Bebauungsplan Nr. 218.1 / Ahe ‚An der Kapelle – 1` Begründung

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Bebauungsplan Nr. 218.1 / Ahe ‚An der Kapelle – 1` Begründung
Bebauungsplan Nr. 218.1 / Ahe
‚An der Kapelle – 1’
Begründung
Entwurf
Stand: 15.08.2013
zur Offenlage
gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Kreisstadt Bergheim, BP 218.1 / Ahe ‚An der Kapelle – 1’
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A – Städtebauliche Planung
1.
Vorgaben
1.1 Lage des Plangebietes, Geltungsbereich
4
1.2 Planungsrechtliche Situation
1.2.1 Flächennutzungsplan
1.2.2 Landschaftsplan
4
4
4
1.3 Geotechnische und hydrogeologische Untersuchung
4
1.4 Vorhandene Situation
4
2.
Ziel und Zweck der Planung
5
3.
Begründung der Planinhalte
3.1 Art der baulichen Nutzung
5
3.2 Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen
5
3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
6
3.4 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je Hauseinheit
6
3.5 Verkehr
3.5.1 Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz
3.5.2 Innere Erschließung des Plangebietes
3.5.3 Flächen für den ruhenden Verkehr
3.5.4 Öffentliche Parkplätze
3.5.5 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
6
6
7
7
8
3.6 Ver- und Entsorgung
3.6.1 Übergeordnete technische Ver- und Entsorgung
3.6.2 Schmutzwasserbeseitigung
3.6.3 Niederschlagswasserbeseitigung
8
8
8
3.7 Kinderspielplatz
8
3.8 Ökologie
3.8.1 Vorbemerkungen
3.8.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
3.8.3 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
3.8.4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
3.8.5 Maßnahmen zur Energieeffizienz
9
9
9
9
9
3.9 Artenschutz
9
3.10 Immissionsschutz
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4.
Flächenbilanz
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5.
Hinweise
11
5.1 Bodendenkmalpflege
11
5.2 Kampfmittel
11
5.3 Erdbebenzone
11
5.4 Grundwasser
11
Teil B - Umweltbericht
Bauleitplanung:
Hauspartner Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH
Barbarossastr. 15
Tel: 0 22 41 / 96 57 –0
53721 Siegburg
Fax: 0 22 41 / 96 57 20
www.hauspartner.de
[email protected]
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Teil A – Städtebauliche Planung
1. Vorgaben
1.1 Lage des Plangebietes, Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Süden von Bergheim – Ahe unmittelbar an der K 34 „Am
Kapellenkreuz“ und schließt an die bestehende Bebauung des Rispenweges und des Asternweges an.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,8 ha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplanes zu entnehmen.
1.2 Planungsrechtliche Situation
1.2.1 Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim weist für das Plangebiet Wohnbaufläche aus.
1.2.2 Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Jülicher Börde mit
Titzer Höhe“ des Rhein-Erft-Kreises.
Der Landschaftsplan gibt für den Bereich südlich und westlich von Ahe als Entwicklungsziel
für die Landschaft „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen“ an.
1.3 Geotechnische und hydrogeologische Untersuchung
Durch die GfB Bauprüfstelle Erft-Labor GmbH wurde im Dezember 2012 ein Bodengutachten
auf der Basis von Rammsondierungen, Kleinrammbohrungen, Bodenproben und einem Versickerungsversuch erstellt. Hiernach ergeben sich folgende Erkenntnisse:
Der Oberboden ist nach DIN 18300 der Bodenklasse 1 bzw. nach DIN 18196 der Bodengruppe OU zuzuordnen und kann als Oberboden wiederverwendet werden. Der unter der ca.
40-50 cm mächtigen Oberbodenschicht angetroffene Lößlehm ist der Bodenklasse 4 nach
DIN 18300 bzw. der Bodenguppe UL/UM nach DIN 18196 zuzuordnen. Die Beurteilung der
Wiederverwendbarkeit dieses Bodens für einen möglichen Wiedereinbau sollte im Zuge der
Baumaßnahmen anhand des ausgehobenen Materials erfolgen. Ab einer Tiefe von 1,4 bis
2,3 m stehen dann die ortstypischen Terrassenkiese an.
Eine ausreichende Tragfähigkeit des vorhandenen Untergrundes insgesamt ist erst im Bereich der Terrassenkiese gegeben. Aus diesem Grund wird im Bereich der geplanten Straßen ein Bodenaustausch vorzunehmen sein. Bei den geplanten Gebäuden kann voraussichtlich auf einen Bodenaustausch verzichtet werden, sofern diese im Bereich der Terrassenkiese gründen. Weitere Hinweise in Bezug auf den Umgang mit dem Boden – insbesondere
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hinsichtlich der Wasser- und Bewegungsempfindlichkeit – sind dem Gutachten zu entnehmen.
Bei den Geländearbeiten wurde kein Schicht- bzw. Grundwasser festgestellt. Für den Terrassenkies unterhalb des Lößlehms wurde ein Durchlässigkeitsbeiwert kf von rund 6 x 10-5
m/s ermittelt. Nach dem Arbeitsblatt DWA – A 138 ist demnach eine Versickerung möglich,
allerdings liegt dieser Wert im unteren Bereich der dort angegebenen Spanne, bei der Versickerungsanlagen grundsätzlich in Frage kommen.
1.4 Vorhandene Situation
Nordwestlich wird das Plangebiet durch die K 34 „Am Kapellenkreuz“ begrenzt. Südöstlich
grenzt das Plangebiet an einen Feldweg, der die Verlängerung des Nesselweges darstellt.
Dahinter folgt eine weitläufige Ackerlandfläche, die im Nordosten bis an die K 19 „Wiedenaustraße“ heranreicht. Die Fläche südwestlich des Plangebietes wird ebenfalls als Ackerland genutzt, ebenso wie das Plangebiet.
Nordöstlich des Plangebietes befindet sich die Wohnbebauung des Rispenweges und des
Asternweges. Hier wurden ein- und zweigeschossige Wohnhäuser als Einzel- oder Doppelhaus errichtet. An der Straße „Am Kapellenkreuz“ – unmittelbar angrenzend an das Plangebiet – befindet sich eine Reihenhausgruppe mit 9 Wohnhäusern in geschlossener Bauweise. Diese Hausgruppe wurde zweigeschossig plus Dachgeschoss ausgeführt.
2. Ziel und Zweck der Planung
In der Ortschaft Ahe stehen kaum noch Bauflächen zur Verfügung. Da derzeit die Nachfrage
nach Bauland groß ist – nicht zuletzt wegen der derzeit historisch niedrigen Zinslage – ist das
Ziel der Planung, die Fläche südlich von Bergheim – Ahe zwischen der K 34 „Am Kapellenkreuz“ und der K 19 „Wiedenaustraße“ einer baulichen Nutzung zuzuführen. Im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung wurden seinerzeit Standortabwägungen für Wohngebietsausweisungen vorgenommen. In der Ortslage Ahe stellt dieser Planbereich im Zusammenhang mit der zugehörigen Rahmenplanung eine sinnvolle Ortsabrundung dar. Die Alternative wäre ein Ausweiten der Wohngebiete in die Aue gewesen, was jedoch nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Es wurde eine Rahmenplanung für die Gesamtfläche von ca. 10,6 ha
erstellt. Es ist vorgesehen, den Gesamtbereich je nach Bedarf in einzelnen Bauabschnitten
zu entwickeln.
Der 1. Bauabschnitt, welcher Gegenstand dieses Bebauungsplanes ist, umfasst eine Fläche
von ca. 1,8 ha. Hier sollen Bauflächen für ein kleines Mehrfamilienhaus sowie für ca. 22 Einzel- und Doppelhäuser entstehen. Darüber hinaus umfasst der Bebauungsplan auch die Fläche einer Kindertagesstätte, welche bereits unabhängig von der Entwicklung des Bebauungsplanes nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) genehmigt wurde. Ein kleiner Kinderspielplatz ist in der südlichen Ecke des 1. Bauabschnittes geplant. Sollten südöstlich hiervon mittel- bis langfristig weitere Baugebiete entwickelt werden, muss dieser Kinderspielplatz
wegen der Fortführung der Haupterschließungsstraße verlegt werden. Ein neuer, großer Kinderspielplatz ist dann in zentraler Lage vorgesehen (s. Rahmenplanung).
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3. Begründung der Planinhalte
3.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird weitgehend als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO
festgesetzt. Dies begründet sich aus der Nachbarschaftsbebauung, die schwerpunktmäßig
eindeutig eine Wohnnutzung aufweist.
Die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen teilweise ausgeschlossen werden, um den Gebietscharakter des Wohngebietes nicht zu gefährden und um
ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auszuschließen. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind damit unzulässig.
Im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes, unmittelbar an der Straße „Am Kapellenkreuz“
gelegen, wird ein ca. 3.245 m² großer Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ für die Kindertagesstätte ausgewiesen. Diese wurde vorab bereits nach § 35 BauGB genehmigt, da der
Bedarf an Kindertagesplätzen dringend abgedeckt werden musste.
3.2 Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen
Für das allgemeine Wohngebiet wird gemäß § 16 (2) Satz 1 in Verbindung mit § 17 BauNVO
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um max. 50% überschritten werden.
Für die maximal mit zwei Vollgeschossen möglichen Gebäude wird durch das Festsetzen der
maximal zulässigen Trauf-, First- und Attikahöhe regulierend auf die Höhenentwicklung Einfluss genommen, um diese an die bestehende Umgebungsbebauung anzupassen. Als Bezugshöhe wird die Achshöhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche mittig vor dem
jeweiligen Baugrundstück festgesetzt. Grundlage für die Bezugshöhen ist die Verkehrsplanung der Peil Ingenieurbüro GmbH von Juni 2013. Die jeweilige Bezugshöhe ist durch lineare Interpolation benachbarter, in der vorgenannten Planung angegebener Höhen zu ermitteln. Für das WA1 gelten als Bezugshöhe die im Bebauungsplan festgesetzten Bezugspunkte (BZP).
3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Entsprechend der Umgebungsbebauung wird im Plangebiet die offene Bauweise gemäß
§ 22 (2) BauNVO mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Diese sind so
großzügig gestaltet, dass, je nach den Bedürfnissen der zukünftigen Bauherren, im Rahmen
der sonstigen planungsrechtlichen Festsetzungen, vielfältige Bebauungsmöglichkeiten gegeben sind. Auf diese Weise kann ein aufgelockertes Ortsbild entstehen.
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3.4 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je Hauseinheit
Um den Charakter der Einfamilienhausbebauung zu wahren und den Verkehr zu beschränken sind je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Lediglich an der Zufahrt
zum Plangebiet – im WA1 – werden mehr als zwei Wohneinheiten zugelassen. Durch die
Festsetzung der Baugrenzen und die Regulierung der Trauf-, First- und Attikahöhen wird jedoch auch hier eine dafür Sorge getragen, dass sich die Bebauung in die Umgebung einpasst.
3.5 Verkehr
3.5.1 Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz
Das Plangebiet ist über die K 34 „Am Kapellenkreuz“ an das übergeordnete Verkehrsnetz
angebunden. Die Zufahrt in das geplante Wohngebiet sowie deren Lage an der K 34 wurde
bereits im Detail mit der Kreisverwaltung abgestimmt. Um den Verkehrsfluss auf der K 34 so
wenig wie möglich zu behindern, wird für die Fahrzeuge in Fahrtrichtung Heppendorf eine
Linksabbiegespur in das Plangebiet vorgesehen. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan für
das WA1 ein Ein- und Ausfahrverbot entlang der K 34 sowie im Einmündungsbereich der
Planstraße A festgesetzt.
3.5.2 Innere Erschließung des Plangebietes
Die innere Erschließung des Plangebietes ist ringförmig angelegt, so dass auf Wendeanlagen verzichtet werden kann. Lediglich drei Grundstücke werden über kleine Stichstraßen
erschlossen. Da diese Grundstücke durch die Müllsammelfahrzeuge nicht direkt angefahren
werden können, werden im Bereich der Einmündungen der Stichstraßen MüllbehälterSammelplätze ausgewiesen, an denen am Tage der Abfuhr die entsprechenden Müllbehälter
zur Leerung bereit gestellt werden können.
Die Haupterschließungsstraße „Planstraße A“ soll 6,25 m breit ausgebaut werden, die Erschließungsstraßen innerhalb des Wohngebietes 5,50 m. Entlang der Planstraße A wird ein
straßenbegleitender Fußweg angelegt, über den auch der Spielplatz erreicht werden kann.
Da es sich bei Planstraße B um eine typische Anliegerstraße handelt, wird diese als Mischfläche ausgebildet.
Sollten zukünftig weitere Baugebiete südöstlich des Plangebietes erschlossen werden, so
soll die Planstraße A in südöstlicher Richtung bis zur Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes fortgeführt werden. Der geplante Verlauf kann der Rahmenplanung entnommen werden. Bis zur Entwicklung neuer Bauflächen südöstlich des Plangebietes wird jedoch
im Bereich hinter der südlichen Einmündung von Planstraße B ein vorläufiger Spielplatz errichtet (s. Punkt 3.7).
Zur Erschließung neuer Flächen südwestlich des Plangebietes kann eine weitere Anliegerstraße (Planstraße C der Rahmenplanung) ringförmig angelegt werden. Diese schließt jeweils ungefähr gegenüber der Einmündungen von Planstraße B an.
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3.5.3 Flächen für den ruhenden Verkehr
Da für das Plangebiet eine offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt wird,
können die Flächen für den ruhenden Verkehr (Stellplätze, Carports, Garagen) problemlos
auf den jeweiligen Baugrundstücken untergebracht werden. Um Beeinträchtigungen der
rückwärtigen Gartenbereiche zu vermeiden, wird festgesetzt, dass überdachte Stellplätze
(Carports) und Garagen nur innerhalb der Baugrenzen sowie in den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Im WA1 können die Stellplätze alternativ auch in einer Tiefgarage auf
dem Grundstück untergebracht werden. Mit der Tiefgarage darf die festgesetzte Baugrenze
überschritten werden, sofern diese außerhalb der Baugrenzen unterhalb der Geländeoberfläche liegt. Das Dach der Tiefgarage ist in diesem Fall gärtnerisch anzulegen.
Um Verkehrsbehinderungen zu vermeiden, ist vor Garagen zur erschließenden Verkehrsfläche hin ein Mindestabstand von 5,0 m als Stauraum einzuhalten. Der Zufahrtsbereich zur
Garage darf auch als Stellplatz genutzt werden. Der seitliche Abstand von Garagen oder
Carports zu öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen muss mindestens
1,0 m betragen. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen auch öffentliche Parkflächen,
Fußgängerbereiche und Müllbehälter-Sammelplätze. Die seitlichen Garagen- und Carportflächen sind in diesen Bereichen dauerhaft zu begrünen.
3.5.4 Öffentliche Parkplätze
Aufgrund der geplanten Bebauung mit ca. 35 Wohneinheiten ergibt sich ein Bedarf von ca.
18 öffentlichen Parkplätzen. Für die Berechnung werden 1,2 Wohneinheiten je Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte, 8 Wohneinheiten für das Mehrfamilienhaus sowie ein Bedarf
von 0,5 öffentlichen Stellplätzen je Wohneinheit angesetzt. Durch die Planung werden innerhalb des Bebauungsplangebietes insgesamt 18 öffentliche Parkplätze für Besucher festgesetzt.
3.5.5 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Für die Abschätzung des Mehrverkehrs wird von folgenden Parametern ausgegangen:
Anzahl der Wohneinheiten = 22 HE x 1,2 = 27 WE + 1 MFH max. 8 WE = 35 WE
Personenzahl
= 35 WE x 2,4 Personen je Haushalt = ca. 84 Einwohner
Mobilitätsrate
= 3 Wege pro Einwohner pro Tag
Modal-Split (MIV)
= MIV-Anteil: 65% - 70%
Annahme Besetzungsgrad = 1,3 Personen pro Fahrzeug
Berechnung
(84 EW x 3 Wege x 65%) : 1,3 = 126 MIV / Tag
Nach Realisierung der Planung sind aus dem Plangebiet zusätzlich ca. 126 Fahrbewegungen am Tag zu erwarten. Der Mehrverkehr durch Post- oder Paketdienste sowie Lieferwagen
oder Handwerker etc. bleibt bei der Ermittlung unberücksichtigt.
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3.6 Ver- und Entsorgung
3.6.1 Übergeordnete technische Ver- und Entsorgung
Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung ist durch die vorhandenen Einrichtungen
sichergestellt und muss lediglich für das Plangebiet ergänzt werden.
3.6.2 Schmutzwasser
Das Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird dem Kanal in der Straße „Am Kapellenkreuz“
zugeführt und zur Kläranlage abgeleitet.
3.6.3 Niederschlagswasser
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist.
Die Peil Ingenieurbüro GmbH aus Düren wurde mit der Entwicklung eines Entwässerungskonzeptes zur Regenwasserbehandlung und –ableitung beauftragt. Besonderes Augenmerk
sollte dabei auf die Möglichkeit der Regenwasserversickerung gelegt werden.
Mittels Bohrlochversickerung in Anlehnung an das DWA-A 138 wurde bis zu einer Tiefe von
3,30 m eine Versickerungsfähigkeit von 6 x 10-6 m/s festgestellt. Dieser Wert wird zwar noch
als versickerungsfähig eingestuft, liegt aber am unteren Ende der Skala. In einem zweiten
Versuch wurde für die Versickerungsfähigkeit in bis zu 10 m Tiefe ein Wert von 2 x 10-5 m/s
ermittelt. Die Möglichkeit der Entwässerung über ein Versickerungsbecken als Einzellösung
ist auszuschließen, da nach DWA-A 138 Abschnitt 3.3.6 für ein Versickerungsbecken eine
Versickerungsfähigkeit von ≥ 1 x 10-5 m/s erforderlich ist. Auch die Flächenversickerung
kommt nicht in Frage, da aufgrund des ungünstigen Bodendurchlässigkeitsbeiwertes die erforderliche Fläche für die Niederschlagsentwässerung unverhältnismäßig groß wäre.
Es verbleibt noch die Möglichkeit, das Niederschlagswasser über den Rossflies in die Erft
einzuleiten. Hinsichtlich der Gewässerbelastung bestehen seitens des Erftverbandes keine
Beschränkungen in Bezug auf die Einleitungsmenge, da aus dem Neubaugebiet keine signifikanten Belastungen durch Schadstoffe zu erwarten sind. Allerdings wurde die zulässige
Einleitungsmenge für das gesamte Erschließungsgebiet (Rahmenplanung) mit Begründung
von Hochwassergefahren für den gesamten Ort auf 20 l/s beschränkt. Um die benötigte
Rückhaltung für den 1. Bauabschnitt einschließlich der südwestlich angrenzenden Erweiterungsflächen zu ermitteln, wird für diesen Teilbereich von einer Einleitungsmenge von 7 l/s
ausgegangen. Damit würden für die restliche Entwicklungsfläche gemäß Rahmenplanung
noch 13 l/s zulässige Einleitungsmenge verbleiben.
Zur Beseitigung des Niederschlagswassers wird eine Regenrückhaltung in Form eines offenen Grabens mit Drosselabfluss zum Rossflies erstellt, da dies die günstigste und wartungsärmste Variante darstellt. Eine separate Versickerung wird aufgrund des geringen Nutzens
als nicht empfehlenswert erachtet.
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3.7 Kinderspielplatz
Da durch die Entwicklung des neuen Wohngebiets auch zusätzlicher Bedarf an Spielplatzfläche entsteht, soll im Süden des Plangebietes auf einer Grundstücksfläche von ca. 560 m² ein
Spielplatz angelegt werden.
Sollten südöstlich des Plangebietes weitere Bauabschnitte entwickelt werden, so muss dieser Spielplatz aufgrund der Fortführung der Haupterschließungsstraße wieder entfallen. Ein
neuer, größerer Spielplatz wird dann südöstlich des ersten Bauabschnittes entstehen (siehe
Rahmenplanung).
Ebenfalls aus der Rahmenplanung ist ersichtlich, dass eine Teilfläche des Spielplatzes aus
dem ersten Bauabschnitt durch Wohnbaufläche überplant wird, sollten südwestlich des Plangebietes weitere Bauflächen ausgewiesen werden.
3.8 Ökologie
3.8.1 Vorbemerkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind Eingriffe in die Natur und Landschaft im
Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 4 Landschaftsgesetz NRW zu erwarten,
indem Ackerflächen als Bauland ausgewiesen werden. Durch das Ingenieurbüro I. Rietmann,
Königswinter wurden die zu erwartenden Auswirkungen auf die einzelnen Umweltparameter
ergründet und in einem Umweltbericht zusammengefasst. Darüber hinaus wurden in einem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag die Eingriffe untersucht und bewertet, so dass gemäß
der gültigen Natur- und Landschaftsgesetzgebung die erforderlichen Minimierung- und Vermeidungsmaßnahmen sowie der aus dem Eingriff resultierende Kompensationsbedarf festgelegt werden konnte. Der Umweltbericht ist Teil 2 dieser Begründung und somit Bestandteil
des Bebauungsplanes.
3.8.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Soweit der Aushub nicht zur Modellierung vor Ort eingesetzt werden kann, ist dieser auf eine
kontrollierte Erddeponie zu verbringen. Die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften sind
zu beachten. Dabei ist die Wiederverwendung des Aushubmaterials dem Einbringen von
nicht autochthonem Bodenmaterial (inkl. Sand) vorzuziehen.
Die Flächeninanspruchnahme ist bei den Baumaßnahmen so gering wie möglich zu halten.
Schadstoffbehaftete Baumaterialien sind zur Verhinderung großflächiger Einträge auf befestigtem Untergrund (Lagerplatte oder mit Folie geschützte Bereiche) zentral zu lagern. Aborte
sind ebenfalls auf befestigtem Untergrund aufzustellen. Wassergefährdende Stoffe (Schmierund Treibstoffe, Reinigungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) sind nur
mit äußerster Vorsicht einzusetzen. Lärmgedämpfte Baumaschinen und Geräte sind bevorzugt einzusetzen. Das Verbrennen von überflüssigen Baumaterialien und Rückständen ist
untersagt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind eventuell entstandene Bodenverdichtungen fachgerecht zu beseitigen. Abdeckmaterialien und Baumaterialien sind nach Beendigung der Bauarbeiten wieder vollständig zu entfernen und etwaige Bodenschäden soweit wie
möglich zu beheben.
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Die DIN 18915 hinsichtlich des Bodens als Pflanzenstandort ist zu beachten.
Vorhandene angrenzende Gehölzbestände sind nach DIN 18 920 zu schützen (Es muss ein
geeigneter Abstand vom Wurzelteller vorhandener angrenzender Bäume und Sträucher eingehalten sowie der Kronenbereich betroffener Pflanzen geschont werden.), ZTV-Baumpflege
(Richtlinien zum Ausbau von Straßen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen,
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen). Sollte es dennoch zu einem Verlust dieser Gehölze kommen, sind diese zu ersetzen.
Die Größe der Pflanzfläche für die im Straßenraum zu pflanzenden Bäume muss mindestens
6 m² pro Baum betragen.
In dem zukünftigen Baugebiet sollten insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natriumdampf-Hochdrucklampen) zu verwenden. Die Leuchten dürfen
nur in den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht über 60°C erwärmen.
Die aufgeführten Sicherungs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind als verbindliche
Bestandteile in die Ausführungsplanung und die zu erstellenden Ausschreibungen aufzunehmen. Im Übrigen wird auf die Vorschriften gemäß DIN 18920 verwiesen, die ebenfalls
als verbindlich gelten und entsprechend in die Ausführungsplanung und Ausschreibungen
aufzunehmen sind.
3.8.3 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
Im Zuge der Baumaßnahmen kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Baumaßnahmen sind gemäß LG NW
durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Diese sind so zu wählen, dass nach ihrer
Beendigung keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
zurückbleiben und das Landschaftsbild wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Der aus dem
Eingriff resultierende Kompensationsbedarf kann zu ca. 65 % durch landschaftsgerechte
Gestaltungsmaßnahmen im Plangebiet selber erfolgen.
Folgende Maßnahmen sind im Eingriffsbereich umzusetzen:
1.
2.
3.
4.
Anpflanzen von Hecken auf privaten Grundstücken
Anpflanzen von 11 Straßenbäumen
Anlage von Gärten
Anlage von Grünflächen - Kinderspielplatz, Parkanlage
Detaillierte Vorgaben zur Ausführung der o.g. Maßnahmen sowie die dafür festgesetzten
Pflanzenlisten sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Ingenieurbüro Rietmann
(August 2013) zu entnehmen.
Der verbleibende Kompensationsbedarf wird auf der externen Kompensationsfläche Nr. 1.8.1
(Erstaufforstung am Erftkanal) nordöstlich des Gemeindeteiles Ahe auf dem Flurstück 139,
Flur 16 der Gemarkung Quadrath-Ichendorf realisiert. Näheres hierzu ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Ingenieurbüro Rietmann (Juni 2013) zu entnehmen.
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3.8.4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
Die Kindertagesstätte im B-Plangebiet wurde bereits unabhängig von der Entwicklung des
Bebauungsplanes nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) genehmigt. Für das Bauvorhaben wurde im Vorfeld ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in dem der Eingriff
in Natur und Landschaft bewertet und ein externer Kompensationsbedarf festgelegt wurde
(CALLES DE BRABANT 2012). Somit wird der Bereich der Kindertagesstätte, der im B-Plan als
„Fläche für den Gemeinbedarf“ ausgewiesen wird, im Rahmen dieses Fachbeitrags nicht bewertet.
Für das restliche Plangebiet wurde auf der Grundlage der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 2008) der notwendige Kompensationsbedarf ermittelt:
Biotopwert Ist-Zustand
Biotopwert Soll-Zustand
Kompensationsbedarf
30.602 BW
- 19.943 BW
10.659 BW
3.8.5 Maßnahmen zur Energieeffizienz
Die Neubauten sind mindestens entsprechend den Anforderungen der jeweils geltenden
Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu errichten. Die aufgelockerte Bauweise durch Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern sowie die Möglichkeit zur freien Ausrichtung der Dachflächen ermöglicht die Nutzung von solarer Energie (Photovoltaik- oder Solaranlagen).
3.9 Artenschutz
Um die Bedeutung des Plangebietes für Tier- und Pflanzenarten zu ermitteln, wurde eine
Artenschutzrechtliche Prüfung durch das Ingenieurbüro Rietmann durchgeführt. Nach den
ersten Recherchen verblieben insgesamt 65 potentiell vorkommende planungsrelevante Arten, für die eine vertiefende artenschutzrechtliche Analyse notwendig war. Hierbei handelt es
sich um sieben Säugetierarten – fünf Fledermausarten, Feldhamster, Haselmaus – 51 Vogelarten, sechs Amphibienarten und eine Reptilienart.
Durch die Feldhamsterkartierung des Kölner Büro für Faunistik 2012 konnte ein Vorkommen
im Plangebiet ausgeschlossen werden.
Die Kartierung der Avifauna wurde 2013 durch das Büro Manfred Henf durchgeführt. Es
konnten angrenzend an das Plangebiet Feldlerchen als Brutvögel nachgewiesen werden.
Rauchschwalbe, Mauersegler, Mäusebussard und Haussperling wurden als Nahrungsgäste
bestätigt.
Bei dem größten Teil der potentiell in den MTB (Messtischblättern) 5005 und 5006 vorkommenden planungsrelevanten Arten wird eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben ausgeschlossen. Hierzu gehören alle potentiell vorkommenden Fledermausarten, der Feldhamster,
die Haselmaus, 47 der 51 Vogelarten, alle Amphibienarten und die Zauneidechse.
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Das Eintreten für Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG kann für folgende Arten
nicht ausgeschlossen werden: Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel. Aufgrund dessen
wurden drei Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (M1 – M3) festgesetzt, welche in die
Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes als Hinweise aufgenommen wurden und
einzuhalten sind.
Bei Berücksichtigung und Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann
davon ausgegangen werden, dass durch das geplante Vorhaben ein Auslösen von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
3.10 Immissionsschutz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt nordwestlich an die K 34 „Am Kapellenkreuz“. Darüber hinaus ist unmittelbar neben dem WA1 der Parkplatz der Kindertagesstätte
geplant.
Zur Überprüfung der zu erwartenden lärmtechnischen Immissionen auf das geplante Wohngebiet wurde durch das Ingenieurbüro Graner + Partner im April 203 ein Schalltechnisches
Prognosegutachten erstellt. Nur im Nahbereich der K 34 werden durch den Straßenverkehr
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Die Berechnungsergebnisse bezüglich
der angrenzenden Parkplatzsituation zeigen, dass hier keine, über das schädliche Maß hinausgehende Immissionen zu erwarten sind.
Zur Festsetzung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wurden anhand der Ergebnisse des
schalltechnischen Prognosegutachtens Lärmpegelbereiche für das Plangebiet festgelegt
(siehe Anlage 4 zum Schalltechnischen Prognosegutachten). Diese Lärmpegelbereiche wurden in den Bebauungsplan übernommen.
Für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen sind die Anforderungen gemäß
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabellen 8 bis 10 zu beachten. Die dort aufgeführten
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße (R’w, res) sind einzuhalten.
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4. Flächenbilanz
Wohnbauflächen
überbaubare Grundstücksfläche
nicht überbaubare Grundstücksfläche
m²
10.454
%
56,9%
Kindertagesstätte
3.245
17,7%
öffentliche Grünflächen
Spielplatz
Parkfläche
1.602
8,7%
3.060
16,7%
18.361
100,0%
4.321 m²
6.133 m²
Anzahl der Hauseinheiten (HE)
davon
Einzelhäuser (= 1,2 WE je HE)
Doppelhaushälften (= 1,2 WE je HE)
Mehrfamilienhaus (= 8 WE)
14 Stk
8 Stk
1 Stk
Anzahl der Wohneinheiten (WE)
35 WE
Verkehrsflächen
Planstraße A (einschl. Parkflächen)
Planstraße B - verkehrsberuhigter Bereich
einschl. Parkflächen und Fuß- und Radwege
Gesamtgebiet
23 HE
560 m²
1.042 m²
1.677 m²
1.383 m²
5. Hinweise
5.1 Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet werden keine Bodendenkmäler vermutet. In den Bebauungsplantext wird jedoch folgender Hinweis aufgenommen:
„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerreste, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von derartigen Funden ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 0 22 06 / 90 30 -0 unverzüglich anzuzeigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW). Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
5.2 Kampfmittel
Die Fläche des Bebauungsplanes wurde in Bezug auf Kampfmittel überprüft. Die Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln. Kampfmittel wurden nicht geborgen. In den Bebauungsplantext wird folgender
Hinweis aufgenommen:
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„Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Bohr- und Rammarbeiten)
ist
das
Merkblatt
für
Baugrundeingriffe
zu
beachten
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp).“
5.3 Erdbebenzone
Gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN
4149 (Fassung April 2005) befindet sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T (Übergangsgebiete zwischen den Untergrundklassen R und S sowie Gebiete flacher Sedimentbecken). Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. In der Erdbebenzone 2 ist gemäß zugrunde gelegtem Gefährdungsniveau mit Intensitäten zwischen 7 und 7,5 zu rechnen. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung
ag beträgt in dieser Erdbebenzone 0,6 m/s².
5.4 Grundwasser
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
„Der Grundwasserstand ist derzeit aufgrund der Einflüsse des Braunkohlentagebaues abgesenkt. Die ursprünglich flurnahen Grundwasserstände werden auch nach der Beendigung
des Tagebaus voraussichtlich nicht wieder erreicht werden. Zum Schutz der inzwischen erfolgten Bebauung in der Aue und der Höhenlage der Autobahn A61 werden die Grundwasserstände in diesem Bereich durch geeignete Maßnahmen dauerhaft tiefer gehalten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.“
Aufgestellt im Auftrag der Kreisstadt Bergheim
zur Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Siegburg, 15.08.2013
Hauspartner GmbH
HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, 53721 Siegburg
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