Anlagerichtlinien
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Anlagerichtlinien
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG 2. SÄULE Anlagerichtlinien 1. August 2016 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Allgemeine Grundsätze 2 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Balanced Portfolios CSA 2 Mixta-BVG 25 CSA 2 Mixta-BVG 25 Plus CSA 2 Mixta-BVG 35 CSA 2 Mixta-BVG 45 4 4 4 5 5 3 3.1 3.2 Equity Portfolios CSA 2 US Index CSA 2 World Index 6 6 6 4 4.1 Real Estate Portfolios CSA 2 Multi-Manager Real Estate Global 7 7 5 5.1 Alternative Portfolios CSA 2 Private Equity 9 9 Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 1 Gestützt auf Art. 13 der Statuten der Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule (nachstehend Stiftung genannt) hat der Stiftungsrat die folgenden Anlagerichtlinien erlassen. Die allgemeinen Grundsätze sowie die besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Änderungen werden den Anlegern in geeigneter Form mitgeteilt. 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Für alle Anlagegruppen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Anlagestiftungen (ASV) und sofern diese keine besondere Regelungen enthalten, sinngemäss auch die Anlagevorschriften aus BVV 2. 1.2 Wo die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikeln 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, sind in den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien der Vergleichsindex und die maximale prozentuale Abweichung vom Vergleichsindex genannt . - falls die Ratings der Agenturen Standard & Poor’s (S&P), Moody’s Investor Service (Moody’s) und Fitch Ratings, Ltd. (Fitch) unterschiedlich sind, gilt das tiefste, - falls kein Rating dieser Agenturen vorliegt, kann ein vergleichbares Bankenrating herangezogen werden. 1.8 Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen Gebühr an die Depotbank ausgeliehen werden (Securities Lending). Die Depotbank gewährleistet die einwandfreie Durchführung. Zur Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs leistet die Depotbank Sicherheiten in Form von Wertschriften in ein Collateral Depot. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektive Kapitalanlage gelten dabei analog (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV, Art. 1 ff. KKVFINMA). 1.9 Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist erlaubt. Dabei ist Art. 56a BVV 2 einschliesslich der zugehörigen Fachempfehlung einzuhalten. Die verfolgten Strategien müssen fachmännisch begründbar sein und die Anwendung muss folgendes bezwecken: - Die Engagement-Reduktion von bestehenden Positionen, insbesondere Absicherung von Zins-, Währungs- oder Aktienkursrisiken der Anlagen; - Die Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen; - Verbesserung der Erträge durch den gedeckten Verkauf von Optionen; - Ausnützung von höherer Marktliquidität und tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen Anlagen. 1.9.1 Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte gemäss den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Anlagegruppe zugelassen sind. Zwischen dem Basiswert und dem Derivat muss eine einfach nachvollziehbare Beziehung bestehen. Der Einsatz von komplexen, schwer verständlichen Derivat-Konstruktionen ist nicht erlaubt. 1.9.2 Der Derivat-Einsatz ist auf Instrumente zu beschränken, welche über eine ausreichende Marktliquidität und eine einwandfreie Bonität des Schuldners bzw. der Gegenpartei verfügen. Die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen gemäss den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien sind jeweils unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. 1.9.3 Hebeleffekte durch den Einsatz von Derivaten sind nicht erlaubt. D.h., dass das ökonomische Exposure einer Anlagegruppe nie höher als dessen Vermögen sein darf und dass keine Leerverkaufspositionen auf einzelnen Titeln („Netto-Short-Positionen“) bestehen dürfen. Derivat-Positionen müssen also stets durch vorhandene Liquidität oder Basiswerte gedeckt sein. Nicht überschritten werden dürfen die Schuldnerund Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikeln 54 und 54a BVV 2 in den Mischvermögen. 1.3 Die Kategorienbegrenzungen einzelner Anlagekategorien (Art. 55 BVV 2) sind nur für Mischvermögen (Balanced Portfolios) massgebend. 1.4 Von den allgemeinen Grundsätzen sowie den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident des Stiftungsrates den Abweichungen zustimmt. Die Abweichungen sind den zuständigen Anlagekomitees mitzuteilen und im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. 1.5 Eine kurzfristige Überschreitung der Begrenzungen ist erlaubt, sofern diese passiv, d.h. durch Kurs- oder Währungsgewinne/-verluste, oder durch Ausgaben oder Rücknahmen von Ansprüchen erfolgt. 1.6 Auf eine Kreditaufnahme (sog. Leverage) ist grundsätzlich zu verzichten. Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme, z.B. zur Finanzierung von Rücknahmen oder zur Überbrückung von gegenläufigen Zahlungsströmen mit unterschiedlicher Valuta ist jedoch zugelassen. 1.7 Sofern die besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien ein Mindest- und oder ein Durchschnittsrating verlangen, gelten zusätzlich folgende Regeln: Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 2 1.9.4 Die eingegangenen Positionen sind regelmässig und sorgfältig zu überwachen. Eine von der Stiftung unabhängige Fachstelle prüft täglich die Einhaltung der Derivat-Richtlinien. Ein Derivate-Reporting wird mindestens quartalsweise erstellt und einmal jährlich im Anhang der Jahresrechnung offengelegt. 1.10 Die Anlagegruppen dürfen unter Einhaltung von Art. 30 ASV in kollektive Anlagen investieren. 1.10.1 In Anlagegruppen, welche primär über Direktanlagen investieren, ist der Anteil an kollektiven Anlagen insgesamt auf max. 10% des Vermögens der Anlagegruppe beschränkt. In den übrigen Anlagegruppen ist der Anteil an einer kollektiven Anlage auf höchstens 20% des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken. Für kollektive Anlagen, welche der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind oder von einer schweizerischen Anlagestiftung aufgelegt wurden, gibt es keine Höchstbeschränkung. 1.10.2 Für den Erwerb von kollektiven Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Durchschnittsrating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody’s) oder BBB(Fitch). Das Halten von kollektiven Obligationenanlagen, deren Durchschnittsrating nach dem Kauf unter die Mindestanforderung sinkt, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 1.10.3 Nicht zulässig sind Anlagen in kollektive Anlagen, die Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen. 1.11 Die nachstehenden besonderen Bestimmungen sowie ein allfälliger Prospekt können abweichende Regelungen enthalten, welche den allgemeinen Grundsätzen vorgehen. Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 3 2 Balanced Portfolios 2.1 CSA 2 Mixta-BVG 25 2.2 CSA 2 Mixta-BVG 25 Plus 2.1.1 Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung, der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art. 2.1.4 zugelassen. 2.2.1 Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung, der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art. 2.2.4 zugelassen. 2.1.2 Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien. 2.2.2 2.1.3 Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien, Immobilien und alternative Anlagen ohne Nachschusspflicht. Alternative Anlagen können Anlagen in Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity oder Insurance Linked Securities beinhalten. Sie dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen vorgenommen werden. 2.2.3 Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 35% bis 0% bis 0% bis 15% 75% 20% 20% 0% bis 10% 45% bis 82% 5% bis 25% 0% bis 20% 15% bis 35% 3% bis 12% 0% bis 8% 3% bis 20% 0% bis 30% 2.1.4 2.1.5 Liquide Mittel Obligationen Schweizerfranken Obligationen Fremdwährungen Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) Hypotheken Schweiz Nominalwerte Total Aktien Schweiz Aktien Ausland Aktien Total Immobilien Schweiz Immobilien Ausland Immobilien Total Fremdwährungen 0% bis 18% bis 0% bis 11% bis 0% bis 16% 29% bis 75% 5% bis 15% 10% bis 20% 15% bis 35% 5% bis 15% 0% bis 6% Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 4% 30% 20% 25% 5% bis 21% 0% bis 6% 0% bis 8% 0% bis 6% 5% bis 15% 10% bis 30% Liquide Mittel Obligationen Schweizerfranken Obligationen Fremdwährungen Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) Hypotheken Schweiz Nominalwerte Total Aktien Schweiz Aktien Ausland Aktien Total Immobilien Schweiz Immobilien Ausland (abgesichert gegen CHF) Immobilien Total Private Equity Hedge Funds / Insurance Linked Securities (abgesichert gegen CHF) Rohstoffe Alternative Anlagen Total Fremdwährungen 2.2.4 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.2.5 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. 4 2.3 CSA 2 Mixta-BVG 35 2.4 CSA 2 Mixta-BVG 45 2.3.1 Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung, der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art. 2.3.4 zugelassen. 2.4.1 Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung, der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur Anlagen gemäss Art. 2.4.4 zugelassen. 2.3.2 Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien. 2.4.2 Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel, Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien. 2.3.3 Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 2.4.3 Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 0% bis 28% bis 0% bis 0% bis 15% 68% 20% 20% 0% bis 10% 39% bis 72% 10% bis 30% 5% bis 25% 25% bis 45% 3% bis 10% 0% bis 6% 3% bis 16% 5% bis 30% Liquide Mittel Obligationen Schweizerfranken Obligationen Fremdwährungen Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) Hypotheken Schweiz Nominalwerte Total Aktien Schweiz Aktien Ausland Aktien Total Immobilien Schweiz Immobilien Ausland Immobilien Total Fremdwährungen 0% bis 20% bis 0% bis 0% bis 15% 60% 20% 20% 0% bis 10% 34% bis 68% 15% bis 35% 10% bis 30% 30% bis 50% 2% bis 10% 0% bis 6% 2% bis 16% 10% bis 30% Liquide Mittel Obligationen Schweizerfranken Obligationen Fremdwährungen Obligationen Fremdwährungen (abgesichert gegen CHF) Hypotheken Schweiz Nominalwerte Total Aktien Schweiz Aktien Ausland Aktien Total Immobilien Schweiz Immobilien Ausland Immobilien Total Fremdwährungen 2.3.4 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.4.4 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldner gehalten werden. Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2 (Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.3.5 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. 2.4.5 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 5 3 Equity Portfolios 3.1 CSA 2 US Index 3.2 CSA 2 World Index 3.1.1 Mit ihren Anlagen bildet die Anlagegruppe den Vergleichsindex „MSCI USA (TR)“ möglichst genau nach. Dabei kann es vorkommen, dass nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investiert wird, sondern auf eine repräsentative Auswahl des Vergleichsindexes zurückgegriffen wird (Optimized Sampling). 3.2.1 Mit ihren Anlagen bildet die Anlagegruppe den Vergleichsindex „MSCI World ex Switzerland IMI (NR)“ möglichst genau nach. Dabei kann es vorkommen, dass nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investiert wird, sondern auf eine repräsentative Auswahl des Vergleichsindexes zurückgegriffen wird (Optimized Sampling). 3.1.2 Die liquiden Mittel (CHF, USD) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden. 3.2.2 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden. 3.2.3 Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von A- (S&P), A3 (Moody’s) oder A- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody’s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.2.4 Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist in Abweichung zu Art. 1.9 der Anlagerichtlinien nur zur Ausnützung von höherer Marktliquidität und/oder tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen Anlagen und/oder zur Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen zulässig. 3.2.5 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. 3.1.3 3.1.4 3.1.5 Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von A- (S&P), A3 (Moody’s) oder A- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody’s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist in Abweichung zu Art. 1.9 der Anlagerichtlinien nur zur Ausnützung von höherer Marktliquidität und/oder tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen Anlagen und/oder zur Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen zulässig. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 6 4 Real Estate Portfolios 4.1 CSA 2 Multi-Manager Real Estate Global 4.1.1 Die Anlagegruppe investiert grundsätzlich in Anlagevehikel mit nicht öffentlich gehandelten Anteilen wie z. B. Fonds und ähnliche Strukturen und baut so ein indirektes Exposure in den internationalen Immobilienmärkten auf. Dabei handelt es sich typischerweise um: − Limited Partnerships (LPs) − Limited Companies (Ltds) − Limited Liability Companies (LLCs) − Investmentgesellschaften − Private REITs − SICAV (Société d'Investissement à Capital Variable) − FCPs (Fonds Commun de Placement) − Unit Trusts − Weitere offene oder geschlossene Anlagevehikel ähnlicher Art, die sowohl reguliert als auch unreguliert sein können 4.1.2 Nicht erlaubt sind Anlagevehikel: − mit Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten; − ohne jährlichen Revisionsbericht; − die ausschliesslich in Fremdkapital investieren (Debt Fonds); − in Form von Dachfonds, die ihrerseits in Dachfonds investieren; − die nicht ausreichend transparent sind, um die Einhaltung der Anlagerichtlinien der Anlagegruppe zu gewährleisten. 4.1.3 Die Anlagegruppe kann aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen über Zweckgesellschaften in die Anlagevehikel investieren. Die Anlage über Zweckgesellschaften kann in Form einer Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung (Tochtergesellschaft) erfolgen. Zweckgesellschaften dürfen die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung der Anlagestiftung nicht beeinträchtigen. Die Anforderungen an die Anlagevehikel, die über Zweckgesellschaften gehalten werden, gelten analog. In Ausnahmefällen sind aber auch Anlagevehikel mit öffentlich gehandelten Anteilen insgesamt bis max. 10 % des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt. Die Anlagevehikel müssen dem Erwerb und Verkauf oder der Überbauung, Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke dienen. In beschränktem Masse können die Anlagevehikel auch in Mezzanine- und Fremdkapitalanlagen (bspw. Darlehen oder Hypotheken) mit einem starken Bezug zu Immobilien investieren, wenn diese dem Risiko-Rendite-Profil der Anlagegruppe entsprechen. Anlagen in Fremdkapital sind auf 3 % des Anlagegruppenvermögens beschränkt. Pro Anlagevehikel darf der Anteil der Anlagen in Fremdkapital 10 % des NAV des einzelnen Anlagevehikels nicht übersteigen. Sofern die Anlagegruppe die Mehrheitsbeteiligungen durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht, handelt es sich um eine sogenannte Tochtergesellschaft. Eine Minderheitsbeteiligung Dritter ist ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die Gesellschaftsbeherrschung nicht beeinträchtigt wird und wenn sie im Interesse der Anleger ist. Der Anteil von nicht im Alleineigentum gehaltenen Zweckgesellschaften darf in der Regel höchstens 50 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4.1.4 Die Investition in Anlagevehikel kann auch indirekt in Form von Beteiligungen und Darlehen über Zweckgesellschaften erfolgen. 4.1.5 Zulässig sind grundsätzlich nur Anlagevehikel, die mindestens vierteljährlich den Inventarwert berechnen. In Einzelfällen können auch Anlagevehikel eingesetzt werden, die halbjährlich den Inventarwert berechnen. Die Bewertung der Grundstücke muss nach einer gemäss internationalen Standards anerkannten Verkehrswertschätzung erfolgen. Berücksichtigte kollektive Anlagevehikel müssen angemessen diversifiziert sein und Art. 30 ASV entsprechen. Abweichungen von Art. 56 Abs. 2 Bst. b BVV 2 sind bei Closed-End-Anlagevehikeln zulässig, falls diese nach Laufzeitende angemessen verteilt werden. Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien Allokation einzelner Anlagen: Closed-End-Anlagevehikel Open-End-Anlagevehikel Dachfonds 0–40 % 0–100 % 0–10 % Allokation nach Investmentstil: Core Value-added Opportunistic 60–100 % 0–20 % 0–20 % 4.1.6 Geografische Allokation (Immobilien): Nord- und Südamerika 10–60 % Europa (exkl. Schweiz) 10–60 % Asien-Pazifik 10–60 % 4.1.7 Allokation nach Nutzung: Büro Verkauf (Retail) Wohnen Logistik/Industrie Übrige 20–60 % 10–50 % 0–50 % 0–50 % 0–30 % 7 4.1.8 4.1.9 4.1.10 Begrenzung einzelner Anlagen: Anteil pro Anlagevehikel Anteil pro Zweckgesellschaft (nicht im Alleineigentum) Anzahl an Anlagevehikeln 80 % des Nettoinventarwerts der Anlagegruppe angestrebt. max. 20 % max. 20 % 4.1.15 mind. 5 Derivative Instrumente dürfen unter Beachtung von Art. 56a BVV2 und der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Praxis eingesetzt werden. Engagement erhöhende Derivate sind nicht zulässig. Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Laufzeit bzw. Restlaufzeit von max. zwölf Monaten) bei inländischen Schuldnern gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 10 % des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein. 4.1.11 Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine Mindestanforderung beim Rating von A– (S&P), A3 (Moody’s) oder A– (Fitch). Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody’s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 4.1.12 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die über Tochtergesellschaften, Minderheitsbeteiligungen oder über Anlagevehikel gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. Sofern vorgehend nicht abweichend festgehalten, gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. Aufbauphase: Während der Aufbauphase, d. h. bis vier Jahre nach dem ersten Kapitalabruf, müssen die Anlagebeschränkungen nicht eingehalten werden. Nach der Aufbauphase müssen die Anlagerichtlinien im Zeitpunkt der Investition eingehalten sein. Eine Über- oder Unterschreitung der Anlagebeschränkungen gemäss Anlagerichtlinien aufgrund der Verkehrswertentwicklung der Anlagen (passive Verstösse) ist unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger zu beheben. Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 % erhöht werden, wenn dies: − zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und − im Interesse der Anleger liegt. Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 % überschreiten, darf höchstens 20 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4.1.13 Die Anlagegruppe und die Anlagevehikel können für technische Zwecke vorübergehend Kredite aufnehmen, z. B. zur Überbrückung von gegenläufigen Zahlungsströmen mit unterschiedlicher Valuta, zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen und zur Überbrückung von fälligen Zahlungen, die zwar durch Kapitalzusagen von Anlegern gedeckt sind, aber noch nicht abgerufen wurden. 4.1.14 Die Anlagegruppe wird in CHF geführt. Die Anlagen in den Anlagevehikeln werden in der Regel jedoch in anderer Währung als der Referenzwährung getätigt. Die Referenzwährung der Anlagevehikel, in welche die Anlagegruppe investiert, wird in normalem Marktumfeld weitestgehend gegenüber dem CHF abgesichert. Dabei wird eine Absicherung von mindestens Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 8 5 Alternative Portfolios 5.1 CSA 2 Private Equity 5.1.1 Das Vermögen wird vorwiegend in nicht öffentlich gehandelte Anlagen in Titel von Unternehmungen im In- und Ausland investiert. 5.1.2 Anlageinstrumente Folgende Anlageinstrumente können zur Umsetzung der Anlagestrategie eingesetzt werden: Private-Equity-Investments Partnership-Investments Anlagen in Private-EquityBeteiligungsgesellschaften Diese Investitionen können direkt oder indirekt über von der Anlagegruppe CSA 2 Private Equity gegründete, erworbene oder gehaltene Zweckgesellschaften erfolgen. 5.1.3 Beteiligungs- und Finanzierungsformen Zugelassen sind alle Beteiligungs- und Finanzierungsformen, wie insbesondere Aktien, Stammaktien, Vorzugsaktien, Options- und Wandelanleihen, Gesellschaftsanteile (interests in limited partnerships) gesicherte oder ungesicherte Darlehen, nachrangige Verbindlichkeiten, Schuldtitel, Derivative oder Hybridkapitalinstrumente. Für die Ermittlung der geografischen Allokation und der Allokation nach Finanzierungsstadien giltFolgendes: Das Private Equity Exposure wird als die Summe der Werte (i) – (v) definiert: (i) Wert der Partnership-Investments (ii) offene Zahlungsversprechen für Partnership-Investments (iii) Wert der Private-Equity-Investments (Direktinvestitionen) (iv) offene Zahlungsversprechen für PrivateEquity-Investments (Direktinvestitionen) (v) Wert der Private-Equity Beteiligungsgesellschaften 5.1.4 5.1.5 Geografische Allokation Investitionszusagen sind entsprechend den folgenden Regionen derart abzugeben, dass sich das Private Equity Exposure, das den einzelnen Regionen zugeordnet wird, gemessen am Wert des gesamten Private EquityExposure innerhalb der im Folgenden aufgeführten Bandbreitenbewegt: Europa: 25%-75% Vereinigte Staaten/Kanada: 25%-60% Rest der Welt: 0%-20% Allokation nach Finanzierungsstadien Investitionszusagen sind entsprechend den folgenden Finanzierungsstadien derart abzugeben, dass sich Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien das Private Equity Exposure, das den einzelnen Finanzierungsstadien zugeordnet wird, gemessen am Wert des gesamten Private Equity Exposure innerhalb der im Folgenden aufgeführten Bandbreiten befindet: Venture Capital: 0%–30% Buyout: 50%–85% Spezialsituationen: 0%–25% 5.1.6 Allokation nach Kalenderjahren In jedem Jahr können Investitionszusagen für das entsprechende Kalenderjahr in Höhe von minimal 10% bis maximal 60% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens per Ende des vorangegangenen Jahres abgeben werden. Von dieser Bandbreite darf abgewichen werden, falls dies demInvestment Manager in Folge (i) von Zu- und Abflüssen von Anlagebeträgen durch die Ausgabe bzw. Rücknahme von Ansprüchen, (ii) der zu erwartenden Erträge und abgegebenen Investitionszusagen bzw. gestiegenen Investitionen, (iii) der Liquidität und (iv) der Abrufungen von bereits bestehenden Investitionszusagen angebracht erscheint. 5.1.7 Allokation nach Anlageinstrumenten Partnership-Investments Private-Equity-Investments Private-Equity-Beteiligungsgesellschaften 0% – 100% 0% – 100% 0% – 50% 5.1.8 Begrenzung von Zahlungsversprechen bei Partnership-Investments Es sind nur Anlagen in Partnership-Investments erlaubt, bei denen das jeweils dazugehörige Zahlungsversprechen im Zeitpunkt des Eingehens 15% Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens nicht übersteigt. 5.1.9 Begrenzung von Private-Equity-Investments (Direktinvestitionen) Investitionszusagen an einzelne Private-EquityInvestments (Direktinvestitionen) dürfen 5% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens nicht übersteigen. Es dürfen pro Private-Equity-Investment keine Beteiligungsrechte erworben werden, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen. Pro Private-Equity-Investment dürfen für das Vermögen nicht mehr als je 10% der stimmrechtlosen Beteiligungspapiere sowie Schuldverschreibungen einer Emission erworben werden. 9 5.1.10 Begrenzung von Anlagen in Private-EquityBeteiligungsgesellschaften Maximal 10% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens dürfen in eine einzelne Beteiligungsgesellschaft investiert werden. 5.1.11 Der Einsatz von Derivaten ist unter Beachtung von Art. 56a BVV2 sowie der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Praxis zulässig, sofern diese zur Absicherung von Währungs-, Zins und Markrisiken eingesetzt werden. 5.1.12 Die Kreditlinie dient zur Überbrückung technisch bedingter kurzfristiger Liquiditätsengpässe. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme darf sie 30% des zuletzt festgestellten Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens nicht übersteigen. Die Inanspruchnahme liegt im Ermessen des Investment Manager. 5.1.13 Zur Schaffung einer Liquiditätsreservekönnen liquide Mittel, Geldmarktinstrumente, Geldmarktfonds, Obligationen und/oder Schuldverschreibungen erworben und/oder gehalten werden, soweit keine anderen Regelungen aufgeführt sind. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für die oben genannten Obligationenanlagen ein Rating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody’s) oder BBB- (Fitch), für Geldmarktanlagen ein kurzfristiges Rating von A 2 (S&P), P-2 (Moody’s) oder F2 (Fitch). Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 5.1.14 Senior Secured Loans Ausserdem können Senior Secured Loans im ersten Rang (first lien) erworben und gehalten werden. Die vorgenannte Mindestanforderung der liquiden Mittel hinsichtlich Rating gilt in diesem Fall nicht. Es dürfen maximal 20% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens in Senior Secured Loans im ersten Rang investiert werden, wobei die Investition in eine einzelne Senior Secured Loan nicht mehr als 5% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens ausmachen darf. 5.1.15 Sofern vorgehend nicht abweichend festgehalten, gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien. revidiert: 3. September 2008 revidiert: 28. Januar 2009 revidiert: 9. September 2009 revidiert: 27. Januar 2010 revidiert: 29. März 2010 revidiert: 1. Januar 2011 revidiert: 7. September 2011 revidiert: 1. Oktober 2013 revidiert: 1. April 2014 revidiert: 1. April 2015 revidiert: 1. August 2016 Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien 10