Hinweise auf schulrechtliche Vorgaben des Landes Sachsen

Transcription

Hinweise auf schulrechtliche Vorgaben des Landes Sachsen
Hinweise auf schulrechtliche Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt (Auszug)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
-
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 27.08.1996 (GVBl. LSA S. 281),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Einführung des Landesverwaltungsamtes vom 17.12.2003 (GVBl. LSA S. 352)
Ersatzschulverordnung vom 18.01.1995 (GVBl. LSA S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2003 (GVBl. LSA S. 206)
Allgemein bildende Schulen:
- Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I
(Sek I-Üg-VO) vom 01.04.2004 (GVBl. LSA S. 238)
- Versetzungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392)
- Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juli 2004 (GVBl.
LSA S. 476)
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 24.03.2003
(GVBl. LSA S. 61)
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 09.09.2001 (GVBl. LSA S.
368)
Berufsbildende Schulen:
- Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20.07.2004 (SVBl. LSA S. 412)
Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
-
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht Naturwissenschaften, Technik/ Arbeitslehre,
Hauswirtschaft, Kunst; RdErl. des MK vom 5.11.2003 (SVBl. LSA S. 371)
Runderlasse zur Unterrichtsorganisation an den allgemeinbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung
Erlasse zur Leistungsbewertung an Schulen
Runderlass – Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen
vom 14.10.2004 (SVBl. LSA S. 353)
Weitere spezielle Regelungen für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen –
s. Gesetz- und Verordnungsblatt und Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt;
Bezugsquelle:
Freyburger Buchdruckwerkstätte GmbH
Am Gewerbepark 15
06632 Freyburg/U.
Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft
hier: Hinweisblatt zu schulrechtlichen Vorgaben und zum öffentlichen Baurecht in Sachsen-Anhalt
Seite 1 von 2
MK LSA Ref. 25, Stand: 15.04.2004
Öffentliches Baurecht in Sachsen-Anhalt
hier:
Antragsunterlagen bzgl. der Vorschriften der Bauordnung des Landes
Sachsen-Anhalt
Im Sinne des § 66 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom
09.02.2001 (GVBl. LSA S. 50) sind alle Schulobjekte genehmigungsbedürftige Vorhaben:
§ 66
“(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen einer Baugenehmigung
nach § 77 der Bauaufsichtsbehörde, soweit in Absatz 2 und den §§ 68, 69, 81 und 82 nichts
anderes bestimmt ist.”
Die Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Schule in freier
Trägerschaft bedarf der Prüfung der baulichen Voraussetzungen, so dass der Schulträger
vor Inbetriebnahme der Einrichtung für alle Schulobjekte eine Baugenehmigung bei der
örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen hat.
Dem Referat 34 des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ist als Voraussetzung
für die weitere Antragsbearbeitung vorerst eine Kopie des Antrages vorzulegen. Daraus
können jedoch keine Ansprüche im Genehmigungsverfahren abgeleitet werden.
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule wird im Bescheid an eine
auflösende Bedingung gebunden, die die Genehmigung aufhebt, wenn vor Beginn oder während
des späteren Schulbetriebes keine gültige Genehmigung im Sinne der Bauordnung SachsenAnhalt vorliegt.
Eine Kopie der entsprechenden Genehmigung ist nach Zugang dem Referat 25 zuzusenden.
Für Anträge auf Nutzungsänderung von Gebäuden, auch Mietobjekten ehemaliger Berufsschulen
im Beitrittsgebiet zum Zwecke eines erneuten Schulbetriebes, haben nur die Objekte der ehemaligen Betriebsberufsschulen ihren Bestandsschutz gewahrt, die lt. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über
Berufsschulen bis zum 19. Juli 1990 in die Rechtsträgerschaft des örtlich zuständigen Trägers der
Berufsschulen übergegangen sind.
Über alle Ausnahmen entscheidet die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.
Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft
hier: Hinweisblatt zu schulrechtlichen Vorgaben und zum öffentlichen Baurecht in Sachsen-Anhalt
Seite 2 von 2
MK LSA Ref. 25, Stand: 15.04.2004