Gemeinde Emstek
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Gemeinde Emstek
Gemeinde Begründung zum Bebauungsplan Nr. 109 „östlich Bohmshöhe“ mit örtlicher Bauvorschrift zugleich Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung - Satzungsexemplar - Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. PLANAUFSTELLUNG ..............................................................................................................4 2. PLANUNTERLAGE ..................................................................................................................4 3. GELTUNGSBEREICH ..............................................................................................................4 4. 4.1 4.2 4.3 STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN ......................................5 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ...........................................................................5 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................................................6 Verbindliche Bauleitplanung .....................................................................................................7 5. STÄDTEBAULICHE SITUATION .............................................................................................9 6. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE.............................................................................10 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES.....................................................................................11 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................11 Maß der baulichen Nutzung....................................................................................................11 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen.........................................................................12 Verkehrsflächen......................................................................................................................12 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern...............................................................................12 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .............................................................................................................12 Flächenübersicht ....................................................................................................................13 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 PLANUNGSRELEVANTE BELANGE ....................................................................................13 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege...............................................................13 Ver- und Entsorgung / Wasserwirtschaft ................................................................................13 Landwirtschaft / Forstwirtschaft ..............................................................................................14 Wirtschaft ................................................................................................................................14 Rohstoffgewinnung .................................................................................................................14 Freizeit / Erholung / Tourismus...............................................................................................14 Denkmalschutz .......................................................................................................................15 9. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT..............................................................................................15 10. ENTGEGENSTEHENDE FESTSETZUNGEN .......................................................................15 11. NACHRICHTLICHE HINWEISE .............................................................................................15 12. 12.1 12.2 12.3 12.3.1 12.3.1.1 12.3.1.2 12.3.1.3 12.3.2 12.4 12.4.1 UMWELTBERICHT ................................................................................................................15 Einleitung ................................................................................................................................15 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung ........................................................................................15 Ziele des Umweltschutzes ......................................................................................................16 Landschaftsplanung................................................................................................................16 Aussagen der unteren Naturschutzbehörde...........................................................................16 Landschaftsplan......................................................................................................................16 Schutzgebiete und -objekte ....................................................................................................17 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes ...................................................................17 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.......................................................17 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft ..........................................................................17 Seite 3 12.4.1.1 12.4.1.2 12.4.1.3 12.4.1.4 12.4.1.5 12.4.1.6 12.4.1.7 12.4.1.8 12.4.1.9 12.4.1.10 12.4.2 12.5 12.5.1 12.5.2 12.5.3 12.5.3.1 12.5.3.2 12.5.3.3 12.5.3.4 12.5.3.5 12.5.3.6 12.5.3.7 12.5.3.8 12.5.3.9 12.5.3.10 12.5.4 12.5.5 12.5.6 12.5.7 12.5.8 12.5.8.1 12.5.8.2 12.6 Menschen ...............................................................................................................................19 Pflanzen und Tiere..................................................................................................................19 Boden......................................................................................................................................20 Wasser....................................................................................................................................21 Klima/Luft ................................................................................................................................21 Landschaftsbild .......................................................................................................................21 Biologische Vielfalt..................................................................................................................23 Sonstige Sach- und Kulturgüter..............................................................................................23 Schutzgebiete- und -objekte ...................................................................................................23 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ....................................................................23 Zusammenfassende Darstellung............................................................................................23 Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) ......................................................................................24 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................24 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung ...............................................................25 Voraussichtliche Beeinträchtigungen .....................................................................................25 Menschen ...............................................................................................................................25 Pflanzen und Tiere..................................................................................................................25 Boden......................................................................................................................................26 Wasser....................................................................................................................................26 Klima/Luft ................................................................................................................................27 Landschaftsbild .......................................................................................................................27 Biologische Vielfalt..................................................................................................................27 Sonstige Sach- und Kulturgüter: Forstwirtschaft ....................................................................27 Schutzgebiete und –objekte ...................................................................................................27 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ....................................................................28 Zusammenfassende Darstellung............................................................................................28 Eingriffsbilanz..........................................................................................................................28 Kompensationsmaßnahmen...................................................................................................29 Alternative Planungsmöglichkeiten.........................................................................................29 Zusätzliche Angaben ..............................................................................................................30 Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren ...............................................30 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ................................30 Zusammenfassung .................................................................................................................30 Anhang: Biotoptypenkarte Seite 4 1. PLANAUFSTELLUNG Auf Grund der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Emstek in seiner Sitzung am 26.11.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 "östlich Bohmshöhe" (mit örtlicher Bauvorschrift), zugleich Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung, beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht. 2. PLANUNTERLAGE Die Planzeichnung ist unter Verwendung einer vom öffentlich bestellten Vermessungsbüro Timmen, Cloppenburg, zur Verfügung gestellten Katastergrundlage im Maßstab 1 : 1.000 erstellt worden. 3. GELTUNGSBEREICH Das ca. 4,43 ha große Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Halen und dort östlich der Baumwegstraße. Im Westen grenzt es direkt an das Wohngebiet Bohmshöhe an, die nördliche Grenze bildet die dort gelegene Waldfläche. Im Osten wird es von einem Genossenschaftsweg begrenzt. Die Räumliche Lage ist der nachfolgenden Abbildung, die genaue Abgrenzung des Plangebietes der Planzeichnung zu entnehmen. Abb. 1: Räumliche Lage des Plangebietes Seite 5 4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Cloppenburg ordnet der Gemeinde Emstek die Funktion eines Grundzentrums zu und weist sie als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung aus. Der Bereich des Plangebietes liegt am südwestlichen Rand des Naturparkes Wildeshauser Geest und ist im RROP gemeinsam mit den weitläufig angrenzenden Flächen als Vorsorgegebiet Erholung gekennzeichnet. Westlich der Baumwegstraße befindet sich mit dem Halener Badesee, der durch Folgenutzung einer ehemaligen Sandentnahmestelle entstand, ein regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt. Bedingt durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in der Ortschaft Halen, mehreren Vorsorgegebieten für den Sandabbau, verschiedenen Waldflächen sowie der nördlich gelegenen Bahnlinie ist eine wohnbauliche Entwicklung1 in der Ortschaft Halen gegenwärtig nur an diesem Standorten möglich. Daher wurde u. a. der Bereich des Plangebietes im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt. Negative Auswirkungen in Bezug auf die Freizeitnutzung im Bereich des Halener Badesees sind durch die Erweiterung des bereits vorhandenen Wohngebietes in östliche Richtung nicht zu erwarten. Im Osten grenzt das Plangebiet an ein relativ großflächiges Vorsorgegebiet für die Rohstoffgewinnung (Sandabbau), welches überlagert wird von einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft. „Bei sich überlagernden Nutzungsansprüchen, wie z. B. Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung / Landwirtschaft [...] sind die Rekultivierungsmaßnahmen nach vollzogenem Bodenabbau so durchzuführen, dass eine landwirtschaftliche [...] Nutzung erfolgen kann“ (3.5 03). Wie bereits erläutert, ist eine wohnbauliche Entwicklung innerhalb der Ortschaft Halen gegenwärtig nur an diesem Standort möglich. Zukünftig sind bestimmte Einschränkungen in Bezug auf den Sandabbau durch das angrenzende Wohngebiet nicht völlig auszuschließen, die grundsätzliche Eignung der Fläche für den Bodenabbau wird dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. Nördlich grenzt ein Vorsorgegebiet für die Forstwirtschaft an das Plangebiet welches im zeichnerischen Teil des RROP mit einer besonderen Schutzfunktion gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung ist auf das nordöstlich des Geltungsbereiches gelegene ehemals militärisch genutzte Depot sowie die in einiger Entfernung nördlich des Plangebietes verlaufende Bahnlinie Wilhelmshaven - Oldenburg – Cloppenburg – Osnabrück zurückzuführen. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Cloppenburg formuliert in Bezug auf die Forstwirtschaft zudem folgende Zielvorgaben: „Eine Bebauung nahe an Waldrändern führt zu erhöhter Waldbrandgefahr und Behinderung der Waldbewirtschaftung; hierdurch können die Erholungs- und Klimaschutzfunktion (Luftaustausch) ortsnaher Waldbereiche und die Bedeutung der Waldränder für das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist das allgemeine Ziel der Raumordnung, Waldränder von störenden Nutzungen grundsätzlich freizuhalten, eine wesentliche Zielaussage. Die Schutzabstände beziehen sich auf den räumlich-sachlichen öffentlichen Belang nach § 1 Abs. 5 Ziffer 7 BauGB, der z. B. in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. [...]. Bei einem geringeren Schutzpotential des Waldes (reduzierte Waldfunktionen) und geringerer Beanspruchung des Waldrandes (geringere zu erwartende Emissionen, Gewerbeflächen mit kleineren Baukörpern, wenig emittierende Lagerflächen u. ä.) darf das Abstandsmaß zwischen Baugrenze und Waldrand 50,0 m nicht unterschreiten. Bei Wohnbauflächen (ein1 RROP 1.2 02 „Wohnbauflächen und Gewerbliche Bauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend dem Bedarf im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden“ Seite 6 schließlich Nebenanlagen) ist ein Mindestabstand von 20,0 m grundsätzlich einzuplanen.“ (RROP 3.4 07) Wie der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, setzt dieser ein Allgemeines Wohngebiet fest, welches einen Abstand von 10,0 m zum Waldrand aufweist. Innerhalb des daran anschließenden Grundstücksstreifens von ebenfalls 10,0 m werden Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen ausgeschlossen, so dass dieser Bereich von baulichen Nutzungen freigehalten wird. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen Hauptgebäude insgesamt einen Abstand von mindestens 25,0 m zum Waldrand einhalten. Den Vorgaben des Raumordnungsprogrammes wird somit entsprochen. 4.2 Vorbereitende Bauleitplanung Im Rahmen der im Jahr 2006 abgeschlossenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emstek wurde der Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen (siehe auch nachfolgende Abbildung). Bereits im Vorfeld der Bearbeitung der Neuaufstellung wurde eine detaillierte Analyse potenziell geeigneter Flächen durchgeführt. Plangebiet Abb. 2: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Emstek Der Erläuterungsbericht enthält zur Wohnbaufläche in Halen folgende Aussagen (S. 48): „Auch im Siedlungsbereich von Halen befinden sich zahlreiche landwirtschaftliche Hofstellen, deren Immissionen eine gezielte wohnbauliche Weiterentwicklung der gewachsenen Ortslage verhindern. Zu berücksichtigen sind weiterhin mehrere großflächige Sandabbaugebiete (vgl. Kap. 2.2.1 ff.), und schließlich führt auch die Freizeitnutzung des Badesees zu Konsequenzen im Hinblick auf eine Siedlungserweiterung. Um eine dem Bedarf entsprechende Eigenentwicklung Halens zu ermöglichen und einen Bedeutungsverlust als Wohn- Seite 7 standort innerhalb der Gemeinde zu verhindern, ist daher differenziert untersucht worden, wo Flächen für eine Wohnbebauung liegen können. Aufgrund der bestehenden Immissionsvorbelastungen sowie den Planungsabsichten der landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich zukünftiger Stallstandorte hat sich herausgestellt, dass lediglich eine ca. 4 ha große Fläche östlich des Baugebietes an der Baumwegstraße für eine Wohnbebauung in Frage kommt.“ Der vorliegende Bebauungsplan setzt innerhalb des Geltungsbereiches ein Allgemeines Wohngebiet fest und folgt damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch. 4.3 Verbindliche Bauleitplanung Bereits in der Vergangenheit wurde eine wohnbauliche Entwicklung in der Ortschaft Halen aufgrund der in anderen Bereichen vorhandenen Restriktionen überwiegend östlich der Baumwegstraße realisiert. Die Gemeinde Emstek hat daher in den Jahren 1996 und 2001 die Bebauungspläne Nr. 86 "östlich der Baumwegstraße" und Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung, aufgestellt, um nachfrage- und bedarfsorientiert Baugrundstücke anzubieten und eine geordnete Siedlungsentwicklung sicherzustellen. Gegenwärtig stehen innerhalb des zuletzt realisierten Wohngebietes nur noch 3 Bauplätze zur Verfügung. Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, beinhalten beide o. g. Bebauungspläne im Wesentlichen folgende Festsetzungen (siehe auch nachfolgende Abbildungen): Festschreibung Allgemeiner Wohngebiete innerhalb derer ausschließlich die Errichtung von Einzelhäusern mit bis zu 2 Wohnungen in eingeschossiger offener Bauweise zulässig ist, deren Höhe maximal 10,0 m aufweist. Die Traufhöhe, d. h. der Schnittpunkt zwischen der Außenwandfläche und der Oberkante der Dachhaut, darf eine maximale Höhe von 4,0 m nicht überschreiten. Das Maß der bebaubaren Grundstücksfläche wird durch die festgesetzte Grundflächenzahl GRZ von 0,4 bestimmt. Überschreitungen der zulässigen Grundfläche um 50 % durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen sind zulässig. Die innerhalb der Plangebiete vorhandenen Wallhecken und sonstigen Gehölzstrukturen, wurden aus landschaftspflegerischen und ortsgestalterischen Gründen zum Erhalt festgesetzt und durch geeignete Bepflanzungsmaßnahmen ergänzt. Zum Schutz der Gehölze sowie des nördlich des Bebauungsplan Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung, gelegenen Waldes wurde die Bebaubarkeit der privaten Grundstücksflächen eingeschränkt, indem Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen in Teilbereichen ausgeschlossen wurden. Die randlich der Geltungsbereiche gelegenen Gehölzbestände und Flächen mit Pflanzgeboten wurden durch Festsetzungen zur inneren „Durchgrünung“ ergänzt. Im Nordosten des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 86 „östlich Baumwegstraße“ befindet sich ein Kinderspielplatz, der von den Kindern innerhalb der beiden Wohngebiete gut erreicht werden kann. Seite 8 Abb. 3: Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 86 „östlich der Baumwegstraße“ Seite 9 Abb. 4: Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung 5. STÄDTEBAULICHE SITUATION Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Rand der Ortschaft Halen und dort östlich der in jüngster Vergangenheit bebauten Wohngebiete an der Baumwegstraße. Gegenwärtig unterliegen der überwiegende Teil des Plangebietes sowie die südlich und östlich angrenzenden Flächen einer landwirtschaftlichen Nutzung. Gliedernde Gehölzstrukturen fehlen fast vollständig. Lediglich im Randbereich des im Osten des Geltungsbereiches verlaufenden unbefestigten Genossenschaftsweges befindet sich eine Baumecke, die in ihrem Bestand allerdings Lücken aufweist. Beide Baugebiete westlich bzw. südwestlich des Geltungsbereiches sind mit neuzeitlichen Einfamilienhäusern bebaut, deren äußere Gestaltung in Bezug auf die Farbgebung sowie die verwendeten Materialien variiert. Der überwiegende Teil der Gebäude weist allerdings Putz- oder Klinkerfassaden auf, so dass diese Fassadenmaterialien bestimmend für den Gesamteindruck sind. Seite 10 Nördlich und nordöstlich des Plangebietes befinden sich Waldflächen. Der direkt nördlich an den Geltungsbereich angrenzende forstwirtschaftlich genutzte Wald besteht im Wesentlichen aus Douglasien und Kiefern. Die Fläche wird in West-Ostrichtung von einer Straße geteilt, die im Westen eine Anbindung an die Bauwegstraße und im Osten an den Lether Weg aufweist. Zugleich quert diese Straße ein ehemaliges militärisches Treibstofflager. Das Gelände des nordöstlich des Plangebietes gelegenen Depots wurde nach Aufgabe der militärischen Nutzung von der Gemeinde Emstek mit der Zielsetzung übernommen, eine Nachfolgenutzung der innerhalb des Waldes gelegenen Gebäude und Anlagen zu etablieren. Inzwischen wurden die nördlich der zentralen Erschließungsstraße gelegenen Flächen an Gewerbetreibende aus dem Gemeindegebiet veräußert. Im nordöstlichen Bereich befindet sich gegenwärtig eine Firma, die sich mit der Herstellung und Lagerung von Paletten beschäftigt. Ferner hat sich direkt an der zentralen Erschließungsstraße ein Ausstallungsunternehmen mit Büro und Werkstatt angesiedelt. Die übrigen Gebäude werden überwiegend zur Lagerung von Paletten und Heuballen sowie zum saisonalen Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Wohnwagen genutzt. Der südlich der zentralen Erschließungsstraße gelegene Bereich des ehemaligen Depots befindet sich im Besitz der Gemeinde Emstek. Dieser wird im Osten als Verkehrsübungsplatz genutzt, im westlichen Teil befindet sich der gemeindeeigene Bauhof. Aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur innerhalb des Gewerbegebietes sowie des Waldbestandes sind Immissionsschutzkonflikte mit der geplanten Wohnnutzung nicht zu erwarten. Zudem ist durch die verkehrliche Erschließung des Gewerbegebietes über die Depotstraße eine sehr gute Anbindung an den Lether Weg im Osten und die Baumwegstraße im Westen gegeben. 6. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE Halen bildet nach Emstek und Höltinghausen die drittgrößte Bauerschaft innerhalb des Gemeindegebietes. Für Familien mit Kindern bietet Halen u. a. mit einem Kindergarten sowie der Grundschule „vor Ort“ und dem Halener Badesee als Naherholungsgebiet attraktive Standortfaktoren, die in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass eine stetige Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken aus der örtlichen Bevölkerung bestand. Da die Siedlungsentwicklung Halens insbesondere durch die Vorsorgegebiete für den Sandabbau sowie landwirtschaftlichen Immissionen Restriktionen unterliegt, soll die Bereitstellung von Baugrundstücken auf gemeindeeigenen Flächen durch die Erweiterung des bestehenden Neubaugebietes in Richtung Osten stattfinden. Die verkehrliche Erschließung des Gebietes soll über eine Anbindung an die Fichtenstraße und den Tannengrund im Westen sowie den Genossenschaftsweg erfolgen. Im inneren des Gebietes ist die Anlage einer ringförmigen Erschließungsstraße geplant, so dass die zukünftigen Baugrundstücke direkt erschlossen werden können. Ferner soll durch zwei Stichstraßen in Richtung Süden eine potenzielle zukünftige Erweiterung des Gebietes ermöglicht werden. Im Zuge der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt im Bereich der Fichtenstraße sowie der Straße Tannengrund eine Anpassung an den katastermäßigen Bestand durch die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche. Zur optischen Einbindung des Plangebietes in die Umgebung sollen in den Randbereichen entlang der südlichen und östlichen Grenze Bepflanzungen auf den zukünftigen Baugrundstücken erfolgen. Zudem ist ein ausreichender Abstand zu dem nördlich angrenzenden Wald einzuhalten, um Nutzungskonflikte zu vermeiden. Die Inhalte des Bebauungsplanes, insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise orientieren sich an den Festsetzungen der beiden angrenzenden Bebauungsplangebiete. Seite 11 7. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 7.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, innerhalb des Plangebietes eine wohnbauliche Nutzung planungsrechtlich vorzubereiten, wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, in welchem zur Vermeidung von Störungen des Gebietscharakters flächen- und/oder emissionsintensive Nutzungen ausgeschlossen werden. Die gemäß den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen • Betriebe des Beherbergungsgewerbes, • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, • Anlagen für Verwaltungen, • Gartenbaubetriebe und • Tankstellen sind daher nicht Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplanes. 7.2 Maß der baulichen Nutzung Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird einheitliche eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, d. h. 40 v. H. des Baugrundstückes dürfen von baulichen Anlagen überdeckt werden. Damit wird die gemäß § 17 Baunutzungsverordnung geltende Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete ausgeschöpft und eine gute Ausnutzbarkeit der zukünftigen Baugrundstücke ermöglicht. Die durch die Grundflächenzahl bestimmte maximal zulässige Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 v. H. überschritten werden. In Bezug auf die Gebäudekörper wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Begrenzung auf ein Vollgeschoss (Z = I) sowie durch Festsetzung der zulässigen Trauf- (Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberkante der Dachhaut) und Firsthöhe bestimmt. Als Bezugshöhe gilt die Oberkante der Fahrbahnmitte der jeweiligen Erschließungsstraße; Bemessungspunkt ist die Mitte der Straßenfront des jeweiligen Baugrundstücks. Es gelten folgende Obergrenzen: 2 • Firsthöhe 10,0 m (als Höchstmaß) • Traufhöhe 4,0 m (als Höchstmaß) Die Gemeinde möchte sicherstellen, dass im Plangebiet eine der Ortslage angemessene, eher kleinteilige Bebauung ("freistehende Einfamilienhäuser") entsteht. Da allein die Anzahl der Vollgeschosse häufig nicht ausreicht, die Höhenentwicklung baulicher Anlagen zu steuern, wurden die Obergrenzen für die First- und Traufhöhen abschließend festgelegt, damit in Verbindung mit den Festsetzungen zur Bauweise gewährleistet werden kann, dass die Gebäudeproportionen den dörflichen Strukturen entsprechen. Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Der vorliegende Bebauungsplan greift mit der textlichen Festsetzung, nach der maximal 2 Wohnungen pro Wohngebäude (2 Wo) zulässig sind, auf diese Regelungsmöglichkeit zurück, um eine der dörflichen Ortslage nicht angemessene Verdichtung durch den Bau von Kleinstwohnungen sowie die damit verbundenen negativen Folgewirkungen z. B. auf das soziale Gefüge oder den ruhenden Verkehr (⇒ Stellplatzbedarf) ausschließen zu können. 2 Überschreitungen der zulässigen Höhe baulicher Anlagen in geringfügigem Ausmaß durch untergeordnete Gebäudeteile können zugelassen werden. Seite 12 7.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird eine offene Bauweise (o) festgesetzt in der die Gebäude als Einzelhäuser zu errichten sind. Damit werden die Festsetzungen zur maximalen First- und Traufhöhe ergänzt, um die städtebauliche Zielsetzung einer den dörflichen Strukturen angepassten Bebauung zu unterstützten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen bestimmt, welche als relativ großflächige, zusammenhängende "Bauzonen" festgesetzt werden. Dadurch kommt es nicht zu Vorgriffen auf die Grundstücksparzellierung oder die Stellung zukünftiger Gebäude auf dem jeweiligen Baugrundstück. Innerhalb eines 10,0 m breiten Streifens, im südlichen Anschluss an die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sind Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausgeschlossen, so dass jegliche bauliche Anlagen einen ausreichend bemessenen Schutzabstand von ca. einer Knicklänge zum angrenzenden Wald einhalten. Garagen gemäß § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO in Form von Gebäuden müssen im gesamten Geltungsbereich gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 3 m einhalten, um eine optisch ungünstige Einengung innerhalb des Vorgartens und damit auch des „Straßenraumes“ zu vermeiden. 7.4 Verkehrsflächen Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes kann sowohl von der Baumwegstraße über den Tannengrund und die Fichtenstraße, als auch von der Baumwegstraße bzw. den Lether Weg erfolgen. Bereits beim Bau der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97 „nördlich Bohmshöhe“ wurde von Seiten der Gemeinde die Entscheidung getroffen, abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, zwei Stichwege in Verlängerung der Fichtenstraße sowie der Straße Tannengrund anzulegen. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt durch die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen eine Anpassung an diesen Bestand. Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine ringförmig angelegte Erschließungsstraße, die im Süden durch zwei kurze Stichstraßen sowie eine Anbindung an den Genossenschaftsweg im Osten ergänzt wird. Die Straßenverkehrsflächen bieten mit 8,0 m eine ausreichende Breite, um die Fahrbahn abwechslungsreich zu gestalten und auch grünordnerische Maßnahmen sowie Anlagen für die Oberflächenwasserversickerung etc. aufzunehmen. 7.5 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Mit den Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern am östlichen und südlichen Rand des Geltungsbereiches verfolgt die Gemeinde die Zielsetzung, den zukünftigen neuen Siedlungsrand landschaftsgerecht einzugrünen. Darüber hinaus trägt ein Pflanzgebot, welches die Anpflanzung von standortheimischen Gehölzen auf 15 % der Fläche der Baugrundstücke beinhaltet, zur Attraktivitätssteigerung des Wohngebietes bei (innere Durchgrünung) und steht zugleich als Lebensraum und Nahrungsquelle zumindest für einen Teil der heimischen Tierwelt zur Verfügung. Die Anpflanzungen sind auf einer zusammenhängenden Fläche durchzuführen. 7.6 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist (durch Sukzession) als extensiv gepflegte Gras-Krautflur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die Fläche ist einmal im Jahr (nicht vor dem 15. Juni) unter Abfuhr des Mahdgutes zu mähen. Seite 13 Durch die extensivere Nutzung der Fläche, insbesondere den Verzicht auf das Pflügen, kann sich gegenüber der gegenwärtigen Situation eine natürlichere Bodenentwicklung einstellen. Zudem bietet die extensive Gras-Krautflur eine vielfältige Artenzusammensetzung als ein Grasacker und damit Lebensraum und Nahrungsgrundlage für eine größere Anzahl von Insekten und Kleinsäugetieren. Die Gemeinde beabsichtigt die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft anteilig an die Käufer der südlich angrenzenden Baugrundstücke zu veräußern. Die rechtliche Absicherung der Maßnahmen soll durch die jeweiligen Grundstückskaufverträge sowie eine ergänzende Eintragung in das Grundbuch erfolgen. 7.7 Flächenübersicht Allgemeines Wohngebiet (WA) davon: Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 32.985 m² 1.803 m² Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 2.570 m² Straßenverkehrsfläche 8.772 m² Gesamtfläche 44.327 m² 8. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE 8.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege Die Ermittlung des Kompensationsbedarfes im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte mit Hilfe des so genannten „Osnabrücker Modells“. Nach der Gegenüberstellung des Eingriffs- und Ausgleichsflächenwertes verbleibt ein Kompensationsdefizit von 14.420 Werteinheiten. Die Gemeinde Emstek beabsichtigt das Defizit durch Einzahlung in den Ausgleichsflächenpool des Landkreises Cloppenburg abzulösen. Als Maßnahme soll auf einer 8.482 m² großen Teilfläche des 2,2 ha großen Flurstückes 8/1, Flur 43 in der Gemarkung Lindern eine Umwandlung von artenarmem Intensivgrünland in extensiv genutztes Grünland durchgeführt werden. Die Eingriffe in den Naturhaushalt können somit vollständig ausgeglichen werden. 8.2 Ver- und Entsorgung / Wasserwirtschaft Das Plangebiet wird an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde, des Landkreises sowie der zuständigen Versorgungsträger angeschlossen. Im Zuge der Erschließungsplanung wird eine frühzeitige Abstimmung mit den Ver- und Entsorgungsträgern herbeigeführt. Im Rahmen des Planverfahrens wies der OOWV darauf hin, dass sich im Bereich des Genossenschaftsweges sowie der überplanten Fläche des Bebauungsplan Nr. 97 „Nördlich Bohmshöhe“, 1. Änderung, unternehmenseigene Hauptwasserleitungen befinden, die bei Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind gemäß § 149 Abs. 3 NWG die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Aufgrund der anstehenden Böden im Plangebiet sowie der praktizierten Versickerung in den westlich angrenzenden Wohngebieten, ist davon auszugehen, dass eine schadlose Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers auf den jeweiligen Baugrundstücken erfolgen kann. Dadurch können Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts vermieden werden. Seite 14 8.3 Landwirtschaft / Forstwirtschaft Die Belange der Landwirtschaft werden durch die vorliegende Planung insofern berührt, als dass die Flächen des Plangebietes gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt werden. Da sich das Flurstück 248/1 zwischenzeitlich im Besitz der Gemeinde Emstek befindet, werden keine Flächen beansprucht, die von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für einen landwirtschaftlichen Betrieb sind. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu landwirtschaftlich genutzten Flächen, von denen Staub- und Geruchsemissionen ausgehen können. Im ländlich geprägten Raum ist eine derartige Nachbarschaft jedoch nahezu unumgänglich, so dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und gegenseitiger Rücksichtnahme keine Konflikte zu erwarten sind, die der geplanten Nutzung grundsätzlich entgegenstehen. Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wurden in der Planzeichnung eine 10,0 m breite Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, welche als extensive Gras-Krautflur zu entwickeln ist, sowie eine ebenfalls 10,0 m breite Flächen, die dem Ausschluss von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen dient, festgesetzt. Entsprechend den raumordnerischen Vorgaben kann somit insgesamt ein Abstand von 20,0 m zum Waldrand eingehalten werden, der von baulichen Anlagen freigehalten wird. Für Hauptgebäude gilt sogar ein Abstand von 25,0 m. Unter forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten zudem die Schornsteine von offenen Kaminen, Kaminöfen oder ähnliche Anlagen im Plangebiet mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen gegen Funkenflug ausgestattet werden. Die Belange der Forstwirtschaft werden somit ausreichend in der vorliegenden Planung berücksichtigt. 8.4 Wirtschaft Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das nordöstlich des Plangebietes gelegene ehemalige Depot als gewerbliche Baufläche dargestellt. Bedingt durch den Wald innerhalb des Gebietes ist eine gewerbliche Nutzung allerdings auf den vorhandenen baulichen Bestand beschränkt, so dass auch die Nutzungsintensität eingeschränkt ist. Wie bereits erläutert, befinden sich die Flächen südlich des Depotweges im Besitz der Gemeinde und werden z. T. als Bauhof genutzt. Aufgrund der Grundstückseigentumsverhältnisse und der Nutzung als Bauhof, sind keine gegenseitigen Beeinträchtigungen zwischen dem geplanten Wohngebiet sowie der gewerblichen Baufläche zu erwarten. 8.5 Rohstoffgewinnung Östlich des Genossenschaftsweges befindet sich eine Sandlagerstätte, die im RROP des Landkreises Cloppenburg als Vorsorgegebiet für die Rohstoffgewinnung gekennzeichnet ist. Durch die räumliche Nähe des Plangebietes zur Sandlagerstätte können sich zukünftig Einschränkungen in Bezug auf den Sandabbau direkt östlich des Genossenschaftsweges ergeben, die grundsätzliche Eignung der Fläche für den Bodenabbau wird dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. 8.6 Freizeit / Erholung / Tourismus Westlich der Baumwegstraße befindet sich mit dem Halener Badesee ein regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt. Der See wird insbesondere in den Sommermonaten von den Menschen aus der Umgebung, allerdings nicht nur aus dem Gemeindegebiet, zum Angeln, Tauchen und Schwimmen genutzt. Da sich die Freizeitnutzung auf das Gelände am See konzentriert und das vorhandene Wohngebiet in Richtung Osten erweitert wird, ergeben sich durch die vorliegende Planung keine Einschränkungen in Bezug auf die Erholungsfunktion des Halener Badesees. Seite 15 8.7 Denkmalschutz Boden- oder Kulturdenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt. Da derartige Funde jedoch nicht ausgeschlossen werden können wurde folgender Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfund (das können u a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten. Bodenfund und Fundstellen sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach Anzeige unverändert zu lassen bzw. ist für ihren Schutz Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 9. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT Die Verwendung von Freileitungen ist aus gestalterischen Gründen unzulässig, soweit sie unter wirtschaftlich zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können. Durch diese Regelung soll, soweit die Möglichkeit besteht, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vermieden werden. 10. ENTGEGENSTEHENDE FESTSETZUNGEN Gegenteilige Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 97 "nördlich Bohmshöhe", 1. Änderung, treten mit der Bekanntmachung des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 109 "östlich Bohmshöhe" außer Kraft. 11. NACHRICHTLICHE HINWEISE Bodendenkmalpflege Bodenfunde mit geschichtlicher Bedeutung sind meldepflichtig und bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (siehe auch Kap. 8.7). Beseitigung des Niederschlagswassers Gemäß § 149 Abs. 3 NWG sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 12. UMWELTBERICHT 12.1 Einleitung Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen etwa 4,4 Hektar umfassenden Landschaftsausschnitt im Ortsteil Halen der Gemeinde Emstek in dem im Wesentlichen Flächen für Wohnnutzung bereitgestellt werden sollen. Hierzu ist es notwendig einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Rahmen dieses Verfahrens sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Beachtung der Belange von Natur und Landschaft, dokumentiert durch einen so genannten Umweltbericht, vor. 12.2 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung Im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Emstek ist das Plangebiet Bestandteil einer zusammenhängenden Darstellung von Wohnbauflächen (W). Seite 16 Zwei kleinere, am westlichen Rand des Geltungsbereiches gelegene Abschnitte sind bereits durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 („nördlich Bohmshöhe“) mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet beregelt. Für den verbleibenden Teil des Geltungsbereiches besteht bisher kein Bebauungsplan. Anlassgebender Regelungsinhalt auf der Ebene des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines "Allgemeinen Wohngebietes" nach § 4 BauNVO. Die differenzierten Regelungen sind der Planzeichnung des Bebauungsplanes sowie dessen Begründung zu entnehmen. 12.3 Ziele des Umweltschutzes Die grundlegenden Ziele des Umweltschutzes sind in diversen Fachgesetzen3 dargelegt. 12.3.1 Landschaftsplanung In dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt finden die oben genannten Fachgesetze eine Konkretisierung in folgenden Plänen und Schutzverordnungen: 12.3.1.1 Aussagen der unteren Naturschutzbehörde Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Cloppenburg stammt aus dem Jahr 1995. Für die behandelten Bereiche trifft er folgende Aussagen: Tab. 1: Aussagen des Landschaftsrahmenplanes zum Plangebiet 12.3.1.2 Karte 6 Arten und Lebensgemeinschaften / Wichtige Bereiche Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird als stark eingeschränkt (Wertstufe 4) eingestuft. Karte 7 Vielfalt Eigenart und Schönheit / Wichtige Bereiche Das Plangebiet erfährt keine Einordnung. Karte 9 Entwicklungsziele Das Plangebiet erfährt keine Einordnung. Karte 10 Maßnahmen Das Plangebiet erfährt keine Einordnung. Landschaftsplan Die Gemeinde Emstek besitzt seit 1997 einen Landschaftsplan (LP). Für den Geltungsbereich der Bauleitplanung trifft er die folgenden relevanten Aussagen: Tab. 2: Aussagen des Landschaftsplanes zum Plangebiet 3 Karte 1: Allgemeingüter Das Plangebiet erfährt keine Einordnung in die wichtigen Bereiche. Karte 3: Arten und Lebensgemeinschaften Das Plangebiet erfährt keine Einordnung in die wichtigen und sehr wichtigen Bereiche. Karte 4: Landschaftsbild Vielfalt, Eigenart, Schönheit Das Plangebiet erfährt keine Einordnung in die wichtigen Bereiche und Defizitbereiche. Karte 5: Geschützte Bereiche Das Plangebiet erfährt keine Einordnung. Karte 6: Entwicklungsziele – Plankarte Das Plangebiet erfährt keine Einordnung. Karte 7: Wallhecken Für das Plangebiet sind keine Wallhecken verzeichnet. Bundesnaturschutzgesetz, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner ergänzenden Technischen Anleitungen und Verordnungen, Bundeswaldgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung etc. Seite 17 12.3.1.3 Schutzgebiete und -objekte Schutzgebiete und -objekte im Sinne der §§ 24 bis 28b Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG), EU-FFH-Gebiete oder EU-Vogelschutzgebiete bestehen im Geltungsbereich der Bauleitplanung nicht. Gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz sind bestimmte Handlungen, die sich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten der im Folgenden genannten Richtlinien auswirken, verboten. Das Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („EUFauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) ist auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten nicht bekannt und erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (vgl. Kap. 12.4.1.2) wenig wahrscheinlich. Gleiches gilt für das Auftreten bestandsgefährdeter4 europäischer Vogelarten, welche durch die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („EU-Vogelschutzrichtlinie“) geschützt sind. 12.3.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Zur Beachtung der vorgenannten allgemeinen wie besonderen Ziele des Umwelt- und Naturschutzes wird im Folgenden eine differenzierte Betrachtung des durch die Bauleitplanung beregelten Gebietes durchgeführt. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Landschaft durch anthropogene Nutzungen in der Regel zu Konflikten zwischen den Zielen von Natur- und Umweltschutz sowie städtebaulichen Belangen führt. 12.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 12.4.1 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft Die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes von Umwelt, Natur und Landschaft berücksichtigt die Schutzgüter des Natur- und Umweltschutzes gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Der Umweltbericht selber basiert auf der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Beschreibung Zentrale Datengrundlage für die folgende Beschreibung der durch den Bebauungsplan beregelten Fläche bildet eine Biotoptypenkartierung, die im November 2008 durchgeführt wurde. Hierzu wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, 2004) angewandt. Die Wahl der Datengrundlage Biotoptypen basiert auf der Annahme, dass diese zu einem hohen Grad geeignet sind den Zustand von Natur und Landschaft abzubilden und ist gängige Praxis im Sinne der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Entsprechend oben zitierter Vorgaben des Baugesetzbuches erfolgt die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund der Betrachtung so genannter Schutzgüter. Unter den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführten Schutzgütern erscheinen für diesen Umweltbericht insbesondere folgende von Bedeutung und werden abgeprüft: Menschen Pflanzen und Tiere 4 Entsprechend der „Roten-Listen“ Niedersachsen und Bremens sowie Deutschlands. Die Reduktion auf bestandsgefährdete Vogelarten erfolgt in Anlehnung an die Empfehlungen von BREUER, die in dem Beitrag zur Tagung der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung am 30.08.2005 unter dem Titel „Besonders und streng geschützte Arten, Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen“ veröffentlicht wurden. Seite 18 Boden Wasser Klima / Luft Landschaftsbild Biologische Vielfalt Sonstige Sach- und Kulturgüter Schutzgebiete und -objekte Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern In Abhängigkeit von dem jeweils betrachteten Schutzgut wurden die Daten der Biotoptypen (-kartierung) von denen weiterer Quellen, zum Beispiel Aussagen zuständiger Stellen, ergänzt. Bewertung An die Beschreibung der einzelnen Schutzgüter schließt sich deren Bewertung an. Um diese Bewertung, inklusive dabei angelegter Maßstäbe transparent zu gestalten, werden in Niedersachsen, wie auch in anderen Bundesländern, in der Regel genormte Bewertungsund Kompensationsmodelle angewandt. Hier wird das so genannte BREUER-Modell von 1994 in seiner aktuellen Version aus dem Jahr 2006 angewendet. Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sieht das Modell eine Bewertung in einer 5-stufigen Werteskala (I-V) vor, für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft sowie Landschaftsbild in einer 3-stufigen Werteskala (1-3). 5 Analog zu den letztgenannten Schutzgütern werden auch die weiteren hier behandelten Schutzgüter Menschen, Wasser, Biologische Vielfalt, Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern und Schutzgüter / besonders geschützte Biotope zur besseren Vergleichbarkeit in einer 3-stufigen Werteskala (1-3) bewertet. Hierbei gilt: Tab. 3: Wertstufen nach BREUER Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeutung (⇒ besonders gute / wertvolle Ausprägungen) Wertstufe IV: Schutzgüter von besonderer bis allgemeiner Bedeutung Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allgemeiner bis geringer Bedeutung Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung (⇒ schlechte / wenig wertvolle Ausprägungen) Da für die Eingriffsermittlung das sog. Osnabrücker Modell verwendet werden soll, werden denen beim Schutzgut Pflanzen und Tiere beschriebenen Biotoptypen außerdem sogenannte Wertfaktoren zugewiesen. Die Ergebnisse der summarischen Bewertung der Schutzgüter werden im folgenden Text mit einem vorangestellten ⇒ markiert. 5 Das Breuer-Modell von 1994 sieht eine Bewertung der Schutzgüter mit den Wertstufen 1 – 2 – 3 vor, wobei die Wertstufe 1 für den höchsten, "besten" Wert, die Wertstufe 3 für den niedrigsten, "schlechtesten" Wert steht. In der aktuellen Fassung des Breuer – Modells erfolgt die Bewertung des Schutzgutes "Pflanzen und Tiere" nun durch die Wertstufen I-V; die weiteren der dort behandelten Schutzgüter erfahren weiterhin eine Einordnung in Wertstufen von 1-3. Als zweite Änderung gegenüber der Ursprungsversion steht in der aktuellen Version die Wertstufe 1 nun für den niedrigsten, "schlechtesten", die Wertstufe 5 bzw. 3 für den höchsten, "besten" Wert. Die Bewertung der in diesem Umweltbericht behandelten Schutzgüter folgt der aktuellen Systematik. Seite 19 12.4.1.1 Menschen Etwa 90 % des betrachteten Gebietes wird gegenwärtig als Grasacker genutzt und unterliegt damit einer landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Erzeugung von Gütern für die menschliche Nutzung. Die verbleibenden Flächenanteile werden gegenwärtig im Wesentlichen als Straße sowie als landwirtschaftlicher Weg genutzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Grasacker, Weg und zwei außerdem im Geltungsbereich stockende Heckenabschnitte eine gewisse Bedeutung als Wildeinstand und damit für die Jagd besitzen. Aufgrund der Lage des Gebietes, randlich von zusammenhängenden Siedlungsbereichen und ausgestattet mit einem fußläufig gut nutzbaren Weg kann davon ausgegangen werden, dass der Geltungsbereich eine gewisse Bedeutung für die aktive Erholungsnutzung und damit die Gesundheitsvorsorge besitzt. Für die passive Erholungsnutzung kann zudem eine Bedeutung als Ansichts-Grünstruktur angenommen werden. Als markante Landschaftselemente in einem mäßig mit Gehölzen gegliederten Landschaftsteil ist den Baumhecken eine gewisse Bedeutung als ortsprägende Strukturen zuzuweisen. ⇒ Werden Parameter wie Ertragsfähigkeit, Bedeutung für Erholung und Gesundheit sowie Bedeutung als ortsprägende Struktur/Einheit im Sinne von Heimat zu Grunde gelegt, kann den Bereichen in der Summe eine allgemeine Bedeutung für den Menschen zugewiesen werden. 12.4.1.2 Pflanzen und Tiere Die folgende Beschreibung und Bewertung des untersuchten Raumes als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere findet auf Basis der Biotoptypen des Untersuchungsgebietes statt. Die Bewertung der Biotoptypen folgt der Systematik von Drachenfels (2004) und basiert im Wesentlichen auf dem Kriterium "Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere". Daneben finden die Kriterien "Gefährdung", "Seltenheit" sowie "Naturnähe" Eingang in die Bewertung. Vegetationskundliche Erhebungen in Bezug auf das Auftreten von nach Anhang IVb der FFH-Richtlinie geschützten Arten sind nicht erfolgt, da in Anbetracht der vorhandenen Lebensräume keine derartigen Vorkommen zu erwarten sind. Baumhecke (HFB) Nahe des östlichen Geltungsbereichrandes stocken zwei Baumheckenabschnitte. Der Gehölzbewuchs der Hecken wird von mittelalten Stieleichen (Quercus robur), Waldkiefern (Pinus sylvestris), Sandbirken (Betula pendula) und Späten Traubenkirschen (Prunus serotina) geprägt. Die Stammdurchmesser der Bäume betragen bis zu 60 cm. Die Krautschicht der Hecken wird vor allem von Gräsern bestimmt. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird den Baumhecken eine allgemeine Bedeutung zugemessen. Die Baumhecken werden den „Empfindlichen Bereichen“ mit einem Wertfaktor von 1,8 zugeordnet. Grasacker (GA) Der weit überwiegende Teil des Plangebietes wird von einem Grasacker eingenommen. Bestandbildende Art ist das Italienische Raygras (Lolium multiflorum). Vereinzelt treten Arten wie Vogelmiere (Stellaria media), Purpurrote Taubnessel (Lamium purpureum) und Gänsefuß (Chenopodium spec.) auf. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Grasacker eine allgemeine bis geringe Bedeutung zugemessen. Der Grasacker wird in die „Weniger empfindlichen Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0,8. Seite 20 Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL) Am Nordrand des Geltungsbereiches befindet sich eine landwirtschaftliche Lagerfläche bestehend aus mit Folie abgedeckten Rundballen. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der landwirtschaftlichen Lagerfläche eine geringe Bedeutung zugemessen. Die Lagerfläche wird in die „unempfindlichen Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0,1. Weg (OVW) / Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ) Am östlichen Rand des Plangebietes verläuft ein Weg mit einer unbefestigten Oberfläche. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird dem Weg bzw. dem Offenbodenbereich eine geringe Bedeutung zugemessen. Der Weg bzw. der Offenbodenbereich wird in die „Weniger empfindlichen Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0,8. Straße (OVS) / Betonfläche (TFB) Die westliche Ausdehnung des Geltungsbereiches bilden zwei kurze Erschließungsstraßenabschnitte (bisher Sackgassen). Die Straßen sind vollflächig mit Betonpflaster belegt. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Straße bzw. Betonfläche eine geringe Bedeutung zugemessen. Die Straße bzw. Betonfläche wird in die „Wertlosen Bereiche“ eingeordnet und erhält den Wertfaktor 0. 12.4.1.3 Boden Folgende naturbürtige Eckdaten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden lassen sich aus der Bodenkundlichen Standortkarte6 ermitteln: Tab. 4: Naturbürtige Eckdaten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden Nördlicher Abschnitt Naturräumliche Zuordnung Geestplatten und Endmoränen Reliefform Bodentyp Bodenartlicher Profiltyp Südlicher Abschnitt Platte Podsol-Braunerde Pseudogley-Parabraunerde Sand Sandlöß Während der Bodentyp Podsol-Braunerde im nordwestdeutschen Raum allgemein eine weite Verbreitung bei einer geringen bis mittleren Flächenrepräsentanz besitzt ist dies bei dem Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde eine weite Verbreitung bei einer geringen Flächenrepräsentanz. Die angetroffenen Biotoptypen deuten überwiegend auf eine geringe bis mäßige Überformung der Bodenstandorte hin. Mit Ausnahme des unbefestigten Weges sind die örtlichen Böden, überwiegend und ganzjährig von Vegetation bedeckt, gut vor Winderosion geschützt. Hinsichtlich der Bewertung der betrachteten Bodenstandorte werden im Weiteren die Parameter "Besondere Werte" (z. B. kulturhistorische Bedeutung, Naturnähe), "Gefährdung der Funktionsfähigkeit" (z. B. Wasser- oder Winderosionsgefährdung) und "Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit" (z. B. Entwässerung) verwendet. ⇒ Werden diese auf die örtlichen Bodenstandorte angewandt, ist den Böden des Untersuchungsgebietes eine allgemeine Bedeutung zuzumessen. Hiervon ausgenom- 6 Digitale Bodenkarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung, Maßstab 1 : 25.000, 1997 Seite 21 men ist der Boden des unbefestigten Weges sowie der Straßenabschnitte am westlichen Plangebietsrand, denen eine geringe Bedeutung zugeordnet wird. 12.4.1.4 Wasser Das Schutzgut Wasser ist zu differenzieren in Grund- und in Oberflächenwasser. Da im Geltungsbereich keine Oberflächengewässer vorkommen, beschränkt sich die folgende Beschreibung auf das Grundwasser. Hinsichtlich der Bedeutung eines Gebietes für das Grundwasser ist der Boden mit seinen Eigenschaften, seiner Nutzung sowie seiner gegenwärtigen Wichtigkeit als Teil eines Gebietes zur Bildung und/oder Nutzung von Grundwasser für die menschliche Nutzung ausschlaggebend. Die anstehenden Böden besitzen ein sandiges bis bindiges Substrat. Im Vergleich zu Böden mit ausgesprochen bindigem Substrat besitzen die Böden damit eine erhöhte Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen. Demgegenüber stehen verminderte Fähigkeiten in Bezug auf die Bindung und Pufferung von Nähr- und Schadstoffen. Wie angeführt, unterliegt der Geltungsbereich im Wesentlichen einer Nutzung als Grasacker. Mit dieser Nutzung gehen nicht unerhebliche Einträge von Nährstoffen einher. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil dieser Nährstoffe in tiefere Bodenschichten und das Grundwasser gelangen. Entsprechend dem Landesraumordnungsprogramm7 besitzt das beplante Gebiet gegenwärtig keine praktische Bedeutung für die Trinkwassergewinnung. ⇒ In der Zusammenschau wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. 12.4.1.5 Klima/Luft Klimatisch gehört das Plangebiet zur maritimen Flachlandregion. Kennzeichnend für dieses Klima sind milde Winter und relativ kühle, regenreiche Sommer. Die mittlere Jahresniederschlagsmenge beträgt 600 - 850 mm, wobei die klimatische Wasserbilanz einen hohen Wasserüberschuss mit einem geringen bis sehr geringen Jahresdefizit im Sommer aufweist. Im Vergleich zu ausgesprochen binnenländischen Regionen weist das Norddeutsche Flachland, als im weiteren Sinne küstennahe Region, einen erhöhten Luftaustausch auf. Aufgrund von Lage und Umfeld des betrachteten Gebietes erscheinen lediglich geringe Belastungen der örtlichen Qualität von Klima und Luft wahrscheinlich. Grünlandflächen, wie die des Plangebietes, können für besiedelte Bereiche eine Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiet besitzen. Voraussetzung hierfür ist eine Geländeneigung, die es der abgekühlten Luft erlaubt in die besiedelten Bereiche zu fließen. Letztgenanntes ist in der vorliegenden Situation nicht der Fall. ⇒ Insgesamt wird dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt hinsichtlich der Schutzgüter Klima und Luft eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. 12.4.1.6 Landschaftsbild Das Landschaftsbild umfasst die sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen einer Landschaft. Neben visuell wahrnehmbaren Reizen sind dies vor allem akustische und olfaktorische. Das Erscheinungsbild des besiedelten Bereiches ist als Ortsbild Teil des Landschaftsbildes. Landschaftsbildrelevant sind insbesondere alle naturraumtypischen Erscheinungen von Oberflächenausprägung, Vegetation, Nutzung und Bebauung. 7 Quelle: Landesraumordnungsprogramm von 1994 (zuletzt geändert 2008). Seite 22 Kriterien für die Erfassung und Bewertung des Bildes der örtlichen Landschaft sind seine „Eigenart“ und „Vielfalt“, daneben das Kriterium Erlebbarkeit.8 Durch das Kriterium Eigenart wird angegeben, in welchem Umfang ein Landschaftsbild noch naturraumtypisches wiedergibt bzw. inwieweit es schon nivelliert ist. So weisen z. B. Naturlandschaften und alte Kulturlandschaften eine hohe Eigenart auf. Die Vielfalt des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem Wechsel von Strukturen und Elementen, die für den jeweiligen Ausschnitt von Natur und Landschaft nach Art und Ausprägung landschaftsbildrelevant und naturraumtypisch sind. Die Erlebbarkeit eines Gebietes schließlich beeinflusst die Nutzbarkeit durch den Menschen. Parameter hierfür sind vor allem Dichte der Erschließungswege und -straßen sowie deren Ausgestaltung. Das Landschaftsbild des untersuchten Raumes stellt sich aus landschaftsplanerischer Sicht folgendermaßen dar: Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen von den drei Nutzungen/Strukturen Landwirtschaftliche Nutzfläche, Baumhecke und Weg bestimmt. Die vorliegende Ausprägung der landwirtschaftlichen Nutzfläche - ein arten-, blütenund strukturarmer Grasacker ohne Vorkommen landschaftstypischer Grünlandarten und in der Gestalt eines gleichförmigen Ackers - lässt nur geringe Bezüge zur Eigenart des Landschaftsraumes erkennen. Im Gegensatz hierzu entsprechen die zwei Baumheckenabschnitte der Eigenart des Landschaftsraumes. Der Weg, welcher randlich des beplanten Gebietes verläuft, steigert die Nutzbarkeit des Gebietes. Abgedeckt mit einer Kunststofffolie stellt sich eine im Geltungsbereich befindliche Rundballenlagerstätte ausgesprochen naturfern dar. Der Geltungsbereich muss aufgrund der im Umfeld befindlichen Siedlungsstrukturen als wenigstens visuell vorbelastet gelten. Eine besondere Qualität des Landschaftsbildes wurde weder im LRP noch im LP erkannt. Hinsichtlich Eigenart, Vielfalt und Erlebbarkeit werden die auf dem behandelten Gebiet vorhandenen sowie benachbarten Strukturen und Nutzungen wie folgt bewertet: Positiv: landwirtschaftliche Nutzfläche, Grünlandnutzung, Baumhecke, Erschließung des Gebietes (Weg) Negativ: extreme Arten-, Blüten- und Strukturarmut auf über 90% der Fläche des Plangebietes (Grasacker), folienabgedeckte Rundballen Vorbelastungen: Benachbarung durch Siedlungsstrukturen ⇒ Zusammengefasst wird dem Plangebiet hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. 8 In § 1 NNatG "Ziele und des Naturschutzes und der Landespflege" wird für das Schutzgut Landschaftsbild die Bezeichnung "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" verwendet. Die hier durchgeführte Betrachtung und Bewertung des Landschaftsbildes basiert auf der Publikation "Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes" (B. KÖHLER und A. PREISS) des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie aus dem Jahr 2000. Entsprechend bildet der in diesem Umweltbericht verwendete Begriff "Eigenart" die beiden Rechtsbegriffe des NNatG "Eigenart" sowie "Schönheit" ab. Seite 23 12.4.1.7 Biologische Vielfalt Kennzeichnend für den Geltungsbereich ist das Vorkommen von nur vier Lebensraumtypen. Da es sich bei den im untersuchten Gebiet vorliegenden Lebensraumtypen nicht um Sonderbiotope handelt, die das Vorkommen allgemein seltener und/oder eine Fülle von Arten erwarten lassen, wird ihnen im Sinne der Sicherung der örtlichen Biologischen Vielfalt keine besondere Bedeutung zugemessen. Dies gilt auch, da es sich bei einem Teil der vorkommenden Biotoptypen um extrem artenarme Strukturen handelt, die zudem benachbart weiterhin vorkommen. ⇒ Im Ergebnis bleibt das Plangebiet in Bezug auf das hier behandelte Schutzgut ohne Belang. 12.4.1.8 Sonstige Sach- und Kulturgüter Sonstige Sach- und Kulturgüter sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht bekannt. ⇒ Damit bleibt das Schutzgut Sonstige Sach- und Kulturgüter in der weiteren Betrachtung ohne Belang. 12.4.1.9 Schutzgebiete- und -objekte Schutzgebiete und -objekte im Sinne des Naturschutzrechts liegen im Geltungsbereich nicht vor. ⇒ Das beplante Gebiet bleibt hinsichtlich des hier behandelten Schutzgutes ohne Belang. 12.4.1.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Bedeutende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die wesentlich über das Maß der Bedeutung der einzelnen Güter hinausgehen, können im vorliegenden Landschaftsausschnitt nicht erkannt werden. ⇒ Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der weiteren Betrachtung ohne Belang. 12.4.2 Zusammenfassende Darstellung Tab. 5: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der betrachteten Schutzgüter von Natur und Landschaft Schutzgut Bewerteter Bereich Menschen Gesamtgebiet Wertstufe* Pflanzen und Tiere Baumhecke (HFB) III/1,8 Grasacker (GA) II/0,8 Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL) I/0,1 Weg (OVW) / (Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ) I/0,8 Straße (OVS) / Betonfläche (TFB) I/0,0 2 Boden Weg und Straße 1 2 Wasser: Grundwasser Luft/Klima Verbleibender Geltungsbereich Gesamtgebiet Gesamtgebiet Landschaftsbild Gesamtgebiet 2 Biologische Vielfalt Gesamtgebiet ohne Belang Sonstige Sach- und Kulturgüter Gesamtgebiet ohne Belang Gesamtgebiet Schutzgebiete und -objekte Wechselwirkungen zwischen den Gesamtgebiet Schutzgütern ohne Belang *Wertstufe V/3: 2 2 ohne Belang Schutzgüter von besonderer Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg. Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg. Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg. Schutzgut Pflanzen und Tiere: Europäische Ziffern: Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell Seite 24 12.5 Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) 12.5.1 Rechtliche Grundlagen Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies kommt im BauGB durch folgende Vorgaben zum Ausdruck: • Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. • § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 BauGB weist darauf hin, dass bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind. • In § 1a Abs. 3 wird weiter ausgeführt, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Dabei sind die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern sowie die biologische Vielfalt zu betrachten. Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur Verfügung steht. Gleichzeitig wurden die bisher im Rahmen der Eingriffsregelung betrachteten Schutzgüter um das Schutzgut "Biologische Vielfalt" erweitert. Eine andere (höhere) Gewichtung der Belange des Umweltschutzes geht damit jedoch nicht einher. Von der Gemeinde ist weiterhin abwägend9 darüber zu befinden, ob / in welchem Umfang nachteilige Folgen für Natur und Landschaft durch Darstellungen und Festsetzungen über Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind. Durch § 1a Abs. 3 Satz 3 sowie § 200a BauGB wird deutlich gemacht, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Der Ausgleich kann somit auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Die Gemeinde ist im Übrigen nicht gehalten, die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ausschließlich durch Plandarstellungen und -festsetzungen im Bauleitplan "abzusichern". § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von entsprechenden Planinhalten auch vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB - d. h. städtebauliche Verträge über die Durchführung von Maßnahmen, die auf einen Ausgleich abzielen - oder sonstige Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden können. 9 In diese Abwägung sind nicht nur die Vorteile für Natur und Landschaft, sondern auch die ggf. nachteilig berührten Belange einzustellen. Die dabei gebotene Ausrichtung auch der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen an dem vom Abwägungsgebot erfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das BVerwG dadurch umschrieben, dass Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterbleiben können, wenn sie "auch und gerade mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB unverhältnismäßige Opfer fordern" (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997, Fußnote 5). Das OVG NW hat mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (7a D 44/94 NE) klargestellt, dass Bebauungspläne, die von einer "...strikten, keiner Abwägung unterliegenden Pflicht zur möglichst vollständigen Vermeidung und zum vollen Ausgleich bzw. zur vollen ersatzweisen Kompensation der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen ..." ausgehen, an einem materiellen Mangel leiden, der zur Ungültigkeit der Satzung führt, da die Erfordernisse des Abwägungsgebotes bzw. die zu beachtenden normativen Vorgaben des § 8a BNatSchG verkannt werden. Seite 25 Letztendlich wird durch den § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB klargestellt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 12.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung Die Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen stellt den ersten Schritt zur Anwendung der Eingriffsregelung dar. Entsprechend § 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist "der Verursacher eines Eingriffs [...] zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen". In dem vorliegenden Bebauungsplan werden folgende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt bzw. sind berücksichtigt worden: • Die durch die Bauleitplanung beregelte Fläche befindet sich am Rand von Siedlungsflächen. Indirekt führt die Wahl eines solchen Standortes zu einer wenigstens potenziellen Entlastung von Flächen der freien, unbebauten Landschaft. • Die verkehrliche Erschließung des Areals wurde so geplant, dass der Anteil an Verkehrsflächen am Gesamtareal möglichst gering ist. Dies entspricht dem Grundsatz vom sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB). • Um sicherzustellen, dass sich die entstehenden Bauflächen / Baukörper in das bestehende Siedlungsumfeld einfügen, sehen die textlichen Festsetzungen die Begrenzung der zulässigen Gebäude(first)höhen auf 10,0 Meter vor. • Um weiterhin zu gewährleisten, dass sich die Baukörper des Wohngebietes in das Landschaftsbild eingliedern und so diesbezügliche Beeinträchtigungen abgewendet werden, sehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes randlich die Pflanzung von freiwachsenden Hecken vor. 12.5.3 Voraussichtliche Beeinträchtigungen 12.5.3.1 Menschen Mit Realisierung der hier planungsrechtlich vorbereiteten Bauvorhaben verliert der Geltungsbereich seine Bedeutung für die Landwirtschaft, für die Jagd sowie für die Erholungsnutzung und damit die Gesundheitsvorsorge. Im Gegenzug erlangt der Geltungsbereich eine besondere Bedeutung als Ort zum Wohnen. ⇒ Im Ergebnis ist dem betrachteten Gebiet in Bezug auf das Schutzgut Menschen in Zukunft eine besondere Bedeutung zuzumessen. 12.5.3.2 Pflanzen und Tiere Mit Errichtung der baulichen Anlagen des Wohngebietes kommt es durch radikale Veränderungen der Landschaftsstruktur und -nutzung, durch Flächenversiegelungen sowie durch die Zunahme akustischer und visueller Störreize zum Verlust von Lebensraum für die heimische Flora und Fauna. Im betrachteten Fall wird davon ausgegangen, dass der Verlust von Lebensraum die folgenden Biotoptypen/Flächen betrifft: Tab. 6: Voraussichtliche Beeinträchtigung der einzelnen Biotoptypen Gegenwärtiger Biotoptyp Baumhecke (HFB) Betroffener Anteil des im Geltungsbereich befindlichen Biotoptyps mit den dort lebenden Arten anzunehmende Beeinträchtigung und Veränderung Bedeutung* nach Realisierung der ermöglichten Siedlungsbauvorhaben Gesamte Fläche Zunahme von Störreizen, Integration in Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen III/1,5 Seite 26 Gegenwärtiger Biotoptyp Betroffener Anteil des im Geltungsbereich befindlichen Biotoptyps mit den dort lebenden Arten Etwa 90% der Fläche des Biotoptyps Grasacker (GA) Etwa 10% der Fläche des Biotoptyps Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL) Gesamte Fläche Weg (OVW) / (Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ) Gesamte Fläche anzunehmende Beeinträchtigung und Veränderung Vernichtung und Umwandlung in Siedlungs- und Verkehrsflächen eines Wohngebietes, Zunahme von Störreizen Überführung in Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Überführung in Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Überführung in Straßenverkehrsfläche Bedeutung* nach Realisierung der ermöglichten Siedlungsbauvorhaben I/ 0 (bebaute Bereiche); 0,9 (Hausgärten); III/1,5 III/1,5 I/0 *Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg. Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg. Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg. Europäische Ziffern: Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell ⇒ 12.5.3.3 Zustand und Bedeutung, den die Biotoptypen des Geltungsbereiches nach Realisierung der hier bauleitplanerisch ermöglichten Bauvorhaben erlangen, ist der oben stehenden Tabelle zu entnehmen. Boden Die in dem vorhergehenden Kapitel 12.5.3.2 beschriebenen Beeinträchtigungen an den Schutzgütern Pflanzen und Tiere entwickeln ebenso negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. So ist davon auszugehen, dass die mit der Festsetzung Allgemeines Wohngebiet bzw. Straßenverkehrsfläche überplanten Bodenstandorte durch Abfuhr des Oberbodens, durch Bodenaustausch und -verdichtung in ihrem natürlichen Gefüge und ihrer Belebtheit erheblich beeinträchtigt werden. Dazu ist bei allen überbauten oder versiegelten Böden von einem Verlust der Bodenfunktionen Wasserspeicher, Reinigungs- und Puffermedium und einer im Weiteren degenerativen Bodenentwicklung auszugehen. ⇒ 12.5.3.4 Im Ergebnis ist den zukünftig versiegelten und überbauten Böden eine geringe Bedeutung zuzuordnen. Für alle von solchen Eingriffen frei bleibenden Bodenstandorte kann davon ausgegangen werden, dass deren bestehende Bedeutung erhalten bleibt. Wasser Mit Realisierung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben kommt es zur Überbauung und Versiegelung von Boden, womit auf den hiervon betroffenen Flächen eine Verminderung der Grundwasserbildungs- sowie Filterfähigkeit einhergeht. Analog zum Schutzgut Boden werden Beeinträchtigungen am Schutzgut Grundwasser auf allen überbauten bzw. versiegelten Bereichen angenommen. ⇒ Während zukünftig versiegelten oder überbauten Bereichen des Geltungsbereiches hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser eine geringe Bedeutung zugeordnet wird, ist dies bei den verbleibenden Bereichen weiterhin eine allgemeine Bedeutung. Seite 27 12.5.3.5 Klima/Luft Mit Realisierung des durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhabens kommt es zum Abschieben von Vegetationsnarbe, zur Errichtung von Gebäuden sowie zur Versiegelung von Boden. Im Allgemeinen führen neu bebaute Flächen zu einer örtlichen Veränderung der klimatischen Situation. Insbesondere ist auf neu bebauten Flächen mit einer verringerten Luftfeuchte, verstärkter Wärmestrahlung sowie einem vergrößerten und beschleunigten Temperaturgang zu rechnen. Hinsichtlich neu errichteter Gebäude und deren Wirkung auf die Qualität der örtlichen Luft ist anzumerken, dass diese bezüglich der Emission von Luftschadstoffen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu genügen haben. Weiterhin ist davon auszugehen, dass infolge der luftaustauschstarken Situation (→ küstennahes Flachlandklima, Siedlungsrandlage in ländlich geprägtem Umfeld) die durch die Nutzung der geplanten Gebäude und Infrastrukturen entstehenden Luftschadstoffe in ausreichendem Maße abgeführt werden können. ⇒ Unter Abwägung der vorgenannten Einflussfaktoren wird davon ausgegangen, dass das betrachtete Gebiet nach Durchführung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben in Bezug auf das Schutzgut Klima / Luft von geringer Bedeutung sein wird. Erhebliche Auswirkungen auf benachbarte Landschaftsteile werden nicht erwartet. 12.5.3.6 Landschaftsbild Mit Durchführung der bauplanungsrechtlich vorbereiteten Vorhaben kommt es zu einem umfassenden Struktur- und Nutzungswandel des Geltungsbereiches. Dabei werden der Eigenart des Naturraumes entsprechende Landschaftselemente - hier landwirtschaftliche Nutzflächen - durch Gebäude und Verkehrsflächen von neuzeitlichen Wohnsiedlungsgebieten ersetzt. ⇒ Mit Realisierung des beabsichtigten Bauvorhabens ist dem Geltungsbereich der Bauleitplanung in Bezug auf das Landschaftsbild eine geringe Bedeutung zuzuordnen. 12.5.3.7 Biologische Vielfalt Da die im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen benachbart weiterhin auftreten und mit dem Vorkommen besonders störempfindlicher Tierarten nicht zu rechnen ist, sind über die Grenzen des Geltungsbereiches wirkende Auswirkungen auf die örtliche Biologische Vielfalt nicht zu erwarten. ⇒ Im Ergebnis ist dem Geltungsbereich der Bauleitplanung in Bezug auf das Schutzgut Biologische Vielfalt mit Durchführung der ermöglichten Bauvorhaben auch zukünftig ohne Belang. 12.5.3.8 Sonstige Sach- und Kulturgüter: Forstwirtschaft Wie beschrieben, sind innerhalb des Geltungsbereiches keine sonstigen Sach- und Kulturgüter bekannt. ⇒ Damit bleibt das Schutzgut Sonstige Sach- und Kulturgüter in der Eingriffsbetrachtung ohne Belang. 12.5.3.9 Schutzgebiete und –objekte Wie angeführt wurde, kommen im Geltungsbereich der Bauleitplanung keine Schutzgebiete und -objekte im Sinne des Naturschutzrechts vor. ⇒ Damit ist das beplante Gebiet hinsichtlich des hier behandelten Schutzgutes ohne Belang. Seite 28 12.5.3.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wie bereits beschrieben, können im Geltungsbereich der Bauleitplanung keine bedeutenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über das Maß der Bedeutung der einzelnen Güter hinausgehen, erkannt werden. ⇒ Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der weiteren Betrachtung ohne Belang. 12.5.4 Zusammenfassende Darstellung Tab. 7: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter von Natur und Landschaft Bedeutung* Bewerteter Bereich Schutzgut Menschen Gesamtgebiet Pflanzen und Tiere Baumhecke (HFB) vorher Grasacker (GA) 3 III/1,8 I/0,1 III/1,5 I/ 0; 0,9; 1,5 III/1,4 I/0,8 I/0 I/0,0 I/0,0 II/0,8 Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL) Weg (OVW) / Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ) Straße (OVS) / Betonfläche (TFB) nachher 2 Boden Weg und Straße 1 1 2 1/2 Wasser: Grundwasser Verbleibender Geltungsbereich Weg und Straße 1 1 2 1/2 Luft/Klima Verbleibender Geltungsbereich Gesamtgebiet Landschaftsbild Gesamtgebiet Biologische Vielfalt Sonstige Sach- und Kulturgüter Schutzgebiete und -objekte Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 2 1 2 ohne Belang 1 ohne Belang Gesamtgebiet ohne Belang ohne Belang Gesamtgebiet ohne Belang ohne Belang Gesamtgebiet ohne Belang ohne Belang Gesamtgebiet *Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg. Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg. Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg. Schutzgut Pflanzen und Tiere: Europäische Ziffern: Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell Kompensationserheblich betroffene Schutzgüter/bewertete Bereiche sind im Fettdruck dargestellt. 12.5.5 Eingriffsbilanz Die Ermittlung des Kompensationsbedarfes richtet sich nach den Vorgaben des "Osnabrücker Kompensationsmodells". Dieses Modell legt fest, dass die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfes auf Basis des Schutzgutes Pflanzen und Tiere erfolgt. Hierzu wird der Eingriffsraum vor der Aufstellung des Bebauungsplanes als sog. "Eingriffsflächenwert" dem planerisch zu erwartenden Zustand als sog. "Kompensationsflächenwert" gegenübergestellt (vgl. nachfolgende Tabellen). Tab. 8: Ermittlung des Eingriffsflächenwertes Biotoptyp (Bestand) Baumhecke (HFB) Grasacker (GA) Fläche in m² Wertfaktor Eingriffsflächenwert in Werteinheiten (WE) 355 1,8 639 39.947 0,8 31.958 Seite 29 Landwirtschaftliche Lagerfläche Weg (OVW) / Sonstiger Offenbodenbereich (DOZ) 454 0,1 45 3.063 0,8 2.450 508 0,0 0,0 Straße (OVS) / Betonfläche (TFB) Summe 35.092 Tab. 9: Ermittlung des Ausgleichsflächenwertes (innerhalb des Geltungsbereiches) Planung Fläche in m² Wertfaktor Kompensationsflächenwert in Werteinheiten (WE) Allgemeines Wohngebiet, überbaut und versiegelt (GRZ 0,4 + 50%) 19.791 0,0 0,0 Allgemeines Wohngebiet, Hausgärten 8.246 0,9 7.421 Straße, vollversiegelt als Pkw-Fahrbahn, Radund Fußweg (75%) 6.579 0,0 0,0 Straße, Straßenbegleitgrün (25 %) 2.193 0,9 1.974 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 2.570 1,5 3.855 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen + 15 % der Baugrundstücke mit grünordnerischen Festsetzungen 4.948 1,5 7.422 Summe 20.672 Kompensationsflächenwert – Eingriffsflächenwer t = Kompensationsüberschuss/ -defizit 20.672 WE = - 14.420 WE ⇒ – 35.092 WE Wie sich aus der Gegenüberstellung von Kompensationsflächenwert und Eingriffsflächenwert ergibt, verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 14.420 Werteinheiten. 12.5.6 Kompensationsmaßnahmen Das verbleibende Kompensationsdefizit soll auf einer externen Fläche ausgeglichen werden. Die hierfür vorgesehene Fläche befindet sich in der Gemeinde und Gemarkung Lindern, Flur 43, Flurstück 8/1. Sie ist Bestandteil des Ausgleichsflächenpools des Landkreises Cloppenburg. Gegenwärtig befindet sich auf der Fläche ein artenarmes Intensivgrünland, das durch die Ausgleichsmaßnahme in ein artenreiches Extensivgrünland überführt werden soll. Aktuell wird die Fläche mit dem Wertfaktor 1,1 bewertet, zukünftig, d. h. nach Durchführung der Kompensationsmaßnahmen mit dem Wertfaktor 2,8. Unter Berücksichtigung des bestehenden Kompensationsdefizits in Höhe von 14.420 Werteinheiten ergibt sich somit ein Ausgleichsflächenbedarf von 8.482 m². Mit Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Ausführungen des Ausgleichsflächenpools, können die ermittelten erheblichen Beeinträchtigungen an den Schutzgütern von Natur und Landschaft als vollständig ausgeglichen gelten. 12.5.7 Alternative Planungsmöglichkeiten Als alternative Planungsmöglichkeiten kommen grundsätzlich sowohl ein Verzicht der gesamten Planung bzw. von Teilen der durch die Planung beabsichtigten Vorhaben, als auch andere Vorhabenstandorte in Frage. Seite 30 Da das Gebiet im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt wurde, erübrigt sich eine „Nullvarianten-Diskussion“. Bedingt durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in der Ortschaft Halen, mehreren Vorsorgegebieten für den Sandabbau, verschiedenen Waldflächen sowie der nördlich gelegenen Bahnlinie ist eine wohnbauliche Entwicklung10 in der Ortschaft Halen gegenwärtig nur an diesem Standorten möglich. Letztlich spricht für die besondere Eignung des behandelten Gebietes dessen kurzfristige Marktverfügbarkeit. 12.5.8 Zusätzliche Angaben 12.5.8.1 Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren Zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS 2004) verwendet. Hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild und Biologische Vielfalt wurde auf allgemein zugängliche Planwerke, insbesondere den Landschaftsplan der Gemeinde Emstek und den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cloppenburg zurückgegriffen. Vor dem Hintergrund, dass lediglich allgemein weit verbreitete Biotoptypen erfasst wurden, wird davon ausgegangen, dass die derzeitige Situation von Natur und Landschaft ausreichend genau dargestellt und bewertet werden kann. Die Bewertung des derzeitigen Zustandes und die Ermittlung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen lehnt sich an die "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (W. BREUER 1994/2006) an, die Bilanzierung der Eingriffe erfolgte auf Grundlage des „Osnabrücker Modells“ von 1997. 12.5.8.2 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Die Überwachung der Plan-Umsetzung in Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen (entsprechend den Anforderungen nach § 4c BauGB) erfolgt durch die Gemeinde Emstek. Zu diesem Zweck wird zwei Jahre nach Satzungsbeschluss eine Geländebegehung durch zuständige Behördenvertreter der Gemeinde vorgenommen. Sollten im Zuge dieser Begehung unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen festgestellt werden, erfolgen weitere Begehungen in einem 5-jährigen Turnus. Sollten keine unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden, so werden weitere Begehungen lediglich bedarfsorientiert durchgeführt. Im Weiteren wird in Bezug auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht absehbare erhebliche Auswirkungen auf bestehende Überwachungssysteme der Fachbehörden und deren Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB verwiesen. 12.6 Zusammenfassung Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen etwa 4,4 Hektar umfassenden Landschaftsausschnitt im Ortsteil Halen der Gemeinde Emstek, in dem im Wesentlichen Flächen für Wohnnutzung bereitgestellt werden sollen. Hierzu wird der Bebauungsplan Nr. 109 „Östlich Bohmshöhe“ aufgestellt. Bestandteil des Bebauungsplanes ist ein nach § 2a Baugesetzbuch zu erstellender Umweltbericht in dem die zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter von Natur und Landschaft beschrieben und hinsichtlich ihrer Kompensationserheblichkeit bewertet werden. 10 RROP 1.2 02 „Wohnbauflächen und Gewerbliche Bauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend dem Bedarf im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden“ Seite 31 Als zentrale Datengrundlage wurde im November 2008 eine Biotoptypenkartierung durchgeführt, die durch die Auswertung vorhandener Untersuchungen und Planaussagen zum behandelten Gebiet ergänzt wurde. Nach der Beschreibung des Gebietes auf Basis von Schutzgütern werden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung angeführt. In einem weiteren Kapitel werden die durch die Bauleitplanung ausgelösten Beeinträchtigungen an den Schutzgütern von Natur und Landschaft prognostiziert. Die Eingriffsbilanz und Ausgleichsflächenermittlung findet auf Basis des Osnabrücker Kompensationsmodells statt. Demnach verbleibt nach Kompensation eines Teils der prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereiches ein externer Ausgleichsflächenbedarf von 14.420 Werteinheiten. Das verbleibende Kompensationsdefizit soll auf einem artenarmen Intensivgrünland in der Gemeinde Lindern ausgeglichen werden. Die Fläche ist Bestandteil des Ausgleichsflächenpools des Landkreises Cloppenburg. Unter Berücksichtigung des aktuellem und des zukünftigen Wertfaktors der Fläche ergibt sich eine Ausgleichsfläche von 8.482 m². Mit Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Ausführungen des Ausgleichsflächenpools, können die ermittelten erheblichen Beeinträchtigungen an den Schutzgütern von Natur und Landschaft als vollständig ausgeglichen gelten. Die Begründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zusammen mit dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB im Auftrage der Gemeinde Emstek ausgearbeitet: Bremen, den 01.12.2008 / 29.01.2009 / 10.03.2009 / 11.05.2009 Institut für Stadt- und Raumplanung Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH Vahrer Straße 180 28309 Bremen Emstek, den .................................. .................................. (Michael Fischer) Bürgermeister Verfahrenshinweise: 1. Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 08.01.2009 in Form einer Bürgerversammlung statt. 2. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2008 und Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.01.2009. 3. Die Begründung einschließlich Umweltbericht haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 06.04.2009 bis 06.05.2009 zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen. Emstek, den .................................. .................................. (Michael Fischer) Bürgermeister Seite 32 Anhang: Biotoptypenkarte