Statuten der Blue Knights® Switzerland II
Transcription
Statuten der Blue Knights® Switzerland II
Statuten der Blue Knights® Switzerland II Art 1 Name und Sitz des Vereins a. Im Sinne von Art. 60ff ZGB besteht ein Verein unter dem Namen Blue Knights® Switzerland II (Blaue Ritter Schweiz II) Ergänzend wird der Zusatz „LAW ENFORCEMENT MOTORCYCLE CLUB“ verwendet. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. b. Der Sitz (Gerichtsstand) der Blue Knights® Switzerland II ist gemäss Gründungsurkunde CHUR, Postadresse ist der jeweilige Wohnort des Presidenten (Präsidenten). c. Die Blue Knights® Switzerland II sind ein offizielles Chapter (Sektion) des Blue Knights® International Law Enforcement Motorcycle Club Inc.. d. Die Blue Knights® Switzerland II führen das nachstehende, dreiteilige Colour (Rückenabzeichen) (Top-Rocker/Center-Patch/Bottom-Rocker): Weitere Abzeichen oder Schriftzüge auf dem Rücken sind nicht zugelassen!! Das Chapter Switzerland II (Regular- und Regional-Member) zeigt seine Zusammengehörigkeit bei nationalen und internationalen Treffen, als auch bei Clubanlässen durch das Tragen der Kutten. Diese haben, wie in der internationalen Satzung festgeschrieben, die Farbe blau. Jeder Member trägt auf der Linken Brustseite (über dem Frontpatch von International) “Switzerland II”, darüber allenfalls Funktionspatch (Vorstand etc. in englischer Sprache). Auf der rechten Brustseite gleiche Höhe wie links (fakultativ) z.Bsp. „BKFFBK“, Namenspatch usw. Über das Aussehen des Chapter-Wappens entscheidet die Gründungsversammlung. e. Schutz des Vereinsnamen und der Vereinsembleme Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für Vereinsembleme und -abzeichen zu entwerfen. Diese sind dem Vorstand zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Erst nach erfolgter Prüfung durch den Vorstand dürfen ein Verkauf und das Tragen erfolgen. Der Verkauf wird durch den Vorstand überwacht und gesteuert. Dies soll ein unkontrolliertes Erzielen von Gewinnen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln verhindern. Es ist Mitgliedern untersagt, nationale oder internationale Abzeichen, sowie andere Vereinsartikel mit privatem Gewinn weiter zu veräussern. Wird ein Gewinn erzielt, so ist dieser der Vereinskasse zuzuführen. Wenn der Name und oder das Emblem des Vereins verwendet werden und eine Aussenwirkung auftritt, so ist der Zusatz „®“ als Kennzeichnung internationaler Registrierung zu verwenden. Ein Verkauf oder eine Weitergabe von Vereinsemblemen (nur International) oder -abzeichen an nicht Blue Knights® ist grundsätzlich unzulässig. Patches Wimpel und dergleichen von Switzerland II dürfen offen veräussert werden. Der Erlös ist der Clubkasse zuzuführen. Das dreiteilige Colour (Regular- und Regional-Member) sowie das einteilige Colour (Bottom-Rocker für Prospect-Member) darf in keiner Weise durch Schriftzüge oder durch andere Massnahmen ergänzt, verändert oder abgeändert werden. Eine Abänderung des Colour unterliegt der Genehmigung durch das International Board of Directors. Abänderungen des Colours im unzulässigen Rahmen werden wie folgt geahndet: Verwarnung und Auflage den Originalzustand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Bei Nichteinhalten der Auflage wird das Ausschlussverfahren eingeleitet. Art 2 Zwecke und Ziele des Vereins - die Förderung des Motorradtourensportes unter Polizeibeamten und deren Angehörigen in der Schweiz - die Pflege der Kameradschaft unter motorradfahrenden Polizeibeamten im In- und Ausland - die Kontaktpflege zu anderen motorradinteressierten Kreisen - die Unterstützung von gemeinnützigen, mildtätigen und sozialen Einrichtungen, Organisationen und Stiftungen Art 3 Mitgliedschaft a Regular-Member (Aktivmitglied gemäss int. Statuten) Regular-Member Blue Knights® Switzerland II kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die nachstehende Voraussetzungen erfüllt: - Im aktiven Dienst eines Schweizerischen oder Liechtensteinischen Polizeikorps steht - Im aktiven Dienst des Schweizerischen Grenzwachtkorps steht - Im professionellen Dienst einer militärischen Polizeiorgsanisation steht - Von einem der genannten Organisationen im aktiven Dienst pensioniert wurde sowie zusätzlich: - Inhaber eines gültigen Führerausweises ist, der ihn berechtigt nach Schweizerischem Recht ein Motorrad zu führen. - Besitzer eines Motorrads ist oder beabsichtigt ein solches innerhalb eines Jahres nach Beitritt zu erwerben. - Die Satzungen und Vorschriften der Blue Knights® anerkennt. Jeder Regular-Member ist stimmberechtigt. Die Regular-Member versuchen nach bestem Wissen und Gewissen am Clubleben teilzunehmen und eine von vier Fahrten zu besuchen. Diese sind: Eröffnungsfahrt eines Chapters der Blue Knights® Switzerland European Conference der Blue Knights® Schlussfahrt eines Chapters der Blue Knights® Switzerland Besuch eines internationalen Blue Knights® Meeting b Regional-Member (Aktivmitglied - Freunde der Blue Knights Switzerland II ohne Bezug zu den int. Statuten) Die Statuten der Blue Knights Switzerland II gelten in gleichem Umfang auch für die RegionalMember. Ein Regional-Member des Chapter Switzerland II zeigt die Zugehörigkeit zu Switzerland II so wie die Regular-Member von Switzerland II gem. Art 1 lit d (gilt sinngemäss wie für ein Regular-Member). Regional-Member der Blue Knights Switzerland II kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die nachstehende Voraussetzungen erfüllt: - Inhaber eines gültigen Führerausweises ist, der ihn berechtigt nach Schweizerischem Recht ein Motorrad zu führen. - Besitzer eines Motorrades ist. - Den ideellen Grundsätzen der Blue Knights entspricht - Die Satzungen und Vorschriften der Blue Knights Switzerland II anerkennt, achtet und befolgt. - Ein Regional-Member muss jederzeit einen tadellosen Leumund vorweisen und in finanziell geordneten Verhältnissen leben. Ändert sich diese Tatsache, muss er mit einem Ausschluss aus dem Chapter Blue Knights Switzerland II rechnen. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr. Regionals können nur von einem Regular-Member der Blue Knights Switzerland II zu Kandidaten vorgeschlagen werden. Der Vorschlagende trägt die Verantwortung für den Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (einfaches Mehr). Die Eintrittsgebühr und der Jahresbeitrag sind bei offizieller Aufnahme als Regional-Member zu entrichten und entsprechen den Beträgen der Blue Knights Switzerland II Regular-Member. Sie haben eine Prospectzeit zu absolvieren. Diese dauert mindestens so lange wie die Prospectzeit eines Regular-Members. Regional-Member haben aktives Wahl- und Abstimmungsrecht. Sie können auf Antrag in die Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Vorstandsämter (ausser President und Vice-President) eingebunden werden. Ein Regional-Member ist berechtigt bei sämtlichen Veranstaltungen der Blue Knights Switzerland II, an europäischen Blue Knights- oder anderen Veranstaltungen befreundeter, nicht Blue Knights Chapter teil zu nehmen. Regional-Member können nicht Member bei der Dachorganisation der Blue Knights International werden. c Honorary-Member (Ehrenmitglied nach deutschem Sprachgebrauch) Die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) kann ein Member, welches sich durch ausserordentliche Verdienste für die Blue Knights® Switzerland II ausgezeichnet hat, zum Honorary-Member (Ehrenmitglied nach deutschem Sprachgebrauch) ernennen. Jedes Honorary-Member ist stimmberechtigt und beitragsfrei. d Social-Member (Automatische Mitgliedschaft) Die Ehe- und Sozialpartner, sowie deren direkte Nachkommen haben einen Anspruch auf beitragsfreie Mitgliedschaft der Blue Knights® Switzerland II. Sie haben weder aktives- noch passives Wahl- oder Abstimmungsrecht. Ebenfalls sind sie nicht berechtigt die Kutte mit Colour zu tragen. Sie können auf Antrag in die Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Vorstandsämter (ausser President und VicePresident) eingebunden werden, und für diese Zeit das Stimm- und Wahlrecht erhalten. e Beginn der Mitgliedschaft Vor der Fullmemberschaft hat der Interessent eine Prospectzeit zu absolvieren. Diese Zeit ist beitragsfrei. Über die Aufnahme zum Prospect entscheidet der Vorstand. Die Vollmitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandantrages durch die Mehrheit aller Member von Switzerland II anlässlich der GV oder eines anderen geeigneten Anlasses. Der Vorstand entscheidet welche Aufnahmeanträge den Member unterbreitet werden. Die Zeit zwischen Antragstellung (Prospectzeit) und der Aufnahme als Regular- oder RegionalMember gilt als Probezeit, in welcher der Antragsteller provisorisches Mitglied (Prospect) ist. Die Probezeit dauert in der Regel ab Beginn der Antragstellung ein Jahr. Ein Prospect hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Regular- oder Regional-Member mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechtes an Versammlungen. Mit der Aufnahme zum Prospect ist die Eintrittsgebühr von CHF 100.00 zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist erst ab der Zeit der Aufnahme zum Regular- oder Regional-Member zu entrichten. Der Prospect erwirbt eine Kutte und trägt, bis zu seiner Aufnahme als Regular- oder RegionalMember, auf dieser nur den Bottom Rocker mit der Aufschrift Switzerland II. Die Insignien der Blue Knights® Switzerland II (Center Patch und Top-Rocker mit der Landes – Chapterbezeichnung) und vorne die örtliche Chapterbezeichnung sowie der Club-Patch, erhält er anlässlich der Aufnahme als Regular- Regional-Member. All diese hier genannten Insignien und Abzeichen sind Eigentum des Vereins. Gemäss den internationalen Vorschriften kann eine Mitgliedschaft auch unter folgenden Bedingungen erworben werden: - Personen, die für eine andere Strafverfolgungsbehörde tätig sind, können einen Aufnahmeantrag stellen. Die anderen Mitgliedschaftsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte. f Die Mitgliedschaft endet: 1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand per sofort. (Das Mitglied bleibt nach dem Gesetz (Art. 73 ZGB) für die geschuldeten Beträge haftbar.) 2. Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch: a) Ausschluss aus dem Verein b) Mit dem Tod des Mitgliedes c) Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum 31.03. des Fälligkeitsjahres. Für die anfallenden Unkosten ist der Verursacher ab dem 01.02. des Fälligkeitsjahres haftbar und hat somit zum geschuldeten - noch einen Unkostenbeitrag von Fr. 50.00 zu entrichten. 3. Ein Mitglied, das in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, darunter fällt auch die Begehung von Straftaten, kann nach schriftlicher Verwarnung, oder aber auch direkt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. 4. Nach Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes hat das ehemalige Mitglied nicht mehr das Recht, die internationalen- und nationalen Vereinsabzeichen, -embleme etc. zu benutzen und zu tragen. Die Abzeichen und Insignien, genannt unter Art. 3 sind Eigentum der Blue Knights® Switzerland II und somit umgehend zurück zu erstatten. Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich Über die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes regelt der Vorstand die Formalitäten (Hanger-, Prospectzeit usw.). Die Wahl erfolgt durch die ordentliche GV. 5. Aktivmitglieder (Regular-Member) der Blue Knights® Switzerland II, welche während ihrer Mitgliedschaft ihr Leben lassen, werden, beim Internationalen Headquarter der Blue Knights® International zur Aufnahme im Memorial-Chapter “Heaven One“ empfohlen. Art 4 Organisation Die Organe der Blue Knights® Switzerland II sind: a. - die (GV) Generalversammlung - die ausserordentliche GV - der Vorstand - die Kontrollstelle (Board of Governors) (Revisor) b. Die GV ist jährlich, vorzugsweise im Dezember, mit Traktandenliste, vom Vorstand, unter der Einhaltung der Einladungsfrist von 4 (vier) Wochen schriftlich ein zu berufen. Dabei ist eine vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. c. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Verlangen von 2/3 der Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Stimmberechtigten einberufen werden. d. Die Geschäfte der ordentlichen GV sind: 1. Appell (Präsenzliste) 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung der Traktandenliste 4. Genehmigung des Protokolls der letzten GV 5. Entgegennähme des Jahresberichtes des Presidenten 6. Jahresrechnung und Entgegennähme des Berichtes des Board of Governors (Kontrollstelle) (Revisionsbericht) 7. Jahresbericht des Road Captains und Vorstellung des Jahresprogrammes 8. Wahl des Vorstandes President (Präsident) Vice President (Vize Präsident) Treasurer (Kassier) Secretary (Aktuar) Road Captain (Fahrinstruktor) 9. Wahl des Board of Governors (Kontrollstelle) (Revisoren)) 10. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge 11. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern sie bis 14 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden. (Betrifft nur die Themen, nicht aber die Organisation der Versammlung an sich (Ort, Zeit usw.) 12. Mitgliedermutationen 13. Ehrungen 14. Verschiedenes e. Das Board of Directors (Vorstand) Der Vorstand wird durch die GV gewählt und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Vorstand ist mit drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Das Vorstandsmandat ist ehrenamtlich. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht der GV unterstellt sind. Er kann einzelne Aufgaben an die Mitglieder delegieren. Der Vorstand ist befugt im laufenden Vereinsjahr über Einzelgeschäfte von CHF 1’000.00 abzustimmen. Höhere Beträge und Geschäfte, die diesen Betrag übersteigen, müssen einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV unterbreitet werden. Vorstandmitglieder müssen ihren Rücktritt schriftlich auf Ende des Vereinsjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Monate, einreichen. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Das Mitglied bleibt nach dem Gesetz (Art. 73 ZGB) für die geschuldeten Beträge haftbar. Der Vorstand besteht aus: 1. President - Vorsitz der Blue Knights® Switzerland II - Nationale und internationale Kontaktpflege zu anderen Chaptern - Vertretung der Blue Knights® Switzerland II nach aussen - Koordination der Vorstands- bzw. Vereinsarbeit - Öffentlichkeitsarbeit 2. Vice President - Vertretung/Unterstützung des Presidenten in allen Belangen - Mitgliederbetreuung, -Werbung, -Anträge 3. Treasurer - Kassenführung nach kaufmännischen Grundprinzipien - Jahresbericht für die GV - Erstellen eines Jahresbudgets - Verwaltung des Vereinsvermögens (Aktiven und Passiven) - Hat die Vollmacht auf das Bankkonto und wird von einem Vorstandsmitglied entsprechend vertreten. 4. Secretary - Protokollierung sämtlicher Vereins- und Vorstandssitzungen - Mitgliederverwaltung - Führung eines Vereinsarchives 5. Road Captain - Tourenplanung - Sicherheitsfragen - Aus- und Weiterbildung in Zusammenhang mit dem Motorradsport f. Board of Governors Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatz-Revisor. Die Revisoren haben keinen Einsitz im Vorstand und sind daher ein unabhängiges Organ der GV. Die Revisoren sind verpflichtet, vor Ablauf des Vereinsjahres die Kassenführung und die Kassenrechnung gewissenhaft zu prüfen und den Befund zuhanden der GV, schriftlich dem Presidenten einzureichen. Sie sind befugt, auch während des laufenden Vereinsjahres Kontrollen vorzunehmen Die Revisoren werden von der GV für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Art 5 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils mit dem 01.12. eines Jahres und endet mit dem 30.11. des folgenden Jahres. Art 6 Finanzen Die Mittel des Vereins bestehen aus: - den Mitgliedsbeiträgen (Jahresbeiträge) welche jeweils nach der GV bis spätestens zum 31.03. des folgenden Jahres fällig sind. Über die Höhe der Beiträge bestimmt und beschliesst die Mitgliederversammlung. - den Eintrittsgebühren (einmalig Fr. 100.00) sie sind vor der Anmeldung bei Blue Knights® International fällig - den Einnahmen aus Veranstaltungen - Spenden, Gaben und Legaten an die Blue Knights® Switzerland II - Nach Ablauf eines Vereinsjahres hat der Vorstand Rechnung ab zu legen, die von mindestens zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Revisoren abzunehmen ist. Art 7 Haftbarkeit 1 Für die Verbindlichkeit der Blue Knights® Switzerland II haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche, über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen. 2 Vor grösseren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung zur Kenntnis zu geben. 3 Der Verein haftet nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Vereinsvertreters. Der Verein haftet nicht für das verhalten der Organe, deren Mitglieder und der Beauftragten des Vereins. 4 Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 5 Für Unfälle bei Ausfahrten und oder Veranstaltungen sowie deren allfälligen Folgeschäden sind die Mitglieder durch den Verein nicht versichert. Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Art 8 Disziplinarwesen / Verfahrensweise Verstösse gegen die Statuten der Blue Knights® Switzerland II, Auflagen des Vorstandes oder Auflagen der Generalversammlung, sollen wie folgt durch den Vorstand behandelt werden: Stufe 1 - Mündliche Verwarnung des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Vorfalls - Schriftliche Verwarnung des Mitgliedes - Schriftliche Entschuldigung des Mitgliedes innert 30 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Verwarnung Stufe 2 - Persönliche Anhörung vor dem Vorstand - Schriftliche Eröffnung des Entscheides des Vorstandes - Rekursmöglichkeit des Mitgliedes innert 30 Tagen nach Eröffnung des schriftlichen Entscheides - Entscheid der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung über den Einspruch des Mitgliedes, nach Anhörung der involvierten Parteien und anschliessender Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Disziplinierungen auf der Stufe 1 werden nur zwischen dem Vorstand und dem betreffenden Mitglied kommuniziert. Disziplinierungen ab Stufe 2, werden ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheides des Vorstandes, allen Mitgliedern kommuniziert. Art 9 Zeichnungsberechtigung Der President zeichnet rechtsverbindlich für die Blue Knights® Switzerland II mit dem Secretary, dem Treasurer oder einem anderen Mitgliedes des Vorstandes. Für den gewöhnlichen Briefverkehr genügt die Einzelunterschrift des Presidenten, Secretary oder Treasurer Art 10 Statutenänderungen und Auflösung des Vereins 1. Die GV kann die Abänderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen. 2. Bei Auflösung der Blue Knights® Switzerland II, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an allfällig Member at Large aus Switzerland II zur Weiterführung der Blue Knights nach der Idee Switzerland 2. Wenn keine Weiterführung der Blue Knights erfolgt dann als Spende an eine gemeinnützige Einrichtung. Art 11 Ständige Institutionen Eine oder mehrere Personen, welche eine Web Seite einrichten und pflegen. - Dieser Ausschuss ist für die Einrichtung und Pflege einer Web Seite verantwortlich. - Diese wird über die im Netz geführte Blue Knights® Seite eingestellt und betrieben. - Diesem Ausschuss können mehrere Personen beiwohnen. - Er wird nicht gewählt. Der Sales Manager - Verwaltung und Unterhalt sämtlicher Verkaufsgegenstände (Merchandise) - Er wird nicht gewählt. Innerhalb des Ausschusses zeichnet sich eine Person verantwortlich, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig ist. Art 12 Schlussbestimmungen Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des ZGB (Art 60ff) finden, soweit sie nicht zwingender Natur sind, subsidiär Anwendung. Art 13 Inkrafttreten Die Statuten wurden an der Vorstands-Gründungsversammlung der Blue Knights® Switzerland II in Chur vom 29. Juli 2004 besprochen und in Kraft gesetzt. Die Gründungsmitglieder: Moritz Caderas, Chur Markus Nüssler, Chur Armin Kalbermatten, Chur Sandro Rudolf, Chur Mario Rudolf, Chur, 29.07.2004 Statutenänderungen vom 10.12.2005 Die Statuten vom 29. Juli 2004 wurden durch die Generalversammlung der Blue Knights® Switzerland II in Chur/GR am 10. Dezember 2005 angepasst und geändert. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 29. Juli 2004 verlieren ihre Gültigkeit. Statutenänderungen vom 22.03.2008 Die Statuten vom 29. Juli 2004 wurden durch die Generalversammlung der Blue Knights® Switzerland II in Chur/GR am 22. März 2008 angepasst und geändert. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 10. Dezember 2005 verlieren ihre Gültigkeit. Statutenänderungen vom 14.03.2009 Die Statuten vom 29. Juli 2004 wurden durch die Generalversammlung der Blue Knights® Switzerland II in Chur/GR am 14. März 2009 angepasst und geändert. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 22. März 2008 verlieren ihre Gültigkeit. Statutenänderungen vom 09.12.2011 Die Statuten vom 14. 03 2009 wurden durch die Generalversammlung der Blue Knights® Switzerland II in Chur/GR am 09. Dezember 2011 angepasst und geändert. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 14. März 2009 verlieren ihre Gültigkeit. Statutenänderungen vom 13.12.2013 Die Statuten vom 14. 03 2009 wurden durch die Generalversammlung der Blue Knights® Switzerland II in Chur/GR am 13. Dezember 2013 angepasst und geändert. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 09. Dezember 2011 verlieren ihre Gültigkeit. Der President Moritz Caderas Der Secretary Vital Imhof