Gemeinde Emstek

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Gemeinde Emstek
Gemeinde
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 109 „östlich Bohmshöhe“
mit örtlicher Bauvorschrift
zugleich Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung
- Satzungsexemplar -
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1.
PLANAUFSTELLUNG ..............................................................................................................4
2.
PLANUNTERLAGE ..................................................................................................................4
3.
GELTUNGSBEREICH ..............................................................................................................4
4.
4.1
4.2
4.3
STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN ......................................5
Ziele der Raumordnung und Landesplanung ...........................................................................5
Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................................................6
Verbindliche Bauleitplanung .....................................................................................................7
5.
STÄDTEBAULICHE SITUATION .............................................................................................9
6.
PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE.............................................................................10
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
INHALT DES BEBAUUNGSPLANES.....................................................................................11
Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................11
Maß der baulichen Nutzung....................................................................................................11
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen.........................................................................12
Verkehrsflächen......................................................................................................................12
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern...............................................................................12
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft .............................................................................................................12
Flächenübersicht ....................................................................................................................13
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
PLANUNGSRELEVANTE BELANGE ....................................................................................13
Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege...............................................................13
Ver- und Entsorgung / Wasserwirtschaft ................................................................................13
Landwirtschaft / Forstwirtschaft ..............................................................................................14
Wirtschaft ................................................................................................................................14
Rohstoffgewinnung .................................................................................................................14
Freizeit / Erholung / Tourismus...............................................................................................14
Denkmalschutz .......................................................................................................................15
9.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT..............................................................................................15
10.
ENTGEGENSTEHENDE FESTSETZUNGEN .......................................................................15
11.
NACHRICHTLICHE HINWEISE .............................................................................................15
12.
12.1
12.2
12.3
12.3.1
12.3.1.1
12.3.1.2
12.3.1.3
12.3.2
12.4
12.4.1
UMWELTBERICHT ................................................................................................................15
Einleitung ................................................................................................................................15
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung ........................................................................................15
Ziele des Umweltschutzes ......................................................................................................16
Landschaftsplanung................................................................................................................16
Aussagen der unteren Naturschutzbehörde...........................................................................16
Landschaftsplan......................................................................................................................16
Schutzgebiete und -objekte ....................................................................................................17
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes ...................................................................17
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.......................................................17
Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft ..........................................................................17
Seite 3
12.4.1.1
12.4.1.2
12.4.1.3
12.4.1.4
12.4.1.5
12.4.1.6
12.4.1.7
12.4.1.8
12.4.1.9
12.4.1.10
12.4.2
12.5
12.5.1
12.5.2
12.5.3
12.5.3.1
12.5.3.2
12.5.3.3
12.5.3.4
12.5.3.5
12.5.3.6
12.5.3.7
12.5.3.8
12.5.3.9
12.5.3.10
12.5.4
12.5.5
12.5.6
12.5.7
12.5.8
12.5.8.1
12.5.8.2
12.6
Menschen ...............................................................................................................................19
Pflanzen und Tiere..................................................................................................................19
Boden......................................................................................................................................20
Wasser....................................................................................................................................21
Klima/Luft ................................................................................................................................21
Landschaftsbild .......................................................................................................................21
Biologische Vielfalt..................................................................................................................23
Sonstige Sach- und Kulturgüter..............................................................................................23
Schutzgebiete- und -objekte ...................................................................................................23
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ....................................................................23
Zusammenfassende Darstellung............................................................................................23
Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) ......................................................................................24
Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................24
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung ...............................................................25
Voraussichtliche Beeinträchtigungen .....................................................................................25
Menschen ...............................................................................................................................25
Pflanzen und Tiere..................................................................................................................25
Boden......................................................................................................................................26
Wasser....................................................................................................................................26
Klima/Luft ................................................................................................................................27
Landschaftsbild .......................................................................................................................27
Biologische Vielfalt..................................................................................................................27
Sonstige Sach- und Kulturgüter: Forstwirtschaft ....................................................................27
Schutzgebiete und –objekte ...................................................................................................27
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ....................................................................28
Zusammenfassende Darstellung............................................................................................28
Eingriffsbilanz..........................................................................................................................28
Kompensationsmaßnahmen...................................................................................................29
Alternative Planungsmöglichkeiten.........................................................................................29
Zusätzliche Angaben ..............................................................................................................30
Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren ...............................................30
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ................................30
Zusammenfassung .................................................................................................................30
Anhang: Biotoptypenkarte
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1.
PLANAUFSTELLUNG
Auf Grund der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Emstek in seiner Sitzung am 26.11.2008 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 109 "östlich Bohmshöhe" (mit örtlicher Bauvorschrift), zugleich
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung, beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht.
2.
PLANUNTERLAGE
Die Planzeichnung ist unter Verwendung einer vom öffentlich bestellten Vermessungsbüro
Timmen, Cloppenburg, zur Verfügung gestellten Katastergrundlage im Maßstab 1 : 1.000 erstellt worden.
3.
GELTUNGSBEREICH
Das ca. 4,43 ha große Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Halen und dort östlich der
Baumwegstraße. Im Westen grenzt es direkt an das Wohngebiet Bohmshöhe an, die nördliche Grenze bildet die dort gelegene Waldfläche. Im Osten wird es von einem Genossenschaftsweg begrenzt. Die Räumliche Lage ist der nachfolgenden Abbildung, die genaue Abgrenzung des Plangebietes der Planzeichnung zu entnehmen.
Abb. 1: Räumliche Lage des Plangebietes
Seite 5
4.
STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Cloppenburg ordnet der
Gemeinde Emstek die Funktion eines Grundzentrums zu und weist sie als Standort mit der
besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung aus.
Der Bereich des Plangebietes liegt am südwestlichen Rand des Naturparkes Wildeshauser
Geest und ist im RROP gemeinsam mit den weitläufig angrenzenden Flächen als Vorsorgegebiet Erholung gekennzeichnet. Westlich der Baumwegstraße befindet sich mit dem Halener Badesee, der durch Folgenutzung einer ehemaligen Sandentnahmestelle entstand, ein
regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt.
Bedingt durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in der Ortschaft Halen, mehreren Vorsorgegebieten für den Sandabbau, verschiedenen Waldflächen sowie der nördlich
gelegenen Bahnlinie ist eine wohnbauliche Entwicklung1 in der Ortschaft Halen gegenwärtig
nur an diesem Standorten möglich. Daher wurde u. a. der Bereich des Plangebietes im
Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt.
Negative Auswirkungen in Bezug auf die Freizeitnutzung im Bereich des Halener Badesees
sind durch die Erweiterung des bereits vorhandenen Wohngebietes in östliche Richtung
nicht zu erwarten.
Im Osten grenzt das Plangebiet an ein relativ großflächiges Vorsorgegebiet für die Rohstoffgewinnung (Sandabbau), welches überlagert wird von einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft. „Bei sich überlagernden Nutzungsansprüchen, wie z. B. Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung / Landwirtschaft [...] sind die Rekultivierungsmaßnahmen nach vollzogenem
Bodenabbau so durchzuführen, dass eine landwirtschaftliche [...] Nutzung erfolgen kann“
(3.5 03). Wie bereits erläutert, ist eine wohnbauliche Entwicklung innerhalb der Ortschaft
Halen gegenwärtig nur an diesem Standort möglich. Zukünftig sind bestimmte Einschränkungen in Bezug auf den Sandabbau durch das angrenzende Wohngebiet nicht völlig auszuschließen, die grundsätzliche Eignung der Fläche für den Bodenabbau wird dadurch allerdings nicht beeinträchtigt.
Nördlich grenzt ein Vorsorgegebiet für die Forstwirtschaft an das Plangebiet welches im
zeichnerischen Teil des RROP mit einer besonderen Schutzfunktion gekennzeichnet ist.
Diese Kennzeichnung ist auf das nordöstlich des Geltungsbereiches gelegene ehemals militärisch genutzte Depot sowie die in einiger Entfernung nördlich des Plangebietes verlaufende Bahnlinie Wilhelmshaven - Oldenburg – Cloppenburg – Osnabrück zurückzuführen.
Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Cloppenburg formuliert in Bezug
auf die Forstwirtschaft zudem folgende Zielvorgaben:
„Eine Bebauung nahe an Waldrändern führt zu erhöhter Waldbrandgefahr und Behinderung
der Waldbewirtschaftung; hierdurch können die Erholungs- und Klimaschutzfunktion (Luftaustausch) ortsnaher Waldbereiche und die Bedeutung der Waldränder für das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden.
Vor diesem Hintergrund ist das allgemeine Ziel der Raumordnung, Waldränder von störenden Nutzungen grundsätzlich freizuhalten, eine wesentliche Zielaussage. Die Schutzabstände beziehen sich auf den räumlich-sachlichen öffentlichen Belang nach § 1 Abs. 5 Ziffer
7 BauGB, der z. B. in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. [...].
Bei einem geringeren Schutzpotential des Waldes (reduzierte Waldfunktionen) und geringerer Beanspruchung des Waldrandes (geringere zu erwartende Emissionen, Gewerbeflächen
mit kleineren Baukörpern, wenig emittierende Lagerflächen u. ä.) darf das Abstandsmaß
zwischen Baugrenze und Waldrand 50,0 m nicht unterschreiten. Bei Wohnbauflächen (ein1
RROP 1.2 02 „Wohnbauflächen und Gewerbliche Bauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend
dem Bedarf im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden“
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schließlich Nebenanlagen) ist ein Mindestabstand von 20,0 m grundsätzlich einzuplanen.“
(RROP 3.4 07)
Wie der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, setzt dieser ein Allgemeines
Wohngebiet fest, welches einen Abstand von 10,0 m zum Waldrand aufweist. Innerhalb des
daran anschließenden Grundstücksstreifens von ebenfalls 10,0 m werden Garagen und
Stellplätze sowie Nebenanlagen ausgeschlossen, so dass dieser Bereich von baulichen Nutzungen freigehalten wird. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen
Hauptgebäude insgesamt einen Abstand von mindestens 25,0 m zum Waldrand einhalten.
Den Vorgaben des Raumordnungsprogrammes wird somit entsprochen.
4.2
Vorbereitende Bauleitplanung
Im Rahmen der im Jahr 2006 abgeschlossenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Emstek wurde der Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen (siehe auch nachfolgende Abbildung). Bereits im Vorfeld der Bearbeitung der Neuaufstellung wurde eine detaillierte Analyse potenziell geeigneter Flächen durchgeführt.
Plangebiet
Abb. 2: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Emstek
Der Erläuterungsbericht enthält zur Wohnbaufläche in Halen folgende Aussagen (S. 48):
„Auch im Siedlungsbereich von Halen befinden sich zahlreiche landwirtschaftliche Hofstellen, deren Immissionen eine gezielte wohnbauliche Weiterentwicklung der gewachsenen
Ortslage verhindern. Zu berücksichtigen sind weiterhin mehrere großflächige Sandabbaugebiete (vgl. Kap. 2.2.1 ff.), und schließlich führt auch die Freizeitnutzung des Badesees zu
Konsequenzen im Hinblick auf eine Siedlungserweiterung. Um eine dem Bedarf entsprechende Eigenentwicklung Halens zu ermöglichen und einen Bedeutungsverlust als Wohn-
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standort innerhalb der Gemeinde zu verhindern, ist daher differenziert untersucht worden,
wo Flächen für eine Wohnbebauung liegen können. Aufgrund der bestehenden Immissionsvorbelastungen sowie den Planungsabsichten der landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich
zukünftiger Stallstandorte hat sich herausgestellt, dass lediglich eine ca. 4 ha große Fläche
östlich des Baugebietes an der Baumwegstraße für eine Wohnbebauung in Frage kommt.“
Der vorliegende Bebauungsplan setzt innerhalb des Geltungsbereiches ein Allgemeines
Wohngebiet fest und folgt damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch.
4.3
Verbindliche Bauleitplanung
Bereits in der Vergangenheit wurde eine wohnbauliche Entwicklung in der Ortschaft Halen
aufgrund der in anderen Bereichen vorhandenen Restriktionen überwiegend östlich der
Baumwegstraße realisiert. Die Gemeinde Emstek hat daher in den Jahren 1996 und 2001
die Bebauungspläne Nr. 86 "östlich der Baumwegstraße" und Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“,
1. Änderung, aufgestellt, um nachfrage- und bedarfsorientiert Baugrundstücke anzubieten
und eine geordnete Siedlungsentwicklung sicherzustellen. Gegenwärtig stehen innerhalb
des zuletzt realisierten Wohngebietes nur noch 3 Bauplätze zur Verfügung.
Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, beinhalten beide o. g. Bebauungspläne im Wesentlichen folgende Festsetzungen (siehe auch nachfolgende Abbildungen):
Festschreibung Allgemeiner Wohngebiete innerhalb derer ausschließlich die Errichtung von
Einzelhäusern mit bis zu 2 Wohnungen in eingeschossiger offener Bauweise zulässig ist,
deren Höhe maximal 10,0 m aufweist. Die Traufhöhe, d. h. der Schnittpunkt zwischen der
Außenwandfläche und der Oberkante der Dachhaut, darf eine maximale Höhe von 4,0 m
nicht überschreiten.
Das Maß der bebaubaren Grundstücksfläche wird durch die festgesetzte Grundflächenzahl
GRZ von 0,4 bestimmt. Überschreitungen der zulässigen Grundfläche um 50 % durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen sind zulässig.
Die innerhalb der Plangebiete vorhandenen Wallhecken und sonstigen Gehölzstrukturen,
wurden aus landschaftspflegerischen und ortsgestalterischen Gründen zum Erhalt festgesetzt und durch geeignete Bepflanzungsmaßnahmen ergänzt. Zum Schutz der Gehölze sowie des nördlich des Bebauungsplan Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung, gelegenen
Waldes wurde die Bebaubarkeit der privaten Grundstücksflächen eingeschränkt, indem Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen in Teilbereichen ausgeschlossen wurden. Die randlich der Geltungsbereiche gelegenen Gehölzbestände und Flächen mit Pflanzgeboten wurden durch Festsetzungen zur inneren „Durchgrünung“ ergänzt.
Im Nordosten des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 86 „östlich Baumwegstraße“ befindet sich ein Kinderspielplatz, der von den Kindern innerhalb der beiden Wohngebiete gut erreicht werden kann.
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Abb. 3: Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 86 „östlich der Baumwegstraße“
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Abb. 4: Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“,
1. Änderung
5.
STÄDTEBAULICHE SITUATION
Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Rand der Ortschaft Halen und dort östlich der
in jüngster Vergangenheit bebauten Wohngebiete an der Baumwegstraße. Gegenwärtig unterliegen der überwiegende Teil des Plangebietes sowie die südlich und östlich angrenzenden Flächen einer landwirtschaftlichen Nutzung. Gliedernde Gehölzstrukturen fehlen fast
vollständig. Lediglich im Randbereich des im Osten des Geltungsbereiches verlaufenden unbefestigten Genossenschaftsweges befindet sich eine Baumecke, die in ihrem Bestand
allerdings Lücken aufweist.
Beide Baugebiete westlich bzw. südwestlich des Geltungsbereiches sind mit neuzeitlichen
Einfamilienhäusern bebaut, deren äußere Gestaltung in Bezug auf die Farbgebung sowie
die verwendeten Materialien variiert. Der überwiegende Teil der Gebäude weist allerdings
Putz- oder Klinkerfassaden auf, so dass diese Fassadenmaterialien bestimmend für den
Gesamteindruck sind.
Seite 10
Nördlich und nordöstlich des Plangebietes befinden sich Waldflächen. Der direkt nördlich an
den Geltungsbereich angrenzende forstwirtschaftlich genutzte Wald besteht im Wesentlichen aus Douglasien und Kiefern. Die Fläche wird in West-Ostrichtung von einer Straße
geteilt, die im Westen eine Anbindung an die Bauwegstraße und im Osten an den Lether
Weg aufweist. Zugleich quert diese Straße ein ehemaliges militärisches Treibstofflager.
Das Gelände des nordöstlich des Plangebietes gelegenen Depots wurde nach Aufgabe der
militärischen Nutzung von der Gemeinde Emstek mit der Zielsetzung übernommen, eine
Nachfolgenutzung der innerhalb des Waldes gelegenen Gebäude und Anlagen zu etablieren. Inzwischen wurden die nördlich der zentralen Erschließungsstraße gelegenen Flächen
an Gewerbetreibende aus dem Gemeindegebiet veräußert. Im nordöstlichen Bereich befindet sich gegenwärtig eine Firma, die sich mit der Herstellung und Lagerung von Paletten beschäftigt. Ferner hat sich direkt an der zentralen Erschließungsstraße ein Ausstallungsunternehmen mit Büro und Werkstatt angesiedelt. Die übrigen Gebäude werden überwiegend zur
Lagerung von Paletten und Heuballen sowie zum saisonalen Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Wohnwagen genutzt.
Der südlich der zentralen Erschließungsstraße gelegene Bereich des ehemaligen Depots
befindet sich im Besitz der Gemeinde Emstek. Dieser wird im Osten als Verkehrsübungsplatz genutzt, im westlichen Teil befindet sich der gemeindeeigene Bauhof. Aufgrund der
vorhandenen Nutzungsstruktur innerhalb des Gewerbegebietes sowie des Waldbestandes
sind Immissionsschutzkonflikte mit der geplanten Wohnnutzung nicht zu erwarten. Zudem ist
durch die verkehrliche Erschließung des Gewerbegebietes über die Depotstraße eine sehr
gute Anbindung an den Lether Weg im Osten und die Baumwegstraße im Westen gegeben.
6.
PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE
Halen bildet nach Emstek und Höltinghausen die drittgrößte Bauerschaft innerhalb des Gemeindegebietes. Für Familien mit Kindern bietet Halen u. a. mit einem Kindergarten sowie
der Grundschule „vor Ort“ und dem Halener Badesee als Naherholungsgebiet attraktive
Standortfaktoren, die in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass eine stetige Nachfrage
nach Wohnbaugrundstücken aus der örtlichen Bevölkerung bestand. Da die Siedlungsentwicklung Halens insbesondere durch die Vorsorgegebiete für den Sandabbau sowie landwirtschaftlichen Immissionen Restriktionen unterliegt, soll die Bereitstellung von Baugrundstücken auf gemeindeeigenen Flächen durch die Erweiterung des bestehenden Neubaugebietes in Richtung Osten stattfinden.
Die verkehrliche Erschließung des Gebietes soll über eine Anbindung an die Fichtenstraße
und den Tannengrund im Westen sowie den Genossenschaftsweg erfolgen. Im inneren des
Gebietes ist die Anlage einer ringförmigen Erschließungsstraße geplant, so dass die zukünftigen Baugrundstücke direkt erschlossen werden können. Ferner soll durch zwei Stichstraßen in Richtung Süden eine potenzielle zukünftige Erweiterung des Gebietes ermöglicht
werden.
Im Zuge der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt im Bereich der Fichtenstraße sowie der Straße Tannengrund eine Anpassung an den katastermäßigen Bestand
durch die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche. Zur optischen Einbindung des Plangebietes in die Umgebung sollen in den Randbereichen entlang der südlichen und östlichen
Grenze Bepflanzungen auf den zukünftigen Baugrundstücken erfolgen. Zudem ist ein
ausreichender Abstand zu dem nördlich angrenzenden Wald einzuhalten, um Nutzungskonflikte zu vermeiden.
Die Inhalte des Bebauungsplanes, insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise orientieren sich an den Festsetzungen der beiden angrenzenden
Bebauungsplangebiete.
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7.
INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
7.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, innerhalb des Plangebietes eine
wohnbauliche Nutzung planungsrechtlich vorzubereiten, wird ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) festgesetzt, in welchem zur Vermeidung von Störungen des Gebietscharakters flächen- und/oder emissionsintensive Nutzungen ausgeschlossen werden.
Die gemäß den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in Allgemeinen Wohngebieten
ausnahmsweise zulässigen
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe und
• Tankstellen
sind daher nicht Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplanes.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird einheitliche eine Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 festgesetzt, d. h. 40 v. H. des Baugrundstückes dürfen von baulichen Anlagen überdeckt werden. Damit wird die gemäß § 17 Baunutzungsverordnung geltende Obergrenze für
Allgemeine Wohngebiete ausgeschöpft und eine gute Ausnutzbarkeit der zukünftigen Baugrundstücke ermöglicht. Die durch die Grundflächenzahl bestimmte maximal zulässige
Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, um bis zu 50 v. H. überschritten werden.
In Bezug auf die Gebäudekörper wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Begrenzung auf ein Vollgeschoss (Z = I) sowie durch Festsetzung der zulässigen Trauf- (Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberkante der Dachhaut) und Firsthöhe bestimmt. Als
Bezugshöhe gilt die Oberkante der Fahrbahnmitte der jeweiligen Erschließungsstraße; Bemessungspunkt ist die Mitte der Straßenfront des jeweiligen Baugrundstücks.
Es gelten folgende Obergrenzen: 2
• Firsthöhe
10,0 m (als Höchstmaß)
• Traufhöhe
4,0 m (als Höchstmaß)
Die Gemeinde möchte sicherstellen, dass im Plangebiet eine der Ortslage angemessene,
eher kleinteilige Bebauung ("freistehende Einfamilienhäuser") entsteht. Da allein die Anzahl
der Vollgeschosse häufig nicht ausreicht, die Höhenentwicklung baulicher Anlagen zu steuern, wurden die Obergrenzen für die First- und Traufhöhen abschließend festgelegt, damit in
Verbindung mit den Festsetzungen zur Bauweise gewährleistet werden kann, dass die Gebäudeproportionen den dörflichen Strukturen entsprechen.
Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden festgesetzt werden. Der vorliegende Bebauungsplan greift mit der textlichen
Festsetzung, nach der maximal 2 Wohnungen pro Wohngebäude (2 Wo) zulässig sind, auf
diese Regelungsmöglichkeit zurück, um eine der dörflichen Ortslage nicht angemessene
Verdichtung durch den Bau von Kleinstwohnungen sowie die damit verbundenen negativen
Folgewirkungen z. B. auf das soziale Gefüge oder den ruhenden Verkehr (⇒ Stellplatzbedarf) ausschließen zu können.
2
Überschreitungen der zulässigen Höhe baulicher Anlagen in geringfügigem Ausmaß durch untergeordnete
Gebäudeteile können zugelassen werden.
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7.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird eine offene Bauweise (o) festgesetzt in der
die Gebäude als Einzelhäuser zu errichten sind. Damit werden die Festsetzungen zur maximalen First- und Traufhöhe ergänzt, um die städtebauliche Zielsetzung einer den dörflichen
Strukturen angepassten Bebauung zu unterstützten.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen bestimmt, welche als
relativ großflächige, zusammenhängende "Bauzonen" festgesetzt werden. Dadurch kommt
es nicht zu Vorgriffen auf die Grundstücksparzellierung oder die Stellung zukünftiger Gebäude auf dem jeweiligen Baugrundstück.
Innerhalb eines 10,0 m breiten Streifens, im südlichen Anschluss an die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sind
Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
ausgeschlossen, so dass jegliche bauliche Anlagen einen ausreichend bemessenen
Schutzabstand von ca. einer Knicklänge zum angrenzenden Wald einhalten.
Garagen gemäß § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO in Form von Gebäuden müssen im gesamten Geltungsbereich gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen
einen Abstand von mindestens 3 m einhalten, um eine optisch ungünstige Einengung innerhalb des Vorgartens und damit auch des „Straßenraumes“ zu vermeiden.
7.4
Verkehrsflächen
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes kann sowohl von der Baumwegstraße über
den Tannengrund und die Fichtenstraße, als auch von der Baumwegstraße bzw. den Lether
Weg erfolgen. Bereits beim Bau der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“ wurde von Seiten der Gemeinde die Entscheidung
getroffen, abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, zwei Stichwege in
Verlängerung der Fichtenstraße sowie der Straße Tannengrund anzulegen. Im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt durch die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen
eine Anpassung an diesen Bestand.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine ringförmig angelegte Erschließungsstraße, die im Süden durch zwei kurze Stichstraßen sowie eine Anbindung an den
Genossenschaftsweg im Osten ergänzt wird. Die Straßenverkehrsflächen bieten mit 8,0 m
eine ausreichende Breite, um die Fahrbahn abwechslungsreich zu gestalten und auch grünordnerische Maßnahmen sowie Anlagen für die Oberflächenwasserversickerung etc. aufzunehmen.
7.5
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Mit den Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern am östlichen und
südlichen Rand des Geltungsbereiches verfolgt die Gemeinde die Zielsetzung, den zukünftigen neuen Siedlungsrand landschaftsgerecht einzugrünen. Darüber hinaus trägt ein Pflanzgebot, welches die Anpflanzung von standortheimischen Gehölzen auf 15 % der Fläche der
Baugrundstücke beinhaltet, zur Attraktivitätssteigerung des Wohngebietes bei (innere
Durchgrünung) und steht zugleich als Lebensraum und Nahrungsquelle zumindest für einen
Teil der heimischen Tierwelt zur Verfügung. Die Anpflanzungen sind auf einer zusammenhängenden Fläche durchzuführen.
7.6
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft ist (durch Sukzession) als extensiv gepflegte Gras-Krautflur zu entwickeln und
dauerhaft zu erhalten. Die Fläche ist einmal im Jahr (nicht vor dem 15. Juni) unter Abfuhr
des Mahdgutes zu mähen.
Seite 13
Durch die extensivere Nutzung der Fläche, insbesondere den Verzicht auf das Pflügen,
kann sich gegenüber der gegenwärtigen Situation eine natürlichere Bodenentwicklung einstellen. Zudem bietet die extensive Gras-Krautflur eine vielfältige Artenzusammensetzung
als ein Grasacker und damit Lebensraum und Nahrungsgrundlage für eine größere Anzahl
von Insekten und Kleinsäugetieren.
Die Gemeinde beabsichtigt die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft anteilig an die Käufer der südlich angrenzenden Baugrundstücke zu veräußern. Die rechtliche Absicherung der Maßnahmen soll durch die jeweiligen Grundstückskaufverträge sowie eine ergänzende Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
7.7
Flächenübersicht
Allgemeines Wohngebiet (WA)
davon: Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern
32.985 m²
1.803 m²
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
2.570 m²
Straßenverkehrsfläche
8.772 m²
Gesamtfläche
44.327 m²
8.
PLANUNGSRELEVANTE BELANGE
8.1
Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfes im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte mit
Hilfe des so genannten „Osnabrücker Modells“.
Nach der Gegenüberstellung des Eingriffs- und Ausgleichsflächenwertes verbleibt ein Kompensationsdefizit von 14.420 Werteinheiten. Die Gemeinde Emstek beabsichtigt das Defizit
durch Einzahlung in den Ausgleichsflächenpool des Landkreises Cloppenburg abzulösen.
Als Maßnahme soll auf einer 8.482 m² großen Teilfläche des 2,2 ha großen Flurstückes 8/1,
Flur 43 in der Gemarkung Lindern eine Umwandlung von artenarmem Intensivgrünland in
extensiv genutztes Grünland durchgeführt werden.
Die Eingriffe in den Naturhaushalt können somit vollständig ausgeglichen werden.
8.2
Ver- und Entsorgung / Wasserwirtschaft
Das Plangebiet wird an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde,
des Landkreises sowie der zuständigen Versorgungsträger angeschlossen. Im Zuge der Erschließungsplanung wird eine frühzeitige Abstimmung mit den Ver- und Entsorgungsträgern
herbeigeführt.
Im Rahmen des Planverfahrens wies der OOWV darauf hin, dass sich im Bereich des Genossenschaftsweges sowie der überplanten Fläche des Bebauungsplan Nr. 97 „Nördlich
Bohmshöhe“, 1. Änderung, unternehmenseigene Hauptwasserleitungen befinden, die bei
Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich sind gemäß § 149 Abs. 3 NWG die Grundstückseigentümer zur Beseitigung
des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde
den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder
ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Aufgrund der anstehenden Böden im Plangebiet sowie der praktizierten Versickerung in den westlich angrenzenden Wohngebieten, ist davon auszugehen, dass
eine schadlose Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers auf
den jeweiligen Baugrundstücken erfolgen kann. Dadurch können Beeinträchtigungen des
Wasserhaushalts vermieden werden.
Seite 14
8.3
Landwirtschaft / Forstwirtschaft
Die Belange der Landwirtschaft werden durch die vorliegende Planung insofern berührt, als
dass die Flächen des Plangebietes gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt werden. Da sich
das Flurstück 248/1 zwischenzeitlich im Besitz der Gemeinde Emstek befindet, werden
keine Flächen beansprucht, die von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für einen landwirtschaftlichen Betrieb sind.
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu landwirtschaftlich genutzten Flächen,
von denen Staub- und Geruchsemissionen ausgehen können. Im ländlich geprägten Raum
ist eine derartige Nachbarschaft jedoch nahezu unumgänglich, so dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und gegenseitiger Rücksichtnahme keine Konflikte zu erwarten sind,
die der geplanten Nutzung grundsätzlich entgegenstehen.
Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wurden in der Planzeichnung eine 10,0 m
breite Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft, welche als extensive Gras-Krautflur zu entwickeln ist, sowie eine ebenfalls
10,0 m breite Flächen, die dem Ausschluss von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen dient, festgesetzt. Entsprechend den raumordnerischen Vorgaben kann somit insgesamt ein Abstand von 20,0 m zum Waldrand eingehalten werden, der von baulichen Anlagen freigehalten wird. Für Hauptgebäude gilt sogar ein Abstand von 25,0 m.
Unter forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten zudem die Schornsteine von offenen Kaminen, Kaminöfen oder ähnliche Anlagen im Plangebiet mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen gegen Funkenflug ausgestattet werden.
Die Belange der Forstwirtschaft werden somit ausreichend in der vorliegenden Planung berücksichtigt.
8.4
Wirtschaft
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das nordöstlich des Plangebietes gelegene ehemalige Depot als gewerbliche Baufläche dargestellt. Bedingt durch den Wald innerhalb des Gebietes ist eine gewerbliche Nutzung allerdings auf den vorhandenen baulichen Bestand beschränkt, so dass auch die Nutzungsintensität eingeschränkt ist. Wie bereits erläutert, befinden sich die Flächen südlich des Depotweges im Besitz der Gemeinde und werden z. T. als
Bauhof genutzt.
Aufgrund der Grundstückseigentumsverhältnisse und der Nutzung als Bauhof, sind keine
gegenseitigen Beeinträchtigungen zwischen dem geplanten Wohngebiet sowie der gewerblichen Baufläche zu erwarten.
8.5
Rohstoffgewinnung
Östlich des Genossenschaftsweges befindet sich eine Sandlagerstätte, die im RROP des
Landkreises Cloppenburg als Vorsorgegebiet für die Rohstoffgewinnung gekennzeichnet ist.
Durch die räumliche Nähe des Plangebietes zur Sandlagerstätte können sich zukünftig Einschränkungen in Bezug auf den Sandabbau direkt östlich des Genossenschaftsweges ergeben, die grundsätzliche Eignung der Fläche für den Bodenabbau wird dadurch allerdings
nicht beeinträchtigt.
8.6
Freizeit / Erholung / Tourismus
Westlich der Baumwegstraße befindet sich mit dem Halener Badesee ein regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt. Der See wird insbesondere in den Sommermonaten von den
Menschen aus der Umgebung, allerdings nicht nur aus dem Gemeindegebiet, zum Angeln,
Tauchen und Schwimmen genutzt. Da sich die Freizeitnutzung auf das Gelände am See
konzentriert und das vorhandene Wohngebiet in Richtung Osten erweitert wird, ergeben sich
durch die vorliegende Planung keine Einschränkungen in Bezug auf die Erholungsfunktion
des Halener Badesees.
Seite 15
8.7
Denkmalschutz
Boden- oder Kulturdenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt. Da derartige Funde jedoch
nicht ausgeschlossen werden können wurde folgender Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen:
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfund (das
können u a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde
des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter und
der Unternehmer der Arbeiten. Bodenfund und Fundstellen sind bis zum Ablauf von vier
Werktagen nach Anzeige unverändert zu lassen bzw. ist für ihren Schutz Sorge zu tragen,
wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
9.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT
Die Verwendung von Freileitungen ist aus gestalterischen Gründen unzulässig, soweit sie
unter wirtschaftlich zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können.
Durch diese Regelung soll, soweit die Möglichkeit besteht, eine Beeinträchtigung des
Ortsbildes vermieden werden.
10.
ENTGEGENSTEHENDE FESTSETZUNGEN
Gegenteilige Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 97 "nördlich Bohmshöhe", 1. Änderung, treten mit der Bekanntmachung des vorliegenden Bebauungsplanes
Nr. 109 "östlich Bohmshöhe" außer Kraft.
11.
NACHRICHTLICHE HINWEISE
Bodendenkmalpflege
Bodenfunde mit geschichtlicher Bedeutung sind meldepflichtig und bei der unteren
Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (siehe auch Kap. 8.7).
Beseitigung des Niederschlagswassers
Gemäß § 149 Abs. 3 NWG sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
zu verhüten.
12.
UMWELTBERICHT
12.1
Einleitung
Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen etwa 4,4 Hektar umfassenden Landschaftsausschnitt im Ortsteil Halen der Gemeinde Emstek in dem im Wesentlichen Flächen für
Wohnnutzung bereitgestellt werden sollen.
Hierzu ist es notwendig einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Rahmen dieses Verfahrens
sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Beachtung der Belange von Natur
und Landschaft, dokumentiert durch einen so genannten Umweltbericht, vor.
12.2
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
Im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Emstek ist das Plangebiet Bestandteil einer zusammenhängenden Darstellung von Wohnbauflächen (W).
Seite 16
Zwei kleinere, am westlichen Rand des Geltungsbereiches gelegene Abschnitte sind bereits
durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 („nördlich Bohmshöhe“) mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet beregelt. Für den verbleibenden Teil des Geltungsbereiches besteht bisher kein Bebauungsplan.
Anlassgebender Regelungsinhalt auf der Ebene des Bebauungsplanes ist die Ausweisung
eines "Allgemeinen Wohngebietes" nach § 4 BauNVO.
Die differenzierten Regelungen sind der Planzeichnung des Bebauungsplanes sowie dessen
Begründung zu entnehmen.
12.3
Ziele des Umweltschutzes
Die grundlegenden Ziele des Umweltschutzes sind in diversen Fachgesetzen3 dargelegt.
12.3.1
Landschaftsplanung
In dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt finden die oben genannten Fachgesetze
eine Konkretisierung in folgenden Plänen und Schutzverordnungen:
12.3.1.1
Aussagen der unteren Naturschutzbehörde
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Cloppenburg stammt aus dem Jahr
1995. Für die behandelten Bereiche trifft er folgende Aussagen:
Tab. 1: Aussagen des Landschaftsrahmenplanes zum Plangebiet
12.3.1.2
Karte 6 Arten und
Lebensgemeinschaften /
Wichtige Bereiche
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird als stark eingeschränkt
(Wertstufe 4) eingestuft.
Karte 7 Vielfalt Eigenart und
Schönheit /
Wichtige Bereiche
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung.
Karte 9 Entwicklungsziele
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung.
Karte 10 Maßnahmen
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung.
Landschaftsplan
Die Gemeinde Emstek besitzt seit 1997 einen Landschaftsplan (LP). Für den Geltungsbereich der Bauleitplanung trifft er die folgenden relevanten Aussagen:
Tab. 2: Aussagen des Landschaftsplanes zum Plangebiet
3
Karte 1: Allgemeingüter
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung in die wichtigen Bereiche.
Karte 3: Arten und
Lebensgemeinschaften
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung in die wichtigen und sehr
wichtigen Bereiche.
Karte 4: Landschaftsbild
Vielfalt, Eigenart, Schönheit
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung in die wichtigen Bereiche und
Defizitbereiche.
Karte 5: Geschützte Bereiche
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung.
Karte 6: Entwicklungsziele –
Plankarte
Das Plangebiet erfährt keine Einordnung.
Karte 7: Wallhecken
Für das Plangebiet sind keine Wallhecken verzeichnet.
Bundesnaturschutzgesetz, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner ergänzenden Technischen
Anleitungen und Verordnungen, Bundeswaldgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die
Landschaftsordnung etc.
Seite 17
12.3.1.3
Schutzgebiete und -objekte
Schutzgebiete und -objekte im Sinne der §§ 24 bis 28b Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG), EU-FFH-Gebiete oder EU-Vogelschutzgebiete bestehen im Geltungsbereich
der Bauleitplanung nicht.
Gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz sind bestimmte Handlungen, die sich auf geschützte
Tier- und Pflanzenarten der im Folgenden genannten Richtlinien auswirken, verboten.
Das Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („EUFauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) ist auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten nicht
bekannt und erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (vgl. Kap. 12.4.1.2) wenig
wahrscheinlich.
Gleiches gilt für das Auftreten bestandsgefährdeter4 europäischer Vogelarten, welche durch
die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („EU-Vogelschutzrichtlinie“) geschützt sind.
12.3.2
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Zur Beachtung der vorgenannten allgemeinen wie besonderen Ziele des Umwelt- und Naturschutzes wird im Folgenden eine differenzierte Betrachtung des durch die Bauleitplanung
beregelten Gebietes durchgeführt.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Landschaft durch
anthropogene Nutzungen in der Regel zu Konflikten zwischen den Zielen von Natur- und
Umweltschutz sowie städtebaulichen Belangen führt.
12.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
12.4.1
Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes von Umwelt, Natur und Landschaft berücksichtigt die Schutzgüter des Natur- und Umweltschutzes gemäß den Vorgaben
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Der Umweltbericht selber basiert auf der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Beschreibung
Zentrale Datengrundlage für die folgende Beschreibung der durch den Bebauungsplan beregelten Fläche bildet eine Biotoptypenkartierung, die im November 2008 durchgeführt wurde.
Hierzu wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, 2004) angewandt.
Die Wahl der Datengrundlage Biotoptypen basiert auf der Annahme, dass diese zu einem
hohen Grad geeignet sind den Zustand von Natur und Landschaft abzubilden und ist gängige Praxis im Sinne der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
BauGB.
Entsprechend oben zitierter Vorgaben des Baugesetzbuches erfolgt die Berücksichtigung
der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund der Betrachtung so genannter Schutzgüter.
Unter den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführten Schutzgütern erscheinen für diesen Umweltbericht insbesondere folgende von Bedeutung und werden abgeprüft:
ƒ Menschen
ƒ Pflanzen und Tiere
4
Entsprechend der „Roten-Listen“ Niedersachsen und Bremens sowie Deutschlands.
Die Reduktion auf bestandsgefährdete Vogelarten erfolgt in Anlehnung an die Empfehlungen von BREUER,
die in dem Beitrag zur Tagung der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung am 30.08.2005 unter dem
Titel „Besonders und streng geschützte Arten, Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen“
veröffentlicht wurden.
Seite 18
ƒ Boden
ƒ Wasser
ƒ Klima / Luft
ƒ Landschaftsbild
ƒ Biologische Vielfalt
ƒ Sonstige Sach- und Kulturgüter
ƒ Schutzgebiete und -objekte
ƒ Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern
In Abhängigkeit von dem jeweils betrachteten Schutzgut wurden die Daten der Biotoptypen
(-kartierung) von denen weiterer Quellen, zum Beispiel Aussagen zuständiger Stellen, ergänzt.
Bewertung
An die Beschreibung der einzelnen Schutzgüter schließt sich deren Bewertung an. Um
diese Bewertung, inklusive dabei angelegter Maßstäbe transparent zu gestalten, werden in
Niedersachsen, wie auch in anderen Bundesländern, in der Regel genormte Bewertungsund Kompensationsmodelle angewandt. Hier wird das so genannte BREUER-Modell von
1994 in seiner aktuellen Version aus dem Jahr 2006 angewendet.
Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sieht das Modell eine Bewertung in einer 5-stufigen
Werteskala (I-V) vor, für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft sowie Landschaftsbild in einer
3-stufigen Werteskala (1-3). 5
Analog zu den letztgenannten Schutzgütern werden auch die weiteren hier behandelten
Schutzgüter Menschen, Wasser, Biologische Vielfalt, Wechselbeziehungen zwischen den
Schutzgütern und Schutzgüter / besonders geschützte Biotope zur besseren Vergleichbarkeit in einer 3-stufigen Werteskala (1-3) bewertet. Hierbei gilt:
Tab. 3: Wertstufen nach BREUER
Wertstufe V/3:
Schutzgüter von besonderer Bedeutung
(⇒ besonders gute / wertvolle Ausprägungen)
Wertstufe IV:
Schutzgüter von besonderer bis allgemeiner Bedeutung
Wertstufe III/2:
Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung
Wertstufe II:
Schutzgüter von allgemeiner bis geringer Bedeutung
Wertstufe I/1:
Schutzgüter von geringer Bedeutung
(⇒ schlechte / wenig wertvolle Ausprägungen)
Da für die Eingriffsermittlung das sog. Osnabrücker Modell verwendet werden soll, werden
denen beim Schutzgut Pflanzen und Tiere beschriebenen Biotoptypen außerdem sogenannte Wertfaktoren zugewiesen.
Die Ergebnisse der summarischen Bewertung der Schutzgüter werden im folgenden Text
mit einem vorangestellten ⇒ markiert.
5
Das Breuer-Modell von 1994 sieht eine Bewertung der Schutzgüter mit den Wertstufen 1 – 2 – 3 vor, wobei
die Wertstufe 1 für den höchsten, "besten" Wert, die Wertstufe 3 für den niedrigsten, "schlechtesten" Wert
steht.
In der aktuellen Fassung des Breuer – Modells erfolgt die Bewertung des Schutzgutes "Pflanzen und Tiere"
nun durch die Wertstufen I-V; die weiteren der dort behandelten Schutzgüter erfahren weiterhin eine
Einordnung in Wertstufen von 1-3.
Als zweite Änderung gegenüber der Ursprungsversion steht in der aktuellen Version die Wertstufe 1 nun für
den niedrigsten, "schlechtesten", die Wertstufe 5 bzw. 3 für den höchsten, "besten" Wert.
Die Bewertung der in diesem Umweltbericht behandelten Schutzgüter folgt der aktuellen Systematik.
Seite 19
12.4.1.1
Menschen
Etwa 90 % des betrachteten Gebietes wird gegenwärtig als Grasacker genutzt und unterliegt
damit einer landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Erzeugung von Gütern für die
menschliche Nutzung. Die verbleibenden Flächenanteile werden gegenwärtig im Wesentlichen als Straße sowie als landwirtschaftlicher Weg genutzt. Es kann davon ausgegangen
werden, dass Grasacker, Weg und zwei außerdem im Geltungsbereich stockende Heckenabschnitte eine gewisse Bedeutung als Wildeinstand und damit für die Jagd besitzen.
Aufgrund der Lage des Gebietes, randlich von zusammenhängenden Siedlungsbereichen
und ausgestattet mit einem fußläufig gut nutzbaren Weg kann davon ausgegangen werden,
dass der Geltungsbereich eine gewisse Bedeutung für die aktive Erholungsnutzung und damit die Gesundheitsvorsorge besitzt. Für die passive Erholungsnutzung kann zudem eine
Bedeutung als Ansichts-Grünstruktur angenommen werden.
Als markante Landschaftselemente in einem mäßig mit Gehölzen gegliederten Landschaftsteil ist den Baumhecken eine gewisse Bedeutung als ortsprägende Strukturen zuzuweisen.
⇒
Werden Parameter wie Ertragsfähigkeit, Bedeutung für Erholung und Gesundheit sowie Bedeutung als ortsprägende Struktur/Einheit im Sinne von Heimat zu Grunde gelegt, kann den Bereichen in der Summe eine allgemeine Bedeutung für den Menschen zugewiesen werden.
12.4.1.2
Pflanzen und Tiere
Die folgende Beschreibung und Bewertung des untersuchten Raumes als Lebensstätte für
Pflanzen und Tiere findet auf Basis der Biotoptypen des Untersuchungsgebietes statt.
Die Bewertung der Biotoptypen folgt der Systematik von Drachenfels (2004) und basiert im
Wesentlichen auf dem Kriterium "Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere".
Daneben finden die Kriterien "Gefährdung", "Seltenheit" sowie "Naturnähe" Eingang in die
Bewertung.
Vegetationskundliche Erhebungen in Bezug auf das Auftreten von nach Anhang IVb der
FFH-Richtlinie geschützten Arten sind nicht erfolgt, da in Anbetracht der vorhandenen Lebensräume keine derartigen Vorkommen zu erwarten sind.
Baumhecke (HFB)
Nahe des östlichen Geltungsbereichrandes stocken zwei Baumheckenabschnitte. Der Gehölzbewuchs der Hecken wird von mittelalten Stieleichen (Quercus robur), Waldkiefern (Pinus sylvestris), Sandbirken (Betula pendula) und Späten Traubenkirschen (Prunus serotina)
geprägt. Die Stammdurchmesser der Bäume betragen bis zu 60 cm.
Die Krautschicht der Hecken wird vor allem von Gräsern bestimmt.
⇒
Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird den Baumhecken eine allgemeine
Bedeutung zugemessen. Die Baumhecken werden den „Empfindlichen Bereichen“ mit
einem Wertfaktor von 1,8 zugeordnet.
Grasacker (GA)
Der weit überwiegende Teil des Plangebietes wird von einem Grasacker eingenommen. Bestandbildende Art ist das Italienische Raygras (Lolium multiflorum). Vereinzelt treten Arten
wie Vogelmiere (Stellaria media), Purpurrote Taubnessel (Lamium purpureum) und Gänsefuß (Chenopodium spec.) auf.
⇒
Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Grasacker eine allgemeine bis geringe Bedeutung zugemessen. Der Grasacker wird in die „Weniger empfindlichen Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0,8.
Seite 20
Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL)
Am Nordrand des Geltungsbereiches befindet sich eine landwirtschaftliche Lagerfläche bestehend aus mit Folie abgedeckten Rundballen.
⇒
Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der landwirtschaftlichen Lagerfläche
eine geringe Bedeutung zugemessen. Die Lagerfläche wird in die „unempfindlichen
Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0,1.
Weg (OVW) / Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ)
Am östlichen Rand des Plangebietes verläuft ein Weg mit einer unbefestigten Oberfläche.
⇒
Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Weg bzw. dem Offenbodenbereich
eine geringe Bedeutung zugemessen. Der Weg bzw. der Offenbodenbereich wird in
die „Weniger empfindlichen Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0,8.
Straße (OVS) / Betonfläche (TFB)
Die westliche Ausdehnung des Geltungsbereiches bilden zwei kurze Erschließungsstraßenabschnitte (bisher Sackgassen). Die Straßen sind vollflächig mit Betonpflaster belegt.
⇒
Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Straße bzw. Betonfläche eine geringe Bedeutung zugemessen. Die Straße bzw. Betonfläche wird in die „Wertlosen
Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0.
12.4.1.3
Boden
Folgende naturbürtige Eckdaten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen
Böden lassen sich aus der Bodenkundlichen Standortkarte6 ermitteln:
Tab. 4: Naturbürtige Eckdaten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden
Nördlicher Abschnitt
Naturräumliche Zuordnung
Geestplatten und Endmoränen
Reliefform
Bodentyp
Bodenartlicher Profiltyp
Südlicher Abschnitt
Platte
Podsol-Braunerde
Pseudogley-Parabraunerde
Sand
Sandlöß
Während der Bodentyp Podsol-Braunerde im nordwestdeutschen Raum allgemein eine
weite Verbreitung bei einer geringen bis mittleren Flächenrepräsentanz besitzt ist dies bei
dem Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde eine weite Verbreitung bei einer geringen Flächenrepräsentanz.
Die angetroffenen Biotoptypen deuten überwiegend auf eine geringe bis mäßige Überformung der Bodenstandorte hin.
Mit Ausnahme des unbefestigten Weges sind die örtlichen Böden, überwiegend und
ganzjährig von Vegetation bedeckt, gut vor Winderosion geschützt.
Hinsichtlich der Bewertung der betrachteten Bodenstandorte werden im Weiteren die Parameter "Besondere Werte" (z. B. kulturhistorische Bedeutung, Naturnähe), "Gefährdung der
Funktionsfähigkeit" (z. B. Wasser- oder Winderosionsgefährdung) und "Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit" (z. B. Entwässerung) verwendet.
⇒
Werden diese auf die örtlichen Bodenstandorte angewandt, ist den Böden des
Untersuchungsgebietes eine allgemeine Bedeutung zuzumessen. Hiervon ausgenom-
6
Digitale Bodenkarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung, Maßstab 1 : 25.000, 1997
Seite 21
men ist der Boden des unbefestigten Weges sowie der Straßenabschnitte am westlichen Plangebietsrand, denen eine geringe Bedeutung zugeordnet wird.
12.4.1.4
Wasser
Das Schutzgut Wasser ist zu differenzieren in Grund- und in Oberflächenwasser. Da im
Geltungsbereich keine Oberflächengewässer vorkommen, beschränkt sich die folgende Beschreibung auf das Grundwasser.
Hinsichtlich der Bedeutung eines Gebietes für das Grundwasser ist der Boden mit seinen Eigenschaften, seiner Nutzung sowie seiner gegenwärtigen Wichtigkeit als Teil eines Gebietes
zur Bildung und/oder Nutzung von Grundwasser für die menschliche Nutzung ausschlaggebend.
Die anstehenden Böden besitzen ein sandiges bis bindiges Substrat. Im Vergleich zu Böden
mit ausgesprochen bindigem Substrat besitzen die Böden damit eine erhöhte Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen.
Demgegenüber stehen verminderte Fähigkeiten in Bezug auf die Bindung und Pufferung von
Nähr- und Schadstoffen.
Wie angeführt, unterliegt der Geltungsbereich im Wesentlichen einer Nutzung als Grasacker. Mit dieser Nutzung gehen nicht unerhebliche Einträge von Nährstoffen einher. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil dieser Nährstoffe in tiefere Bodenschichten und das Grundwasser gelangen.
Entsprechend dem Landesraumordnungsprogramm7 besitzt das beplante Gebiet gegenwärtig keine praktische Bedeutung für die Trinkwassergewinnung.
⇒
In der Zusammenschau wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut
Grundwasser eine allgemeine Bedeutung zugeordnet.
12.4.1.5
Klima/Luft
Klimatisch gehört das Plangebiet zur maritimen Flachlandregion. Kennzeichnend für dieses
Klima sind milde Winter und relativ kühle, regenreiche Sommer. Die mittlere Jahresniederschlagsmenge beträgt 600 - 850 mm, wobei die klimatische Wasserbilanz einen hohen Wasserüberschuss mit einem geringen bis sehr geringen Jahresdefizit im Sommer aufweist.
Im Vergleich zu ausgesprochen binnenländischen Regionen weist das Norddeutsche Flachland, als im weiteren Sinne küstennahe Region, einen erhöhten Luftaustausch auf.
Aufgrund von Lage und Umfeld des betrachteten Gebietes erscheinen lediglich geringe Belastungen der örtlichen Qualität von Klima und Luft wahrscheinlich.
Grünlandflächen, wie die des Plangebietes, können für besiedelte Bereiche eine Bedeutung
als Kaltluftentstehungsgebiet besitzen. Voraussetzung hierfür ist eine Geländeneigung, die
es der abgekühlten Luft erlaubt in die besiedelten Bereiche zu fließen. Letztgenanntes ist in
der vorliegenden Situation nicht der Fall.
⇒
Insgesamt wird dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt hinsichtlich der Schutzgüter Klima und Luft eine allgemeine Bedeutung zugeordnet.
12.4.1.6
Landschaftsbild
Das Landschaftsbild umfasst die sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen einer Landschaft.
Neben visuell wahrnehmbaren Reizen sind dies vor allem akustische und olfaktorische.
Das Erscheinungsbild des besiedelten Bereiches ist als Ortsbild Teil des Landschaftsbildes.
Landschaftsbildrelevant sind insbesondere alle naturraumtypischen Erscheinungen von
Oberflächenausprägung, Vegetation, Nutzung und Bebauung.
7
Quelle: Landesraumordnungsprogramm von 1994 (zuletzt geändert 2008).
Seite 22
Kriterien für die Erfassung und Bewertung des Bildes der örtlichen Landschaft sind seine
„Eigenart“ und „Vielfalt“, daneben das Kriterium Erlebbarkeit.8
Durch das Kriterium Eigenart wird angegeben, in welchem Umfang ein Landschaftsbild noch
naturraumtypisches wiedergibt bzw. inwieweit es schon nivelliert ist. So weisen z. B. Naturlandschaften und alte Kulturlandschaften eine hohe Eigenart auf.
Die Vielfalt des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem Wechsel von Strukturen und Elementen, die für den jeweiligen Ausschnitt von Natur und Landschaft nach Art und Ausprägung landschaftsbildrelevant und naturraumtypisch sind.
Die Erlebbarkeit eines Gebietes schließlich beeinflusst die Nutzbarkeit durch den Menschen.
Parameter hierfür sind vor allem Dichte der Erschließungswege und -straßen sowie deren
Ausgestaltung.
Das Landschaftsbild des untersuchten Raumes stellt sich aus landschaftsplanerischer Sicht
folgendermaßen dar:
ƒ
Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen von den drei Nutzungen/Strukturen
Landwirtschaftliche Nutzfläche, Baumhecke und Weg bestimmt.
Die vorliegende Ausprägung der landwirtschaftlichen Nutzfläche - ein arten-, blütenund strukturarmer Grasacker ohne Vorkommen landschaftstypischer Grünlandarten
und in der Gestalt eines gleichförmigen Ackers - lässt nur geringe Bezüge zur Eigenart
des Landschaftsraumes erkennen.
Im Gegensatz hierzu entsprechen die zwei Baumheckenabschnitte der Eigenart des
Landschaftsraumes.
Der Weg, welcher randlich des beplanten Gebietes verläuft, steigert die Nutzbarkeit des
Gebietes.
Abgedeckt mit einer Kunststofffolie stellt sich eine im Geltungsbereich befindliche
Rundballenlagerstätte ausgesprochen naturfern dar.
ƒ
Der Geltungsbereich muss aufgrund der im Umfeld befindlichen Siedlungsstrukturen als
wenigstens visuell vorbelastet gelten.
ƒ
Eine besondere Qualität des Landschaftsbildes wurde weder im LRP noch im LP erkannt.
Hinsichtlich Eigenart, Vielfalt und Erlebbarkeit werden die auf dem behandelten Gebiet vorhandenen sowie benachbarten Strukturen und Nutzungen wie folgt bewertet:
Positiv:
landwirtschaftliche Nutzfläche, Grünlandnutzung, Baumhecke, Erschließung des Gebietes (Weg)
Negativ:
extreme Arten-, Blüten- und Strukturarmut auf über 90% der Fläche des
Plangebietes (Grasacker), folienabgedeckte Rundballen
Vorbelastungen: Benachbarung durch Siedlungsstrukturen
⇒ Zusammengefasst wird dem Plangebiet hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild
eine allgemeine Bedeutung zugeordnet.
8
In § 1 NNatG "Ziele und des Naturschutzes und der Landespflege" wird für das Schutzgut Landschaftsbild
die Bezeichnung "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" verwendet.
Die hier durchgeführte Betrachtung und Bewertung des Landschaftsbildes basiert auf der Publikation
"Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes" (B. KÖHLER und A. PREISS) des Niedersächsischen
Landesamtes für Ökologie aus dem Jahr 2000.
Entsprechend bildet der in diesem Umweltbericht verwendete Begriff "Eigenart" die beiden Rechtsbegriffe
des NNatG "Eigenart" sowie "Schönheit" ab.
Seite 23
12.4.1.7
Biologische Vielfalt
Kennzeichnend für den Geltungsbereich ist das Vorkommen von nur vier Lebensraumtypen.
Da es sich bei den im untersuchten Gebiet vorliegenden Lebensraumtypen nicht um
Sonderbiotope handelt, die das Vorkommen allgemein seltener und/oder eine Fülle von Arten erwarten lassen, wird ihnen im Sinne der Sicherung der örtlichen Biologischen Vielfalt
keine besondere Bedeutung zugemessen.
Dies gilt auch, da es sich bei einem Teil der vorkommenden Biotoptypen um extrem artenarme Strukturen handelt, die zudem benachbart weiterhin vorkommen.
⇒
Im Ergebnis bleibt das Plangebiet in Bezug auf das hier behandelte Schutzgut ohne
Belang.
12.4.1.8
Sonstige Sach- und Kulturgüter
Sonstige Sach- und Kulturgüter sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht bekannt.
⇒
Damit bleibt das Schutzgut Sonstige Sach- und Kulturgüter in der weiteren Betrachtung ohne Belang.
12.4.1.9
Schutzgebiete- und -objekte
Schutzgebiete und -objekte im Sinne des Naturschutzrechts liegen im Geltungsbereich nicht
vor.
⇒
Das beplante Gebiet bleibt hinsichtlich des hier behandelten Schutzgutes ohne Belang.
12.4.1.10
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Bedeutende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die wesentlich über das Maß
der Bedeutung der einzelnen Güter hinausgehen, können im vorliegenden Landschaftsausschnitt nicht erkannt werden.
⇒
Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der
weiteren Betrachtung ohne Belang.
12.4.2
Zusammenfassende Darstellung
Tab. 5: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der betrachteten Schutzgüter von Natur und Landschaft
Schutzgut
Bewerteter Bereich
Menschen
Gesamtgebiet
Wertstufe*
Pflanzen und Tiere
Baumhecke (HFB)
III/1,8
Grasacker (GA)
II/0,8
Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL)
I/0,1
Weg (OVW) / (Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ)
I/0,8
Straße (OVS) / Betonfläche (TFB)
I/0,0
2
Boden
Weg und Straße
1
2
Wasser: Grundwasser
Luft/Klima
Verbleibender Geltungsbereich
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Landschaftsbild
Gesamtgebiet
2
Biologische Vielfalt
Gesamtgebiet
ohne Belang
Sonstige Sach- und Kulturgüter
Gesamtgebiet
ohne Belang
Gesamtgebiet
Schutzgebiete und -objekte
Wechselwirkungen zwischen den Gesamtgebiet
Schutzgütern
ohne Belang
*Wertstufe V/3:
2
2
ohne Belang
Schutzgüter von besonderer Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg.
Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.
Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung
Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.
Schutzgut Pflanzen und Tiere: Europäische Ziffern: Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell
Seite 24
12.5
Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz)
12.5.1
Rechtliche Grundlagen
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden bei der
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies kommt im BauGB durch folgende
Vorgaben zum Ausdruck:
• Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
• § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 BauGB weist darauf hin, dass bei der Bauleitplanung die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind.
• In § 1a Abs. 3 wird weiter ausgeführt, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Dabei sind die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern
sowie die biologische Vielfalt zu betrachten.
Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur
Verfügung steht. Gleichzeitig wurden die bisher im Rahmen der Eingriffsregelung betrachteten Schutzgüter um das Schutzgut "Biologische Vielfalt" erweitert. Eine andere (höhere) Gewichtung der Belange des Umweltschutzes geht damit jedoch nicht einher.
Von der Gemeinde ist weiterhin abwägend9 darüber zu befinden, ob / in welchem Umfang
nachteilige Folgen für Natur und Landschaft durch Darstellungen und Festsetzungen über
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind.
Durch § 1a Abs. 3 Satz 3 sowie § 200a BauGB wird deutlich gemacht, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit
dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Der Ausgleich kann somit
auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Die Gemeinde ist im Übrigen nicht gehalten, die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
ausschließlich durch Plandarstellungen und -festsetzungen im Bauleitplan "abzusichern".
§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von entsprechenden Planinhalten auch vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB - d. h. städtebauliche
Verträge über die Durchführung von Maßnahmen, die auf einen Ausgleich abzielen - oder
sonstige Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden können.
9
In diese Abwägung sind nicht nur die Vorteile für Natur und Landschaft, sondern auch die ggf. nachteilig
berührten Belange einzustellen. Die dabei gebotene Ausrichtung auch der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen an dem vom Abwägungsgebot erfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das BVerwG
dadurch umschrieben, dass Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterbleiben können, wenn sie
"auch und gerade mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB unverhältnismäßige Opfer fordern" (BVerwG,
Beschluss vom 31.01.1997, Fußnote 5).
Das OVG NW hat mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (7a D 44/94 NE) klargestellt, dass Bebauungspläne, die
von einer "...strikten, keiner Abwägung unterliegenden Pflicht zur möglichst vollständigen Vermeidung und
zum vollen Ausgleich bzw. zur vollen ersatzweisen Kompensation der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen
..." ausgehen, an einem materiellen Mangel leiden, der zur Ungültigkeit der Satzung führt, da die
Erfordernisse des Abwägungsgebotes bzw. die zu beachtenden normativen Vorgaben des § 8a BNatSchG
verkannt werden.
Seite 25
Letztendlich wird durch den § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB klargestellt, dass ein Ausgleich nicht
erforderlich ist, sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
12.5.2
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung
Die Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen stellt den ersten Schritt zur Anwendung
der Eingriffsregelung dar. Entsprechend § 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist "der
Verursacher eines Eingriffs [...] zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen".
In dem vorliegenden Bebauungsplan werden folgende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt
bzw. sind berücksichtigt worden:
• Die durch die Bauleitplanung beregelte Fläche befindet sich am Rand von Siedlungsflächen. Indirekt führt die Wahl eines solchen Standortes zu einer wenigstens potenziellen
Entlastung von Flächen der freien, unbebauten Landschaft.
• Die verkehrliche Erschließung des Areals wurde so geplant, dass der Anteil an
Verkehrsflächen am Gesamtareal möglichst gering ist. Dies entspricht dem Grundsatz
vom sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB).
• Um sicherzustellen, dass sich die entstehenden Bauflächen / Baukörper in das bestehende Siedlungsumfeld einfügen, sehen die textlichen Festsetzungen die Begrenzung
der zulässigen Gebäude(first)höhen auf 10,0 Meter vor.
• Um weiterhin zu gewährleisten, dass sich die Baukörper des Wohngebietes in das Landschaftsbild eingliedern und so diesbezügliche Beeinträchtigungen abgewendet werden,
sehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes randlich die Pflanzung von freiwachsenden Hecken vor.
12.5.3
Voraussichtliche Beeinträchtigungen
12.5.3.1
Menschen
Mit Realisierung der hier planungsrechtlich vorbereiteten Bauvorhaben verliert der Geltungsbereich seine Bedeutung für die Landwirtschaft, für die Jagd sowie für die Erholungsnutzung
und damit die Gesundheitsvorsorge.
Im Gegenzug erlangt der Geltungsbereich eine besondere Bedeutung als Ort zum Wohnen.
⇒
Im Ergebnis ist dem betrachteten Gebiet in Bezug auf das Schutzgut Menschen in Zukunft eine besondere Bedeutung zuzumessen.
12.5.3.2
Pflanzen und Tiere
Mit Errichtung der baulichen Anlagen des Wohngebietes kommt es durch radikale Veränderungen der Landschaftsstruktur und -nutzung, durch Flächenversiegelungen sowie durch die
Zunahme akustischer und visueller Störreize zum Verlust von Lebensraum für die heimische
Flora und Fauna.
Im betrachteten Fall wird davon ausgegangen, dass der Verlust von Lebensraum die folgenden Biotoptypen/Flächen betrifft:
Tab. 6: Voraussichtliche Beeinträchtigung der einzelnen Biotoptypen
Gegenwärtiger
Biotoptyp
Baumhecke (HFB)
Betroffener Anteil des
im Geltungsbereich
befindlichen
Biotoptyps mit den dort
lebenden Arten
anzunehmende Beeinträchtigung
und Veränderung
Bedeutung* nach
Realisierung der
ermöglichten
Siedlungsbauvorhaben
Gesamte Fläche
Zunahme von Störreizen,
Integration in Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
III/1,5
Seite 26
Gegenwärtiger
Biotoptyp
Betroffener Anteil des
im Geltungsbereich
befindlichen
Biotoptyps mit den dort
lebenden Arten
Etwa 90% der Fläche des
Biotoptyps
Grasacker (GA)
Etwa 10% der Fläche des
Biotoptyps
Landwirtschaftliche
Lagerfläche (EL)
Gesamte Fläche
Weg (OVW) /
(Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ)
Gesamte Fläche
anzunehmende Beeinträchtigung
und Veränderung
Vernichtung und Umwandlung in
Siedlungs- und Verkehrsflächen
eines Wohngebietes,
Zunahme von Störreizen
Überführung in Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Überführung in Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Überführung in
Straßenverkehrsfläche
Bedeutung* nach
Realisierung der
ermöglichten
Siedlungsbauvorhaben
I/
0 (bebaute Bereiche);
0,9 (Hausgärten);
III/1,5
III/1,5
I/0
*Wertstufe V/3:
Schutzgüter von besonderer Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg.
Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.
Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung
Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.
Europäische Ziffern: Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell
⇒
12.5.3.3
Zustand und Bedeutung, den die Biotoptypen des Geltungsbereiches nach Realisierung der hier bauleitplanerisch ermöglichten Bauvorhaben erlangen, ist der oben stehenden Tabelle zu entnehmen.
Boden
Die in dem vorhergehenden Kapitel 12.5.3.2 beschriebenen Beeinträchtigungen an den
Schutzgütern Pflanzen und Tiere entwickeln ebenso negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
So ist davon auszugehen, dass die mit der Festsetzung Allgemeines Wohngebiet bzw. Straßenverkehrsfläche überplanten Bodenstandorte durch Abfuhr des Oberbodens, durch Bodenaustausch und -verdichtung in ihrem natürlichen Gefüge und ihrer Belebtheit erheblich
beeinträchtigt werden.
Dazu ist bei allen überbauten oder versiegelten Böden von einem Verlust der Bodenfunktionen Wasserspeicher, Reinigungs- und Puffermedium und einer im Weiteren degenerativen
Bodenentwicklung auszugehen.
⇒
12.5.3.4
Im Ergebnis ist den zukünftig versiegelten und überbauten Böden eine geringe
Bedeutung zuzuordnen. Für alle von solchen Eingriffen frei bleibenden Bodenstandorte kann davon ausgegangen werden, dass deren bestehende Bedeutung erhalten
bleibt.
Wasser
Mit Realisierung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben kommt es zur
Überbauung und Versiegelung von Boden, womit auf den hiervon betroffenen Flächen eine
Verminderung der Grundwasserbildungs- sowie Filterfähigkeit einhergeht.
Analog zum Schutzgut Boden werden Beeinträchtigungen am Schutzgut Grundwasser auf
allen überbauten bzw. versiegelten Bereichen angenommen.
⇒
Während zukünftig versiegelten oder überbauten Bereichen des Geltungsbereiches
hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser eine geringe Bedeutung zugeordnet wird,
ist dies bei den verbleibenden Bereichen weiterhin eine allgemeine Bedeutung.
Seite 27
12.5.3.5
Klima/Luft
Mit Realisierung des durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhabens kommt es zum
Abschieben von Vegetationsnarbe, zur Errichtung von Gebäuden sowie zur Versiegelung
von Boden.
Im Allgemeinen führen neu bebaute Flächen zu einer örtlichen Veränderung der klimatischen Situation. Insbesondere ist auf neu bebauten Flächen mit einer verringerten Luftfeuchte, verstärkter Wärmestrahlung sowie einem vergrößerten und beschleunigten Temperaturgang zu rechnen.
Hinsichtlich neu errichteter Gebäude und deren Wirkung auf die Qualität der örtlichen Luft ist
anzumerken, dass diese bezüglich der Emission von Luftschadstoffen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu genügen haben.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass infolge der luftaustauschstarken Situation (→ küstennahes Flachlandklima, Siedlungsrandlage in ländlich geprägtem Umfeld) die durch die Nutzung der geplanten Gebäude und Infrastrukturen entstehenden Luftschadstoffe in ausreichendem Maße abgeführt werden können.
⇒
Unter Abwägung der vorgenannten Einflussfaktoren wird davon ausgegangen, dass
das betrachtete Gebiet nach Durchführung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben in Bezug auf das Schutzgut Klima / Luft von geringer Bedeutung
sein wird. Erhebliche Auswirkungen auf benachbarte Landschaftsteile werden nicht
erwartet.
12.5.3.6
Landschaftsbild
Mit Durchführung der bauplanungsrechtlich vorbereiteten Vorhaben kommt es zu einem
umfassenden Struktur- und Nutzungswandel des Geltungsbereiches. Dabei werden der Eigenart des Naturraumes entsprechende Landschaftselemente - hier landwirtschaftliche
Nutzflächen - durch Gebäude und Verkehrsflächen von neuzeitlichen Wohnsiedlungsgebieten ersetzt.
⇒
Mit Realisierung des beabsichtigten Bauvorhabens ist dem Geltungsbereich der
Bauleitplanung in Bezug auf das Landschaftsbild eine geringe Bedeutung zuzuordnen.
12.5.3.7
Biologische Vielfalt
Da die im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen benachbart weiterhin auftreten und
mit dem Vorkommen besonders störempfindlicher Tierarten nicht zu rechnen ist, sind über
die Grenzen des Geltungsbereiches wirkende Auswirkungen auf die örtliche Biologische
Vielfalt nicht zu erwarten.
⇒
Im Ergebnis ist dem Geltungsbereich der Bauleitplanung in Bezug auf das Schutzgut
Biologische Vielfalt mit Durchführung der ermöglichten Bauvorhaben auch zukünftig
ohne Belang.
12.5.3.8
Sonstige Sach- und Kulturgüter: Forstwirtschaft
Wie beschrieben, sind innerhalb des Geltungsbereiches keine sonstigen Sach- und Kulturgüter bekannt.
⇒
Damit bleibt das Schutzgut Sonstige Sach- und Kulturgüter in der Eingriffsbetrachtung
ohne Belang.
12.5.3.9
Schutzgebiete und –objekte
Wie angeführt wurde, kommen im Geltungsbereich der Bauleitplanung keine Schutzgebiete
und -objekte im Sinne des Naturschutzrechts vor.
⇒
Damit ist das beplante Gebiet hinsichtlich des hier behandelten Schutzgutes ohne Belang.
Seite 28
12.5.3.10
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wie bereits beschrieben, können im Geltungsbereich der Bauleitplanung keine bedeutenden
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über das Maß der Bedeutung der
einzelnen Güter hinausgehen, erkannt werden.
⇒ Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der weiteren Betrachtung ohne Belang.
12.5.4
Zusammenfassende Darstellung
Tab. 7: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter
von Natur und Landschaft
Bedeutung*
Bewerteter
Bereich
Schutzgut
Menschen
Gesamtgebiet
Pflanzen und Tiere
Baumhecke (HFB)
vorher
Grasacker (GA)
3
III/1,8
I/0,1
III/1,5
I/
0; 0,9; 1,5
III/1,4
I/0,8
I/0
I/0,0
I/0,0
II/0,8
Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL)
Weg (OVW) / Sonstiger Offenbodenbereich
(DOZ)
Straße (OVS) / Betonfläche (TFB)
nachher
2
Boden
Weg und Straße
1
1
2
1/2
Wasser: Grundwasser
Verbleibender Geltungsbereich
Weg und Straße
1
1
2
1/2
Luft/Klima
Verbleibender Geltungsbereich
Gesamtgebiet
Landschaftsbild
Gesamtgebiet
Biologische Vielfalt
Sonstige Sach- und
Kulturgüter
Schutzgebiete und -objekte
Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern
2
1
2
ohne
Belang
1
ohne
Belang
Gesamtgebiet
ohne
Belang
ohne
Belang
Gesamtgebiet
ohne
Belang
ohne
Belang
Gesamtgebiet
ohne
Belang
ohne
Belang
Gesamtgebiet
*Wertstufe V/3:
Schutzgüter von besonderer Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg.
Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.
Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung
Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.
Schutzgut Pflanzen und Tiere: Europäische Ziffern: Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell
Kompensationserheblich betroffene Schutzgüter/bewertete Bereiche sind im Fettdruck dargestellt.
12.5.5
Eingriffsbilanz
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfes richtet sich nach den Vorgaben des "Osnabrücker Kompensationsmodells". Dieses Modell legt fest, dass die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfes auf Basis des Schutzgutes Pflanzen und Tiere erfolgt.
Hierzu wird der Eingriffsraum vor der Aufstellung des Bebauungsplanes als sog.
"Eingriffsflächenwert" dem planerisch zu erwartenden Zustand als sog. "Kompensationsflächenwert" gegenübergestellt (vgl. nachfolgende Tabellen).
Tab. 8: Ermittlung des Eingriffsflächenwertes
Biotoptyp (Bestand)
Baumhecke (HFB)
Grasacker (GA)
Fläche in
m²
Wertfaktor
Eingriffsflächenwert
in Werteinheiten (WE)
355
1,8
639
39.947
0,8
31.958
Seite 29
Landwirtschaftliche Lagerfläche
Weg (OVW) / Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ)
454
0,1
45
3.063
0,8
2.450
508
0,0
0,0
Straße (OVS) / Betonfläche (TFB)
Summe
35.092
Tab. 9: Ermittlung des Ausgleichsflächenwertes (innerhalb des Geltungsbereiches)
Planung
Fläche
in m²
Wertfaktor
Kompensationsflächenwert
in Werteinheiten (WE)
Allgemeines Wohngebiet, überbaut und
versiegelt (GRZ 0,4 + 50%)
19.791
0,0
0,0
Allgemeines Wohngebiet, Hausgärten
8.246
0,9
7.421
Straße, vollversiegelt als Pkw-Fahrbahn, Radund Fußweg (75%)
6.579
0,0
0,0
Straße, Straßenbegleitgrün (25 %)
2.193
0,9
1.974
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
2.570
1,5
3.855
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen + 15
% der Baugrundstücke mit grünordnerischen
Festsetzungen
4.948
1,5
7.422
Summe
20.672
Kompensationsflächenwert – Eingriffsflächenwer
t
= Kompensationsüberschuss/ -defizit
20.672 WE
= - 14.420 WE
⇒
– 35.092 WE
Wie sich aus der Gegenüberstellung von Kompensationsflächenwert und Eingriffsflächenwert ergibt, verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 14.420 Werteinheiten.
12.5.6
Kompensationsmaßnahmen
Das verbleibende Kompensationsdefizit soll auf einer externen Fläche ausgeglichen werden.
Die hierfür vorgesehene Fläche befindet sich in der Gemeinde und Gemarkung Lindern, Flur
43, Flurstück 8/1. Sie ist Bestandteil des Ausgleichsflächenpools des Landkreises Cloppenburg.
Gegenwärtig befindet sich auf der Fläche ein artenarmes Intensivgrünland, das durch die
Ausgleichsmaßnahme in ein artenreiches Extensivgrünland überführt werden soll. Aktuell
wird die Fläche mit dem Wertfaktor 1,1 bewertet, zukünftig, d. h. nach Durchführung der
Kompensationsmaßnahmen mit dem Wertfaktor 2,8. Unter Berücksichtigung des bestehenden Kompensationsdefizits in Höhe von 14.420 Werteinheiten ergibt sich somit ein Ausgleichsflächenbedarf von 8.482 m².
Mit Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Ausführungen des Ausgleichsflächenpools, können die ermittelten erheblichen Beeinträchtigungen an den Schutzgütern von Natur und Landschaft als vollständig ausgeglichen gelten.
12.5.7
Alternative Planungsmöglichkeiten
Als alternative Planungsmöglichkeiten kommen grundsätzlich sowohl ein Verzicht der gesamten Planung bzw. von Teilen der durch die Planung beabsichtigten Vorhaben, als auch
andere Vorhabenstandorte in Frage.
Seite 30
Da das Gebiet im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt wurde, erübrigt sich eine „Nullvarianten-Diskussion“.
Bedingt durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in der Ortschaft Halen, mehreren Vorsorgegebieten für den Sandabbau, verschiedenen Waldflächen sowie der nördlich
gelegenen Bahnlinie ist eine wohnbauliche Entwicklung10 in der Ortschaft Halen gegenwärtig nur an diesem Standorten möglich.
Letztlich spricht für die besondere Eignung des behandelten Gebietes dessen kurzfristige
Marktverfügbarkeit.
12.5.8
Zusätzliche Angaben
12.5.8.1
Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren
Zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS 2004) verwendet.
Hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild und Biologische
Vielfalt wurde auf allgemein zugängliche Planwerke, insbesondere den Landschaftsplan der
Gemeinde Emstek und den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cloppenburg zurückgegriffen.
Vor dem Hintergrund, dass lediglich allgemein weit verbreitete Biotoptypen erfasst wurden,
wird davon ausgegangen, dass die derzeitige Situation von Natur und Landschaft ausreichend genau dargestellt und bewertet werden kann.
Die Bewertung des derzeitigen Zustandes und die Ermittlung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen lehnt sich an die "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (W. BREUER 1994/2006) an, die Bilanzierung der
Eingriffe erfolgte auf Grundlage des „Osnabrücker Modells“ von 1997.
12.5.8.2
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Die Überwachung der Plan-Umsetzung in Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen (entsprechend den Anforderungen nach § 4c BauGB) erfolgt durch die Gemeinde Emstek.
Zu diesem Zweck wird zwei Jahre nach Satzungsbeschluss eine Geländebegehung durch
zuständige Behördenvertreter der Gemeinde vorgenommen.
Sollten im Zuge dieser Begehung unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen festgestellt
werden, erfolgen weitere Begehungen in einem 5-jährigen Turnus. Sollten keine unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden, so werden weitere Begehungen lediglich bedarfsorientiert durchgeführt.
Im Weiteren wird in Bezug auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht absehbare erhebliche Auswirkungen auf bestehende Überwachungssysteme der Fachbehörden und deren
Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB verwiesen.
12.6
Zusammenfassung
Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen etwa 4,4 Hektar umfassenden Landschaftsausschnitt im Ortsteil Halen der Gemeinde Emstek, in dem im Wesentlichen Flächen für
Wohnnutzung bereitgestellt werden sollen. Hierzu wird der Bebauungsplan Nr. 109 „Östlich
Bohmshöhe“ aufgestellt.
Bestandteil des Bebauungsplanes ist ein nach § 2a Baugesetzbuch zu erstellender Umweltbericht in dem die zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter von Natur und Landschaft beschrieben und hinsichtlich ihrer Kompensationserheblichkeit bewertet werden.
10
RROP 1.2 02 „Wohnbauflächen und Gewerbliche Bauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend
dem Bedarf im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden“
Seite 31
Als zentrale Datengrundlage wurde im November 2008 eine Biotoptypenkartierung durchgeführt, die durch die Auswertung vorhandener Untersuchungen und Planaussagen zum behandelten Gebiet ergänzt wurde.
Nach der Beschreibung des Gebietes auf Basis von Schutzgütern werden verschiedene
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung angeführt. In einem weiteren Kapitel werden
die durch die Bauleitplanung ausgelösten Beeinträchtigungen an den Schutzgütern von Natur und Landschaft prognostiziert.
Die Eingriffsbilanz und Ausgleichsflächenermittlung findet auf Basis des Osnabrücker Kompensationsmodells statt. Demnach verbleibt nach Kompensation eines Teils der prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereiches ein externer Ausgleichsflächenbedarf von 14.420 Werteinheiten.
Das verbleibende Kompensationsdefizit soll auf einem artenarmen Intensivgrünland in der
Gemeinde Lindern ausgeglichen werden. Die Fläche ist Bestandteil des Ausgleichsflächenpools des Landkreises Cloppenburg. Unter Berücksichtigung des aktuellem und des zukünftigen Wertfaktors der Fläche ergibt sich eine Ausgleichsfläche von 8.482 m².
Mit Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Ausführungen des Ausgleichsflächenpools, können die ermittelten erheblichen Beeinträchtigungen an den Schutzgütern von Natur und Landschaft als vollständig ausgeglichen gelten.
Die Begründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zusammen mit dem Umweltbericht gemäß
§ 2a BauGB im Auftrage der Gemeinde Emstek ausgearbeitet:
Bremen, den 01.12.2008 / 29.01.2009 / 10.03.2009 / 11.05.2009
Institut für Stadt- und Raumplanung
Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH
Vahrer Straße 180
28309 Bremen
Emstek, den ..................................
..................................
(Michael Fischer)
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
1. Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
fand am 08.01.2009 in Form einer Bürgerversammlung statt.
2. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2008 und Frist zur Abgabe
einer Stellungnahme bis zum 26.01.2009.
3. Die Begründung einschließlich Umweltbericht haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
06.04.2009 bis 06.05.2009 zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen.
Emstek, den ..................................
..................................
(Michael Fischer)
Bürgermeister
Seite 32
Anhang:
Biotoptypenkarte