comcast cable tv
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KEK Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm E! Entertainment Aktenzeichen: KEK 808 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Behrends, Theresienstraße 47a, 80333 München, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „E! Entertainment“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 29.10.2014 in der Sitzung am 13.01.2015 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Wagner entschieden: Der von der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH mit Schreiben vom 11.09.2014 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms E! Entertainment stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH („NBCU Deutschland“) hat mit Schreiben vom 11.09.2014, welches in Kopie auch der KEK übersandt wurde, bei der mabb die unbefristete Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms E! Entertainment beantragt. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 29.10.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und Verbreitung 2.1 E! Entertainment ist ein 24-stündiges deutschsprachiges Pay-TV-Spartenprogramm mit Schwerpunkt Unterhaltung, das auf Prominente fokussierte Reportagen, Reality Shows, Nachrichten, Live-Berichte von Red Carpet Events und Talkshows umfasst. Das Programm wird bereits auf Grundlage einer Lizenz der britischen Regulierungsbehörde OFCOM von der E! Entertainment UK Ltd. im deutschsprachigen Sendegebiet verbreitet. Künftig soll das Programm von der Antragstellerin veranstaltet und besser auf die deutschsprachige Zielgruppe ausgerichtet werden. XXX… Die E! Entertainment Television, LLC hält mittelbar sämtliche Anteile an der bisherigen Veranstalterin, der E! Entertainment UK Ltd., und ist ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der NBC Universal Media, LLC. 2.2 Das Programm E! Entertainment wird über die Plattformen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“), der Telekom Deutschland GmbH („Deutsche Telekom“), der Vodafone D2 GmbH („Vodafone“), der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH („Kabel Deutschland“), der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH und der KabelBW GmbH (zusammen „Unitymedia KabelBW“) sowie über die Web-TV-Plattform Magine verbreitet. Ferner ist das Programm Teil des an Kabelnetzbetreiber gerichteten Paketangebots KabelKiosk. Die bereits bestehenden Plattformverträge sollen von der E! Entertainment UK Ltd. auf die Antragstellerin übergehen. Mit Unitymedia wurde eine Einigung über die Verbreitung erzielt, der diesbezügliche Plattformvertrag wird derzeit noch verhandelt. 2/8 2.3 Plattformverträge XXX… 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Unternehmensgegenstand der NBCU Deutschland ist nach deren Satzung der Erwerb von Zulassungen und Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten, die Veranstaltung, die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung – auch von Werbeleistungen -, das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Mediendiensten, auch für andere Unternehmen XXX… Die Antragstellerin veranstaltet bereits die Pay-TV-Spartenprogramme 13th Street, SyFy und Universal Channel. Sie hält zudem 50 % der Anteile der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, welche die Programme History und A&E (vormals: The Biography Channel) veranstaltet und darüber hinaus über eine Zulassung für das bislang noch nicht ausgestrahlte Programm Crime & Investigation Network verfügt. 3.2 Beteiligte 3.2.1 Sämtliche Anteile der NBCU Deutschland hält mittelbar die NBC Universal, LLC („NBC Universal“) über ihre Tochtergesellschaften NBC Universal Media, LLC, NBCU Acquisition Sub, LLC und Universal Studios Company, LLC. An NBC Universal ist mittelbar die Comcast Corporation über die 100%igen Tochtergesellschaften Comcast Navy Contribution, LLC und Comcast Navy Acquisition, LLC (zusammen „Comcast Navy“) mit 71 % der Kapitalanteile beteiligt. Diese Kapitalanteile repräsentieren 96 % der Stimmrechte von NBC Universal. Comcast Navy hält zudem 79 % der Anteile an der NBC Universal Enterprise, Inc. (vormals Navy Holdings, Inc., vgl. SEC-Report Form 8-K vom 19.03.2013 der Comcast Corporation), die in Höhe von 29 % (bzw. 4 % der Stimmrechte) an NBC Universal beteiligt ist. Die restlichen 21 % an der NBC Universal Enterprise, Inc. hält die General Electric Company, Inc. über ihre 100%ige Tochtergesellschaft National Broadcasting Holding, Inc. 3/8 3.2.2 Die Comcast Corporation ist ein global agierender Medien- und Technologie-Konzern mit den Hauptgeschäftsbereichen Comcast Cable und NBC Universal. Comcast Cable ist der größte Kabelnetzbetreiber der USA und dort einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Zum Geschäftsbereich NBC Universal zählen Kabel-TV-Programme (Cable Networks), Antennen-Fernsehen (Broadcast TV), Produktion von TV-Unterhaltung, Spielfilmen, Nachrichten und Sportprogrammen, Merchandising sowie Vergnügungsparks. Ferner ist NBC Universal am US-amerikanischen Videoportal Hulu beteiligt. Mit einem Gesamtumsatz von 64,65 Mrd. US-Dollar im Jahr 2013 ist Comcast/NBC Universal derzeit der weltweit größte Medienkonzern (vgl. Comcast Geschäftsbericht 2013, SEC Form 10-K, S. 50). Die Comcast Corporation ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Ca. 33,5 % ihrer Stimmrechtsanteile (ca. 5,5 % der Kapitalanteile) hält ihr Chaiman und Chief Executive Officer Brian L. Roberts, der Sohn des Comcast-Mitbegründers Ralph J Roberts. Etwa 4,6 % der Stimmrechtsanteile (ca. 5,6 % der Kapitalanteile) werden von der BlackRock, Inc. gehalten (vgl. Proxy Statement 2014 der Comcast Corporation vom 14.11.2014, S. 4 ff.). Im Übrigen sind die Anteile breit gestreut. 3.2.3 General Electric ist ein diversifiziertes, internationales Infrastruktur-, Finanz- und Medienunternehmen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette reicht von Energieerzeugung und Wasseraufbereitung über Transportlösungen und Gesundheitstechnologie bis zu Finanzund Informationsdienstleistungen. Neben dem Engagement bei NBC Universal verfolgt General Electric keine weiteren Aktivitäten im Medienbereich. 3.3 Die nachfolgende Grafik gibt eine Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse: 4/8 Beteiligungsverhältnisse und zuzurechnende Programme von NBC Universal General Electric Company, Inc. Comcast Corporation 100 (Z) 100 National Broadcasting Holding, Inc. 21 NBC Universal Enterprise, Inc. 79 Comcast Navy** 29 (4)* 71 (96)* NBC Universal, LLC 100 The Hearst Corporation NBC Universal Media, LLC 100 (Z) The Walt Disney Company, Inc. 50 (Z) 50 (Z) Universal Studios Company, LLC A&E Television Networks, LLC (AETN) 100 100 100 AETN Gemany Holding, LLC 13th Street Syfy 50 50 Universal Channel E! Entertainment The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH The History Channel (Germany) Holdings GmbH NBCUniversal Global Networks Deutschland 50GmbH Komplementärin 50 The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH History A&E (E) Crime & Investigation Network*** (E) Programmveranstalter *: von den Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: Comcast Navy Contribution, LLC und Comcast Navy Acquisition , LLC (Zurechnung weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Zurechnung eigener und weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) ***: derzeit nicht auf Sendung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 5/8 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin sind als Veranstalterin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die Programme E! Entertainment, Universal Channel, 13th Street und SyFy zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr die Programme History und A&E sowie mit Sendestart Crime & Investigation Network gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 2.2 Alle der Antragstellerin zuzurechnenden Programme werden aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG auch ihren Obergesellschaften innerhalb der NBC-Universal-Gruppe, einschließlich NBC Universal, und der Comcast Corporation zugerechnet. 2.3 Zurechnung zu Plattformbetreibern Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen auf einen Veranstalter einen „vergleichbaren Einfluss“ ausüben kann. Ein solcher kann sich gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ergeben, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Plattformverträge über die Verbreitung und Vermarktung von TV-Programmen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Verbreitung des Programms E! Entertainment vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die geeignet sind, die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung einzuschränken. XXX... Die weiteren vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die Fragen der Pro- 6/8 grammgestaltung betreffen. Eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt demnach nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Mit Schreiben vom 08.12.2014 teilte die Antragstellerin Zuschaueranteile für 13th Street, Syfy und History aus der AGF/GfK-Fernsehforschung für die Zuschauer ab drei Jahren mit. Demnach erreichten in der Referenzperiode von September 2013 bis August 2014 13th Street (0,3 %), Syfy (0,2 %) und History (0,1 %) einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von insgesamt 0,6 %. Für die Programme A&E, Universal Channel und E! Entertainment liegen der Antragstellerin keine Zuschaueranteile vor; mitgeteilt wurden Abonnentenzahlen. In der Referenzperiode (September 2013 - August 2014) erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur, ZDFneo, 3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins, sixx, SAT.1 Gold, ProSieben MAXX, RTL Television, RTL II, RTL Nitro, SUPER RTL, VOX, n-tv, 13th Street, Anixe, Comedy Central, Das Vierte bzw. Disney Channel, Deluxe Music, Disney Cinemagic, DMAX, Eurosport, Fox Channel, History, joiz, Motorvision TV, N24, National Geographic Channel, National Geographic Wild Channel, Nickelodeon, ServusTV Deutschland, Sky digital (gesamt), SPORT1, Syfy, Tele 5, TLC, TNT Film, TNT Serie und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 96,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 3,7 % bezieht sich auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV7/8 Programme. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme 13th Street, Syfy, History, A&E, Universal Channel und E! Entertainment nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,7 % entfällt. Für das Programm Crime & Investigation Network liegen mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile vor. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung für das Programm E! Entertainment stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Becker Dörr Fuchs Hornauer Langheinrich Mailänder Sagurna Schwarz Wagner 8/8