärztekammer Nordwürttemberg), Dr. Michael Schulze (64) aus Tübingen (Bezirksärztekammer Südwürttemberg) sowie Dr. Christoph von Ascheraden (61) aus St. Blasien (Bezirksärztekammer Südbaden). Die bisherige Präsidentin der Landesärztekammer, Dr. Ulrike Wahl, hatte nicht mehr für ein Amt in der ärztlichen Selbstverwaltung kandidiert. Nach Beendingung der Vor- standswahlen wurde Dr. Wahl von der Vertreterversammlung zur Ehrenpräsidentin der Landesärztekammer Baden-Württemberg ernannt. Die Delegierten zollten ihr, als Ausdruck großer Verbundenheit, tiefen Respekts und uneingeschränkter Dankbarkeit, minutenlangen Applaus und verabschiedeten die scheidende Kammerpräsidentin sehr herzlich. Auf den folgenden Seiten stellen wir alle Mitglieder der Vertreterversammlung im Bild vor; die neu gewählten Vorstandsmitglieder sind farblich hervorgehoben. Auf Seite 172 ist die Bekanntmachung des Landeswahlleiters über die Wahl der Delegierten der Landesärztekammer Baden-Württemberg zum Deutschen Ärztetag zu finden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse der Landes ärztekammer Baden-Württemberg veröffentlichen wir voraussichtlich in der kommenden Ausgabe. OE Der neue Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg (v. l.): Dr. M. Fabian, Dr. N. Fischer, Dr. M. Schulze (Präsident BÄK SW), Dr. S. Bilger, Kammerpräsident Dr. U. Clever, Dr. C. von Ascheraden (Präsident BÄK SB), Dr. I. Rothe-Kirchberger, Kammervizepräsident Dr. J. Ungemach, Dr. Klaus Baier (Präsident BÄK NW), PD Dr. C. Benninger (Präsident BÄK NB), Dr. M. Deeg ÄBW 03 • 2011 149 Kammern und KV Die Mitglieder der neuen Dr. Franz Ailinger, Lichtenstein Dr. Kurt Amann, Radolfzell Dr. Gerhard Arnold, Mannheim Dr. Christoph von Ascheraden, St. Blasien Dr. Klaus Baier, Sindelfingen Dr. Michael Barczok, Ulm Dr. Stefan Bilger, Dossenheim Dr. Susanne Blessing, Tübingen Dr. Jürgen Braun, Mannheim Dr. Ludwig Braun, Wertheim Dr. Birgit Clever, Freiburg Dr. Ulrich Clever, Freiburg Dr. Michael Eckstein, Reilingen Dr. Christoph Ehrensperger, Sindelfingen Dr. Dipl. Phys. Manfred Eissler, Reutlingen Dr. Michael Emmerich, Karlsruhe Dr. Matthias Fabian, Stuttgart Prof. Dr. Michael Faist, Oberkirch Rainer M. Graeter, Essingen Dr. Bärbel Grashoff, Ulm Dr. Dieter Haack, Stuttgart Dr. Michael Haen, Tübingen Dr. Ursula Haferkamp, Mönchweiler Prof. Dr. Albrecht Hettenbach, Göppingen 150 ÄBW 03 • 2011 Kammern und KV LÄK-Vertreterversammlung Prof. Dr. Karl-Ulrich Bartz-Schmidt, Tübingen Dr. Werner Baumgärtner, Dr. Karlheinz Bayer, Stuttgart Bad Peterstal Dr. Peter Benk, Ravensburg PD Dr. Christian Benninger, Heidelberg Prof. Dr. Mathias Berger, Freiburg Dr. Claus-Michael Cremer, Mannheim Dr. Michael Datz, Tübingen Dr. Michael Deeg, Freiburg Dr. Jürgen de Laporte, Esslingen Dr. Berthold Dietsche, Freiburg Dr. Gabriele du Bois, Böblingen Dr. Norbert Fischer, Ulm Dr. Günter Frey, Ulm Dr. Peter Gasteiger, Schwetzingen Johannes D. Glaser, Leimen Dr. Maren GoeckenjanFestag, Heidelberg Dr. Stephanie Gösele, Heidelberg Dr. Maike Hodapp, Offenburg Dr. Manuela Hodapp, Karlsruhe Prof. Dr. Dr. Christof Hofele, Heidelberg Dr. Walter Imrich, Esslingen Thomas Jansen, Stuttgart Dr. Markus Klett, Stuttgart ÄBW 03 • 2011 151 ➜ Kammern und KV Die Mitglieder der neuen Dr. Jürgen Kußmann, Bad Herrenalb Prof. Dr. Gerhard K. Lang, Ulm Dr. Ingolf Lenz, Lörrach Prof. Dr. Wolfgang Linhart, Heilbronn Dr. Detlef Lorenzen, Heidelberg Dr. Robin T. Maitra, Hemmingen Prof. Dr. Wilhelm Niebling, Prof. Dr. Andreas Ochs, Titisee-Neustadt Freiburg Dr. Milan Pandurovic, Ravensburg Dr. Andreas Reeb, Lauterbach Dr. Doris Reinhardt, Friesenheim Dr. Frank J. Reuther, Ulm Dr. Udo Saueressig, Lobbach Dr. Gerhard Schade, Konstanz Dr. Andreas Scheffzek, Heidelberg Dr. Christian Schmidt, Weinstadt Dr. Johann-Wilhelm Schmier, Heidelberg Prof. Dr. Christian von Schnakenburg, Esslingen Dr. Peter Tränkle, Bad Krozingen Dr. Josef Ungemach, Mannheim Dr. Anne Gräfin Vitzthum, Weinstadt Dr. Ulrich Voshaar, Offenburg Dr. Thomas Wagner, Tübingen Dr. Bernd Walz, Wildberg 152 ÄBW 03 • 2011 Kammern und KV LÄK-Vertreterversammlung Prof. Dr. Eike Martin, Heidelberg Dr. Norbert Metke, Stuttgart Dr. Wolfgang Miller, Leinfelden-Echterdingen Dr. Ullrich Mohr, Bisingen Carsten Mohrhardt, Karlsruhe Dr. Dorothee MüllerMüll, Freudenstadt Dr. med Stephan Roder, Talheim PD Dr. Jochen Rößler, Freiburg Dr. Ingrid RotheKirchberger, Stuttgart Dipl.-Pol. Ekkehard Ruebsam-Simon, Bammental Prof. Dr. Klaus-Dieter Rückauer, Freiburg Dr. Margit Runck, Stuttgart Dr. Peter Schraube, Ludwigsburg Dr. Michael Schulze, Tübingen Dr. Udo Schuss, Stuttgart Dr. Ernst-Rainer Sexauer, Karlsruhe Dr. Joachim Suder, Tübingen Dr. Jens Thiel, Freiburg Dr. Christoph Wasser, Stuttgart Dr. Harduin Weber, Stuttgart PD Dr. Marko Wilke, Tübingen Prof. Dr. Stefan Wysocki, Heidelberg Dr. Herbert Zeuner, Heidelberg Dr. Kristina Zimmermann, Grafenau ÄBW 03 • 2011 153 Kammern und KV Geänderte Weiterbildungsordnung tritt zum 1. April 2011 in Kraft D ie wesentlichen Inhalte der von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer im November 2010 beschlossenen Änderungssatzung, mit der die vom Deutschen Ärztetag 2010 in Dresden beschlossene Überarbeitung der MWBO in geltendes Satzungsrecht übernommen wird, werden im Folgenden kurz dargestellt: Die Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bekanntmachungsteil dieser Ausgabe ab Seite 179 abgedruckt. Neben den inhaltlichen und redaktionellen Änderungen und Präzisierungen, die den gesamten Satzungstext betreffen, ist die Wiedereinführung des Facharztes für Allgemeinmedizin als eigene Facharztkompetenz von besonderer berufspolitischer Bedeutung. Die Facharztkompetenz Allgemeinmedizin wird aus dem Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin herausgelöst und wieder zu einer eigenen Facharztkompetenz. Dies hat redaktionell zur Folge, dass das Gebiet Allgemeinmedizin mit der Ordnungsziffer 1 im Inhaltsverzeichnis als erstes Gebiet im Abschnitt B der Wei- Anzeige Veranstaltungshinweis Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Ulm veranstaltet ein Seminar für niederlassungswillige Ärzte. Seminartitel: Existenzgründer-Seminar für Heilberufler. Seminarinhalte: • Neugründung oder Übernahme • Kooperationsformen • Praxiswertermittlung • Investitions- und Kostenplanung • Finanzierungsmöglichkeiten • Öffentliche Fördermittel Termin und Veranstaltungsort: Mittwoch, 30. März 2011 (19.00 Uhr) BW-Bank, Neue Str. 70, 89073 Ulm Information und Anmeldung: BW-Bank Ulm, Herrn Bernhard Bock, Telefon (07 31) 14 24-1 11, E-Mail: [email protected] BW-Bank Ulm, Frau Kathrin Russ, Telefon (07 31) 14 24-1 21, E-Mail: [email protected] Teilnahmegebühr: kostenfrei 154 ÄBW 03 • 2011 terbildungsordnung gelistet ist und sich die Gesamtreihenfolge entsprechend verändert. Aus Kostengründen wird derzeit auf eine Neubekanntmachung der Weiterbildungsordnung verzichtet. Eine redaktionell überarbeitete Lesefassung der geltenden Weiterbildungsordnung ist ab April im Internetauftritt der Landesärztekammer Baden-Württemberg www. aerztekammer-bw.de zu finden. Die entsprechend aktualisierten Logbücher werden in Kürze ebenfalls im Internetauftritt zur Verfügung stehen, ebenso die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung, die teilweise überarbeitet und angepasst wurden. Abschnitt A Paragraphenteil Nach § 2 wird ein neuer § 2a eingefügt, der die Begriffsbestimmungen, die in der bisherigen Fassung der Weiterbildungsordnung nach dem Paragraphenteil und vor Beginn des Abschnittes B lokalisiert waren, in die Paragraphenfolge integriert. In § 2a selbst werden verschiedene, im Text der Weiterbildungsordnung verwendete Begriffe, zum Beispiel Kompetenz, Fallseminar, Notfallaufnahme legal definiert oder erläutert, zum Beispiel Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung, stationärer/ambulanter Bereich. In § 4 werden im Absatz 4 bei den Gründen für eine Unterbrechung der Weiterbildung in die Aufzählung ausdrücklich wissenschaftliche Aufträge aufgenommen. Dem Grundsatz nach gilt, dass eine Unterbrechung der Weiterbildung wegen der Ausführung eines wissenschaftlichen Auftrags nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden kann. Nur im Ausnahmefall („es sei denn“) kann – wenn eine Weiterbildung absolviert wird – eine Anrechnung erfolgen. In Absatz 5 wird klarstellend in Satz 3 neu formuliert, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung bei Zusatzweiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten möglich ist, wenn dies im Abschnitt C in den Zusatzweiterbildungen ausdrücklich geregelt ist. Dies ist zum Beispiel in der Zusatzweiterbildung „Palliativmedizin“ der Fall. Hier kann die Weiterbildung auch in der Form von Fallseminaren abgeleistet werden. In Absatz 6 wurde die Formulierung bezüglich der Absolvierung der Weiterbildung in Teilzeit an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG, der sogenannten Berufsanerkennungsrichtlinie, angepasst. Grundsätzlich muss die Weiterbildung, die in Teilzeittätigkeit abgeleistet wird, mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Eine Aufspaltung der Weiterbildungsabschnitte in Klein- und Kleinstabschnitte wird auch unter dem Aspekt der Familienfreundlichkeit aus Qualitätsgründen grundsätzlich nicht für möglich gehalten. Über Ausnahmefälle müssen die Weiterbildungsausschüsse der Bezirksärztekammern entscheiden. In § 5 ist die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis geregelt. Hier wird in Absatz 3 aufgrund der durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eröffneten neuen Beschäftigungsmöglichkeiten jetzt in der Weiterbildungsordnung eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dass mehrere in Teilzeit tätige Weiterbilder eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis erhalten können, wenn deren Arbeits- und Anwesenheitszeiten so strukturiert sind, dass eine ganztägige Anleitung des Weiterzubildenden gewährleistet ist. Ist ein Weiter- bildungsbefugter an mehreren Standorten tätig und an jedem dieser Standorte soll Weiterbildung stattfinden, so muss durch die Einbindung eines weiteren Weiterbildungsbefugten in eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis die ständige Anleitung des Weiterzubildenden gewährleistet werden. Durch den neu eingefügten Absatz 6 werden die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, an der Evaluation und Qualitätssicherungsmaßnahmen zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen. Abschnitt B Gebiete, Facharztund Schwerpunktkompetenz Im Gebiet Allgemeinmedizin verbleibt es bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit, die wie folgt strukturiert ist: • 36 Monate stationäre Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, davon können bis zu – 18 Monate (auch 3 Monats-Abschnitten) in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im ambulanten Bereich angerechnet werden. • 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu – 6 Monate (auch in 3 Monats-Abschnitten) Chirurgie angerechnet werden und • 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung. Im Gebiet Chirurgie wurde der Facharzt für Allgemeine Chirurgie umbenannt in „Facharzt für Allgemeinchirurgie“. Der Facharzt für Viszeralchirurgie wurde inhaltlich um die hoch spezialisierten Weiterbildungsinhalte reduziert. Diese Weiterbildungsinhalte finden sich jetzt in der neu eingeführten Zusatzbezeichnung „Spezielle Viszeralchirurgie“ wieder. Durch eine spezielle Übergangsregelung wird gewährleistet, dass diejenigen, die sich derzeit in der Weiterbildung zum Visceralchirurgen befinden, diese noch nach den bislang geltenden Bestimmungen bis zum 31. 12. 2017 abschließen können. Die im Common trunk geforderte 6-monatige Weiterbildung in der Intensivmedizin kann auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden. Dies entspricht der bisherigen Anerkennungspraxis in Baden-Württemberg. Im Abschnitt Weiterbildungszeit wurde entsprechend der Regelung im Gebiet Innere Medizin bei allen Facharztkompetenzen des Gebietes Chirurgie im Sinne einer Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass beim Erwerb von zwei Facharzt- kompetenzen im Gebiet Chirurgie eine Mindestweiterbildungszeit von 9 Jahren nachgewiesen werden muss. Im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie wurde die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizin“ zum integralen Bestandteil der Weiterbildung. Anzeige Kammern und KV Vergleichen Sie! > > unseren Service Abschnitt C Zusatzweiterbildungen In der Zusatzweiterbildung Akupunktur hat der Abschnitt Weiterbildungszeit eine neue Gliederung und inhaltliche Präzisierung erfahren. Grund- und Aufbaukurs sind nacheinander zu absolvieren und müssen sich zusammen mit den Fallseminaren über einen Zeitraum von 24 Monaten erstrecken. In Zusatzweiterbildungen, deren Kursweiterbildung in Grund- und Aufbaukurs aufgeteilt ist, zum Beispiel Rehabilitationswesen, Sozialmedizin, wurde die Reihenfolge der Kurse oder die Ableistung der einzelnen Weiterbildungsabschnitte in bestimmter Reihenfolge, zum Beispiel bei der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin geregelt. In der Zusatzweiterbildung Flugmedizin wurde die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Formulierung zur „Alternativweiterbildung“ in Flugmedizin übernommen. Bei der Zusatzweiterbildung Röntgendiagnostik – fachgebunden – wurde die Weiterbildungszeit in der Röntgendiagnostik Skelett hinsichtlich ihrer Dauer an die Vorgaben der Fachkunderichtlinie angepasst und von 18 Monaten auf 12 Monate reduziert. Für die Röntgendiagnostik des Gefäßsystems wurde eine gesonderte Regelung mit einer 12-monatigen Weiterbildungszeit geschaffen. Für die neu eingeführte Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ ist in einer gesonderten Übergangsbestimmung normiert, dass Ärztinnen und Ärzte, die die Facharztbezeichnung Visceralchirurgie oder den Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Visceralchirurgie besitzen, berechtigt sind, die neue Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ (ohne Prüfung) zu führen. Für Ärzte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gilt die allgemeine Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 WBO, das heißt, hier beginnt ab dem 01. 04. 2011 eine dreijährige Übergangsfrist zu laufen, in der die Zusatzweiterbildung nach Übergangsrecht beantragt werden kann. Der Erwerb der Zusatzweiterbildung nach Übergangsrecht setzt das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung voraus. ÄBW 03 • 2011 1. Qualitätssicherung nach MPG 2. Günstige Wartungsverträge 3. Autorisierte vom Hersteller geschulte Servicetechniker 4. Ersatzgerät im Servicefall 5. Intensive Einweisung und Betreuung vor Ort 6. 24-Stunden-Service in jedem Fall Sonotheken in: 70771 Leinfelden-Echterdingen Fasanenweg 17 Tel. (0711) 75 85 97 00 Fax (0711) 75 85 97 01 78048 Villingen-Schwenningen Forsthausstraße 1 Tel. (0 77 21) 40 58 90 Fax (0 77 21) 40 58 91 www.dormed-stuttgart.de Wir sind Ihr Ultraschallpartner in Schwaben/Oberschwaben und am Bodensee. Sonothek: Donaustr. 64 87700 Memmingen Tel. 08331.98 35 92 www.sonoring.de Kammern und KV Ablehnung der AKR erfolgreich / Einführung der eGK steht bevor Vertreterversammlung der KVBW E s war der 31. Arbeitstag des neuen Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, als die Vertreterversammlung Mitte Februar zusammentrat. Und es war „ein wirklich guter Tag für Ärzte!“, wie der Vorstandsvorsitzende, Dr. Norbert Metke, besonders betonte, als er die Sitzung am Nachmittag für eine „wichtige Sondermeldung“ unterbrach: Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler hatte just die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband aufgefordert, die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) grundlegend zu überarbeiten und die Testphase mindestens bis 31. Dezember 2011 zu verlängern. Unter großem Beifall der Vertreterversammlung konstatierte Dr. Metke, dass diese Entwicklung maßgeblich auch dem Druck aus Baden-Württemberg zu verdanken sei und sich der massive Protest gelohnt habe: „Es ist schön zu sehen, dass die Bundesregierung die Argumente der Ärzteschaft ernst nimmt.“ Die KVBW hatte bereits Anfang Februar die Politik um Prüfung gebeten, ob eine flächendeckende Einfüh- rung der AKR nicht später erfolgen kann, damit sie in eine praxistaugliche Anwendung gebracht oder durch eine andere Kodierung ersetzt werden können. Dr. Metke kündigte jetzt an, sich konstruktiv und mit eigenen Vorschlägen an der bevorstehenden Überarbeitung zu beteiligen. Nach seiner Meinung sei der Brief des Ministers zudem ein Schuss vor den Bug von Dr. Andreas Köhler, dem amtierenden Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): „Er ist damit nach der Honorarreform erneut gescheitert. Wer sich vom Alltag und der Realität in den Praxen zu weit entfernt, wird davon irgendwann eingeholt“, resümierte Dr. Metke. Zentralen Raum nahmen bei der Sitzung der Vertreterversammlung die Berichte des Vorstands ein. So informierte Dr. Metke, dass die Kommunikation mit den Mitgliedern künftig wesentlich verbessert werde. Sein Credo eines „Open Office“ sei nicht zuletzt verwirklicht durch Einbeziehung der beratenden Fachausschüsse und der Vertreterversammlung in die Arbeit des Vorstands. Auch Resolution der Vertreterversammlung zur elektronischen Gesundheitskarte V orstand und Vertreterversammlung der KVBW sehen in der Ausgabe der derzeitigen Form der so genannten elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Krankenversichertenkarte (KVK) eine vom Gesetzgeber zu verantwortende sinnlose Verschwendung von Versichertengeldern (17 Millionen Euro in Baden-Württemberg). Der Vorstand und die Vertreterversammlung fordern, dass diese Mittel primär der medizinischen Versorgung der Patienten, beispielsweise durch eine Förderung von ärztlichen Leistungen in Pflegeheimen zugeführt werden, statt sie mit Pseudoprestigeprojekten der Informationstechnologie zu verschwenden. Die derzeitige Ausgestaltung der eGK unterscheidet sich mit Ausnahme der Lichtbildkomponente nicht von den bisherigen Möglichkeiten der KVK und wird erwartungsgemäß nicht in der Lage sein, andere angedachte Funktionen wie Email, Arztbrief, Notfalldatenmanagement und elektronische Rezepte in absehbarer Zeit zu erfüllen. Vorstand und Vertreterversammlung der KVBW fordern daher weiterhin – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – eine nicht online-angebundene Version der KVK, die die Vorteile einer IT-gestützten Patientendokumentation ermöglicht. Der Vorstand der KVBW soll die Ärzte über die Möglichkeit der Weiterverwendung bestehender Geräte (MKT+ bzw. MF-Terminals) sowie über die Förderungsmöglichkeit neuer Terminals als auch die Gefahr der Einführung einer unerwünschten Online-Technologie durch die Hintertür informieren. Die Vertreterversammlung und der Vorstand der KVBW lehnen in der derzeitigen Form die onlinebasierten angedachten Ausbaumöglichkeiten der eGK ab. Im Übrigen gilt Bezug nehmend und ergänzend auch weiterhin der einstimmige Beschluss (Datensicherheit, Kostenübernahme, Haftungsfragen und Praxisbetrieb) der Vertreterversammlung der KVBW vom 9. Mai 2007 zur eGK. 156 ÄBW 03 • 2011 Dr. Norbert Metke Dr. Johannes Fechner die KVBW-Mitglieder sollen künftig näher am Vorstand sein, denn das Wahlversprechen einer „Tour de Ländle“ (das ÄBW berichtete) stehe unmittelbar vor seiner Umsetzung. Dr. Metke kündigte zahlreiche Veranstaltungstermine an, die unter dem Motto „Vorstand on Tour 2011“ stehen werden. Das „Comeback der Kommunikation“ findet von März bis Mai in allen Landesteilen statt. Breiten Raum nahm die Auseinandersetzung mit den jüngsten Vorschlägen der Politik zur Reform des Gesundheitswesens ein. Hart ins Gericht gingen Vorstand und Vertreterversammlung mit dem Entwurf eines Versorgungsgesetzes und dem Vorstoß der Regierungsopposition, nach dem Ärzte mit Geldbußen und Zulassungsentzug bestraft werden sollen, wenn sie Privatpatienten gegenüber Kassenpatienten bevorzugt behandeln. Der KVBW-Vorstand hatte sich hierzu – nicht zuletzt in der Öffentlichkeit – eindeutig positioniert und erfuhr die Unterstützung der Sitzungsteilnehmer. Als einen „körperschaftlichen Schildbürgerstreich von Dr. A. Köhlerbluff“ bezeichnete Dr. Metke eine Ankündigung des KBV-Chefs, nach der Hausbesuche und Besuche in Altenund Pflegeheimen vom 1. April an Kammern und KV deutlich besser vergütet würden. Der KVBW-Vorstand kritisierte entschieden, dass das versprochene Honorarplus aus der Gesamtvergütung finanziert werde: „Das Geld geht aus der rechten in die linke Tasche. Das ist eine Mogelpackung!“, so Dr. Metke unter dem Beifall der Vertreterversammlung. Nach seiner Überzeugung müssten die Hausärzte die vermeintlichen Honorarverbesserungen aus eigener Tasche finanzieren, weil das Regelleistungsvolumen entsprechend gesenkt werde, um die Haus- und Heimbesuche zu fördern. Dr. Johannes Fechner, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, ging in seinem Bericht zunächst auf die Online-Abrechnung ein: Hier bestehe für die Mitglieder keine Verpflichtung diese ab dem ersten Quartal 2011 anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellte der KVBW-Vize die aktuelle Ausbaustufe des Mitgliederportals vor. Inzwischen nutzen knapp 7000 Mitglieder das Portal, das unter anderem eine Datenübertragung zur KV ermöglicht und den EBM-Kommentar Wenzel-Liebold, das Dokumentenarchiv SmarAkt sowie individuelle Praxiskennzahlen vorhält. In Zukunft werde das Portal weiter ausgebaut, beispielsweise durch Erweiterung von Archivstruktur und Kommunikationsplattform. Zum Thema „Einführung der elektronischen Gesundheitskarte“ betonte der Vorstand, dass die KVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Regelungen des Bundesgesetzgebers umzusetzen und keinerlei regionale Handlungsautonomie hätten. Bis zum 31. Dezember 2011 müssten die Krankenkassen mindestens 10 Prozent ihrer Versicherten mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ausstatten. Allerdings seien nach heutigem Kenntnisstand bis 2015 keine online-basierten Anwendungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur verfügbar. Die aktuelle Finanzierung der eGK-Einführung sieht drei Komponenten vor, die bares Geld für die Praxen bedeuten: eine Pauschale für den Erwerb eines stationären Lesegeräts/Kartenterminals, eine Installationspauschale sowie eine Pauschale für den Erwerb eines mobilen Lesegeräts. Die Höhe der Pauschalen, die Förder- und Ausgabemodalitäten sowie der Refinanzierungszeitraum seien regional nicht verhandelbar. Der bundesweite Basis-Rollout der eGK-fähigen Kartenterminals werde voraussichtlich zum 1. April 2011 starten und über zwei Quartale bis zum 30. September 2011 gehen. Die KVen geben die Kartenterminals nicht selbst aus, sondern verteilen nur die Erstattungspauschalen der Kassen an ihre Mitglieder. Ab 1. Oktober 2011 müssen Ärzte und Psychotherapeuten die eGK als Versichertennachweis akzeptieren. Vor diesem Hintergrund beschloss die Vertreterversammlung eine Resolution (siehe Kasten). Darüber hinaus sind aktuelle Informationen zum Basis-Rollout sowie zu den Kartenterminals auf der Website der KVBW (Praxisalltag/IT in der Praxis) sowie auf der Website der Arge KVTelematik zu finden. OE Weitere Infos: www.kvbawue.de und www.kv-telematik.de C Anzeige DEG MED Themenauswahl DEGERLOCHER AKADEMIE Neu auf Station • MEDIZIN FÜR DIE ZUKUNFT – fit für den ersten Dienst Planvolle Weiterbildung • – wie schafft man das? Klinische Visite • – optimal gestaltet Karriereplanung • 7. bis 10. September 2011 Stuttgart – auch mit Familie! Führungskompetenz • leicht gemacht Diagnostische Rätsel • souverän lösen Degerloch Behandlungsfehler • erkennen und vermeiden Die Zeit danach • – aktiv im (Un-)Ruhestand Veranstalter in Kooperation mit Organisation und Information MedCongress GmbH MEDICA BEZIRKS ÄRZTEKAMMER N O R DW Ü R T T E M B E R G Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Medizin e. V. Postfach 70 01 49 D-70571 Stuttgart Tel. +49 711 72 07 12-0 Fax +49 711 72 07 12-29 [email protected] www.medcongress.de ÄBW 03 • 2011 157 Kammern und KV Eröffnungsveranstaltung der Akademie der Bezirksärztekammer Südbaden Bündnis gegen Depression D epressionen gehören zu den häufigsten und hinsichtlich ihrer Schwere am meisten unterschätzten Erkrankungen. Aktuell kann in Deutschland von geschätzten vier Millionen Patienten mit einer behandlungsbedürftigen Depression ausgegangen werden. Nach dem Vorbild anderer Städte wurde daher im vergangenen Jahr das „Freiburger Bündnis gegen Depression e. V.“ gegründet, um die Versorgung depressiv erkrankter Menschen zu verbessern. Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Bezirksärztekammer Südbaden stellt den Mehrebenenansatz dieses Projektes anlässlich ihrer diesjährigen Eröffnungsveranstaltung im Detail vor am 13. April 2011, um 19.00 Uhr, im Audimax der Universität Freiburg; der Eintritt ist frei. Referenten sind Kammerpräsident Dr. Christoph von Ascheraden, Prof. Dr. Wilhelm Niebling und Prof. Dr. Mathias Berger. Zusätzlich konnte als besonderes High- light dieses Abends Dr. Manfred Lütz, Bestsellerautor des Buches „Irre! Wir behandeln die Falschen, unser Problem sind die Normalen“ gewonnen werden. Nach dem ernsteren ersten Teil dürfen sich die Teilnehmer der Veranstaltung auf einen eher heiteren Streifzug des Arztes und Theologen durch die Palette psychischer Erkrankungen und ihrer Therapiemöglichkeiten freuen. Weitere Infos: www.baek-sb.de/akademie C Steuerliche Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen K ünftig können die Aufwendungen für Reisen, die teils beruflichen Zwecken, teils privaten Zwecken dienen, mit ihrem beruflich veranlassten Anteil als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Quelle: BMF vom 06. 07. 2010, BStBl 2010 I, 614 ff.): • der berufliche Anlass muss Hauptgrund für die Reise gewesen sein; • die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Teile muss zumindest zeitlich möglich sein; • der berufliche Anteil der Reise darf nicht von untergeordneter Bedeu- Anzeige tung sein (der berufliche Zeitanteil muss mindestens 10 Prozent betragen); • die beruflich veranlassten Kosten müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen sein. Beispiel: Ein Arzt unternimmt eine neuntägige Reise nach London. Während der Reise besucht er an drei Tagen (ganztägig) einen Fachkongress. Lösung: Steuerlich abzugsfähig sind künftig neben den Kongressgebühren, den Fahrtkosten vom Hotel zum Kongress und den Verpflegungsmehraufwendungen für drei Tage nun auch zwei Übernachtungen während des Kongresses sowie 3/9 der Fahrt- bzw. Flugkosten nach London, da der berufliche Anteil der Reise über 10 Prozent liegt (3/9 = 33 Prozent). Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Benefizkonzerte Bodensee – Ärzteorchester Samstag, 26. 03. 2011, 20.00 Uhr Sporthalle Bildungszentrum Markdorf* Sonntag, 27. 03. 2011, 11.00 Uhr Festsaal im Klostergebäude Die Weissenau-Zentrum für Psychiatrie, Ravensburg** Programm Ludwig van Beethoven (1770 – 1827) Coriolan – Ouvertüre Op. 62 Camille Saint-Saens (1835 – 1921) Cellokonzert No. 1, a-Moll Op. 33 Allegro non troppo – Allegretto con molto – Tempo primo Friedrich Ernst Fesca (1789 – 1826) Sinfonie Nr.1 Es-Dur Op. 6 Andante/Allegro – Andante con moto – Menuetto – Finale Allegro Solist: Axel Salmona, Violoncello, Rouen, Frankreich Leitung: Hans Jörg Walter, Markdorf Kein Vorverkauf – Eintritt frei – Spenden erwünscht zugunsten ** Target e. V. Markdorf gegen Mädchenverstümmelung ** Beclean e. V. Ravensburg zur Unterstützung psychisch Kranker in Rumänien 158 ÄBW 03 • 2011 Kammern und KV KVBW stellt Maßnahmenpaket zur ärztlichen Versorgung vor Startschuss für RegioPraxisBW D ie Kassenärztliche Vereinigung Metke an, Gelder vom Land und von Baden-Württemberg (KVBW) den Kassen einzuwerben, zudem hoffe hat Ende Februar der Öffent- er, dass die Gemeinden beispielsweise lichkeit ihren neuen Versorgungsbe- kostengünstige Räumlichkeiten zur richt 2010 präsentiert. Bei gleicher Verfügung stellen. Der Startschuss für Gelegenheit wurde vor der Landes- das Projekt RegioPraxisBW sei gefallen, pressekonferenz das Maßnahmenpa- die ersten Zentren könnten ihre Arbeit ket vorgestellt, mit dem in den kom- im kommenden Jahr aufnehmen, menden Jahren dem drohenden kündigte Dr. Metke an. Dr. Johannes Fechner, stellvertreÄrztemangel im Land begegnet werden soll. Dr. Norbert Mekte, KVBW- tender KVBW-Vorstandsvorsitzender, Vorstandsvorsitzender, erläuterte: erläuterte die weiteren Bestandteile „Wir haben hier eine Mischung aus des Maßnahmenpakets: „Wir müssen eigenen Projekten, die wir selbst ini- über eine Reihe von bürokratischen tiieren und durchführen sowie aus Hemmnissen nachdenken. So gibt es Forderungen an die Politik. Die ak- beispielsweise nach wie vor eine Retivere Rolle der KVBW spiegelt sich am sidenzpflicht für die Ärzte, sie müssen besten in dem Projekt RegioPraxisBW also dort wohnen, wo sie auch ihre wider, das der Vorstand seit Amtsan- Praxis haben. Wenn wir das aufheben würden, könnten die jungen Medizitritt entwickelt hat.“ Kernelement ist dabei die Schaf- ner in der Stadt wohnen und in ihre fung von Ärztezentren, die besonders Praxis auf dem Land pendeln.“ Weiter auf die Strukturen im ländlichen will die KVBW verstärkt pensionierte Raum zugeschnitten sind. Diese Zen- Ärzte ansprechen, um sie für untertren sollen hausärztlich orientiert stützende oder beratende Tätigkeiten zu gewinnen. Ein Schwerpunkt liege sein, aberOberberg auch Fachärzten die MögAnzeige 2010 Motiv 1 lichkeit geben, im Rahmen einer Ne- auch in der Gewinnung von Nachwuchs, so Dr. Fechner, daher werde benbetriebsstätte Ärzteblatt tätig zu werden. Medium: Baden-Württemberg Die KVBW will die Zentren nur/ 185 grün-x 62die Format: 1/4 Seite mmKVBW junge Mediziner bereits Farbe: den und aufbauenschwarz und sie dann an während des Studiums verstärkt andie Ärzte oder an deren Berufsverbän- sprechen, um sie für eine spätere LABOR3 Niederlassung zu interessieren. Dies de übergeben. Tel. Die 0331 der50584-31 RegioPraxisBW angeglie- beinhalte speziell auf die Studenten Fax. 50584-39 derte0331 Notfalldienstversorgung erübri- zugeschnittene Angebote, um ein gt eine kontinuierliche Präsenz und positives Bild vom Beruf des niederDaten per mail ermöglicht ein familienfreundliches gelassenen Arztes zu vermitteln. Arbeitsumfeld, gerade für Ärztinnen. Großen Wert legt die KVBW zudem Für die Finanzierung kündigte Dr. darauf, die Gemeinden und das Land mit einzubeziehen und die Vergütungssituation zu verbessern. So hätten die Verträge zur haus- und facharztzentrierten Versorgung wichtige Beispiele geliefert, wie gemeinsam mit den Kassen nach Möglichkeiten gesucht werden kann, Einsparungen zu erzielen, die dann dem ärztlichen Honorar und damit der Versorgung zugutekommen. Abschließend betonte Dr. Metke, dass die KVBW ihr umfassendes Know-how im Gesundheitswesen nutzen wolle, um mehr Serviceangebote für die Ärzte zu unterbreiten: „In der betriebswirtschaftlichen Beratung, in der Beratung der Praxen in Fragen des Qualitätsmanagements, der Arzneimittelverordnung oder der Abrechnung wollen wir verstärkt unseren Beitrag leisten, damit die Arztpraxen wirtschaftlich gesund sind und der hohe Qualitätsstandard der Versorgung aufrechterhalten wird.“ Gleichzeitig werde die KVBW ihre Aufgabe als Interessenvertretung ihrer Mitglieder im Sinne einer Beibehaltung der Versorgung auf Landeswie auf Bundesebene verstärkt wahrnehmen. Dr. Metke und Dr. Fechner vor der Landespressekonferenz Anzeige Sucht, Depression, Angst, Burn-out Zurück ins Leben Beratung und Information 0800 32 22 32 2 (kostenfrei) Sofortaufnahme – auch im akuten Krankheitsstadium. Hochintensive und individuelle Therapien für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Wir helfen bei der Klärung der Kostenübernahme. Unsere privaten Akutkrankenhäuser: Schwarzwald, Weserbergland, Berlin/Brandenburg www.oberbergkliniken.de ÄBW 03 • 2011 159 Wirtschaft Informationen der Baden-Württembergischen Bank Neues aus der Finanzwelt Innovative Medikamente in 2011 Filippo Scaglione Diplom-Kaufmann/ Prokurist Baden-Württembergische Bank Zielgruppenmanagement Heilberufe Telefon (07 11) 1 24-4 90 95 Telefax (07 11) 1 27-6 64 90 95 E-Mail: filippo.scaglione@ bw-bank.de www.bw-bank.de/ heilberufe Laut dem Verband der forschenden Pharmaunternehmen (vfa) ist in diesem Jahr mit zahlreichen neuen Medikamenten zu rechnen. Insbesondere gegen Krebs, HerzKreislauf-Erkrankungen und Infektionen wird von etlichen Neuentwicklungen ausgegangen. So sollen zum Beispiel neue Präparate zur Behandlung von fortgeschrittenem Brustund Prostatakrebs auf den Markt kommen. Diese Medikamente haben einen natürlichen Ursprung: Ihre Substanzen stammen aus Eiben beziehungsweise einem asiatischen Anzeige Veranstaltungshinweis Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) veranstaltet im Rahmen ihrer Veranstaltungsreihe BW Forum Medicum ein Seminar, das sowohl niedergelassenen Ärzten als auch Klinikärzten Experteninformationen aus erster Hand bietet. Seminartitel: Innovative Versorgungsmodelle – Handlungsspielräume des Arztes an den Sektorgrenzen. Seminarinhalte: In drei kurzen Impulsvorträgen beleuchten renommierte Fachleute das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Danach haben die Teilnehmer Gelegenheit, Fragen zu stellen und an Infoständen direkt mit den Referenten ins Gespräch zu kommen. Vorträge: 1. Substitution stationärer durch ambulante Leistungen – Potenziale, Benchmarks, Szenarien 2. Regionale Vollversorgungs-Strukturen durch arztgeführte Gesundheitsunternehmen 3. Chancen und Gestaltungsspielräume der Ärzte an der Schnittstelle zu anderen Leistungserbringern Termin und Veranstaltungsort: Samstag, 9. April 2011 (11.00 Uhr) BW-Bank Mannheim, Augustaanlage 33, 68165 Mannheim Fortbildungspunkte: Fortbildungspunkte für diese Veranstaltungsreihe sind bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg beantragt. Information und Anmeldung: BW-Bank Mannheim, Herr Willi Schmutzler, Telefon (06 21) 4 28-7 71 85, E-Mail: [email protected] Teilnahmegebühr: kostenfrei 160 ÄBW 03 • 2011 Meeresschwamm. Pharmaforscher haben sie jedoch systematisch verändert, um Wirkung und Verträglichkeit zu erhöhen. Auch zwei neue Antibiotika zur Bekämpfung von Bakterien sollen zum Einsatz kommen. Diese sind für jene Bakterien vorgesehen, die mittlerweile resistent gegen bestehende Arzneimittel sind. Aussicht auf Besserung besteht zudem für Patienten mit der seltenen Autoimmunkrankheit Lupus. Nach einem halben Jahrhundert wurde gegen diese Erkrankung erstmals wieder ein neues Präparat entwickelt. Bei der Therapie von Multipler Sklerose (MS) sieht man in diesem Jahr ebenfalls diversen neuen Arzneimitteln entgegen. Von dem Einsatz der neuen Präparate erhofft man sich für MS-Patienten eine Abschwächung der Krankheitszeichen sowie eine Verringerung der Krankheitsschübe. Zudem wurden in den letzten Jahren zwei Kombinationspräparate gegen Malaria entwickelt, die in diesem Jahr die Zulassung erhalten könnten. Circa 25 bis 30 der in diesem Jahr neu zu erwartenden Präparate werden voraussichtlich aus neuen Wirkstoffen bestehen. Bei weiteren neuartigen Medikamenten werden bereits verwendete Wirkstoffe durch eine neue Darreichungsform auch gegen andere Krankheiten anwendbar. So soll beispielsweise ein Wirkstoff aus der Transplantationsmedizin künftig bei der Behandlung von Bindehautentzündungen eingesetzt werden. Annähernd ein Drittel der kommenden Medikamente zielt auf die Therapie seltener Erkrankungen ab. Damit bestätigt sich laut vfa die Tendenz der letzten Jahre, wonach Pharma-Unternehmen verstärkt auch auf die Entwicklung von Spezialpräparaten gegen seltene Krankheiten setzen. In Nachhaltigkeit investieren Anleger wollen wissen, was mit ihrem Geld passiert. Für sie sind ökonomische, ökologische und soziale Kriterien wichtig geworden. Kein Wunder, dass nachhaltige Investments seit der Finanzmarktkrise einen Aufschwung erfahren. Investitionen in neue grüne Technologien wiederum verändern die Kapitalmärkte und eröffnen neue Chancen. Die Anleger stellen sie aber vor neue Herausforderungen: Wie können sie von diesem Zukunftsmarkt profitieren und den Aspekt Nachhaltigkeit in ihrer Kapitalanlage berücksichtigen? Auch ist es kaum abzusehen, welche Technologien und Innovationen sich dauerhaft am Markt behaupten. Daher sind Interessierte gut beraten, aktiv gemanagte, breit diversifizierte und global agierende Investmentfonds den Einzeltiteln vorzuziehen. Auch reine Ökologiefonds und Themen-Zerti fikate, die sich nur auf einzelne Felder wie Wasser, Solar oder Wind konzentrieren, bergen „Klumpenrisiken“. Sie eignen sich daher nur zur Beimischung. Die LBBW Asset Management beschäftigt sich bereits seit 2001 mit dem Thema. Die Fondsspezialisten bieten zwei nachhaltige Publikumsfonds an: den Aktienfonds „LBBW Nachhaltigkeit Aktien“ und den Rentenfonds „LBBW Nachhaltigkeit Renten“. Hier arbeitet sie eng mit den Nachhaltigkeitsexperten von oekom research zusammen, die sowohl Emittenten beurteilen als auch ökologische und soziale Leistungen von Unternehmen und Staaten prüfen. Anders als bei klassischen Investmentfonds werden bei beiden Fonds strenge Nachhaltigkeitsprüfungen vorangestellt und rund 200 Untersuchungskriterien analysiert. Im ersten Schritt wird die ökologische und soziale Unternehmensverantwortung überprüft. Gesellschaften mit kontroversen Geschäftsfeldern oder Geschäftspraktiken fallen aus dem Raster raus. Dazu zählen zum Beispiel Atomenergie, Rüstung, Tabak, Abtreibung, Glücksspiel, Kinderarbeit und Wirtschaft Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Schritt wird nach zahlreichen, streng betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden, in welche der verbleibenden Titel investiert wird. Dieses Auswahlverfahren gewährleistet, dass beide Fonds ausschließlich in sozial und ökologisch verantwortungsvolle Unternehmen und Staaten investieren. Mit ihrem nachhaltigen Investment profitieren Privatanleger gleich doppelt: Zum einen erhalten sie die marktgerechte Rendite einer klassischen Fondsanlage. Zum anderen zeigen sie gesellschaftlich Verantwortung. Sie setzen Impulse für nachhaltiges Wirtschaften und leisten so einen Beitrag zum internationalen Klimaschutz. „Green Economy“ – Nachhaltigkeit als Konjunkturmotor Umweltschutz, Ressourcenknappheit, Klimawandel, Menschenrechte – all diese Themen stoßen auf zunehmendes Interesse. Umwelttechnologien und Umweltinnovationen nehmen einen immer größeren Stellenwert ein und werden die Zukunftsmärkte des 21. Jahrhunderts sehr stark prägen. Sie sind nicht nur der Motor für weiteres Wachstum und Beschäftigung. Zugleich leisten sie einen wesentlichen Beitrag zum internationalen Klimaschutz. So ist „Green Economy“ 2012 in Rio de Janeiro eines der Schwerpunktthemen auf der Gipfelkonferenz „Rio plus 20“ zur nachhaltigen Entwicklung. Um die Wirtschaft zu stützen und einer Finanzmarktkrise vorzubeugen, werden heute etwa 500 Milliarden Dollar an internationalen Konjunkturförderprogrammen und -maßnahmen in nachhaltige Projekte auf den Weg gebracht. Es geht also um das größte je aufgelegte Förderprogramm in nachhaltige Projekte. Neben „klassischen Ökounternehmen“ wie Herstellern von Solaranlagen oder Windkraftanlagen profitieren auch Branchen wie Gebäudetechnik, Maschinen- und Anlagenbau, Informationstechnologie und die Energiewirtschaft selbst. Infrastrukturanbieter, Anbieter von Erneuerbaren Technologien sowie Gebäudesanierer rücken in den Vordergrund. Sie gelten als Profiteure der ökologischen Stimuluspakete. Anzeige Arbeitsschutz + Qualitätsmanagement + CD ✔ ✔ ✔ ✔ Kompetenzpartner IAS: Arbeitsmediziner und Sicherheitsingenieure Checklisten, Betreuungsunterlagen und Nachschlagewerke Merkblätter, Formulare, Orga-Hilfen und Hotline QM-Module: z. B. Kleines Labor und Patienten-Fragebogen Rationelle-CD 2011 Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon: 07 11 / 97 63 90 [email protected] ÄBW 03 • 2011 161 Vermischtes Zweite Nationale Impfkonferenz in Stuttgart Impfen – Wirklichkeit und Visionen D ie Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat 2007 beschlossen, in zweijährigem Rhythmus Nationale Impfkonferenzen durchzuführen. Sie sollen allen Partnern eine Plattform bieten, um Impfziele und Strategien für die Erreichung der Ziele zu diskutieren. Zur zweiten Nationalen Impfkonferenz, die am 8. und 9. Februar 2011 in Stuttgart stattfand, begrüßte Gesundheitsministerin Dr. Monika Stolz MdL im Haus der Wirtschaft über 420 Vertreter aus fachlich berührten Behörden und Berufsgruppen (Robert Koch-Institut, Paul Ehrlich-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, oberste Landesgesundheitsbehörden, öffentlicher Gesundheitsdienst, Krankenkassen und Ärzteschaft) sowie Impfstoffhersteller. Das Motto der zweiten Nationalen Impfkonferenz, die Nobelpreisträger Prof. Harald zur Hausen mit einem Festvortrag eröffnete, lautete: „Impfen – Wirklichkeit und Visionen“. Damit sollte der Blick nach vorn auf die innovativen Ansätze von Impfstoffen gerichtet werden. Weitere Vorträge befassten sich unter anderem mit dem Impfen in der Schwangerschaft, ethischen Gesichtspunkten und Finanzierungsaspekten des Impfens, der Rolle der Medien und Inhalten des Nationalen Impfplans. Darüber hinaus fanden eine Podiumsdiskussion zum Thema „Wie gut funktioniert das Zusammenspiel der Akteure“ und vier Workshops statt. Außerdem wurden 50 Poster vorgestellt, die unterschiedliche Aspekte des Impfens zum Thema hatten. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Erkenntnisse der Konferenz zusammengefasst: 1. Die Vorträge und der Workshop, die sich mit den innovativen Ansätzen zur Entwicklung von Impfstoffen befassten, brachten ermutigende Erkenntnisse. Zum einen verfügen die Impfstoffhersteller über technologische Möglichkeiten, um gezielt Impfstoffe gegen Erkrankungen zu entwickeln, für die ein hoher medizinischer Bedarf besteht. So befindet sich ein Impfstoff gegen Meningokokken der Gruppe B in der Zulassungs- 162 ÄBW 03 • 2011 phase. Impfstoffe gegen Staphylokokken-Erkrankungen sowie gegen Malaria werden derzeit in klinischen Studien untersucht. Zum anderen besteht Anlass zur Hoffnung, dass in naher Zukunft Impfungen nicht nur prophylaktisch, sondern auch therapeutisch eingesetzt werden können, und dies nicht nur gegen Infektionskrankheiten, sondern auch bei anderen Erkrankungen. Impfstoffe gegen das maligne Melanom und Bronchialkarzinom befinden sich in Phase III der klinischen Entwicklung, und auch an einem Impfstoff gegen Alzheimer wird intensiv geforscht. 2. Ein wichtiger Aspekt bei der Durchführung der Impfungen ist die Preisgestaltung. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelsmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden Arzneimittel und damit auch die Impfstoffe zum 1. Januar 2011 erheblich preisgünstiger. Danach müssen die Apotheken auch für Impfstoffe den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Abschläge gewähren, damit in Deutschland ein mit dem europäischen Markt vergleichbarer Preis erzielt wird. Die Impfstoffhersteller sind verpflichtet, diese Abschläge den Apotheken zurückzuerstatten. Eine entsprechende Preisobergrenze gilt für Verträge zur Versorgung von Arztpraxen. Außerdem besteht für die Krankenkassen die Möglichkeit, Impfstoffe direkt beim Hersteller einzukaufen und über Apotheken an Arztpraxen zu liefern. 3. Nach wie vor nicht erreicht ist das Ziel, die Masern in Deutschland zu eliminieren. Hierzu ist eine Impfquote von 95 Prozent in Bezug auf eine zweimalige Impfung gegen Masern erforderlich. Deutschlandweit lag die Impfquote 2008 nur bei 89 Prozent. Auf der 60. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa im September 2010 wurde als neuer Zeitrahmen für die Eliminierung von Masern und Röteln das Jahr 2015 festgelegt. 4. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Definition verbindlicher Ziele in der Impfprävention eine zentrale Bedeutung hat. Diese sind ein wichtiger Bestandteil des Nationalen Impfplans, der als Entwurf vorgestellt wurde. Der Nationale Impfplan wird durch Gespräche mit allen Akteuren fachlich konsentiert, damit eine verlässliche Grundlage für die Planung, Umsetzung und Evaluation von Impfprogrammen zur Verfügung steht. 5. Schließlich wurde hervorgehoben, dass die Erreichung hoher Impfquoten in erheblichem Maße davon abhängt, die Bevölkerung vom Nutzen der Impfungen zu überzeugen. Das direkte Gespräch bei Arzt-PatientenKontakten ist die beste Möglichkeit, die Informationslücken zu schließen und Zweifel auszuräumen. Aber auch die Gesundheitsämter sollen im Rahmen ihrer Informationskampagne das Gespräch mit den Zielgruppen suchen. Das Gesprächsangebot soll grundsätzlich allen gelten. Auch der Dialog mit Impfskeptikern ist wichtig, um sich mit deren Zweifeln und Thesen auseinander zu setzen. Gesundheitsministerin Dr. Monika Stolz MdL hat in ihrer Abschlussrede angekündigt, sich dafür einzusetzen, dass die GMK die Nationale Impfkonferenz als Dauereinrichtung etabliert. Von der zweiten Nationalen Impfkonferenz wird ein Berichtsband mit allen Vorträgen, den wichtigsten Inhalten der Workshops und Poster sowie einer Zusammenfassung der Podiumsdiskussion erstellt. Dr. Anette Feucht, Iris Ripsam, Dr. Isolde Piechotowski und Prof. Dr. Bijan Kouros Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg Vermischtes Marburger Bund ruft seine Mitglieder zur Demonstration auf Stillhalten war gestern D er Marburger Bund (MB), Landesverband Baden-Württemberg, hat darauf hingewiesen, dass im Südwesten in jedem Jahr mehr als 300 Millionen Euro bei der Investitionsförderung fehlen. Rund 46 Prozent der Krankenhausinvestitionen werden durch die Kliniken selbst finanziert, obwohl dies die gesetzliche Aufgabe des Landes wäre. Dieses Geld fehlt den Krankenhäusern, um ausreichend Personalstellen zur Verfügung zu stellen. Unter dem dadurch entstehenden Druck leiden nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Qualität der Krankenversorgung und damit die Patienten, so der MB. Bislang hätten die Beschäftigten in den Krankenhäusern erfolglos versucht, die Mängel auszugleichen und die negativen Folgen für die Patienten zu verhindern, ohne dass sich an dem Grundproblem etwas geändert hätte. Aus diesem Grund fordern die Betriebs- und Personalräte, Mitarbeitervertretungen aus ganz Baden-Württemberg, ver.di und der MB nun alle Beschäftigten der Krankenhäuser in Baden-Württemberg auf, der Politik zu signalisieren, dass sie nicht länger bereit sind, diese Situation hinzunehmen. Ihren Unmut wollen sie unter dem Motto „Stillhalten war gestern“ bei einer Demonstration am 17. März um 15.00 Uhr in Stuttgart äußern (Beginn ist am Hauptbahnhof/ Lautenschlagerstraße; die Abschlusskundgebung findet gegen 16.00 Uhr auf dem Schlossplatz statt). Weitere Infos: www.marburger-bund.de C Bundesärztekammer beruft zwei Fachleute aus Baden-Württemberg Wissenschaftlicher Beirat M it Prof. Dr. med. Wilhelm Niebling, Leiter des Lehrbereichs Allgemeinmedizin am Universitätsklinikum Freiburg, und Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Leiter des Instituts für Geschichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung in Stuttgart, sind erneut zwei Fachleute aus Baden-Württemberg in den Vorstand des Wissenschaft- Prof. Dr. W. Niebling lichen Beirats der Bundesärztekammer gewählt worden. Der Beirat setzt sich aus fast 40 Wissenschaftlern aus allen Fachbereichen der Medizin zusammen. Seine Aufgaben sind die Beratung bei medizinisch-wissenschaftlichen Fragen, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen im Bereich des Gesundheitswesens und der ärztlichen Berufsausübung auftreten; die Erarbeitung von Leit- bzw. Richtlinien zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung von ethischen und juristischen Aspekten. Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats ist weiterhin Prof. Dr. Dr. h.c. Peter C. Scriba aus München. Prof. Dr. R. Jütte Aktuelle Informationen zum Start der zweiten Befragungsrunde Evaluation der ärztlichen Weiterbildung D ie Bundesärztekammer und die Landes ärztekammern führen, wie schon mitgeteilt, im Jahr 2011 die zweite Befragungsrunde des Projektes „Evaluation der Weiterbildung in Deutschland“ durch. Inzwischen sind die Vorbereitungen zum Start der Umfrage ab geschlossen, und wir können Sie über den vorgesehenen Zeitplan, der – entgegen der bisherigen Planung – von der Bundesärztekammer per Eilmeldung vom 1. März 2011 nochmals modifiziert wurde, informieren: Start der Umfrage und Öffnung des Webportals für die Weiter bildungsbefugten (WBB) und weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte (WBA) ist nun der 1. Juni 2011. Den Weiterbildungsbefugten werden rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt die Zugangsdaten zum Webportal für die Teilnahme an der Befragung 2011 von der zu ständigen Ärztekammer zugesandt. Das Webportal für die Befugten wird Ende Juli 2011 geschlossen. Alle Ärztinnen und Ärzte, die sich in Weiterbildung befinden, erhalten ihre Zugangsdaten zur Befragung unmittelbar von ihrer Ärztekammer mit einem Schreiben, welches ihnen persönlich zugesandt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Weiterbildungsbefugte gegenüber der Ärztekammer zur Teilnahme an der Befragung 2011 erklärt hat. Weiterzubildende, insbesondere diejenigen, die bis Ende Juli 2011 noch keine Zugangsdaten erhalten haben, können aber auch unabhängig von der Erklärung des Weiterbildungsbefugten an der Evaluation teilnehmen, indem sie von ihrer Ärztekammer den Zugangscode anfordern. Sie können auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus – nämlich bis Ende August 2011 – ihre Zugangscodes über die Hotline-Stelle der Landesärztekammer erhalten. Alle aktuellen Informationen zum Projekt „Evaluation der Weiterbildung“ erhalten Sie direkt über die Homepages von Landesärztekammer und Bundesärztekammer. Weitere Infos: www.aerztekammer-bw.de und www.evaluation-weiterbildung.de ÄBW 03 • 2011 163 C Vermischtes Baden-württembergische Ärzte und AOK starten landesweite Vorsorge-Kampagne Darm-Check 2011 J ährlich sterben in BadenWürttemberg rund 3000 Menschen an Darmkrebs. Alarmierend ist die nachlassende Bereitschaft zur Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere an der Darmspiegelung als effektivster Methode. Mit fast 80 Prozent dominiert die Angst vor Schmerzen während der Untersuchung sowie mit 53 Prozent ein Unbehagen bezüglich der Einnahme von Abführmitteln. Die Teilnahmequote für Vorsorgekoloskopien liegt in Baden-Württemberg deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt. Mehr Versicherte zur Teilnahme an Darmkrebs-Vorsorgeuntersuchungen zu motivieren – das ist das Ziel der Kampagne „Darm-Check 2011“, die Mitte Februar startete. Initiator sind die AOK Baden-Württemberg und ihre ärztlichen Vertragspartner im AOK Hausarzt und FacharztProgramm: Hausärzteverband, MEDI Baden-Württemberg, der Berufsverband der niedergelassenen Gastroenterologen und der Bundesverband niedergelassener fachärztlicher tätiger Internisten. Durch Erinnerungsschreiben, intensive Aufklärung bei Ärzten und flächendeckende Informationsveranstaltungen soll die jährliche Quote von derzeit rund 2,5 Prozent der Anspruchsberechtigten nachhaltig gesteigert werden. „Wir Hausärzte sind bei dem sehr intimen Thema der Darmspiegelung die erste Anlaufstelle für unsere Patienten. Gerade weil immer noch Vorbehalte bestehen, ist es wichtig, dass unsere Aufklärungsarbeit durch andere verlässliche Informationen flankiert wird“, gaben sich Dr. Berthold Dietsche, Vorsitzender des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg, und Dr. Werner Baumgärtner, Vorsitzender von MEDI Baden-Württemberg, beim Kampagnenstart überzeugt. Versicherte, die am AOK-HausarztProgramm teilnehmen, erhalten bei allen am AOK-FacharztProgramm teilnehmenden Gastroenterologen innerhalb von zwei Wochen einen Termin. Für Versicherte, die bereits am AOK-FacharztProgramm oder am Integrierten Versorgungsvertrag Gastroenterologie teilnehmen, sind zusätzlich die zur Vorbereitung notwendigen Abführmittel zuzahlungsfrei. Das AOK-FacharztProgramm stellt hohe Qualitätsanforderungen an die teilnehmenden Ärzte, so müssen die Gastroenterologen beispielsweise regelmäßige Fortbildungen, eine Mindestanzahl von Koloskopien und eine entsprechende Geräteausstattung in ihrer Praxis nachweisen. Wird eine Weiterbehandlung notwendig, erfolgt diese leitlinienkonform und in enger Abstimmung mit dem Hausarzt. Notwendige kurative Koloskopien werden uneingeschränkt erstattet und unterliegen nicht wie im Kollektivvertrag einer mengenmäßigen Budgetierung. Weitere Infos: www.darmcheck2011.de C „Zehn Thesen für eine neue und bessere KBV-Politik“ als Wahlprogramm Baumgärtner kandidiert für KBV-Vorsitz D Dr. Werner Baumgärtner 164 er Vorsitzende von MEDI Deutschland, Dr. Werner Baumgärtner, stellt sich für das Amt des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Wahl. „Die ärztliche Basis möchte zurecht einen Wechsel der KBV-Führung, und ich sehe mich aufgrund meiner Ziele und meiner bisherigen Tätigkeiten und Funktionen bestens für den KBV-Vorsitz qualifiziert“, so Dr. Baumgärtner bei der Verkündung seiner Kandidatur Anfang März. Der Stuttgarter Allgemeinmediziner hat die KBV-Politik der letzten ÄBW 03 • 2011 sechs Jahre immer wieder scharf kritisiert und sieht daher dringenden Änderungsbedarf in Inhalten und Personen. Wie die Alternativen aussehen sollen, beschreibt er in seinem Papier „10 Gründe für einen Neu anfang“ (Download s. u.): MorbiEBM, ambulante Kodierrichtlinien und der stetig wachsende Zentra lismus der KBV seien Irrwege, die gestoppt werden müssten. Statt dessen möchte Dr. Baumgärtner die floatenden Punktwerte durch feste Europreise ersetzen, wieder mehr regionale Spielräume für die Kassenärztlichen Vereinigungen schaf- fen, die Budgetierung aufheben, für ein geordnetes Miteinander von Kollektiv- und Selektivverträgen sorgen, ärztlichen Kooperationsformen eine bessere Perspektive schaffen und die prä- und poststationäre Versorgung neu regeln. Unter seiner Führung würde die KBV wieder stärker die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und sich dem Erhalt der ambulanten wohnortnahen Versorgung widmen, so Dr. Baum gärtner. Weitere Infos: www.medi-verbund.de C Vermischtes Tübinger Behandlungs- und Forschungszentrum mit bundesweit einmaligem Angebot Fortbildungsakademie für seltene Erkrankungen D as 2010 gegründete „Behandlungs- und Forschungszentrum für seltene Erkrankungen Tübingen“ (ZSE Tübingen) bietet für Patienten mit seltenen Erkrankungen eine interdisziplinäre Betreuung durch hoch qualifizierte Experten in acht Spezialzentren (das ÄBW berichtete). Am 2. April 2011 eröffnet das ZSE die bundesweit erste Fortbildungsakademie für seltene Erkrankungen (FAKSE). Mit thematisch f okussierten Fortbildungstagen soll niedergelassenen Fachärzten und Klinikärzten die Möglichkeit gegeben werden, ihr Wissen über seltene Erkrankungen zu erweitern. Die erste Veranstaltung beschäftigt sich mit seltenen neurologischen Erkrankungen und Entwicklungsstörungen wie Leukodystrophien im Kindes alter, spastischen Spinalparalysen, hereditären Ataxien und Neurofibromatosen. Ergänzt werden die inter- disziplinär ausgerichteten und videobasierten Vorträge am Vormittag durch eine gemeinsame Zusammenfassung der „Red Flags“. Am Nachmittag wird die Fortbildung in fallbasierten Expertenworkshops fortgesetzt. Es besteht die Möglichkeit, selbst mitgebrachte Fälle – natürlich in anonymisierter Form – zu besprechen. Weitere Infos: C www.fakse.info Landesseniorenrat forder bessere Betreuung nach Krankenhausaufenthalt Anzeige Für eine bessere Geriatrie D er Landesseniorenrat Baden-Württemberg hat eine bessere Betreuung von älteren Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt angemahnt und bemängelt, dass auch die Älteren seit Einführung des Gesundheitsfonds von kontraproduktiven Sparmaßnahmen konfrontiert seien. Die deutlich verkürzte Verweildauer in Krankenhäusern führe häufig dazu, dass Senioren ihre bisherigen Ressourcen nicht mehr aufbauen könnten und ihnen nach einem Klinikaufenthalt ein selbstständiges Leben unmöglich sei. Notwendig sei deshalb, nach Ansicht der Interessenvertretung der 2,5 Millionen über-60-Jährigen, dass die „eingesparte“ Behandlung mit einer garantierten Anschlussheilbehandlung korrigiert werde, um wieder Selbstständigkeit erlangen zu können. Erwartet werde ferner, dass eine integrierte Versorgung stattfinde: Ärzte, Fachärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken und andere Leistungserbringer müssten kooperieren und für den notwendigen Wissensaustausch sorgen. Zudem wünschten sich ältere Menschen am Wohnort einen Arzt, der über ein spezialisiertes Wissen zu den Erkrankungen im Alter und deren Behandlung verfüge, sie ganzheitlich betrachte und ihnen dabei helfe, die Ressourcen für ein selbst bestimmtes Leben zu erhalten bzw. wieder zu erlangen. Weitere Infos: www.landesseniorenrat-bw.de C Ihr Partner. Für alle Fälle. "Mein Spezialwissen ist Ihr Erfolg." Unsere Fachanwälte sind Spezialisten mit jahrelanger Erfahrung auf ihrem Gebiet. Durch regelmäßige Fortbildungen gewährleisten wir eine hohe Kompetenz. RA Martin Wittke LL.M. Neben der Zertifizierung DIN IN ISO 9001 : 2000 im Jahre 2000 wurde uns seit 2007 das Zertifikat „Qualität durch Fortbildung“ durch die Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Zugriff auf die größten juristischen Datenbanken sichert unsere Durchsetzungskraft für Ihre Interessen. Rechtsanwalt Martin Wittke, LL.M. ist seit 2000 Fachanwalt für Sozialrecht und seit 2006 Fachanwalt für Medizinrecht. Er ist ausschließlich auf den Gebieten des Gesundheits- und Medizinrechts tätig. Büro Bühl: Bühlertalstr. 11 77815 Bühl Tel. 0 72 23 / 98 76-0 Büro Baden-Baden: Pariser Ring 37 76532 Baden-Baden Tel. 0 72 21 / 97 15 74-0 Bürozeiten: Mo - Do: 7:45 - 18:00 Uhr Fr: 7:45 - 16:15 Uhr Bürozeiten: Mo - Fr: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr [email protected] www.rassek.de Arztrecht Arzthaftungsrecht Arztstrafrecht Kassenarztrecht Krankenhausrecht Berufsunfähigkeitsversicherung Unfallversicherung Krankenversicherung Erwerbsminderungsrenten Pflegeversicherung Personenschäden Schwerbehinderung QUALITÄT DURCH FORTBILDUNG Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000 Mitglied von Überregionale Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten ÄBW 03 • 2011 165 \\bnnsfi07\technik\PrePress\Anzeigen\2010\BNN\Werbung\R\Rassek\Rassek_1921115_11-20_250-2T.indd Rassek_1921115_11-20_250-2T.indd Vermischtes Runder Geburtstag für den Vorstandsvorsitzenden der PVS Prof. Kimmig 70 Jahre alt E Prof. Dr. J.-M. Kimmig nde Februar feierte Prof. Dr. JörgMichael Kimmig seinen 70. Geburtstag. Nach seiner medizinischen Ausbildung war er als erster niedergelassener Gastroenterologe in Stuttgart 26 Jahre in eigener Praxis tätig. Zu seinem wissenschaftlichen Werk gehören rund 100 Veröffentlichungen und mehr als 500 wissenschaftliche Fortbildungsvorträge. Prof. Kimmig wurde zum Honorarprofessor an der Medizinischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen bestellt und ist Gründer und Mitglied mehrerer medizinischer Fachgesellschaften und Beiräte in Deutschland und Europa. Berufspolitisch engagierte er sich unter anderem als Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg und in Ausschüssen der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Seit 25 Jahren ist er zudem Vorstandsvorsitzender der Privatärztlichen Verrechnungs stelle (PVS) Baden-Württemberg. Für sein vielfältiges Engagement wurde er unter anderem mit dem Bundesverdienstkreuz und der Staufermedaille des Landes Baden-Württemberg ausgezeichnet. Aktuell ist Prof. Kimmig unter anderem Sprecher des Vorstandes des Hilfswerks der deutschen Lions und hat zuletzt die Nothilfe versorgung in Haiti mit über 100 mobilen Wasseraufbereitungsanlagen verbessert. Ausstellungen in baden-württembergischen Museen Foto: Rüdiger Flöter Kunst & Kultur John Constable: Maler der Natur Georg Dobler – Schmuck 1980 bis 2010 Vorsicht Farbe! Alte Staatsgalerie, Stuttgart bis 03. 07. 2011 Schmuckmuseum Pforzheim, Reuchlinhaus 08. 04. bis 26. 06. 2011 Museum Ritter, Waldenbuch bis 01. 05. 2011 Die Ölgemälde, Zeichnungen und Aquarelle aus dem Victoria and Albert Museum spannen den Bogen über alle Themen und Schaffensphasen des Künstlers. Vor allem die klein formatigen Freilichtstudien zeigen John Constable als Maler, der die Natur seiner Heimat in packende Seherlebnisse von hohem Abstraktheitsgrad verwandelt. So hat John Constable wie kein anderer Maler die Landschaftskunst des 19. Jahrhunderts geprägt: Delacroix nannte ihn „den Vater unserer Landschaftsmalerei“, Corot, Manet sowie die Maler der Schule von Barbizon studierten begeistert seine Werke. Auch für die Malerei der Moderne bleibt Constable ein wichtiger Anreger. Geometrie und florale Elemente zeichnen den Schmuck Georg Doblers aus. Vielfach glänzen den Betrachter Schwarzchrom oder oxidierte Silberoberflächen in irisierendem Schwarz an. Während der Schmuckkünstler anfangs streng geometrisch arbeitete, finden sich ab Mitte der 1980er Jahre organische Elemente in seinen Schmuckstücken, beispielsweise in Form von Abgüssen von Ast- oder Rankenwerk. Sie sind einerseits nah an der Natur, andererseits verfremdet – und entstehen zu einer Zeit, als das Stichwort „Naturalismus“ out ist. Heutige Arbeiten sind eine Symbiose der verschiedenen Elemente seiner Schaffenszeit. Die Ausstellung zeigt das Œvre Doblers von den frühen 1980er Jahren bis heute. Farbe ist das große Thema dieser Ausstellung. Sie stellt ausgewählte „Farb-Künstler“ mit jeweils mehreren Werken vor und zeigt, wie fantasievoll und differenziert zeitgenössische Kunstschaffende geometrisch-abstrakter Ausrichtung mit Farbe umgehen. Das Spektrum der Präsentation umfasst dabei sowohl extrem farbstarke, bunte Bildwerke als auch monochrome Bilder von großer Farbtiefe und mit fast meditativer Ausstrahlung. Die Aus stellung gibt faszinierende Einblicke in ein weitverzweigtes Feld, in dem grundlegende Konventionen der klassischen Tafelmalerei sowohl respektiert und weiterentwickelt als auch auf radikale Weise in Frage gestellt und gebrochen werden. Weitere Infos: C www.staatsgalerie.de 166 ÄBW 02 03 • 2011 Weitere Infos: www.schmuckmuseum.de C Weitere Infos: www.museum-ritter.de C Vermischtes Fortsetzung der Doku-Serie aus der Heidelberger Orthopädie Neues von den Knochen-Docs N ach dem großen Erfolg der Doku-Serie „Die KnochenDocs“ im vergangenen Jahr (das ÄBW berichtete) werden jetzt weitere Geschichten aus der Heidelberger Orthopädie im Fernsehen gezeigt. Die Filme begleiten die Patienten, ihre Mütter, Väter, Ehefrauen und Freunde in die Klinik. Sie zeigen die Orthopäden bei ihrer Arbeit und beschreiben auch die Grenzen des Machbaren. Es sind hochemotionale Geschichten von Leid und Glück, die zugleich auch ein Licht auf medizinische Errungenschaften werfen, an die vor wenigen Jahren noch keiner zu denken wagte. Gesendet werden die „Knochen-Docs“ am 28. März und 4. April 2011 um 21 Uhr, als Zweiteiler im Ersten. Das SWR Fernsehen zeigt ab 13. April 2011, mittwochs um 22.30 Uhr, eine fünfteilige Fassung. Die erste Staffel der SWR-Doku-Serie „Die Knochen-Docs“ lief von Januar bis Szene aus der Doku-Reihe März 2010 als Achtteiler im SWR Fernsehen und im Mai 2010 als Dreiteiler im Ersten. Mit Einschaltquoten von bis zu 9,5 Prozent Marktanteil im SWR Fernsehen und mit rund 2,9 Millionen Zuschauern durchschnittlich bei der Sendung im Ersten war die Reihe ein großer Publikumserfolg. Neue Webseite für chronisch kranke Patienten Erfahrungen weitergeben und anderen helfen D ie Universitäten Freiburg und Witten/Herdecke haben eine neue Webseite für die Öffentlichkeit freigeschaltet, die persönliche Krankheitserfahrungen von Patienten zugänglich macht. Das kostenlose Internetportal vermittelt Informationen und bietet anderen Betroffenen Unterstützung an. In Interviews erzählen die Kranken von ihrem Krankheitserleben, ihren Erfahrungen mit einer Therapie sowie den Folgen für ihr Alltagsleben. Die als Video-, Audiooder Textdatei präsentierten Ausschnitte sind vor allem Informationsquellen für Menschen, bei denen eine chronische Erkrankung diagnostiziert wurde. Sie sind wissenschaftlich bearbeitet und systematisch aufbereitet. Darüber hinaus unterstützt die Webseite das medizinische Personal, denn der lebensnahe Praxisbezug fördert das Verständnis individuellen Erlebens chronisch kranker Menschen und das einfühlsame Eingehen auf ihre Bedürfnisse. In einem ersten Schritt wurden die Krankheitsbilder „Chronischer Schmerz“ und „Diabetes mellitus Typ 2“ erarbeitet, weitere Module sollen folgen. Das Projekt wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund gefördert. Weitere Infos: www.krankheitserfahrungen.de C Mehrheit der Ärzte würde sich eher in der Stadt als auf dem Land niederlassen GesundheitsPiazza D ie Mehrzahl der deutschen Ärzte zieht eine Niederlassung in der Stadt der Landarztpraxis vor. Das ist eines der Ergebnisse einer Umfrage des Forschungsinstituts TNS Infratest im Auftrag der Commerzbank. Lediglich fünf Prozent von 300 befragten niedergelassenen und angestellten Ärzten können sich ein Leben als Landarzt vorstellen, während 42 Prozent die Niederlassung in einer Großstadt und 36 Prozent die Praxis in einer Kleinstadt bevorzugten. 90 Prozent gingen davon aus, dass in den ländlichen Regionen künftig der Nachwuchs fehlen werde, mehr als drei Viertel erwarteten eine Zunahme an Arztzentren und Gemeinschaftspraxen. Zudem zöge es ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte, die eine berufliche Veränderung planten, ins Ausland. – „Wer will heute Landarzt sein?“ ist auch ein Szenario der vierten GesundheitsPiazza Bodensee; hier wird unter anderem erörtert, wie die Landarztpraxis mit innovativen transprofessionellen Konzepten für alle Beteiligten interessant werden kann. Schwerpunkte des Vierländerkongresses am 31. März und 1. April im Festspielhaus Bregenz sind „Wettbewerb und Regulierung“, „Innovation und PerspekWeitere Infos: tive“ sowie „Versorgung und www.gesundheitspiazza.eu Vernetzung“. C Anzeige praxisrecht.de Raffelsieper & Partner GbR Hamburg - Berlin - Heidelberg Spezialisten für alle Rechtsfragen rund um den Arztberuf Beratung für • niedergelassene Ärzte • angestellte Ärzte • Krankenhausträger • sonstige Leistungserbringer im Gesundheitswesen Kooperation • MVZ • Integrierte Versorgung • Strukturverträge • Praxisnetze Berufsrecht • Vertragsarztrecht • Abrechnung • Wirtschaftlichkeit Nachfolgeregelung • Erbrecht • Steuerrecht Berliner Straße 101 • 69121 Heidelberg • (06221) 43 79 232 www.praxisrecht.de • [email protected] Rechtsanwälte • Fachanwälte für Medizinrecht • Fachanwälte für Steuerrecht ÄBW 03 • 2011 167 Vermischtes Alles im Argen bei der Krankenhaushygiene? Der Finger in der Wunde K aum ein Jahr vergeht, in dem nicht die gleiche Sau durchs deutsche Gesundheitswesen getrieben wird: „Die Hygiene in Krankenhäusern ist schlecht. So schlecht, dass viele Menschen an den Infektionen mit nosokomialen Keimen versterben“, lautet die – von wechselnden Akteuren – gebetsmühlenartig vorgetragene Anklage. Anfang dieses Jahres bekam die Kritik neues Gewicht, als EU-Gesundheitskommissar John Dalli postulierte, bis zu 4,1 Millionen Pa tienten würden sich jährlich EU-weit in den Krankenhäusern infizieren und 370 000 daran versterben. In Deutschland seien es pro Jahr 40 000 Tote. Wenn Tausende Menschen gerade dort todkrank werden, wo sie eigentlich genesen sollten, dann birgt das einige Sprengkraft. Prompt reagierten alle: Das Bundesgesundheitsministerium kündigte flugs einen HygieneGesetzentwurf an, der noch in diesem Frühjahr in das parlamentarische Verfahren gehen soll. Nötig sei zudem ein standardisiertes Melderegister für Krankenhausinfektionen und die routinemäßige Untersuchung von Risikopatienten auf multiresistente Keime vor einer Krankenhauseinweisung. Gesundheitsexperten forderten ferner ein Qualitätssiegel für Krankenhäuser mit geringen Infektionsraten. Intensivstationen seien vor allem nachts nicht immer ausreichend besetzt, um die für das Wohl der Patienten notwendige Hygiene zu gewährleisten. Auch die Krankenkassen schwiegen nicht: Die Krankenhaushygiene gehört auf die Agenda, wenn es um Qualitätsverbesserungen im Gesundheitswesen geht, verlautete es beispielsweise aus der AOK. Die Bundesärztekammer (BÄK) warf dem EU-Kommissar Panikmache vor. Mit seinen undifferenzierten Behauptungen verunsichere Dalli die Patienten, so BÄK-Präsident Prof. Jörg-Dietrich Hoppe. Es sei zwar unbestritten, dass die Gefahr einer Infektion mit Bakterien in Krankenhäusern und Altenheimen steige. Dies liege aber nicht nur an der zunehmenden Antibiotikaresistenz der Erreger, sondern auch an der dünnen Personaldecke in den Kliniken und der Zunahme bei der Behandlung von Risikopatienten, die anfälliger für solche Infektionen sind. Und weiter: „Es ist wider- sprüchlich, wenn die Politik einerseits eine fachgerechte Behandlung nach wissenschaftlich anerkanntem Qualitätsstandard festschreiben will, andererseits aber die dafür notwendigen Finanzmittel immer weiter begrenzt. Die forcierte Wettbewerbsorientierung mit Risikoauslese, der Abbau der flächendeckenden Versorgung und ökonomisch geprägte Therapievorhaben gefährden den Anspruch der Patienten auf eine wissenschaftlich gesicherte und anerkannte ärztliche Behandlung immens.“ Damit legte Prof. Hoppe den Finger genau in die Wunde. OE Anzeige Baden-Württembergischer Hausärztetag in Stuttgart Nicht ohne meinen Hausarzt Veranstaltungshinweis Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Heidelberg veranstaltet ein Seminar für niederlassungswillige Ärzte. Seminartitel: Existenzgründer-Seminar für Heilberufler. Seminarinhalte: • Neugründung oder Übernahme • Kooperationsformen • Praxiswertermittlung • Investitions- und Kostenplanung • Finanzierungsmöglichkeiten • Öffentliche Fördermittel Termin und Veranstaltungsort: Mittwoch, 11. Mai 2011 (18.30 Uhr) BW-Bank Heidelberg, Poststraße 4, 69115 Heidelberg Information und Anmeldung: BW-Bank Heidelberg, Frau Antonia Lindner, Telefon (0 62 21) 9 18-2 21, E-Mail: [email protected] Teilnahmegebühr: kostenfrei 168 ÄBW 03 • 2011 D er neunte Baden-Württembergische Hausärztetag am 8. und 9. April in Stuttgart steht unter dem Motto „Nicht ohne meinen Hausarzt“. Veranstaltet wird das Treffen vom Landesverband des Deutschen Hausärzteverbandes. Geboten werden unter anderem Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und Medizinische Fachangestellte. Außerdem findet am Samstagvormittag eine Podiumsdiskussion zum Thema „Hausarztzentrierte Versorgung und neue hausärztliche Kooperationsformen“ statt. Podiumsteilnehmer sind Prof. F. Gerlach, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin; Dr. C. Hermann, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der AOK Baden-Württemberg; T. Reumann, Landrat des Landkreises Reutlingen; Dr. J. Fechner, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg; U. Weigeldt, Bundesvorsitzender Deutscher Hausärzteverband; Dr. B. Dietsche, Vorsitzender Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Baden-Württemberg. Die Diskussionsrunde wird moderiert von Dr. F.-D. Braun, zweiter Vorsitzender Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Baden-Württemberg. Weitere Infos: www.hausarzt-bw.de C Vermischtes Ärzte ohne Chance? Meine Meinung B ei der letzten Vertreterversammlung der KVBW habe ich auf folgende, alle Ärzte alarmierende Entwicklung hingewiesen: Der „DAKplus Patienten-Rechtsschutz“ bietet seinen Versicherten in Kooperation mit der Hanse-Merkur zu einem Monatsbeitrag von nur 3,50 Euro einen Kostenschutz, wenn Prozesse gegen Ärzte geführt werden, beispielsweise wegen Fehldiagnosen, Therapiefehlern, Ausführung von überflüssigen oder medizinisch nicht notwendigen Eingriffen, Zurückbleiben von Fremdkörpern bei Operationen, fehlender Überweisung an einen Facharzt oder ein Krankenhaus trotz Notwendigkeit, unzureichende Hygiene (Quelle: www. dak-zusatzschutz.de). Besorgniserregend neu daran ist, dass diese Rechtsschutzversicherung nicht nur Behandlungsfehler, sondern auch Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler versichert – und das zu marginalen Kosten. Somit droht nun bei allen ArztDAKPatienten-Kontakten und dem jederzeit möglichen Vorwurf der unterlassenen vollumfänglichen bzw. nicht ausreichenden Aufklärung bzw. Beratung (z. B. Beipackzettel von Medikamenten) die Gefahr, dass Ärzte „ins offene Messer laufen“. Nach Informationen aus der Versicherungsbranche nimmt die Zahl der Deckungsanfragen im Bereich der Haftpflicht, speziell bei Aufklärungsfehlern, bereits überproportional zu. Offensichtlich ist es ja auch einfacher, einen Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler zu behaupten oder sogar nachzuweisen, als dies bei einem Behandlungsfehler der Fall wäre. Da sich immer mehr Krankenkassen auch auf Zusatzversicherungen verlegen, muss davon ausgegangen werden, dass weitere Angebote in dieser Richtung folgen werden. Jeder Arzt möge für sich entscheiden, wie er auf diese bedenkliche Entwicklung reagiert. Ich selbst überlege, ob ich Patienten solcher Kassen nur noch behandle, wenn mir zuvor schriftlich zugesichert wird, dass keine ärztefeindliche Rechtsschutzversicherung besteht. Von den ärztlichen Körperschaften – hier insbesondere deren Juristen – erwarte ich, dass sie ihre Mitglieder vor Streit suchenden Krankenkassen und deren Versicherten besser schützen. Johannes D. Glaser Facharzt für Allgemeinmedizin, Leimen Neue Bücher Die fünf Dimensionen der Quantenheilung Rehabilitation nach Verletzungen im Hochleistungssport A. Diemer, 224 Seiten, Knaur, ISBN 978-3426875339, 8,99 Euro E. Froese, 104 Seiten, Gentner, ISBN 978-3872477385, 20,00 Euro Der Autor ist in eigener Praxis in Gernsbach tätig. Er beschreibt, wie unser Gesundheitswesen inhaltlich immer mehr verarmt; dass es auf veralteten physikalischen Vorstellungen basiert und durch geistige, energetische und naturheilkundliche Methoden bereichert und effektiver werden könnte. Er entwirft die Vision einer menschlicheren Medizin, die den Patienten in seiner Ganzheitlichkeit erfasst und individuelle Beschwerden auch indi viduell behandelt. Seit 1983 entwickelt die VerwaltungsBerufsgenossenschaft gemeinsam mit innovativen Therapieeinrichtungen Grundsätze für die sportmedizinische Therapie. Mit diesem Buch wird die Rehabilitation von Hochleistungssportlern auf das nächste Level gebracht. Es enthält aktuelle Empfehlungen für die physio- und traingstherapeutische Praxis sowie konkrete Behandlungskonzepte für 14 ausgewählte Verletzungen. Erkrankungen der Verdauungsorgane Versicherungsmedizinische Aufsätze D. Zietsch, 78 Seiten, Verlag Versicherungswirtschaft; ISBN 978-3899525908, 21,80 Euro Die SCOR Global Life richtet einmal jährlich eine versicherungsmedizinische Tagung aus, deren Augenmerk auf aktuellen Forschungsergebnissen und Behandlungsfortschritten sowie auf der sich daraus ergebenden Mortalität und Berufsunfähigkeit liegt. In diesem Band sind vier Vorträge dokumentiert: Tumore der Verdauungsorgane, Chronisch entzündliche Darmerkrankungen, Leberwerte – Interpretation, Lebererkrankungen: Hepatitis B und C – NASH. Kinderanästhesie T. Haas, E. Oswald, 128 Seiten, Wissenschaftliche Verlagsges., ISBN 978-3804728400, 19,80 Euro Jeder Anästhesist kennt die besonderen Herausforderungen bei Kindernarkosen, gerade wenn sie nicht täglich durchgeführt werden. Für die Lektüre umfangreicher Fachbücher fehlt meistens die Zeit. Dieses handliche Kitteltaschenbuch bietet schnelle Hilfe bei der Planung und Durchführung von Kindernarkosen. In der täglichen Praxis und in schwierigen Situationen liefert es konkrete Handlungsempfehlungen und Entscheidungshilfen. Venenkrankheiten C. Kügler, 488 Seiten, Abw Wissenschaftsverlag, ISBN 978-3940615077, 149,95 Euro Für Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, Studenten und medizinisches Assistenzpersonal gleichermaßen werden das Venensystem und seine Krankheiten umfassend dargestellt. Neben Pathophysiologie, Prävention, Diagnostik und Therapie werden kurz auch Begutachtung und Rehabilitation von Venenkrankheiten besprochen. Das Werk baut u. a. auf den eingearbeiteten aktuellen Leitlinien sowohl deutscher als auch internationaler Fachgesellschaften auf. Herausforderungen für die Medizin A. Frewer, F. Bruns, W. Rascher, 364 Seiten, Königshausen & Neumann, ISBN 978-3826043710, 48,00 Euro Unter der Überschrift „Hoffnung und Verantwortung“ widmet sich das „Jahrbuch Ethik in der Klinik 2010“ zunächst mit Originalarbeiten den Grundlagen und der Umsetzung von Ethik in der Klinik. Es folgen Essays und Übersichtsbeiträge als Impulse für Forschung und Praxis. Danach werden Fälle, Argumentationsformen und Diskussionsprozesse dargestellt. Im letzten Teil stehen Buchrezensionen und Dokumentationen als Abrundung des umfangreichen Bandes. ÄBW 03 • 2011 169 Rechtsfragen Rechte und Pflichten von Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus Was bei der Visite zu beachten ist Informationshol- und Prüfpflicht Redaktion: Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Kamps Haldenhaustraße 11 72770 Reutlingen 1. Es gehört zu den Pflichten des Chefarztes einer chirurgischen Abteilung, die Sicherung des Facharztstandards entweder selbst zu übernehmen oder sie auf seinen als Facharzt ausgebildeten Oberarzt zu delegieren. 2. Es gehört ferner zu seinen Pflichten, sich nach einer sonntäglichen Schienbeinverletzung und der operativen Stabilisierung des Unterschenkelbruchs mit einer „10-Loch-LDPlatteW“ am Montagmorgen in der anschließenden Visite über die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und nunmehr zu prüfen und unter Umständen zu entscheiden, ob die vorgesehene Therapie fortzusetzen ist oder ob sie, gegebenenfalls nach weiterer diagnostischer Abklärung, nach seiner besseren medizinischen Kenntnis und Erfahrung geändert werden muss. BGH vom 10. 02. 1987 – VI ZR 68/86 Unklarer Befund 1. Bei einem unklaren Befund mit Verdacht auf Adnexitis und Appendicitis ist eine besonders strenge und engmaschige ärztliche Beobachtung des Gesundheitszustandes des Patienten mit ständiger Operationsbereitschaft erforderlich mit der Folge, dass am Wochenende drei- bis viermal am Tag Visiten und Kontrolluntersuchungen durch Ärzte durchgeführt werden müssen. Eine Überwachung des Patienten allein oder im Wesentlichen durch das Stationspersonal ist nicht ausreichend. 2. Kommt es nach einer grob behandlungsfehlerhaft zu spät erkannten und operierten Appendicitis zu ausgedehnten Adhäsionen sowie einem Dünndarm-Ileus, der eine erneute Operation erforderlich macht, tragen die verantwortlichen Ärzte die Beweislast dafür, dass auch bei Durchführung der gebotenen Kontrollen ein früheres Erkennen der Appendicitis unmöglich gewesen wäre und sich 170 ÄBW 03 • 2011 weder die Adhäsionen noch der Ileus durch kunstgerechte Überwachung hätte verhindert lassen. LG Bremen vom 27. 03. 1984 – 1 O 3541/80 Befunderhebungsfehler Ein HNO-Arzt begeht als Belegarzt einen schuldhaften Befunderhebungsfehler, wenn er bei seiner Morgenvisite auf seiner Belegstation am Tag nach einer von ihm durchgeführten Tonsillektomie nicht eigene Feststellungen zum Allgemeinbefinden der Patientin, insbesondere zur Körpertemperatur – als klassischem Entzündungszeichen – trifft oder sich jedenfalls durch zeitnah zur Visite gewonnene Messergebnisse Kenntnis über den Temperaturverlauf bei der Patientin verschafft. OLG Schleswig-Holstein vom 28. 03. 2008 – 4 U 34/07 Ruhigstellen der Finger Der Chefarzt, der die Finger nach einer Fraktur des fünften Mittelhandknochens ruhig stellt und diese fehlerhafte Ruhigstellung nach der postoperativen Visite nicht sogleich korrigiert oder korrigieren lässt, begeht einen groben Behandlungsfehler. OLG Oldenburg vom 08. 11. 1994 – 5 U 96/94 Gemeinsame Haftung Zwei niedergelassene Frauenärzte, die vertraglich gegenüber einem Krankenhaus auf der Basis einer auf Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung beruhenden Arbeitsaufteilung verpflichtet sind, turnusmäßig Nachtdienste und Wochenenddienste durchzuführen und sich gegenseitig zu vertreten, haften einem neu geborenen Zwilling beide als Gesamtschuldner, wenn es einem der in der Nacht geborenen Zwillinge nach Aussage der Krankenschwester am nächsten Morgen „ganz schlecht“ geht und weder der die Geburt leiten- de noch der mitvisitierende Frauenarzt bei ganz erheblichem Minderwachstum und einem medizinisch vor Augen stehenden erhöhten Hypoglykämierisiko nicht spätestens in der gemeinsamen Morgenvisite mit der Blutzuckerkontrolle beginnen. OLG Koblenz vom 05. 07. 2004 – 12 U 572/97 Verlassen der Intensivstation 1. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten des Krankenhausträgers auf (nicht geschlossenen) Intensivstationen genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung von Gefahren für Dritte (und damit auch für Patienten) erforderlich und zumutbar sind. 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein Intensivpatient während der Visite hinter dem Rücken des Arztes „daran macht“, das Bett zu verlassen. In einem solchen Fall ist selbst bei bester Reaktion der Ärzte und Pflegekräfte nichts mehr zu verhindern, sodass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers gegeben ist. LG Mainz vom 03. 02. 2005 – 2 O 271/01 GOÄ-Abrechnung Eine Klinik und ihr Leitender Ärztlicher Direktor können Einzelpositionen, die sich – wie etwa die Positionen „Visite im Krankenhaus“ oder „Zweitvisite im Krankenhaus“ – auf die stationäre Aufnahme einer Privatpatientin beziehen, dieser gegenüber nach der GOÄ nicht abrechnen und mit einer Gerichtskostengegenforderung der Patientin aufrechnen, weil sie als behandelnde Ärzte gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 GOÄ nur medizinisch indizierte Leistungen abrechnen können und die stationäre Aufnahme sowie sämtliche insoweit angefallenen Leistungen medizinisch nicht indiziert waren. OLG Köln vom 13. 01. 2010 – 5 U 41/09 Fortbildung, Seminare & Kongresse Anzeige TERMIN Kurs I 12. / 13. 02. 2011 19. / 20. 03. 2011 02. 04. 2011 Kurs II 07. / 08. 05. 2011 02. / 03. 07. 2011 17. 09. 2011 nach Vereinbarung Montags und Dienstags 14-tägig, jeweils abends Sa. 26. 03. 2011 9.30 – 13.00 Uhr Teilnahmegebühr: 30,– € Fortbildungspunkte: 4 02. 04. 2011 9.00 – 17.00 Uhr 08. – 09. 04. 2011 oder 04. – 05. 11. 2011 08. / 09. 04. 2011 15. / 16. 04. 2011 13. / 14. 05. 2011 Entgelt: 620,– € Beginn: 16. 04. 2011 Beginn: 09. 04. 2011 Einstieg jederzeit möglich Laufendes Curriculum, Einstieg noch möglich ab 16. 04. 2011 Alle Kurse Sa 9.00 – 16.00 27. / 28. 05. 2011 (II. Aufbau) 08. / 09. 07. 2011 (III. Vertiefung) 27. / 28. 05. 2011 und 22. / 23. 06. 2011 THEMA Psychosomatische Grundversorgung Kurs I und Kurs II mit je 40 Std. als Voraussetzung für die Facharztprüfung. Beide Kurse zusammen ergeben den 80stündigen Kurs für die Psychosomatische Grundversorgung. Inkl. Balintgruppen Coaching und Supervision für Ärztinnen und Ärzte Balintgruppe (als Fort- u. Weiterbildung anerkannt) ORT Karlsruhe Kosten: 135,– € pro Tag Quereinstieg in laufende Kurse jederzeit möglich. VERANSTALTER Anmeldung an: Dr. Elisabeth Daikeler FÄ für Psychosomat. Med u. Psychiatrie Ernst-Friedrich-Str. 1a, 76227 Karlsruhe Tel. (07 21) 9 43 07 92 oder (01 71) 7 46 11 58 E-Mail: [email protected] Karlsruhe Anmeldung an: Dr. Elisabeth Daikeler (s. o.) Anmeldung an: Dr. Elisabeth Daikeler (s. .) 2. Stuttgarter Wirbelsäulentag Degenerative Wirbelsäulen erkrankung – konservative und operative Behandlung Mövenpick Hotel Stuttgart Airport Flughafenstr. 50 70629 Stuttgart Symposium 2011 Immuninfektiologie • Autoimmuno logie • Impf- u. Reisemedizin • Neuropathologie • Allergologie • Helicobacter Pylori • Hepatitis • Lebens mittelhygiene • Borreliose • FSME • Molekulare Genetik • Humangenetik Energie- & Selbstmanagement, Selbsthypnose & Imaginative Verfahren Ad-hoc-Strategien zu StressReduktion, Ressourcen-Aktivierung und Wohlbefinden im Alltag. Überlingen am Bodensee, Kursaal direkt am See gelegen Karlsruhe und Walzbachtal 79098 Freiburg Praxis PD Dr. Ross Luisenstr. 6 Auskunft / Anmeldung: Isolde Birlin, Freiburg Tel. (07 61) 7 07 73 21 Fax (07 61) 7 07 73 22 Palliativmed. Akademie UniBasiskurs Palliativmedizin: versitätsmedizin Mannheim, Grundlagen der Versorgung Theodor-Kutzer-Ufer 1 – 3 schwerstkranker und sterbender Patienten durch Symptomkontrolle, PD Dr. Adelheid Weiss Tel. (06 21) 3 83 42 10 Kommunikation, psychosoziale Fax (06 21) 3 83 14 95 und spirituelle Aspekte Akademie f. TiefenpsychoFachgebundene Psychotherapie logie und Psychoanalyse Neuer Kurs Hohenzollernstr. 26 70178 Stuttgart Psychosomat. Grundversorgung Anmeldung: Tel. (07 11) 6 48 52-20 Kurse in psychodynamischer PT Fax (07 11) 6 48 52-40 für FÄ für Psychiatrie / www.wbk-stuttgart.de Kinderpsychiatrie / Psychosomatik [email protected] 79098 Freiburg Medizinische Hypnose (I–III) Praxis PD Dr. Ross Moderne Hypnose-Interventionen zur Kontrolle akuter und chronischer Luisenstr. 6 Auskunft / Anmeldung: Schmerzen, Symptomreduktion Isolde Birlin, Freiburg bei psychosomatischen Störungen, Tel. (07 61) 7 07 73 21 Angst- und Schlafstörungen. Fax (07 61) 7 07 73 22 Als Zweitverfahren im Rahmen der Weiterbildung Psychotherapie anerkannt. Pforzheim / Ispringen Psychosomatik Komplettkurse Kontakt: Fr. Schleucher incl. Balint Tel. (0 72 31) 10 12 13 Für Facharztprüf. u. EBM-Ziff.: E-Mail: [email protected] Akup., Schmerz, Psychoso. Web: www.afpp.de 40 h Kurs = 2 x Fr. nachm. / Sa. 80 h Kurs = 4 x Fr. nachm. / Sa. Gemeinschaftspraxis Dres. med. Mauch, Stihler, Langenbach & Partner Frau Julia Breisch Werderstr. 70, 70190 Stuttgart Tel. (07 11) 87 03 53 18, Fax (07 11) 87 03 53 13 E-Mail: [email protected] Organisation u. Wissenschaftliche Leitung: Dr. Frithjof Blessing / Prof. Dr.J. Blessing, Institut f. Biomolekulare Forschung, Singen Teilnahme kostenlos, Veranstaltung ist von der Landesärztekammer mit 9 Punkten zertifiziert. Weitere Informationen unter: http://www.bml-laboratorien.de • www.labor-blessing.de Praxis PD Dr. Ross Luisenstr. 6 79098 Freiburg E-Mail: [email protected] Web: www.per-sono-de Dr. Peter Engeser, Pamino; PD Dr. Adelheid u. Prof. Dr. Hagen Weiss: Universitätsmedizin Mannheim Theodor-Kutzer-Ufer 1 – 3 Tel. (06 21) 3 83 42 10, Fax (06 21) 3 83 14 95 E-Mail: [email protected] Weiterbildungskreis Psychotherapie der Stuttgarter Akademie (WBK) Information: Dr. med. Beata Fechau Tel. (07 11) 7 45 07-50 Fax (07 11) 7 45 07-51 E-Mail: [email protected] Praxis PD Dr. Ross Luisenstr. 6 79098 Freiburg E-Mail: [email protected] Web: www.per-sono-de AfPP Akademie für Psychotherapie Pforzheim Dr. W. Polster Ebersteinstr. 39, 75177 Pforzheim Tel. (0 72 31) 10 12 13, Fax (0 73 21) 35 32 23 E-Mail: [email protected], Web: www.afpp.de Wahlergebnisse Wahl der Delegierten der Landesärztekammer Baden-Württemberg zum Deutschen Ärztetag 15. Wahlperiode – 2011 / 2015 – Bekanntmachung des Landeswahlleiters Die Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern haben am 5. Februar 2011 die Delegierten der Landesärztekammer BadenWürttemberg zum Deutschen Ärztetag gewählt. Gemäß § 7 Abs. 3 der Wahlordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg gebe ich nachstehend das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Delegierten der Landesärztekammer Baden-Württemberg zum Deutschen Ärztetag und deren Ersatzpersonen (Ersatzver treter) bekannt. Hält ein Wahlberechtigter die Wahl für ungültig, kann er binnen einer Woche nach der Bekanntmachung dieses Wahlergebnisses den jeweils zuständigen Bezirkswahlausschuss anrufen (§ 8 Abs. 1 der Wahlordnung). Stuttgart, 17. Februar 2011 Jan M. Heinecke, Landeswahlleiter Wahlbezirk Nordwürttemberg Anzahl der Wahlvorschläge: 6 Anzahl der zu wählenden Vertreter: 9 1. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste Vertreter: 1 1. Dr. med. Christian Schmidt Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Jürgen de Laporte 2. Dr. med. Hans-Peter Dinkel 3. Dr. med. Hans Kraus 4. Johannes Gantner 5. Dr. med. Rudolf Handschuh 6. Dr. med. Mehmet Tuncay 7. Michael Brenner 8. Dr. med. Dietrich Kölsch Stimmen 9 Stimmen Esslingen 9 Fellbach 8 Waiblingen 8 Schwäbisch Gmünd 8 Nürtingen 7 Ludwigsburg 7 Waiblingen 7 Königsbronn 7 Weinstadt 2. Wahlvorschlag: Liste der ermächtigten Ärzte und Krankenhausärzte Vertreter: 1 1. Prof. Dr. med. Albrecht Hettenbach Ersatzvertreter: 1. Prof. Dr. med. Burkard Lippert 2. PD Dr. med. Leopold Hermle 3. Dr. med. Peter Schraube 4. Prof. Dr. med. Wolfgang Linhart 5. Dr. med. Volker Laible 6. Prof. Dr. med. Ludger Staib 7. Prof. Dr. med. Philippe Lucien Pereira 8. Prof. Dr. med. Guy Arnold 9. Prof. Dr. med. Christian von Schnakenburg 172 ÄBW 03 • 2011 Heilbronn Göppingen Ludwigsburg Heilbronn Stuttgart Esslingen Stimmen 20 Stimmen 14 11 11 11 10 9 Heilbronn Sindelfingen 7 6 Göppingen Esslingen 3 10. Prof. Dr. med. Florian Dammann 11. Prof. Dr. med. Walter Aulitzky 12. Dr. med. Wolfgang Baugut 13. Prof. Dr. med. Thomas Schiedeck 14. Prof. Dr. med. Manfred Teufel 15. PD Dr. med. Ulrich Bissinger 16. Prof. Dr. med. Gerd Becker 17. Prof. Dr. med. Michael Haake 18. Prof. Dr. med. Siegfried Walker Göppingen Stuttgart Möckmühl Ludwigsburg Böblingen Esslingen Göppingen Bad Friedrichshall Bietigheim-Bissingen 3 3 2 2 2 2 2 1 1 3. Wahlvorschlag: Gemeinsame Zukunft Vertreter: 4 1. Dr. med. Klaus Baier 2. Dr. med. Norbert Metke 3. Dr. med. Anne Gräfin Vitzthum von Eckstädt 4. Dr. med. Werner Baumgärtner Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Stephan Roder 2. Dr. med. Wolfgang Miller 3. Dr. med. Markus Klett 4. Dr. med. Michael Jaumann 5. Dr. med. Michael Oertel 6. Dr. med. Michael Ruland 7. Dr. med. Robert Heger 8. Dr. med. Dieter Haack 9. Dr.med. Ludwig Braun 10. Dr. med. Rainer Graneis Sindelfingen Stuttgart Stimmen 35 35 Weinstadt Stuttgart 32 31 Stimmen Talheim 31 Leinfelden-Echterdingen 31 Stuttgart 23 Göppingen 22 Stuttgart 16 Korntal-Münchingen 14 Leonberg 13 Stuttgart 12 Wertheim 10 Ostfildern 9 4. Wahlvorschlag: Ärztinnen und Ärzte in sozialer Verantwortung Vertreter: 1 1. Dr. med. Ingrid Rothe-Kirchberger Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Christoph Ehrensperger 2. Thomas Jansen 3. Dr. med. Robin Maitra, MPH 4. Dr. med. Doris Heinmüller 5. Verena Wollmann-Wohlleben 6. Dr. med. Harro Sauter 7. Dr. med. Michael Mühlschlegel 8. Dr. med. Heribert Knott 9. Dr. med. Andreas Oberle 10. Dr. med. Ursula Endreß-Wach 11. Dr. med. Annette Berthold-Brecht Stimmen 13 Stimmen Sindelfingen 13 Stuttgart 13 Hemmingen 13 Stuttgart 13 Stuttgart 13 Leinfelden-Echterdingen 13 Lauffen 12 Stuttgart 9 Stuttgart 4 Stuttgart 1 Ditzingen 1 Stuttgart 5. Wahlvorschlag: Marburger Bund – Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte Vertreter: 2 1. Dr. med. Matthias Fabian 2. Dr. med. Udo Schuss Stuttgart Stuttgart Stimmen 25 25 Wahlergebnisse Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Kristina Zimmermann 2. Dr. med. Harduin Weber 3. Dr. med. Christoph Wasser 4. Dr. med. Walter Imrich 5. Dr. med. Wolfgang Blickle 6. Dr. med. Margit Runck 7. Heidi Gromann 8. Dr. med. Martina Fabian 9. Dominik Schulze Grafenau Stuttgart Stuttgart Esslingen Stuttgart Stuttgart Winnenden Sindelfingen Stuttgart Stimmen 22 22 22 21 21 19 11 9 7 6. Wahlvorschlag: Ärztinnen in die Gremien Vertreter: 0 Bewerber: 1. Dr. med. Gisela Dahl 2. Dr. med. Christa Schaff 3. Dr. med. Gabriele du Bois 4. Dr. med. Renate Wiesner-Bornstein 5. Dr. med. Maria Knott 6. Dr. med. Claudia Puk 7. Almuth Schwarz 8. Dr. med. Christel Bertram 9. Melanie Berliner 10. Dr. med. Susanne Listl 11. Dr. med. Miriam Cirugeda-Kühnert Stuttgart Weil der Stadt Böblingen Tamm Stuttgart Crailsheim Herrenberg Weil der Stadt Weil der Stadt Sindelfingen Stuttgart Stimmen 3 3 3 2 2 2 2 2 2 2 1 Wahlbezirk Nordbaden Anzahl der Wahlvorschläge: 5 Anzahl der zu wählenden Vertreter: 9 1. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste Vertreter: 1 1. Dr. med. Stephan Bilger Ersatzvertreter: 1. Marianne Difflipp-Eppele 2. Dr. med. Udo Saueressig 3. Dr. med. Gerhard Arnold 4. Dr. med. Wolf Semmler 5. Dr. med. Michael Becker 6. Drs./NL Albertus Arends 7. Pitt Walter 8. Dr. med. Claus Gerboth 9. Dr. med. Jürgen Wachter 10. Dr. med. Franz Hack 11. Dr. med. Joachim Nees 12. Dr. med. Manfred Heinrich Dossenheim Karlsruhe Lobbach Mannheim Karlsruhe Karlsruhe Heidelberg Wiesloch Sandhausen Mannheim Lobbach Walzbachtal Dornstetten Stimmen 10 Stimmen 10 9 8 8 7 6 6 4 3 2 2 1 2. Wahlvorschlag: MEDI – Gemeinschaftsliste niedergelassener Haus- und Fachärzte Vertreter: 3 1. Dipl.-Pol. Ekkehard Ruebsam-Simon 2. Dr. med. Herbert Zeuner 3. Dr. med. Bärbel Thiel Ersatzvertreter: 1. Johannes Dietmar Glaser 2. Dr. med. Niels Gram 3. Dr. med. Michael Emmerich 4. Dr. med. univ. Hans-Joachim Eberhard Bammental Heidelberg Dossenheim Leimen Mannheim Karlsruhe Pforzheim Stimmen 27 27 24 Stimmen 24 21 21 21 5. Dr. med. Christopherus Kaltenmaier 6. Dr. med. Stephanie Gösele 7. Martin Holzapfel 8. Dr. med. Michael Eckstein 9. Dr. med. Matthias Achtnich 10. Dr. med. Christopher Pilz 11. Dr. med. Benjamin Khan Durani 12. Dr. med. Winfried von Loga 13. Dr. med. Andreas Horn Aglasterhausen Heidelberg Iffezheim Reilingen Karlsruhe Mannheim Heidelberg Baden-Baden Heidelberg 21 17 5 4 2 2 2 2 1 3. Wahlvorschlag: Gemeinschaftsliste nordbadischer Ärztinnen und Ärzte und freier Ärzteverbände Vertreter: 1 1. Dr. med. Jürgen Braun Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Dorothee Müller-Müll 2. Prof. Dr. med. Stefan Wysocki 3. Dr. med. Ernst-Rainer Sexauer 4. Dr. med. Roland Weiß 5. Dr. med. Franz Mosthaf 6. Prof. Dr. med. Armin Quentmeier 7. Dr. med. Nina Wysocki 8.. Dr. med. Dr. rer. nat. Bernhard Kuhn 9. Christine Stiepak 10. Markus Haist 11. Prof. Dr. med. Eike Martin 12. Dr. med. Peter Engeser 13. Dr. med. Mirjam Heidmann 14. Dr. med. Martin Ullrich 15. Dr. med. Friedrich Klee Mannheim Freudenstadt Heidelberg Karlsruhe Pforzheim Karlsruhe Heidelberg Heidelberg Heidelberg Rastatt Pforzheim Heidelberg Pforzheim Heidelberg Baden-Baden Heidelberg Stimmen 17 Stimmen 17 16 13 12 11 9 8 6 4 3 3 2 1 1 1 4. Wahlvorschlag: Marburger Bund – Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte Vertreter:3 1. PD Dr. med. Christian Benninger 2. Dr. med. Josef Ungemach 3. Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Christof Hofele Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Jürgen Kußmann 2. Carsten Monhardt 3. Dr. med. Annette Schneider 4. Dr. med. Peter Gasteiger 5. Dr. med. Kurt Huck 6. Dr. med. Wolfgang Schuppert 7. Dr. med. Beatrix Früh 8. Dr. med. Stefan Knoll 9. Agnes Trasselli 10. Dr. med. Nicole Geiger 11. Dr. med. Barbara Schmeiser 12. Dr. med. Karl-Heinz Seitz 13. Dr. med. Anja Schaible 14. Hanspeter Weber 15. Dr. med. Johann-Wilhelm Schmier Heidelberg Mannheim Heidelberg Bad Herrenalb Karlsruhe Baden-Baden Schwetzingen Mannheim Karlsruhe Karlsruhe Pforzheim Pforzheim Mannheim Heidelberg Karlsruhe Heidelberg Baden-Baden Heidelberg Stimmen 37 33 31 Stimmen 28 27 26 25 21 19 7 7 7 6 5 4 3 2 2 5. Wahlvorschlag: Sprechende Medizin Vertreter: 1 1. Dr. med. Detlef Lorenzen Heidelberg ÄBW 03 • 2011 173 Stimmen 12 Wahlergebnisse Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Andreas Scheffzek 2. Dr. med. Claus-Michael Cremer 3. Dr. med. Peta Becker-von Rose 4. Dr. med. Elisabeth Daikeler 5. Dr. med. Thomas Lohmann 6. Dr. med. Martina Frenzel 7. Dr. med. Folkert Fehr 8. Dr. med. Gerhard Rudnitzki 9. Dr. med. Michael Knoke 10. Dr. med. Bernhard Greiner Heidelberg Mannheim Heidelberg Karlsruhe Calw Heidelberg Sinsheim Heidelberg Mannheim Heidelberg Stimmen 12 12 11 11 11 11 11 7 2 1 Wahlbezirk Südbaden Anzahl der Wahlvorschläge: 5 Anzahl der zu wählenden Vertreter: 7 1. Wahlvorschlag: Liste Dr. Ulrich Clever Vertreter: 2 1. Dr. med. Ulrich Clever 2. Dr. med. Birgit Clever Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Roland Freßle 2. Prof. Dr. med. Michael Faist 3. Dr. med. Hans Engler 4. Dr. med. Karlheinz Bayer 5. Dr. med. Regine Simon 6. Dr. med. Michael Ehret 7. Dr. med. Klaus Möller 8. Dr. med. Ulrich Geiger 9. Dr. med. Ulrike Bös 10. Dr. med. Paula Hezler-Rusch Stimmen 21 14 Stimmen Freiburg 10 Oberkirch 10 Freiburg 10 Bad Peterstal-Griesbach 9 Freiburg 9 Villingen-Schwenningen 4 Tuttlingen 4 Offenburg 3 Staufen 3 Konstanz 2 Freiburg Freiburg 2. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste Vertreter: 2 1. Prof. Dr. med. Wilhelm Niebling 2. Dr. med. Udo Schulte Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Berthold Dietsche 2. Dr. med. Johannes Fechner 3. Dr. med. Christoph Venedey 4. Markus Common 5. Dr. med. Dorothee Grünholz 6. Dr. med. Harro Böckmann 7. Dr. med. Andreas Reeb 8. Dr. med. Ulrich Dorn 9. Dr. med. Johannes Probst Stimmen 27 19 Stimmen Freiburg 15 Emmendingen 14 Konstanz 7 Hüfingen 6 Titisee-Neustadt 4 Bad Krozingen 2 Lauterbach 2 Zimmern ob Rottweil 1 St. Georgen 1 Titisee-Neustadt Weil am Rhein 3. Wahlvorschlag: Marburger Bund – Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte Vertreter:2 1. Dr. med. Ulrich Voshaar 2. Dr. med. Maike Hodapp Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Peter Tränkle 2. PD Dr. med. Jochen Rößler 3. Dr. med. Markus Herzog 174 ÄBW 03 • 2011 Stimmen Offenburg 22 Offenburg 21 Stimmen Bad Krozingen 20 Freiburg 20 Villingen-Schwenningen 14 4. Dr. med. Gerhard Schade 5. Dr. med. Michael Maraun 6. Dr. med. Andrea Müller 7. Dr. med. Nora Effelsberg 8. Dr. med. Roland Fehr 9. Dr. med. Kerstin Moll 10. Dr. med. Ulrich Saueressig Konstanz Schopfheim Offenburg Freiburg Villingen-Schwenningen Konstanz Freiburg 11 11 11 5 4 3 2 4. Wahlvorschlag: V.V.S. _ Vertragsärztliche Vereinigung Südbaden Vertreter: 1 1. Dr. med. Christoph Schoultz von Ascheraden Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Michael Jacobs 2. Dr. med. Kurt Amann 3. Dr. med. Gerhard Dieter 4. Dr. med. Bernhard Strittmatter 5. Dr. med. Gerlinde Birmelin 6. Dr. med. Ingolf Lenz 7. Dr. med. Christoph Graf 8. Dr. med. Christian Lehmann 9. Marc Kuben 10. Dr. med. Gernot Felmet Stimmen St. Blasien 22 Stimmen Müllheim 18 Radolfzell 13 Wehr 10 Freiburg 7 Freiburg 5 Lörrach 5 Gottmadingen 3 Weil am Rhein 3 Emmendingen 1 Villingen-Schwenningen 1 5. Wahlvorschlag: Krankenhausärzte Vertreter: 0 Bewerber: 1. Prof. Dr. med. Hans Peter Zahradnik 2. Prof. Dr. med. Jens Rasenack 3. Prof. Dr. med. Klaus Rückauer 4. Prof. Dr. med. Richard Salm 5. Prof. Dr. med. Annette Hasenburg 6. Prof. Dr. med. Johannes Forster 7. Prof. Dr. med. Torsten Loop 8. Prof. Dr. med. Andreas Ochs 9. Prof. Dr. med. Dipl.-Phys. Heinrich-Josef Prömpeler 10. Prof. Dr. med. Jürgen Finke 11. Dr. med. Henning Schwacha Freiburg Freiburg Freiburg Freiburg Freiburg Freiburg Freiburg Freiburg Stimmen 5 4 4 4 3 2 1 1 Freiburg Freiburg Freiburg 1 1 1 Wahlbezirk Südwürttemberg Anzahl der Wahlvorschläge: 5 Anzahl der zu wählenden Vertreter: 6 1. Wahlvorschlag: Marburger Bund – Angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte Vertreter: 2 1. Dr. med. Michael Schulze 2. Dr. med. Frank J. Reuther Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Peter Benk 2. Dr. med. Günter Frey 3. Dr. med. Thomas Wagner 4. Dr. med. Kilian Rittig Tübingen Ulm Ravensburg Ulm Tübingen Tübingen Stimmen 28 25 Stimmen 23 21 17 14 5. Dr. med. Milan Pandurović 6. Bettina Henning 7. Dr. med. René Michels 8. PD Dr. med. Marko Wilke 9. Dr med. Thomas Notheisen Tettnang Bad Saulgau Ulm Tübingen Tübingen 9 5 4 2 1 2. Wahlvorschlag: Die Hausarztliste Vertreter: 1 1. Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Norbert Fischer 2. Dr. med. Franz Ailinger 3. Dr. med. Rolf Hartmann 4. Dr. med. Hans-Otto Bürger 5. Dr. med. Barbara Enßlin-Haasis 6. Dr. med. Hildegard Haehner-Heckmann 7. Dr. med. Frank-Dieter Braun Reutlingen Ulm Lichtenstein Ulm Vogt Tübingen Stimmen 17 Stimmen 14 9 8 5 5 Dornstadt Biberach 4 4 3. Wahlvorschlag: MEDI-Liste Südwürttemberg. Gemeinsam. Fachübergreifend. Stark! Vertreter: 1 1. Dr. med. Ullrich Mohr Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Bernd Prieshof 2. Dr. med. Bärbel Grashoff 3. Ulrich Hannemann 4. Dr. med. Rolf Dorn 5. Dr. med. Hermann Zwisler 6. Dr. med. Ulrich Boesenecker 7. Dr. med. Thomas Nonn 8. Dr. med. Markus Steinert 9. Dr. med. Michael Heimann 10. Dr. med. Michaela Messing Bisingen Ravensburg Ulm Albstadt Tübingen Albstadt Rottenburg Biberach Biberach Hechingen Ofterdingen Stimmen 9 Stimmen 7 5 4 2 2 2 2 1 1 1 4. Wahlvorschlag: Fachübergreifende GNS-Liste Vertreter: 1 1. Prof. Dr. med. Klaus-Peter Westphal Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Michael Barczok 2. Dr. med. Martin Wagner 3. Dr. med. Dipl.-Ing. Hans-Peter Frenzel 4. Dr. med. Rüdiger Sauer 5. Dr. med. Friedrich Gagsteiger 6. Dr. med. Roland Frankenhauser 7. Dr. med. Klaus Rodens 8. Dr. med. Ernst Stein 9. Dr. med. Dirk Boellaard Ulm Ulm Ehingen Ulm Ulm Ulm Oberstadion Langenau Bad Saulgau Herbertingen Stimmen 11 Stimmen 9 4 2 2 2 2 1 1 1 Sie haben sich einen Mercedes verdient. Der neue Viano. Mehr Platz für Ihre Spontaneität und ein hohes Maß an Sicherheit: Optionale Bi-Xenon-Scheinwerfer mit Tagfahrlicht und Abbiegelicht unterstützen Sie in jeder Fahrsituation. www.der-neue-viano.de 5. Wahlvorschlag: Gemeinsame Liste Vertreter: 1 1. Dr. med. Susanne Blessing Ersatzvertreter: 1. Dr. med. Michael Datz 2. Dr. med. Germar Büngener 3. Dr. med. MIchael Armann 4. Prof. Dr. med. Peter H. Müller 5. Rolf-Dieter Nerz 6. Dr. med. Erhard Schneider Tübingen Tübingen Friedrichshafen Tübingen Tübingen Reutlingen Wangen Stimmen 16 Stimmen 15 12 9 7 6 3 Mercedes-Benz Niederlassung Stuttgart Mercedesstraße 102, Heilbronner Straße 339 • Böblingen-Hulb, Wolf-Hirth-Straße 28 • Leonberg, Görlitzer Straße 1 Telefon 0711/2590-2590 • www.stuttgart.mercedes-benz.de Zum Gedenken Dr. med. Emil Conzelmann, Tübingen Dr. med. Anneliese Braun, Stuttgart Dr. med. Werner Augspach, Möglingen Dr. med. Elfi Hansi, Ulm Dr. med. Meinrad Fischer, Stuttgart Dr. med. Heinz-Dieter Feucht, Hechingen PD Dr. med. Volker Hagmaier, Rheinfelden Dr. med. Dieter Hedrich, Bad Wimpfen Dr. med. Erich Grau, Konstanz Dr. med. Wolfram Dischler, Freiburg Dr. med. Karl Hüther, Kehl Dr./Inst. f. Med. in Jasi/Rum. Anna Jäger, Lörrach Dr. med. Wigbert Rindermann, Sinsheim Dr. med. Anton Ditter, Heidelberg Prof. Dr. med. Christine Heym, Heidelberg Dr. med. Irmgard Stehle, Merzhausen Dr. med. Ernst Mössbauer, Wehr Dr. med. Elisabeth Steffan, Mannheim Dr. med. Reiner Ellringmann, Stegen Dr. med. Alarich Knapp, Biberach Dr. med. Rudolf Brändle, Reutlingen Dr. med. Hans-Georg Förtner, Emmendingen Dr. med. Gottfried Wangemann, Hinterzarten Dr. med. Werner Umbach, Nürtingen Dr. med. Ernst Unger, Überlingen Dr. med. Liselotte Boedeker-Dreher, Todtmoos Dr. med. Manfred Kretschmer, Ravensburg Dr. med. Klaus Hambrecht, Karlsruhe Dr. med. Rudolf Köster, Titisee-Neustadt Dr. med. Isolde Griesser, Dunningen 176 Wir trauern um unsere Kolleginnen und Kollegen * 11. 01. 1915 † 08. 02. 2009 * 13. 03. 1914 † 18. 12. 2010 * 21. 11. 1919 † 19. 12. 2010 Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen Geschäftsstelle: Albstadtweg 11 70567 Stuttgart (Möhringen) Telefon (07 11) 78 75-13 06 Fax (07 11) 78 75-13 08 * 20. 08. 1947 † 28. 12. 2010 * 16. 03. 1929 † 31. 12. 2010 * 22. 06. 1949 † 02. 01. 2011 * 19. 04. 1941 † 03. 01. 2011 * 07. 12. 1945 † 03. 01. 2011 * 05. 07. 1916 † 04. 01. 2011 * 15. 01. 1933 † 07. 01. 2011 * 10. 02. 1934 † 07. 01. 2011 * 21. 01. 1938 † 09. 01. 2011 * 20. 10. 1937 † 09. 01. 2011 * 05. 04. 1916 † 10. 01. 2011 * 21. 11. 1932 † 10. 01. 2011 * 14. 01. 1918 † 12. 01. 2011 * 01. 01. 1921 † 13. 01. 2011 * 19. 07. 1926 † 14. 01. 2011 * 22. 09. 1939 † 19. 01. 2011 * 30. 09. 1920 † 16. 01. 2011 * 28. 01. 1920 † 22. 01. 2011 * 20. 07. 1919 † 23. 01. 2011 * 22. 11. 1918 † 23. 01. 2011 * 28. 08. 1916 † 24. 01. 2011 * 15. 12. 1915 † 25. 01. 2011 * 29. 08. 1923 † 27. 01. 2011 * 24. 03. 1927 † 27. 01. 2011 * 03. 10. 1951 † 30. 01. 2011 * 03. 04. 1921 † 30. 01. 2011 * 10. 11. 1925 † 31. 01. 2011 ÄBW 03 • 2011 Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für BadenWürttemberg stellt mit Beschluss vom 23. Februar 2011 gemäß § 103 Abs. 3 SGB V fest, dass für bestimmte Arztgruppen in einzelnen Planungsbereichen in Baden-Württemberg die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Er hebt daher arztgruppenbezogen für die nachstehenden Planungs bereiche (identisch mit den jeweiligen Stadt- und Landkreisen) die mit früheren Beschlüssen angeordneten Zulassungsbeschränkungen auf. Der Landesausschuss versieht mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse seine Aufhebungsbeschlüsse mit der Auflage, dass Zulassungen – soweit sie bei der Ermittlung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen sind – nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist. Zulassungen nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und Anstellungen nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztzahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen, wobei die Zulassungen nach Nr. 4 den Anstellungen voran gehen. Maßgeblich für die Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung. Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, ist über entsprechende Anträge auf (Neu-)Zulassung zu entscheiden, die neben den nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Bewerbungsfrist bis ein- schließlich 13. Mai 2011 beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingegangen sind. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bis herigen ärztlichen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste für den jeweiligen Planungsbereich. Bei hiernach gleicher Eignung von Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes im Hinblick auf die bestmögliche Patientenversorgung berücksichtigt werden. Radiologen Baden-Baden/Rastatt. Hausärzte Bodenseekreis, Konstanz. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für BadenWürttemberg stellt mit Beschluss vom 23. Februar 2011 gemäß § 103 Abs. 1 SGB V fest, dass für bestimmte Arztgruppen in Baden-Württemberg zusätzlich zu seinen früher getroffenen Feststellungen eine Überversorgung vorliegt. Er ordnet daher mit verbindlicher Wirkung weitere Zulassungsbeschränkungen an, und zwar für die nachstehenden Planungsbereiche (identisch mit den jeweiligen Stadt- und Landkreisen): Augenärzte Böblingen, Stuttgart. Frauenärzte Freudenstadt. HNO-Ärzte Landkreis Heilbronn, Ludwigsburg. Radiologen Freiburg. Urologen Stadt Karlsruhe. Psychotherapeuten Ostalbkreis. Hausärzte Mannheim, Ostalbkreis. Feststellung der Mindest versorgungsanteile für die Gruppe der Psychotherapeuten Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für BadenWürttemberg stellt mit Beschluss Bekanntmachungen vom 23. Februar 2011 gemäß § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V in Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Fassung vom 15.02.2007, zuletzt geändert am 15.07.2010, in Kraft getreten am 27.11.2010, fest, dass in den nachstehenden Planungsbereichen für ärztliche Psychotherapeuten ein Mindestversorgungsanteil in Höhe von 25 % und für Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, ein Mindestversorgungsanteil in Höhe von 20 % noch nicht ausgeschöpft ist: Ärztliche Psychotherapeuten Stadt Heilbronn, Ostalbkreis, Tuttlingen. Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psycho therapeutisch behandeln Enzkreis, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Ludwigsburg, Ostalbkreis, Pforzheim, Tuttlingen. Der Zulassungsausschuss darf bis zur Höhe der in den Planungsblättern ausgewiesenen Anzahl Zulassungen erteilen. Zulassungen nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und Anstellungen nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind dabei jeweils vor rangig umzuwandeln, wobei die Zulassungen nach Nr. 4 den Anstellungen voran gehen. Maßgeblich für die Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung. Ist danach der vorgesehene Mindestversorgungsanteil noch nicht ausgeschöpft, ist über entsprechende Anträge auf (Neu-)Zulassung zu entscheiden, die neben den nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Bewerbungsfrist bis einschließlich 13. Mai 2011 beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingegangen sind. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bis herigen ärztlichen/psycho therapeutischen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste für den jeweiligen Planungsbereich. Bei hiernach gleicher Eignung von Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztes/-psychotherapeuten im Hinblick auf die bestmögliche Patientenversorgung berücksichtigt werden. In Baden-Württemberg geltende Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für BadenWürttemberg hat mit Beschluss vom 23. Februar 2011 gemäß § 103 Absatz 1 SGB V festgestellt, dass für bestimmte Arztgruppen in Baden-Württemberg die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind bzw. (erneut) vorliegen. Damit gelten mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse arztgruppenbezogen für die nach stehenden Planungsbereiche (identisch mit den jeweiligen Stadt- und Landkreisen) folgende Zulassungsbeschränkungen: Anästhesisten: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Augenärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Chirurgen: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Fachärztlich tätige Internisten Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Frauenärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. HNO-Ärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Hautärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Kinderärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-MurrKreis, Reutlingen, Rhein-NeckarKreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, ÄBW 03 • 2011 177 Bekanntmachungen Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Nervenärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-OdenwaldKreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Orthopäden: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Psychotherapeuten: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-MurrKreis, Reutlingen, Rhein-NeckarKreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, 178 Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Radiologen: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-MurrKreis, Reutlingen, Rhein-NeckarKreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Urologen: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmen dingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, MainTauber-Kreis, Mannheim, NeckarOdenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Hausärzte Baden-Baden/Rastatt, Böblingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Freiburg, Heidelberg, Heidenheim, Lörrach, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Ostalbkreis, Ravensburg, RheinNeckar-Kreis, Schwäbisch Hall, Sigmaringen, Ulm, Waldshut. Stuttgart, 23.02.2011 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg Dr. Raible, Vorsitzender ÄBW 03 • 2011 Landesärztekammer Baden-Württemberg Geschäftsstelle: Jahnstraße 40 70597 Stuttgart (Degerloch) Telefon (07 11) 7 69 89-0 Fax (07 11) 7 69 89-50 Weitere Infos unter www.laek-bw.de Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18 a Abs. 2 RöV Zielgruppe: Ärzte und Ärztinnen sowie medizinisch-technische Angestellte, deren berufliches Betätigungsfeld im Umgang mit Röntgen liegt. Termin: Dienstag, 12. April 2011 11.00 Uhr s.t. bis ca 19.00 Uhr Seminarziel: Bescheinigung zum Erhalt der Fachkunde (Kurs ist gemäß § 18 a Abs. 2 RöV). Der Kurs ist von der Zentralen Stelle für die Vollzugsunterstützung beim Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart als zuständiger Stelle anerkannt. Kursinhalte: – Arbeitsweise der Ärztlichen Stelle: Normen – Arbeitsweise der Ärztlichen Stelle: Anforderungen, Gonadenschutz, Einstelltechniken – Konstanzprüfungen: Filmverarbeitung, Prüfkörper, Mammografie – Anwendung ionisierender Strahlung, Röntgenverordnung Diagnostische Referenzwerte – Physikalische Grundlagen (Dosisbegriffe, Dosisgrenzwerte, Dosis-CT): Äquivalentdosis, CTDI, DLP, Rechtfertigung – Leitlinien der Bundesärzte kammer: Film-Foliensysteme, Einblendung, Bildqualität – Was ist neu in der digitalen Welt – Aktuelle Rechtsvorschriften: Die neue Röntgenverordnung – Repetitorium – Abschlusstestat für RöV Kursleitung: PD Dr. Hans Hawighorst Veranstaltungsort: Landesärztekammer BadenWürttemberg, Jahnstraße 38a, 70597 Stuttgart-Degerloch, großer Sitzungssaal Teilnahmegebühr: 90,– Euro, Gebühreneinzug erfolgt vor Ort in bar. Kursrücktritt: Bei einer Stornierung bis drei Wochen vor Kursbeginn in schriftlicher Form wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,– Euro berechnet. Bei Abmeldungen danach und bei Nichterscheinen wird die volle Seminargebühr erhoben. Der Veranstalter hat das Recht, bei nicht ausreichender Beteiligung die Veranstaltung abzusagen. Weitergehende Ansprüche hat der Teilnehmer nicht. Anmeldung: Eine schriftliche Anmeldung unter Angabe von Name, Adresse, Wohnort, Telefon/Fax oder E-Mail bei Frau Fehrs, Ärztliche Stelle, Telefon (07 11) 7 69 89-67, Fax (07 11) 7 69 89-75, E-Mail: [email protected] ist erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Bekanntmachungen Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 19. Januar 2011 Auf Grund von § 4 Abs. 1, §§ 9 und 38 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, S. 431) hat die Vertreterversammlung am 27. November 2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006 (Sonderdruck Ärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. August 2009 (Ärzteblatt Baden-Württemberg, S. 386) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „Begriffserläuterungen“ wird gestrichen. b) Die Worte „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ werden durch die Worte „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die Abschnitte B und C“ ersetzt. c) Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen erhält folgende neue Fassung: 1. Gebiet Allgemeinmedizin 2. Gebiet Anästhesiologie 3. Gebiet Anatomie 4. Gebiet Arbeitsmedizin 5. Gebiet Augenheilkunde 6. Gebiet Biochemie 7. Gebiet Chirurgie 7.1 FA Allgemeinchirurgie 7.2 FA Gefäßchirurgie 7.3 FA Herzchirurgie 7.4 FA Kinderchirurgie 7.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie 7.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie 7.7 FA Thoraxchirurgie 7.8 FA Viszeralchirurgie Übergangsbestimmungen zum Gebiet Chirurgie 8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Übergangsbestimmung zum Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin SP Gynäkologische Onkologie Übergangsbestimmung zum Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin Übergangsbestimmung zum Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin 9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Übergangsbestimmung zum Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 10. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten 11. Gebiet Humangenetik 12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin 13. Gebiet Innere Medizin 13.1 FA Innere Medizin 13.2 FA Innere Medizin und Angiologie 13.3 FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie 13.4 FA Innere Medizin und Gastroenterologie 13.5 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie 13.6 FA Innere Medizin und Kardiologie 13.7 FA Innere Medizin und Nephrologie 13.8 FA Innere Medizin und Pneumologie 13.9 FA Innere Medizin und Rheumatologie Übergangsbestimmungen zum Gebiet Innere Medizin 14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie SP Kinder-Kardiologie SP Neonatologie SP Neuropädiatrie 15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 16. Gebiet Laboratoriumsmedizin 17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Übergangsbestimmung zum Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie 18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 19. Gebiet Neurochirurgie 20. Gebiet Neurologie 21. Gebiet Nuklearmedizin 22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen 23. Gebiet Pathologie 23.1 FA Neuropathologie 23.2 FA Pathologie 24. Gebiet Pharmakologie 24.1 FA Klinische Pharmakologie 24.2 FA Pharmakologie und Toxikologie 25. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin 26. Gebiet Physiologie 27. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie SP Forensische Psychiatrie 28. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Übergangsbestimmung zum Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 29. Gebiet Radiologie Übergangsbestimmung zum Gebiet Radiologie SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie 30. Gebiet Rechtsmedizin 31. Gebiet Strahlentherapie 32. Gebiet Transfusionsmedizin 33. Gebiet Urologie d) In Abschnitt C: Zusatzweiterbildungen werden nach „Spezielle Unfallchirurgie“ folgende Worte eingefügt: „Spezielle Viszeralchirurgie Übergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Viszeralchirurgie“ Abschnitt A wird wie folgt geändert: 2. In § 2 a) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung: „Eine Zusatzweiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunkt weiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.“ b) wird in Absatz 6 nach dem Wort „Paragraphenteil“ das Wort „Begriffserläuterungen“ gestrichen und die Worte „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ durch die Worte „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die Abschnitte B und C“ ersetzt. ÄBW 03 • 2011 179 Bekanntmachungen 3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: „§ 2 a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe definiert: (1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen werden. des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.“ 4. § 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sofern in Abschnitt C Zusatzweiterbildungen festgelegt sind, deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer Facharzt- oder Schwerpunkt-Weiterbildung sind, dürfen diese Zusatzbezeichnungen geführt werden.“ 5. In § 4 (2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden sollen. a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet wurden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.“ (3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden. b) erhält Absatz 4 folgende Fassung: (4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhaus abteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen. (5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren. (6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehand lung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen. (7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie. (8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist. (9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes absolviert werden. (10) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden. (10) „Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungs nachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und 180 ÄBW 03 • 2011 „(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt -, oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte, die bei Fortsetzung der Weiterbildung oder Tätigkeit nach einer Unter brechung mehr als zehn Jahre zurückliegen, können grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.“ c) wird in Absatz 5 folgender Satz 3 angefügt: „Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatzweiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.“ d) erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiter bildungszeit verlängert sich entsprechend.“ e) wird in Absatz 7 Satz 3 gestrichen. f) wird in Absatz 8 folgender Satz 3 angefügt: „Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.“ g) wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.“ 6. In § 5 a) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und Bekanntmachungen die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.“ b) wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landesärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen.“ 7. In § 18 Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 die Worte „Absatz 1“ jeweils durch die Worte „Absatz 2“ ersetzt. 8. In § 19 Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „angerechnet“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt. 9. Nach § 21 wird der Abschnitt „Begriffserläuterungen“ aufgehoben. 10. Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ a) wird in der Überschrift das Wort „Bestimmungen“ durch die Worte „Inhalte der Weiterbildung“ ersetzt. b) werden nach der Überschrift die Worte „1. Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:“ gestrichen. c) werden im 3. Spiegelstrich die Worte „einschließlich des Fehler- und Risikomanagements“ angefügt. d) wird im 9. Spiegelstrich der Klammerzusatz gestrichen. e) werden die Ziffern 2, 3 und 4 gestrichen. Abschnitt B wird wie folgt geändert: 11. Nummer 1 Gebiet Allgemeinmedizin wird neu eingefügt: „1. Gebiet Allgemeinmedizin Definition: Die Allgemeinmedizin umfasst die lebensbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer gesundheitlichen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfasst die patientenzentrierte Integration der medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall. Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheitsberatung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die für die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammenführung aller medizinisch wichtigen Daten des Patienten. Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses. Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, davon können bis zu – 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden, • 2 4 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu – 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, und • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Inhalten der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere Medizin: – der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabili tativer Maßnahmen sowie der Nachsorge – der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter – den Grundlagen der Tumortherapie – der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten – der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild – geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter – psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker – Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen – ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung – Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen – den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung – der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen – den Grundlagen der Arzneimitteltherapie – der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung – der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit – der intensivmedizinischen Basisversorgung den weiteren Inhalten: – der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut – der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall – der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung – Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter ÄBW 03 • 2011 181 Bekanntmachungen – interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten – der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit – gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte – Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen – der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen – der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen – der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen – den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie Definierte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere Medizin: – Elektrokardiogramm – Ergometrie – Langzeit-EKG – Langzeitblutdruckmessung – spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion – Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane – Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse – Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße – Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial – Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung – Proktoskopie“ 12. In Nummer 2 Gebiet Anästhesiologie, a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „in anderen Gebieten“ die Worte „der unmittelbaren Patientenversorgung“ eingefügt. bb) wird im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem 3. Spiegelstrich folgender 4. (neu) und 5. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– dem Ablauf organisatorischer Fragestellungen und perioperativer Abläufe des Gebietes – der gebietsbezogenen Behandlung akuter Schmerzzustände, auch im Bereich der perioperativen Medizin“ 13. In Nummer 3 Gebiet Anatomie wird a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „48 Monate bei“ das Wort „einer“ durch das Wort „einem“ ersetzt. bb) im ersten Aufzählungspunkt das Wort „Monaten“ durch das Wort „Monate“ ersetzt sowie nach den Worten „im Gebiet Pathologie“ die Worte „oder Rechtsmedizin“ eingefügt. 182 ÄBW 03 • 2011 b) Der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ erhält folgende Fassung: „Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in – den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie – den Vorschriften des Leichentransport- und Bestattungswesens und der entsprechenden Hygienevorschriften – der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie – der klinischen Anatomie – der Röntgenanatomie und deren grundlegenden bildgebenden Verfahren – des Donationswesens und der Vermächtnisse – der Embryologie und den Grundlagen der Entwicklungsbiologie – der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen unter Beachtung der entsprechenden Hygienevorschriften – den makroskopischen Präparationsmethoden – der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration – der Histologie und mikroskopischen Anatomie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie und in situ Hybridisierung mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken – der Licht- und Fluoreszenzmikroskopie mit den verschiedenen Techniken – der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie – der Makro- und Mikrophotographie – der Morphometrie mit Quantifizierungs- und Statistikmethoden – der Elektronenmikroskopie und Molekularbiologie mit den verschiedenen Techniken – den grundlegenden zell- und molekularbiologischen Methoden“ 14. In Nummer 4 Gebiet Arbeitsmedizin, a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) erhält der erste Aufzählungspunkt folgende Fassung: „• 24 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin“ bb) werden im dritten Aufzählungspunkt die Worte „abgeleistet werden sollen“ durch die Worte „erfolgen soll“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) werden im 1. Spiegelstrich die Worte „einschließlich epidemiologischer Grundlagen“ gestrichen. bb) wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) und 3. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung – Epidemiologie, Statistik und Dokumentation“ cc) werden im 11. (neu) Spiegelstrich nach dem Wort „Leistungsfähigkeit,“ die Worte „Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit,“ eingefügt und nach dem Wort „Arbeitsphysiologie“ die Worte „und Ergonomie“ an gefügt. dd) werden im 12. (neu) Spiegelstrich nach dem Wort „arbeitsmedizinischen“ die Worte „und umweltmedizinischen“ eingefügt. ee) wird im 13. (neu) Spiegelstrich das Wort „Betriebspsychologie“ durch das Wort „Organisationspsychologie“ ersetzt. ff) wird nach dem 13. (neu) Spiegelstrich folgender 14. (neu) Spiegelstrich eingefügt: Bekanntmachungen „– der arbeitsmedizinische Bewertung psychischer Belastung und Beanspruchung“ c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wird folgender Spiegelstrich angefügt: „– Biomonitoring am Arbeitsplatz“ 15. In Nummer 5 Gebiet Augenheilkunde a) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im ersten Spiegelstrich das Wort „Prophylaxe“ gestrichen und die Worte „Glaukom- und Makuladegenerationsvorsorge“ angefügt. b) erhält im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ der 2. Spiegelstrich folgende Fassung: „– ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampenuntersuchung, Gonioskopie und Ophthalmoskopie, Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung, elektrophysiologische Methoden, Fluoreszenzangiographie sowie weitere bildgebende Verfahren am vorderen und hinteren Augenabschnitt“ 16. In Nummer 7 Gebiet Chirurgie a) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ aa) die Zahlen „6.1“ und „6.8“ durch die Zahlen „7.1“ und „7.8“ ersetzt. bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen. b) werden in der Zwischenüberschrift die Zahlen „6.1“ und „6.8“ durch die Zahlen „7.1“ und „7.8“ ersetzt. c) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt der Halbsatz „ , die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung ab geleistet werden können“ angefügt. 17. In Nummer 7.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie a) werden in der Überschrift und im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ die Worte „Allgemeine Chirurgie“ durch das Wort „Allgemeinchirurgie“ ersetzt. b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie, davon • 24 Monate in Allgemeinchirurgie oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie oder Urologie abgeleistet/angerechnet werden – 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden • 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie • 12 Monate in Viszeralchirurgie Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ 18. In Nummer 7.2 Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbil dungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 2 4 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden – 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im 2. Spiegelstrich nach dem Wort „operativen“ das Wort „ ,interventionellen“ eingefügt. 19. In Nummer 7.3 Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ 20. In Nummer 7.4 Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie wird der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ wie folgt neu gefasst: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie, davon • 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können – 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden – können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden – können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ 21. In Nummer 7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfall chirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie oder in Neurochirurgie angerechnet werden – 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ ÄBW 03 • 2011 183 Bekanntmachungen 22. In Nummer 7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-KieferGesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden – 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ b) wird im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ im 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Laser-,“ das Wort „und“ gestrichen sowie nach dem Wort „Ultraschall-“ die Worte „und minimalinvasiver“ eingefügt. 23. In Nummer 7.7 Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden – 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ 24. In Nummer 7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie, davon können bis zu – 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie oder Urologie angerechnet werden – 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ 184 ÄBW 03 • 2011 aa) nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallversorgung bei viszeralchirurgischen, einschließlich der koloprokto logischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen“ bb) werden der 5. (alt) und 6. (alt) Spiegelstrich gestrichen. cc) werden im 6. (neu) Spiegelstrich die Worte „einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie“ gestrichen. c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsver fahren“ aa) wird der 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– sonographische Untersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums und der Urogenitalorgane“ bb) werden im 2. Spiegelstrich die Worte „und den Grundlagen der Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie“ gestrichen. 25. In den Übergangsbestimmungen zum Gebiet Chirurgie a) werden im 1. Spiegelstrich nach den Worten „Allgemeine Chirurgie“ die Worte „oder Allgemeinchirurgie“ eingefügt. b) wird im 1. und 2. Spiegelstrich das Wort „Visceralchirurgie“ durch das Wort „Viszeralchirurgie“ ersetzt. c) wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt: „– Kammerangehörige, die vor dem 01. 04. 2011 eine Facharztweiterbildung der Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung bis zum 31. 12. 2017 abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.“ 26. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ a) im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt. b) im dritten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ angefügt. 27. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner/ Gynäkologische Endokrinologin und Reproduktionsmedizinerin)“ 28. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie wird a) nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Gynäkologischer Onkologe/Gynäkologische Onkologin)“ b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ als erster Aufzählungspunkt eingefügt: „• 6 Monate in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie angerechnet werden“ c) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 2. Spiegelstrich ersetzt durch die Worte „– der schwerpunktkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“ d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ Bekanntmachungen aa) werden der 5. (alt) und 7. (alt) Spiegelstrich gestrichen. bb) wird der 5. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen“ cc) wird folgender 6. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Über wachung“ 29. In Nummer 8 Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin wird a) nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Geburtshelfer und Perinatalmediziner/Geburtshelferin und Perinatalmedizinerin)“ b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ angefügt. 30. In Nummer 9 Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde a) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ aa) die Zahlen „8.1“ und „8.2“ durch die Zahlen „9.1“ und „9.2“ ersetzt. bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen. b) werden in der Zwischenüberschrift die Zahlen „8.1“ und „8.2“ durch die Zahlen „9.1“ und „9.2“ ersetzt. c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach dem 7. Spiegelstrich folgender 8. (neu) und 9. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und Trinkens sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-Sonden – Indikationsstellung für funktionelle und chirurgische Schluckrehabilitation“ d) werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ folgende zwei Spiegelstriche angefügt: „– Schluckuntersuchung – Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-Sonden“ 31. In Nummer 9.1 Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde • 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-NasenOhrenheilkunde,davon können – 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Anatomie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-KieferGesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindli che Hörstörungen angerechnet werden – bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“ b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich angefügt: „– lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ 32. In Nummer 9.2 Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Phoniater und Pädaudiologe/ Phoniaterin und Pädaudiologin)“ b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde • 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, davon können – 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden“ c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 6. Spiegelstrich gestrichen. d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ aa) wird nach dem 6. Spiegelstrich folgender 7. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– Sprach- und Lesetests bei Erwachsenen“ bb) werden nach dem 12. (neu) Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt: „-Dysphagiediagnostik phoniatrischer Erkrankungen – Durchführung und digitale Auswertung der Video pharyngolaryngoskopie“ 33. In Nummer 10 Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten wird a) im Abschnitt „Definition“ nach den Worten „einschließlich der durch“ das Wort „Immunreaktionen,“ eingefügt. b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) werden im 5. Spiegelstrich nach dem Wort „allergischer“ die Worte „und pseudoallergischer“ eingefügt. bb) wird der 18. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der Indikationsstellung und Einordnung von Befunden gebietsbezogener histologischer und molekularbiologischer Untersuchungen“ c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ aa) werden als 1. (neu) und 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests sowie Erstellung eines Therapieplans – Hyposensibilisierung“ bb) wird nach dem 5. (neu) Spiegelstrich folgender 6. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– dermoskopische Verfahren“ cc) wird nach dem 12. (neu) Spiegelstrich folgender 13. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– gebietsbezogene Diagnostik sexuell übertragbarer Krankheiten“ 34. In Nummer 11 Gebiet Humangenetik werden a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im vierten Aufzählungspunkt die Worte „in einem anderen Gebiet“ durch die Worte „in anderen Gebieten“ ersetzt. ÄBW 03 • 2011 185 Bekanntmachungen b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) im 11. Spiegelstrich die Worte „und der molekularen Karyotypisierung mittels Mikro-Array-Analyse“ angefügt. bb) im 12. Spiegelstrich die Worte „und der Kopienzahlanalysen“ an gefügt. 35. In Nummer 12 Gebiet Hygiene und Umweltmedizin wird a) im Abschnitt „Definition“ der 2. Satz wie folgt gefasst: „Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten und Institutionen insbesondere in der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz.“ b) nach dem Titel „Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin“ folgender Klammerzusatz angefügt: „(Hygieniker und Umweltmediziner/Hygienikerin und Umweltmedizinerin)“ c) Der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ erhält folgende Fassung: „Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in – der Krankenhaushygiene, insbesondere – Erkennung und Analyse nosokomialer Infektionen – Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung nosokomialer Infektionen – Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung – Überwachung der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Verund Entsorgung – Auswertung epidemiologischer Erhebungen – der Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen – Ortsbegehungen und Risikoanalyse und deren Bewertung unter Gesichtspunkten der Hygiene – der Mitwirkung bei Planung, Baumaßnahmen und Betrieb von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens – der Erstellung von Hygienekonzepten auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes – der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes – der Risikobeurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes – der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring – der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie – der Hygiene von Lebensmitteln sowie Gebrauchs- und Bedarfs gegenständen und technischer Systeme – dem gesundheitlichen Verbraucherschutz – den Grundlagen der Reisemedizin“ d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ aa) wird der 1. Spiegelstrich gestrichen. bb) werden im 1. (neu) Spiegelstrich die Worte „Befundbeurteilung in Bezug auf Grenz- und Richtwerte“ durch die Worte „hygienisch-medizinischer Bewertung“ ersetzt. cc) wird im 2. (neu) Spiegelstrich das Wort „zur“ gestrichen. b) wird im Abschnitt „Definition“ im 2. Satz das Wort „hausärztliche“ gestrichen. c) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ die Worte „12.1, 12.2 oder 12.3“ durch die Worte „13.1 bis 13.9“ ersetzt. d) erhält die Zwischenüberschrift folgende Fassung: „Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9:“ e) wird nach der Zwischenüberschrift folgender Abschnitt eingefügt: „Weiterbildungszeit: 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1“ f) wird vor den Worten „ Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in“ folgende Überschrift eingefügt: „Weiterbildungsinhalt:“ g) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ (neu) nach dem 9. Spiegelstrich folgender 10. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen“ h) wird im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ der 1. Spiegelstrich gestrichen. 37. Die bisherige Nummer 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin wird aufgehoben. 38. In Nummer 13.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin • 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, oder in den Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9 in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen, davon – 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.“ 39. In den Nummern 13.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie, 13.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, 13.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie, 13.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, 13.6 Facharzt/ Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, 13.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, 13.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, 13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie a) werden nach dem Titel in dem Klammerzusatz die Worte „Internist und“ sowie „Internistin und“ gestrichen. b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) werden im ersten Aufzählungspunkt die Worte „und Allgemeinmedizin und“ gestrichen. 36. In Nummer 13 Gebiet Innere Medizin bb) wird im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt. a) werden im Titel, in den Abschnitten „Definition“ und „Weiterbildungsziel“ die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen. cc) werden nach dem zweiten Aufzählungspunkt die Worte „und Allgemeinmedizin“ sowie „aus 12.2 und 12.3“ gestrichen. 186 ÄBW 03 • 2011 Bekanntmachungen 40. In Nummer 13.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ „– der Epidemiologie, Prophylaxe und Prognosebeurteilung maligner Erkrankungen“ a) der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der Erkennung, der konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten – einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße – und der Rehabilitation“ bb) werden im 4. (neu) Spiegelstrich nach den Worten „und zellulärer Immundefekte,“ die Worte „angeborener und erworbener“ eingefügt. b) im 7. Spiegelstrich im Klammerzusatz das Wort „Lymphographie“ gestrichen. 41. In Nummer 13.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt der 2. Spiegelstrich gestrichen. 42. In Nummer 13.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie, a) Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) wird der 5. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“ bb) werden im 9. Spiegelstrich nach den Worten „der Erkennung“ die Worte „und konservativen Behandlung“ eingefügt. b) Der Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsver fahren“ erhält folgende Fassung: „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: – abdominelle Sonographien einschließlich der Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße sowie sonographischer Interventionen – Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizenbehandlung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion, Dilatationen und Bougierungen, thermische und andere ablative Verfahren – endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation – Intestinoskopie – Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie – Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe – interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermound Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie – Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien – abdominelle Punktionen einschließlich Leberpunktionen – manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Ver dauungstraktes – Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13-Atemteste – zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen – Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“ 43. In Nummer 13.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, a) Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt: cc) wird der 6. (alt) Spiegelstrich gestrichen. b) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wird folgender Spiegelstrich angefügt: „– Durchführung von Punktionen von Pleura, Liquor, Lymphknoten, Haut, Knochenmark und Knochenmarkstanzen“ 44. In Nummer 13.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ a) der 5. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– therapeutischen Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplan tationen, Rotablation)“ b) im 7. Spiegelstrich das Wort „Venen“ durch das Wort „Gefäße“ ersetzt. c) Im 8. Spiegelstrich werden nach den Worten „und apparativen antiarrythmischen“ die Worte „Diagnostik und“ eingefügt. 45. In Nummer 13.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach dem 5. Spiegelstrich folgender 6. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– der Diagnostik und Therapie von Kollagenosen und Vaskulitiden mit Nierenbeteiligung in interdisziplinärer Zusammenarbeit“ 46. In Nummer 13.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie a) wird der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wie folgt gefasst: „Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in – den Inhalten der Basisweiterbildung – der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, der Pulmonalgefäße, des Mediastinums, der Pleura, der Thoraxwand und Atemmuskulatur sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen – der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen respiratorischen Insuffizienz – den Krankheiten durch inhalative Traumen und Umwelt-Noxen und sowie durch Arbeitsplatzeinflüsse – den Grundlagen schlafbezogener Atmungsstörungen – der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medi kamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiter bildung – der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen – den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane – den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose – der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen – der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren – Tabakentwöhnung und nichtmedikamentösen Therapiemaßnahmen wie Patientenschulung und medizinische Trainingstherapie – der intensivmedizinischen Basisversorgung“ ÄBW 03 • 2011 187 Bekanntmachungen b) erhält der Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ folgende Fassung: „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: – sonographische Diagnostik von Lunge, Pleura und Thoraxwandstrukturen, des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums und transbronchiale Untersuchungen der Lunge – flexible Bronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage sowie sämtlicher Biopsietechniken – Pleuradrainage und Pleurodese sowie Durchführung von perthorakalen Punktionen von Lunge oder pulmonalen Raumforderungen – Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren – Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie – Ganzkörperplethysmographien – Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors – Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik – Kardiorespiratorische Polygraphie – Unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atem wege – Blutgase und Säure-Basen-Haushalt im arteriellen Blut – Belastungsuntersuchungen einschließlich Spiro-Ergometrie – Unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner und inhalativer Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes – Hyposensibilisierung – Mitwirkung bei Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter – Inhalationstherapie – Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung – zytostatische immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen – Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Über wachung“ 47. In Nummer 13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wird a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt der 2. Spiegelstrich gestrichen. b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen und Osteopathien sowie insbesondere der immunsuppressiven und -modulatorischen medikamentösen Therapie entzündlich-rheumatischer Systemerkrankungen wie den Kollagenosen, den Vaskulitiden, den entzündlichen Muskelerkrankungen, den chronischen Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen“ c) im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ folgender Spiegelstrich angefügt: „– Osteodensitometrie“ 48. In den Übergangsbestimmungen zum Gebiet Innere Medizin werden c) Satz 2 und 3 des 1. Spiegelstrichs zu Spiegelstrich Nr. 2 d) im 3. (neu) Spiegelstrich die Worte „oder in Allgemeinmedizin“ gestrichen. e) im 4. (neu) Spiegelstrich die Worte „oder im Gebiet Allgemeinmedizin“ gestrichen sowie die Worte „nach Maßgabe des § 41 a HeilberufeKammergesetz und“ durch die Worte „gemäß 13.2 bis 13.9“ ersetzt. 49. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) im dritten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt. bb) im vierten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt. b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) werden im 1. Spiegelstrich nach den Worten „intellektuellen Entwicklung des“ die Worte „Säuglings, Kleinkindes,“ eingefügt. bb) wird im 3. Spiegelstrich nach den Worten „und der Gesundheitsberatung“ das Wort „/-vorsorge“ eingefügt. cc) werden im 15. Spiegelstrich nach den Worten „der Entwicklung“ die Worte „und Erkrankung“ eingefügt. c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wird nach dem 5. Spiegelstrich folgender 6. (neu) und 7. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– Unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes - Hyposensibilisierung“ 50. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie a) wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(Kinder-Hämatologe und -Onkologe/Kinder-Hämatologin und -Onkologin)“ b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der schwerpunktkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“ c) werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ als 1.(neu) und 2. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplika tionen – Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“ 51. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Kinder-Kardiologie wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(Kinder-Kardiologe/Kinder-Kardiologin)“ 52. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Neonatologie wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Neonatologe/ Neonatologin)“ a) im Titel die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen. 53. In Nummer 14 Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Neuropädiatrie b) im 1. Spiegelstrich die Worte „oder die Facharztbezeichnung All gemeinmedizin“ gestrichen. a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Neuropädiater/Neuropädiaterin)“ 188 ÄBW 03 • 2011 Bekanntmachungen b) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ 57. In Nummer 18 Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie wird aa) nach dem ersten Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt eingefügt: „• 6 Monate in Neurologie angerechnet werden“ a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt. bb) der dritte (neu) Aufzählungspunkt wie folgt gefasst: „• bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“ c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) werden im 5. Spiegelstrich nach den Worten „neuromuskuläre Erkrankungen“ die Worte „und Muskelerkrankungen“ angefügt. bb) werden im 10. Spiegelstrich nach den Worten „psychischer Entwicklungsstörungen“ die Worte „sowie Behinderungen und ihrer psychosozialen Folgen“ angefügt. cc) wird der 13. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien einschließlich Laufbandtherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Hilfsmittelversorgung, Sozialmaßnahmen und neuropsychologischer Therapieverfahren“ d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wird der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– Ultraschalluntersuchungen des zentralen und peripheren Nervensystems und der Muskulatur“ 54. In Nummer 15 Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut/Kinder- und Jugendpsychiaterin und -psychotherapeutin)“ b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach dem 6. Spiegelstrich folgender 7. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ aa) wird nach dem 4. Spiegelstrich folgender 5. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– Tracheotomien“ bb) werden im 8. Unter-Spiegelstrich des 6. (neu) Spiegelstrichs nach den Worten „Nerven-Verlagerungen“ die Worte „ , Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven“ angefügt. cc) werden im 9. Unter-Spiegelstrich des 6. (neu) Spiegelstrichs nach den Worten „z. B.“ die Worte „Anlegen oder“ eingefügt. 58. In Nummer 19 Gebiet Neurochirurgie wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate in Anästhesiologie,“ das Wort „Anatomie,“ eingefügt. 59. In Nummer 20 Gebiet Neurologie, a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „Psychiatrie und Psychotherapie“ die Worte „oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ angefügt. aa) wird im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin,“ das Wort „Neurologie,“ eingefügt. bb) wird der vierte Aufzählungspunkt wie folgt gefasst: „• können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, Anatomie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie, Physiologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden“ bb) werden im Spiegelstrich des ersten Aufzählungspunktes die Worte „Neurologie oder“ gestrichen. cc) wird im fünften Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt. cc) wird der zweite Aufzählungspunkt wie folgt gefasst: „• können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/ angerechnet werden“ b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) wird folgender Spiegelstrich angefügt: „– der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Suchtmedizin“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“ bb) werden im Unterabschnitt „Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil“ im 6. Spiegelstrich nach den Worten „oder in einem anderen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren“ die Worte „und Methoden“ eingefügt. 55. In Nummer 16 Gebiet Laboratoriumsmedizin erhält im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ a) der erste Aufzählungspunkt folgende Fassung: „• 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin“ b) Im sechsten Aufzählungspunkt werden nach den Worten „bis zu 6 Monate in“ die Worte „Biochemie oder“ eingefügt. 56. In Nummer 17 Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe/Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologin)“ aa) im 3. Spiegelstrich nach den Worten „und Überwachung neurologischer“ das Wort „ ,neurorehabilitativer“ eingefügt. bb) im 12. Spiegelstrich das Wort „medizinischen“ gestrichen. cc) nach dem 16. Spiegelstrich folgender 17. (neu) Spiegelstrich angefügt: „– der Akutbehandlung von Suchterkrankungen“ c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ aa) werden im 4. Spiegelstrich nach dem Wort „akustisch“ die Worte „und motorisch“ eingefügt. bb) wird im 6. Spiegelstrich nach dem Wort „Bewegungsstörungen“ das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt. cc) wird der 10. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– sonographische Untersuchungen von Nervensystem und Muskeln sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen extra- und intra kranieller hirnversorgender Gefäße“ 60. In Nummer 21 Gebiet Nuklearmedizin werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ im 2. Spiegelstrich nach den Worten „einschließlich tomographischer“ die Worte „Verfahren mittels“ eingefügt. ÄBW 03 • 2011 189 Bekanntmachungen 61. In Nummer 23 Gebiet Pathologie a) werden im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ aa) die Zahlen „22.1“ und „22.2“ durch die Zahlen „23.1“ und „23.2“ ersetzt. bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen. b) werden in der Zwischenüberschrift die Zahlen „22.1“ und „22.2“ durch die Zahlen „23.1“ und „23.2“ ersetzt. c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ als 1. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– der speziellen pathologischen Anatomie der verschiedenen Körperregionen“ 62. In Nummer 23.1 Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie, davon können bis zu – 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden“ 63. In Nummer 23.2 Facharzt/Fachärztin für Pathologie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiter bildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie • 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie, davon können bis zu – 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden“ 64. In Nummer 24 Gebiet Pharmakologie werden a) im Abschnitt „Weiterbildungsziel“ aa) die Zahlen „23.1“ und „23.2“ durch die Zahlen „24.1“ und „24.2“ ersetzt. bb) die Worte „ , die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen“ gestrichen. b) in der Zwischenüberschrift die Zahlen „23.1“ und „23.2“ durch die Zahlen „24.1“ und „24.2“ ersetzt. c) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt die Worte „ , die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können“ angefügt. 65 In Nummer 24.1 Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie • 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie, davon können bis zu – 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden“ 190 ÄBW 03 • 2011 66. In Nummer 24.2 Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon • 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie • 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie“ 67. In Nummer 25 Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Physikalischer und Rehabilitativer Mediziner/Physikalische und Rehabilitative Medizinerin)“ b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) werden im zweiten Aufzählungspunkt nach den Worten „Innere Medizin“ die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen sowie nach den Worten „oder in“ das Wort „Allgemeinmedizin,“ eingefügt. bb) wird im dritten Aufzählungspunkt die Zahl „12“ durch die Zahl „24“ ersetzt. c) Der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ erhält folgende Fassung: „Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in – der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung – der Klassifikation von Gesundheitsstörungen nach der aktuellen Definition der WHO – der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in Bereiche der beruflich/schulischen, sozialen und persönlichen Teilhabe – den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten, Verletzungen und Störungen und deren Verlaufs kontrolle – der Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung – den physikalischen Grundlagen, physiologischen und patho physiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kine siologie und der Steuerung von Gelenk-, Muskel-, Nerven- und Organfunktionen – der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters – der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalations therapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, der Balneotherapie, Phototherapie – der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit – Aufgaben, Strukturen und Leistungen in der Sozialversicherung – den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments) – der Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und der Nachsorge – der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung Bekanntmachungen – der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie – psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen – der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit, des Grades der Behinderung sowie der Pflegebedürftigkeit auch unter gutachterlichen Aspekten“ d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ werden im 1. Spiegelstrich nach den Worten „Erstellung von“ die Worte „Behandlungs- und“ eingefügt. 68. In Nummer 26 Gebiet Physiologie a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „48 Monate bei“ das Wort „einer“ durch das Wort „einem“ ersetzt. b) werden im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im 1. Spiegelstrich die Worte „ , Kybernetik und Bionik“ gestrichen. 69. In Nummer 27 Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie a) erhält der Abschnitt „Definition“ folgende Fassung: „Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und psychischen Störungen im Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und toxischen Schädigungen unter Berücksichtigung ihrer psychosozialen Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte.“ b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) wird im dritten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt. bb) werden im vierten Aufzählungspunkt die Worte „und Allgemein medizin“ gestrichen sowie nach den Worten „im Gebiet Innere Medizin oder in“ das Wort „Allgemeinmedizin,“ eingefügt. cc) wird im fünften Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt. c) Die Abschnitte„Weiterbildungsinhalt“ und„Definierte Untersuchungsund Behandlungsverfahren“ erhalten folgende Fassung: – der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistig-behinderten Menschen – den Grundlagen der Sozialpsychiatrie – den Grundlagen der psychosozialen Therapien sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen – der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie – der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren und Methoden – der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischen Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte – den neurobiologischen Grundlagen psychischer Störungen, den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie – der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie – der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und -funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität – der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich Drugmonitoring, der Erkennung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte sowie der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs – der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung – den Grundlagen der forensischen Psychiatrie – der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung, Betreuung und Behandlung psychisch Kranker Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil – Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder – Methodik und Technik der neurologischen Anamnese – Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung – Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektro enzephalographie sowie evozierter Potentiale – Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen „Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: (Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.) – der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung – der allgemeinen und speziellen Psychopathologie – psychodiagnostischen Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik – den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen, der Erkennung und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen – der Krankheitsverhütung, Früherkennung, Prävention, Rückfallverhütung unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe – der Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter – der Krankheitsverhütung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen und Entzug, Motivationsbehandlung sowie Entwöhnungsbehandlung einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Suchthilfesystem – der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Sucht medizin“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit Psychiatrie: – 60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen – 60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten – 10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar – Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer Erkrankungen, organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen – 40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen – 10-stündige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision ÄBW 03 • 2011 191 Bekanntmachungen – 40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer Verfahren – Gutachten aus den Bereichen Betreuungs-, Sozial-, Zivil- und Strafrecht Psychotherapie: – 100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik von Gruppe und Familie, Gesprächstherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche, lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte, Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Sucht erkrankungen und Alterserkrankungen – 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose – 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung – 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision – 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht Selbsterfahrung: – 150 Stunden Einzelselbsterfahrung oder 150 Stunden Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsycho logisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden. – 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder interaktionsbezogene Fallarbeit“ 70. In Nummer 27 Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(Forensischer Psychiater/Forensische Psychiaterin)“ 71. In Nummer 28 Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) im zweiten Aufzählungspunkt nach den Worten „Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder in“ ersetzt. bb) im dritten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt. b) werden die Abschnitte „Weiterbildungsinhalt“ und „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wie folgt gefasst: „Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in – der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe – der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden 192 ÄBW 03 • 2011 – der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen – Erkennung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter – Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen – Erkennung und Behandlung seelisch-körperlicher Wechselwirkungen bei chronischen Erkrankungen, z. B. onkologischen, neurologischen, kardiologischen, orthopädischen und rheumatischen Erkrankungen sowie Stoffwechsel- und Autoimmunerkrankungen – der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung – der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs – der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von psychogenen Schmerzsyndromen – autogenem Training oder progressiver Muskelentspannung oder Hypnose – der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken – Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psychodynamisch/ tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie – Kriseninterventionen unter Supervision – 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene Fallarbeit – psychosomatisch-psychotherapeutischem Konsiliar- und Liaisondienst Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: (Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.) 240 Stunden in Theorievermittlung – psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie, Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie – neurobiologischen und psychologischen Entwicklungskonzepten, Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie – allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosologie und Neurobiologie – allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und Psychosomatik – den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese und Verlauf – psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltens diagnostik – Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien – den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden – Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie Technik der psychoedukativen Verfahren und speziellen Verfahren der Diagnostik bei seelisch-körperlichen Wechselwirkungen, z. B. in der Onkologie, Diabetologie, Geriatrie, Gynäkologie und anderen somatischen Disziplinen – Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung Diagnostik – 100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter Erfassung von Befunden, analytisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse, strukturierte Interviews und Testdiagnostik), davon – 20 Untersuchungen im psychosomatischen Konsiliar- und Liaisondienst Bekanntmachungen Behandlung – 1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich trauma orientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit be sonderer Gewichtung der psychosomatischen Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psycho edukation Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der beiden Grundorientierungen abzuleisten in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren – 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall; Zwei der sechs Einzeltherapien können auch psychoanalytische Behandlungen sein – 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall – 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall – 10 Kriseninterventionen unter Supervision – 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden – 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden – 25 Fälle der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken – 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten oder in verhaltenstherapeutischen Verfahren – 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden – 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden – 4 Paar- oder Familientherapien – 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als CoTherapie – 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskel entspannung oder Hypnose Selbsterfahrung in der gewählten Grundorientierung wahlweise – 150 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung (Lehranalyse) und 70 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung oder – 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe“ 72. In Nummer 29 Gebiet Radiologie wird im Abschnitt „Weiter bildungszeit“ im zweiten Aufzählungspunkt das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt. 73. In Nummer 29 Gebiet Radiologie, Schwerpunkt Kinderradiologie wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(Kinderradiologe/Kinderradiologin)“ 74. In Nummer 29 Gebiet Radiologie, Schwerpunkt Neuroradiologie wird nach dem Titel wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(Neuroradiologe/Neuroradiologin)“ 75. In Nummer 30 Gebiet Rechtsmedizin wird a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach den Worten „im Gebiet Pathologie oder in“ das Wort „Anatomie,“ eingefügt. b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich an gefügt: „– den Grundlagen der forensischen Anwendung von bildgebenden Verfahren“ 76. In Nummer 31 Gebiet Strahlentherapie a) wird nach dem Titel folgender Klammerzusatz angefügt: „(Strahlentherapeut/Strahlentherapeutin)“ b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate in einem anderen Gebiet“ die Worte „der unmittelbaren Patientenversorgung“ eingefügt. bb) im zweiten Aufzählungspunkt nach den Worten „können bis zu 12 Monate in Radiologie“ die Worte „oder Nuklearmedizin,“ eingefügt. c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ der 6. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich der facharztkompetenzbezogenen Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ als integraler Bestandteil der Weiterbildung“ d) wird im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungs verfahren“ nach dem 5. Spiegelstrich folgender 6. (neu) und 7. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen – Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“ 77. In Nummer 32 Gebiet Transfusionsmedizin wird a) im Abschnitt „Definition“ das Wort „Blutpräparate“ durch die Worte „Blut- und Stammzellpräparate“ ersetzt sowie das Wort „alle“ gestrichen. b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“, erster Aufzählungspunkt aa) nach den Worten „oder Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder in“ ersetzt. bb) im 1. Spiegelstrich nach den Worten „6 Monate im ambulanten Bereich“ das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „angerechnet“ ersetzt. c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) und 3. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– der Diagnostik von Antigenen auf Blutzellen – dem Nachweis von Antikörpern einschließlich Verträglichkeits untersuchungen vor Transfusionen und Transplantationen“ bb) wird der 2. (alt) Spiegelstrich gestrichen. cc) wird der 10. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– der präparativen Hämapherese beim Blutspender und der therapeutischen Hämapherese beim Patienten“ dd) werden im 12. (neu) Spiegelstrich die Worte „ , Freigabe und Lagerung“ angefügt. ee) wird im 13. (neu) Spiegelstrich das Wort „Zellen“ durch das Wort „Vorläuferzellen“ ersetzt. ff) wird im 15. (neu) Spiegelstrich nach den Worten „der Freigabe“ das Wort „ , Verteilung“ eingefügt. ÄBW 03 • 2011 193 Bekanntmachungen gg) wird der 26. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– den Grundlagen für den Verkehr von Blut und Blutprodukten“ hh) wird nach dem 26. (neu) Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt: „– Aufbau und Leitung von Transfusionskommissionen an Krankenhaus/Praxis“ d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wird im 4. Spiegelstrich das Wort „Hämapherese“ durch das Wort „Apheresen“ ersetzt. 78. In Nummer 33 Gebiet Urologie wird 81. In der Zusatzweiterbildung Andrologie a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ der Klammerzusatz gestrichen. b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Andrologie“ eingefügt. bb) im Aufzählungspunkt nach den Worten „oder Urologie“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Andrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. 82. In der Zusatzweiterbildung Betriebsmedizin a) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im dritten Aufzählungspunkt nach dem Wort „abgeleistet“ das Wort „/angerechnet“ eingefügt. a) wird im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ b) im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich an gefügt: „– der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik“ aa) der 1. Spiegelstrich des ersten Aufzählungspunktes wie folgt gefasst: „ – 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin“ Abschnitt C wird wie folgt geändert: bb) Im zweiten Aufzählungspunkt werden die Worte „abgeleistet werden“ durch die Worte „erfolgen soll“ ersetzt. 79. In der Zusatzweiterbildung Akupunktur b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ a) erhält der Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgende Fassung: aa) werden im 1. Spiegelstrich die Worte „einschließlich epidemiologischer Grundlagen“ gestrichen. „Weiterbildungszeit: 24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 und anschließend 96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von mindestens 24 Monate 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen Die Kurse und die Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten erstrecken.“ b) werden im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im 1. Spiegelstrich die Worte „einschließlich der Theorie der Funktionskreise“ angefügt. 80. In der Zusatzweiterbildung Allergologie a) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Allergologie“ eingefügt. bb) im Spiegelstrich nach den Worten „oder Kinder- und Jugendmedizin“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. bb) wird der 10. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: „– der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit“ cc) wird im 12. Spiegelstrich das Wort „Betriebspsychologie“ durch das Wort „Organisationspsychologie“ ersetzt. dd) wird im 13. Spiegelstrich das Wort „Vorsorgeuntersuchungen“ durch die Worte „Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen“ ersetzt. ee) wird nach dem 14. Spiegelstrich folgender 15. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels“ c) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ wird im 2. Spiegelstrich das Wort „und“ gestrichen. 83. In der Zusatzweiterbildung Dermatohistologie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im Aufzählungspunkt nach den Worten „in Haut- und Geschlechtskrankheiten“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Spiegelstrich angefügt: „– der Indikationsstellung und Beurteilung von zellulären in-vitroTestverfahren, z. B. Antigen-abhängige Lymphozytenstimulation, Durchflußzytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung“ 84. In der Zusatzweiterbildung Diabetologie c) werden im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ bb) der Klammerzusatz gestrichen. aa) der 5. (alt) und 8. (alt) Spiegelstrich gestrichen. bb) im 7. (neu) Spiegelstrich die Worte „bis zur Erhaltungsdosis“ an gefügt. cc) im 8. (neu) Spiegelstrich die Worte „mit Hymenopterengiften“ durch die Worte „einschließlich der Therapie mit Insektengiften“ ersetzt. 194 ÄBW 03 • 2011 a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ aa) nach den Worten „Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder für“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“, erster Aufzählungspunkt aa) wird nach den Worten „im Gebiet Innere Medizin“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. bb) werden nach den Worten „oder Kinder- und Jugendmedizin“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. Bekanntmachungen 85. In der Zusatzweiterbildung Flugmedizin 91. In der Zusatzweiterbildung Infektiologie a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ nach den Worten „Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder für“ ersetzt. aa) nach den Worten „Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder für“ ersetzt. bb) der Klammerzusatz gestrichen. b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Flugmedizin“ eingefügt. bb) wird im zweiten Aufzählungspunkt folgender Satz angefügt: „Abweichend davon wird anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Flugmedizin ein über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig absolviertes, alle zwei Wochen stattfindendes kollegiales Gespräch unter der Verantwortung des Leiters eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentrums als abweichende, aber gleichwertige Weiterbildung anerkannt.“ 86. In der Zusatzweiterbildung Geriatrie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Geriatrie“ eingefügt. 87. In der Zusatzweiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie werden im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt. 88. In der Zusatzweiterbildung Hämostaseologie a) wird im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ aa) nach den Worten „Innere Medizin“ das Wort „und“ durch die Worte „oder für“ ersetzt. bb) der Klammerzusatz gestrichen. b) Der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ erhält folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können • 6 Monate während der Weiterbildung in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Kinder-Hämatologie und -Onkologie oder Transfusionsmedizin bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ 89. In der Zusatzweiterbildung Handchirurgie wird a) im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ der Klammerzusatz gestrichen. b) der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ wie folgt gefasst: „Weiterbildungszeit: 36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu • 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Hand chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ 90. In der Zusatzweiterbildung Homöopathie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Homöopathie“ eingefügt. b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können • 6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie bei einem Weiterbildungs befugten für Infektiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ 92. In der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin a) werden nach der Überschrift die Worte „z. B.“ durch die Worte „das sind“ ersetzt. b) werden im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ die Worte „und Allgemeinmedizin (auch Anerkennung als „Facharzt für Innere Medizin“ nach bisherigem Recht)“ gestrichen. c) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können • 6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten Chirurgie oder Innere Medizin oder in Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Anästhesiologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden • 6 Monate in der Intensivmedizin eines weiteren, unter den Voraussetzungen zum Erwerb genannten Gebietes bei einem Weiterbildungs befugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ d) Im Abschnitt „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ aa) wird nach dem 12. Spiegelstrich der Satz „Zusätzlich zu den o. g. Inhalten gebietsbezogener Einsatz intensivmedizinischer Behandlungsverfahren in:“ ersetzt durch die Sätze: „Zusätzlich zu den oben genannten Weiterbildungsinhalten sowie den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gebietsbezogener intensivmedizinischer Behandlungsverfahren in:“ bb) werden in der Zwischenüberschrift „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ die Worte „und Allgemeinmedizin“ gestrichen. 93. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie werden a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt. b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Endokrinologie und -Diabetologie“ eingefügt. ÄBW 03 • 2011 195 Bekanntmachungen bb) im Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. 100. In der Zusatzweiterbildung Manuelle Medizin/Chirotherapie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach dem ersten Aufzählungspunkt die Worte „und anschließend“ eingefügt. 101. In der Zusatzweiterbildung Medikamentöse Tumortherapie 94. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie werden a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt. b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Gastroenterologie“ eingefügt. 95. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie werden a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt. a) erhält der Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ folgende Fassung: „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Frau enheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie“ b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Nephrologie“ eingefügt. bb) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Nephrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. 96. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Orthopädie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ a) nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Orthopädie“ eingefügt. b) im Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Orthopädie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. 97. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie werden a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt. b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Pneumologie“ eingefügt. bb) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Pneumologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 9. Spiegelstrich gestrichen. 98. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie werden a) im Abschnitt „Definition“ die Worte „zu einer“ durch das Wort „zur“ ersetzt. b) im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Kinder- Rheumatologie“ eingefügt. 99. In der Zusatzweiterbildung Magnetresonanztomographie-fachgebunden werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für fachgebundene Magnetresonanztomographie“ eingefügt. 196 ÄBW 03 • 2011 102. In der Zusatzweiterbildung Medizinische Informatik werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten und dritten Aufzählungspunkt nach den Worten „bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Medizinische Informatik“ eingefügt. 103. In der Zusatzweiterbildung Naturheilverfahren werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Naturheilverfahren“ eingefügt. 104. In der Zusatzweiterbildung Orthopädische Rheumatologie a) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Orthopädische Rheumatologie“ eingefügt. bb) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. b) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ im ersten Spiegelstrich das Wort „entzündlich-“ gestrichen. c) wird nach dem Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ folgender Abschnitt eingefügt: „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: – rheumaorthopädische Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den Gelenken – Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien – lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsverfahren“ d) wird im Abschnitt „Übergangsbestimmungen zur Zusatzweiterbildung Orthopädische Rheumatologie“ folgender Satz angefügt: „Ärztinnen und Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Bezeichnung Facharzt für Orthopädie in Verbindung mit der bisherigen Schwerpunktbezeichnung „Rheumatologie“ sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Orthopädische Rheumatologie“ zu führen.“ 105. In der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt a) nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Palliativmedizin“ eingefügt. Bekanntmachungen b) nach den Worten „120 Stunden Fallseminare einschließlich Super vision“ die Worte „nach Ableistung der Kurs-Weiterbildung“ angefügt. 106. In der Zusatzweiterbildung Phlebologie a) werden im Abschnitt „Definition“ nach den Worten „Die Zusatzweiterbildung Phlebologie umfasst“ die Worte „in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz“ eingefügt. b) erhält der Abschnitt „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Weiterbildungszeit: 18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können • 6 Monate während der Facharztweiterbildungen in Allgemeinmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Innere Medizin und Angio logie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ 107. In der Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie erhalten die Abschnitte „Definition“ und „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ folgende Fassung: „Definition: Die Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie und Rehabilitation. Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Psychoanalyse“ eingefügt. 111. In der Zusatzweiterbildung Psychotherapie-fachgebunden a) erhält im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ Satz 2 folgende Fassung: „Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Psychotherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 statt.“ b) werden im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ nach der Überschrift folgende Worte eingefügt: „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in“ c) In dem Unterabschnitt „Grundorientierung psychodynamische/ tiefenpsychologische Psychotherapie“ sowie in dem Unterabschnitt „Grundorientierung Verhaltenstherapie“ aa) wird in „Theoretische Weiterbildung“ im 1. Spiegelstrich die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt. bb) werden in „Theoretische Weiterbildung“ im 4. Spiegelstrich die Worte „oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe“ angefügt. cc) wird der Unterabschnitt „Selbsterfahrung“ wie folgt gefasst: „Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet. – 100 Stunden Einzelselbsterfahrung oder 100 Stunden Gruppenselbsterfahrung.“ 112. In der Zusatzweiterbildung Rehabilitationswesen werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach dem zweiten Aufzählungspunkt die Worte „und anschließend“ eingefügt. 113. In der Zusatzweiterbildung Röntgendiagnostik-fachgebunden, 108. In der Zusatzweiterbildung Plastische Operationen werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ nach den Worten „bei einem Weiter bildungsbefugten“ die Worte „für Plastische Operationen“ eingefügt. 109. In der Zusatzweiterbildung Proktologie erhalten die Abschnitte „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ und „Weiterbildungszeit“ folgende Fassung: „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung für Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Kinder chirurgie, Viszeralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie Weiterbildungszeit: 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können • 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Kinderchirurgie, Urologie oder Viszeralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ 110. In der Zusatzweiterbildung Psychoanalyse a) erhält der Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ folgende Fassung: „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patienten versorgung“ a) Abschnitt „Weiterbildungszeit“ aa) wird im ersten Aufzählungspunkt sowie im ersten Spiegelstrich des ersten Aufzählungspunktes die Zahl „18“ durch die Zahl „12“ ersetzt. bb) werden in den jeweiligen Spiegelstrichen des zweiten, dritten, vierten und fünften Aufzählungspunktes nach den Worten „12 Monate während einer Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik-fachgebunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. cc) wird nach dem fünften Aufzählungspunkt folgender Aufzählungspunkt neu angefügt: „und/oder • 1 2 Monate Röntgendiagnostik des Gefäßsystems bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu – 12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik -fachgebunden- gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden“ b) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach der Rubrik „Röntgendiagnostik der Mamma“ folgende Rubrik eingefügt: „Röntgendiagnostik des Gefäßsystems: – der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Gefäßsystems – den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes – der Gerätekunde“ ÄBW 03 • 2011 197 Bekanntmachungen 114. In der Zusatzweiterbildung Schlafmedizin, a) Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ aa) wird nach den Worten „Facharztanerkennung für“ das Wort „Allgemeinmedizin“ eingefügt. b) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. bb) werden nach den Worten „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,“ die Worte „Innere und Allgemeinmedizin,“ gestrichen. 119. Nach der Zusatzweiterbildung Spezielle Unfallchirurgie wird die Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ eingefügt: b) Im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ „Spezielle Viszeralchirurgie aa) werden nach den Worten „18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Schlafmedizin“ eingefügt. Definition: Die Zusatzweiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe. bb) wird im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „6 Monate während der Facharztweiterbildung“ das Wort „Allgemeinmedizin“ eingefügt. cc) werden im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „Hals-NasenOhrenheilkunde,“ die Worte „Innere und Allgemeinmedizin,“ gestrichen. dd) werden nach den Worten „oder Psychiatrie und Psychotherapie“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. c) Im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ wird der 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– schlafbezogenen Atmungsstörungen, Insomnien und Hyper somnien zentralnervösen Ursprungs, zirkadianen Schlafrhythmus störungen, Parasomnien, schlafbezogene Bewegungsstörungen sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Er krankungen, Schlafstörungen, die assoziiert mit andernorts klassifizierbaren organischen Erkrankungen auftreten, und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medi kamente“ 115. In der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ a) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Sozialmedizin“ ein gefügt. b) nach dem zweiten Aufzählungspunkt die Worte „und anschließend“ eingefügt. 116. In der Zusatzweiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ a) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Spezielle Orthopädische Chirurgie“ eingefügt. b) im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate während der Facharztweiterbildung“ die Worte „bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. 117. In der Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Spezielle Schmerztherapie“ eingefügt. 118. In der Zusatzweiterbildung Spezielle Unfallchirurgie werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ a) nach den Worten „36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Spezielle Unfallchirurgie“ eingefügt. 198 ÄBW 03 • 2011 Weiterbildungsziel: Ziel der Zusatzweiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezieller Viszeralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte. Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharzt für Viszeralchirurgie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie Weiterbildungszeit: 36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeral chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu • 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in – der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Behandlung einschließlich der postoperativen Überwachung von komplexeren Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe – der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beur teilung – der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeitsgrade einschließlich endoskopischer, laparoskopischer und minimalinvasiver Operationsverfahren – der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologischer Befunde unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes – der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren sowie von endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes – der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, onkologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren – speziellen instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich ultraschallgesteuerter diagnostischer und thera peutischer Eingriffe – Durchführung und Befundung von Koloskopien und ÖsophagoGastro-Duodenoskopien Übergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie: Kammerangehörige, die vor dem 01. 04. 2011 die Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie oder den Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie erworben haben, sind berechtigt, auch die Zusatzweiter bildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.“ Bekanntmachungen 120. In der Zusatzweiterbildung Sportmedizin a) werden im Abschnitt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ nach dem Wort „Facharztanerkennung“ die Worte „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ angefügt. b) werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Sportmedizin“ eingefügt. Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e. V., Bissenkamp 12 – 16, 44135 Dortmund wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: §1 Geltungsbereich c) wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalt“ aa) nach dem 1. Spiegelstrich folgender 2. (neu) Spiegelstrich ein gefügt: „– den allgemeinen und sportmedizinisch relevanten Grundlagen des Sports“ (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. bb) der 4. (neu) Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– den sportmedizinischen Aspekten der einzelnen Sportarten einschließlich geschlechtsspezifischer Besonderheiten“ (2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. cc) nach dem 4. (neu) Spiegelstrich folgender 5. (neu) Spiegelstrich eingefügt: „– den sportmedizinischen Aspekten des Breiten- und Freizeitsports, des Leistungs- und Hochleistungssports, des Behindertenund Alterssports“ 121. In der Zusatzweiterbildung Suchtmedizin wird nach der Überschrift folgender Zusatz eingefügt: „Die Inhalte der Zusatzweiterbildung Suchtmedizin sind integraler Bestandteil der Weiterbildungen zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sowie zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.“ 122. In der Zusatzweiterbildung Tropenmedizin werden im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ im ersten Aufzählungspunkt nach den Worten „12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten“ die Worte „für Tropenmedizin“ eingefügt. §2 Erlaubnis zur Neufassung Präsident/-in und Schriftführer/-in können den Wortlaut dieser Satzung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. §2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation. (2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird. §3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (1) Ab 01. 01. 2011 gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen: §3 Inkrafttreten Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I (Euro) Tätigkeitsgruppe II (Euro) Tätigkeitsgruppe III (Euro) Tätigkeitsgruppe IV (Euro) 1. – 3. 4. – 6. 7. – 10. 11. – 16. 17. – 22. 23. – 29. ab dem 30. 1.495 1.595 1.706 1.805 1.921 2.038 2.158 1.570 1.675 1.792 1.895 2.017 2.140 2.265 – 1.755 1.877 1.987 2.113 2.242 2.373 – 1.914 2.047 2.167 2.305 2.446 2.589 Die Satzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ärzteblatt Baden-Württemberg folgenden Monats in Kraft. Vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer wird gemäß § 9 Abs 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), nach Genehmigung, mit Erlass des Sozialministeriums BadenWürttemberg vom 03. 01. 2011, Az: 55-5415.2-1.5.4 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 19. Januar 2011 Dr. med. U. Wahl Präsidentin Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. 1 Dr.med.Michael E. Deeg Schriftführer ÄBW 03 • 2011 199 Bekanntmachungen (2) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen: Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. Tätigkeitsgruppe II: Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben. Tätigkeitsgruppe III: Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß § 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Tätigkeitsgruppe IV: Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. (3) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: §6 Abrechnung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge. §7 Zuschläge (1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt. (2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag b) für Sonn- und Feiertagsarbeit c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen e) für Nachtarbeit 100 Prozent 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. (4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. §8 Wahrung des Besitzstandes Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-KraftTreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt. Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I bis IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in § 3 Abs. 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung §4 Ausbildungsvergütung 25 Prozent 50 Prozent 50 Prozent §9 In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 6. Mai 2009. Er tritt am 1. 1. 2011 in Kraft. (2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. 12. 2011. Die Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr monatlich im 2. Jahr monatlich im 3. Jahr monatlich 561 Euro 602 Euro 646 Euro §5 Betriebliche Altersversorgung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 200 ÄBW 03 • 2011 Protokollnotizen: I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt. II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Bekanntmachungen Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16. 9. 1992. III. Zu § 3 (2) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höher gruppierung. 1. Zu Tätigkeitsgruppe I: In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen. • K urse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlicher Fachverbände, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e. V. und andere anerkannte Bildungsträger im Gesundheitswesen, z. B.: – Qualitätsmanagementbeauftragte – Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease-ManagementProgrammen • F achwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz. Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV. Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden. IV. Zu § 3 (2): Bei den Begriffen „allgemeine Anweisung“, „teilweise selbstständig“, „weitgehend selbstständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29. 8. 2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10. 10. 2008, S. A 2173 ff). Berlin, den 20.01.2011 2. Zu den Tätigkeitsgruppen II – IV Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt – in Tätigkeitsgruppe II 5 % – in Tätigkeitsgruppe III 10 % – in Tätigkeitsgruppe IV 20 % In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein: • F ortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster) Fortbildungs-Curricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.: – Onkologie – Ambulantes Operieren – Gastroenterologische Endoskopie – Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde – Pneumologie – Dialyse – Patientenbegleitung und Koordination – Ernährungsmedizin – Prävention bei Kindern und Jugendlichen – Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen – Ambulante Versorgung älterer Menschen – Palliativversorgung – Betriebsmedizin – Elektronische Praxiskommunikation – Nichtärztliche Praxisassistentin nach § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V ÄBW 03 • 2011 201 Bekanntmachungen Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1 Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin und dem Verband medizinischer Fachberufe e. V., Bissenkamp 12 – 16, 44135 Dortmund, wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. §2 Anwendungsbereich (1) Dieser Manteltarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen. (2) Sind nicht beide Parteien des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Manteltarifvertrag oder auf den Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wird. §3 Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken, sind unwirksam. Im Arbeitsvertrag ist mindestens aufzunehmen: – der Name und die Anschrift der Vertragsparteien – der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses – bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses – der Arbeitsort – die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit – die Zusammensetzung und die Höhe des Gehalts laut Eingruppierung einschließlich eventueller Zulagen sowie andere Bestandteile des Gehaltes und deren Fälligkeit – die vereinbarte Arbeitszeit2 – die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. 2 Das heißt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden müssen. 1 202 ÄBW 03 • 2011 – die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge oder Betriebsverein barungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind §4 Probezeit (1) Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. Diese kann einvernehmlich bis zu weiteren drei Monaten verlängert werden. Eine Verlängerung für Auszubildende ist ausgeschlossen. (2) Die Probezeit entfällt, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in derselben Praxis weiterhin tätig ist. §5 Schweigepflicht Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist in die Schweigepflicht des Arztes (§ 203 StGB) eingebunden. Sie hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. §6 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. (2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung. (3) Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen. (5) Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11 Abs. 2, 12 und 15 – die maximale Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden täglich verlängert werden, – die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt werden, – die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) bis auf elf Stunden täglich verlängert werden, – die Arbeitszeit auf bis zu fünfeinhalb Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt. Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden. §7 Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst (1) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. Bekanntmachungen Samstags- und Sonntagsarbeit bzw. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist die an diesen Tagen geleistete Arbeit in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr geleistet wird. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit gelten nicht als Überstunden. (2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wird die Zeit eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wie folgt als Arbeitszeit gewertet: – Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit – Rufbereitschaft Bewertung als Arbeitszeit 60 % 30 % Liegt der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der entsprechende Vergütungssatz für Überstunden anzurechnen. (3) Unter Bereitschaftsdienst wird die Verpflichtung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin verstanden, sich auf Anforderung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzuhalten, um im Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst liegt nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin über den Notfalldienst hinausgeht. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin sich entsprechend der Anordnung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. (4) Der Arzt darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Rufbereitschaft ist vom Arzt nur dann anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. (5) Die Höhe der Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt. §8 Arbeitsversäumnis Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin darf grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin insoweit keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehaltes. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. §9 Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsun fähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu ver langen. § 11 Gehalt (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages. (2) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbricht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Prüfung (§ 1 Abs. 2) eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit der Tätigkeit zur Hälfte auf die Berufsjahre nach Satz 1 anzurechnen. (3) Die Bezüge werden monatlich und zwar am 25. des laufenden Kalendermonates gezahlt. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich die Zusammensetzung des Gehaltes und die einzelnen Abzüge ergeben. § 12 13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes. Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember gem. § 7 oder unregelmäßige Abzüge z. B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet, in denen die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat. Für Elternzeit besteht kein Anspruch; dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geleistet wird. (2) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Gehalt; für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger ist ein Zwölftel des 13. Gehaltes zu zahlen. (3) Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist der angefangene Monat bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einzubeziehen, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Monat mindestens 16 Kalendertage bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis in einem Monat weniger als 16 Kalendertage bestanden, ist dieser anteilig zu berücksichtigen (1/30 pro Kalendertag). § 10 Entgeltfortzahlung (4) Bei der Berechnung des 13. Gehaltes für Zeiten der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ist der Monat, in dem die Mutterschutzfrist endet, in die Berechnung voll einzubeziehen, wenn die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin für mindestens 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld bezogen hat. Hat die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin in diesem Monat weniger als 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld erhalten, erfolgt die Berechnung anteilig (1/30 pro Kalendertag). Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort zahlung des Gehaltes in Höhe von 100 % bis zum Ende der sechsten Woche. (5) Bei Änderung der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres aufgrund einer Änderung des Beschäftigungsumfanges oder Übernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis ist aus den Bezügen für das gesamte Kalenderjahr das durchschnittliche Monatsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des 13. Gehaltes zugrunde zu legen. ÄBW 03 • 2011 203 Bekanntmachungen (6) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, so entfällt der Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Gehaltes. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der verlängerten Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, so ist das anteilige 13. Gehalt für den gesamten Beschäftigungszeitraum zu zahlen. (7) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält nach Ablauf der Probezeit eine vermögenswirksame Leistung von 30 Euro monatlich. Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben nach der Probezeit Anspruch auf 15 Euro vermögenswirksame Leistungen monatlich. Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15 Euro vermögenswirksame Leistungen monatlich. (8) Übergangsregelungen: Das in § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung festgeschriebene Wahlrecht ist bis zum 31. 12. 2014 befristet. Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 1. 1. 2015 hat sie ausschließlich Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b) Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. Die am 1. 1. 2015 bestehenden Anlagevereinbarungen über tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWL-Verträge) sind bis zum Ende ihrer Laufzeit unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages gem. § 12 Abs. 7 dieses Tarifvertrages zu bedienen. § 13 Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. § 14 Teilzeitarbeit (1) Nicht vollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung (2) Die übliche tägliche Arbeitszeit ist in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen3. (3) Gegen den Willen der Betroffenen darf keine Umwandlung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder Teilzeit- auf Vollzeitarbeit erfolgen. (4) Die von Teilzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist zu vergüten. Ein Überstundenzuschlag fällt erst dann an, wenn sie über die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für Vollzeitkräfte hinausgeht. (5) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag bzw. Werktag beschäftigt werden, ist die Anzahl der effektiven Urlaubstage unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel zu ermitteln: Das heißt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden 3 müssen. 204 ÄBW 03 • 2011 Bei Arbeitstagen: Urlaubsanspruch Tariflicher in effektiven = Urlaubsanspruch Arbeitstagen gem. § 16 Abs. 3 x Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Arbeitstage der Teilzeitbeschäftigten pro Woche 5 Bei Werktagen: Urlaubsanspruch Tariflicher in effektiven = Urlaubsanspruch Arbeitstagen gem. § 16 Abs. 3 x Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Arbeitstage der Teilzeitbeschäftigten pro Woche 6 Als Urlaubstage sind bei Zugrundelegung dieser Berechnungsformel nur die in den Urlaubszeitraum fallenden tatsächlichen Arbeitstage bzw. Werktage der Teilzeitbeschäftigten anzurechnen. § 15 Schutz- und Berufskleidung Der Arbeitgeber stellt der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die notwendige Schutz- und Berufskleidung, mindestens jedoch zwei Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso trägt der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung. § 16 Urlaub (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub soll unter Berücksichtigung der Belange der Praxis und der Wünsche der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und rechtzeitig (mindestens vier Monate vorher) festgelegt werden. (2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erwirbt mit jedem Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von einem zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht werden. (3) Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bzw. 31 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Urlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage. (4) Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, wenn sie günstiger als die tariflichen Regelungen sind. (5) Für die Berechnung des Urlaubsanspruches gelten als Arbeitstage alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Als Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird. (6) Zwei Wochen des zustehenden Erholungsurlaubes müssen der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin nach Absprache mit Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen nach eigenen zeitlichen Wünschen gewährt werden. (7) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die im laufenden Kalenderjahr in die Praxis eintritt oder ausscheidet; der angefangene Monat wird bei der Bemessung des Bekanntmachungen Urlaubsanspruchs voll einbezogen, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit (sechs Monate) in der 2. Hälfte des Kalenderjahres hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder auf Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. (8) Bei verschuldeter fristloser Entlassung reduziert sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. (9) Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während des Urlaubs, so hat sie ihrem Arbeitgeber unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zu machen. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest des Urlaubs – je nach Vereinbarung – sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. (10) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der nächsten drei Monate zu gewähren und zu nehmen. (11) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. (12) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz leistet. (13) Scheidet die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin aus der Praxis aus, ist ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und wie lange im Laufe des Kalenderjahres Urlaub gewährt wurde. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist verpflichtet, diese Bescheinigung bei der folgenden Einstellung vorzulegen. bb) eines Kindes, das das zwölte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr cc) einer Betreuungsperson, wenn die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen von aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. g) Ärztliche Behandlung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zzgl. erforderliche Wegzeiten h) Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr Die Bestätigung über die Teilnahme und deren Ergebnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Arbeitstage im Sinne dieser Befreiungsvorschriften sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Soweit landesrechtliche Regelungen zum Bildungsurlaub vorhanden sind, finden diese ausschließlich Anwendung. (2) Mitglieder der Tarifkommission sind für eine Sitzung zur Vorbereitung von Tarifverhandlungen sowie für Tarifverhandlungen mit ärztlichen Arbeitgebern unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt für Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen bei den Ärztekammern. (3) Im Übrigen wird die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung gem. § 616 BGB ausgeschlossen. § 18 Kündigung § 17 Arbeitsbefreiung (1) Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (1) In den nachstehenden Fällen wird der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehaltes gewährt: (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis a) Eheschließung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin 2 Arbeitstage b) Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage c) Niederkunft der Ehefrau eines Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfers 1 Arbeitstag d) Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand und ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Arbeitstag im Kalenderjahr e) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum f) Schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen oder Lebensgefährten, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag 1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 626 BGB). 1 Arbeitstag (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. ÄBW 03 • 2011 205 Bekanntmachungen § 19 Zeugnis (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses. (2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen. (3) Das Zeugnis muss Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf Leistung und Führung zu erstrecken. § 20 Sterbegeld Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an: a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt beigetragen hat, als Sterbegeld gezahlt. § 21 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend zu machen. § 22 Wahrung des Besitzstandes Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-KraftTreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeits- und Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt. § 23 In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Manteltarifvertrag ersetzt den Manteltarifvertrag vom 22. 11. 2007, der bis zum 31.12.2010 Gültigkeit hat, und tritt am 01. 01. 2011 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31. 12. 2012. Protokollnotizen zu § 1 Geltungsbereich Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medi zinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt. zu § 11 Gehalt Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.9.1992. Berlin, den 20. 01. 2011 206 ÄBW 03 • 2011 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Präambel Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen1 im Alter leisten, indem sie die Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung schaffen. Deshalb wird der bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung durch die Schaffung eines Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung sowie eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung als weiterer Anreiz für die Mitarbeiterinnen fortentwickelt. §1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. §2 Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung Leistungen nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Form eines Arbeitgeberbeitrages. Sie hat die Wahl zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen gem. § 12 (7) des Manteltarifvertrages (Buchstabe a) oder einem Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen (Buchstabe b). Der Arbeitgeberbeitrag ist wie folgt gestaffelt: a) Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen erhalten: – vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr 30 Euro monatlich, – teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich 20 Euro monatlich, – Auszubildende nach der Probezeit 30 Euro monatlich. b) Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen erhalten: – vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr 66 Euro monatlich, – teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich 38 Euro monatlich, – Auszubildende nach der Probezeit 48 Euro monatlich. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. Bekanntmachungen (2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat von ihrem Wahlrecht gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bzw. nach Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder dem Auslaufen einer bestehenden Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWL-Vertrag) Gebrauch zu machen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung entsprechend Buchstabe b) zu zahlen. Besteht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Anlagevereinbarung zu den tariflichen vermögenswirksamen Leistungen, muss der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe a) entrichten. Eine Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages mit dem Gehalt ist auf Wunsch der Arbeitnehmerin möglich, falls sie bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages das 50. Lebensjahr vollendet hat. (3) Übergangsregelung: Das Wahlrecht der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist befristet bis einschl. 31. 12. 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie von ihrem Wahlrecht uneingeschränkt Gebrauch machen. Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 1. 1. 2015 hat sie ausschließlich Anspruch auf den Arbeitgeberbetrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b). (13) Der Anspruch ist unabdingbar und kann weder abgetreten noch beliehen oder verpfändet werden. (4) Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf Entgelt hat. §3 (Aufgehoben) (12) Aufgelaufene Arbeitgeberbeiträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für den dreimonatigen Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechtes gem. Abs. 2. Der Anspruch auf Nachzahlung für den Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechtes entfällt, wenn die Arbeitnehmerin von ihrem Wahlrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Nachzahlung erfolgt so weit möglich in Form der Einmalzahlung in den Altersversorgungsvertrag. Ist dies nicht möglich, ist der Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag mit dem Gehalt auszuzahlen. (14) Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung kann nicht für die staatlich geförderte Altersversorgung gem. §§ 10 a, 79 ff. EStG (sog. Riester-Rente) verwendet werden. Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten insbesondere: a) Zeiten, für die der Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zusteht (z. B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung), b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall, einschl. möglicher Folgeerkrankungen, §4 Fälligkeit des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist monatlich fällig. §5 Anspruch auf Entgeltumwandlung c) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen, d) Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld. (5) Zu den Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen insbesondere Zeiten der Elternzeit, sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. (6) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht. Der Arbeitgeberbeitrag ist in diesem Fall in voller Höhe von dem Arbeitgeber zu entrichten. (7) Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag, wenn für mindestens 15 Kalendertage ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Entgelt besteht. (8) Bei Wechsel des vereinbarten wöchentlichen Stundenumfanges im laufenden Kalendermonat ist für diesen Monat, soweit der Stundenwechsel sich auf die Höhe des Altersversorgungsbetrages gem. Abs. 1 auswirkt, der höhere Beitrag von dem Arbeitgeber zu entrichten. (9) Bisher bestehende und vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Arbeitgeberbeiträge, die für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, dürfen auf den unter Abs. 1 geregelten Arbeitgeberbeitrag nicht angerechnet werden. (10) Falls durch eine bestehende Entgeltumwandlung einer Arbeitnehmerin bereits der Förderungshöchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft wird, ist diese Entgeltumwandlung auf Wunsch der Arbeitnehmerin so zu reduzieren, dass der Arbeitgeberbeitrag von dieser Arbeitnehmerin genutzt werden kann. (11) Eine unmittelbare Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung an die Arbeitnehmerinnen ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung. Der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin steht es frei, diesen Anspruch geltend zu machen. §6 Höhe der Entgeltumwandlung (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin kann verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages verwendet werden. Bemessungsgrenze ist einheitlich für das gesamte Bundesgebiet die Beitragsbemessungsgrenze West. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch2 nicht unterschritten werden. (2) Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Medizinischer Fachangestellten/Arzthelferin auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart (Entgeltumwandlungsvereinbarung). (3) Macht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält sie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20% des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch zehn Euro monatlich. (4) Die Entgeltumwandlung kann nicht für die staatlich geförderte Altersversorgung gemäß §§ 10 a, 79 ff EStG (sog. Riester-Rente) verwendet werden. für 2011 191,63 /Jahr 2 ÄBW 03 • 2011 207 Bekanntmachungen §7 Umwandelbare Entgeltbestandteile (1) Bereits fällige Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden. (2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin kann verlangen, dass ihre künftigen Ansprüche auf a) das 13. Monatsgehalt im Sinne des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen b) die vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen c) sonstige Entgeltbestandteile vollständig oder teilweise in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. §8 Verfahren bei Entgeltumwandlung (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, zu dem die Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung in Kraft treten soll, schriftlich geltend machen. (2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für das laufende Kalenderjahr gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. (3) Für die Berechnung anderer gehaltsabhängiger Leistungen oder Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. (4) Einzelheiten zum Verfahren sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu regeln. §9 Durchführungsweg (1) Der Arbeitgeber bietet der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sowie Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss) durch eine Pensionskasse in der Form einer Aktiengesellschaft an.3 (2) Trifft der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung auf Entgeltumwandlung bzw. nach Entstehen des Anspruchs auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung eine Entscheidung, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung oder Pensionskasse nach ihrer Wahl. Unbeschadet davon ist die Arbeitnehmerin gemäß § 16 über die Grundzüge der angebotenen betrieblichen Altersversorgung zu informieren. § 10 Versorgungsleistungen Einzelheiten der Versorgungsleistung (einschließlich ggf. zusätzlicher Versorgungsarten) werden in den Geschäftsplänen, Versicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse oder Direktversicherung, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden, festgelegt. (2) Überschussanteile sind entsprechend den Geschäftsplänen, Ver sicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Pensions kasse, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden, grundsätzlich zur Erhöhung der Versorgungsleistung zu verwenden. § 11 Sofortige Unverfallbarkeit Die Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss sowie die Versorgungszusage aus dem Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sind ab Vertragsbeginn unverfallbar. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ab Vertragsbeginn unwiderruflich bezugsberechtigt. § 12 Insolvenzsicherung Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach den vorstehenden Regelungen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen gemäß § 7 BetrAVG. § 13 Fortführung und Übertragung der Versorgungsanwartschaft (1) Mit dem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung ist zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmerin das Recht zur Fortführung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen hat. (2) Bei Einstellung einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, die bereits über eine Versorgungsanwartschaft in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse oder Direktversicherung) nach dem BetrAVG verfügt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf deren Verlangen die betriebliche Altersversorgung in dem gewählten Durchführungsweg fortzuführen. (3) Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, sind der Arbeitnehmerin entsprechend § 11 Unverfallbarkeit sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. § 14 Anrechnung Durch die im Rahmen dieses Tarifvertrages gewährten Versorgungsleistungen werden bestehende weitere Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht nachteilig berührt. § 15 Steuern und Sozialabgaben (1) Die angebotene betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers muss mindestens eine lebenslange Altersrente umfassen oder einen Auszahlungsplan mit anschließender Altersrente umfassen. (1) Soweit im Zusammenhang mit der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung Steuern und/oder gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, werden diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getragen. siehe Protokollnotiz (2) Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen nach § 40 b EStG, ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin zu tragen. 3 208 ÄBW 03 • 2011 Bekanntmachungen Augenheilkunde Heidenheim Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-06031 § 16 Informationspflichten Der Arbeitgeber informiert die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin über die Grundzüge der nach § 9 vereinbarten betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss sowie Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen der Pensionskasse, insbesondere Auskünfte über die gezahlten Beiträge, den Stand der Anwartschaft sowie die zu erwartenden Leistungen der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin unverzüglich zugeleitet werden. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Augenheilkunde Heilbronn Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-07031 Bezirksdirektion Stuttgart Albstadtweg 11 70567 Stuttgart (Möhringen) Telefon (07 11) 78 75-0 Fax (07 11) 78 75-32 74 § 17 Ausschlussfristen Abweichend von § 21 Manteltarifvertrag sind Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von 36 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. § 18 In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. 07. 2011 in Kraft. Bis zum 30. 06. 2011 gilt der Tarifvertrag vom 22. 11. 2007 weiter. Unabhängig vom Gehaltstarifvertrag kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. 12. 2014 gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages weiter, soweit zwischen den Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. (2) Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung und zum Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen. (3) Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter, können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen umgewandelt werden. Protokollnotiz Die Umsetzbarkeit des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung ist in Bezug auf die Höhe des monatlichen Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung mit der „Vorsorgeeinrichtung für Gesundheitsberufe“ (GesundheitsRente) abgestimmt. Die GesundheitsRente wurde in Abstimmung mit den Tarifparteien entwickelt. Berlin, den 20. 01. 2011 Ausschreibung von Vertragsarztsitzen Folgende Vertragsarztsitze werden nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zur Wiederbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben ausgeschrieben: Hausärztliche Praxis hälftiger Versorgungsauftrag Göppingen Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: S-01031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Esslingen Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: S-02031 Augenheilkunde Ludwigsburg Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-08031 Augenheilkunde Rems-Murr-Kreis Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: S-09031 Innere Medizin (fachärztlich) hälftiger Versorgungsauftrag Rems-Murr-Kreis Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: S-10031 Kinder- und Jugendmedizin Ostalbkreis Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-11031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) Böblingen Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-03031 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Rems-Murr-Kreis Einzelpraxis Zeitpunkt: sofort Chiffre: S-12031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) Schwäbisch Hall Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-04031 Radiologie Heilbronn Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-13031 Anästhesiologie Stuttgart, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-05031 Psychologische Psychotherapie Ludwigsburg Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 09. 2011 Chiffre: S-14031 ÄBW 03 • 2011 209 Bekanntmachungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Stuttgart, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: S-15031 Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Telefon ((07 21) 59 61-11 97. Die formlose Bewerbung ist bis zum 15. 04. 2011 unter dem Stichwort „Ausschreibung“ und unter Angabe der jeweiligen Chiffrenummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, schriftlich einzureichen. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die in der Warteliste eingetragenen Ärzte nicht automatisch als Bewerber für die ausgeschriebenen Vertragsarztpraxen gelten. Bezirksärztekammer Nordbaden Geschäftsstelle: Keßlerstraße 1 76185 Karlsruhe Telefon (07 21) 59 61-0 Fax (07 21) 59 61-11 40 Bezirksberufsgericht für Ärzte in Karlsruhe Durch Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 31. 01. 2011 Az. 55-5415.2-1.2 – wurden im Einvernehmen mit dem Justizministerium BadenWürttemberg gemäß § 21 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 des HeilberufeKammergesetzes i. d. F. vom 16. März 1995 (GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GBl. BW vom 22. 06. 2010 S. 427, S. 431) mit Wirkung vom 1. März 2011 für die Dauer von fünf Jahren Herr Dr. med. Hans Ehrfeld Am Hubengut 3 76149 Karlsruhe zum 2. ärztlichen Beisitzer und Herr Dr. med. Olav Teichmüller Vordersteige 42 76275 Ettlingen zum stellvertretenden 2. ärztlichen Beisitzer des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Karlsruhe bestellt. 210 ÄBW 03 • 2011 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Bezirksdirektion Karlsruhe Keßlerstraße 1 76185 Karlsruhe Telefon (07 21) 59 61-0 Fax (07 21) 59 61-13 50 Ausschreibung von Vertragsarztsitzen Folgende Vertragsarztsitze werden nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zur Wiederbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben ausgeschrieben: Kinder- und Jugendmedizin Mannheim, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: K-06031 Kinder- und Jugendmedizin Rhein-Neckar-Kreis Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: K-07031 Kinder- und Jugendmedizin Rhein-Neckar-Kreis Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: K-08031 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Karlsruhe, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-09031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Pforzheim, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-01031 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Karlsruhe, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: K-10031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Pforzheim, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-02031 Urologie Heidelberg, Stadt Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-11031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) Karlsruhe, Stadt Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-03031 Psychologische Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Mannheim, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-12031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) hälftiger Versorgungsauftrag Baden-Baden, Stadt / Rastatt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-04031 Psychologische Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Karlsruhe, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-13031 Kinder- und Jugendmedizin Karlsruhe, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: K-05031 Psychologische Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Heidelberg, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-14031 Bekanntmachungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Heidelberg, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-15031 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Rhein-Neckar-Kreis Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: K-16031 Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Telefon (0721) 59 61-12 30. Die formlose Bewerbung ist bis zum 15. 04. 2011 unter dem Stichwort „Ausschreibung“ und unter Angabe der jeweiligen Chiffrenummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, schriftlich einzureichen. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die in der Warteliste eingetragenen Ärzte nicht automatisch als Bewerber für die ausgeschriebenen Vertragsarztpraxen gelten. Bezirksärztekammer Südbaden Geschäftsstelle: Sundgauallee 27 79114 Freiburg/Br. Telefon (07 61) 6 00 47-0 Fax (07 61) 89 28 68 Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Südbaden Ausführliche Informationen/ Anmeldeformulare finden Sie auf unserer Homepage www.baek-sb.de/akademie Alle Veranstaltungen sind von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannt und auf das Fortbildungs zertifikat anrechenbar. Bündnis gegen Depression – anlässlich seiner Gründung eine ernste und eine heitere Seelenkunde Eröffnungsveranstaltung der Akademie Seit Jahren belegen Unter suchungen der WHO und anderer Organisationen die heraus ragende Bedeutung psychischer Erkrankungen in den Industrie ländern, allen voran der Depression. Allein in Deutschland leiden rund fünf Prozent der Bevölkerung an einer behandlungs bedürftigen Depression. Dies entspricht einer Anzahl von vier Millionen Personen aller Altersgruppen, Berufe und sozialer Stellung. Die Depression ist eine schwere, oft lebensbedrohliche Erkrankung. Bis zu 15 Prozent der Patienten mit schweren wiederkehrenden depressiven Störungen, die deswegen hospitalisiert werden mussten, versterben durch Suizid. Dank medikamentöser Therapie und psycho therapeutischer Verfahren stehen heute hochwirksame Behandlungsmethoden zur Verfügung. Dennoch erhält nur eine Minderheit der Betroffenen eine adäquate Behandlung. Um das Verständnis für die Erkrankung Depression zu verbessern, diagnostische und therapeutische Defizite anzugehen sowie um wirtschaftlichen Schaden ab zuwenden haben, sich auch in unserer Region Experten zu sammengefunden und 2010 das Freiburger Bündnis gegen Depression gegründet. Lassen Sie sich über Hintergründe und Details ausführlich von den beiden ersten Dozenten und Gründungsmitgliedern informieren. Anschließend wird der Bogen dann etwas weiter gespannt. Eine heitere Seelenkunde nennt der Bestsellerautor und Psychotherapeut Dr. Manfred Lütz seinen Rundgang durch die Palette psychischer Krankheiten und gängiger Therapien. Und er spart auch die Normalen nicht aus. Kennen wir nicht alle normale Menschen mit einigermaßen abnormen Verhaltensweisen? Mit einem Augenzwinkern verspricht er Aufklärung, Aufklärung über „wahnsinnig Normale“ und „normale Wahnsinnige“. Programm: Begrüßung Dr. med. Christoph von Ascheraden, Präsident der Bezirksärztekammer Südbaden Das Problem Depression in der hausärztlichen Praxis Prof. Dr. med. Wilhelm Niebling, Lehrbeauftragter Allgemein medizin der Universitätsklinik Freiburg Das Freiburger Bündnis gegen Depression Prof. Dr. med. Mathias Berger, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, Freiburg, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Irre – Wir behandeln die Falschen Eine heitere Seelenkunde Dr. med. Dipl.-Theol. Manfred Lütz, FA für Psychiatrie und Psychotherapie, Autor, Bonn Diskussionsrunde Moderation Dr. Christoph von Ascheraden Termin: Mittwoch, 13. April 2011 Zeit: 19.00 s.t.–21.15 Uhr Ort: Audimax, Hörsaal der Universität Freiburg, Werthmannplatz 2 Entgelt: kostenfrei Spenden erbeten für das Freiburger Bündnis gegen Depression e. V. Fortbildung „Impfen“ Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola, Freiburg; Dr. Hans-Jürgen Schrörs, Berlin Die Impfprophylaxe zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der modernen Medizin, und ohne Zweifel gibt es nationale und internationale Impferfolge – die Ausrottung der Pocken und die Rückdrängung der Kinder lähmung in ganz Europa sind die beiden prominentesten Beispiele. Es gibt in Deutschland aber auch Impfdefizite! Unzureichende Impfraten und in deren Folge Masern-Epidemien sowie jedes Jahr aufs Neue vermeidbare Todesfälle durch Influenza. International kann Deutschland beim Impfen kaum mithalten. So sind beispielsweise Nord- und Südamerika, aber auch einige Staaten in Afrika masernfrei. Demgegenüber ist wissenschaftlich gut dokumentiert, dass die Deutschen Weltmeister im Export von Masern sind. Auch im europäischen Vergleich steht Deutschland weit hinten, was die Impfvorsorge betrifft. Die Gründe sind vielfältig. Wesentlich ist sicherlich auch ein defizitärer Wissensstand der Ärzteschaft, wie Statistiken be legen. Trotz des schon bestehenden Fortbildungsangebots finden wir in Hausarztpraxen Impflücken zwischen 35 und 55 Prozent, bei den Frauenärzten mögen sich die Zahlen in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Selbst bei Pädiatern gibt es mancherorts Impflücken zwischen 5 und 20 Prozent. In der Mehrzahl Routineleistungen, die einfach nur vergessen werden und das, obwohl Impfleistungen budgetneutral sind. ÄBW 03 • 2011 211 Bekanntmachungen Inhalt des Seminars: – Grundlagen des Impfens, Epidemiologie-Impfstofftypen – Impfsystem in Deutschland – Impfpräventable Erkrankungen – Risiken, Nebenwirkungen – Impfen von Risikopatienten – Vorgehen in der Praxis – Test Termin: Samstag, 2. April 2011 Zeit: 9.00 s.t.–14.00 Uhr Ort: Freiburg Entgelt: kostenfrei – Anmeldung erforderlich! Notfalltraining für Ärzte Leitung: Dr. Stefan Leisinger, Emmendingen Voraussetzung für die Fortsetzungskurse ist der Grundkurs oder vergleichbare Kenntnisse! Grundkurs Der plötzliche Herztod ist eine der häufigsten Todesursachen in der Bundesrepublik Deutschland. Die sofortige effiziente und gut strukturierte erweiterte Reanimation mithilfe eines guten Atemwegsmanagements unterstützt durch Defibrillation und Notfallmedikation, ist dann der Über lebensfaktor Nr. 1 für diese Patienten. Neben einer Einführung in die medizinischen Grundlagen erhalten Sie in diesem Seminar auch die Möglichkeit eines Intensivtrainings zur erweiterten cardiopulmonalen Reanimation gemäß den gültigen Standards des European Resuscitation Council und der Bundesärztekammer. Programm: Medizinische Grundlagen – Basistherapie – CPR – Venenzugänge – Beatmung – Elektrotherapie Termin: Samstag, 19. März 2011 Ort: Margarete Ruckmich Haus, Freiburg Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr Entgelt: 100,– Euro 212 Kardiozirkulatorische Notfälle Herzrhythmusstörungen gehören neben den Krebserkrankungen zu den häufigsten Todesursachen. In Deutschland sterben nach Schätzungen jährlich zwischen 70 000 und 80 000 Menschen den rhythmogen bedingten plötzlichen Herztod. Nur wenige Patienten überleben dank rechtzeitig eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen. Dieses Seminar vermittelt den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten die sichere Fähigkeit, lebensbedrohliche Rhythmusstörungen rasch zu erkennen und geeignete Sofortmaßnahmen einzuleiten. Programm: Rhythmusstörungen – Elektrotherapie – Notfallmedikamente – EKG-Simulation – Fallbesprechung Kreislauf – Mega-CodeTraing Erw. gemäß ERC – AirwayManagement (Larynxmaske; Combitube etc.) Termin: Samstag, 7. Mai 2011 Ort: Margarete Ruckmich Haus, Freiburg Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr Entgelt: 100,– Euro Notfalltraining Arztpraxis für Arzt und Helferin Leitung: Dr. Stefan Leisinger, Emmendingen Immer wieder kommt es in Arztpraxen zu Notfallsituationen. Das Praxisteam wird dann vor eine sehr schwierige Aufgabe gestellt. Dieses Seminar vermittelt allen in diesem Bereich Tätigen die erforderliche Routine und das nötige Hintergrundwissen, um in Zukunft in solchen Situationen richtig reagieren zu können. Programm: Vermittlung gültiger Standards der Herz-Lungen-Wieder belebung/Algorithmen der Patientenversorgung Übung invasiver Maßnahmen Termin: Mittwoch, 4. Mai 2011 Zeit: 15.00 s.t.–19.00 Uhr Ort: Margarete Ruckmich Haus, Freiburg Entgelt: 75,– Euro pro Person ÄBW 03 • 2011 Refresher-Kurs Notfalltraining für Notärzte Leitung: Dr. Stefan Leisinger, Emmendingen Diese modulare Seminarreihe wendet sich an Ärztinnen und Ärzte, die vor längerer Zeit die Zusatzqualifikation Notfallmedizin/Fachkundenachweis Rettungsdienst erworben haben, jedoch aufgrund ihrer beruflichen und/oder privaten Situa tion nicht wirklich in diesem Einsatzbereich tätig sein konnten. Die schnelle, gezielte und effektive Intervention und die sich ständig verändernden TherapieLeitlinien erfordern es, für eine optimale und sichere Patientenversorgung auf dem neuesten Stand zu sein. Mit diesem viertägigen praxisorientierten Refresher-Seminar bringen wir Sie auf den Leistungsstand, der heute nach Meinung aller Fachgesellschaften erwartet werden muss. Nach diesem Training sind Sie in der Lage, mit den notwendigen Fertigkeiten selbstsicher die geläufigen Notfallsituationen zu beherrschen. Vorträge und Diskussionen sowie Erfahrungssammlung, Praxis training und Fallbesprechungen sorgen für die Einbindung aller Anwesenden. Termine: Teil 1: 1./2. April 2011 Teil 2: 20./21. Mai 2011 Zeit: Freitag/Samstag, 9.00 s.t.–ca. 18.30 Uhr Ort: Freiburg Entgelt: 400,– Euro Notarztseminar zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ gemäß Curriculum der Bundesärztekammer Leitung: Dr. Bertram Huber, Dr. Frank Koberne, St. Josefs krankenhaus, Kompetenzzentrum Notfallmedizin (KONO), Freiburg Die Teilnehmer erhalten eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Bereich der Notfall medizin auf Grundlage aktueller internationaler Richtlinien wie ERC und ATLS Algorithmen. Sichergestellt wird ein hoher Anteil an praktischen Übungen und Simulationen in Kleingruppen. Einbezogen werden zudem alle an der Notfallversorgung beteiligten Organisationen wie Feuerwehr und Polizei. Termin: 11.–19. Juli 2011 (Mo–Di, ohne So) Zeit: 8.00 s.t.–ca. 18.30 Uhr Ort: Margarete Ruckmich Haus, Freiburg Entgelt: 800,– Euro Aufbauseminar „Internationale Arbeitseinsätze und Rückkehrer medizin“ (14 Stunden) Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola, Freiburg Auch für Arbeits- und Betriebsmediziner: Nicht nur im privaten Sektor zeigen Reisen in tropische und subtropische Länder eine stetig steigende Tendenz. Auch auf beruflicher Ebene haben Aktivitäten der Firmen im Ausland und damit erforderliche berufliche Reisen in Länder mit – nach ArbMedVV – besonderen klimatischen Belastungen und Infek tionsgefährdungen eine zu nehmende Bedeutung. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24. 08. 2008 ist die bis dahin vorgeschriebene Ermächtigung durch die Landesverbände der Berufsgenossenschaften entfallen. Der Arbeit geber muss zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge untersuchungen eine Ärztin oder einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder mit der Zusatz bezeichnung „Tropenmedizin“ beauftragen. Nun kann ein wesentlich größerer Kreis an Arbeits- und Betriebsmedizinern diese Vorsorgeuntersuchung durchführen. Bekanntmachungen Dies erfordert eine hohe Eigenverantwortlichkeit zur ausreichenden und qualitätsgesicherten reisemedizinischen Fortbildung. Nach der ArbMedVV §7 (1) gilt der Grundsatz, dass ein Arzt oder Ärztin, der oder die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Aus rüstungen verfügt, Ärztinnen oder Ärzte hinzuziehen soll, die diese Anforderungen erfüllen. Für diejenigen Arbeits- und Betriebsmediziner, die sich in dieser Richtung weiter qualifizieren und reisemedizinische Fachkenntnisse erwerben wollen, bietet die Ärztekammer zusätzlich zum Basisseminar Reisemedizin ein zweitägiges Wochenendseminar an, das sich mit den Themen „Internationale Arbeitseinsätze und Langzeitaufenthalte“ sowie „Gesundheitsstörungen bei Reise-Rückkehrern oder bei Einreise aus außereuropäischen Ländern“ befasst. Diese beiden Themenblöcke entsprechen zudem dem Aufbau modul 6 und 12 des Fachzertifikats Reisemedizin des DFR und sind somit auch für alle anderen Ärztinnen und Ärzte interessant, die sich verstärkt der Reisemedizin in ihrer Praxis widmen und das Fachzertifikat Reisemedizin des DFR (Deutschen Fachverbands Reisemedizin) erwerben möchten. Die Fortbildung schließt mit einem multiple choice-Test. Termine: Freitag/Samstag, 27./28. Mai 2011 Zeit: 9.00 s.t.–16.30 Uhr Ort: Freiburg Entgelt: 190,– Euro Bitte Programme und Anmeldeformulare anfordern! Akademie für Ärztliche Fortund Weiterbildung Südbaden, Sundgauallee 27, 79114 Freiburg, Telefon (07 61) 6 00-47 36/47 37/ 47 38, Fax (07 61) 6 00-47 44, E-Mail: [email protected]; www.baek-sb.de/akademie Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Bezirksdirektion Freiburg Sundgauallee 27 79114 Freiburg/Br. Telefon (07 61) 88 40 Fax (07 61) 8 84-41 45 Ausschreibung von Vertragsarztsitzen Folgende Vertragsarztsitze werden nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zur Wiederbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben ausgeschrieben: Hausärztliche Praxis Lörrach Einzelpraxis Zeitpunkt: sofort Chiffre: F-01031 Hausärztliche Praxis Ortenaukreis Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-02031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Ortenaukreis Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-03031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Breisgau-Hochschwarzwald Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: F-04031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Lörrach Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-05031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Emmendingen Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-06031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) hälftiger Versorgungsauftrag Emmendingen Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: F-07031 Psychologische Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Freiburg, Stadt Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-16031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Waldshut Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: F-08031 Psychologische Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Freiburg, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: F-17031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) Konstanz Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: F-09031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) Konstanz Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: F-10031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) Ortenaukreis Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: F-11031 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Tuttlingen Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: F-19031 Hausärztliche Praxis (Allgemeinmedizin) Emmendingen Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: F-20031 Hausärztliche Praxis (Innere Medizin) hälftiger Versorgungsauftrag Freiburg, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-12031 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Emmendingen Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: F-13031 Radiologie Lörrach Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-14031 Psychologische Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Freiburg, Stadt Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: F-15031 Psychologische Psychotherapie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Schwarzwald-Baar-Kreis Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: F-18031 Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Telefon (07 21) 59 61-12 30. Die formlose Bewerbung ist bis zum 15. 04. 2011 unter dem Stichwort „Ausschreibung“ und unter Angabe der jeweiligen Chiffrenummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, schriftlich einzureichen. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die in der Warteliste eingetragenen Ärzte nicht automatisch als Bewerber für die ausgeschriebenen Vertragsarztpraxen gelten. ÄBW 03 • 2011 213 Bekanntmachungen Termine: 2. Veranstaltung Mittwoch, 13. April 2011 14.00–17.30 Uhr Einführung Samstag, 25. Juni 2011 9.00–16.00 Uhr Abschlussveranstaltung (Anmeldungs-Nr. 20/2011) Bezirksärztekammer Südwürttemberg Geschäftsstelle: Haldenhaustraße 11 72770 Reutlingen Telefon (0 71 21) 9 17-0 Fax (0 71 21) 9 17-24 00 Kurse der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Fortbildungs-CD-ROM „Palliativmedizin“ Ärztinnen und Ärzte dürfen frei entscheiden, in welcher Fortbildungskategorie sie ihre Fortbildung absolvieren und CMEPunkte sammeln möchten. Mithilfe der von der Bezirks ärztekammer Südwürttemberg entwickelten Fortbildungs-CDROM „Palliativmedizin“ können 10 Fortbildungspunkte erworben werden. Der Preis pro CD-ROM beträgt 39,– Euro. „Qualifikation Tabakentwöhnung“ als Blended-Learning-Maßnahme Die Veranstaltung zur „Qualifika tion Tabakentwöhnung“ in der neuen Lernform des „Blended Learning“ verbindet elektronisches Lernen und einen Präsenzteil und vereint damit die Vorteile beider Fortbildungsmethoden. Das Curriculum „Qualifikation Tabakentwöhnung“ wurde von der Bundesärztekammer eigens für diese Lernform ent wickelt. Es besteht aus 20 Unterrichtseinheiten. 4 Stunden ent fallen auf eine einführende Präsenzveranstaltung, ein 8-Stunden-Block auf ein online gestütztes Selbststudium in einem Zeitraum von circa 6 Wochen und weitere 8 Stunden auf eine ganztägige abschließende Präsenzveranstaltung. Die Teilnahme an diesem Kurs befähigt zur Einzeltherapie. Die Präsenzteile werden im Ärztehaus Reutlingen durchgeführt. 214 3. Veranstaltung Mittwoch, 27. Juli 2011 14.00–17.30 Uhr Einführung Samstag, 3. September 2011 9.00–16.00 Uhr Abschlussveranstaltung (Anmeldungs-Nr. 21/2011) Leitung: Prof. Dr. med. Batra, komm. Leiter der Universitäts klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteilnehmerzahl: 25 Gebühr: jeweils 190,– Euro Punkte: jeweils 20 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Tabakentwöhnung – mit strukturiertem Therapieprogramm nach dem Curriculum „Qualifikation Tabakentwöhnung“ der Bundesärztekammer In diesem Aufbaumodul werden Kenntnisse über verhaltenstherapeutische Techniken im Gruppensetting vermittelt. Durch Absolvieren dieses Kurses erfüllen teilnehmende Ärzte die Anforderungen zum Anbieten von Tabakentwöhnungskursen nach § 20 SGB V. ÄBW 03 • 2011 Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Aufbaumodul ist die erfolgreiche Teilnahme am 20-stündigen Curriculum „Qualifikation Tabakentwöhnung“ der Bundesärztekammer. Termin: Samstag, 17. September 2011 9.00–16.30 Uhr (Anmeldungs-Nr. 23/2011) Leitung: Frau Dipl.-Psych. Martina Schröter, Arbeitskreis Raucherentwöhnung, Herren berger Str. 23, 72070 Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteilnehmerzahl: 15 Gebühr: 90,– Euro Punkte: 8 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Fallseminare „Palliativmedizin“ Zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ ist unter anderem der Nachweis einer 12-monatigen Tätigkeit bei einem Weiterbildungsbefugten erforderlich oder 120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision. Für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die diese Möglichkeit in Betracht ziehen, werden Fallseminare, Module I bis III, angeboten. Termine: Modul I: 21.–24. Mai 2011 (Sa–Di) Modul II: 25.–28. Mai 2011 (Mi–Sa) (Anmeldungs-Nr. 6/2011) Modul I: 17.–20. September 2011 (Sa–Di) Modul II: 21.–24. September 2011 (Mi–Sa) (Anmeldungs-Nr. 8/2011) Gebühr Module I und II: 845,– Euro Modul III: 6.–9. Juli 2011 (Mi–Sa) (Anmeldungs-Nr. 7/2011) Modul III: 16.–19. November 2011 (Mi–Sa) (Anmeldungs-Nr. 9/2011) Gebühr Modul III: 425,– Euro Teilnehmerzahl: jeweils 20 Personen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Punkte: 40 je Modul Die Anmeldung wird vier Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Power Point-Seminar Termine: Samstag, 30. Juli 2011 9.00–12.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 10/2011) Bitte Terminänderung beachten! Samstag, 22. Oktober 2011 9.00–12.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 11/2011) Leitung: Dipl.-Phys. Dr. med. Manfred Eissler, Reutlingen Ort: Handwerkskammer Reutlingen, Bildungsakademie Tübingen, Raichbergstr. 87, 72072 Tübingen Mindestteilnehmerzahl: 8 Gebühr: jeweils 50,– Euro Punkte: jeweils 5 Die Anmeldung wird fünf Tage vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis drei Tage vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Bekanntmachungen Homepage für Ärzte – Grundkurs Das Seminar vermittelt die technischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit Ärztinnen und Ärzte ihre eigene Homepage selbst erstellen sowie pflegen und aktualisieren können. Grundkenntnisse in Windows XP oder Windows Vista sind Voraussetzung. Termine: Samstag, 16. April 2011 9.00–15.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 12/2011) Samstag, 23. Juli 2011 9.00–15.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 13/2011) Samstag, 26. November 2011 9.00–15.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 14/2011) Leitung: Dr. Oleg Subkov, Dettenhausen Ort: Handwerkskammer Reutlingen, Bildungsakademie Tübingen, Raichbergstr. 87, 72072 Tübingen Mindestteilnehmerzahl: 8 Gebühr: jeweils 99,– Euro Punkte: jeweils 10 Die Anmeldung wird fünf Tage vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis drei Tage vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Geriatrie – Anspruch und Wirklichkeit Die demografische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland in den nächsten Jahrzehnten wird es mit sich bringen, dass Ärztinnen und Ärzte der meisten Fachgebiete zunehmend ältere Menschen unter ihren Patientinnen und Patienten haben werden. In den Weiter bildungen vieler Fachgebiete sind geriatrische Fragen und die besonderen Probleme des älteren Patienten nicht sehr ausführlich berücksichtigt. An der Geriatrie interessierte Ärztinnen und Ärzte können seit geraumer Zeit die Zusatzweiterbildung „Geriatrie“ nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erwerben. Sie sieht aber eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten bei einem zur Weiterbildung befugten Facharzt vor und ist inhaltlich so umfangreich, dass sie fast nur von den Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin und Innere Medizin gewählt wird. Deshalb erscheint es sinnvoll, den Kolleginnen und Kollegen der anderen Fachgebiete eine überschaubare Fortbildung anzubieten, die die wesentlichen Aspekte aufgreift, die bei der Behandlung älterer Menschen wichtig sind. Termine: Freitag, 15. Juli 2011 8.30–12.00 Uhr/12.45–16.30 Uhr Samstag, 16. Juli 2011 9.00–12.15 Uhr/13.00–16.45 Uhr (Anmeldungs-Nr. 17/2011) Leitung: Dr. med. Rolf Segiet, Facharzt für Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Palliativmedizin Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteilnehmerzahl: 40 Gebühr: 50,– Euro (je halber Tag) Fortbildungspunkte sind bei der Landesärztekammer BadenWürttemberg beantragt. Die Anmeldung wird vier Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Impfseminar gemäß dem Curriculum der Bundesärztekammer Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat auf seinen Sitzungen am 21. 07. 1999 und am 26. 11. 1999 entschieden, dass Ärzte über die jeweiligen Gebietsgrenzen hinaus impfen dürfen. Der Besuch eines anerkannten Kurses über richtiges Impfen wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend. Die Bundesärztekammer hat ein 10-stündiges Curriculum für die Auffrischung der Impfkenntnisse entwickelt. Der Vorstand der Bezirksärztekammer Süd württemberg hat beschlossen, den Kammermitgliedern einen Kurs anzubieten, der sich inhaltlich und zeitlich an dem Curriculum der Bundesärzte kammer ausrichtet. Die Teilnehmer sollen Gelegenheit erhalten sich über den neuesten Stand von Grundlagen, Impfempfehlungen und Durchführung sowie über Abrechnung von Impfleistungen und rechtliche Aspekte zu informieren. Es soll auch genügend Raum zum fachlichen Austausch und zur Beantwortung von Fragen durch die Referenten geben. Termin: Samstag, 24. September 2011 9.00–17.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 161/2011) Leitung: Dr. med. Michael Schulze, Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: kostenfrei Punkte: 8 Notfallmedizinischer Kurs für Medizinische Fachangestellte Termine: Teil I: Notfälle in der Arztpraxis, Lagerungsarten Mittwoch, 6. April 2011 14.30–18.00 Uhr Teil II: Basismaßnahmen der Reanimation (Grundlagen) Mittwoch, 20. April 2011 14.30–18.00 Uhr (Anmeldungs-Nrn. AH7/2011 und AH8/2011) Teil I: Notfälle in der Arztpraxis, Lagerungsarten Mittwoch, 4. Mai 2011 14.30–18.00 Uhr Teil II: Basismaßnahmen der Reanimation (Grundlagen) Mittwoch, 11. Mai 2011 14.30–18.00 Uhr (Anmeldungs-Nrn. AH9/2011 und AH10/2011) Teil I: Notfälle in der Arztpraxis, Lagerungsarten Mittwoch, 1. Juni 2011 14.30–18.00 Uhr Teil II: Basismaßnahmen der Reanimation (Grundlagen) Mittwoch, 8. Juni 2011 14.30–18.00 Uhr (Anmeldungs-Nrn. AH11/2011 und AH12/2011) Teil I: Notfälle in der Arztpraxis, Lagerungsarten Mittwoch, 6. Juli 2011 14.30–18.00 Uhr Teil II: Basismaßnahmen der Reanimation (Grundlagen) Mittwoch, 13. Juli 2011 14.30–18.00 Uhr (Anmeldungs-Nrn. AH13/2011 und AH14/2011) Leitung: Dr. med. Walz, Ulm Ort: Haus der Fortbildungs akademie, 89077 Ulm, Einsteinstr. 59, 5. Stock Mindestteilnehmerzahl: 6 Gebühr: 40,– Euro pro Kurstag pro Person inkl. Skript Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Ebenso wird fünf Tage vor Kursbeginn die Anmeldung verbindlich. Bei Abmeldung nach diesem Termin wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Notfallmanagement – Fortbildungen in Ihrer Arztpraxis – individuell – nach Absprache Dr. med. Karl-Otto Walz, Frauenstr. 51, 89073 Ulm Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Haldenhaustr. 11, 7 2770 Reutlingen, Tel. (0 71 21) 9 17-24 15 oder -24 16, Fax (0 71 21) 9 17-24 00, E-Mail: [email protected] ÄBW 03 • 2011 215 Bekanntmachungen Impressum Bezirksberufsgericht für Ärzte in Reutlingen Durch Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 31. 01. 2011 – Az. 55-5415.2-1.2 – wurde im Einvernehmen mit dem Justizministerium BadenWürttemberg gemäß § 21 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 des HeilberufeKammergesetzes i. d. F. vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GBl. BW vom 22. 06. 2010 S. 427, S. 431) mit Wirkung vom 10. Februar 2011 bis 16. November 2012 Herr Dr. med. Hagen Renner Talstr. 15 72072 Tübingen zum 1. Beisitzer des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Reutlingen bestellt. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Bezirksdirektion Reutlingen Haldenhaustraße 11 72770 Reutlingen Telefon (0 71 21) 9 17-0 Fax (0 71 21) 9 17-21 00 Ausschreibung von Vertragsarztsitzen Folgende Vertragsarztsitze werden nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zur Wiederbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben ausgeschrieben: Augenheilkunde Reutlingen Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: R-01031 Frauenheilkunde und Geburtshilfe Psychosomatische Medizin und Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Ravensburg Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: R-02031 Anzeige KORTE RECHTSANWÄLTE "1!'%$30#(.#(1#(3+%.$%0 +!'%-)%%)-%-23$)%-/+!26%)- )0(!"%-1%)26!(+0%)#(%!-$!2%),%0%)#(.#(1#(3+0%#(2 %0&.+'0%)#("%20%32-1%0%!-6+%)+)%'2$)0%*2!-$%03,".+$2-)4%01)272 0.&0)%+1.02%+%(021%+"12!-%)-%0%0+)-%0.#(1#(3+% -2&%0-3-'1/)%+2*%)-%.++%5)05%0$%-"3-$%15%)2&80)%272)' 30%0,)-4%0%)-"!03-')-2322'!02 .$%023-$%-*.12%-&0%) !!!! "! 216 ÄBW 03 • 2011 555123$)%-/+!26*+!'%-#., Innere Medizin (fachärztlich) SP Endokrinologie Ulm, Stadt Berufsausübungsgemeinschaftsanteil Zeitpunkt: sofort Chiffre: R-03031 Neurologie und Psychiatrie Ravensburg Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 07. 2011 Chiffre: R- 04031 Psychiatrie und Psychotherapie hälftiger Versorgungsauftrag Reutlingen Einzelpraxis Zeitpunkt: baldmöglichst Chiffre: R-05031 Psychologische Psychotherapie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Biberach Einzelpraxis Zeitpunkt: 01. 10. 2011 Chiffre: R-06031 Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Praxen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Telefon (07 21) 59 61-11 97. Die formlose Bewerbung ist bis zum 15. 04. 2011 unter dem Stichwort „Ausschreibung“ und unter Angabe der jeweiligen Chiffrenummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, schriftlich einzureichen. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die in der Warteliste eingetragenen Ärzte nicht automatisch als Bewerber für die ausgeschriebenen Vertragsarztpraxen gelten. So erreichen Sie direkt unseren Leserservice Postfach 91 61 97091 Würzburg Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-4 07 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-4 14 E-Mail: [email protected] Herausgeber: Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Herausgebergremium: Dr. med. Ulrich Clever (Vorsitzender), Dr. med. Norbert Metke (stellv. Vorsitzender), Dr. med. Klaus Baier (Rechnungsführer), Dr. med. Christoph von Ascheraden, PD Dr. med. Christian Benninger, Dr. med. Frank-Dieter Braun, Dr. med. Johannes Fechner, Dr. med. Michael Schulze, Dr. med. Anne Gräfin Vitzthum Verantwortlicher Chefredakteur: Dr. med. Oliver Erens (OE) Anschrift Redaktion: Jahnstraße 38 A, 70597 Stuttgart Postfach 70 03 61, 70573 Stuttgart Telefon +49 (0) 711 / 7 69 89-45 Telefax +49 (0) 711 / 7 69 89-8 59 [email protected] Verlag und Auftragsmanagement: Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG Forststraße 131, 70193 Stuttgart Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart, Anzeigenleitung: Angela Grüssner Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 27 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 27 [email protected] Auftrags-Management: Angela Grüssner (Leitung) Telefon +49 (0) 711 / 6 367 2-8 27 [email protected] Rudolf Beck Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 61 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 60 [email protected] Gesamt-Anzeigenleitung: Walter Karl Eder (verantwortlich) Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 36 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 36 [email protected] Z. Zt. ist Anzeigenpreisliste Nr. 54 vom 1. 1. 2011 gültig. Layout und Gestaltung: GreenTomato GmbH, Stuttgart Druck: Vogel Druck und Medienservice GmbH & Co. KG, Höchberg Internet: www.aerzteblatt-bw.de Bezugspreise: Inland: jährlich 112,80 € zzgl. Versandkosten 19,80 € (inkl. der j eweils gült igen MwSt.). EU-Länder-E mpfänger mit UST-ID-Nr. und Ausland: jährlich 112,80 € zzgl. Versandkosten 27,60 € EU-Länder ohne UST-ID-Nr.: jährlich 112,80 € zzgl. Versandkosten 27,60 € zzgl. MwSt. (Export- oder Importland). Einzelheft: 13,80 € zzgl. Versandkosten. Bei Neubestellungen gelten die zum Zeitpunkt des Bestell eingangs gültigen Bezugspreise. Durch den Kammerbeitrag ist der Bezugspreis für Mitglieder der Landesärztekammer Baden-Württemberg abgegolten. Bezugsbedingungen: Bestellungen sind jederzeit beim Leserservice oder bei Buchhandlungen im In- und Ausland möglich. Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Bezugsjahres beim Leserservice gekündigt werden. Die Abonnementpreise werden im Voraus in Rechnung gestellt oder bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bei den Kreditinstituten abgebucht. Redaktionsschluss für redaktionelle Beit räge ist jeweils der 15. des vorangehenden Monats. Mit Namen und S ignum des Verfassers gezeichnete Artikel entsprechen nicht unbedingt der Meinung der Schriftleitung. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen Schriftleitung und Verlag keine Haftung. Bei Eins endungen an die Schriftleitung wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentl ichung vora usgesetzt. Die Redaktion behält sich Kürzungen von Leserbriefen vor. Die systematische Ordnung der Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit der Annahme eines Beitrages zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag vom Autor umfassende Nutzungsrechte in inhaltlich unbeschränkter und ausschließlicher Form, insbesondere Rechte zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken mit Hilfe mechanischer, digitaler oder anderer Verfahren. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen urheberrechtlicher Ausnahmebestimmungen ohne schriftliche Einwilligung des Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen u. dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. Erscheinungsweise: 12 Ausgaben pro Jahr jeweils zur Monatsmitte ISSN 0720-3489 Hinweis: Die Änderung der Zustelladresse für das ÄBW ist bitte a usschließlich an die zuständige Bezirksä rztekammer zu melden. Anzeige & Kurorte Heilbäder Allgemeine Indikationsangaben Kurort Anschrift der Kurverwaltung Heilanzeigen nach Erkrankungen folgender Organsysteme Klima, Höhenlage, Mittlere Jahrestemperatur Kurmittel Zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten Kureinrichtungen Die wichtigsten weiteren Heilanzeigen Bad Bayersoien / Bad Kohlgrub Degenerative u. deformierende Gelenkerkrankungen, Wirbelsäulenerkrankungen, Chronischer Gelenkrheumatismus, Muskelrheumatismus, Arthrosen, Gicht, Osteoporose, Frauenleiden, Gutartige Prostataleiden Subalpines Reizklima, zw. 812 und 950 m Alpines Bergkiefernhochmoor Unerfüllter Kinderwunsch, Erschöpfungszustände, Hormonelle Störungen, Nachbehandlung nach Unfällen 26 Moorkurbetriebe, 3 Sanatorien, Kneippanlagen, Klima-Liege-Pavillon, Barfußparcours, Nordic-Walking-Parcours, Nervenschäden, Störungen des vegetativen Nervensystems, Stressabbau, Rheumatische und degenerative Erkrankungen der Haltungsund Bewegungsorgane Erkrankungen der Atemwege Erkrankungen des Herzens, Störungen der Herz- / Kreislaufregulation und Stoffwechselerkrankungen Erkrankungen der Haut Verzögerte Rekonvaleszenz Mittelgebirgsklima mittlere Stufe, reizmildes, voralpines Höhenklima, 700–940 m Sole-Inhalationen Sole-Torfpackungen (Fango) Atem-Entspannungstherapie Krankengymnastik im Solebewegungsbad Physiotherapie/Manuelle Therapie Medizinische Massagen Lymphdrainage, med. Vorträge, Präventionskurse Stationäre Kur Ambulante Kur Gesundheitsurlaub Ambulante Rehabilitation Stationäre Rehabilitation Präventionswochen für versch. Gesetzliche Krankenkassen, z. B. Aktivwochen Heilmittel auf Rezept Wellness- und Gesundheitszentrum Solemar, Heilbad mit 13 Becken mit unterschiedlichem Solegehalt (3 %–7 %) und unterschiedlichen Temperaturen von 28 °C–37 °C, Sole-Geysir (Dampfbad), Saunalandschaft („Schwarzwaldsauna“), VitalCenter (Wellnesscenter), Totes-Meer-Salzgrotte, therapeutisches Fitnesstraining mit medizinischer Trainingstherapie, Therapie- und Rehazentrum, vielseitiges Club- u. Freizeitprogramm, 7 Kliniken Allgemeine Leistungsschwäche und psychovegetative Syndrome mit funktionellen Störungen, wie z. B. durch Bewegungsmangel bedingte Krankheiten, Hautkrankheiten Erkrankungen der Haltungsund Bewegungsorgane Rheumatische Erkrankungen Frauenkrankheiten Stoffwechselstörungen Erkrankungen der Nieren und ableitenden Harnwege Psychosomatische Erschöpfungszustände, allg. Schwächezustände, Rekonvaleszenz Mildes Klima Höhenlage: 500–700 m mittlere Jahrestemperatur: 8,8 °C voralpines Naturhochmoor voralpines Reizklima Stationäre und Ambulante Kur Stationäre und ambulante Rehabilitation Gesundheitskur Symbiontic Kur Tinnitus Behandlung Born-Out und Erschöpfungszustände Unerfüllter Kinderwunsch Hormonelle Störungen Homöopathische Behandlungen Naturheilkunde Nordic-Walking-Parcours Terrainkurwege Moorerlebnis „Sterntaler Filze“ Wassererlebniszentrum Jenbachtal Kneippanlage im Naturpark Rad- und Wanderwegenetz im flachen Rosenheimer Voralpenland Naturpark Jenbach Boulderanlage, Haus des Gastes Ambulantes Kurmittelhaus Musikpavillon im Kurpark Umfangreiches Veranstaltungsprogramm und Kurkonzerte Nervenschäden Allgemeine Leistungsschwäche Stressabbau Entschleunigung Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und der Blutgefäße Erkrankungen des Bewegungssystems Erkrankungen des Nervensystems Stoffwechselerkrankungen Hauterkrankungen Magen-, Darm- und Lebererkrankungen Allgemeine Schwächezustände, Rekonvaleszenz Mildes Vorgebirgsklima Sonnenreich Nähe Schwarzwald und Vogesen 233 m (Lage in der Rheinebene) 9,5 °C Calcium-Natrium-SulfatHydrogenkarbonatThermalsäuerling (39,5 °C, stark übersättigt mit Kohlensäure 2200 mg/l); Bäderformen: Wannenbäder (auch als Gasbäder); Teilbäder; Krankengymnastik (Gruppe und Einzeln) und Aquatraining (Aqua-Cycling/Aqua-Fitness) im Mineral-Thermalwasser Alle Formen der Physikalischen Therapie: Krankengymnastik, manuelle Therapie, Massagen, Lymphdrainage und Bewegungstherapie; Gesundheitsbildung; Präventionskurse (Ernährung, Entspannung); ambulante Badekuren; Gesundheitsurlaub; Präventionsreisen (Zuschuss Krankenkasse) Vita Classica-Therme mit Sauna paradies, 5 Innen- und 2 Außenbecken mit unterschiedlichen Temperaturen, Vita Classica-Wohlfühlhaus (Kurmittelhaus und Wellnesscenter mit medizinischer Fitnesstherapie), Veranstaltungszentrum Kurhaus, Vita Classica Sportpark mit Finnbahn und Nordic-Walking-Parcours, Kurpark (40 ha groß), gut erschlossenes Radund Wanderwegnetz, Spezialkliniken: kardiologische Maximalversorgung (Herz- und Gefäßchirurgie), psychosomatische Klinik, 8 kardiologische, orthopädische und neurologische Reha-Kliniken (AHB), Balneologie Adipositas, Bluthochdruck erkrankungen, Kreislaufregulationsstörungen mit niedrigem Blutdruck, Rheumatische Erkrankungen, Wirbelsäulenerkrankungen, Arthrosen, Osteoporose, Rehabilitation nach Unfällen, Verletzungen und Operationen Bad Krozinger Kompaktkuren: Gefäßkur (Arterien/Venen), Stoffwechselkur, Gelenkkur, Rückenkur Magen-, Darm, Leber- und Gallenwegserkrankungen, Stoffwechsel-Erkrankungen (Diabetes), Adipositas, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates (Orthopädische Erkrankungen) und Unfallfolgeschäden Mildes Klima, sonnenreich, 210 m ü. d. M. Trinkquellen: Karlsquelle (Natrium-Chlorid-SulfatWasser), Wilhelmsquelle (Calcium-Natrium-SulfatChlorid-Wasser) Albertquelle (Natrium-Chlorid-SulfatSäuerling) Badequelle: Paulsquelle (eisenhaltiger Natrium-ChloridSäuerling) Behandlung von chronischer Obstipation. AHB nach operativen Eingriffen. In klinisch geleiteten Sanatorien auch Behandlung von akuten und schweren chronischen Erkrankungen der Verdauungsorgane möglich. Abwechslungsreicher Kurpark, Kurhaus, Wandelhalle, Trinktempel, Café Amadeus, Vitalzentrum im Kurpark, Institut für Bad Mergentheimer Kurmedizin, Gesundheitsbildung und med. Wellness, Haus des Kurgastes, Diätlehrküche, zahlreiche gut ausgestattete Sanatorien, Kurhotels und Kurheime mit ärztlicher Betreuung i. H. oder freier Arztwahl u. teilweise Abgabe der ortsspezifischen Kurmittel. Bade- und Wellnesspark Solymar mit Wellen- und Sportbad, vielfältiger Saunaanlage und Thermal-Mineral becken 34 Grad C. (nicht rezeptierfähig), gut erschlossenes Rad- und Wanderwegenetz Rheumatische Erkrankungen, Hauterkrankungen (Behandlung der Psoriasis und Neurodermitis), Bewegungstherapie im Heilwasser, Schmerztherapie, psychosomatische Erkrankungen, Krebsnachsorge – in Spezialkliniken. Degen. u. chronisch entzündl. Erkrankungen der Bewegungsorgane, Verletzungsfolgen, Osteoporose, Fibromyalgie, auch in Verbindung mit internist. Erkrankungen. AHB nach OP an den Bew.-organen, gyn. Erkrankungen u. AHB n. kompliz. Gyn.-OP, Krebserkrankungen d. Brustdrüse u. d. weibl. Genitalorgane 495 bis 754 m ü. d. M., Nähe Bodensee und Allgäuer Alpen, voralpines Reizklima Kneippsche Therapie, Naturmoorbäder und -kontaktpackungen, Krankengymnastik und Aquatraining im Thermalwasser: Fluorid- und schwefelhaltiges Thermalwasser mit 28–37 °C, fluoridhaltiges Thermalwasser 30–32 °C Ergo-, Sport-, Physikalische Therapie, Lymphdrainage, kompl. Entstauungstherapie, Reflexzonen-, Elektro-, Kryound Hydrotherapie, Psychol. Beratung u. Therapie, Gesundheitstraining, Ernährungstherapie, Sozialdienst, Akupunktur, Neuraltherapie, Chirotherapie, manuelle Therapie Klinik Maximilianbad mit eigenem Kurmittelhaus und Thermalhallenbad, Rehazentrum bei der Therme mit Klinik Elisabethenbad und Mayenbad (insgesamt 500 Betten) Gesundheitszentr. Waldsee-Therme Kur- und Tourist-Information Dorfstraße 45 82435 Bad Bayersoien Tel. 0 88 45 / 70 30 62-0 Fax 0 88 45 / 70 30 62-9 www.bad-bayersoien.de [email protected] Kur- und Tourist-Information Hauptstraße 27 82433 Bad Kohlgrub Tel. 0 88 45 / 74 22-0 Fax 0 88 45 / 74 22-44 www.bad-kohlgrub.de [email protected] Bad Dürrheim Kur- und Bäder GmbH Bad Dürrheim Luisenstraße 4, 78073 Bad Dürrheim Tel. 0 77 26 / 66 62-66 www.badduerrheim.de [email protected] Bad Feilnbach Kur- und Gästeinfo Bahnhofstraße 5, 83075 Bad Feilnbach Tel. 0 80 66 / 14 44 Fax 0 80 66 / 90 68 44 www.bad-feilnbach.de [email protected] Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen Herbert-Hellmann-Allee 12 79189 Bad Krozingen Postfach 1 20, 79184 Bad Krozingen Tel. 0 76 33 / 40 08-63, -65 Fax 0 76 33 / 40 08-22 www.vita-classica.de www.bad-krozingen.info [email protected] Kurverwaltung Bad Mergentheim GmbH Lothar-Daiker-Straße 4, 97980 Bad Mergentheim Postfach 14 45, 97964 Bad Mergentheim Tel. 0 79 31 / 9 65-0, Fax 0 79 31 / 9 65-2 28 [email protected] www.bad-mergentheim.de Städtische Kurbetriebe Bad Waldsee Klinik Maximilianbad Rehazentrum bei der Therme Maximilianstraße 13, 88339 Bad Waldsee Tel. 0 75 24 / 94 11-05, -06 Fax 0 75 24 / 94 11-29 www.waldsee-therme.de Hotline – Kurberatung: Tel. 0 76 33 / 40 08-23, -20 Naturmoorbäder Moorkneten Bewegungstherapie Massagen Kneippsche Therapie Kontraindikationen Dekompensierte Erkrankungen von Leber und Herz