Hinweise auf schulrechtliche Vorgaben des Landes Sachsen
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Hinweise auf schulrechtliche Vorgaben des Landes Sachsen
Hinweise auf schulrechtliche Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt (Auszug) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt - Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 27.08.1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Einführung des Landesverwaltungsamtes vom 17.12.2003 (GVBl. LSA S. 352) Ersatzschulverordnung vom 18.01.1995 (GVBl. LSA S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2003 (GVBl. LSA S. 206) Allgemein bildende Schulen: - Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO) vom 01.04.2004 (GVBl. LSA S. 238) - Versetzungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392) - Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 476) - Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 24.03.2003 (GVBl. LSA S. 61) - Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 09.09.2001 (GVBl. LSA S. 368) Berufsbildende Schulen: - Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20.07.2004 (SVBl. LSA S. 412) Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt - Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht Naturwissenschaften, Technik/ Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst; RdErl. des MK vom 5.11.2003 (SVBl. LSA S. 371) Runderlasse zur Unterrichtsorganisation an den allgemeinbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Erlasse zur Leistungsbewertung an Schulen Runderlass – Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 14.10.2004 (SVBl. LSA S. 353) Weitere spezielle Regelungen für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen – s. Gesetz- und Verordnungsblatt und Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt; Bezugsquelle: Freyburger Buchdruckwerkstätte GmbH Am Gewerbepark 15 06632 Freyburg/U. Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft hier: Hinweisblatt zu schulrechtlichen Vorgaben und zum öffentlichen Baurecht in Sachsen-Anhalt Seite 1 von 2 MK LSA Ref. 25, Stand: 15.04.2004 Öffentliches Baurecht in Sachsen-Anhalt hier: Antragsunterlagen bzgl. der Vorschriften der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Im Sinne des § 66 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 (GVBl. LSA S. 50) sind alle Schulobjekte genehmigungsbedürftige Vorhaben: § 66 “(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen einer Baugenehmigung nach § 77 der Bauaufsichtsbehörde, soweit in Absatz 2 und den §§ 68, 69, 81 und 82 nichts anderes bestimmt ist.” Die Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft bedarf der Prüfung der baulichen Voraussetzungen, so dass der Schulträger vor Inbetriebnahme der Einrichtung für alle Schulobjekte eine Baugenehmigung bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen hat. Dem Referat 34 des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ist als Voraussetzung für die weitere Antragsbearbeitung vorerst eine Kopie des Antrages vorzulegen. Daraus können jedoch keine Ansprüche im Genehmigungsverfahren abgeleitet werden. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule wird im Bescheid an eine auflösende Bedingung gebunden, die die Genehmigung aufhebt, wenn vor Beginn oder während des späteren Schulbetriebes keine gültige Genehmigung im Sinne der Bauordnung SachsenAnhalt vorliegt. Eine Kopie der entsprechenden Genehmigung ist nach Zugang dem Referat 25 zuzusenden. Für Anträge auf Nutzungsänderung von Gebäuden, auch Mietobjekten ehemaliger Berufsschulen im Beitrittsgebiet zum Zwecke eines erneuten Schulbetriebes, haben nur die Objekte der ehemaligen Betriebsberufsschulen ihren Bestandsschutz gewahrt, die lt. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsschulen bis zum 19. Juli 1990 in die Rechtsträgerschaft des örtlich zuständigen Trägers der Berufsschulen übergegangen sind. Über alle Ausnahmen entscheidet die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren. Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft hier: Hinweisblatt zu schulrechtlichen Vorgaben und zum öffentlichen Baurecht in Sachsen-Anhalt Seite 2 von 2 MK LSA Ref. 25, Stand: 15.04.2004