Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1991) Regelt
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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1991) Regelt
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1991) Regelt Honorare für folgende Leistungen des Auftragnehmers (AN) : - Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten - Gutachten und Wertermittlungen - Städtebauliche Leistungen - Landschaftsplanerische Leistungen -Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen - Verkehrsplanerische Leistungen - Leistungen bei der Tragwerksplanung Leistungen bei der Technischen Ausrüstung - Leistungen für Thermische Bauphysik - Leistungen für Schallschutz und Raumakustik - Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau -Vermessungstechnische Leistungen. Honorar für Leistungen bei Gebäuden Ergibt sich aus der Honorartafel zu § 16 (1 ), multipliziert mit dem Prozentsatz vom AN zu leistenden Grundleistungen nach Abschn. 3.1.3, abhängig von - der Honorarzone gemäß Abschn. 3.1.1 - den anrechenbaren Kosten gemäß Abschn. 3.1.2 - zuzüglich MwSt. Honorarzonen Honorarzone I II III IV V Planungsanforderung sehr gering gering durchschnittlich überdurchschnittlich sehr hoch Beispiel Behelfsbauten, Feldscheunen, Einstellhallen einfache Wohnbauten, Garagen, Verkaufslager Grundschulen, Druckereien, Ausstellungsgebäude aufwendige Einfamilienhäuser, Hochschulen, Kirchen Universitätskliniken, Theater Anrechenbare Kosten Bei der Honorarberechnung anrechenbar sind grundsätzlich die Baukosten der Kostengruppen nach DIN 276 (1981 ), deren Ausführung der AN plant und/oder fachlich überwacht. Die auf die Baukosten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlung nach DIN 276 (1981 ) zu ermitteln: - für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese 1 vorliegt, nach der Kostenschätzung - für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag. Es gelten die ortsüblichen Preise, wenn z.B. AG selbst Lieferungen oder Leistung übernimmt, oder Vergünstigungen von Lieferanten oder Unternehmern erhält Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wir, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen (schriftliche Vereinbarung erforderlich). Sonderregelung für die Kostengruppen 300 Installationen zentrale Betriebstechnik Betriebliche Einbauten: a) Wenn für diese Kostengruppen der AN nicht plant und nicht fachlich über wacht, dann sind folgende Anteile der vorgenannten Kostengruppen anrechenbar: - vollständig, bis zu maximal 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten und - zur Hälfte der Betrag, der 25% der sonstigenanrechenbaren Kosten übersteigt. b) Plant und überwacht der AN für diese Kostengruppen, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach a) vereinbart werden. 3 Bewertung der Grundleistungen*) in % der Honorare Grundleistungen*) Gebäude Freianlagen raumbildende Ausbauten (Leistungsphasen) in % in % in % 1. Grundlagenermittlung: Ermittlung der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung 3 3 3 2. Vorplanung: Erarbeitung der wesentlichen Teile der Lösung der Planungsaufgabe 7 10 7 3. Entwurfsplanung: Erarbeitung der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 11 15 14 4.Genehmigungsplanung: Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen 6 6 2 5. Ausführungsplanung: Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung 6. Vorbereiten der Vergabe: Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 7. Mitwirken bei der Vergäbe: Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung): Überwachung der Ausführung des Objekts 9. Objektbetreuung und Dokumentation: Überwachung der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses Summe 25 24 30 10 7 7 4 3 3 31 29 31 3 3 3 100 100 100 er HOAI definiert außerdem "Besondere Leistungen", für die ein besonderes Honorar vereinbart werden kann. Objektüberwachung (Bauüberwachung) nach HOAI §15 Die Leistungsphase8 der Grundleistungen beschreibt die Aufgaben der "Bauleitung” des Bauherrn wie folgt: Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Technik und den ein schlägigen Vorschriften. Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit Standsicherheitsnachweis. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten. überwachen und Detailkorrektur von Fertigteilen.