Kreisverwaltung Bad Dürkheim – Postfach 1562 – 67089 Bad
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___ Abteilung 3: Ordnung und Verkehr Referat 31: Amt für Migration und Integration Information zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung Keine Auswirkungen auf Freizügigkeitsrechte Bezug nehmend auf die zum 29.01.2013 in Kraft getretene Änderung des Freizügigkeitsgesetzes EU werden ab dem 30.01.2013 keine Bescheinigungen über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt. Durch die Gesetzesänderung soll eine Verringerung des bürokratischen Aufwandes erreicht werden, die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) und Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bleiben jedoch unverändert bestehen. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung im Übrigen schon bisher nicht erforderlich. Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nicht nötig Hierzu wird auf die als „Unionsbürgerrichtlinie“ bezeichnete Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 hingewiesen, welche die Bedingungen für das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union regelt. Artikel 25 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Ausübung eines Rechtes oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden darf, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel (z.B. Arbeitsvertrag oder Belege über selbständige Tätigkeit oder Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung) nachgewiesen werden kann. Bereits vor dem Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung oblag es somit den jeweiligen Behörden, bei der Bearbeitung von Anträgen selbst festzustellen, ob ein Freizügigkeitsrecht vorliegt. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung war und ist allen Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ohne Freizügigkeitsbescheinigung gestattet. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung noch bis 31.12.2013, kroatische Staatsangehörige (EU-Beitritt: 01.07.2013) zunächst bis 30.06.2015 in der Regel eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit, aber keine Freizügigkeitsbescheinigung. Ersatzloser Wegfall Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen, weshalb die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausstellt. Sollten Sie aufgefordert werden, eine Bestätigung der Ausländerbehörde über ein bestehendes Freizügigkeitsrecht vorzulegen, verweisen Sie bitte auf dieses Hinweisblatt. Postanschrift: Postfach 1562 67089 Bad Dürkheim Hausanschrift: Tel.: Philipp-Fauth-Str. 11 Fax: 67098 Bad Dürkheim e-Mail: Internet: (06322) 961 - 0 (06322) 961 - 1156 [email protected] www.kreis-bad-duerkheim.de Postbank Ludwigshafen/Rh. Kto.-Nr. 159-40-676 (BLZ 545 100 67) IBAN: DE84 5451 0067 0015 9406 76 SWIFT-BIC: PBNKDEFF Sparkasse Rhein-Haardt Kto.-Nr. 141 (BLZ 546 512 40) IBAN: DE69 5465 1240 0000 0001 41 SWIFT-BIC: MALADE51DKH