Orlow Traber - beim Bayerischen Zuchtverband für Kleinpferde

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Orlow Traber - beim Bayerischen Zuchtverband für Kleinpferde
Zuchtprogramm für die Rasse Orlow Traber
§ 961 Zuchtprogramm für die Rasse Orlow Traber
a. Ursprung
Die Zucht von Orlow Trabern in Deutschland wird von den in Deutschland anerkannten
Züchtervereinigungen in eigenständigen Populationen betrieben. Die deutschen Züchtervereinigungen halten im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die von
dem Russischen Forschungszentrum für Pferdezucht, 391105 Rjanskaja Oblast, Russland
aufgestellten Grundsätze ein.
b. Zuchtziel
Rasse
Orlow Traber»MisosMM
Herkunft
»Russland
Größe
»ca. 160 cm
Farben
Schimmel, Füchse, Braune, Rappen
Typ
modernes Fahrpferd
Kopf
ausdrucksvoller, edler Kopf mit wachen Augen
Hals
hoch angesetzter Hals, oft als Schwanenhals ausgeprägt; von genügender Länge
Gebäude
gut bemuskelte, schräge Schulter; breite Brust; tendenziell langer, aber gerader Rücken; Kruppe eher kurz und
abfalend; hoch angesetzter Schweif
Fundament
lange, kräftige und harte Gliedmaßen; wenig Kötenbehang; große Hufe
Bewegungsablauf
raumgreifende und energische taktreine Bewegungen;
im Trab mit hoher Aktion
Einsatzmöglichkeiten wird bevorzugt im Fahrsport eingesetzt; auch als vielseitiges Freizeitpferd; teilweise in Russland als Rennpferd
Besondere Merkmale modernes Fahrpferd mit viel Adel und Schnelligkeit, robust
c. Zuchtmethode
Das Zuchtbuch sieht keine Besondere Abteilung vor. Das Zuchtbuch ist geschlossen, wobei
auf Antrag Hengste folgender Rassen als Veredler zugelassen werden können:
-
Arabisches Vollblut
WBFSH-anerkannte Reitpferderassen
BZVKS
Zuchtprogramm für die Rasse Orlow Traber
Die Veredlerhengste müssen für ihre Rasse im Hengstbuch I oder einer dem Hengstbuch I
entsprechenden Klasse des Zuchtbuches eingetragen sein und als Veredler für die Rasse
Orlow Traber von einer anerkannten Züchtervereinigung zugelassen worden sein. Die Veredler erhalten einen entsprechenden Vermerk in dem Zuchtbuch.
d. Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
1.1.
Zuchtbucheinteilung
Das Zuchtbuch für Hengste wird in eine Hauptabteilung unterteilt.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
• Hengstbuch I und
• Hengstbuch II
Das Zuchtbuch für Stuten wird in eine Hauptabteilung unterteilt.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
• Stutbuch I und
• Stutbuch II.
1.2.
Eintragungsbestimmungen
(1) Zuchtbuch für Hengste
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter
in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren
Mütter in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines
Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• die gem. § 9 ZBO auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
• die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden alle Hengste mit im Zuchtbuch der (zugelassenen) Rasse eingetragenen Eltern frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen
Voraussetzungen, d.h. beide Elternteile sind in der Hauptabteilung eingetragen, nicht
aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert sowie in der äußeren Erscheinung bewertet worden sind, jedoch nicht in
Hengstbuch I eingetragen werden können.
In den Fällen, in denen Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen
werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können. Sofern der Hengst nicht zur Bewertung vorgestellt wurde, wird er in das
Hengstbuch II eingetragen.
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
BZVKS
Zuchtprogramm für die Rasse Orlow Traber
•
•
•
deren Mütter und Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 9 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal
unterschritten wurde,
welche die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen.
Stuten, die die Eigenleistungsprüfung gemäß §508g (1) oder (2) mit einer gewichteten
Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder gemäß §508g (3) die vorgeschriebenen
Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder
Fahren aufweisen können, erhalten den Titel „Leistungsstute“.
(2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
• deren Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden
Abteilung eines Zuchtbuches der Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• die in der äußeren Erscheinung bewertet worden sind.
e. Leistungsprüfungen
1. Bewertung der Funktionalität und des Körperbaus
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:
1.1. Beurteilungssystem
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO:
10 = ausgezeichnet
9 = sehr gut
8 = gut
7 = ziemlich gut
6 = befriedigend
5 = genügend
4 = mangelhaft
3 = ziemlich schlecht
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtpferd im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Population.
1.2. Eintragungsmerkmale:
1. Typ (Rasse- und Geschlechtstyp)
2. Körperbau einschließlich Fundament
3. Korrektheit des Fundaments und der Bewegung
4. Schritt
5. Trab
6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
7. Gesamteindruck
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
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2 Bewertung der Eigenleistung
Hengst- und Stutenleistungsprüfungen
Für Pferde der Rasse Orlow Traber ist die Leistungsprüfung freiwillig, wird jedoch aufgrund
des Informationsgewinnes empfohlen.
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports
durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und werden ja
nach Typ als Feld- oder Stationsprüfung durchgeführt. Hengste können zusammen mit Stuten geprüft werden.
Die Leistungsprüfungen im Feld werden vom Verband durchgeführt. Die Leistungsprüfungen
auf Station werden in Bayern von dem Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.
durchgeführt. Es werden alle weiteren von einer beauftragten Stelle nach den vorgegebenen
Richtlinien durchgeführten Hengstleistungsprüfungen anerkannt.
2.1. Leistungsprüfung im Feld:
Als Leistungsprüfung wird eine 1-Tagesprüfung
- gemäß den Richtlinien für Achal Tekkiner, Tersker u.ä. oder
- gemäß den Richtlinien für Deutsches Reitpony Reiten oder,
- gemäß den Richtlinien für Pony Fahren Stuten“ oder
- Gemäß den Richtlinien für Pony Fahren Hengste“
anerkannt.
2.2. Leistungsprüfung auf Station:
Als Stationsprüfung für Hengste wird eine Hengstleistungsprüfung gemäß den Anforderungen des 15-Tage-Tests für Hengste der Rassen Welsh A, B, C, Welsh Cob anerkannt.
Als Stationsprüfung für Stuten wird eine Stutenleistungsprüfung gemäß den Anforderungen
des 14-Tage-Tests für Shetland Ponys anerkannt.
Ebenfalls wird für Hengste und Stuten der Rasse Orlow Traber die Stationseistungsprüfung
gemäß den Richtlinien für Deutsches Reitpony anerkannt.
f. Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Für jedes Pferd, dessen Eltern in das Zuchtbuch der Rasse der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen ist, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 12 ZBO als Abstammungsnachweis ausgestellt.
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