Merkblatt Aufhebungsvertrag
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Merkblatt Aufhebungsvertrag
Merkblatt der Belegschaftsliste Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufhebungsvertrag ( mit Abfindung ) Die Belegschaftsliste in Internet: www.belegschaftsliste.de Stand: November 2004 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Liebe Kollegin, lieber Kollege, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis als MitarbeiterIn bei Bayer beenden wollen, so sollten Sie zunächst mehrfach genau überlegen, ob dies wirklich der richtige Schritt ist. Erst wenn Sie sicher wissen, wie Sie Ihre persönliche Lebensgestaltung im Anschluss zum bestehenden Arbeitsverhältnis regeln und absichern wollen, sollten Sie über die für Sie richtige Form entscheiden. Bitte beraten Sie sich immer vor irgendwelchen Äußerungen oder Ankündigungen gegenüber KollegInnen, Vorgesetzten oder der Personalabteilung mit einem Betriebsrat ihrer Wahl. Sich vom Unternehmen verabschieden, kann er /sie sich auf verschiedene Arten: 1. Eigenkündigung 2. Aufhebungsvertrag 3. Aufhebungsvertrag mit Abfindung 4. Kündigung durch Arbeitgeber Entscheidend für den ausgewählten Weg ist, warum will der AN aufhören, was will er danach machen. Ebenfalls entscheidend kann sein, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. 1. Eigenkündigung Jeder Arbeitnehmer (AN) kann jederzeit sagen, er will kündigen. Hierbei sind die AN- seitigen Kündigungsfristen zu beachten, die im MTV § 11 genauer beschrieben sind. Die Kündigungsfrist aus AN- Sicht beträgt zwischen 2 Wochen bis maximal 1 Monat zum Monatsende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, mündliche Erklärungen zählen nicht. Eine einmal schriftlich erklärte Kündigung durch den Arbeitnehmer kann nicht einfach widerrufen werden (Es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich darauf). Eine gerichtliche Anfechtung einer Eigenkündigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass die Eigenkündigung z.B. unter Druck oder falschen Versprechungen erfolgte. Allein schon deshalb sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein. Die schlichte Eigenkündigung ist zwar eine saubere, nicht aber immer die lukrativste Lösung. 2. Aufhebungsvertrag Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem von beiden einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt enden soll, wird dies in einem sogenannten Aufhebungsvertrag geregelt. Inhalt des Aufhebungsvertrag ist Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis endet Abgleich von noch ausstehenden Zahlungen / Rückzahlungen / Urlaubsansprüchen Abfindungszahlungen (siehe unten) Klausel: Damit sind beiderseits alle weitergehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. Aufhebungsverträge sind genauso wie Eigenkündigungen nicht rückgängig zu machen (es sei denn, beide Seiten wünschen und vereinbaren dies – siehe oben). 3. Aufhebungsvertrag mit Abfindung aktiv – kompetent - konsequent 2 Belegschaftsliste - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Bei der Einigung, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen. Eine Abfindung ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gibt es nicht, eine moralische sicherlich. Im Rahmen von Arbeitsplatzverlust infolge einer Strukturuntersuchung beschreibt eine Betriebsvereinbarung (GBV Nachteilsausgleich) aber die Möglichkeit einer Abfindung und sogar deren (Mindest-) Höhe. Für die Berechnung einer Abfindungszahlung galt bislang folgende Formel: (Durchschnittliches monatliches Brutto- Arbeitsentgelt) X (Alter) X (Dienstjahre bei Bayer) = Abfindung Divisor = 90 Mit Wirkung vom 1. September 2002 bis zum nunmehr 30. Juni 2004 hat Bayer die Formel korrigiert. Bis heute (November 2004) gilt diese Regel weiter. Es gibt derzeit keine Aussage, wann die Konditionen verändert werden sollen. Als Divisor wird je nach Lebensalter ein kleinerer Wert zugrunde gelegt: bis Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter <=29 : 30 : 31 : 32 : 33 : 34 : 35 : 36 : 37 : 38 : 39 : Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: 66 65 64 63 62 61 60 59 58 57 56 Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter Lebensalter ab Lebensalter 40 : 41 : 42 : 43 : 44 : 45 : 46 : 47 : 48 : 49 : >=50 : Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: Divisor: 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 52 Zusätzlich werden noch sogenannte „Sozialzuschläge“ addiert. So gibt es abhängig von der Betriebszugehörigkeit für den Ehepartner max. 3067,75 €, für jedes Kind max. 4090,34 € und für die eigene anerkannte Schwerbehinderung max. 5012,92 € Aufschlag. Die genauen Beträge sind z.B. als Excel- Rechenmaske auf unserer Homepage unter www.belegschaftsliste.de in der Rubrik „Tipps und Broschüren / Abfindungsrechner“ einzusehen. Allerdings muss die genaue Summe „ausgehandelt“ werden, Erinnerungen an einen „türkischen Basar“ sind nicht immer falsch. Dabei ist es manchmal entscheidend, warum der Arbeitnehmer ausscheiden möchte, und vor allem, ob Bayer Interesse am Ausscheiden des Arbeitnehmers hat. Die kann z.B. der Fall sein, wenn hohe Krankheitszeiten die Abteilung stören oder schlicht Personal abgebaut werden soll. Derzeit hat Bayer die Konditionen insbesondere für die mittleren Jahrgänge attraktiver gestaltet, Ziel kann nur sein, den Personalabbau zu beschleunigen. 4. Kündigung durch den Arbeitgeber Auf die arbeitgeberseitige Kündigung gehen wir in dieser Broschüre nicht weiter ein, da hier immer die konkreten, persönlichen Bedingungen entscheidend sind. Wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, unbefristet (also mit sofortiger Wirkung) oder fristgerecht, sollten Sie in jedem Fall mit dem Betriebsrat Kontakt aufnehmen und sich individuell beraten lassen. aktiv – kompetent - konsequent 3 Belegschaftsliste - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Die Folgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, hat dies – je nach Termin – weitere, nicht zu unterschätzende Folgen. Hier sind 2 Bereiche zu trennen: „Betriebliche“ Folgen und die Auswirkungen beim Arbeitsamt / Arbeitslosengeld. „Betriebliche“ Folgen: Jahresprämie: Für einen Anspruch auf Jahresprämie muss das Arbeitsverhältnis am 31.12.eines Jahres noch bestehen und darf bis zum 31.12. nicht gekündigt sein. Wer also z.B. im Dezember aus dem Unternehmen ausscheidet, muss die Jahresprämie (gezahlt im November) voll zurückzahlen. Eine Kündigung im Januar des Folgejahres wäre aber unschädlich. Aktien: Belegschaftsaktien, die im kostenfreien MA- Depot liegen, müssen auf ein kostenpflichtiges Depot verlegt – oder verkauft werden. Dazu wird die depotführende Bank sich beim AN melden. Noch gesperrte Aktien werden sofort frei. DEGEF: Alle Anteile werden mit Ausscheiden verkauft, der Erlös auf das bekannte Konto des MA überwiesen. Pensionskasse: Ab dem 1.1.2002 haben sich die Richtlinien für die Pensionskasse geändert. Um den Anforderungen für die „Riester-Rente“ zu entsprechen, sind alle eingezahlten Beiträge fortan unverfallbar. Das bedeutet, dass unabhängig von der Dauer der bisherigen Einzahlungen oder dem eigenen Alter die eingezahlten Beiträge in jedem Fall in der Pensionskasse verbleiben. Mit Renteneintritt zahlt die Penka eine Betriebsrente gemessen an den bislang eingezahlten Beiträgen. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2003 Mitglied der Penka waren, könnten sich unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen bis Ende 2005 ihre Arbeitnehmer-Beiträge auf Antrag auszahlen lassen. Hiervon raten wir aber ab. Denn die Arbeitgeberanteile entfallen, eine vergleichbare Rentengarantie bei anderen Anlegern ist nicht zu erreichen. Lediglich für Beiträge im geringen Umfang ist eine Auszahlung auch weiterhin auf Antrag möglich. Arbeitgeberdarlehn und Baudarlehn der Pensionskasse: Mit Austritt aus dem Unternehmen muss das Arbeitgeberdarlehn sofort zurückgezahlt werden. Ein bestehendes Baudarlehn über die Pensionskasse muss ebenfalls abgelöst werden. Hier lassen sich aber Übergangsfristen aushandeln, in der Regel mindestens 3 Monate. Bayer-Wohnung: Wer in einer Bayer- eigenen Wohnung zur Miete wohnt, muss nicht mehr damit rechnen, dass mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch die Kündigung der Wohnung erfolgt. Die BayWoGe ist als Vermieter nicht mehr ein Teil der Bayer AG, sondern wurde an die Essener Treuhand verkauft. Ein Zwangsbelegungsrecht für Bayer-Mitarbeiter gibt es nicht mehr. aktiv – kompetent - konsequent 4 Belegschaftsliste - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Somit haben die Mieter einen Mietvertrag als „Privatperson“ mit der Wohnungsgesellschaft abgeschlossen. Versicherungen: Sind Versicherungen über die Bayer AG (PALLAS, GERLING, oder andere) abgeschlossen, und wurden bislang vom Entgelt einbehalten, so bestehen die Versicherungen weiter. Allerdings muss der Versicherung eine neue Einzugsermächtigung für das Privatkonto erteilt werden. Es können die Prämien steigen, weil das vergünstigte Sammelinkasso- Verfahren entfällt. BIP-Prämien: Sind Verbesserungsvorschläge noch nicht entschieden und es ergibt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine Prämienzahlung, so wird diese nachgewährt. Da sie auch versteuert werden muss, wird nochmals die Steuerkarte angefordert. VEKT: Wer selber kündigt oder gekündigt wird, verwirkt einen Anspruch auf VEKT- Abschlagszahlung - auch anteilmäßig. Dies regelt die entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung. Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungszahlung sollte eine zu erwartende VEKTAbschlusszahlung mit bedacht werden. Rest-Urlaub: Noch ausstehender Resturlaub sollte genommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden die zustehenden Rest-Urlaubstage incl. Urlaubsgeld vergütet. Auswirkungen Arbeitsamt Wer ohne Arbeit ist, muss in der Regel zum Arbeitsamt gehen, sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Nur dann können z.B. die Arbeitsloszeiten für die Rentenversicherung zählen. Das Arbeitslosengeld beträgt zwischen 60 und 67 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes (je nach Steuerklasse und Anzahl der Kinder). Zur Zeit sind viele Ideen und Vorstellungen (z.B. der sog. Hartz-Kommission) in der öffentlichen Diskussion. Hier sind etliche Veränderungen zu erwarten, die sich sicher nicht immer positiv auf die Bedingungen der Arbeitslosen auswirken. Bitte lassen Sie sich eingehend beraten. Arbeitslosengeld: Die derzeit geltende Regelung (Juni 2002) besagt, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfindungen erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden ist, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Durch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird nicht gekürzt- aber verrechnet. Bei der Berechnung dieses Ruhenszeitraumes wird die Abfindung nicht komplett, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil richtet sich nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit und liegt zwischen 25 und 60 % der Brutto- Abfindung. aktiv – kompetent - konsequent 5 Belegschaftsliste - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Freibeträge bei Abfindungen zur Berücksichtigung der Arbeitslosengeldkürzung in Prozent Betriebszugehörigkeit Unter 5 Jahre Ab 5 Jahre Ab 10 Jahre Ab 15 Jahre Ab 20 Jahre Ab 25 Jahre Ab 30 Jahre Ab 35 Jahre (Stand Juni 1999) Lebensalter in Jahren Unter 40 40 45 50 55 60 65 Ab 40 45 50 55 60 65 70 75 Ab 45 50 55 60 65 70 75 75 75 Ab 50 55 60 65 70 75 75 75 75 Ab 55 60 65 70 75 75 75 75 75 Ab 60 65 70 75 75 75 75 75 75 Achtung: Während des Ruhezeitraumes zahlt das Arbeitsamt keine Beiträge für Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung! Sperrzeit: Wer am Verlust seines Arbeitsplatzes eine Mitschuld trägt, dem kann und wird das Arbeitsamt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld auferlegen. Eine Mitschuld wird dann gesehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitgeberseitig aus in der Person liegenden Gründen gekündigt wurde selbst gekündigt hat, einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Abfindung vereinbart, ihr also zugestimmt hat Die Sperrzeit zum Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 12 Wochen. Die Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit; bei 12 Wochen mindestens um ein Viertel. Auf eine Sperrzeit kann (oft) verzichtet werden , wenn die arbeitgeberseitige Kündigung krankheitsbedingt war, die Kündigung als Folge einer Rationalisierung eintrat. Über Sperrzeiten entscheidet das örtliche Arbeitsamt autonom. Achtung: In einer Sperrzeit wird Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 2. Monat gezahlt. Für Pflichtversicherte besteht 1 Monat Nachversicherungszeit für die Krankenversicherung in der bisherigen Kasse – nicht aber für die Pflegeversicherung. Für die Rentenversicherung werden in der Sperrzeit keine Beiträge entrichtet. Also: Abfindungen lohnen sich nur, wenn der Arbeitnehmer auch direkt im Anschluss einen neuen Arbeitsplatz findet bzw. nicht Arbeitslosengeld beziehen möchte und muss (z.B. Schulbesuch). Eine Möglichkeit, diese Regelung etwas zu umgehen, ist, eine möglicht lange Zeit der bezahlten Freistellung von der Arbeit mit Bayer zu vereinbaren und so den Austrittstermin nach hinten verschieben. Die bar ausgezahlte Abfindungssumme wird dann zwar entsprechend niedriger. In der Folge kann dann aber nicht mehr so viel vom Arbeitslosengeld einbehalten / gesperrt werden. Nebeneffekt: Es wird länger und mehr in die Rentenversicherung / Pensionskasse eingezahlt. aktiv – kompetent - konsequent 6 Belegschaftsliste - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag Das Finanzamt hält die Hand auf Abfindungen müssen voll versteuert werden. (Stand: 2006) Für höhere Abfindungszahlungen gilt die sogenannte „Fünftel-Regelung“. Dies bedeutet: Zur Ermittlung der fälligen Einkommensteuer wird ein Fünftel der den steuerlichen Freibetrag überschreitenden Abfindungszahlung dem zu erwartenden Brutto- Jahresentgelt zugeschlagen und die Gesamtsteuer ermittelt. Der sich dadurch ergebende Steuermehrbetrag, der auf den 20%igen Anteil der Abfindung entfällt, wird sodann mit 5 multipliziert und ergibt dann insgesamt den Betrag der Steuer, der auf die Abfindung entfällt. Betriebsräte der Belegschaftsliste : Klaus Annuß, PH-OP-ELB Ökologie u. Sich., Geb. 52, Tel. 7307; Gonda Dörschelln, PH-OP-QW, Geb. 25, Tel. 2816; Siegbert Hufschmidt, Betriebsrat, Geb. 54, Tel. 7543; Björn Reitz, PH-OP-QW, Geb. 11, Tel. 2765; Beatrix Sassermann, PH-R EU SID, Geb. 459, Tel. 4284; Michael Schmidt- Kießling, Betriebsrat, Geb. 54, Tel. 2546; Gabriele Stallony, PH-R-EU-CR (CWL), Geb. 460, Tel. 5519; Gerd-Peter Zielezinski, PH-OP-ELB WP Betrieb 2/4, Geb. 9, Tel. 2567 V.i.S.d.P.: M. Kellermann, Friedr.-Ebert-Str., Haan Die Belegschaftsliste im Internet: www.belegschaftsliste.de aktiv – kompetent - konsequent 7 Belegschaftsliste