Genehmigung eines Feuerwerks durch Privatpersonen
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Genehmigung eines Feuerwerks durch Privatpersonen
Genehmigung eines Feuerwerks durch Privatpersonen Der Begriff „Silvesterfeuerwerk“, der sich im Sprachgebrauch eingebürgert hat, steht so nicht im Sprengstoffgesetz. Das Sprengstoffgesetz spricht vielmehr von der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 zu Vergnügungszwecken. Ein „Silvesterfeuerwerk“ wird üblicherweise zum Jahreswechsel abgebrannt, allerdings sind auch Ausnahmemöglichkeiten für Feuerwerke zu besonderen Anlässen, wie z.B. Hochzeiten und Jubiläen, unter dem Jahr möglich. Ein Feuerwerk mit Gegenständen der Kategorie 2 („Silvesterfeuerwerk“) durch Privatpersonen bedarf der Genehmigung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV, sofern das Feuerwerk nicht zum Jahreswechsel oder von einem Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis durchgeführt wird. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen sind die Ortspolizeibehörden (Gemeinden). Die Entscheidung über die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis liegt im Ermessen der jeweiligen Erlaubnisbehörde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist im Zuständigkeitsbereich der Großen Kreisstadt Winnenden insbesondere unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen möglich: - Es muss zwingend ein besonderer Anlass vorliegen. Anerkannt werden hierbei z.B.: Runder Geburtstag, Hochzeit, Firmenjubiläum Das Feuerwerk muss bis spätestens um 22.00 Uhr beendet sein. Für etwaige Unfälle oder Sachbeschädigungen haftet die antragstellende Person. Die Stadt Winnenden ist von etwa anfallenden Schadenersatzforderungen freizustellen. Feuerwerke werden in besonders kritischen bzw. lärmempfindlichen Gebieten (z.B. im Fall von Tierhaltungen in der Nähe des Abbrennbereichs) generell nicht zugelassen. Feuerwerkskörper mit besonders starker oder ausschließlicher Geräuschentwicklung bzw. Knallwirkung (z.B. „Heuler“ oder „Böller“) dürfen nicht verwendet werden. Die Abbrennzeit wird auf 5 Minuten beschränkt. Anlieger sind über das Feuerwerk rechtzeitig vorher zu informieren Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Abbrenntermin zu stellen. Für die Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 30€ erhoben. Erst mit Erteilung dieser Erlaubnis ist es möglich, die benötigten Feuerwerkskörper im Fachhandel käuflich zu erwerben. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Feuerwerk abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000€ geahndet werden kann (§ 46 Nr. 8b und § 23 Absatz 2 der 1. SprengV). Das bisher bereits aus Gründen des Lärmschutzes in § 23 Absatz 1 der 1. SprengV festgelegte Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderund Altersheimen wurde zum 01.10.2009 erweitert: Seit dem 01.10.2009 ist es aus Gründen des Brandschutzes auch generell verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar. Wer ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000€ geahndet werden kann (§ 46 Nr. 8b und § 23 Absatz 1 der 1. SprengV).