Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I EKEG II

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Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I EKEG II
Eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen I
ƒ Grundsatz: ein in der Krise der Gesellschaft
gewährter Kredit ist eigenkapitalersetzend
ƒ Früher durch Rsp entwickelt – Begründung
sehr problematisch
ƒ Nunmehr eigenes Gesetz: EKEG
(Eigenkapitalersatz-Gesetz)
ƒ Ziel: Rechtssicherheit, Zurückdrängung des
Anwendungsbereiches
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Folie 152
EKEG II
ƒ Erfasste Gesellschaften: neben der GmbH auch AG, Gen mbH
und KapitalG & Co
ƒ Erfasste Gesellschafter: grundsätzlich ab 25% Beteiligung,
kontrollierende Beteiligung oder Ausübung beherrschenden
Einflusses (selbst ohne Gesellschafterstellung – Banken!)
ƒ Krise: Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder
Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive
Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre
ƒ Zahlen müssen sich aus letztem Jahresabschluss ergeben oder
hätten sich aus rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ergeben
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EKEG III
ƒ Keine tatbestandsmäßigen Kredite
ƒ Kurzfristige Geldkredite (60 Tage)
ƒ Kurzfristige Warenkredite (6 Monate)
ƒ Stehenlassen eines vor der Krise gewährten Darlehens
(anders Rsp vor dem EKEG)
ƒ Nutzungsüberlassung von Sachen als solche nicht
eigenkapitalersetzend, sondern nur gestundetes Entgelt
ƒ Beteiligungserwerb an Gesellschaft in der Krise,
Sanierungskredite im Rahmen des Sanierungskonzepts
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EKEG IV
ƒ Rechtsfolgen
ƒ außerhalb des Konkurses: Rückzahlungssperre bis zur
Überwindung der Krise
ƒ Im Konkurs: nachrangige Forderung zu den
Konkursforderungen, Sicherheiten für Darlehen erlöschen
mit Konkurseröffnung
ƒ Zur Nutzung überlassene Sachen können ein Jahr lang nicht
zurückgefordert werden, wenn Sache zur Fortführung des
Unternehmens erforderlich
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Gesellschaftsvertragsänderung
ƒ Beschluss der Gesellschafter, notariell beurkundet
ƒ Grundsätzlich ¾-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen
ƒ Gegenstandsänderung, Vermehrung der Leistungspflichten,
Verkürzung von Sonderechten: einstimmig
ƒ FB-Anmeldung: konstitutiv
ƒ Beilage des GV in vollständiger, geänderter Form
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Kapitalerhöhung
ƒ Besondere Form der GV-Änderung
ƒ ¾-Mehrheit
ƒ Nominelle: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Umwandlung offener Rücklagen in Stammkapital, eigenes
Gesetz: Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG)
ƒ Effektive: tatsächliche Mittelzuführung von außen
ƒ Bezugsrecht der Gesellschafter
ƒ Kann im Beschluss ausgeschlossen werden, dafür aber
sachliche Rechtfertigung
ƒ Sacheinbringung ebenso wie Sachgründung möglich
ƒ Überhaupt: entsprechende Anwendbarkeit der
Gründungsvorschriften
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Kapitalherabsetzung I
ƒ Änderung des GV (daher Beschluss der
Generalversammlung und Eintragung im FB)
ƒ Zwecke: Ausschüttung überflüssiger Eigenmittel an
Gesellschafter, Beseitigung einer Unterbilanz,
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters
ƒ Natürlich keine Herabsetzung unter
Mindeststammkapital
ƒ Ausnahme: gleichzeitiger Kapitalerhöhungsbeschluss, vor
allem bei Sanierungen (Aufnahme eines neuen
Kapitalgebers)
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Kapitalherabsetzung II
ƒ Auch hier effektive und nominelle
ƒ Effektive: Rückzahlung von Stammeinlagen oder
(teilweise) Befreiung von Einlagepflicht
ƒ Gläubigerschutz: sog Gläubigeraufruf: Befriedigung oder
Sicherstellung der Gläubiger vor Rückzahlung
ƒ Nominelle: Herabsetzung des Stammkapitals zum
Ausgleich von Verlusten
ƒ Kein Vermögensfluss an Gesellschafter
ƒ Meist in Variante der sog vereinfachten Kapitalherabsetzung
(„vereinfacht“ weil keine Vorweg-Gläubigersicherung)
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Beendigung der GmbH I
ƒ Gesetzliche Auflösungsgründe § 84, zB
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Beschluss der GesellschafterInnen: einfache Mehrheit!
Eröffnung des Konkurses, Ablehnung mangels Masse
Verschmelzung, Umwandlung (dazu später)
Keine Auflösungsklage aus wichtigem Grund (str)
ƒ Vertragliche Auflösungsgründe
ƒ Vgl § 84 Abs 2
ƒ Für Minderheitsgesellschafter uU empfehlenswert
ƒ zB: Kündigungsrecht, Aufgriffsverpflichtung anderer
GesellschafterInnen
ƒ Auflösung von Amts wegen
ƒ Insb bei Vermögenslosigkeit, § 40 FBG, wird bei zweimaliger
Nichtvorlage der Jahresabschlüsse vermutet (!)
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Beendigung der GmbH II
ƒ Auflösung bewirkt noch nicht Beendigung
ƒ Liquidationsverfahren erforderlich
ƒ Anders freilich bei Konkurs – hier Verwertung
durch Masseverwalter nach KO
ƒ Verwertung des Gesellschaftsvermögens und
Beendigung der Geschäfte durch
Liquidatoren
ƒ Liquidatoren grundsätzlich Gf
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Beendigung der GmbH III
ƒ Gläubigeraufruf
ƒ Verwertung des Gesellschaftsvermögens und
Beendigung der laufenden Geschäfte
ƒ Befriedigung der Gläubiger
ƒ Danach Verteilung des
Gesellschaftsvermögens an die
Gesellschafter
ƒ Eintragung der Löschung im FB
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