Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei
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Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei
NJW 2014, 821 - beck-online 1 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei NJW 2014, Stufenverträgen 821 Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei Stufenverträgen Rechtsanwälte Timo Nossek und Dr. Janis Heiliger * Der Stufenvertrag ist bei der Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen eine beliebte vertragliche Konstruktion. Für Stufenverträge, bei denen zwischen der ursprünglichen Beauftragung und dem Abruf weiterer Stufen eine Novellierung der HOAI erfolgte (HOAI 1996/2009 oder HOAI 2009/2013), herrscht zumeist Unklarheit darüber, auf Grundlage welcher Honorarordnung die Leistungen der weiteren Stufen abgerechnet werden können. Bei der Beauftragung weiterer Stufen nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 am 17.7.2013 stellt sich auf Grund der erheblich geänderten Grundleistungen – anders als bei dem Inkrafttreten der HOAI 2009 – die weitere Frage, welche Grundleistungen der Planer ausführen muss. Diese Aspekte werden im Beitrag näher untersucht. I. Einführung 1. Allgemeines Die stufenweise Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen ist in der Vertragspraxis regelmäßig anzutreffen. So sehen die Vertragsmuster der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes 1 (RBBau ) detaillierte Regelungen zur stufenweisen Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen vor, von denen auch vielfach Gebrauch gemacht werden soll. Auch gewerbliche und insti 822 Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei Stufenverträgen (NJW 2014, 821) tutionelle Bauherren verwenden regelmäßig Stufenverträge. Die Hintergründe für die Verwendung entsprechender Regelungen in der Vertragsgestaltung resultieren zumeist aus Finanzierungs-, Wirtschaftlichkeits- oder Genehmigungsrisiken. Die stufenweise Beauftragung soll dem Auftraggeber Kostensicherheit gewähren, die bei vollständiger Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Architektenund Ingenieurleistungen zu den im Vorfeld vereinbarten Konditionen beauftragen zu können. Zugleich soll durch die stufenweise Beauftragung vermieden werden, bereits in einem frühen Projektstadium eine vertragliche Bindung für sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben einzugehen, die bei einem Scheitern die Vertragsbeendigung durch eine kostenintensive freie Kündigung der nicht mehr benötigten Leistungen erforderlich macht. Schwierigkeiten in der Abwicklung von Stufenverträgen ergeben sich, wenn zwischen der Beauftragung der ersten und dem Abruf weiterer Leistungsstufen durch den Auftraggeber eine Novellierung der HOAI erfolgt, mit der für das Vertragsverhältnis relevante Honorarparameter geändert werden. Besondere Regelungen für die Auswirkungen von Novellierungen der HOAI auf spätere Leistungsstufen sehen die Parteien bei der vertraglichen Gestaltung der stufenweisen Beauftragung in der Regel nicht vor. Eine Regelung zur Behandlung 2 von Stufenverträgen enthält weder die Übergangsvorschrift in § 55 HOAI 2009 noch die inhaltsgleiche Übergangsvorschrift in § 57 HOAI 2013. Die praktische Relevanz für Planerverträge öffentlicher Auftraggeber verdeutlicht die klare, wenn auch nicht 3 bindende Stellungnahme für die Abwicklung von Stufenverträgen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau 4 und Stadtentwicklung (BMVBS) im Einführungserlass zur HOAI 2013 vom 19.8.2013, die im Gegensatz zur wohl herrschenden Meinung im Schrifttum steht: „Eine Anpassung bestehender Stufenverträge nach den RBBau-Vertragsmustern zu Lasten des Bundes, die vor dem 17.7.2013 abgeschlossen und in denen Honorarvereinbarungen über später zu erbringende Leistungen bereits getroffen wurden, ist nicht möglich. Aus gegebenem Anlass wird noch einmal darauf hingewiesen, dass selbstverständlich die neuen Leistungsbilder der HOAI 2013 ebenso wie die übrigen preisrechtlichen Vorschriften der HOAI 2013 für den Vollzug der Altverträge keine Relevanz haben. Maßgeblich sind die 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 2 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... abgeschlossenen Verträge einschließlich ihrer Grundlagen und Vertragsbestandteile sowie das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Preisrecht.“ 2. Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 6.12.2013 Aktuell hat die Frage der Abwicklung eines Stufenvertrags, bei dem zwischen ursprünglicher Beauftragung und Abruf weiterer Stufen eine Novellierung der HOAI erfolgte, im Zusammenhang mit der Entscheidung des OLG 5 Koblenz vom 6.12.2013 besondere Aufmerksamkeit erlangt. In dieser Entscheidung hatte sich das Gericht mit der Anwendung der HOAI auf einen Stufenvertrag in einem Übergangsfall auf die HOAI 2009 zu befassen. Der der Entscheidung des OLG Koblenz zu Grunde liegende Sachverhalt soll exemplarisch für die zu untersuchenden Fragestellungen kurz dargestellt werden: Der Planer wurde von einem öffentlichen Auftraggeber mit der Planung für die Neuerrichtung von Gebäuden entsprechend der Leistungsphasen 1–8 des § 15 HOAI 1996 beauftragt. Dabei erfolgte die Beauftragung der Leistungsphasen 1–4 (Phase I) mit Vertragsschluss. Eine Beauftragung der Leistungsphasen 5–8 (Phase II) sollte gegebenenfalls „optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle“ erfolgen. Der Kläger erbrachte die Leistungen der Phase I und wurde nach dem Inkrafttreten der HOAI 2009 von dem Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen der Phase II aufgefordert. In der Folge erbrachte der Kläger weitere Leistungen der Phase II und forderte vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung 6 nach einer auf Grundlage der HOAI 2009 vorgenommenen Honorarermittlung. Das LG Koblenz und das OLG 7 Koblenz gaben der Klage in vollem Umfang statt. Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung die praktische Bedeutung der Frage und deren bisher nicht erfolgte höchstrichterliche Klärung bei der Zulassung der zwischenzeitlich erhobenen Revision hervorgehoben. II. Vertragsschluss und Auftragserteilung bei Stufenverträgen Der BGH hat sich im Jahr 2008 mit zwei Verträgen befasst, die eine stufen- bzw. abschnittsweise Beauftragung von Planungsleistungen zum Gegenstand hatten. Ausgangspunkt für die jeweiligen Ausführungen des BGH zur Rechtsnatur der betreffenden Abreden war in beiden Fällen § 4 I HOAI 1996. In beiden Entscheidungen war der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung entscheidungserheblich, so dass der BGH für einen Vertrag, der die stufenweise Beauftragung des Planers vorsah, und für einen Vertrag, der die abschnittsweise Beauftragung des Planers vorsah, zu entscheiden hatte, ob die Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ getroffen wurde. 8 In seinem ersten Urteil vom 27.11.2008 führt der BGH zu einer der Entscheidung des OLG Koblenz vergleichbaren vertraglichen Regelung aus, dass in den Fällen, in denen die Parteien „vor Vertragsschluss bereits Verhandlungen über die preisliche Gestaltung eines in Aussicht genommenen Vertrags führen und sich insoweit für den Fall einer Auftragsvergabe auf ein Honorar einigen“, diese Honorarvereinbarung „unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden“, stehe. Somit werde im Ergebnis die „vorab getroffene Honorarvereinbarung (…) mit der vertraglichen Vereinbarung über die auszuführenden Leistungen wirksam“, die in der Ausübung des Optionsrechts durch den Auftraggeber zu sehen sei. 9 In einer weiteren Entscheidung vom 18.12.2008 geht der BGH in Auslegung einer vertraglichen Abrede, die die verbindliche Beauftragung des Planers mit Leistungen für im Wesentlichen gleichartige, weitere Bauabschnitte bei deren Realisierung vorsah, statt von einem Optionsrecht von einer aufschiebend bedingten Beauftragung des Planers aus. Zur Abgrenzung zwischen Optionsrecht und aufschiebend be 823 Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei Stufenverträgen (NJW 2014, 821) dingter Beauftragung stellt er maßgeblich darauf ab, ob sich der Auftraggeber die Entscheidung, bei Fortführung des Projekts den bereits mit den Leistungen der vorausgegangenen Stufen beauftragten Planer mit den Leistungen der weiteren Abschnitte zu beauftragen, vorbehalten hat oder diese nur vom Eintritt sonstiger Bedingungen abhängen soll. Diese Bewertungen im Rahmen der Auslegung können in gleicher Weise auf Stufenverträge übertragen werden. Auch für die aufschiebend bedingte Beauftragung des Planers hat der BGH allerdings die Beauftragung bei Bedingungseintritt und damit bei Auftragserteilung iSd § 4 I HOAI 1996 angenommen. Für die hier in Rede stehende Frage, ob die HOAI in ihrer novellierten Fassung auf das 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 3 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... Vertragsverhältnis der Parteien über spätere Stufen Anwendung findet, ist keine Unterscheidung zwischen aufschiebend bedingter Beauftragung und der Vereinbarung eines Optionsrechts geboten. In beiden Fällen tritt die Wirksamkeit des Vertrags erst nach Inkrafttreten der Novellierung der HOAI ein. Im Schrifttum wird überwiegend und ohne vertiefte Auseinandersetzung hiermit die Rechtsauffassung des BGH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geteilt. 10 III. Anwendbarkeit der novellierten HOAI auf die später beauftragten Stufen? An die Frage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über später beauftragte Stufen schließt sich die Frage an, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt des Ursprungsvertrags weiter Anwendung finden oder eine Berücksichtigung der zwischen (aufschiebend) bedingtem Vertragsschluss und Bedingungseintritt geänderten Rechtslage erfolgt. Aktuell verweist Kuhn darauf, dass für aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte die alte Rechtsordnung maßgebend bleibe, auch wenn die Bedingung erst unter Geltung des neuen Rechts eingetreten sei. 11 Diese Rechtsauffassung wird, jedenfalls zur HOAI 2009, unter anderem von Korbion 12 geteilt. 13 Das OLG Düsseldorf hat die Frage im Jahr 1996 für die HOAI 1988 und die HOAI 1991 beantwortet. Da die Parteien die Vergütung der Ingenieurleistungen nach Mindestsätzen vereinbart hatten und mit der Novellierung eine Anhebung der Tafelwerte verbunden war, unterschritt das auf Basis der HOAI 1988 vereinbarte Honorar nach Ansicht des OLG Düsseldorf die Mindestsätze und war unwirksam. Dem Ingenieur stand deshalb in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands die Berechnung der später abgerufenen Stufe auf Basis der HOAI 1991 offen. 14 Das OLG Koblenz hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach Abschluss des Ursprungsvertrags Leistungsänderungen erfolgt seien, die unabhängig von der Beantwortung der hiesigen 15 Frage zur Anwendung der HOAI 2009 geführt haben. Teilen des Schrifttums geteilt. Die Auffassung des OLG Düsseldorf wird von weiten 16 Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass auf nach Inkrafttreten der novellierten HOAI beauftragte Stufen die HOAI im Zeitpunkt der Beauftragung grundsätzlich Anwendung findet. Dass die Vertreter der gegenteiligen Rechtsauffassung und das BMVBS die erste vorgenannte Entscheidung des BGH 17 zur Begründung heranziehen, kann nur verwundert zur Kenntnis genommen werden. Beide Entscheidungen des BGH haben eindeutig und eigentlich unmissverständlich die Beauftragung im Zeitpunkt des Abrufs der Stufe herausgestellt. Die Vereinbarung des Abrufs weiterer Stufen als aufschiebende Bedingung in den Vertragsmustern der RBBau erscheint vor dem Hintergrund, dass der BGH in seiner zweiten Entscheidung 18 ausnahmsweise die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung angenommen hat, weil – anders als in der RBBau vorgesehen – zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses bereits die Beauftragung des Planers mit den Leistungen für weitere Abschnitte bei Fortführung des Bauvorhabens feststand, zweifelhaft. Diese Entscheidung behält sich der öffentliche Auftraggeber bei Verwendung des RBBau-Vertragsmusters aber vor. 1. Keine Vereinbarung der Parteien: Grundsätze der Auslegung vertraglicher Regelungen Regelmäßig treffen die Parteien keine Regelungen für den Fall, dass eine Novellierung der HOAI vor der Beauftragung mit Leistungen einer späteren Stufe erfolgt. Zu prüfen ist, ob dennoch im Wege (ergänzender) Vertragsauslegung die novellierte HOAI bei der Abrechnung des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen ist. Im Ausgangspunkt gelten für den Stufenvertrag die allgemeinen Regelungen der §§ 133, 157 BGB. Allgemeinverbindliche Aussagen zur Vertragsauslegung aufzustellen, für die der jeweilige Wortlaut und die Umstände des Einzelfalls von besonderer Bedeutung sind, ist schwierig. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Stufenverträge eine eindeutige Regelung zur Honorierung späterer Leistungsstufen auf Grundlage des im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses geltenden Preisrechts enthalten und somit keine Anhaltspunkte für eine Auslegung bieten. Die Parteien haben eine zukünftige Novellierung der HOAI regelmäßig nicht bedacht und wollten das Honorar vereinbaren, das sich aus den getroffenen Abreden zu Honorarparametern ergibt. Anders ist die Ausgangssituation bei der ergänzenden Vertragsauslegung, für die zunächst eine planwidrige Regelungslücke Voraussetzung ist. Einzelheiten der ergänzenden Vertragsauslegung sind dogmatisch 19 umstritten und von einer starken Einzelfallbetrachtung geprägt. Auch hier wird man aber davon auszugehen haben, dass die Parteien bei Abschluss des Stufenvertrags eine abschließende Honorarvereinbarung getroffen haben, die keine Lücken aufweist. Die nachträglich festgestellte Lückenhaftigkeit in Bezug auf eine Anpassung dieser Honorarvereinbarung an später hinzutretende Umstände ist auch durch die ergänzende 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 4 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... Vertragsauslegung nicht zu bewerkstelligen. Damit verbleibt als Korrektiv für die Anpassung der Honorarvereinbarung an die novellierte HOAI nur die Anpassung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Es wird allerdings bereits zweifelhaft sein, ob die den vertraglichen Abreden zu Grunde gelegte HOAI Vertragsgrundlage iSd § 313 I BGB ist. Selbst wenn man hiervon ausgehen sollte, was je nach Ausgestaltung der Honorarvereinbarung vertretbar erscheint, da im Geltungsbereich der HOAI und des regulierten Preisrechts die Honorarparameter gegebenenfalls eher von der unbeachtlichen Kalkulationsgrundlage zur Vertragsgrundlage erhoben werden, ist weiter zu klären, ob es nicht gerade eine dem Stufenvertrag wesenseigene Risikoverteilung darstellt, dass 824 Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei Stufenverträgen (NJW 2014, 821) der Planer die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu den teilweise Jahre vorher vereinbarten Konditionen zu erbringen hat. In diesem Fall ist aber der Rückgriff auf § 313 BGB nicht eröffnet. 20 Eine Korrektur dieser Risikoverteilung könnte dann nur über § 307 BGB bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen 21 oder auf Grund einer Unwirksamkeit der Honorarabrede nach § 7 HOAI bei der Unterschreitung von Mindestsätzen oder der Überschreitung von Höchstsätzen erfolgen, auf die nachfolgend eingegangen wird. 2. Vereinbarung der Parteien: Regelungen zur Leistungs- und Honorarseite Soll nach dem 16.7.2013 eine weitere Stufe beauftragt werden, sind vertragliche Regelungen zu Leistungsumfang und Honorierung der beauftragten Stufe zu begrüßen, um Rechtssicherheit zu schaffen und erhebliches Streitpotenzial einvernehmlich durch sachgerechte und angemessene Regelungen zu beseitigen. a) Bestimmung des Leistungssolls Vielfach treffen die Parteien insbesondere bei kleinen und mittleren Bauvorhaben bei der Beauftragung auf Grundlage eines Angebots des Planers keine hinreichend bestimmten und damit rechtssicheren Regelungen, so dass im Streitfall das Leistungssoll und die Honorierung im Wege der Auslegung ermittelt werden müssen. aa) Bezugnahme auf Leistungsbilder der HOAI Bei der HOAI handelt es sich bekanntlich um reines Preisrecht. Die Leistungspflichten ergeben sich aus dem BGB; gleichwohl ist die HOAI mit ihren Leistungsbildern bei der Bestimmung des Leistungsumfangs von 22 Bedeutung. Regelmäßig zu beobachten ist, dass die Parteien die in den Leistungsbildern der HOAI genannten (Grund-)Leistungen auch zu den Leistungspflichten des Planervertrags machen. Der BGH 23 billigt ausdrücklich solche Bezugnahmen und spricht „von der Bezugnahme auf das Leistungsbild der HOAI und die darin enthaltenen Leistungsphasen“. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Planer nicht sämtliche Grundleistungen einer Leistungsphase anbieten und in ihren Angeboten eine geringere prozentuale Bewertung der jeweiligen Leistungsphase (zB 80 % statt 100 %) zu Grunde legen, ohne im Einzelnen zu erläutern, wie sich die angebotene prozentuale Bewertung der zu beauftragenden Leistungsphasen zusammensetzt und zum Beispiel welche Grundleistungen einer Leistungsphase nicht zur Ausführung gelangen sollen. Eine rechtssichere Bestimmung des Leistungsumfangs anhand der prozentualen Bewertung ist aber jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich. Es sollten daher sowohl die auszuführenden Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen als auch deren Honorierung ausdrücklich geregelt werden. Der pauschale Verweis auf die Leistungsbilder der HOAI funktioniert nur insoweit, als sämtliche Grundleistungen zur Ausführung gelangen sollen. bb) Bestimmung des Leistungssolls bei Beauftragung einer weiteren Stufe Für Übergangsfälle zur HOAI 2009 sind hinsichtlich des Leistungsumfangs keine Probleme entstanden, da die Leistungsbilder der HOAI 2009 im Zuge der Novellierung unverändert geblieben sind. In der HOAI 2013 hat der 24 Verordnungsgeber die Leistungsbilder hingegen erheblich geändert und ausgeweitet. Es wurden diverse neue Grundleistungen aufgenommen. Die Änderungen der Grundleistungen beinhalten zum Beispiel haftungsträchtige und projektsteuerungsähnliche Leistungen des Kosten- und Terminmanagements. 25 Auf Grund dieser zahlreichen Veränderungen im Grundleistungskatalog – insbesondere bei der Objektplanung – sind die Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen mit der HOAI 2009 teilweise nur stark eingeschränkt vergleichbar. Infolge der Änderungen der Grundleistungen war es erforderlich, die entsprechenden 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 5 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... Teilleistungstabellen 26 (auch Bewertungs- oder Splitting-Tabellen genannt) anzupassen. 27 Parteien, die bei einer Beauftragung weiterer Stufen nach dem 16.7.2013 das Regelungsbedürfnis einer Anpassung des Vertrags hinsichtlich der Leistungsebene und der Honorierung erkennen, sollten sich mit den geänderten Grundleistungen und der Bewertung der Teilleistungen auseinandersetzen. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollen die zur Ausführung durch den Planer bestimmten Grundleistungen ausgewiesen und anhand von Teilleistungstabellen bepreist werden. Ein Interesse an einer dezidierten Auseinandersetzung mit den Leistungsinhalten haben dabei regelmäßig beide Vertragsparteien: Während dem Planer daran gelegen sein kann, haftungsträchtige oder aufwändige Arbeiten nicht ausführen zu müssen, ist der Auftraggeber zum Beispiel daran interessiert, neue Grundleistungen der HOAI 2013 auch in Stufenverträgen, die vor deren Inkrafttreten abgeschlossen wurden, ausführen zu lassen oder eine Reduzierung der Planungskosten durch den Entfall einzelner Grundleistungen herbeizuführen. b) Vereinbarung zur Honorierung bei Beauftragung einer weiteren Stufe nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 Den Parteien steht vor Abruf einer weiteren Stufe grundsätzlich die Regelung der Honorierung frei. Die in dem Ausgangsvertrag geschlossene Honorarvereinbarung bindet die Parteien nicht, denn sie wird nach der Auffassung des BGH 28 erst mit Auftragserteilung für die weitere Stufe wirksam und vor Abruf der Leistungen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ möglich. Grundsätzlich können die Parteien eines Stufenvertrags daher nach Inkrafttreten der HOAI für die weitere Stufe eine neue Vereinbarung zu Leistungsinhalt und Honorar treffen. 29 Maßstab der Honorarvereinbarung bei der Beauftragung einer weiteren Stufe nach dem 16.7.2013 ist allerdings § 7 V HOAI: Die Honorarvereinbarung muss sich innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen. Die HOAI enthält als kleinste rechnerische Einheit der preisrechtlichen Regelungen die jeweiligen Leistungsphasen in den entsprechenden Leistungsbildern. 30 Zur Bestimmung des Honoraranteils für einzelne Grundleistungen hat der BGH bereits im Jahr 2004 entschieden, dass eine Abrechnung nach den anerkannten 31 Teilleistungstabellen vorzunehmen ist. Diese Teilleistungstabellen bestimmen die Honorierung von Grundleistungen, wenn einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase einvernehmlich von den Parteien aus dem Leistungsumfang herausgenommen werden sollen. Wurde eine entsprechende Vereinbarung ursprünglich versäumt, sollte sie klarstellend für den Ursprungsvertrag nachgeholt und sodann Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei 825 Stufenverträgen (NJW 2014, 821) für die weiteren Leistungsphasen unter Berücksichtigung der geänderten Grundleistungen fortgeschrieben werden. Auf Grund der gravierenden Veränderungen der Grundleistungen der HOAI 2013 im Vergleich zur HOAI 2009 stellt sich das praktische Problem, wie untersucht werden kann, ob sich die nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossene Honorarvereinbarung bei Beauftragung einer weiteren Stufe innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 bewegt. Praxisrelevant dürften ebenfalls solche Fälle sein, bei denen die Parteien – aus welchen Gründen auch immer – eine Vereinbarung abschließen wollen, wonach auch die neu beauftragte Stufe nach der alten HOAI 2009 abgewickelt wird und sowohl für die weitere Stufe der Leistungsumfang und die Honorierung der HOAI aus dem Jahr 2009 gelten soll. aa) Mindestsatzunterschreitung und Vergleichsberechnung Mit der Anwendbarkeit der novellierten HOAI auf die späteren Stufen steht fest, dass sich die vereinbarten Honorare an Mindest- und Höchstsätzen der novellierten HOAI messen lassen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH 32 liegt eine Mindestsatzunterschreitung vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der HOAI ermittelten Honorars liegt. Ob eine Honorarvereinbarung unwirksam ist, ist durch einen Vergleich des vereinbarten Honorars mit dem sich aus der Honorarordnung ergebenden Honorar zu ermitteln. Die Ermittlung des Mindestsatzes hat durch eine fiktive, nach den Grundsätzen der HOAI aufgestellte Vergleichsberechnung zu 33 erfolgen. 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 6 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... (1) Mindestsatzunterschreitung bei HOAI 2009. Bei der Reform der HOAI 2009 hat der Verordnungsgeber die Tafelwerte für die verbindlich preisrechtlich geregelten Planungsleistungen bereits um 10 % erhöht. Demnach liegt eine Mindestsatzunterschreitung auf der Hand, wenn der Auftraggeber unter Geltung der HOAI-Fassung vor dem 18.8.2009 die erste Stufe beauftragte, die Parteien den Mindestsatz vereinbarten und der Auftraggeber nach Inkrafttreten der HOAI 2009 – und demnach mit den erhöhten Tafelwerten – eine weitere Stufe in Auftrag gab. 34 Bei Übertragung des Leitsatzes der Entscheidung des OLG Koblenz vom 6.12.2013, wonach für die Bemessung des Honorars die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige HOAI maßgeblich ist, hätte dies auf Grund der Erhöhung der Tafelwerte bei der Novellierung der HOAI 2009 zur Folge, dass bei einer Honorarvereinbarung nach Mindestsatz und Beauftragung der ersten Stufe vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 der Planer für danach weiter abgerufene Stufen infolge der automatisch eingetretenen Mindestsatzunterschreitung ein erhöhtes Honorar verlangen kann. Haben die Parteien eine über den Mindestsatz hinausgehende Honorierung des Planers vereinbart, ist keine verallgemeinerungsfähige Aussage zu einer Mindestsatzunterschreitung möglich. (2) Mindestsatzunterschreitung bei HOAI 2013? Bei Novellierung der HOAI 2013 hat der Verordnungsgeber die Tafelwerte erneut bei fast allen Leistungsbildern gegenüber den Honorartafeln der HOAI 2009 durchschnittlich um 17 % 35 angehoben und mit allgemeinen Preissteigerungen und teilweise geänderten, aber vor allem erweiterten Leistungsinhalten der jeweiligen Leistungsbilder begründet. Urteil des OLG Koblenz vom 6.12.2013 37 36 Planer werden unter Verweis auf das die Auffassung vertreten, bei Abruf einer neuen Stufe nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 liege auf Grund der erhöhten Tafelwerte automatisch eine Mindestsatzunterschreitung vor. Es ist durchaus zu erwarten, dass Planer in ihren Schlussrechnungen die erhöhten Tafelwerte der HOAI 2013 mit der Begründung, die Honorarvereinbarung unterschreite die Mindestsätze der HOAI und sei daher unwirksam, zu Grunde legen. Für die fiktive Vergleichsberechnung unterscheidet sich der Übergang auf die HOAI 2009, der bei inhaltlich unveränderten Grundleistungen keine Schwierigkeiten bot, maßgeblich von dem Übergang auf die HOAI 2013. Die teils geänderten, teils verschobenen Grundleistungen verlangen dem Planer bei der fiktiven Mindestsatzberechnung einen weit höheren Aufwand ab, der aber grundsätzlich zu leisten ist. Vor dem Hintergrund der gravierenden Änderungen der HOAI 2013 erscheint es zukünftig in der praktischen Anwendung 38 schwer vorstellbar, die vom BGH 39 vorgeschriebene Vergleichsberechnung zur Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung vorzunehmen. Nimmt ein Planer für sich eine Mindestsatzunterschreitung der getroffenen Honorarvereinbarung in Anspruch, muss er auch den Mindestsatz substanziiert darlegen und bei 40 einer streitigen Auseinandersetzung beweisen. Diese Schwierigkeiten verstärken sich, wenn Planer bei der Angebotserstellung reduzierte Teilleistungspunkte (zB 80 % statt 100 %) anbieten und bei der Vertragsgestaltung die Ermittlung dieser reduzierten prozentualen Bewertung nicht anhand von anerkannten Teilleistungstabellen erläutern. Der Planer muss jedoch zur schlüssigen Darlegung der Mindestsatzunterschreitung in jedem Fall zum beauftragten Leistungsumfang – unter Zugrundelegung der Leistungsbilder der HOAI 2009 – vortragen, die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen darlegen und die beauftragten Grundleistungen anhand der anerkannten Teilleistungstabellen bewerten. Wenn nun der Planer beispielsweise die weitere Stufe (zB Leistungsphasen 8 und 9) in seinem Angebot mit nur 20 % bewertet hat (HOAI 2009: insgesamt 34 %) und nicht nachvollziehbar darlegen kann, wie sich diese reduzierte prozentuale Bewertung zusammensetzt (welche Grundleistungen soll der Planer nicht erbringen?), dürfte eine Schlussrechnung, mit welcher der Planer ein erhöhtes Honorar auf Grund der gesteigerten Tafelwerte nach der HOAI 2013 fordert, nicht einmal prüffähig sein. Die Schlussrechnung muss so gestaltet 41 sein, dass dem Auftraggeber eine Überprüfung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit möglich ist. Weder für den Auftraggeber noch für ein Gericht ist nachprüfbar, auf welcher Grundlage der Planer die Leistungen weiterer Stufen prozentual bewertet hat, wenn dieser ohne nähere Erläuterung in seinem Angebot reduzierte Prozentsätze zu Grunde gelegt hat. Der Umfang der beauftragten Leistungen ist somit nicht zu ermitteln, was für die Prüffähigkeit der Vergleichsberechnung aber erforderlich wäre. 42 Beschreibt er das Leistungssoll nicht klar anhand der Grundleistungen und beziffert das anteilige Honorar anhand der anerkannten Teilleis 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 7 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei 826 Stufenverträgen (NJW 2014, 821) tungstabellen, wird ihm ein schlüssiger Vortrag zur Begründung seines Honoraranspruchs kaum gelingen. Verhindert werden kann dies dadurch, dass der Planer, der Leistungen einer Phase zu reduzierten Prozentsätzen anbietet, bereits bei der Angebotserstellung und bei der Vertragsgestaltung sorgfältig das Leistungssoll beschreibt und keine Unklarheiten bei der Frage nach den zu erbringenden (Grund-)Leistungen offen lässt. bb) Vereinbarung der HOAI 2009? Bei Stufenverträgen, bei denen die Beauftragung einer weiteren Stufe nach dem 16.7.2013 erfolgen soll, wird der Planer regelmäßig das Angebot für sämtliche Leistungsphasen auf der Grundlage der HOAI 2009 erstellt haben. Erste Erfahrungen in der Beratungspraxis haben gezeigt, dass für die Parteien naheliegend ist, sowohl für die Bestimmung des Leistungsumfangs als auch der Honorierung auf die HOAI 2009 zurückzugreifen. Ob eine solche Vereinbarung wirksam ist, wird teilweise in Frage gestellt. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Aussage von Motzke, 43 dass die Parteien eines Stufenvertrags bei Abruf einer Stufe nach dem 16.7.2013 den Leistungsumfang nach der HOAI 2013 grundsätzlich vereinbaren können. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung muss sich jedoch nach § 7 I HOAI daran messen lassen, ob sie sich im Rahmen der durch den Verordnungsgeber festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bewegt. Werden dem Planer sämtliche Grundleistungen der weiteren Stufe (zB Leistungsphasen 8 und 9) beauftragt, liegt hier eine automatische Mindestsatzunterschreitung auf Grund der erhöhten Tafelwerte vor. Die Addition der prozentualen Bewertung der Leistungsphasen 8 und 9 ergibt sowohl nach der HOAI 2009 als auch nach der HOAI 2013 in der Summe 34. Zwischen den Leistungsphasen 8 und 9 erfolgte bei der Novellierung der HOAI 2013 eine Verschiebung um einen Prozentpunkt. Aus diesem Grund kann der Argumentation von Motzke 44 nicht gefolgt werden, der eine Mindestsatzunterschreitung bereits darin erblickt, dass die Leistungsphase 8 nunmehr einen Prozentsatz von 32 % vorsieht und dabei wohl nicht berücksichtigt hat, dass eine Grundleistung der Phase 9 in die Leistungsphase 8 übertragen wurde. c) Wirksamkeitsvoraussetzungen der Beauftragung einer weiteren Stufe nach Inkrafttreten der HOAI 2013 Da auf Grund der vorstehenden Schwierigkeiten in der Abwicklung der betroffenen Stufenverträge eine einvernehmliche Regelung der Parteien zu empfehlen ist, werden die Voraussetzungen hierfür nachfolgend umrissen. aa) Bei Auftragserteilung Ruft der Auftraggeber „vorschnell“ eine weitere Stufe ab, für die die Parteien die Honorierung nach Mittelsatz vereinbart haben, ohne mit dem Planer die Leistungs- und Honorarfragen zu klären, und wollen die Parteien erst nach Erbringung der ersten Leistungen einer weiteren Stufe durch den Planer das Leistungssoll und die Honorierung dieser weiteren Stufe schriftlich fixieren, sehen sie sich Restriktionen der HOAI ausgesetzt. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Honorarvereinbarung bei oder vor Auftragserteilung getroffen werden muss. Eine spätere Änderung der Honorarvereinbarung vor Fertigstellung der Leistungen des Planers sehen nur § 10 HOAI 2013 bzw. § 7 V HOAI 2009 bei Änderungen des Leistungsumfangs vor. Denkbar wäre es, dass Auftraggeber die Schlussrechnung des Planers auf den Mindestsatz mit der Begründung kürzen, die Vereinbarung sei nicht „bei Auftragserteilung“ geschlossen worden, § 7 V HOAI. Zum Stufenauftrag hat der BGH am 27.11.2008 45 – wie schon erörtert – bereits entschieden, dass die Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die in Aussicht gestellten Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Dementsprechend werde die vorab getroffene Honorarvereinbarung mit der Beauftragung einer weiteren Stufe wirksam und sei daher „bei Auftragserteilung“ getroffen. Die Grundsätze dieser Entscheidung des BGH 46 dürften auf solche Konstellationen, bei denen die Parteien die Leistungs- und die Honorarseite im Vergleich zum Ausgangsvertrag abändern, nicht übertragbar sein. Denn die ursprünglich „vereinbarten Leistungen“ werden gerade in solchen Fällen, bei denen die Parteien sowohl die Leistungs- als auch die Honorarseite auf Grund der gravierenden Änderungen der HOAI neu regeln, nicht mehr in Auftrag gegeben: Die Parteien schließen eine gänzlich neue Vereinbarung ab, so dass diese auch „bei Auftragserteilung“ erfolgen 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 8 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... muss. bb) Schriftform und Inhalt der Vereinbarung Damit die Parteien wirksam ein über den Mindestsätzen der HOAI 2013 (vgl. § 7 V HOAI) liegendes Honorar vereinbaren können, muss die Schriftform (§ 126 BGB) gewahrt werden. Auch aus Beweisgründen ist den Parteien zu empfehlen, die Vereinbarung zum Leistungsumfang und der Honorierung der weiteren Stufe schriftlich abzuschließen. Im Falle der Beauftragung einer weiteren Stufe sollen die Parteien des Planervertrags in einer Vereinbarung die Leistungs- und die Honorarseite regeln. Entweder in der Vereinbarung selbst oder in einer Anlage zur Vereinbarung ist von den Parteien der Leistungsumfang so festzulegen, dass keine Zweifel bei der Auslegung des Leistungsumfangs möglich sind. In der Praxis geschieht dies entweder dadurch, dass die beauftragten (Grund-)Leistungen ausdrücklich in dem Vertrag aufgeführt oder durch Ankreuzen auf der Grundlage der anerkannten Teilleistungstabellen bestimmt werden. IV. Fazit Die Frage, welche Honorarordnung anwendbar ist, wenn vor Beauftragung einer weiteren Phase des Stufenvertrags eine „neue“ HOAI in Kraft tritt, wird – nachdem das OLG Koblenz die Revision zugelassen hat und tatsächlich auch Revision eingelegt wurde – die Rechtsprechung weiter beschäftigen, insbesondere wenn öffentliche Auftraggeber den Einführungserlass zukünftig konsequent bei der Rechnungsprüfung umsetzen werden. Sofern die Parteien keine einvernehmliche Regelung zum Leistungssoll und zur Honorierung treffen, werden sich bei Streitigkeiten die Gerichte mit der oftmals problematischen Auslegung von Leistungssoll und Honorierung bei Beauftragung einer Stufe nach dem Inkrafttreten der HOAI beschäftigen müssen. Beiden Parteien des Stufenvertrags sollte daran gelegen sein, die sich im Zusammenhang mit der Novellierung der HOAI 2013 ergebenden Auswirkungen auf den Stufenvertrag zu besprechen. Sowohl für die Leistungs- als auch die Honorarseite sollte Klarheit geschaffen und eine interessensgerechte Vereinbarung abgeschlossen werden. Bei Abschluss zukünftiger Stufenverträge könnte sich die Aufnahme einer „Anpassungsklausel“ in den Vertrag empfehlen, wonach beiden Parteien ein Anspruch auf Anpassung des Leistungsumfangs und der Honorierung weiterer Leistungsstufen vor deren Abruf bei einer zukünftigen Änderung der HOAI unter Berücksichtigung der Honorarbemessungsparameter der ursprünglich getroffenen Honorarvereinbarung eingeräumt wird. Nossek/Heiliger: Vorsicht Stufe – Die Anwendung der HOAI auf Übergangsfälle bei 827 Stufenverträgen (NJW 2014, 821) * Die Autoren sind Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht bei Orth Kluth Rechtsanwälte in Düsseldorf. 1 Abrufbar unter www.bmvi.de. 2 Paragrafen mit Angabe „HOAI 2013“ sind solche in der Fassung vom 10.7.2013 (BGBl. I 2013, 2276, in Kraft getreten am 17.7.2013); Paragrafen mit Angabe „HOAI 2009“ sind solche in der Fassung vom 11.8.2009 (BGBl. I 2009, 2732, in Kraft getreten am 18.8.2009); Paragrafen mit Angabe „HOAI 1996“ sind solche der Fassung vom 4.3.1991 (BGBl. I 1991, 533) in der Fassung der 5. Novelle vom 21.9.1995 (BGBl. I 1995, 1174, in Kraft getreten am 1.1.1996), zuletzt geändert am 10.1.2001 (BGBl. I 2001, 2992). 3 Hierzu Fuchs/Berger/Seifert, NZBau 2014, 9 (17). 4 Abrufbar unter www.bmvi.de. 5 OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2013 – 10 U 344/13, BeckRS 2014, 02092 (n. rkr., die Revision wird beim BGH unter dem Az. VII ZR 350/13 geführt). 6 LG Koblenz, Urt. v. 28.2.2013 – 4 O 103/12, IBRRS 90164. 7 OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2013 – 10 U 344/13, BeckRS 2014, 02092. 8 BGH, NJW-RR 2009, 447 = NZBau 2009, 257. 9 BGH, NJW-RR 2009, 598 = NZBau 2009, 255. 10 Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2014, § 57 Rn. 3. 11 Kuhn, ZfBR 2014, 3 (18). 12 Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl. 2013, § 55 1154 (zur HOAI 2009); Kuhn, ZfBR 31.03.2014 12:56 NJW 2014, 821 - beck-online 9 von 9 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH... 2014, 3 (6) mwN. 13 OLG Düsseldorf, BauR 1997, 340. 14 OLG Düsseldorf, BauR 1997, 340 (342). 15 OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2013 – 10 U 344/13, BeckRS 2014, 02092 (n. rkr.), besprochen von Weller, IBR 2014, 90. 16 Vgl. ua Preussner, BauR 2010, 340 (354); Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl. 2011, Rn. 5, 874; Scholtissek, NJW 2009, 3057 (3062); Grams/Weber, NZBau 2010, 337 (342); Fuchs/Berger /Seifert, NZBau 2014, 9 (16). 17 BGH, NJW-RR 2009, 447 = NZBau 2009, 257. 18 BGH, NJW-RR 2009, 598 = NZBau 2009, 255. 19 S. ua MüKoBGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 155 Rn. 39. 20 S. ua MüKoBGB/Finkenauer, 6. Aufl. 2012, § 313 Rn. 61. 21 Beispielsweise könnten die beträchtlichen Bindefristen der RBBau eine unangemessene Benachteiligung des Planers darstellen. 22 So zutreffend Koeble in Locher/Koeble/Frik (o. Fn. 10), § 34 Rn. 16. 23 Vgl. BGH, NJW 2008, 285 = NZBau 2007, 653. 24 Vgl. umfassend zu den Neuregelungen der HOAI 2013 Fuchs/Berger/Seifert, NZBau 2013, 729 und dies., NZBau 2014, 9; Werner/Siegburg, BauR 2013, 1499. 25 Fuchs/Berger/Seifert, NZBau 2014, 9 (10). 26 Beispielsweise Siemon- oder Steinfort-Tabelle, die an die HOAI 2013 allerdings bislang nicht angepasst wurde. 27 Vgl. Siemon-Tabelle, abgedr. in BauR 2013, 1764 (1769 ff.); Werner/ Siegburg, BauR 2013, 1499 (1559 ff.); Simmendinger, abzurufen unter www.hoai-gutachter.de. 28 Vgl. BGH, NJW-RR 2009, 447 = NZBau 2009, 257. 29 So auch Motzke, NZBau 2013, 742 (743). 30 Siemon, BauR 2013, 1764. 31 BGH, NZBau 2005, 163. 32 BGH, NZBau 2005, 285; Koeble in Locher/Koeble/Frik (o. Fn. 10) Rn. 97. 33 Ebenso OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 2.5.2013 – 3 U 212/11, BeckRS 2013, 09721. 34 OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2013 – 10 U 344/13, BeckRS 2014, 02092 (n. rkr.). 35 BR-Drs. 334/13, 4. 36 BR-Drs. 334/13, 135 f. 37 OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2013 – 10 U 344/13, BeckRS 2014, 02092 (n. rkr.). 38 So auch Kalte/Wiesner, IBR 2013, 1335. 39 BGH, NJW 2012, 1792 = NZBau 2012, 298. 40 OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 2.5.2013 – 3 U 212/11, BeckRS 2013, 09721; Koeble in Locher/Koeble/Frik (o. Fn. 10), § 7 Rn. 103. 41 BGH, NJW 1998, 135. 42 BGH, NJW-RR 2004, 445 = NZBau 2004, 216. 43 Motzke, NZBau 2013, 742 (744). 44 Motzke, NZBau 2013, 742 (744). 45 BGH, NJW-RR 2009, 447 = NZBau 2009, 257. 46 BGH, NJW-RR 2009, 447 = NZBau 2009, 257. 31.03.2014 12:56