Vereinssatzung des 1. FC Monheim 1910 e.V.

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Vereinssatzung des 1. FC Monheim 1910 e.V.
Vereinssatzung
1. FC
Monheim
des
FC Monheim
1910 e.V.
1.1. FC
Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
1. FC Monheim
Stand März 2002
1. FC Monheim 1910 e.V.
§1
Der Verein führt den Namen 1. FC Monheim 1910 e.V..
Der Sitz des Vereins ist in 40789 Monheim am Rhein. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Brauchtumspflege. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
§2
Der Verein vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen
Zwecke und keinen auf Gewinn abzielenden Alleinzweck. Mittel des Verein dürfen
nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Monheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und die Bereitschaft zur Zahlung des Aufnahmebeitrages und
der laufenden Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft wird erworben durch das
Ausfüllen eines Aufnahmeantrages. Dem Vorstand ist das Recht vorbehalten das
Aufnahmegesuch abzulehnen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in
denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört:
a) Fußballverband Niederrhein
b) Landessportbund
c) Stadtsportverband
1. FC Monheim 1910 e.V.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung,
die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als
Mitglied angehört, anzuerkennen.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des
Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand per
Einschreiben (Postkarte) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern
ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Verstoss gegen die Satzung oder Beschlüsse des
Vereins, Zahlungseinstellung oder unehrenhaftes Verhalten.
Mit Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine
Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
§6
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorstizender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer (Sozialwart)
Schatzmeister
Chef der Organisation
Fussballobmann
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Geschäftsführender Vorstand
Leiter der Jugendabteilung
Leiter der Alten Herren Abteilung
Leiter der Damengymnastikabteilung
Vertreter des Förderkreises
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils
zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
1. FC Monheim 1910 e.V.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.
Sollte es nicht möglich sein, einzelne oder mehrere Positionen des
Geschäftsführenden Vorstandes neu zu besetzen, ist innerhalb von 4 Wochen eine
Ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die vakanten
Vorstandsposten erneut zur Wahl gestellt werden müssen. Die bisherigen
Amtsinhaber bleiben bis zu diesem Termin im Amt.
§8
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen einer besonderen Jugendordnung in Verbindung mit den Vereinssatzungen. Der
Jugenvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich.
§9
Alle 2 Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
durch den Vorstand 2 Wochen vorher durch Aushang im Vereinslokal oder schriftliche Mitteilung einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes über die zurückliegen
den Geschäftsjahre.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes, falls dieser 2 Jahre im Amt ist.
d) Bestätigung und Aufnahme der Leiter von Jugend-, Alte Herren-, und
Damengymnastikabteilung sowie des Vertreters des Förderkreises in den
erweiterten Vorstand.
e) Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.
f) Satzungsänderungen
g) Allgemeines.
Die Beschlüsse bzw. das Protokoll der Mitgliederversammlung bedürfen der
Beurkundung. Sie müssen von dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und
2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Stimmberechtigt sind
alle Vereinsmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
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Soll die Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen,
dass eine Geheimabstimmung erfolgen soll
§ 10
Der Vorstand kann von sich aus eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag an den
geschäftsführenden Vorstand stellen.
§ 11
Die Abteilungen Jugend, Alte Herren und Damengymnastik wählen alle
2 Jahre einen eigenen Leiter, der gleichzeitig im erweiterten Vorstand stimmberechtigt ist und die Interessen der Abteilung vertritt.
Die Leiter der Abteilungen sind dem geschäftsführenden Vorstand für Ihre
Abteilung verantwortlich und zu jeder Zeit Rechenschaft schuldig. Veranstaltungen
oder grössere Anschaffungen sind erst nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand durchzuführen.
§ 12
Ein Förderkreis, der dem Verein in allen Belangen zur Seite steht, kann durch den
Vorstand einberufen werden. Ein Vertreter des Förderkreises ist ebenfalls Mitglied
im erweiterten Vorstand.
§ 13
Anträge auf Satzungsänderungen sind dem vertretungsberechtigten Vorstand 1
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Über Satzungsänderungen beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 14
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder
auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen
Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
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Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf
der Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung
innerhalb einer Frist von 4 Wochen durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden mit Stimmenmehrheit beschliessen kann.
Erfolgt die Auflösung des Vereins so ist gemäss $ 4 der Satzung zu verfahren.
Monheim am Rhein, im März 2002
1.FC Monheim 1910 e.V.
––––––––– Der Vorstand –––––––––
1. FC Monheim 1910 e.V.
1. FC Monheim 1910 e.V.
Postfach 10 02 58
40766 Monheim am Rhein
[email protected]
www.fcmonheim.de