Dienstbesprechung Fleischhygiene 21.05.2014

Transcription

Dienstbesprechung Fleischhygiene 21.05.2014
Dienstversammlung
21.05.2014
•
•
•
Änderungen Fleischhygienerecht
Fleischbeschauabrechnung
Arbeitsschutz
weitere fachliche Themen
Rechtsänderungen
• Änderung Untersuchungsgang Mastschwein
• Trichinenuntersuchung
• Notschlachtung
• Befunderfassung am Schlachtband
• Salmonellen, Eigenkontrollen in Schlachtbetrieben
• Leber Schafe Dioxingehalt
Entwicklung in der Schlachttierund Fleischuntersuchung
VO (Nr.) 178/2002, 852/2004 und 853/2004:
•
primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit und die
Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Anforderungen liegt beim
Lebensmittelunternehmer
VO (Nr.) 882/2004 und 854/2004:
•
Einzelfreigabe von Schlachttieren nach amtl. Schlachttier- und
Fleischuntersuchung in Verantwortung der Behörde
Ergebnis der Bewertung durch KOM:
•
Die aktuellen Untersuchungsgänge/-methoden sind historisch
gewachsen und Fähigkeit zur Erkennung von Gefahren entsprechen
nicht der aktuellen Risikolage bzw. -bewertung
•
Neben der Lebensmittelsicherheit nimmt die Verantwortung des
amtlichen Tierarztes für Tierschutz und Tiergesundheit am
Schlachthof bzw. für die Schlachttiertransporte zu
Ausblick
 Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch Art.
15 der neuen „882“ i. V. m. delegierten Rechtsakten
•
Die Artikel der „854“ als Art. 15 zusammengefasst
•
Anlagen der „854“ werden zu neuem delegiertem Rechtsakt
 Ablösung der Verordnungen (EG) Nr. 852 und 853/2004
zu einer Lebensmittelhygiene-Verordnung
•
Weniger spezifische Regelungen für einzelne tierische LM
Ausblick

Beibehaltung des amtlichen Tierarztes als Kernelement der
Überwachung bei Schlachttieren

Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen amtlichen Tierarzt
und amtlichen Fachassistenten und Lebensmittelunternehmer

Verlagerung von amtlichen Kontrollen in die Primärproduktion
(z. B. Vorschlachtuntersuchungen, SU im Herkunftsbetrieb)

Ausweitung der Eigenverantwortung von Unternehmen mit guten
Eigenkontrollsystemen

„Bessere“ Informationen zur Lebensmittelkette,
größerer Einfluss auf amtliche Untersuchungen
Wichtige Ergebnisse des Berichtes der
EFSA zur Gewinnung von Schweinefleisch
• größtes Risiko für die Lebensmittelsicherheit beim Schwein sind
Salmonellen
• Weitere relevante Risiken: Yersinien, Toxoplasma und Trichinen
• gute Organisation der Schlachtung und optimale Schlachthygiene für
LMS sehr wichtig
• Befunde bei der Fleischuntersuchung betreffen ganz überwiegend
Qualität und/oder Tiergesundheit und Tierschutz
• Amtliche Kontrolle der Eigenkontrolle oft mangelhaft, Systeme zum
Datenaustausch zwischen Landwirt, Schlachtbetrieb und amtlicher
Überwachung müssen ausgebaut werden
• konventionelle Fleischuntersuchung ist aufwändig, bringt aber wenig
Nutzen für die Lebensmittelsicherheit
• visuelle Fleischuntersuchung bringt keine Nachteile
• Trichinen bei konventioneller Haltung ohne Bedeutung
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Änderung der Fleischuntersuchung beim
Schwein ab 1.6.2014
• visuelle Fleischuntersuchung beim Mastschwein wird Standard
• falls weitere Untersuchungen/Anschnitte/Palpationen bei einer
Schlachtpartie oder Einzeltier gemacht werden sollen, dann muss
dies begründet werden
• bei Schweine aus kontrollierten Haltungsbedingungen (siehe ExtraFolie) brauchen für eine Übergangsphase von 3 Jahren nur noch
10% der Mastschweine oder alle Zuchtschweine aus der Tierhaltung
auf Trichinen untersucht werden. Danach kann TU entfallen.
Alternativ kann MS TU auf kontrollierten Haltungsbetrieben ab
1.6.2014 einstellen, wenn Prävalenz von Trichinellen signifikant
kleiner als 1 von 1.000.000 geschlachteten Schweinen ist.
• Verschärfung Prozesshygiene „Salmonellen“ beim Schwein
• jährliche Berichte an KOM zu Salmonellen beim
Schlachtschwein / erstmalig im Januar 2015
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VISUELLE
FLEISCHUNTERSUCHUNG
BEIM MASTSCHWEIN
Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der
Schlachtung von Schweinen sind den folgenden
Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:
 Besichtigung von Kopf und Rachen; Besichtigung von Maul,
Schlund und Zunge;
 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre;
 Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
 Besichtigung des Zwerchfells;
 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der
Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
 Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der
Lymphknoten der Magengegend und der
Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales
und caudales);
Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der
Schlachtung von Schweinen sind den folgenden
Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:
 Besichtigung der Milz;
 Besichtigung der Nieren;
 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
 Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er
bereits entfernt worden ist);
 Besichtigung des Gesäuge und seiner Lymphknoten (Lnn.
supramammarii);
 Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
Tieren.
Visuelle Fleischuntersuchung beim
Mastschwein bedeutet:
Weitere gezielte Untersuchungsschritte (insbesondere
Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der
Nebenprodukte) falls:
• epidemiologische Daten,
• sonstige Daten zum Herkunftsbetrieb (z. B. aus vorangegangene
Schlachtungen),
• Lebensmittelketteninformation,
• Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und/oder
• Ergebnisse der visuellen Untersuchung
Hinweise auf relevante Abweichung geben, die als Risiken für
Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Tiergesundheit zu werten sind.
Keine weitere Schritte „aus Gewohnheit“ -> Kontaminationsrisiko
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d. h. Weitergehende
Untersuchungen erforderlich
wenn:
 die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur




Lebensmittelkette, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil A
durchgeführt wurden;
der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I
Kapitel II Teil B und Teil A des vorliegenden Kapitels
durchgeführt wurde;
die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der
Tierschutzbestimmungen, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C
durchgeführt wurden;
der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I
Kapitel II Teil D und Nummer 1 des vorliegenden Kapitels
durchgeführt wurde;
zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus
dem Herkunftsbetrieb der Tiere.
Hinweis auf Notwendigkeit geben
Entsprechend den festgestellten Risiken können
die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen:
 Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten
der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
 Durchtasten der Milz;
 Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
 Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;
 Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen
Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und
Öffnung der Gelenke.
Entsprechend den festgestellten Risiken können
die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen:
 Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn.
mandibulares);
 Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparietales) und im
Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der
Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im
hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese
Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom
Verzehr ausgeschlossen wird;
 Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der
Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
 Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;
Fazit
 Der bisherige Untersuchungsgang entfällt
 Auffällige Ergebnisse bei der Organbefundung
führen nicht zu der Entscheidung den bisherigen
Untersuchungsgang bei Tieren des betreffenden
Erzeugers einzuführen
 Organbefundung ist rechtssystematisch ein Teil der
Tiergesundheitsüberwachung und dient der
Information des Tierhalters und seines
Betreuungstierarztes
Fazit
 „Befundung“ mit dem Messer kann bleiben
 Veränderte Fleischteile werden von dem
Fleischuntersuchungspersonal entfernt, wenn dies
nicht von den Mitarbeitern des Schlachtbetriebes
übernommen wird
 Zunehmende Bedeutung erhält die Dokumentation
 Lebensmittelketteninformation soll erweitert werden
 Jegliche weitere Tätigkeit muss von dem
Schlachtbetrieb (Großbetrieb) bestellt werden
Gebührenkalkulation/Widersprüche
TRICHINENUNTERSUCHUNG
Trichinen-Untersuchung
In den letzten 40 Jahren sind in Mitteleuropa Trichinen bei
Hausschweinen nur gefunden worden, wenn Schweine mit
Speiseresten gefüttert wurden, bei Haltung in Kleinsthaltungen mit sehr
schlechter Haltungs- bzw. Futterhygiene (Ratten, Mäuse) oder
Schweine mit Auslauf bzw. Freilandhaltung.
Deshalb: Übergangsregelung, nach der zunächst mind. 3 Jahre lang 10
% der Mastschweine oder alle Zuchtschweine bei kontrollierten
Haltungsbedingungen aus einem Bestand pro Jahr zu testen sind. Kann
der MS nachweisen, dass weniger als 1 von 1.000.000 Schweinen aus
den kontrollierten Haltungsbedingungen Trichinen haben, kann auf die
Untersuchungen bei kontrollierten Haltungsbedingungen verzichtet
werden.
Kontrollierte Haltungsbedingungen sind mit amtl. anerkannten System
regelmäßig zu überprüfen.
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Trichinen-Untersuchung
Anforderungen an kontrollierte Schweinehaltung:
• Gebäude muss Eindringen von Nagetieren, fleischfressende Vögel,
sonstige Säugetiere verhindern
• Schädlingskontrolle mit Dokumentation
• Futtermittel nur aus registrierten Betrieben
• Lagerung von Futter in „nagetiersicheren“ Silos
• Entsorgung von Kadavern strikt nach Vorgaben der VO 1069/2009
mit Kadaverlager und zeitnaher Abholung über TBA
• Falls Mülldeponie in der Nähe, muss Behörde zunächst Risiko prüfen
• korrekte Tierkennzeichnung aller Schweine
• Zukauf von Schweinen nur aus Betrieben, die ebenfalls Status haben
• Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn,
der Lebensmittelunternehmer kann nachweisen, dass hinsichtlich der
Einschleppung von Trichinen in den Betrieb keine Gefahr besteht
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Trichinen-Untersuchung
Probleme der weiteren Umsetzung
• Wie werden die 10% aller Mastschweine sicher gestellt?
• Was ist mit Export von Schweinefleisch?
• Belgien und Dänemark sind bereits als Länder mit zu
vernachlässigendem Risiko eingestuft. Trotzdem werden 90 bis 95%
der Schlachtschweine freiwillig untersucht, um den Export von
Schweinefleisch nicht zu erschweren.
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Änderung ab 01.06.2014
•
Da es bisher keine amtlich anerkannten Haltungsbetriebe mit
kontrollierten Haltungsbedingungen gibt, ändert sich an der
Trichinenuntersuchung vorerst nichts
•
Durchführung von Audits in allen Schweinehaltungen
•
Erstellung von Überwachungsplänen nach Risikoanalyse
•
Noch nicht geklärt: wer kontrolliert, Gebührenfrage
Welche Veränderungen für das
amtliche Personal sind zu erwarten?

Im Bereich der klassischen Fleischhygiene wird sich die Tätigkeit der
amtliche Überwachung stärker auf die Kontrolle der Eigenkontrolle
verlagern.

Die Aufgabengebiete Tiergesundheit und Tierschutz werden für das
amtliche Personal an Bedeutung zunehmen.

Verlagerung der Schlachttieruntersuchung in Herkunftsbestände (v.a.
Schwein) bereits heute möglich, wird aber kaum genutzt
NOTSCHLACHTUNG
Notschlachtung (VO 853/2004 Anhang III Abschnitt I):
KAPITEL VI: NOTSCHLACHTUNG AUSSERHALB
DES SCHLACHTHOFES
1. Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung
zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat.
2. Ein Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen.
3. …
4. Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft
im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das
Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse
es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
5. Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers …
6.
7.
8.
9.
Eine Erklärung des Tierarztes …
…
…
nationale Kennzeichnung, keine EU-Genusstauglichkeit
(gilt nur noch bis 31. Mai 2014, danach keine Einschränkung der Vermarktung
mehr)
Notschlachtung (national):
§ 12 der Tier-LMHV
Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
(1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I
Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes
notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden,
wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8
beigefügt ist.
§ 8 der Tier-LMÜV
Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(1) Bei Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines
Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, hat die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit nach Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 1
zu erfolgen.
Notschlachtung (national):
Notschlachtung:
Häufige Schwierigkeiten:
- schnelle Verfügbarkeit einer sachkundigen Person für die
Schlachtung vor Ort (Metzger)
- Anwesenheit des Tierarztes bei der Schlachtung selbst
(ergibt sich zwingend aus der Bestätigung der
Uhrzeit der Schlachtung im Bericht des TA!)
- Vorlage der vollständigen Lebensmittelketteninformation bzw. Standarderklärung zusätzlich
zum Formular nach Tier-LMHV
- Abgrenzungsfragen zur Krankschlachtung
Notschlachtung
Problem Abgrenzung….
 frisch verletzt und nicht transportfähig
perakute/akute Notfälle
(schwere physiologische
oder funktionale Störungen)
 Tier mit klinischen Anzeichen
einer systemischen Erkrankung
(Schlachtverbot nach VO 854/2004)
aus RFL 08/2012 S. 268 ff
Notschlachtung
Abgrenzung:
 gestörtes Allgemeinbefinden bzw. Anzeichen
einer systemischen Erkrankung:
 Fieber
 Apathie
 erhöhte Atem-/Herzfrequenz (außer schmerzbedingt)
 Anzeichen einer Bakteriäme/Septikämie
(z. B. Schleimhäute)
 Stoffwechselstörungen, die zu systemischen
Beeinträchtigung führen (Calciummangel, Ketose)
 BU kann sehr hilfreich sein!
aus RFL 08/2012 S. 268 ff
BEFUNDERFASSUNG AM
SCHLACHTBAND
Befunderfassung am Schlachtband
§ 8 der AVV Lebensmittelhygiene:
Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der
Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den
Herkunftsbetrieb
Die bei der Fleischuntersuchung von Mastschweinen nach Anhang I
Abschnitt IV Kapitel IV l Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
festgestellten Veränderungen an Eingeweiden sind in Befundkategorien
nach Anlage 3 einzuteilen und zu erfassen. Die Befunde der
Fleischuntersuchung sind unter Verwendung des Formblattes nach der
Anlage zu Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.
2074/2005 für jede Schlachtpartie an den Herkunftsbetrieb
zurückzumelden.
Befunderfassung am Schlachtband
§ 9 der AVV Lebensmittelhygiene
Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung
(7) Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und
Geflügelfleischuntersuchung sollte die zuständige Behörde für jeden
Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des
Untersuchungsbereichs erstellen, die Angaben enthält
…
4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich
Position der Eingabestation);
die elektronische Erfassung der Befunddaten ist
obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung
pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Rindern.
Befunderfassung am
Schlachtband
Amtliche
Fleischuntersuchung
Befunddaten
Datenbank?
Schlachthof
Lebensmittelketteninformation
Hoftierarzt
Landwirt
Befunde
Befunderfassung
am Schlachtband
Gegenstand der Überprüfung nach VO (EG) Nr. 854/2004
Fremdkörper (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd
verwendetem Material)
Tierkörperteile entsprechen nicht den mikrobiologischen Kriterien
lokal begrenzte und gründlich entfernbare
Teile des
Veränderungen,Abszesse, Entzündungen, Ödeme,
Tierkörpers
Gelenkerkrankungen, sonstige Gewebserkrankungen)
 Erhebung der Befunddaten
für die Untersuchungsstatistik
nach Befundschlüsseln
keine Zuordnung zu
Betrieben erforderlich
Organe
Abschn. II, Kap.
V, Nr. 1 n) sowie
Anh. I, Abschn
IV, Kap VIII, Teil
A, Nr. 3 e iv)
Abschn. II, Kap.
V, Nr. 1 g)
Abschnitt II, Kap.
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
V, Nr. 1 p)
Verbrühungen, Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien Abschn. II, Kap.
oder sonstige Kontamination
V, Nr. 1 s)
Fleisch kann nach dem Urteil des amtlichen Tierarztes ein Risiko
Abschn. II, Kap.
für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen oder ist aus
V, Nr. 1 u)
anderen Gründen genussuntauglich
Abschn. II, Kap.
Organe entsprechen nicht den mikrobiologischen Kriterien
V, Nr. 1 g)
Veränderungen, die gründlich entfernbar sind
Abschnitt II, Kap.
(Abszesse,Entzündungen, Ödeme, sonstige Gewebserkrankungen) V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Anomalien in der Konsistenz
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Lunge (Pneumonie)
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Zwerchfell, Lunge usw. (Pleuritis)
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Herz (Pericarditis)
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Leber nach Parasitenbefall
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Sonstige Leberbefunde (z.B. Fettlebern, Zirrhosen, Hepatitis)
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Veränderungen der Nieren (z.B. Zysten)
V, Nr. 1 p)
Abschnitt II, Kap.
Entzündliche Veränderungen im Magen-Darmtrakt
V, Nr. 1 p)
Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Abschn. II, Kap.
Kontamination
V, Nr. 1 s)
Anomalien in der Konsistenz
Funktionen:
Anhang I
Schl. Nr.
601
602
603
604
605
606
608
611
612
613
614
615
616
617
618
619
620
Befunderfassung am Schlachtband
zu
Organ
Lunge (Gewebe
Brustfell (anhaftende
Fläche)
Herzbeutel
(Gewebe)
Leber (Gewebe)
Anlage 3
8 AVV Lebensmittelhygiene
Veränderter Anteil
Befundkategorie
Befundschlüssel
bis zu 10 %
0
o.b.B.: PN1
10 % bis 30 %
1
PN 2
über 30 %
2
PN3
bis zu 10 %
0
o.b.B.: PL1
10 % bis 30 %
1
PL 2
über 30 %
2
PL3
nicht verändert
0
o.b.B.
verändert
1
ja
nicht verändert
≤ 5 Wurmknoten
0
keine Erfassung
(L1)
verändert
> 5 Wurmknoten
1
L2
Befunderfassung am Schlachtband
Nutzung der Daten aus den Befunden:
 Daten sollen Landwirt/Hoftierarzt Hinweise zur Tiergesundheit geben und
ihm ermöglichen zielgerichtet Maßnahmen zu ergreifen (Parasiten,
Stallklima, Ferkelgesundheit, Impfungen etc.)
 massive Probleme der Tiergesundheit sind auch tierschutzrelevant
 Die sehr detaillierten Daten der Fleischuntersuchungsstatistik haben sich
als wenig hilfreich bei der Datenauswertung gezeigt
 Die Qualität von detaillierten Daten (Schlachthof- oder
Untersuchungsteams im Vergleich) ist in der Regel eher schlecht
SALMONELLEN,
EIGENKONTROLLEN
SCHLACHTBETRIEBEN
Salmonellen
 Unbeschadet Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
2073/2005 der Kommission überzeugt sich die zuständige
Behörde davon, dass die Lebensmittelunternehmer Anhang I
Nummer 2.1.4 der genannten Verordnung
(Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf
Schweineschlachtkörpern) durch Anwendung der folgenden
Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen:
 amtliche Probenahme mit Methode und Probenzielgebiet des
Lebensmittelunternehmers. Mindestens 49(*) Stichproben sind
jährlich in jedem Schlachthof zu nehmen. In kleinen
Schlachthöfen kann diese Zahl nach einer Risikobewertung
gesenkt werden; und/oder
(*)
Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die
Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.
Salmonellen
 Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl
der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die der
Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang
I Nummer 2.1.4 genommen hat; und/oder
Salmonellen
Lebensmittel Mikroorgani
kategorie
smen
2.1. Schlacht Salmonella
4 körper
von
Schweinen
Probenahmeplan [1]
n
c
50
3
AnalyStufe, für
tische
Maßnahmen im Fall
die das
Referenz
unbefriedigender
Kriterium
Ergebnisse
m
M methode
gilt
[3]
In dem je
EN/ISO Schlachtkör Verbesserungen in
6579 per nach
Schlachtkör
der
per
dem
Schlachthygiene,
beprobten
Zurichten, Überprüfung der
Bereich
aber vor
Prozesskontrolle
nicht
dem
und der Herkunft
nachweisbar
Kühlen
der Tiere sowie der
Maßnahmen im
Bereich der
Biosicherheit in den
Herkunftsbetrieben
Grenzwerte
[2]
[1] n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen
m und M liegen.
[2] Bei Nummern 2.1.3—2.1.5: m = M.
[3] Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.
Probenahme Salmonellen
 Pro Probenahme fünf Schlachtkörper, Probenahmestellen unter
Berücksichtigung der verwendeten Schlachttechnik auswählen
 Probenahme mit Hilfe eines Kratzschwamms
 Bereiche mit hoher Kontaminationswahrscheinlichkeit
auswählen
 gesamte Probenahmefläche mindestens 400 cm² groß
Salmonellen
 Wird das Prozesshygienekriterium bei mehreren Gelegenheiten
nicht eingehalten, verlangt die zuständige Behörde einen
Aktionsplan von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer
und überwacht genauestens dessen Ergebnis.
 Die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem
Salmonellenbefund sind mit der Angabe, ob die Proben gemäß
Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genommen wurden, im Einklang
mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zu melden.
Erstmals im Januar 2015
LEBER SCHAFE
DIOXINGEHALT
EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine und
PCB in Lebern von an Land lebenden Tieren;
aktualisierte gesundheitl. Bewertung des BfR
 Nach der Aktualisierung der Verordnung (EU) 1067/2001
wurden die bisher nach den alten Dioxinhöchstgehalten in
Baden-Württemberg beanstandeten Schafslebern mit den
aktualisierten Höchstgehalten erneut bewertet.
 Dabei ergab sich nur noch in einem Fall eine Beanstandung
wegen der Überschreitung von Höchstgehalten für Dioxin in
Lebern bei Schafen, die vor der Schlachtung in BadenWürttemberg gehalten worden waren.
EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine und
PCB in Lebern von an Land lebenden Tieren;
aktualisierte gesundheitl. Bewertung des BfR
 In seiner Risikobeurteilung kommt das BfR zu dem Ergebnis,
dass es bei Vielverzehrern von Schafslebern (insbes. bei
Frauen mit Migrationshintergrund) und bei regional besonders
hoch belasteten Schafslebern es zu einer Ausschöpfung bzw.
Überschreitung der von dem Scientific Commettee on Food
(SCF, 2001) empfohlenen tolerierbaren wöchentlichen (TWIWert) Dioxinaufnahme kommen kann.
EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine und
PCB in Lebern von an Land lebenden Tieren;
aktualisierte gesundheitl. Bewertung des BfR
 Vor diesem Hintergrund sind die im Jahr 2011 erwogenen
Maßnahmen im Rahmen der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung (Freigabe von Lebern nur dann als
genusstauglich, wenn Halter oder Schlachtbetriebe
Unbedenklichkeit nachweisen kann) nicht mehr zu rechtfertigen.
 Das BfR empfiehlt jedoch weiterhin den Verzehr von
Schaflebern zu meiden.

Documents pareils