Basisrente für Arbeitnehmer: Wichtiger Baustein für die
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Basisrente für Arbeitnehmer: Wichtiger Baustein für die
Dokument 1287250 1 von 7 Basisrente für Arbeitnehmer: Wichtiger Baustein für die Altersvorsorge (HaufeIndex: 1287250) Zusammenfassung Immer wieder hört man: "Die Basisrentenversicherung ist doch für die Selbstständigen da." Diese Aussage ist natürlich richtig, da die Basisrentenversicherung die einzig staatlich geförderte Altersvorsorge für Selbstständige ist. Sie spielt jedoch auch für Arbeitnehmer eine große Rolle. Der Grund hierfür ist einfach: Eine Altersversorgung allein über die bAV oder die Riester-Rente aufgebaut reicht für einen Arbeitnehmer bei weitem nicht aus, um seinen Versorgungsbedarf im Alter zu decken. Deshalb ist der Arbeitnehmer gezwungen, weitere Alternativen umzusetzen. Eine davon ist die Basisrentenversicherung - und diese ist gar nicht so schlecht, wie man gleich sehen wird. Deshalb zeigen wir in diesem Beitrag zunächst die Funktionsweise und die Hintergründe der Basisrentenversicherung (Alterseinkünftegesetz). Darauf aufbauend wird die Wirksamkeit (Nachsteuerrendite) der Basisrentenversicherung für Arbeitnehmer berechnet. 1 Das Alterseinkünftegesetz (HaufeIndex: 1757907) Bis 2004 ruhte das Gebäude der Altersvorsorge in Deutschland auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge. Seit 2005 haben die Säulen als bildhafte Darstellung ausgedient - das Gesamtsystem ist seither in drei Schichten eingebettet. Nachfolgend wird Ihnen aufgezeigt, aus welchen Bestandteilen sich die drei Schichten zusammensetzen: Drei-Schichten-Modell Art der Versorgung Bestandteile "Schicht 1" Gesetzliche Rente Basisversorgung Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgung "Rürup-Rente" "Schicht 2" Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgung "Riester-Rente" "Schicht 3" (Fondsgebundene) Lebens- und Rentenversicherungen Restversorgung Bank- und Fondssparpläne etc. 1.1 Die nachgelagerte Besteuerung (HaufeIndex: 1757908) Gleichzeitig mit dem Wechsel von den Säulen zu den Schichten wurde im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 die so genannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das heißt, dass Rentenleistungen nicht versteuert werden, wenn die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, also aus dem Nettoeinkommen. Und umgekehrt, dass Renten versteuert werden, die aus steuerlich abzugsfähigen Beiträgen resultieren. Dies war bisher bei der Riester-Rente sowie bei der betrieblichen Altersversorgung ohnehin schon der Fall. Die Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung bei der gesetzlichen Rente und der neu eingeführten Rürup-Rente ist demnach ein konsequenter Wechsel des Systems. 1.1.1 Das Kohortenprinzip (HaufeIndex: 1757909) Die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rente, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungswerken werden also seit 2005 höher versteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa EStG). Renten mit Beginn im Jahr 2005 sind zu 50 Prozent steuerpflichtig. Dies betrifft auch Renten, die bereits vor 2005 begannen. Die Steuerpflicht steigt von 2005 bis 2020 um 2 Prozentpunkte pro Jahr und ab 2020 um 1 Prozentpunkt, sodass in 2040 100 Prozent erreicht werden (siehe dazu nachfolgende Tabelle). 16.12.2008 15:49 Dokument 1287250 2 von 7 Renteneintrittsjahrgang Besteuerungsanteil Renteneintrittsjahrgang Besteuerungsanteil bis 2005 50 % 2023 83 % 2006 52 % 2024 84 % 2007 54 % 2025 85 % 2008 56 % 2026 86 % 2009 58 % 2027 87 % 2010 60 % 2028 88 % 2011 62 % 2029 89 % 2012 64 % 2030 90 % 2013 66 % 2031 91 % 2014 68 % 2032 92 % 2015 70 % 2033 93 % 2016 72 % 2034 94 % 2017 74 % 2035 95 % 2018 76 % 2036 96 % 2019 78 % 2037 97 % 2020 80 % 2038 98 % 2021 81 % 2039 99 % 2022 82 % 2040 100 % Allerdings bleibt der steuerpflichtige Anteil gemäß dem Prozentsatz von dem Jahr des Rentenbeginns gleich. Bei Ruhestandsbeginn z. B. in 2007 sind 54 Prozent der Rente steuerpflichtig - der Kunde ist dann in der so genannten "54-Prozent-Kohorte". Somit sind also 46 Prozent der Rente steuerfrei. Die Festschreibung des steuerfreien Betrags gilt jedoch erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Eine Anpassung des steuerfreien Anteils der Rente erfolgt nur bei außergewöhnlichen Veränderungen. Die regelmäßige Erhöhung der Rente führt nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils. Praxis-Beispiel Berechnung des steuerfreien RentenanteilsEin Arbeitnehmer geht im August des Jahres 2008 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 EUR. Zum 1. Juli 2009 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.100 EUR. Im Jahr 2008 gilt ein Besteuerungsanteil von 56 Prozent. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern: 5 × 1.000 EUR 5.000 EUR Summe 5.000 EUR × 44 % = steuerfreier Anteil 2.200 EUR Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR Zu versteuern 2.698 EUR In 2009 gilt: 6 × 1.000 EUR 6.000 EUR 6 × 1.100 EUR 6.600 EUR Summe × 44 % = steuerfreier Anteil Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag Zu versteuern 12.600 EUR 5.544 EUR 102 EUR 6.954 EUR Für die restliche Laufzeit wird der steuerfreie Anteil mit 5.544 EUR pro Jahr festgeschrieben. 1.1.2 Der Steuerersparnis-Effekt (HaufeIndex: 1757910) Auch wenn das Alterseinkünftegesetz mit der nachgelagerten Besteuerung zunächst einmal vielen negativ erschien, so muss man doch feststellen, dass es sie noch gibt - die positiven Effekte durch eine Reform des Gesetzgebers. Für den Einzelnen bedeutet dies eine nicht unbeachtliche Steuerersparnis, die vielen derzeit noch 16.12.2008 15:49 Dokument 1287250 3 von 7 unbekannt ist. Vor Bezug der Rente kann man kräftig Steuern sparen - bei Arbeitnehmern sind bis zu 200 EUR und bei freiberuflich Tätigen bis zu 750 EUR im Durchschnitt pro Monat möglich. Denn durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht nur die Besteuerung der Rentenbezüge, sondern auch die Absetzbarkeit der Beiträge neu geregelt worden. Mit Beginn des Rentenbezugs müssen die Leistungen versteuert werden. Doch vorher können die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche Alterskassen, in ein berufsständisches Versorgungswerk oder auch in die neue Rürup-Rente steuermindernd geltend gemacht werden. Die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen sind ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem Prozentsatz von 60 Prozent und bis 2025 auf 100 Prozent jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigend abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG). Dabei wird auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (und ein gleichgestellter Arbeitgeberzuschuss) hinzuaddiert, auch wenn er gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Die Höchstgrenze der Abzugsfähigkeit liegt im Veranlagungszeitraum 2007 bei 64 Prozent von 20.000 EUR (= 12.800 EUR; bei Zusammenveranlagung das Doppelte) und wird bis zum Jahr 2025 auf 20.000 EUR p. a. ansteigen (siehe nachfolgende Tabelle). Jahr Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen Höchstbetrag in EUR 2005 60 % 12.000 2006 62 % 12.400 2007 64 % 12.800 2008 66 % 13.200 2009 68 % 13.600 2010 70 % 14.000 2011 72 % 14.400 2012 74 % 14.800 2013 76 % 15.200 2014 78 % 15.600 2015 80 % 16.000 2016 82 % 16.400 2017 84 % 16.800 2018 86 % 17.200 2019 88 % 17.600 2020 90 % 18.000 2021 92 % 18.400 2022 94 % 18.800 2023 96 % 19.200 2024 98 % 19.600 ab 2025 100 % 20.000 Die Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen führt zum im nachfolgenden Beispiel beschriebenen Steuerersparniseffekt: Praxis-Beispiel Steuerersparnis durch absetzbare AltersvorsorgeaufwendungenDer ledige 40-jährige Hans Bodensteiner verdient 40.000 EUR brutto in 2007. Daraus resultieren für die gesetzliche Rente 19,9 Prozent, sprich 7.960 EUR, wovon 64 Prozent = 5.094 EUR im Jahr 2007 absetzbar sind. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.980 EUR muss davon abgezogen werden. Es verbleiben 1.114 EUR, die als Altersvorsorgeaufwendungen in 2007 steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu kommen noch weitere 1.500 EUR sonstige Vorsorgeaufwendungen zum Beispiel für Kranken-, Berufsunfähigkeits-, Pflege- und Haftpflichtversicherungen. Also insgesamt Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.614 EUR.Im Vergleich zu den bislang maximal absetzbaren Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.001 EUR ergibt sich eine Differenz von 613 EUR. Bei einem Grenzsteuersatz von 38,1 Prozent inkl. Kirchensteuer von 8 Prozent ergibt sich für Herrn Bodensteiner allein im Jahr 2007 eine monatliche Nettosteuerersparnis von 20 EUR. Kumuliert man die Ersparnis bis zum Rentenbeginn mit 65 Jahren, ergibt sich eine Gesamtersparnis von 32.131 EUR und eine durchschnittliche monatliche Ersparnis von 107 EUR (mit 2 Prozent Gehaltssteigerung p. a.). 16.12.2008 15:49 Dokument 1287250 4 von 7 In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der durchschnittlichen monatlichen Steuerersparnis für einen Ledigen in Abhängigkeit vom Alter und Bruttogehalt (vgl. dazu auch den ausführlichen Beitrag Alterseinkünftegesetz: Chance für Zusatzumsatz im Beratungsgeschäft): Durchschnittliche Steuerersparnis Alter Bruttogehalt/EUR 25 35 45 55 25.000 72 58 41 20 35.000 117 99 71 38 45.000 151 137 108 60 > 57.000 179 165 138 89 Hinweis Diese Steuerersparnis ergibt sich allein aus den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, also ohne eine Investition in ein Produkt (z. B. Riester-Rente, Basisrentenversicherung oder bAV). Bei Beamten ist deshalb diese Steuerersparnis nicht vorhanden. Bei Selbstständigen ebenfalls nicht, außer bei freiberuflich Tätigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. Dieser zusätzliche Betrag sollte unbedingt in die private Altersvorsorge investiert werden. Denn Fakt ist auch, dass durch die neu eingeführte nachgelagerte Besteuerung die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in zunehmendem Maße steuerpflichtig sind. Ab dem Jahr 2040 zu 100 Prozent. Die Devise lautet also: "Lieber jetzt vorsorgen, als später das Nachsehen haben." Tipp: Mit dem Steuer-Ersparnis-Rechner können Sie die Steuerersparnis genau berechnen. 1.2 Die Basisrentenversicherung (HaufeIndex: 1757911) Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 eine neue Form der selbst gestaltbaren und staatlich geförderten Altersvorsorge eingeführt. Sie soll hier als Basisrentenversicherung oder "Rürup-Rente" bezeichnet werden, benannt nach dem Vorsitzenden der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur Neuordnung der Rentenbesteuerung. Merkmale der Basisrentenversicherung Unter die Basisrentenversicherung fallen nur jene Versicherungsverträge, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigte Leibrentenversicherungen sind, d. h. sie müssen kapitalgedeckt sein, die Zahlung einer monatlichen Rente vorsehen, auf das Leben des Rentenempfängers und seine Lebenszeit abgeschlossen werden, einen Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und eine Anwartschaft gewähren, welche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar und nicht übertragbar sowie nicht kapitalisierbar (kein Kapitalwahlrecht, auch nicht für Teilkapitalisierungen) sein darf. Sind jene Voraussetzungen erfüllt, kann der Beitrag (inkl. Prämien für die genannten Zusatzversicherungen) als Sonderausgabe (Sondergruppe: Altersvorsorgeaufwendungen) bis zu bestimmten Grenzen steuerlich abgesetzt werden (vgl. dazu Kapitel 1.1.2). Die Basisrentenversicherung besitzt darüber hinaus folgende Besonderheiten: Leistungen im Todesfall: Eine Kapitalleistung ist nicht möglich. Verträge können so gestaltet werden, dass der Ehepartner bzw. die kindergeldberechtigten Kinder Rentenzahlungen beziehen. Ansonsten fällt der beim Todesfall vorhandene Deckungsstock in das Gesamtvermögens des Kollektivs. Absicherung gegen Harz IV: Das angesparte Kapital gilt im Rahmen der Harz-IV-Reform als sog. Schonvermögen. Das heißt, Basisrentenverträge beeinflussen die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nicht. Einschluss einer Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenversorgung (lediglich Ehegatte und kindergeldberechtigte Kinder), sofern jeweils in Rentenform, ist zulässig. 2 Eignung für Arbeitnehmer (HaufeIndex: 1757912) 16.12.2008 15:49 Dokument 1287250 5 von 7 Nun stellt sich also die Frage, ob die Basisrentenversicherung für Arbeitnehmer geeignet ist oder nicht. Dies hängt zunächst einmal auch von den so genannten Softfacts ab. Dabei müssen folgende Fragen beantwortet werden: Welche Art der Leistung bevorzugen Sie im Alter? (mögliche Antworten: Kapital oder Rente) Welche Art von Leistung sollte Ihrer Familie im Todesfall zufließen? (mögliche Antworten: Kapital oder Rente) Wie wichtig ist Ihnen die Vererbbarkeit von Vermögen an Personen außerhalb des Familienkreises? Wie wichtig ist Ihnen die Verfügbarkeit des Geldes (z. B. vorzeitige Veräußerbarkeit, Beleihbarkeit oder Übertragung)? Wie wichtig ist Ihnen die Absicherung gegen Hartz IV, also Schutz Ihrer Altersvorsorge bei Arbeitslosigkeit? Ist Ihnen das Ausschöpfen von staatlicher Förderung wichtiger als Flexibilität? Möchten Sie Ihren Wohnsitz im Alter ins Ausland verlegen? (wenn ja, sollte z. B. die Riester-Rente nicht empfohlen werden - vgl. dazu den Beitrag Riester-Rente: Wegzug ins Ausland gefährdet Förderung). Auf Grund der Antworten des Kunden können Sie sich schon einmal ein Bild davon machen, welche Versorgungswege besonders gut für ihn geeignet, aber auch, welche überhaupt nicht passend sind. Ob die Basisrentenversicherung passt, können Sie durch einen Abgleich mit den Eigenschaften der Basisrentenversicherung schnell feststellen (siehe die "Merkmale der Basisrentenversicherung" in Kapitel 1.2). Aber nicht nur die Softfacts, sondern auch die Hardfacts, also die "nackten" Zahlen, gehen in den Entscheidungsprozess mit ein. Wie hoch ist nun die Nachsteuerrendite einer Basisrentenversicherung? Kann sie mit den bereits seit Jahren vorhandenen staatlich geförderten Versorgungswegen bAV und Riester-Rente mithalten? Diese Fragen werden nachfolgend geklärt. Praxis-Beispiel Bei der Familie Sonnenschein mit zwei Kindern verdient er 2007 als Teilzeitbeschäftigter 8.000 EUR p. a. und sie 39.000 EUR p. a. Frau Sonnenschein hat die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung durchzuführen. Alternativ wird ihr von ihrem Finanzberater eine Riester-Rente bzw. eine Rürup-Versicherung angeboten. Wie soll die Familie Sonnenschein entscheiden?Die Renditeberechnung (nach Steuer) mit einer Software ergibt folgendes Ergebnis (Annahme: Vorsteuerrendite bei allen Produkten gleich): Riester-Rente: 4,8 % p. a. Basisrentenversicherung: 4,5 % p. a. Direktversicherung: 4,1 % p. a. Private Rentenversicherung: 4,1 % p. a. Da die Familie Sonnenschein ihre Altersvorsorge nun gründlich aufbauen will, werden sowohl ein Riester-Vertrag für sie und ihn als auch eine Rürup-Rente abgeschlossen. Hinweis Wäre Frau Sonnenschein privat krankenversichert bzw. würde der Arbeitgeber freiwillig oder tariflich bedingt einen Zuschuss zur bAV gewähren, dann wäre die bAV deutlich an erster Stelle. Bei Spitzenverdienern, die eventuell einen höheren Betrag in die Altersvorsorge stecken möchten, muss der Berater unbedingt beachten, dass die Beiträge in die Basisrentenversicherung nur bis 20.000 EUR/40.0000 EUR (ledig/verheiratet) steuerlich wirksam sind, wobei die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mit berücksichtigt werden müssen. Dazu ein Beispiel. Praxis-Beispiel Alois Huber hat 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 63.000 EUR. Er ist ledig und hat bisher nur eine Direktversicherung nach § 40b EStG. Deshalb will er steuerlich alle Alternativen ausschöpfen, um in den nächsten zehn Jahren bis zu seinem Ruhestandsbeginn noch eine vernünftige Altersversorgung aufzubauen. Daher nutzt er die bAV mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 2.520 EUR und die Riester-Rente mit einem Beitrag von 1.575 EUR in 2007 - ab 2008 erhöht er auf den maximal steuerlich geförderten Betrag von 2.100 EUR. Wie viel darf er noch steuerlich gefördert in die Basisrentenversicherung investieren?Die Rechnung ist einfach: Er muss von den maximal steuerlich möglichen 20.000 EUR seine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge abziehen und zwar einschließlich Arbeitgeberanteil, d. h. 20.000 EUR minus 63.000 EUR x 19,9 % (= 12.537 EUR) = 7.463 EUR kann er noch im Jahr 2007 steuerlich wirksam in eine Basisrentenversicherung einzahlen.Die höchste Nachsteuerrendite hat er mit 5,2 Prozent p. a. bei der Riester-Rente, es folgt die Basisrentenversicherung mit 4,8 Prozent, dann die bAV mit 4,1 Prozent und die private Rentenversicherung mit 3,7 Prozent (Annahme: Vorsteuerrendite bei allen Produkten gleich). 16.12.2008 15:49 Dokument 1287250 6 von 7 Nun könnte man meinen, dass die Basisrentenversicherung nur bei diesem Beispiel gut abgeschnitten hat. Dies ist mitnichten so. Tatsächlich zeigen umfangreiche Berechnungen, dass die Basisrentenversicherung ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 11.500 EUR/23.000 EUR (ledig/verheiratet) immer hinter der Riester-Rente an zweiter Stelle liegt, also immer eine sehr gute Alternative bzw. Ergänzung darstellt. Beide Versorgungswege werden jedoch immer dann von der bAV übertroffen, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Softfacts bei Basisrente wichtig Somit muss man die Frage "Basisrentenversicherung ja oder nein?" eher auf die Beantwortung der Softfacts verlagern. Deshalb ist es für eine qualifizierte Beratung unabdingbar, mit dem Kunden die oben genannten Fragen ausführlich zu besprechen. Auf dieser Basis kann dann auch eine solide Entscheidung getroffen werden. Es wäre jedoch falsch, bei der Beantwortung der Frage, was für die Altersvorsorge nun das Beste sei, entweder auf die eine oder die andere Lösung zu verweisen. Umfassende Studien vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung machen deutlich, dass ein Versorgungsweg wie z. B. die Riester-Rente oder die bAV im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auf keinen Fall zur Abdeckung der Altersversorgung im Alter ausreicht. Berechnungen zeigen, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente immer noch eine beachtliche Versorgungslücke besteht (vgl. dazu nachfolgende Grafik). Grafik 1 Je jünger man heute ist, desto weniger darf man sich auf die gesetzliche Rente verlassen. Während diese bei 60-Jährigen noch etwa 70 bis 80 Prozent des Versorgungsbedarfs im Alter (wobei der Versorgungsbedarf mit 80 Prozent vom Nettoeinkommen definiert ist) abdeckt, geht diese Quote bei Jüngeren sukzessive zurück und beträgt bei den Jüngsten, heute 20-Jährigen, gerade noch etwa 45 bis 47 Prozent. Extrem hohe Sparbeträge nötig Das Institut hat dazu auch berechnet, was die Arbeitnehmer tun müssten, um diese vorhandene Versorgungslücke zu schließen. Das Ergebnis ist ernüchternd. Die notwendigen Sparbeträge - gemessen als Anteil am Jahresbruttoeinkommen - sind durchgängig hoch, vielleicht höher als erwartet. Sie liegen im günstigsten Fall - bei jungen Berufseinsteigern - zwischen 11 Prozent und 15 Prozent vom jährlichen Bruttoeinkommen, steigen mit zunehmendem Einstiegsalter exponential an und sind bei den Ältesten mit zwischen 60 Prozent und 97 Prozent nicht mehr finanzierbar. Allerdings dürfte bei jenen in der Praxis bereits eine gewisse private Vorsorge vorhanden sein, die in der Studie nicht mit erfasst wurde - dies muss man ggf. noch vom notwendigen Sparbetrag abziehen. Schließt also ein junger Arbeitnehmer mit 20 einen Riester-Vertrag ab und investiert er 4 Prozent von seinem Bruttoeinkommen, dann müsste er noch mindestens 7 Prozent von seinem Brutto in einen weiteren Versorgungsweg zahlen. Und dafür stellt die Basisrentenversicherung, wie man oben gesehen hat, keine schlechte Alternative dar, wenn man die Nachteile der Softfacts in Kauf nimmt. Hohe Förderquoten nutzen Vorteil aller staatlich geförderten Versorgungswege - egal ob Riester, bAV oder Basisrente - ist, dass die Nettobelastung auf Grund der steuerlichen Förderung wesentlich geringer ist, als es bei erster Betrachtung aussieht. So hat man bei der Riester-Rente mindestens eine Förderquote von 30 Prozent - Niedrigverdiener und Familien mit mehr als drei Kindern sogar wesentlich mehr - und bei der Basisrente liegt die Förderquote im Durchschnitt bis zum Ruhestandsbeginn ebenfalls bei ca. 30 Prozent (je höher das Einkommen und je jünger, desto höher wird dieser Wert). Tipp: Mit dem Rürup-Rechner können Sie die Renditeberechnungen und umfassende Analysen durchführen. 16.12.2008 15:49 Dokument 1287250 7 von 7 3 Fazit (HaufeIndex: 1757913) Die Basisrentenversicherung ist auch für den "normalen" Arbeitnehmer in vielen Fällen für den Aufbau einer Altersversorgung geeignet. Da der Abschluss einer Riester-Rente i. d. R. nicht für die Altersversorgung ausreicht, ist es dringend anzuraten, entweder neben der Riester-Rente oder gleich an ihrer Stelle eine Basisrentenversicherung abzuschließen. Dabei sollten jedoch auch die eventuellen Nachteile der Basisrentenversicherung angesprochen werden, die in den so genannten Softfacts wie z. B. Nicht-Kapitalisierbarkeit liegen. Insgesamt sollten junge Arbeitnehmer bis ca. 30 einen Jahresbeitrag von bis zu 15 Prozent des Bruttoeinkommens in die Altersvorsorge investieren und ältere Arbeitnehmer, die noch nichts für die Altersvorsorge getan haben, weit mehr. Autor/in Diplom-Mathematiker Michael Hauer, CFP, Neustadt 16.12.2008 15:49