vereinssatzung - Trikers 3 Frontieres ASBL

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vereinssatzung - Trikers 3 Frontieres ASBL
Trikers 3 Frontieres A.s.b.l.
http://www.trike.lu
[email protected]
R.C.S. Luxembourg F – 8904
VEREINSSATZUNG
Mit ihrer/seiner Unterschrift erkennt das Mitglied die Vereinsstatuten und diese Vereinssatzung als verbindlich an.
ARTIKEL 1 - Begründung der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann von jeder volljährigen Person mittels Einreichung des Antragsformulars sowie
Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags gestellt werden.
Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds obliegt dem Präsidium.
Diese ist dem Antragssteller innerhalb eines Monats nach Antragstellung mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft ist zunächst auf sechs Monate befristet und wandelt sich automatisch in eine jährliche
Mitgliedschaft um, sofern seitens des Vereins nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Periode dem Mitglied
eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.
Mit Aufnahme ist das Mitglied berechtigt, an den Clubaktivitäten
teilzunehmen, der Hauptversammlung beizuwohnen und von seinem Stimmrecht gemäß den Statuten Gebrauch zu
machen.
Das kleine Logo des Vereins muss vorne links auf der Jacke angebracht werden;
Das Tragen des Clublogos ist für die Teilnahme an allen Aktivitäten obligatorisch;
Die Verwendung weiterer Vereinslogos bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
Es wird erwartet, dass sich jedes Mitglied regelmäßig an den Aktivitäten des Vereins beteiligt.
ARTIKEL 2 - Beitrag und Verlängerung der Mitgliedschaft
Der Mitgliedsbeitrag wird in der jährlichen Generalversammlung festgelegt.
Er beträgt für das Jahr 2012 für:
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Mitglieder:
Beifahrer:
EUR 45
EUR 35
Vom zweiten Jahr an
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Mitglieder:
Beifahrer:
EUR 35
EUR 25
Mitglieder älter als 75 Jahre: EUR 1
Ehrenmitglieder: nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch EUR 50
Der Mitgliedsbeitrag ist in bar oder per Überweisung zu leisten.
Trikers 3 Frontieres A.s.b.l. - R.C.S. Luxembourg F – 8904
Dexia Bil, Luxembourg Swift: BILLLULL IBAN: LU19 0028 6100 1989 0300
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ARTIKEL 3 - Dauer der Mitgliedschaft
Der Zeitraum der Mitgliedschaft erstreckt sich über den Zeitraum zwischen der letzten Generalversammlung und der
turnusgemäß nach zwölf Monaten stattfindenden nächsten Generalversammlung. Sie verlängert sich automatisch
um ein weiteres Jahr, sofern die Mitgliedschaft nicht bis spätestens drei Monate vor der Hauptversammlung
schriftlich gekündigt wird.
Im Falle einer Kündigung, gleich ob durch das Mitglied oder den Verein, besteht kein Anspruch auf teilweise
Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrages.
Mit Kündigung ist das Mitglied verpflichtet, in seinem Besitz befindliche Vereinslogos vorbehaltlich einer anderen
Entscheidung des Präsidiums zurück zu geben.
ARTIKEL 4 - Vereinsaktivitäten und Kosten
Gemäß Artikel 2 der Statuten organisiert der Verein touristische und kulturelle Triketrips/Veranstaltungen.
Ein Anspruch auf Durchführung seitens der Mitglieder besteht nicht.
Die Entscheidung über die Durchführung liegt im Ermessen des Vorstandes, dieser wird sich bemühen, Vorschläge
seitens der Mitglieder zu berücksichtigen.
Jede Vereinsaktivität und die jeweils hierfür angesetzten Kosten werden den Mitgliedern postalisch oder auf
elektronischem Wege mitgeteilt.
Interessierte Mitglieder müssen sich durch Übersendung des ausgefüllten Teilnahmeformulars und Zahlung des
jeweils festgesetzten Kostenbeitrags verbindlich anmelden. Eventuelle Anmeldefristen sind zwingend einzuhalten.
Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung bzw. Zahlung hat das Mitglied keinen Anspruch auf Teilnahme an der jeweiligen
Veranstaltung.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Kosten bei Nichtteilnahme besteht nicht; das Präsidium kann hierfür
in Einzelfällen Ausnahmen beschließen.
Die festgesetzten Kostenbeiträge werden zur Deckung von anfallenden Kosten für Mahlzeiten und Getränke
verwendet. Erzielte Überschüsse verbleiben in der Vereinskasse; über ihre Verwendung entscheidet der Vorstand.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Präsidiums können von Mitgliedern für Belange oder im Interesse des Vereins
verauslagte Kosten gegen Vorlage entsprechender Rechnungen/Quittungen ganz oder teilweise erstattet werden.
ARTIKEL 5 - Ausrüstung
Jedes Mitglied muss
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Eigentümer eines Trikes sein (ausgenommen hiervon sind Beifahrer und Ehrenmitglieder).
Er muss im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.
Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß versichert sein. Es wird dringend empfohlen, eine Unfall-Versicherung
abzuschließen. Beifahrer sind neben dem jeweiligen Fahrer für ihre eigene Sicherheit verantwortlich.
Jedes Mitglied ist für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich und verpflichtet, vor
Antritt jeder Fahrt eine entsprechende Prüfung durchzuführen (insbesondere Beleuchtung, Bremsen, Reifen
und Benzinstand).
Der Verein behält sich das Recht vor, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei festgestellten Mängeln
die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung aus Sicherheitsgründen zu untersagen.
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ARTIKEL 6 - Sicherheitsvorschriften
Im Interesse der Sicherheit der Teilnehmer, werden die Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen und
Fahrkenntnisse von den verantwortlichen Personen (z.B. Head Road Captain) in Gruppen eingeteilt.
Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung sind strikt einzuhalten; den Anordnungen des jeweiligen Head Road
Captain ist unbedingt Folge zu leisten. Widrigenfalls kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung von der weiteren
Teilnahme ausgeschlossen werden.
Der eingeteilte Group Leader ist für die Geschwindigkeit zuständig und darf nur in besonderen Ausnahme-/
Gefahrensituationen nicht von anderen Teilnehmern überholt werden.
Innerhalb der Gruppe ist jeder Teilnehmer für das ordnungsgemäße Führen seines Fahrzeugs und die Beachtung
der Verkehrsregeln verantwortlich.
Sofern ein Teilnehmer einen Trip vorzeitig beenden will, hat er hiervon den Group Leader in Kenntnis zu setzen.
ARTIKEL 7 - Haftung
Der Verein oder die Mitglieder des Präsidiums übernehmen keine Haftung für durch Vereinsmitglieder Verstöße
jedweder Art, auch nicht bei lediglich fahrlässigem Handeln.
ARTIKEL 8 - Satzungsänderungen
Das Präsidium behält sich das Recht vor, die vorgenannten Regeln im Bedarfsfalle anzupassen und zu ändern.
Etwaige Änderungen werden den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Sie treten unmittelbar durch Beschluss
des Präsidiums in Kraft und bedürfen für ihr Wirksamwerden keiner Zustimmung seitens der Mitglieder.
Gelesen und genehmigt.
Name:
Vorname:
Adresse :
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Land :
Datum:
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