Basisrente für Arbeitnehmer: Wichtiger Baustein für die

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Basisrente für Arbeitnehmer: Wichtiger Baustein für die
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Basisrente für Arbeitnehmer: Wichtiger Baustein für die Altersvorsorge
(HaufeIndex: 1287250)
Zusammenfassung
Immer wieder hört man: "Die Basisrentenversicherung ist doch für die Selbstständigen da." Diese Aussage ist
natürlich richtig, da die Basisrentenversicherung die einzig staatlich geförderte Altersvorsorge für
Selbstständige ist. Sie spielt jedoch auch für Arbeitnehmer eine große Rolle. Der Grund hierfür ist einfach: Eine
Altersversorgung allein über die bAV oder die Riester-Rente aufgebaut reicht für einen Arbeitnehmer bei weitem
nicht aus, um seinen Versorgungsbedarf im Alter zu decken. Deshalb ist der Arbeitnehmer gezwungen, weitere
Alternativen umzusetzen. Eine davon ist die Basisrentenversicherung - und diese ist gar nicht so schlecht, wie
man gleich sehen wird.
Deshalb zeigen wir in diesem Beitrag zunächst die Funktionsweise und die Hintergründe der
Basisrentenversicherung (Alterseinkünftegesetz). Darauf aufbauend wird die Wirksamkeit (Nachsteuerrendite)
der Basisrentenversicherung für Arbeitnehmer berechnet.
1 Das Alterseinkünftegesetz (HaufeIndex: 1757907)
Bis 2004 ruhte das Gebäude der Altersvorsorge in Deutschland auf drei Säulen: der gesetzlichen
Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge. Seit 2005 haben die Säulen
als bildhafte Darstellung ausgedient - das Gesamtsystem ist seither in drei Schichten eingebettet.
Nachfolgend wird Ihnen aufgezeigt, aus welchen Bestandteilen sich die drei Schichten zusammensetzen:
Drei-Schichten-Modell
Art der Versorgung
Bestandteile
"Schicht 1"
Gesetzliche Rente
Basisversorgung
Landwirtschaftliche Alterskasse
Berufsständische Versorgung
"Rürup-Rente"
"Schicht 2"
Betriebliche Altersversorgung
Zusatzversorgung
"Riester-Rente"
"Schicht 3"
(Fondsgebundene) Lebens- und
Rentenversicherungen
Restversorgung
Bank- und Fondssparpläne etc.
1.1 Die nachgelagerte Besteuerung (HaufeIndex: 1757908)
Gleichzeitig mit dem Wechsel von den Säulen zu den Schichten wurde im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes
zum 1.1.2005 die so genannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das heißt, dass Rentenleistungen
nicht versteuert werden, wenn die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, also aus dem
Nettoeinkommen. Und umgekehrt, dass Renten versteuert werden, die aus steuerlich abzugsfähigen Beiträgen
resultieren. Dies war bisher bei der Riester-Rente sowie bei der betrieblichen Altersversorgung ohnehin schon
der Fall. Die Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung bei der gesetzlichen Rente und der neu eingeführten
Rürup-Rente ist demnach ein konsequenter Wechsel des Systems.
1.1.1 Das Kohortenprinzip (HaufeIndex: 1757909)
Die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rente, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den
berufsständischen Versorgungswerken werden also seit 2005 höher versteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa EStG).
Renten mit Beginn im Jahr 2005 sind zu 50 Prozent steuerpflichtig. Dies betrifft auch Renten, die bereits vor
2005 begannen. Die Steuerpflicht steigt von 2005 bis 2020 um 2 Prozentpunkte pro Jahr und ab 2020 um
1 Prozentpunkt, sodass in 2040 100 Prozent erreicht werden (siehe dazu nachfolgende Tabelle).
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Renteneintrittsjahrgang
Besteuerungsanteil
Renteneintrittsjahrgang
Besteuerungsanteil
bis 2005
50 %
2023
83 %
2006
52 %
2024
84 %
2007
54 %
2025
85 %
2008
56 %
2026
86 %
2009
58 %
2027
87 %
2010
60 %
2028
88 %
2011
62 %
2029
89 %
2012
64 %
2030
90 %
2013
66 %
2031
91 %
2014
68 %
2032
92 %
2015
70 %
2033
93 %
2016
72 %
2034
94 %
2017
74 %
2035
95 %
2018
76 %
2036
96 %
2019
78 %
2037
97 %
2020
80 %
2038
98 %
2021
81 %
2039
99 %
2022
82 %
2040
100 %
Allerdings bleibt der steuerpflichtige Anteil gemäß dem Prozentsatz von dem Jahr des Rentenbeginns gleich. Bei
Ruhestandsbeginn z. B. in 2007 sind 54 Prozent der Rente steuerpflichtig - der Kunde ist dann in der so
genannten "54-Prozent-Kohorte". Somit sind also 46 Prozent der Rente steuerfrei. Die Festschreibung des
steuerfreien Betrags gilt jedoch erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Eine Anpassung
des steuerfreien Anteils der Rente erfolgt nur bei außergewöhnlichen Veränderungen. Die regelmäßige
Erhöhung der Rente führt nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils.
Praxis-Beispiel
Berechnung des steuerfreien RentenanteilsEin Arbeitnehmer geht im August des Jahres 2008 in Rente.
Er erhält monatlich 1.000 EUR. Zum 1. Juli 2009 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.100 EUR. Im Jahr
2008 gilt ein Besteuerungsanteil von 56 Prozent. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern:
5 × 1.000 EUR
5.000 EUR
Summe
5.000 EUR
× 44 % = steuerfreier Anteil
2.200 EUR
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
102 EUR
Zu versteuern
2.698 EUR
In 2009 gilt:
6 × 1.000 EUR
6.000 EUR
6 × 1.100 EUR
6.600 EUR
Summe
× 44 % = steuerfreier Anteil
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
Zu versteuern
12.600 EUR
5.544 EUR
102 EUR
6.954 EUR
Für die restliche Laufzeit wird der steuerfreie Anteil mit 5.544 EUR pro Jahr festgeschrieben.
1.1.2 Der Steuerersparnis-Effekt (HaufeIndex: 1757910)
Auch wenn das Alterseinkünftegesetz mit der nachgelagerten Besteuerung zunächst einmal vielen negativ
erschien, so muss man doch feststellen, dass es sie noch gibt - die positiven Effekte durch eine Reform des
Gesetzgebers. Für den Einzelnen bedeutet dies eine nicht unbeachtliche Steuerersparnis, die vielen derzeit noch
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unbekannt ist. Vor Bezug der Rente kann man kräftig Steuern sparen - bei Arbeitnehmern sind bis zu 200 EUR
und bei freiberuflich Tätigen bis zu 750 EUR im Durchschnitt pro Monat möglich.
Denn durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht nur die Besteuerung der Rentenbezüge, sondern auch die
Absetzbarkeit der Beiträge neu geregelt worden. Mit Beginn des Rentenbezugs müssen die Leistungen
versteuert werden. Doch vorher können die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in
landwirtschaftliche Alterskassen, in ein berufsständisches Versorgungswerk oder auch in die neue Rürup-Rente
steuermindernd geltend gemacht werden.
Die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen sind ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem Prozentsatz von
60 Prozent und bis 2025 auf 100 Prozent jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigend abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 3 EStG). Dabei wird auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (und ein
gleichgestellter Arbeitgeberzuschuss) hinzuaddiert, auch wenn er gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Die
Höchstgrenze der Abzugsfähigkeit liegt im Veranlagungszeitraum 2007 bei 64 Prozent von 20.000 EUR (=
12.800 EUR; bei Zusammenveranlagung das Doppelte) und wird bis zum Jahr 2025 auf 20.000 EUR p. a.
ansteigen (siehe nachfolgende Tabelle).
Jahr
Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Höchstbetrag in EUR
2005
60 %
12.000
2006
62 %
12.400
2007
64 %
12.800
2008
66 %
13.200
2009
68 %
13.600
2010
70 %
14.000
2011
72 %
14.400
2012
74 %
14.800
2013
76 %
15.200
2014
78 %
15.600
2015
80 %
16.000
2016
82 %
16.400
2017
84 %
16.800
2018
86 %
17.200
2019
88 %
17.600
2020
90 %
18.000
2021
92 %
18.400
2022
94 %
18.800
2023
96 %
19.200
2024
98 %
19.600
ab 2025
100 %
20.000
Die Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen führt zum im nachfolgenden Beispiel beschriebenen
Steuerersparniseffekt:
Praxis-Beispiel
Steuerersparnis durch absetzbare AltersvorsorgeaufwendungenDer ledige 40-jährige Hans
Bodensteiner verdient 40.000 EUR brutto in 2007. Daraus resultieren für die gesetzliche Rente 19,9 Prozent,
sprich 7.960 EUR, wovon 64 Prozent = 5.094 EUR im Jahr 2007 absetzbar sind. Der Arbeitgeberanteil zur
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.980 EUR muss davon abgezogen werden. Es verbleiben
1.114 EUR, die als Altersvorsorgeaufwendungen in 2007 steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu
kommen noch weitere 1.500 EUR sonstige Vorsorgeaufwendungen zum Beispiel für Kranken-,
Berufsunfähigkeits-, Pflege- und Haftpflichtversicherungen. Also insgesamt Vorsorgeaufwendungen in Höhe
von 2.614 EUR.Im Vergleich zu den bislang maximal absetzbaren Vorsorgeaufwendungen in Höhe von
2.001 EUR ergibt sich eine Differenz von 613 EUR. Bei einem Grenzsteuersatz von 38,1 Prozent inkl.
Kirchensteuer von 8 Prozent ergibt sich für Herrn Bodensteiner allein im Jahr 2007 eine monatliche
Nettosteuerersparnis von 20 EUR. Kumuliert man die Ersparnis bis zum Rentenbeginn mit 65 Jahren, ergibt
sich eine Gesamtersparnis von 32.131 EUR und eine durchschnittliche monatliche Ersparnis von 107 EUR
(mit 2 Prozent Gehaltssteigerung p. a.).
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In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der durchschnittlichen monatlichen Steuerersparnis für
einen Ledigen in Abhängigkeit vom Alter und Bruttogehalt (vgl. dazu auch den ausführlichen Beitrag
Alterseinkünftegesetz: Chance für Zusatzumsatz im Beratungsgeschäft):
Durchschnittliche Steuerersparnis
Alter
Bruttogehalt/EUR
25
35
45
55
25.000
72
58
41
20
35.000
117
99
71
38
45.000
151
137
108
60
> 57.000
179
165
138
89
Hinweis
Diese Steuerersparnis ergibt sich allein aus den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, also ohne
eine Investition in ein Produkt (z. B. Riester-Rente, Basisrentenversicherung oder bAV). Bei Beamten ist
deshalb diese Steuerersparnis nicht vorhanden. Bei Selbstständigen ebenfalls nicht, außer bei freiberuflich
Tätigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen.
Dieser zusätzliche Betrag sollte unbedingt in die private Altersvorsorge investiert werden. Denn Fakt ist auch,
dass durch die neu eingeführte nachgelagerte Besteuerung die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in zunehmendem Maße steuerpflichtig sind. Ab dem Jahr 2040 zu 100 Prozent. Die Devise
lautet also: "Lieber jetzt vorsorgen, als später das Nachsehen haben."
Tipp: Mit dem Steuer-Ersparnis-Rechner können Sie die Steuerersparnis genau berechnen.
1.2 Die Basisrentenversicherung (HaufeIndex: 1757911)
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 eine neue Form der selbst gestaltbaren und staatlich geförderten
Altersvorsorge eingeführt. Sie soll hier als Basisrentenversicherung oder "Rürup-Rente" bezeichnet werden,
benannt nach dem Vorsitzenden der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur Neuordnung der
Rentenbesteuerung.
Merkmale der Basisrentenversicherung
Unter die Basisrentenversicherung fallen nur jene Versicherungsverträge, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG begünstigte Leibrentenversicherungen sind, d. h. sie müssen
kapitalgedeckt sein,
die Zahlung einer monatlichen Rente vorsehen,
auf das Leben des Rentenempfängers und
seine Lebenszeit abgeschlossen werden,
einen Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und
eine Anwartschaft gewähren, welche
nicht beleihbar,
nicht vererblich, nicht veräußerbar und nicht übertragbar sowie
nicht kapitalisierbar (kein Kapitalwahlrecht, auch nicht für Teilkapitalisierungen) sein darf.
Sind jene Voraussetzungen erfüllt, kann der Beitrag (inkl. Prämien für die genannten Zusatzversicherungen)
als Sonderausgabe (Sondergruppe: Altersvorsorgeaufwendungen) bis zu bestimmten Grenzen steuerlich
abgesetzt werden (vgl. dazu Kapitel 1.1.2).
Die Basisrentenversicherung besitzt darüber hinaus folgende Besonderheiten:
Leistungen im Todesfall: Eine Kapitalleistung ist nicht möglich. Verträge können so gestaltet
werden, dass der Ehepartner bzw. die kindergeldberechtigten Kinder Rentenzahlungen beziehen.
Ansonsten fällt der beim Todesfall vorhandene Deckungsstock in das Gesamtvermögens des
Kollektivs.
Absicherung gegen Harz IV: Das angesparte Kapital gilt im Rahmen der Harz-IV-Reform als sog.
Schonvermögen. Das heißt, Basisrentenverträge beeinflussen die Höhe des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld II nicht.
Einschluss einer Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder
Hinterbliebenenversorgung (lediglich Ehegatte und kindergeldberechtigte Kinder), sofern jeweils in
Rentenform, ist zulässig.
2 Eignung für Arbeitnehmer (HaufeIndex: 1757912)
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Nun stellt sich also die Frage, ob die Basisrentenversicherung für Arbeitnehmer geeignet ist oder nicht. Dies
hängt zunächst einmal auch von den so genannten Softfacts ab. Dabei müssen folgende Fragen beantwortet
werden:
Welche Art der Leistung bevorzugen Sie im Alter? (mögliche Antworten: Kapital oder Rente)
Welche Art von Leistung sollte Ihrer Familie im Todesfall zufließen? (mögliche Antworten: Kapital oder
Rente)
Wie wichtig ist Ihnen die Vererbbarkeit von Vermögen an Personen außerhalb des Familienkreises?
Wie wichtig ist Ihnen die Verfügbarkeit des Geldes (z. B. vorzeitige Veräußerbarkeit, Beleihbarkeit
oder Übertragung)?
Wie wichtig ist Ihnen die Absicherung gegen Hartz IV, also Schutz Ihrer Altersvorsorge bei
Arbeitslosigkeit?
Ist Ihnen das Ausschöpfen von staatlicher Förderung wichtiger als Flexibilität?
Möchten Sie Ihren Wohnsitz im Alter ins Ausland verlegen? (wenn ja, sollte z. B. die Riester-Rente
nicht empfohlen werden - vgl. dazu den Beitrag Riester-Rente: Wegzug ins Ausland gefährdet
Förderung).
Auf Grund der Antworten des Kunden können Sie sich schon einmal ein Bild davon machen, welche
Versorgungswege besonders gut für ihn geeignet, aber auch, welche überhaupt nicht passend sind. Ob die
Basisrentenversicherung passt, können Sie durch einen Abgleich mit den Eigenschaften der
Basisrentenversicherung schnell feststellen (siehe die "Merkmale der Basisrentenversicherung" in Kapitel 1.2).
Aber nicht nur die Softfacts, sondern auch die Hardfacts, also die "nackten" Zahlen, gehen in den
Entscheidungsprozess mit ein. Wie hoch ist nun die Nachsteuerrendite einer Basisrentenversicherung? Kann sie
mit den bereits seit Jahren vorhandenen staatlich geförderten Versorgungswegen bAV und Riester-Rente
mithalten?
Diese Fragen werden nachfolgend geklärt.
Praxis-Beispiel
Bei der Familie Sonnenschein mit zwei Kindern verdient er 2007 als Teilzeitbeschäftigter 8.000 EUR p. a.
und sie 39.000 EUR p. a. Frau Sonnenschein hat die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine betriebliche
Altersversorgung in Form einer Direktversicherung durchzuführen. Alternativ wird ihr von ihrem
Finanzberater eine Riester-Rente bzw. eine Rürup-Versicherung angeboten. Wie soll die Familie
Sonnenschein entscheiden?Die Renditeberechnung (nach Steuer) mit einer Software ergibt folgendes
Ergebnis (Annahme: Vorsteuerrendite bei allen Produkten gleich):
Riester-Rente: 4,8 % p. a.
Basisrentenversicherung: 4,5 % p. a.
Direktversicherung: 4,1 % p. a.
Private Rentenversicherung: 4,1 % p. a.
Da die Familie Sonnenschein ihre Altersvorsorge nun gründlich aufbauen will, werden sowohl ein
Riester-Vertrag für sie und ihn als auch eine Rürup-Rente abgeschlossen.
Hinweis
Wäre Frau Sonnenschein privat krankenversichert bzw. würde der Arbeitgeber freiwillig oder tariflich
bedingt einen Zuschuss zur bAV gewähren, dann wäre die bAV deutlich an erster Stelle.
Bei Spitzenverdienern, die eventuell einen höheren Betrag in die Altersvorsorge stecken möchten, muss der
Berater unbedingt beachten, dass die Beiträge in die Basisrentenversicherung nur bis 20.000 EUR/40.0000 EUR
(ledig/verheiratet) steuerlich wirksam sind, wobei die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mit
berücksichtigt werden müssen. Dazu ein Beispiel.
Praxis-Beispiel
Alois Huber hat 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 63.000 EUR. Er ist
ledig und hat bisher nur eine Direktversicherung nach § 40b EStG. Deshalb will er steuerlich alle
Alternativen ausschöpfen, um in den nächsten zehn Jahren bis zu seinem Ruhestandsbeginn noch eine
vernünftige Altersversorgung aufzubauen. Daher nutzt er die bAV mit einem Jahresbeitrag in Höhe von
2.520 EUR und die Riester-Rente mit einem Beitrag von 1.575 EUR in 2007 - ab 2008 erhöht er auf den
maximal steuerlich geförderten Betrag von 2.100 EUR. Wie viel darf er noch steuerlich gefördert in die
Basisrentenversicherung investieren?Die Rechnung ist einfach: Er muss von den maximal steuerlich
möglichen 20.000 EUR seine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge abziehen und zwar einschließlich
Arbeitgeberanteil, d. h. 20.000 EUR minus 63.000 EUR x 19,9 % (= 12.537 EUR) = 7.463 EUR kann er noch
im Jahr 2007 steuerlich wirksam in eine Basisrentenversicherung einzahlen.Die höchste Nachsteuerrendite
hat er mit 5,2 Prozent p. a. bei der Riester-Rente, es folgt die Basisrentenversicherung mit 4,8 Prozent,
dann die bAV mit 4,1 Prozent und die private Rentenversicherung mit 3,7 Prozent (Annahme:
Vorsteuerrendite bei allen Produkten gleich).
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Nun könnte man meinen, dass die Basisrentenversicherung nur bei diesem Beispiel gut abgeschnitten hat. Dies
ist mitnichten so. Tatsächlich zeigen umfangreiche Berechnungen, dass die Basisrentenversicherung ab einem
jährlichen Bruttoeinkommen von 11.500 EUR/23.000 EUR (ledig/verheiratet) immer hinter der Riester-Rente an
zweiter Stelle liegt, also immer eine sehr gute Alternative bzw. Ergänzung darstellt. Beide Versorgungswege
werden jedoch immer dann von der bAV übertroffen, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist.
Softfacts bei Basisrente wichtig
Somit muss man die Frage "Basisrentenversicherung ja oder nein?" eher auf die Beantwortung der Softfacts
verlagern. Deshalb ist es für eine qualifizierte Beratung unabdingbar, mit dem Kunden die oben genannten
Fragen ausführlich zu besprechen. Auf dieser Basis kann dann auch eine solide Entscheidung getroffen werden.
Es wäre jedoch falsch, bei der Beantwortung der Frage, was für die Altersvorsorge nun das Beste sei, entweder
auf die eine oder die andere Lösung zu verweisen. Umfassende Studien vom Institut für Vorsorge und
Finanzplanung machen deutlich, dass ein Versorgungsweg wie z. B. die Riester-Rente oder die bAV im Rahmen
der steuerlichen Möglichkeiten auf keinen Fall zur Abdeckung der Altersversorgung im Alter ausreicht.
Berechnungen zeigen, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente immer noch eine beachtliche
Versorgungslücke besteht (vgl. dazu nachfolgende Grafik).
Grafik 1
Je jünger man heute ist, desto weniger darf man sich auf die gesetzliche Rente verlassen. Während diese bei
60-Jährigen noch etwa 70 bis 80 Prozent des Versorgungsbedarfs im Alter (wobei der Versorgungsbedarf mit
80 Prozent vom Nettoeinkommen definiert ist) abdeckt, geht diese Quote bei Jüngeren sukzessive zurück und
beträgt bei den Jüngsten, heute 20-Jährigen, gerade noch etwa 45 bis 47 Prozent.
Extrem hohe Sparbeträge nötig
Das Institut hat dazu auch berechnet, was die Arbeitnehmer tun müssten, um diese vorhandene
Versorgungslücke zu schließen. Das Ergebnis ist ernüchternd. Die notwendigen Sparbeträge - gemessen als
Anteil am Jahresbruttoeinkommen - sind durchgängig hoch, vielleicht höher als erwartet. Sie liegen im
günstigsten Fall - bei jungen Berufseinsteigern - zwischen 11 Prozent und 15 Prozent vom jährlichen
Bruttoeinkommen, steigen mit zunehmendem Einstiegsalter exponential an und sind bei den Ältesten mit
zwischen 60 Prozent und 97 Prozent nicht mehr finanzierbar. Allerdings dürfte bei jenen in der Praxis bereits
eine gewisse private Vorsorge vorhanden sein, die in der Studie nicht mit erfasst wurde - dies muss man ggf.
noch vom notwendigen Sparbetrag abziehen.
Schließt also ein junger Arbeitnehmer mit 20 einen Riester-Vertrag ab und investiert er 4 Prozent von seinem
Bruttoeinkommen, dann müsste er noch mindestens 7 Prozent von seinem Brutto in einen weiteren
Versorgungsweg zahlen. Und dafür stellt die Basisrentenversicherung, wie man oben gesehen hat, keine
schlechte Alternative dar, wenn man die Nachteile der Softfacts in Kauf nimmt.
Hohe Förderquoten nutzen
Vorteil aller staatlich geförderten Versorgungswege - egal ob Riester, bAV oder Basisrente - ist, dass die
Nettobelastung auf Grund der steuerlichen Förderung wesentlich geringer ist, als es bei erster Betrachtung
aussieht. So hat man bei der Riester-Rente mindestens eine Förderquote von 30 Prozent - Niedrigverdiener und
Familien mit mehr als drei Kindern sogar wesentlich mehr - und bei der Basisrente liegt die Förderquote im
Durchschnitt bis zum Ruhestandsbeginn ebenfalls bei ca. 30 Prozent (je höher das Einkommen und je jünger,
desto höher wird dieser Wert).
Tipp: Mit dem Rürup-Rechner können Sie die Renditeberechnungen und umfassende Analysen durchführen.
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3 Fazit (HaufeIndex: 1757913)
Die Basisrentenversicherung ist auch für den "normalen" Arbeitnehmer in vielen Fällen für den Aufbau einer
Altersversorgung geeignet. Da der Abschluss einer Riester-Rente i. d. R. nicht für die Altersversorgung
ausreicht, ist es dringend anzuraten, entweder neben der Riester-Rente oder gleich an ihrer Stelle eine
Basisrentenversicherung abzuschließen. Dabei sollten jedoch auch die eventuellen Nachteile der
Basisrentenversicherung angesprochen werden, die in den so genannten Softfacts wie z. B.
Nicht-Kapitalisierbarkeit liegen. Insgesamt sollten junge Arbeitnehmer bis ca. 30 einen Jahresbeitrag von bis
zu 15 Prozent des Bruttoeinkommens in die Altersvorsorge investieren und ältere Arbeitnehmer, die noch
nichts für die Altersvorsorge getan haben, weit mehr.
Autor/in
Diplom-Mathematiker Michael Hauer, CFP, Neustadt
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