Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1991) Regelt

Transcription

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1991) Regelt
Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI 1991)
Regelt Honorare für folgende Leistungen des Auftragnehmers (AN) : - Leistungen bei Gebäuden,
Freianlagen und raumbildenden Ausbauten - Gutachten und Wertermittlungen - Städtebauliche
Leistungen - Landschaftsplanerische Leistungen -Leistungen bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen - Verkehrsplanerische Leistungen - Leistungen bei der Tragwerksplanung Leistungen bei der Technischen Ausrüstung - Leistungen für Thermische Bauphysik - Leistungen für
Schallschutz und Raumakustik - Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
-Vermessungstechnische Leistungen.
Honorar für Leistungen bei Gebäuden
Ergibt sich aus der Honorartafel zu § 16 (1 ), multipliziert mit dem Prozentsatz vom AN zu leistenden
Grundleistungen nach Abschn. 3.1.3, abhängig von
- der Honorarzone gemäß Abschn. 3.1.1 - den anrechenbaren Kosten gemäß
Abschn. 3.1.2 - zuzüglich MwSt.
Honorarzonen
Honorarzone
I
II
III
IV
V
Planungsanforderung
sehr gering
gering
durchschnittlich
überdurchschnittlich
sehr hoch
Beispiel
Behelfsbauten, Feldscheunen, Einstellhallen
einfache Wohnbauten, Garagen, Verkaufslager
Grundschulen, Druckereien, Ausstellungsgebäude
aufwendige Einfamilienhäuser, Hochschulen, Kirchen
Universitätskliniken, Theater
Anrechenbare Kosten
Bei der Honorarberechnung anrechenbar sind grundsätzlich die Baukosten der Kostengruppen nach
DIN 276 (1981 ), deren Ausführung der AN plant und/oder fachlich überwacht. Die auf die Baukosten
entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlung nach DIN 276 (1981 ) zu
ermitteln:
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese 1 vorliegt, nach der
Kostenschätzung
- für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem
Kostenanschlag.
Es gelten die ortsüblichen Preise, wenn z.B. AG selbst Lieferungen oder Leistung übernimmt, oder
Vergünstigungen von Lieferanten oder Unternehmern erhält Vorhandene Bausubstanz, die
technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wir, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu
berücksichtigen (schriftliche Vereinbarung erforderlich).
Sonderregelung für die Kostengruppen
300 Installationen
zentrale Betriebstechnik
Betriebliche Einbauten:
a) Wenn für diese Kostengruppen der AN nicht plant und nicht fachlich über
wacht, dann sind folgende Anteile der vorgenannten Kostengruppen anrechenbar:
- vollständig, bis zu maximal 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten und
- zur Hälfte der Betrag, der 25% der sonstigenanrechenbaren Kosten übersteigt.
b) Plant und überwacht der AN für diese Kostengruppen, so kann für diese Leistungen
ein Honorar neben dem Honorar nach a) vereinbart werden.
3 Bewertung der Grundleistungen*) in % der Honorare
Grundleistungen*)
Gebäude
Freianlagen raumbildende Ausbauten
(Leistungsphasen)
in %
in %
in %
1. Grundlagenermittlung:
Ermittlung der Voraussetzungen zur Lösung
der Bauaufgabe durch die Planung
3
3
3
2. Vorplanung:
Erarbeitung der wesentlichen Teile
der Lösung der Planungsaufgabe
7
10
7
3. Entwurfsplanung:
Erarbeitung der endgültigen
Lösung der Planungsaufgabe
11
15
14
4.Genehmigungsplanung:
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen
für die erforderlichen Genehmigungen
oder Zustimmungen
6
6
2
5. Ausführungsplanung:
Erarbeiten und Darstellen der
ausführungsreifen Planungslösung
6. Vorbereiten der Vergabe:
Ermitteln der Mengen und
Aufstellen von
Leistungsverzeichnissen
7. Mitwirken bei der Vergäbe:
Ermitteln der Kosten und
Mitwirkung bei der Auftragsvergabe
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung):
Überwachung der Ausführung des Objekts
9. Objektbetreuung und Dokumentation:
Überwachung der Beseitigung von
Mängeln und Dokumentation des
Gesamtergebnisses
Summe
25
24
30
10
7
7
4
3
3
31
29
31
3
3
3
100
100
100
er HOAI definiert außerdem "Besondere Leistungen", für die ein besonderes Honorar
vereinbart werden kann.
Objektüberwachung (Bauüberwachung) nach HOAI §15
Die Leistungsphase8 der Grundleistungen beschreibt die Aufgaben der "Bauleitung”
des
Bauherrn wie folgt:
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der
Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Technik und den ein
schlägigen Vorschriften.
Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit
Standsicherheitsnachweis.
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten.
überwachen und Detailkorrektur von Fertigteilen.