Anlagerichtlinien

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Anlagerichtlinien
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG 2. SÄULE
Anlagerichtlinien
1. August 2016
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Seite
1
Allgemeine Grundsätze
2
2
2.1
2.2
2.3
2.4
Balanced Portfolios
CSA 2 Mixta-BVG 25
CSA 2 Mixta-BVG 25 Plus
CSA 2 Mixta-BVG 35
CSA 2 Mixta-BVG 45
4
4
4
5
5
3
3.1
3.2
Equity Portfolios
CSA 2 US Index
CSA 2 World Index
6
6
6
4
4.1
Real Estate Portfolios
CSA 2 Multi-Manager Real Estate Global
7
7
5
5.1
Alternative Portfolios
CSA 2 Private Equity
9
9
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
1
Gestützt auf Art. 13 der Statuten der Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule (nachstehend Stiftung genannt) hat der
Stiftungsrat die folgenden Anlagerichtlinien erlassen. Die allgemeinen Grundsätze sowie die besonderen Bestimmungen
der Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Änderungen werden den Anlegern in geeigneter
Form mitgeteilt.
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Für alle Anlagegruppen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Anlagestiftungen (ASV) und sofern
diese keine besondere Regelungen enthalten, sinngemäss auch die Anlagevorschriften aus BVV 2.
1.2
Wo die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen
nach Artikeln 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, sind in den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien der Vergleichsindex und die maximale
prozentuale Abweichung vom Vergleichsindex genannt .
- falls die Ratings der Agenturen Standard & Poor’s
(S&P), Moody’s Investor Service (Moody’s) und
Fitch Ratings, Ltd. (Fitch) unterschiedlich sind, gilt
das tiefste,
- falls kein Rating dieser Agenturen vorliegt, kann ein
vergleichbares Bankenrating herangezogen werden.
1.8
Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen
Gebühr an die Depotbank ausgeliehen werden
(Securities Lending). Die Depotbank gewährleistet
die einwandfreie Durchführung. Zur Sicherstellung
des Rückerstattungsanspruchs leistet die Depotbank
Sicherheiten in Form von Wertschriften in ein Collateral Depot. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über
die kollektive Kapitalanlage gelten dabei analog (Art.
55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV, Art. 1 ff. KKVFINMA).
1.9
Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist erlaubt.
Dabei ist Art. 56a BVV 2 einschliesslich der zugehörigen Fachempfehlung einzuhalten. Die verfolgten
Strategien müssen fachmännisch begründbar sein
und die Anwendung muss folgendes bezwecken:
- Die Engagement-Reduktion von bestehenden Positionen, insbesondere Absicherung von Zins-, Währungs- oder Aktienkursrisiken der Anlagen;
- Die Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle
des Erwerbes von physischen Anlagen;
- Verbesserung der Erträge durch den gedeckten
Verkauf von Optionen;
- Ausnützung von höherer Marktliquidität und tieferen
Transaktionskosten im Vergleich zu physischen Anlagen.
1.9.1
Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren
Basiswerte gemäss den besonderen Bestimmungen
der jeweiligen Anlagegruppe zugelassen sind. Zwischen dem Basiswert und dem Derivat muss eine
einfach nachvollziehbare Beziehung bestehen. Der
Einsatz von komplexen, schwer verständlichen Derivat-Konstruktionen ist nicht erlaubt.
1.9.2
Der Derivat-Einsatz ist auf Instrumente zu beschränken, welche über eine ausreichende Marktliquidität
und eine einwandfreie Bonität des Schuldners bzw.
der Gegenpartei verfügen. Die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen gemäss den besonderen
Bestimmungen der Anlagerichtlinien sind jeweils unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.
1.9.3
Hebeleffekte durch den Einsatz von Derivaten sind
nicht erlaubt. D.h., dass das ökonomische Exposure
einer Anlagegruppe nie höher als dessen Vermögen
sein darf und dass keine Leerverkaufspositionen auf
einzelnen Titeln („Netto-Short-Positionen“) bestehen
dürfen. Derivat-Positionen müssen also stets durch
vorhandene Liquidität oder Basiswerte gedeckt sein.
Nicht überschritten werden dürfen die Schuldnerund Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikeln 54 und
54a BVV 2 in den Mischvermögen.
1.3
Die Kategorienbegrenzungen einzelner Anlagekategorien (Art. 55 BVV 2) sind nur für Mischvermögen
(Balanced Portfolios) massgebend.
1.4
Von den allgemeinen Grundsätzen sowie den besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien darf nur
im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn
das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend
erfordert und der Präsident des Stiftungsrates den
Abweichungen zustimmt.
Die Abweichungen sind den zuständigen Anlagekomitees mitzuteilen und im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
1.5
Eine kurzfristige Überschreitung der Begrenzungen
ist erlaubt, sofern diese passiv, d.h. durch Kurs- oder
Währungsgewinne/-verluste, oder durch Ausgaben
oder Rücknahmen von Ansprüchen erfolgt.
1.6
Auf eine Kreditaufnahme (sog. Leverage) ist grundsätzlich zu verzichten. Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme, z.B. zur Finanzierung von
Rücknahmen oder zur Überbrückung von gegenläufigen Zahlungsströmen mit unterschiedlicher Valuta ist
jedoch zugelassen.
1.7
Sofern die besonderen Bestimmungen der Anlagerichtlinien ein Mindest- und oder ein Durchschnittsrating verlangen, gelten zusätzlich folgende Regeln:
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
2
1.9.4
Die eingegangenen Positionen sind regelmässig und
sorgfältig zu überwachen. Eine von der Stiftung unabhängige Fachstelle prüft täglich die Einhaltung der
Derivat-Richtlinien. Ein Derivate-Reporting wird mindestens quartalsweise erstellt und einmal jährlich im
Anhang der Jahresrechnung offengelegt.
1.10
Die Anlagegruppen dürfen unter Einhaltung von Art.
30 ASV in kollektive Anlagen investieren.
1.10.1 In Anlagegruppen, welche primär über Direktanlagen
investieren, ist der Anteil an kollektiven Anlagen insgesamt auf max. 10% des Vermögens der Anlagegruppe beschränkt. In den übrigen Anlagegruppen ist
der Anteil an einer kollektiven Anlage auf höchstens
20% des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken. Für kollektive Anlagen, welche der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind oder von einer
schweizerischen Anlagestiftung aufgelegt wurden,
gibt es keine Höchstbeschränkung.
1.10.2 Für den Erwerb von kollektiven Obligationenanlagen
gilt eine Mindestanforderung beim Durchschnittsrating von BBB- (S&P), Baa3 (Moody’s) oder BBB(Fitch). Das Halten von kollektiven Obligationenanlagen, deren Durchschnittsrating nach dem Kauf unter
die Mindestanforderung sinkt, ist gestattet, sofern
dies den Anlegerinteressen dient.
1.10.3 Nicht zulässig sind Anlagen in kollektive Anlagen, die
Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen.
1.11
Die nachstehenden besonderen Bestimmungen
sowie ein allfälliger Prospekt können abweichende
Regelungen enthalten, welche den allgemeinen
Grundsätzen vorgehen.
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
3
2
Balanced Portfolios
2.1
CSA 2 Mixta-BVG 25
2.2
CSA 2 Mixta-BVG 25 Plus
2.1.1
Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich
in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung,
der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse
oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur
Anlagen gemäss Art. 2.1.4 zugelassen.
2.2.1
Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich
in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung,
der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse
oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur
Anlagen gemäss Art. 2.2.4 zugelassen.
2.1.2
Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel,
Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien.
2.2.2
2.1.3
Folgende Bandbreiten sind einzuhalten:
Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel,
Hypotheken, Obligationen, Aktien, Immobilien und alternative Anlagen ohne Nachschusspflicht. Alternative Anlagen können Anlagen in Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity oder Insurance Linked Securities beinhalten. Sie dürfen nur mittels diversifizierter
kollektiver Anlagen vorgenommen werden.
2.2.3
Folgende Bandbreiten sind einzuhalten:
0% bis
35% bis
0% bis
0% bis
15%
75%
20%
20%
0% bis 10%
45% bis 82%
5% bis 25%
0% bis 20%
15% bis 35%
3% bis 12%
0% bis 8%
3% bis 20%
0% bis 30%
2.1.4
2.1.5
Liquide Mittel
Obligationen Schweizerfranken
Obligationen Fremdwährungen
Obligationen Fremdwährungen
(abgesichert gegen CHF)
Hypotheken Schweiz
Nominalwerte Total
Aktien Schweiz
Aktien Ausland
Aktien Total
Immobilien Schweiz
Immobilien Ausland
Immobilien Total
Fremdwährungen
0% bis
18% bis
0% bis
11% bis
0% bis 16%
29% bis 75%
5% bis 15%
10% bis 20%
15% bis 35%
5% bis 15%
0% bis 6%
Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können
in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit
sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei
in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden.
Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating
des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2
(Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von
Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen
dient.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
4%
30%
20%
25%
5% bis 21%
0% bis 6%
0% bis 8%
0% bis 6%
5% bis 15%
10% bis 30%
Liquide Mittel
Obligationen Schweizerfranken
Obligationen Fremdwährungen
Obligationen Fremdwährungen
(abgesichert gegen CHF)
Hypotheken Schweiz
Nominalwerte Total
Aktien Schweiz
Aktien Ausland
Aktien Total
Immobilien Schweiz
Immobilien Ausland
(abgesichert gegen CHF)
Immobilien Total
Private Equity
Hedge Funds / Insurance Linked
Securities
(abgesichert gegen CHF)
Rohstoffe
Alternative Anlagen Total
Fremdwährungen
2.2.4
Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können
in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit
sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei
in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden.
Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating
des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2
(Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von
Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen
dient.
2.2.5
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
4
2.3
CSA 2 Mixta-BVG 35
2.4
CSA 2 Mixta-BVG 45
2.3.1
Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich
in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung,
der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse
oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur
Anlagen gemäss Art. 2.3.4 zugelassen.
2.4.1
Das Vermögen der Anlagegruppe wird hauptsächlich
in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung,
der CSA und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, angelegt. Nicht zugelassen sind inverse
oder leveraged ETFs. Als direkte Anlagen sind nur
Anlagen gemäss Art. 2.4.4 zugelassen.
2.3.2
Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel,
Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien.
2.4.2
Zugelassen sind die Anlagekategorien liquide Mittel,
Hypotheken, Obligationen, Aktien und Immobilien.
2.3.3
Folgende Bandbreiten sind einzuhalten:
2.4.3
Folgende Bandbreiten sind einzuhalten:
0% bis
28% bis
0% bis
0% bis
15%
68%
20%
20%
0% bis 10%
39% bis 72%
10% bis 30%
5% bis 25%
25% bis 45%
3% bis 10%
0% bis 6%
3% bis 16%
5% bis 30%
Liquide Mittel
Obligationen Schweizerfranken
Obligationen Fremdwährungen
Obligationen Fremdwährungen
(abgesichert gegen CHF)
Hypotheken Schweiz
Nominalwerte Total
Aktien Schweiz
Aktien Ausland
Aktien Total
Immobilien Schweiz
Immobilien Ausland
Immobilien Total
Fremdwährungen
0% bis
20% bis
0% bis
0% bis
15%
60%
20%
20%
0% bis 10%
34% bis 68%
15% bis 35%
10% bis 30%
30% bis 50%
2% bis 10%
0% bis 6%
2% bis 16%
10% bis 30%
Liquide Mittel
Obligationen Schweizerfranken
Obligationen Fremdwährungen
Obligationen Fremdwährungen
(abgesichert gegen CHF)
Hypotheken Schweiz
Nominalwerte Total
Aktien Schweiz
Aktien Ausland
Aktien Total
Immobilien Schweiz
Immobilien Ausland
Immobilien Total
Fremdwährungen
2.3.4
Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können
in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit
sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei
in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden.
Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating
des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2
(Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von
Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen
dient.
2.4.4
Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können
in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit
sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei
in- und ausländischen Schuldner gehalten werden.
Bei Geldmarktanlagen muss das kurzfristige Rating
des Schuldners mindestens A-2 (S&P), P-2
(Moody’s) oder F2 (Fitch) betragen. Das Halten von
Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen
dient.
2.3.5
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
2.4.5
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
5
3
Equity Portfolios
3.1
CSA 2 US Index
3.2
CSA 2 World Index
3.1.1
Mit ihren Anlagen bildet die Anlagegruppe den Vergleichsindex „MSCI USA (TR)“ möglichst genau
nach. Dabei kann es vorkommen, dass nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes investiert wird, sondern auf eine repräsentative Auswahl des Vergleichsindexes zurückgegriffen wird (Optimized Sampling).
3.2.1
Mit ihren Anlagen bildet die Anlagegruppe den Vergleichsindex „MSCI World ex Switzerland IMI (NR)“
möglichst genau nach. Dabei kann es vorkommen,
dass nicht in sämtliche Titel des Vergleichsindexes
investiert wird, sondern auf eine repräsentative Auswahl des Vergleichsindexes zurückgegriffen wird
(Optimized Sampling).
3.1.2
Die liquiden Mittel (CHF, USD) können in Form von
Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form
von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer
Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden.
3.2.2
Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können
in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit
sowie in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit einer Restlaufzeit von max. 12 Monaten) bei
in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden.
3.2.3
Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine
Mindestanforderung beim Rating von A- (S&P), A3
(Moody’s) oder A- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen
muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody’s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem
Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies
den Anlegerinteressen dient.
3.2.4
Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist in Abweichung zu Art. 1.9 der Anlagerichtlinien nur zur
Ausnützung von höherer Marktliquidität und/oder tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen
Anlagen und/oder zur Engagement-Erhöhung von
Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen zulässig.
3.2.5
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
3.1.3
3.1.4
3.1.5
Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine
Mindestanforderung beim Rating von A- (S&P), A3
(Moody’s) oder A- (Fitch). Bei Geldmarktanlagen
muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody’s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem
Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies
den Anlegerinteressen dient.
Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist in Abweichung zu Art. 1.9 der Anlagerichtlinien nur zur
Ausnützung von höherer Marktliquidität und/oder tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen
Anlagen und/oder zur Engagement-Erhöhung von
Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen zulässig.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
6
4
Real Estate Portfolios
4.1
CSA 2 Multi-Manager Real Estate Global
4.1.1
Die Anlagegruppe investiert grundsätzlich in Anlagevehikel mit nicht öffentlich gehandelten Anteilen wie
z. B. Fonds und ähnliche Strukturen und baut so ein
indirektes Exposure in den internationalen Immobilienmärkten auf. Dabei handelt es sich typischerweise um:
− Limited Partnerships (LPs)
− Limited Companies (Ltds)
− Limited Liability Companies (LLCs)
− Investmentgesellschaften
− Private REITs
− SICAV (Société d'Investissement à Capital Variable)
− FCPs (Fonds Commun de Placement)
− Unit Trusts
− Weitere offene oder geschlossene Anlagevehikel ähnlicher Art, die sowohl reguliert als auch
unreguliert sein können
4.1.2
Nicht erlaubt sind Anlagevehikel:
− mit Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten;
− ohne jährlichen Revisionsbericht;
− die ausschliesslich in Fremdkapital investieren
(Debt Fonds);
− in Form von Dachfonds, die ihrerseits in Dachfonds investieren;
− die nicht ausreichend transparent sind, um die
Einhaltung der Anlagerichtlinien der Anlagegruppe zu gewährleisten.
4.1.3
Die Anlagegruppe kann aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen über Zweckgesellschaften in die
Anlagevehikel investieren. Die Anlage über Zweckgesellschaften kann in Form einer Minderheits- oder
Mehrheitsbeteiligung (Tochtergesellschaft) erfolgen.
Zweckgesellschaften dürfen die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung der Anlagestiftung nicht beeinträchtigen. Die
Anforderungen an die Anlagevehikel, die über
Zweckgesellschaften gehalten werden, gelten analog.
In Ausnahmefällen sind aber auch Anlagevehikel mit
öffentlich gehandelten Anteilen insgesamt bis max.
10 % des Vermögens der Anlagegruppe erlaubt.
Die Anlagevehikel müssen dem Erwerb und Verkauf
oder der Überbauung, Vermietung und Verpachtung
eigener Grundstücke dienen. In beschränktem Masse
können die Anlagevehikel auch in Mezzanine- und
Fremdkapitalanlagen (bspw. Darlehen oder Hypotheken) mit einem starken Bezug zu Immobilien investieren, wenn diese dem Risiko-Rendite-Profil der Anlagegruppe entsprechen. Anlagen in Fremdkapital sind
auf 3 % des Anlagegruppenvermögens beschränkt.
Pro Anlagevehikel darf der Anteil der Anlagen in
Fremdkapital 10 % des NAV des einzelnen Anlagevehikels nicht übersteigen.
Sofern die Anlagegruppe die Mehrheitsbeteiligungen
durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht, handelt es sich um eine sogenannte Tochtergesellschaft. Eine Minderheitsbeteiligung Dritter ist ausnahmsweise zulässig, wenn
dadurch die Gesellschaftsbeherrschung nicht beeinträchtigt wird und wenn sie im Interesse der Anleger
ist.
Der Anteil von nicht im Alleineigentum gehaltenen
Zweckgesellschaften darf in der Regel höchstens
50 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen.
4.1.4
Die Investition in Anlagevehikel kann auch indirekt in
Form von Beteiligungen und Darlehen über Zweckgesellschaften erfolgen.
4.1.5
Zulässig sind grundsätzlich nur Anlagevehikel, die
mindestens vierteljährlich den Inventarwert berechnen. In Einzelfällen können auch Anlagevehikel eingesetzt werden, die halbjährlich den Inventarwert berechnen. Die Bewertung der Grundstücke muss nach
einer gemäss internationalen Standards anerkannten
Verkehrswertschätzung erfolgen.
Berücksichtigte kollektive Anlagevehikel müssen angemessen diversifiziert sein und Art. 30 ASV entsprechen. Abweichungen von Art. 56 Abs. 2 Bst. b
BVV 2 sind bei Closed-End-Anlagevehikeln zulässig,
falls diese nach Laufzeitende angemessen verteilt
werden.
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
Allokation einzelner Anlagen:
Closed-End-Anlagevehikel
Open-End-Anlagevehikel
Dachfonds
0–40 %
0–100 %
0–10 %
Allokation nach Investmentstil:
Core
Value-added
Opportunistic
60–100 %
0–20 %
0–20 %
4.1.6
Geografische Allokation (Immobilien):
Nord- und Südamerika
10–60 %
Europa (exkl. Schweiz)
10–60 %
Asien-Pazifik
10–60 %
4.1.7
Allokation nach Nutzung:
Büro
Verkauf (Retail)
Wohnen
Logistik/Industrie
Übrige
20–60 %
10–50 %
0–50 %
0–50 %
0–30 %
7
4.1.8
4.1.9
4.1.10
Begrenzung einzelner Anlagen:
Anteil pro Anlagevehikel
Anteil pro Zweckgesellschaft
(nicht im Alleineigentum)
Anzahl an Anlagevehikeln
80 % des Nettoinventarwerts der Anlagegruppe angestrebt.
max. 20 %
max. 20 %
4.1.15
mind. 5
Derivative Instrumente dürfen unter Beachtung von
Art. 56a BVV2 und der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Praxis eingesetzt werden. Engagement
erhöhende Derivate sind nicht zulässig.
Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können
in Form von Bankguthaben auf Sicht und Zeit sowie
in Form von Geldmarktanlagen (inkl. Obligationen mit
einer Laufzeit bzw. Restlaufzeit von max. zwölf Monaten) bei inländischen Schuldnern gehalten werden.
Es dürfen nicht mehr als 10 % des Vermögens der
Anlagegruppe pro Schuldner investiert sein.
4.1.11
Für den Erwerb von Obligationenanlagen gilt eine
Mindestanforderung beim Rating von A– (S&P), A3
(Moody’s) oder A– (Fitch). Bei Geldmarktanlagen
muss das kurzfristige Rating des Schuldners mindestens A-1 (S&P), P-1 (Moody’s) oder F1 (Fitch) betragen. Das Halten von Positionen, die nach dem
Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies
den Anlegerinteressen dient.
4.1.12
Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die
Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller
Grundstücke, die über Tochtergesellschaften, Minderheitsbeteiligungen oder über Anlagevehikel gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.
Sofern vorgehend nicht abweichend festgehalten,
gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
Aufbauphase:
Während der Aufbauphase, d. h. bis vier Jahre nach
dem ersten Kapitalabruf, müssen die Anlagebeschränkungen nicht eingehalten werden.
Nach der Aufbauphase müssen die Anlagerichtlinien
im Zeitpunkt der Investition eingehalten sein. Eine
Über- oder Unterschreitung der Anlagebeschränkungen gemäss Anlagerichtlinien aufgrund der Verkehrswertentwicklung der Anlagen (passive Verstösse) ist unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger zu beheben.
Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und
vorübergehend auf 50 % erhöht werden, wenn dies:
− zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
− im Interesse der Anleger liegt.
Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 % überschreiten, darf höchstens
20 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen.
4.1.13
Die Anlagegruppe und die Anlagevehikel können für
technische Zwecke vorübergehend Kredite aufnehmen, z. B. zur Überbrückung von gegenläufigen Zahlungsströmen mit unterschiedlicher Valuta, zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen und
zur Überbrückung von fälligen Zahlungen, die zwar
durch Kapitalzusagen von Anlegern gedeckt sind,
aber noch nicht abgerufen wurden.
4.1.14
Die Anlagegruppe wird in CHF geführt. Die Anlagen
in den Anlagevehikeln werden in der Regel jedoch in
anderer Währung als der Referenzwährung getätigt.
Die Referenzwährung der Anlagevehikel, in welche
die Anlagegruppe investiert, wird in normalem Marktumfeld weitestgehend gegenüber dem CHF abgesichert. Dabei wird eine Absicherung von mindestens
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
8
5
Alternative Portfolios
5.1
CSA 2 Private Equity
5.1.1
Das Vermögen wird vorwiegend in nicht öffentlich
gehandelte Anlagen in Titel von Unternehmungen im
In- und Ausland investiert.
5.1.2
Anlageinstrumente
Folgende Anlageinstrumente können zur Umsetzung
der Anlagestrategie eingesetzt werden:
 Private-Equity-Investments
 Partnership-Investments
 Anlagen in Private-EquityBeteiligungsgesellschaften
Diese Investitionen können direkt oder indirekt über
von der Anlagegruppe CSA 2 Private Equity gegründete, erworbene oder gehaltene Zweckgesellschaften erfolgen.
5.1.3
Beteiligungs- und Finanzierungsformen
Zugelassen sind alle Beteiligungs- und Finanzierungsformen, wie insbesondere Aktien, Stammaktien, Vorzugsaktien, Options- und Wandelanleihen,
Gesellschaftsanteile (interests in limited partnerships)
gesicherte oder ungesicherte Darlehen, nachrangige
Verbindlichkeiten, Schuldtitel, Derivative oder Hybridkapitalinstrumente.
Für die Ermittlung der geografischen Allokation und
der Allokation nach Finanzierungsstadien giltFolgendes:
Das Private Equity Exposure wird als die Summe der
Werte (i) – (v) definiert:
(i)
Wert der Partnership-Investments
(ii)
offene Zahlungsversprechen für Partnership-Investments
(iii)
Wert der Private-Equity-Investments (Direktinvestitionen)
(iv)
offene Zahlungsversprechen für PrivateEquity-Investments (Direktinvestitionen)
(v)
Wert der Private-Equity Beteiligungsgesellschaften
5.1.4
5.1.5
Geografische Allokation
Investitionszusagen sind entsprechend den folgenden
Regionen derart abzugeben, dass sich das Private
Equity Exposure, das den einzelnen Regionen zugeordnet wird, gemessen am Wert des gesamten Private EquityExposure innerhalb der im Folgenden aufgeführten Bandbreitenbewegt:
Europa:
25%-75%
Vereinigte Staaten/Kanada:
25%-60%
Rest der Welt:
0%-20%
Allokation nach Finanzierungsstadien
Investitionszusagen sind entsprechend den folgenden
Finanzierungsstadien derart abzugeben, dass sich
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
das Private Equity Exposure, das den einzelnen Finanzierungsstadien zugeordnet wird, gemessen am
Wert des gesamten Private Equity Exposure innerhalb der im Folgenden aufgeführten Bandbreiten befindet:
Venture Capital:
0%–30%
Buyout:
50%–85%
Spezialsituationen:
0%–25%
5.1.6
Allokation nach Kalenderjahren
In jedem Jahr können Investitionszusagen für das
entsprechende Kalenderjahr in Höhe von minimal
10% bis maximal 60% des Nettoinventarwerts des
Anlagegruppenvermögens per Ende des vorangegangenen Jahres abgeben werden. Von dieser
Bandbreite darf abgewichen werden, falls dies demInvestment Manager in Folge (i) von Zu- und Abflüssen von Anlagebeträgen durch die Ausgabe bzw.
Rücknahme von Ansprüchen, (ii) der zu erwartenden
Erträge und abgegebenen Investitionszusagen bzw.
gestiegenen Investitionen, (iii) der Liquidität und (iv)
der Abrufungen von bereits bestehenden Investitionszusagen angebracht erscheint.
5.1.7
Allokation nach Anlageinstrumenten
Partnership-Investments
Private-Equity-Investments
Private-Equity-Beteiligungsgesellschaften
0% – 100%
0% – 100%
0% – 50%
5.1.8
Begrenzung von Zahlungsversprechen bei
Partnership-Investments
Es sind nur Anlagen in Partnership-Investments erlaubt, bei denen das jeweils dazugehörige Zahlungsversprechen im Zeitpunkt des Eingehens 15% Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens nicht
übersteigt.
5.1.9
Begrenzung von Private-Equity-Investments
(Direktinvestitionen)
Investitionszusagen an einzelne Private-EquityInvestments (Direktinvestitionen) dürfen 5% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens nicht
übersteigen.
Es dürfen pro Private-Equity-Investment keine Beteiligungsrechte erworben werden, die mehr als 10%
der Stimmrechte ausmachen.
Pro Private-Equity-Investment dürfen für das Vermögen nicht mehr als je 10% der stimmrechtlosen Beteiligungspapiere sowie Schuldverschreibungen einer
Emission erworben werden.
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5.1.10
Begrenzung von Anlagen in Private-EquityBeteiligungsgesellschaften
Maximal 10% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens dürfen in eine einzelne Beteiligungsgesellschaft investiert werden.
5.1.11
Der Einsatz von Derivaten ist unter Beachtung von
Art. 56a BVV2 sowie der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Praxis zulässig, sofern diese zur Absicherung von Währungs-, Zins und Markrisiken eingesetzt
werden.
5.1.12
Die Kreditlinie dient zur Überbrückung technisch
bedingter kurzfristiger Liquiditätsengpässe. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme darf sie 30% des zuletzt
festgestellten Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens nicht übersteigen. Die Inanspruchnahme liegt im Ermessen des Investment Manager.
5.1.13
Zur Schaffung einer Liquiditätsreservekönnen liquide
Mittel, Geldmarktinstrumente, Geldmarktfonds, Obligationen und/oder Schuldverschreibungen erworben
und/oder gehalten werden, soweit keine anderen
Regelungen aufgeführt sind. Als Mindestanforderung
beim Erwerb gilt für die oben genannten Obligationenanlagen ein Rating von BBB- (S&P), Baa3
(Moody’s) oder BBB- (Fitch), für Geldmarktanlagen
ein kurzfristiges Rating von A 2 (S&P), P-2
(Moody’s) oder F2 (Fitch). Das weitere Halten von
Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen
dient.
5.1.14
Senior Secured Loans
Ausserdem können Senior Secured Loans im ersten
Rang (first lien) erworben und gehalten werden. Die
vorgenannte Mindestanforderung der liquiden Mittel
hinsichtlich Rating gilt in diesem Fall nicht. Es dürfen
maximal 20% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens in Senior Secured Loans im ersten Rang investiert werden, wobei die Investition in
eine einzelne Senior Secured Loan nicht mehr als
5% des Nettoinventarwerts des Anlagegruppenvermögens ausmachen darf.
5.1.15
Sofern vorgehend nicht abweichend festgehalten,
gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 1 der Anlagerichtlinien.
revidiert: 3. September 2008
revidiert: 28. Januar 2009
revidiert: 9. September 2009
revidiert: 27. Januar 2010
revidiert: 29. März 2010
revidiert: 1. Januar 2011
revidiert: 7. September 2011
revidiert: 1. Oktober 2013
revidiert: 1. April 2014
revidiert: 1. April 2015
revidiert: 1. August 2016
Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule - Anlagerichtlinien
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