Informationen zur Anerkennung einer Legasthenie an

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Informationen zur Anerkennung einer Legasthenie an
Informationen zur Anerkennung einer Legasthenie an
Fachoberschulen und Berufsoberschulen
Verfahrensweise in Südbayern
Quellen
KMBek Nr. IV/1a-S 7306/4-4/127 883 vom 16.11.1999 (KWMBl I Nr. 23/1999)
KMS VII.5-5 S 9200-7.68554 vom 05.06.2003
KMS VI.9-5 S 4306/4-6.30172 vom 25.04.2004
Ursache, Feststellung und Anerkennung
Lese- u. Rechtschreibstörung
(Legasthenie)
Ursache
Feststellung / Anerkennung durch
Gültigkeit der Feststellung/Anerkennung
Lese- und Rechtschreibschwäche
(LRS)
¾ biologisch (entwicklungsbedingt ¾ sehr unterschiedlich, z.B. besondere seelische Belastung, Schulund zentralnervös)
wechsel
¾ bleibt lebenslang erhalten
¾ vorübergehend
¾ nur schwer therapierbar
¾ kann gut therapiert werden
Facharzt für Kinder- und Jugend- örtlich zuständigen Staatlichen
Schulpsychologen
psychiatrie in Zusammenwirken
mit einem im Schuldienst tätigen
Schulpsychologen der jew. Schulart (schriftl. Gutachten)
Gilt i.d.R. für die gesamte Schulzeit
Überprüfung im Abstand von 2 Jahren; die Berücksichtigung von LRS
endet i.d.R. mit Abschluss der Jgst.
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Weg zur Anerkennung einer Legasthenie (gilt für Erstbegutachtungen)
1. Schüler/innen oder Eltern vermuten eine Legasthenie. Sie wenden sich zuerst an die
Schule. Der zuständige Staatliche Schulpsychologe wird eingeschaltet.
2. Der Schulpsychologe führt eine Testung durch und stellt eine Lese- und Rechtschreibschwäche, sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine Legasthenie fest. Im Falle einer
Legasthenie verweist der Schulpsychologe an einen Kinder- und Jungendpsychiater.
3. Eltern (nie die Schule!) geben bei einem Kinder- und Jugendpsychiater ein (kostenpflichtiges) Gutachten in Auftrag. Dieser stellt eine fachärztliche Bescheinigung aus.
4. Das Gutachten wird dem Schulpsychologen zugestellt. Dieser prüft die Unterlagen. Ein
ausführliches Beratungsgespräch soll Eltern und Schüler/innen auf das Krankheitsbild,
Fördermaßnahmen, Nachteilsausgleich und eventuelle Nachteile durch Konsequenzen
aus dem Gutachten hinweisen.
5. Der Schulpsychologe leitet der Schule oder der Antragstellerin/dem Antragsteller die
„Bescheinigung über das Vorliegen einer Legasthenie bzw. einer Lese- und Rechtschreibschwäche“ zu .
6. Die fachärztliche Bescheinigung sowie weitere Befundsberichte verbleiben beim Schulpsychologen.
7. Die vollj. Schüler/Erziehungsberechtigten können bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung bei der Schule den „Antrag auf Berücksichtigung von Legasthenie/LRS bei
der Leistungsbewertung“ stellen.
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Atteste aus Vorgängerschulen
Schüler, die bereits ein Attest aus einer Vorgängerschule mitbringen, müssen beim Eintritt
in die FOS / BOS eine schriftliche Erklärung abgeben, ob sie für die gesamte Schulzeit und
die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich geltend machen oder nicht (s. Muster in der
Anlage). Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist jedoch zwingend mit einer Zeugnisbemerkung verbunden.
Die Anträge müssen bis zum 31.10. des jeweiligen Schuljahres bei der Schule eingereicht
werden. Der zuständige Schulpsychologe überprüft die Legastheniebescheinigungen und
passt die Empfehlungen zum Nachteilsausgleich der neuen Schulart an.
Eine Rücknahme des Antrags auf Nachteilsausgleich ist bis spätestens 30.11. des selben
Schuljahres möglich, danach ist diese Entscheidung unwiderruflich. Mit der Zurücknahme
entfällt auch die Zeugnisbemerkung.
Anträge auf Berücksichtigung einer Lese- und Rechtschreibschwäche können nach Abschluss der 10. Klasse in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, da nach 10 Schuljahren nicht mehr von einer vorübergehenden Schwäche ausgegangen werden kann (vgl. KMS
VI/1-S4306/4-6/45977 vom 16.6.2000).
Nachteilsausgleich
Die Legastenieregelung sieht einen Nachteilsausgleich während der gesamten Schulzeit vor,
da die Legasthenie als dauerhafte Störung angesehen wird.
Lese- u. Rechtschreibstörung
(Legasthenie)
Leistungsnachweise
(LN)
Befreiung von schriftl. LN, die nur Rechtschreibkenntnisse überprüfen
Zeitzuschlag bei schriftlichen Arbeiten wird, orientiert an der Empfehlung
des Schulpsychologen,
am Anfang des Schuljahres in Absprache mit der fachlich zuständigen
Lehrkraft vom Schulleiter,
für die Abschlussprüfung auf Antrag der Schulleitung vom zuständigen
Ministerialbeauftragten festgelegt.
Andere Möglichkeiten z.B. schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorlesen, häufiger mündlich prüfen, technische Hilfsmittel einsetzen
der Hilfestellung bei
LN
Leistungsbewertung
(LBew)
Deutsch:
keine notenmäßige LBew des Lesens und Rechtschreibens
Fremdsprachen:
¾ Analog zum Fach Deutsch keine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens.
¾ Bei mdl. Noten sind nur rein mdl. LN zulässig (keine Stegreifaufg.).
¾ Schriftliche und mündliche Leistungen sind im Verhältnis 1:1 zu gewichten
¾ Bei der Zeugnisnote sollen in Zweifelsfällen mündliche Leistungen
stärker gewichtet werden.
Andere Fächer:
Eine mangelnde Rechtschreibleistung darf nicht in die Note einfließen.
Zeugnisbemerkung
(in allen Zeugnissen)
„Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“
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Aufgaben des Klassenleiters
1. Beim Schuleintritt ist zu prüfen, ob im Schülerbogen abgelegt sind:
a) der schriftliche Antrag bzw. Verzicht auf Nachteilsausgleich
b) eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Legasthenie
durch einen Staatlichen Schulpsychologen
Das fachärzliches Gutachten von einem Kinder- und Jungendpsychiater darf aus
Datenschutzgründen nicht im Schülerbogen verbleiben und ist zu entfernen (Original an Schüler zurück bzw. Kopie datengeschützt vernichten).
2. Die Schüler sind über den Nachteilsausgleich und die erforderliche Zeugnisbemerkung aufzuklären!
3. Bei Schülern mit anerkannter Legasthenie sollte auf dem Notenblatt deutlich
„Legasthenie“ vermerkt werden.
4. Der Klassenleiter informiert alle in dieser Klasse unterrichtenden Lehrer.
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Antrag auf Berücksichtigung einer Legasthenie
Hiermit beantrage ich Nachteilsausgleich für mich / meine Tochter / meinen Sohn
Klasse:
Name:
geb. am
Telefon:
Anschrift:
.
gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMBek.
vom 16.11.1999).
o
Es liegt bei mir/meinem Sohn/meiner Tochter eine Lesestörung und/oder Rechtschreibstörung
vor, die von einem Kinder- und Jugendpsychiater attestiert wurde.
Folgende Unterlagen liegen diesem Antrag bei:
o
o
o
fachärztliche Bescheinigung in verschlossenem Umschlag (falls nicht bereits direkt der Schulberatungsstelle zugeleitet)
Kopie des Zeugnisses der mittleren Reife
vorangegangene schulpsychologische Bescheinigung (falls vorhanden)
Ich/Wir wurde/n auf Folgendes hingewiesen:
1) Bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss ein Zeugniseintrag erfolgen: „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“
2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich gilt für die gesamte Dauer der Schulzeit und kann nicht mehr zurückgezogen werden.
3) Gemäß KMS IV/1 – 7306/4 – 4/55 382 vom 09.08.2000 Ziffer 3c) leitet der Schulpsychologe die abschließende Bescheinigung sowie Hinweise zu angemessenen Förder- und Hilfsmaßnahmen an die
Schule weiter.
Ort
Datum
Unterschrift des Schülers / der Schülerin
Bei nicht volljährigen Schülern / Schülerinnen zusätzlich:
Ort
Datum
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
Vermerk der Schulleitung
Die Klassenleitung wird gebeten, alle betroffenen Lehrkräfte über die Antragstellung entsprechend zu
informieren.
Ort
Datum
Unterschrift der Schulleitung
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Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich
Diese werden auf Empfehlung des Schulpsychologen und der fachlich zuständigen Lehrkräfte vom
Schulleiter festgelegt;
vgl. KWMBl Nr. 23/1999 (2)
geb. am
Name:
Klasse
Fach Deutsch (gem. 3.1)
•
•
Eine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens muss entfallen.
Die Zeitverlängerung bei den schriftlichen Arbeiten soll ......... % betragen.
(in der Regel bis 20%, in Ausnahmefällen max. 50%)
Fach Englisch/Sonstige Fremdsprachen (gem. 3.2)
•
•
•
•
Analog zum Fach Deutsch ist auch im Fach Englisch von einer notenmäßigen Bewertung des Lesens und Rechtschreibens abzusehen.
Schriftliche und mündliche Leistungen sind im Verhältnis 1:1 zu gewichten.
Die Festsetzung der mündlichen Note erfolgt auf der Basis von rein mündlichen Leistungsnachweisen (keine Stegreifaufgaben).
Die Zeitverlängerung bei schriftlichen Arbeiten soll ........ % betragen.
(in der Regel bis 20%, in Ausnahmefällen max. 50%)
Sonstige Fächer(gem. 3.3)
•
•
Die Rechtschreibleistung darf in allen anderen Fächern nicht in die Notengebung einfließen.
Zeitverlängerung ......... % (in der Regel bis 20%, in Ausnahmefällen max. 50%)
Sonstige Vereinbarungen:
Hilfsmittel:
Ort
Datum
Unterschrift der Schulleitung
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Verzichtserklärung auf Berücksichtigung einer Legasthenie
Hiermit erkläre ich, dass ich für mich bzw. meine Tochter / meinen Sohn
keinen Nachteilsausgleich für Legasthenie geltend mache. Dies gilt für die
gesamte Schulzeit an der FOS/BOS, einschließlich der Abschlussprüfung.
Der Zeugniseintrag wird dadurch hinfällig.
Diese Entscheidung kann nicht mehr zurückgezogen werden.
geb. am
Name:
Ort
Datum
Unterschrift des Schülers / der Schülerin
Bei nicht volljährigen Schülern /Schülerinnen zusätzlich:
Ort
Datum
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
Vermerk der Schulleitung
Dem Antrag wird stattgegeben. Die Klassenleitung wird gebeten, alle betroffenen Lehrkräfte entsprechend zu informieren.
Ort
Datum
Unterschrift der Schulleitung