Merkblatt Aufhebungsvertrag

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Merkblatt Aufhebungsvertrag
Merkblatt der Belegschaftsliste
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag
( mit Abfindung )
Die Belegschaftsliste in Internet: www.belegschaftsliste.de
Stand: November 2004
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Liebe Kollegin, lieber Kollege,
wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis als MitarbeiterIn bei Bayer beenden wollen, so sollten Sie
zunächst mehrfach genau überlegen, ob dies wirklich der richtige Schritt ist. Erst wenn
Sie sicher wissen, wie Sie Ihre persönliche Lebensgestaltung im Anschluss zum
bestehenden Arbeitsverhältnis regeln und absichern wollen, sollten Sie über die für Sie
richtige Form entscheiden.
Bitte beraten Sie sich immer vor irgendwelchen Äußerungen oder Ankündigungen
gegenüber KollegInnen, Vorgesetzten oder der Personalabteilung mit einem Betriebsrat
ihrer Wahl.
Sich vom Unternehmen verabschieden, kann er /sie sich auf verschiedene Arten:
1. Eigenkündigung
2. Aufhebungsvertrag
3. Aufhebungsvertrag mit Abfindung
4. Kündigung durch Arbeitgeber
Entscheidend für den ausgewählten Weg ist, warum will der AN aufhören, was will er danach
machen.
Ebenfalls entscheidend kann sein, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.
1. Eigenkündigung
Jeder Arbeitnehmer (AN) kann jederzeit sagen, er will kündigen. Hierbei sind die AN- seitigen
Kündigungsfristen zu beachten, die im MTV § 11 genauer beschrieben sind.
Die Kündigungsfrist aus AN- Sicht beträgt zwischen 2 Wochen bis maximal 1 Monat zum
Monatsende.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, mündliche Erklärungen zählen nicht. Eine einmal
schriftlich erklärte Kündigung durch den Arbeitnehmer kann nicht einfach widerrufen werden (Es
sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich darauf).
Eine gerichtliche Anfechtung einer Eigenkündigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der
Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass die Eigenkündigung z.B. unter Druck oder falschen
Versprechungen erfolgte. Allein schon deshalb sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein.
Die schlichte Eigenkündigung ist zwar eine saubere, nicht aber immer die lukrativste Lösung.
2. Aufhebungsvertrag
Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem
von beiden einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt enden soll, wird dies in einem sogenannten
Aufhebungsvertrag geregelt.
Inhalt des Aufhebungsvertrag ist
Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
Abgleich von noch ausstehenden Zahlungen / Rückzahlungen /
Urlaubsansprüchen
Abfindungszahlungen (siehe unten)
Klausel: Damit sind beiderseits alle weitergehenden Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis abgegolten.
Aufhebungsverträge sind genauso wie Eigenkündigungen nicht rückgängig zu machen (es
sei denn, beide Seiten wünschen und vereinbaren dies – siehe oben).
3. Aufhebungsvertrag mit Abfindung
aktiv – kompetent - konsequent
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Belegschaftsliste
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Bei der Einigung, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen.
Eine Abfindung ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die für den Verlust des
Arbeitsplatzes entschädigen soll. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung im
Rahmen eines Aufhebungsvertrages gibt es nicht, eine moralische sicherlich.
Im Rahmen von Arbeitsplatzverlust infolge einer Strukturuntersuchung beschreibt eine
Betriebsvereinbarung (GBV Nachteilsausgleich) aber die Möglichkeit einer Abfindung und sogar
deren (Mindest-) Höhe.
Für die Berechnung einer Abfindungszahlung galt bislang folgende Formel:
(Durchschnittliches monatliches Brutto- Arbeitsentgelt) X (Alter) X (Dienstjahre bei Bayer) = Abfindung
Divisor = 90
Mit Wirkung vom 1. September 2002 bis zum nunmehr 30. Juni 2004 hat Bayer die Formel
korrigiert. Bis heute (November 2004) gilt diese Regel weiter. Es gibt derzeit keine
Aussage, wann die Konditionen verändert werden sollen.
Als Divisor wird je nach Lebensalter ein kleinerer Wert zugrunde gelegt:
bis Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
<=29 :
30 :
31 :
32 :
33 :
34 :
35 :
36 :
37 :
38 :
39 :
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
66
65
64
63
62
61
60
59
58
57
56
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
Lebensalter
ab Lebensalter
40 :
41 :
42 :
43 :
44 :
45 :
46 :
47 :
48 :
49 :
>=50 :
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
Divisor:
50
51
52
53
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55
56
57
58
59
52
Zusätzlich werden noch sogenannte „Sozialzuschläge“ addiert. So gibt es abhängig von der
Betriebszugehörigkeit für den Ehepartner max. 3067,75 €, für jedes Kind max. 4090,34 € und für
die eigene anerkannte Schwerbehinderung max. 5012,92 € Aufschlag.
Die genauen Beträge sind z.B. als Excel- Rechenmaske auf unserer Homepage unter
www.belegschaftsliste.de in der Rubrik „Tipps und Broschüren / Abfindungsrechner“ einzusehen.
Allerdings muss die genaue Summe „ausgehandelt“ werden, Erinnerungen an einen „türkischen
Basar“ sind nicht immer falsch. Dabei ist es manchmal entscheidend, warum der Arbeitnehmer
ausscheiden möchte, und vor allem, ob Bayer Interesse am Ausscheiden des Arbeitnehmers hat.
Die kann z.B. der Fall sein, wenn hohe Krankheitszeiten die Abteilung stören oder schlicht
Personal abgebaut werden soll. Derzeit hat Bayer die Konditionen insbesondere für die mittleren
Jahrgänge attraktiver gestaltet, Ziel kann nur sein, den Personalabbau zu beschleunigen.
4. Kündigung durch den Arbeitgeber
Auf die arbeitgeberseitige Kündigung gehen wir in dieser Broschüre nicht weiter ein, da hier
immer die konkreten, persönlichen Bedingungen entscheidend sind.
Wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, unbefristet (also mit sofortiger Wirkung) oder fristgerecht,
sollten Sie in jedem Fall mit dem Betriebsrat Kontakt aufnehmen und sich individuell beraten
lassen.
aktiv – kompetent - konsequent
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Belegschaftsliste
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Die Folgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, hat dies – je nach Termin – weitere, nicht zu
unterschätzende Folgen. Hier sind 2 Bereiche zu trennen: „Betriebliche“ Folgen und die
Auswirkungen beim Arbeitsamt / Arbeitslosengeld.
„Betriebliche“ Folgen:
Jahresprämie:
Für einen Anspruch auf Jahresprämie muss das Arbeitsverhältnis
am 31.12.eines Jahres noch bestehen und darf bis zum 31.12.
nicht gekündigt sein. Wer also z.B. im Dezember aus dem
Unternehmen ausscheidet, muss die Jahresprämie (gezahlt im
November) voll zurückzahlen. Eine Kündigung im Januar des
Folgejahres wäre aber unschädlich.
Aktien:
Belegschaftsaktien, die im kostenfreien MA- Depot liegen, müssen
auf ein kostenpflichtiges Depot verlegt – oder verkauft werden.
Dazu wird die depotführende Bank sich beim AN melden. Noch
gesperrte Aktien werden sofort frei.
DEGEF:
Alle Anteile werden mit Ausscheiden verkauft, der Erlös auf das
bekannte Konto des MA überwiesen.
Pensionskasse:
Ab dem 1.1.2002 haben sich die Richtlinien für die Pensionskasse
geändert. Um den Anforderungen für die „Riester-Rente“ zu
entsprechen, sind alle eingezahlten Beiträge fortan unverfallbar.
Das bedeutet, dass unabhängig von der Dauer der bisherigen
Einzahlungen oder dem eigenen Alter die eingezahlten Beiträge in
jedem Fall in der Pensionskasse verbleiben. Mit Renteneintritt
zahlt die Penka eine Betriebsrente gemessen an den bislang
eingezahlten Beiträgen.
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2003 Mitglied der Penka
waren, könnten sich unter bestimmten, sehr engen
Voraussetzungen bis Ende 2005 ihre Arbeitnehmer-Beiträge auf
Antrag auszahlen lassen. Hiervon raten wir aber ab. Denn die
Arbeitgeberanteile entfallen, eine vergleichbare Rentengarantie bei
anderen Anlegern ist nicht zu erreichen.
Lediglich für Beiträge im geringen Umfang ist eine Auszahlung
auch weiterhin auf Antrag möglich.
Arbeitgeberdarlehn und Baudarlehn der Pensionskasse:
Mit Austritt aus dem Unternehmen muss das Arbeitgeberdarlehn
sofort zurückgezahlt werden.
Ein bestehendes Baudarlehn über die Pensionskasse muss
ebenfalls abgelöst werden. Hier lassen sich aber Übergangsfristen
aushandeln, in der Regel mindestens 3 Monate.
Bayer-Wohnung:
Wer in einer Bayer- eigenen Wohnung zur Miete wohnt, muss
nicht mehr damit rechnen, dass mit Kündigung des
Arbeitsverhältnisses auch die Kündigung der Wohnung erfolgt. Die
BayWoGe ist als Vermieter nicht mehr ein Teil der Bayer AG,
sondern wurde an die Essener Treuhand verkauft. Ein
Zwangsbelegungsrecht für Bayer-Mitarbeiter gibt es nicht mehr.
aktiv – kompetent - konsequent
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Belegschaftsliste
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Somit haben die Mieter einen Mietvertrag als „Privatperson“ mit
der Wohnungsgesellschaft abgeschlossen.
Versicherungen:
Sind Versicherungen über die Bayer AG (PALLAS, GERLING,
oder andere) abgeschlossen, und wurden bislang vom Entgelt
einbehalten, so bestehen die Versicherungen weiter. Allerdings
muss der Versicherung eine neue Einzugsermächtigung für das
Privatkonto erteilt werden. Es können die Prämien steigen, weil
das vergünstigte Sammelinkasso- Verfahren entfällt.
BIP-Prämien:
Sind Verbesserungsvorschläge noch nicht entschieden und es
ergibt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine
Prämienzahlung, so wird diese nachgewährt. Da sie auch
versteuert werden muss, wird nochmals die Steuerkarte
angefordert.
VEKT:
Wer selber kündigt oder gekündigt wird, verwirkt einen Anspruch
auf VEKT- Abschlagszahlung - auch anteilmäßig. Dies regelt die
entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung. Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungszahlung sollte eine zu erwartende VEKTAbschlusszahlung mit bedacht werden.
Rest-Urlaub:
Noch ausstehender Resturlaub sollte genommen werden. Ist dies
nicht möglich, so werden die zustehenden Rest-Urlaubstage incl.
Urlaubsgeld vergütet.
Auswirkungen Arbeitsamt
Wer ohne Arbeit ist, muss in der Regel zum Arbeitsamt gehen, sich arbeitslos melden und
Arbeitslosengeld beantragen. Nur dann können z.B. die Arbeitsloszeiten für die
Rentenversicherung zählen.
Das Arbeitslosengeld beträgt zwischen 60 und 67 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes (je
nach Steuerklasse und Anzahl der Kinder).
Zur Zeit sind viele Ideen und Vorstellungen (z.B. der sog. Hartz-Kommission) in der öffentlichen
Diskussion. Hier sind etliche Veränderungen zu erwarten, die sich sicher nicht immer positiv auf
die Bedingungen der Arbeitslosen auswirken. Bitte lassen Sie sich eingehend beraten.
Arbeitslosengeld:
Die derzeit geltende Regelung (Juni 2002) besagt, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Abfindungen erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden ist, dann ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tage, an dem das
Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Durch das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die
Anspruchsdauer wird nicht gekürzt- aber verrechnet.
Bei der Berechnung dieses Ruhenszeitraumes wird die Abfindung nicht komplett, sondern nur
anteilig berücksichtigt. Der Anteil richtet sich nach Lebensalter und Dauer der
Betriebszugehörigkeit und liegt zwischen 25 und 60 % der Brutto- Abfindung.
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Belegschaftsliste
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Freibeträge bei Abfindungen
zur Berücksichtigung der Arbeitslosengeldkürzung
in Prozent
Betriebszugehörigkeit
Unter 5 Jahre
Ab 5 Jahre
Ab 10 Jahre
Ab 15 Jahre
Ab 20 Jahre
Ab 25 Jahre
Ab 30 Jahre
Ab 35 Jahre
(Stand Juni 1999)
Lebensalter in Jahren
Unter 40
40
45
50
55
60
65
Ab 40
45
50
55
60
65
70
75
Ab 45
50
55
60
65
70
75
75
75
Ab 50
55
60
65
70
75
75
75
75
Ab 55
60
65
70
75
75
75
75
75
Ab 60
65
70
75
75
75
75
75
75
Achtung: Während des Ruhezeitraumes zahlt das Arbeitsamt keine Beiträge für Kranken-,
Pflege-, und Rentenversicherung!
Sperrzeit:
Wer am Verlust seines Arbeitsplatzes eine Mitschuld trägt, dem kann und wird das Arbeitsamt
eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld auferlegen.
Eine Mitschuld wird dann gesehen, wenn
der Arbeitnehmer arbeitgeberseitig aus in der Person liegenden Gründen
gekündigt wurde
selbst gekündigt hat,
einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Abfindung vereinbart, ihr also zugestimmt
hat
Die Sperrzeit zum Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 12 Wochen. Die Anspruchsdauer
vermindert sich um die Tage der Sperrzeit; bei 12 Wochen mindestens um ein Viertel.
Auf eine Sperrzeit kann (oft) verzichtet werden , wenn
die arbeitgeberseitige Kündigung krankheitsbedingt war,
die Kündigung als Folge einer Rationalisierung eintrat.
Über Sperrzeiten entscheidet das örtliche Arbeitsamt autonom.
Achtung: In einer Sperrzeit wird Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 2. Monat gezahlt. Für
Pflichtversicherte besteht 1 Monat Nachversicherungszeit für die Krankenversicherung in der
bisherigen Kasse – nicht aber für die Pflegeversicherung. Für die Rentenversicherung werden in
der Sperrzeit keine Beiträge entrichtet.
Also: Abfindungen lohnen sich nur, wenn der Arbeitnehmer auch direkt im Anschluss
einen neuen Arbeitsplatz findet bzw. nicht Arbeitslosengeld beziehen möchte und muss
(z.B. Schulbesuch).
Eine Möglichkeit, diese Regelung etwas zu umgehen, ist, eine möglicht lange Zeit der bezahlten
Freistellung von der Arbeit mit Bayer zu vereinbaren und so den Austrittstermin nach hinten
verschieben. Die bar ausgezahlte Abfindungssumme wird dann zwar entsprechend niedriger. In
der Folge kann dann aber nicht mehr so viel vom Arbeitslosengeld einbehalten / gesperrt werden.
Nebeneffekt: Es wird länger und mehr in die Rentenversicherung / Pensionskasse eingezahlt.
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- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Das Finanzamt hält die Hand auf
Abfindungen müssen voll versteuert werden. (Stand: 2006)
Für höhere Abfindungszahlungen gilt die sogenannte „Fünftel-Regelung“.
Dies bedeutet: Zur Ermittlung der fälligen Einkommensteuer wird ein Fünftel der den steuerlichen
Freibetrag überschreitenden Abfindungszahlung dem zu erwartenden Brutto- Jahresentgelt
zugeschlagen und die Gesamtsteuer ermittelt. Der sich dadurch ergebende Steuermehrbetrag,
der auf den 20%igen Anteil der Abfindung entfällt, wird sodann mit 5 multipliziert und ergibt dann
insgesamt den Betrag der Steuer, der auf die Abfindung entfällt.
Betriebsräte der
Belegschaftsliste :
Klaus Annuß,
PH-OP-ELB Ökologie u. Sich.,
Geb. 52,
Tel. 7307;
Gonda Dörschelln, PH-OP-QW,
Geb. 25,
Tel. 2816;
Siegbert Hufschmidt,
Betriebsrat,
Geb. 54,
Tel. 7543;
Björn Reitz,
PH-OP-QW,
Geb. 11,
Tel. 2765;
Beatrix Sassermann,
PH-R EU SID,
Geb. 459,
Tel. 4284;
Michael Schmidt- Kießling, Betriebsrat,
Geb. 54,
Tel. 2546;
Gabriele Stallony,
PH-R-EU-CR (CWL),
Geb. 460,
Tel. 5519;
Gerd-Peter Zielezinski,
PH-OP-ELB WP Betrieb 2/4,
Geb. 9,
Tel. 2567
V.i.S.d.P.: M. Kellermann, Friedr.-Ebert-Str., Haan
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