Informationen zur Anerkennung einer Legasthenie an
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Informationen zur Anerkennung einer Legasthenie an
Informationen zur Anerkennung einer Legasthenie an Fachoberschulen und Berufsoberschulen Verfahrensweise in Südbayern Quellen KMBek Nr. IV/1a-S 7306/4-4/127 883 vom 16.11.1999 (KWMBl I Nr. 23/1999) KMS VII.5-5 S 9200-7.68554 vom 05.06.2003 KMS VI.9-5 S 4306/4-6.30172 vom 25.04.2004 Ursache, Feststellung und Anerkennung Lese- u. Rechtschreibstörung (Legasthenie) Ursache Feststellung / Anerkennung durch Gültigkeit der Feststellung/Anerkennung Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) ¾ biologisch (entwicklungsbedingt ¾ sehr unterschiedlich, z.B. besondere seelische Belastung, Schulund zentralnervös) wechsel ¾ bleibt lebenslang erhalten ¾ vorübergehend ¾ nur schwer therapierbar ¾ kann gut therapiert werden Facharzt für Kinder- und Jugend- örtlich zuständigen Staatlichen Schulpsychologen psychiatrie in Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jew. Schulart (schriftl. Gutachten) Gilt i.d.R. für die gesamte Schulzeit Überprüfung im Abstand von 2 Jahren; die Berücksichtigung von LRS endet i.d.R. mit Abschluss der Jgst. 10 Weg zur Anerkennung einer Legasthenie (gilt für Erstbegutachtungen) 1. Schüler/innen oder Eltern vermuten eine Legasthenie. Sie wenden sich zuerst an die Schule. Der zuständige Staatliche Schulpsychologe wird eingeschaltet. 2. Der Schulpsychologe führt eine Testung durch und stellt eine Lese- und Rechtschreibschwäche, sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine Legasthenie fest. Im Falle einer Legasthenie verweist der Schulpsychologe an einen Kinder- und Jungendpsychiater. 3. Eltern (nie die Schule!) geben bei einem Kinder- und Jugendpsychiater ein (kostenpflichtiges) Gutachten in Auftrag. Dieser stellt eine fachärztliche Bescheinigung aus. 4. Das Gutachten wird dem Schulpsychologen zugestellt. Dieser prüft die Unterlagen. Ein ausführliches Beratungsgespräch soll Eltern und Schüler/innen auf das Krankheitsbild, Fördermaßnahmen, Nachteilsausgleich und eventuelle Nachteile durch Konsequenzen aus dem Gutachten hinweisen. 5. Der Schulpsychologe leitet der Schule oder der Antragstellerin/dem Antragsteller die „Bescheinigung über das Vorliegen einer Legasthenie bzw. einer Lese- und Rechtschreibschwäche“ zu . 6. Die fachärztliche Bescheinigung sowie weitere Befundsberichte verbleiben beim Schulpsychologen. 7. Die vollj. Schüler/Erziehungsberechtigten können bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung bei der Schule den „Antrag auf Berücksichtigung von Legasthenie/LRS bei der Leistungsbewertung“ stellen. 2 Atteste aus Vorgängerschulen Schüler, die bereits ein Attest aus einer Vorgängerschule mitbringen, müssen beim Eintritt in die FOS / BOS eine schriftliche Erklärung abgeben, ob sie für die gesamte Schulzeit und die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich geltend machen oder nicht (s. Muster in der Anlage). Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist jedoch zwingend mit einer Zeugnisbemerkung verbunden. Die Anträge müssen bis zum 31.10. des jeweiligen Schuljahres bei der Schule eingereicht werden. Der zuständige Schulpsychologe überprüft die Legastheniebescheinigungen und passt die Empfehlungen zum Nachteilsausgleich der neuen Schulart an. Eine Rücknahme des Antrags auf Nachteilsausgleich ist bis spätestens 30.11. des selben Schuljahres möglich, danach ist diese Entscheidung unwiderruflich. Mit der Zurücknahme entfällt auch die Zeugnisbemerkung. Anträge auf Berücksichtigung einer Lese- und Rechtschreibschwäche können nach Abschluss der 10. Klasse in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, da nach 10 Schuljahren nicht mehr von einer vorübergehenden Schwäche ausgegangen werden kann (vgl. KMS VI/1-S4306/4-6/45977 vom 16.6.2000). Nachteilsausgleich Die Legastenieregelung sieht einen Nachteilsausgleich während der gesamten Schulzeit vor, da die Legasthenie als dauerhafte Störung angesehen wird. Lese- u. Rechtschreibstörung (Legasthenie) Leistungsnachweise (LN) Befreiung von schriftl. LN, die nur Rechtschreibkenntnisse überprüfen Zeitzuschlag bei schriftlichen Arbeiten wird, orientiert an der Empfehlung des Schulpsychologen, am Anfang des Schuljahres in Absprache mit der fachlich zuständigen Lehrkraft vom Schulleiter, für die Abschlussprüfung auf Antrag der Schulleitung vom zuständigen Ministerialbeauftragten festgelegt. Andere Möglichkeiten z.B. schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorlesen, häufiger mündlich prüfen, technische Hilfsmittel einsetzen der Hilfestellung bei LN Leistungsbewertung (LBew) Deutsch: keine notenmäßige LBew des Lesens und Rechtschreibens Fremdsprachen: ¾ Analog zum Fach Deutsch keine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. ¾ Bei mdl. Noten sind nur rein mdl. LN zulässig (keine Stegreifaufg.). ¾ Schriftliche und mündliche Leistungen sind im Verhältnis 1:1 zu gewichten ¾ Bei der Zeugnisnote sollen in Zweifelsfällen mündliche Leistungen stärker gewichtet werden. Andere Fächer: Eine mangelnde Rechtschreibleistung darf nicht in die Note einfließen. Zeugnisbemerkung (in allen Zeugnissen) „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“ 3 Aufgaben des Klassenleiters 1. Beim Schuleintritt ist zu prüfen, ob im Schülerbogen abgelegt sind: a) der schriftliche Antrag bzw. Verzicht auf Nachteilsausgleich b) eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Legasthenie durch einen Staatlichen Schulpsychologen Das fachärzliches Gutachten von einem Kinder- und Jungendpsychiater darf aus Datenschutzgründen nicht im Schülerbogen verbleiben und ist zu entfernen (Original an Schüler zurück bzw. Kopie datengeschützt vernichten). 2. Die Schüler sind über den Nachteilsausgleich und die erforderliche Zeugnisbemerkung aufzuklären! 3. Bei Schülern mit anerkannter Legasthenie sollte auf dem Notenblatt deutlich „Legasthenie“ vermerkt werden. 4. Der Klassenleiter informiert alle in dieser Klasse unterrichtenden Lehrer. 4 Antrag auf Berücksichtigung einer Legasthenie Hiermit beantrage ich Nachteilsausgleich für mich / meine Tochter / meinen Sohn Klasse: Name: geb. am Telefon: Anschrift: . gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMBek. vom 16.11.1999). o Es liegt bei mir/meinem Sohn/meiner Tochter eine Lesestörung und/oder Rechtschreibstörung vor, die von einem Kinder- und Jugendpsychiater attestiert wurde. Folgende Unterlagen liegen diesem Antrag bei: o o o fachärztliche Bescheinigung in verschlossenem Umschlag (falls nicht bereits direkt der Schulberatungsstelle zugeleitet) Kopie des Zeugnisses der mittleren Reife vorangegangene schulpsychologische Bescheinigung (falls vorhanden) Ich/Wir wurde/n auf Folgendes hingewiesen: 1) Bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss ein Zeugniseintrag erfolgen: „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“ 2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich gilt für die gesamte Dauer der Schulzeit und kann nicht mehr zurückgezogen werden. 3) Gemäß KMS IV/1 – 7306/4 – 4/55 382 vom 09.08.2000 Ziffer 3c) leitet der Schulpsychologe die abschließende Bescheinigung sowie Hinweise zu angemessenen Förder- und Hilfsmaßnahmen an die Schule weiter. Ort Datum Unterschrift des Schülers / der Schülerin Bei nicht volljährigen Schülern / Schülerinnen zusätzlich: Ort Datum Unterschrift eines Erziehungsberechtigten Vermerk der Schulleitung Die Klassenleitung wird gebeten, alle betroffenen Lehrkräfte über die Antragstellung entsprechend zu informieren. Ort Datum Unterschrift der Schulleitung 5 Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich Diese werden auf Empfehlung des Schulpsychologen und der fachlich zuständigen Lehrkräfte vom Schulleiter festgelegt; vgl. KWMBl Nr. 23/1999 (2) geb. am Name: Klasse Fach Deutsch (gem. 3.1) • • Eine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens muss entfallen. Die Zeitverlängerung bei den schriftlichen Arbeiten soll ......... % betragen. (in der Regel bis 20%, in Ausnahmefällen max. 50%) Fach Englisch/Sonstige Fremdsprachen (gem. 3.2) • • • • Analog zum Fach Deutsch ist auch im Fach Englisch von einer notenmäßigen Bewertung des Lesens und Rechtschreibens abzusehen. Schriftliche und mündliche Leistungen sind im Verhältnis 1:1 zu gewichten. Die Festsetzung der mündlichen Note erfolgt auf der Basis von rein mündlichen Leistungsnachweisen (keine Stegreifaufgaben). Die Zeitverlängerung bei schriftlichen Arbeiten soll ........ % betragen. (in der Regel bis 20%, in Ausnahmefällen max. 50%) Sonstige Fächer(gem. 3.3) • • Die Rechtschreibleistung darf in allen anderen Fächern nicht in die Notengebung einfließen. Zeitverlängerung ......... % (in der Regel bis 20%, in Ausnahmefällen max. 50%) Sonstige Vereinbarungen: Hilfsmittel: Ort Datum Unterschrift der Schulleitung 6 Verzichtserklärung auf Berücksichtigung einer Legasthenie Hiermit erkläre ich, dass ich für mich bzw. meine Tochter / meinen Sohn keinen Nachteilsausgleich für Legasthenie geltend mache. Dies gilt für die gesamte Schulzeit an der FOS/BOS, einschließlich der Abschlussprüfung. Der Zeugniseintrag wird dadurch hinfällig. Diese Entscheidung kann nicht mehr zurückgezogen werden. geb. am Name: Ort Datum Unterschrift des Schülers / der Schülerin Bei nicht volljährigen Schülern /Schülerinnen zusätzlich: Ort Datum Unterschrift eines Erziehungsberechtigten Vermerk der Schulleitung Dem Antrag wird stattgegeben. Die Klassenleitung wird gebeten, alle betroffenen Lehrkräfte entsprechend zu informieren. Ort Datum Unterschrift der Schulleitung