Gehilfe Steuerhinterziehung

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Gehilfe Steuerhinterziehung
Wie schnell ist man Gehilfe einer Steuerhinterziehung!?
Mit Urteil vom 21.01 2004 entschied der Bundesfinanzhof (Az: XI R 3/03) das unter Umständen
auch schon der Lieferant hilft eine Steuerhinterziehung zu begehen und somit für die
hinterzogenen Steuern ebenfalls haftet.
Im Streitfall verkaufte ein Lebensmittelgroßhandel hauptsächlich an Restaurantbesitzer. Einer
dieser Restaurantbesitzer gab bei der Bestellung der entsprechenden Waren an, ob er eine
Rechnung mit seinem vollen Namen und Adresse wünscht oder ob es sich lediglich um eine
anonyme Barverkaufsrechnung handeln solle. Der Lebensmittelgroßhandel verbuchte die
Rechnung mit Kundenanschrift auch auf dem entsprechenden Kundenkonto und die
Barverkaufsrechnung auf einem entsprechenden anonymen Sammelkonto. Intern konnte jedoch
das anonyme Sammelkonto über eine Kundennummer dem Restaurantbesitzer zugeordnet
werden.
Bei dem Restaurantbesitzer stellte das Finanzamt fest, das Einnahmen und Ausgaben in
erheblichem Umfang in Zusammenhang mit den Barrechnungen nicht versteuert wurden, weshalb
gegen den Restaurantbesitzer entsprechende Nachzahlungsbescheide erlassen wurden. Eine
Zahlung der Steuerschulden durch den Restaurantbesitzer erfolgte jedoch nicht, weshalb das
Finanzamt aufgrund der Straftat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen den
Lebensmittelgroßhandel entsprechende Haftungsbescheide erließ.
Nach Meinung des obersten deutschen Steuergerichtes muss der Lebensmittelgroßhandel
tatsächlich für die Steuerschulden des Restaurantbesitzers haften, obwohl selber keine Steuern
hinterzogen wurden. Auch ist es ohne Bedeutung ob der Gehilfe (Lebensmittelgroßhandel) den
Erfolg des Steuerhinterziehers (Restaurantbesitzer) wünscht oder ihn sogar lieber vermeiden
möchte. Um den Status zum Gehilfen einer Steuerhinterziehung zu erreichen reicht es demnach
vollkommen aus, das die Handlungen an sich geeignet sind eine fremde Steuerhinterziehung zu
fördern oder zu erleichtern und dies auch bewusst ist.
In der Praxis muss sich hier jeder fragen, inwieweit seine eigenen Handlungen die Beihilfe zu einer
fremden Steuerhinterziehung darstellen können, die nicht nur strafrechtlich geahndet werden,
sondern bis zur Haftung für die fremden Steuerschulden führen kann.