comcast cable tv

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KEK
Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH
für das Fernsehspartenprogramm E! Entertainment
Aktenzeichen: KEK 808
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin
Katharina Behrends, Theresienstraße 47a, 80333 München,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „E! Entertainment“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 29.10.2014 in der Sitzung am 13.01.2015 unter
Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr.
Bauer, Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr.
Schwarz und Wagner entschieden:
Der von der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH mit Schreiben vom
11.09.2014 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur
Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms E! Entertainment
stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH („NBCU Deutschland“) hat mit
Schreiben vom 11.09.2014, welches in Kopie auch der KEK übersandt wurde, bei der mabb die
unbefristete Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms
E! Entertainment beantragt. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 29.10.2014
zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und Verbreitung
2.1
E! Entertainment ist ein 24-stündiges deutschsprachiges Pay-TV-Spartenprogramm mit
Schwerpunkt Unterhaltung, das auf Prominente fokussierte Reportagen, Reality Shows,
Nachrichten, Live-Berichte von Red Carpet Events und Talkshows umfasst. Das Programm wird
bereits auf Grundlage einer Lizenz der britischen Regulierungsbehörde OFCOM von der
E! Entertainment UK Ltd. im deutschsprachigen Sendegebiet verbreitet. Künftig soll das
Programm von der Antragstellerin veranstaltet und besser auf die deutschsprachige Zielgruppe
ausgerichtet werden. XXX… Die E! Entertainment Television, LLC hält mittelbar sämtliche
Anteile an der bisherigen Veranstalterin, der E! Entertainment UK Ltd., und ist ihrerseits eine
100%ige Tochtergesellschaft der NBC Universal Media, LLC.
2.2
Das Programm E! Entertainment wird über die Plattformen der Sky Deutschland Fernsehen
GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“), der Telekom Deutschland GmbH („Deutsche Telekom“),
der Vodafone D2 GmbH („Vodafone“), der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
(„Kabel Deutschland“), der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH
und der KabelBW GmbH (zusammen „Unitymedia KabelBW“) sowie über die Web-TV-Plattform
Magine verbreitet. Ferner ist das Programm Teil des an Kabelnetzbetreiber gerichteten
Paketangebots KabelKiosk.
Die bereits bestehenden Plattformverträge sollen von der E! Entertainment UK Ltd. auf die
Antragstellerin übergehen. Mit Unitymedia wurde eine Einigung über die Verbreitung erzielt,
der diesbezügliche Plattformvertrag wird derzeit noch verhandelt.
2/8
2.3
Plattformverträge
XXX…
3
Antragstellerin und Beteiligte
3.1
Unternehmensgegenstand der NBCU Deutschland ist nach deren Satzung der Erwerb von
Zulassungen und Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten, die Veranstaltung,
die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung – auch von Werbeleistungen -,
das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen,
Fernsehprogrammen und Mediendiensten, auch für andere Unternehmen XXX…
Die Antragstellerin veranstaltet bereits die Pay-TV-Spartenprogramme 13th Street, SyFy und
Universal Channel. Sie hält zudem 50 % der Anteile der The History Channel (Germany) GmbH
& Co. KG, welche die Programme History und A&E (vormals: The Biography Channel)
veranstaltet und darüber hinaus über eine Zulassung für das bislang noch nicht ausgestrahlte
Programm Crime & Investigation Network verfügt.
3.2
Beteiligte
3.2.1
Sämtliche Anteile der NBCU Deutschland hält mittelbar die NBC Universal, LLC („NBC
Universal“) über ihre Tochtergesellschaften NBC Universal Media, LLC, NBCU Acquisition Sub,
LLC und Universal Studios Company, LLC. An NBC Universal ist mittelbar die Comcast
Corporation über die 100%igen Tochtergesellschaften Comcast Navy Contribution, LLC und
Comcast Navy Acquisition, LLC (zusammen „Comcast Navy“) mit 71 % der Kapitalanteile
beteiligt. Diese Kapitalanteile repräsentieren 96 % der Stimmrechte von NBC Universal.
Comcast Navy hält zudem 79 % der Anteile an der NBC Universal Enterprise, Inc. (vormals Navy
Holdings, Inc., vgl. SEC-Report Form 8-K vom 19.03.2013 der Comcast Corporation), die in Höhe
von 29 % (bzw. 4 % der Stimmrechte) an NBC Universal beteiligt ist. Die restlichen 21 % an der
NBC Universal Enterprise, Inc. hält die General Electric Company, Inc. über ihre 100%ige
Tochtergesellschaft National Broadcasting Holding, Inc.
3/8
3.2.2
Die Comcast Corporation ist ein global agierender Medien- und Technologie-Konzern mit den
Hauptgeschäftsbereichen Comcast Cable und NBC Universal. Comcast Cable ist der größte
Kabelnetzbetreiber der USA und dort einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und
Internetanschlüsse. Zum Geschäftsbereich NBC Universal zählen Kabel-TV-Programme (Cable
Networks), Antennen-Fernsehen (Broadcast TV), Produktion von TV-Unterhaltung, Spielfilmen,
Nachrichten und Sportprogrammen, Merchandising sowie Vergnügungsparks. Ferner ist NBC
Universal am US-amerikanischen Videoportal Hulu beteiligt. Mit einem Gesamtumsatz von
64,65 Mrd. US-Dollar im Jahr 2013 ist Comcast/NBC Universal derzeit der weltweit größte
Medienkonzern (vgl. Comcast Geschäftsbericht 2013, SEC Form 10-K, S. 50). Die Comcast
Corporation ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Ca. 33,5 % ihrer Stimmrechtsanteile
(ca. 5,5 % der Kapitalanteile) hält ihr Chaiman und Chief Executive Officer Brian L. Roberts, der
Sohn des Comcast-Mitbegründers Ralph J Roberts. Etwa 4,6 % der Stimmrechtsanteile (ca.
5,6 % der Kapitalanteile) werden von der BlackRock, Inc. gehalten (vgl. Proxy Statement 2014
der Comcast Corporation vom 14.11.2014, S. 4 ff.). Im Übrigen sind die Anteile breit gestreut.
3.2.3
General Electric ist ein diversifiziertes, internationales Infrastruktur-, Finanz- und
Medienunternehmen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette reicht von Energieerzeugung
und Wasseraufbereitung über Transportlösungen und Gesundheitstechnologie bis zu Finanzund Informationsdienstleistungen. Neben dem Engagement bei NBC Universal verfolgt General
Electric keine weiteren Aktivitäten im Medienbereich.
3.3
Die nachfolgende Grafik gibt eine Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse:
4/8
Beteiligungsverhältnisse und zuzurechnende Programme von NBC Universal
General Electric
Company, Inc.
Comcast Corporation
100 (Z)
100
National Broadcasting Holding, Inc.
21
NBC Universal
Enterprise, Inc.
79
Comcast Navy**
29
(4)*
71
(96)*
NBC Universal, LLC
100
The Hearst
Corporation
NBC Universal Media,
LLC
100 (Z)
The Walt Disney
Company, Inc.
50 (Z)
50 (Z)
Universal Studios
Company, LLC
A&E Television
Networks, LLC
(AETN)
100
100
100
AETN Gemany
Holding, LLC
13th Street
Syfy
50
50
Universal Channel
E! Entertainment
The History Channel
(Germany)
Beteiligungs GmbH
The History Channel
(Germany)
Holdings GmbH
NBCUniversal Global Networks
Deutschland
50GmbH
Komplementärin
50
The History Channel (Germany)
GmbH & Co. KG
Kabel Deutschland
Vertrieb und Service
GmbH
History
A&E
(E)
Crime & Investigation
Network***
(E)
Programmveranstalter
*: von den Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte
**: Comcast Navy Contribution, LLC und Comcast Navy Acquisition , LLC
(Zurechnung weiterer, auf
der Plattform veranstalteter
Drittprogramme)
Sky Deutschland
Fernsehen GmbH
& Co. KG
(Zurechnung eigener und
weiterer, auf der Plattform
veranstalteter Drittprogramme)
***: derzeit nicht auf Sendung
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
5/8
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung.
Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch
die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der Antragstellerin sind als Veranstalterin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die Programme
E! Entertainment, Universal Channel, 13th Street und SyFy zuzurechnen. Darüber hinaus sind
ihr die Programme History und A&E sowie mit Sendestart Crime & Investigation Network
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen.
2.2
Alle der Antragstellerin zuzurechnenden Programme werden aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG auch ihren Obergesellschaften
innerhalb der NBC-Universal-Gruppe, einschließlich NBC Universal, und der Comcast
Corporation zugerechnet.
2.3
Zurechnung zu Plattformbetreibern
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein
Unternehmen auf einen Veranstalter einen „vergleichbaren Einfluss“ ausüben kann. Ein solcher
kann sich gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ergeben, wenn das Unternehmen aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des
Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
Plattformverträge über die Verbreitung und Vermarktung von TV-Programmen können solche
die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten.
Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Verbreitung des Programms E! Entertainment
vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die geeignet sind, die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung einzuschränken. XXX... Die
weiteren vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die Fragen der Pro-
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grammgestaltung betreffen. Eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt
demnach nicht in Betracht.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen
veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1
RStV).
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle
deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit
empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der
Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der
AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.
Mit Schreiben vom 08.12.2014 teilte die Antragstellerin Zuschaueranteile für 13th Street, Syfy
und History aus der AGF/GfK-Fernsehforschung für die Zuschauer ab drei Jahren mit. Demnach
erreichten in der Referenzperiode von September 2013 bis August 2014 13th Street (0,3 %),
Syfy (0,2 %) und History (0,1 %) einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von insgesamt 0,6 %.
Für die Programme A&E, Universal Channel und E! Entertainment liegen der Antragstellerin
keine Zuschaueranteile vor; mitgeteilt wurden Abonnentenzahlen. In der Referenzperiode
(September 2013 - August 2014) erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF,
ZDFinfo, ZDFkultur, ZDFneo, 3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins,
sixx, SAT.1 Gold, ProSieben MAXX, RTL Television, RTL II, RTL Nitro, SUPER RTL, VOX, n-tv, 13th
Street, Anixe, Comedy Central, Das Vierte bzw. Disney Channel, Deluxe Music, Disney
Cinemagic, DMAX, Eurosport, Fox Channel, History, joiz, Motorvision TV, N24, National
Geographic Channel, National Geographic Wild Channel, Nickelodeon, ServusTV Deutschland,
Sky digital (gesamt), SPORT1, Syfy, Tele 5, TLC, TNT Film, TNT Serie und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 96,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 3,7 % bezieht
sich auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates
Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV7/8
Programme. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme 13th Street,
Syfy, History, A&E, Universal Channel und E! Entertainment nur ein Bruchteil des nicht näher
ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,7 %
entfällt.
Für das Programm Crime & Investigation Network liegen mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile vor.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung für das Programm E! Entertainment stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen.
(gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Becker Dörr Fuchs Hornauer
Langheinrich Mailänder Sagurna Schwarz
Wagner
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